Sachverhalt
3.1. a) Der Beschuldigte ist Inhaber und Geschäftsführer der Firma A1._____ AG (Zweck: Übernahme und Ausführung von Hoch- und Tiefbauten jeder Art so- wie Erwerb, Überbauung und Veräusserung von Grundstücken und Liegenschaf- ten; kann sich an anderen Unternehmen beteiligten; vgl. HR-Auszug Urk. 2/2). Als solcher besass er (und besitzt er immer noch) in C._____ Liegenschaften, näm- lich das Mehrfamilienhaus D._____-Strasse …/… und das Haus E._____-Strasse …. Diese beiden Liegenschaften grenzten an noch unüberbaute Parzellen an,
- 6 - welche die Firma B._____ AG an einem unbekannten Tag für rund Fr. 15 Mio. kaufte. Die B._____ beabsichtigte, darauf die Arealüberbauung "F._____" mit sie- ben Mehrfamilienhäusern bei einem Investitionsvolumen von Fr. 70 Mio. zu erstel- len.
b) Ein kleiner Situationsplan des Zustandes vor der Überbauung ist in Urk. 24/3 S. 1 ersichtlich. Urk. 24/2 enthält auf Seite 3 einen Kartenausschnitt aus dem GIS-Browser des Kantons Zürich. Darauf ist die Parzelle des Hauses E._____-Strasse … dick schwarz umrandet (Haus Nr. 160/162); die Liegenschaft D._____-Strasse …/… befindet sich gleich links davon (Haus Nr. …/…). Südöst- lich der beiden Parzellen sind fünf der sieben Mehrfamilienhäuser der Überbau- ung F._____ eingezeichnet (Häuser Nr. …, …, …, … und …). Eine Fotografie auf Seite 1 von Urk. 24/2 zeigt das Haus E._____-Strasse … (beschriftet mit "G._____"), links davon die D._____-Strasse …/… und im Hintergrund die – be- reits bestehende – Überbauung F._____. Seite 2 derselben Urkunde zeigt eine Ansicht links am Haus E._____-Strasse vorbei auf den – teilweise durch hohe Bäume verdeckten – F._____. Urk. 56 enthält schliesslich zwei Ausdrucke aus Google Maps (www.maps.google.ch), die den gesamten F._____ (S. 1) bzw. in einer grösseren Ansicht die Häuser des Beschuldigten mit dem nächstgelegenen Gebäude des F._____s zeigen (S. 2).
c) Um ihm als Anstösser vor der Baueingabe das Bauprojekt vorzustellen, lud H._____, verantwortlicher Projektleiter der B._____, den Beschuldigten auf den 4. Juli 2006 zu einer Besprechung ein. In diesem Rahmen habe, so die An- klage, der Beschuldigte massive Behinderungen seiner Liegenschaften durch den geplanten Bau geltend gemacht. Er habe gesagt, dass er mit dem Arealbonus ein wunderbares Instrument in der Hand habe, um über die Arealwürdigkeit zu disku- tieren. Der Beschuldigte habe H._____ vorgerechnet, dass allein die Zinsen für das gekaufte Bauland die B._____ monatlich rund Fr. 50'000.– kosten würden. Er habe vorgeschlagen, dass die B._____ für geschätzte Fr. 300'000.– sein Mehrfa- milienhaus an der D._____-Strasse …/… saniere. Der Beschuldigte habe ange- kündigt, mit Sicherheit Rekurs zu machen, falls die B._____ nicht auf seine Forde- rungen eingehe. Nachdem die B._____ nicht reagiert habe, habe der Beschuldig-
- 7 - te gegen die Baubewilligung vom 13. November 2006 am 21. Dezember 2006 androhungsgemäss Rekurs eingereicht (zu den Rekursgründen vgl. Urk. 16 S. 3). Die Bauarbeiten für den F._____ durften deshalb vorerst nicht ausgeführt werden.
d) In der Folge habe H._____ den Beschuldigten am 10. Januar 2007 ange- rufen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er die Gründe für seinen Rekurs extra breit gestreut habe, so dass man jetzt jeden einzelnen Punkt auseinandernehmen müsse. Er habe seine Forderung unterstrichen und erklärt, dass er den Bau prob- lemlos um fünf Jahre oder länger verzögen könne. Der Beschuldigte habe sodann ein persönliches Gespräch mit einem Vertreter der B._____ mit der notwendigen Entscheidungsbefugnis verlangt. In der Folge hätten sich der Beschuldigte, H._____ und I._____, Leiter Region Zürich und Geschäftsleitungsmitglied der B1._____, am 19. Januar 2007 in den Büros der A1._____ AG in J._____ getrof- fen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er bereits mehrere Verfahren bis vor Bundesgericht gezogen habe, wodurch massive terminliche Verzögerungen für die betroffenen Bauherrschaften entstanden seien. Er habe gesagt, wenn man ihn "reize", könne er "bösartig" werden, und dann kenne er "keine Gnade". Er habe überdies seine Zweifel angemeldet, ob er mit seinen im Rekurs geltend gemach- ten Forderungen durchkomme; um den Arealbonus könne aber sicher lange ge- stritten werden. Schliesslich hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass die B._____ folgende Arbeiten an der Liegenschaft D._____-Strasse …/… des Be- schuldigten vornehmen solle: − Sechs komplett neue Küchen inkl. aller Nebenarbeiten, − das Streichen der Fassade inkl. Holzwerk, − den Ersatz sämtlicher Fenster, − die Malerarbeiten im Treppenhaus inkl. Verlegen eines neuen Teppichs, − die kompletten Malerarbeiten UG innen, − eine neue Waschküche inkl. Plattenarbeiten, − den Plattenbelag im Trocknungsraum, − sämtliche Kupferarbeiten, − die Planung, das Einholen der Baubewilligung und die Gebühren. Dies alles gemäss Standard F._____ – und, nach Vorschlag des Beschuldigten,
- 8 - zu einem Preis von total Fr. 20'000.– (davon die Hälfte in "WIR"; vgl. Urk. 2/13 S. 3). Der Beschuldigte habe betont, dass man ihn keinesfalls unterschätzen sol- le, weil dies für die B._____ "fatale Folgen" haben könne.
e) An einer weiteren Sitzung bei der A1._____ AG am 30. Januar 2007 habe der Beschuldigte zu I._____ gesagt, dass er Fr. 300'000.– wolle – genau so, wie er es bereits im Sommer 2006 zu H._____ gesagt habe. Ansonsten werde er fünf Jahre prozessieren. Mit den von der B._____ errechneten Kosten für die verein- barten Sanierungsarbeiten von knapp Fr. 400'000.– konfrontiert, habe sich der Beschuldigte nicht überrascht gezeigt. Er habe indes mitgeteilt, dass er gleich- wohl nur Fr. 20'000.– bezahle, ansonsten man sich vor dem Richter sehen werde. Dermassen eingeschüchtert, habe I._____ daraufhin in die leere Zeile des Ver- tragsentwurfs von Hand den Werkpreis "CHF 20'000.–" eingetragen. Im Weiteren habe der Beschuldigte den Betrag von Fr. 350'000.– als Sicherheit verlangt, damit er eine Garantie habe, dass die B._____ nach Rückzug seines Rekurses seine Forderungen auch erfülle. Die Mitarbeiter der B._____ seien sich sicher gewesen, dass der Beschuldigte seine Drohungen in die Tat umsetzen und den Baubeginn um Jahre verzögern würde. Zur Verhinderung dieses Schadens hätten sie (H._____, I._____ und CEO K._____) sich gezwungen gesehen, am 20. Februar 2007 ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen in Höhe der geforderten Fr. 350'000.– zu Gunsten der A1._____ AG abzugeben und in der Folge am
21. Februar 2007 den Werkvertrag für die Sanierung zu unterzeichnen. Gleichen- tags – und nach Eingang der Zahlung – habe der Beschuldigte seinen Rekurs zu- rückgezogen.
f) In der Folge führte die B._____ die Sanierung nicht aus.
g) Durch die wiederholten Androhungen und die Einreichung des Rekurses habe der Beschuldigte die B._____ bzw. deren verantwortliche Mitarbeiter wis- sentlich und willentlich stark unter Druck gesetzt und ihnen keine andere Möglich- keit gelassen, als seine Forderungen zu erfüllen und gegen ihren Willen den Werkvertrag für die Sanierung der Liegenschaften statt für Fr. 397'582.– für ledig- lich Fr. 20'000.– zu unterzeichnen sowie den Betrag von Fr. 350'000.– als Sicher- heit zu überweisen. Der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich Rekurs ge-
- 9 - gen die der B._____ erteilte Baubewilligung eingereicht und die geltend gemach- ten Rekursgründe nur zum Schein vorgebracht, um den Baubeginn des F._____s zu verhindern bzw. um bis zu fünf Jahre zu verzögern und dadurch die B._____ gefügig zu machen und zu den geforderten Vornahmen zu zwingen. Der Beschul- digte sei sich bewusst gewesen, dass der B._____ durch eine Bauverzögerung von rund fünf Jahren durch die Baulandfinanzierung ein Schaden von monatlich rund Fr. 50'000.– und so total rund Fr. 3 Mio. sowie weitere Kosten für Mietausfall, Verfahrens- und Anwaltskosten etc. entstehen würden. Ebenso habe der Be- schuldigte gewusst, dass die B._____ in dieser Situation keine andere Möglichkeit hatte, als seinen Forderungen nachzukommen. Der Beschuldigte habe – im Wis- sen um den fehlenden Rechtsanspruch – versucht, sich bzw. die A1._____ AG im Betrag von Fr. 377'582.– (Fr. 397'582.– abzüglich Fr. 20'000.–) zu bereichern und habe sich bzw. die A1._____ AG darüber hinaus ohne Berechtigung durch die er- zwungene Ausstellung der unwiderruflichen Bankgarantie im Betrag von Fr. 350'000.– bereichert und so der B._____ einen Schaden in Höhe von Fr. 350'000.– zugefügt. Dies alles habe der Beschuldigte schliesslich in Kenntnis des Entscheides 6P.5/2006 des Bundesgerichts getan, in welchem in einem ähn- lichen Fall auf Erpressung befunden worden sei (Urk. 16). 3.2. Der geschilderte Anklagesachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Aus- sagen von H._____ (Urk. 8/1) und I._____ (Urk. 8/2), auf von diesen beiden ange- fertigten Aktennotizen, Telefon- und Besprechungsprotokollen über die Gesprä- che mit dem Beschuldigten (Urk. 2/4; 2/9; 2/11; 2/12) sowie auf der vom Beschul- digten ausgearbeiteten Offerte mit den von ihm geforderten Leistungen (Urk. 2/10). Der Beschuldigte hat den Sachverhalt demgegenüber grundsätzlich bestritten (Urk. 7/1; 7/2 S. 8; 23; Prot. II S. 12 ff.). Er anerkennt zwar, gegen die Baubewilligung für den F._____ rekurriert, einen Vertrag über die Sanierung sei- nes Mehrfamilienhauses zu einem Preis von Fr. 20'000.– geschlossen, eine Si- cherheitsleistung in der Höhe von Fr. 350'000.– vereinbart und erhalten sowie da- raufhin seinen Rekurs zurückgezogen zu haben (Urk. 7/1 S. 2, 7/2 S. 9; Prot. II S. 12 ff.). Jedoch stellt er in Abrede, dass er wissentlich einen aussichtslosen Re- kurs eingereicht habe und sich dessen Rückzug mit unlauteren Mitteln habe be- zahlen lassen (Urk. 7/1 S. 3; 7/2 S. 8 f.; Prot. II S. 12 ff.), dass die effektiven Kos-
- 10 - ten der von der B._____ zu erbringenden Leistungen Fr. 20'000.– überstiegen hätten und dass er auf die B._____ (respektive H._____ und I._____) zugegan- gen sei und das Gespräch gesucht habe – dies sei gerade umgekehrt gewesen (Urk. 7/1 S. 4; 7/2 S. 8; 23 S. 1; Prot. II S. 12 ff., insb. S. 16). Im Übrigen hat auch der Beschuldigte Gesprächsprotokolle zu den Akten gereicht, welche allerdings seine Version der Geschehnisse stützen (Urk. 6/1 S. 7). Bei dieser Ausgangslage ist im Folgenden zu prüfen, ob der bestrittene Anklagesachverhalt rechtsgenü- gend erstellt ist. 3.3. Die Vorinstanz hat korrekte Ausführungen zu den Anforderungen an die Beweisführung und zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie insbesonde- re zur Würdigung von Aussagen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 1 StPO). Präzisierend ist zu erwähnen, dass es bei der Untersuchung, welche Sachdarstellung überzeugend ist, vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so- genannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häu- figsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., Mün- chen 2007, S. 68 ff., 72 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei u.a. die "innere Geschlossenheit" und die "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Ge- schehnisablaufes"; die "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat" und die "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können" (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivil- prozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten u.a. "Unstimmigkeiten
- 11 - oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wir- kende Aussagen". Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 3.4. Wie im Folgenden zu zeigen ist, vermögen die Ausführungen des Beschul- digten nicht zu überzeugen.
a) Der Beschuldigte wurde ein erstes Mal am 28. Januar 2011 einvernom- men (Urk. 7/1). Bei der Lektüre des entsprechenden Protokolls fällt zunächst auf, dass der Beschuldigte, statt konkrete Antworten zu geben, insgesamt acht Mal nur auf seine Telefon- und Aktennotizen verwies – auf die ersten sechs Fragen des Staatsanwalts nicht weniger als vier Mal. Dies liest sich auszugsweise so: Der Staatsanwalt fasst den Tatvorwurf zusammen und fordert den Beschuldigten zur Stellungnahme auf. Antwort: "Ich möchte diesbezüglich auf meine Telefone und Aktennotizen verweisen." Er fragt den Beschuldigten, warum die B._____ eine Bankgarantie in der Höhe von Fr. 350'000.– geleistet habe. (Erste) Antwort: "Ich verweise auf die Aktennotizen von mir." Er will vom Beschuldigten wissen, warum die B._____ seine Liegenschaften sanieren sollte. Antwort: "Ich verweise auf mei- ne Telefon- und Aktennotizen" (alles Urk. 7/1 S. 2). Das ist fraglos kein Aussage- verhalten, das als "konkretes und anschauliches Wiedergeben des Erlebten" und damit als glaubhaft bezeichnet werden kann. Von einem Beschuldigten, der sich zu Unrecht mit derartigen Anschuldigungen konfrontiert sieht, wäre viel eher zu erwarten, dass er sich mehr oder weniger wortreich zur Wehr setzt und erläutert, wie sich die Sache wirklich zugetragen hat. In einer solchen Situation stattdessen nur auf Aktennotizen zu verweisen, ist nicht nachvollziehbar. Es drängt sich viel- mehr der Verdacht auf, dass der Beschuldigte auf diese Weise verhindern wollte, etwas von seinen Aktennotizen Abweichendes zu sagen – welche Gefahr be- kanntlich da besonders gross ist, wo ein Aussagender das auf den Notizen Ver- merkte gar nicht so erlebt hat. Jedenfalls gab der Beschuldigte dann auf die durchaus folgerichtige Frage des Staatsanwalts, ob er seine Fragen denn nicht beantworten könne oder nicht beantworten wolle, an, es sei fünf Jahre her, er könne sich nicht mehr "im Detail" erinnern, und er habe eine sehr intensive Zeit
- 12 - hinter sich (Urk. 7/1 S. 2). Insbesondere bei den einleitenden Fragen des Staats- anwalts in dieser ersten Einvernahme ging es aber keineswegs um Details, son- dern um den Kernsachverhalt, der dem damals 50-jährigen Beschuldigten auch viereinhalb Jahre nach dem Vorgefallenen noch präsent sein musste. Dies auch unter Berücksichtigung seiner Krankengeschichte, welche zwar tragische Schick- salsschläge beinhaltet (vollständige Erblindung infolge Zeckenbisses per ca. 2011, Hörprobleme, Störungen von Blase, Darm und Lunge, vgl. Urk. 7/2 S. 10, Urk. 23 S. 9, Prot. II S. 8 ff. sowie auch E. 5.5 c) nachfolgend), aber keinen Ge- dächtnisverlust. Der Beschuldigte war denn im weiteren Verlauf der Befragung auch durchaus im Stande, die damaligen Geschehnisse – bzw. seine Version da- von – zu schildern: Er habe keine Verhandlungen geführt, sondern die B._____ sei auf ihn zugekommen. Die Sanierung der sechs Küchen, das Streichen der Gänge und das Plätteln der Waschküchen der E._____-Strasse …/… wäre zufol- ge "Synergieausnutzung" wirklich zum Selbstkostenpreis von Fr. 20'000.– aus- führbar gewesen (ohne Synergienutzung angeblich für Fr. 150'000.– bis Fr. 170'000.–; sie würden, so der Beschuldigte am 28. Januar 2011, die Arbeiten nun selbst durchführen und mit Kosten in dieser Höhe rechnen; Urk. 7/1 S. 3). Auf Nachfrage des Staatsanwalts, dass aber noch weitere Arbeiten vereinbart gewe- sen seien, hielt der Beschuldigte daran fest, dass all dies für Fr. 20'000.– möglich gewesen wäre. Die B._____, so seine Argumentation, vergebe jährlich Hunderte von Küchen, was den Preis massiv reduziere. Seine eigene Firma habe selber einmal gleich drei Bauprojekte aufs Mal vergeben und deshalb nur noch Fr. 5'500.– pro Küche bezahlen müssen (Urk. 7/1 S. 3). Mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 9) übersieht der Beschuldigte aber bei diesem Rechenbeispiel, dass die Kostenlimite von Fr. 20'000.– auch bei diesem tiefen Preis nur schon für sechs Küchen und ohne die übrigen – umfangreichen – Arbeiten deutlich über- schritten gewesen wäre. Im weiteren Verlauf der Befragung beschränkte sich der Beschuldigte aufs Ausweichen und/oder Bestreiten, was z.B. die folgende, alles andere als schlüssige Antwort illustriert: Frage des Staatsanwalts: "Die Bankga- rantie [von Fr. 350'000.–] steht aber in keinem Verhältnis zu den 20'000.-- oder zu Ihren Kosten von Fr. 150'000.-- bis 170'000.--. Was sagen Sie dazu?" (Gefragt war also primär nach dem Widerspruch zwischen den angeblichen Kosten der
- 13 - Sanierung von Fr. 20'000.– und der 17,5 mal höheren Bankgarantie zu deren Ab- sicherung.) Antwort des Beschuldigten: "Wir brauchten Sicherheit. Die Zahlen von Fr. 150'000.– - Fr. 170'000.– habe ich erst kürzlich erhalten. Ich weiss auch nicht, ob diese Zahlen schon alles beinhalten. Die Fr. 20'000.– bzw. Fr. 350'000.– wa- ren Pläne, die die B._____ und ich besprochen haben" (Urk. 7/1 S. 3). Der Frage nach dem Verhältnis der beiden Zahlen war der Beschuldigte somit ausgewichen. Mit der Zeit sah offenbar auch der Beschuldigte die geringe Überzeugungskraft seiner Antworten ein, so dass er sich wiederum darauf verlegte, sich nicht mehr erinnern zu können. Die einfachsten Sachverhaltselemente waren ihm nun (wie- der) entfallen, so zum Beispiel, ob er den Rückzug seines Rekurses von der Leis- tung der Bankgarantie abhängig gemacht habe ("Das weiss ich nicht mehr, ich muss auf meine Aktennotizen verweisen"; Urk. 7/1 S. 3 f.), oder ob er der B._____ gedroht habe, den Rekurs bis zuletzt durchzuziehen und ihr so Schaden zuzufü- gen, falls sie die Sanierung nicht ausführe und die Bankgarantie nicht leiste ("Ich mag mich nicht mehr erinnern und verweise auf meine Aktennotizen"; Urk. 7/1 S. 4). Er führte schliesslich aus, beim Gespräch mit H._____ sei über Schatten- wurf, Grenzabstände, Lärmemissionen und die Zufahrt zu seinem Gebäude ge- sprochen worden, über einen Betrag von Fr. 30'000.– dagegen nicht. H._____ habe jedoch "durch die Blume" gesagt, ob sie dies nicht anders regeln könnten. H._____ habe dann gesagt, er würde innert zwei bis sechs Wochen auf ihn zu- kommen und Verbesserungsvorschläge präsentieren. Er habe dann aber nie mehr etwas gehört, und deshalb habe er Rekurs gemacht. Er sei "einfach ent- täuscht" gewesen und habe "sein Recht durchziehen" wollen. Es sei ihm nur "um die Sache" gegangen; er habe keinen Minderwert seiner Liegenschaft gewollt. Von dem einschlägigen Bundesgerichtsentscheid habe er damals noch keine Kenntnis gehabt (Urk. 7/1 S. 4 f.).
b) Vier Monate später, am 23. Mai 2011, wurde der Beschuldigte ein zweites Mal einvernommen (Urk. 7/2). Dabei nahm er zu den gegnerischen Notizen (wel- che ihm ebenso wie seine eigenen Notizen vorgelesen wurden) und damit zu den schweren Anschuldigungen nicht inhaltlich Stellung, oder dann nur zu Neben- punkten. Betreffend das Telefonprotokoll vom 10. Januar 2007 von H._____ (Urk. 2/9) meinte er nur, dass dieses seiner Meinung nach illegal erstellt worden
- 14 - sei (Urk. 7/2 S. 3). Dabei leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte sich an ei- ner Niederschrift des Gesprächsinhalts stört, wenn er selber sich dabei ja angeb- lich gesetzestreu verhalten habe. Auf Vorlesen des Gesprächsprotokolls von H._____ vom 19. Januar 2007 erklärte der Beschuldigte einzig, nicht er, sondern die B._____ habe die Fr. 300'000.– ins Spiel gebracht. Ansonsten ging er unver- ständlicherweise nicht auf den ihn sehr belastenden Protokollinhalt ein (Urk. 7/2 S. 4). Dieser lautete – zur Rekapitulation – wie folgt (Urk. 2/11): Der Beschuldigte habe gesagt, er habe diverse Verfahren bis vor Bundesgericht weitergezogen, man solle ihn keinesfalls unterschätzen; wenn man ihn reize, könne er bösartig werden und kenne dann keine Gnade; der Arealbonus sei ein Problem für die B._____; er könne sich vorstellen, mit der B._____ eine Lösung zu finden, damit er seinen Rekurs zurückziehe; Vorlegen eines Leistungsbeschriebs für die Sanie- rung seiner Liegenschaft für Fr. 20'000.–; Klarheit bei allen Sitzungsteilnehmern, nach dessen Mimik auch beim Beschuldigten, dass die effektiven Kosten für die- sen Leistungsumfang massiv über diesem Preis lägen. Vielmehr wich der Be- schuldigte aus und begann über das Haus E._____-Strasse … zu sprechen (Urk. 7/2 S. 4) – welches im Gesprächsprotokoll aber nur am Rande erwähnt wur- de. Nicht überzeugend wirkt schliesslich die Reaktion des Beschuldigten auf das Gesprächsprotokoll von I._____ vom 30. Januar 2007 (Urk. 2/12): Er meinte ein- silbig, I._____ erzähle "Märchengeschichten", "schweife aus", erzähle "alles ande- re". Sie hätten die meiste Zeit über die Sanierung gesprochen, und auch um die Nutzung von Synergien sei es gegangen (Urk. 7/2 S. 4 f.). Das restliche Einver- nahmeprotokoll ist unergiebig, nachdem der Beschuldigte dazu überging, die ihn belastenden Schreiben und Einvernahmen nur noch zur Kenntnis zu nehmen (Urk. 7/2 S. 6). Auch seine Reaktionen auf die Schlussvorhalte fallen allesamt in die Kategorien Bestreiten oder fehlende Erinnerung (Urk. 7/2 S. 8 ff.). Immerhin eine Antwort erstaunt: Auf den Vorhalt, er habe H._____ am 10. Januar 2007 tele- fonisch mitgeteilt, dass er den Bau des F._____s um fünf Jahre verzögern werde, meinte der Beschuldigte (Hervorhebung durch die Kammer): "An so was kann ich mich nicht erinnern. Ich würde eher sagen, nein" (Urk. 7/2 S. 8). Der auf seine Unschuld pochende Beschuldigte verhält sich widersprüchlich, wenn er einen
- 15 - solch schwerwiegenden Vorhalt dann doch nur mit der Einschränkung "eher" ver- neinen kann.
c) An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Februar 2012 (Urk. 23) schilderte der Beschuldigte seine Empörung, als ihm H._____ anlässlich des Telefonats im Januar 2007 angeblich Fr. 300'000.– angeboten habe ("Er frag- te ganz am Schluss des Gesprächs, ob es auch andere Möglichkeiten gebe, wie beispielsweise Geld. Ich habe dies ganz klar verneint, ich wollte das Problem ge- löst haben", Urk. 23 S. 3). Es sei ihm nicht um das Geld gegangen. Zum damali- gen Zeitpunkt habe er sich "auf keinen Fall" Gedanken über einen Minderwert gemacht (Urk. 23 S. 3 und 4). Diese Aussagen stehen in klarem Widerspruch zu früheren Depositionen des Beschuldigten beim Staatsanwalt, wo er gesagt hatte, er habe mit dem Rekurs "sein Recht durchziehen" und "nicht einfach einen Min- derwert seiner Wohnbauten hinnehmen" wollen (Urk. 7/1 S. 4). Der Beschuldigte führte weiter aus, die Idee mit der Bankgarantie sei von der B._____ gekommen, für die Summe von Fr. 350'000.– hätten sie sich "in einer Diskussion" entschie- den. Auf Frage des Vorderrichters, wie er damals die Differenz zwischen den an- geblichen Kosten von Fr. 20'000.– und der Bankgarantie in Höhe von Fr. 350'000.– beurteilt habe, musste der Beschuldigte immerhin einräumen, dass der Faktor fast 18 betrug ("Ich gebe Ihnen da absolut recht"). Hernach führte er aus: "Die Summe von Fr. 20'000.– ist bei Nutzung von Synergien realistisch. Wel- ches der Wert ohne solche war, konnte ich nicht beurteilen. B._____ sprach von Fr. 397'000.–; heute weiss ich, dass Fr. 180'000.– ohne Synergien ausreichend sind" (Urk. 23 S. 6). Es sei ihm um eine "Win-Win-Situation" gegangen, die B._____ hätte mit den Fr. 20'000.– sogar noch etwas verdient; "für die B._____ AG war die Küchensanierung kein grosser Aufwand, der Preis war fair" (Urk. 23 S. 5 und 6). – Die Argumentation des Beschuldigten erscheint mehr als fragwür- dig. Er ist jegliche Erklärung schuldig geblieben, wie sich der beispiellos tiefe Preis von Fr. 20'000.– für die zahlreichen und umfassenden Bauarbeiten errech- net und worin genau die Synergieeffekte bestanden, die zu einer Kostenreduktion von bemerkenswerten 95 % geführt hätten. Unglaubhaft ist auch, dass er als Bau- fachmann (vgl. Urk. 60 S. 14: "… wie H._____ von der B._____, war auch er vom Fach ") zwar den Preis mit den Synergien abschätzen, denjenigen ohne Syner-
- 16 - gien aber partout "nicht beurteilen" konnte. Er spielte sodann den Umfang der ge- forderten Bauarbeiten auch (erneut) massiv herunter: Er hatte von der B._____ nicht nur eine "Küchensanierung ohne grossen Aufwand" gefordert, sondern viel- mehr (vgl. oben) den Einbau von sechs komplett neuen Küchen, das Streichen der Fassade, den Ersatz sämtlicher Fenster (nota bene für ein 6-Familienhaus), diverse Malerarbeiten, eine neue Waschküche uswusf. – alles im F._____- Standard. Zu Recht meinte H._____ in seiner späteren Einvernahme (vgl. unten E. 3.5. a) und b)), im Prinzip könne man von einer Totalsanierung sprechen (Urk. 8/1 S. 3). Dass all dies dank angeblicher Synergieeffekte weniger als Fr. 20'000.– gekostet hätte, ist vor diesem Hintergrund als völlig unglaubhaft zu werten. Jedenfalls weist die Tatsache, dass der Beschuldigte zur Absicherung des Bauvorhabens Fr. 350'000.– forderte, deutlich darauf hin, dass auch ihm völ- lig klar war, dass die verlangten Arbeiten in Tat und Wahrheit diesen viel höheren Wert hatten.
d) Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Juni 2013 hielt der Beschul- digte im Wesentlichen an seinen früheren Aussagen fest (Prot. II S. 12 ff.). Der Frage nach dem Missverhältnis zwischen der Bankgarantie von Fr. 350'000.– und den angeblichen Kosten von Fr. 20'000.– wich er wiederum aus (vgl. Prot. II S. 17, letzte Frage/Antwort). Durch seine Verteidigung liess er hernach ausführen, dass die vereinbarte Garantie "augenscheinlich" nur der Sicherstellung des tat- sächlichen Vollzuges der vertraglich vereinbarten Werkleistungen gedient und "demzufolge" auch noch einen "pönalen Faktor" beinhaltet habe (Urk. 60 S. 3 und 19). Von einer Pönale war aber – so zu Recht auch der Vertreter der Privatkläge- rin (Prot. II S. 25) – im gesamten bisherigen Verfahren noch nie die Rede. Der erst im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Einwand vermag daher nicht zu überzeugen.
e) Schliesslich ist noch auf die sieben Besprechungsnotizen einzugehen, die der Beschuldigte ins Recht gelegt hat (Urk. 6/1 S. 1-7). Er will diese am Tag der jeweiligen Besprechungen verfasst haben, allenfalls am Tag danach (Urk. 7/2 S. 7). Die Notizen lauten im Wesentlichen gleich wie seine mündlichen Depositio- nen – und vermögen genauso wenig zu überzeugen. Es macht vielmehr den An-
- 17 - schein, als ob die Zusammenfassungen – die formal allesamt identisch aussehen
– alle gleichzeitig und im Nachhinein für diesen Prozess verfasst und ausgedruckt worden sind, um die Darstellung des Beschuldigten zu stützen. Dazu passt, dass der Laptop, auf welchem sie geschrieben wurden, angeblich im Zuge eines Büro- umzugs entsorgt wurde (und ein anderer Speicherort dem Beschuldigten nicht bekannt ist; "da komme ich zu wenig draus", "das müsste ich abklären"; Urk. 7/2 S. 7), so dass die jeweiligen Erstellungsdaten der Dokumente, die nach dem Ver- fassen nicht mehr bearbeitet worden seien (Urk. 7/2 S. 7), nicht mehr nachgeprüft werden können. Und zufällig sind auch die papierenen Originale – die der Be- schuldigte aber nota bene noch zur Hand hatte, um sie seinem Anwalt zu faxen – nicht mehr auffindbar, so dass auch kein Altersgutachten möglich ist (Urk. 7/2 S. 7 f.; vgl. auch Urk. 23 S. 2: "Im Jahr 2009 habe ich beschlossen, dass alle Bü- ros gezügelt werden sollten." "Beim Zügelverfahren haben wir alle diese Belege komprimiert. Es ist schwer nachvollziehbar wo sich diese befinden"). Auf die Ak- tennotizen des Beschuldigten ist somit nicht weiter einzugehen.
f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Version des Beschuldigten – sofern er überhaupt eine zusammenhängende eigene Darstellung zu Protokoll gab und den Fragen nicht nur auswich oder auf seine Notizen verwies – nicht zu überzeugen vermag. 3.5. Überzeugend sind demgegenüber die Aussagen der Zeugen H._____ und I._____.
a) H._____ wurde am 15. März 2011 staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. 8/1). Er sagte aus, dass der Beschuldigte schon bei der ersten Besprechung im Juli 2006 eine Forderung in der Grössenordnung von Fr. 300'000.– gestellt ha- be. Er habe von Anfang an von Fr. 300'000.– gesprochen und dies "bis zum Schluss durchgezogen". Der Beschuldigte habe direkt gesagt, sie seien beide vom Bau und müssten nicht lange um den heissen Brei herumreden. Er würde sonst bis zu fünf Jahre durch alle Instanzen rekurrieren, was er schon mehrmals gemacht habe. Er, H._____, solle mit der Geschäftsleitung der B._____ bespre- chen, ob sie das Geld lieber ihm oder der Bank geben wollten. Er, H._____, habe dann mit I._____ gesprochen und entschieden, vorerst gar nichts zu unternehmen
- 18 - in der Hoffnung, dass der Beschuldigte die Drohung mit dem Rekurs nicht wahr- mache. Dies auch deshalb, weil der Beschuldigte nicht gesagt habe, inwiefern sie das Projekt hätten anpassen sollen. Anpassungen kämen im Rahmen des Mögli- chen immer wieder vor, um Lösungen zu finden. Dem Beschuldigten sei es aber nicht um Anpassungen gegangen, sondern um die Fr. 300'000.–. Eine Bauverzö- gerung hätte für das fremdfinanzierte Grundstück Kosten in Höhe von ca. Fr. 50'000.– pro Monat nach sich gezogen. Dies habe ihm der Beschuldigte sogar so vorgerechnet, er hätte es aber auch selber erkannt. Für das Projekt wäre dies fatal gewesen; es sei bekannt, dass man aufgrund unseres Rechtssystems ein Projekt massiv verzögern könne. Im Normalfall hätte ein Verfahren vor der Baure- kurskommission neun Monate gedauert. Sie seien zwar davon ausgegangen, dort mit Sicherheit Recht zu erhalten, was die Gemeinde ja ebenso gesehen habe. Dies hätte ihnen aber nichts genutzt, da er es "locker" trotzdem durch zwei weite- re Instanzen hätte weiterziehen können, was er ja auch angekündigt habe. Wenn er bis vor Bundesgericht gegangen wäre, wäre es sicher drei oder vier Jahre ge- gangen, im schlimmsten Fall vielleicht sogar fünf Jahre. Diese Variante wäre so- mit mit einem immensen Schaden verbunden gewesen. In dem Sinn sei er bei seinem Entscheid, welche Variante zu wählen war, nicht frei gewesen. Auf Frage des Staatsanwalts, warum die Sache über eine Sanierung und nicht über eine Geldzahlung erledigt worden sei, meinte H._____, das könne er nicht sagen; der Beschuldigte sei im Sommer 2006 direkt mit diesem Vorschlag gekommen. I._____ habe dem Beschuldigten vorgerechnet, dass die umfangreiche Sanierung
– bzw. Totalsanierung – ca. Fr. 400'000.– kosten würde. Der Werkpreis von Fr. 20'000.– sei dann das Resultat von Verhandlungen gewesen. Der Beschuldig- te habe gewusst, dass es massiv mehr koste. Deshalb – und das sei "genau der Widerspruch" – hätten dann auch die Fr. 350'000.– überwiesen werden müssen. Zuerst habe der Beschuldigte zwar von Fr. 300'000.– gesprochen; an der Sitzung mit I._____ unter vier Augen, welche der Beschuldigte ausdrücklich gewünscht habe, habe er den Betrag dann offenbar relativ spontan auf Fr. 350'000.– erhöht (Urk. 8/1 S. 1-11).
b) H._____ hat unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Er hat seine Aussagen ausführlich und klar vorgetragen; sie sind frei von Widersprüchen
- 19 - und ergeben einen Sinn. Verschiedene Details sind individuell geprägt. So führte er zum Beispiel auf Frage, was er sich gedacht habe, als die Forderung des Be- schuldigten im Raum gestanden sei, aus: "Ich fand es unverschämt und völlig un- verhältnismässig" (Urk. 8/1 S. 8). Emotional getragen ist auch seine Antwort auf den Vorhalt, dass der Beschuldigte geltend mache, die geforderte Entschädigung sei mit Bezug auf die Bauimmissionen und den Minderwert seiner Liegenschaft verhältnismässig gewesen: "Das ist völlig absurd", und weiter: "Wir haben alles nach den Regeln gemacht. Wir haben das auch juristisch abklären lassen und die Sache mit der Gemeinde angeschaut. Wir sahen, dass es keine Möglichkeit gibt, das Bauprojekt anzugreifen. Es gibt natürlich die üblichen Bauimmissionen, diese müssen die Nachbarn aber akzeptieren" (Urk. 8/1 S. 9 f.). Eine deutliche Ver- stimmung scheint auch in der Erklärung H._____s durch, sie hätten sich schon vor der Vertragsunterzeichnung "massiv geärgert" und sich "massiv genötigt ge- fühlt" (Urk. 8/1 S. 10). Solche nachvollziehbaren und bildhaften Erklärungen sind es, welche Aussagen als glaubhaft erscheinen lassen. Ausserdem ist kein Grund ersichtlich (und auch der Beschuldigte konnte keinen nennen; Urk. 7/2 S. 6), wa- rum H._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte: Er kennt ihn lediglich geschäftlich und nur von diesem Vorfall (Urk. 8/1 S. 2), und er ist in keiner Form an der B._____ beteiligt (Urk. 8/1 S. 6), so dass er keinen persönlichen Vorteil aus der Sache ziehen konnte. Die vagen Ausführungen des Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung, wonach er sich "einfach vorstellen" könne, dass es von einer früheren allfälligen Zusammenarbeit mit der L._____, H._____s früherem Arbeitgeber, "vielleicht" "Reibungsflächen" gegeben habe (Prot. II S. 18), überzeugen überhaupt nicht. Auf die Schilderungen des Zeugen H._____ kann darum abgestellt werden.
c) Die Aussagen von I._____, der am 21. März 2011 staatsanwaltschaftlich und ebenfalls unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurde (Urk. 8/2), stehen im Einklang mit H._____s Ausführungen. I._____ schilderte den Sachverhalt auf die Frage des Staatsanwalts nach dem Zustandekommen des Werkvertrages auf über zwei Protokollseiten ausführlich, widerspruchslos und in freier Erzählung (Urk. 8/2 S. 3-5). An einer Stelle legte er offen, dass er sich an ein Detail wieder erinnert habe, weil er seine damalige Aktennotiz gelesen habe
- 20 - (Urk. 8/2 S. 9). Ein derartiges Aussageverhalten wirkt, wie bereits erwähnt, grund- sätzlich glaubhaft. Auch bei I._____ zeigte sich immer noch der Ärger über das Gebaren des Beschuldigten, als er auf Frage, was er sich zu dessen Forderung gedacht habe, sehr authentisch antwortete: "Ich fand es eine Frechheit" (Urk. 8/2 S. 8). I._____ führte auch aus, der Beschuldigte habe klar gemacht, dass es nur eine Lösung mit den Fr. 20'000.– gebe, ansonsten er den Rekurs, den er extra breit abgestützt habe, weiterziehe (Urk. 8/2 S. 7). Er habe unmissverständlich ge- sagt, dass er das Projekt verzögern werde (Urk. 8/2 S. 4). Die geforderten Leis- tungen hätten aber ca. Fr. 400'000.– gekostet; Synergien hätte es bestenfalls bei den Kosten der Bauleitung gegeben. Weil es kein Neubau, sondern eine Sanie- rung gewesen sei, habe man die Küchen nicht 1:1 aus dem F._____ übernehmen können, sondern habe diese anpassen müssen. Im F._____ sei eine Küche mit Fr. 25'000.– budgetiert gewesen, für die D._____-Strasse mit Fr. 12'000.– (Urk. 8/2 S. 5 f.). Der Beschuldigte habe keine Cash-Lösung gewollt; er habe ge- sagt, er wolle nicht in eine Erpressung hineingezogen werden (Urk. 8/2 S. 9). Kurz nach der Bewilligung des Baus habe sich der Beschuldigte aber mehrfach bei ihm gemeldet und ihn gefragt, ob er nicht lieber auf das Geld verzichten würde. Diese Frage sei sehr früh gekommen, noch bevor es überhaupt möglich gewesen sei, mit der Sanierung zu beginnen (Urk. 8/2 S. 5).
d) Auch I._____s Aussagen sind klar, nachvollziehbar und stringent, so dass auf sie abgestellt werden kann. Es ist – was auch der Beschuldigte nicht anders sah (Urk. 7/2 S. 7 oben) – auch bei ihm kein Grund ersichtlich, warum er den Be- schuldigten zu Unrecht eines deliktischen Verhaltens bezichtigen sollte: Er stand zu ihm in keiner Beziehung, und zum Zeitpunkt seiner Aussagen arbeitete er be- reits nicht mehr bei der B._____ (Urk. 8/2 S. 2 f.). Dass er ca. 2'000 B._____- Aktien zu einem Wert von je ca. Fr. 30.– besass (Urk. 8/2 S. 7), vermag seine Glaubwürdigkeit insbesondere vor dem Hintergrund seiner mit denjenigen von H._____ korrespondierenden Depositionen nicht zu beeinträchtigen. I._____s letztzitierten Aussagen liefern im Übrigen einen Hinweis darauf, warum der Be- schuldigte eine Sanierung für einen bescheidenen Alibi-Geldbetrag statt eine grössere Geldzahlung anstrebte: Möglicherweise dachte er, ein solches Konstrukt
- 21 - wirke nach aussen weniger "erpresserisch" im Sinne des einschlägigen Bundes- gerichtsurteils. 3.6. Auch auf die Aktennotizen und Protokolle seitens der B._____ vom 4. Juli 2006, 19. und 30. Januar 2007 (Urk. 2/4; 2/11; 2/12) kann abgestellt werden (auf das Dokument vom 10. Januar 2007 [Urk. 2/9] wird zurückzukommen sein):
a) Die Aktennotiz von H._____ über die erste Besprechung mit dem Be- schuldigten vom 4. Juli 2006 (Urk. 2/4) entspricht seinen glaubhaften mündlichen Ausführungen. Der Beschuldigte erwähnt darin zwar einige angebliche Behinde- rungen seiner Liegenschaften durch den F._____ (Immissionen, Grenzabstand, Schatten etc.), es wird aber hinreichend klar, dass es ihm tatsächlich nur um das Erhältlichmachen eines finanziellen Vorteils mittels Androhung einer Verzögerung geht ("seine Liegenschaften D._____-Strasse … und … könnten neue Küchen gebrauchen und hätten auch noch weiteren Unterhaltsbedarf"). Den Arealbonus bezeichnet er als "wunderbares Instrument", um "jahrelang über die Arealwürdig- keit" zu diskutieren. Am Projekt selber ist er nicht direkt interessiert; die von H._____ mitgebrachten Pläne seien praktisch unberührt geblieben. – Entgegen der Verteidigung handelt es sich bei diesem Protokoll nicht nur um eine "rudimen- täre Zusammenfassung", und es leuchtet auch nicht ein, warum hinsichtlich "Pro- tokollwahrheit und -vollständigkeit" grösste Zweifel am Platz" sein sollten (Urk. 28 S. 14). Nicht nachvollziehbar sind auch die Befürchtungen der Verteidigung, dass bei solchen Zusammenfassungen "leicht wesentliche Elemente (bewusst oder unbewusst) verlorengehen" könnten und "das Zufügen oder Weglassen von klei- nen Nuancen ein und derselben Sache einen ganz anderen Sinn geben" könnte. Das Gesagte geht aus dem Protokoll mit ausreichender Klarheit hervor. Im Übri- gen wird am Rande ein mögliches Motiv des Beschuldigten angetönt, und zwar Vergeltung: Der Beschuldigte habe nämlich erwähnt, dass er mit der L._____ (welche Anfang 2006 mit der M._____ zur B._____ fusionierte) ganz schlechte Er- fahrungen gemacht habe; "die hätten ihn Millionen gekostet" (3. Alinea). Anläss- lich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte wiederholt, dass er mit der L._____ relativ schlechte Erfahrungen gemacht habe, weil sie sich manchmal nicht an Abmachungen gehalten habe (Prot. II S. 18). Die Verteidigung brachte im
- 22 - Berufungsverfahren erstmals neu vor, dass die ersten beiden "Bullepoints" (recte: Bulletpoints) auf der Aktennotiz vom 4. Juli 2006 "vorgefertigt" gewesen seien. Dies, weil sich in Bulletpoint 1 die konkrete Katasternummer der Grundstücke des Beschuldigten finde und in Bulletpoint 2 vermerkt sei, dass dem Beschuldigten das Projekt F._____ vorgestellt werden "soll". Aus der Formulierung "soll" gehe hervor, dass die Vorstellung zum Zeitpunkt der Niederschrift noch nicht erfolgt gewesen sei (Urk. 60 S. 14). Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist keineswegs unüblich – bzw. es ist vielmehr sogar üblich – in nachträglich erstellten Ge- sprächsnotizen zunächst in der Gegenwartsform die Ausgangslage zu schildern (z.B.: "Ich rufe Frau A. (Prozessnummer B., Telefonnummer C.) an, um mit ihr über die Angelegenheit D. zu sprechen…"). Dass dabei zum Festhalten von B. und C. auf Notizen zurückgegriffen und der Präsens verwendet wird, ist nur natür- lich und adäquat. Entsprechend besteht kein Grund, die ersten beiden Bullet- points anzuzweifeln.
b) Auch das Protokoll von H._____ über die Sitzung mit dem Beschuldigten und I._____ vom 19. Januar 2007 (Urk. 2/11) stimmt mit den Zeugenaussagen von H._____ und I._____ überein. Hieraus wird deutlich ersichtlich, dass das Sa- nierungskonstrukt vor dem Hintergrund des neuen Bundesgerichtsentscheids er- folgte. Der Beschuldigte meint zunächst, er wolle keinesfalls über Geld sprechen, "das wäre ja Erpressung!", und diesbezüglich müsse man heute "sehr aufpas- sen". Postwendend erläutert er dann aber seine Idee einer Sanierung seiner Lie- genschaft für einen Betrag in der Grössenordnung von Fr. 300'000.–, um einen "Rekurs A._____" zu verhindern. Auch das Drohen wird ersichtlich, indem der Be- schuldigte diverse Verfahren erwähnt, die er schon bis vor Bundesgericht weiter- zogen habe. Schliesslich gibt er zumindest indirekt auch zu, seine Rekursgründe nur zum Schein vorgebracht zu haben, indem er selber an deren Durchsetzbarkeit zweifelt. Augenfällig ist überdies der Protokollvermerk, dass sich der Beschuldigte im Laufe der Sitzung irritiert über das Handy von I._____ gezeigt habe, das auf dem Besprechungstisch gelegen sei. Er habe aber überzeugt und beruhigt wer- den können, dass damit keine Gesprächsaufzeichnungen gemacht würden (Urk. 2/11 S. 2). Dass der Beschuldigte vor einer Aufzeichnung des Gesprächs
- 23 - Angst hatte, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass er sich eben nicht korrekt ver- hielt.
c) Schliesslich steht auch die Aktennotiz von I._____ über sein Treffen mit dem Beschuldigten vom 30. Januar 2007 (Urk. 2/12) im Einklang mit den Zeu- genaussagen und den früheren Niederschriften. Auch aus dieser Notiz geht her- vor, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass sein Verhalten vor dem Hintergrund des neuen Bundesgerichtsentscheids definitiv nicht (mehr) zu- lässig war. Zudem erhellt, dass der Beschuldigte eine mündliche Besprechung abwartete, um – anders als am Telefon – mit dem Verantwortlichen Klartext reden zu können ("Jetzt kann ich es Ihnen ja unter 4 Augen sagen, CHF 300'000.- habe ich bereits im Sommer 2006 Herrn H._____ gesagt. Sie kennen ja den Bundesge- richtsentscheid. Ich will Sie ja nicht erpressen, sondern nur mein Recht. Sie wis- sen, wir können auch 5 Jahre prozessieren, ich kann mir vorstellen, dass Sie da auch noch Schwierigkeiten mit dem Arealüberbauungsbonus erhalten werden. Ich habe das schon mehrmals durchgezogen"; Urk. 2/12 S. 1). Es ist auch ersichtlich, dass der Beschuldigte selber die Kosten für die geforderten Sanierungsarbeiten auf Fr. 310'000.– bezifferte ("Er habe das in 2 Minuten ausgerechnet, ein Profi brauche nicht mehr"; Urk. 2/12 S. 2). Sodann zeigt sich, dass es der Beschuldigte war, der plötzlich Fr. 350'000.– statt Fr. 300'000.– als Sicherheit forderte ("Ich brauche Sicherheiten, das ist für Euch ja ein "Klacks" diese CHF 300'000.-"; dann: "Machen wir doch Fr. 350'000.–, man weiss ja nie, so sind wir auf der sicheren Seite"; Urk. 2/12 S. 2). Im Übrigen spricht der Beschuldigte hier wiederum davon, dass die L._____ die "Brüder" seien, die ihn Millionen gekostet hätten; "immer tief unten herein und somit habe ich auch mitziehen müssen und Geld verloren" (Urk. 2/12 S. 1).
d) Die Protokolle sind somit allesamt klar und nachvollziehbar, und sie kor- respondieren mit den glaubhaften Zeugenaussagen. Dafür, dass sie, wie die Ver- teidigung insinuiert (Urk. 28 S. 14), extra für diesen Prozess und derart aufeinan- der abgestimmt konzipiert worden sein könnten, bestehen keinerlei Anhaltspunk- te. Auch ihr unterschiedlicher Differenzierungsgrad weckt entgegen der Verteidi- gung (Urk. 28 S. 14; Urk. 60 S. 13 f.) nicht irgendwelche Zweifel, sondern er-
- 24 - scheint vielmehr als Resultat der Tatsache, dass sie eben nicht alle gleichzeitig erstellt wurden. 3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seinen Rekurs gegen die Baubewilligung nur deshalb einreichte, um den Baubeginn F._____ zu verzögern und die B._____ dadurch zur Sanierung seiner Liegenschaft D._____- Strasse …/… im Wert von Fr. 397'582.–, aber für eine Bezahlung von nur Fr. 20'000.–, bzw. zur Zahlung von Fr. 350'000.– zu zwingen. Das unwiderrufliche Zahlungsversprechen über die Fr. 350'000.– wurde im Übrigen namens der B._____ am 19. Februar 2007 per 22. Februar 2007 geleistet (Urk. 2/14). Am
20. Februar 2007 liess die A1._____ AG ihrerseits versprechen, die Fr. 350'000.– spätestens am 31. Dezember 2009 gegen Vorweisung des beidseitig unterzeich- neten Abnahmeprotokolls gemäss Werkvertrag rückzuvergüten (Urk. 2/15). Am
21. Februar 2007 zog der Beschuldigte seinen Rekurs zurück (Urk. 2/16) – und mit Valuta vom 22. Februar 2007 flossen die Fr. 350'000.– auf das Konto der A1._____ AG (Urk. 27). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 3.8. Der Vollständigkeit halber ist noch auf das von H._____ angefertigte Proto- koll des Telefongesprächs mit dem Beschuldigten vom 10. Januar 2007 einzuge- hen (Urk. 2/9). Dieses Protokoll wird von der Verteidigung als widerrechtlich er- langt und damit zum Nachteil des Beschuldigten unverwertbar bezeichnet. Dies, weil es ein Wortprotokoll sei; es sei unbefugt aufgenommen und danach zu Pa- pier gebracht worden (Urk. 28 S. 14). Ob dies zutrifft oder nicht, könnte im Prinzip dahingestellt bleiben, weil das fragliche Protokoll wie gesehen für die Sachver- haltserstellung nicht notwendig ist. Gleichwohl ist zu dieser Frage kurz Stellung zu nehmen. Dabei kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden. Sie hat die Rechtslage zutreffend wiedergegeben und zu Recht ge- schlossen, dass eine allfällige Tonbandaufnahme auch auf gesetzmässigem Weg hätte angefertigt werden können und auch kein selbständiges Verwertungsverbot vorliege (Urk. 41 S. 5 ff.). Aus dem somit so oder so verwertbaren Protokoll geht wie schon aus den anderen Notizen hervor, dass der Beschuldigte zwar denkbar unkonkret von gewissen Behinderungen seiner Liegenschaft sprach ("Behinde- rung meiner Liegenschaften, Beschattung, und, und, und…"; Urk. 2/9 S. 1), dass
- 25 - es ihm aber eigentlich nur ums Geld bzw. die entsprechende Sanierung ging ("ich bin halt breit gestreut, wissen Sie, ich muss Ihnen sagen, wir bauen ja auch"; "wenn Sie nicht wollen mit uns zusammen sitzen, dann muss ich mich halt weh- ren, dann muss ich halt die ganze Breite ausbreiten / weil Du kannst ja jeden Punkt einzeln auseinander nehmen / also wissen Sie, wir sind ja nicht Anfänger, das kann man jetzt problemlos 5 Jahre hinausziehen"; a.a.O. S. 3). Am Telefon wollte er dies aber offensichtlich nicht besprechen ("ja am Telefon tu ich das si- cher nicht besprechen"; a.a.O. S. 2); er stritt im Gegenteil sogar ab, überhaupt jemals von Geld gesprochen zu haben ("von SFr. 300'000.– habe ich nichts ge- sagt, von Geld habe ich nicht gesprochen, jetzt müssen Sie aufpassen, Herr H._____, was Sie sagen, Sie haben sicher den Rechtsbericht gelesen betreffend Bundesgerichtsentscheid, oder – das wäre ja Erpressung"; a.a.O. S. 2) – um dann aber später beim Gespräch mit I._____ wiederum geradezu verschwöre- risch offenzulegen, dass er es ihm ja jetzt unter vier Augen sagen könne, dass er bereits im Sommer 2006 gegenüber Herrn H._____ von Fr. 300'000.– gesprochen habe (vgl. oben). Wenn die Verteidigung – und anlässlich der Berufungsverhand- lung auch der Beschuldigte selber (Prot. II S. 15) – somit aus der Taktik des Be- schuldigten, am Telefon möglichst nichts Verfängliches zu sagen bzw. das Thema Geld nachgerade auf den Gesprächspartner abzuschieben ("… und dann muss ich erfahren, dass Sie mir unterjubeln, ich würde Sie erpressen, und das will ich natürlich nicht, wenn es in den Bereich hineingeht"; Urk. 2/9 S. 3), ableiten will, Herr H._____ habe "zielgerichtet", "in der typischen Manier eines agent provoca- teurs" immer wieder versucht, dem Beschuldigten eine erpresserische Forderung über Fr. 300'000.– in den Mund zu legen (Urk. 28 S. 15; Urk. 60 S. 15 ff.), ja es sei sogar "ein um das andere Mal mit Bedacht die 'Falle Erpressung' ausgelegt" worden (Urk. 28 S. 16), so ist diesem Versuch kein Erfolg beschieden. Es bleibt dabei, dass die Aussagen und Protokolle der Zeugen ein stimmiges, nachvoll- ziehbares Ganzes ergeben – im Gegensatz zu den Depositionen und Notizen des Beschuldigten, in welchen man eine überzeugende Sachdarstellung vergebens sucht. 3.9. a) Zur Vervollständigung ist nach der Berufungsverhandlung auf ein Weite- res einzugehen. Die Verteidigung hat detaillierte, aber irreführende Ausführungen
- 26 - zu den Kosten der Sanierung der Liegenschaft des Beschuldigten gemacht. Sie spricht von den Fr. 397'582.–, die in der Anklage genannt werden, von Fr. 180'000.–, für welchen Betrag die Sanierungsarbeiten maximal hätten ausge- führt werden können, und von Fr. 165'714.20, die die Arbeiten schliesslich – nachdem der Beschuldigte sie nunmehr selber habe ausführen lassen – tatsäch- lich gekostet hätten, wobei dieser Betrag aber noch in zweifacher Hinsicht nach unten zu korrigieren sei. Dadurch sollen nach Berechnung der Verteidigung schliesslich noch Kosten von Fr. 78'500.– resultieren (Urk. 62 S. 1-6). Diese Aus- führungen machen einige Klarstellungen nötig.
b) Bei den Fr. 397'582.– handelt es sich – wie in der Anklage deutlich ausge- führt (Urk. 16 S. 5) – um die von der B._____ berechneten Sanierungskosten. Es ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte Arbeiten im F._____-Standard for- derte und anlässlich des Gesprächs vom 30. Januar 2007 meinte, dass ihn diese Zahl nicht überraschen würde. Er selber habe das in zwei Minuten ausgerechnet und sei auf Fr. 310'000.– gekommen; "ein Profi brauche nicht mehr" (Urk. 2/12 S. 2). Es wurde eingehend begründet, warum auf die Ausführungen der Herren H._____ und I._____ und auf die Aktennotizen abgestellt werden kann. Darauf ist der Beschuldigte somit zu behaften. Es ist damit erstellt, dass er selber für die von ihm geforderten Sanierungsarbeiten im F._____-Standard von Kosten von Fr. 310'000.– ausging, sich jedoch auch von den von der B._____ errechneten Fr. 397'582.– nicht überrascht zeigte. Davon ist im Weiteren auszugehen.
c) Wenn der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens nunmehr behauptete, die Sanierungskosten würden maximal Fr. 180'000.– betragen, so ist dies un- glaubhaft. Möglicherweise hätte man für diesen Preis sanieren können, wenn man den Standard (weit) nach unten angepasst hätte. Aber nochmals: Verlangt war der F._____-Standard, ein fraglos guter Standard. Die vom Beschuldigten nach- träglich geltend gemachten angeblichen Sanierungskosten tun nichts zur Sache.
d) Es ist somit auch irrelevant, dass der Beschuldigte die Sanierung nun- mehr für Fr. 165'714.20 selber ausgeführt haben will (an anderer Stelle ist in nicht nachvollziehbarer Weise von Fr. 157'000.– die Rede; vgl. Urk. 62 S. 12). Auf die weiteren geltend gemachten, reichlich beliebig anmutenden Reduktionen (z.B. ei-
- 27 - nen "allgemein-üblichen Synergieeinschlag von 50 %"; Urk. 62 S. 6) braucht des- halb nicht eingegangen zu werden. Ebenso wenig interessiert, ob der Beschuldig- te gar noch mehr sanieren liess, als mit der B._____ vereinbart gewesen wäre. Die entsprechenden Vorbringen der Verteidigung inklusive Nennung der Kosten der jeweiligen Sanierungsposition (Urk. 62 S. 3-6) gehen ebenso wie die einge- reichten Bauabrechnungsunterlagen (Urk. 59/1 und 59/1.1-25) an der Sache vor- bei.
e) Es bleibt folglich dabei, dass es das Ziel des Beschuldigten war, durch sein nun bereits mehrfach beschriebenes Vorgehen die B._____ entweder zur Zahlung von Fr. 350'000.– oder zur Sanierung seiner Liegenschaft an der D._____-Strasse …/… im Betrag von Fr. 397'582.–, aber für eine Bezahlung von nur Fr. 20'000.–, zu zwingen.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich durch das erstellte Verhalten der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. An ihrem Antrag vor Vorinstanz, wo sie noch auf mehrfache Erpressung, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Versuch), plädierte, hat sie im Berufungsver- fahren zu Recht (vgl. Urk. 38 S. 22 E. 2.4) nicht mehr festgehalten. 4.2. Die Vorinstanz hat die Rechtslage anhand des in optima forma einschlägi- gen Bundesgerichtsentscheides 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 16 f. E. 2). 4.3. Sie hat weiter zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte durch sein Handeln das Tatbestandselement des Androhens ernstlicher Nachteile erfüllte, mithin solcher Nachteile, deren Androhung geeignet war, auch eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. Auch dies braucht nicht wiederholt zu werden (Urk. 38 S. 17 f. E. 3.1). 4.4. Damit bleibt zu klären, ob der Beschuldigte mit seiner Drohung einen un- rechtmässigen Zweck verfolgte, indem er als Gegenleistung für seinen Rechtsmit- telverzicht Sanierungsarbeiten im Wert von Fr. 397'582.– (für eine Bezahlung von
- 28 - nur Fr. 20'000.–) forderte, die er mit einer Zahlung von Fr. 350'000.– absichern liess. Wenn diese (Verzichts-)Vereinbarung unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten gültig verabredet werden konnte, war die Drohung zulässig. Wird dagegen die Vermögensverschiebung von der Rechtsordnung missbilligt, diente sie einem rechtswidrigen Zweck (vgl. BGer. 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 E. 7.1). Die Vor- instanz hat auch dazu bereits soweit zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 14 f. und S. 19-22).
a) Nach Art. 20 Abs. 1 OR ist ein Vertrag, der einen unmöglichen oder wi- derrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, nichtig. Auch die Sittenwidrigkeit bezieht sich auf den Vertragsinhalt, der in einem weiteren Sinn den Vertragszweck mitumfasst. Die Ausübung von Rechtsmitteln oder Rechtsbe- helfen ist grundsätzlich auch dann rechtmässig, wenn sie sich schliesslich als er- folglos erweisen. Jeder Bürger ist befugt, für vermeintliche Ansprüche Rechts- schutz zu beanspruchen, sofern er in guten Treuen handelt. Prozessbezogenes Verhalten als solches ist nur – aber immerhin – dann als rechts- oder sittenwidrig zu werten, wenn Verfahrensrechte missbräuchlich, böswillig oder wider Treu und Glauben in Anspruch genommen werden (BGE 123 III 101 E. 2). Wer ein aus- sichtsloses Rechtsmittel ergreift und sich dessen Rückzug entschädigen lässt, nutzt regelmässig den drohenden Verzögerungsschaden des Bauherrn zur Erlan- gung verfahrensfremder Zwecke aus, was sittenwidrig ist (BGer. 6P.5/2006 vom
12. Juni 2006 E. 7.2).
b) aa) Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die geltend gemachten Rekursgründe lediglich zum Schein vorbrachte, um den Baubeginn des F._____s zu verzögern und die B._____ so zu den genannten Sanierungsarbeiten bzw. zur Zahlung von Fr. 350'000.– zu deren Absicherung zu zwingen. Auch wurde festge- stellt, dass der Beschuldigte dementsprechend nur immer denkbar unkonkret von angeblichen Beeinträchtigungen seiner Liegenschaften sprach (Schattenwurf, Grenzabstände, Lärmemissionen, Zufahrt zu seinem Gebäude, z.B. Urk. 7/1 S. 4). Es wäre somit nachgerade einem Zufall gleichgekommen, wenn seine nur zum Schein erstellte Rekursschrift dennoch Punkte mit Aussicht auf Erfolg enthal- ten hätte. Der Beschuldigte versuchte dies zwar mit Gutachten vom 9. Februar
- 29 - 2012 nachzuweisen, allerdings vergeblich. Selbst der – vom Beschuldigten be- zahlte – Gutachter, Rechtsanwalt lic. iur. N._____ (ein klassischer Bauanwalt, seit 2013 zudem Inhaber des Titels "Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht", vgl. www…..ch sowie www.fachanwalt.sav-fsa.ch), kam nicht umhin, praktisch alle Rügen ohne jegliche weitere Ausführungen kurzum als "wenig chancenreich" zu bezeichnen (Urk. 24/1 S. 1). Und auch über die Rüge des Waldbestandes lasse sich bestenfalls streiten, und auch das nur "bei strenger Betrachtung" (a.a.O. S. 2 oben und S. 3 unten). Das heisst im Klartext, dass auch der Waldrüge kein Erfolg beschieden gewesen wäre – wie dies auch der Rechtsvertreter der B._____ mit zutreffender Begründung, welche auch im vorinstanzlichen Urteil nachgelesen werden kann (Urk. 38 S. 14. f), festgehalten hat (Urk. 31 S. 5 f.; auch Prot. II S. 22 f.). Wie die Verteidigung vor diesem Hintergrund von einer gänzlich fehlen- den Beweislage sprechen kann, ist nicht nachvollziehbar (Urk. 60 S. 4). Der Re- kurs des Beschuldigten war demnach insgesamt aussichtslos. Indem er sich des- sen Rückzug entschädigen liess, nutzte er den drohenden Verzögerungsschaden der B._____ zur Erlangung verfahrensfremder Zwecke aus, was sittenwidrig war. Entsprechend verfolgte der Beschuldigte mit seiner Drohung einen unrechtmässi- gen Zweck. bb) Am Beispiel der Waldrüge zeigt sich im Übrigen einmal mehr die wider- sprüchliche Argumentation des Beschuldigten. Einerseits hat er im Berufungsver- fahren beteuert, dass es "auf keinen Fall" sein Ziel gewesen sei, das Bauvorha- ben zu verhindern. Er sei der letzte, der als Bauverhinderer dastehen wolle (Prot. II S. 12 f.: "Ich sagte Ja, weil ich ja nicht gegen den Bau war. Ich kenne die Bauwirtschaft, man hat heute nur noch Gegner, wenn man bauen will. Zu denen gehöre ich wirklich nicht"). Andererseits führte aber seine Verteidigung aus, dass
– wenn die Waldrüge doch erfolgreich gewesen wäre – eine Überbauung "in die- sem Bereich" unmöglich gewesen und dauerhaft verhindert worden wäre. Im Gut- achten N._____ wird festgehalten, dass das Baugrundstück eine "respektable" Baumbestockung aufgewiesen habe (vgl. auch Urk. 24/3 mit einer Luftaufnahme vor der Überbauung). Seines Wissens, so Rechtsanwalt N._____, seien derartige Bestockungen auch schon als Wald qualifiziert worden. Gerade auch im Bereich der Liegenschaft des Beschuldigten sei die Bestockung offenbar relativ dicht ge-
- 30 - wesen (Urk. 42/1 S. 4). Mit der Waldrüge wurde somit – zumindest vordergründig
– das Ziel angestrebt, die Überbauung auf dem ganzen benachbarten Grund- stück, mindestens aber auf einem relativ grossen, an die Häuser des Beschuldig- ten angrenzenden Teil definitiv zu verhindern. Auch im zweiten Fall wäre dies, weil dann der Waldabstand hätte eingehalten werden müssen, einer sehr wesent- lichen, wenn nicht gar vollumfänglichen Bauverhinderung gleichgekommen (der entsprechenden Frage im Berufungsverfahren ist der Beschuldigte wiederum ausgewichen, vgl. Prot. II S. 14 Mitte). Wenn der Beschuldigte trotzdem erklärt, dass er das Bauvorhaben keinesfalls habe verhindern wollen, ist dies somit ein weiterer Beleg dafür, dass die Rekursgründe eben nur zum Schein vorgebracht wurden, um den Baubeginn zu verhindern oder zu verzögern und die B._____ in der in der Anklage beschriebenen Weise gefügig zu machen.
c) Zu prüfen bleibt Folgendes: Ein sittenwidriger Vertrag kann allenfalls dann nicht gegeben sein, wenn die vereinbarte Entschädigung noch als – vielleicht auch übersetzter – Ausgleich für negative Auswirkungen verstanden werden kann, denn solche gehen von Bauprojekten regelmässig auf die benachbarten Grundstücke aus. Sittenwidrig ist die Verzichtsvereinbarung allerdings wiederum dann, wenn aufgrund der Umstände gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn Bezug genommen wird; wenn der Nachbar seine Rechtsmittelbefugnis somit weder für die Verhinderung eines ihm rechtswidrig erscheinenden Bauprojekts noch für den Ausgleich nachbarrechtli- cher Nachteile einsetzt, sondern sie als blosses Vehikel zur Erlangung von Geld- leistungen missbraucht. Denn der entgeltliche Verzicht auf eine rechtliche Befug- nis ist sittenwidrig, wenn er auf einer verpönten Kommerzialisierung der Rechts- position der verzichtenden Partei beruht (BGer. 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 E. 7.2). – Genau eine solchermassen verpönte Kommerzialisierung der Rechts- position der verzichtenden Partei liegt hier vor. Aus dem erstellten Sachverhalt erhellt mit aller Deutlichkeit, dass es dem Beschuldigten nur darum ging, aus dem drohenden Verzögerungsschaden der B._____ Profit zu schlagen. Anders kann sein Vorgehen schlechterdings nicht verstanden werden. Von Anfang an war er – der ja mit der Vorgängerfirma der B._____, der L._____, zumindest im Geiste noch eine Rechnung offen hatte (vgl. oben E. 3.6 a) und c)) – nicht direkt am Pro-
- 31 - jekt interessiert; er führte nie aus, welche konkreten Änderungen des Projektes er denn verlangt habe. Vielmehr erkundigte er sich primär nach dem Arealbonus, und nachdem er mit unverhohlener Befriedigung erfahren hatte, dass die B._____ diesen in Anspruch nehmen wollte, eröffnete er Herrn H._____, dass sie ja beide "vom Bau" seien und deshalb "nicht lange um den heissen Brei herumreden" müssten (usw.; vgl. bereits oben E. 3.5. a)). Die B._____ könne sich jetzt überle- gen, ob sie das Geld ihm oder der Bank in Form von Zinsen geben wolle – falls sie es ihm gäben, wäre es "sicher günstiger", und sie könnten dann "erst noch viel schneller bauen" (Urk. 2/4). – Wer derart deutliche Worte benutzt, dessen tatsäch- liches Ansinnen ist klar, und dem helfen auch nachträglich in Auftrag gegebene Privatgutachten nicht weiter, wonach auf den beiden benachbarten Liegenschaf- ten durch die Überbauung F._____ ein Minderwert in der Höhe der geleisteten Fr. 350'000.– entstanden sein soll. Die Vorinstanz hat die eingereichten Schät- zungen zutreffend gewürdigt und korrekt gefolgert, dass die daraus resultierenden Schlüsse nicht nachvollziehbar sind. Das braucht hier nicht wiederholt zu werden (Urk. 38 S. 20 f.). Es bleibt damit dabei, dass der Beschuldigte mit seiner Drohung einen rechtswidrigen Zweck verfolgte. 4.5. Der Beschuldigte, der den fraglichen Bundesgerichtsentscheid vom
12. Juni 2006 kannte (vgl. Urk. 2/12 S. 1; schliesslich soll nach dessen Veröffent- lichung in seinen eigenen Worten "die ganze Bauwelt davon erfahren" haben; Urk. 23 S. 3; vgl. auch Urk. 60 S. 13 unten), handelte zudem mit Wissen und Wil- len sowie in der Absicht, sich bzw. seine Firma unrechtmässig zu bereichern (vgl. auch Urk. 38 S. 21 f.). 4.6. Entsprechend ist der Beschuldigte der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.7. a) Der Beschuldigte hat monieren lassen, dass die B._____ nicht sofort Strafanzeige erstattet habe, sondern erst zwei Jahre später, am 5. Mai 2009. Hierin sei nicht das Verhalten eines typischen Erpressungsopfers zu erkennen (Urk. 28 S. 4 ff.; Urk. 60 S. 8 ff.). Seitens der B._____ wurde indessen schon in der Strafanzeige und hernach wiederum vor Vorinstanz festgehalten, dass die Gemeinde C._____ die Redimensionierung der E._____-Strasse als wichtiges
- 32 - Anliegen angesprochen habe. Dies sei der Grund, weshalb die B._____ mit der Einreichung der Strafanzeige zugewartet habe. Die Redimensionierung der E._____-Strasse sei erst im Januar 2009 rechtskräftig geworden. Dies habe das Einverständnis sämtlicher Quartierplanbeteiligten bedingt, zu denen auch der Be- schuldigte gehört habe. Es wäre, so die B._____, dem Beschuldigten somit ein Leichtes gewesen, die Redimensionierung der E._____-Strasse – die eine Bedin- gung für den Bezug des F._____s gewesen sei – zumindest zu verzögern und ihr damit weiteren Schaden zuzufügen. Die Drohung des Beschuldigten, den F._____ über Jahre zu verzögern, habe somit nachgewirkt. Erst als diese weitere Möglichkeit des Beschuldigten, das Bauprojekt zu verzögern, nicht mehr bestan- den habe, habe man Strafanzeige eingereicht (Urk. 31 S. 2 Rz. 7 f.; Urk. 1 S. 12 Rz. 53; Urk. 2/19 S. 6). Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar, und am Verhalten der B._____ ist nichts auszusetzen. Dies hat auch die Anklägerin im Berufungs- verfahren zutreffend festgehalten (vgl. Urk. 64 S. 3 Abs. 2). Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass ein solches Vorgehen "schulbeispielhaft" die Krite- rien eines offensichtlichen Rechtsmissbrauches erfülle, wie der Beschuldigte klagt (Urk. 28 S. 8; Urk. 60 S. 11). Wer sich selber deliktisch verhält, kann in derselben Situation selbstredend keinen eigenen Rechtsschutz beanspruchen. Zudem stellt es grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch dar, mit der Geltendmachung eines Anspruches – hier mit der Einreichung der Strafanzeige bzw. dem damit verbun- denen Rückforderungsanspruch – zuzuwarten, weil ein Gebot zügiger Rechts- ausübung in der Regel nicht besteht (BSK ZKB I-Honsell, Art. 2 N 49).
b) Auch von einer Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Urk. 60 S. 9.) kann keine Rede sein. Der Anklagesachverhalt ist genügend genau umschrieben (Art. 325 Abs. 1 StPO, insb. dessen lit. f.); er nennt alle erforderlichen Sachver- haltselemente im Sinne von Art. 156 StGB. Aus welchen subjektiven Gründen die B._____ nicht sofort Anzeige erstatten liess, ist nicht zwingender Inhalt der Ankla- geschrift.
5. Strafzumessung 5.1. a) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der
- 33 - Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Absatz 2 der genannten Bestimmung ist vor dem Hintergrund von Absatz 1 zu lesen und kommt nur bei gleichartigen Strafen zur Anwendung. Die Bildung einer Gesamt- strafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist somit nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57).
b) Was das Vorgehen im letztgenannten Fall der sogenannten retrospekti- ven Konkurrenz angeht, so ist im späteren Urteil zunächst von einer hypotheti- schen Gesamtstrafe für alle Delikte auszugehen. Von dieser ist die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen, woraus sich die Zusatzstrafe ergibt (BGE 6B_882/2008 vom 31. März 2009, E. 1.2 m.H.). Bei diesem System bleibt zwar die im ersten Urteil ausgesprochene Einsatzstrafe bestehen. Die Strafzu- messung bei der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe muss indessen insgesamt neu vorgenommen werden, wobei einzelne Strafzumessungselemente gegebenenfalls anders zu werten sind als im ersten Verfahren, etwa wenn sich die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten seit der ersten Verurteilung erheb- lich gewandelt haben (BGE 121 IV 97 E. 2d/cc S. 103). 5.2. a) Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom
15. September 2008 für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln mit einer be- dingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 1'500.– sowie einer (Verbin- dungs-)Busse von Fr. 4'000.– bestraft (vgl. Urk. 57 sowie Beizugsakten Gerichts- präsidium Lenzburg [fortan: Lenzburger Akten], ST.2008.45/we bzw. STA.2008.1808).
b) Die heute zu beurteilende Tat hat der Beschuldigte im Zeitraum 4. Juli 2006 bis 21. Februar 2007 – also vor dem am 15. September 2008 gefällten Urteil
- 34 - betreffend grobe Verkehrsregelverletzung – begangen, und es wird dafür, wie so- gleich zu zeigen ist, eine Geldstrafe auszusprechen sein. Entsprechend ist die heute auszusprechende Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil vom 15. September 2008 auszufällen. 5.3. Der Strafrahmen für das schwerere Delikt, die Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen; Art. 34 Abs. 1 StGB). Die schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (vgl. die nicht durchgängig nummerierten Lenzburger Akten, Urteil fast zuhinterst) war – und ist immer noch – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit zu berücksichtigen. Gemäss aktueller Bundesge- richtspraxis führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe indessen nicht (mehr) zu einer automatischen Erweiterung des Strafrahmens. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das ist vorliegend nicht der Fall. Für die auszufällende Strafe ist deshalb vom Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen. Es ergibt sich somit ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen). 5.4. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 5.5. a) Zur Tatkomponente der Erpressung ist festzuhalten, dass der Beschul- digte von den Verantwortlichen der B._____ zur Absicherung der geforderten Sa- nierung die erkleckliche Summe von Fr. 350'000.– erpresst hat. Im Gegensatz zur
- 35 - Vorinstanz (vgl. Urk. 38 S. 23 E. 3.2.) ist darin, dass er nur mit dem "grundsätzlich rechtmässigen" Rekurs und nicht noch mit weiteren "Hilfsmitteln" operierte, kein verschuldensminderndes Element zu sehen. Ein aussichtsloser Rekurs, der als blosses Vehikel zur Erlangung von Geldleistungen missbraucht wird, ist nicht grundsätzlich rechtmässig, und der Tatbestand ist mit der Androhung ernstlicher Nachteile bereits erfüllt. Von Bedeutung ist auch die Art und Weise der Herbeifüh- rung des Erfolges. Die Gesprächs- und Sitzungsprotokolle lassen erkennen, wie zielgerichtet, unverfroren und schamlos der Beschuldigte ans Werk ging. Er, der sich – entgegen den komfortablen finanziellen Verhältnissen, in denen er selber lebt (vgl. nachfolgend lit. c) – als "David" bezeichnen liess (Urk. 28 S. 2), schien die "Goliath" genannte B._____ geradewegs für einen Selbstbedienungsladen zu halten, an welchem man sich nach Belieben bereichern konnte. Dass der Be- schuldigte professionell agierte, widerspiegelt sich in der von ihm eingereichten und nach eigenen Angaben auch von ihm selber verfassten (Urk. 7/2 S. 2: "Wer verfasste die Rekursschrift?" – "Den Rekurs habe ich verfasst mit der Unterstüt- zung des Architekten O._____"; vgl. auch Urk. 24/2) Rekursschrift, insbesondere in der fachmännischen (juristischen) Tonalität und dem entsprechenden Erschei- nungsbild (Urk. 2/7). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte nunmehr hievon abweichend hinzugefügt, "der Bauanwalt" habe ihnen "das Fach- liche" ergänzt (Prot. II S. 14). Eine allfällige tatsächliche Wertverminderung seiner Grundstücke würde sich nur leicht zugunsten des Beschuldigten auswirken. Wäre eine solche tatsächlich in entscheidendem Umfang eingetreten, hätte der Be- schuldigte sie zweifellos in den Büchern und für die Steuern nachgetragen. Ob er dies getan hat, war (Urk. 23 S. 4) und bleibt aber ungewiss: Die Verteidigung hat diesen Punkt zwar in der Berufungsverhandlung thematisiert, unterliess es aber, Klarheit zu schaffen (Urk. 60 S. 4). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der F._____ nur an einer Ecke an die Grundstücke des Beschuldigten heranragt und überdies ohnehin von sehr hohen Bäumen abgeschirmt wird, die seine Häuser wenn, dann schon vorher beschattet haben (Urk. 56; Urk. 24/2 S. 1 und 3). Gegen Süden hat sich der Ausblick insbesondere vom Haus D._____-Strasse …/… indessen nicht verändert (Urk. 24/3). Zur subjektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Be- schuldigte direkt vorsätzlich handelte. Sein Motiv war reine Geldgier; zudem han-
- 36 - delte er offensichtlich auch aus Vergeltungsgründen (vgl. oben E. 3.6 a) und c)). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt keineswegs mehr leicht.
b) Vor dem Hintergrund des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jah- ren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erscheint eine hypothetische Ein- satzstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden des Beschuldigten ohne Weiteres als angemessen.
c) Was die Täterkomponente angeht, so ist zunächst auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. Der Beschuldigte besuchte die Primar- und Sekundarschule, absolvierte eine Maurerlehre und da- nach die Bauführerschule. 1996 übernahm er das Unternehmen von seinem Va- ter. Er ist heute Alleinaktionär der A1._____-Gruppe. Diese ist nach dem Verkauf der Bauunternehmung im Jahr 2004 heute nur noch im Bereich Immobilien aktiv. Er ist Vater zweier Söhne, P._____ und Q._____, im Alter von 12 und 10 Jahren, die bei ihrer Mutter leben und für die er im Monat Fr. 4'300.– an Unterhalt bezahlt (Prot. II S. 9). Der Beschuldigte ist seit dem 20. Oktober 2012 mit R._____ verhei- ratet. Der Beschuldigte ist wegen eines Zeckenbisses an Borreliose erkrankt. Als Folge der Krankheit ist er inzwischen vollständig erblindet. Auch Blase, Darm und Lunge sind in ihrer Funktion eingeschränkt; ebenso ist das Gehör reduziert. Der Beschuldigte bezieht eine volle IV-Rente von Fr. 2'200.– im Monat zuzüglich Er- gänzungsleistungen. Er bewohnt ein Einfamilienhaus, wofür er monatliche Hypo- thekarzinsen von Fr. 450.– bezahlt (Prot. II S. 9). Er lebt in sehr guten Verhältnis- sen (vgl. unten E. 5.8 b)). Mit Blick auf die schwer beeinträchtigte Gesundheit des Beschuldigten kann die Strafe ein wenig gemindert werden. Keine Auswirkungen auf die Strafzumessung hat indessen das Nachtatverhalten des Beschuldigten: Er ist nicht geständig, und entsprechend kann ihm auch keine Reue oder Einsicht at- testiert werden. Der Beschuldigte gilt sodann für dieses Verfahren als vorstrafen- los. Dies ist, da Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat, grundsätzlich neutral zu werten (BGE 136 IV I).
d) Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist von der vorgenannten Einsatzstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Von den weiteren vorerwähnten Strafzumessungsfaktoren gebietet der Gesundheitszustand des Beschuldigten ei-
- 37 - ne leichte Strafminderung. Entsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Erpressung auf ungefähr 300 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 5.6. a) Dem Urteil vom 15. September 2008 lag folgender Sachverhalt zugrun- de: Anlässlich einer Patrouillenfahrt konnte von einer Polizistin und einem Polizis- ten beobachtet werden, wie der Beschuldigte in seinem Personenwagen Porsche Cayenne Turbo S auf der Autobahn A1 Richtung Bern bei … mehrmals im Kolon- nenverkehr (gerade Strecke, eben, Asphalt, Tag, leichter Schneefall, Fahrbahn nass, mittlere Verkehrsdichte) mit zu geringem Abstand auf vorausfahrende Fahr- zeuge aufschloss ("… fiel uns oben aufgeführter PW durch seine "drängelnde" Fahrweise auf"; Lenzburger Akten Urk. 2). Als sich der Kolonnenverkehr auflöste, folgte der Beschuldigte einem vorausfahrenden Fiat Punto über eine Distanz von ca. 800 Meter bei einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h mit einem ungenügen- den Abstand von ca. 8-15 Metern (vgl. Fotos, Lenzburger Akten Urk. 6-8).
b) Der Beschuldigte erfüllte – mit Bezug auf den Fiat Punto (vgl. Lenzburger Akten, Zeugeneinvernahme Polizistin S._____, S. 2: "Es ging nur um den zweiten Fall mit dem Fiat Punto") – durch dieses Hintereinanderfahren mit ungenügendem Abstand Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, wofür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe steht. Das Tatverschulden wiegt leicht ("es wurde niemand konkret behindert oder gefährdet"; Lenzburger Akten Urk. 2) und wird unter Berücksichtigung der Täterkomponente – wegen des heutigen Gesundheitszustandes des Beschuldigten – noch etwas gemindert. Auch in diesem Fall war der Beschuldigte aber ungeständig (und auch hier waren seine Aussagen im Übrigen widersprüchlich, indem er zunächst abstritt, mit unge- nügendem Abstand gefahren zu sein [Lenzburger Akten Urk. 2 und 5], fünf Tage später aber neu und eben folgewidrig einwandte, der Fiat Punto sei, wie das im dichten Feierabendverkehr der Regelfall sei, knapp vor ihm auf seinen linken Fahrstreifen ausgeschert, so dass er den Mindestabstand zuerst wieder habe herstellen müssen; Lenzburger Akten Urk. 10). Er gilt sodann wiederum als nicht vorbestraft.
c) Insbesondere unter Berücksichtigung des in Art. 49 Abs. 1 StGB veran- kerten Asperationsprinzips lässt die schwere Verkehrsregelverletzung eine nur
- 38 - geringe Straferhöhung geboten erscheinen. Wären beide Delikte zusammen beur- teilt worden, wäre die Geldstrafe an dieser Stelle kaum von den ungefähr 300 auf 310 oder etwa 315 Tagessätze erhöht worden, sondern bei 300 (plus Busse) be- lassen worden. Entsprechend ist die Gesamtstrafe auf 300 Tagessätze Geldstrafe sowie Fr. 4'000.– Busse festzusetzen. 5.7. Hievon sind die bereits rechtskräftig ausgesprochenen 20 Tagessätze Geldstrafe und die Busse von Fr. 4'000.– in Abzug zu bringen. Es resultiert somit eine heute auszusprechende Zusatzstrafe von 280 Tagessätzen Geldstrafe. 5.8. a) Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Dessen Höhe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu be- stimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dazu zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch die Einkünfte aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Di- videnden usw.), ferner Renten und Sozialversicherungsbeiträge. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so ins- besondere die laufenden Steuern. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden. Der Be- griff des strafrechtlichen Einkommens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StGB ist aller- dings mit jenem des Steuerrechts nicht identisch, was namentlich bei Selbständig- erwerbenden von Bedeutung sein kann. Bei stark schwankenden Einkünften ist es unvermeidlich, auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abzu- stellen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verhältnisse im Zeitpunkt des sach- richterlichen Urteils massgebend sind. Denn diese Regel will nur besagen, dass das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglichst aktuell und genau zu ermitteln hat, und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geldstrafe zu zahlen sein wird. Daraus folgt, dass künftige Einkommensverbesserungen oder - verschlechterungen zu berücksichtigen sind, jedoch nur, wenn sie konkret zu er- warten sind oder unmittelbar bevorstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.1).
- 39 -
b) Der Beschuldigte versteuerte gemäss Steuererklärung 2010 ein Einkom- men von knapp Fr. 2,96 Mio. und ein Vermögen von Fr. 22,74 Mio. (Urk. 54/1). In der Steuererklärung 2011 sind ein Einkommen von Fr. 3,61 Mio. und ein Vermö- gen von 24,25 Mio. aufgeführt. Im Datenerfassungsblatt vom 14. Dezember 2012 bezeichnete sich der Beschuldigte nunmehr als erwerbslos und als IV-Rentner (vgl. oben E. 5.5 c)). Er merkte zudem an, dass in den Jahren 2010/2011 je Fr. 3 Mio. Dividenden ausbezahlt worden seien, weil Schulden gegenüber der Holding abgebaut worden seien. Im Jahr 2012 reduziere sich die Dividende auf Fr. 500'000.– (Urk. 53). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldig- te bestätigt, ein Vermögen von rund Fr. 20 Mio. inklusive Liegenschaften zu besit- zen. Das Einkommen habe sich wesentlich verändert: Es habe sich im Jahr 2012 auf rund Fr. 690'000.– belaufen. Dieses Jahr sehe es "ähnlich" aus (Prot. II S. 10 f.). – Es erscheint gerechtfertigt, im Sinne des Obgesagten auf einen Durchschnitt der vorliegenden Zahlen abzustellen (wobei für das Jahr 2012 aber noch der Liegenschaftenertrag zu berücksichtigen ist, der 2011 netto Fr. 622'095.– betrug; Urk. 54/2 S. 2). Dies, weil die geltend gemachte Dividenden- reduktion nicht belegt und auch nicht behauptet wurde, dass sich die Gewinnaus- schüttung auch inskünftig in der prognostizierten Höhe bewegen werde. Es resul- tiert ohne Weiteres immer noch ein Durchschnittseinkommen von über Fr. 1,08 Mio., weshalb es beim bereits von der Vorinstanz errechneten maximalen Tages- satz von Fr. 3'000.– bleibt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im vor- liegenden Fall wegen des nach wie vor hohen Einkommens des Beschuldigten und auch wegen seines beträchtlichen Vermögens trotz der grossen Anzahl Ta- gessätze keine Reduktion der Tagessatzhöhe um 10 - 30 % angezeigt ist (vgl. BGer. 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013).
6. Vollzug Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Vollzugsfrage zutreffend darge- legt und richtig erwogen, dass dem Beschuldigen der bedingte Strafvollzug bei ei- ner Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist (Urk. 38 S. 25 f.). Die Staatsan- waltschaft hat ihren Antrag betreffend teilbedingten Vollzug zurückgezogen (vgl. Prot. II S. 6).
- 40 -
7. Verbindungsbusse 7.1. Wie von Seiten der Staatsanwaltschaft beantragt, kann eine bedingte Stra- fe grundsätzlich in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Voll- zug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Die unbedingt ausgesprochene Verbindungsstrafe darf nur untergeordnete Bedeutung haben. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf die Verbindungsgeldstrafe einen Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe grundsätzlich nicht übersteigen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um si- cherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Be- deutung zukommt (BGer. 6B_820/2010 vom 31. Januar 2011 E. 1.3.3 m.w.H.; BGE 135 IV 188 E. 3.3). 7.2. Eine zu bezahlende Verbindungsbusse drängt sich im vorliegenden Fall noch nicht auf. Der Beschuldigte spürt die Folgen seines Fehlverhaltens genü- gend durch den zu bezahlenden Schadenersatz (vgl. sogleich), den darauf zu ent- richtenden Zins (der sich bis heute bereits auf über Fr. 100'000.– beläuft) und sei- ne eigenen Kosten aus dem Strafverfahren, insbesondere die (zweifachen) Ver- teidigerhonorare.
8. Zivilanspruch Die B._____ forderte vor Vorinstanz und wiederum im Berufungsverfahren Scha- denersatz in Höhe von Fr. 350'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juli 2007 (Urk. 26 S. 1; Prot. II S. 20). Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 26 f.), festgehalten, dass der Beschul- digte gestützt auf Art. 41 OR zu verpflichten ist, der Privatklägerin B._____ Schweiz AG, … [Adresse], Schadenersatz von Fr. 350'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2007 zu bezahlen. Dieser Entscheid ist heute zu bestätigen.
- 41 -
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kos- tendispositiv zu bestätigen. 9.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Der erst anlässlich der Berufungsver- handlung erfolgte Rückzug des Antrages der Staatsanwaltschaft, eine teilbedingte Strafe auszufällen, und das Unterliegen hinsichtlich der beantragten Busse wirken sich vergleichsweise marginal aus und rechtfertigen kein Abweichen von dieser Kostenauflage. 9.3. a) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren, wenn a) sie obsiegt oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
b) Die B._____ hat vorliegend Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO. Sie liess beantragen, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihr für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'929.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 67; Prot. II S. 20 f.). Der gel- tend gemachte Anwaltsaufwand der Privatklägerin erscheint angemessen, eben- so der Stundenansatz. Eine zusätzliche Entschädigung steht der Privatklägerin zu für die erst nach der Rechnungsstellung vom 7. Juni 2013 erstattete Stellung- nahme vom 20. Juni 2013 (Urk. 69). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Schweiz AG, … [Adresse], eine Prozessentschädi- gung von Fr. 6'700.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- 42 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 25. April 2012 bezüglich Dispositivziffer 7 (Nichtein- treten auf den Antrag der Privatklägerin auf Prozessentschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu Fr. 3'000.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 15. September 2008.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schweiz AG, … [Adresse], Schadenersatz von Fr. 350'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
22. Juli 2007 zu bezahlen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schweiz AG, … [Adresse], für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'700.– zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
- 43 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Beilage einer Kopie von Urk. 77 und 78/1-2 − den Vertreter der Privatklägerschaft B._____ Schweiz AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft, unter Beilage einer Kopie von Urk. 77 und 78/1-2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. September 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Heuberger Golta
- 44 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Am 25. April 2012 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wieder- gegebene Urteil. Der Beschuldigte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbe- klagte (fortan: Beschuldigter) liess dagegen bereits im Anschluss an die mündli- che Urteilseröffnung und demzufolge fristgerecht die Berufungsanmeldung zu Protokoll geben (Prot. I S. 14). Mit Eingabe vom 26. April 2012 wiederholte er die Berufungsanmeldung in Schriftform (Urk. 34). Rechtzeitig Berufung meldete zu- nächst auch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Eingabe vom 2. Mai 2012 an (Urk. 35). Die begründete Ausfertigung des vorinstanzlichen Urteils wurde den Parteien am 19. Oktober 2012 zugestellt, und die Akten wurden dem Obergericht überstellt. Innert Frist gingen daraufhin hierorts die schriftlichen Berufungserklä- rungen ein; diejenige der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 29. Oktober 2012 (Urk. 42 i.V.m. Urk. 39/1), diejenige des Beschuldigten am 7. November 2012 (Urk. 43 i.V.m. 39/2). Der Beschuldigte liess einen vollumfänglichen Frei- spruch verlangen (Urk. 43).
E. 1.2 Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2012 wurden den Parteien je Kopien der Berufungserklärungen zugestellt, es wurde ihnen Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung angesetzt, und der Beschuldigte wurde aufgefordert, di- verse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 45). Mit rechtzeitiger Eingabe vom 20. November 2012 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine selbständige Berufung nun doch verzichte und stattdessen An- schlussberufung erkläre (Urk. 47 i.V.m. Urk. 46/1). Sie beantragte die Ausfällung einer teilbedingte Zusatzstrafe von 300 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 3'000.– (Aufschub von 150 Tagessätzen bei einer Probezeit von 3 Jahren), eventualiter die zusätzliche Ausfällung einer Busse. Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom
E. 1.3 Nach der Berufungsverhandlung vom 7. Juni 2013 wurde der Anklägerin und der Privatklägerin Frist bis am 25. Juni 2013 angesetzt, um zur Eingabe des Beschuldigten vom 4. Juni 2013 Stellung zu nehmen (Prot. II S. 26 und 32). Die Stellungnahmen gingen rechtzeitig ein (Urk. 68 und 69) und wurden dem Be- schuldigten mit Verfügung vom 27. August 2013 (Urk. 73) per 28. August 2013 (vgl. Urk. 74/2) zur Kenntnisnahme zugestellt. Hierauf ging heute eine weitere Stellungnahme des Beschuldigten vom 17. September 2013 ein (Urk. 77; Urk. 78/1-2), welche der Anklägerin und der Privatklägerin zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.
E. 1.4 Damit erweist sich der Prozess als spruchreif.
2. Prozessuales Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte hat Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils, womit auf den Antrag der Privatklägerin auf Prozess- entschädigung nicht eingetreten wurde, nicht angefochten (Urk. 43 S. 2 und Urk. 60 S. 1), und die Privatklägerin hat kein eigenes Rechtsmittel ergriffen. Ent- sprechend ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Um- fang in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Anklagevorwurf und Sachverhalt 3.1. a) Der Beschuldigte ist Inhaber und Geschäftsführer der Firma A1._____ AG (Zweck: Übernahme und Ausführung von Hoch- und Tiefbauten jeder Art so- wie Erwerb, Überbauung und Veräusserung von Grundstücken und Liegenschaf- ten; kann sich an anderen Unternehmen beteiligten; vgl. HR-Auszug Urk. 2/2). Als solcher besass er (und besitzt er immer noch) in C._____ Liegenschaften, näm- lich das Mehrfamilienhaus D._____-Strasse …/… und das Haus E._____-Strasse …. Diese beiden Liegenschaften grenzten an noch unüberbaute Parzellen an,
- 6 - welche die Firma B._____ AG an einem unbekannten Tag für rund Fr. 15 Mio. kaufte. Die B._____ beabsichtigte, darauf die Arealüberbauung "F._____" mit sie- ben Mehrfamilienhäusern bei einem Investitionsvolumen von Fr. 70 Mio. zu erstel- len.
b) Ein kleiner Situationsplan des Zustandes vor der Überbauung ist in Urk. 24/3 S. 1 ersichtlich. Urk. 24/2 enthält auf Seite 3 einen Kartenausschnitt aus dem GIS-Browser des Kantons Zürich. Darauf ist die Parzelle des Hauses E._____-Strasse … dick schwarz umrandet (Haus Nr. 160/162); die Liegenschaft D._____-Strasse …/… befindet sich gleich links davon (Haus Nr. …/…). Südöst- lich der beiden Parzellen sind fünf der sieben Mehrfamilienhäuser der Überbau- ung F._____ eingezeichnet (Häuser Nr. …, …, …, … und …). Eine Fotografie auf Seite 1 von Urk. 24/2 zeigt das Haus E._____-Strasse … (beschriftet mit "G._____"), links davon die D._____-Strasse …/… und im Hintergrund die – be- reits bestehende – Überbauung F._____. Seite 2 derselben Urkunde zeigt eine Ansicht links am Haus E._____-Strasse vorbei auf den – teilweise durch hohe Bäume verdeckten – F._____. Urk. 56 enthält schliesslich zwei Ausdrucke aus Google Maps (www.maps.google.ch), die den gesamten F._____ (S. 1) bzw. in einer grösseren Ansicht die Häuser des Beschuldigten mit dem nächstgelegenen Gebäude des F._____s zeigen (S. 2).
c) Um ihm als Anstösser vor der Baueingabe das Bauprojekt vorzustellen, lud H._____, verantwortlicher Projektleiter der B._____, den Beschuldigten auf den 4. Juli 2006 zu einer Besprechung ein. In diesem Rahmen habe, so die An- klage, der Beschuldigte massive Behinderungen seiner Liegenschaften durch den geplanten Bau geltend gemacht. Er habe gesagt, dass er mit dem Arealbonus ein wunderbares Instrument in der Hand habe, um über die Arealwürdigkeit zu disku- tieren. Der Beschuldigte habe H._____ vorgerechnet, dass allein die Zinsen für das gekaufte Bauland die B._____ monatlich rund Fr. 50'000.– kosten würden. Er habe vorgeschlagen, dass die B._____ für geschätzte Fr. 300'000.– sein Mehrfa- milienhaus an der D._____-Strasse …/… saniere. Der Beschuldigte habe ange- kündigt, mit Sicherheit Rekurs zu machen, falls die B._____ nicht auf seine Forde- rungen eingehe. Nachdem die B._____ nicht reagiert habe, habe der Beschuldig-
- 7 - te gegen die Baubewilligung vom 13. November 2006 am 21. Dezember 2006 androhungsgemäss Rekurs eingereicht (zu den Rekursgründen vgl. Urk. 16 S. 3). Die Bauarbeiten für den F._____ durften deshalb vorerst nicht ausgeführt werden.
d) In der Folge habe H._____ den Beschuldigten am 10. Januar 2007 ange- rufen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er die Gründe für seinen Rekurs extra breit gestreut habe, so dass man jetzt jeden einzelnen Punkt auseinandernehmen müsse. Er habe seine Forderung unterstrichen und erklärt, dass er den Bau prob- lemlos um fünf Jahre oder länger verzögen könne. Der Beschuldigte habe sodann ein persönliches Gespräch mit einem Vertreter der B._____ mit der notwendigen Entscheidungsbefugnis verlangt. In der Folge hätten sich der Beschuldigte, H._____ und I._____, Leiter Region Zürich und Geschäftsleitungsmitglied der B1._____, am 19. Januar 2007 in den Büros der A1._____ AG in J._____ getrof- fen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er bereits mehrere Verfahren bis vor Bundesgericht gezogen habe, wodurch massive terminliche Verzögerungen für die betroffenen Bauherrschaften entstanden seien. Er habe gesagt, wenn man ihn "reize", könne er "bösartig" werden, und dann kenne er "keine Gnade". Er habe überdies seine Zweifel angemeldet, ob er mit seinen im Rekurs geltend gemach- ten Forderungen durchkomme; um den Arealbonus könne aber sicher lange ge- stritten werden. Schliesslich hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass die B._____ folgende Arbeiten an der Liegenschaft D._____-Strasse …/… des Be- schuldigten vornehmen solle: − Sechs komplett neue Küchen inkl. aller Nebenarbeiten, − das Streichen der Fassade inkl. Holzwerk, − den Ersatz sämtlicher Fenster, − die Malerarbeiten im Treppenhaus inkl. Verlegen eines neuen Teppichs, − die kompletten Malerarbeiten UG innen, − eine neue Waschküche inkl. Plattenarbeiten, − den Plattenbelag im Trocknungsraum, − sämtliche Kupferarbeiten, − die Planung, das Einholen der Baubewilligung und die Gebühren. Dies alles gemäss Standard F._____ – und, nach Vorschlag des Beschuldigten,
- 8 - zu einem Preis von total Fr. 20'000.– (davon die Hälfte in "WIR"; vgl. Urk. 2/13 S. 3). Der Beschuldigte habe betont, dass man ihn keinesfalls unterschätzen sol- le, weil dies für die B._____ "fatale Folgen" haben könne.
e) An einer weiteren Sitzung bei der A1._____ AG am 30. Januar 2007 habe der Beschuldigte zu I._____ gesagt, dass er Fr. 300'000.– wolle – genau so, wie er es bereits im Sommer 2006 zu H._____ gesagt habe. Ansonsten werde er fünf Jahre prozessieren. Mit den von der B._____ errechneten Kosten für die verein- barten Sanierungsarbeiten von knapp Fr. 400'000.– konfrontiert, habe sich der Beschuldigte nicht überrascht gezeigt. Er habe indes mitgeteilt, dass er gleich- wohl nur Fr. 20'000.– bezahle, ansonsten man sich vor dem Richter sehen werde. Dermassen eingeschüchtert, habe I._____ daraufhin in die leere Zeile des Ver- tragsentwurfs von Hand den Werkpreis "CHF 20'000.–" eingetragen. Im Weiteren habe der Beschuldigte den Betrag von Fr. 350'000.– als Sicherheit verlangt, damit er eine Garantie habe, dass die B._____ nach Rückzug seines Rekurses seine Forderungen auch erfülle. Die Mitarbeiter der B._____ seien sich sicher gewesen, dass der Beschuldigte seine Drohungen in die Tat umsetzen und den Baubeginn um Jahre verzögern würde. Zur Verhinderung dieses Schadens hätten sie (H._____, I._____ und CEO K._____) sich gezwungen gesehen, am 20. Februar 2007 ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen in Höhe der geforderten Fr. 350'000.– zu Gunsten der A1._____ AG abzugeben und in der Folge am
21. Februar 2007 den Werkvertrag für die Sanierung zu unterzeichnen. Gleichen- tags – und nach Eingang der Zahlung – habe der Beschuldigte seinen Rekurs zu- rückgezogen.
f) In der Folge führte die B._____ die Sanierung nicht aus.
g) Durch die wiederholten Androhungen und die Einreichung des Rekurses habe der Beschuldigte die B._____ bzw. deren verantwortliche Mitarbeiter wis- sentlich und willentlich stark unter Druck gesetzt und ihnen keine andere Möglich- keit gelassen, als seine Forderungen zu erfüllen und gegen ihren Willen den Werkvertrag für die Sanierung der Liegenschaften statt für Fr. 397'582.– für ledig- lich Fr. 20'000.– zu unterzeichnen sowie den Betrag von Fr. 350'000.– als Sicher- heit zu überweisen. Der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich Rekurs ge-
- 9 - gen die der B._____ erteilte Baubewilligung eingereicht und die geltend gemach- ten Rekursgründe nur zum Schein vorgebracht, um den Baubeginn des F._____s zu verhindern bzw. um bis zu fünf Jahre zu verzögern und dadurch die B._____ gefügig zu machen und zu den geforderten Vornahmen zu zwingen. Der Beschul- digte sei sich bewusst gewesen, dass der B._____ durch eine Bauverzögerung von rund fünf Jahren durch die Baulandfinanzierung ein Schaden von monatlich rund Fr. 50'000.– und so total rund Fr. 3 Mio. sowie weitere Kosten für Mietausfall, Verfahrens- und Anwaltskosten etc. entstehen würden. Ebenso habe der Be- schuldigte gewusst, dass die B._____ in dieser Situation keine andere Möglichkeit hatte, als seinen Forderungen nachzukommen. Der Beschuldigte habe – im Wis- sen um den fehlenden Rechtsanspruch – versucht, sich bzw. die A1._____ AG im Betrag von Fr. 377'582.– (Fr. 397'582.– abzüglich Fr. 20'000.–) zu bereichern und habe sich bzw. die A1._____ AG darüber hinaus ohne Berechtigung durch die er- zwungene Ausstellung der unwiderruflichen Bankgarantie im Betrag von Fr. 350'000.– bereichert und so der B._____ einen Schaden in Höhe von Fr. 350'000.– zugefügt. Dies alles habe der Beschuldigte schliesslich in Kenntnis des Entscheides 6P.5/2006 des Bundesgerichts getan, in welchem in einem ähn- lichen Fall auf Erpressung befunden worden sei (Urk. 16). 3.2. Der geschilderte Anklagesachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Aus- sagen von H._____ (Urk. 8/1) und I._____ (Urk. 8/2), auf von diesen beiden ange- fertigten Aktennotizen, Telefon- und Besprechungsprotokollen über die Gesprä- che mit dem Beschuldigten (Urk. 2/4; 2/9; 2/11; 2/12) sowie auf der vom Beschul- digten ausgearbeiteten Offerte mit den von ihm geforderten Leistungen (Urk. 2/10). Der Beschuldigte hat den Sachverhalt demgegenüber grundsätzlich bestritten (Urk. 7/1; 7/2 S. 8; 23; Prot. II S. 12 ff.). Er anerkennt zwar, gegen die Baubewilligung für den F._____ rekurriert, einen Vertrag über die Sanierung sei- nes Mehrfamilienhauses zu einem Preis von Fr. 20'000.– geschlossen, eine Si- cherheitsleistung in der Höhe von Fr. 350'000.– vereinbart und erhalten sowie da- raufhin seinen Rekurs zurückgezogen zu haben (Urk. 7/1 S. 2, 7/2 S. 9; Prot. II S. 12 ff.). Jedoch stellt er in Abrede, dass er wissentlich einen aussichtslosen Re- kurs eingereicht habe und sich dessen Rückzug mit unlauteren Mitteln habe be- zahlen lassen (Urk. 7/1 S. 3; 7/2 S. 8 f.; Prot. II S. 12 ff.), dass die effektiven Kos-
- 10 - ten der von der B._____ zu erbringenden Leistungen Fr. 20'000.– überstiegen hätten und dass er auf die B._____ (respektive H._____ und I._____) zugegan- gen sei und das Gespräch gesucht habe – dies sei gerade umgekehrt gewesen (Urk. 7/1 S. 4; 7/2 S. 8; 23 S. 1; Prot. II S. 12 ff., insb. S. 16). Im Übrigen hat auch der Beschuldigte Gesprächsprotokolle zu den Akten gereicht, welche allerdings seine Version der Geschehnisse stützen (Urk. 6/1 S. 7). Bei dieser Ausgangslage ist im Folgenden zu prüfen, ob der bestrittene Anklagesachverhalt rechtsgenü- gend erstellt ist. 3.3. Die Vorinstanz hat korrekte Ausführungen zu den Anforderungen an die Beweisführung und zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie insbesonde- re zur Würdigung von Aussagen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 1 StPO). Präzisierend ist zu erwähnen, dass es bei der Untersuchung, welche Sachdarstellung überzeugend ist, vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so- genannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häu- figsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., Mün- chen 2007, S. 68 ff., 72 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei u.a. die "innere Geschlossenheit" und die "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Ge- schehnisablaufes"; die "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat" und die "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können" (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivil- prozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten u.a. "Unstimmigkeiten
- 11 - oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wir- kende Aussagen". Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 3.4. Wie im Folgenden zu zeigen ist, vermögen die Ausführungen des Beschul- digten nicht zu überzeugen.
a) Der Beschuldigte wurde ein erstes Mal am 28. Januar 2011 einvernom- men (Urk. 7/1). Bei der Lektüre des entsprechenden Protokolls fällt zunächst auf, dass der Beschuldigte, statt konkrete Antworten zu geben, insgesamt acht Mal nur auf seine Telefon- und Aktennotizen verwies – auf die ersten sechs Fragen des Staatsanwalts nicht weniger als vier Mal. Dies liest sich auszugsweise so: Der Staatsanwalt fasst den Tatvorwurf zusammen und fordert den Beschuldigten zur Stellungnahme auf. Antwort: "Ich möchte diesbezüglich auf meine Telefone und Aktennotizen verweisen." Er fragt den Beschuldigten, warum die B._____ eine Bankgarantie in der Höhe von Fr. 350'000.– geleistet habe. (Erste) Antwort: "Ich verweise auf die Aktennotizen von mir." Er will vom Beschuldigten wissen, warum die B._____ seine Liegenschaften sanieren sollte. Antwort: "Ich verweise auf mei- ne Telefon- und Aktennotizen" (alles Urk. 7/1 S. 2). Das ist fraglos kein Aussage- verhalten, das als "konkretes und anschauliches Wiedergeben des Erlebten" und damit als glaubhaft bezeichnet werden kann. Von einem Beschuldigten, der sich zu Unrecht mit derartigen Anschuldigungen konfrontiert sieht, wäre viel eher zu erwarten, dass er sich mehr oder weniger wortreich zur Wehr setzt und erläutert, wie sich die Sache wirklich zugetragen hat. In einer solchen Situation stattdessen nur auf Aktennotizen zu verweisen, ist nicht nachvollziehbar. Es drängt sich viel- mehr der Verdacht auf, dass der Beschuldigte auf diese Weise verhindern wollte, etwas von seinen Aktennotizen Abweichendes zu sagen – welche Gefahr be- kanntlich da besonders gross ist, wo ein Aussagender das auf den Notizen Ver- merkte gar nicht so erlebt hat. Jedenfalls gab der Beschuldigte dann auf die durchaus folgerichtige Frage des Staatsanwalts, ob er seine Fragen denn nicht beantworten könne oder nicht beantworten wolle, an, es sei fünf Jahre her, er könne sich nicht mehr "im Detail" erinnern, und er habe eine sehr intensive Zeit
- 12 - hinter sich (Urk. 7/1 S. 2). Insbesondere bei den einleitenden Fragen des Staats- anwalts in dieser ersten Einvernahme ging es aber keineswegs um Details, son- dern um den Kernsachverhalt, der dem damals 50-jährigen Beschuldigten auch viereinhalb Jahre nach dem Vorgefallenen noch präsent sein musste. Dies auch unter Berücksichtigung seiner Krankengeschichte, welche zwar tragische Schick- salsschläge beinhaltet (vollständige Erblindung infolge Zeckenbisses per ca. 2011, Hörprobleme, Störungen von Blase, Darm und Lunge, vgl. Urk. 7/2 S. 10, Urk. 23 S. 9, Prot. II S. 8 ff. sowie auch E. 5.5 c) nachfolgend), aber keinen Ge- dächtnisverlust. Der Beschuldigte war denn im weiteren Verlauf der Befragung auch durchaus im Stande, die damaligen Geschehnisse – bzw. seine Version da- von – zu schildern: Er habe keine Verhandlungen geführt, sondern die B._____ sei auf ihn zugekommen. Die Sanierung der sechs Küchen, das Streichen der Gänge und das Plätteln der Waschküchen der E._____-Strasse …/… wäre zufol- ge "Synergieausnutzung" wirklich zum Selbstkostenpreis von Fr. 20'000.– aus- führbar gewesen (ohne Synergienutzung angeblich für Fr. 150'000.– bis Fr. 170'000.–; sie würden, so der Beschuldigte am 28. Januar 2011, die Arbeiten nun selbst durchführen und mit Kosten in dieser Höhe rechnen; Urk. 7/1 S. 3). Auf Nachfrage des Staatsanwalts, dass aber noch weitere Arbeiten vereinbart gewe- sen seien, hielt der Beschuldigte daran fest, dass all dies für Fr. 20'000.– möglich gewesen wäre. Die B._____, so seine Argumentation, vergebe jährlich Hunderte von Küchen, was den Preis massiv reduziere. Seine eigene Firma habe selber einmal gleich drei Bauprojekte aufs Mal vergeben und deshalb nur noch Fr. 5'500.– pro Küche bezahlen müssen (Urk. 7/1 S. 3). Mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 9) übersieht der Beschuldigte aber bei diesem Rechenbeispiel, dass die Kostenlimite von Fr. 20'000.– auch bei diesem tiefen Preis nur schon für sechs Küchen und ohne die übrigen – umfangreichen – Arbeiten deutlich über- schritten gewesen wäre. Im weiteren Verlauf der Befragung beschränkte sich der Beschuldigte aufs Ausweichen und/oder Bestreiten, was z.B. die folgende, alles andere als schlüssige Antwort illustriert: Frage des Staatsanwalts: "Die Bankga- rantie [von Fr. 350'000.–] steht aber in keinem Verhältnis zu den 20'000.-- oder zu Ihren Kosten von Fr. 150'000.-- bis 170'000.--. Was sagen Sie dazu?" (Gefragt war also primär nach dem Widerspruch zwischen den angeblichen Kosten der
- 13 - Sanierung von Fr. 20'000.– und der 17,5 mal höheren Bankgarantie zu deren Ab- sicherung.) Antwort des Beschuldigten: "Wir brauchten Sicherheit. Die Zahlen von Fr. 150'000.– - Fr. 170'000.– habe ich erst kürzlich erhalten. Ich weiss auch nicht, ob diese Zahlen schon alles beinhalten. Die Fr. 20'000.– bzw. Fr. 350'000.– wa- ren Pläne, die die B._____ und ich besprochen haben" (Urk. 7/1 S. 3). Der Frage nach dem Verhältnis der beiden Zahlen war der Beschuldigte somit ausgewichen. Mit der Zeit sah offenbar auch der Beschuldigte die geringe Überzeugungskraft seiner Antworten ein, so dass er sich wiederum darauf verlegte, sich nicht mehr erinnern zu können. Die einfachsten Sachverhaltselemente waren ihm nun (wie- der) entfallen, so zum Beispiel, ob er den Rückzug seines Rekurses von der Leis- tung der Bankgarantie abhängig gemacht habe ("Das weiss ich nicht mehr, ich muss auf meine Aktennotizen verweisen"; Urk. 7/1 S. 3 f.), oder ob er der B._____ gedroht habe, den Rekurs bis zuletzt durchzuziehen und ihr so Schaden zuzufü- gen, falls sie die Sanierung nicht ausführe und die Bankgarantie nicht leiste ("Ich mag mich nicht mehr erinnern und verweise auf meine Aktennotizen"; Urk. 7/1 S. 4). Er führte schliesslich aus, beim Gespräch mit H._____ sei über Schatten- wurf, Grenzabstände, Lärmemissionen und die Zufahrt zu seinem Gebäude ge- sprochen worden, über einen Betrag von Fr. 30'000.– dagegen nicht. H._____ habe jedoch "durch die Blume" gesagt, ob sie dies nicht anders regeln könnten. H._____ habe dann gesagt, er würde innert zwei bis sechs Wochen auf ihn zu- kommen und Verbesserungsvorschläge präsentieren. Er habe dann aber nie mehr etwas gehört, und deshalb habe er Rekurs gemacht. Er sei "einfach ent- täuscht" gewesen und habe "sein Recht durchziehen" wollen. Es sei ihm nur "um die Sache" gegangen; er habe keinen Minderwert seiner Liegenschaft gewollt. Von dem einschlägigen Bundesgerichtsentscheid habe er damals noch keine Kenntnis gehabt (Urk. 7/1 S. 4 f.).
b) Vier Monate später, am 23. Mai 2011, wurde der Beschuldigte ein zweites Mal einvernommen (Urk. 7/2). Dabei nahm er zu den gegnerischen Notizen (wel- che ihm ebenso wie seine eigenen Notizen vorgelesen wurden) und damit zu den schweren Anschuldigungen nicht inhaltlich Stellung, oder dann nur zu Neben- punkten. Betreffend das Telefonprotokoll vom 10. Januar 2007 von H._____ (Urk. 2/9) meinte er nur, dass dieses seiner Meinung nach illegal erstellt worden
- 14 - sei (Urk. 7/2 S. 3). Dabei leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte sich an ei- ner Niederschrift des Gesprächsinhalts stört, wenn er selber sich dabei ja angeb- lich gesetzestreu verhalten habe. Auf Vorlesen des Gesprächsprotokolls von H._____ vom 19. Januar 2007 erklärte der Beschuldigte einzig, nicht er, sondern die B._____ habe die Fr. 300'000.– ins Spiel gebracht. Ansonsten ging er unver- ständlicherweise nicht auf den ihn sehr belastenden Protokollinhalt ein (Urk. 7/2 S. 4). Dieser lautete – zur Rekapitulation – wie folgt (Urk. 2/11): Der Beschuldigte habe gesagt, er habe diverse Verfahren bis vor Bundesgericht weitergezogen, man solle ihn keinesfalls unterschätzen; wenn man ihn reize, könne er bösartig werden und kenne dann keine Gnade; der Arealbonus sei ein Problem für die B._____; er könne sich vorstellen, mit der B._____ eine Lösung zu finden, damit er seinen Rekurs zurückziehe; Vorlegen eines Leistungsbeschriebs für die Sanie- rung seiner Liegenschaft für Fr. 20'000.–; Klarheit bei allen Sitzungsteilnehmern, nach dessen Mimik auch beim Beschuldigten, dass die effektiven Kosten für die- sen Leistungsumfang massiv über diesem Preis lägen. Vielmehr wich der Be- schuldigte aus und begann über das Haus E._____-Strasse … zu sprechen (Urk. 7/2 S. 4) – welches im Gesprächsprotokoll aber nur am Rande erwähnt wur- de. Nicht überzeugend wirkt schliesslich die Reaktion des Beschuldigten auf das Gesprächsprotokoll von I._____ vom 30. Januar 2007 (Urk. 2/12): Er meinte ein- silbig, I._____ erzähle "Märchengeschichten", "schweife aus", erzähle "alles ande- re". Sie hätten die meiste Zeit über die Sanierung gesprochen, und auch um die Nutzung von Synergien sei es gegangen (Urk. 7/2 S. 4 f.). Das restliche Einver- nahmeprotokoll ist unergiebig, nachdem der Beschuldigte dazu überging, die ihn belastenden Schreiben und Einvernahmen nur noch zur Kenntnis zu nehmen (Urk. 7/2 S. 6). Auch seine Reaktionen auf die Schlussvorhalte fallen allesamt in die Kategorien Bestreiten oder fehlende Erinnerung (Urk. 7/2 S. 8 ff.). Immerhin eine Antwort erstaunt: Auf den Vorhalt, er habe H._____ am 10. Januar 2007 tele- fonisch mitgeteilt, dass er den Bau des F._____s um fünf Jahre verzögern werde, meinte der Beschuldigte (Hervorhebung durch die Kammer): "An so was kann ich mich nicht erinnern. Ich würde eher sagen, nein" (Urk. 7/2 S. 8). Der auf seine Unschuld pochende Beschuldigte verhält sich widersprüchlich, wenn er einen
- 15 - solch schwerwiegenden Vorhalt dann doch nur mit der Einschränkung "eher" ver- neinen kann.
c) An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Februar 2012 (Urk. 23) schilderte der Beschuldigte seine Empörung, als ihm H._____ anlässlich des Telefonats im Januar 2007 angeblich Fr. 300'000.– angeboten habe ("Er frag- te ganz am Schluss des Gesprächs, ob es auch andere Möglichkeiten gebe, wie beispielsweise Geld. Ich habe dies ganz klar verneint, ich wollte das Problem ge- löst haben", Urk. 23 S. 3). Es sei ihm nicht um das Geld gegangen. Zum damali- gen Zeitpunkt habe er sich "auf keinen Fall" Gedanken über einen Minderwert gemacht (Urk. 23 S. 3 und 4). Diese Aussagen stehen in klarem Widerspruch zu früheren Depositionen des Beschuldigten beim Staatsanwalt, wo er gesagt hatte, er habe mit dem Rekurs "sein Recht durchziehen" und "nicht einfach einen Min- derwert seiner Wohnbauten hinnehmen" wollen (Urk. 7/1 S. 4). Der Beschuldigte führte weiter aus, die Idee mit der Bankgarantie sei von der B._____ gekommen, für die Summe von Fr. 350'000.– hätten sie sich "in einer Diskussion" entschie- den. Auf Frage des Vorderrichters, wie er damals die Differenz zwischen den an- geblichen Kosten von Fr. 20'000.– und der Bankgarantie in Höhe von Fr. 350'000.– beurteilt habe, musste der Beschuldigte immerhin einräumen, dass der Faktor fast 18 betrug ("Ich gebe Ihnen da absolut recht"). Hernach führte er aus: "Die Summe von Fr. 20'000.– ist bei Nutzung von Synergien realistisch. Wel- ches der Wert ohne solche war, konnte ich nicht beurteilen. B._____ sprach von Fr. 397'000.–; heute weiss ich, dass Fr. 180'000.– ohne Synergien ausreichend sind" (Urk. 23 S. 6). Es sei ihm um eine "Win-Win-Situation" gegangen, die B._____ hätte mit den Fr. 20'000.– sogar noch etwas verdient; "für die B._____ AG war die Küchensanierung kein grosser Aufwand, der Preis war fair" (Urk. 23 S. 5 und 6). – Die Argumentation des Beschuldigten erscheint mehr als fragwür- dig. Er ist jegliche Erklärung schuldig geblieben, wie sich der beispiellos tiefe Preis von Fr. 20'000.– für die zahlreichen und umfassenden Bauarbeiten errech- net und worin genau die Synergieeffekte bestanden, die zu einer Kostenreduktion von bemerkenswerten 95 % geführt hätten. Unglaubhaft ist auch, dass er als Bau- fachmann (vgl. Urk. 60 S. 14: "… wie H._____ von der B._____, war auch er vom Fach ") zwar den Preis mit den Synergien abschätzen, denjenigen ohne Syner-
- 16 - gien aber partout "nicht beurteilen" konnte. Er spielte sodann den Umfang der ge- forderten Bauarbeiten auch (erneut) massiv herunter: Er hatte von der B._____ nicht nur eine "Küchensanierung ohne grossen Aufwand" gefordert, sondern viel- mehr (vgl. oben) den Einbau von sechs komplett neuen Küchen, das Streichen der Fassade, den Ersatz sämtlicher Fenster (nota bene für ein 6-Familienhaus), diverse Malerarbeiten, eine neue Waschküche uswusf. – alles im F._____- Standard. Zu Recht meinte H._____ in seiner späteren Einvernahme (vgl. unten E. 3.5. a) und b)), im Prinzip könne man von einer Totalsanierung sprechen (Urk. 8/1 S. 3). Dass all dies dank angeblicher Synergieeffekte weniger als Fr. 20'000.– gekostet hätte, ist vor diesem Hintergrund als völlig unglaubhaft zu werten. Jedenfalls weist die Tatsache, dass der Beschuldigte zur Absicherung des Bauvorhabens Fr. 350'000.– forderte, deutlich darauf hin, dass auch ihm völ- lig klar war, dass die verlangten Arbeiten in Tat und Wahrheit diesen viel höheren Wert hatten.
d) Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Juni 2013 hielt der Beschul- digte im Wesentlichen an seinen früheren Aussagen fest (Prot. II S. 12 ff.). Der Frage nach dem Missverhältnis zwischen der Bankgarantie von Fr. 350'000.– und den angeblichen Kosten von Fr. 20'000.– wich er wiederum aus (vgl. Prot. II S. 17, letzte Frage/Antwort). Durch seine Verteidigung liess er hernach ausführen, dass die vereinbarte Garantie "augenscheinlich" nur der Sicherstellung des tat- sächlichen Vollzuges der vertraglich vereinbarten Werkleistungen gedient und "demzufolge" auch noch einen "pönalen Faktor" beinhaltet habe (Urk. 60 S. 3 und 19). Von einer Pönale war aber – so zu Recht auch der Vertreter der Privatkläge- rin (Prot. II S. 25) – im gesamten bisherigen Verfahren noch nie die Rede. Der erst im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Einwand vermag daher nicht zu überzeugen.
e) Schliesslich ist noch auf die sieben Besprechungsnotizen einzugehen, die der Beschuldigte ins Recht gelegt hat (Urk. 6/1 S. 1-7). Er will diese am Tag der jeweiligen Besprechungen verfasst haben, allenfalls am Tag danach (Urk. 7/2 S. 7). Die Notizen lauten im Wesentlichen gleich wie seine mündlichen Depositio- nen – und vermögen genauso wenig zu überzeugen. Es macht vielmehr den An-
- 17 - schein, als ob die Zusammenfassungen – die formal allesamt identisch aussehen
– alle gleichzeitig und im Nachhinein für diesen Prozess verfasst und ausgedruckt worden sind, um die Darstellung des Beschuldigten zu stützen. Dazu passt, dass der Laptop, auf welchem sie geschrieben wurden, angeblich im Zuge eines Büro- umzugs entsorgt wurde (und ein anderer Speicherort dem Beschuldigten nicht bekannt ist; "da komme ich zu wenig draus", "das müsste ich abklären"; Urk. 7/2 S. 7), so dass die jeweiligen Erstellungsdaten der Dokumente, die nach dem Ver- fassen nicht mehr bearbeitet worden seien (Urk. 7/2 S. 7), nicht mehr nachgeprüft werden können. Und zufällig sind auch die papierenen Originale – die der Be- schuldigte aber nota bene noch zur Hand hatte, um sie seinem Anwalt zu faxen – nicht mehr auffindbar, so dass auch kein Altersgutachten möglich ist (Urk. 7/2 S. 7 f.; vgl. auch Urk. 23 S. 2: "Im Jahr 2009 habe ich beschlossen, dass alle Bü- ros gezügelt werden sollten." "Beim Zügelverfahren haben wir alle diese Belege komprimiert. Es ist schwer nachvollziehbar wo sich diese befinden"). Auf die Ak- tennotizen des Beschuldigten ist somit nicht weiter einzugehen.
f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Version des Beschuldigten – sofern er überhaupt eine zusammenhängende eigene Darstellung zu Protokoll gab und den Fragen nicht nur auswich oder auf seine Notizen verwies – nicht zu überzeugen vermag. 3.5. Überzeugend sind demgegenüber die Aussagen der Zeugen H._____ und I._____.
a) H._____ wurde am 15. März 2011 staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. 8/1). Er sagte aus, dass der Beschuldigte schon bei der ersten Besprechung im Juli 2006 eine Forderung in der Grössenordnung von Fr. 300'000.– gestellt ha- be. Er habe von Anfang an von Fr. 300'000.– gesprochen und dies "bis zum Schluss durchgezogen". Der Beschuldigte habe direkt gesagt, sie seien beide vom Bau und müssten nicht lange um den heissen Brei herumreden. Er würde sonst bis zu fünf Jahre durch alle Instanzen rekurrieren, was er schon mehrmals gemacht habe. Er, H._____, solle mit der Geschäftsleitung der B._____ bespre- chen, ob sie das Geld lieber ihm oder der Bank geben wollten. Er, H._____, habe dann mit I._____ gesprochen und entschieden, vorerst gar nichts zu unternehmen
- 18 - in der Hoffnung, dass der Beschuldigte die Drohung mit dem Rekurs nicht wahr- mache. Dies auch deshalb, weil der Beschuldigte nicht gesagt habe, inwiefern sie das Projekt hätten anpassen sollen. Anpassungen kämen im Rahmen des Mögli- chen immer wieder vor, um Lösungen zu finden. Dem Beschuldigten sei es aber nicht um Anpassungen gegangen, sondern um die Fr. 300'000.–. Eine Bauverzö- gerung hätte für das fremdfinanzierte Grundstück Kosten in Höhe von ca. Fr. 50'000.– pro Monat nach sich gezogen. Dies habe ihm der Beschuldigte sogar so vorgerechnet, er hätte es aber auch selber erkannt. Für das Projekt wäre dies fatal gewesen; es sei bekannt, dass man aufgrund unseres Rechtssystems ein Projekt massiv verzögern könne. Im Normalfall hätte ein Verfahren vor der Baure- kurskommission neun Monate gedauert. Sie seien zwar davon ausgegangen, dort mit Sicherheit Recht zu erhalten, was die Gemeinde ja ebenso gesehen habe. Dies hätte ihnen aber nichts genutzt, da er es "locker" trotzdem durch zwei weite- re Instanzen hätte weiterziehen können, was er ja auch angekündigt habe. Wenn er bis vor Bundesgericht gegangen wäre, wäre es sicher drei oder vier Jahre ge- gangen, im schlimmsten Fall vielleicht sogar fünf Jahre. Diese Variante wäre so- mit mit einem immensen Schaden verbunden gewesen. In dem Sinn sei er bei seinem Entscheid, welche Variante zu wählen war, nicht frei gewesen. Auf Frage des Staatsanwalts, warum die Sache über eine Sanierung und nicht über eine Geldzahlung erledigt worden sei, meinte H._____, das könne er nicht sagen; der Beschuldigte sei im Sommer 2006 direkt mit diesem Vorschlag gekommen. I._____ habe dem Beschuldigten vorgerechnet, dass die umfangreiche Sanierung
– bzw. Totalsanierung – ca. Fr. 400'000.– kosten würde. Der Werkpreis von Fr. 20'000.– sei dann das Resultat von Verhandlungen gewesen. Der Beschuldig- te habe gewusst, dass es massiv mehr koste. Deshalb – und das sei "genau der Widerspruch" – hätten dann auch die Fr. 350'000.– überwiesen werden müssen. Zuerst habe der Beschuldigte zwar von Fr. 300'000.– gesprochen; an der Sitzung mit I._____ unter vier Augen, welche der Beschuldigte ausdrücklich gewünscht habe, habe er den Betrag dann offenbar relativ spontan auf Fr. 350'000.– erhöht (Urk. 8/1 S. 1-11).
b) H._____ hat unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Er hat seine Aussagen ausführlich und klar vorgetragen; sie sind frei von Widersprüchen
- 19 - und ergeben einen Sinn. Verschiedene Details sind individuell geprägt. So führte er zum Beispiel auf Frage, was er sich gedacht habe, als die Forderung des Be- schuldigten im Raum gestanden sei, aus: "Ich fand es unverschämt und völlig un- verhältnismässig" (Urk. 8/1 S. 8). Emotional getragen ist auch seine Antwort auf den Vorhalt, dass der Beschuldigte geltend mache, die geforderte Entschädigung sei mit Bezug auf die Bauimmissionen und den Minderwert seiner Liegenschaft verhältnismässig gewesen: "Das ist völlig absurd", und weiter: "Wir haben alles nach den Regeln gemacht. Wir haben das auch juristisch abklären lassen und die Sache mit der Gemeinde angeschaut. Wir sahen, dass es keine Möglichkeit gibt, das Bauprojekt anzugreifen. Es gibt natürlich die üblichen Bauimmissionen, diese müssen die Nachbarn aber akzeptieren" (Urk. 8/1 S. 9 f.). Eine deutliche Ver- stimmung scheint auch in der Erklärung H._____s durch, sie hätten sich schon vor der Vertragsunterzeichnung "massiv geärgert" und sich "massiv genötigt ge- fühlt" (Urk. 8/1 S. 10). Solche nachvollziehbaren und bildhaften Erklärungen sind es, welche Aussagen als glaubhaft erscheinen lassen. Ausserdem ist kein Grund ersichtlich (und auch der Beschuldigte konnte keinen nennen; Urk. 7/2 S. 6), wa- rum H._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte: Er kennt ihn lediglich geschäftlich und nur von diesem Vorfall (Urk. 8/1 S. 2), und er ist in keiner Form an der B._____ beteiligt (Urk. 8/1 S. 6), so dass er keinen persönlichen Vorteil aus der Sache ziehen konnte. Die vagen Ausführungen des Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung, wonach er sich "einfach vorstellen" könne, dass es von einer früheren allfälligen Zusammenarbeit mit der L._____, H._____s früherem Arbeitgeber, "vielleicht" "Reibungsflächen" gegeben habe (Prot. II S. 18), überzeugen überhaupt nicht. Auf die Schilderungen des Zeugen H._____ kann darum abgestellt werden.
c) Die Aussagen von I._____, der am 21. März 2011 staatsanwaltschaftlich und ebenfalls unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurde (Urk. 8/2), stehen im Einklang mit H._____s Ausführungen. I._____ schilderte den Sachverhalt auf die Frage des Staatsanwalts nach dem Zustandekommen des Werkvertrages auf über zwei Protokollseiten ausführlich, widerspruchslos und in freier Erzählung (Urk. 8/2 S. 3-5). An einer Stelle legte er offen, dass er sich an ein Detail wieder erinnert habe, weil er seine damalige Aktennotiz gelesen habe
- 20 - (Urk. 8/2 S. 9). Ein derartiges Aussageverhalten wirkt, wie bereits erwähnt, grund- sätzlich glaubhaft. Auch bei I._____ zeigte sich immer noch der Ärger über das Gebaren des Beschuldigten, als er auf Frage, was er sich zu dessen Forderung gedacht habe, sehr authentisch antwortete: "Ich fand es eine Frechheit" (Urk. 8/2 S. 8). I._____ führte auch aus, der Beschuldigte habe klar gemacht, dass es nur eine Lösung mit den Fr. 20'000.– gebe, ansonsten er den Rekurs, den er extra breit abgestützt habe, weiterziehe (Urk. 8/2 S. 7). Er habe unmissverständlich ge- sagt, dass er das Projekt verzögern werde (Urk. 8/2 S. 4). Die geforderten Leis- tungen hätten aber ca. Fr. 400'000.– gekostet; Synergien hätte es bestenfalls bei den Kosten der Bauleitung gegeben. Weil es kein Neubau, sondern eine Sanie- rung gewesen sei, habe man die Küchen nicht 1:1 aus dem F._____ übernehmen können, sondern habe diese anpassen müssen. Im F._____ sei eine Küche mit Fr. 25'000.– budgetiert gewesen, für die D._____-Strasse mit Fr. 12'000.– (Urk. 8/2 S. 5 f.). Der Beschuldigte habe keine Cash-Lösung gewollt; er habe ge- sagt, er wolle nicht in eine Erpressung hineingezogen werden (Urk. 8/2 S. 9). Kurz nach der Bewilligung des Baus habe sich der Beschuldigte aber mehrfach bei ihm gemeldet und ihn gefragt, ob er nicht lieber auf das Geld verzichten würde. Diese Frage sei sehr früh gekommen, noch bevor es überhaupt möglich gewesen sei, mit der Sanierung zu beginnen (Urk. 8/2 S. 5).
d) Auch I._____s Aussagen sind klar, nachvollziehbar und stringent, so dass auf sie abgestellt werden kann. Es ist – was auch der Beschuldigte nicht anders sah (Urk. 7/2 S. 7 oben) – auch bei ihm kein Grund ersichtlich, warum er den Be- schuldigten zu Unrecht eines deliktischen Verhaltens bezichtigen sollte: Er stand zu ihm in keiner Beziehung, und zum Zeitpunkt seiner Aussagen arbeitete er be- reits nicht mehr bei der B._____ (Urk. 8/2 S. 2 f.). Dass er ca. 2'000 B._____- Aktien zu einem Wert von je ca. Fr. 30.– besass (Urk. 8/2 S. 7), vermag seine Glaubwürdigkeit insbesondere vor dem Hintergrund seiner mit denjenigen von H._____ korrespondierenden Depositionen nicht zu beeinträchtigen. I._____s letztzitierten Aussagen liefern im Übrigen einen Hinweis darauf, warum der Be- schuldigte eine Sanierung für einen bescheidenen Alibi-Geldbetrag statt eine grössere Geldzahlung anstrebte: Möglicherweise dachte er, ein solches Konstrukt
- 21 - wirke nach aussen weniger "erpresserisch" im Sinne des einschlägigen Bundes- gerichtsurteils. 3.6. Auch auf die Aktennotizen und Protokolle seitens der B._____ vom 4. Juli 2006, 19. und 30. Januar 2007 (Urk. 2/4; 2/11; 2/12) kann abgestellt werden (auf das Dokument vom 10. Januar 2007 [Urk. 2/9] wird zurückzukommen sein):
a) Die Aktennotiz von H._____ über die erste Besprechung mit dem Be- schuldigten vom 4. Juli 2006 (Urk. 2/4) entspricht seinen glaubhaften mündlichen Ausführungen. Der Beschuldigte erwähnt darin zwar einige angebliche Behinde- rungen seiner Liegenschaften durch den F._____ (Immissionen, Grenzabstand, Schatten etc.), es wird aber hinreichend klar, dass es ihm tatsächlich nur um das Erhältlichmachen eines finanziellen Vorteils mittels Androhung einer Verzögerung geht ("seine Liegenschaften D._____-Strasse … und … könnten neue Küchen gebrauchen und hätten auch noch weiteren Unterhaltsbedarf"). Den Arealbonus bezeichnet er als "wunderbares Instrument", um "jahrelang über die Arealwürdig- keit" zu diskutieren. Am Projekt selber ist er nicht direkt interessiert; die von H._____ mitgebrachten Pläne seien praktisch unberührt geblieben. – Entgegen der Verteidigung handelt es sich bei diesem Protokoll nicht nur um eine "rudimen- täre Zusammenfassung", und es leuchtet auch nicht ein, warum hinsichtlich "Pro- tokollwahrheit und -vollständigkeit" grösste Zweifel am Platz" sein sollten (Urk. 28 S. 14). Nicht nachvollziehbar sind auch die Befürchtungen der Verteidigung, dass bei solchen Zusammenfassungen "leicht wesentliche Elemente (bewusst oder unbewusst) verlorengehen" könnten und "das Zufügen oder Weglassen von klei- nen Nuancen ein und derselben Sache einen ganz anderen Sinn geben" könnte. Das Gesagte geht aus dem Protokoll mit ausreichender Klarheit hervor. Im Übri- gen wird am Rande ein mögliches Motiv des Beschuldigten angetönt, und zwar Vergeltung: Der Beschuldigte habe nämlich erwähnt, dass er mit der L._____ (welche Anfang 2006 mit der M._____ zur B._____ fusionierte) ganz schlechte Er- fahrungen gemacht habe; "die hätten ihn Millionen gekostet" (3. Alinea). Anläss- lich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte wiederholt, dass er mit der L._____ relativ schlechte Erfahrungen gemacht habe, weil sie sich manchmal nicht an Abmachungen gehalten habe (Prot. II S. 18). Die Verteidigung brachte im
- 22 - Berufungsverfahren erstmals neu vor, dass die ersten beiden "Bullepoints" (recte: Bulletpoints) auf der Aktennotiz vom 4. Juli 2006 "vorgefertigt" gewesen seien. Dies, weil sich in Bulletpoint 1 die konkrete Katasternummer der Grundstücke des Beschuldigten finde und in Bulletpoint 2 vermerkt sei, dass dem Beschuldigten das Projekt F._____ vorgestellt werden "soll". Aus der Formulierung "soll" gehe hervor, dass die Vorstellung zum Zeitpunkt der Niederschrift noch nicht erfolgt gewesen sei (Urk. 60 S. 14). Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist keineswegs unüblich – bzw. es ist vielmehr sogar üblich – in nachträglich erstellten Ge- sprächsnotizen zunächst in der Gegenwartsform die Ausgangslage zu schildern (z.B.: "Ich rufe Frau A. (Prozessnummer B., Telefonnummer C.) an, um mit ihr über die Angelegenheit D. zu sprechen…"). Dass dabei zum Festhalten von B. und C. auf Notizen zurückgegriffen und der Präsens verwendet wird, ist nur natür- lich und adäquat. Entsprechend besteht kein Grund, die ersten beiden Bullet- points anzuzweifeln.
b) Auch das Protokoll von H._____ über die Sitzung mit dem Beschuldigten und I._____ vom 19. Januar 2007 (Urk. 2/11) stimmt mit den Zeugenaussagen von H._____ und I._____ überein. Hieraus wird deutlich ersichtlich, dass das Sa- nierungskonstrukt vor dem Hintergrund des neuen Bundesgerichtsentscheids er- folgte. Der Beschuldigte meint zunächst, er wolle keinesfalls über Geld sprechen, "das wäre ja Erpressung!", und diesbezüglich müsse man heute "sehr aufpas- sen". Postwendend erläutert er dann aber seine Idee einer Sanierung seiner Lie- genschaft für einen Betrag in der Grössenordnung von Fr. 300'000.–, um einen "Rekurs A._____" zu verhindern. Auch das Drohen wird ersichtlich, indem der Be- schuldigte diverse Verfahren erwähnt, die er schon bis vor Bundesgericht weiter- zogen habe. Schliesslich gibt er zumindest indirekt auch zu, seine Rekursgründe nur zum Schein vorgebracht zu haben, indem er selber an deren Durchsetzbarkeit zweifelt. Augenfällig ist überdies der Protokollvermerk, dass sich der Beschuldigte im Laufe der Sitzung irritiert über das Handy von I._____ gezeigt habe, das auf dem Besprechungstisch gelegen sei. Er habe aber überzeugt und beruhigt wer- den können, dass damit keine Gesprächsaufzeichnungen gemacht würden (Urk. 2/11 S. 2). Dass der Beschuldigte vor einer Aufzeichnung des Gesprächs
- 23 - Angst hatte, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass er sich eben nicht korrekt ver- hielt.
c) Schliesslich steht auch die Aktennotiz von I._____ über sein Treffen mit dem Beschuldigten vom 30. Januar 2007 (Urk. 2/12) im Einklang mit den Zeu- genaussagen und den früheren Niederschriften. Auch aus dieser Notiz geht her- vor, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass sein Verhalten vor dem Hintergrund des neuen Bundesgerichtsentscheids definitiv nicht (mehr) zu- lässig war. Zudem erhellt, dass der Beschuldigte eine mündliche Besprechung abwartete, um – anders als am Telefon – mit dem Verantwortlichen Klartext reden zu können ("Jetzt kann ich es Ihnen ja unter 4 Augen sagen, CHF 300'000.- habe ich bereits im Sommer 2006 Herrn H._____ gesagt. Sie kennen ja den Bundesge- richtsentscheid. Ich will Sie ja nicht erpressen, sondern nur mein Recht. Sie wis- sen, wir können auch 5 Jahre prozessieren, ich kann mir vorstellen, dass Sie da auch noch Schwierigkeiten mit dem Arealüberbauungsbonus erhalten werden. Ich habe das schon mehrmals durchgezogen"; Urk. 2/12 S. 1). Es ist auch ersichtlich, dass der Beschuldigte selber die Kosten für die geforderten Sanierungsarbeiten auf Fr. 310'000.– bezifferte ("Er habe das in 2 Minuten ausgerechnet, ein Profi brauche nicht mehr"; Urk. 2/12 S. 2). Sodann zeigt sich, dass es der Beschuldigte war, der plötzlich Fr. 350'000.– statt Fr. 300'000.– als Sicherheit forderte ("Ich brauche Sicherheiten, das ist für Euch ja ein "Klacks" diese CHF 300'000.-"; dann: "Machen wir doch Fr. 350'000.–, man weiss ja nie, so sind wir auf der sicheren Seite"; Urk. 2/12 S. 2). Im Übrigen spricht der Beschuldigte hier wiederum davon, dass die L._____ die "Brüder" seien, die ihn Millionen gekostet hätten; "immer tief unten herein und somit habe ich auch mitziehen müssen und Geld verloren" (Urk. 2/12 S. 1).
d) Die Protokolle sind somit allesamt klar und nachvollziehbar, und sie kor- respondieren mit den glaubhaften Zeugenaussagen. Dafür, dass sie, wie die Ver- teidigung insinuiert (Urk. 28 S. 14), extra für diesen Prozess und derart aufeinan- der abgestimmt konzipiert worden sein könnten, bestehen keinerlei Anhaltspunk- te. Auch ihr unterschiedlicher Differenzierungsgrad weckt entgegen der Verteidi- gung (Urk. 28 S. 14; Urk. 60 S. 13 f.) nicht irgendwelche Zweifel, sondern er-
- 24 - scheint vielmehr als Resultat der Tatsache, dass sie eben nicht alle gleichzeitig erstellt wurden. 3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seinen Rekurs gegen die Baubewilligung nur deshalb einreichte, um den Baubeginn F._____ zu verzögern und die B._____ dadurch zur Sanierung seiner Liegenschaft D._____- Strasse …/… im Wert von Fr. 397'582.–, aber für eine Bezahlung von nur Fr. 20'000.–, bzw. zur Zahlung von Fr. 350'000.– zu zwingen. Das unwiderrufliche Zahlungsversprechen über die Fr. 350'000.– wurde im Übrigen namens der B._____ am 19. Februar 2007 per 22. Februar 2007 geleistet (Urk. 2/14). Am
20. Februar 2007 liess die A1._____ AG ihrerseits versprechen, die Fr. 350'000.– spätestens am 31. Dezember 2009 gegen Vorweisung des beidseitig unterzeich- neten Abnahmeprotokolls gemäss Werkvertrag rückzuvergüten (Urk. 2/15). Am
21. Februar 2007 zog der Beschuldigte seinen Rekurs zurück (Urk. 2/16) – und mit Valuta vom 22. Februar 2007 flossen die Fr. 350'000.– auf das Konto der A1._____ AG (Urk. 27). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 3.8. Der Vollständigkeit halber ist noch auf das von H._____ angefertigte Proto- koll des Telefongesprächs mit dem Beschuldigten vom 10. Januar 2007 einzuge- hen (Urk. 2/9). Dieses Protokoll wird von der Verteidigung als widerrechtlich er- langt und damit zum Nachteil des Beschuldigten unverwertbar bezeichnet. Dies, weil es ein Wortprotokoll sei; es sei unbefugt aufgenommen und danach zu Pa- pier gebracht worden (Urk. 28 S. 14). Ob dies zutrifft oder nicht, könnte im Prinzip dahingestellt bleiben, weil das fragliche Protokoll wie gesehen für die Sachver- haltserstellung nicht notwendig ist. Gleichwohl ist zu dieser Frage kurz Stellung zu nehmen. Dabei kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden. Sie hat die Rechtslage zutreffend wiedergegeben und zu Recht ge- schlossen, dass eine allfällige Tonbandaufnahme auch auf gesetzmässigem Weg hätte angefertigt werden können und auch kein selbständiges Verwertungsverbot vorliege (Urk. 41 S. 5 ff.). Aus dem somit so oder so verwertbaren Protokoll geht wie schon aus den anderen Notizen hervor, dass der Beschuldigte zwar denkbar unkonkret von gewissen Behinderungen seiner Liegenschaft sprach ("Behinde- rung meiner Liegenschaften, Beschattung, und, und, und…"; Urk. 2/9 S. 1), dass
- 25 - es ihm aber eigentlich nur ums Geld bzw. die entsprechende Sanierung ging ("ich bin halt breit gestreut, wissen Sie, ich muss Ihnen sagen, wir bauen ja auch"; "wenn Sie nicht wollen mit uns zusammen sitzen, dann muss ich mich halt weh- ren, dann muss ich halt die ganze Breite ausbreiten / weil Du kannst ja jeden Punkt einzeln auseinander nehmen / also wissen Sie, wir sind ja nicht Anfänger, das kann man jetzt problemlos 5 Jahre hinausziehen"; a.a.O. S. 3). Am Telefon wollte er dies aber offensichtlich nicht besprechen ("ja am Telefon tu ich das si- cher nicht besprechen"; a.a.O. S. 2); er stritt im Gegenteil sogar ab, überhaupt jemals von Geld gesprochen zu haben ("von SFr. 300'000.– habe ich nichts ge- sagt, von Geld habe ich nicht gesprochen, jetzt müssen Sie aufpassen, Herr H._____, was Sie sagen, Sie haben sicher den Rechtsbericht gelesen betreffend Bundesgerichtsentscheid, oder – das wäre ja Erpressung"; a.a.O. S. 2) – um dann aber später beim Gespräch mit I._____ wiederum geradezu verschwöre- risch offenzulegen, dass er es ihm ja jetzt unter vier Augen sagen könne, dass er bereits im Sommer 2006 gegenüber Herrn H._____ von Fr. 300'000.– gesprochen habe (vgl. oben). Wenn die Verteidigung – und anlässlich der Berufungsverhand- lung auch der Beschuldigte selber (Prot. II S. 15) – somit aus der Taktik des Be- schuldigten, am Telefon möglichst nichts Verfängliches zu sagen bzw. das Thema Geld nachgerade auf den Gesprächspartner abzuschieben ("… und dann muss ich erfahren, dass Sie mir unterjubeln, ich würde Sie erpressen, und das will ich natürlich nicht, wenn es in den Bereich hineingeht"; Urk. 2/9 S. 3), ableiten will, Herr H._____ habe "zielgerichtet", "in der typischen Manier eines agent provoca- teurs" immer wieder versucht, dem Beschuldigten eine erpresserische Forderung über Fr. 300'000.– in den Mund zu legen (Urk. 28 S. 15; Urk. 60 S. 15 ff.), ja es sei sogar "ein um das andere Mal mit Bedacht die 'Falle Erpressung' ausgelegt" worden (Urk. 28 S. 16), so ist diesem Versuch kein Erfolg beschieden. Es bleibt dabei, dass die Aussagen und Protokolle der Zeugen ein stimmiges, nachvoll- ziehbares Ganzes ergeben – im Gegensatz zu den Depositionen und Notizen des Beschuldigten, in welchen man eine überzeugende Sachdarstellung vergebens sucht. 3.9. a) Zur Vervollständigung ist nach der Berufungsverhandlung auf ein Weite- res einzugehen. Die Verteidigung hat detaillierte, aber irreführende Ausführungen
- 26 - zu den Kosten der Sanierung der Liegenschaft des Beschuldigten gemacht. Sie spricht von den Fr. 397'582.–, die in der Anklage genannt werden, von Fr. 180'000.–, für welchen Betrag die Sanierungsarbeiten maximal hätten ausge- führt werden können, und von Fr. 165'714.20, die die Arbeiten schliesslich – nachdem der Beschuldigte sie nunmehr selber habe ausführen lassen – tatsäch- lich gekostet hätten, wobei dieser Betrag aber noch in zweifacher Hinsicht nach unten zu korrigieren sei. Dadurch sollen nach Berechnung der Verteidigung schliesslich noch Kosten von Fr. 78'500.– resultieren (Urk. 62 S. 1-6). Diese Aus- führungen machen einige Klarstellungen nötig.
b) Bei den Fr. 397'582.– handelt es sich – wie in der Anklage deutlich ausge- führt (Urk. 16 S. 5) – um die von der B._____ berechneten Sanierungskosten. Es ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte Arbeiten im F._____-Standard for- derte und anlässlich des Gesprächs vom 30. Januar 2007 meinte, dass ihn diese Zahl nicht überraschen würde. Er selber habe das in zwei Minuten ausgerechnet und sei auf Fr. 310'000.– gekommen; "ein Profi brauche nicht mehr" (Urk. 2/12 S. 2). Es wurde eingehend begründet, warum auf die Ausführungen der Herren H._____ und I._____ und auf die Aktennotizen abgestellt werden kann. Darauf ist der Beschuldigte somit zu behaften. Es ist damit erstellt, dass er selber für die von ihm geforderten Sanierungsarbeiten im F._____-Standard von Kosten von Fr. 310'000.– ausging, sich jedoch auch von den von der B._____ errechneten Fr. 397'582.– nicht überrascht zeigte. Davon ist im Weiteren auszugehen.
c) Wenn der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens nunmehr behauptete, die Sanierungskosten würden maximal Fr. 180'000.– betragen, so ist dies un- glaubhaft. Möglicherweise hätte man für diesen Preis sanieren können, wenn man den Standard (weit) nach unten angepasst hätte. Aber nochmals: Verlangt war der F._____-Standard, ein fraglos guter Standard. Die vom Beschuldigten nach- träglich geltend gemachten angeblichen Sanierungskosten tun nichts zur Sache.
d) Es ist somit auch irrelevant, dass der Beschuldigte die Sanierung nun- mehr für Fr. 165'714.20 selber ausgeführt haben will (an anderer Stelle ist in nicht nachvollziehbarer Weise von Fr. 157'000.– die Rede; vgl. Urk. 62 S. 12). Auf die weiteren geltend gemachten, reichlich beliebig anmutenden Reduktionen (z.B. ei-
- 27 - nen "allgemein-üblichen Synergieeinschlag von 50 %"; Urk. 62 S. 6) braucht des- halb nicht eingegangen zu werden. Ebenso wenig interessiert, ob der Beschuldig- te gar noch mehr sanieren liess, als mit der B._____ vereinbart gewesen wäre. Die entsprechenden Vorbringen der Verteidigung inklusive Nennung der Kosten der jeweiligen Sanierungsposition (Urk. 62 S. 3-6) gehen ebenso wie die einge- reichten Bauabrechnungsunterlagen (Urk. 59/1 und 59/1.1-25) an der Sache vor- bei.
e) Es bleibt folglich dabei, dass es das Ziel des Beschuldigten war, durch sein nun bereits mehrfach beschriebenes Vorgehen die B._____ entweder zur Zahlung von Fr. 350'000.– oder zur Sanierung seiner Liegenschaft an der D._____-Strasse …/… im Betrag von Fr. 397'582.–, aber für eine Bezahlung von nur Fr. 20'000.–, zu zwingen.
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich durch das erstellte Verhalten der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. An ihrem Antrag vor Vorinstanz, wo sie noch auf mehrfache Erpressung, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Versuch), plädierte, hat sie im Berufungsver- fahren zu Recht (vgl. Urk. 38 S. 22 E. 2.4) nicht mehr festgehalten.
E. 4.2 Die Vorinstanz hat die Rechtslage anhand des in optima forma einschlägi- gen Bundesgerichtsentscheides 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 16 f. E. 2).
E. 4.3 Sie hat weiter zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte durch sein Handeln das Tatbestandselement des Androhens ernstlicher Nachteile erfüllte, mithin solcher Nachteile, deren Androhung geeignet war, auch eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. Auch dies braucht nicht wiederholt zu werden (Urk. 38 S. 17 f. E. 3.1).
E. 4.4 Damit bleibt zu klären, ob der Beschuldigte mit seiner Drohung einen un- rechtmässigen Zweck verfolgte, indem er als Gegenleistung für seinen Rechtsmit- telverzicht Sanierungsarbeiten im Wert von Fr. 397'582.– (für eine Bezahlung von
- 28 - nur Fr. 20'000.–) forderte, die er mit einer Zahlung von Fr. 350'000.– absichern liess. Wenn diese (Verzichts-)Vereinbarung unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten gültig verabredet werden konnte, war die Drohung zulässig. Wird dagegen die Vermögensverschiebung von der Rechtsordnung missbilligt, diente sie einem rechtswidrigen Zweck (vgl. BGer. 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 E. 7.1). Die Vor- instanz hat auch dazu bereits soweit zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 14 f. und S. 19-22).
a) Nach Art. 20 Abs. 1 OR ist ein Vertrag, der einen unmöglichen oder wi- derrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, nichtig. Auch die Sittenwidrigkeit bezieht sich auf den Vertragsinhalt, der in einem weiteren Sinn den Vertragszweck mitumfasst. Die Ausübung von Rechtsmitteln oder Rechtsbe- helfen ist grundsätzlich auch dann rechtmässig, wenn sie sich schliesslich als er- folglos erweisen. Jeder Bürger ist befugt, für vermeintliche Ansprüche Rechts- schutz zu beanspruchen, sofern er in guten Treuen handelt. Prozessbezogenes Verhalten als solches ist nur – aber immerhin – dann als rechts- oder sittenwidrig zu werten, wenn Verfahrensrechte missbräuchlich, böswillig oder wider Treu und Glauben in Anspruch genommen werden (BGE 123 III 101 E. 2). Wer ein aus- sichtsloses Rechtsmittel ergreift und sich dessen Rückzug entschädigen lässt, nutzt regelmässig den drohenden Verzögerungsschaden des Bauherrn zur Erlan- gung verfahrensfremder Zwecke aus, was sittenwidrig ist (BGer. 6P.5/2006 vom
12. Juni 2006 E. 7.2).
b) aa) Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die geltend gemachten Rekursgründe lediglich zum Schein vorbrachte, um den Baubeginn des F._____s zu verzögern und die B._____ so zu den genannten Sanierungsarbeiten bzw. zur Zahlung von Fr. 350'000.– zu deren Absicherung zu zwingen. Auch wurde festge- stellt, dass der Beschuldigte dementsprechend nur immer denkbar unkonkret von angeblichen Beeinträchtigungen seiner Liegenschaften sprach (Schattenwurf, Grenzabstände, Lärmemissionen, Zufahrt zu seinem Gebäude, z.B. Urk. 7/1 S. 4). Es wäre somit nachgerade einem Zufall gleichgekommen, wenn seine nur zum Schein erstellte Rekursschrift dennoch Punkte mit Aussicht auf Erfolg enthal- ten hätte. Der Beschuldigte versuchte dies zwar mit Gutachten vom 9. Februar
- 29 - 2012 nachzuweisen, allerdings vergeblich. Selbst der – vom Beschuldigten be- zahlte – Gutachter, Rechtsanwalt lic. iur. N._____ (ein klassischer Bauanwalt, seit 2013 zudem Inhaber des Titels "Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht", vgl. www…..ch sowie www.fachanwalt.sav-fsa.ch), kam nicht umhin, praktisch alle Rügen ohne jegliche weitere Ausführungen kurzum als "wenig chancenreich" zu bezeichnen (Urk. 24/1 S. 1). Und auch über die Rüge des Waldbestandes lasse sich bestenfalls streiten, und auch das nur "bei strenger Betrachtung" (a.a.O. S. 2 oben und S. 3 unten). Das heisst im Klartext, dass auch der Waldrüge kein Erfolg beschieden gewesen wäre – wie dies auch der Rechtsvertreter der B._____ mit zutreffender Begründung, welche auch im vorinstanzlichen Urteil nachgelesen werden kann (Urk. 38 S. 14. f), festgehalten hat (Urk. 31 S. 5 f.; auch Prot. II S. 22 f.). Wie die Verteidigung vor diesem Hintergrund von einer gänzlich fehlen- den Beweislage sprechen kann, ist nicht nachvollziehbar (Urk. 60 S. 4). Der Re- kurs des Beschuldigten war demnach insgesamt aussichtslos. Indem er sich des- sen Rückzug entschädigen liess, nutzte er den drohenden Verzögerungsschaden der B._____ zur Erlangung verfahrensfremder Zwecke aus, was sittenwidrig war. Entsprechend verfolgte der Beschuldigte mit seiner Drohung einen unrechtmässi- gen Zweck. bb) Am Beispiel der Waldrüge zeigt sich im Übrigen einmal mehr die wider- sprüchliche Argumentation des Beschuldigten. Einerseits hat er im Berufungsver- fahren beteuert, dass es "auf keinen Fall" sein Ziel gewesen sei, das Bauvorha- ben zu verhindern. Er sei der letzte, der als Bauverhinderer dastehen wolle (Prot. II S. 12 f.: "Ich sagte Ja, weil ich ja nicht gegen den Bau war. Ich kenne die Bauwirtschaft, man hat heute nur noch Gegner, wenn man bauen will. Zu denen gehöre ich wirklich nicht"). Andererseits führte aber seine Verteidigung aus, dass
– wenn die Waldrüge doch erfolgreich gewesen wäre – eine Überbauung "in die- sem Bereich" unmöglich gewesen und dauerhaft verhindert worden wäre. Im Gut- achten N._____ wird festgehalten, dass das Baugrundstück eine "respektable" Baumbestockung aufgewiesen habe (vgl. auch Urk. 24/3 mit einer Luftaufnahme vor der Überbauung). Seines Wissens, so Rechtsanwalt N._____, seien derartige Bestockungen auch schon als Wald qualifiziert worden. Gerade auch im Bereich der Liegenschaft des Beschuldigten sei die Bestockung offenbar relativ dicht ge-
- 30 - wesen (Urk. 42/1 S. 4). Mit der Waldrüge wurde somit – zumindest vordergründig
– das Ziel angestrebt, die Überbauung auf dem ganzen benachbarten Grund- stück, mindestens aber auf einem relativ grossen, an die Häuser des Beschuldig- ten angrenzenden Teil definitiv zu verhindern. Auch im zweiten Fall wäre dies, weil dann der Waldabstand hätte eingehalten werden müssen, einer sehr wesent- lichen, wenn nicht gar vollumfänglichen Bauverhinderung gleichgekommen (der entsprechenden Frage im Berufungsverfahren ist der Beschuldigte wiederum ausgewichen, vgl. Prot. II S. 14 Mitte). Wenn der Beschuldigte trotzdem erklärt, dass er das Bauvorhaben keinesfalls habe verhindern wollen, ist dies somit ein weiterer Beleg dafür, dass die Rekursgründe eben nur zum Schein vorgebracht wurden, um den Baubeginn zu verhindern oder zu verzögern und die B._____ in der in der Anklage beschriebenen Weise gefügig zu machen.
c) Zu prüfen bleibt Folgendes: Ein sittenwidriger Vertrag kann allenfalls dann nicht gegeben sein, wenn die vereinbarte Entschädigung noch als – vielleicht auch übersetzter – Ausgleich für negative Auswirkungen verstanden werden kann, denn solche gehen von Bauprojekten regelmässig auf die benachbarten Grundstücke aus. Sittenwidrig ist die Verzichtsvereinbarung allerdings wiederum dann, wenn aufgrund der Umstände gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn Bezug genommen wird; wenn der Nachbar seine Rechtsmittelbefugnis somit weder für die Verhinderung eines ihm rechtswidrig erscheinenden Bauprojekts noch für den Ausgleich nachbarrechtli- cher Nachteile einsetzt, sondern sie als blosses Vehikel zur Erlangung von Geld- leistungen missbraucht. Denn der entgeltliche Verzicht auf eine rechtliche Befug- nis ist sittenwidrig, wenn er auf einer verpönten Kommerzialisierung der Rechts- position der verzichtenden Partei beruht (BGer. 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 E. 7.2). – Genau eine solchermassen verpönte Kommerzialisierung der Rechts- position der verzichtenden Partei liegt hier vor. Aus dem erstellten Sachverhalt erhellt mit aller Deutlichkeit, dass es dem Beschuldigten nur darum ging, aus dem drohenden Verzögerungsschaden der B._____ Profit zu schlagen. Anders kann sein Vorgehen schlechterdings nicht verstanden werden. Von Anfang an war er – der ja mit der Vorgängerfirma der B._____, der L._____, zumindest im Geiste noch eine Rechnung offen hatte (vgl. oben E. 3.6 a) und c)) – nicht direkt am Pro-
- 31 - jekt interessiert; er führte nie aus, welche konkreten Änderungen des Projektes er denn verlangt habe. Vielmehr erkundigte er sich primär nach dem Arealbonus, und nachdem er mit unverhohlener Befriedigung erfahren hatte, dass die B._____ diesen in Anspruch nehmen wollte, eröffnete er Herrn H._____, dass sie ja beide "vom Bau" seien und deshalb "nicht lange um den heissen Brei herumreden" müssten (usw.; vgl. bereits oben E. 3.5. a)). Die B._____ könne sich jetzt überle- gen, ob sie das Geld ihm oder der Bank in Form von Zinsen geben wolle – falls sie es ihm gäben, wäre es "sicher günstiger", und sie könnten dann "erst noch viel schneller bauen" (Urk. 2/4). – Wer derart deutliche Worte benutzt, dessen tatsäch- liches Ansinnen ist klar, und dem helfen auch nachträglich in Auftrag gegebene Privatgutachten nicht weiter, wonach auf den beiden benachbarten Liegenschaf- ten durch die Überbauung F._____ ein Minderwert in der Höhe der geleisteten Fr. 350'000.– entstanden sein soll. Die Vorinstanz hat die eingereichten Schät- zungen zutreffend gewürdigt und korrekt gefolgert, dass die daraus resultierenden Schlüsse nicht nachvollziehbar sind. Das braucht hier nicht wiederholt zu werden (Urk. 38 S. 20 f.). Es bleibt damit dabei, dass der Beschuldigte mit seiner Drohung einen rechtswidrigen Zweck verfolgte.
E. 4.5 Der Beschuldigte, der den fraglichen Bundesgerichtsentscheid vom
12. Juni 2006 kannte (vgl. Urk. 2/12 S. 1; schliesslich soll nach dessen Veröffent- lichung in seinen eigenen Worten "die ganze Bauwelt davon erfahren" haben; Urk. 23 S. 3; vgl. auch Urk. 60 S. 13 unten), handelte zudem mit Wissen und Wil- len sowie in der Absicht, sich bzw. seine Firma unrechtmässig zu bereichern (vgl. auch Urk. 38 S. 21 f.).
E. 4.6 Entsprechend ist der Beschuldigte der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 4.7 a) Der Beschuldigte hat monieren lassen, dass die B._____ nicht sofort Strafanzeige erstattet habe, sondern erst zwei Jahre später, am 5. Mai 2009. Hierin sei nicht das Verhalten eines typischen Erpressungsopfers zu erkennen (Urk. 28 S. 4 ff.; Urk. 60 S. 8 ff.). Seitens der B._____ wurde indessen schon in der Strafanzeige und hernach wiederum vor Vorinstanz festgehalten, dass die Gemeinde C._____ die Redimensionierung der E._____-Strasse als wichtiges
- 32 - Anliegen angesprochen habe. Dies sei der Grund, weshalb die B._____ mit der Einreichung der Strafanzeige zugewartet habe. Die Redimensionierung der E._____-Strasse sei erst im Januar 2009 rechtskräftig geworden. Dies habe das Einverständnis sämtlicher Quartierplanbeteiligten bedingt, zu denen auch der Be- schuldigte gehört habe. Es wäre, so die B._____, dem Beschuldigten somit ein Leichtes gewesen, die Redimensionierung der E._____-Strasse – die eine Bedin- gung für den Bezug des F._____s gewesen sei – zumindest zu verzögern und ihr damit weiteren Schaden zuzufügen. Die Drohung des Beschuldigten, den F._____ über Jahre zu verzögern, habe somit nachgewirkt. Erst als diese weitere Möglichkeit des Beschuldigten, das Bauprojekt zu verzögern, nicht mehr bestan- den habe, habe man Strafanzeige eingereicht (Urk. 31 S. 2 Rz. 7 f.; Urk. 1 S. 12 Rz. 53; Urk. 2/19 S. 6). Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar, und am Verhalten der B._____ ist nichts auszusetzen. Dies hat auch die Anklägerin im Berufungs- verfahren zutreffend festgehalten (vgl. Urk. 64 S. 3 Abs. 2). Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass ein solches Vorgehen "schulbeispielhaft" die Krite- rien eines offensichtlichen Rechtsmissbrauches erfülle, wie der Beschuldigte klagt (Urk. 28 S. 8; Urk. 60 S. 11). Wer sich selber deliktisch verhält, kann in derselben Situation selbstredend keinen eigenen Rechtsschutz beanspruchen. Zudem stellt es grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch dar, mit der Geltendmachung eines Anspruches – hier mit der Einreichung der Strafanzeige bzw. dem damit verbun- denen Rückforderungsanspruch – zuzuwarten, weil ein Gebot zügiger Rechts- ausübung in der Regel nicht besteht (BSK ZKB I-Honsell, Art. 2 N 49).
b) Auch von einer Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Urk. 60 S. 9.) kann keine Rede sein. Der Anklagesachverhalt ist genügend genau umschrieben (Art. 325 Abs. 1 StPO, insb. dessen lit. f.); er nennt alle erforderlichen Sachver- haltselemente im Sinne von Art. 156 StGB. Aus welchen subjektiven Gründen die B._____ nicht sofort Anzeige erstatten liess, ist nicht zwingender Inhalt der Ankla- geschrift.
E. 5 Strafzumessung
E. 5.1 a) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der
- 33 - Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Absatz 2 der genannten Bestimmung ist vor dem Hintergrund von Absatz 1 zu lesen und kommt nur bei gleichartigen Strafen zur Anwendung. Die Bildung einer Gesamt- strafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist somit nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57).
b) Was das Vorgehen im letztgenannten Fall der sogenannten retrospekti- ven Konkurrenz angeht, so ist im späteren Urteil zunächst von einer hypotheti- schen Gesamtstrafe für alle Delikte auszugehen. Von dieser ist die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen, woraus sich die Zusatzstrafe ergibt (BGE 6B_882/2008 vom 31. März 2009, E. 1.2 m.H.). Bei diesem System bleibt zwar die im ersten Urteil ausgesprochene Einsatzstrafe bestehen. Die Strafzu- messung bei der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe muss indessen insgesamt neu vorgenommen werden, wobei einzelne Strafzumessungselemente gegebenenfalls anders zu werten sind als im ersten Verfahren, etwa wenn sich die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten seit der ersten Verurteilung erheb- lich gewandelt haben (BGE 121 IV 97 E. 2d/cc S. 103).
E. 5.2 a) Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom
15. September 2008 für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln mit einer be- dingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 1'500.– sowie einer (Verbin- dungs-)Busse von Fr. 4'000.– bestraft (vgl. Urk. 57 sowie Beizugsakten Gerichts- präsidium Lenzburg [fortan: Lenzburger Akten], ST.2008.45/we bzw. STA.2008.1808).
b) Die heute zu beurteilende Tat hat der Beschuldigte im Zeitraum 4. Juli 2006 bis 21. Februar 2007 – also vor dem am 15. September 2008 gefällten Urteil
- 34 - betreffend grobe Verkehrsregelverletzung – begangen, und es wird dafür, wie so- gleich zu zeigen ist, eine Geldstrafe auszusprechen sein. Entsprechend ist die heute auszusprechende Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil vom 15. September 2008 auszufällen.
E. 5.3 Der Strafrahmen für das schwerere Delikt, die Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen; Art. 34 Abs. 1 StGB). Die schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (vgl. die nicht durchgängig nummerierten Lenzburger Akten, Urteil fast zuhinterst) war – und ist immer noch – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit zu berücksichtigen. Gemäss aktueller Bundesge- richtspraxis führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe indessen nicht (mehr) zu einer automatischen Erweiterung des Strafrahmens. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das ist vorliegend nicht der Fall. Für die auszufällende Strafe ist deshalb vom Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen. Es ergibt sich somit ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen).
E. 5.4 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
E. 5.5 a) Zur Tatkomponente der Erpressung ist festzuhalten, dass der Beschul- digte von den Verantwortlichen der B._____ zur Absicherung der geforderten Sa- nierung die erkleckliche Summe von Fr. 350'000.– erpresst hat. Im Gegensatz zur
- 35 - Vorinstanz (vgl. Urk. 38 S. 23 E. 3.2.) ist darin, dass er nur mit dem "grundsätzlich rechtmässigen" Rekurs und nicht noch mit weiteren "Hilfsmitteln" operierte, kein verschuldensminderndes Element zu sehen. Ein aussichtsloser Rekurs, der als blosses Vehikel zur Erlangung von Geldleistungen missbraucht wird, ist nicht grundsätzlich rechtmässig, und der Tatbestand ist mit der Androhung ernstlicher Nachteile bereits erfüllt. Von Bedeutung ist auch die Art und Weise der Herbeifüh- rung des Erfolges. Die Gesprächs- und Sitzungsprotokolle lassen erkennen, wie zielgerichtet, unverfroren und schamlos der Beschuldigte ans Werk ging. Er, der sich – entgegen den komfortablen finanziellen Verhältnissen, in denen er selber lebt (vgl. nachfolgend lit. c) – als "David" bezeichnen liess (Urk. 28 S. 2), schien die "Goliath" genannte B._____ geradewegs für einen Selbstbedienungsladen zu halten, an welchem man sich nach Belieben bereichern konnte. Dass der Be- schuldigte professionell agierte, widerspiegelt sich in der von ihm eingereichten und nach eigenen Angaben auch von ihm selber verfassten (Urk. 7/2 S. 2: "Wer verfasste die Rekursschrift?" – "Den Rekurs habe ich verfasst mit der Unterstüt- zung des Architekten O._____"; vgl. auch Urk. 24/2) Rekursschrift, insbesondere in der fachmännischen (juristischen) Tonalität und dem entsprechenden Erschei- nungsbild (Urk. 2/7). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte nunmehr hievon abweichend hinzugefügt, "der Bauanwalt" habe ihnen "das Fach- liche" ergänzt (Prot. II S. 14). Eine allfällige tatsächliche Wertverminderung seiner Grundstücke würde sich nur leicht zugunsten des Beschuldigten auswirken. Wäre eine solche tatsächlich in entscheidendem Umfang eingetreten, hätte der Be- schuldigte sie zweifellos in den Büchern und für die Steuern nachgetragen. Ob er dies getan hat, war (Urk. 23 S. 4) und bleibt aber ungewiss: Die Verteidigung hat diesen Punkt zwar in der Berufungsverhandlung thematisiert, unterliess es aber, Klarheit zu schaffen (Urk. 60 S. 4). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der F._____ nur an einer Ecke an die Grundstücke des Beschuldigten heranragt und überdies ohnehin von sehr hohen Bäumen abgeschirmt wird, die seine Häuser wenn, dann schon vorher beschattet haben (Urk. 56; Urk. 24/2 S. 1 und 3). Gegen Süden hat sich der Ausblick insbesondere vom Haus D._____-Strasse …/… indessen nicht verändert (Urk. 24/3). Zur subjektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Be- schuldigte direkt vorsätzlich handelte. Sein Motiv war reine Geldgier; zudem han-
- 36 - delte er offensichtlich auch aus Vergeltungsgründen (vgl. oben E. 3.6 a) und c)). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt keineswegs mehr leicht.
b) Vor dem Hintergrund des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jah- ren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erscheint eine hypothetische Ein- satzstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden des Beschuldigten ohne Weiteres als angemessen.
c) Was die Täterkomponente angeht, so ist zunächst auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. Der Beschuldigte besuchte die Primar- und Sekundarschule, absolvierte eine Maurerlehre und da- nach die Bauführerschule. 1996 übernahm er das Unternehmen von seinem Va- ter. Er ist heute Alleinaktionär der A1._____-Gruppe. Diese ist nach dem Verkauf der Bauunternehmung im Jahr 2004 heute nur noch im Bereich Immobilien aktiv. Er ist Vater zweier Söhne, P._____ und Q._____, im Alter von 12 und 10 Jahren, die bei ihrer Mutter leben und für die er im Monat Fr. 4'300.– an Unterhalt bezahlt (Prot. II S. 9). Der Beschuldigte ist seit dem 20. Oktober 2012 mit R._____ verhei- ratet. Der Beschuldigte ist wegen eines Zeckenbisses an Borreliose erkrankt. Als Folge der Krankheit ist er inzwischen vollständig erblindet. Auch Blase, Darm und Lunge sind in ihrer Funktion eingeschränkt; ebenso ist das Gehör reduziert. Der Beschuldigte bezieht eine volle IV-Rente von Fr. 2'200.– im Monat zuzüglich Er- gänzungsleistungen. Er bewohnt ein Einfamilienhaus, wofür er monatliche Hypo- thekarzinsen von Fr. 450.– bezahlt (Prot. II S. 9). Er lebt in sehr guten Verhältnis- sen (vgl. unten E. 5.8 b)). Mit Blick auf die schwer beeinträchtigte Gesundheit des Beschuldigten kann die Strafe ein wenig gemindert werden. Keine Auswirkungen auf die Strafzumessung hat indessen das Nachtatverhalten des Beschuldigten: Er ist nicht geständig, und entsprechend kann ihm auch keine Reue oder Einsicht at- testiert werden. Der Beschuldigte gilt sodann für dieses Verfahren als vorstrafen- los. Dies ist, da Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat, grundsätzlich neutral zu werten (BGE 136 IV I).
d) Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist von der vorgenannten Einsatzstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Von den weiteren vorerwähnten Strafzumessungsfaktoren gebietet der Gesundheitszustand des Beschuldigten ei-
- 37 - ne leichte Strafminderung. Entsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Erpressung auf ungefähr 300 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
E. 5.6 a) Dem Urteil vom 15. September 2008 lag folgender Sachverhalt zugrun- de: Anlässlich einer Patrouillenfahrt konnte von einer Polizistin und einem Polizis- ten beobachtet werden, wie der Beschuldigte in seinem Personenwagen Porsche Cayenne Turbo S auf der Autobahn A1 Richtung Bern bei … mehrmals im Kolon- nenverkehr (gerade Strecke, eben, Asphalt, Tag, leichter Schneefall, Fahrbahn nass, mittlere Verkehrsdichte) mit zu geringem Abstand auf vorausfahrende Fahr- zeuge aufschloss ("… fiel uns oben aufgeführter PW durch seine "drängelnde" Fahrweise auf"; Lenzburger Akten Urk. 2). Als sich der Kolonnenverkehr auflöste, folgte der Beschuldigte einem vorausfahrenden Fiat Punto über eine Distanz von ca. 800 Meter bei einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h mit einem ungenügen- den Abstand von ca. 8-15 Metern (vgl. Fotos, Lenzburger Akten Urk. 6-8).
b) Der Beschuldigte erfüllte – mit Bezug auf den Fiat Punto (vgl. Lenzburger Akten, Zeugeneinvernahme Polizistin S._____, S. 2: "Es ging nur um den zweiten Fall mit dem Fiat Punto") – durch dieses Hintereinanderfahren mit ungenügendem Abstand Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, wofür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe steht. Das Tatverschulden wiegt leicht ("es wurde niemand konkret behindert oder gefährdet"; Lenzburger Akten Urk. 2) und wird unter Berücksichtigung der Täterkomponente – wegen des heutigen Gesundheitszustandes des Beschuldigten – noch etwas gemindert. Auch in diesem Fall war der Beschuldigte aber ungeständig (und auch hier waren seine Aussagen im Übrigen widersprüchlich, indem er zunächst abstritt, mit unge- nügendem Abstand gefahren zu sein [Lenzburger Akten Urk. 2 und 5], fünf Tage später aber neu und eben folgewidrig einwandte, der Fiat Punto sei, wie das im dichten Feierabendverkehr der Regelfall sei, knapp vor ihm auf seinen linken Fahrstreifen ausgeschert, so dass er den Mindestabstand zuerst wieder habe herstellen müssen; Lenzburger Akten Urk. 10). Er gilt sodann wiederum als nicht vorbestraft.
c) Insbesondere unter Berücksichtigung des in Art. 49 Abs. 1 StGB veran- kerten Asperationsprinzips lässt die schwere Verkehrsregelverletzung eine nur
- 38 - geringe Straferhöhung geboten erscheinen. Wären beide Delikte zusammen beur- teilt worden, wäre die Geldstrafe an dieser Stelle kaum von den ungefähr 300 auf 310 oder etwa 315 Tagessätze erhöht worden, sondern bei 300 (plus Busse) be- lassen worden. Entsprechend ist die Gesamtstrafe auf 300 Tagessätze Geldstrafe sowie Fr. 4'000.– Busse festzusetzen.
E. 5.7 Hievon sind die bereits rechtskräftig ausgesprochenen 20 Tagessätze Geldstrafe und die Busse von Fr. 4'000.– in Abzug zu bringen. Es resultiert somit eine heute auszusprechende Zusatzstrafe von 280 Tagessätzen Geldstrafe.
E. 5.8 a) Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Dessen Höhe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu be- stimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dazu zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch die Einkünfte aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Di- videnden usw.), ferner Renten und Sozialversicherungsbeiträge. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so ins- besondere die laufenden Steuern. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden. Der Be- griff des strafrechtlichen Einkommens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StGB ist aller- dings mit jenem des Steuerrechts nicht identisch, was namentlich bei Selbständig- erwerbenden von Bedeutung sein kann. Bei stark schwankenden Einkünften ist es unvermeidlich, auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abzu- stellen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verhältnisse im Zeitpunkt des sach- richterlichen Urteils massgebend sind. Denn diese Regel will nur besagen, dass das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglichst aktuell und genau zu ermitteln hat, und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geldstrafe zu zahlen sein wird. Daraus folgt, dass künftige Einkommensverbesserungen oder - verschlechterungen zu berücksichtigen sind, jedoch nur, wenn sie konkret zu er- warten sind oder unmittelbar bevorstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.1).
- 39 -
b) Der Beschuldigte versteuerte gemäss Steuererklärung 2010 ein Einkom- men von knapp Fr. 2,96 Mio. und ein Vermögen von Fr. 22,74 Mio. (Urk. 54/1). In der Steuererklärung 2011 sind ein Einkommen von Fr. 3,61 Mio. und ein Vermö- gen von 24,25 Mio. aufgeführt. Im Datenerfassungsblatt vom 14. Dezember 2012 bezeichnete sich der Beschuldigte nunmehr als erwerbslos und als IV-Rentner (vgl. oben E. 5.5 c)). Er merkte zudem an, dass in den Jahren 2010/2011 je Fr. 3 Mio. Dividenden ausbezahlt worden seien, weil Schulden gegenüber der Holding abgebaut worden seien. Im Jahr 2012 reduziere sich die Dividende auf Fr. 500'000.– (Urk. 53). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldig- te bestätigt, ein Vermögen von rund Fr. 20 Mio. inklusive Liegenschaften zu besit- zen. Das Einkommen habe sich wesentlich verändert: Es habe sich im Jahr 2012 auf rund Fr. 690'000.– belaufen. Dieses Jahr sehe es "ähnlich" aus (Prot. II S. 10 f.). – Es erscheint gerechtfertigt, im Sinne des Obgesagten auf einen Durchschnitt der vorliegenden Zahlen abzustellen (wobei für das Jahr 2012 aber noch der Liegenschaftenertrag zu berücksichtigen ist, der 2011 netto Fr. 622'095.– betrug; Urk. 54/2 S. 2). Dies, weil die geltend gemachte Dividenden- reduktion nicht belegt und auch nicht behauptet wurde, dass sich die Gewinnaus- schüttung auch inskünftig in der prognostizierten Höhe bewegen werde. Es resul- tiert ohne Weiteres immer noch ein Durchschnittseinkommen von über Fr. 1,08 Mio., weshalb es beim bereits von der Vorinstanz errechneten maximalen Tages- satz von Fr. 3'000.– bleibt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im vor- liegenden Fall wegen des nach wie vor hohen Einkommens des Beschuldigten und auch wegen seines beträchtlichen Vermögens trotz der grossen Anzahl Ta- gessätze keine Reduktion der Tagessatzhöhe um 10 - 30 % angezeigt ist (vgl. BGer. 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013).
E. 6 Vollzug Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Vollzugsfrage zutreffend darge- legt und richtig erwogen, dass dem Beschuldigen der bedingte Strafvollzug bei ei- ner Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist (Urk. 38 S. 25 f.). Die Staatsan- waltschaft hat ihren Antrag betreffend teilbedingten Vollzug zurückgezogen (vgl. Prot. II S. 6).
- 40 -
E. 7 Verbindungsbusse
E. 7.1 Wie von Seiten der Staatsanwaltschaft beantragt, kann eine bedingte Stra- fe grundsätzlich in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Voll- zug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Die unbedingt ausgesprochene Verbindungsstrafe darf nur untergeordnete Bedeutung haben. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf die Verbindungsgeldstrafe einen Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe grundsätzlich nicht übersteigen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um si- cherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Be- deutung zukommt (BGer. 6B_820/2010 vom 31. Januar 2011 E. 1.3.3 m.w.H.; BGE 135 IV 188 E. 3.3).
E. 7.2 Eine zu bezahlende Verbindungsbusse drängt sich im vorliegenden Fall noch nicht auf. Der Beschuldigte spürt die Folgen seines Fehlverhaltens genü- gend durch den zu bezahlenden Schadenersatz (vgl. sogleich), den darauf zu ent- richtenden Zins (der sich bis heute bereits auf über Fr. 100'000.– beläuft) und sei- ne eigenen Kosten aus dem Strafverfahren, insbesondere die (zweifachen) Ver- teidigerhonorare.
E. 8 Zivilanspruch Die B._____ forderte vor Vorinstanz und wiederum im Berufungsverfahren Scha- denersatz in Höhe von Fr. 350'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juli 2007 (Urk. 26 S. 1; Prot. II S. 20). Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 26 f.), festgehalten, dass der Beschul- digte gestützt auf Art. 41 OR zu verpflichten ist, der Privatklägerin B._____ Schweiz AG, … [Adresse], Schadenersatz von Fr. 350'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2007 zu bezahlen. Dieser Entscheid ist heute zu bestätigen.
- 41 -
E. 9 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
- 43 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Beilage einer Kopie von Urk. 77 und 78/1-2 − den Vertreter der Privatklägerschaft B._____ Schweiz AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft, unter Beilage einer Kopie von Urk. 77 und 78/1-2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
E. 9.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kos- tendispositiv zu bestätigen.
E. 9.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Der erst anlässlich der Berufungsver- handlung erfolgte Rückzug des Antrages der Staatsanwaltschaft, eine teilbedingte Strafe auszufällen, und das Unterliegen hinsichtlich der beantragten Busse wirken sich vergleichsweise marginal aus und rechtfertigen kein Abweichen von dieser Kostenauflage.
E. 9.3 a) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren, wenn a) sie obsiegt oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
b) Die B._____ hat vorliegend Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO. Sie liess beantragen, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihr für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'929.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 67; Prot. II S. 20 f.). Der gel- tend gemachte Anwaltsaufwand der Privatklägerin erscheint angemessen, eben- so der Stundenansatz. Eine zusätzliche Entschädigung steht der Privatklägerin zu für die erst nach der Rechnungsstellung vom 7. Juni 2013 erstattete Stellung- nahme vom 20. Juni 2013 (Urk. 69). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Schweiz AG, … [Adresse], eine Prozessentschädi- gung von Fr. 6'700.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- 42 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 25. April 2012 bezüglich Dispositivziffer 7 (Nichtein- treten auf den Antrag der Privatklägerin auf Prozessentschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu Fr. 3'000.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 15. September 2008.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schweiz AG, … [Adresse], Schadenersatz von Fr. 350'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
22. Juli 2007 zu bezahlen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schweiz AG, … [Adresse], für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'700.– zu bezahlen.
E. 10 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. September 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Heuberger Golta
- 44 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 3'000.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 15. September 2008.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG, … [Ad- resse], Schadenersatz von Fr. 350'000 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2007 zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Auf den Antrag auf Prozessentschädigung der Privatklägerin wird nicht ein- getreten.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: der beiden Verteidiger des Beschuldigten (Urk. 60 S. 1): "1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
- Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen.
- Es seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitin- stanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es (sei) dem Beschuldigten für die Kosten der Verteidigung eine ange- messene Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- Es sei dem Beschuldigten in der Höhe seiner Verteidigungskosten auch für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten." Anschlussberufungsanträge: der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Urk. 64 S. 1): "Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 3'000.– und einer Busse von Fr. 10'000.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Lenz- burg vom 15. September 2008 zu verurteilen." Anträge der Privatklägerin: Bestätigung von Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils; Entschädigung für die Aufwendungen des Berufungsverfahrens (Prot. II S. 20 f.). - 4 - Erwägungen:
- Prozessgeschichte 1.1. Am 25. April 2012 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wieder- gegebene Urteil. Der Beschuldigte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbe- klagte (fortan: Beschuldigter) liess dagegen bereits im Anschluss an die mündli- che Urteilseröffnung und demzufolge fristgerecht die Berufungsanmeldung zu Protokoll geben (Prot. I S. 14). Mit Eingabe vom 26. April 2012 wiederholte er die Berufungsanmeldung in Schriftform (Urk. 34). Rechtzeitig Berufung meldete zu- nächst auch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Eingabe vom 2. Mai 2012 an (Urk. 35). Die begründete Ausfertigung des vorinstanzlichen Urteils wurde den Parteien am 19. Oktober 2012 zugestellt, und die Akten wurden dem Obergericht überstellt. Innert Frist gingen daraufhin hierorts die schriftlichen Berufungserklä- rungen ein; diejenige der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 29. Oktober 2012 (Urk. 42 i.V.m. Urk. 39/1), diejenige des Beschuldigten am 7. November 2012 (Urk. 43 i.V.m. 39/2). Der Beschuldigte liess einen vollumfänglichen Frei- spruch verlangen (Urk. 43). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2012 wurden den Parteien je Kopien der Berufungserklärungen zugestellt, es wurde ihnen Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung angesetzt, und der Beschuldigte wurde aufgefordert, di- verse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 45). Mit rechtzeitiger Eingabe vom 20. November 2012 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine selbständige Berufung nun doch verzichte und stattdessen An- schlussberufung erkläre (Urk. 47 i.V.m. Urk. 46/1). Sie beantragte die Ausfällung einer teilbedingte Zusatzstrafe von 300 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 3'000.– (Aufschub von 150 Tagessätzen bei einer Probezeit von 3 Jahren), eventualiter die zusätzliche Ausfällung einer Busse. Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom
- Dezember 2012 mitteilen, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte, an der Hauptverhandlung aber teilnehmen und plädieren wolle (Urk. 48). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 liess der Beschuldigte innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 51 i.V.m. Urk. 45 S. 2 f.) die eingeforderten Unterlagen zu den Akten reichen - 5 - (Urk. 52, 53 und 54/1-6). Mit Eingabe vom 4. Juni 2013, eingegangen tags darauf, gingen weitere Beilagen des Beschuldigten ein, darunter 25 die Bauabrechnung betreffende Detailrechnungen (Urk. 58 und 59/1-2). 1.3. Nach der Berufungsverhandlung vom 7. Juni 2013 wurde der Anklägerin und der Privatklägerin Frist bis am 25. Juni 2013 angesetzt, um zur Eingabe des Beschuldigten vom 4. Juni 2013 Stellung zu nehmen (Prot. II S. 26 und 32). Die Stellungnahmen gingen rechtzeitig ein (Urk. 68 und 69) und wurden dem Be- schuldigten mit Verfügung vom 27. August 2013 (Urk. 73) per 28. August 2013 (vgl. Urk. 74/2) zur Kenntnisnahme zugestellt. Hierauf ging heute eine weitere Stellungnahme des Beschuldigten vom 17. September 2013 ein (Urk. 77; Urk. 78/1-2), welche der Anklägerin und der Privatklägerin zur Kenntnisnahme zuzustellen ist. 1.4. Damit erweist sich der Prozess als spruchreif.
- Prozessuales Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte hat Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils, womit auf den Antrag der Privatklägerin auf Prozess- entschädigung nicht eingetreten wurde, nicht angefochten (Urk. 43 S. 2 und Urk. 60 S. 1), und die Privatklägerin hat kein eigenes Rechtsmittel ergriffen. Ent- sprechend ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Um- fang in Rechtskraft erwachsen ist.
- Anklagevorwurf und Sachverhalt 3.1. a) Der Beschuldigte ist Inhaber und Geschäftsführer der Firma A1._____ AG (Zweck: Übernahme und Ausführung von Hoch- und Tiefbauten jeder Art so- wie Erwerb, Überbauung und Veräusserung von Grundstücken und Liegenschaf- ten; kann sich an anderen Unternehmen beteiligten; vgl. HR-Auszug Urk. 2/2). Als solcher besass er (und besitzt er immer noch) in C._____ Liegenschaften, näm- lich das Mehrfamilienhaus D._____-Strasse …/… und das Haus E._____-Strasse …. Diese beiden Liegenschaften grenzten an noch unüberbaute Parzellen an, - 6 - welche die Firma B._____ AG an einem unbekannten Tag für rund Fr. 15 Mio. kaufte. Die B._____ beabsichtigte, darauf die Arealüberbauung "F._____" mit sie- ben Mehrfamilienhäusern bei einem Investitionsvolumen von Fr. 70 Mio. zu erstel- len. b) Ein kleiner Situationsplan des Zustandes vor der Überbauung ist in Urk. 24/3 S. 1 ersichtlich. Urk. 24/2 enthält auf Seite 3 einen Kartenausschnitt aus dem GIS-Browser des Kantons Zürich. Darauf ist die Parzelle des Hauses E._____-Strasse … dick schwarz umrandet (Haus Nr. 160/162); die Liegenschaft D._____-Strasse …/… befindet sich gleich links davon (Haus Nr. …/…). Südöst- lich der beiden Parzellen sind fünf der sieben Mehrfamilienhäuser der Überbau- ung F._____ eingezeichnet (Häuser Nr. …, …, …, … und …). Eine Fotografie auf Seite 1 von Urk. 24/2 zeigt das Haus E._____-Strasse … (beschriftet mit "G._____"), links davon die D._____-Strasse …/… und im Hintergrund die – be- reits bestehende – Überbauung F._____. Seite 2 derselben Urkunde zeigt eine Ansicht links am Haus E._____-Strasse vorbei auf den – teilweise durch hohe Bäume verdeckten – F._____. Urk. 56 enthält schliesslich zwei Ausdrucke aus Google Maps (www.maps.google.ch), die den gesamten F._____ (S. 1) bzw. in einer grösseren Ansicht die Häuser des Beschuldigten mit dem nächstgelegenen Gebäude des F._____s zeigen (S. 2). c) Um ihm als Anstösser vor der Baueingabe das Bauprojekt vorzustellen, lud H._____, verantwortlicher Projektleiter der B._____, den Beschuldigten auf den 4. Juli 2006 zu einer Besprechung ein. In diesem Rahmen habe, so die An- klage, der Beschuldigte massive Behinderungen seiner Liegenschaften durch den geplanten Bau geltend gemacht. Er habe gesagt, dass er mit dem Arealbonus ein wunderbares Instrument in der Hand habe, um über die Arealwürdigkeit zu disku- tieren. Der Beschuldigte habe H._____ vorgerechnet, dass allein die Zinsen für das gekaufte Bauland die B._____ monatlich rund Fr. 50'000.– kosten würden. Er habe vorgeschlagen, dass die B._____ für geschätzte Fr. 300'000.– sein Mehrfa- milienhaus an der D._____-Strasse …/… saniere. Der Beschuldigte habe ange- kündigt, mit Sicherheit Rekurs zu machen, falls die B._____ nicht auf seine Forde- rungen eingehe. Nachdem die B._____ nicht reagiert habe, habe der Beschuldig- - 7 - te gegen die Baubewilligung vom 13. November 2006 am 21. Dezember 2006 androhungsgemäss Rekurs eingereicht (zu den Rekursgründen vgl. Urk. 16 S. 3). Die Bauarbeiten für den F._____ durften deshalb vorerst nicht ausgeführt werden. d) In der Folge habe H._____ den Beschuldigten am 10. Januar 2007 ange- rufen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er die Gründe für seinen Rekurs extra breit gestreut habe, so dass man jetzt jeden einzelnen Punkt auseinandernehmen müsse. Er habe seine Forderung unterstrichen und erklärt, dass er den Bau prob- lemlos um fünf Jahre oder länger verzögen könne. Der Beschuldigte habe sodann ein persönliches Gespräch mit einem Vertreter der B._____ mit der notwendigen Entscheidungsbefugnis verlangt. In der Folge hätten sich der Beschuldigte, H._____ und I._____, Leiter Region Zürich und Geschäftsleitungsmitglied der B1._____, am 19. Januar 2007 in den Büros der A1._____ AG in J._____ getrof- fen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er bereits mehrere Verfahren bis vor Bundesgericht gezogen habe, wodurch massive terminliche Verzögerungen für die betroffenen Bauherrschaften entstanden seien. Er habe gesagt, wenn man ihn "reize", könne er "bösartig" werden, und dann kenne er "keine Gnade". Er habe überdies seine Zweifel angemeldet, ob er mit seinen im Rekurs geltend gemach- ten Forderungen durchkomme; um den Arealbonus könne aber sicher lange ge- stritten werden. Schliesslich hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass die B._____ folgende Arbeiten an der Liegenschaft D._____-Strasse …/… des Be- schuldigten vornehmen solle: − Sechs komplett neue Küchen inkl. aller Nebenarbeiten, − das Streichen der Fassade inkl. Holzwerk, − den Ersatz sämtlicher Fenster, − die Malerarbeiten im Treppenhaus inkl. Verlegen eines neuen Teppichs, − die kompletten Malerarbeiten UG innen, − eine neue Waschküche inkl. Plattenarbeiten, − den Plattenbelag im Trocknungsraum, − sämtliche Kupferarbeiten, − die Planung, das Einholen der Baubewilligung und die Gebühren. Dies alles gemäss Standard F._____ – und, nach Vorschlag des Beschuldigten, - 8 - zu einem Preis von total Fr. 20'000.– (davon die Hälfte in "WIR"; vgl. Urk. 2/13 S. 3). Der Beschuldigte habe betont, dass man ihn keinesfalls unterschätzen sol- le, weil dies für die B._____ "fatale Folgen" haben könne. e) An einer weiteren Sitzung bei der A1._____ AG am 30. Januar 2007 habe der Beschuldigte zu I._____ gesagt, dass er Fr. 300'000.– wolle – genau so, wie er es bereits im Sommer 2006 zu H._____ gesagt habe. Ansonsten werde er fünf Jahre prozessieren. Mit den von der B._____ errechneten Kosten für die verein- barten Sanierungsarbeiten von knapp Fr. 400'000.– konfrontiert, habe sich der Beschuldigte nicht überrascht gezeigt. Er habe indes mitgeteilt, dass er gleich- wohl nur Fr. 20'000.– bezahle, ansonsten man sich vor dem Richter sehen werde. Dermassen eingeschüchtert, habe I._____ daraufhin in die leere Zeile des Ver- tragsentwurfs von Hand den Werkpreis "CHF 20'000.–" eingetragen. Im Weiteren habe der Beschuldigte den Betrag von Fr. 350'000.– als Sicherheit verlangt, damit er eine Garantie habe, dass die B._____ nach Rückzug seines Rekurses seine Forderungen auch erfülle. Die Mitarbeiter der B._____ seien sich sicher gewesen, dass der Beschuldigte seine Drohungen in die Tat umsetzen und den Baubeginn um Jahre verzögern würde. Zur Verhinderung dieses Schadens hätten sie (H._____, I._____ und CEO K._____) sich gezwungen gesehen, am 20. Februar 2007 ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen in Höhe der geforderten Fr. 350'000.– zu Gunsten der A1._____ AG abzugeben und in der Folge am
- Februar 2007 den Werkvertrag für die Sanierung zu unterzeichnen. Gleichen- tags – und nach Eingang der Zahlung – habe der Beschuldigte seinen Rekurs zu- rückgezogen. f) In der Folge führte die B._____ die Sanierung nicht aus. g) Durch die wiederholten Androhungen und die Einreichung des Rekurses habe der Beschuldigte die B._____ bzw. deren verantwortliche Mitarbeiter wis- sentlich und willentlich stark unter Druck gesetzt und ihnen keine andere Möglich- keit gelassen, als seine Forderungen zu erfüllen und gegen ihren Willen den Werkvertrag für die Sanierung der Liegenschaften statt für Fr. 397'582.– für ledig- lich Fr. 20'000.– zu unterzeichnen sowie den Betrag von Fr. 350'000.– als Sicher- heit zu überweisen. Der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich Rekurs ge- - 9 - gen die der B._____ erteilte Baubewilligung eingereicht und die geltend gemach- ten Rekursgründe nur zum Schein vorgebracht, um den Baubeginn des F._____s zu verhindern bzw. um bis zu fünf Jahre zu verzögern und dadurch die B._____ gefügig zu machen und zu den geforderten Vornahmen zu zwingen. Der Beschul- digte sei sich bewusst gewesen, dass der B._____ durch eine Bauverzögerung von rund fünf Jahren durch die Baulandfinanzierung ein Schaden von monatlich rund Fr. 50'000.– und so total rund Fr. 3 Mio. sowie weitere Kosten für Mietausfall, Verfahrens- und Anwaltskosten etc. entstehen würden. Ebenso habe der Be- schuldigte gewusst, dass die B._____ in dieser Situation keine andere Möglichkeit hatte, als seinen Forderungen nachzukommen. Der Beschuldigte habe – im Wis- sen um den fehlenden Rechtsanspruch – versucht, sich bzw. die A1._____ AG im Betrag von Fr. 377'582.– (Fr. 397'582.– abzüglich Fr. 20'000.–) zu bereichern und habe sich bzw. die A1._____ AG darüber hinaus ohne Berechtigung durch die er- zwungene Ausstellung der unwiderruflichen Bankgarantie im Betrag von Fr. 350'000.– bereichert und so der B._____ einen Schaden in Höhe von Fr. 350'000.– zugefügt. Dies alles habe der Beschuldigte schliesslich in Kenntnis des Entscheides 6P.5/2006 des Bundesgerichts getan, in welchem in einem ähn- lichen Fall auf Erpressung befunden worden sei (Urk. 16). 3.2. Der geschilderte Anklagesachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Aus- sagen von H._____ (Urk. 8/1) und I._____ (Urk. 8/2), auf von diesen beiden ange- fertigten Aktennotizen, Telefon- und Besprechungsprotokollen über die Gesprä- che mit dem Beschuldigten (Urk. 2/4; 2/9; 2/11; 2/12) sowie auf der vom Beschul- digten ausgearbeiteten Offerte mit den von ihm geforderten Leistungen (Urk. 2/10). Der Beschuldigte hat den Sachverhalt demgegenüber grundsätzlich bestritten (Urk. 7/1; 7/2 S. 8; 23; Prot. II S. 12 ff.). Er anerkennt zwar, gegen die Baubewilligung für den F._____ rekurriert, einen Vertrag über die Sanierung sei- nes Mehrfamilienhauses zu einem Preis von Fr. 20'000.– geschlossen, eine Si- cherheitsleistung in der Höhe von Fr. 350'000.– vereinbart und erhalten sowie da- raufhin seinen Rekurs zurückgezogen zu haben (Urk. 7/1 S. 2, 7/2 S. 9; Prot. II S. 12 ff.). Jedoch stellt er in Abrede, dass er wissentlich einen aussichtslosen Re- kurs eingereicht habe und sich dessen Rückzug mit unlauteren Mitteln habe be- zahlen lassen (Urk. 7/1 S. 3; 7/2 S. 8 f.; Prot. II S. 12 ff.), dass die effektiven Kos- - 10 - ten der von der B._____ zu erbringenden Leistungen Fr. 20'000.– überstiegen hätten und dass er auf die B._____ (respektive H._____ und I._____) zugegan- gen sei und das Gespräch gesucht habe – dies sei gerade umgekehrt gewesen (Urk. 7/1 S. 4; 7/2 S. 8; 23 S. 1; Prot. II S. 12 ff., insb. S. 16). Im Übrigen hat auch der Beschuldigte Gesprächsprotokolle zu den Akten gereicht, welche allerdings seine Version der Geschehnisse stützen (Urk. 6/1 S. 7). Bei dieser Ausgangslage ist im Folgenden zu prüfen, ob der bestrittene Anklagesachverhalt rechtsgenü- gend erstellt ist. 3.3. Die Vorinstanz hat korrekte Ausführungen zu den Anforderungen an die Beweisführung und zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie insbesonde- re zur Würdigung von Aussagen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 1 StPO). Präzisierend ist zu erwähnen, dass es bei der Untersuchung, welche Sachdarstellung überzeugend ist, vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so- genannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häu- figsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., Mün- chen 2007, S. 68 ff., 72 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei u.a. die "innere Geschlossenheit" und die "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Ge- schehnisablaufes"; die "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat" und die "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können" (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivil- prozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten u.a. "Unstimmigkeiten - 11 - oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wir- kende Aussagen". Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 3.4. Wie im Folgenden zu zeigen ist, vermögen die Ausführungen des Beschul- digten nicht zu überzeugen. a) Der Beschuldigte wurde ein erstes Mal am 28. Januar 2011 einvernom- men (Urk. 7/1). Bei der Lektüre des entsprechenden Protokolls fällt zunächst auf, dass der Beschuldigte, statt konkrete Antworten zu geben, insgesamt acht Mal nur auf seine Telefon- und Aktennotizen verwies – auf die ersten sechs Fragen des Staatsanwalts nicht weniger als vier Mal. Dies liest sich auszugsweise so: Der Staatsanwalt fasst den Tatvorwurf zusammen und fordert den Beschuldigten zur Stellungnahme auf. Antwort: "Ich möchte diesbezüglich auf meine Telefone und Aktennotizen verweisen." Er fragt den Beschuldigten, warum die B._____ eine Bankgarantie in der Höhe von Fr. 350'000.– geleistet habe. (Erste) Antwort: "Ich verweise auf die Aktennotizen von mir." Er will vom Beschuldigten wissen, warum die B._____ seine Liegenschaften sanieren sollte. Antwort: "Ich verweise auf mei- ne Telefon- und Aktennotizen" (alles Urk. 7/1 S. 2). Das ist fraglos kein Aussage- verhalten, das als "konkretes und anschauliches Wiedergeben des Erlebten" und damit als glaubhaft bezeichnet werden kann. Von einem Beschuldigten, der sich zu Unrecht mit derartigen Anschuldigungen konfrontiert sieht, wäre viel eher zu erwarten, dass er sich mehr oder weniger wortreich zur Wehr setzt und erläutert, wie sich die Sache wirklich zugetragen hat. In einer solchen Situation stattdessen nur auf Aktennotizen zu verweisen, ist nicht nachvollziehbar. Es drängt sich viel- mehr der Verdacht auf, dass der Beschuldigte auf diese Weise verhindern wollte, etwas von seinen Aktennotizen Abweichendes zu sagen – welche Gefahr be- kanntlich da besonders gross ist, wo ein Aussagender das auf den Notizen Ver- merkte gar nicht so erlebt hat. Jedenfalls gab der Beschuldigte dann auf die durchaus folgerichtige Frage des Staatsanwalts, ob er seine Fragen denn nicht beantworten könne oder nicht beantworten wolle, an, es sei fünf Jahre her, er könne sich nicht mehr "im Detail" erinnern, und er habe eine sehr intensive Zeit - 12 - hinter sich (Urk. 7/1 S. 2). Insbesondere bei den einleitenden Fragen des Staats- anwalts in dieser ersten Einvernahme ging es aber keineswegs um Details, son- dern um den Kernsachverhalt, der dem damals 50-jährigen Beschuldigten auch viereinhalb Jahre nach dem Vorgefallenen noch präsent sein musste. Dies auch unter Berücksichtigung seiner Krankengeschichte, welche zwar tragische Schick- salsschläge beinhaltet (vollständige Erblindung infolge Zeckenbisses per ca. 2011, Hörprobleme, Störungen von Blase, Darm und Lunge, vgl. Urk. 7/2 S. 10, Urk. 23 S. 9, Prot. II S. 8 ff. sowie auch E. 5.5 c) nachfolgend), aber keinen Ge- dächtnisverlust. Der Beschuldigte war denn im weiteren Verlauf der Befragung auch durchaus im Stande, die damaligen Geschehnisse – bzw. seine Version da- von – zu schildern: Er habe keine Verhandlungen geführt, sondern die B._____ sei auf ihn zugekommen. Die Sanierung der sechs Küchen, das Streichen der Gänge und das Plätteln der Waschküchen der E._____-Strasse …/… wäre zufol- ge "Synergieausnutzung" wirklich zum Selbstkostenpreis von Fr. 20'000.– aus- führbar gewesen (ohne Synergienutzung angeblich für Fr. 150'000.– bis Fr. 170'000.–; sie würden, so der Beschuldigte am 28. Januar 2011, die Arbeiten nun selbst durchführen und mit Kosten in dieser Höhe rechnen; Urk. 7/1 S. 3). Auf Nachfrage des Staatsanwalts, dass aber noch weitere Arbeiten vereinbart gewe- sen seien, hielt der Beschuldigte daran fest, dass all dies für Fr. 20'000.– möglich gewesen wäre. Die B._____, so seine Argumentation, vergebe jährlich Hunderte von Küchen, was den Preis massiv reduziere. Seine eigene Firma habe selber einmal gleich drei Bauprojekte aufs Mal vergeben und deshalb nur noch Fr. 5'500.– pro Küche bezahlen müssen (Urk. 7/1 S. 3). Mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 9) übersieht der Beschuldigte aber bei diesem Rechenbeispiel, dass die Kostenlimite von Fr. 20'000.– auch bei diesem tiefen Preis nur schon für sechs Küchen und ohne die übrigen – umfangreichen – Arbeiten deutlich über- schritten gewesen wäre. Im weiteren Verlauf der Befragung beschränkte sich der Beschuldigte aufs Ausweichen und/oder Bestreiten, was z.B. die folgende, alles andere als schlüssige Antwort illustriert: Frage des Staatsanwalts: "Die Bankga- rantie [von Fr. 350'000.–] steht aber in keinem Verhältnis zu den 20'000.-- oder zu Ihren Kosten von Fr. 150'000.-- bis 170'000.--. Was sagen Sie dazu?" (Gefragt war also primär nach dem Widerspruch zwischen den angeblichen Kosten der - 13 - Sanierung von Fr. 20'000.– und der 17,5 mal höheren Bankgarantie zu deren Ab- sicherung.) Antwort des Beschuldigten: "Wir brauchten Sicherheit. Die Zahlen von Fr. 150'000.– - Fr. 170'000.– habe ich erst kürzlich erhalten. Ich weiss auch nicht, ob diese Zahlen schon alles beinhalten. Die Fr. 20'000.– bzw. Fr. 350'000.– wa- ren Pläne, die die B._____ und ich besprochen haben" (Urk. 7/1 S. 3). Der Frage nach dem Verhältnis der beiden Zahlen war der Beschuldigte somit ausgewichen. Mit der Zeit sah offenbar auch der Beschuldigte die geringe Überzeugungskraft seiner Antworten ein, so dass er sich wiederum darauf verlegte, sich nicht mehr erinnern zu können. Die einfachsten Sachverhaltselemente waren ihm nun (wie- der) entfallen, so zum Beispiel, ob er den Rückzug seines Rekurses von der Leis- tung der Bankgarantie abhängig gemacht habe ("Das weiss ich nicht mehr, ich muss auf meine Aktennotizen verweisen"; Urk. 7/1 S. 3 f.), oder ob er der B._____ gedroht habe, den Rekurs bis zuletzt durchzuziehen und ihr so Schaden zuzufü- gen, falls sie die Sanierung nicht ausführe und die Bankgarantie nicht leiste ("Ich mag mich nicht mehr erinnern und verweise auf meine Aktennotizen"; Urk. 7/1 S. 4). Er führte schliesslich aus, beim Gespräch mit H._____ sei über Schatten- wurf, Grenzabstände, Lärmemissionen und die Zufahrt zu seinem Gebäude ge- sprochen worden, über einen Betrag von Fr. 30'000.– dagegen nicht. H._____ habe jedoch "durch die Blume" gesagt, ob sie dies nicht anders regeln könnten. H._____ habe dann gesagt, er würde innert zwei bis sechs Wochen auf ihn zu- kommen und Verbesserungsvorschläge präsentieren. Er habe dann aber nie mehr etwas gehört, und deshalb habe er Rekurs gemacht. Er sei "einfach ent- täuscht" gewesen und habe "sein Recht durchziehen" wollen. Es sei ihm nur "um die Sache" gegangen; er habe keinen Minderwert seiner Liegenschaft gewollt. Von dem einschlägigen Bundesgerichtsentscheid habe er damals noch keine Kenntnis gehabt (Urk. 7/1 S. 4 f.). b) Vier Monate später, am 23. Mai 2011, wurde der Beschuldigte ein zweites Mal einvernommen (Urk. 7/2). Dabei nahm er zu den gegnerischen Notizen (wel- che ihm ebenso wie seine eigenen Notizen vorgelesen wurden) und damit zu den schweren Anschuldigungen nicht inhaltlich Stellung, oder dann nur zu Neben- punkten. Betreffend das Telefonprotokoll vom 10. Januar 2007 von H._____ (Urk. 2/9) meinte er nur, dass dieses seiner Meinung nach illegal erstellt worden - 14 - sei (Urk. 7/2 S. 3). Dabei leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte sich an ei- ner Niederschrift des Gesprächsinhalts stört, wenn er selber sich dabei ja angeb- lich gesetzestreu verhalten habe. Auf Vorlesen des Gesprächsprotokolls von H._____ vom 19. Januar 2007 erklärte der Beschuldigte einzig, nicht er, sondern die B._____ habe die Fr. 300'000.– ins Spiel gebracht. Ansonsten ging er unver- ständlicherweise nicht auf den ihn sehr belastenden Protokollinhalt ein (Urk. 7/2 S. 4). Dieser lautete – zur Rekapitulation – wie folgt (Urk. 2/11): Der Beschuldigte habe gesagt, er habe diverse Verfahren bis vor Bundesgericht weitergezogen, man solle ihn keinesfalls unterschätzen; wenn man ihn reize, könne er bösartig werden und kenne dann keine Gnade; der Arealbonus sei ein Problem für die B._____; er könne sich vorstellen, mit der B._____ eine Lösung zu finden, damit er seinen Rekurs zurückziehe; Vorlegen eines Leistungsbeschriebs für die Sanie- rung seiner Liegenschaft für Fr. 20'000.–; Klarheit bei allen Sitzungsteilnehmern, nach dessen Mimik auch beim Beschuldigten, dass die effektiven Kosten für die- sen Leistungsumfang massiv über diesem Preis lägen. Vielmehr wich der Be- schuldigte aus und begann über das Haus E._____-Strasse … zu sprechen (Urk. 7/2 S. 4) – welches im Gesprächsprotokoll aber nur am Rande erwähnt wur- de. Nicht überzeugend wirkt schliesslich die Reaktion des Beschuldigten auf das Gesprächsprotokoll von I._____ vom 30. Januar 2007 (Urk. 2/12): Er meinte ein- silbig, I._____ erzähle "Märchengeschichten", "schweife aus", erzähle "alles ande- re". Sie hätten die meiste Zeit über die Sanierung gesprochen, und auch um die Nutzung von Synergien sei es gegangen (Urk. 7/2 S. 4 f.). Das restliche Einver- nahmeprotokoll ist unergiebig, nachdem der Beschuldigte dazu überging, die ihn belastenden Schreiben und Einvernahmen nur noch zur Kenntnis zu nehmen (Urk. 7/2 S. 6). Auch seine Reaktionen auf die Schlussvorhalte fallen allesamt in die Kategorien Bestreiten oder fehlende Erinnerung (Urk. 7/2 S. 8 ff.). Immerhin eine Antwort erstaunt: Auf den Vorhalt, er habe H._____ am 10. Januar 2007 tele- fonisch mitgeteilt, dass er den Bau des F._____s um fünf Jahre verzögern werde, meinte der Beschuldigte (Hervorhebung durch die Kammer): "An so was kann ich mich nicht erinnern. Ich würde eher sagen, nein" (Urk. 7/2 S. 8). Der auf seine Unschuld pochende Beschuldigte verhält sich widersprüchlich, wenn er einen - 15 - solch schwerwiegenden Vorhalt dann doch nur mit der Einschränkung "eher" ver- neinen kann. c) An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Februar 2012 (Urk. 23) schilderte der Beschuldigte seine Empörung, als ihm H._____ anlässlich des Telefonats im Januar 2007 angeblich Fr. 300'000.– angeboten habe ("Er frag- te ganz am Schluss des Gesprächs, ob es auch andere Möglichkeiten gebe, wie beispielsweise Geld. Ich habe dies ganz klar verneint, ich wollte das Problem ge- löst haben", Urk. 23 S. 3). Es sei ihm nicht um das Geld gegangen. Zum damali- gen Zeitpunkt habe er sich "auf keinen Fall" Gedanken über einen Minderwert gemacht (Urk. 23 S. 3 und 4). Diese Aussagen stehen in klarem Widerspruch zu früheren Depositionen des Beschuldigten beim Staatsanwalt, wo er gesagt hatte, er habe mit dem Rekurs "sein Recht durchziehen" und "nicht einfach einen Min- derwert seiner Wohnbauten hinnehmen" wollen (Urk. 7/1 S. 4). Der Beschuldigte führte weiter aus, die Idee mit der Bankgarantie sei von der B._____ gekommen, für die Summe von Fr. 350'000.– hätten sie sich "in einer Diskussion" entschie- den. Auf Frage des Vorderrichters, wie er damals die Differenz zwischen den an- geblichen Kosten von Fr. 20'000.– und der Bankgarantie in Höhe von Fr. 350'000.– beurteilt habe, musste der Beschuldigte immerhin einräumen, dass der Faktor fast 18 betrug ("Ich gebe Ihnen da absolut recht"). Hernach führte er aus: "Die Summe von Fr. 20'000.– ist bei Nutzung von Synergien realistisch. Wel- ches der Wert ohne solche war, konnte ich nicht beurteilen. B._____ sprach von Fr. 397'000.–; heute weiss ich, dass Fr. 180'000.– ohne Synergien ausreichend sind" (Urk. 23 S. 6). Es sei ihm um eine "Win-Win-Situation" gegangen, die B._____ hätte mit den Fr. 20'000.– sogar noch etwas verdient; "für die B._____ AG war die Küchensanierung kein grosser Aufwand, der Preis war fair" (Urk. 23 S. 5 und 6). – Die Argumentation des Beschuldigten erscheint mehr als fragwür- dig. Er ist jegliche Erklärung schuldig geblieben, wie sich der beispiellos tiefe Preis von Fr. 20'000.– für die zahlreichen und umfassenden Bauarbeiten errech- net und worin genau die Synergieeffekte bestanden, die zu einer Kostenreduktion von bemerkenswerten 95 % geführt hätten. Unglaubhaft ist auch, dass er als Bau- fachmann (vgl. Urk. 60 S. 14: "… wie H._____ von der B._____, war auch er vom Fach ") zwar den Preis mit den Synergien abschätzen, denjenigen ohne Syner- - 16 - gien aber partout "nicht beurteilen" konnte. Er spielte sodann den Umfang der ge- forderten Bauarbeiten auch (erneut) massiv herunter: Er hatte von der B._____ nicht nur eine "Küchensanierung ohne grossen Aufwand" gefordert, sondern viel- mehr (vgl. oben) den Einbau von sechs komplett neuen Küchen, das Streichen der Fassade, den Ersatz sämtlicher Fenster (nota bene für ein 6-Familienhaus), diverse Malerarbeiten, eine neue Waschküche uswusf. – alles im F._____- Standard. Zu Recht meinte H._____ in seiner späteren Einvernahme (vgl. unten E. 3.5. a) und b)), im Prinzip könne man von einer Totalsanierung sprechen (Urk. 8/1 S. 3). Dass all dies dank angeblicher Synergieeffekte weniger als Fr. 20'000.– gekostet hätte, ist vor diesem Hintergrund als völlig unglaubhaft zu werten. Jedenfalls weist die Tatsache, dass der Beschuldigte zur Absicherung des Bauvorhabens Fr. 350'000.– forderte, deutlich darauf hin, dass auch ihm völ- lig klar war, dass die verlangten Arbeiten in Tat und Wahrheit diesen viel höheren Wert hatten. d) Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Juni 2013 hielt der Beschul- digte im Wesentlichen an seinen früheren Aussagen fest (Prot. II S. 12 ff.). Der Frage nach dem Missverhältnis zwischen der Bankgarantie von Fr. 350'000.– und den angeblichen Kosten von Fr. 20'000.– wich er wiederum aus (vgl. Prot. II S. 17, letzte Frage/Antwort). Durch seine Verteidigung liess er hernach ausführen, dass die vereinbarte Garantie "augenscheinlich" nur der Sicherstellung des tat- sächlichen Vollzuges der vertraglich vereinbarten Werkleistungen gedient und "demzufolge" auch noch einen "pönalen Faktor" beinhaltet habe (Urk. 60 S. 3 und 19). Von einer Pönale war aber – so zu Recht auch der Vertreter der Privatkläge- rin (Prot. II S. 25) – im gesamten bisherigen Verfahren noch nie die Rede. Der erst im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Einwand vermag daher nicht zu überzeugen. e) Schliesslich ist noch auf die sieben Besprechungsnotizen einzugehen, die der Beschuldigte ins Recht gelegt hat (Urk. 6/1 S. 1-7). Er will diese am Tag der jeweiligen Besprechungen verfasst haben, allenfalls am Tag danach (Urk. 7/2 S. 7). Die Notizen lauten im Wesentlichen gleich wie seine mündlichen Depositio- nen – und vermögen genauso wenig zu überzeugen. Es macht vielmehr den An- - 17 - schein, als ob die Zusammenfassungen – die formal allesamt identisch aussehen – alle gleichzeitig und im Nachhinein für diesen Prozess verfasst und ausgedruckt worden sind, um die Darstellung des Beschuldigten zu stützen. Dazu passt, dass der Laptop, auf welchem sie geschrieben wurden, angeblich im Zuge eines Büro- umzugs entsorgt wurde (und ein anderer Speicherort dem Beschuldigten nicht bekannt ist; "da komme ich zu wenig draus", "das müsste ich abklären"; Urk. 7/2 S. 7), so dass die jeweiligen Erstellungsdaten der Dokumente, die nach dem Ver- fassen nicht mehr bearbeitet worden seien (Urk. 7/2 S. 7), nicht mehr nachgeprüft werden können. Und zufällig sind auch die papierenen Originale – die der Be- schuldigte aber nota bene noch zur Hand hatte, um sie seinem Anwalt zu faxen – nicht mehr auffindbar, so dass auch kein Altersgutachten möglich ist (Urk. 7/2 S. 7 f.; vgl. auch Urk. 23 S. 2: "Im Jahr 2009 habe ich beschlossen, dass alle Bü- ros gezügelt werden sollten." "Beim Zügelverfahren haben wir alle diese Belege komprimiert. Es ist schwer nachvollziehbar wo sich diese befinden"). Auf die Ak- tennotizen des Beschuldigten ist somit nicht weiter einzugehen. f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Version des Beschuldigten – sofern er überhaupt eine zusammenhängende eigene Darstellung zu Protokoll gab und den Fragen nicht nur auswich oder auf seine Notizen verwies – nicht zu überzeugen vermag. 3.5. Überzeugend sind demgegenüber die Aussagen der Zeugen H._____ und I._____. a) H._____ wurde am 15. März 2011 staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. 8/1). Er sagte aus, dass der Beschuldigte schon bei der ersten Besprechung im Juli 2006 eine Forderung in der Grössenordnung von Fr. 300'000.– gestellt ha- be. Er habe von Anfang an von Fr. 300'000.– gesprochen und dies "bis zum Schluss durchgezogen". Der Beschuldigte habe direkt gesagt, sie seien beide vom Bau und müssten nicht lange um den heissen Brei herumreden. Er würde sonst bis zu fünf Jahre durch alle Instanzen rekurrieren, was er schon mehrmals gemacht habe. Er, H._____, solle mit der Geschäftsleitung der B._____ bespre- chen, ob sie das Geld lieber ihm oder der Bank geben wollten. Er, H._____, habe dann mit I._____ gesprochen und entschieden, vorerst gar nichts zu unternehmen - 18 - in der Hoffnung, dass der Beschuldigte die Drohung mit dem Rekurs nicht wahr- mache. Dies auch deshalb, weil der Beschuldigte nicht gesagt habe, inwiefern sie das Projekt hätten anpassen sollen. Anpassungen kämen im Rahmen des Mögli- chen immer wieder vor, um Lösungen zu finden. Dem Beschuldigten sei es aber nicht um Anpassungen gegangen, sondern um die Fr. 300'000.–. Eine Bauverzö- gerung hätte für das fremdfinanzierte Grundstück Kosten in Höhe von ca. Fr. 50'000.– pro Monat nach sich gezogen. Dies habe ihm der Beschuldigte sogar so vorgerechnet, er hätte es aber auch selber erkannt. Für das Projekt wäre dies fatal gewesen; es sei bekannt, dass man aufgrund unseres Rechtssystems ein Projekt massiv verzögern könne. Im Normalfall hätte ein Verfahren vor der Baure- kurskommission neun Monate gedauert. Sie seien zwar davon ausgegangen, dort mit Sicherheit Recht zu erhalten, was die Gemeinde ja ebenso gesehen habe. Dies hätte ihnen aber nichts genutzt, da er es "locker" trotzdem durch zwei weite- re Instanzen hätte weiterziehen können, was er ja auch angekündigt habe. Wenn er bis vor Bundesgericht gegangen wäre, wäre es sicher drei oder vier Jahre ge- gangen, im schlimmsten Fall vielleicht sogar fünf Jahre. Diese Variante wäre so- mit mit einem immensen Schaden verbunden gewesen. In dem Sinn sei er bei seinem Entscheid, welche Variante zu wählen war, nicht frei gewesen. Auf Frage des Staatsanwalts, warum die Sache über eine Sanierung und nicht über eine Geldzahlung erledigt worden sei, meinte H._____, das könne er nicht sagen; der Beschuldigte sei im Sommer 2006 direkt mit diesem Vorschlag gekommen. I._____ habe dem Beschuldigten vorgerechnet, dass die umfangreiche Sanierung – bzw. Totalsanierung – ca. Fr. 400'000.– kosten würde. Der Werkpreis von Fr. 20'000.– sei dann das Resultat von Verhandlungen gewesen. Der Beschuldig- te habe gewusst, dass es massiv mehr koste. Deshalb – und das sei "genau der Widerspruch" – hätten dann auch die Fr. 350'000.– überwiesen werden müssen. Zuerst habe der Beschuldigte zwar von Fr. 300'000.– gesprochen; an der Sitzung mit I._____ unter vier Augen, welche der Beschuldigte ausdrücklich gewünscht habe, habe er den Betrag dann offenbar relativ spontan auf Fr. 350'000.– erhöht (Urk. 8/1 S. 1-11). b) H._____ hat unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Er hat seine Aussagen ausführlich und klar vorgetragen; sie sind frei von Widersprüchen - 19 - und ergeben einen Sinn. Verschiedene Details sind individuell geprägt. So führte er zum Beispiel auf Frage, was er sich gedacht habe, als die Forderung des Be- schuldigten im Raum gestanden sei, aus: "Ich fand es unverschämt und völlig un- verhältnismässig" (Urk. 8/1 S. 8). Emotional getragen ist auch seine Antwort auf den Vorhalt, dass der Beschuldigte geltend mache, die geforderte Entschädigung sei mit Bezug auf die Bauimmissionen und den Minderwert seiner Liegenschaft verhältnismässig gewesen: "Das ist völlig absurd", und weiter: "Wir haben alles nach den Regeln gemacht. Wir haben das auch juristisch abklären lassen und die Sache mit der Gemeinde angeschaut. Wir sahen, dass es keine Möglichkeit gibt, das Bauprojekt anzugreifen. Es gibt natürlich die üblichen Bauimmissionen, diese müssen die Nachbarn aber akzeptieren" (Urk. 8/1 S. 9 f.). Eine deutliche Ver- stimmung scheint auch in der Erklärung H._____s durch, sie hätten sich schon vor der Vertragsunterzeichnung "massiv geärgert" und sich "massiv genötigt ge- fühlt" (Urk. 8/1 S. 10). Solche nachvollziehbaren und bildhaften Erklärungen sind es, welche Aussagen als glaubhaft erscheinen lassen. Ausserdem ist kein Grund ersichtlich (und auch der Beschuldigte konnte keinen nennen; Urk. 7/2 S. 6), wa- rum H._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte: Er kennt ihn lediglich geschäftlich und nur von diesem Vorfall (Urk. 8/1 S. 2), und er ist in keiner Form an der B._____ beteiligt (Urk. 8/1 S. 6), so dass er keinen persönlichen Vorteil aus der Sache ziehen konnte. Die vagen Ausführungen des Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung, wonach er sich "einfach vorstellen" könne, dass es von einer früheren allfälligen Zusammenarbeit mit der L._____, H._____s früherem Arbeitgeber, "vielleicht" "Reibungsflächen" gegeben habe (Prot. II S. 18), überzeugen überhaupt nicht. Auf die Schilderungen des Zeugen H._____ kann darum abgestellt werden. c) Die Aussagen von I._____, der am 21. März 2011 staatsanwaltschaftlich und ebenfalls unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurde (Urk. 8/2), stehen im Einklang mit H._____s Ausführungen. I._____ schilderte den Sachverhalt auf die Frage des Staatsanwalts nach dem Zustandekommen des Werkvertrages auf über zwei Protokollseiten ausführlich, widerspruchslos und in freier Erzählung (Urk. 8/2 S. 3-5). An einer Stelle legte er offen, dass er sich an ein Detail wieder erinnert habe, weil er seine damalige Aktennotiz gelesen habe - 20 - (Urk. 8/2 S. 9). Ein derartiges Aussageverhalten wirkt, wie bereits erwähnt, grund- sätzlich glaubhaft. Auch bei I._____ zeigte sich immer noch der Ärger über das Gebaren des Beschuldigten, als er auf Frage, was er sich zu dessen Forderung gedacht habe, sehr authentisch antwortete: "Ich fand es eine Frechheit" (Urk. 8/2 S. 8). I._____ führte auch aus, der Beschuldigte habe klar gemacht, dass es nur eine Lösung mit den Fr. 20'000.– gebe, ansonsten er den Rekurs, den er extra breit abgestützt habe, weiterziehe (Urk. 8/2 S. 7). Er habe unmissverständlich ge- sagt, dass er das Projekt verzögern werde (Urk. 8/2 S. 4). Die geforderten Leis- tungen hätten aber ca. Fr. 400'000.– gekostet; Synergien hätte es bestenfalls bei den Kosten der Bauleitung gegeben. Weil es kein Neubau, sondern eine Sanie- rung gewesen sei, habe man die Küchen nicht 1:1 aus dem F._____ übernehmen können, sondern habe diese anpassen müssen. Im F._____ sei eine Küche mit Fr. 25'000.– budgetiert gewesen, für die D._____-Strasse mit Fr. 12'000.– (Urk. 8/2 S. 5 f.). Der Beschuldigte habe keine Cash-Lösung gewollt; er habe ge- sagt, er wolle nicht in eine Erpressung hineingezogen werden (Urk. 8/2 S. 9). Kurz nach der Bewilligung des Baus habe sich der Beschuldigte aber mehrfach bei ihm gemeldet und ihn gefragt, ob er nicht lieber auf das Geld verzichten würde. Diese Frage sei sehr früh gekommen, noch bevor es überhaupt möglich gewesen sei, mit der Sanierung zu beginnen (Urk. 8/2 S. 5). d) Auch I._____s Aussagen sind klar, nachvollziehbar und stringent, so dass auf sie abgestellt werden kann. Es ist – was auch der Beschuldigte nicht anders sah (Urk. 7/2 S. 7 oben) – auch bei ihm kein Grund ersichtlich, warum er den Be- schuldigten zu Unrecht eines deliktischen Verhaltens bezichtigen sollte: Er stand zu ihm in keiner Beziehung, und zum Zeitpunkt seiner Aussagen arbeitete er be- reits nicht mehr bei der B._____ (Urk. 8/2 S. 2 f.). Dass er ca. 2'000 B._____- Aktien zu einem Wert von je ca. Fr. 30.– besass (Urk. 8/2 S. 7), vermag seine Glaubwürdigkeit insbesondere vor dem Hintergrund seiner mit denjenigen von H._____ korrespondierenden Depositionen nicht zu beeinträchtigen. I._____s letztzitierten Aussagen liefern im Übrigen einen Hinweis darauf, warum der Be- schuldigte eine Sanierung für einen bescheidenen Alibi-Geldbetrag statt eine grössere Geldzahlung anstrebte: Möglicherweise dachte er, ein solches Konstrukt - 21 - wirke nach aussen weniger "erpresserisch" im Sinne des einschlägigen Bundes- gerichtsurteils. 3.6. Auch auf die Aktennotizen und Protokolle seitens der B._____ vom 4. Juli 2006, 19. und 30. Januar 2007 (Urk. 2/4; 2/11; 2/12) kann abgestellt werden (auf das Dokument vom 10. Januar 2007 [Urk. 2/9] wird zurückzukommen sein): a) Die Aktennotiz von H._____ über die erste Besprechung mit dem Be- schuldigten vom 4. Juli 2006 (Urk. 2/4) entspricht seinen glaubhaften mündlichen Ausführungen. Der Beschuldigte erwähnt darin zwar einige angebliche Behinde- rungen seiner Liegenschaften durch den F._____ (Immissionen, Grenzabstand, Schatten etc.), es wird aber hinreichend klar, dass es ihm tatsächlich nur um das Erhältlichmachen eines finanziellen Vorteils mittels Androhung einer Verzögerung geht ("seine Liegenschaften D._____-Strasse … und … könnten neue Küchen gebrauchen und hätten auch noch weiteren Unterhaltsbedarf"). Den Arealbonus bezeichnet er als "wunderbares Instrument", um "jahrelang über die Arealwürdig- keit" zu diskutieren. Am Projekt selber ist er nicht direkt interessiert; die von H._____ mitgebrachten Pläne seien praktisch unberührt geblieben. – Entgegen der Verteidigung handelt es sich bei diesem Protokoll nicht nur um eine "rudimen- täre Zusammenfassung", und es leuchtet auch nicht ein, warum hinsichtlich "Pro- tokollwahrheit und -vollständigkeit" grösste Zweifel am Platz" sein sollten (Urk. 28 S. 14). Nicht nachvollziehbar sind auch die Befürchtungen der Verteidigung, dass bei solchen Zusammenfassungen "leicht wesentliche Elemente (bewusst oder unbewusst) verlorengehen" könnten und "das Zufügen oder Weglassen von klei- nen Nuancen ein und derselben Sache einen ganz anderen Sinn geben" könnte. Das Gesagte geht aus dem Protokoll mit ausreichender Klarheit hervor. Im Übri- gen wird am Rande ein mögliches Motiv des Beschuldigten angetönt, und zwar Vergeltung: Der Beschuldigte habe nämlich erwähnt, dass er mit der L._____ (welche Anfang 2006 mit der M._____ zur B._____ fusionierte) ganz schlechte Er- fahrungen gemacht habe; "die hätten ihn Millionen gekostet" (3. Alinea). Anläss- lich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte wiederholt, dass er mit der L._____ relativ schlechte Erfahrungen gemacht habe, weil sie sich manchmal nicht an Abmachungen gehalten habe (Prot. II S. 18). Die Verteidigung brachte im - 22 - Berufungsverfahren erstmals neu vor, dass die ersten beiden "Bullepoints" (recte: Bulletpoints) auf der Aktennotiz vom 4. Juli 2006 "vorgefertigt" gewesen seien. Dies, weil sich in Bulletpoint 1 die konkrete Katasternummer der Grundstücke des Beschuldigten finde und in Bulletpoint 2 vermerkt sei, dass dem Beschuldigten das Projekt F._____ vorgestellt werden "soll". Aus der Formulierung "soll" gehe hervor, dass die Vorstellung zum Zeitpunkt der Niederschrift noch nicht erfolgt gewesen sei (Urk. 60 S. 14). Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist keineswegs unüblich – bzw. es ist vielmehr sogar üblich – in nachträglich erstellten Ge- sprächsnotizen zunächst in der Gegenwartsform die Ausgangslage zu schildern (z.B.: "Ich rufe Frau A. (Prozessnummer B., Telefonnummer C.) an, um mit ihr über die Angelegenheit D. zu sprechen…"). Dass dabei zum Festhalten von B. und C. auf Notizen zurückgegriffen und der Präsens verwendet wird, ist nur natür- lich und adäquat. Entsprechend besteht kein Grund, die ersten beiden Bullet- points anzuzweifeln. b) Auch das Protokoll von H._____ über die Sitzung mit dem Beschuldigten und I._____ vom 19. Januar 2007 (Urk. 2/11) stimmt mit den Zeugenaussagen von H._____ und I._____ überein. Hieraus wird deutlich ersichtlich, dass das Sa- nierungskonstrukt vor dem Hintergrund des neuen Bundesgerichtsentscheids er- folgte. Der Beschuldigte meint zunächst, er wolle keinesfalls über Geld sprechen, "das wäre ja Erpressung!", und diesbezüglich müsse man heute "sehr aufpas- sen". Postwendend erläutert er dann aber seine Idee einer Sanierung seiner Lie- genschaft für einen Betrag in der Grössenordnung von Fr. 300'000.–, um einen "Rekurs A._____" zu verhindern. Auch das Drohen wird ersichtlich, indem der Be- schuldigte diverse Verfahren erwähnt, die er schon bis vor Bundesgericht weiter- zogen habe. Schliesslich gibt er zumindest indirekt auch zu, seine Rekursgründe nur zum Schein vorgebracht zu haben, indem er selber an deren Durchsetzbarkeit zweifelt. Augenfällig ist überdies der Protokollvermerk, dass sich der Beschuldigte im Laufe der Sitzung irritiert über das Handy von I._____ gezeigt habe, das auf dem Besprechungstisch gelegen sei. Er habe aber überzeugt und beruhigt wer- den können, dass damit keine Gesprächsaufzeichnungen gemacht würden (Urk. 2/11 S. 2). Dass der Beschuldigte vor einer Aufzeichnung des Gesprächs - 23 - Angst hatte, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass er sich eben nicht korrekt ver- hielt. c) Schliesslich steht auch die Aktennotiz von I._____ über sein Treffen mit dem Beschuldigten vom 30. Januar 2007 (Urk. 2/12) im Einklang mit den Zeu- genaussagen und den früheren Niederschriften. Auch aus dieser Notiz geht her- vor, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass sein Verhalten vor dem Hintergrund des neuen Bundesgerichtsentscheids definitiv nicht (mehr) zu- lässig war. Zudem erhellt, dass der Beschuldigte eine mündliche Besprechung abwartete, um – anders als am Telefon – mit dem Verantwortlichen Klartext reden zu können ("Jetzt kann ich es Ihnen ja unter 4 Augen sagen, CHF 300'000.- habe ich bereits im Sommer 2006 Herrn H._____ gesagt. Sie kennen ja den Bundesge- richtsentscheid. Ich will Sie ja nicht erpressen, sondern nur mein Recht. Sie wis- sen, wir können auch 5 Jahre prozessieren, ich kann mir vorstellen, dass Sie da auch noch Schwierigkeiten mit dem Arealüberbauungsbonus erhalten werden. Ich habe das schon mehrmals durchgezogen"; Urk. 2/12 S. 1). Es ist auch ersichtlich, dass der Beschuldigte selber die Kosten für die geforderten Sanierungsarbeiten auf Fr. 310'000.– bezifferte ("Er habe das in 2 Minuten ausgerechnet, ein Profi brauche nicht mehr"; Urk. 2/12 S. 2). Sodann zeigt sich, dass es der Beschuldigte war, der plötzlich Fr. 350'000.– statt Fr. 300'000.– als Sicherheit forderte ("Ich brauche Sicherheiten, das ist für Euch ja ein "Klacks" diese CHF 300'000.-"; dann: "Machen wir doch Fr. 350'000.–, man weiss ja nie, so sind wir auf der sicheren Seite"; Urk. 2/12 S. 2). Im Übrigen spricht der Beschuldigte hier wiederum davon, dass die L._____ die "Brüder" seien, die ihn Millionen gekostet hätten; "immer tief unten herein und somit habe ich auch mitziehen müssen und Geld verloren" (Urk. 2/12 S. 1). d) Die Protokolle sind somit allesamt klar und nachvollziehbar, und sie kor- respondieren mit den glaubhaften Zeugenaussagen. Dafür, dass sie, wie die Ver- teidigung insinuiert (Urk. 28 S. 14), extra für diesen Prozess und derart aufeinan- der abgestimmt konzipiert worden sein könnten, bestehen keinerlei Anhaltspunk- te. Auch ihr unterschiedlicher Differenzierungsgrad weckt entgegen der Verteidi- gung (Urk. 28 S. 14; Urk. 60 S. 13 f.) nicht irgendwelche Zweifel, sondern er- - 24 - scheint vielmehr als Resultat der Tatsache, dass sie eben nicht alle gleichzeitig erstellt wurden. 3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seinen Rekurs gegen die Baubewilligung nur deshalb einreichte, um den Baubeginn F._____ zu verzögern und die B._____ dadurch zur Sanierung seiner Liegenschaft D._____- Strasse …/… im Wert von Fr. 397'582.–, aber für eine Bezahlung von nur Fr. 20'000.–, bzw. zur Zahlung von Fr. 350'000.– zu zwingen. Das unwiderrufliche Zahlungsversprechen über die Fr. 350'000.– wurde im Übrigen namens der B._____ am 19. Februar 2007 per 22. Februar 2007 geleistet (Urk. 2/14). Am
- Februar 2007 liess die A1._____ AG ihrerseits versprechen, die Fr. 350'000.– spätestens am 31. Dezember 2009 gegen Vorweisung des beidseitig unterzeich- neten Abnahmeprotokolls gemäss Werkvertrag rückzuvergüten (Urk. 2/15). Am
- Februar 2007 zog der Beschuldigte seinen Rekurs zurück (Urk. 2/16) – und mit Valuta vom 22. Februar 2007 flossen die Fr. 350'000.– auf das Konto der A1._____ AG (Urk. 27). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 3.8. Der Vollständigkeit halber ist noch auf das von H._____ angefertigte Proto- koll des Telefongesprächs mit dem Beschuldigten vom 10. Januar 2007 einzuge- hen (Urk. 2/9). Dieses Protokoll wird von der Verteidigung als widerrechtlich er- langt und damit zum Nachteil des Beschuldigten unverwertbar bezeichnet. Dies, weil es ein Wortprotokoll sei; es sei unbefugt aufgenommen und danach zu Pa- pier gebracht worden (Urk. 28 S. 14). Ob dies zutrifft oder nicht, könnte im Prinzip dahingestellt bleiben, weil das fragliche Protokoll wie gesehen für die Sachver- haltserstellung nicht notwendig ist. Gleichwohl ist zu dieser Frage kurz Stellung zu nehmen. Dabei kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden. Sie hat die Rechtslage zutreffend wiedergegeben und zu Recht ge- schlossen, dass eine allfällige Tonbandaufnahme auch auf gesetzmässigem Weg hätte angefertigt werden können und auch kein selbständiges Verwertungsverbot vorliege (Urk. 41 S. 5 ff.). Aus dem somit so oder so verwertbaren Protokoll geht wie schon aus den anderen Notizen hervor, dass der Beschuldigte zwar denkbar unkonkret von gewissen Behinderungen seiner Liegenschaft sprach ("Behinde- rung meiner Liegenschaften, Beschattung, und, und, und…"; Urk. 2/9 S. 1), dass - 25 - es ihm aber eigentlich nur ums Geld bzw. die entsprechende Sanierung ging ("ich bin halt breit gestreut, wissen Sie, ich muss Ihnen sagen, wir bauen ja auch"; "wenn Sie nicht wollen mit uns zusammen sitzen, dann muss ich mich halt weh- ren, dann muss ich halt die ganze Breite ausbreiten / weil Du kannst ja jeden Punkt einzeln auseinander nehmen / also wissen Sie, wir sind ja nicht Anfänger, das kann man jetzt problemlos 5 Jahre hinausziehen"; a.a.O. S. 3). Am Telefon wollte er dies aber offensichtlich nicht besprechen ("ja am Telefon tu ich das si- cher nicht besprechen"; a.a.O. S. 2); er stritt im Gegenteil sogar ab, überhaupt jemals von Geld gesprochen zu haben ("von SFr. 300'000.– habe ich nichts ge- sagt, von Geld habe ich nicht gesprochen, jetzt müssen Sie aufpassen, Herr H._____, was Sie sagen, Sie haben sicher den Rechtsbericht gelesen betreffend Bundesgerichtsentscheid, oder – das wäre ja Erpressung"; a.a.O. S. 2) – um dann aber später beim Gespräch mit I._____ wiederum geradezu verschwöre- risch offenzulegen, dass er es ihm ja jetzt unter vier Augen sagen könne, dass er bereits im Sommer 2006 gegenüber Herrn H._____ von Fr. 300'000.– gesprochen habe (vgl. oben). Wenn die Verteidigung – und anlässlich der Berufungsverhand- lung auch der Beschuldigte selber (Prot. II S. 15) – somit aus der Taktik des Be- schuldigten, am Telefon möglichst nichts Verfängliches zu sagen bzw. das Thema Geld nachgerade auf den Gesprächspartner abzuschieben ("… und dann muss ich erfahren, dass Sie mir unterjubeln, ich würde Sie erpressen, und das will ich natürlich nicht, wenn es in den Bereich hineingeht"; Urk. 2/9 S. 3), ableiten will, Herr H._____ habe "zielgerichtet", "in der typischen Manier eines agent provoca- teurs" immer wieder versucht, dem Beschuldigten eine erpresserische Forderung über Fr. 300'000.– in den Mund zu legen (Urk. 28 S. 15; Urk. 60 S. 15 ff.), ja es sei sogar "ein um das andere Mal mit Bedacht die 'Falle Erpressung' ausgelegt" worden (Urk. 28 S. 16), so ist diesem Versuch kein Erfolg beschieden. Es bleibt dabei, dass die Aussagen und Protokolle der Zeugen ein stimmiges, nachvoll- ziehbares Ganzes ergeben – im Gegensatz zu den Depositionen und Notizen des Beschuldigten, in welchen man eine überzeugende Sachdarstellung vergebens sucht. 3.9. a) Zur Vervollständigung ist nach der Berufungsverhandlung auf ein Weite- res einzugehen. Die Verteidigung hat detaillierte, aber irreführende Ausführungen - 26 - zu den Kosten der Sanierung der Liegenschaft des Beschuldigten gemacht. Sie spricht von den Fr. 397'582.–, die in der Anklage genannt werden, von Fr. 180'000.–, für welchen Betrag die Sanierungsarbeiten maximal hätten ausge- führt werden können, und von Fr. 165'714.20, die die Arbeiten schliesslich – nachdem der Beschuldigte sie nunmehr selber habe ausführen lassen – tatsäch- lich gekostet hätten, wobei dieser Betrag aber noch in zweifacher Hinsicht nach unten zu korrigieren sei. Dadurch sollen nach Berechnung der Verteidigung schliesslich noch Kosten von Fr. 78'500.– resultieren (Urk. 62 S. 1-6). Diese Aus- führungen machen einige Klarstellungen nötig. b) Bei den Fr. 397'582.– handelt es sich – wie in der Anklage deutlich ausge- führt (Urk. 16 S. 5) – um die von der B._____ berechneten Sanierungskosten. Es ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte Arbeiten im F._____-Standard for- derte und anlässlich des Gesprächs vom 30. Januar 2007 meinte, dass ihn diese Zahl nicht überraschen würde. Er selber habe das in zwei Minuten ausgerechnet und sei auf Fr. 310'000.– gekommen; "ein Profi brauche nicht mehr" (Urk. 2/12 S. 2). Es wurde eingehend begründet, warum auf die Ausführungen der Herren H._____ und I._____ und auf die Aktennotizen abgestellt werden kann. Darauf ist der Beschuldigte somit zu behaften. Es ist damit erstellt, dass er selber für die von ihm geforderten Sanierungsarbeiten im F._____-Standard von Kosten von Fr. 310'000.– ausging, sich jedoch auch von den von der B._____ errechneten Fr. 397'582.– nicht überrascht zeigte. Davon ist im Weiteren auszugehen. c) Wenn der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens nunmehr behauptete, die Sanierungskosten würden maximal Fr. 180'000.– betragen, so ist dies un- glaubhaft. Möglicherweise hätte man für diesen Preis sanieren können, wenn man den Standard (weit) nach unten angepasst hätte. Aber nochmals: Verlangt war der F._____-Standard, ein fraglos guter Standard. Die vom Beschuldigten nach- träglich geltend gemachten angeblichen Sanierungskosten tun nichts zur Sache. d) Es ist somit auch irrelevant, dass der Beschuldigte die Sanierung nun- mehr für Fr. 165'714.20 selber ausgeführt haben will (an anderer Stelle ist in nicht nachvollziehbarer Weise von Fr. 157'000.– die Rede; vgl. Urk. 62 S. 12). Auf die weiteren geltend gemachten, reichlich beliebig anmutenden Reduktionen (z.B. ei- - 27 - nen "allgemein-üblichen Synergieeinschlag von 50 %"; Urk. 62 S. 6) braucht des- halb nicht eingegangen zu werden. Ebenso wenig interessiert, ob der Beschuldig- te gar noch mehr sanieren liess, als mit der B._____ vereinbart gewesen wäre. Die entsprechenden Vorbringen der Verteidigung inklusive Nennung der Kosten der jeweiligen Sanierungsposition (Urk. 62 S. 3-6) gehen ebenso wie die einge- reichten Bauabrechnungsunterlagen (Urk. 59/1 und 59/1.1-25) an der Sache vor- bei. e) Es bleibt folglich dabei, dass es das Ziel des Beschuldigten war, durch sein nun bereits mehrfach beschriebenes Vorgehen die B._____ entweder zur Zahlung von Fr. 350'000.– oder zur Sanierung seiner Liegenschaft an der D._____-Strasse …/… im Betrag von Fr. 397'582.–, aber für eine Bezahlung von nur Fr. 20'000.–, zu zwingen.
- Rechtliche Würdigung 4.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich durch das erstellte Verhalten der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. An ihrem Antrag vor Vorinstanz, wo sie noch auf mehrfache Erpressung, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Versuch), plädierte, hat sie im Berufungsver- fahren zu Recht (vgl. Urk. 38 S. 22 E. 2.4) nicht mehr festgehalten. 4.2. Die Vorinstanz hat die Rechtslage anhand des in optima forma einschlägi- gen Bundesgerichtsentscheides 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 16 f. E. 2). 4.3. Sie hat weiter zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte durch sein Handeln das Tatbestandselement des Androhens ernstlicher Nachteile erfüllte, mithin solcher Nachteile, deren Androhung geeignet war, auch eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. Auch dies braucht nicht wiederholt zu werden (Urk. 38 S. 17 f. E. 3.1). 4.4. Damit bleibt zu klären, ob der Beschuldigte mit seiner Drohung einen un- rechtmässigen Zweck verfolgte, indem er als Gegenleistung für seinen Rechtsmit- telverzicht Sanierungsarbeiten im Wert von Fr. 397'582.– (für eine Bezahlung von - 28 - nur Fr. 20'000.–) forderte, die er mit einer Zahlung von Fr. 350'000.– absichern liess. Wenn diese (Verzichts-)Vereinbarung unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten gültig verabredet werden konnte, war die Drohung zulässig. Wird dagegen die Vermögensverschiebung von der Rechtsordnung missbilligt, diente sie einem rechtswidrigen Zweck (vgl. BGer. 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 E. 7.1). Die Vor- instanz hat auch dazu bereits soweit zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 14 f. und S. 19-22). a) Nach Art. 20 Abs. 1 OR ist ein Vertrag, der einen unmöglichen oder wi- derrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, nichtig. Auch die Sittenwidrigkeit bezieht sich auf den Vertragsinhalt, der in einem weiteren Sinn den Vertragszweck mitumfasst. Die Ausübung von Rechtsmitteln oder Rechtsbe- helfen ist grundsätzlich auch dann rechtmässig, wenn sie sich schliesslich als er- folglos erweisen. Jeder Bürger ist befugt, für vermeintliche Ansprüche Rechts- schutz zu beanspruchen, sofern er in guten Treuen handelt. Prozessbezogenes Verhalten als solches ist nur – aber immerhin – dann als rechts- oder sittenwidrig zu werten, wenn Verfahrensrechte missbräuchlich, böswillig oder wider Treu und Glauben in Anspruch genommen werden (BGE 123 III 101 E. 2). Wer ein aus- sichtsloses Rechtsmittel ergreift und sich dessen Rückzug entschädigen lässt, nutzt regelmässig den drohenden Verzögerungsschaden des Bauherrn zur Erlan- gung verfahrensfremder Zwecke aus, was sittenwidrig ist (BGer. 6P.5/2006 vom
- Juni 2006 E. 7.2). b) aa) Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die geltend gemachten Rekursgründe lediglich zum Schein vorbrachte, um den Baubeginn des F._____s zu verzögern und die B._____ so zu den genannten Sanierungsarbeiten bzw. zur Zahlung von Fr. 350'000.– zu deren Absicherung zu zwingen. Auch wurde festge- stellt, dass der Beschuldigte dementsprechend nur immer denkbar unkonkret von angeblichen Beeinträchtigungen seiner Liegenschaften sprach (Schattenwurf, Grenzabstände, Lärmemissionen, Zufahrt zu seinem Gebäude, z.B. Urk. 7/1 S. 4). Es wäre somit nachgerade einem Zufall gleichgekommen, wenn seine nur zum Schein erstellte Rekursschrift dennoch Punkte mit Aussicht auf Erfolg enthal- ten hätte. Der Beschuldigte versuchte dies zwar mit Gutachten vom 9. Februar - 29 - 2012 nachzuweisen, allerdings vergeblich. Selbst der – vom Beschuldigten be- zahlte – Gutachter, Rechtsanwalt lic. iur. N._____ (ein klassischer Bauanwalt, seit 2013 zudem Inhaber des Titels "Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht", vgl. www…..ch sowie www.fachanwalt.sav-fsa.ch), kam nicht umhin, praktisch alle Rügen ohne jegliche weitere Ausführungen kurzum als "wenig chancenreich" zu bezeichnen (Urk. 24/1 S. 1). Und auch über die Rüge des Waldbestandes lasse sich bestenfalls streiten, und auch das nur "bei strenger Betrachtung" (a.a.O. S. 2 oben und S. 3 unten). Das heisst im Klartext, dass auch der Waldrüge kein Erfolg beschieden gewesen wäre – wie dies auch der Rechtsvertreter der B._____ mit zutreffender Begründung, welche auch im vorinstanzlichen Urteil nachgelesen werden kann (Urk. 38 S. 14. f), festgehalten hat (Urk. 31 S. 5 f.; auch Prot. II S. 22 f.). Wie die Verteidigung vor diesem Hintergrund von einer gänzlich fehlen- den Beweislage sprechen kann, ist nicht nachvollziehbar (Urk. 60 S. 4). Der Re- kurs des Beschuldigten war demnach insgesamt aussichtslos. Indem er sich des- sen Rückzug entschädigen liess, nutzte er den drohenden Verzögerungsschaden der B._____ zur Erlangung verfahrensfremder Zwecke aus, was sittenwidrig war. Entsprechend verfolgte der Beschuldigte mit seiner Drohung einen unrechtmässi- gen Zweck. bb) Am Beispiel der Waldrüge zeigt sich im Übrigen einmal mehr die wider- sprüchliche Argumentation des Beschuldigten. Einerseits hat er im Berufungsver- fahren beteuert, dass es "auf keinen Fall" sein Ziel gewesen sei, das Bauvorha- ben zu verhindern. Er sei der letzte, der als Bauverhinderer dastehen wolle (Prot. II S. 12 f.: "Ich sagte Ja, weil ich ja nicht gegen den Bau war. Ich kenne die Bauwirtschaft, man hat heute nur noch Gegner, wenn man bauen will. Zu denen gehöre ich wirklich nicht"). Andererseits führte aber seine Verteidigung aus, dass – wenn die Waldrüge doch erfolgreich gewesen wäre – eine Überbauung "in die- sem Bereich" unmöglich gewesen und dauerhaft verhindert worden wäre. Im Gut- achten N._____ wird festgehalten, dass das Baugrundstück eine "respektable" Baumbestockung aufgewiesen habe (vgl. auch Urk. 24/3 mit einer Luftaufnahme vor der Überbauung). Seines Wissens, so Rechtsanwalt N._____, seien derartige Bestockungen auch schon als Wald qualifiziert worden. Gerade auch im Bereich der Liegenschaft des Beschuldigten sei die Bestockung offenbar relativ dicht ge- - 30 - wesen (Urk. 42/1 S. 4). Mit der Waldrüge wurde somit – zumindest vordergründig – das Ziel angestrebt, die Überbauung auf dem ganzen benachbarten Grund- stück, mindestens aber auf einem relativ grossen, an die Häuser des Beschuldig- ten angrenzenden Teil definitiv zu verhindern. Auch im zweiten Fall wäre dies, weil dann der Waldabstand hätte eingehalten werden müssen, einer sehr wesent- lichen, wenn nicht gar vollumfänglichen Bauverhinderung gleichgekommen (der entsprechenden Frage im Berufungsverfahren ist der Beschuldigte wiederum ausgewichen, vgl. Prot. II S. 14 Mitte). Wenn der Beschuldigte trotzdem erklärt, dass er das Bauvorhaben keinesfalls habe verhindern wollen, ist dies somit ein weiterer Beleg dafür, dass die Rekursgründe eben nur zum Schein vorgebracht wurden, um den Baubeginn zu verhindern oder zu verzögern und die B._____ in der in der Anklage beschriebenen Weise gefügig zu machen. c) Zu prüfen bleibt Folgendes: Ein sittenwidriger Vertrag kann allenfalls dann nicht gegeben sein, wenn die vereinbarte Entschädigung noch als – vielleicht auch übersetzter – Ausgleich für negative Auswirkungen verstanden werden kann, denn solche gehen von Bauprojekten regelmässig auf die benachbarten Grundstücke aus. Sittenwidrig ist die Verzichtsvereinbarung allerdings wiederum dann, wenn aufgrund der Umstände gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn Bezug genommen wird; wenn der Nachbar seine Rechtsmittelbefugnis somit weder für die Verhinderung eines ihm rechtswidrig erscheinenden Bauprojekts noch für den Ausgleich nachbarrechtli- cher Nachteile einsetzt, sondern sie als blosses Vehikel zur Erlangung von Geld- leistungen missbraucht. Denn der entgeltliche Verzicht auf eine rechtliche Befug- nis ist sittenwidrig, wenn er auf einer verpönten Kommerzialisierung der Rechts- position der verzichtenden Partei beruht (BGer. 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 E. 7.2). – Genau eine solchermassen verpönte Kommerzialisierung der Rechts- position der verzichtenden Partei liegt hier vor. Aus dem erstellten Sachverhalt erhellt mit aller Deutlichkeit, dass es dem Beschuldigten nur darum ging, aus dem drohenden Verzögerungsschaden der B._____ Profit zu schlagen. Anders kann sein Vorgehen schlechterdings nicht verstanden werden. Von Anfang an war er – der ja mit der Vorgängerfirma der B._____, der L._____, zumindest im Geiste noch eine Rechnung offen hatte (vgl. oben E. 3.6 a) und c)) – nicht direkt am Pro- - 31 - jekt interessiert; er führte nie aus, welche konkreten Änderungen des Projektes er denn verlangt habe. Vielmehr erkundigte er sich primär nach dem Arealbonus, und nachdem er mit unverhohlener Befriedigung erfahren hatte, dass die B._____ diesen in Anspruch nehmen wollte, eröffnete er Herrn H._____, dass sie ja beide "vom Bau" seien und deshalb "nicht lange um den heissen Brei herumreden" müssten (usw.; vgl. bereits oben E. 3.5. a)). Die B._____ könne sich jetzt überle- gen, ob sie das Geld ihm oder der Bank in Form von Zinsen geben wolle – falls sie es ihm gäben, wäre es "sicher günstiger", und sie könnten dann "erst noch viel schneller bauen" (Urk. 2/4). – Wer derart deutliche Worte benutzt, dessen tatsäch- liches Ansinnen ist klar, und dem helfen auch nachträglich in Auftrag gegebene Privatgutachten nicht weiter, wonach auf den beiden benachbarten Liegenschaf- ten durch die Überbauung F._____ ein Minderwert in der Höhe der geleisteten Fr. 350'000.– entstanden sein soll. Die Vorinstanz hat die eingereichten Schät- zungen zutreffend gewürdigt und korrekt gefolgert, dass die daraus resultierenden Schlüsse nicht nachvollziehbar sind. Das braucht hier nicht wiederholt zu werden (Urk. 38 S. 20 f.). Es bleibt damit dabei, dass der Beschuldigte mit seiner Drohung einen rechtswidrigen Zweck verfolgte. 4.5. Der Beschuldigte, der den fraglichen Bundesgerichtsentscheid vom
- Juni 2006 kannte (vgl. Urk. 2/12 S. 1; schliesslich soll nach dessen Veröffent- lichung in seinen eigenen Worten "die ganze Bauwelt davon erfahren" haben; Urk. 23 S. 3; vgl. auch Urk. 60 S. 13 unten), handelte zudem mit Wissen und Wil- len sowie in der Absicht, sich bzw. seine Firma unrechtmässig zu bereichern (vgl. auch Urk. 38 S. 21 f.). 4.6. Entsprechend ist der Beschuldigte der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.7. a) Der Beschuldigte hat monieren lassen, dass die B._____ nicht sofort Strafanzeige erstattet habe, sondern erst zwei Jahre später, am 5. Mai 2009. Hierin sei nicht das Verhalten eines typischen Erpressungsopfers zu erkennen (Urk. 28 S. 4 ff.; Urk. 60 S. 8 ff.). Seitens der B._____ wurde indessen schon in der Strafanzeige und hernach wiederum vor Vorinstanz festgehalten, dass die Gemeinde C._____ die Redimensionierung der E._____-Strasse als wichtiges - 32 - Anliegen angesprochen habe. Dies sei der Grund, weshalb die B._____ mit der Einreichung der Strafanzeige zugewartet habe. Die Redimensionierung der E._____-Strasse sei erst im Januar 2009 rechtskräftig geworden. Dies habe das Einverständnis sämtlicher Quartierplanbeteiligten bedingt, zu denen auch der Be- schuldigte gehört habe. Es wäre, so die B._____, dem Beschuldigten somit ein Leichtes gewesen, die Redimensionierung der E._____-Strasse – die eine Bedin- gung für den Bezug des F._____s gewesen sei – zumindest zu verzögern und ihr damit weiteren Schaden zuzufügen. Die Drohung des Beschuldigten, den F._____ über Jahre zu verzögern, habe somit nachgewirkt. Erst als diese weitere Möglichkeit des Beschuldigten, das Bauprojekt zu verzögern, nicht mehr bestan- den habe, habe man Strafanzeige eingereicht (Urk. 31 S. 2 Rz. 7 f.; Urk. 1 S. 12 Rz. 53; Urk. 2/19 S. 6). Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar, und am Verhalten der B._____ ist nichts auszusetzen. Dies hat auch die Anklägerin im Berufungs- verfahren zutreffend festgehalten (vgl. Urk. 64 S. 3 Abs. 2). Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass ein solches Vorgehen "schulbeispielhaft" die Krite- rien eines offensichtlichen Rechtsmissbrauches erfülle, wie der Beschuldigte klagt (Urk. 28 S. 8; Urk. 60 S. 11). Wer sich selber deliktisch verhält, kann in derselben Situation selbstredend keinen eigenen Rechtsschutz beanspruchen. Zudem stellt es grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch dar, mit der Geltendmachung eines Anspruches – hier mit der Einreichung der Strafanzeige bzw. dem damit verbun- denen Rückforderungsanspruch – zuzuwarten, weil ein Gebot zügiger Rechts- ausübung in der Regel nicht besteht (BSK ZKB I-Honsell, Art. 2 N 49). b) Auch von einer Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Urk. 60 S. 9.) kann keine Rede sein. Der Anklagesachverhalt ist genügend genau umschrieben (Art. 325 Abs. 1 StPO, insb. dessen lit. f.); er nennt alle erforderlichen Sachver- haltselemente im Sinne von Art. 156 StGB. Aus welchen subjektiven Gründen die B._____ nicht sofort Anzeige erstatten liess, ist nicht zwingender Inhalt der Ankla- geschrift.
- Strafzumessung 5.1. a) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der - 33 - Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Absatz 2 der genannten Bestimmung ist vor dem Hintergrund von Absatz 1 zu lesen und kommt nur bei gleichartigen Strafen zur Anwendung. Die Bildung einer Gesamt- strafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist somit nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57). b) Was das Vorgehen im letztgenannten Fall der sogenannten retrospekti- ven Konkurrenz angeht, so ist im späteren Urteil zunächst von einer hypotheti- schen Gesamtstrafe für alle Delikte auszugehen. Von dieser ist die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen, woraus sich die Zusatzstrafe ergibt (BGE 6B_882/2008 vom 31. März 2009, E. 1.2 m.H.). Bei diesem System bleibt zwar die im ersten Urteil ausgesprochene Einsatzstrafe bestehen. Die Strafzu- messung bei der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe muss indessen insgesamt neu vorgenommen werden, wobei einzelne Strafzumessungselemente gegebenenfalls anders zu werten sind als im ersten Verfahren, etwa wenn sich die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten seit der ersten Verurteilung erheb- lich gewandelt haben (BGE 121 IV 97 E. 2d/cc S. 103). 5.2. a) Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom
- September 2008 für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln mit einer be- dingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 1'500.– sowie einer (Verbin- dungs-)Busse von Fr. 4'000.– bestraft (vgl. Urk. 57 sowie Beizugsakten Gerichts- präsidium Lenzburg [fortan: Lenzburger Akten], ST.2008.45/we bzw. STA.2008.1808). b) Die heute zu beurteilende Tat hat der Beschuldigte im Zeitraum 4. Juli 2006 bis 21. Februar 2007 – also vor dem am 15. September 2008 gefällten Urteil - 34 - betreffend grobe Verkehrsregelverletzung – begangen, und es wird dafür, wie so- gleich zu zeigen ist, eine Geldstrafe auszusprechen sein. Entsprechend ist die heute auszusprechende Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil vom 15. September 2008 auszufällen. 5.3. Der Strafrahmen für das schwerere Delikt, die Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen; Art. 34 Abs. 1 StGB). Die schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (vgl. die nicht durchgängig nummerierten Lenzburger Akten, Urteil fast zuhinterst) war – und ist immer noch – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit zu berücksichtigen. Gemäss aktueller Bundesge- richtspraxis führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe indessen nicht (mehr) zu einer automatischen Erweiterung des Strafrahmens. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das ist vorliegend nicht der Fall. Für die auszufällende Strafe ist deshalb vom Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen. Es ergibt sich somit ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen). 5.4. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 5.5. a) Zur Tatkomponente der Erpressung ist festzuhalten, dass der Beschul- digte von den Verantwortlichen der B._____ zur Absicherung der geforderten Sa- nierung die erkleckliche Summe von Fr. 350'000.– erpresst hat. Im Gegensatz zur - 35 - Vorinstanz (vgl. Urk. 38 S. 23 E. 3.2.) ist darin, dass er nur mit dem "grundsätzlich rechtmässigen" Rekurs und nicht noch mit weiteren "Hilfsmitteln" operierte, kein verschuldensminderndes Element zu sehen. Ein aussichtsloser Rekurs, der als blosses Vehikel zur Erlangung von Geldleistungen missbraucht wird, ist nicht grundsätzlich rechtmässig, und der Tatbestand ist mit der Androhung ernstlicher Nachteile bereits erfüllt. Von Bedeutung ist auch die Art und Weise der Herbeifüh- rung des Erfolges. Die Gesprächs- und Sitzungsprotokolle lassen erkennen, wie zielgerichtet, unverfroren und schamlos der Beschuldigte ans Werk ging. Er, der sich – entgegen den komfortablen finanziellen Verhältnissen, in denen er selber lebt (vgl. nachfolgend lit. c) – als "David" bezeichnen liess (Urk. 28 S. 2), schien die "Goliath" genannte B._____ geradewegs für einen Selbstbedienungsladen zu halten, an welchem man sich nach Belieben bereichern konnte. Dass der Be- schuldigte professionell agierte, widerspiegelt sich in der von ihm eingereichten und nach eigenen Angaben auch von ihm selber verfassten (Urk. 7/2 S. 2: "Wer verfasste die Rekursschrift?" – "Den Rekurs habe ich verfasst mit der Unterstüt- zung des Architekten O._____"; vgl. auch Urk. 24/2) Rekursschrift, insbesondere in der fachmännischen (juristischen) Tonalität und dem entsprechenden Erschei- nungsbild (Urk. 2/7). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte nunmehr hievon abweichend hinzugefügt, "der Bauanwalt" habe ihnen "das Fach- liche" ergänzt (Prot. II S. 14). Eine allfällige tatsächliche Wertverminderung seiner Grundstücke würde sich nur leicht zugunsten des Beschuldigten auswirken. Wäre eine solche tatsächlich in entscheidendem Umfang eingetreten, hätte der Be- schuldigte sie zweifellos in den Büchern und für die Steuern nachgetragen. Ob er dies getan hat, war (Urk. 23 S. 4) und bleibt aber ungewiss: Die Verteidigung hat diesen Punkt zwar in der Berufungsverhandlung thematisiert, unterliess es aber, Klarheit zu schaffen (Urk. 60 S. 4). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der F._____ nur an einer Ecke an die Grundstücke des Beschuldigten heranragt und überdies ohnehin von sehr hohen Bäumen abgeschirmt wird, die seine Häuser wenn, dann schon vorher beschattet haben (Urk. 56; Urk. 24/2 S. 1 und 3). Gegen Süden hat sich der Ausblick insbesondere vom Haus D._____-Strasse …/… indessen nicht verändert (Urk. 24/3). Zur subjektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Be- schuldigte direkt vorsätzlich handelte. Sein Motiv war reine Geldgier; zudem han- - 36 - delte er offensichtlich auch aus Vergeltungsgründen (vgl. oben E. 3.6 a) und c)). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt keineswegs mehr leicht. b) Vor dem Hintergrund des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jah- ren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erscheint eine hypothetische Ein- satzstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden des Beschuldigten ohne Weiteres als angemessen. c) Was die Täterkomponente angeht, so ist zunächst auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. Der Beschuldigte besuchte die Primar- und Sekundarschule, absolvierte eine Maurerlehre und da- nach die Bauführerschule. 1996 übernahm er das Unternehmen von seinem Va- ter. Er ist heute Alleinaktionär der A1._____-Gruppe. Diese ist nach dem Verkauf der Bauunternehmung im Jahr 2004 heute nur noch im Bereich Immobilien aktiv. Er ist Vater zweier Söhne, P._____ und Q._____, im Alter von 12 und 10 Jahren, die bei ihrer Mutter leben und für die er im Monat Fr. 4'300.– an Unterhalt bezahlt (Prot. II S. 9). Der Beschuldigte ist seit dem 20. Oktober 2012 mit R._____ verhei- ratet. Der Beschuldigte ist wegen eines Zeckenbisses an Borreliose erkrankt. Als Folge der Krankheit ist er inzwischen vollständig erblindet. Auch Blase, Darm und Lunge sind in ihrer Funktion eingeschränkt; ebenso ist das Gehör reduziert. Der Beschuldigte bezieht eine volle IV-Rente von Fr. 2'200.– im Monat zuzüglich Er- gänzungsleistungen. Er bewohnt ein Einfamilienhaus, wofür er monatliche Hypo- thekarzinsen von Fr. 450.– bezahlt (Prot. II S. 9). Er lebt in sehr guten Verhältnis- sen (vgl. unten E. 5.8 b)). Mit Blick auf die schwer beeinträchtigte Gesundheit des Beschuldigten kann die Strafe ein wenig gemindert werden. Keine Auswirkungen auf die Strafzumessung hat indessen das Nachtatverhalten des Beschuldigten: Er ist nicht geständig, und entsprechend kann ihm auch keine Reue oder Einsicht at- testiert werden. Der Beschuldigte gilt sodann für dieses Verfahren als vorstrafen- los. Dies ist, da Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat, grundsätzlich neutral zu werten (BGE 136 IV I). d) Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist von der vorgenannten Einsatzstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Von den weiteren vorerwähnten Strafzumessungsfaktoren gebietet der Gesundheitszustand des Beschuldigten ei- - 37 - ne leichte Strafminderung. Entsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Erpressung auf ungefähr 300 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 5.6. a) Dem Urteil vom 15. September 2008 lag folgender Sachverhalt zugrun- de: Anlässlich einer Patrouillenfahrt konnte von einer Polizistin und einem Polizis- ten beobachtet werden, wie der Beschuldigte in seinem Personenwagen Porsche Cayenne Turbo S auf der Autobahn A1 Richtung Bern bei … mehrmals im Kolon- nenverkehr (gerade Strecke, eben, Asphalt, Tag, leichter Schneefall, Fahrbahn nass, mittlere Verkehrsdichte) mit zu geringem Abstand auf vorausfahrende Fahr- zeuge aufschloss ("… fiel uns oben aufgeführter PW durch seine "drängelnde" Fahrweise auf"; Lenzburger Akten Urk. 2). Als sich der Kolonnenverkehr auflöste, folgte der Beschuldigte einem vorausfahrenden Fiat Punto über eine Distanz von ca. 800 Meter bei einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h mit einem ungenügen- den Abstand von ca. 8-15 Metern (vgl. Fotos, Lenzburger Akten Urk. 6-8). b) Der Beschuldigte erfüllte – mit Bezug auf den Fiat Punto (vgl. Lenzburger Akten, Zeugeneinvernahme Polizistin S._____, S. 2: "Es ging nur um den zweiten Fall mit dem Fiat Punto") – durch dieses Hintereinanderfahren mit ungenügendem Abstand Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, wofür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe steht. Das Tatverschulden wiegt leicht ("es wurde niemand konkret behindert oder gefährdet"; Lenzburger Akten Urk. 2) und wird unter Berücksichtigung der Täterkomponente – wegen des heutigen Gesundheitszustandes des Beschuldigten – noch etwas gemindert. Auch in diesem Fall war der Beschuldigte aber ungeständig (und auch hier waren seine Aussagen im Übrigen widersprüchlich, indem er zunächst abstritt, mit unge- nügendem Abstand gefahren zu sein [Lenzburger Akten Urk. 2 und 5], fünf Tage später aber neu und eben folgewidrig einwandte, der Fiat Punto sei, wie das im dichten Feierabendverkehr der Regelfall sei, knapp vor ihm auf seinen linken Fahrstreifen ausgeschert, so dass er den Mindestabstand zuerst wieder habe herstellen müssen; Lenzburger Akten Urk. 10). Er gilt sodann wiederum als nicht vorbestraft. c) Insbesondere unter Berücksichtigung des in Art. 49 Abs. 1 StGB veran- kerten Asperationsprinzips lässt die schwere Verkehrsregelverletzung eine nur - 38 - geringe Straferhöhung geboten erscheinen. Wären beide Delikte zusammen beur- teilt worden, wäre die Geldstrafe an dieser Stelle kaum von den ungefähr 300 auf 310 oder etwa 315 Tagessätze erhöht worden, sondern bei 300 (plus Busse) be- lassen worden. Entsprechend ist die Gesamtstrafe auf 300 Tagessätze Geldstrafe sowie Fr. 4'000.– Busse festzusetzen. 5.7. Hievon sind die bereits rechtskräftig ausgesprochenen 20 Tagessätze Geldstrafe und die Busse von Fr. 4'000.– in Abzug zu bringen. Es resultiert somit eine heute auszusprechende Zusatzstrafe von 280 Tagessätzen Geldstrafe. 5.8. a) Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Dessen Höhe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu be- stimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dazu zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch die Einkünfte aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Di- videnden usw.), ferner Renten und Sozialversicherungsbeiträge. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so ins- besondere die laufenden Steuern. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden. Der Be- griff des strafrechtlichen Einkommens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StGB ist aller- dings mit jenem des Steuerrechts nicht identisch, was namentlich bei Selbständig- erwerbenden von Bedeutung sein kann. Bei stark schwankenden Einkünften ist es unvermeidlich, auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abzu- stellen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verhältnisse im Zeitpunkt des sach- richterlichen Urteils massgebend sind. Denn diese Regel will nur besagen, dass das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglichst aktuell und genau zu ermitteln hat, und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geldstrafe zu zahlen sein wird. Daraus folgt, dass künftige Einkommensverbesserungen oder - verschlechterungen zu berücksichtigen sind, jedoch nur, wenn sie konkret zu er- warten sind oder unmittelbar bevorstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). - 39 - b) Der Beschuldigte versteuerte gemäss Steuererklärung 2010 ein Einkom- men von knapp Fr. 2,96 Mio. und ein Vermögen von Fr. 22,74 Mio. (Urk. 54/1). In der Steuererklärung 2011 sind ein Einkommen von Fr. 3,61 Mio. und ein Vermö- gen von 24,25 Mio. aufgeführt. Im Datenerfassungsblatt vom 14. Dezember 2012 bezeichnete sich der Beschuldigte nunmehr als erwerbslos und als IV-Rentner (vgl. oben E. 5.5 c)). Er merkte zudem an, dass in den Jahren 2010/2011 je Fr. 3 Mio. Dividenden ausbezahlt worden seien, weil Schulden gegenüber der Holding abgebaut worden seien. Im Jahr 2012 reduziere sich die Dividende auf Fr. 500'000.– (Urk. 53). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldig- te bestätigt, ein Vermögen von rund Fr. 20 Mio. inklusive Liegenschaften zu besit- zen. Das Einkommen habe sich wesentlich verändert: Es habe sich im Jahr 2012 auf rund Fr. 690'000.– belaufen. Dieses Jahr sehe es "ähnlich" aus (Prot. II S. 10 f.). – Es erscheint gerechtfertigt, im Sinne des Obgesagten auf einen Durchschnitt der vorliegenden Zahlen abzustellen (wobei für das Jahr 2012 aber noch der Liegenschaftenertrag zu berücksichtigen ist, der 2011 netto Fr. 622'095.– betrug; Urk. 54/2 S. 2). Dies, weil die geltend gemachte Dividenden- reduktion nicht belegt und auch nicht behauptet wurde, dass sich die Gewinnaus- schüttung auch inskünftig in der prognostizierten Höhe bewegen werde. Es resul- tiert ohne Weiteres immer noch ein Durchschnittseinkommen von über Fr. 1,08 Mio., weshalb es beim bereits von der Vorinstanz errechneten maximalen Tages- satz von Fr. 3'000.– bleibt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im vor- liegenden Fall wegen des nach wie vor hohen Einkommens des Beschuldigten und auch wegen seines beträchtlichen Vermögens trotz der grossen Anzahl Ta- gessätze keine Reduktion der Tagessatzhöhe um 10 - 30 % angezeigt ist (vgl. BGer. 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013).
- Vollzug Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Vollzugsfrage zutreffend darge- legt und richtig erwogen, dass dem Beschuldigen der bedingte Strafvollzug bei ei- ner Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist (Urk. 38 S. 25 f.). Die Staatsan- waltschaft hat ihren Antrag betreffend teilbedingten Vollzug zurückgezogen (vgl. Prot. II S. 6). - 40 -
- Verbindungsbusse 7.1. Wie von Seiten der Staatsanwaltschaft beantragt, kann eine bedingte Stra- fe grundsätzlich in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Voll- zug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Die unbedingt ausgesprochene Verbindungsstrafe darf nur untergeordnete Bedeutung haben. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf die Verbindungsgeldstrafe einen Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe grundsätzlich nicht übersteigen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um si- cherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Be- deutung zukommt (BGer. 6B_820/2010 vom 31. Januar 2011 E. 1.3.3 m.w.H.; BGE 135 IV 188 E. 3.3). 7.2. Eine zu bezahlende Verbindungsbusse drängt sich im vorliegenden Fall noch nicht auf. Der Beschuldigte spürt die Folgen seines Fehlverhaltens genü- gend durch den zu bezahlenden Schadenersatz (vgl. sogleich), den darauf zu ent- richtenden Zins (der sich bis heute bereits auf über Fr. 100'000.– beläuft) und sei- ne eigenen Kosten aus dem Strafverfahren, insbesondere die (zweifachen) Ver- teidigerhonorare.
- Zivilanspruch Die B._____ forderte vor Vorinstanz und wiederum im Berufungsverfahren Scha- denersatz in Höhe von Fr. 350'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juli 2007 (Urk. 26 S. 1; Prot. II S. 20). Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 26 f.), festgehalten, dass der Beschul- digte gestützt auf Art. 41 OR zu verpflichten ist, der Privatklägerin B._____ Schweiz AG, … [Adresse], Schadenersatz von Fr. 350'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2007 zu bezahlen. Dieser Entscheid ist heute zu bestätigen. - 41 -
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kos- tendispositiv zu bestätigen. 9.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Der erst anlässlich der Berufungsver- handlung erfolgte Rückzug des Antrages der Staatsanwaltschaft, eine teilbedingte Strafe auszufällen, und das Unterliegen hinsichtlich der beantragten Busse wirken sich vergleichsweise marginal aus und rechtfertigen kein Abweichen von dieser Kostenauflage. 9.3. a) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren, wenn a) sie obsiegt oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). b) Die B._____ hat vorliegend Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO. Sie liess beantragen, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihr für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'929.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 67; Prot. II S. 20 f.). Der gel- tend gemachte Anwaltsaufwand der Privatklägerin erscheint angemessen, eben- so der Stundenansatz. Eine zusätzliche Entschädigung steht der Privatklägerin zu für die erst nach der Rechnungsstellung vom 7. Juni 2013 erstattete Stellung- nahme vom 20. Juni 2013 (Urk. 69). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Schweiz AG, … [Adresse], eine Prozessentschädi- gung von Fr. 6'700.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. - 42 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 25. April 2012 bezüglich Dispositivziffer 7 (Nichtein- treten auf den Antrag der Privatklägerin auf Prozessentschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu Fr. 3'000.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 15. September 2008.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schweiz AG, … [Adresse], Schadenersatz von Fr. 350'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
- Juli 2007 zu bezahlen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schweiz AG, … [Adresse], für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'700.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an - 43 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Beilage einer Kopie von Urk. 77 und 78/1-2 − den Vertreter der Privatklägerschaft B._____ Schweiz AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft, unter Beilage einer Kopie von Urk. 77 und 78/1-2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. September 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120464-O/U/rc Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und Ersatzoberrichter lic. iur. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Heuberger Golta Urteil vom 19. September 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Erpressung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Dietikon vom
25. April 2012 (GG110045)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. September 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 3'000.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 15. September 2008.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG, … [Ad- resse], Schadenersatz von Fr. 350'000 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2007 zu bezahlen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Auf den Antrag auf Prozessentschädigung der Privatklägerin wird nicht ein- getreten.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge: der beiden Verteidiger des Beschuldigten (Urk. 60 S. 1): "1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen.
3. Es seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitin- stanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es (sei) dem Beschuldigten für die Kosten der Verteidigung eine ange- messene Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
4. Es sei dem Beschuldigten in der Höhe seiner Verteidigungskosten auch für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten." Anschlussberufungsanträge: der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Urk. 64 S. 1): "Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 3'000.– und einer Busse von Fr. 10'000.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Lenz- burg vom 15. September 2008 zu verurteilen." Anträge der Privatklägerin: Bestätigung von Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils; Entschädigung für die Aufwendungen des Berufungsverfahrens (Prot. II S. 20 f.).
- 4 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Am 25. April 2012 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wieder- gegebene Urteil. Der Beschuldigte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbe- klagte (fortan: Beschuldigter) liess dagegen bereits im Anschluss an die mündli- che Urteilseröffnung und demzufolge fristgerecht die Berufungsanmeldung zu Protokoll geben (Prot. I S. 14). Mit Eingabe vom 26. April 2012 wiederholte er die Berufungsanmeldung in Schriftform (Urk. 34). Rechtzeitig Berufung meldete zu- nächst auch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Eingabe vom 2. Mai 2012 an (Urk. 35). Die begründete Ausfertigung des vorinstanzlichen Urteils wurde den Parteien am 19. Oktober 2012 zugestellt, und die Akten wurden dem Obergericht überstellt. Innert Frist gingen daraufhin hierorts die schriftlichen Berufungserklä- rungen ein; diejenige der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 29. Oktober 2012 (Urk. 42 i.V.m. Urk. 39/1), diejenige des Beschuldigten am 7. November 2012 (Urk. 43 i.V.m. 39/2). Der Beschuldigte liess einen vollumfänglichen Frei- spruch verlangen (Urk. 43). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2012 wurden den Parteien je Kopien der Berufungserklärungen zugestellt, es wurde ihnen Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung angesetzt, und der Beschuldigte wurde aufgefordert, di- verse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 45). Mit rechtzeitiger Eingabe vom 20. November 2012 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine selbständige Berufung nun doch verzichte und stattdessen An- schlussberufung erkläre (Urk. 47 i.V.m. Urk. 46/1). Sie beantragte die Ausfällung einer teilbedingte Zusatzstrafe von 300 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 3'000.– (Aufschub von 150 Tagessätzen bei einer Probezeit von 3 Jahren), eventualiter die zusätzliche Ausfällung einer Busse. Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom
4. Dezember 2012 mitteilen, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte, an der Hauptverhandlung aber teilnehmen und plädieren wolle (Urk. 48). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 liess der Beschuldigte innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 51 i.V.m. Urk. 45 S. 2 f.) die eingeforderten Unterlagen zu den Akten reichen
- 5 - (Urk. 52, 53 und 54/1-6). Mit Eingabe vom 4. Juni 2013, eingegangen tags darauf, gingen weitere Beilagen des Beschuldigten ein, darunter 25 die Bauabrechnung betreffende Detailrechnungen (Urk. 58 und 59/1-2). 1.3. Nach der Berufungsverhandlung vom 7. Juni 2013 wurde der Anklägerin und der Privatklägerin Frist bis am 25. Juni 2013 angesetzt, um zur Eingabe des Beschuldigten vom 4. Juni 2013 Stellung zu nehmen (Prot. II S. 26 und 32). Die Stellungnahmen gingen rechtzeitig ein (Urk. 68 und 69) und wurden dem Be- schuldigten mit Verfügung vom 27. August 2013 (Urk. 73) per 28. August 2013 (vgl. Urk. 74/2) zur Kenntnisnahme zugestellt. Hierauf ging heute eine weitere Stellungnahme des Beschuldigten vom 17. September 2013 ein (Urk. 77; Urk. 78/1-2), welche der Anklägerin und der Privatklägerin zur Kenntnisnahme zuzustellen ist. 1.4. Damit erweist sich der Prozess als spruchreif.
2. Prozessuales Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte hat Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils, womit auf den Antrag der Privatklägerin auf Prozess- entschädigung nicht eingetreten wurde, nicht angefochten (Urk. 43 S. 2 und Urk. 60 S. 1), und die Privatklägerin hat kein eigenes Rechtsmittel ergriffen. Ent- sprechend ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Um- fang in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Anklagevorwurf und Sachverhalt 3.1. a) Der Beschuldigte ist Inhaber und Geschäftsführer der Firma A1._____ AG (Zweck: Übernahme und Ausführung von Hoch- und Tiefbauten jeder Art so- wie Erwerb, Überbauung und Veräusserung von Grundstücken und Liegenschaf- ten; kann sich an anderen Unternehmen beteiligten; vgl. HR-Auszug Urk. 2/2). Als solcher besass er (und besitzt er immer noch) in C._____ Liegenschaften, näm- lich das Mehrfamilienhaus D._____-Strasse …/… und das Haus E._____-Strasse …. Diese beiden Liegenschaften grenzten an noch unüberbaute Parzellen an,
- 6 - welche die Firma B._____ AG an einem unbekannten Tag für rund Fr. 15 Mio. kaufte. Die B._____ beabsichtigte, darauf die Arealüberbauung "F._____" mit sie- ben Mehrfamilienhäusern bei einem Investitionsvolumen von Fr. 70 Mio. zu erstel- len.
b) Ein kleiner Situationsplan des Zustandes vor der Überbauung ist in Urk. 24/3 S. 1 ersichtlich. Urk. 24/2 enthält auf Seite 3 einen Kartenausschnitt aus dem GIS-Browser des Kantons Zürich. Darauf ist die Parzelle des Hauses E._____-Strasse … dick schwarz umrandet (Haus Nr. 160/162); die Liegenschaft D._____-Strasse …/… befindet sich gleich links davon (Haus Nr. …/…). Südöst- lich der beiden Parzellen sind fünf der sieben Mehrfamilienhäuser der Überbau- ung F._____ eingezeichnet (Häuser Nr. …, …, …, … und …). Eine Fotografie auf Seite 1 von Urk. 24/2 zeigt das Haus E._____-Strasse … (beschriftet mit "G._____"), links davon die D._____-Strasse …/… und im Hintergrund die – be- reits bestehende – Überbauung F._____. Seite 2 derselben Urkunde zeigt eine Ansicht links am Haus E._____-Strasse vorbei auf den – teilweise durch hohe Bäume verdeckten – F._____. Urk. 56 enthält schliesslich zwei Ausdrucke aus Google Maps (www.maps.google.ch), die den gesamten F._____ (S. 1) bzw. in einer grösseren Ansicht die Häuser des Beschuldigten mit dem nächstgelegenen Gebäude des F._____s zeigen (S. 2).
c) Um ihm als Anstösser vor der Baueingabe das Bauprojekt vorzustellen, lud H._____, verantwortlicher Projektleiter der B._____, den Beschuldigten auf den 4. Juli 2006 zu einer Besprechung ein. In diesem Rahmen habe, so die An- klage, der Beschuldigte massive Behinderungen seiner Liegenschaften durch den geplanten Bau geltend gemacht. Er habe gesagt, dass er mit dem Arealbonus ein wunderbares Instrument in der Hand habe, um über die Arealwürdigkeit zu disku- tieren. Der Beschuldigte habe H._____ vorgerechnet, dass allein die Zinsen für das gekaufte Bauland die B._____ monatlich rund Fr. 50'000.– kosten würden. Er habe vorgeschlagen, dass die B._____ für geschätzte Fr. 300'000.– sein Mehrfa- milienhaus an der D._____-Strasse …/… saniere. Der Beschuldigte habe ange- kündigt, mit Sicherheit Rekurs zu machen, falls die B._____ nicht auf seine Forde- rungen eingehe. Nachdem die B._____ nicht reagiert habe, habe der Beschuldig-
- 7 - te gegen die Baubewilligung vom 13. November 2006 am 21. Dezember 2006 androhungsgemäss Rekurs eingereicht (zu den Rekursgründen vgl. Urk. 16 S. 3). Die Bauarbeiten für den F._____ durften deshalb vorerst nicht ausgeführt werden.
d) In der Folge habe H._____ den Beschuldigten am 10. Januar 2007 ange- rufen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er die Gründe für seinen Rekurs extra breit gestreut habe, so dass man jetzt jeden einzelnen Punkt auseinandernehmen müsse. Er habe seine Forderung unterstrichen und erklärt, dass er den Bau prob- lemlos um fünf Jahre oder länger verzögen könne. Der Beschuldigte habe sodann ein persönliches Gespräch mit einem Vertreter der B._____ mit der notwendigen Entscheidungsbefugnis verlangt. In der Folge hätten sich der Beschuldigte, H._____ und I._____, Leiter Region Zürich und Geschäftsleitungsmitglied der B1._____, am 19. Januar 2007 in den Büros der A1._____ AG in J._____ getrof- fen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er bereits mehrere Verfahren bis vor Bundesgericht gezogen habe, wodurch massive terminliche Verzögerungen für die betroffenen Bauherrschaften entstanden seien. Er habe gesagt, wenn man ihn "reize", könne er "bösartig" werden, und dann kenne er "keine Gnade". Er habe überdies seine Zweifel angemeldet, ob er mit seinen im Rekurs geltend gemach- ten Forderungen durchkomme; um den Arealbonus könne aber sicher lange ge- stritten werden. Schliesslich hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass die B._____ folgende Arbeiten an der Liegenschaft D._____-Strasse …/… des Be- schuldigten vornehmen solle: − Sechs komplett neue Küchen inkl. aller Nebenarbeiten, − das Streichen der Fassade inkl. Holzwerk, − den Ersatz sämtlicher Fenster, − die Malerarbeiten im Treppenhaus inkl. Verlegen eines neuen Teppichs, − die kompletten Malerarbeiten UG innen, − eine neue Waschküche inkl. Plattenarbeiten, − den Plattenbelag im Trocknungsraum, − sämtliche Kupferarbeiten, − die Planung, das Einholen der Baubewilligung und die Gebühren. Dies alles gemäss Standard F._____ – und, nach Vorschlag des Beschuldigten,
- 8 - zu einem Preis von total Fr. 20'000.– (davon die Hälfte in "WIR"; vgl. Urk. 2/13 S. 3). Der Beschuldigte habe betont, dass man ihn keinesfalls unterschätzen sol- le, weil dies für die B._____ "fatale Folgen" haben könne.
e) An einer weiteren Sitzung bei der A1._____ AG am 30. Januar 2007 habe der Beschuldigte zu I._____ gesagt, dass er Fr. 300'000.– wolle – genau so, wie er es bereits im Sommer 2006 zu H._____ gesagt habe. Ansonsten werde er fünf Jahre prozessieren. Mit den von der B._____ errechneten Kosten für die verein- barten Sanierungsarbeiten von knapp Fr. 400'000.– konfrontiert, habe sich der Beschuldigte nicht überrascht gezeigt. Er habe indes mitgeteilt, dass er gleich- wohl nur Fr. 20'000.– bezahle, ansonsten man sich vor dem Richter sehen werde. Dermassen eingeschüchtert, habe I._____ daraufhin in die leere Zeile des Ver- tragsentwurfs von Hand den Werkpreis "CHF 20'000.–" eingetragen. Im Weiteren habe der Beschuldigte den Betrag von Fr. 350'000.– als Sicherheit verlangt, damit er eine Garantie habe, dass die B._____ nach Rückzug seines Rekurses seine Forderungen auch erfülle. Die Mitarbeiter der B._____ seien sich sicher gewesen, dass der Beschuldigte seine Drohungen in die Tat umsetzen und den Baubeginn um Jahre verzögern würde. Zur Verhinderung dieses Schadens hätten sie (H._____, I._____ und CEO K._____) sich gezwungen gesehen, am 20. Februar 2007 ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen in Höhe der geforderten Fr. 350'000.– zu Gunsten der A1._____ AG abzugeben und in der Folge am
21. Februar 2007 den Werkvertrag für die Sanierung zu unterzeichnen. Gleichen- tags – und nach Eingang der Zahlung – habe der Beschuldigte seinen Rekurs zu- rückgezogen.
f) In der Folge führte die B._____ die Sanierung nicht aus.
g) Durch die wiederholten Androhungen und die Einreichung des Rekurses habe der Beschuldigte die B._____ bzw. deren verantwortliche Mitarbeiter wis- sentlich und willentlich stark unter Druck gesetzt und ihnen keine andere Möglich- keit gelassen, als seine Forderungen zu erfüllen und gegen ihren Willen den Werkvertrag für die Sanierung der Liegenschaften statt für Fr. 397'582.– für ledig- lich Fr. 20'000.– zu unterzeichnen sowie den Betrag von Fr. 350'000.– als Sicher- heit zu überweisen. Der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich Rekurs ge-
- 9 - gen die der B._____ erteilte Baubewilligung eingereicht und die geltend gemach- ten Rekursgründe nur zum Schein vorgebracht, um den Baubeginn des F._____s zu verhindern bzw. um bis zu fünf Jahre zu verzögern und dadurch die B._____ gefügig zu machen und zu den geforderten Vornahmen zu zwingen. Der Beschul- digte sei sich bewusst gewesen, dass der B._____ durch eine Bauverzögerung von rund fünf Jahren durch die Baulandfinanzierung ein Schaden von monatlich rund Fr. 50'000.– und so total rund Fr. 3 Mio. sowie weitere Kosten für Mietausfall, Verfahrens- und Anwaltskosten etc. entstehen würden. Ebenso habe der Be- schuldigte gewusst, dass die B._____ in dieser Situation keine andere Möglichkeit hatte, als seinen Forderungen nachzukommen. Der Beschuldigte habe – im Wis- sen um den fehlenden Rechtsanspruch – versucht, sich bzw. die A1._____ AG im Betrag von Fr. 377'582.– (Fr. 397'582.– abzüglich Fr. 20'000.–) zu bereichern und habe sich bzw. die A1._____ AG darüber hinaus ohne Berechtigung durch die er- zwungene Ausstellung der unwiderruflichen Bankgarantie im Betrag von Fr. 350'000.– bereichert und so der B._____ einen Schaden in Höhe von Fr. 350'000.– zugefügt. Dies alles habe der Beschuldigte schliesslich in Kenntnis des Entscheides 6P.5/2006 des Bundesgerichts getan, in welchem in einem ähn- lichen Fall auf Erpressung befunden worden sei (Urk. 16). 3.2. Der geschilderte Anklagesachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Aus- sagen von H._____ (Urk. 8/1) und I._____ (Urk. 8/2), auf von diesen beiden ange- fertigten Aktennotizen, Telefon- und Besprechungsprotokollen über die Gesprä- che mit dem Beschuldigten (Urk. 2/4; 2/9; 2/11; 2/12) sowie auf der vom Beschul- digten ausgearbeiteten Offerte mit den von ihm geforderten Leistungen (Urk. 2/10). Der Beschuldigte hat den Sachverhalt demgegenüber grundsätzlich bestritten (Urk. 7/1; 7/2 S. 8; 23; Prot. II S. 12 ff.). Er anerkennt zwar, gegen die Baubewilligung für den F._____ rekurriert, einen Vertrag über die Sanierung sei- nes Mehrfamilienhauses zu einem Preis von Fr. 20'000.– geschlossen, eine Si- cherheitsleistung in der Höhe von Fr. 350'000.– vereinbart und erhalten sowie da- raufhin seinen Rekurs zurückgezogen zu haben (Urk. 7/1 S. 2, 7/2 S. 9; Prot. II S. 12 ff.). Jedoch stellt er in Abrede, dass er wissentlich einen aussichtslosen Re- kurs eingereicht habe und sich dessen Rückzug mit unlauteren Mitteln habe be- zahlen lassen (Urk. 7/1 S. 3; 7/2 S. 8 f.; Prot. II S. 12 ff.), dass die effektiven Kos-
- 10 - ten der von der B._____ zu erbringenden Leistungen Fr. 20'000.– überstiegen hätten und dass er auf die B._____ (respektive H._____ und I._____) zugegan- gen sei und das Gespräch gesucht habe – dies sei gerade umgekehrt gewesen (Urk. 7/1 S. 4; 7/2 S. 8; 23 S. 1; Prot. II S. 12 ff., insb. S. 16). Im Übrigen hat auch der Beschuldigte Gesprächsprotokolle zu den Akten gereicht, welche allerdings seine Version der Geschehnisse stützen (Urk. 6/1 S. 7). Bei dieser Ausgangslage ist im Folgenden zu prüfen, ob der bestrittene Anklagesachverhalt rechtsgenü- gend erstellt ist. 3.3. Die Vorinstanz hat korrekte Ausführungen zu den Anforderungen an die Beweisführung und zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie insbesonde- re zur Würdigung von Aussagen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 1 StPO). Präzisierend ist zu erwähnen, dass es bei der Untersuchung, welche Sachdarstellung überzeugend ist, vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so- genannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häu- figsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., Mün- chen 2007, S. 68 ff., 72 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei u.a. die "innere Geschlossenheit" und die "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Ge- schehnisablaufes"; die "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat" und die "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können" (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivil- prozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten u.a. "Unstimmigkeiten
- 11 - oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wir- kende Aussagen". Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 3.4. Wie im Folgenden zu zeigen ist, vermögen die Ausführungen des Beschul- digten nicht zu überzeugen.
a) Der Beschuldigte wurde ein erstes Mal am 28. Januar 2011 einvernom- men (Urk. 7/1). Bei der Lektüre des entsprechenden Protokolls fällt zunächst auf, dass der Beschuldigte, statt konkrete Antworten zu geben, insgesamt acht Mal nur auf seine Telefon- und Aktennotizen verwies – auf die ersten sechs Fragen des Staatsanwalts nicht weniger als vier Mal. Dies liest sich auszugsweise so: Der Staatsanwalt fasst den Tatvorwurf zusammen und fordert den Beschuldigten zur Stellungnahme auf. Antwort: "Ich möchte diesbezüglich auf meine Telefone und Aktennotizen verweisen." Er fragt den Beschuldigten, warum die B._____ eine Bankgarantie in der Höhe von Fr. 350'000.– geleistet habe. (Erste) Antwort: "Ich verweise auf die Aktennotizen von mir." Er will vom Beschuldigten wissen, warum die B._____ seine Liegenschaften sanieren sollte. Antwort: "Ich verweise auf mei- ne Telefon- und Aktennotizen" (alles Urk. 7/1 S. 2). Das ist fraglos kein Aussage- verhalten, das als "konkretes und anschauliches Wiedergeben des Erlebten" und damit als glaubhaft bezeichnet werden kann. Von einem Beschuldigten, der sich zu Unrecht mit derartigen Anschuldigungen konfrontiert sieht, wäre viel eher zu erwarten, dass er sich mehr oder weniger wortreich zur Wehr setzt und erläutert, wie sich die Sache wirklich zugetragen hat. In einer solchen Situation stattdessen nur auf Aktennotizen zu verweisen, ist nicht nachvollziehbar. Es drängt sich viel- mehr der Verdacht auf, dass der Beschuldigte auf diese Weise verhindern wollte, etwas von seinen Aktennotizen Abweichendes zu sagen – welche Gefahr be- kanntlich da besonders gross ist, wo ein Aussagender das auf den Notizen Ver- merkte gar nicht so erlebt hat. Jedenfalls gab der Beschuldigte dann auf die durchaus folgerichtige Frage des Staatsanwalts, ob er seine Fragen denn nicht beantworten könne oder nicht beantworten wolle, an, es sei fünf Jahre her, er könne sich nicht mehr "im Detail" erinnern, und er habe eine sehr intensive Zeit
- 12 - hinter sich (Urk. 7/1 S. 2). Insbesondere bei den einleitenden Fragen des Staats- anwalts in dieser ersten Einvernahme ging es aber keineswegs um Details, son- dern um den Kernsachverhalt, der dem damals 50-jährigen Beschuldigten auch viereinhalb Jahre nach dem Vorgefallenen noch präsent sein musste. Dies auch unter Berücksichtigung seiner Krankengeschichte, welche zwar tragische Schick- salsschläge beinhaltet (vollständige Erblindung infolge Zeckenbisses per ca. 2011, Hörprobleme, Störungen von Blase, Darm und Lunge, vgl. Urk. 7/2 S. 10, Urk. 23 S. 9, Prot. II S. 8 ff. sowie auch E. 5.5 c) nachfolgend), aber keinen Ge- dächtnisverlust. Der Beschuldigte war denn im weiteren Verlauf der Befragung auch durchaus im Stande, die damaligen Geschehnisse – bzw. seine Version da- von – zu schildern: Er habe keine Verhandlungen geführt, sondern die B._____ sei auf ihn zugekommen. Die Sanierung der sechs Küchen, das Streichen der Gänge und das Plätteln der Waschküchen der E._____-Strasse …/… wäre zufol- ge "Synergieausnutzung" wirklich zum Selbstkostenpreis von Fr. 20'000.– aus- führbar gewesen (ohne Synergienutzung angeblich für Fr. 150'000.– bis Fr. 170'000.–; sie würden, so der Beschuldigte am 28. Januar 2011, die Arbeiten nun selbst durchführen und mit Kosten in dieser Höhe rechnen; Urk. 7/1 S. 3). Auf Nachfrage des Staatsanwalts, dass aber noch weitere Arbeiten vereinbart gewe- sen seien, hielt der Beschuldigte daran fest, dass all dies für Fr. 20'000.– möglich gewesen wäre. Die B._____, so seine Argumentation, vergebe jährlich Hunderte von Küchen, was den Preis massiv reduziere. Seine eigene Firma habe selber einmal gleich drei Bauprojekte aufs Mal vergeben und deshalb nur noch Fr. 5'500.– pro Küche bezahlen müssen (Urk. 7/1 S. 3). Mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 9) übersieht der Beschuldigte aber bei diesem Rechenbeispiel, dass die Kostenlimite von Fr. 20'000.– auch bei diesem tiefen Preis nur schon für sechs Küchen und ohne die übrigen – umfangreichen – Arbeiten deutlich über- schritten gewesen wäre. Im weiteren Verlauf der Befragung beschränkte sich der Beschuldigte aufs Ausweichen und/oder Bestreiten, was z.B. die folgende, alles andere als schlüssige Antwort illustriert: Frage des Staatsanwalts: "Die Bankga- rantie [von Fr. 350'000.–] steht aber in keinem Verhältnis zu den 20'000.-- oder zu Ihren Kosten von Fr. 150'000.-- bis 170'000.--. Was sagen Sie dazu?" (Gefragt war also primär nach dem Widerspruch zwischen den angeblichen Kosten der
- 13 - Sanierung von Fr. 20'000.– und der 17,5 mal höheren Bankgarantie zu deren Ab- sicherung.) Antwort des Beschuldigten: "Wir brauchten Sicherheit. Die Zahlen von Fr. 150'000.– - Fr. 170'000.– habe ich erst kürzlich erhalten. Ich weiss auch nicht, ob diese Zahlen schon alles beinhalten. Die Fr. 20'000.– bzw. Fr. 350'000.– wa- ren Pläne, die die B._____ und ich besprochen haben" (Urk. 7/1 S. 3). Der Frage nach dem Verhältnis der beiden Zahlen war der Beschuldigte somit ausgewichen. Mit der Zeit sah offenbar auch der Beschuldigte die geringe Überzeugungskraft seiner Antworten ein, so dass er sich wiederum darauf verlegte, sich nicht mehr erinnern zu können. Die einfachsten Sachverhaltselemente waren ihm nun (wie- der) entfallen, so zum Beispiel, ob er den Rückzug seines Rekurses von der Leis- tung der Bankgarantie abhängig gemacht habe ("Das weiss ich nicht mehr, ich muss auf meine Aktennotizen verweisen"; Urk. 7/1 S. 3 f.), oder ob er der B._____ gedroht habe, den Rekurs bis zuletzt durchzuziehen und ihr so Schaden zuzufü- gen, falls sie die Sanierung nicht ausführe und die Bankgarantie nicht leiste ("Ich mag mich nicht mehr erinnern und verweise auf meine Aktennotizen"; Urk. 7/1 S. 4). Er führte schliesslich aus, beim Gespräch mit H._____ sei über Schatten- wurf, Grenzabstände, Lärmemissionen und die Zufahrt zu seinem Gebäude ge- sprochen worden, über einen Betrag von Fr. 30'000.– dagegen nicht. H._____ habe jedoch "durch die Blume" gesagt, ob sie dies nicht anders regeln könnten. H._____ habe dann gesagt, er würde innert zwei bis sechs Wochen auf ihn zu- kommen und Verbesserungsvorschläge präsentieren. Er habe dann aber nie mehr etwas gehört, und deshalb habe er Rekurs gemacht. Er sei "einfach ent- täuscht" gewesen und habe "sein Recht durchziehen" wollen. Es sei ihm nur "um die Sache" gegangen; er habe keinen Minderwert seiner Liegenschaft gewollt. Von dem einschlägigen Bundesgerichtsentscheid habe er damals noch keine Kenntnis gehabt (Urk. 7/1 S. 4 f.).
b) Vier Monate später, am 23. Mai 2011, wurde der Beschuldigte ein zweites Mal einvernommen (Urk. 7/2). Dabei nahm er zu den gegnerischen Notizen (wel- che ihm ebenso wie seine eigenen Notizen vorgelesen wurden) und damit zu den schweren Anschuldigungen nicht inhaltlich Stellung, oder dann nur zu Neben- punkten. Betreffend das Telefonprotokoll vom 10. Januar 2007 von H._____ (Urk. 2/9) meinte er nur, dass dieses seiner Meinung nach illegal erstellt worden
- 14 - sei (Urk. 7/2 S. 3). Dabei leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte sich an ei- ner Niederschrift des Gesprächsinhalts stört, wenn er selber sich dabei ja angeb- lich gesetzestreu verhalten habe. Auf Vorlesen des Gesprächsprotokolls von H._____ vom 19. Januar 2007 erklärte der Beschuldigte einzig, nicht er, sondern die B._____ habe die Fr. 300'000.– ins Spiel gebracht. Ansonsten ging er unver- ständlicherweise nicht auf den ihn sehr belastenden Protokollinhalt ein (Urk. 7/2 S. 4). Dieser lautete – zur Rekapitulation – wie folgt (Urk. 2/11): Der Beschuldigte habe gesagt, er habe diverse Verfahren bis vor Bundesgericht weitergezogen, man solle ihn keinesfalls unterschätzen; wenn man ihn reize, könne er bösartig werden und kenne dann keine Gnade; der Arealbonus sei ein Problem für die B._____; er könne sich vorstellen, mit der B._____ eine Lösung zu finden, damit er seinen Rekurs zurückziehe; Vorlegen eines Leistungsbeschriebs für die Sanie- rung seiner Liegenschaft für Fr. 20'000.–; Klarheit bei allen Sitzungsteilnehmern, nach dessen Mimik auch beim Beschuldigten, dass die effektiven Kosten für die- sen Leistungsumfang massiv über diesem Preis lägen. Vielmehr wich der Be- schuldigte aus und begann über das Haus E._____-Strasse … zu sprechen (Urk. 7/2 S. 4) – welches im Gesprächsprotokoll aber nur am Rande erwähnt wur- de. Nicht überzeugend wirkt schliesslich die Reaktion des Beschuldigten auf das Gesprächsprotokoll von I._____ vom 30. Januar 2007 (Urk. 2/12): Er meinte ein- silbig, I._____ erzähle "Märchengeschichten", "schweife aus", erzähle "alles ande- re". Sie hätten die meiste Zeit über die Sanierung gesprochen, und auch um die Nutzung von Synergien sei es gegangen (Urk. 7/2 S. 4 f.). Das restliche Einver- nahmeprotokoll ist unergiebig, nachdem der Beschuldigte dazu überging, die ihn belastenden Schreiben und Einvernahmen nur noch zur Kenntnis zu nehmen (Urk. 7/2 S. 6). Auch seine Reaktionen auf die Schlussvorhalte fallen allesamt in die Kategorien Bestreiten oder fehlende Erinnerung (Urk. 7/2 S. 8 ff.). Immerhin eine Antwort erstaunt: Auf den Vorhalt, er habe H._____ am 10. Januar 2007 tele- fonisch mitgeteilt, dass er den Bau des F._____s um fünf Jahre verzögern werde, meinte der Beschuldigte (Hervorhebung durch die Kammer): "An so was kann ich mich nicht erinnern. Ich würde eher sagen, nein" (Urk. 7/2 S. 8). Der auf seine Unschuld pochende Beschuldigte verhält sich widersprüchlich, wenn er einen
- 15 - solch schwerwiegenden Vorhalt dann doch nur mit der Einschränkung "eher" ver- neinen kann.
c) An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Februar 2012 (Urk. 23) schilderte der Beschuldigte seine Empörung, als ihm H._____ anlässlich des Telefonats im Januar 2007 angeblich Fr. 300'000.– angeboten habe ("Er frag- te ganz am Schluss des Gesprächs, ob es auch andere Möglichkeiten gebe, wie beispielsweise Geld. Ich habe dies ganz klar verneint, ich wollte das Problem ge- löst haben", Urk. 23 S. 3). Es sei ihm nicht um das Geld gegangen. Zum damali- gen Zeitpunkt habe er sich "auf keinen Fall" Gedanken über einen Minderwert gemacht (Urk. 23 S. 3 und 4). Diese Aussagen stehen in klarem Widerspruch zu früheren Depositionen des Beschuldigten beim Staatsanwalt, wo er gesagt hatte, er habe mit dem Rekurs "sein Recht durchziehen" und "nicht einfach einen Min- derwert seiner Wohnbauten hinnehmen" wollen (Urk. 7/1 S. 4). Der Beschuldigte führte weiter aus, die Idee mit der Bankgarantie sei von der B._____ gekommen, für die Summe von Fr. 350'000.– hätten sie sich "in einer Diskussion" entschie- den. Auf Frage des Vorderrichters, wie er damals die Differenz zwischen den an- geblichen Kosten von Fr. 20'000.– und der Bankgarantie in Höhe von Fr. 350'000.– beurteilt habe, musste der Beschuldigte immerhin einräumen, dass der Faktor fast 18 betrug ("Ich gebe Ihnen da absolut recht"). Hernach führte er aus: "Die Summe von Fr. 20'000.– ist bei Nutzung von Synergien realistisch. Wel- ches der Wert ohne solche war, konnte ich nicht beurteilen. B._____ sprach von Fr. 397'000.–; heute weiss ich, dass Fr. 180'000.– ohne Synergien ausreichend sind" (Urk. 23 S. 6). Es sei ihm um eine "Win-Win-Situation" gegangen, die B._____ hätte mit den Fr. 20'000.– sogar noch etwas verdient; "für die B._____ AG war die Küchensanierung kein grosser Aufwand, der Preis war fair" (Urk. 23 S. 5 und 6). – Die Argumentation des Beschuldigten erscheint mehr als fragwür- dig. Er ist jegliche Erklärung schuldig geblieben, wie sich der beispiellos tiefe Preis von Fr. 20'000.– für die zahlreichen und umfassenden Bauarbeiten errech- net und worin genau die Synergieeffekte bestanden, die zu einer Kostenreduktion von bemerkenswerten 95 % geführt hätten. Unglaubhaft ist auch, dass er als Bau- fachmann (vgl. Urk. 60 S. 14: "… wie H._____ von der B._____, war auch er vom Fach ") zwar den Preis mit den Synergien abschätzen, denjenigen ohne Syner-
- 16 - gien aber partout "nicht beurteilen" konnte. Er spielte sodann den Umfang der ge- forderten Bauarbeiten auch (erneut) massiv herunter: Er hatte von der B._____ nicht nur eine "Küchensanierung ohne grossen Aufwand" gefordert, sondern viel- mehr (vgl. oben) den Einbau von sechs komplett neuen Küchen, das Streichen der Fassade, den Ersatz sämtlicher Fenster (nota bene für ein 6-Familienhaus), diverse Malerarbeiten, eine neue Waschküche uswusf. – alles im F._____- Standard. Zu Recht meinte H._____ in seiner späteren Einvernahme (vgl. unten E. 3.5. a) und b)), im Prinzip könne man von einer Totalsanierung sprechen (Urk. 8/1 S. 3). Dass all dies dank angeblicher Synergieeffekte weniger als Fr. 20'000.– gekostet hätte, ist vor diesem Hintergrund als völlig unglaubhaft zu werten. Jedenfalls weist die Tatsache, dass der Beschuldigte zur Absicherung des Bauvorhabens Fr. 350'000.– forderte, deutlich darauf hin, dass auch ihm völ- lig klar war, dass die verlangten Arbeiten in Tat und Wahrheit diesen viel höheren Wert hatten.
d) Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Juni 2013 hielt der Beschul- digte im Wesentlichen an seinen früheren Aussagen fest (Prot. II S. 12 ff.). Der Frage nach dem Missverhältnis zwischen der Bankgarantie von Fr. 350'000.– und den angeblichen Kosten von Fr. 20'000.– wich er wiederum aus (vgl. Prot. II S. 17, letzte Frage/Antwort). Durch seine Verteidigung liess er hernach ausführen, dass die vereinbarte Garantie "augenscheinlich" nur der Sicherstellung des tat- sächlichen Vollzuges der vertraglich vereinbarten Werkleistungen gedient und "demzufolge" auch noch einen "pönalen Faktor" beinhaltet habe (Urk. 60 S. 3 und 19). Von einer Pönale war aber – so zu Recht auch der Vertreter der Privatkläge- rin (Prot. II S. 25) – im gesamten bisherigen Verfahren noch nie die Rede. Der erst im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Einwand vermag daher nicht zu überzeugen.
e) Schliesslich ist noch auf die sieben Besprechungsnotizen einzugehen, die der Beschuldigte ins Recht gelegt hat (Urk. 6/1 S. 1-7). Er will diese am Tag der jeweiligen Besprechungen verfasst haben, allenfalls am Tag danach (Urk. 7/2 S. 7). Die Notizen lauten im Wesentlichen gleich wie seine mündlichen Depositio- nen – und vermögen genauso wenig zu überzeugen. Es macht vielmehr den An-
- 17 - schein, als ob die Zusammenfassungen – die formal allesamt identisch aussehen
– alle gleichzeitig und im Nachhinein für diesen Prozess verfasst und ausgedruckt worden sind, um die Darstellung des Beschuldigten zu stützen. Dazu passt, dass der Laptop, auf welchem sie geschrieben wurden, angeblich im Zuge eines Büro- umzugs entsorgt wurde (und ein anderer Speicherort dem Beschuldigten nicht bekannt ist; "da komme ich zu wenig draus", "das müsste ich abklären"; Urk. 7/2 S. 7), so dass die jeweiligen Erstellungsdaten der Dokumente, die nach dem Ver- fassen nicht mehr bearbeitet worden seien (Urk. 7/2 S. 7), nicht mehr nachgeprüft werden können. Und zufällig sind auch die papierenen Originale – die der Be- schuldigte aber nota bene noch zur Hand hatte, um sie seinem Anwalt zu faxen – nicht mehr auffindbar, so dass auch kein Altersgutachten möglich ist (Urk. 7/2 S. 7 f.; vgl. auch Urk. 23 S. 2: "Im Jahr 2009 habe ich beschlossen, dass alle Bü- ros gezügelt werden sollten." "Beim Zügelverfahren haben wir alle diese Belege komprimiert. Es ist schwer nachvollziehbar wo sich diese befinden"). Auf die Ak- tennotizen des Beschuldigten ist somit nicht weiter einzugehen.
f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Version des Beschuldigten – sofern er überhaupt eine zusammenhängende eigene Darstellung zu Protokoll gab und den Fragen nicht nur auswich oder auf seine Notizen verwies – nicht zu überzeugen vermag. 3.5. Überzeugend sind demgegenüber die Aussagen der Zeugen H._____ und I._____.
a) H._____ wurde am 15. März 2011 staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. 8/1). Er sagte aus, dass der Beschuldigte schon bei der ersten Besprechung im Juli 2006 eine Forderung in der Grössenordnung von Fr. 300'000.– gestellt ha- be. Er habe von Anfang an von Fr. 300'000.– gesprochen und dies "bis zum Schluss durchgezogen". Der Beschuldigte habe direkt gesagt, sie seien beide vom Bau und müssten nicht lange um den heissen Brei herumreden. Er würde sonst bis zu fünf Jahre durch alle Instanzen rekurrieren, was er schon mehrmals gemacht habe. Er, H._____, solle mit der Geschäftsleitung der B._____ bespre- chen, ob sie das Geld lieber ihm oder der Bank geben wollten. Er, H._____, habe dann mit I._____ gesprochen und entschieden, vorerst gar nichts zu unternehmen
- 18 - in der Hoffnung, dass der Beschuldigte die Drohung mit dem Rekurs nicht wahr- mache. Dies auch deshalb, weil der Beschuldigte nicht gesagt habe, inwiefern sie das Projekt hätten anpassen sollen. Anpassungen kämen im Rahmen des Mögli- chen immer wieder vor, um Lösungen zu finden. Dem Beschuldigten sei es aber nicht um Anpassungen gegangen, sondern um die Fr. 300'000.–. Eine Bauverzö- gerung hätte für das fremdfinanzierte Grundstück Kosten in Höhe von ca. Fr. 50'000.– pro Monat nach sich gezogen. Dies habe ihm der Beschuldigte sogar so vorgerechnet, er hätte es aber auch selber erkannt. Für das Projekt wäre dies fatal gewesen; es sei bekannt, dass man aufgrund unseres Rechtssystems ein Projekt massiv verzögern könne. Im Normalfall hätte ein Verfahren vor der Baure- kurskommission neun Monate gedauert. Sie seien zwar davon ausgegangen, dort mit Sicherheit Recht zu erhalten, was die Gemeinde ja ebenso gesehen habe. Dies hätte ihnen aber nichts genutzt, da er es "locker" trotzdem durch zwei weite- re Instanzen hätte weiterziehen können, was er ja auch angekündigt habe. Wenn er bis vor Bundesgericht gegangen wäre, wäre es sicher drei oder vier Jahre ge- gangen, im schlimmsten Fall vielleicht sogar fünf Jahre. Diese Variante wäre so- mit mit einem immensen Schaden verbunden gewesen. In dem Sinn sei er bei seinem Entscheid, welche Variante zu wählen war, nicht frei gewesen. Auf Frage des Staatsanwalts, warum die Sache über eine Sanierung und nicht über eine Geldzahlung erledigt worden sei, meinte H._____, das könne er nicht sagen; der Beschuldigte sei im Sommer 2006 direkt mit diesem Vorschlag gekommen. I._____ habe dem Beschuldigten vorgerechnet, dass die umfangreiche Sanierung
– bzw. Totalsanierung – ca. Fr. 400'000.– kosten würde. Der Werkpreis von Fr. 20'000.– sei dann das Resultat von Verhandlungen gewesen. Der Beschuldig- te habe gewusst, dass es massiv mehr koste. Deshalb – und das sei "genau der Widerspruch" – hätten dann auch die Fr. 350'000.– überwiesen werden müssen. Zuerst habe der Beschuldigte zwar von Fr. 300'000.– gesprochen; an der Sitzung mit I._____ unter vier Augen, welche der Beschuldigte ausdrücklich gewünscht habe, habe er den Betrag dann offenbar relativ spontan auf Fr. 350'000.– erhöht (Urk. 8/1 S. 1-11).
b) H._____ hat unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Er hat seine Aussagen ausführlich und klar vorgetragen; sie sind frei von Widersprüchen
- 19 - und ergeben einen Sinn. Verschiedene Details sind individuell geprägt. So führte er zum Beispiel auf Frage, was er sich gedacht habe, als die Forderung des Be- schuldigten im Raum gestanden sei, aus: "Ich fand es unverschämt und völlig un- verhältnismässig" (Urk. 8/1 S. 8). Emotional getragen ist auch seine Antwort auf den Vorhalt, dass der Beschuldigte geltend mache, die geforderte Entschädigung sei mit Bezug auf die Bauimmissionen und den Minderwert seiner Liegenschaft verhältnismässig gewesen: "Das ist völlig absurd", und weiter: "Wir haben alles nach den Regeln gemacht. Wir haben das auch juristisch abklären lassen und die Sache mit der Gemeinde angeschaut. Wir sahen, dass es keine Möglichkeit gibt, das Bauprojekt anzugreifen. Es gibt natürlich die üblichen Bauimmissionen, diese müssen die Nachbarn aber akzeptieren" (Urk. 8/1 S. 9 f.). Eine deutliche Ver- stimmung scheint auch in der Erklärung H._____s durch, sie hätten sich schon vor der Vertragsunterzeichnung "massiv geärgert" und sich "massiv genötigt ge- fühlt" (Urk. 8/1 S. 10). Solche nachvollziehbaren und bildhaften Erklärungen sind es, welche Aussagen als glaubhaft erscheinen lassen. Ausserdem ist kein Grund ersichtlich (und auch der Beschuldigte konnte keinen nennen; Urk. 7/2 S. 6), wa- rum H._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte: Er kennt ihn lediglich geschäftlich und nur von diesem Vorfall (Urk. 8/1 S. 2), und er ist in keiner Form an der B._____ beteiligt (Urk. 8/1 S. 6), so dass er keinen persönlichen Vorteil aus der Sache ziehen konnte. Die vagen Ausführungen des Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung, wonach er sich "einfach vorstellen" könne, dass es von einer früheren allfälligen Zusammenarbeit mit der L._____, H._____s früherem Arbeitgeber, "vielleicht" "Reibungsflächen" gegeben habe (Prot. II S. 18), überzeugen überhaupt nicht. Auf die Schilderungen des Zeugen H._____ kann darum abgestellt werden.
c) Die Aussagen von I._____, der am 21. März 2011 staatsanwaltschaftlich und ebenfalls unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurde (Urk. 8/2), stehen im Einklang mit H._____s Ausführungen. I._____ schilderte den Sachverhalt auf die Frage des Staatsanwalts nach dem Zustandekommen des Werkvertrages auf über zwei Protokollseiten ausführlich, widerspruchslos und in freier Erzählung (Urk. 8/2 S. 3-5). An einer Stelle legte er offen, dass er sich an ein Detail wieder erinnert habe, weil er seine damalige Aktennotiz gelesen habe
- 20 - (Urk. 8/2 S. 9). Ein derartiges Aussageverhalten wirkt, wie bereits erwähnt, grund- sätzlich glaubhaft. Auch bei I._____ zeigte sich immer noch der Ärger über das Gebaren des Beschuldigten, als er auf Frage, was er sich zu dessen Forderung gedacht habe, sehr authentisch antwortete: "Ich fand es eine Frechheit" (Urk. 8/2 S. 8). I._____ führte auch aus, der Beschuldigte habe klar gemacht, dass es nur eine Lösung mit den Fr. 20'000.– gebe, ansonsten er den Rekurs, den er extra breit abgestützt habe, weiterziehe (Urk. 8/2 S. 7). Er habe unmissverständlich ge- sagt, dass er das Projekt verzögern werde (Urk. 8/2 S. 4). Die geforderten Leis- tungen hätten aber ca. Fr. 400'000.– gekostet; Synergien hätte es bestenfalls bei den Kosten der Bauleitung gegeben. Weil es kein Neubau, sondern eine Sanie- rung gewesen sei, habe man die Küchen nicht 1:1 aus dem F._____ übernehmen können, sondern habe diese anpassen müssen. Im F._____ sei eine Küche mit Fr. 25'000.– budgetiert gewesen, für die D._____-Strasse mit Fr. 12'000.– (Urk. 8/2 S. 5 f.). Der Beschuldigte habe keine Cash-Lösung gewollt; er habe ge- sagt, er wolle nicht in eine Erpressung hineingezogen werden (Urk. 8/2 S. 9). Kurz nach der Bewilligung des Baus habe sich der Beschuldigte aber mehrfach bei ihm gemeldet und ihn gefragt, ob er nicht lieber auf das Geld verzichten würde. Diese Frage sei sehr früh gekommen, noch bevor es überhaupt möglich gewesen sei, mit der Sanierung zu beginnen (Urk. 8/2 S. 5).
d) Auch I._____s Aussagen sind klar, nachvollziehbar und stringent, so dass auf sie abgestellt werden kann. Es ist – was auch der Beschuldigte nicht anders sah (Urk. 7/2 S. 7 oben) – auch bei ihm kein Grund ersichtlich, warum er den Be- schuldigten zu Unrecht eines deliktischen Verhaltens bezichtigen sollte: Er stand zu ihm in keiner Beziehung, und zum Zeitpunkt seiner Aussagen arbeitete er be- reits nicht mehr bei der B._____ (Urk. 8/2 S. 2 f.). Dass er ca. 2'000 B._____- Aktien zu einem Wert von je ca. Fr. 30.– besass (Urk. 8/2 S. 7), vermag seine Glaubwürdigkeit insbesondere vor dem Hintergrund seiner mit denjenigen von H._____ korrespondierenden Depositionen nicht zu beeinträchtigen. I._____s letztzitierten Aussagen liefern im Übrigen einen Hinweis darauf, warum der Be- schuldigte eine Sanierung für einen bescheidenen Alibi-Geldbetrag statt eine grössere Geldzahlung anstrebte: Möglicherweise dachte er, ein solches Konstrukt
- 21 - wirke nach aussen weniger "erpresserisch" im Sinne des einschlägigen Bundes- gerichtsurteils. 3.6. Auch auf die Aktennotizen und Protokolle seitens der B._____ vom 4. Juli 2006, 19. und 30. Januar 2007 (Urk. 2/4; 2/11; 2/12) kann abgestellt werden (auf das Dokument vom 10. Januar 2007 [Urk. 2/9] wird zurückzukommen sein):
a) Die Aktennotiz von H._____ über die erste Besprechung mit dem Be- schuldigten vom 4. Juli 2006 (Urk. 2/4) entspricht seinen glaubhaften mündlichen Ausführungen. Der Beschuldigte erwähnt darin zwar einige angebliche Behinde- rungen seiner Liegenschaften durch den F._____ (Immissionen, Grenzabstand, Schatten etc.), es wird aber hinreichend klar, dass es ihm tatsächlich nur um das Erhältlichmachen eines finanziellen Vorteils mittels Androhung einer Verzögerung geht ("seine Liegenschaften D._____-Strasse … und … könnten neue Küchen gebrauchen und hätten auch noch weiteren Unterhaltsbedarf"). Den Arealbonus bezeichnet er als "wunderbares Instrument", um "jahrelang über die Arealwürdig- keit" zu diskutieren. Am Projekt selber ist er nicht direkt interessiert; die von H._____ mitgebrachten Pläne seien praktisch unberührt geblieben. – Entgegen der Verteidigung handelt es sich bei diesem Protokoll nicht nur um eine "rudimen- täre Zusammenfassung", und es leuchtet auch nicht ein, warum hinsichtlich "Pro- tokollwahrheit und -vollständigkeit" grösste Zweifel am Platz" sein sollten (Urk. 28 S. 14). Nicht nachvollziehbar sind auch die Befürchtungen der Verteidigung, dass bei solchen Zusammenfassungen "leicht wesentliche Elemente (bewusst oder unbewusst) verlorengehen" könnten und "das Zufügen oder Weglassen von klei- nen Nuancen ein und derselben Sache einen ganz anderen Sinn geben" könnte. Das Gesagte geht aus dem Protokoll mit ausreichender Klarheit hervor. Im Übri- gen wird am Rande ein mögliches Motiv des Beschuldigten angetönt, und zwar Vergeltung: Der Beschuldigte habe nämlich erwähnt, dass er mit der L._____ (welche Anfang 2006 mit der M._____ zur B._____ fusionierte) ganz schlechte Er- fahrungen gemacht habe; "die hätten ihn Millionen gekostet" (3. Alinea). Anläss- lich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte wiederholt, dass er mit der L._____ relativ schlechte Erfahrungen gemacht habe, weil sie sich manchmal nicht an Abmachungen gehalten habe (Prot. II S. 18). Die Verteidigung brachte im
- 22 - Berufungsverfahren erstmals neu vor, dass die ersten beiden "Bullepoints" (recte: Bulletpoints) auf der Aktennotiz vom 4. Juli 2006 "vorgefertigt" gewesen seien. Dies, weil sich in Bulletpoint 1 die konkrete Katasternummer der Grundstücke des Beschuldigten finde und in Bulletpoint 2 vermerkt sei, dass dem Beschuldigten das Projekt F._____ vorgestellt werden "soll". Aus der Formulierung "soll" gehe hervor, dass die Vorstellung zum Zeitpunkt der Niederschrift noch nicht erfolgt gewesen sei (Urk. 60 S. 14). Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist keineswegs unüblich – bzw. es ist vielmehr sogar üblich – in nachträglich erstellten Ge- sprächsnotizen zunächst in der Gegenwartsform die Ausgangslage zu schildern (z.B.: "Ich rufe Frau A. (Prozessnummer B., Telefonnummer C.) an, um mit ihr über die Angelegenheit D. zu sprechen…"). Dass dabei zum Festhalten von B. und C. auf Notizen zurückgegriffen und der Präsens verwendet wird, ist nur natür- lich und adäquat. Entsprechend besteht kein Grund, die ersten beiden Bullet- points anzuzweifeln.
b) Auch das Protokoll von H._____ über die Sitzung mit dem Beschuldigten und I._____ vom 19. Januar 2007 (Urk. 2/11) stimmt mit den Zeugenaussagen von H._____ und I._____ überein. Hieraus wird deutlich ersichtlich, dass das Sa- nierungskonstrukt vor dem Hintergrund des neuen Bundesgerichtsentscheids er- folgte. Der Beschuldigte meint zunächst, er wolle keinesfalls über Geld sprechen, "das wäre ja Erpressung!", und diesbezüglich müsse man heute "sehr aufpas- sen". Postwendend erläutert er dann aber seine Idee einer Sanierung seiner Lie- genschaft für einen Betrag in der Grössenordnung von Fr. 300'000.–, um einen "Rekurs A._____" zu verhindern. Auch das Drohen wird ersichtlich, indem der Be- schuldigte diverse Verfahren erwähnt, die er schon bis vor Bundesgericht weiter- zogen habe. Schliesslich gibt er zumindest indirekt auch zu, seine Rekursgründe nur zum Schein vorgebracht zu haben, indem er selber an deren Durchsetzbarkeit zweifelt. Augenfällig ist überdies der Protokollvermerk, dass sich der Beschuldigte im Laufe der Sitzung irritiert über das Handy von I._____ gezeigt habe, das auf dem Besprechungstisch gelegen sei. Er habe aber überzeugt und beruhigt wer- den können, dass damit keine Gesprächsaufzeichnungen gemacht würden (Urk. 2/11 S. 2). Dass der Beschuldigte vor einer Aufzeichnung des Gesprächs
- 23 - Angst hatte, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass er sich eben nicht korrekt ver- hielt.
c) Schliesslich steht auch die Aktennotiz von I._____ über sein Treffen mit dem Beschuldigten vom 30. Januar 2007 (Urk. 2/12) im Einklang mit den Zeu- genaussagen und den früheren Niederschriften. Auch aus dieser Notiz geht her- vor, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass sein Verhalten vor dem Hintergrund des neuen Bundesgerichtsentscheids definitiv nicht (mehr) zu- lässig war. Zudem erhellt, dass der Beschuldigte eine mündliche Besprechung abwartete, um – anders als am Telefon – mit dem Verantwortlichen Klartext reden zu können ("Jetzt kann ich es Ihnen ja unter 4 Augen sagen, CHF 300'000.- habe ich bereits im Sommer 2006 Herrn H._____ gesagt. Sie kennen ja den Bundesge- richtsentscheid. Ich will Sie ja nicht erpressen, sondern nur mein Recht. Sie wis- sen, wir können auch 5 Jahre prozessieren, ich kann mir vorstellen, dass Sie da auch noch Schwierigkeiten mit dem Arealüberbauungsbonus erhalten werden. Ich habe das schon mehrmals durchgezogen"; Urk. 2/12 S. 1). Es ist auch ersichtlich, dass der Beschuldigte selber die Kosten für die geforderten Sanierungsarbeiten auf Fr. 310'000.– bezifferte ("Er habe das in 2 Minuten ausgerechnet, ein Profi brauche nicht mehr"; Urk. 2/12 S. 2). Sodann zeigt sich, dass es der Beschuldigte war, der plötzlich Fr. 350'000.– statt Fr. 300'000.– als Sicherheit forderte ("Ich brauche Sicherheiten, das ist für Euch ja ein "Klacks" diese CHF 300'000.-"; dann: "Machen wir doch Fr. 350'000.–, man weiss ja nie, so sind wir auf der sicheren Seite"; Urk. 2/12 S. 2). Im Übrigen spricht der Beschuldigte hier wiederum davon, dass die L._____ die "Brüder" seien, die ihn Millionen gekostet hätten; "immer tief unten herein und somit habe ich auch mitziehen müssen und Geld verloren" (Urk. 2/12 S. 1).
d) Die Protokolle sind somit allesamt klar und nachvollziehbar, und sie kor- respondieren mit den glaubhaften Zeugenaussagen. Dafür, dass sie, wie die Ver- teidigung insinuiert (Urk. 28 S. 14), extra für diesen Prozess und derart aufeinan- der abgestimmt konzipiert worden sein könnten, bestehen keinerlei Anhaltspunk- te. Auch ihr unterschiedlicher Differenzierungsgrad weckt entgegen der Verteidi- gung (Urk. 28 S. 14; Urk. 60 S. 13 f.) nicht irgendwelche Zweifel, sondern er-
- 24 - scheint vielmehr als Resultat der Tatsache, dass sie eben nicht alle gleichzeitig erstellt wurden. 3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seinen Rekurs gegen die Baubewilligung nur deshalb einreichte, um den Baubeginn F._____ zu verzögern und die B._____ dadurch zur Sanierung seiner Liegenschaft D._____- Strasse …/… im Wert von Fr. 397'582.–, aber für eine Bezahlung von nur Fr. 20'000.–, bzw. zur Zahlung von Fr. 350'000.– zu zwingen. Das unwiderrufliche Zahlungsversprechen über die Fr. 350'000.– wurde im Übrigen namens der B._____ am 19. Februar 2007 per 22. Februar 2007 geleistet (Urk. 2/14). Am
20. Februar 2007 liess die A1._____ AG ihrerseits versprechen, die Fr. 350'000.– spätestens am 31. Dezember 2009 gegen Vorweisung des beidseitig unterzeich- neten Abnahmeprotokolls gemäss Werkvertrag rückzuvergüten (Urk. 2/15). Am
21. Februar 2007 zog der Beschuldigte seinen Rekurs zurück (Urk. 2/16) – und mit Valuta vom 22. Februar 2007 flossen die Fr. 350'000.– auf das Konto der A1._____ AG (Urk. 27). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 3.8. Der Vollständigkeit halber ist noch auf das von H._____ angefertigte Proto- koll des Telefongesprächs mit dem Beschuldigten vom 10. Januar 2007 einzuge- hen (Urk. 2/9). Dieses Protokoll wird von der Verteidigung als widerrechtlich er- langt und damit zum Nachteil des Beschuldigten unverwertbar bezeichnet. Dies, weil es ein Wortprotokoll sei; es sei unbefugt aufgenommen und danach zu Pa- pier gebracht worden (Urk. 28 S. 14). Ob dies zutrifft oder nicht, könnte im Prinzip dahingestellt bleiben, weil das fragliche Protokoll wie gesehen für die Sachver- haltserstellung nicht notwendig ist. Gleichwohl ist zu dieser Frage kurz Stellung zu nehmen. Dabei kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden. Sie hat die Rechtslage zutreffend wiedergegeben und zu Recht ge- schlossen, dass eine allfällige Tonbandaufnahme auch auf gesetzmässigem Weg hätte angefertigt werden können und auch kein selbständiges Verwertungsverbot vorliege (Urk. 41 S. 5 ff.). Aus dem somit so oder so verwertbaren Protokoll geht wie schon aus den anderen Notizen hervor, dass der Beschuldigte zwar denkbar unkonkret von gewissen Behinderungen seiner Liegenschaft sprach ("Behinde- rung meiner Liegenschaften, Beschattung, und, und, und…"; Urk. 2/9 S. 1), dass
- 25 - es ihm aber eigentlich nur ums Geld bzw. die entsprechende Sanierung ging ("ich bin halt breit gestreut, wissen Sie, ich muss Ihnen sagen, wir bauen ja auch"; "wenn Sie nicht wollen mit uns zusammen sitzen, dann muss ich mich halt weh- ren, dann muss ich halt die ganze Breite ausbreiten / weil Du kannst ja jeden Punkt einzeln auseinander nehmen / also wissen Sie, wir sind ja nicht Anfänger, das kann man jetzt problemlos 5 Jahre hinausziehen"; a.a.O. S. 3). Am Telefon wollte er dies aber offensichtlich nicht besprechen ("ja am Telefon tu ich das si- cher nicht besprechen"; a.a.O. S. 2); er stritt im Gegenteil sogar ab, überhaupt jemals von Geld gesprochen zu haben ("von SFr. 300'000.– habe ich nichts ge- sagt, von Geld habe ich nicht gesprochen, jetzt müssen Sie aufpassen, Herr H._____, was Sie sagen, Sie haben sicher den Rechtsbericht gelesen betreffend Bundesgerichtsentscheid, oder – das wäre ja Erpressung"; a.a.O. S. 2) – um dann aber später beim Gespräch mit I._____ wiederum geradezu verschwöre- risch offenzulegen, dass er es ihm ja jetzt unter vier Augen sagen könne, dass er bereits im Sommer 2006 gegenüber Herrn H._____ von Fr. 300'000.– gesprochen habe (vgl. oben). Wenn die Verteidigung – und anlässlich der Berufungsverhand- lung auch der Beschuldigte selber (Prot. II S. 15) – somit aus der Taktik des Be- schuldigten, am Telefon möglichst nichts Verfängliches zu sagen bzw. das Thema Geld nachgerade auf den Gesprächspartner abzuschieben ("… und dann muss ich erfahren, dass Sie mir unterjubeln, ich würde Sie erpressen, und das will ich natürlich nicht, wenn es in den Bereich hineingeht"; Urk. 2/9 S. 3), ableiten will, Herr H._____ habe "zielgerichtet", "in der typischen Manier eines agent provoca- teurs" immer wieder versucht, dem Beschuldigten eine erpresserische Forderung über Fr. 300'000.– in den Mund zu legen (Urk. 28 S. 15; Urk. 60 S. 15 ff.), ja es sei sogar "ein um das andere Mal mit Bedacht die 'Falle Erpressung' ausgelegt" worden (Urk. 28 S. 16), so ist diesem Versuch kein Erfolg beschieden. Es bleibt dabei, dass die Aussagen und Protokolle der Zeugen ein stimmiges, nachvoll- ziehbares Ganzes ergeben – im Gegensatz zu den Depositionen und Notizen des Beschuldigten, in welchen man eine überzeugende Sachdarstellung vergebens sucht. 3.9. a) Zur Vervollständigung ist nach der Berufungsverhandlung auf ein Weite- res einzugehen. Die Verteidigung hat detaillierte, aber irreführende Ausführungen
- 26 - zu den Kosten der Sanierung der Liegenschaft des Beschuldigten gemacht. Sie spricht von den Fr. 397'582.–, die in der Anklage genannt werden, von Fr. 180'000.–, für welchen Betrag die Sanierungsarbeiten maximal hätten ausge- führt werden können, und von Fr. 165'714.20, die die Arbeiten schliesslich – nachdem der Beschuldigte sie nunmehr selber habe ausführen lassen – tatsäch- lich gekostet hätten, wobei dieser Betrag aber noch in zweifacher Hinsicht nach unten zu korrigieren sei. Dadurch sollen nach Berechnung der Verteidigung schliesslich noch Kosten von Fr. 78'500.– resultieren (Urk. 62 S. 1-6). Diese Aus- führungen machen einige Klarstellungen nötig.
b) Bei den Fr. 397'582.– handelt es sich – wie in der Anklage deutlich ausge- führt (Urk. 16 S. 5) – um die von der B._____ berechneten Sanierungskosten. Es ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte Arbeiten im F._____-Standard for- derte und anlässlich des Gesprächs vom 30. Januar 2007 meinte, dass ihn diese Zahl nicht überraschen würde. Er selber habe das in zwei Minuten ausgerechnet und sei auf Fr. 310'000.– gekommen; "ein Profi brauche nicht mehr" (Urk. 2/12 S. 2). Es wurde eingehend begründet, warum auf die Ausführungen der Herren H._____ und I._____ und auf die Aktennotizen abgestellt werden kann. Darauf ist der Beschuldigte somit zu behaften. Es ist damit erstellt, dass er selber für die von ihm geforderten Sanierungsarbeiten im F._____-Standard von Kosten von Fr. 310'000.– ausging, sich jedoch auch von den von der B._____ errechneten Fr. 397'582.– nicht überrascht zeigte. Davon ist im Weiteren auszugehen.
c) Wenn der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens nunmehr behauptete, die Sanierungskosten würden maximal Fr. 180'000.– betragen, so ist dies un- glaubhaft. Möglicherweise hätte man für diesen Preis sanieren können, wenn man den Standard (weit) nach unten angepasst hätte. Aber nochmals: Verlangt war der F._____-Standard, ein fraglos guter Standard. Die vom Beschuldigten nach- träglich geltend gemachten angeblichen Sanierungskosten tun nichts zur Sache.
d) Es ist somit auch irrelevant, dass der Beschuldigte die Sanierung nun- mehr für Fr. 165'714.20 selber ausgeführt haben will (an anderer Stelle ist in nicht nachvollziehbarer Weise von Fr. 157'000.– die Rede; vgl. Urk. 62 S. 12). Auf die weiteren geltend gemachten, reichlich beliebig anmutenden Reduktionen (z.B. ei-
- 27 - nen "allgemein-üblichen Synergieeinschlag von 50 %"; Urk. 62 S. 6) braucht des- halb nicht eingegangen zu werden. Ebenso wenig interessiert, ob der Beschuldig- te gar noch mehr sanieren liess, als mit der B._____ vereinbart gewesen wäre. Die entsprechenden Vorbringen der Verteidigung inklusive Nennung der Kosten der jeweiligen Sanierungsposition (Urk. 62 S. 3-6) gehen ebenso wie die einge- reichten Bauabrechnungsunterlagen (Urk. 59/1 und 59/1.1-25) an der Sache vor- bei.
e) Es bleibt folglich dabei, dass es das Ziel des Beschuldigten war, durch sein nun bereits mehrfach beschriebenes Vorgehen die B._____ entweder zur Zahlung von Fr. 350'000.– oder zur Sanierung seiner Liegenschaft an der D._____-Strasse …/… im Betrag von Fr. 397'582.–, aber für eine Bezahlung von nur Fr. 20'000.–, zu zwingen.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich durch das erstellte Verhalten der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. An ihrem Antrag vor Vorinstanz, wo sie noch auf mehrfache Erpressung, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Versuch), plädierte, hat sie im Berufungsver- fahren zu Recht (vgl. Urk. 38 S. 22 E. 2.4) nicht mehr festgehalten. 4.2. Die Vorinstanz hat die Rechtslage anhand des in optima forma einschlägi- gen Bundesgerichtsentscheides 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 16 f. E. 2). 4.3. Sie hat weiter zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte durch sein Handeln das Tatbestandselement des Androhens ernstlicher Nachteile erfüllte, mithin solcher Nachteile, deren Androhung geeignet war, auch eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. Auch dies braucht nicht wiederholt zu werden (Urk. 38 S. 17 f. E. 3.1). 4.4. Damit bleibt zu klären, ob der Beschuldigte mit seiner Drohung einen un- rechtmässigen Zweck verfolgte, indem er als Gegenleistung für seinen Rechtsmit- telverzicht Sanierungsarbeiten im Wert von Fr. 397'582.– (für eine Bezahlung von
- 28 - nur Fr. 20'000.–) forderte, die er mit einer Zahlung von Fr. 350'000.– absichern liess. Wenn diese (Verzichts-)Vereinbarung unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten gültig verabredet werden konnte, war die Drohung zulässig. Wird dagegen die Vermögensverschiebung von der Rechtsordnung missbilligt, diente sie einem rechtswidrigen Zweck (vgl. BGer. 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 E. 7.1). Die Vor- instanz hat auch dazu bereits soweit zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 14 f. und S. 19-22).
a) Nach Art. 20 Abs. 1 OR ist ein Vertrag, der einen unmöglichen oder wi- derrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, nichtig. Auch die Sittenwidrigkeit bezieht sich auf den Vertragsinhalt, der in einem weiteren Sinn den Vertragszweck mitumfasst. Die Ausübung von Rechtsmitteln oder Rechtsbe- helfen ist grundsätzlich auch dann rechtmässig, wenn sie sich schliesslich als er- folglos erweisen. Jeder Bürger ist befugt, für vermeintliche Ansprüche Rechts- schutz zu beanspruchen, sofern er in guten Treuen handelt. Prozessbezogenes Verhalten als solches ist nur – aber immerhin – dann als rechts- oder sittenwidrig zu werten, wenn Verfahrensrechte missbräuchlich, böswillig oder wider Treu und Glauben in Anspruch genommen werden (BGE 123 III 101 E. 2). Wer ein aus- sichtsloses Rechtsmittel ergreift und sich dessen Rückzug entschädigen lässt, nutzt regelmässig den drohenden Verzögerungsschaden des Bauherrn zur Erlan- gung verfahrensfremder Zwecke aus, was sittenwidrig ist (BGer. 6P.5/2006 vom
12. Juni 2006 E. 7.2).
b) aa) Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die geltend gemachten Rekursgründe lediglich zum Schein vorbrachte, um den Baubeginn des F._____s zu verzögern und die B._____ so zu den genannten Sanierungsarbeiten bzw. zur Zahlung von Fr. 350'000.– zu deren Absicherung zu zwingen. Auch wurde festge- stellt, dass der Beschuldigte dementsprechend nur immer denkbar unkonkret von angeblichen Beeinträchtigungen seiner Liegenschaften sprach (Schattenwurf, Grenzabstände, Lärmemissionen, Zufahrt zu seinem Gebäude, z.B. Urk. 7/1 S. 4). Es wäre somit nachgerade einem Zufall gleichgekommen, wenn seine nur zum Schein erstellte Rekursschrift dennoch Punkte mit Aussicht auf Erfolg enthal- ten hätte. Der Beschuldigte versuchte dies zwar mit Gutachten vom 9. Februar
- 29 - 2012 nachzuweisen, allerdings vergeblich. Selbst der – vom Beschuldigten be- zahlte – Gutachter, Rechtsanwalt lic. iur. N._____ (ein klassischer Bauanwalt, seit 2013 zudem Inhaber des Titels "Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht", vgl. www…..ch sowie www.fachanwalt.sav-fsa.ch), kam nicht umhin, praktisch alle Rügen ohne jegliche weitere Ausführungen kurzum als "wenig chancenreich" zu bezeichnen (Urk. 24/1 S. 1). Und auch über die Rüge des Waldbestandes lasse sich bestenfalls streiten, und auch das nur "bei strenger Betrachtung" (a.a.O. S. 2 oben und S. 3 unten). Das heisst im Klartext, dass auch der Waldrüge kein Erfolg beschieden gewesen wäre – wie dies auch der Rechtsvertreter der B._____ mit zutreffender Begründung, welche auch im vorinstanzlichen Urteil nachgelesen werden kann (Urk. 38 S. 14. f), festgehalten hat (Urk. 31 S. 5 f.; auch Prot. II S. 22 f.). Wie die Verteidigung vor diesem Hintergrund von einer gänzlich fehlen- den Beweislage sprechen kann, ist nicht nachvollziehbar (Urk. 60 S. 4). Der Re- kurs des Beschuldigten war demnach insgesamt aussichtslos. Indem er sich des- sen Rückzug entschädigen liess, nutzte er den drohenden Verzögerungsschaden der B._____ zur Erlangung verfahrensfremder Zwecke aus, was sittenwidrig war. Entsprechend verfolgte der Beschuldigte mit seiner Drohung einen unrechtmässi- gen Zweck. bb) Am Beispiel der Waldrüge zeigt sich im Übrigen einmal mehr die wider- sprüchliche Argumentation des Beschuldigten. Einerseits hat er im Berufungsver- fahren beteuert, dass es "auf keinen Fall" sein Ziel gewesen sei, das Bauvorha- ben zu verhindern. Er sei der letzte, der als Bauverhinderer dastehen wolle (Prot. II S. 12 f.: "Ich sagte Ja, weil ich ja nicht gegen den Bau war. Ich kenne die Bauwirtschaft, man hat heute nur noch Gegner, wenn man bauen will. Zu denen gehöre ich wirklich nicht"). Andererseits führte aber seine Verteidigung aus, dass
– wenn die Waldrüge doch erfolgreich gewesen wäre – eine Überbauung "in die- sem Bereich" unmöglich gewesen und dauerhaft verhindert worden wäre. Im Gut- achten N._____ wird festgehalten, dass das Baugrundstück eine "respektable" Baumbestockung aufgewiesen habe (vgl. auch Urk. 24/3 mit einer Luftaufnahme vor der Überbauung). Seines Wissens, so Rechtsanwalt N._____, seien derartige Bestockungen auch schon als Wald qualifiziert worden. Gerade auch im Bereich der Liegenschaft des Beschuldigten sei die Bestockung offenbar relativ dicht ge-
- 30 - wesen (Urk. 42/1 S. 4). Mit der Waldrüge wurde somit – zumindest vordergründig
– das Ziel angestrebt, die Überbauung auf dem ganzen benachbarten Grund- stück, mindestens aber auf einem relativ grossen, an die Häuser des Beschuldig- ten angrenzenden Teil definitiv zu verhindern. Auch im zweiten Fall wäre dies, weil dann der Waldabstand hätte eingehalten werden müssen, einer sehr wesent- lichen, wenn nicht gar vollumfänglichen Bauverhinderung gleichgekommen (der entsprechenden Frage im Berufungsverfahren ist der Beschuldigte wiederum ausgewichen, vgl. Prot. II S. 14 Mitte). Wenn der Beschuldigte trotzdem erklärt, dass er das Bauvorhaben keinesfalls habe verhindern wollen, ist dies somit ein weiterer Beleg dafür, dass die Rekursgründe eben nur zum Schein vorgebracht wurden, um den Baubeginn zu verhindern oder zu verzögern und die B._____ in der in der Anklage beschriebenen Weise gefügig zu machen.
c) Zu prüfen bleibt Folgendes: Ein sittenwidriger Vertrag kann allenfalls dann nicht gegeben sein, wenn die vereinbarte Entschädigung noch als – vielleicht auch übersetzter – Ausgleich für negative Auswirkungen verstanden werden kann, denn solche gehen von Bauprojekten regelmässig auf die benachbarten Grundstücke aus. Sittenwidrig ist die Verzichtsvereinbarung allerdings wiederum dann, wenn aufgrund der Umstände gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn Bezug genommen wird; wenn der Nachbar seine Rechtsmittelbefugnis somit weder für die Verhinderung eines ihm rechtswidrig erscheinenden Bauprojekts noch für den Ausgleich nachbarrechtli- cher Nachteile einsetzt, sondern sie als blosses Vehikel zur Erlangung von Geld- leistungen missbraucht. Denn der entgeltliche Verzicht auf eine rechtliche Befug- nis ist sittenwidrig, wenn er auf einer verpönten Kommerzialisierung der Rechts- position der verzichtenden Partei beruht (BGer. 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 E. 7.2). – Genau eine solchermassen verpönte Kommerzialisierung der Rechts- position der verzichtenden Partei liegt hier vor. Aus dem erstellten Sachverhalt erhellt mit aller Deutlichkeit, dass es dem Beschuldigten nur darum ging, aus dem drohenden Verzögerungsschaden der B._____ Profit zu schlagen. Anders kann sein Vorgehen schlechterdings nicht verstanden werden. Von Anfang an war er – der ja mit der Vorgängerfirma der B._____, der L._____, zumindest im Geiste noch eine Rechnung offen hatte (vgl. oben E. 3.6 a) und c)) – nicht direkt am Pro-
- 31 - jekt interessiert; er führte nie aus, welche konkreten Änderungen des Projektes er denn verlangt habe. Vielmehr erkundigte er sich primär nach dem Arealbonus, und nachdem er mit unverhohlener Befriedigung erfahren hatte, dass die B._____ diesen in Anspruch nehmen wollte, eröffnete er Herrn H._____, dass sie ja beide "vom Bau" seien und deshalb "nicht lange um den heissen Brei herumreden" müssten (usw.; vgl. bereits oben E. 3.5. a)). Die B._____ könne sich jetzt überle- gen, ob sie das Geld ihm oder der Bank in Form von Zinsen geben wolle – falls sie es ihm gäben, wäre es "sicher günstiger", und sie könnten dann "erst noch viel schneller bauen" (Urk. 2/4). – Wer derart deutliche Worte benutzt, dessen tatsäch- liches Ansinnen ist klar, und dem helfen auch nachträglich in Auftrag gegebene Privatgutachten nicht weiter, wonach auf den beiden benachbarten Liegenschaf- ten durch die Überbauung F._____ ein Minderwert in der Höhe der geleisteten Fr. 350'000.– entstanden sein soll. Die Vorinstanz hat die eingereichten Schät- zungen zutreffend gewürdigt und korrekt gefolgert, dass die daraus resultierenden Schlüsse nicht nachvollziehbar sind. Das braucht hier nicht wiederholt zu werden (Urk. 38 S. 20 f.). Es bleibt damit dabei, dass der Beschuldigte mit seiner Drohung einen rechtswidrigen Zweck verfolgte. 4.5. Der Beschuldigte, der den fraglichen Bundesgerichtsentscheid vom
12. Juni 2006 kannte (vgl. Urk. 2/12 S. 1; schliesslich soll nach dessen Veröffent- lichung in seinen eigenen Worten "die ganze Bauwelt davon erfahren" haben; Urk. 23 S. 3; vgl. auch Urk. 60 S. 13 unten), handelte zudem mit Wissen und Wil- len sowie in der Absicht, sich bzw. seine Firma unrechtmässig zu bereichern (vgl. auch Urk. 38 S. 21 f.). 4.6. Entsprechend ist der Beschuldigte der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.7. a) Der Beschuldigte hat monieren lassen, dass die B._____ nicht sofort Strafanzeige erstattet habe, sondern erst zwei Jahre später, am 5. Mai 2009. Hierin sei nicht das Verhalten eines typischen Erpressungsopfers zu erkennen (Urk. 28 S. 4 ff.; Urk. 60 S. 8 ff.). Seitens der B._____ wurde indessen schon in der Strafanzeige und hernach wiederum vor Vorinstanz festgehalten, dass die Gemeinde C._____ die Redimensionierung der E._____-Strasse als wichtiges
- 32 - Anliegen angesprochen habe. Dies sei der Grund, weshalb die B._____ mit der Einreichung der Strafanzeige zugewartet habe. Die Redimensionierung der E._____-Strasse sei erst im Januar 2009 rechtskräftig geworden. Dies habe das Einverständnis sämtlicher Quartierplanbeteiligten bedingt, zu denen auch der Be- schuldigte gehört habe. Es wäre, so die B._____, dem Beschuldigten somit ein Leichtes gewesen, die Redimensionierung der E._____-Strasse – die eine Bedin- gung für den Bezug des F._____s gewesen sei – zumindest zu verzögern und ihr damit weiteren Schaden zuzufügen. Die Drohung des Beschuldigten, den F._____ über Jahre zu verzögern, habe somit nachgewirkt. Erst als diese weitere Möglichkeit des Beschuldigten, das Bauprojekt zu verzögern, nicht mehr bestan- den habe, habe man Strafanzeige eingereicht (Urk. 31 S. 2 Rz. 7 f.; Urk. 1 S. 12 Rz. 53; Urk. 2/19 S. 6). Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar, und am Verhalten der B._____ ist nichts auszusetzen. Dies hat auch die Anklägerin im Berufungs- verfahren zutreffend festgehalten (vgl. Urk. 64 S. 3 Abs. 2). Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass ein solches Vorgehen "schulbeispielhaft" die Krite- rien eines offensichtlichen Rechtsmissbrauches erfülle, wie der Beschuldigte klagt (Urk. 28 S. 8; Urk. 60 S. 11). Wer sich selber deliktisch verhält, kann in derselben Situation selbstredend keinen eigenen Rechtsschutz beanspruchen. Zudem stellt es grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch dar, mit der Geltendmachung eines Anspruches – hier mit der Einreichung der Strafanzeige bzw. dem damit verbun- denen Rückforderungsanspruch – zuzuwarten, weil ein Gebot zügiger Rechts- ausübung in der Regel nicht besteht (BSK ZKB I-Honsell, Art. 2 N 49).
b) Auch von einer Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Urk. 60 S. 9.) kann keine Rede sein. Der Anklagesachverhalt ist genügend genau umschrieben (Art. 325 Abs. 1 StPO, insb. dessen lit. f.); er nennt alle erforderlichen Sachver- haltselemente im Sinne von Art. 156 StGB. Aus welchen subjektiven Gründen die B._____ nicht sofort Anzeige erstatten liess, ist nicht zwingender Inhalt der Ankla- geschrift.
5. Strafzumessung 5.1. a) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der
- 33 - Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Absatz 2 der genannten Bestimmung ist vor dem Hintergrund von Absatz 1 zu lesen und kommt nur bei gleichartigen Strafen zur Anwendung. Die Bildung einer Gesamt- strafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist somit nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57).
b) Was das Vorgehen im letztgenannten Fall der sogenannten retrospekti- ven Konkurrenz angeht, so ist im späteren Urteil zunächst von einer hypotheti- schen Gesamtstrafe für alle Delikte auszugehen. Von dieser ist die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen, woraus sich die Zusatzstrafe ergibt (BGE 6B_882/2008 vom 31. März 2009, E. 1.2 m.H.). Bei diesem System bleibt zwar die im ersten Urteil ausgesprochene Einsatzstrafe bestehen. Die Strafzu- messung bei der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe muss indessen insgesamt neu vorgenommen werden, wobei einzelne Strafzumessungselemente gegebenenfalls anders zu werten sind als im ersten Verfahren, etwa wenn sich die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten seit der ersten Verurteilung erheb- lich gewandelt haben (BGE 121 IV 97 E. 2d/cc S. 103). 5.2. a) Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom
15. September 2008 für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln mit einer be- dingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 1'500.– sowie einer (Verbin- dungs-)Busse von Fr. 4'000.– bestraft (vgl. Urk. 57 sowie Beizugsakten Gerichts- präsidium Lenzburg [fortan: Lenzburger Akten], ST.2008.45/we bzw. STA.2008.1808).
b) Die heute zu beurteilende Tat hat der Beschuldigte im Zeitraum 4. Juli 2006 bis 21. Februar 2007 – also vor dem am 15. September 2008 gefällten Urteil
- 34 - betreffend grobe Verkehrsregelverletzung – begangen, und es wird dafür, wie so- gleich zu zeigen ist, eine Geldstrafe auszusprechen sein. Entsprechend ist die heute auszusprechende Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil vom 15. September 2008 auszufällen. 5.3. Der Strafrahmen für das schwerere Delikt, die Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen; Art. 34 Abs. 1 StGB). Die schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (vgl. die nicht durchgängig nummerierten Lenzburger Akten, Urteil fast zuhinterst) war – und ist immer noch – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit zu berücksichtigen. Gemäss aktueller Bundesge- richtspraxis führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe indessen nicht (mehr) zu einer automatischen Erweiterung des Strafrahmens. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das ist vorliegend nicht der Fall. Für die auszufällende Strafe ist deshalb vom Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen. Es ergibt sich somit ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen). 5.4. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 5.5. a) Zur Tatkomponente der Erpressung ist festzuhalten, dass der Beschul- digte von den Verantwortlichen der B._____ zur Absicherung der geforderten Sa- nierung die erkleckliche Summe von Fr. 350'000.– erpresst hat. Im Gegensatz zur
- 35 - Vorinstanz (vgl. Urk. 38 S. 23 E. 3.2.) ist darin, dass er nur mit dem "grundsätzlich rechtmässigen" Rekurs und nicht noch mit weiteren "Hilfsmitteln" operierte, kein verschuldensminderndes Element zu sehen. Ein aussichtsloser Rekurs, der als blosses Vehikel zur Erlangung von Geldleistungen missbraucht wird, ist nicht grundsätzlich rechtmässig, und der Tatbestand ist mit der Androhung ernstlicher Nachteile bereits erfüllt. Von Bedeutung ist auch die Art und Weise der Herbeifüh- rung des Erfolges. Die Gesprächs- und Sitzungsprotokolle lassen erkennen, wie zielgerichtet, unverfroren und schamlos der Beschuldigte ans Werk ging. Er, der sich – entgegen den komfortablen finanziellen Verhältnissen, in denen er selber lebt (vgl. nachfolgend lit. c) – als "David" bezeichnen liess (Urk. 28 S. 2), schien die "Goliath" genannte B._____ geradewegs für einen Selbstbedienungsladen zu halten, an welchem man sich nach Belieben bereichern konnte. Dass der Be- schuldigte professionell agierte, widerspiegelt sich in der von ihm eingereichten und nach eigenen Angaben auch von ihm selber verfassten (Urk. 7/2 S. 2: "Wer verfasste die Rekursschrift?" – "Den Rekurs habe ich verfasst mit der Unterstüt- zung des Architekten O._____"; vgl. auch Urk. 24/2) Rekursschrift, insbesondere in der fachmännischen (juristischen) Tonalität und dem entsprechenden Erschei- nungsbild (Urk. 2/7). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte nunmehr hievon abweichend hinzugefügt, "der Bauanwalt" habe ihnen "das Fach- liche" ergänzt (Prot. II S. 14). Eine allfällige tatsächliche Wertverminderung seiner Grundstücke würde sich nur leicht zugunsten des Beschuldigten auswirken. Wäre eine solche tatsächlich in entscheidendem Umfang eingetreten, hätte der Be- schuldigte sie zweifellos in den Büchern und für die Steuern nachgetragen. Ob er dies getan hat, war (Urk. 23 S. 4) und bleibt aber ungewiss: Die Verteidigung hat diesen Punkt zwar in der Berufungsverhandlung thematisiert, unterliess es aber, Klarheit zu schaffen (Urk. 60 S. 4). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der F._____ nur an einer Ecke an die Grundstücke des Beschuldigten heranragt und überdies ohnehin von sehr hohen Bäumen abgeschirmt wird, die seine Häuser wenn, dann schon vorher beschattet haben (Urk. 56; Urk. 24/2 S. 1 und 3). Gegen Süden hat sich der Ausblick insbesondere vom Haus D._____-Strasse …/… indessen nicht verändert (Urk. 24/3). Zur subjektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Be- schuldigte direkt vorsätzlich handelte. Sein Motiv war reine Geldgier; zudem han-
- 36 - delte er offensichtlich auch aus Vergeltungsgründen (vgl. oben E. 3.6 a) und c)). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt keineswegs mehr leicht.
b) Vor dem Hintergrund des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jah- ren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erscheint eine hypothetische Ein- satzstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden des Beschuldigten ohne Weiteres als angemessen.
c) Was die Täterkomponente angeht, so ist zunächst auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. Der Beschuldigte besuchte die Primar- und Sekundarschule, absolvierte eine Maurerlehre und da- nach die Bauführerschule. 1996 übernahm er das Unternehmen von seinem Va- ter. Er ist heute Alleinaktionär der A1._____-Gruppe. Diese ist nach dem Verkauf der Bauunternehmung im Jahr 2004 heute nur noch im Bereich Immobilien aktiv. Er ist Vater zweier Söhne, P._____ und Q._____, im Alter von 12 und 10 Jahren, die bei ihrer Mutter leben und für die er im Monat Fr. 4'300.– an Unterhalt bezahlt (Prot. II S. 9). Der Beschuldigte ist seit dem 20. Oktober 2012 mit R._____ verhei- ratet. Der Beschuldigte ist wegen eines Zeckenbisses an Borreliose erkrankt. Als Folge der Krankheit ist er inzwischen vollständig erblindet. Auch Blase, Darm und Lunge sind in ihrer Funktion eingeschränkt; ebenso ist das Gehör reduziert. Der Beschuldigte bezieht eine volle IV-Rente von Fr. 2'200.– im Monat zuzüglich Er- gänzungsleistungen. Er bewohnt ein Einfamilienhaus, wofür er monatliche Hypo- thekarzinsen von Fr. 450.– bezahlt (Prot. II S. 9). Er lebt in sehr guten Verhältnis- sen (vgl. unten E. 5.8 b)). Mit Blick auf die schwer beeinträchtigte Gesundheit des Beschuldigten kann die Strafe ein wenig gemindert werden. Keine Auswirkungen auf die Strafzumessung hat indessen das Nachtatverhalten des Beschuldigten: Er ist nicht geständig, und entsprechend kann ihm auch keine Reue oder Einsicht at- testiert werden. Der Beschuldigte gilt sodann für dieses Verfahren als vorstrafen- los. Dies ist, da Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat, grundsätzlich neutral zu werten (BGE 136 IV I).
d) Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist von der vorgenannten Einsatzstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Von den weiteren vorerwähnten Strafzumessungsfaktoren gebietet der Gesundheitszustand des Beschuldigten ei-
- 37 - ne leichte Strafminderung. Entsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Erpressung auf ungefähr 300 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 5.6. a) Dem Urteil vom 15. September 2008 lag folgender Sachverhalt zugrun- de: Anlässlich einer Patrouillenfahrt konnte von einer Polizistin und einem Polizis- ten beobachtet werden, wie der Beschuldigte in seinem Personenwagen Porsche Cayenne Turbo S auf der Autobahn A1 Richtung Bern bei … mehrmals im Kolon- nenverkehr (gerade Strecke, eben, Asphalt, Tag, leichter Schneefall, Fahrbahn nass, mittlere Verkehrsdichte) mit zu geringem Abstand auf vorausfahrende Fahr- zeuge aufschloss ("… fiel uns oben aufgeführter PW durch seine "drängelnde" Fahrweise auf"; Lenzburger Akten Urk. 2). Als sich der Kolonnenverkehr auflöste, folgte der Beschuldigte einem vorausfahrenden Fiat Punto über eine Distanz von ca. 800 Meter bei einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h mit einem ungenügen- den Abstand von ca. 8-15 Metern (vgl. Fotos, Lenzburger Akten Urk. 6-8).
b) Der Beschuldigte erfüllte – mit Bezug auf den Fiat Punto (vgl. Lenzburger Akten, Zeugeneinvernahme Polizistin S._____, S. 2: "Es ging nur um den zweiten Fall mit dem Fiat Punto") – durch dieses Hintereinanderfahren mit ungenügendem Abstand Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, wofür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe steht. Das Tatverschulden wiegt leicht ("es wurde niemand konkret behindert oder gefährdet"; Lenzburger Akten Urk. 2) und wird unter Berücksichtigung der Täterkomponente – wegen des heutigen Gesundheitszustandes des Beschuldigten – noch etwas gemindert. Auch in diesem Fall war der Beschuldigte aber ungeständig (und auch hier waren seine Aussagen im Übrigen widersprüchlich, indem er zunächst abstritt, mit unge- nügendem Abstand gefahren zu sein [Lenzburger Akten Urk. 2 und 5], fünf Tage später aber neu und eben folgewidrig einwandte, der Fiat Punto sei, wie das im dichten Feierabendverkehr der Regelfall sei, knapp vor ihm auf seinen linken Fahrstreifen ausgeschert, so dass er den Mindestabstand zuerst wieder habe herstellen müssen; Lenzburger Akten Urk. 10). Er gilt sodann wiederum als nicht vorbestraft.
c) Insbesondere unter Berücksichtigung des in Art. 49 Abs. 1 StGB veran- kerten Asperationsprinzips lässt die schwere Verkehrsregelverletzung eine nur
- 38 - geringe Straferhöhung geboten erscheinen. Wären beide Delikte zusammen beur- teilt worden, wäre die Geldstrafe an dieser Stelle kaum von den ungefähr 300 auf 310 oder etwa 315 Tagessätze erhöht worden, sondern bei 300 (plus Busse) be- lassen worden. Entsprechend ist die Gesamtstrafe auf 300 Tagessätze Geldstrafe sowie Fr. 4'000.– Busse festzusetzen. 5.7. Hievon sind die bereits rechtskräftig ausgesprochenen 20 Tagessätze Geldstrafe und die Busse von Fr. 4'000.– in Abzug zu bringen. Es resultiert somit eine heute auszusprechende Zusatzstrafe von 280 Tagessätzen Geldstrafe. 5.8. a) Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Dessen Höhe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu be- stimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dazu zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch die Einkünfte aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Di- videnden usw.), ferner Renten und Sozialversicherungsbeiträge. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so ins- besondere die laufenden Steuern. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden. Der Be- griff des strafrechtlichen Einkommens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StGB ist aller- dings mit jenem des Steuerrechts nicht identisch, was namentlich bei Selbständig- erwerbenden von Bedeutung sein kann. Bei stark schwankenden Einkünften ist es unvermeidlich, auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abzu- stellen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verhältnisse im Zeitpunkt des sach- richterlichen Urteils massgebend sind. Denn diese Regel will nur besagen, dass das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglichst aktuell und genau zu ermitteln hat, und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geldstrafe zu zahlen sein wird. Daraus folgt, dass künftige Einkommensverbesserungen oder - verschlechterungen zu berücksichtigen sind, jedoch nur, wenn sie konkret zu er- warten sind oder unmittelbar bevorstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.1).
- 39 -
b) Der Beschuldigte versteuerte gemäss Steuererklärung 2010 ein Einkom- men von knapp Fr. 2,96 Mio. und ein Vermögen von Fr. 22,74 Mio. (Urk. 54/1). In der Steuererklärung 2011 sind ein Einkommen von Fr. 3,61 Mio. und ein Vermö- gen von 24,25 Mio. aufgeführt. Im Datenerfassungsblatt vom 14. Dezember 2012 bezeichnete sich der Beschuldigte nunmehr als erwerbslos und als IV-Rentner (vgl. oben E. 5.5 c)). Er merkte zudem an, dass in den Jahren 2010/2011 je Fr. 3 Mio. Dividenden ausbezahlt worden seien, weil Schulden gegenüber der Holding abgebaut worden seien. Im Jahr 2012 reduziere sich die Dividende auf Fr. 500'000.– (Urk. 53). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldig- te bestätigt, ein Vermögen von rund Fr. 20 Mio. inklusive Liegenschaften zu besit- zen. Das Einkommen habe sich wesentlich verändert: Es habe sich im Jahr 2012 auf rund Fr. 690'000.– belaufen. Dieses Jahr sehe es "ähnlich" aus (Prot. II S. 10 f.). – Es erscheint gerechtfertigt, im Sinne des Obgesagten auf einen Durchschnitt der vorliegenden Zahlen abzustellen (wobei für das Jahr 2012 aber noch der Liegenschaftenertrag zu berücksichtigen ist, der 2011 netto Fr. 622'095.– betrug; Urk. 54/2 S. 2). Dies, weil die geltend gemachte Dividenden- reduktion nicht belegt und auch nicht behauptet wurde, dass sich die Gewinnaus- schüttung auch inskünftig in der prognostizierten Höhe bewegen werde. Es resul- tiert ohne Weiteres immer noch ein Durchschnittseinkommen von über Fr. 1,08 Mio., weshalb es beim bereits von der Vorinstanz errechneten maximalen Tages- satz von Fr. 3'000.– bleibt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im vor- liegenden Fall wegen des nach wie vor hohen Einkommens des Beschuldigten und auch wegen seines beträchtlichen Vermögens trotz der grossen Anzahl Ta- gessätze keine Reduktion der Tagessatzhöhe um 10 - 30 % angezeigt ist (vgl. BGer. 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013).
6. Vollzug Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Vollzugsfrage zutreffend darge- legt und richtig erwogen, dass dem Beschuldigen der bedingte Strafvollzug bei ei- ner Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist (Urk. 38 S. 25 f.). Die Staatsan- waltschaft hat ihren Antrag betreffend teilbedingten Vollzug zurückgezogen (vgl. Prot. II S. 6).
- 40 -
7. Verbindungsbusse 7.1. Wie von Seiten der Staatsanwaltschaft beantragt, kann eine bedingte Stra- fe grundsätzlich in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Voll- zug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Die unbedingt ausgesprochene Verbindungsstrafe darf nur untergeordnete Bedeutung haben. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf die Verbindungsgeldstrafe einen Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe grundsätzlich nicht übersteigen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um si- cherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Be- deutung zukommt (BGer. 6B_820/2010 vom 31. Januar 2011 E. 1.3.3 m.w.H.; BGE 135 IV 188 E. 3.3). 7.2. Eine zu bezahlende Verbindungsbusse drängt sich im vorliegenden Fall noch nicht auf. Der Beschuldigte spürt die Folgen seines Fehlverhaltens genü- gend durch den zu bezahlenden Schadenersatz (vgl. sogleich), den darauf zu ent- richtenden Zins (der sich bis heute bereits auf über Fr. 100'000.– beläuft) und sei- ne eigenen Kosten aus dem Strafverfahren, insbesondere die (zweifachen) Ver- teidigerhonorare.
8. Zivilanspruch Die B._____ forderte vor Vorinstanz und wiederum im Berufungsverfahren Scha- denersatz in Höhe von Fr. 350'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juli 2007 (Urk. 26 S. 1; Prot. II S. 20). Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 26 f.), festgehalten, dass der Beschul- digte gestützt auf Art. 41 OR zu verpflichten ist, der Privatklägerin B._____ Schweiz AG, … [Adresse], Schadenersatz von Fr. 350'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2007 zu bezahlen. Dieser Entscheid ist heute zu bestätigen.
- 41 -
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kos- tendispositiv zu bestätigen. 9.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Der erst anlässlich der Berufungsver- handlung erfolgte Rückzug des Antrages der Staatsanwaltschaft, eine teilbedingte Strafe auszufällen, und das Unterliegen hinsichtlich der beantragten Busse wirken sich vergleichsweise marginal aus und rechtfertigen kein Abweichen von dieser Kostenauflage. 9.3. a) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren, wenn a) sie obsiegt oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
b) Die B._____ hat vorliegend Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO. Sie liess beantragen, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihr für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'929.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 67; Prot. II S. 20 f.). Der gel- tend gemachte Anwaltsaufwand der Privatklägerin erscheint angemessen, eben- so der Stundenansatz. Eine zusätzliche Entschädigung steht der Privatklägerin zu für die erst nach der Rechnungsstellung vom 7. Juni 2013 erstattete Stellung- nahme vom 20. Juni 2013 (Urk. 69). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Schweiz AG, … [Adresse], eine Prozessentschädi- gung von Fr. 6'700.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- 42 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 25. April 2012 bezüglich Dispositivziffer 7 (Nichtein- treten auf den Antrag der Privatklägerin auf Prozessentschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu Fr. 3'000.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 15. September 2008.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schweiz AG, … [Adresse], Schadenersatz von Fr. 350'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
22. Juli 2007 zu bezahlen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schweiz AG, … [Adresse], für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'700.– zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
- 43 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Beilage einer Kopie von Urk. 77 und 78/1-2 − den Vertreter der Privatklägerschaft B._____ Schweiz AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft, unter Beilage einer Kopie von Urk. 77 und 78/1-2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. September 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Heuberger Golta
- 44 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.