Art. 49 Abs. 2 StGB (SR 311.0). Zusatzstrafe. Für die Frage, wann ein Täter als "verurteilt" i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB gilt, ist auf den Zeitpunkt der ersten Urteilsfällung im Erstverfahren abzustellen. Demgegenüber ist für die Bemessung der Zusatzstrafe auf das rechtskräftige Urteil im Erstverfahren abzustellen, somit mitunter das Urteil einer Rechtsmittelinstanz. Die Zusatzstrafe ist sodann zum rechtskräftig gewordenen Urteil auszusprechen (Kantonsgericht, Strafkammer, 20. August 2008, ST.2008.45).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.08.2008 ST.2008.45 Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.08.2008 ST.2008.45 San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.08.2008 ST.2008.45
Art. 49 Abs. 2 StGB (SR 311.0). Zusatzstrafe. Für die Frage, wann ein Täter als "verurteilt" i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB gilt, ist auf den Zeitpunkt der ersten Urteilsfällung im Erstverfahren abzustellen. Demgegenüber ist für die Bemessung der Zusatzstrafe auf das rechtskräftige Urteil im Erstverfahren abzustellen, somit mitunter das Urteil einer Rechtsmittelinstanz. Die Zusatzstrafe ist sodann zum rechtskräftig gewordenen Urteil auszusprechen (Kantonsgericht, Strafkammer, 20. August 2008, ST.2008.45).
St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer