Sachverhalt
7.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten mangelnder Zahlungswille vor (vgl. Urk. 43 S. 5), was dieser mit verschiedenen Argumenten - auf die im folgen- den einzugehen ist - in Abrede stellt. 7.2. Die Vorinstanz hat zu diesem Thema in ihrem Entscheid die Aussagen des Beschuldigten sowohl im Strafverfahren als auch in den zivilrechtlichen Verfahren zutreffend zusammengefasst (vgl. Urk. 111 S. 20 ff). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie wies insbesondere zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte im Strafver- fahren äusserst zurückhaltend Auskunft gab, was ihm hier auch nicht vorzuwerfen ist. 7.3. Der Beschuldigte machte nun geltend, er habe immer das getan, was ihm sein damaliger Anwalt - Rechtsanwalt Y._____ - gesagt habe (vgl. u.a. Urk. 63 S. 5 ff.). 7.3.1. Trotz diesbezüglicher Bemühungen der Vorinstanz, konnte diese Dar- stellung des Beschuldigten durch eine Einvernahme von Rechtsanwalt Y._____ nicht geklärt werden. So versagte der Beschuldigte der Vorinstanz die zu einer Einvernahme nötige Entbindung vom Anwaltsgeheimnis mit der Begründung, das Mandatsverhältnis sei nicht in Minne beendet worden, sondern mit einem eigentli- chen Konflikt, so dass er befürchte, der besagte Rechtsanwalt sei bei seiner Aussage nicht objektiv (vgl. Urk. 84). Rechtsanwalt Y._____ seinerseits teilte der Vorinstanz mit, er werde den Willen seines ehemaligen Klienten respektieren und sich - in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 letzter Satz BGFA - auf sein Berufs- geheimnis berufen (vgl. Urk. 94), womit von einer Einvernahme keine Klärung der
- 23 - Angelegenheit zu erwarten war und weshalb die Vorinstanz auf eine solche Befragung verzichtete (vgl. Urk. 95). 7.3.2. Die Vorinstanz wies in Würdigung des Vorbringens des Beschuldigten vor- erst auf die Pflicht der Anwälte hin, ihre Klienten unaufgefordert über den Fort- gang der ihnen übertragenen Angelegenheiten zu informieren (vgl. Urk. 111 S. 25 unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 2 der Schweizerischen Standesregeln für Anwälte, herausgegeben am 10. Juni 2005 vom Schweizerischen Anwaltsverband und auf die Literatur). Zu Recht erwog sie, dass dies insbesondere für gerichtliche Anord- nungen zu gelten hat, welche den Klienten zu einem Handeln verpflichten und ihn
- dies in Ergänzung zur Vorinstanz - bei Säumnis sogar der Strafverfolgung aus- liefern. Fraglos war also der damalige Anwalt des Beschuldigten verpflichtet, ihn über dessen jeweilige Zahlungsverpflichtung zu orientieren. Dass der damalige Rechtsvertreter diese Pflicht missachtet haben soll ist nun schon deshalb nicht anzunehmen, als der Beschuldigten selber zur ausdrücklichen Frage, ob der Rechtsvertreter ihn die Anweisung gegeben habe, nicht zu zahlen, nichts sagen wollte (vgl. Urk. 63 S. 8) und, auf die Wichtigkeit einer allenfalls erfolgten solchen Anweisung hingewiesen, bemerkte, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie das gewesen sei (vgl. Urk. 63 S. 8). Wenn er nun nicht mehr weiss, wie es war, so weiss er zwangsläufig auch nicht, was ihm sein damaliger Anwalt geraten haben soll. Sein diesbezügliches Vorbringen und jenes seines Verteidigers erscheinen damit ohne Fundament und als blosse Schutzbehauptung. Zu Recht wies im Übrigen auch die Vorinstanz darauf hin, dass seine Behauptung, er habe immer nur das getan, wozu sein Anwalt ihm geraten habe, auch deswegen unglaubhaft erscheint, weil der Beschuldigte diese Aussage immer nur im Straf- verfahren geltend macht (vgl. Urk. 111 S. 25), während dem er im Scheidungs- verfahren beispielsweise auf die Frage, weshalb er nicht auf die Idee gekommen sei, vom Aktienverkaufserlös Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, keine Erklärung hatte (vgl. Urk. 97/2 S. 40), jedenfalls nicht etwa vorbrachte, der Anwalt habe ihm zu diesem Vorgehen geraten, was sich eigentlich aufgedrängt hätte, zumal jene Verhandlung am 13. Januar 2012 (Urk. 97/2 S. 5), mithin 6 Tage vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung statt fand (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 111 S. 25).
- 24 - 7.3.3. Die Verteidigung reichte zu diesem Thema nun ein Schreiben von Rechts- anwalt Y._____ ins Recht, aus welchem ersichtlich sein soll, dass der Beschuldig- te nicht zur Zahlung der Unterhaltsbeiträge instruiert worden sein soll (vgl. Urk. 85/1). In diesem Schreiben ist der Satz gelb markiert: "Falls wir in dieser Sache nicht wenigstens teilweise Recht bekommen (betreffend Aprilbetreffnis und bezüglich Abzugsfähigkeit der für den betreffenden Monat schon geleisteten Zahlungen), dann stimmt unser Rechtssystem nicht mehr" (vgl. Urk. 85/1). Eine Instruktion im Sinne des Vorbringens der Verteidigung enthält dieser Satz klar nicht. Darin brachte der damalige Vertreter des Beschuldigten offensichtlich ledig- lich seine Einschätzung der Erfolgsaussichten mit Bezug auf die im Satz erwähn- ten Punkte im hängigen Rekursverfahren zum Ausdruck, mehr nicht. Mit Recht erwog die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zudem, dass von einer unter- lassenen Instruktion zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ohnehin nicht auf die Instruktion zur Nichtzahlung solcher Beiträge geschlossen werden könnte (vgl. Urk. 111 S. 26). 7.3.4. Schliesslich hielt die Vorinstanz zutreffend (vgl. Urk. 111 S. 26) fest, dass auch die weiteren eingereichten Erklärungen von N._____, O._____ und P._____ (Urk. 101/13-15) nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, beim Vorbringen des Beschuldigten betreffend Anwaltsinstruktion handle es sich um eine Schutzbehauptung. Alle drei Personen sind Geschäftspartner des Beschuldigten. Die abgegebenen Erklärungen sind identisch aufgebaut und tragen dasselbe Datum. Angesichts der in allen drei Erklärungen figurierenden sehr ähnlichen Wortwahl kommt tatsächlich der Verdacht auf, dass sie nicht unabhängig voneinander verfasst wurden. Unklar ist sodann, wann die in den Erklärungen erwähnten Sitzungen stattfanden und welche Gerichtsentscheide damals zur Verfügung standen. Auch wenn der Einwand der Vorinstanz hinsicht- lich Ziff. 4 der Bestätigung von P._____ möglicherweise auf einem Missverständ- nis beruht („Ich, N._____ und Herr Dr. O._____“ vgl. Urk. 111 S. 26, ist zu verste- hen als P._____, N._____ und O._____,), fällt auf, dass alle drei Erklärungen im- merhin die deutliche Aussage von RA Y._____ wiedergeben, das Gericht werde über die Höhe der Frauenalimente entscheiden, was schliesslich auch erfolgte und woran sich der Beschuldigte zu halten gehabt hätte.
- 25 - 7.4. Weiter liess der Beschuldigte vorbringen, er habe nicht absichtlich, sondern begründet durch seine Krankheit die Unterhaltszahlungen nicht erbracht (vgl. Urk. 69 S. 20 f. unter Hinweis auf Urk. 66/2 - 5). Seine Erkrankung habe dazu geführt, dass er nicht mehr leistungsfähig gewesen sei und auch sonst Entschei- dungen getroffen habe, die auch heute schwer nachzuvollziehen seien, so auch der Verkauf der Aktien etc. (vgl. Prot. I S. 28). Zudem habe auch die Komplexität der Verfahren den Beschuldigten deutlich überfordert, so dass er am Schluss wirklich nicht gewusst habe, was zu tun gewesen sei (vgl. Prot. I S. 28 f.). Diese Darstellung hielt der Verteidiger auch im Berufungsverfahren aufrecht (Urk. 150 S. 7f.) 7.4.1. Vorerst ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten nach eigenen Angaben bekannt war, dass die Unterhaltspflicht anderen Schuld- verpflichtungen vorgeht (vgl. Urk. 111 S. 26). Er räumte auch ein, dass er die offenen Unterhaltsbeiträge hätte bezahlen sollen, statt ins Casino zu gehen, was deutlich darauf hinweist, dass die bestehende Verpflichtung ihm durchaus bekannt war. Im Übrigen handelt es sich beim Beschuldigten um einen erfahre- nen, erfolgreichen Geschäftsmann, der also ohne weiteres in der Lage war, die gerichtlichen Entscheide auch selbst zu lesen und richtig zu verstehen. Wenn der Beschuldigte im Übrigen ausführte, als das Obergericht den Rekursentscheid gefällt habe, habe die Privatklägerin 1 ihre Unterhaltsbeiträge längst von den angewiesenen Drittschuldnern direkt erhalten gehabt (vgl. Urk. 97/2), so blendet er den Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichtes vom 27. April 2010 aus (Urk. 2/2), der die Unterhaltsverpflichtung mit sofortiger Wirkung festlegte und der vor der erst am 18. Juni 2010 erfolgte Schuldneranweisung (Urk. 2/43) erging. 7.4.2. Es trifft zu, dass der Beschuldigte seit dem 5. Mai 2009 bei Dr. med. Q._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie in Behandlung ist (vgl. Urk. 66/3 und /4) und dass dieser Arzt dem Beschuldigten eine schwere depressive, agitierte Episode ohne psychotische Symptome, ICD-10 F32.2, bei aggressionsgehemmter Persönlichkeit diagnostizierte (vgl. Urk. 66/2). Unbestrit- ten ist auch, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten dadurch stark vermindert wurde, wobei diese lediglich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für eine
- 26 - gewisse Zeitperiode gänzlich aufgehoben war (vgl. Urk. 66/3 und /4) und er im Übrigen im Geschäft weiterhin in beschränktem Umfang tätig blieb, dort von Herrn P._____ vorbereitete Dokumente visierte und extern wichtige Kunden- /Lieferanten-Beziehungen pflegte (vgl. Urk. 66/5 S. 2). Schliesslich ist auch richtig, dass die SVA ihm am 6. März 2012 mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine dreivier- tel Invalidenrente zusprach (vgl. Urk. 85/2), was zusätzliche Leistungen weiterer Versicherer nach sich zog. Der Beschuldigte ist indessen nach wie vor zu einem Arbeitspensum von 30% angestellt (vgl. Arbeitsvertrag Urk. 50/8) und leistet – wie oben bereits dargelegt (vgl. Ziff. 5.2.1.2) – durchaus verantwortungsvolle Arbeit. Im Januar 2010 verkaufte er denn auch drei Aktienpakete der AZ._____ AG, was seine Geschäftstüchtigkeit zu diesem Zeitpunkt zusätzlich dokumentiert. 7.4.3. Auch dieser Umstand vermag daher nichts daran zu ändern, dass mit der Vorinstanz ohne vernünftige Zweifel davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte im Verlauf des gesamten hier noch zur Diskussion stehenden Zeitraums wusste, welche Unterhaltsbeiträge er an wen zu bezahlen hatte und über welche finanziel- len Mittel er verfügte bzw. hätte verfügen können (vgl. auch Vorinstanz Urk. 111 S. 27). 7.4.4. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte sei bezüglich des subjektiven Tatbestands unzurechnungsfähig bzw. nur beschränkt zurechnungs- fähig gewesen (vgl. Urk. 69 S. 20, Prot. I S. 28 f.). Zur behaupteten Schuld- unfähigkeit erwog die Vorinstanz, der erste Arztbericht vom 15. August 2009 zeichne das Bild eines von den Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau stark gezeichneten Mannes, welcher eine „schwere depressive, agitierte Episode, ICD-10 F32.2“ durchmache und dessen Arbeitsfähigkeit deswegen (einge- schränkte Konzentrationsfähigkeit) eingeschränkt sei. Hinweise auf einen Schuld- unfähigkeitsgrund liefere der Bericht nicht, zumal „keine psychotischen Merkmale“ und „keine Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung“ vorlägen und das Denken „klar und auf Problematiken fokussiert“ sei. Der Bericht vom 17. Novem- ber 2011 halte eine unveränderte Diagnose fest, wobei darin eine gewisse Stabili- sierung des Zustandsbilds und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf „kaum 20-30%“ Erwähnung finde. Gleichzeitig werde darin aber die Fähigkeit des
- 27 - Beschuldigten festgehalten – wenn auch nur in eingeschränkter Weise –, von seinem Stellvertreter vorbereitete Dokumente zu visieren und extern wichtige Kunden-/Lieferanten-Beziehungen zu pflegen (vgl. Urk. 111 S. 29). Die Vorinstanz schloss daraus, der Beschuldigte könne im relevanten Zeitraum nicht als schuld- unfähig bezeichnet werden, auch wenn er aufgrund seiner psychischen Krankheit mittlerweile eine IV-Rente zugesprochen erhalten habe (vgl. Urk. 111 S. 29 unter Hinweis auf Urk. 61/5 S. 7 und 101/1). Sie begründete dies insbesondere damit, wer imstande sei, für sein Unternehmen derart wichtige Handlungen wie „Doku- mente visieren“ oder „wichtige Kunden besuchen“, dem fehle weder die Einsichts- noch Bestimmungsfähigkeit. Diese Überlegungen sind korrekt und zu über- nehmen. Wie schon oben dargetan, war es auch tatsächlich so, dass der Beschuldigte im Laufe des Jahres 2010 mehrfach durch den Abschluss gewichti- ger Verträge zeigte, dass er sehr wohl die Tragweite seines Tuns erkennen konn- te und durchaus handlungsfähig war.
8. Fazit 8.1. Den Beschuldigten traf die oben dargelegte familienrechtliche Unterhalts- pflicht, welcher er nicht bzw. nur teilweise nachkam. Die Vorinstanz hat in einer Tabelle sämtliche geschuldeten Beiträge und die erfolgten Zahlungen aufgeführt, wobei sie damals noch von einer anderen als der hier relevanten Zeitperiode aus- ging. Heute steht jedenfalls fest, dass die damals nicht bzw. nicht rechtzeitig ent- richteten Unterhaltsbeiträge beinahe Fr. 300‘000.-- erreichen. Dass eine Verrech- nung mit angeblich bezahlten Hypothekarzins- und Amortisationszahlungen mög- lich gewesen sein soll, wie der Beschuldigte geltend machen lässt, ist unter Berücksichtigung des Verrechnungsrechts (Art. 125 Ziff. 2 OR) zu verneinen (vgl. auch Vorinstanz Urk. 111 S. 32). 8.2. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten muss unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bejaht werden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu Beginn des Jahres 2010 Barvermögen besass, im Januar sodann drei Aktienpakete verkaufte, die ihm zusätzliche Vermögenswerte eintrugen. Nach eigener Darstellung setzte er nun diese ihm zur Verfügung stehenden und realisierten Vermögenswerte (immerhin
- 28 - über 2,6 Mio.) nicht bzw. nur zum Teil zur Tilgung seiner Unterhaltsverpflichtun- gen gegenüber der Tochter und seiner Ehefrau ein. Der Beschuldigte räumte ins- besondere ein, den Erlös aus zwei Aktienverkäufen (Fr. 600‘000.--) vollumfänglich im Glücksspiel und für Reisen und „schöne Momente in Lokalen“ ausgegeben zu haben. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie erwog, der Beschuldigte hätte nie und nimmer derart sorglos mit dem Geld umgehen dürfen und es angesichts der nachfolgend zu erwartenden Unterhaltsverpflichtung, welche er angesichts des geführten Lebensstandard und der mitverfolgten Parteivorträge im Ehe- schutzverfahren als nicht unbedeutend einschätzen konnte, zurückstellen müssen. Mit der Vorinstanz ist jedenfalls derjenige, der wie der Beschuldigte im Wissen um künftige Unterhaltspflichten in geradezu verschwenderischer Weise für ein paar heitere Stunden hohe Geldsummen verschleudert, als leistungsfähig zu bezeichnen (vgl. Urk. 111 S. 35). 8.3. Aber auch aufgrund der oben dargelegten Einkommenszahlen und Bedarfszahlen standen dem Beschuldigten genügend Mittel zur Verfügung, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. 8.4. Weiter steht fest, dass der Beschuldigte während der ganzen hier zur Diskussion stehenden Zeitperiode wusste, welche Unterhaltsbeiträge er für wen in Kenntnis seiner finanziellen Mittel zu entrichten hatte. Kannte der Beschuldigte aber seine Unterhaltsverpflichtung und leistete er nicht, obwohl er die finanziellen Mittel dazu hatte, so kann dies nichts anderes heissen, als dass er deren Nichter- füllung wollte, womit er mit Vorsatz handelte. Daran ändert nichts, dass bezüglich der Höhe der Unterhaltsbeiträge zufolge Erschöpfung des Rechtsmittelweges mehrere Entscheide ergingen (vgl. Einwand der Verteidigung betreffend Komple- xität des Verfahrens in Urk. 69). 8.5. Dies alles führt zum Schluss, dass der Beschuldigte in Verletzung seiner Unterhaltspflicht die Unterhaltsbeiträge für seine Tochter (Zeitperiode 13. Februar 2010 bis 6. Juni 2011) bzw. für seine Frau (Zeitperiode 4. Mai 2010 bis
6. Juni 2011) nicht bzw. nur teilweise entrichtete. Damit ist er in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der mehrfachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 29 - IV. Sanktion
1. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren 1.1. Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 217 Abs. 1 StGB grundsätzlich korrekt abgesteckt und im Übrigen zu den Kriterien der Strafzumes- sung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht und korrekt festgehalten, dass zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist, worauf vorweg zu verweisen ist (vgl. Urk. 111 S. 38 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist zu präzisieren, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung in Ab- weichung vom Gesetzeswortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB seit mehreren Jahren auch bei mehrfacher Tatbegehung und/oder Deliktsmehrheit stets vom ordentli- chen Strafrahmen ausgeht, falls nicht aussergewöhnliche Umstände ein Unter- oder Überschreiten dieses Rahmens rechtfertigen (vgl. BGE 136 IV 55 und Ent- scheid des Bundesgerichtes 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007), welche hier nicht vorliegen. 1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte, kann die heute auszusprechende Sanktion - unter Berück- sichtigung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) - nicht höher als die von der Vorinstanz festgesetzte lauten.
2. Vorbringen der Verteidigung 2.1. Die Vorinstanz fasste in ihrem Entscheid die Vorbringen der Verteidigung für den Fall des Schuldspruchs des Beschuldigten zusammen (vgl. Urk. 111 S. 39). Sie beantragte dessen milde Bestrafung und - dies in Abweichung zur Darstellung der Vorinstanz - den Verzicht auf die Aussprechung einer Busse (vgl. Urk. 69 S. 25). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Verteidiger für den Eventualfall die Bestrafung des Beschuldigten mit einer angemessenen Geld- strafe unter Verzicht der Aussprechung einer Busse (Urk. 150 S. 2).
- 30 -
3. Tatkomponente 3.1. Wenn die Vorinstanz zur objektiven Tatschwere ausführte, der Beschuldigte habe vergleichsweise hohe Unterhaltsbeiträge über einen Zeitraum von weit über einem Jahr nicht geleistet, obwohl er von der Privatklägerschaft mit Vehemenz dazu aufgefordert worden war, so ist präzisierend festzuhalten, dass er lediglich die Unterhaltsbeiträge für die Tochter über einen Zeitraum von über einem Jahr (13. Februar 2010 bis 6. Juni 2011) überhaupt nicht bezahlte, während dem die Deliktsperiode hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau kürzer ist (4. Mai 2010 bis 6. Juni 2011). Zutreffend ist, dass ein Grossteil der Zahlungen erst erfolgte, nachdem die Privatklägerschaft gegen den sich wehrenden Beschuldig- ten eine Schuldneranweisung gerichtlich anordnen lassen konnte (vgl. Urk. 111 S. 40). Korrekt ist sodann, dass sich bis zum 6. Juni 2011 Unterhaltsschulden im Umfang von beinahe Fr. 300'000.-- anhäuften (vgl. Berechnung der Vorinstanz in Urk. 111 S. 30 ff.). Wenn die Vorinstanz angesichts dieser grossen Summe aus- stehender Beiträge das objektive Tatverschulden als erheblich bewertete (vgl. Urk. 111 S. 15), so ist dies aufgrund des weiten Strafrahmens der anzuwenden- den Strafbestimmung indessen zu relativieren und richtigerweise von einem noch nicht erheblichen Verschulden auszugehen. 3.2. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, der Beschuldigte habe sich angesichts der ihm zur Verfügung stehenden erheblichen finanziellen Mitteln offensichtlich wider besseres Wissen geweigert, den Privatklä- gerinnen die ihnen zustehenden Unterhaltsbeiträge zu leisten (vgl. Urk. 111 S. 40), womit sein vorsätzliches Handeln fest steht. Ein nachvollziehbares Motiv ist in der Tat nicht erkennbar. Aus dem Umstand, dass er es vorzog in derselben Zeitperiode ausgiebig und sinnlos Geld für sein privates Vergnügen (Casino- besuche etc.) auszugeben, erhellt, dass er offensichtlich getrieben von der ärzt- lich dokumentierten Wut (Urk. 66/2) und von Rachegefühlen seiner Frau gegen- über - welche in jenem Zeitraum zahlreiche Gerichtsverfahren und Betreibungen gegen ihn anhob (vgl. Urk. 101/12) - die Unterhaltszahlungen einstellte, somit aus rein egoistischen Motiven und in böswilliger Absicht handelte (so auch Vorinstanz in Urk. 111 S. 40). Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten eine leichte Vermin-
- 31 - derung der Schuldfähigkeit zu, welche sich aus den unschönen Trennungsumständen, den Anfeindungen durch die Gegenseite und den zahlrei- chen sicherlich belastenden Gerichtsverfahren - welche er jedoch teilweise selber verschuldet habe - ergebe und sich leicht strafmindernd auswirke (vgl. Urk. 111 S. 40). Zutreffend ist, dass das Scheidungsverfahren schon bald in einem regel- rechten Kampf ausartete und den in Geschäftsangelegenheiten erfolgsverwöhn- ten Beschuldigten offenbar insofern aus dem Gleichgewicht warf, als er nach- teilige Folgen für seine Gesundheit zu gewärtigen hatte. In diesem Sinne er- scheint das subjektive Verschulden tatsächlich unter einem etwas minderen Licht. Nachdem der Beschuldigte einen Rechtsvertreter zur Seite hatte, kann sich der Beschuldigten indessen - entgegen der Vorinstanz - nicht darauf berufen, er sei als juristischer Laie über seine Unterhaltspflicht nicht im Bild gewesen. Insgesamt lässt die subjektive Tatschwere das objektive Verschulden daher nur minim in einem minderen Licht erscheinen. 3.3. Die Ansetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tatkomponente - was die Vorinstanz unterlassen hat und hier nachzuholen ist - ist auf 5 Monate bzw. 150 Tage anzusetzen.
4. Täterkomponente 4.1. Bei der Täterkomponente stehen das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten sowie sein Nachtatverhalten im Vordergrund. 4.2. Der Beschuldigte wuchs in … auf. Nach der Primar- und der Sekundarschule, die er teilweise in … besuchte, schloss er in der Schweiz eine Maschinenschlosser-Lehre ab. Nach der Lehre war er als Versicherungsver- käufer tätig bis er sich 1988/1989 selbständig machte und die AZ._____ AG auf- baute, in welcher Firma er nach wie vor zu einem 30%-Pensum angestellt ist (vgl. Urk. 63 S. 2). Sein monatliches Bruttoeinkommen beträgt Fr. 6'900.--. Zusätzlich hat er nach eigenen Angaben Renteneinkünfte (IV und Pensionskasse) im Umfange von monatlich Fr. 18'968.25 (vgl. Urk. 133 S. 2). Die Wohnkosten für seine 1 ½-Zimmerwohnung betragen Fr. 1'780.--, die Krankenkassenprämien belaufen sich auf Fr. 421.50 zuzüglich Fr. 46.10 für eine Zusatzversicherung (vgl.
- 32 - Urk. 63 S. 3 f.). Das am 7. Juni 2011 über ihn eröffnete Konkursverfahren ist - soweit bekannt - noch nicht abgeschlossen (vgl. Urk. 63 S. 3, Urk. 150 S. 3). Aus diesem Werdegang und den aktuellen Lebenssituation des Angeklagten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.3. Der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister weist heute keine Vor- strafen auf (vgl. Urk. 119), womit ihm die frühere Verfehlung (vgl. Urk. 41/1) nicht mehr entgegen gehalten werden kann (vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB). 4.4. Was das Nachtatverhalten und das Verhalten im Strafverfahren betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht geständig ist. Ebenso wenig sind Einsicht oder Reue - dies entgegen der Vorinstanz - bei ihm auszu- machen, zumal an beiden vor Vorinstanz stattfindenden Verhandlungen keine solchen Bekundungen erfolgten (vgl. Urk. 63 und Urk. 100). Der Umstand, dass in der Zwischenzeit diverse Unterhaltszahlungen an die Privatklägerinnen erfolgten, wirkt sich, nachdem dies hauptsächlich auf Anordnungen des Gerichts bzw. auf betreibungsrechtliche Zwangsmassnahmen zurückzuführen ist, nicht verschul- densentlastend aus. Sodann lässt sich beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen und / oder beruflichen Gründen erkennen, die vorliegend zu berücksichtigen wäre. Im Übrigen hat sich im Berufungsverfah- ren dazu nichts weiteres ergeben. 4.5. Aufgrund der Täterkomponente ist im Ergebnis somit keine Entlastung des Beschuldigten am Platz.
5. Zusammenfassung 5.1. Die im Rahmen der Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe im Bereich von 150 Tagen wird von der Täterkomponente nicht beeinflusst und ist damit dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messen.
- 33 -
6. Strafart 6.1. Bei der Wahl einer Sanktion sind deren Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Wirkung zu berück- sichtigen. Als Regelsanktion sieht das Strafgesetzbuch für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor und für den Bereich der leichteren Kriminalität die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB). Im Lichte der Verhältnismässigkeit ist vorbe- hältlich besonderer Umstände die Sanktion zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift beziehungsweise ihn am wenigs- ten hart trifft (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_193/2009 vom 25. Juni 2009 E. 4.2.; BGE 134 IV 97 E. 4.2. mit Hinweisen). Die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB) sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen. 6.2. Vorliegend fällt aufgrund der Höhe der auszusprechenden Sanktion die Anordnung einer Freiheitsstrafe ausser Betracht (Strafe unter 6 Monaten). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu gemeinnütziger Arbeit, mit der Begründung, diese Strafart erscheine am zweckmässigsten und sei insbesondere in Bezug auf ihre präventive Effizienz für den Beschuldigten der Geldstrafe vorzu- ziehen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte sein Einver- ständnis zur Leistung gemeinnütziger Arbeit erklärte (vgl. Urk. 100 S. 3) und dass auch die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom 6. März 2012 (Urk. 101/1) sowie die eingereichten Arztberichte (Urk. 66/2 und 66/5), einer ent- sprechenden Anordnung nicht im Wege stünden (vgl. Urk. 111 S. 41). An der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger aus, der Beschuldigte sei nicht an- satzweise bereit, irgendwelche gemeinnützige Arbeit zu leisten. Er sei dazu weder körperlich noch geistig in der Lage. Seine diesbezüglich erklärte Bereitschaft vor Vorinstanz habe auf der Überzeugung beruht, er werde freigesprochen (Urk. 150 S. 8). Nachdem die gemeinnützige Arbeit nur mit Zustimmung eines Täters ange- ordnet werden kann, steht sie vorliegend als Sanktion somit nicht zur Verfügung (Art. 37 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 150
- 34 - Tagessätzen (zuzüglich einer sog. Verbindungsbusse, worauf gleich zurückzu- kommen ist) zu bestrafen. 6.3. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erzielt pro Monat ein Erwerbseinkommen von netto Fr. 5'441.15. Dazu kommen Renteneinkünfte der Pensionskasse und der IV von total Fr. 18'968.25, was gesamthaft zu einem Einkommen von Fr. 24'409.40 führt. Von diesen Einkünften hat der Beschuldigte monatliche Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter in der Höhe von Fr. 16'998.-- zu leis- ten. Die Mietkosten für die Wohnung des Beschuldigten belaufen sich auf Fr. 1'780.-- pro Monat (vgl. Urk. 133). Bei dieser finanziellen Situation rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 100.-- festzulegen.
7. Busse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe (vgl. nachfolgende Erwä- gung V.) mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie - aber nicht nur - dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Ver- gehen überschreiten. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geld- strafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.; BGE 134 IV 82 E. 8 S. 95 f.). Die vorinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 1'000.-- erscheint als sämtlichen Umständen, namentlich auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten, angemessen; sie ist daher zu bestätigen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Diese hat sich an der Tagessatzhöhe, hier Fr. 100.--, als Umrechnungsschlüssel zu orientie-
- 35 - ren (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist damit auf 10 Tage festzusetzen. V. Vollzug Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 42 StGB dem nicht vorbestraften Beschuldigten (vgl. Urk. 119) den bedingten Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Die Begründung der Vorinstanz erfährt durch die geänderte Strafart keine Veränderung, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 111 S. 41f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat es auch unter Berücksichtigung des hier zu beachtenden Verschlechterungsverbotes dabei zu bleiben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenauferlegung Bereits die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Teilfreisprüche keinen Ein- fluss auf die Aufwendungen im Untersuchungs- und im gerichtlichen Verfahren hatten. Damit ist auch die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 Dispositiv) zu be- stätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind.
3. Prozessentschädigung an die Privatklägerschaft. 3.1. Ausgangsgemäss hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendun- gen im Verfahren (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO).
- 36 - 3.2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, den Privatklägerinnen für das gesamte Verfahren die durch die eingereichten Kostennoten ausgewiesenen Aufwendungen im Betrage von Fr. 14'402.10 zu ersetzen (Ziff. 9 Dispositiv), welche Anordnung zu bestätigen ist. 3.3. Im Berufungsverfahren hat die Privatklägerschaft keine Entschädigung geltend gemacht, was vorzumerken ist. Das Gericht beschliesst:
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 217 Abs. 1 StGB grundsätzlich korrekt abgesteckt und im Übrigen zu den Kriterien der Strafzumes- sung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht und korrekt festgehalten, dass zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist, worauf vorweg zu verweisen ist (vgl. Urk. 111 S. 38 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist zu präzisieren, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung in Ab- weichung vom Gesetzeswortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB seit mehreren Jahren auch bei mehrfacher Tatbegehung und/oder Deliktsmehrheit stets vom ordentli- chen Strafrahmen ausgeht, falls nicht aussergewöhnliche Umstände ein Unter- oder Überschreiten dieses Rahmens rechtfertigen (vgl. BGE 136 IV 55 und Ent- scheid des Bundesgerichtes 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007), welche hier nicht vorliegen.
E. 1.2 Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte, kann die heute auszusprechende Sanktion - unter Berück- sichtigung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) - nicht höher als die von der Vorinstanz festgesetzte lauten.
2. Vorbringen der Verteidigung 2.1. Die Vorinstanz fasste in ihrem Entscheid die Vorbringen der Verteidigung für den Fall des Schuldspruchs des Beschuldigten zusammen (vgl. Urk. 111 S. 39). Sie beantragte dessen milde Bestrafung und - dies in Abweichung zur Darstellung der Vorinstanz - den Verzicht auf die Aussprechung einer Busse (vgl. Urk. 69 S. 25). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Verteidiger für den Eventualfall die Bestrafung des Beschuldigten mit einer angemessenen Geld- strafe unter Verzicht der Aussprechung einer Busse (Urk. 150 S. 2).
- 30 -
3. Tatkomponente
E. 1.3 Die Vorinstanz hat im Übrigen die nötigen theoretischen Grundsätze hin- sichtlich der familienrechtlichen Unterhaltspflicht bzw. der Nichterfüllung dieser Pflicht (vgl. Urk. 111 S. 29 f.), zur Leistungsfähigkeit (Urk. 111 S. 33 f.) sowie zum subjektiven Tatbestand (vgl. Urk. 111 S. 36 f.) in ihrem Entscheid festgehalten, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso hielt sie zutreffend fest, dass die Kinder- und Familienzulagen nach FamZG nicht zu den durch Art. 217 StGB geschützten Beiträgen gehören, weil sie sozialversicherungs- rechtlicher und nicht familienrechtlicher Natur sind (vgl. Urk. 111 S. 29).
2. Anklagevorwurf und Ausgangslage 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, während der in der Anklage angegebenen Zeitperiode die jeweils gerichtlich festgesetzten Unter- haltsbeiträge für die Privatklägerinnen trotz vorhandener Leistungsfähigkeit nicht bzw. nicht vollständig bezahlt zu haben. 2.2. Gestützt auf die erfolgten Teilfreisprüche (Dispositiv-Ziffer 2) ist vorliegend lediglich der Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB für den Zeitraum vom 4. Mai 2010 bis 6. Juni 2011 (zum Nachteil der Privatklägerin B._____) bzw. vom 13. Februar 2010 bis 6. Juni 2011 (zum Nachteil der Privatklägerin C._____) zu beurteilen.
3. Festgesetzte Unterhaltspflicht
E. 1.4 Mit Eingabe vom 25. September 2012 (vgl. Urk. 123) reichte die Verteidi- gung den Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, Einzelgericht, vom
- 6 -
12. September 2012 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungs- prozess der Eheleute A._____-B._____ ein (vgl. Urk. 125). Sodann reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 (Urk. 128) in Befolgung der Präsi- dialverfügung vom 20. September 2012 diverse Urkunden (Urk. 130/1-18) ins Recht. Das Datenerfassungsblatt liess der Beschuldigte schliesslich mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 einreichen (vgl. Urk. 131 und 133).
E. 1.5 In der Folge wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 142).
E. 1.6 Die Berufungsverhandlung fand am 21. Januar 2013 statt, für welche sich der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen dispensieren liess und an welcher nur sein Verteidiger teilnahm (Urk. 145, Prot. II S. 6).
2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben zitierte Berufungserklärung und die entsprechenden Anträge an der Berufungsverhandlung sind sämtliche Punkte des vorinstanzlichen Urteils angefochten (vgl. Urk. 112 S. 2, Urk. 150). Indessen ist der Beschuldigte, der allein Berufung erhoben hat, weder durch den teilweisen Freispruch (vgl. Dispositiv- Ziffer 2), noch durch die Abweisung der Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen (vgl. Dispositiv-Ziffer 6) beschwert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO) und damit diesbezüglich zur Ergreifung eines Rechtsmittels nicht befugt, womit diese Anordnungen in Rechtskraft erwachsen sind. Als nicht angefochten gilt auch die Kostenfestsetzung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv-Ziff. 7, Prot. II S. 7). Dies ist vorweg festzustellen. 2.2. Demgegenüber stehen die übrigen Dispositiv-Ziffern, d.h. Ziff. 1 (Schuld- punkt), Ziff. 3 bis 5 (Sanktion, Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe) sowie die Ziffern 6, 8 und 9 (Zivilforderungen, Kostenauflage und Entschädigungsregelung) zur Disposition. 2.3. In Erinnerung zu rufen ist, dass gestützt auf die Teilfreisprüche (Dispositiv- Ziffer 2) vorliegend lediglich der Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB für den Zeitraum vom 4. Mai 2010 bis
- 7 -
E. 3 Es sei den Privatklägerinnen keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen, weder für das erstinstanzliche, noch für das zweitin- stanzliche Verfahren.
E. 3.1 Ausgangsgemäss hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendun- gen im Verfahren (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO).
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E. 3.2 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, den Privatklägerinnen für das gesamte Verfahren die durch die eingereichten Kostennoten ausgewiesenen Aufwendungen im Betrage von Fr. 14'402.10 zu ersetzen (Ziff. 9 Dispositiv), welche Anordnung zu bestätigen ist.
E. 3.2.1 Für die Zeitperiode 13. Februar 2010 bis 6. Juni 2011 hatte der Beschuldig- te der Privatklägerin 2 (der Tochter C._____) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen (vgl. Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 25. Januar 2010 Urk. 2/3 S. 56 Ziff. 5; Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. April 2010 Urk. 2/2 S. 9 Ziff. 3 und 5, Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. April 2011 Urk. 26 S. 34 f. Ziff. 2). An der Höhe dieses Unterhaltsbeitrages änderte auch der Ent- scheid des Bezirksgerichts Zürich vom 12. September 2012 nichts (vgl. Urk. 130/1 S. 20).
E. 3.2.2 Für die Zeitperiode 4. Mai 2010 bis 6. Juni 2011 hatte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 (der Ehefrau) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 23'564.-- zu bezahlen (vgl. Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. April 2010 Urk. 2/2 S. 9 Ziff. 5 u.a. betreffend Entzug der auf- schiebenden Wirkung des Rekurses des Beschuldigten bezüglich der mit Verfü- gung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom
25. Januar 2010 festgesetzten Unterhaltspflicht; vgl. Urk. 2/3 S. 56 Ziff. 6). Mit Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
20. April 2011 wurde diese Unterhaltsverpflichtung rückwirkend (per 1. Oktober
2009) auf Fr. 19'314.-- reduziert. (vgl. Urk. 26 S. 34 f. Ziff. 2). Eine weitere Reduk- tion erfolgte mit Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. September 2012, mit welchem die Unterhaltsbeiträge für die Privatklägerin 1 mit Wirkung ab
31. Oktober 2011 auf Fr. 14‘998.-- pro Monat festgesetzt wurden (vgl. Urk. 130/1 S. 33 Ziff. 3).
E. 3.2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung ist - wie oben schon dargetan - das rechtskräftige Zivilurteil für den Strafrichter verbindlich (vgl. Trechsel/Christener- Trechsel, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2012, Art. 217 StGB N 9 mit diversen Hinweisen, insbesondere auf den Entscheid des Bundesgerichtes 6S.180/2002). In diesem Zusammenhang hielt die Vorinstanz
- 13 - dabei zu Recht fest, dass die vollstreckbaren zivilrechtlichen Entscheide den rechtskräftigen gleichzustellen sind (vgl. Urk. 111 S. 30). Vorliegend ergingen bezüglich der Unterhaltspflicht diverse zivilrechtliche Entscheide (vgl. oben). Die letzte Reduktion, nämlich diejenige mit Entscheid vom 12. September 2012, betrifft die Unterhaltsbeiträge ab 31. Oktober 2011, mithin für eine Zeit, die in diesem Strafverfahren nicht mehr interessiert. Am 27. April 2010 beschloss die I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich - nebst der Vormerknahme der Rechtskraft der durch den Beschuldigten anerkannten Unterhaltspflicht, die spätestens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 12. Februar 2010 feststand (vgl. Urk. 2/2 S. 9 Ziff. 3 und 4 und 2/2 S. 6) - den Entzug der aufschiebenden Wirkung der festgesetzten, jedoch zufolge Ergreifung von Rechtsmitteln noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Unterhaltsbeiträge im obengenannten Umfang (vgl. Ziff. 2.2.1 und 2.2.2), so dass diese vom Beschuldigten sofort und unabhängig vom weiteren Verfahrensgang geschuldet waren (vgl. Urk. 2/2 S. 9 f. Ziff. 5). Damit waren für die Privatklägerin 1 bis zur Rechtskraft des Entscheides der I. Zivilkammer vom 20. April 2011, welche am 30. Mai 2011 eintrat (vgl. Urk. 26 S. 34 f., Urk. 28 und 30), trotz rückwirkender Reduktion der festgesetzten Unter- haltspflicht (nämlich von Fr. 23'564.-- auf Fr. 19'314.--, vgl. oben Ziff. 2.2.2. und vgl. Urk. 26 S. 34 f. Ziff. 2) die höheren Unterhaltsbeiträge geschuldet. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge für die Privatklägerin 2 stand bereits mit dem Entscheid vom 25. Januar 2010 fest (Rechtskraft 12. Februar 2010, vgl. Urk. 2/2 S. 6), dass der Beschuldigte rückwirkend ab Oktober 2009 mindestens Fr. 1'250.-- monatlich zu entrichten hatte, zumal er in diesem Umfange keinen Rekurs dagegen erhob. Ab Erhalt des Entscheides vom 27. April 2010 (Urk. 2/2), nämlich am 3. Mai 2010, stand sodann für den Beschuldigten die sofortige Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter im Umfange von Fr. 2'000.-- fest.
4. Geleistete Zahlungen
E. 3.3 Im Berufungsverfahren hat die Privatklägerschaft keine Entschädigung geltend gemacht, was vorzumerken ist. Das Gericht beschliesst:
E. 4 Es sei hingegen dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
E. 4.1 Bei der Täterkomponente stehen das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten sowie sein Nachtatverhalten im Vordergrund.
E. 4.2 Der Beschuldigte wuchs in … auf. Nach der Primar- und der Sekundarschule, die er teilweise in … besuchte, schloss er in der Schweiz eine Maschinenschlosser-Lehre ab. Nach der Lehre war er als Versicherungsver- käufer tätig bis er sich 1988/1989 selbständig machte und die AZ._____ AG auf- baute, in welcher Firma er nach wie vor zu einem 30%-Pensum angestellt ist (vgl. Urk. 63 S. 2). Sein monatliches Bruttoeinkommen beträgt Fr. 6'900.--. Zusätzlich hat er nach eigenen Angaben Renteneinkünfte (IV und Pensionskasse) im Umfange von monatlich Fr. 18'968.25 (vgl. Urk. 133 S. 2). Die Wohnkosten für seine 1 ½-Zimmerwohnung betragen Fr. 1'780.--, die Krankenkassenprämien belaufen sich auf Fr. 421.50 zuzüglich Fr. 46.10 für eine Zusatzversicherung (vgl.
- 32 - Urk. 63 S. 3 f.). Das am 7. Juni 2011 über ihn eröffnete Konkursverfahren ist - soweit bekannt - noch nicht abgeschlossen (vgl. Urk. 63 S. 3, Urk. 150 S. 3). Aus diesem Werdegang und den aktuellen Lebenssituation des Angeklagten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
E. 4.3 Der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister weist heute keine Vor- strafen auf (vgl. Urk. 119), womit ihm die frühere Verfehlung (vgl. Urk. 41/1) nicht mehr entgegen gehalten werden kann (vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB).
E. 4.4 Was das Nachtatverhalten und das Verhalten im Strafverfahren betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht geständig ist. Ebenso wenig sind Einsicht oder Reue - dies entgegen der Vorinstanz - bei ihm auszu- machen, zumal an beiden vor Vorinstanz stattfindenden Verhandlungen keine solchen Bekundungen erfolgten (vgl. Urk. 63 und Urk. 100). Der Umstand, dass in der Zwischenzeit diverse Unterhaltszahlungen an die Privatklägerinnen erfolgten, wirkt sich, nachdem dies hauptsächlich auf Anordnungen des Gerichts bzw. auf betreibungsrechtliche Zwangsmassnahmen zurückzuführen ist, nicht verschul- densentlastend aus. Sodann lässt sich beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen und / oder beruflichen Gründen erkennen, die vorliegend zu berücksichtigen wäre. Im Übrigen hat sich im Berufungsverfah- ren dazu nichts weiteres ergeben.
E. 4.5 Aufgrund der Täterkomponente ist im Ergebnis somit keine Entlastung des Beschuldigten am Platz.
5. Zusammenfassung 5.1. Die im Rahmen der Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe im Bereich von 150 Tagen wird von der Täterkomponente nicht beeinflusst und ist damit dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messen.
- 33 -
6. Strafart
E. 6 Zusammenfassung
E. 6.1 Bei der Wahl einer Sanktion sind deren Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Wirkung zu berück- sichtigen. Als Regelsanktion sieht das Strafgesetzbuch für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor und für den Bereich der leichteren Kriminalität die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB). Im Lichte der Verhältnismässigkeit ist vorbe- hältlich besonderer Umstände die Sanktion zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift beziehungsweise ihn am wenigs- ten hart trifft (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_193/2009 vom 25. Juni 2009 E. 4.2.; BGE 134 IV 97 E. 4.2. mit Hinweisen). Die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB) sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen.
E. 6.2 Vorliegend fällt aufgrund der Höhe der auszusprechenden Sanktion die Anordnung einer Freiheitsstrafe ausser Betracht (Strafe unter 6 Monaten). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu gemeinnütziger Arbeit, mit der Begründung, diese Strafart erscheine am zweckmässigsten und sei insbesondere in Bezug auf ihre präventive Effizienz für den Beschuldigten der Geldstrafe vorzu- ziehen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte sein Einver- ständnis zur Leistung gemeinnütziger Arbeit erklärte (vgl. Urk. 100 S. 3) und dass auch die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom 6. März 2012 (Urk. 101/1) sowie die eingereichten Arztberichte (Urk. 66/2 und 66/5), einer ent- sprechenden Anordnung nicht im Wege stünden (vgl. Urk. 111 S. 41). An der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger aus, der Beschuldigte sei nicht an- satzweise bereit, irgendwelche gemeinnützige Arbeit zu leisten. Er sei dazu weder körperlich noch geistig in der Lage. Seine diesbezüglich erklärte Bereitschaft vor Vorinstanz habe auf der Überzeugung beruht, er werde freigesprochen (Urk. 150 S. 8). Nachdem die gemeinnützige Arbeit nur mit Zustimmung eines Täters ange- ordnet werden kann, steht sie vorliegend als Sanktion somit nicht zur Verfügung (Art. 37 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 150
- 34 - Tagessätzen (zuzüglich einer sog. Verbindungsbusse, worauf gleich zurückzu- kommen ist) zu bestrafen.
E. 6.3 Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erzielt pro Monat ein Erwerbseinkommen von netto Fr. 5'441.15. Dazu kommen Renteneinkünfte der Pensionskasse und der IV von total Fr. 18'968.25, was gesamthaft zu einem Einkommen von Fr. 24'409.40 führt. Von diesen Einkünften hat der Beschuldigte monatliche Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter in der Höhe von Fr. 16'998.-- zu leis- ten. Die Mietkosten für die Wohnung des Beschuldigten belaufen sich auf Fr. 1'780.-- pro Monat (vgl. Urk. 133). Bei dieser finanziellen Situation rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 100.-- festzulegen.
7. Busse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe (vgl. nachfolgende Erwä- gung V.) mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie - aber nicht nur - dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Ver- gehen überschreiten. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geld- strafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.; BGE 134 IV 82 E. 8 S. 95 f.). Die vorinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 1'000.-- erscheint als sämtlichen Umständen, namentlich auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten, angemessen; sie ist daher zu bestätigen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Diese hat sich an der Tagessatzhöhe, hier Fr. 100.--, als Umrechnungsschlüssel zu orientie-
- 35 - ren (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist damit auf 10 Tage festzusetzen. V. Vollzug Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 42 StGB dem nicht vorbestraften Beschuldigten (vgl. Urk. 119) den bedingten Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Die Begründung der Vorinstanz erfährt durch die geänderte Strafart keine Veränderung, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 111 S. 41f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat es auch unter Berücksichtigung des hier zu beachtenden Verschlechterungsverbotes dabei zu bleiben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenauferlegung Bereits die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Teilfreisprüche keinen Ein- fluss auf die Aufwendungen im Untersuchungs- und im gerichtlichen Verfahren hatten. Damit ist auch die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 Dispositiv) zu be- stätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind.
3. Prozessentschädigung an die Privatklägerschaft.
E. 7 Innerer Sachverhalt
E. 7.1 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten mangelnder Zahlungswille vor (vgl. Urk. 43 S. 5), was dieser mit verschiedenen Argumenten - auf die im folgen- den einzugehen ist - in Abrede stellt.
E. 7.2 Die Vorinstanz hat zu diesem Thema in ihrem Entscheid die Aussagen des Beschuldigten sowohl im Strafverfahren als auch in den zivilrechtlichen Verfahren zutreffend zusammengefasst (vgl. Urk. 111 S. 20 ff). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie wies insbesondere zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte im Strafver- fahren äusserst zurückhaltend Auskunft gab, was ihm hier auch nicht vorzuwerfen ist.
E. 7.3 Der Beschuldigte machte nun geltend, er habe immer das getan, was ihm sein damaliger Anwalt - Rechtsanwalt Y._____ - gesagt habe (vgl. u.a. Urk. 63 S. 5 ff.).
E. 7.3.1 Trotz diesbezüglicher Bemühungen der Vorinstanz, konnte diese Dar- stellung des Beschuldigten durch eine Einvernahme von Rechtsanwalt Y._____ nicht geklärt werden. So versagte der Beschuldigte der Vorinstanz die zu einer Einvernahme nötige Entbindung vom Anwaltsgeheimnis mit der Begründung, das Mandatsverhältnis sei nicht in Minne beendet worden, sondern mit einem eigentli- chen Konflikt, so dass er befürchte, der besagte Rechtsanwalt sei bei seiner Aussage nicht objektiv (vgl. Urk. 84). Rechtsanwalt Y._____ seinerseits teilte der Vorinstanz mit, er werde den Willen seines ehemaligen Klienten respektieren und sich - in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 letzter Satz BGFA - auf sein Berufs- geheimnis berufen (vgl. Urk. 94), womit von einer Einvernahme keine Klärung der
- 23 - Angelegenheit zu erwarten war und weshalb die Vorinstanz auf eine solche Befragung verzichtete (vgl. Urk. 95).
E. 7.3.2 Die Vorinstanz wies in Würdigung des Vorbringens des Beschuldigten vor- erst auf die Pflicht der Anwälte hin, ihre Klienten unaufgefordert über den Fort- gang der ihnen übertragenen Angelegenheiten zu informieren (vgl. Urk. 111 S. 25 unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 2 der Schweizerischen Standesregeln für Anwälte, herausgegeben am 10. Juni 2005 vom Schweizerischen Anwaltsverband und auf die Literatur). Zu Recht erwog sie, dass dies insbesondere für gerichtliche Anord- nungen zu gelten hat, welche den Klienten zu einem Handeln verpflichten und ihn
- dies in Ergänzung zur Vorinstanz - bei Säumnis sogar der Strafverfolgung aus- liefern. Fraglos war also der damalige Anwalt des Beschuldigten verpflichtet, ihn über dessen jeweilige Zahlungsverpflichtung zu orientieren. Dass der damalige Rechtsvertreter diese Pflicht missachtet haben soll ist nun schon deshalb nicht anzunehmen, als der Beschuldigten selber zur ausdrücklichen Frage, ob der Rechtsvertreter ihn die Anweisung gegeben habe, nicht zu zahlen, nichts sagen wollte (vgl. Urk. 63 S. 8) und, auf die Wichtigkeit einer allenfalls erfolgten solchen Anweisung hingewiesen, bemerkte, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie das gewesen sei (vgl. Urk. 63 S. 8). Wenn er nun nicht mehr weiss, wie es war, so weiss er zwangsläufig auch nicht, was ihm sein damaliger Anwalt geraten haben soll. Sein diesbezügliches Vorbringen und jenes seines Verteidigers erscheinen damit ohne Fundament und als blosse Schutzbehauptung. Zu Recht wies im Übrigen auch die Vorinstanz darauf hin, dass seine Behauptung, er habe immer nur das getan, wozu sein Anwalt ihm geraten habe, auch deswegen unglaubhaft erscheint, weil der Beschuldigte diese Aussage immer nur im Straf- verfahren geltend macht (vgl. Urk. 111 S. 25), während dem er im Scheidungs- verfahren beispielsweise auf die Frage, weshalb er nicht auf die Idee gekommen sei, vom Aktienverkaufserlös Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, keine Erklärung hatte (vgl. Urk. 97/2 S. 40), jedenfalls nicht etwa vorbrachte, der Anwalt habe ihm zu diesem Vorgehen geraten, was sich eigentlich aufgedrängt hätte, zumal jene Verhandlung am 13. Januar 2012 (Urk. 97/2 S. 5), mithin 6 Tage vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung statt fand (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 111 S. 25).
- 24 -
E. 7.3.3 Die Verteidigung reichte zu diesem Thema nun ein Schreiben von Rechts- anwalt Y._____ ins Recht, aus welchem ersichtlich sein soll, dass der Beschuldig- te nicht zur Zahlung der Unterhaltsbeiträge instruiert worden sein soll (vgl. Urk. 85/1). In diesem Schreiben ist der Satz gelb markiert: "Falls wir in dieser Sache nicht wenigstens teilweise Recht bekommen (betreffend Aprilbetreffnis und bezüglich Abzugsfähigkeit der für den betreffenden Monat schon geleisteten Zahlungen), dann stimmt unser Rechtssystem nicht mehr" (vgl. Urk. 85/1). Eine Instruktion im Sinne des Vorbringens der Verteidigung enthält dieser Satz klar nicht. Darin brachte der damalige Vertreter des Beschuldigten offensichtlich ledig- lich seine Einschätzung der Erfolgsaussichten mit Bezug auf die im Satz erwähn- ten Punkte im hängigen Rekursverfahren zum Ausdruck, mehr nicht. Mit Recht erwog die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zudem, dass von einer unter- lassenen Instruktion zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ohnehin nicht auf die Instruktion zur Nichtzahlung solcher Beiträge geschlossen werden könnte (vgl. Urk. 111 S. 26).
E. 7.3.4 Schliesslich hielt die Vorinstanz zutreffend (vgl. Urk. 111 S. 26) fest, dass auch die weiteren eingereichten Erklärungen von N._____, O._____ und P._____ (Urk. 101/13-15) nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, beim Vorbringen des Beschuldigten betreffend Anwaltsinstruktion handle es sich um eine Schutzbehauptung. Alle drei Personen sind Geschäftspartner des Beschuldigten. Die abgegebenen Erklärungen sind identisch aufgebaut und tragen dasselbe Datum. Angesichts der in allen drei Erklärungen figurierenden sehr ähnlichen Wortwahl kommt tatsächlich der Verdacht auf, dass sie nicht unabhängig voneinander verfasst wurden. Unklar ist sodann, wann die in den Erklärungen erwähnten Sitzungen stattfanden und welche Gerichtsentscheide damals zur Verfügung standen. Auch wenn der Einwand der Vorinstanz hinsicht- lich Ziff. 4 der Bestätigung von P._____ möglicherweise auf einem Missverständ- nis beruht („Ich, N._____ und Herr Dr. O._____“ vgl. Urk. 111 S. 26, ist zu verste- hen als P._____, N._____ und O._____,), fällt auf, dass alle drei Erklärungen im- merhin die deutliche Aussage von RA Y._____ wiedergeben, das Gericht werde über die Höhe der Frauenalimente entscheiden, was schliesslich auch erfolgte und woran sich der Beschuldigte zu halten gehabt hätte.
- 25 -
E. 7.4 Weiter liess der Beschuldigte vorbringen, er habe nicht absichtlich, sondern begründet durch seine Krankheit die Unterhaltszahlungen nicht erbracht (vgl. Urk. 69 S. 20 f. unter Hinweis auf Urk. 66/2 - 5). Seine Erkrankung habe dazu geführt, dass er nicht mehr leistungsfähig gewesen sei und auch sonst Entschei- dungen getroffen habe, die auch heute schwer nachzuvollziehen seien, so auch der Verkauf der Aktien etc. (vgl. Prot. I S. 28). Zudem habe auch die Komplexität der Verfahren den Beschuldigten deutlich überfordert, so dass er am Schluss wirklich nicht gewusst habe, was zu tun gewesen sei (vgl. Prot. I S. 28 f.). Diese Darstellung hielt der Verteidiger auch im Berufungsverfahren aufrecht (Urk. 150 S. 7f.)
E. 7.4.1 Vorerst ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten nach eigenen Angaben bekannt war, dass die Unterhaltspflicht anderen Schuld- verpflichtungen vorgeht (vgl. Urk. 111 S. 26). Er räumte auch ein, dass er die offenen Unterhaltsbeiträge hätte bezahlen sollen, statt ins Casino zu gehen, was deutlich darauf hinweist, dass die bestehende Verpflichtung ihm durchaus bekannt war. Im Übrigen handelt es sich beim Beschuldigten um einen erfahre- nen, erfolgreichen Geschäftsmann, der also ohne weiteres in der Lage war, die gerichtlichen Entscheide auch selbst zu lesen und richtig zu verstehen. Wenn der Beschuldigte im Übrigen ausführte, als das Obergericht den Rekursentscheid gefällt habe, habe die Privatklägerin 1 ihre Unterhaltsbeiträge längst von den angewiesenen Drittschuldnern direkt erhalten gehabt (vgl. Urk. 97/2), so blendet er den Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichtes vom 27. April 2010 aus (Urk. 2/2), der die Unterhaltsverpflichtung mit sofortiger Wirkung festlegte und der vor der erst am 18. Juni 2010 erfolgte Schuldneranweisung (Urk. 2/43) erging.
E. 7.4.2 Es trifft zu, dass der Beschuldigte seit dem 5. Mai 2009 bei Dr. med. Q._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie in Behandlung ist (vgl. Urk. 66/3 und /4) und dass dieser Arzt dem Beschuldigten eine schwere depressive, agitierte Episode ohne psychotische Symptome, ICD-10 F32.2, bei aggressionsgehemmter Persönlichkeit diagnostizierte (vgl. Urk. 66/2). Unbestrit- ten ist auch, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten dadurch stark vermindert wurde, wobei diese lediglich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für eine
- 26 - gewisse Zeitperiode gänzlich aufgehoben war (vgl. Urk. 66/3 und /4) und er im Übrigen im Geschäft weiterhin in beschränktem Umfang tätig blieb, dort von Herrn P._____ vorbereitete Dokumente visierte und extern wichtige Kunden- /Lieferanten-Beziehungen pflegte (vgl. Urk. 66/5 S. 2). Schliesslich ist auch richtig, dass die SVA ihm am 6. März 2012 mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine dreivier- tel Invalidenrente zusprach (vgl. Urk. 85/2), was zusätzliche Leistungen weiterer Versicherer nach sich zog. Der Beschuldigte ist indessen nach wie vor zu einem Arbeitspensum von 30% angestellt (vgl. Arbeitsvertrag Urk. 50/8) und leistet – wie oben bereits dargelegt (vgl. Ziff. 5.2.1.2) – durchaus verantwortungsvolle Arbeit. Im Januar 2010 verkaufte er denn auch drei Aktienpakete der AZ._____ AG, was seine Geschäftstüchtigkeit zu diesem Zeitpunkt zusätzlich dokumentiert.
E. 7.4.3 Auch dieser Umstand vermag daher nichts daran zu ändern, dass mit der Vorinstanz ohne vernünftige Zweifel davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte im Verlauf des gesamten hier noch zur Diskussion stehenden Zeitraums wusste, welche Unterhaltsbeiträge er an wen zu bezahlen hatte und über welche finanziel- len Mittel er verfügte bzw. hätte verfügen können (vgl. auch Vorinstanz Urk. 111 S. 27).
E. 7.4.4 Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte sei bezüglich des subjektiven Tatbestands unzurechnungsfähig bzw. nur beschränkt zurechnungs- fähig gewesen (vgl. Urk. 69 S. 20, Prot. I S. 28 f.). Zur behaupteten Schuld- unfähigkeit erwog die Vorinstanz, der erste Arztbericht vom 15. August 2009 zeichne das Bild eines von den Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau stark gezeichneten Mannes, welcher eine „schwere depressive, agitierte Episode, ICD-10 F32.2“ durchmache und dessen Arbeitsfähigkeit deswegen (einge- schränkte Konzentrationsfähigkeit) eingeschränkt sei. Hinweise auf einen Schuld- unfähigkeitsgrund liefere der Bericht nicht, zumal „keine psychotischen Merkmale“ und „keine Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung“ vorlägen und das Denken „klar und auf Problematiken fokussiert“ sei. Der Bericht vom 17. Novem- ber 2011 halte eine unveränderte Diagnose fest, wobei darin eine gewisse Stabili- sierung des Zustandsbilds und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf „kaum 20-30%“ Erwähnung finde. Gleichzeitig werde darin aber die Fähigkeit des
- 27 - Beschuldigten festgehalten – wenn auch nur in eingeschränkter Weise –, von seinem Stellvertreter vorbereitete Dokumente zu visieren und extern wichtige Kunden-/Lieferanten-Beziehungen zu pflegen (vgl. Urk. 111 S. 29). Die Vorinstanz schloss daraus, der Beschuldigte könne im relevanten Zeitraum nicht als schuld- unfähig bezeichnet werden, auch wenn er aufgrund seiner psychischen Krankheit mittlerweile eine IV-Rente zugesprochen erhalten habe (vgl. Urk. 111 S. 29 unter Hinweis auf Urk. 61/5 S. 7 und 101/1). Sie begründete dies insbesondere damit, wer imstande sei, für sein Unternehmen derart wichtige Handlungen wie „Doku- mente visieren“ oder „wichtige Kunden besuchen“, dem fehle weder die Einsichts- noch Bestimmungsfähigkeit. Diese Überlegungen sind korrekt und zu über- nehmen. Wie schon oben dargetan, war es auch tatsächlich so, dass der Beschuldigte im Laufe des Jahres 2010 mehrfach durch den Abschluss gewichti- ger Verträge zeigte, dass er sehr wohl die Tragweite seines Tuns erkennen konn- te und durchaus handlungsfähig war.
E. 8 Fazit
E. 8.1 Den Beschuldigten traf die oben dargelegte familienrechtliche Unterhalts- pflicht, welcher er nicht bzw. nur teilweise nachkam. Die Vorinstanz hat in einer Tabelle sämtliche geschuldeten Beiträge und die erfolgten Zahlungen aufgeführt, wobei sie damals noch von einer anderen als der hier relevanten Zeitperiode aus- ging. Heute steht jedenfalls fest, dass die damals nicht bzw. nicht rechtzeitig ent- richteten Unterhaltsbeiträge beinahe Fr. 300‘000.-- erreichen. Dass eine Verrech- nung mit angeblich bezahlten Hypothekarzins- und Amortisationszahlungen mög- lich gewesen sein soll, wie der Beschuldigte geltend machen lässt, ist unter Berücksichtigung des Verrechnungsrechts (Art. 125 Ziff. 2 OR) zu verneinen (vgl. auch Vorinstanz Urk. 111 S. 32).
E. 8.2 Die Leistungsfähigkeit des Beklagten muss unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bejaht werden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu Beginn des Jahres 2010 Barvermögen besass, im Januar sodann drei Aktienpakete verkaufte, die ihm zusätzliche Vermögenswerte eintrugen. Nach eigener Darstellung setzte er nun diese ihm zur Verfügung stehenden und realisierten Vermögenswerte (immerhin
- 28 - über 2,6 Mio.) nicht bzw. nur zum Teil zur Tilgung seiner Unterhaltsverpflichtun- gen gegenüber der Tochter und seiner Ehefrau ein. Der Beschuldigte räumte ins- besondere ein, den Erlös aus zwei Aktienverkäufen (Fr. 600‘000.--) vollumfänglich im Glücksspiel und für Reisen und „schöne Momente in Lokalen“ ausgegeben zu haben. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie erwog, der Beschuldigte hätte nie und nimmer derart sorglos mit dem Geld umgehen dürfen und es angesichts der nachfolgend zu erwartenden Unterhaltsverpflichtung, welche er angesichts des geführten Lebensstandard und der mitverfolgten Parteivorträge im Ehe- schutzverfahren als nicht unbedeutend einschätzen konnte, zurückstellen müssen. Mit der Vorinstanz ist jedenfalls derjenige, der wie der Beschuldigte im Wissen um künftige Unterhaltspflichten in geradezu verschwenderischer Weise für ein paar heitere Stunden hohe Geldsummen verschleudert, als leistungsfähig zu bezeichnen (vgl. Urk. 111 S. 35).
E. 8.3 Aber auch aufgrund der oben dargelegten Einkommenszahlen und Bedarfszahlen standen dem Beschuldigten genügend Mittel zur Verfügung, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen.
E. 8.4 Weiter steht fest, dass der Beschuldigte während der ganzen hier zur Diskussion stehenden Zeitperiode wusste, welche Unterhaltsbeiträge er für wen in Kenntnis seiner finanziellen Mittel zu entrichten hatte. Kannte der Beschuldigte aber seine Unterhaltsverpflichtung und leistete er nicht, obwohl er die finanziellen Mittel dazu hatte, so kann dies nichts anderes heissen, als dass er deren Nichter- füllung wollte, womit er mit Vorsatz handelte. Daran ändert nichts, dass bezüglich der Höhe der Unterhaltsbeiträge zufolge Erschöpfung des Rechtsmittelweges mehrere Entscheide ergingen (vgl. Einwand der Verteidigung betreffend Komple- xität des Verfahrens in Urk. 69).
E. 8.5 Dies alles führt zum Schluss, dass der Beschuldigte in Verletzung seiner Unterhaltspflicht die Unterhaltsbeiträge für seine Tochter (Zeitperiode 13. Februar 2010 bis 6. Juni 2011) bzw. für seine Frau (Zeitperiode 4. Mai 2010 bis
6. Juni 2011) nicht bzw. nur teilweise entrichtete. Damit ist er in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der mehrfachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 29 - IV. Sanktion
1. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 26. Juni 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- …
- Der Beschuldigte wird freigesprochen − vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin B._____ im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 3. Mai 2010, − vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin C._____ im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 12. Februar 2010 und − vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen B._____ und C._____ im Zeitraum vom 7. Juni 2011 bis 23. September 2011.
- …
- …
- …
- Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 1 und 2 werden abgewiesen. - 37 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Untersuchungskosten Fr. 8'000.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- …
- …
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Sodann erkennt das Gericht:
- Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB (begangen zum Nachteil der Privatklägerin 1 zwischen dem 4. Mai 2010 und dem 6. Juni 2011 bzw. zum Nachteil der Privatklägerin 2 zwischen dem 13. Februar 2010 und dem
- Juni 2011).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
- Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9) wird bestätigt. - 38 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerschaft im Berufungsverfahren keinen Antrag auf Prozessentschädigung gestellt hat.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerinnen RA Z._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerinnen RA Z._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (B._____) und der Privatklägerin 2 (C._____) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Januar 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120383-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 21. Januar 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
26. Juni 2012 (GG110039)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Septem- ber 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 43). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 111)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen − vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin B._____ im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 3. Mai 2010, − vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin C._____ im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 12. Februar 2010 und − vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen B._____ und C._____ im Zeitraum vom 7. Juni 2011 bis 23. September 2011.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit gemeinnütziger Arbeit von 600 Stunden sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
4. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 1 und 2 werden abgewiesen.
- 3 -
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Untersuchungskosten Fr. 8'000.– 9 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'402.10 zu bezahlen.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 150):
1. Es sei in Aufhebung von Ziff. 1 bis 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 26. Juni 2012 (Geschäfts-Nr.: GG110039-C/U1) der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es seien sämtliche Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitin- stanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Es sei den Privatklägerinnen keine Prozessentschädigung zuzusprechen, weder für das erstinstanzliche, noch für das zweitinstanzliche Verfahren.
4. Es sei hingegen dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigung zuzusprechen.
- 4 - Eventualantrag:
5. Es sei der Beschuldigte mit einer angemessenen Geldstrafe, ohne Aus- sprechung einer Busse, zu bestrafen, wobei die diesbezügliche Geldstrafe bedingt zu gewähren sei, unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 126) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatklägerschaft (Urk. 134): Keine Anträge. Erwägungen: I.Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 26. Juni 2012 sprach das Bezirksgericht Bülach, Einzel- gericht, den Beschuldigten der mehrfachen Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit gemeinnütziger Arbeit von 600 Stunden sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Das Gericht schob den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit auf, setzte die Probe- zeit auf 2 Jahre und die Ersatzfreiheitsstrafe für den Falle der Nichtbezahlung der Busse auf 10 Tage fest (vgl. Dispositiv-Ziffer 1, 3 - 5). Vom Vorwurf der Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin B._____ (Privatklägerin 1) im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis
3. Mai 2010 und vom 7. Juni 2011 bis 23. September 2011 sowie zum Nachteil der Privatklägerin C._____ (Privatklägerin 2) im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 12. Februar 2010 und vom 7. Juni 2011 bis 23. September 2011 sprach es ihn
- 5 - hingegen frei (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Weiter wies es das Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft ab (Dispositiv-Ziffer 6), setzte die Kosten fest (Dispositiv- Ziffer 7), auferlegte sie dem Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 8) und verpflichtete ihn zur Entrichtung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerinnen (Dispo- sitiv-Ziffer 9). 1.2. Im Anschluss an die Eröffnung des vorinstanzliches Urteils, welche am
26. Juni 2012 erfolgte, liess der Beschuldigte Berufung anmelden (vgl. Prot. I S. 32), was er mit Eingabe vom 29. Juni 2012 wiederholte (vgl. Urk. 106). Am
17. August 2012 erstattete die Verteidigung die Berufungserklärung (vgl. Urk. 112), mit welcher sie nachfolgende Anträge stellte (Urk. 112 S. 1 und 2) und welche auch an der Berufungsverhandlung gleichbleibend gestellt wurden (Urk. 150):
1. Es sei in Aufhebung von Ziff. 1 bis 9 des Urteils des Bezirks- gerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 26. Juni 2012 (Geschäfts- Nr.: GG110039-C/U1) der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es seien sämtliche Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Es sei den Privatklägerinnen keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen, weder für das erstinstanzliche, noch für das zweitin- stanzliche Verfahren.
4. Es sei hingegen dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 1.3. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 126). Die Privatklägerschaft verzichtete ihrer- seits sowohl auf die Erhebung einer Anschlussberufung als auch auf Stellung eines Antrags auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (vgl. Urk. 134). Mit Schreiben vom 7. November 2012 stellte der Vertreter der Privat- klägerschaft jedoch seine Teilnahme an der Berufungsverhandlung in Aussicht, erschien jedoch nicht (vgl. Urk. 138, Prot. II S. 6). 1.4. Mit Eingabe vom 25. September 2012 (vgl. Urk. 123) reichte die Verteidi- gung den Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, Einzelgericht, vom
- 6 -
12. September 2012 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungs- prozess der Eheleute A._____-B._____ ein (vgl. Urk. 125). Sodann reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 (Urk. 128) in Befolgung der Präsi- dialverfügung vom 20. September 2012 diverse Urkunden (Urk. 130/1-18) ins Recht. Das Datenerfassungsblatt liess der Beschuldigte schliesslich mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 einreichen (vgl. Urk. 131 und 133). 1.5. In der Folge wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 142). 1.6. Die Berufungsverhandlung fand am 21. Januar 2013 statt, für welche sich der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen dispensieren liess und an welcher nur sein Verteidiger teilnahm (Urk. 145, Prot. II S. 6).
2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben zitierte Berufungserklärung und die entsprechenden Anträge an der Berufungsverhandlung sind sämtliche Punkte des vorinstanzlichen Urteils angefochten (vgl. Urk. 112 S. 2, Urk. 150). Indessen ist der Beschuldigte, der allein Berufung erhoben hat, weder durch den teilweisen Freispruch (vgl. Dispositiv- Ziffer 2), noch durch die Abweisung der Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen (vgl. Dispositiv-Ziffer 6) beschwert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO) und damit diesbezüglich zur Ergreifung eines Rechtsmittels nicht befugt, womit diese Anordnungen in Rechtskraft erwachsen sind. Als nicht angefochten gilt auch die Kostenfestsetzung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv-Ziff. 7, Prot. II S. 7). Dies ist vorweg festzustellen. 2.2. Demgegenüber stehen die übrigen Dispositiv-Ziffern, d.h. Ziff. 1 (Schuld- punkt), Ziff. 3 bis 5 (Sanktion, Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe) sowie die Ziffern 6, 8 und 9 (Zivilforderungen, Kostenauflage und Entschädigungsregelung) zur Disposition. 2.3. In Erinnerung zu rufen ist, dass gestützt auf die Teilfreisprüche (Dispositiv- Ziffer 2) vorliegend lediglich der Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB für den Zeitraum vom 4. Mai 2010 bis
- 7 -
6. Juni 2011 (zum Nachteil der Privatklägerin B._____) bzw. vom 13. Februar 2010 bis 6. Juni 2011 (zum Nachteil der Privatklägerin C._____) zu beurteilen ist. II. Prozessuales
1. Strafantrag 1.1. Vor Vorinstanz machte die Verteidigung geltend, es liege kein gültiger Straf- antrag vor (vgl. Urk. 69 S. 6 ff., vgl. Zusammenfassung der Vorbringen im vorinstanzlichen Urteil Urk. 111 S. 5 f.). Auch an der Berufungsverhandlung hielt der Verteidiger an dieser Sichtweise fest (Urk. 150 S. 6). 1.2. Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB wird nur auf Antrag bestraft. Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid nach ausführlicher Darlegung der geltenden rechtstheoretischen Grundsätze, auf welche vorliegend zu verweisen ist (vgl. Urk. 111 S. 6 f.), zum Schluss gelangt, vorliegend sei der Strafantrag vorhanden und dieser erfasse die gesamte in der Anklageschrift auf- geführte Zeitspanne (vgl. Urk. 111 S. 7 f.). 1.3. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist im Ergebnis korrekt. Mit Strafan- zeige vom 15. Juli 2010 (Urk. 1) stellte die damalige Vertreterin der Privatkläger- schaft ausdrücklich Strafantrag (S. 2). Zu solchem Handeln war sie von der Privatklägerschaft gehörig bevollmächtigt worden, was der eingereichten Voll- macht ohne weiteres zu entnehmen ist (vgl. Urk. 2/1), worüber die Vorinstanz auch mit zutreffender Begründung hinwies (vgl. Urk. 111 S. 7 f.). Mit Eingaben vom 27. September und 14. Oktober 2010 verlangte die damalige Vertreterin der Privatklägerschaft zudem abermals die Bestrafung des Beschuldigten (Urk. 7 und 9). Eine Ergänzung der Strafanzeige erfolgte sodann am 8. November 2010 (Urk. 13). Schliesslich dehnte der neu zugezogene Vertreter der Privatkläger- schaft den ursprünglich gestellten Strafantrag ausdrücklich bis zum 23. Septem- ber 2011 aus (vgl. Urk. 40/11), wozu ihm die Privatklägerschaft am 22. September 2011 Vollmacht erteilt hatte (vgl. Urk. 40/12). Damit liegen gleich mehrere Bekundungen der Privatklägerschaft vor, welche die strafrechtliche Verfolgung des säumigen Beschuldigten verlangen. Hier stehen (noch) unterlassene Zahlun-
- 8 - gen des Beschuldigten im Zeitraum 13. Februar bzw. 4. Mai 2010 bis 6. Juni 2011 zur Diskussion (vgl. oben). Nachdem die Vernachlässigung von Unterhaltspflich- ten ein Dauerdelikt ist, weswegen die Strafantragsfrist erst mit der letzten tat- bestandsmässigen Unterlassung der (Teil-)Zahlung zu laufen beginnt (vgl. hiezu BGE 132 IV 49 = Pra 96 [2007] Nr. 12), steht offensichtlich auch fest, dass die Privatklägerschaft die Antragsfrist einhielt. Damit liegt ein gültiger Strafantrag vor und die diesbezüglichen Rügen der Verteidigung sind allesamt nicht zu hören.
2. Beweisanträge 2.1. Mit Eingabe vom 24. August 2012 verwies die Verteidigung auf sämtliche vorinstanzlich gestellten Beweisanträge und hielt an denselben fest, soweit ihnen nicht entsprochen wurde (vgl. Urk. 114). Die Verteidigung hatte im vorinstanzli- chen Verfahren mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 diverse Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 49), welche mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 allesamt zugelassen wurden (vgl. Urk. 51). Dabei wurden die von der Verteidigung einge- reichten Urkunden zu den Akten genommen und diverse Akten von verschiede- nen Behörden beigezogen (vgl. Urk. 53/1 - 53/3), welche in der Folge - soweit nötig - auch eingingen (vgl. Akten SVA …, IV-Stelle: Urk. 60 und 61/1-39; Akten Konkursamt D._____: vgl. Urk. 58 und 59/1-11; Akten Betreibungsamt E._____: Urk. 56 und 57/1-6). Gleichzeitig hatte die Verteidigung die Befragung der Privatklägerin 1 (B._____) als Zeugin verlangt (Urk. 49 S. 3), welchen Antrag sie anlässlich der Befragung des Beschuldigten zurückzog (vgl. Urk. 63 S. 12). Dennoch wurde die Privatklägerin 1 in der Folge befragt, wobei sie angesichts ihrer prozessualen Stellung als Auskunftsperson einvernommen wurde (vgl. Urk. 64). Nach Durchführung des 1. Teils der Hauptverhandlung zog die Vorinstanz die Akten des Jugendsekretariates der Bezirke F._____ und G._____ betreffend Alimentenbevorschussung zugunsten der Privatklägerinnen (vgl. Urk. 75 und 77 sowie 78/1-5) sowie die Ehescheidungsakten bei (vgl. Urk. 79). Letztere wurden nach Ausfertigung einer Kopie des Aktenverzeichnisses und des Verhandlungsprotokolls (vgl. Urk. 97/1 und 97/2) nach der Fortsetzung des Hauptverfahrens an das zuständige Bezirksgericht retourniert. Für das Berufungsverfahren wurde aus den erwähnten Ehescheidungsakten die Steuer-
- 9 - erklärung 2009 beigezogen (Urk. 151a), mit welchem Vorgehen sich der Verteidi- ger anlässlich der Hauptverhandlung einverstanden erklärte (Prot. II S. 8). Damit wurden die von der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge allesamt abgenommen. 2.2. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 stellte die Verteidigung neue Beweis- anträge, wobei sie die angerufenen Beweismittel gleichzeitig als Urkunden zu den Akten reichte (vgl. Urk. 128 S. 3 f., Urk. 130/1-10). Weiter reichte sie diverse Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ins Recht (vgl. Urk. 130/11-18). Schliesslich reichte sie mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 das Datenerfassungsblatt betreffend den Beschuldigten innert angesetzter Frist nach (vgl. Urk. 132 und 133). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger keine neuen Beweisanträge. Die von ihm zum Plädoyer eingereichten Urkunden wurden zu den Akten genommen (Urk. 151/1-6). Damit ist auch im Berufungsverfahren über keine weiteren Beweisanträge zu befinden.
3. Anwendbares Prozessrecht 3.1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Vorliegend erstreckt sich der zu beurteilende Deliktzeitraum - dies unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig abgeurteilten Zeitperiode - vom 13. Februar bzw. 4. Mai 2010 bis zum 6. Juni 2010, der vorinstanzliche Entscheid erging am 26. Juni 2012. Damit stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Prozessrecht. 3.2. Art. 448 der StPO bestimmt, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt werden, wobei Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durch- geführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (vgl. Art. 448 Abs. 1 und 2 StPO). Weiter regelt Art. 454 StPO, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Ent- scheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt werden, neues Recht gilt. 3.3. Im vorliegenden Verfahren ist damit das neue Prozessrecht (StPO) anwend- bar, wobei für Fragen nach der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen, die vor
- 10 - Inkrafttreten der StPO vorgenommen wurden, das alte kantonale Prozessrecht, namentlich die bis Ende 2010 gültige Fassung der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO ZH) massgebend ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten 1.1. Der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB macht sich schuldig, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unter- stützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder ver fügen könnte. In Anbetracht der Regel, dass das Strafrecht nicht dazu dienen sollte, die Erfüllung privatrechtlicher Verbindlichkeiten zu erzwingen, kommt dem Tatbestand Ausnahmecharakter zu, zumal die Berechtigung dieses Tatbestands insofern umstritten ist, als der Geschädigte an sich nicht daran interessiert sein kann, die Leistungsfähigkeit des Schuldners durch eine u.U. unbedingte Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe herabzusetzen oder aufzuheben. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber ausnahmsweise versucht, die Obliegenheiten mit den Mitteln des Strafrechts durchzusetzen, wird auf der andern Seite damit begründet, dass familiäre Unterhaltsleistungen für die Berechtigten oft von elementarer Bedeutung sind, mithin ein besonders schutzwürdiges Rechtsgut betroffen ist. Das pönalisier- te Verhalten besteht darin, dass der Täter bestehende familienrechtliche Pflichten trotz Leistungsfähigkeit nicht erfüllt. Dies ist der Fall, wenn er die ihm obliegende Leistung im gebotenen Zeitpunkt überhaupt nicht oder nur teilweise erbringt, obschon er über die dafür nötigen Mittel verfügt oder verfügen könnte (Thomas Bosshard, in: BSK II, 2. Aufl., Zürich 2007, N 1 und 3 f. zu Art. 217 StGB). Ist die Leistung nach der sog. indirekten Methode, d.h. bereits durch den Zivilrichter, festgesetzt worden, so ist das rechtskräftige Zivilurteil für den Strafrichter ver- bindlich (vgl. Trechsel/Christener-Trechsel in Trechsel/Pieth (Hrsg.) StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2012 Art. 217 StGB N 9). Dabei kann der Unterhaltsbeitrag auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen festgesetzt worden sein (a.a.O.).
- 11 - 1.2. Der Täter muss in subjektiver Hinsicht um seine Leistungspflicht und seine Leistungsfähigkeit wissen und deren Nichterfüllung wollen, wobei Eventualvorsatz genügt (Trechsel/Christener-Trechsel, a.a.O., N 14 zu Art. 217 StGB). Der Vor- satz des Unterhaltspflichtigen, den geschuldeten Betrag nicht zu leisten, ist im Allgemeinen erwiesen, wenn die Verpflichtung in einem Urteil oder einer Verein- barung festgehalten wurde, weil der Schuldner sie kennen muss. 1.3. Die Vorinstanz hat im Übrigen die nötigen theoretischen Grundsätze hin- sichtlich der familienrechtlichen Unterhaltspflicht bzw. der Nichterfüllung dieser Pflicht (vgl. Urk. 111 S. 29 f.), zur Leistungsfähigkeit (Urk. 111 S. 33 f.) sowie zum subjektiven Tatbestand (vgl. Urk. 111 S. 36 f.) in ihrem Entscheid festgehalten, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso hielt sie zutreffend fest, dass die Kinder- und Familienzulagen nach FamZG nicht zu den durch Art. 217 StGB geschützten Beiträgen gehören, weil sie sozialversicherungs- rechtlicher und nicht familienrechtlicher Natur sind (vgl. Urk. 111 S. 29).
2. Anklagevorwurf und Ausgangslage 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, während der in der Anklage angegebenen Zeitperiode die jeweils gerichtlich festgesetzten Unter- haltsbeiträge für die Privatklägerinnen trotz vorhandener Leistungsfähigkeit nicht bzw. nicht vollständig bezahlt zu haben. 2.2. Gestützt auf die erfolgten Teilfreisprüche (Dispositiv-Ziffer 2) ist vorliegend lediglich der Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB für den Zeitraum vom 4. Mai 2010 bis 6. Juni 2011 (zum Nachteil der Privatklägerin B._____) bzw. vom 13. Februar 2010 bis 6. Juni 2011 (zum Nachteil der Privatklägerin C._____) zu beurteilen.
3. Festgesetzte Unterhaltspflicht 3.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die in den familienrechtlichen Verfah- ren festgesetzte Unterhaltspflicht im Einzelnen korrekt aufgeführt, worauf verwie- sen werden kann (vgl. Urk. 111 S. 9 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 12 - 3.2. Für die hier noch zur Diskussion stehende Zeitperiode galt damit kurz zu- sammengefasst folgende Unterhaltspflicht: 3.2.1. Für die Zeitperiode 13. Februar 2010 bis 6. Juni 2011 hatte der Beschuldig- te der Privatklägerin 2 (der Tochter C._____) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen (vgl. Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 25. Januar 2010 Urk. 2/3 S. 56 Ziff. 5; Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. April 2010 Urk. 2/2 S. 9 Ziff. 3 und 5, Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. April 2011 Urk. 26 S. 34 f. Ziff. 2). An der Höhe dieses Unterhaltsbeitrages änderte auch der Ent- scheid des Bezirksgerichts Zürich vom 12. September 2012 nichts (vgl. Urk. 130/1 S. 20). 3.2.2. Für die Zeitperiode 4. Mai 2010 bis 6. Juni 2011 hatte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 (der Ehefrau) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 23'564.-- zu bezahlen (vgl. Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. April 2010 Urk. 2/2 S. 9 Ziff. 5 u.a. betreffend Entzug der auf- schiebenden Wirkung des Rekurses des Beschuldigten bezüglich der mit Verfü- gung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom
25. Januar 2010 festgesetzten Unterhaltspflicht; vgl. Urk. 2/3 S. 56 Ziff. 6). Mit Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
20. April 2011 wurde diese Unterhaltsverpflichtung rückwirkend (per 1. Oktober
2009) auf Fr. 19'314.-- reduziert. (vgl. Urk. 26 S. 34 f. Ziff. 2). Eine weitere Reduk- tion erfolgte mit Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. September 2012, mit welchem die Unterhaltsbeiträge für die Privatklägerin 1 mit Wirkung ab
31. Oktober 2011 auf Fr. 14‘998.-- pro Monat festgesetzt wurden (vgl. Urk. 130/1 S. 33 Ziff. 3). 3.2.3. Nach Lehre und Rechtsprechung ist - wie oben schon dargetan - das rechtskräftige Zivilurteil für den Strafrichter verbindlich (vgl. Trechsel/Christener- Trechsel, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2012, Art. 217 StGB N 9 mit diversen Hinweisen, insbesondere auf den Entscheid des Bundesgerichtes 6S.180/2002). In diesem Zusammenhang hielt die Vorinstanz
- 13 - dabei zu Recht fest, dass die vollstreckbaren zivilrechtlichen Entscheide den rechtskräftigen gleichzustellen sind (vgl. Urk. 111 S. 30). Vorliegend ergingen bezüglich der Unterhaltspflicht diverse zivilrechtliche Entscheide (vgl. oben). Die letzte Reduktion, nämlich diejenige mit Entscheid vom 12. September 2012, betrifft die Unterhaltsbeiträge ab 31. Oktober 2011, mithin für eine Zeit, die in diesem Strafverfahren nicht mehr interessiert. Am 27. April 2010 beschloss die I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich - nebst der Vormerknahme der Rechtskraft der durch den Beschuldigten anerkannten Unterhaltspflicht, die spätestens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 12. Februar 2010 feststand (vgl. Urk. 2/2 S. 9 Ziff. 3 und 4 und 2/2 S. 6) - den Entzug der aufschiebenden Wirkung der festgesetzten, jedoch zufolge Ergreifung von Rechtsmitteln noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Unterhaltsbeiträge im obengenannten Umfang (vgl. Ziff. 2.2.1 und 2.2.2), so dass diese vom Beschuldigten sofort und unabhängig vom weiteren Verfahrensgang geschuldet waren (vgl. Urk. 2/2 S. 9 f. Ziff. 5). Damit waren für die Privatklägerin 1 bis zur Rechtskraft des Entscheides der I. Zivilkammer vom 20. April 2011, welche am 30. Mai 2011 eintrat (vgl. Urk. 26 S. 34 f., Urk. 28 und 30), trotz rückwirkender Reduktion der festgesetzten Unter- haltspflicht (nämlich von Fr. 23'564.-- auf Fr. 19'314.--, vgl. oben Ziff. 2.2.2. und vgl. Urk. 26 S. 34 f. Ziff. 2) die höheren Unterhaltsbeiträge geschuldet. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge für die Privatklägerin 2 stand bereits mit dem Entscheid vom 25. Januar 2010 fest (Rechtskraft 12. Februar 2010, vgl. Urk. 2/2 S. 6), dass der Beschuldigte rückwirkend ab Oktober 2009 mindestens Fr. 1'250.-- monatlich zu entrichten hatte, zumal er in diesem Umfange keinen Rekurs dagegen erhob. Ab Erhalt des Entscheides vom 27. April 2010 (Urk. 2/2), nämlich am 3. Mai 2010, stand sodann für den Beschuldigten die sofortige Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter im Umfange von Fr. 2'000.-- fest.
4. Geleistete Zahlungen 4.1. Der Vertreter der Privatklägerinnen listete in einer Aufstellung vom
23. September 2011 die vom Beschuldigten selbst bzw. durch Schuldneran- weisung bis zum 28. März 2011 erbrachten Leistungen auf (vgl. Urk. 40/13 = Urk. 87/2). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend fest hielt, wurden die in dieser
- 14 - Liste aufgeführten Zahlungen vom Beschuldigten anerkannt (vgl. Urk. 63 S. 6, Urk. 101/7 1. Zeile und 101/8/1, vgl. Prot. I S. 28). Die Anklageschrift selber führt diese Zahlungen auf, wobei sie - offensichtlich versehentlich - diejenige vom
28. Juni 2010 im Betrage von Fr. 5'421.-- nicht erfasst (vgl. auch Vorinstanz Urk. 111 S. 12). Die - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung - in der Ankla- geschrift erwähnte (vgl. Urk. 43 S. 5) Zahlung von Fr. 14'500.-- seitens der H._____ an die ehemalige Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 datiert vom 19. August 2011 (vgl. Urk. 101/8/4) und fällt damit nicht in die hier noch zur Diskussi- on stehende Zeitperiode. 4.2. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte für die Privatklägerin 1 ab 25. September 2009 bis 28. Juni 2010 10 x Fr. 5'421.-- entrichtete. Ab die- sem Zeitpunkt nahm er selber keine Zahlungen vor, indessen gingen bei der Pri- vatklägerin 1 vom 29. Juni 2010 bis zum 28. März 2011 diverse Zahlungen seitens der Mieterschaft gestützt auf die vom Eheschutzrichter am Bezirksgericht Bülach mit Entscheid vom 18. Juni 2010 verfügte Anweisung an die Schuldner des Beschuldigten (vgl. Urk. 2/43) ein. Insgesamt gingen von den Mietern bei der Privatklägerin 1 nach ihrer Darstellung Fr. 104'420.-- ein (vgl. Urk. 40/13). Unter- haltsbeiträge für die Privatklägerin 2 wurden während der hier interessierenden Zeitperiode (13.2.2010 bis 6.6.2011) keine entrichtet (vgl. Aussage des Beschul- digten in Urk. 63 S. 7). Die von der Verteidigung eingereichte Aufstellung vom
21. Juni 2012 (Urk. 101/7) betrifft, mit Ausnahme der dort aufgeführten und soeben besprochenen Position 01, im Übrigen Zahlungen (vgl. Urk. 101/7, Positi- onen 02 - 09), die entweder vor oder aber nach der hier zur Diskussion stehenden Zeitperiode erfolgten und daher hier nicht von Belang sind. Im Übrigen kann mit Bezug auf die Frage nach dem Zinsendienst und den Amortisationen für die Hypotheken, welche in der Aufstellung vom 21. Juni 2012 (Urk. 101/9) erfasst sind, festgehalten werden, dass der Beschuldigte gestützt auf Art. 125 Ziff. 2 OR ohne entsprechendes Einverständnis, dessen Vorliegen der Beschuldigte nicht behauptet - ohnehin nicht berechtigt war, diese Ausgaben mit den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen für die Privatklägerschaft zu verrechnen (vgl. auch Vorinstanz, Urk. 111 S. 32), weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
- 15 - 4.3. Die Verteidigung bemängelte vor Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft unter- lasse es, die gepfändeten Mieten, die an die Privatklägerin 1 geflossen seien, als bezahlte Unterhaltsbeiträge auf Seite 5 der Anklageschrift anzurechnen (vgl. Urk. 69 S. 19). Ebenso wenig seien dem Beschuldigten in der Anklageschrift die Vermögenssperre gemäss Verfügung vom 26. März 2010 und die Lohnpfändun- gen vom 8. September 2010 und 6. April 2011 zu Gute gehalten worden (vgl. Urk. 69 S. 20). 4.4. Dem Bericht betreffend Lohnpfändungen des Betreibungsamtes E._____ (Urk. 56) ist zu entnehmen, dass durch die vorgenommenen Lohnpfändungen des Beschuldigten am 23. Dezember 2010, 24. Januar und 24. März 2011 Lohn- quoten von 3 x Fr. 28.50 abgeliefert wurden (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 111 S, 15 Ziff. 2.3.2). Die Mietzinsbetreffnisse, die aufgrund der am 18. Juni 2010 ver- fügten Schuldneranweisung (vgl. Urk. 2/43) an die Privatklägerinnen flossen, sind in der oben erwähnten Liste (vgl. Urk. 101/8/1) bereits berücksichtigt und daher nicht nochmals anzurechnen. Mit Bezug auf die am 26. März 2010 verfügten Vermögenssperren betreffend die Liegenschaft I._____-Gasse ... in F._____ und den hälftigen Anteil der Aktien der AZ._____ AG (vgl. Urk. 2/9) ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit vorheriger schriftlicher Zustim- mung der Privatklägerin 1 ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, über diese Vermögenswerte zu verfügen. Dass er sich zwecks Entrichtung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge an die Privatklägerinnen um eine solche Zustimmung ver- geblich bemüht hätte, machte er nicht geltend. Insofern kann aber auch nicht gesagt werden, er sei diesbezüglich nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen. 4.5. Weitere Zahlungen für die während der vorliegend massgeblichen Zeit- periode geschuldeten Unterhaltsbeiträge erfolgten während dieser Zeit offensicht- lich nicht, was sich auch aus der Darstellung der Verteidigung ergibt (vgl. insbe- sondere Urk. 101/7).
5. Wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten 5.1. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe immer dann die Unterhaltsbeiträge bezahlt, wenn er habe zahlen können und dann nicht bezahlt,
- 16 - wenn es nicht möglich gewesen sei (vgl. Prot. I S. 28). Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten demgegenüber Leistungsfähigkeit vor (vgl. Urk. 43 S. 5). Daher sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten während der relevanten Zeitperiode darzulegen. 5.2. Einkommen 5.2.1. Die Anklageschrift stützt sich hinsichtlich des Einkommens des Beschuldig- ten auf den Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. April 2011 (vgl. Urk. 43 S. 5 f und Urk. 26 S. 23). Demnach betrug das Einkommen des Beschuldigten für die Zeit von Februar bis und mit Juni 2010 Fr. 41'109.-- und ab Juli 2010 Fr. 46'109.-- (vgl. Urk. 26. S. 23). Dieses setzte sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, nämlich aus dem Einkommen aus der Tätigkeit als Geschäftsführer bei der AZ._____ AG von Fr. 20'810.-- gemäss Änderungs- kündigung vom 30. November 2009 (vgl. Urk. 26 S. 8 ff., vgl. Urk. 50/6, wobei hier zu präzisieren ist, dass die Änderung auf den 1. März und nicht auf den 1. Februar 2010 Wirkung entfaltete, was hier indessen nicht von Belang ist, nachdem das vorherige Einkommen Fr. 34'500.-- betrug, mithin höher war, vgl. Urk. 26 S. 11) und aus den - als Einkommen zu berücksichtigenden - getätigten Privatbezügen des Beschuldigten, welche sich auf Fr. 20'299.-- bis und mit Juni 2010 beliefen und auf Fr. 25'299.-- ab Juni zu beziffern waren (vgl. Urk. 26 S. 11 ff., vgl. auch Zusammenfassung für die Zeit ab Juli 2010 in Urk. 130/1 S. 12). 5.2.1.1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Teils des Einkommens aus der Tätig- keit als Geschäftsführer bei der AZ._____ AG zutreffend festgehalten, dass der Einwand des Verteidigers, das Obergericht habe die Änderungskündigung vom
30. November 2009 nicht berücksichtigt, falsch ist (vgl. Urk. 111 S. 13 unter Hin- weis auf Urk. 26 S. 8 Ziff. 2a). Diese Lohngrundlage hatte bis zum
31. Juli 2011, d.h. bis zur Kündigung vom 15. April 2011 (vgl. Urk. 50/7) Bestand. Nachdem bloss die Periode bis zum 6. Juni 2011 (am 7. Juni 2011 erfolgte die Konkurseröffnung und der Beschuldigte wurde hinsichtlich der Vorwürfe ab diesem Zeitpunkt freigesprochen) von Belang ist, sind auch die späteren Einkommensverhältnisse des Beschuldigten in diesem Verfahren nicht mehr von Interesse. Bereits an dieser Stelle ist sodann festzuhalten, dass der Gesundheits-
- 17 - zustand des Beschuldigten keinen Einfluss auf dieses Einkommen hatte, weil er im Krankheitsfalle ohnehin auf Lohnfortzahlung bzw. bis zum 4. Mai 2011 (vgl. Urk. 87/8 bzw. Urk. 130/14 bzw. Urk. 130/1 S. 15 f.) auf entsprechende an diese Stelle tretenden Versicherungsleistungen Anspruch hatte, welche denn auch aus- gerichtet wurden (vgl. Erwägungen in Urk. 26 S. 9, vgl. Urk. 87/8). 5.2.1.2. Mit Bezug auf die Anrechnung der Komponente "Einkommen aus getätig- ten Privatbezügen" hatte die I. Zivilkammer des Obergerichtes in ihrem Entscheid vom 20. April 2011 mit der wirtschaftlichen Einheit des Beschuldigten mit der AZ._____ AG argumentiert (vgl. Urk. 26 S. 11 f.). Die Vorinstanz setzte sich an- gesichts der vom Beschuldigten anfangs 2010 getätigten Verkäufe verschiedener Namenaktien der AZ._____ AG in ihrem Entscheid mit der Frage auseinander, ob diese wirtschaftliche Einheit ab Februar 2010 noch bestand. Diesbezüglich erwog sie, diese sei weiterhin zu bejahen, zumal weder Beschuldigter noch Verteidiger entsprechende Einwände dagegen vorgebracht hätten und gewichtige Indizien dafür vorlägen, dass sich am Einfluss des Beschuldigten auf den Geschäftsgang der AZ._____ AG nichts geändert habe (vgl. Urk. 111 S. 14). Dies ist zutreffend. Wie die Vorinstanz aufführte, amtete der Beschuldigte die ganze Zeit über weiter- hin als Direktor mit Einzelunterschrift der AZ._____ AG (vgl. Urk. 98 und Urk. 100 S. 2 f.) und hielt sich täglich in den Geschäftsräumlichkeiten der Firma auf (vgl. Urk. 97/2 S. 36 und 43, Urk. 21/2 S. 4). Dem Arbeitsvertrag gültig ab 1. August 2011 ist zudem zu entnehmen, dass es zum Aufgabenkreis des Arbeitnehmers (mithin des Beschuldigten) nach wie vor gehörte, die Geschäftsbeziehungen, wel- che der Beschuldigte vor allem mit dem Hauptlieferanten "J._____" seit über zwanzig Jahre pflegte, weiterhin in nachhaltiger Art und Weise zu pflegen und wo nötig auszubauen. Dasselbe galt auch für die Beziehung zu den anderen Liefe- ranten aus … . Weiter hatte der Arbeitnehmer (also der Beschuldigte) seine über fünfundzwanzig jährige Branchenerfahrung der Arbeitgeberin (AZ._____ AG) zur Verfügung zu stellen und damit beratend sämtlichen Abteilungen zur Seite zu ste- hen (vgl. Urk. 50/8). Dieser im Arbeitsvertrag festgehaltene Aufgabenkreis zeigt deutlich, dass der Beschuldigte, selbst ab August 2011 bei einem Arbeitspensum von 30% bei der AZ._____ AG eine äusserst wichtige Funktion inne hatte, welche die Annahme verbietet, seine tägliche Anwesenheit im Geschäft sei bloss medizi-
- 18 - nisch-therapeutisch begründet gewesen, wie er geltend machte. Damit drängt sich mit der Vorinstanz der Schluss auf, dass sich am Einfluss des Beschuldigten auf den Geschäftsgang der AZ._____ AG in Tat und Wahrheit nichts änderte. 5.2.1.3. Damit sind aber die vom Zivilgericht mit Entscheid vom 20. April 2011 angenommenen und oben dargelegten Einkommenszahlen des Beschuldigten diesem Entscheid zugrunde zu legen. Dieser Schluss ist auch deshalb ange- bracht, als der Beschuldigte im Rahmen des Strafverfahrens es vorzog, über seine Einkommensverhältnisse - was selbstredend sein gutes Recht ist - nur spär- lich Auskunft zu geben, wobei hier zu seinen diesbezüglichen Ausführungen auf die Darstellung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (vgl. Urk. 111 S. 12 f.). Zu guter Letzt ist die Rüge der Verteidigung, der familienrechtliche Ent- scheid lasse die Konkurseröffnung über den Beschuldigten ausser Betracht (vgl. Urk. 69 S. 18 und Prot. I S. 13 Ziff. 3) in dieser Instanz ohne Belang, zumal eine Missachtung der Unterhaltsverpflichtung ab diesem Zeitpunkt (7. Juni 2011) zu- folge bereits erfolgtem Freispruch nicht mehr Gegenstand des Verfahrens bildet. 5.3. Vermögen 5.3.1. Vorerst ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Anklagevorwurf, der Beschuldigte sei in der Lage gewesen, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu leisten, nur dahin verstanden werden kann, der Beschuldigte habe dazu - Vermögen eingeschlossen - über genügend finanzielle Mittel verfügt (vgl. Urk. 111 S. 15 Ziff. 2.3.3.1). Der Umstand, dass der Anklageschrift keine konkreten Angaben zum Vermögen des Beschuldigten zu entnehmen sind, stellt also keine Verletzung des Anklageprinzips dar. 5.3.2. Aufgrund der an der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2012 vom Vertreter der Privatklägerinnen eingereichten Kaufverträge (vgl. Urk. 67/1 und 67/2) und der Zugabe des Beschuldigten anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2012 (vgl. Urk. 100 S. 1) steht fest, dass der Beschuldigte im Januar 2010 zwei Aktienpakete der AZ._____ AG an Dr. K._____ bzw. an die L._____ GmbH verkaufte und dafür insgesamt Fr. 600'000.-- erhielt.
- 19 - 5.3.3. Die Vorinstanz fasste die im Scheidungsverfahren und im vorliegenden Ver- fahren vom Vertreter der Privatklägerinnen bzw. vom Verteidiger und vom Beschuldigten dazu gemachten Aussagen korrekt zusammen (vgl. Urk. 111 S. 15 ff.), worauf vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie der Beschul- digte im Scheidungsverfahren erklärte, will er den Verkaufserlös einerseits in den Casinos in …, … - wohin er sich mit dem Flugzeug begeben habe - und … ver- spielt und andererseits das Geld für "schöne Momente in Lokalen" ausgegeben haben. Weiter erklärte er, Materielles, wie einen Fernseher oder ein Auto habe er damit nicht gekauft. Zu Beginn habe er auch versucht, damit gewisse Schulden zu bezahlen. Er habe so kleine private Sachen zurückbezahlt. Er wisse nicht, wes- halb er statt ins Casino zu gehen nicht die offenen Unterhaltsbeiträge bezahlt ha- be. Ihm sei damals alles egal gewesen, zumal seine ganze Familie weg gewesen und er von seiner Tochter als Missgeburt betitelt worden sei (vgl. Urk. 97/2 S. 39 und S. 43 f.). 5.3.4. Aufgrund dieser Verkaufsverträge und den Zugaben des Beschuldigten steht mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 111 S. 17) fest, dass er im Januar / Februar 2010 - nach Überweisung des Aktienverkaufserlöses - über einen Barbetrag von mindestens Fr. 600'000.-- verfügte. Aber nicht nur das: Im Rahmen des Berufungsverfahrens reichte die Verteidigung einen weiteren Kaufvertrag vom
4. Januar 2010 ins Recht, der seitens des Beschuldigten den Verkauf von weite- ren 218 Namenaktien der AZ._____ AG an diese zu einem Preis von Fr. 9'500.-- pro Aktie dokumentiert, womit der Beschuldigte einen Gesamtpreis von Fr. 2'071'000.-- erzielte (vgl. Urk. 130/7). Dieser Urkunde ist sodann zu entnehmen, dass der Kaufpreis mit "der bestehenden Schuld" verrechnet wurde. Aus diesen Verkaufsverträgen geht damit dreierlei hervor: Erstens, dass der Beschuldigte die zum Preis von Fr. 1‘000.-- pro Aktie verkauften 600 Aktien offensichtlich unter dem effektiven Wert – er hatte im selben Monat solche für einen Preis von Fr. 9‘500.-- pro Aktie verkauft – abstiess. Zweitens, dass er im Umfange des erzielten Verkaufserlöses im Januar / Februar 2010 erhebliche Vermögenswerte realisierte, welche ihm zur Verfügung standen. Drittens, dass er sich dieser Ver- mögenswerte von über 2,6 Millionen Franken (Fr. 500‘000.-- + Fr. 100‘000.-- und Fr. 2‘071‘000.--) ohne Rücksicht auf seine Unterhaltspflicht entledigte, obwohl
- 20 - diese Verbindlichkeiten vor anderen, insbesondere vor Vergnügungsausgaben wie für Reisen, Casino-Besuche und „schöne Momente in Lokalen“ sowie geschäftliche Ausgaben oder andere Schulden, den Vorrang hatten. 5.3.5. Der – auch von der Vorinstanz vorgenommene (vgl. Urk. 111 S. 18) – Ver- gleich der Wertschriften- und Guthabenverzeichnisse der Steuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 fordert zudem zu Tage, dass der Beschuldigte Ende 2009 über ein Barvermögen von Fr. 167‘853.-- verfügte, welches er - zusätzlich zum laufenden Einkommen und zum Aktienverkaufserlös - im Laufe des Jahres 2010 verbrauchte, wobei er im selben Jahr Aktien weiterer Unternehmen (330 Ak- tien … und 240 Aktien …) erwarb. Nachdem über die M._____ GmbH am 28. Ap- ril 2010 der Konkurs eröffnet worden ist, bleibt entgegen der Vorinstanz hingegen ungewiss, ob überhaupt oder in welchem Umfang der Beschuldigte die in der Steuererklärung 2009 aufgeführte Beteiligung (Fr. 20‘000.--) an der M._____ GmbH und das derselben gewährte Darlehen (Fr. 500‘000.--) realisieren konnte. Festgestellt werden kann einzig, dass die Werte in der Steuererklärung 2010 nicht mehr figurieren (vgl. Urk. 130/17, Urk. 150 S. 10). 5.3.6. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte - ohne Berück- sichtigung seines erklecklichen Liegenschaftsvermögens - anfangs 2010 über ein nicht unbedeutendes Barvermögen verfügte (Fr. 167‘853.--, vgl. Urk. 151a) und er im Laufe des Jahres 2010 weitere erhebliche Vermögenswerte realisierte (ca. 2,671 Mio. aus Aktienverkäufen), über welches Geld er frei verfügen konnte und auch verfügte. Im Übrigen hatte er noch Liegenschaften- und weiteren Aktienbesitz, worüber er – allerdings ab 26. März 2010 teilweise nur mit schriftli- cher Zustimmung der Privatklägerin 1 - verfügen konnte (vgl. Urk. 2/9). 5.4. Ausgaben 5.4.1. Die Vorinstanz verwies mit Bezug auf die Lebenshaltungskosten des Beschuldigten im anklagerelevanten Zeitraum auf die ergangenen zivilrechtlichen Entscheide (vgl. Urk. 111 S. 19). Das Obergericht setzte den Bedarf des Beklag- ten mit Entscheid vom 20. April 2011 auf Fr. 14'610.-- fest (vgl. Urk. 26 S. 29), dies in Korrektur des erstinstanzlichen Eheschutzentscheides vom 25. Januar
- 21 - 2010, in welchem - allerdings unter Anrechnung einer Position von Fr. 20'000.-- für Nachsteuern - von einem Bedarf von Fr. 27'310.-- ausgegangen worden war (vgl. Urk. 2/3 S. 52). 5.4.2. Das Betreibungsamt E._____ errechnete im Rahmen des Vollzugs der Pfändungen im September und November 2010 ein monatliches Existenz- minimum des Beschuldigten von Fr. 6'541.70 bis zum 31. März 2011 und ein solches von Fr. 2'441.70 ab April 2011 (vgl. Urk. 56, vgl. auch Vorinstanz Urk. 111 S. 19 f.). 5.4.3. Nachdem sich der Beschuldigte zu seinem Bedarf in diesem Verfahren nicht äusserte, besteht kein Anlass, diese Bedarfszahlen in Frage zu stellen.
6. Zusammenfassung 6.1. Zusammenfassend steht fest, dass die Unterhaltspflicht des Beschuldigten in diversen zivilrechtlichen Entscheiden geregelt worden war, welche Entscheide dem Beschuldigten bekannt waren. Die rechtskräftige Unterhaltspflicht für die Tochter belief sich auf Fr. 1'250.-- ab Oktober 2009 (vgl. Entscheid vom
25. Januar 2010, am 12. Februar 2010 in Rechtskraft erwachsen, vgl. Urk. 2/2 S. 9 Ziff. 3), wobei er am 3. Mai 2010 davon auch Kenntnis erhielt , dass diese per sofort Fr. 2'000.-- betrug (vgl. Entscheid vom 27. April 2010 S. 9 f. Ziff. 5, vom Beschuldigten am 3. Mai 2010 in Empfang genommen). Die rechtskräftige Unterhaltsverpflichtung für die Ehefrau stand für den Beschuldigten im Umfange von Fr. 750.-- rückwirkend ab Oktober 2009 bis und mit Juni 2010 und von Fr. 1'500.-- ab Juli 2010 spätestens am 13. Februar 2010 fest (vgl. Entscheid vom
25. Januar 2010 am 12. Februar 2010 in Rechtskraft erwachsen, vgl. Urk. 2/2 S. 9 Ziff. 4), wobei diese mit Entscheid vom 27. April 2010 mit sofortiger Wirkung auf Fr. 23'564.-- erhöht wurde, wovon er ebenfalls am 3. Mai 2010 erfuhr (vgl. Ent- scheid vom 27. April 2010 S. 9 f. Ziff. 5, vom Beschuldigten am 3. Mai 2010 in Empfang genommen). 6.2. Weiter steht aufgrund der obigen Ausführungen (Ziff. 4) fest, dass er seiner Unterhaltspflicht nur teilweise nachkam.
- 22 - 6.3. Schliesslich steht aufgrund der oben dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten fest (vgl. Ziff. 5), dass er in objektiver Hinsicht leistungsfähig war und damit ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, dieser Un- terhaltsverpflichtung in vollem Umfange nachzukommen.
7. Innerer Sachverhalt 7.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten mangelnder Zahlungswille vor (vgl. Urk. 43 S. 5), was dieser mit verschiedenen Argumenten - auf die im folgen- den einzugehen ist - in Abrede stellt. 7.2. Die Vorinstanz hat zu diesem Thema in ihrem Entscheid die Aussagen des Beschuldigten sowohl im Strafverfahren als auch in den zivilrechtlichen Verfahren zutreffend zusammengefasst (vgl. Urk. 111 S. 20 ff). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie wies insbesondere zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte im Strafver- fahren äusserst zurückhaltend Auskunft gab, was ihm hier auch nicht vorzuwerfen ist. 7.3. Der Beschuldigte machte nun geltend, er habe immer das getan, was ihm sein damaliger Anwalt - Rechtsanwalt Y._____ - gesagt habe (vgl. u.a. Urk. 63 S. 5 ff.). 7.3.1. Trotz diesbezüglicher Bemühungen der Vorinstanz, konnte diese Dar- stellung des Beschuldigten durch eine Einvernahme von Rechtsanwalt Y._____ nicht geklärt werden. So versagte der Beschuldigte der Vorinstanz die zu einer Einvernahme nötige Entbindung vom Anwaltsgeheimnis mit der Begründung, das Mandatsverhältnis sei nicht in Minne beendet worden, sondern mit einem eigentli- chen Konflikt, so dass er befürchte, der besagte Rechtsanwalt sei bei seiner Aussage nicht objektiv (vgl. Urk. 84). Rechtsanwalt Y._____ seinerseits teilte der Vorinstanz mit, er werde den Willen seines ehemaligen Klienten respektieren und sich - in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 letzter Satz BGFA - auf sein Berufs- geheimnis berufen (vgl. Urk. 94), womit von einer Einvernahme keine Klärung der
- 23 - Angelegenheit zu erwarten war und weshalb die Vorinstanz auf eine solche Befragung verzichtete (vgl. Urk. 95). 7.3.2. Die Vorinstanz wies in Würdigung des Vorbringens des Beschuldigten vor- erst auf die Pflicht der Anwälte hin, ihre Klienten unaufgefordert über den Fort- gang der ihnen übertragenen Angelegenheiten zu informieren (vgl. Urk. 111 S. 25 unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 2 der Schweizerischen Standesregeln für Anwälte, herausgegeben am 10. Juni 2005 vom Schweizerischen Anwaltsverband und auf die Literatur). Zu Recht erwog sie, dass dies insbesondere für gerichtliche Anord- nungen zu gelten hat, welche den Klienten zu einem Handeln verpflichten und ihn
- dies in Ergänzung zur Vorinstanz - bei Säumnis sogar der Strafverfolgung aus- liefern. Fraglos war also der damalige Anwalt des Beschuldigten verpflichtet, ihn über dessen jeweilige Zahlungsverpflichtung zu orientieren. Dass der damalige Rechtsvertreter diese Pflicht missachtet haben soll ist nun schon deshalb nicht anzunehmen, als der Beschuldigten selber zur ausdrücklichen Frage, ob der Rechtsvertreter ihn die Anweisung gegeben habe, nicht zu zahlen, nichts sagen wollte (vgl. Urk. 63 S. 8) und, auf die Wichtigkeit einer allenfalls erfolgten solchen Anweisung hingewiesen, bemerkte, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie das gewesen sei (vgl. Urk. 63 S. 8). Wenn er nun nicht mehr weiss, wie es war, so weiss er zwangsläufig auch nicht, was ihm sein damaliger Anwalt geraten haben soll. Sein diesbezügliches Vorbringen und jenes seines Verteidigers erscheinen damit ohne Fundament und als blosse Schutzbehauptung. Zu Recht wies im Übrigen auch die Vorinstanz darauf hin, dass seine Behauptung, er habe immer nur das getan, wozu sein Anwalt ihm geraten habe, auch deswegen unglaubhaft erscheint, weil der Beschuldigte diese Aussage immer nur im Straf- verfahren geltend macht (vgl. Urk. 111 S. 25), während dem er im Scheidungs- verfahren beispielsweise auf die Frage, weshalb er nicht auf die Idee gekommen sei, vom Aktienverkaufserlös Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, keine Erklärung hatte (vgl. Urk. 97/2 S. 40), jedenfalls nicht etwa vorbrachte, der Anwalt habe ihm zu diesem Vorgehen geraten, was sich eigentlich aufgedrängt hätte, zumal jene Verhandlung am 13. Januar 2012 (Urk. 97/2 S. 5), mithin 6 Tage vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung statt fand (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 111 S. 25).
- 24 - 7.3.3. Die Verteidigung reichte zu diesem Thema nun ein Schreiben von Rechts- anwalt Y._____ ins Recht, aus welchem ersichtlich sein soll, dass der Beschuldig- te nicht zur Zahlung der Unterhaltsbeiträge instruiert worden sein soll (vgl. Urk. 85/1). In diesem Schreiben ist der Satz gelb markiert: "Falls wir in dieser Sache nicht wenigstens teilweise Recht bekommen (betreffend Aprilbetreffnis und bezüglich Abzugsfähigkeit der für den betreffenden Monat schon geleisteten Zahlungen), dann stimmt unser Rechtssystem nicht mehr" (vgl. Urk. 85/1). Eine Instruktion im Sinne des Vorbringens der Verteidigung enthält dieser Satz klar nicht. Darin brachte der damalige Vertreter des Beschuldigten offensichtlich ledig- lich seine Einschätzung der Erfolgsaussichten mit Bezug auf die im Satz erwähn- ten Punkte im hängigen Rekursverfahren zum Ausdruck, mehr nicht. Mit Recht erwog die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zudem, dass von einer unter- lassenen Instruktion zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ohnehin nicht auf die Instruktion zur Nichtzahlung solcher Beiträge geschlossen werden könnte (vgl. Urk. 111 S. 26). 7.3.4. Schliesslich hielt die Vorinstanz zutreffend (vgl. Urk. 111 S. 26) fest, dass auch die weiteren eingereichten Erklärungen von N._____, O._____ und P._____ (Urk. 101/13-15) nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, beim Vorbringen des Beschuldigten betreffend Anwaltsinstruktion handle es sich um eine Schutzbehauptung. Alle drei Personen sind Geschäftspartner des Beschuldigten. Die abgegebenen Erklärungen sind identisch aufgebaut und tragen dasselbe Datum. Angesichts der in allen drei Erklärungen figurierenden sehr ähnlichen Wortwahl kommt tatsächlich der Verdacht auf, dass sie nicht unabhängig voneinander verfasst wurden. Unklar ist sodann, wann die in den Erklärungen erwähnten Sitzungen stattfanden und welche Gerichtsentscheide damals zur Verfügung standen. Auch wenn der Einwand der Vorinstanz hinsicht- lich Ziff. 4 der Bestätigung von P._____ möglicherweise auf einem Missverständ- nis beruht („Ich, N._____ und Herr Dr. O._____“ vgl. Urk. 111 S. 26, ist zu verste- hen als P._____, N._____ und O._____,), fällt auf, dass alle drei Erklärungen im- merhin die deutliche Aussage von RA Y._____ wiedergeben, das Gericht werde über die Höhe der Frauenalimente entscheiden, was schliesslich auch erfolgte und woran sich der Beschuldigte zu halten gehabt hätte.
- 25 - 7.4. Weiter liess der Beschuldigte vorbringen, er habe nicht absichtlich, sondern begründet durch seine Krankheit die Unterhaltszahlungen nicht erbracht (vgl. Urk. 69 S. 20 f. unter Hinweis auf Urk. 66/2 - 5). Seine Erkrankung habe dazu geführt, dass er nicht mehr leistungsfähig gewesen sei und auch sonst Entschei- dungen getroffen habe, die auch heute schwer nachzuvollziehen seien, so auch der Verkauf der Aktien etc. (vgl. Prot. I S. 28). Zudem habe auch die Komplexität der Verfahren den Beschuldigten deutlich überfordert, so dass er am Schluss wirklich nicht gewusst habe, was zu tun gewesen sei (vgl. Prot. I S. 28 f.). Diese Darstellung hielt der Verteidiger auch im Berufungsverfahren aufrecht (Urk. 150 S. 7f.) 7.4.1. Vorerst ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten nach eigenen Angaben bekannt war, dass die Unterhaltspflicht anderen Schuld- verpflichtungen vorgeht (vgl. Urk. 111 S. 26). Er räumte auch ein, dass er die offenen Unterhaltsbeiträge hätte bezahlen sollen, statt ins Casino zu gehen, was deutlich darauf hinweist, dass die bestehende Verpflichtung ihm durchaus bekannt war. Im Übrigen handelt es sich beim Beschuldigten um einen erfahre- nen, erfolgreichen Geschäftsmann, der also ohne weiteres in der Lage war, die gerichtlichen Entscheide auch selbst zu lesen und richtig zu verstehen. Wenn der Beschuldigte im Übrigen ausführte, als das Obergericht den Rekursentscheid gefällt habe, habe die Privatklägerin 1 ihre Unterhaltsbeiträge längst von den angewiesenen Drittschuldnern direkt erhalten gehabt (vgl. Urk. 97/2), so blendet er den Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichtes vom 27. April 2010 aus (Urk. 2/2), der die Unterhaltsverpflichtung mit sofortiger Wirkung festlegte und der vor der erst am 18. Juni 2010 erfolgte Schuldneranweisung (Urk. 2/43) erging. 7.4.2. Es trifft zu, dass der Beschuldigte seit dem 5. Mai 2009 bei Dr. med. Q._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie in Behandlung ist (vgl. Urk. 66/3 und /4) und dass dieser Arzt dem Beschuldigten eine schwere depressive, agitierte Episode ohne psychotische Symptome, ICD-10 F32.2, bei aggressionsgehemmter Persönlichkeit diagnostizierte (vgl. Urk. 66/2). Unbestrit- ten ist auch, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten dadurch stark vermindert wurde, wobei diese lediglich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für eine
- 26 - gewisse Zeitperiode gänzlich aufgehoben war (vgl. Urk. 66/3 und /4) und er im Übrigen im Geschäft weiterhin in beschränktem Umfang tätig blieb, dort von Herrn P._____ vorbereitete Dokumente visierte und extern wichtige Kunden- /Lieferanten-Beziehungen pflegte (vgl. Urk. 66/5 S. 2). Schliesslich ist auch richtig, dass die SVA ihm am 6. März 2012 mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine dreivier- tel Invalidenrente zusprach (vgl. Urk. 85/2), was zusätzliche Leistungen weiterer Versicherer nach sich zog. Der Beschuldigte ist indessen nach wie vor zu einem Arbeitspensum von 30% angestellt (vgl. Arbeitsvertrag Urk. 50/8) und leistet – wie oben bereits dargelegt (vgl. Ziff. 5.2.1.2) – durchaus verantwortungsvolle Arbeit. Im Januar 2010 verkaufte er denn auch drei Aktienpakete der AZ._____ AG, was seine Geschäftstüchtigkeit zu diesem Zeitpunkt zusätzlich dokumentiert. 7.4.3. Auch dieser Umstand vermag daher nichts daran zu ändern, dass mit der Vorinstanz ohne vernünftige Zweifel davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte im Verlauf des gesamten hier noch zur Diskussion stehenden Zeitraums wusste, welche Unterhaltsbeiträge er an wen zu bezahlen hatte und über welche finanziel- len Mittel er verfügte bzw. hätte verfügen können (vgl. auch Vorinstanz Urk. 111 S. 27). 7.4.4. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte sei bezüglich des subjektiven Tatbestands unzurechnungsfähig bzw. nur beschränkt zurechnungs- fähig gewesen (vgl. Urk. 69 S. 20, Prot. I S. 28 f.). Zur behaupteten Schuld- unfähigkeit erwog die Vorinstanz, der erste Arztbericht vom 15. August 2009 zeichne das Bild eines von den Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau stark gezeichneten Mannes, welcher eine „schwere depressive, agitierte Episode, ICD-10 F32.2“ durchmache und dessen Arbeitsfähigkeit deswegen (einge- schränkte Konzentrationsfähigkeit) eingeschränkt sei. Hinweise auf einen Schuld- unfähigkeitsgrund liefere der Bericht nicht, zumal „keine psychotischen Merkmale“ und „keine Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung“ vorlägen und das Denken „klar und auf Problematiken fokussiert“ sei. Der Bericht vom 17. Novem- ber 2011 halte eine unveränderte Diagnose fest, wobei darin eine gewisse Stabili- sierung des Zustandsbilds und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf „kaum 20-30%“ Erwähnung finde. Gleichzeitig werde darin aber die Fähigkeit des
- 27 - Beschuldigten festgehalten – wenn auch nur in eingeschränkter Weise –, von seinem Stellvertreter vorbereitete Dokumente zu visieren und extern wichtige Kunden-/Lieferanten-Beziehungen zu pflegen (vgl. Urk. 111 S. 29). Die Vorinstanz schloss daraus, der Beschuldigte könne im relevanten Zeitraum nicht als schuld- unfähig bezeichnet werden, auch wenn er aufgrund seiner psychischen Krankheit mittlerweile eine IV-Rente zugesprochen erhalten habe (vgl. Urk. 111 S. 29 unter Hinweis auf Urk. 61/5 S. 7 und 101/1). Sie begründete dies insbesondere damit, wer imstande sei, für sein Unternehmen derart wichtige Handlungen wie „Doku- mente visieren“ oder „wichtige Kunden besuchen“, dem fehle weder die Einsichts- noch Bestimmungsfähigkeit. Diese Überlegungen sind korrekt und zu über- nehmen. Wie schon oben dargetan, war es auch tatsächlich so, dass der Beschuldigte im Laufe des Jahres 2010 mehrfach durch den Abschluss gewichti- ger Verträge zeigte, dass er sehr wohl die Tragweite seines Tuns erkennen konn- te und durchaus handlungsfähig war.
8. Fazit 8.1. Den Beschuldigten traf die oben dargelegte familienrechtliche Unterhalts- pflicht, welcher er nicht bzw. nur teilweise nachkam. Die Vorinstanz hat in einer Tabelle sämtliche geschuldeten Beiträge und die erfolgten Zahlungen aufgeführt, wobei sie damals noch von einer anderen als der hier relevanten Zeitperiode aus- ging. Heute steht jedenfalls fest, dass die damals nicht bzw. nicht rechtzeitig ent- richteten Unterhaltsbeiträge beinahe Fr. 300‘000.-- erreichen. Dass eine Verrech- nung mit angeblich bezahlten Hypothekarzins- und Amortisationszahlungen mög- lich gewesen sein soll, wie der Beschuldigte geltend machen lässt, ist unter Berücksichtigung des Verrechnungsrechts (Art. 125 Ziff. 2 OR) zu verneinen (vgl. auch Vorinstanz Urk. 111 S. 32). 8.2. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten muss unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bejaht werden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu Beginn des Jahres 2010 Barvermögen besass, im Januar sodann drei Aktienpakete verkaufte, die ihm zusätzliche Vermögenswerte eintrugen. Nach eigener Darstellung setzte er nun diese ihm zur Verfügung stehenden und realisierten Vermögenswerte (immerhin
- 28 - über 2,6 Mio.) nicht bzw. nur zum Teil zur Tilgung seiner Unterhaltsverpflichtun- gen gegenüber der Tochter und seiner Ehefrau ein. Der Beschuldigte räumte ins- besondere ein, den Erlös aus zwei Aktienverkäufen (Fr. 600‘000.--) vollumfänglich im Glücksspiel und für Reisen und „schöne Momente in Lokalen“ ausgegeben zu haben. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie erwog, der Beschuldigte hätte nie und nimmer derart sorglos mit dem Geld umgehen dürfen und es angesichts der nachfolgend zu erwartenden Unterhaltsverpflichtung, welche er angesichts des geführten Lebensstandard und der mitverfolgten Parteivorträge im Ehe- schutzverfahren als nicht unbedeutend einschätzen konnte, zurückstellen müssen. Mit der Vorinstanz ist jedenfalls derjenige, der wie der Beschuldigte im Wissen um künftige Unterhaltspflichten in geradezu verschwenderischer Weise für ein paar heitere Stunden hohe Geldsummen verschleudert, als leistungsfähig zu bezeichnen (vgl. Urk. 111 S. 35). 8.3. Aber auch aufgrund der oben dargelegten Einkommenszahlen und Bedarfszahlen standen dem Beschuldigten genügend Mittel zur Verfügung, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. 8.4. Weiter steht fest, dass der Beschuldigte während der ganzen hier zur Diskussion stehenden Zeitperiode wusste, welche Unterhaltsbeiträge er für wen in Kenntnis seiner finanziellen Mittel zu entrichten hatte. Kannte der Beschuldigte aber seine Unterhaltsverpflichtung und leistete er nicht, obwohl er die finanziellen Mittel dazu hatte, so kann dies nichts anderes heissen, als dass er deren Nichter- füllung wollte, womit er mit Vorsatz handelte. Daran ändert nichts, dass bezüglich der Höhe der Unterhaltsbeiträge zufolge Erschöpfung des Rechtsmittelweges mehrere Entscheide ergingen (vgl. Einwand der Verteidigung betreffend Komple- xität des Verfahrens in Urk. 69). 8.5. Dies alles führt zum Schluss, dass der Beschuldigte in Verletzung seiner Unterhaltspflicht die Unterhaltsbeiträge für seine Tochter (Zeitperiode 13. Februar 2010 bis 6. Juni 2011) bzw. für seine Frau (Zeitperiode 4. Mai 2010 bis
6. Juni 2011) nicht bzw. nur teilweise entrichtete. Damit ist er in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der mehrfachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 29 - IV. Sanktion
1. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren 1.1. Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 217 Abs. 1 StGB grundsätzlich korrekt abgesteckt und im Übrigen zu den Kriterien der Strafzumes- sung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht und korrekt festgehalten, dass zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist, worauf vorweg zu verweisen ist (vgl. Urk. 111 S. 38 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist zu präzisieren, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung in Ab- weichung vom Gesetzeswortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB seit mehreren Jahren auch bei mehrfacher Tatbegehung und/oder Deliktsmehrheit stets vom ordentli- chen Strafrahmen ausgeht, falls nicht aussergewöhnliche Umstände ein Unter- oder Überschreiten dieses Rahmens rechtfertigen (vgl. BGE 136 IV 55 und Ent- scheid des Bundesgerichtes 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007), welche hier nicht vorliegen. 1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte, kann die heute auszusprechende Sanktion - unter Berück- sichtigung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) - nicht höher als die von der Vorinstanz festgesetzte lauten.
2. Vorbringen der Verteidigung 2.1. Die Vorinstanz fasste in ihrem Entscheid die Vorbringen der Verteidigung für den Fall des Schuldspruchs des Beschuldigten zusammen (vgl. Urk. 111 S. 39). Sie beantragte dessen milde Bestrafung und - dies in Abweichung zur Darstellung der Vorinstanz - den Verzicht auf die Aussprechung einer Busse (vgl. Urk. 69 S. 25). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Verteidiger für den Eventualfall die Bestrafung des Beschuldigten mit einer angemessenen Geld- strafe unter Verzicht der Aussprechung einer Busse (Urk. 150 S. 2).
- 30 -
3. Tatkomponente 3.1. Wenn die Vorinstanz zur objektiven Tatschwere ausführte, der Beschuldigte habe vergleichsweise hohe Unterhaltsbeiträge über einen Zeitraum von weit über einem Jahr nicht geleistet, obwohl er von der Privatklägerschaft mit Vehemenz dazu aufgefordert worden war, so ist präzisierend festzuhalten, dass er lediglich die Unterhaltsbeiträge für die Tochter über einen Zeitraum von über einem Jahr (13. Februar 2010 bis 6. Juni 2011) überhaupt nicht bezahlte, während dem die Deliktsperiode hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau kürzer ist (4. Mai 2010 bis 6. Juni 2011). Zutreffend ist, dass ein Grossteil der Zahlungen erst erfolgte, nachdem die Privatklägerschaft gegen den sich wehrenden Beschuldig- ten eine Schuldneranweisung gerichtlich anordnen lassen konnte (vgl. Urk. 111 S. 40). Korrekt ist sodann, dass sich bis zum 6. Juni 2011 Unterhaltsschulden im Umfang von beinahe Fr. 300'000.-- anhäuften (vgl. Berechnung der Vorinstanz in Urk. 111 S. 30 ff.). Wenn die Vorinstanz angesichts dieser grossen Summe aus- stehender Beiträge das objektive Tatverschulden als erheblich bewertete (vgl. Urk. 111 S. 15), so ist dies aufgrund des weiten Strafrahmens der anzuwenden- den Strafbestimmung indessen zu relativieren und richtigerweise von einem noch nicht erheblichen Verschulden auszugehen. 3.2. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, der Beschuldigte habe sich angesichts der ihm zur Verfügung stehenden erheblichen finanziellen Mitteln offensichtlich wider besseres Wissen geweigert, den Privatklä- gerinnen die ihnen zustehenden Unterhaltsbeiträge zu leisten (vgl. Urk. 111 S. 40), womit sein vorsätzliches Handeln fest steht. Ein nachvollziehbares Motiv ist in der Tat nicht erkennbar. Aus dem Umstand, dass er es vorzog in derselben Zeitperiode ausgiebig und sinnlos Geld für sein privates Vergnügen (Casino- besuche etc.) auszugeben, erhellt, dass er offensichtlich getrieben von der ärzt- lich dokumentierten Wut (Urk. 66/2) und von Rachegefühlen seiner Frau gegen- über - welche in jenem Zeitraum zahlreiche Gerichtsverfahren und Betreibungen gegen ihn anhob (vgl. Urk. 101/12) - die Unterhaltszahlungen einstellte, somit aus rein egoistischen Motiven und in böswilliger Absicht handelte (so auch Vorinstanz in Urk. 111 S. 40). Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten eine leichte Vermin-
- 31 - derung der Schuldfähigkeit zu, welche sich aus den unschönen Trennungsumständen, den Anfeindungen durch die Gegenseite und den zahlrei- chen sicherlich belastenden Gerichtsverfahren - welche er jedoch teilweise selber verschuldet habe - ergebe und sich leicht strafmindernd auswirke (vgl. Urk. 111 S. 40). Zutreffend ist, dass das Scheidungsverfahren schon bald in einem regel- rechten Kampf ausartete und den in Geschäftsangelegenheiten erfolgsverwöhn- ten Beschuldigten offenbar insofern aus dem Gleichgewicht warf, als er nach- teilige Folgen für seine Gesundheit zu gewärtigen hatte. In diesem Sinne er- scheint das subjektive Verschulden tatsächlich unter einem etwas minderen Licht. Nachdem der Beschuldigte einen Rechtsvertreter zur Seite hatte, kann sich der Beschuldigten indessen - entgegen der Vorinstanz - nicht darauf berufen, er sei als juristischer Laie über seine Unterhaltspflicht nicht im Bild gewesen. Insgesamt lässt die subjektive Tatschwere das objektive Verschulden daher nur minim in einem minderen Licht erscheinen. 3.3. Die Ansetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tatkomponente - was die Vorinstanz unterlassen hat und hier nachzuholen ist - ist auf 5 Monate bzw. 150 Tage anzusetzen.
4. Täterkomponente 4.1. Bei der Täterkomponente stehen das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten sowie sein Nachtatverhalten im Vordergrund. 4.2. Der Beschuldigte wuchs in … auf. Nach der Primar- und der Sekundarschule, die er teilweise in … besuchte, schloss er in der Schweiz eine Maschinenschlosser-Lehre ab. Nach der Lehre war er als Versicherungsver- käufer tätig bis er sich 1988/1989 selbständig machte und die AZ._____ AG auf- baute, in welcher Firma er nach wie vor zu einem 30%-Pensum angestellt ist (vgl. Urk. 63 S. 2). Sein monatliches Bruttoeinkommen beträgt Fr. 6'900.--. Zusätzlich hat er nach eigenen Angaben Renteneinkünfte (IV und Pensionskasse) im Umfange von monatlich Fr. 18'968.25 (vgl. Urk. 133 S. 2). Die Wohnkosten für seine 1 ½-Zimmerwohnung betragen Fr. 1'780.--, die Krankenkassenprämien belaufen sich auf Fr. 421.50 zuzüglich Fr. 46.10 für eine Zusatzversicherung (vgl.
- 32 - Urk. 63 S. 3 f.). Das am 7. Juni 2011 über ihn eröffnete Konkursverfahren ist - soweit bekannt - noch nicht abgeschlossen (vgl. Urk. 63 S. 3, Urk. 150 S. 3). Aus diesem Werdegang und den aktuellen Lebenssituation des Angeklagten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.3. Der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister weist heute keine Vor- strafen auf (vgl. Urk. 119), womit ihm die frühere Verfehlung (vgl. Urk. 41/1) nicht mehr entgegen gehalten werden kann (vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB). 4.4. Was das Nachtatverhalten und das Verhalten im Strafverfahren betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht geständig ist. Ebenso wenig sind Einsicht oder Reue - dies entgegen der Vorinstanz - bei ihm auszu- machen, zumal an beiden vor Vorinstanz stattfindenden Verhandlungen keine solchen Bekundungen erfolgten (vgl. Urk. 63 und Urk. 100). Der Umstand, dass in der Zwischenzeit diverse Unterhaltszahlungen an die Privatklägerinnen erfolgten, wirkt sich, nachdem dies hauptsächlich auf Anordnungen des Gerichts bzw. auf betreibungsrechtliche Zwangsmassnahmen zurückzuführen ist, nicht verschul- densentlastend aus. Sodann lässt sich beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen und / oder beruflichen Gründen erkennen, die vorliegend zu berücksichtigen wäre. Im Übrigen hat sich im Berufungsverfah- ren dazu nichts weiteres ergeben. 4.5. Aufgrund der Täterkomponente ist im Ergebnis somit keine Entlastung des Beschuldigten am Platz.
5. Zusammenfassung 5.1. Die im Rahmen der Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe im Bereich von 150 Tagen wird von der Täterkomponente nicht beeinflusst und ist damit dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messen.
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6. Strafart 6.1. Bei der Wahl einer Sanktion sind deren Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Wirkung zu berück- sichtigen. Als Regelsanktion sieht das Strafgesetzbuch für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor und für den Bereich der leichteren Kriminalität die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB). Im Lichte der Verhältnismässigkeit ist vorbe- hältlich besonderer Umstände die Sanktion zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift beziehungsweise ihn am wenigs- ten hart trifft (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_193/2009 vom 25. Juni 2009 E. 4.2.; BGE 134 IV 97 E. 4.2. mit Hinweisen). Die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB) sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen. 6.2. Vorliegend fällt aufgrund der Höhe der auszusprechenden Sanktion die Anordnung einer Freiheitsstrafe ausser Betracht (Strafe unter 6 Monaten). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu gemeinnütziger Arbeit, mit der Begründung, diese Strafart erscheine am zweckmässigsten und sei insbesondere in Bezug auf ihre präventive Effizienz für den Beschuldigten der Geldstrafe vorzu- ziehen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte sein Einver- ständnis zur Leistung gemeinnütziger Arbeit erklärte (vgl. Urk. 100 S. 3) und dass auch die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom 6. März 2012 (Urk. 101/1) sowie die eingereichten Arztberichte (Urk. 66/2 und 66/5), einer ent- sprechenden Anordnung nicht im Wege stünden (vgl. Urk. 111 S. 41). An der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger aus, der Beschuldigte sei nicht an- satzweise bereit, irgendwelche gemeinnützige Arbeit zu leisten. Er sei dazu weder körperlich noch geistig in der Lage. Seine diesbezüglich erklärte Bereitschaft vor Vorinstanz habe auf der Überzeugung beruht, er werde freigesprochen (Urk. 150 S. 8). Nachdem die gemeinnützige Arbeit nur mit Zustimmung eines Täters ange- ordnet werden kann, steht sie vorliegend als Sanktion somit nicht zur Verfügung (Art. 37 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 150
- 34 - Tagessätzen (zuzüglich einer sog. Verbindungsbusse, worauf gleich zurückzu- kommen ist) zu bestrafen. 6.3. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erzielt pro Monat ein Erwerbseinkommen von netto Fr. 5'441.15. Dazu kommen Renteneinkünfte der Pensionskasse und der IV von total Fr. 18'968.25, was gesamthaft zu einem Einkommen von Fr. 24'409.40 führt. Von diesen Einkünften hat der Beschuldigte monatliche Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter in der Höhe von Fr. 16'998.-- zu leis- ten. Die Mietkosten für die Wohnung des Beschuldigten belaufen sich auf Fr. 1'780.-- pro Monat (vgl. Urk. 133). Bei dieser finanziellen Situation rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 100.-- festzulegen.
7. Busse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe (vgl. nachfolgende Erwä- gung V.) mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie - aber nicht nur - dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Ver- gehen überschreiten. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geld- strafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.; BGE 134 IV 82 E. 8 S. 95 f.). Die vorinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 1'000.-- erscheint als sämtlichen Umständen, namentlich auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten, angemessen; sie ist daher zu bestätigen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Diese hat sich an der Tagessatzhöhe, hier Fr. 100.--, als Umrechnungsschlüssel zu orientie-
- 35 - ren (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist damit auf 10 Tage festzusetzen. V. Vollzug Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 42 StGB dem nicht vorbestraften Beschuldigten (vgl. Urk. 119) den bedingten Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Die Begründung der Vorinstanz erfährt durch die geänderte Strafart keine Veränderung, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 111 S. 41f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat es auch unter Berücksichtigung des hier zu beachtenden Verschlechterungsverbotes dabei zu bleiben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenauferlegung Bereits die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Teilfreisprüche keinen Ein- fluss auf die Aufwendungen im Untersuchungs- und im gerichtlichen Verfahren hatten. Damit ist auch die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 Dispositiv) zu be- stätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind.
3. Prozessentschädigung an die Privatklägerschaft. 3.1. Ausgangsgemäss hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendun- gen im Verfahren (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO).
- 36 - 3.2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, den Privatklägerinnen für das gesamte Verfahren die durch die eingereichten Kostennoten ausgewiesenen Aufwendungen im Betrage von Fr. 14'402.10 zu ersetzen (Ziff. 9 Dispositiv), welche Anordnung zu bestätigen ist. 3.3. Im Berufungsverfahren hat die Privatklägerschaft keine Entschädigung geltend gemacht, was vorzumerken ist. Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 26. Juni 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. …
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen − vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin B._____ im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 3. Mai 2010, − vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin C._____ im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 12. Februar 2010 und − vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen B._____ und C._____ im Zeitraum vom 7. Juni 2011 bis 23. September 2011.
3. …
4. …
5. …
6. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 1 und 2 werden abgewiesen.
- 37 -
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Untersuchungskosten Fr. 8'000.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. …
9. …
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)
13. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Sodann erkennt das Gericht:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB (begangen zum Nachteil der Privatklägerin 1 zwischen dem 4. Mai 2010 und dem 6. Juni 2011 bzw. zum Nachteil der Privatklägerin 2 zwischen dem 13. Februar 2010 und dem
6. Juni 2011).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--.
14. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
15. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
16. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
17. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9) wird bestätigt.
- 38 -
18. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--.
19. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
20. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerschaft im Berufungsverfahren keinen Antrag auf Prozessentschädigung gestellt hat.
21. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerinnen RA Z._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerinnen RA Z._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (B._____) und der Privatklägerin 2 (C._____) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
22. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Januar 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner