Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 März 2010 gegenüber dem Privatkläger 2 betr. den Vorwurf, er habe die Gerichtsgebühren nicht bezahlt, − einer Ehrverletzung bezüglich die E-Mail vom 22. März 2010 gegen- über dem Privatkläger 2 und der Privatklägerin 3 betr. den Vorwurf "E._____".
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 35.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 2/3 und den Privatklägern unter solidarischer Haftung zu 1/3 auferlegt.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das Untersu- chungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000. – zu bezahlen.
- 18 -
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem Beschuldig- ten und den Privatklägern unter solidarischer Haftung auferlegt.
9. Für das Berufungsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (zugestellt) − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Januar 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. P. Marti Dr. iur. M. Michael
Dispositiv
- Der Angeklagte [Beschuldigte] ist betreffend des Schreibens/der Medienmitteilung vom tt.mm.2010 schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (gegenüber der Anklägerin 3 [Privatklägerin 3]) und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (gegenüber der Anklägerin 1 [Privatklägerin 1]).
- Betreffend des Schreibens/der Medienmitteilung vom tt.mm.2010 gegenüber dem Ankläger 2 [Privatkläger 2] sowie der E-Mail vom 22. März 2010 wird der Angeklagte [Beschuldigte] freigesprochen.
- Der Angeklagte [Beschuldigte] wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 35.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Der Antrag der Ankläger [Privatkläger] auf Anordnung der Friedensbürgschaft wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu 2/3 dem Angeklagten [Beschuldigten] und zu 1/3 dem Ankläger 2 [Privatkläger 2] auferlegt.
- Der Angeklagte [Beschuldigte] wird verpflichtet, den Anklägerinnen 1 und 3 [Privat- klägerinnen 1 und 3] eine reduzierte Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.) a) Der Verteidigung der Privatkläger 1 - 3: (schriftlich, Urk. 31; Prot. II S. 7)
- Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 7 und Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 11. April 2012 seien aufzuheben resp. im Sinne der nachfolgen- den Begehren anzupassen.
- Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 11. April 2012 sei zu ergänzen, indem der Beschuldigte betreffend der E-Mail vom 22. März 2010 bezüglich des E._____-Vorwurfes [bei E._____ handelt es sich um eine umstrittene religiöse Gruppierung] gegenüber der Privatkläge- rin 3 schuldig zu sprechen sei der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB oder eventualiter der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB.
- Der Beschuldigte sei betreffend des E._____-Vorwurfes in der E-Mail vom 22. März 2010 gegenüber dem Privatkläger 2 schuldig zu sprechen der Verleumdung nach Art. 174 StGB, eventualiter der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB oder subeventualiter der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB [zu Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 11. April 2010].
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen [zu Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 11. April 2010].
- Der Beschuldigte sei verpflichtet, den Privatklägern 1 - 3 eine Prozess- entschädigung von Fr. 4'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen [zu Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 11. April 2010]. b) Des Beschuldigten: (Prot. II S. 7, sinngemäss) Die Berufungsanträge der Privatklägerschaft seien abzuweisen. - 4 - c) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 40) Verzicht auf das Stellen von Anträgen Erwägungen: I. Prozessuales 1.1 Die Anklageschrift der Privatkläger 1 - 3 vom 5. Mai 2011 (Urk. 11/30) ist diesem Urteil beigeheftet. Zusammengefasst enthält sie gegenüber dem Beschul- digten aufgrund seines Schreibens vom tt.mm.2010 und seiner E-Mail vom
- März 2010 den Vorwurf der Verleumdung der Privatkläger 1-3 nach Art. 174 StGB, eventualiter der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB oder subeventualiter der Beschimpfung nach Art. 177 StGB. Beantragt wurde auch eine Friedensbürg- schaft, wodurch dem Beschuldigten das Versprechen abzuringen sei, sich künftig nicht mehr in ehrverletzender Art und Weise über die Privatkläger 1 - 3 zu äussern. Im Übrigen kann betreffend das Untersuchungsverfahren und das Verfahren vor Vorinstanz auf deren Ausführungen verwiesen werden (Urk. 30 S. 3 ff.). 1.2 Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 11. April 2012 wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Horgen betreffend das Schreiben resp. die Medienmitteilung vom tt.mm.2010 wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB gegenüber der Privatklägerin 3 – zufolge des Vorwurfs, sie würde die Rechtsordnung nicht einhalten – und wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB gegenüber der Privatklägerin 1 – zufolge des Vorwurfs, sie würde illegale Aktivitäten ausüben resp. die Vorgaben des Gesetzgebers nicht einhalten – schuldig gesprochen. Von den Anklagevorwürfen gegenüber dem Privatkläger 2, wonach dieser inkompetent und unfähig sei, die Betriebsabläufe und die Aktivitä- ten des Vereins so zu organisieren und zu delegieren, dass die Rechtsordnung eingehalten würde und wonach er überfordert sei, die Unternehmung - 5 - so zu leiten und zu führen, dass die Vorgaben des Gesetzgebers eingehalten würden, wurde der Beschuldigte betreffend das Schreiben vom tt.mm.2010 durch die Vorinstanz freigesprochen. Ebenfalls freigesprochen wurde der Beschuldigte auch betreffend die Vorwürfe in der E-Mail vom 22. März 2010, gemäss welchen der Privatkläger 2 unfähig und inkompetent sein soll, in seiner Firma deren Aktivitäten und Geschäftsabläufe so zu organisieren und zu delegie- ren, dass die Vorgaben des Gesetzgebers eingehalten würden und gemäss denen er nicht qualifiziert und ungeeignet sein soll, den Anliegen des Verbandes nachzukommen und schliesslich auch der Vorladung an eine Gerichtsver- handlung nicht nachgekommen und der Gerichtsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sein soll. Die Vorinstanz beurteilte diese Äusserungen als Angriffe auf den beruflichen und damit strafrechtlich nicht geschützten Ehrbereich. Ein Freispruch erging auch betreffend die Vorwürfe des Beschuldigten in der E-Mail vom 22. März 2010 gegenüber der Privatklägerin 1, wonach diese die Vorgaben des Gesetzgebers nicht einhalten würde und wonach eine Zivilklage hängig sei. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 35.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt wurde. Der Antrag der Privatkläger auf Anordnung einer Friedensbürgschaft wurde abgewiesen. Der Beschuldigte wurde zudem verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen, während die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu 2/3 und dem Privatkläger 2 zu 1/3 auferlegt wurden. 2.1 Gegen das am 11. April 2012 mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 25) liessen die Privatkläger mit Schreiben vom
- April 2012 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 23) und, nach Zustellung des begründeten Urteils am 6. August 2012, mit Eingabe vom 24. August 2012 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 31). 2.2 Ebenfalls mit Schreiben vom 19. April 2012 erhob auch der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (Urk. 24) und reichte am 6. September 2012 seine Berufungserklärung ein (Urk. 35). - 6 - 2.3 Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2012 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung der Privatkläger zugestellt resp. den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 38). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom
- September 2012 auf Anschlussberufung und die Stellung eines Antrages (Urk. 40), während die Privatkläger beantragen liessen, auf die Berufung des Beschuldigten vom 6. September 2012 sei zufolge Fristablauf nicht einzutreten (Urk. 44). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.4 Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2012 wurde die Eingabe der Privat- kläger vom 1. Oktober 2012 dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 45). Während die Staatsanwaltschaft am 11. Oktober 2012 darauf verzichtete, sich vernehmen zu lassen (Urk. 47), nahm der Beschuldigte die Präsidialverfügung gar nicht erst in Empfang (Urk. 49). 2.5 Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2012 beschloss das Gericht, auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. April 2012 nicht einzutreten, da die Beru- fungserklärung des Beschuldigten vom 6. September 2012 verspätet erfolgte (Urk. 51). 3.1 Vorliegend zu beurteilen sind somit ausschliesslich die Berufungsanträge der Privatkläger, welche sich auf Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 7 und Ziff. 8 des vorinstanzli- chen Urteils beziehen. Beanstandet wird hier von der Privatklägerschaft nur noch der Freispruch des Beschuldigten in Bezug auf seine Äusserungen in der E-Mail vom 22. März 2010 gegenüber dem Privatkläger 2 betreffend den Vorwurf der Nichtbezahlung von Gerichtsgebühren und weiterer Kosten sowie betreffend den E._____-Vorwurf. Demzufolge sei der Beschuldigte wegen Verleumdung nach Art. 174 StGB, eventualiter wegen übler Nachrede nach Art. 173 StGB oder subeventualiter wegen Beschimpfung nach Art. 177 StGB schuldig zu sprechen. Zufolge seiner Äusserungen in der E-Mail gegenüber der Privatklägerin 3 betreffend den E._____-Vorwurf sei der Beschuldigte wegen übler Nachrede nach Art. 173 StGB oder eventualiter wegen Beschimpfung nach Art. 177 StGB schul- dig zu sprechen (Urk. 31 S. 2 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die teilweise Ver- - 7 - pflichtung zur Kostentragung der Privatklägerschaft resp. der Umfang der zugesprochenen Prozessentschädigung sind angefochten (Urk. 31). 3.2 Nicht beanstandet von der Privatklägerschaft werden folglich der Schuldspruch in Ziff. 1 wegen übler Nachrede nach Art. 173 StGB gegenüber der Privatklägerin 3 und wegen Beschimpfung nach Art. 177 StGB gegenüber der Privatklägerin 1 in Bezug auf das Schreiben resp. die Medienmitteilung vom tt.mm.2010 sowie der Freispruch in Ziff. 2 in Bezug auf die Äusserungen in der Medienmitteilung vom tt.mm.2010 und in der E-Mail vom 22. März 2010 gegen- über dem Privatkläger 2 betreffend den Vorwurf seiner beruflichen Inkompetenz und Unfähigkeit (Urk. 31). Auch Ziff. 5 des Urteils der Vorinstanz betreffend die Abweisung der Friedensbürgschaft ist nicht angefochten, weshalb im Folgenden zu diesen Punkten keine Ausführungen mehr gemacht werden. Ziff. 3 betreffend die Strafzumessung und die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges in Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils werden ebenfalls nicht angefochten, weisen jedoch einen engen Konnex zu den angefochtenen Ziffern auf. 3.3 In Rechtskraft erwachsen sind somit lediglich die Schuldsprüche in Ziff. 1, der Freispruch in Ziff. 2 gegenüber dem Privatkläger 2 in Bezug auf die Aussagen in der Medienmitteilung und in der E-Mail betreffend dessen berufliche Unfähigkeit und Inkompetenz, sowie der Freispruch betreffend die Aussagen in der E-Mail gegenüber dem Privatkläger 2, er sei der Vorladung an eine Gerichtsverhandlung nicht nachgekommen und der Gerichtsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Freisprüche betreffend die Vorwürfe in der E-Mail vom 22. März 2010 gegenüber der Privatklägerin 1, diese würde die Vorgaben des Gesetzgebers nicht einhalten und es sei eine Zivilklage hängig sowie die Abweisung der Anordnung der Friedensbürgschaft (SCHMID, Praxis- kommentar, Art. 399 N 18). Nicht angefochten ist ferner die Kostenfestsetzung in Dispositivziffer 6. - 8 - II. Schuldpunkt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte nicht nur das Schreiben resp. die Medienmitteilung vom tt.mm.2010 verfasst und versandt hat, sondern auch die E- Mail vom 22. März 2010, welche er an den Privatkläger 2 und diverse Drittpersonen verschickte. Der Sachverhalt ist somit anerkannt und erstellt. Hierzu kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz sowie auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 30 S. 8 ff.; Urk. 55 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO)
- E-Mail vom 22. März 2010; Äusserung betreffend die Gerichtskosten 1.1 Die Ausführungen der Vorinstanz zum strafrechtlich geschützten Ehrbegriff im Allgemeinen und zum objektiven und subjektiven Tatbestand der üblen Nach- rede nach Art. 173 StGB sowie der Verleumdung nach Art. 174 StGB sind korrekt und zu bestätigen, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 11 ff.). 1.2. Mit den in der E-Mail enthaltenen Äusserungen des Beschuldigten gegen- über dem Privatkläger 2 betreffend die Gerichtskosten hat sich die Vorinstanz ausführlich auseinandergesetzt. Dabei ist sie zum Schluss gekommen, dass die Aussage, ein Zivilverfahren sei hängig, nicht den Eindruck zu erwecken vermöge, dass sich die Privatkläger nicht den sittlichen Massstäben entsprechend verhalten würden. Ebenso wenig könne in einem unentschuldigten Fernbleiben einer Gerichtsverhandlung ein gesetzeswidriges und demzufolge verwerfliches Ver- halten erblickt werden. Auch die Äusserung, der Privatkläger 2 weigere sich, die Gerichtsgebühren und weitere Kosten zu bezahlen, welche lediglich zum Ausdruck bringen würde, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 einen Anspruch auf Bezahlung habe, reiche nicht aus, um eine Herabsetzung als charakterlich anständiger Mensch zu bewirken. Dies gelte vorliegend umso mehr, als lediglich auf eine einzige Nichtbezahlung Bezug genommen werde und nicht ein entsprechender pauschaler Vorwurf erhoben werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei den Formulierungen in der E-Mail ein nicht übertriebener, - 9 - sachlicher Ton gewählt worden sei und es daher quantitativ an einer gewissen Erheblichkeit fehle (Urk. 30 S. 17 f.). 1.3 Die Privatklägerschaft lässt in der Berufungsbegründung die gegenteilige Ansicht vertreten. Der Beschuldigte mache mit der Behauptung, der Privatkläger 2 weigere sich, die Gerichtsgebühren und die weiteren durch ihn verursachten Kosten zu bezahlen, klar, dass der Privatkläger 2 einer staatlich verfügten Auferlegung nicht Folge leiste. Es handle sich entgegen den Darstellungen der Vorinstanz nicht um einen vermeintlichen Anspruch, vielmehr gehe es um von einer staatlichen Behörde dem Privatkläger 2 behaupteterweise auferlegte Kos- ten. Mit dieser falschen Behauptung setze der Beschuldigte den Privatkläger 2 nicht nur in seiner beruflichen Ehre herab, sondern greife ihn auch in der strafrechtlich geschützten Ehre an, ein ehrbarer Mensch zu sein und sich so zu benehmen, wie ein nach allgemeinen Anschauungen charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflege (Urk. 31 S. 3 f.). 1.4 Der Beschuldigte schreibt in der E-Mail vom 22. März 2010, dass der Privat- kläger 2 im Zusammenhang mit einer Zivilklage gegen ihn der Vorladung der aufbietenden Behörde nicht nachgekommen und der entsprechenden Gerichts- verhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Zusätzlich weigere er sich, die Gerichtsgebühren sowie die Kosten, welche durch sein Verhalten entstanden seien, zu bezahlen (Urk. 5/10). Ob eine Äusserung eine Beschuldigung resp. eine Verdächtigung nach Art. 173 oder Art. 174 StGB darstellt, beurteilt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach dem Sinne, den ihr ein unbefangener Leser bzw. Hörer im Gesamtzusammenhang beilegt (Urteil vom 6. September 2006, 6P.64/2006). Der Durchschnittsleser dieser E-Mail nimmt im ersten Absatz zunächst zur Kenntnis, dass gegen die Unternehmung A._____ AG und deren Geschäftsführer, der zugleich Qualitätsbeauftragter der Privatklägerin 3 sei, eine Zivilklage hängig sei. Im zweiten Absatz wird des Weiteren darüber informiert, dass der erwähnte Qualitätsmanager der Vorladung der aufbietenden Behörde in diesem Zusammenhang nicht nachgekommen sei und der entspre- chenden Gerichtsverhandlung ferngeblieben sei. Zusätzlich weigere er sich auch, die entstandenen Gerichtsgebühren zu bezahlen. Vermittelt wird also der - 10 - Eindruck, die Gerichtsgebühren, die dem Privatkläger 2 in dessen Funktion als Geschäftsführer der Unternehmung A._____ AG von der Behörde auferlegt wur- den, seien von diesem nicht bezahlt worden. Der Privatkläger 2 wird dabei aus- drücklich als Geschäftsführer der Privatklägerin 1 bezeichnet (Urk. 19/4 S. 2). Der Vorwurf richtet sich somit offensichtlich gegen die berufliche Tätigkeit des Privatklägers 2. Wenn dieser in seiner Funktion als Geschäftsführer einer AG eine angeblich vorzunehmende Handlung unterlassen haben soll, kann diese Aussage nicht die eigene ethische Integrität des Privatklägers 2 betreffen, sondern höchstenfalls seine Eigenschaft als Geschäftsmann. 1.5 Der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB ist damit weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
- E-Mail vom 22. März 2010; Äusserung betreffend die Unbedenklichkeits- erklärung 2.1 Die Ausführungen der Vorinstanz zum strafrechtlich geschützten Ehrbegriff im Allgemeinen sowie zum objektiven und subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB und der Verleumdung nach Art. 174 StGB sind kor- rekt und zu bestätigen, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 11 ff.). 2.2 Betreffend die Äusserung des Beschuldigten, der Privatkläger 2 weigere sich, die Unbedenklichkeitserklärung zu unterzeichnen, welche ihm mehrmals zu- gestellt und übermittelt worden sei, kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass zwar das Gesamtbild vermittelt werde, der Privatkläger 2 stehe E._____ nahe oder sei möglicherweise sogar selber Mitglied, jedoch sei der Vorwurf, zu E._____ zu ge- hören oder für diese Sympathien zu hegen, noch keine Verletzung der strafrechtlichen Ehre. Aus der Sicht eines Durchschnittsadressaten komme E._____ zwar ein zweifelhafter Ruf zu, aber der Vorwurf der Zugehörigkeit zu ei- ner umstrittenen religiösen Gruppierung sei weder verboten noch gefährlich, wes- halb er nicht zu einer Herabsetzung im menschlich-sittlichen Bereich zu führen vermöge. Betroffen sei die gesellschaftliche Ehre. - 11 - 2.3 In der Berufungsbegründung gelangt die Vertretung der Privatklägerschaft demgegenüber zum Schluss, dass die Vorinstanz zunächst verkenne, dass es sich bei E._____ nicht um eine Religion handle. Der Beschuldigte habe überdies mit der Äusserung, der Privatkläger 2 wolle die Unbedenklichkeitserklärung nicht unterzeichnen, zum Ausdruck bringen wollen, dass der Privatkläger 2 nicht gene- rell einen Verzicht auf Teilnahme an Befragungen versichern könne, in deren Ver- lauf im weitesten Sinne hypnoseähnliche Techniken eingesetzt und angewendet würden. Der Beschuldigte habe mit seinen Aussagen folglich den Privatkläger 2 als Vorstandsmitglied der Privatklägerin 3 angeschuldigt, Methoden und Inhalte von E._____ zu verwenden. Die dadurch hervorgerufene Unterstellung des Be- schuldigten gegenüber dem Privatkläger 2, wonach dieser ohne Einverständnis von betroffenen Personen an Befragungen teilnehmen würde, an welchen hypno- seähnliche Techniken und Methoden zum Einsatz kämen, betreffe direkt die straf- rechtlich geschützte Ehre. In subjektiver Hinsicht könne festgehalten werden, dass der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich gehandelt habe, da er ausgesagt habe, keine konkreten Anhaltspunkte zu haben, dass der Privatklä- ger 2 oder die Privatklägerin 3 E._____ nahestehen würden (Urk. 31 S. 5 f.). 2.4 In der E-Mail vom 22. März 2010 schreibt der Beschuldigte, der Privatklä- ger 2 weigere sich, die Unbedenklichkeitserklärung im Anhang zu unterzeichnen, welche ihm mehrmals zugestellt und übermittelt worden sei. Mit dieser Aussage wird festgestellt, dass der Privatkläger 2 das betreffende Formular nicht unter- zeichnet hat. Diese Feststellung ist korrekt und wird von der Privatklägerschaft nie bestritten. Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede und der Verleumdung er- fordern jedoch eine Beschuldigung oder eine Verdächtigung, d.h. eine Äusserung eines Verdachtes. Vorliegend äussert der Beschuldigte aber keinen Verdacht, sondern belässt es beim Festhalten, dass die Unterzeichnung der Unbedenklich- keitserklärung verweigert wurde. Er unterlässt es gänzlich, aus dieser Verweige- rung der Unterschrift, mögliche, eventuell darauf zurückzuführende Verhaltens- weisen auch nur anzudeuten oder gar direkt zu äussern. Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist eine konkrete Äusserung nach dem Sinne zu verstehen, den ihr ein unbefangener Leser bzw. Hörer im Gesamtzusammenhang beilegt (Urteil vom 6. September 2006, 6P.64/2006). Der unbefangene Durchschnitts- - 12 - leser ist vorliegend beim Lesen zunächst über den Begriff der "Unbedenklich- keitserklärung" erstaunt, welcher völlig zusammenhangslos und unvermittelt auf- taucht. Einerseits stellt er sich in Anbetracht des doch sehr aussergewöhnlichen angehängten Formulars die Frage, weshalb der Privatkläger 2 gerade dieses Formular unterschreiben soll, obschon sich objektiv aus dem Gesamtzusammen- hang nicht der geringste Anlass dazu ergibt. Andererseits stellt sich dem Durch- schnittsleser die Frage, weshalb der Privatkläger überhaupt auf Anordnung des Beschuldigten hin ein Formular – und insbesondere eine Unbedenklichkeitserklä- rung – unterzeichnen sollte, resp. worauf der Beschuldigte seine Befugnis stützt, einem Vorstandsmitglied derjenigen Institution, deren ehemaliger Schüler er ist, eine Auflage zur Unterzeichnung eines Formulars erteilen zu wollen. Beim Leser kommt zunächst also nicht etwa ein Verdacht eines tatsächlich bestehenden Zusammenhangs zwischen der Privatklägerschaft und E._____ auf, sondern schlicht Unverständnis für das Ansinnen des Beschuldigten. Die Feststellung des Beschuldigten, dass der Privatkläger 2 das Formular nicht unterzeichnet habe, ruft folglich beim Leser in erster Linie Verständnis für den Privatkläger 2 hervor. Entsprechend unerwartet und unverständlich wäre demgegenüber ein Sich-Einlassen auf diese Forderung des Beschuldigten. Eine durchschnittlich vernünftige Person, welche sich mit einer solchen Aufforderung konfrontiert sieht, die nicht beispielsweise von einer ihr vorgesetzten Person oder Behörde stammt, verwirft nach allgemeiner Lebenserfahrung − und vor dem Hintergrund der vorliegenden Umstände ohnehin − bereits jeglichen Gedankenansatz, das Formular zu unterschreiben. Die Verweigerung der Unterschrift hat somit beim Leser nicht zur Folge, dass ein ernsthafter Verdacht einer Nähe oder Mitglied- schaft des Privatklägers 2 zu E._____ entsteht. Eine entsprechende Schlussfolge- rung wird auch vom Beschuldigten nicht geäussert. Vielmehr legt dieser sein Hauptaugenmerk auf die Tatsache, dass seinem Auftrag nicht nachgekommen wurde, obschon er mehrfach dazu aufgefordert hatte. Um welches Thema es sich bei diesem Auftrag handelt, ist für den Beschuldigten zweitrangig. Das von Art. 173 und 174 StGB verlangte objektive Tatbestandsmerkmal der Beschuldi- gung oder Verdächtigung eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, ist damit nicht erfüllt. - 13 - 2.5 Auch in subjektiver Hinsicht bezweckt der Beschuldigte mit dieser Aktion hauptsächlich, einen Beweis für die Unzulänglichkeit des Privatklägers 2 zu erlangen, diesmal aufgrund der Tatsache, dass dieser sich weigere, Vorgaben zu erfüllen, wie z.B. Formulare zu unterzeichnen. Um welchen Inhalt es sich beim dazu verwendeten Formular handelt, ist von untergeordneter Bedeutung. So räumt der Beschuldigte ein, es sei wohl ein Blödsinn gewesen, diese Erklärung anzuhängen, aber dies zeige auf, dass der Privatkläger 2 sich um nichts kümmere (Prot. I S. 11). Weiter sagt der Beschuldigte aus, seine Schlussfolgerung aus der ausgebliebenen Reaktion auf seine Unbedenklichkeitserklärung sei gewesen, dass dies ein Beweis darstelle, dass man sich um nichts kümmere (Prot. I S. 13). Schliesslich gibt der Beschuldigte zu Protokoll, mit der Unbedenklichkeitserklä- rung habe er den Privatklägern nie unterstellen wollen, dass diese Anhänger von E._____ seien, sondern er habe nur darüber informieren wollen, dass der Privatkläger 2 nicht in der Lage sei, die Privatklägerin 3 so zu organisieren, dass die Rechtsordnung eingehalten werde (Prot. I S. 21). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte sinngemäss ein, dass er nur die Absicht gehabt habe, dadurch aufzuzeigen, dass der Privatkläger 2 unfähig sei, einen Verband zu führen (Urk. 55 S. 8). Dem Beschuldigten ging es also auch bei der Feststellung betreffend die Verweigerung der Unterzeichnung der Unbedenk- lichkeitserklärung allein darum, die seines Erachtens vorhandene berufliche Unfähigkeit des Privatklägers 2 zu beweisen. Ein Wille zur Hervorrufung eines Verdachts einer Verbindung zwischen dem Privatkläger 2 oder der Privat- klägerin 3 und E._____ kann dem Beschuldigten jedoch nicht nachgewiesen wer- den. 2.6 Die Tatbestände der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 sowie der Verleumdung nach Art. 174 sind damit weder objektiv noch subjektiv erfüllt. 2.7 Entsprechend ist der Beschuldigte auch gegenüber der Privatklägerin 3 vom E._____-Vorwurf im E-Mail vom 22. März 2010 freizusprechen, mangels Er- füllung des Tatbestandes bereits gegenüber dem Privatkläger 2. 2.8 Auch in Bezug auf den Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 StGB kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche korrekt sind - 14 - (Urk. 30 S. 11 ff.; 14). Wie bereits erwähnt, entspricht die blosse Feststellung, dass die Unbedenklichkeitserklärung nicht unterschrieben wurde, der Realität, was von der Privatklägerschaft nicht bestritten wurde, und vermag in Anbetracht dessen, dass die Privatklägerschaft auch keine Pflicht trifft, solche Ansinnen des Beschuldigten zu erfüllen, noch keinen begründeten Verdacht auf Nähe oder Zugehörigkeit zu E._____ hervorzurufen. 2.9 Auch in subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er einen entsprechenden Verdacht schüren wollte. Er beabsichtigte mit diesem Vorgehen hauptsächlich, die seiner Ansicht nach bestehende Unzulänglichkeit der Privatklägerschaft zu beweisen. 2.10 Somit ist auch der Tatbestand der Beschimpfung durch die Aussage des Beschuldigten in der E-Mail vom 22. März 2010 nicht erfüllt. III. Sanktion
- Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Sanktion sind korrekt und wurden von der Privatklägerschaft nicht angefochten. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 30 S. 20 ff.).
- Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 35.– (neben einer Busse von Fr. 400.–) kann als angemessen bestätigt werden unter Hinweis auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung (Urk. 30 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Auch in Bezug auf den Vollzug der Strafe, der von den Privatklägern nicht beanstandet wurde, kann vollständig auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 30 S. 23).
- In Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils ist festzuhalten, dass bei Nicht- bezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen tritt. - 15 - IIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens ausgangsgemäss zu 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 dem Privatkläger 2. Des Weiteren wurde der Beschuldigte zur Ausrichtung einer reduzierten Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'000.– verpflichtet (Urk. 30 S. 27).
- Die Privatklägerschaft lässt eine vollständige Kostentragungspflicht des Beschuldigten beantragen und ersucht um eine Prozessentschädigung von Fr. 4'500.– (Urk. 31 S. 1).
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens sind dem Beschuldigten ausgangsgemäss zu 2/3 und den Privatklägern zu 1/3 aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und der Beschuldigte hat den Privatklägern eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– auszurichten.
- Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 3'000.–. Da die Privat- klägerschaft zwar mit ihren Anträgen im Rechtsmittelverfahren unterliegt, jedoch auf die Berufung des Beschuldigten gar nicht erst eingetreten und für die entspre- chende Kostenfolge auf den Berufungsentscheid verwiesen wurde (Urk. 51), sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Hälfte der Privatklägerschaft (unter solidarischer Haftung) und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Da sich die Entschädigung ebenfalls nach Obsiegen und Unterliegen bemisst, wird sie im Berufungsverfahren gegenseitig wettgeschlagen, weshalb im Berufungsverfahren keine Entschädigungen auszurichten sind. - 16 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
- April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Angeklagte [Beschuldigte] ist betreffend des Schreibens/der Medien- mitteilung vom tt.mm.2010 schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (gegenüber der Anklägerin 3 [Privatklägerin 3] [betr. den Vorwurf, sie würde die Rechtsordnung nicht einhalten]) und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (gegenüber der Anklägerin 1 [Privatklägerin 1] [betr. den Vorwurf, sie würde illegale Aktivitäten ausüben bzw. die Vorgaben des Gesetzgebers nicht einhalten]).
- Betreffend des Schreibens/der Medienmitteilung vom tt.mm.2010 gegenüber dem Ankläger 2 [Privatkläger 2] [betr. den Vorwurf, er sei inkompetent und unfähig, die Betriebsabläufe und Aktivitäten der Anklägerin 3 [Privatklägerin 3] so zu organisieren und zu delegieren, dass die Rechtsordnung eingehalten werde und er sei überfordert, die Unternehmung so zu leiten und zu führen, dass die Vorgaben des Gesetzgebers eingehalten würden] sowie der E-Mail vom 22. März 2010 [gegen- über der Anklägerin 1 [Privatklägerin 1] betr. den Vorwurf, die Vorgaben des Gesetz- gebers würden nicht eingehalten und es sei eine Zivilklage hängig; gegenüber dem Ankläger 2 [Privatkläger 2] betr. die Vorwürfe, er sei beruflich nicht kompetent, er halte gesetzgeberische Vorgaben nicht ein, er sei einer gerichtlichen Vorladung nicht nachgekommen und sei einer Gerichtsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben] wird der Angeklagte [Beschuldigte] freigesprochen.
- (…)
- (…)
- Der Antrag der Ankläger [Privatkläger] auf Anordnung der Friedensbürgschaft wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–.
- (…)
- (…) - 17 -
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird zudem freigesprochen von folgenden Vorwürfen: − der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB bezüglich die E-Mail vom
- März 2010 gegenüber dem Privatkläger 2 betr. den Vorwurf, er habe die Gerichtsgebühren nicht bezahlt, − einer Ehrverletzung bezüglich die E-Mail vom 22. März 2010 gegen- über dem Privatkläger 2 und der Privatklägerin 3 betr. den Vorwurf "E._____".
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 35.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 2/3 und den Privatklägern unter solidarischer Haftung zu 1/3 auferlegt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das Untersu- chungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000. – zu bezahlen. - 18 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem Beschuldig- ten und den Privatklägern unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (zugestellt) − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Januar 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120363-O/U/jv Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und der Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Michael Urteil vom 24. Januar 2013 in Sachen
1. A._____ AG,
2. B._____,
3. C._____ (C1._____), Privatkläger und I. Berufungskläger 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin gegen D._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger (Nichteintreten) betreffend Ehrverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom
11. April 2012 (GF100005)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Privatkläger 1 - 3 vom 5. Mai 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 11/30). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 30 S. 26 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Angeklagte [Beschuldigte] ist betreffend des Schreibens/der Medienmitteilung vom tt.mm.2010 schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (gegenüber der Anklägerin 3 [Privatklägerin 3]) und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (gegenüber der Anklägerin 1 [Privatklägerin 1]).
2. Betreffend des Schreibens/der Medienmitteilung vom tt.mm.2010 gegenüber dem Ankläger 2 [Privatkläger 2] sowie der E-Mail vom 22. März 2010 wird der Angeklagte [Beschuldigte] freigesprochen.
3. Der Angeklagte [Beschuldigte] wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 35.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Der Antrag der Ankläger [Privatkläger] auf Anordnung der Friedensbürgschaft wird abgewiesen.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu 2/3 dem Angeklagten [Beschuldigten] und zu 1/3 dem Ankläger 2 [Privatkläger 2] auferlegt.
8. Der Angeklagte [Beschuldigte] wird verpflichtet, den Anklägerinnen 1 und 3 [Privat- klägerinnen 1 und 3] eine reduzierte Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
9. (Mitteilung)
10. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.)
a) Der Verteidigung der Privatkläger 1 - 3: (schriftlich, Urk. 31; Prot. II S. 7)
1. Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 7 und Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 11. April 2012 seien aufzuheben resp. im Sinne der nachfolgen- den Begehren anzupassen.
2. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 11. April 2012 sei zu ergänzen, indem der Beschuldigte betreffend der E-Mail vom 22. März 2010 bezüglich des E._____-Vorwurfes [bei E._____ handelt es sich um eine umstrittene religiöse Gruppierung] gegenüber der Privatkläge- rin 3 schuldig zu sprechen sei der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB oder eventualiter der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB.
3. Der Beschuldigte sei betreffend des E._____-Vorwurfes in der E-Mail vom 22. März 2010 gegenüber dem Privatkläger 2 schuldig zu sprechen der Verleumdung nach Art. 174 StGB, eventualiter der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB oder subeventualiter der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB [zu Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 11. April 2010].
4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen [zu Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 11. April 2010].
5. Der Beschuldigte sei verpflichtet, den Privatklägern 1 - 3 eine Prozess- entschädigung von Fr. 4'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen [zu Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 11. April 2010].
b) Des Beschuldigten: (Prot. II S. 7, sinngemäss) Die Berufungsanträge der Privatklägerschaft seien abzuweisen.
- 4 -
c) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 40) Verzicht auf das Stellen von Anträgen Erwägungen: I. Prozessuales 1.1 Die Anklageschrift der Privatkläger 1 - 3 vom 5. Mai 2011 (Urk. 11/30) ist diesem Urteil beigeheftet. Zusammengefasst enthält sie gegenüber dem Beschul- digten aufgrund seines Schreibens vom tt.mm.2010 und seiner E-Mail vom
22. März 2010 den Vorwurf der Verleumdung der Privatkläger 1-3 nach Art. 174 StGB, eventualiter der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB oder subeventualiter der Beschimpfung nach Art. 177 StGB. Beantragt wurde auch eine Friedensbürg- schaft, wodurch dem Beschuldigten das Versprechen abzuringen sei, sich künftig nicht mehr in ehrverletzender Art und Weise über die Privatkläger 1 - 3 zu äussern. Im Übrigen kann betreffend das Untersuchungsverfahren und das Verfahren vor Vorinstanz auf deren Ausführungen verwiesen werden (Urk. 30 S. 3 ff.). 1.2 Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 11. April 2012 wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Horgen betreffend das Schreiben resp. die Medienmitteilung vom tt.mm.2010 wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB gegenüber der Privatklägerin 3 – zufolge des Vorwurfs, sie würde die Rechtsordnung nicht einhalten – und wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB gegenüber der Privatklägerin 1 – zufolge des Vorwurfs, sie würde illegale Aktivitäten ausüben resp. die Vorgaben des Gesetzgebers nicht einhalten – schuldig gesprochen. Von den Anklagevorwürfen gegenüber dem Privatkläger 2, wonach dieser inkompetent und unfähig sei, die Betriebsabläufe und die Aktivitä- ten des Vereins so zu organisieren und zu delegieren, dass die Rechtsordnung eingehalten würde und wonach er überfordert sei, die Unternehmung
- 5 - so zu leiten und zu führen, dass die Vorgaben des Gesetzgebers eingehalten würden, wurde der Beschuldigte betreffend das Schreiben vom tt.mm.2010 durch die Vorinstanz freigesprochen. Ebenfalls freigesprochen wurde der Beschuldigte auch betreffend die Vorwürfe in der E-Mail vom 22. März 2010, gemäss welchen der Privatkläger 2 unfähig und inkompetent sein soll, in seiner Firma deren Aktivitäten und Geschäftsabläufe so zu organisieren und zu delegie- ren, dass die Vorgaben des Gesetzgebers eingehalten würden und gemäss denen er nicht qualifiziert und ungeeignet sein soll, den Anliegen des Verbandes nachzukommen und schliesslich auch der Vorladung an eine Gerichtsver- handlung nicht nachgekommen und der Gerichtsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sein soll. Die Vorinstanz beurteilte diese Äusserungen als Angriffe auf den beruflichen und damit strafrechtlich nicht geschützten Ehrbereich. Ein Freispruch erging auch betreffend die Vorwürfe des Beschuldigten in der E-Mail vom 22. März 2010 gegenüber der Privatklägerin 1, wonach diese die Vorgaben des Gesetzgebers nicht einhalten würde und wonach eine Zivilklage hängig sei. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 35.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt wurde. Der Antrag der Privatkläger auf Anordnung einer Friedensbürgschaft wurde abgewiesen. Der Beschuldigte wurde zudem verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen, während die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu 2/3 und dem Privatkläger 2 zu 1/3 auferlegt wurden. 2.1 Gegen das am 11. April 2012 mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 25) liessen die Privatkläger mit Schreiben vom
19. April 2012 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 23) und, nach Zustellung des begründeten Urteils am 6. August 2012, mit Eingabe vom 24. August 2012 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 31). 2.2 Ebenfalls mit Schreiben vom 19. April 2012 erhob auch der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (Urk. 24) und reichte am 6. September 2012 seine Berufungserklärung ein (Urk. 35).
- 6 - 2.3 Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2012 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung der Privatkläger zugestellt resp. den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 38). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom
14. September 2012 auf Anschlussberufung und die Stellung eines Antrages (Urk. 40), während die Privatkläger beantragen liessen, auf die Berufung des Beschuldigten vom 6. September 2012 sei zufolge Fristablauf nicht einzutreten (Urk. 44). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.4 Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2012 wurde die Eingabe der Privat- kläger vom 1. Oktober 2012 dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 45). Während die Staatsanwaltschaft am 11. Oktober 2012 darauf verzichtete, sich vernehmen zu lassen (Urk. 47), nahm der Beschuldigte die Präsidialverfügung gar nicht erst in Empfang (Urk. 49). 2.5 Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2012 beschloss das Gericht, auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. April 2012 nicht einzutreten, da die Beru- fungserklärung des Beschuldigten vom 6. September 2012 verspätet erfolgte (Urk. 51). 3.1 Vorliegend zu beurteilen sind somit ausschliesslich die Berufungsanträge der Privatkläger, welche sich auf Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 7 und Ziff. 8 des vorinstanzli- chen Urteils beziehen. Beanstandet wird hier von der Privatklägerschaft nur noch der Freispruch des Beschuldigten in Bezug auf seine Äusserungen in der E-Mail vom 22. März 2010 gegenüber dem Privatkläger 2 betreffend den Vorwurf der Nichtbezahlung von Gerichtsgebühren und weiterer Kosten sowie betreffend den E._____-Vorwurf. Demzufolge sei der Beschuldigte wegen Verleumdung nach Art. 174 StGB, eventualiter wegen übler Nachrede nach Art. 173 StGB oder subeventualiter wegen Beschimpfung nach Art. 177 StGB schuldig zu sprechen. Zufolge seiner Äusserungen in der E-Mail gegenüber der Privatklägerin 3 betreffend den E._____-Vorwurf sei der Beschuldigte wegen übler Nachrede nach Art. 173 StGB oder eventualiter wegen Beschimpfung nach Art. 177 StGB schul- dig zu sprechen (Urk. 31 S. 2 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die teilweise Ver-
- 7 - pflichtung zur Kostentragung der Privatklägerschaft resp. der Umfang der zugesprochenen Prozessentschädigung sind angefochten (Urk. 31). 3.2 Nicht beanstandet von der Privatklägerschaft werden folglich der Schuldspruch in Ziff. 1 wegen übler Nachrede nach Art. 173 StGB gegenüber der Privatklägerin 3 und wegen Beschimpfung nach Art. 177 StGB gegenüber der Privatklägerin 1 in Bezug auf das Schreiben resp. die Medienmitteilung vom tt.mm.2010 sowie der Freispruch in Ziff. 2 in Bezug auf die Äusserungen in der Medienmitteilung vom tt.mm.2010 und in der E-Mail vom 22. März 2010 gegen- über dem Privatkläger 2 betreffend den Vorwurf seiner beruflichen Inkompetenz und Unfähigkeit (Urk. 31). Auch Ziff. 5 des Urteils der Vorinstanz betreffend die Abweisung der Friedensbürgschaft ist nicht angefochten, weshalb im Folgenden zu diesen Punkten keine Ausführungen mehr gemacht werden. Ziff. 3 betreffend die Strafzumessung und die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges in Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils werden ebenfalls nicht angefochten, weisen jedoch einen engen Konnex zu den angefochtenen Ziffern auf. 3.3 In Rechtskraft erwachsen sind somit lediglich die Schuldsprüche in Ziff. 1, der Freispruch in Ziff. 2 gegenüber dem Privatkläger 2 in Bezug auf die Aussagen in der Medienmitteilung und in der E-Mail betreffend dessen berufliche Unfähigkeit und Inkompetenz, sowie der Freispruch betreffend die Aussagen in der E-Mail gegenüber dem Privatkläger 2, er sei der Vorladung an eine Gerichtsverhandlung nicht nachgekommen und der Gerichtsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Freisprüche betreffend die Vorwürfe in der E-Mail vom 22. März 2010 gegenüber der Privatklägerin 1, diese würde die Vorgaben des Gesetzgebers nicht einhalten und es sei eine Zivilklage hängig sowie die Abweisung der Anordnung der Friedensbürgschaft (SCHMID, Praxis- kommentar, Art. 399 N 18). Nicht angefochten ist ferner die Kostenfestsetzung in Dispositivziffer 6.
- 8 - II. Schuldpunkt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte nicht nur das Schreiben resp. die Medienmitteilung vom tt.mm.2010 verfasst und versandt hat, sondern auch die E- Mail vom 22. März 2010, welche er an den Privatkläger 2 und diverse Drittpersonen verschickte. Der Sachverhalt ist somit anerkannt und erstellt. Hierzu kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz sowie auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 30 S. 8 ff.; Urk. 55 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO)
1. E-Mail vom 22. März 2010; Äusserung betreffend die Gerichtskosten 1.1 Die Ausführungen der Vorinstanz zum strafrechtlich geschützten Ehrbegriff im Allgemeinen und zum objektiven und subjektiven Tatbestand der üblen Nach- rede nach Art. 173 StGB sowie der Verleumdung nach Art. 174 StGB sind korrekt und zu bestätigen, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 11 ff.). 1.2. Mit den in der E-Mail enthaltenen Äusserungen des Beschuldigten gegen- über dem Privatkläger 2 betreffend die Gerichtskosten hat sich die Vorinstanz ausführlich auseinandergesetzt. Dabei ist sie zum Schluss gekommen, dass die Aussage, ein Zivilverfahren sei hängig, nicht den Eindruck zu erwecken vermöge, dass sich die Privatkläger nicht den sittlichen Massstäben entsprechend verhalten würden. Ebenso wenig könne in einem unentschuldigten Fernbleiben einer Gerichtsverhandlung ein gesetzeswidriges und demzufolge verwerfliches Ver- halten erblickt werden. Auch die Äusserung, der Privatkläger 2 weigere sich, die Gerichtsgebühren und weitere Kosten zu bezahlen, welche lediglich zum Ausdruck bringen würde, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 einen Anspruch auf Bezahlung habe, reiche nicht aus, um eine Herabsetzung als charakterlich anständiger Mensch zu bewirken. Dies gelte vorliegend umso mehr, als lediglich auf eine einzige Nichtbezahlung Bezug genommen werde und nicht ein entsprechender pauschaler Vorwurf erhoben werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei den Formulierungen in der E-Mail ein nicht übertriebener,
- 9 - sachlicher Ton gewählt worden sei und es daher quantitativ an einer gewissen Erheblichkeit fehle (Urk. 30 S. 17 f.). 1.3 Die Privatklägerschaft lässt in der Berufungsbegründung die gegenteilige Ansicht vertreten. Der Beschuldigte mache mit der Behauptung, der Privatkläger 2 weigere sich, die Gerichtsgebühren und die weiteren durch ihn verursachten Kosten zu bezahlen, klar, dass der Privatkläger 2 einer staatlich verfügten Auferlegung nicht Folge leiste. Es handle sich entgegen den Darstellungen der Vorinstanz nicht um einen vermeintlichen Anspruch, vielmehr gehe es um von einer staatlichen Behörde dem Privatkläger 2 behaupteterweise auferlegte Kos- ten. Mit dieser falschen Behauptung setze der Beschuldigte den Privatkläger 2 nicht nur in seiner beruflichen Ehre herab, sondern greife ihn auch in der strafrechtlich geschützten Ehre an, ein ehrbarer Mensch zu sein und sich so zu benehmen, wie ein nach allgemeinen Anschauungen charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflege (Urk. 31 S. 3 f.). 1.4 Der Beschuldigte schreibt in der E-Mail vom 22. März 2010, dass der Privat- kläger 2 im Zusammenhang mit einer Zivilklage gegen ihn der Vorladung der aufbietenden Behörde nicht nachgekommen und der entsprechenden Gerichts- verhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Zusätzlich weigere er sich, die Gerichtsgebühren sowie die Kosten, welche durch sein Verhalten entstanden seien, zu bezahlen (Urk. 5/10). Ob eine Äusserung eine Beschuldigung resp. eine Verdächtigung nach Art. 173 oder Art. 174 StGB darstellt, beurteilt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach dem Sinne, den ihr ein unbefangener Leser bzw. Hörer im Gesamtzusammenhang beilegt (Urteil vom 6. September 2006, 6P.64/2006). Der Durchschnittsleser dieser E-Mail nimmt im ersten Absatz zunächst zur Kenntnis, dass gegen die Unternehmung A._____ AG und deren Geschäftsführer, der zugleich Qualitätsbeauftragter der Privatklägerin 3 sei, eine Zivilklage hängig sei. Im zweiten Absatz wird des Weiteren darüber informiert, dass der erwähnte Qualitätsmanager der Vorladung der aufbietenden Behörde in diesem Zusammenhang nicht nachgekommen sei und der entspre- chenden Gerichtsverhandlung ferngeblieben sei. Zusätzlich weigere er sich auch, die entstandenen Gerichtsgebühren zu bezahlen. Vermittelt wird also der
- 10 - Eindruck, die Gerichtsgebühren, die dem Privatkläger 2 in dessen Funktion als Geschäftsführer der Unternehmung A._____ AG von der Behörde auferlegt wur- den, seien von diesem nicht bezahlt worden. Der Privatkläger 2 wird dabei aus- drücklich als Geschäftsführer der Privatklägerin 1 bezeichnet (Urk. 19/4 S. 2). Der Vorwurf richtet sich somit offensichtlich gegen die berufliche Tätigkeit des Privatklägers 2. Wenn dieser in seiner Funktion als Geschäftsführer einer AG eine angeblich vorzunehmende Handlung unterlassen haben soll, kann diese Aussage nicht die eigene ethische Integrität des Privatklägers 2 betreffen, sondern höchstenfalls seine Eigenschaft als Geschäftsmann. 1.5 Der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB ist damit weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
2. E-Mail vom 22. März 2010; Äusserung betreffend die Unbedenklichkeits- erklärung 2.1 Die Ausführungen der Vorinstanz zum strafrechtlich geschützten Ehrbegriff im Allgemeinen sowie zum objektiven und subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB und der Verleumdung nach Art. 174 StGB sind kor- rekt und zu bestätigen, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 11 ff.). 2.2 Betreffend die Äusserung des Beschuldigten, der Privatkläger 2 weigere sich, die Unbedenklichkeitserklärung zu unterzeichnen, welche ihm mehrmals zu- gestellt und übermittelt worden sei, kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass zwar das Gesamtbild vermittelt werde, der Privatkläger 2 stehe E._____ nahe oder sei möglicherweise sogar selber Mitglied, jedoch sei der Vorwurf, zu E._____ zu ge- hören oder für diese Sympathien zu hegen, noch keine Verletzung der strafrechtlichen Ehre. Aus der Sicht eines Durchschnittsadressaten komme E._____ zwar ein zweifelhafter Ruf zu, aber der Vorwurf der Zugehörigkeit zu ei- ner umstrittenen religiösen Gruppierung sei weder verboten noch gefährlich, wes- halb er nicht zu einer Herabsetzung im menschlich-sittlichen Bereich zu führen vermöge. Betroffen sei die gesellschaftliche Ehre.
- 11 - 2.3 In der Berufungsbegründung gelangt die Vertretung der Privatklägerschaft demgegenüber zum Schluss, dass die Vorinstanz zunächst verkenne, dass es sich bei E._____ nicht um eine Religion handle. Der Beschuldigte habe überdies mit der Äusserung, der Privatkläger 2 wolle die Unbedenklichkeitserklärung nicht unterzeichnen, zum Ausdruck bringen wollen, dass der Privatkläger 2 nicht gene- rell einen Verzicht auf Teilnahme an Befragungen versichern könne, in deren Ver- lauf im weitesten Sinne hypnoseähnliche Techniken eingesetzt und angewendet würden. Der Beschuldigte habe mit seinen Aussagen folglich den Privatkläger 2 als Vorstandsmitglied der Privatklägerin 3 angeschuldigt, Methoden und Inhalte von E._____ zu verwenden. Die dadurch hervorgerufene Unterstellung des Be- schuldigten gegenüber dem Privatkläger 2, wonach dieser ohne Einverständnis von betroffenen Personen an Befragungen teilnehmen würde, an welchen hypno- seähnliche Techniken und Methoden zum Einsatz kämen, betreffe direkt die straf- rechtlich geschützte Ehre. In subjektiver Hinsicht könne festgehalten werden, dass der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich gehandelt habe, da er ausgesagt habe, keine konkreten Anhaltspunkte zu haben, dass der Privatklä- ger 2 oder die Privatklägerin 3 E._____ nahestehen würden (Urk. 31 S. 5 f.). 2.4 In der E-Mail vom 22. März 2010 schreibt der Beschuldigte, der Privatklä- ger 2 weigere sich, die Unbedenklichkeitserklärung im Anhang zu unterzeichnen, welche ihm mehrmals zugestellt und übermittelt worden sei. Mit dieser Aussage wird festgestellt, dass der Privatkläger 2 das betreffende Formular nicht unter- zeichnet hat. Diese Feststellung ist korrekt und wird von der Privatklägerschaft nie bestritten. Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede und der Verleumdung er- fordern jedoch eine Beschuldigung oder eine Verdächtigung, d.h. eine Äusserung eines Verdachtes. Vorliegend äussert der Beschuldigte aber keinen Verdacht, sondern belässt es beim Festhalten, dass die Unterzeichnung der Unbedenklich- keitserklärung verweigert wurde. Er unterlässt es gänzlich, aus dieser Verweige- rung der Unterschrift, mögliche, eventuell darauf zurückzuführende Verhaltens- weisen auch nur anzudeuten oder gar direkt zu äussern. Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist eine konkrete Äusserung nach dem Sinne zu verstehen, den ihr ein unbefangener Leser bzw. Hörer im Gesamtzusammenhang beilegt (Urteil vom 6. September 2006, 6P.64/2006). Der unbefangene Durchschnitts-
- 12 - leser ist vorliegend beim Lesen zunächst über den Begriff der "Unbedenklich- keitserklärung" erstaunt, welcher völlig zusammenhangslos und unvermittelt auf- taucht. Einerseits stellt er sich in Anbetracht des doch sehr aussergewöhnlichen angehängten Formulars die Frage, weshalb der Privatkläger 2 gerade dieses Formular unterschreiben soll, obschon sich objektiv aus dem Gesamtzusammen- hang nicht der geringste Anlass dazu ergibt. Andererseits stellt sich dem Durch- schnittsleser die Frage, weshalb der Privatkläger überhaupt auf Anordnung des Beschuldigten hin ein Formular – und insbesondere eine Unbedenklichkeitserklä- rung – unterzeichnen sollte, resp. worauf der Beschuldigte seine Befugnis stützt, einem Vorstandsmitglied derjenigen Institution, deren ehemaliger Schüler er ist, eine Auflage zur Unterzeichnung eines Formulars erteilen zu wollen. Beim Leser kommt zunächst also nicht etwa ein Verdacht eines tatsächlich bestehenden Zusammenhangs zwischen der Privatklägerschaft und E._____ auf, sondern schlicht Unverständnis für das Ansinnen des Beschuldigten. Die Feststellung des Beschuldigten, dass der Privatkläger 2 das Formular nicht unterzeichnet habe, ruft folglich beim Leser in erster Linie Verständnis für den Privatkläger 2 hervor. Entsprechend unerwartet und unverständlich wäre demgegenüber ein Sich-Einlassen auf diese Forderung des Beschuldigten. Eine durchschnittlich vernünftige Person, welche sich mit einer solchen Aufforderung konfrontiert sieht, die nicht beispielsweise von einer ihr vorgesetzten Person oder Behörde stammt, verwirft nach allgemeiner Lebenserfahrung − und vor dem Hintergrund der vorliegenden Umstände ohnehin − bereits jeglichen Gedankenansatz, das Formular zu unterschreiben. Die Verweigerung der Unterschrift hat somit beim Leser nicht zur Folge, dass ein ernsthafter Verdacht einer Nähe oder Mitglied- schaft des Privatklägers 2 zu E._____ entsteht. Eine entsprechende Schlussfolge- rung wird auch vom Beschuldigten nicht geäussert. Vielmehr legt dieser sein Hauptaugenmerk auf die Tatsache, dass seinem Auftrag nicht nachgekommen wurde, obschon er mehrfach dazu aufgefordert hatte. Um welches Thema es sich bei diesem Auftrag handelt, ist für den Beschuldigten zweitrangig. Das von Art. 173 und 174 StGB verlangte objektive Tatbestandsmerkmal der Beschuldi- gung oder Verdächtigung eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, ist damit nicht erfüllt.
- 13 - 2.5 Auch in subjektiver Hinsicht bezweckt der Beschuldigte mit dieser Aktion hauptsächlich, einen Beweis für die Unzulänglichkeit des Privatklägers 2 zu erlangen, diesmal aufgrund der Tatsache, dass dieser sich weigere, Vorgaben zu erfüllen, wie z.B. Formulare zu unterzeichnen. Um welchen Inhalt es sich beim dazu verwendeten Formular handelt, ist von untergeordneter Bedeutung. So räumt der Beschuldigte ein, es sei wohl ein Blödsinn gewesen, diese Erklärung anzuhängen, aber dies zeige auf, dass der Privatkläger 2 sich um nichts kümmere (Prot. I S. 11). Weiter sagt der Beschuldigte aus, seine Schlussfolgerung aus der ausgebliebenen Reaktion auf seine Unbedenklichkeitserklärung sei gewesen, dass dies ein Beweis darstelle, dass man sich um nichts kümmere (Prot. I S. 13). Schliesslich gibt der Beschuldigte zu Protokoll, mit der Unbedenklichkeitserklä- rung habe er den Privatklägern nie unterstellen wollen, dass diese Anhänger von E._____ seien, sondern er habe nur darüber informieren wollen, dass der Privatkläger 2 nicht in der Lage sei, die Privatklägerin 3 so zu organisieren, dass die Rechtsordnung eingehalten werde (Prot. I S. 21). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte sinngemäss ein, dass er nur die Absicht gehabt habe, dadurch aufzuzeigen, dass der Privatkläger 2 unfähig sei, einen Verband zu führen (Urk. 55 S. 8). Dem Beschuldigten ging es also auch bei der Feststellung betreffend die Verweigerung der Unterzeichnung der Unbedenk- lichkeitserklärung allein darum, die seines Erachtens vorhandene berufliche Unfähigkeit des Privatklägers 2 zu beweisen. Ein Wille zur Hervorrufung eines Verdachts einer Verbindung zwischen dem Privatkläger 2 oder der Privat- klägerin 3 und E._____ kann dem Beschuldigten jedoch nicht nachgewiesen wer- den. 2.6 Die Tatbestände der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 sowie der Verleumdung nach Art. 174 sind damit weder objektiv noch subjektiv erfüllt. 2.7 Entsprechend ist der Beschuldigte auch gegenüber der Privatklägerin 3 vom E._____-Vorwurf im E-Mail vom 22. März 2010 freizusprechen, mangels Er- füllung des Tatbestandes bereits gegenüber dem Privatkläger 2. 2.8 Auch in Bezug auf den Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 StGB kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche korrekt sind
- 14 - (Urk. 30 S. 11 ff.; 14). Wie bereits erwähnt, entspricht die blosse Feststellung, dass die Unbedenklichkeitserklärung nicht unterschrieben wurde, der Realität, was von der Privatklägerschaft nicht bestritten wurde, und vermag in Anbetracht dessen, dass die Privatklägerschaft auch keine Pflicht trifft, solche Ansinnen des Beschuldigten zu erfüllen, noch keinen begründeten Verdacht auf Nähe oder Zugehörigkeit zu E._____ hervorzurufen. 2.9 Auch in subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er einen entsprechenden Verdacht schüren wollte. Er beabsichtigte mit diesem Vorgehen hauptsächlich, die seiner Ansicht nach bestehende Unzulänglichkeit der Privatklägerschaft zu beweisen. 2.10 Somit ist auch der Tatbestand der Beschimpfung durch die Aussage des Beschuldigten in der E-Mail vom 22. März 2010 nicht erfüllt. III. Sanktion
1. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Sanktion sind korrekt und wurden von der Privatklägerschaft nicht angefochten. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 30 S. 20 ff.).
2. Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 35.– (neben einer Busse von Fr. 400.–) kann als angemessen bestätigt werden unter Hinweis auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung (Urk. 30 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Auch in Bezug auf den Vollzug der Strafe, der von den Privatklägern nicht beanstandet wurde, kann vollständig auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 30 S. 23).
4. In Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils ist festzuhalten, dass bei Nicht- bezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen tritt.
- 15 - IIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens ausgangsgemäss zu 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 dem Privatkläger 2. Des Weiteren wurde der Beschuldigte zur Ausrichtung einer reduzierten Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'000.– verpflichtet (Urk. 30 S. 27).
2. Die Privatklägerschaft lässt eine vollständige Kostentragungspflicht des Beschuldigten beantragen und ersucht um eine Prozessentschädigung von Fr. 4'500.– (Urk. 31 S. 1).
3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens sind dem Beschuldigten ausgangsgemäss zu 2/3 und den Privatklägern zu 1/3 aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und der Beschuldigte hat den Privatklägern eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– auszurichten.
4. Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 3'000.–. Da die Privat- klägerschaft zwar mit ihren Anträgen im Rechtsmittelverfahren unterliegt, jedoch auf die Berufung des Beschuldigten gar nicht erst eingetreten und für die entspre- chende Kostenfolge auf den Berufungsentscheid verwiesen wurde (Urk. 51), sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Hälfte der Privatklägerschaft (unter solidarischer Haftung) und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Da sich die Entschädigung ebenfalls nach Obsiegen und Unterliegen bemisst, wird sie im Berufungsverfahren gegenseitig wettgeschlagen, weshalb im Berufungsverfahren keine Entschädigungen auszurichten sind.
- 16 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
11. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Angeklagte [Beschuldigte] ist betreffend des Schreibens/der Medien- mitteilung vom tt.mm.2010 schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (gegenüber der Anklägerin 3 [Privatklägerin 3] [betr. den Vorwurf, sie würde die Rechtsordnung nicht einhalten]) und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (gegenüber der Anklägerin 1 [Privatklägerin 1] [betr. den Vorwurf, sie würde illegale Aktivitäten ausüben bzw. die Vorgaben des Gesetzgebers nicht einhalten]).
2. Betreffend des Schreibens/der Medienmitteilung vom tt.mm.2010 gegenüber dem Ankläger 2 [Privatkläger 2] [betr. den Vorwurf, er sei inkompetent und unfähig, die Betriebsabläufe und Aktivitäten der Anklägerin 3 [Privatklägerin 3] so zu organisieren und zu delegieren, dass die Rechtsordnung eingehalten werde und er sei überfordert, die Unternehmung so zu leiten und zu führen, dass die Vorgaben des Gesetzgebers eingehalten würden] sowie der E-Mail vom 22. März 2010 [gegen- über der Anklägerin 1 [Privatklägerin 1] betr. den Vorwurf, die Vorgaben des Gesetz- gebers würden nicht eingehalten und es sei eine Zivilklage hängig; gegenüber dem Ankläger 2 [Privatkläger 2] betr. die Vorwürfe, er sei beruflich nicht kompetent, er halte gesetzgeberische Vorgaben nicht ein, er sei einer gerichtlichen Vorladung nicht nachgekommen und sei einer Gerichtsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben] wird der Angeklagte [Beschuldigte] freigesprochen.
3. (…)
4. (…)
5. Der Antrag der Ankläger [Privatkläger] auf Anordnung der Friedensbürgschaft wird abgewiesen.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–.
7. (…)
8. (…)
- 17 -
9. (Mitteilung)
10. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird zudem freigesprochen von folgenden Vorwürfen: − der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB bezüglich die E-Mail vom
22. März 2010 gegenüber dem Privatkläger 2 betr. den Vorwurf, er habe die Gerichtsgebühren nicht bezahlt, − einer Ehrverletzung bezüglich die E-Mail vom 22. März 2010 gegen- über dem Privatkläger 2 und der Privatklägerin 3 betr. den Vorwurf "E._____".
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 35.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 2/3 und den Privatklägern unter solidarischer Haftung zu 1/3 auferlegt.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das Untersu- chungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000. – zu bezahlen.
- 18 -
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem Beschuldig- ten und den Privatklägern unter solidarischer Haftung auferlegt.
9. Für das Berufungsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (zugestellt) − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Januar 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. P. Marti Dr. iur. M. Michael