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SB120327

mehrfachen qualifizierten Raub etc.

Zürich OG · 2013-06-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Bezüglich des Raubüberfalles auf die F._____-Tankstelle in G._____ (Nebendossier 1) war der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhand- lung weitestgehend geständig und bestritt lediglich, die Privatklägerin gewürgt zu haben (Prot. II S. 20 ff.; vgl. auch HD Urk. 103 S. 6). Der Sachverhalt kann somit, da er ansonsten mit dem übrigen Untersuchungsergebnis übereinstimmt, mit die- ser Ausnahme als erstellt gelten, und es ist im Folgenden nur noch zu prüfen, ob der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt hat. Der Beschuldigte bestätigte auf entsprechende Fragen des Präsidenten, dass er die Privatklägerin in einem Schwitzkasten gehabt habe, er stellte jedoch

- 9 - in Abrede, sie mit beiden Händen gewürgt zu haben. Es stimme aber, dass er zu- gedrückt habe (Prot. II S. 22). Der Sachverhalt lässt sich also insofern erstellen, als unter dem Begriff "Würgen" ein Würgen im Sinne von "dem Opfer von hinten den Arm um den Hals legen" zu verstehen ist. Zwar führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe ihr mit der rechten Hand an den Hals gegriffen und sie ge- würgt (ND 1 Urk. 6 S. 2 Mitte; vgl. auch ND 1 Urk. 7 S. 4). Bereits in der darauf- folgenden Antwort sprach sie aber davon, dass der Beschuldigte sie mit seinem rechten Unterarm in den Würgegriff genommen habe (ND 1 Urk. 6 S. 2 unten). Hinzu kommt, dass Opfer von Würgeangriffen selber nicht sehen können, wie sie gewürgt werden, sondern dies nur spüren. Der Sachverhalt kann daher insofern erstellt werden, als der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Unterarm würgte und den Druck dann noch verstärkte. Aufgrund der Aussagen C._____s, wonach die Privatklägerin so komische Geräusche gemacht habe, weil der Beschuldigte sie gewürgt habe (HD Urk. 2 S. 2), und der Privatklägerin, dass ihr schwarz vor Augen geworden sei und sie ihren Körper nicht mehr gespürt habe (ND 1 Urk. 7 S. 5), ist auch davon auszugehen, dass es der Privatklägerin – wie in der Ankla- geschrift formuliert – schwarz vor den Augen wurde und sie ihren Körper nicht mehr spürte. Der Anklagesachverhalt gemäss Nebendossier 1 kann somit mit der er- wähnten Konkretisierung betreffend das Würgen erstellt werden und ist dem Urteil zugrunde zu legen.

2. Hinsichtlich des Raubüberfalles auf die Firma H._____ AG bzw. deren Chef H1._____ (Nebendossier 2) zeigte sich der Beschuldigte vollumfänglich ge- ständig (Prot. II S. 25 ff.), und auch der Verteidiger erhob betreffend diesen Schuldspruchs keine Einwendungen (HD Urk. 103 S. 6). Für die rechtliche Würdi- gung bzw. die Strafzumessung den Beschuldigten betreffend kann an dieser Stel- le offen gelassen werden, von wem er den Revolver erhielt, oder ob es sich allen- falls um seine eigene Waffe handelte; beim Beschuldigten wurde zwar Munition sichergestellt, diese passt jedoch nicht zum beim Raubüberfall verwendeten Re- volver (HD Urk. 13/4). Ebenfalls offen gelassen werden kann, ob der Beschuldigte mit C._____ in einem Personenwagen oder mit der S-Bahn vom Bahnhof Win-

- 10 - terthur nach Hause gefahren ist, und ob die Beute im Verhältnis 40% (C._____) zu 60% (Beschuldigter) geteilt wurde. Der Anklagesachverhalt gemäss Nebendossier 2 ist somit – mit den soeben erwähnten Präzisierungen – als rechtsgenügend erstellt zu betrachten und dem Urteil zugrunde zu legen.

3. Auch der Anklagesachverhalt gemäss Nebendossier 3 ist vom Be- schuldigten weitgehend anerkannt. Er gab im Rahmen der Berufungsverhandlung denn auch zu Protokoll, der Tatablauf sei genau so, wie er geschildert worden sei. Es stimme aber nicht, dass die Schussabgabe unkontrolliert gewesen sei und er die Leute absichtlich in Lebensgefahr gebracht habe (Prot. II S. 30). Dazu ist fest- zuhalten, dass die Anklage die Schussabgabe nicht als unkontrolliert bezeichnet, sondern lediglich ausführt, von dort aus (dem Ein-/Ausgangsbereich) habe er (der Beschuldigte) aus seiner Waffe in flachem Winkel nach oben einen Schuss in Richtung des Büros des rechten Bankschalters abgefeuert, […] (HD Urk. 27 S. 9). Ob die Schussabgabe kontrolliert erfolgte, ist somit für die Sachverhaltserstellung nicht relevant. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, durch die willentliche Schussabgabe die im geschlossenen Schalterraum anwesenden Personen in konkrete, unmittelbare und akute Lebensgefahr gebracht zu haben […] (HD Urk. 27 S. 9). Da die Beurteilung, ob eine konkrete, unmittelbare und akute Le- bensgefahr bestanden hat, einen engen Zusammenhang mit der rechtlichen Wür- digung des Sachverhaltes aufweist, ist sie an jener Stelle vorzunehmen (vgl. so- gleich III.). Der Anklagesachverhalt gemäss Nebendossier 3 kann deshalb mit den er- wähnten Ausnahmen und Konkretisierungen als rechtsgenügend erstellt gelten und ist dem Urteil im Folgenden zu Grunde zu legen.

- 11 - III. Rechtliche Würdigung

1. Die Verteidigung beantragt, den Beschuldigten des mehrfachen Rau- bes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig zu spre- chen. Sie macht geltend, der Sachverhalt bezüglich des Raubüberfalls auf die E._____ … vom 24. November 2010 sei nicht als qualifizierter Tatbestand im Sin- ne von Art. 140 Ziff. 4 StGB zu würdigen. Sodann sei im Vorgehen der Täter kei- ne Bandenmässigkeit zu sehen. Diese Qualifikation habe zu entfallen (HD Urk. 93; HD Urk. 103). Die Staatsanwaltschaft beantragt, das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen (HD Urk. 102).

2. Raubüberfall auf die F._____-Tankstelle (Nebendossier 1) Bezüglich des Raubüberfalls auf die F._____-Tankstelle in G._____ ist mit der Verteidigung und der Anklagebehörde festzustellen, dass das Verhalten des Beschuldigten unter den Tatbestand des (einfachen) Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu subsumieren ist. Ein qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB läge vor, wenn der Täter sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Vorausset- zung für die Bejahung der besonderen Gefährlichkeit bildet eine gegenüber dem Grundtatbestand erhebliche Erhöhung des Unrechtsgehaltes der Tat (DO- NATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, N 16 zu Art. 140), was sich an einer Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe zeigt. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin am Abend nach Fei- erabend abgepasst, sie in einen Würgegriff genommen und ihr eine Schreck- schusswaffe an die Schläfe gehalten. Den Würgegriff hat er in der Folge noch- mals verstärkt und sie durch die Lokalitäten der Tankstelle geschleift. Zudem war noch ein zweiter Räuber (C._____) zugegen. Dieses Vorgehen bewegt sich an der Grenze zum qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, es vermag die Grenze allerdings noch nicht zu überschreiten. Denn auch der Grund- tatbestand des Raubes beinhaltet ein gewisses Mass an Aggressivität und Ge- walttätigkeit, die Gewalt muss nicht nur darauf gerichtet sein, den Widerstand des

- 12 - Opfers zu brechen (BSK Strafrecht II-NIGGLI/RIEDO, 2. Aufl., Basel 2007, N 19 zu Art. 140). Das brutale, rücksichtslose und rabiate Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin wird demzufolge im Rahmen der Strafzumessung verschuldenserhöhend zu beachten sein (vgl. hinten IV.).

3. Raubüberfall auf die Firma H._____ AG (Nebendossier 2) Auch beim Überfall in … auf die Firma H._____ AG bzw. H1._____ stellt sich die Frage, ob ein (einfacher) Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB oder ein qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vorliegt. Der Beschuldigte verwendete eine zwar funktions- bzw. schussfähige, aber nicht ge- ladene Waffe, mit der er sein über 60-jähriges Opfer einschüchterte; Munition hat- te er nicht in Griffweite. Er versetzte H1._____ zusätzlich einen Stoss, so dass dieser über seinen Bürostuhl fiel und rücklings auf dem Boden lag, was auf ein gewisses Aggressionspotential schliessen lässt. Auf der anderen Seite ist zu be- rücksichtigen, dass sich H1._____ gemäss Darstellung des Beschuldigten (Prot. II S. 26) heftig gewehrt hat. Mit der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ist da- her davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für einen qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB nicht gegeben sind und das Verhalten des Beschuldigten als (einfacher) Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu beurteilen ist.

4. Raubüberfall auf die E._____ (Nebendossier 3) 4.1 In Bezug auf den Überfall auf die E._____ … beantragt die Staatsan- waltschaft eine Bestrafung des Beschuldigten wegen qualifizierten Raubes (Le- bensgefahr) im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB. Die Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ist gegeben, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Anwendbarkeit von Art. 140 Ziff. 4 StGB voraus, dass es sich um eine stark er- höhte konkrete Gefahr oder um eine konkrete, sehr naheliegende Gefahr handelt, in die der Täter das Opfer bringt. Beim Einsatz von Schusswaffen gilt diese Vor-

- 13 - aussetzung als erfüllt, wenn die geladene Waffe entsichert und durchgeladen oder gespannt ist, so dass ein Schuss jederzeit ausgelöst werden oder sich un- gewollt lösen und das Opfer töten kann. Zwar muss der Täter nicht den Vorsatz haben, das Opfer notfalls zu töten, doch muss sich dieser auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten, d.h. der Räuber muss mit Wissen und Willen das Opfer in eine Lage versetzen, bei der eine sehr nahe Lebensgefahr ohne weiteres Zutun des Täters in einen Tötungserfolg umschlagen kann, wobei ein entsprechender Eventualvorsatz genügen soll. In concreto betrachtet das Bundesgericht den Qua- lifikationsgrund des In-Lebensgefahr-Bringens etwa dann als erfüllt, wenn der Tä- ter eine durchgeladene, ungesicherte Pistole auf sein Opfer richtet (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 125 f. zu Art. 140; BGE 117 IV 419). Das Bundesgericht bestätigte so- dann einen Entscheid der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 19. Mai 2004 (SE040001), in welchem die Qualifikation des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB bejaht wurde, da der Täter die Waffe – in die Fluchtrichtung des zuvor von ihm bedrohten Verkäufers des überfallenen Ladenlokals zielend – geladen hatte, um seiner Drohung Nachachtung zu verschaffen und wobei sich bei der Ladebewegung ein Schuss gelöst und eine unmittelbar neben dem Verkäufer ste- hende Person am Fuss getroffen hatte. Die erkennende Kammer hielt in ihrem Entscheid fest, dass im Anschluss durch die durch den Täter ausgeführte Lade- bewegung für Personen im ungefähren Zielbereich der Waffe eine konkrete, sehr nahe Lebensgefahr bestanden habe, auch wenn es beim oder nach dem Lade- vorgang zu keiner Schussauslösung gekommen wäre. Zu berücksichtigen sei da- bei, dass bei geladenen Handfeuerwaffen bereits geringfügige Bewegungen der Hand, des Armes oder des Körpers ausreichten, um den Bereich der möglichen Trefferzone auszuweiten (Urteil 6S.262/2004 vom 10. August 2005). In den vorstehend genannten Entscheiden ging es darum, dass ein Schuss jederzeit ausgelöst werden oder sich ungewollt lösen kann, wenn die geladene Waffe entsichert und durchgeladen oder gespannt ist, und diesfalls deshalb das Vorliegen einer stark erhöhten konkreten Gefahr oder einer konkreten, sehr nahe- liegenden Gefahr angenommen werden muss. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Gefahr, dass sich ein Schuss hätte lösen können. Vielmehr wurde vorsätz-

- 14 - lich geschossen, weshalb zu prüfen ist, ob durch die Schussabgabe eine Lebens- gefahr für die in der Bank anwesenden Personen hervorgerufen wurde. 4.2 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte vor dem Verlassen der E._____ aus seiner Waffe einen Schuss in die Decke über dem rechten Bank- schalter feuerte. Auf den Bildern der Fotodokumentation des Forensischen Insti- tuts Zürich ist erkennbar, dass das Projektil aus dem Revolver in der Decke über dem Schalterpult stecken blieb und Deckenabsplitterungen auf die Oberfläche des Pults fielen (ND 3 Urk. 5). Kurz vor der Schussabgabe hatten sich die Bank- angestellten I._____ und J._____ sowie die Kundin K._____ in der Nähe des Bankschalters befunden, wie sich aus den Bildern der Überwachungskamera ergibt (ND 3 Urk. 6). Die Kundin K._____ legte sich vor dem Bankschalter zu Bo- den, die beiden Bankangestellten befanden sich im hinteren Teil der Bank. Der Beschuldigte schoss vom Ein-/Ausgangsbereich her in flachem Winkel gegen die Decke. Da es sich um eine Gipsdecke handelte (vgl. ND 3 Urk. 5 S. 18 f.), sind bzw. waren Abpraller (an der Decke) höchst unwahrscheinlich. Das Projektil hätte aber nicht nur an der Decke, sondern auch an der sich in der Nähe der Bank- schalter befindlichen Säule abprallen können. Die Fotodokumentation zeigt indes, dass sich diese Säule doch relativ weit weg vom Einschussloch befindet (vgl. ND 3 Urk. 5). Kommt hinzu, dass, selbst wenn sich die Opfer im Rahmen des dy- namischen Geschehens oder in einer Panikreaktion erhoben hätten, der Schuss deutlich über sie hinweggeflogen wäre. Auf dem Video der Überwachungskamera ist zu sehen, wie der Beschuldigte hinausläuft, sich nochmals nach rechts umdreht und schiesst (ND 3 Urk. 6). Dar- aus schliesst die Vorinstanz, dass unter diesen Umständen nicht von einem kon- trollierten Schuss die Rede sein könne (HD Urk. 88 S. 26). Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Betrachtet man die Filmaufnahmen nämlich mit richtiger Geschwindigkeit, stellt man fest, dass der Beschuldigte den Schuss zwar in einer Drehbewegung abgegeben hat, er aber die Waffe auf die Decke richtete und kontrolliert gegen die Decke geschossen hat. Dass der Beschuldigte in der Lage ist, einen Schuss auch in einer Drehbewegung kontrolliert abzugeben, kann angesichts des Umstands, dass er im Umgang mit Waffen seit seiner Kindheit

- 15 - vertraut ist und über entsprechende Erfahrung verfügt (Prot. II S. 26), voraus- gesetzt werden. 4.3 Angesichts der hohen Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe (analoge Strafandrohung wie für eine vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB) drängt sich eine restriktive Auslegung des Begriffs der Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB auf. Gemäss Bundesgericht wird denn auch eine konkrete, naheliegende, unmittelbare, akute und hochgradige Lebensgefahr vorausgesetzt (Urteil 6B_756/2008 vom 20. Januar 2009). In objektiver Hinsicht hat der Be- schuldigte durch die oben beschriebene, kontrollierte Schussabgabe in die Decke keine solche Lebensgefahr geschaffen, das Projektil blieb in der Gipsdecke ste- cken, die Gefahr von Abprallern war wegen der Gipsdecke äusserst gering, die Säule war verhältnismässig weit weg und, selbst wenn sich die Opfer erhoben hätten, wären sie vom Schuss nicht getroffen worden. Auch durch das Hantieren bzw. Herumfuchteln mit der Waffe vor der Schussabgabe schuf der Beschuldigte keine Lebensgefahr im Sinne von Ziff. 4 von Art. 140 StGB. Da sich die Patrone gemäss den nicht widerlegbaren Aussa- gen des Beschuldigten (damit er sich versehentlich nicht selbst verletzt) in der zweiten Kammer befand (Prot. II S. 36), hätte bzw. hat er zwei Mal abdrücken müssen, um einen Schuss auszulösen. Dadurch entstand somit auch keine Le- bensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB. 4.4 Die Verteidigung beantragte die Einholung eines ballistischen Gutach- tens. Ein solches könnte indes nur Aussagen über die tatsächliche Situation, nicht aber über die Vorstellungen des Täters machen. Dass eine Gipsdecke einen Schuss auffängt und Abpraller höchst unwahrscheinlich sind, ist notorisch. Zudem befand sich – wie bereits ausgeführt – die Säule verhältnismässig weit vom Ein- schussloch entfernt und selbst bei Aufstehen der Opfer wäre der Schuss über sie hinweggeflogen. Vor der Schussabgabe und insbesondere gegenüber dem Bank- angestellten I._____, der vom Beschuldigten am Nacken gepackt und Richtung Tresor geführt wurde, bestand keine Lebensgefahr, da sich die Patrone in der zweiten Kammer befand und der Beschuldigte demzufolge zwei Mal hätte abdrü-

- 16 - cken müssen, um einen Schuss abzufeuern. Vor diesem Hintergrund kann von der Einholung eines ballistischen Gutachtens abgesehen werden. 4.5 Dass der Beschuldigte durch die Art, wie er den Raub begangen hat, seine besondere Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB offen- barte, steht ausser Zweifel. Das Mitführen einer geladenen Waffe und deren Ein- satz – Schussabgabe in einem geschlossenen Raum, in dem sich drei Personen befinden in deren Richtung – erhöht den Unrechtsgehalt einer Tat (gegenüber ei- nem einfachen Raub) erheblich. Das Bundesgericht erblickte denn auch eine be- sondere Gefährlichkeit darin, dass die Täterschaft eine gezogene Schusswaffe zur Bedrohung eines Opfers verwendet, ohne sie durchgeladen oder gespannt bzw. entsichert zu haben (BGE 117 IV 423). Dies muss umso mehr gelten, wenn gar ein Schuss abgegeben wird. Die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist daher gegeben.

5. Bandenmässigkeit (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) Ein qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortge- setzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Nach der allgemeinen Formulierung des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäus- serten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, im oben erwähnten Sinn zusammenzuwirken (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 116a zu Art. 139). Bereits aus der Definition des Bundesgerichts lässt sich schliessen, dass zwei Täter genügen, um als Bande zu handeln (so auch TRECHSEL/CRAMERI, StGB PK, N 16 zu Art. 139; BGE 135 IV 158 E. 3.3). Im Weiteren kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 88 S. 29 f.).

- 17 - Vor Vorinstanz führte der Mitbeschuldigte C._____ auf die Frage, wie sie auf die Idee gekommen seien, etwas Unsauberes zu machen, aus, er und der Be- schuldigte seien in einer schwierigen finanziellen Situation gewesen und irgend- wie dann auf dieses Thema gekommen. Der Beschuldigte bestätigte, dass beide Geldprobleme gehabt hätten. Irgendwie sei es dann dazu gekommen, dass sie auf diesen Weg gelangt seien (HD Urk. 62 S. 2). Weiter geht aus ihren Ausfüh- rungen hervor, dass sie den Überfall auf die Tankstelle gemeinsam geplant hatten (HD Urk. 62 S. 4). Bezüglich des Raubes in der Reinigungsfirma führte C._____ aus, sie hätten darüber gesprochen, wo Geld zu holen sei und dann sei ihm diese Idee in den Sinn gekommen (HD Urk. 65 S. 2). Betreffend den dritten Raub erklär- te C._____, als sie einmal zufällig bei der E._____ gewesen seien, seien sie auf das Thema zu sprechen gekommen, dass diese Filiale für einen Überfall geeignet wäre. Der Beschuldigte hingegen führte aus, dass C._____ gesagt habe, dass er einen Platz kenne, wo es bestimmt viel Geld habe, und er ihm dann die Bank ge- zeigt habe (HD Urk. 65 S. 13 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, beide hätten die Idee zum Raub auf die Tankstelle gehabt, der Grund sei Geldnot bei ihm und C._____ gewesen (Prot. II S. 20 f.). Bezüglich des Raubes auf die Firma H._____ AG führte er aus, beide hätten die Idee gehabt, der Vorschlag sei aber von C._____ gekommen, der dort gearbeitet habe (Prot. II S. 25). Auch die Idee zum Raub auf die E._____ hätten beide gehabt (Prot. II S. 30). Auslöser für diese Überfälle sei eine Kombination von Geldnot, Naivität und falschen Vorstellungen gewesen (Prot. II S. 38). Auch C._____ gab an, aus finanziellen Gründen die Raubtaten begangen zu haben (Prot. II S. 44) und er be- stätigte, dass die Idee zum Raubüberfall auf die E._____ von beiden gekommen sei; er habe zu jenem Zeitpunkt kein Geld gehabt, dies sei der Auslöser für die Überfälle gewesen (Prot. II S. 50 und S. 55). Zwischen dem ersten und dem zweiten Raubüberfall vergingen über zwei Monate, was nicht dafür spricht, dass die Beschuldigten bereits beim ersten Raub geplant hätten, noch weitere Überfälle zu verüben. Zudem wurde das Vermum- mungsmaterial nach dem ersten Raub entsorgt (Prot. II S. 24), was ebenfalls ge- gen die Annahme von Bandenmässigkeit beim ersten Raubüberfall spricht. Dar- über hinaus änderte sich ab dem zweiten Raub die Arbeitsteilung zwischen dem

- 18 - Beschuldigten und C._____ massgeblich. Sie verstärkte und verfeinerte sich, in- dem C._____ als Tippgeber und teilweise als Fahrer auftrat und der Beschuldigte die Aus- und Durchführung der geplanten Taten übernahm. Da dem zweiten Raub der dritte Überfall bereits innert Monatsfrist folgte, ist bezüglich dieser Taten von Bandenmässigkeit auszugehen, zumal der Beschuldigte zugegeben hat, dass es wahrscheinlich so weiter gegangen wäre, wäre er nicht ins Gefängnis gekommen (Prot. II S. 38). Selbst wenn die Beschuldigten nicht ausdrücklich vereinbart hat- ten, nunmehr fortgesetzt weitere Straftaten zu verüben, so geht aus ihrem Verhal- ten doch konkludent hervor, dass ein entsprechender Wille vorgelegen hat. Sie hatten im Herbst 2010 beide nach wie vor finanzielle Probleme und sie zogen, nachdem der erste Raub Geld gebracht hatte, offensichtlich in Betracht, gemein- sam auch in Zukunft solche Straftaten zu verüben, um an weitere finanzielle Mittel zu gelangen. So führte in der Folge der eine Raub zum anderen, insbesondere auch weil beim zweiten Raub nicht der erhoffte Geldbetrag erbeutet werden konn- te, ohne dass beide Male neu über das Zusammenwirken entschieden werden musste. Vielmehr bildete sich der Wille, gemeinsam weiter zu delinquieren im Verlaufe der Zeit wie von selbst und es ging nachher nur noch darum, jeweils ein neues Objekt zu bestimmen, bei welchem Geld zu holen war. Die von den Be- schuldigten gestartete Deliktserie wurde jedoch bald durch ihre Verhaftung been- det. Es kann demnach für den zweiten und den dritten Raubüberfall von Banden- mässigkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ausgegangen werden.

6. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte B._____ des mehrfachen, teilweise qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Ver- bindung mit dessen Ziff. 3 Abs. 2 (ND 2 und ND 3) und teilweise in Verbindung mit dessen Ziff. 3 Abs. 3 (ND 3) schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheits- strafe von vier Jahren, abzüglich 328 Tage Untersuchungshaft, zu bestrafen

- 19 - (HD Urk. 93 S. 3; HD Urk. 103 S. 2). Die Staatsanwaltschaft fordert dagegen eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 13 Jahre und macht geltend, die Vorinstanz ha- be weder eine Einsatzstrafe definiert, noch allfällige Strafmilderungs-, Strafminde- rungs-, Strafschärfungs-, bzw. Straferhöhungsgründe als solche diskutiert und zur Strafmassfestsetzung in nachvollziehbarer Weise herangezogen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz – ohne Vorliegen von Strafmilderungsgründen zufolge voller Schuldfähigkeit des Beschuldigten – dafür halten könne, dass eine Strafe am unteren Bereich des Strafrahmens von 7 Jahren als angemessen er- scheinen sollte. Dem Beschuldigten sei ein äusserst schweres Verschulden und eine mehrfache, massive Delinquenz inkl. Schussabgabe beim dritten Raub vor- zuwerfen (HD Urk. 89 S. 2; HD Urk. 102 S. 2 f.).

2. a) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die ge- mäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1).

b) Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB und in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist mit

- 20 - Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bedroht, womit der Raubüberfall auf die E._____ das schwerste vom Beschuldigten begangene Delikt ist. Der Strafrah- men erstreckt sich somit von 2 Jahren Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren Freiheits- strafe (Art. 40 StGB). Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumes- sung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des delikti- schen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Beschul- digte durch den Einsatz des geladenen Revolvers, d.h. einerseits dadurch, dass er damit den Bankangestellten drohte, und andererseits durch die Schussabgabe, I._____, J._____ und K._____ in Todesangst versetzte. Zusätzlich packte er I._____ am Nacken und führte ihn zuerst Richtung Tresor und anschliessend wie- der zum Schalterbereich. Der Beschuldigte handelte kühn, abgeklärt und überlegt. Sein Vorgehen war brutal und rücksichtslos und zeugt von einer erheblichen kri- minellen Energie. Ausserdem handelte er dabei als Mitglied einer Bande. Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Deliktsbetrag von Fr. 3'420.– und € 18'480.– nicht unerheblich ist. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht im Rahmen des qualifizierten Raubes nicht mehr leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich. Seine Motive waren egoistisch, da er aus rein finanziellen Interessen delinquierte. Als er die Beute bereits ergattert hatte und er schon am Herausge-

- 21 - hen war, liess er noch einen Schuss zur Einschüchterung (vgl. Prot. II S. 36) fal- len, was absolut unnötig war und von einem intensiven deliktischen Willen zeugt. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden daher recht schwer. Insgesamt erweist sich für den qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der E._____ eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

c) Straferhöhend wirken sich die weiteren Delikte d.h. der (einfache) Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der F._____-Tankstelle, der bandenmässige Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB zum Nachteil der H._____ sowie die mehrfache Widerhand- lung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, c, d und g und Abs. 5 WG sowie Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 Waffenverordnung aus. Die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz tritt neben dem mehrfachen Raub in den Hintergrund. Dennoch fällt beim Waffendelikt nicht nur eine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe in Betracht, da zwei der Waffen auch zur Ausübung der Straftaten benutzt wurden. Betreffend den Raubüberfall auf die F._____-Tankstelle wiegt das Verschul- den des Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht schwer. Zwar ver- wendete der Beschuldigte nur eine Schreckschusspistole, aber er und C._____ passten die Privatklägerin nach Arbeitsschluss ab, der Beschuldigte nahm sie in den Schwitzkasten und würgte sie so stark, dass ihr schwarz vor den Augen wur- de und sie ihren Körper nicht mehr spürte. Das Vorgehen des Beschuldigten (und C._____s) war auch bei dieser Tat zielgerichtet, abgeklärt und überlegt. Die Pri- vatklägerin wurde durch die Drohung mit der Schreckschusspistole und die verba- len Drohungen in Todesangst versetzt und litt nach dem Raubüberfall an einer posttraumatischen Belastungsstörung (HD Urk. 64/2). In einer Gesamtbetrach- tung bewegt sich das Vorgehen beim Überfall der Tankstelle im Grenzbereich zum qualifizierten Raub wegen besonderer Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB.

- 22 - Den Geschädigten H1._____ überraschte der Beschuldigte frühmorgens als dieser allein im Büro war, er versetzte ihm zusätzlich einen Stoss, so dass dieser nach hinten fiel, und er bedrohte ihn mit einem – zwar nicht geladenen – Revolver und verbal, was den Geschädigten in Todesangst versetzte. Damit legte der Beschuldigte bezüglich der Raubüberfälle auf die F._____- Tankstelle und die H._____ AG ein brutales und skrupelloses Verhalten an den Tag. Die Deliktsbeträge von Fr. 1'300.– bzw. ca. Fr. 2'450.– (plus den Wert des iPhones von Fr. 600.–) sind zwar nicht allzu hoch, der Beschuldigte war aber auf mehr aus (vgl. Prot. II S. 24 und S. 25). Er handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven. Für den bandenmässigen Raub (Nebendossier 2) allein ist eine Freiheits- strafe von mindestens zwei Jahren angedroht. Hinzu kommt der einfache Raub (Nebendossier 1). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips rechtfertigt es sich deshalb, die Einsatzstrafe von 5 Jahren um drei Jahre zu erhöhen, weshalb eine Strafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe dem gesam- ten Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint.

d) Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (HD Urk. 88 S. 34). Ergänzend (vgl. Prot. II S. 7 ff.; HD Urk. 21/10) ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte am tt.mm.1986 in …, Bosnien, geboren wurde und im Jahr 1990 als Asylbewerber in die Schweiz kam, wo er zusammen mit seinem jüngeren Bruder L._____ bei seinen Eltern an verschiedenen Orten in der Region Schaffhausen aufwuchs. Seine Eltern sind seit ca. drei bis vier Jahren geschieden. Der Be- schuldigte gab an, die Beziehung zu seiner Familie (Eltern und Bruder) sei gut, auch zu seinem Vater, der immer noch in … in psychiatrischer Behandlung sei. Der Beschuldigte besuchte die Primar- und die Realschule und begann im Anschluss eine Lehre als Maler. Diese wandelte er in eine zweijährige Anlehre um, welche er erfolgreich abschloss. In der Folge arbeitete er bei verschiedenen

- 23 - Firmen, gemäss seinen Aussagen überall, wo man Leute gesucht habe, wobei es vor allem Temporärstellen gewesen seien. Das letzte Einkommen des Beschuldi- gen bei der M._____ AG betrug ca. Fr. 4'000.– brutto. Er hat kein Vermögen und Schulden von ca. Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.–, welche aus unbezahlten Mieten, offenen Krankenkassenrechnungen und Bussen stammen. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder; er ist im Besitz der Nieder- lassungsbewilligung C. Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Allerdings weist der Beschuldigte drei nicht einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2008 und 2010 auf (HD Urk. 100). Dies wirkt sich straferhöhend aus. Ebenso straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass er kurz nach der Verurteilung vom 13. August 2010 erneut delinquierte. Dass sich der Beschuldigte weitestge- hend geständig zeigte und Reue erkennen liess, wirkt sich hingegen strafmin- dernd aus. Das Geständnis kann jedoch angesichts der relativ deutlichen Beweis- lage bloss leicht strafmindernd veranschlagt werden. Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die gegebenen Straferhöhungs- und -minderungsgründe heben sich in einer Gesamt- betrachtung etwa auf.

e) Damit bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren als angemesse- ner Sanktion. Darauf anzurechnen sind bis und mit heute 923 Tage, die durch die Untersuchungshaft, welche am 1. Dezember 2010 begann, und den seit dem

25. Oktober 2011 dauernden vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind (Art. 51 StGB; HD Urk. 18/7, HD Urk. 41, HD Urk. 82). Die Höhe der Freiheitsstrafe er- laubt weder den bedingten noch den teilbedingten Strafvollzug (vgl. Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen.

- 24 - V. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinen Anträgen insofern, als der Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht bestätigt wurde. Die Staatsan- waltschaft obsiegt hingegen dahingehend, dass die Strafe um ein Jahr erhöht wurde. Der Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Demzufolge rechtfertigt es sich, die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Aufgrund sei- ner prekären finanziellen Lage und um die Resozialisierung nicht durch eine Ver- grösserung des Schuldenbergs zu gefährden, sind ihm diese jedoch zu erlassen (Art. 425 StPO; vgl. auch SCHMID, a.a.O., N 4 zu Art. 425). Die übrigen Kosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, ebenso die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom

3. Februar 2012 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz), 3 (Absehen von der Anordnung einer Massnahme), 4-8 (Zivilansprüche), 9 und 10 (Einziehun- gen) sowie 11 und 12 (Kostendispositiv) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 25 -

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid (Ziff. 1) kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist ausserdem schuldig des mehrfachen teilweise qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit dessen Ziff. 3 Abs. 2 (ND 2 und ND 3) und teilweise in Ver- bindung mit dessen Ziff. 3 Abs. 3 (ND 3).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 923 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend)

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt, ihm jedoch erlassen. Im Übrigen werden die Kosten samt der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschä- digtenvertretung auf die Gerichtskasse genommen.

- 26 -

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (überbracht) − die Justizvollzugsanstalt … durch den zuführenden Polizeibeamten (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin A._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des

- 27 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Maurer

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom

E. 3 Der Beschuldigte liess den Beweisantrag stellen, wonach ein ballisti- sches Gutachten in Auftrag zu geben sei, welches sich darüber ausspreche, ob sich die Personen, die sich in der E._____ … befunden hätten, tatsächlich in einer sehr nahen Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB befunden hätten (HD Urk. 93 S. 3). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen (vgl. insbeson- dere III.4.4) ergibt, besteht kein Anlass, ein solches Gutachten erstellen zu las- sen.

E. 4 Die Verteidigung des Beschuldigten brachte vor, das Urteil der Vor- instanz sei im Sinne von Art. 409 StPO aufzuheben, da der Beschuldigte durch vorbefasste Richter in Verletzung seines Gehörsanspruchs verurteilt worden sei. Die Hauptverhandlung habe 2,5 Tage gedauert, unterbrochen nur von den Mit- tagspausen. Für die Urteilsberatung habe das Gericht nur gerade eine Stunde verwendet. Die Verhandlung sei um 12.00 Uhr geschlossen, das Urteil bereits um 13.30 Uhr verkündet worden. Es sei schlicht nicht möglich, in einer Stunde eine umfassende Beratung unter Einbezug aller Richter durchzuführen. Das Gericht habe zwei Täter, verschiedenste Delikte und schwierige Rechtsfragen zu beurtei- len gehabt. In einer Stunde könne der sehr umfangreiche Sachverhalt nicht gehö- rig im Gremium diskutiert, die einzelnen Rechtsfragen abgeklärt, eine Subsumie- rung des Sachverhaltes erfolgen und im Rahmen der Strafzumessung die persön- lichen Verhältnisse der Beschuldigten ausreichend gewürdigt werden. Damit sei das Gericht nicht ordnungsgemäss zusammengesetzt, voreingenommen und be- fangen gewesen und habe den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Ge- hör verletzt (HD Urk. 103 S. 4 f.).

- 8 - Auf diesen Rückweisungsantrag des Beschuldigten kann bereits aus formel- len Gründen nicht eingetreten werden, da der Antrag zu spät gestellt wurde. Die diesbezüglichen Vorbringen hätten spätestens als Vorfrage in den Berufungspro- zess eingebracht werden müssen. Dies geschah nicht (vgl. Prot. II S. 7). Wäre dem Antrag nämlich stattgegeben worden, hätte sich die Durchführung der Beru- fungsverhandlung erübrigt. Auch in materieller Hinsicht erweist sich der Antrag auf Rückweisung wegen Befangenheit als unbegründet. Zwar ist der Verteidigung beizupflichten, dass die Verhandlung zweieinhalb Tage (Prot. I S. 11 ff.) und die Beratung (nur) von 11.50 Uhr bis 13.30 Uhr – mithin eine Stunde und 40 Minuten – gedauert hat (Prot. I S. 34). Es gilt jedoch zu bedenken, dass der Urteilsfindungs- und Meinungsbil- dungsprozess bereits während der Hauptverhandlung und nicht erst in der Bera- tung einsetzt. Des Weiteren dauerte die erstinstanzliche Hauptverhandlung auch deshalb sehr lange, da über die Taten zweier Beschuldigter – mit den üblichen Folgen (zwei Einvernahmen, zwei Verteidigerplädoyers, längeres Plädoyer der Anklagebehörde) – zu befinden war. Indes deckten sich viele der sich stellenden Fragen.

Dispositiv
  1. Bezüglich des Raubüberfalles auf die F._____-Tankstelle in G._____ (Nebendossier 1) war der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhand- lung weitestgehend geständig und bestritt lediglich, die Privatklägerin gewürgt zu haben (Prot. II S. 20 ff.; vgl. auch HD Urk. 103 S. 6). Der Sachverhalt kann somit, da er ansonsten mit dem übrigen Untersuchungsergebnis übereinstimmt, mit die- ser Ausnahme als erstellt gelten, und es ist im Folgenden nur noch zu prüfen, ob der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt hat. Der Beschuldigte bestätigte auf entsprechende Fragen des Präsidenten, dass er die Privatklägerin in einem Schwitzkasten gehabt habe, er stellte jedoch - 9 - in Abrede, sie mit beiden Händen gewürgt zu haben. Es stimme aber, dass er zu- gedrückt habe (Prot. II S. 22). Der Sachverhalt lässt sich also insofern erstellen, als unter dem Begriff "Würgen" ein Würgen im Sinne von "dem Opfer von hinten den Arm um den Hals legen" zu verstehen ist. Zwar führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe ihr mit der rechten Hand an den Hals gegriffen und sie ge- würgt (ND 1 Urk. 6 S. 2 Mitte; vgl. auch ND 1 Urk. 7 S. 4). Bereits in der darauf- folgenden Antwort sprach sie aber davon, dass der Beschuldigte sie mit seinem rechten Unterarm in den Würgegriff genommen habe (ND 1 Urk. 6 S. 2 unten). Hinzu kommt, dass Opfer von Würgeangriffen selber nicht sehen können, wie sie gewürgt werden, sondern dies nur spüren. Der Sachverhalt kann daher insofern erstellt werden, als der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Unterarm würgte und den Druck dann noch verstärkte. Aufgrund der Aussagen C._____s, wonach die Privatklägerin so komische Geräusche gemacht habe, weil der Beschuldigte sie gewürgt habe (HD Urk. 2 S. 2), und der Privatklägerin, dass ihr schwarz vor Augen geworden sei und sie ihren Körper nicht mehr gespürt habe (ND 1 Urk. 7 S. 5), ist auch davon auszugehen, dass es der Privatklägerin – wie in der Ankla- geschrift formuliert – schwarz vor den Augen wurde und sie ihren Körper nicht mehr spürte. Der Anklagesachverhalt gemäss Nebendossier 1 kann somit mit der er- wähnten Konkretisierung betreffend das Würgen erstellt werden und ist dem Urteil zugrunde zu legen.
  2. Hinsichtlich des Raubüberfalles auf die Firma H._____ AG bzw. deren Chef H1._____ (Nebendossier 2) zeigte sich der Beschuldigte vollumfänglich ge- ständig (Prot. II S. 25 ff.), und auch der Verteidiger erhob betreffend diesen Schuldspruchs keine Einwendungen (HD Urk. 103 S. 6). Für die rechtliche Würdi- gung bzw. die Strafzumessung den Beschuldigten betreffend kann an dieser Stel- le offen gelassen werden, von wem er den Revolver erhielt, oder ob es sich allen- falls um seine eigene Waffe handelte; beim Beschuldigten wurde zwar Munition sichergestellt, diese passt jedoch nicht zum beim Raubüberfall verwendeten Re- volver (HD Urk. 13/4). Ebenfalls offen gelassen werden kann, ob der Beschuldigte mit C._____ in einem Personenwagen oder mit der S-Bahn vom Bahnhof Win- - 10 - terthur nach Hause gefahren ist, und ob die Beute im Verhältnis 40% (C._____) zu 60% (Beschuldigter) geteilt wurde. Der Anklagesachverhalt gemäss Nebendossier 2 ist somit – mit den soeben erwähnten Präzisierungen – als rechtsgenügend erstellt zu betrachten und dem Urteil zugrunde zu legen.
  3. Auch der Anklagesachverhalt gemäss Nebendossier 3 ist vom Be- schuldigten weitgehend anerkannt. Er gab im Rahmen der Berufungsverhandlung denn auch zu Protokoll, der Tatablauf sei genau so, wie er geschildert worden sei. Es stimme aber nicht, dass die Schussabgabe unkontrolliert gewesen sei und er die Leute absichtlich in Lebensgefahr gebracht habe (Prot. II S. 30). Dazu ist fest- zuhalten, dass die Anklage die Schussabgabe nicht als unkontrolliert bezeichnet, sondern lediglich ausführt, von dort aus (dem Ein-/Ausgangsbereich) habe er (der Beschuldigte) aus seiner Waffe in flachem Winkel nach oben einen Schuss in Richtung des Büros des rechten Bankschalters abgefeuert, […] (HD Urk. 27 S. 9). Ob die Schussabgabe kontrolliert erfolgte, ist somit für die Sachverhaltserstellung nicht relevant. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, durch die willentliche Schussabgabe die im geschlossenen Schalterraum anwesenden Personen in konkrete, unmittelbare und akute Lebensgefahr gebracht zu haben […] (HD Urk. 27 S. 9). Da die Beurteilung, ob eine konkrete, unmittelbare und akute Le- bensgefahr bestanden hat, einen engen Zusammenhang mit der rechtlichen Wür- digung des Sachverhaltes aufweist, ist sie an jener Stelle vorzunehmen (vgl. so- gleich III.). Der Anklagesachverhalt gemäss Nebendossier 3 kann deshalb mit den er- wähnten Ausnahmen und Konkretisierungen als rechtsgenügend erstellt gelten und ist dem Urteil im Folgenden zu Grunde zu legen. - 11 - III. Rechtliche Würdigung
  4. Die Verteidigung beantragt, den Beschuldigten des mehrfachen Rau- bes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig zu spre- chen. Sie macht geltend, der Sachverhalt bezüglich des Raubüberfalls auf die E._____ … vom 24. November 2010 sei nicht als qualifizierter Tatbestand im Sin- ne von Art. 140 Ziff. 4 StGB zu würdigen. Sodann sei im Vorgehen der Täter kei- ne Bandenmässigkeit zu sehen. Diese Qualifikation habe zu entfallen (HD Urk. 93; HD Urk. 103). Die Staatsanwaltschaft beantragt, das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen (HD Urk. 102).
  5. Raubüberfall auf die F._____-Tankstelle (Nebendossier 1) Bezüglich des Raubüberfalls auf die F._____-Tankstelle in G._____ ist mit der Verteidigung und der Anklagebehörde festzustellen, dass das Verhalten des Beschuldigten unter den Tatbestand des (einfachen) Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu subsumieren ist. Ein qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB läge vor, wenn der Täter sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Vorausset- zung für die Bejahung der besonderen Gefährlichkeit bildet eine gegenüber dem Grundtatbestand erhebliche Erhöhung des Unrechtsgehaltes der Tat (DO- NATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, N 16 zu Art. 140), was sich an einer Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe zeigt. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin am Abend nach Fei- erabend abgepasst, sie in einen Würgegriff genommen und ihr eine Schreck- schusswaffe an die Schläfe gehalten. Den Würgegriff hat er in der Folge noch- mals verstärkt und sie durch die Lokalitäten der Tankstelle geschleift. Zudem war noch ein zweiter Räuber (C._____) zugegen. Dieses Vorgehen bewegt sich an der Grenze zum qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, es vermag die Grenze allerdings noch nicht zu überschreiten. Denn auch der Grund- tatbestand des Raubes beinhaltet ein gewisses Mass an Aggressivität und Ge- walttätigkeit, die Gewalt muss nicht nur darauf gerichtet sein, den Widerstand des - 12 - Opfers zu brechen (BSK Strafrecht II-NIGGLI/RIEDO, 2. Aufl., Basel 2007, N 19 zu Art. 140). Das brutale, rücksichtslose und rabiate Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin wird demzufolge im Rahmen der Strafzumessung verschuldenserhöhend zu beachten sein (vgl. hinten IV.).
  6. Raubüberfall auf die Firma H._____ AG (Nebendossier 2) Auch beim Überfall in … auf die Firma H._____ AG bzw. H1._____ stellt sich die Frage, ob ein (einfacher) Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB oder ein qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vorliegt. Der Beschuldigte verwendete eine zwar funktions- bzw. schussfähige, aber nicht ge- ladene Waffe, mit der er sein über 60-jähriges Opfer einschüchterte; Munition hat- te er nicht in Griffweite. Er versetzte H1._____ zusätzlich einen Stoss, so dass dieser über seinen Bürostuhl fiel und rücklings auf dem Boden lag, was auf ein gewisses Aggressionspotential schliessen lässt. Auf der anderen Seite ist zu be- rücksichtigen, dass sich H1._____ gemäss Darstellung des Beschuldigten (Prot. II S. 26) heftig gewehrt hat. Mit der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ist da- her davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für einen qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB nicht gegeben sind und das Verhalten des Beschuldigten als (einfacher) Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu beurteilen ist.
  7. Raubüberfall auf die E._____ (Nebendossier 3) 4.1 In Bezug auf den Überfall auf die E._____ … beantragt die Staatsan- waltschaft eine Bestrafung des Beschuldigten wegen qualifizierten Raubes (Le- bensgefahr) im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB. Die Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ist gegeben, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Anwendbarkeit von Art. 140 Ziff. 4 StGB voraus, dass es sich um eine stark er- höhte konkrete Gefahr oder um eine konkrete, sehr naheliegende Gefahr handelt, in die der Täter das Opfer bringt. Beim Einsatz von Schusswaffen gilt diese Vor- - 13 - aussetzung als erfüllt, wenn die geladene Waffe entsichert und durchgeladen oder gespannt ist, so dass ein Schuss jederzeit ausgelöst werden oder sich un- gewollt lösen und das Opfer töten kann. Zwar muss der Täter nicht den Vorsatz haben, das Opfer notfalls zu töten, doch muss sich dieser auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten, d.h. der Räuber muss mit Wissen und Willen das Opfer in eine Lage versetzen, bei der eine sehr nahe Lebensgefahr ohne weiteres Zutun des Täters in einen Tötungserfolg umschlagen kann, wobei ein entsprechender Eventualvorsatz genügen soll. In concreto betrachtet das Bundesgericht den Qua- lifikationsgrund des In-Lebensgefahr-Bringens etwa dann als erfüllt, wenn der Tä- ter eine durchgeladene, ungesicherte Pistole auf sein Opfer richtet (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 125 f. zu Art. 140; BGE 117 IV 419). Das Bundesgericht bestätigte so- dann einen Entscheid der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 19. Mai 2004 (SE040001), in welchem die Qualifikation des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB bejaht wurde, da der Täter die Waffe – in die Fluchtrichtung des zuvor von ihm bedrohten Verkäufers des überfallenen Ladenlokals zielend – geladen hatte, um seiner Drohung Nachachtung zu verschaffen und wobei sich bei der Ladebewegung ein Schuss gelöst und eine unmittelbar neben dem Verkäufer ste- hende Person am Fuss getroffen hatte. Die erkennende Kammer hielt in ihrem Entscheid fest, dass im Anschluss durch die durch den Täter ausgeführte Lade- bewegung für Personen im ungefähren Zielbereich der Waffe eine konkrete, sehr nahe Lebensgefahr bestanden habe, auch wenn es beim oder nach dem Lade- vorgang zu keiner Schussauslösung gekommen wäre. Zu berücksichtigen sei da- bei, dass bei geladenen Handfeuerwaffen bereits geringfügige Bewegungen der Hand, des Armes oder des Körpers ausreichten, um den Bereich der möglichen Trefferzone auszuweiten (Urteil 6S.262/2004 vom 10. August 2005). In den vorstehend genannten Entscheiden ging es darum, dass ein Schuss jederzeit ausgelöst werden oder sich ungewollt lösen kann, wenn die geladene Waffe entsichert und durchgeladen oder gespannt ist, und diesfalls deshalb das Vorliegen einer stark erhöhten konkreten Gefahr oder einer konkreten, sehr nahe- liegenden Gefahr angenommen werden muss. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Gefahr, dass sich ein Schuss hätte lösen können. Vielmehr wurde vorsätz- - 14 - lich geschossen, weshalb zu prüfen ist, ob durch die Schussabgabe eine Lebens- gefahr für die in der Bank anwesenden Personen hervorgerufen wurde. 4.2 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte vor dem Verlassen der E._____ aus seiner Waffe einen Schuss in die Decke über dem rechten Bank- schalter feuerte. Auf den Bildern der Fotodokumentation des Forensischen Insti- tuts Zürich ist erkennbar, dass das Projektil aus dem Revolver in der Decke über dem Schalterpult stecken blieb und Deckenabsplitterungen auf die Oberfläche des Pults fielen (ND 3 Urk. 5). Kurz vor der Schussabgabe hatten sich die Bank- angestellten I._____ und J._____ sowie die Kundin K._____ in der Nähe des Bankschalters befunden, wie sich aus den Bildern der Überwachungskamera ergibt (ND 3 Urk. 6). Die Kundin K._____ legte sich vor dem Bankschalter zu Bo- den, die beiden Bankangestellten befanden sich im hinteren Teil der Bank. Der Beschuldigte schoss vom Ein-/Ausgangsbereich her in flachem Winkel gegen die Decke. Da es sich um eine Gipsdecke handelte (vgl. ND 3 Urk. 5 S. 18 f.), sind bzw. waren Abpraller (an der Decke) höchst unwahrscheinlich. Das Projektil hätte aber nicht nur an der Decke, sondern auch an der sich in der Nähe der Bank- schalter befindlichen Säule abprallen können. Die Fotodokumentation zeigt indes, dass sich diese Säule doch relativ weit weg vom Einschussloch befindet (vgl. ND 3 Urk. 5). Kommt hinzu, dass, selbst wenn sich die Opfer im Rahmen des dy- namischen Geschehens oder in einer Panikreaktion erhoben hätten, der Schuss deutlich über sie hinweggeflogen wäre. Auf dem Video der Überwachungskamera ist zu sehen, wie der Beschuldigte hinausläuft, sich nochmals nach rechts umdreht und schiesst (ND 3 Urk. 6). Dar- aus schliesst die Vorinstanz, dass unter diesen Umständen nicht von einem kon- trollierten Schuss die Rede sein könne (HD Urk. 88 S. 26). Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Betrachtet man die Filmaufnahmen nämlich mit richtiger Geschwindigkeit, stellt man fest, dass der Beschuldigte den Schuss zwar in einer Drehbewegung abgegeben hat, er aber die Waffe auf die Decke richtete und kontrolliert gegen die Decke geschossen hat. Dass der Beschuldigte in der Lage ist, einen Schuss auch in einer Drehbewegung kontrolliert abzugeben, kann angesichts des Umstands, dass er im Umgang mit Waffen seit seiner Kindheit - 15 - vertraut ist und über entsprechende Erfahrung verfügt (Prot. II S. 26), voraus- gesetzt werden. 4.3 Angesichts der hohen Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe (analoge Strafandrohung wie für eine vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB) drängt sich eine restriktive Auslegung des Begriffs der Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB auf. Gemäss Bundesgericht wird denn auch eine konkrete, naheliegende, unmittelbare, akute und hochgradige Lebensgefahr vorausgesetzt (Urteil 6B_756/2008 vom 20. Januar 2009). In objektiver Hinsicht hat der Be- schuldigte durch die oben beschriebene, kontrollierte Schussabgabe in die Decke keine solche Lebensgefahr geschaffen, das Projektil blieb in der Gipsdecke ste- cken, die Gefahr von Abprallern war wegen der Gipsdecke äusserst gering, die Säule war verhältnismässig weit weg und, selbst wenn sich die Opfer erhoben hätten, wären sie vom Schuss nicht getroffen worden. Auch durch das Hantieren bzw. Herumfuchteln mit der Waffe vor der Schussabgabe schuf der Beschuldigte keine Lebensgefahr im Sinne von Ziff. 4 von Art. 140 StGB. Da sich die Patrone gemäss den nicht widerlegbaren Aussa- gen des Beschuldigten (damit er sich versehentlich nicht selbst verletzt) in der zweiten Kammer befand (Prot. II S. 36), hätte bzw. hat er zwei Mal abdrücken müssen, um einen Schuss auszulösen. Dadurch entstand somit auch keine Le- bensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB. 4.4 Die Verteidigung beantragte die Einholung eines ballistischen Gutach- tens. Ein solches könnte indes nur Aussagen über die tatsächliche Situation, nicht aber über die Vorstellungen des Täters machen. Dass eine Gipsdecke einen Schuss auffängt und Abpraller höchst unwahrscheinlich sind, ist notorisch. Zudem befand sich – wie bereits ausgeführt – die Säule verhältnismässig weit vom Ein- schussloch entfernt und selbst bei Aufstehen der Opfer wäre der Schuss über sie hinweggeflogen. Vor der Schussabgabe und insbesondere gegenüber dem Bank- angestellten I._____, der vom Beschuldigten am Nacken gepackt und Richtung Tresor geführt wurde, bestand keine Lebensgefahr, da sich die Patrone in der zweiten Kammer befand und der Beschuldigte demzufolge zwei Mal hätte abdrü- - 16 - cken müssen, um einen Schuss abzufeuern. Vor diesem Hintergrund kann von der Einholung eines ballistischen Gutachtens abgesehen werden. 4.5 Dass der Beschuldigte durch die Art, wie er den Raub begangen hat, seine besondere Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB offen- barte, steht ausser Zweifel. Das Mitführen einer geladenen Waffe und deren Ein- satz – Schussabgabe in einem geschlossenen Raum, in dem sich drei Personen befinden in deren Richtung – erhöht den Unrechtsgehalt einer Tat (gegenüber ei- nem einfachen Raub) erheblich. Das Bundesgericht erblickte denn auch eine be- sondere Gefährlichkeit darin, dass die Täterschaft eine gezogene Schusswaffe zur Bedrohung eines Opfers verwendet, ohne sie durchgeladen oder gespannt bzw. entsichert zu haben (BGE 117 IV 423). Dies muss umso mehr gelten, wenn gar ein Schuss abgegeben wird. Die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist daher gegeben.
  8. Bandenmässigkeit (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) Ein qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortge- setzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Nach der allgemeinen Formulierung des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäus- serten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, im oben erwähnten Sinn zusammenzuwirken (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 116a zu Art. 139). Bereits aus der Definition des Bundesgerichts lässt sich schliessen, dass zwei Täter genügen, um als Bande zu handeln (so auch TRECHSEL/CRAMERI, StGB PK, N 16 zu Art. 139; BGE 135 IV 158 E. 3.3). Im Weiteren kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 88 S. 29 f.). - 17 - Vor Vorinstanz führte der Mitbeschuldigte C._____ auf die Frage, wie sie auf die Idee gekommen seien, etwas Unsauberes zu machen, aus, er und der Be- schuldigte seien in einer schwierigen finanziellen Situation gewesen und irgend- wie dann auf dieses Thema gekommen. Der Beschuldigte bestätigte, dass beide Geldprobleme gehabt hätten. Irgendwie sei es dann dazu gekommen, dass sie auf diesen Weg gelangt seien (HD Urk. 62 S. 2). Weiter geht aus ihren Ausfüh- rungen hervor, dass sie den Überfall auf die Tankstelle gemeinsam geplant hatten (HD Urk. 62 S. 4). Bezüglich des Raubes in der Reinigungsfirma führte C._____ aus, sie hätten darüber gesprochen, wo Geld zu holen sei und dann sei ihm diese Idee in den Sinn gekommen (HD Urk. 65 S. 2). Betreffend den dritten Raub erklär- te C._____, als sie einmal zufällig bei der E._____ gewesen seien, seien sie auf das Thema zu sprechen gekommen, dass diese Filiale für einen Überfall geeignet wäre. Der Beschuldigte hingegen führte aus, dass C._____ gesagt habe, dass er einen Platz kenne, wo es bestimmt viel Geld habe, und er ihm dann die Bank ge- zeigt habe (HD Urk. 65 S. 13 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, beide hätten die Idee zum Raub auf die Tankstelle gehabt, der Grund sei Geldnot bei ihm und C._____ gewesen (Prot. II S. 20 f.). Bezüglich des Raubes auf die Firma H._____ AG führte er aus, beide hätten die Idee gehabt, der Vorschlag sei aber von C._____ gekommen, der dort gearbeitet habe (Prot. II S. 25). Auch die Idee zum Raub auf die E._____ hätten beide gehabt (Prot. II S. 30). Auslöser für diese Überfälle sei eine Kombination von Geldnot, Naivität und falschen Vorstellungen gewesen (Prot. II S. 38). Auch C._____ gab an, aus finanziellen Gründen die Raubtaten begangen zu haben (Prot. II S. 44) und er be- stätigte, dass die Idee zum Raubüberfall auf die E._____ von beiden gekommen sei; er habe zu jenem Zeitpunkt kein Geld gehabt, dies sei der Auslöser für die Überfälle gewesen (Prot. II S. 50 und S. 55). Zwischen dem ersten und dem zweiten Raubüberfall vergingen über zwei Monate, was nicht dafür spricht, dass die Beschuldigten bereits beim ersten Raub geplant hätten, noch weitere Überfälle zu verüben. Zudem wurde das Vermum- mungsmaterial nach dem ersten Raub entsorgt (Prot. II S. 24), was ebenfalls ge- gen die Annahme von Bandenmässigkeit beim ersten Raubüberfall spricht. Dar- über hinaus änderte sich ab dem zweiten Raub die Arbeitsteilung zwischen dem - 18 - Beschuldigten und C._____ massgeblich. Sie verstärkte und verfeinerte sich, in- dem C._____ als Tippgeber und teilweise als Fahrer auftrat und der Beschuldigte die Aus- und Durchführung der geplanten Taten übernahm. Da dem zweiten Raub der dritte Überfall bereits innert Monatsfrist folgte, ist bezüglich dieser Taten von Bandenmässigkeit auszugehen, zumal der Beschuldigte zugegeben hat, dass es wahrscheinlich so weiter gegangen wäre, wäre er nicht ins Gefängnis gekommen (Prot. II S. 38). Selbst wenn die Beschuldigten nicht ausdrücklich vereinbart hat- ten, nunmehr fortgesetzt weitere Straftaten zu verüben, so geht aus ihrem Verhal- ten doch konkludent hervor, dass ein entsprechender Wille vorgelegen hat. Sie hatten im Herbst 2010 beide nach wie vor finanzielle Probleme und sie zogen, nachdem der erste Raub Geld gebracht hatte, offensichtlich in Betracht, gemein- sam auch in Zukunft solche Straftaten zu verüben, um an weitere finanzielle Mittel zu gelangen. So führte in der Folge der eine Raub zum anderen, insbesondere auch weil beim zweiten Raub nicht der erhoffte Geldbetrag erbeutet werden konn- te, ohne dass beide Male neu über das Zusammenwirken entschieden werden musste. Vielmehr bildete sich der Wille, gemeinsam weiter zu delinquieren im Verlaufe der Zeit wie von selbst und es ging nachher nur noch darum, jeweils ein neues Objekt zu bestimmen, bei welchem Geld zu holen war. Die von den Be- schuldigten gestartete Deliktserie wurde jedoch bald durch ihre Verhaftung been- det. Es kann demnach für den zweiten und den dritten Raubüberfall von Banden- mässigkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ausgegangen werden.
  9. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte B._____ des mehrfachen, teilweise qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Ver- bindung mit dessen Ziff. 3 Abs. 2 (ND 2 und ND 3) und teilweise in Verbindung mit dessen Ziff. 3 Abs. 3 (ND 3) schuldig zu sprechen. IV. Strafe
  10. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheits- strafe von vier Jahren, abzüglich 328 Tage Untersuchungshaft, zu bestrafen - 19 - (HD Urk. 93 S. 3; HD Urk. 103 S. 2). Die Staatsanwaltschaft fordert dagegen eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 13 Jahre und macht geltend, die Vorinstanz ha- be weder eine Einsatzstrafe definiert, noch allfällige Strafmilderungs-, Strafminde- rungs-, Strafschärfungs-, bzw. Straferhöhungsgründe als solche diskutiert und zur Strafmassfestsetzung in nachvollziehbarer Weise herangezogen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz – ohne Vorliegen von Strafmilderungsgründen zufolge voller Schuldfähigkeit des Beschuldigten – dafür halten könne, dass eine Strafe am unteren Bereich des Strafrahmens von 7 Jahren als angemessen er- scheinen sollte. Dem Beschuldigten sei ein äusserst schweres Verschulden und eine mehrfache, massive Delinquenz inkl. Schussabgabe beim dritten Raub vor- zuwerfen (HD Urk. 89 S. 2; HD Urk. 102 S. 2 f.).
  11. a) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die ge- mäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). b) Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB und in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist mit - 20 - Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bedroht, womit der Raubüberfall auf die E._____ das schwerste vom Beschuldigten begangene Delikt ist. Der Strafrah- men erstreckt sich somit von 2 Jahren Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren Freiheits- strafe (Art. 40 StGB). Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumes- sung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des delikti- schen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Beschul- digte durch den Einsatz des geladenen Revolvers, d.h. einerseits dadurch, dass er damit den Bankangestellten drohte, und andererseits durch die Schussabgabe, I._____, J._____ und K._____ in Todesangst versetzte. Zusätzlich packte er I._____ am Nacken und führte ihn zuerst Richtung Tresor und anschliessend wie- der zum Schalterbereich. Der Beschuldigte handelte kühn, abgeklärt und überlegt. Sein Vorgehen war brutal und rücksichtslos und zeugt von einer erheblichen kri- minellen Energie. Ausserdem handelte er dabei als Mitglied einer Bande. Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Deliktsbetrag von Fr. 3'420.– und € 18'480.– nicht unerheblich ist. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht im Rahmen des qualifizierten Raubes nicht mehr leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich. Seine Motive waren egoistisch, da er aus rein finanziellen Interessen delinquierte. Als er die Beute bereits ergattert hatte und er schon am Herausge- - 21 - hen war, liess er noch einen Schuss zur Einschüchterung (vgl. Prot. II S. 36) fal- len, was absolut unnötig war und von einem intensiven deliktischen Willen zeugt. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden daher recht schwer. Insgesamt erweist sich für den qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der E._____ eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. c) Straferhöhend wirken sich die weiteren Delikte d.h. der (einfache) Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der F._____-Tankstelle, der bandenmässige Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB zum Nachteil der H._____ sowie die mehrfache Widerhand- lung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, c, d und g und Abs. 5 WG sowie Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 Waffenverordnung aus. Die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz tritt neben dem mehrfachen Raub in den Hintergrund. Dennoch fällt beim Waffendelikt nicht nur eine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe in Betracht, da zwei der Waffen auch zur Ausübung der Straftaten benutzt wurden. Betreffend den Raubüberfall auf die F._____-Tankstelle wiegt das Verschul- den des Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht schwer. Zwar ver- wendete der Beschuldigte nur eine Schreckschusspistole, aber er und C._____ passten die Privatklägerin nach Arbeitsschluss ab, der Beschuldigte nahm sie in den Schwitzkasten und würgte sie so stark, dass ihr schwarz vor den Augen wur- de und sie ihren Körper nicht mehr spürte. Das Vorgehen des Beschuldigten (und C._____s) war auch bei dieser Tat zielgerichtet, abgeklärt und überlegt. Die Pri- vatklägerin wurde durch die Drohung mit der Schreckschusspistole und die verba- len Drohungen in Todesangst versetzt und litt nach dem Raubüberfall an einer posttraumatischen Belastungsstörung (HD Urk. 64/2). In einer Gesamtbetrach- tung bewegt sich das Vorgehen beim Überfall der Tankstelle im Grenzbereich zum qualifizierten Raub wegen besonderer Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB. - 22 - Den Geschädigten H1._____ überraschte der Beschuldigte frühmorgens als dieser allein im Büro war, er versetzte ihm zusätzlich einen Stoss, so dass dieser nach hinten fiel, und er bedrohte ihn mit einem – zwar nicht geladenen – Revolver und verbal, was den Geschädigten in Todesangst versetzte. Damit legte der Beschuldigte bezüglich der Raubüberfälle auf die F._____- Tankstelle und die H._____ AG ein brutales und skrupelloses Verhalten an den Tag. Die Deliktsbeträge von Fr. 1'300.– bzw. ca. Fr. 2'450.– (plus den Wert des iPhones von Fr. 600.–) sind zwar nicht allzu hoch, der Beschuldigte war aber auf mehr aus (vgl. Prot. II S. 24 und S. 25). Er handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven. Für den bandenmässigen Raub (Nebendossier 2) allein ist eine Freiheits- strafe von mindestens zwei Jahren angedroht. Hinzu kommt der einfache Raub (Nebendossier 1). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips rechtfertigt es sich deshalb, die Einsatzstrafe von 5 Jahren um drei Jahre zu erhöhen, weshalb eine Strafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe dem gesam- ten Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint. d) Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (HD Urk. 88 S. 34). Ergänzend (vgl. Prot. II S. 7 ff.; HD Urk. 21/10) ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte am tt.mm.1986 in …, Bosnien, geboren wurde und im Jahr 1990 als Asylbewerber in die Schweiz kam, wo er zusammen mit seinem jüngeren Bruder L._____ bei seinen Eltern an verschiedenen Orten in der Region Schaffhausen aufwuchs. Seine Eltern sind seit ca. drei bis vier Jahren geschieden. Der Be- schuldigte gab an, die Beziehung zu seiner Familie (Eltern und Bruder) sei gut, auch zu seinem Vater, der immer noch in … in psychiatrischer Behandlung sei. Der Beschuldigte besuchte die Primar- und die Realschule und begann im Anschluss eine Lehre als Maler. Diese wandelte er in eine zweijährige Anlehre um, welche er erfolgreich abschloss. In der Folge arbeitete er bei verschiedenen - 23 - Firmen, gemäss seinen Aussagen überall, wo man Leute gesucht habe, wobei es vor allem Temporärstellen gewesen seien. Das letzte Einkommen des Beschuldi- gen bei der M._____ AG betrug ca. Fr. 4'000.– brutto. Er hat kein Vermögen und Schulden von ca. Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.–, welche aus unbezahlten Mieten, offenen Krankenkassenrechnungen und Bussen stammen. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder; er ist im Besitz der Nieder- lassungsbewilligung C. Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Allerdings weist der Beschuldigte drei nicht einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2008 und 2010 auf (HD Urk. 100). Dies wirkt sich straferhöhend aus. Ebenso straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass er kurz nach der Verurteilung vom 13. August 2010 erneut delinquierte. Dass sich der Beschuldigte weitestge- hend geständig zeigte und Reue erkennen liess, wirkt sich hingegen strafmin- dernd aus. Das Geständnis kann jedoch angesichts der relativ deutlichen Beweis- lage bloss leicht strafmindernd veranschlagt werden. Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die gegebenen Straferhöhungs- und -minderungsgründe heben sich in einer Gesamt- betrachtung etwa auf. e) Damit bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren als angemesse- ner Sanktion. Darauf anzurechnen sind bis und mit heute 923 Tage, die durch die Untersuchungshaft, welche am 1. Dezember 2010 begann, und den seit dem
  12. Oktober 2011 dauernden vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind (Art. 51 StGB; HD Urk. 18/7, HD Urk. 41, HD Urk. 82). Die Höhe der Freiheitsstrafe er- laubt weder den bedingten noch den teilbedingten Strafvollzug (vgl. Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen. - 24 - V. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinen Anträgen insofern, als der Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht bestätigt wurde. Die Staatsan- waltschaft obsiegt hingegen dahingehend, dass die Strafe um ein Jahr erhöht wurde. Der Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Demzufolge rechtfertigt es sich, die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Aufgrund sei- ner prekären finanziellen Lage und um die Resozialisierung nicht durch eine Ver- grösserung des Schuldenbergs zu gefährden, sind ihm diese jedoch zu erlassen (Art. 425 StPO; vgl. auch SCHMID, a.a.O., N 4 zu Art. 425). Die übrigen Kosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, ebenso die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
  13. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ wird Vormerk ge- nommen.
  14. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
  15. Februar 2012 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz), 3 (Absehen von der Anordnung einer Massnahme), 4-8 (Zivilansprüche), 9 und 10 (Einziehun- gen) sowie 11 und 12 (Kostendispositiv) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
  16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 25 -
  17. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid (Ziff. 1) kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  18. Der Beschuldigte B._____ ist ausserdem schuldig des mehrfachen teilweise qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit dessen Ziff. 3 Abs. 2 (ND 2 und ND 3) und teilweise in Ver- bindung mit dessen Ziff. 3 Abs. 3 (ND 3).
  19. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 923 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  20. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend)
  21. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt, ihm jedoch erlassen. Im Übrigen werden die Kosten samt der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschä- digtenvertretung auf die Gerichtskasse genommen. - 26 -
  22. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (überbracht) − die Justizvollzugsanstalt … durch den zuführenden Polizeibeamten (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin A._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  23. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des - 27 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120327-O/U/cs Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. et phil. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Maurer Urteil vom 11. Juni 2013 in Sachen A._____, Privatklägerin und Erstberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Scherrer, Anklägerin und Drittberufungsklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfachen qualifizierten Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 3. Februar 2012 (DG110004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Sep- tember 2011 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 und Ziff. 4 − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, c, d und g und Abs. 5 WG sowie Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 Waffenverordnung.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 328 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind.

3. Auf die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB wird ver- zichtet.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Geschädigte A._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Fr. 500.– Um- triebsentschädigung zu bezahlen. Er haftet dafür solidarisch mit C._____.

6. Schliesslich wird der Beschuldigte verpflichtet, der Geschädigten A._____ eine Genugtuungsleistung von pauschal Fr. 8’000.– zu bezahlen, solidarisch haftend mit C._____.

- 3 -

7. Die Schadenersatzforderung der D._____ [Versicherung] für den Schaden der E._____ [Bank] … wird im Umfang von Fr. 29'886.– gutgeheissen und der Beschuldigte wird verpflichtet, diesen Betrag zu bezahlen, in solidari- scher Haftbarkeit mit C._____.

8. Die Zivilforderungen der übrigen Geschädigten werden auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses gewiesen.

9. Die folgenden mit Verfügung vom 12. September 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Rechtskraft dieses Urteils ver- nichtet:

- 1 Paar Handschuhe

- 1 Sturmhaube

- 1 Elektroschockgerät "Great Power"

- 4 Schachteln Munition

10. Die mit Verfügung vom 29. September 2011 beschlagnahmten total Eu- ro 520.– werden eingezogen und nach Rechtskraft dieses Urteils der Ge- schädigten E._____ … ausbezahlt.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.; d ie weiteren Kosten betragen: Fr. 30'947.5 Untersuchungskosten Fr. 4'376. K osten Kantonspolizei Fr. 8'000. G ebühr Strafuntersuchung Fr. 23'974.2 amtliche Verteidigungskosten Fr. 71'298.1

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Ausmass von Fr. 10'000.– auferlegt. Im Restbetrag wer- den sie auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltli-

- 4 - chen Geschädigtenvertretung werden ebenfalls auf die Staatskasse ge- nommen. Beschluss der Vorinstanz: Der Beschuldigte B._____ verbleibt bis zur Rechtskraft des heutigen Urteils im vorzeitigen Strafvollzug. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 103 S. 2)

1. Es sei die Berufung des Beschuldigten gutzuheissen und es sei das Urteil zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualanträge:

2. Es sei die Berufung gutzuheissen und es sei der Beschuldigte des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu be- strafen unter Anrechnung von 328 Tagen Untersuchungshaft. Im Weiteren sei das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen zu bestäti- gen.

3. Die Berufung der Anklägerin sei vollumfänglich abzuweisen.

4. Schliesslich seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu neh- men. Eventualiter seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen und unter Berücksichti- gung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf höchstens Fr. 5'000.00 festzusetzen (Art. 425 StPO).

- 5 -

b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 102 S. 1)

1. Die Urteile des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 03.02.2012 seien im Schuldpunkt zu bestätigen.

2. Im Strafpunkt seien die Urteile zu korrigieren und:

a) der Beschuldigte B._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jah- ren und

b) der Beschuldigte C._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jah- ren zu bestrafen, dies unter Einbezug und Widerruf der Vorstrafe gemäss Urteil vom Bezirksgericht Andelfingen vom 20.01.2010 im Sinne einer Gesamtstrafe. ____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom

3. Februar 2012 des mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 und Ziff. 4 sowie der mehrfa- chen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, c, d und g und Abs. 5 WG sowie Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 Waffenverordnung schuldig gesprochen. Er wurde mit ei- ner unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren, wovon 328 Tage durch Untersu- chungshaft erstanden waren, bestraft. Auf die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB wurde verzichtet. Ausserdem wurde er verpflichtet, der

- 6 - Privatklägerin A._____ eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– und eine Ge- nugtuung von Fr. 8'000.– sowie der D._____ Schadenersatz im Umfang von Fr. 29'886.– zu bezahlen, jeweils in solidarischer Haftbarkeit mit C._____. Die be- schlagnahmten Gegenstände und das beschlagnahmte Bargeld wurden eingezo- gen (HD Urk. 88). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin A._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom

3. Februar 2012 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 38; HD Urk. 71). Die Privatklägerin A._____ liess mit Schreiben vom 6. Februar 2012 rechtzeitig Berufung anmelden (HD Urk. 73). Die Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten erfolgten fristgerecht mit Eingaben vom 7. Februar 2012 (HD Urk. 75-76). Das schriftlich begründete Urteil (HD Urk. 88) wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und der Privat- klägerin A._____ am 13. Juli 2012 zugestellt (HD Urk. 84/1-3). Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 reichte die Staatsanwaltschaft fristgerecht die Berufungserklärung ein, mit welcher sie die Berufung auf die Bemessung der Strafe beschränkte (HD Urk. 89). Die Privatklägerin A._____ liess mit Eingabe vom 25. Juli 2012 innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung die Berufung zurückziehen (HD Urk. 91), wovon Vormerk zu nehmen ist. Mit Schrei- ben vom 30. Juli 2012 reichte der Beschuldigte rechtzeitig die Berufungserklärung ein, woraus sich ergibt, dass sich seine Berufung gegen die Qualifikation des Raubes im Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf die E._____ und die Quali- fikation der Bandenmässigkeit, die Abweisung des Antrags auf Aufschub der Stra- fe zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene sowie die Strafzumessung richtet (HD Urk. 93). Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die Berufung bezüglich Urteilsdispositivziffer 3 (Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme) zurückziehen (HD Urk. 103 S. 4).

2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in

- 7 - Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 402; Art. 437 StPO). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom

3. Februar 2012 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz), 3 (Absehen von der An- ordnung einer Massnahme), 4-8 (Zivilansprüche), 9 und 10 (Einziehungen) sowie 11 und 12 (Kostendispositiv) sowie der gleichentags ergangene Beschluss rechtskräftig wurden.

3. Der Beschuldigte liess den Beweisantrag stellen, wonach ein ballisti- sches Gutachten in Auftrag zu geben sei, welches sich darüber ausspreche, ob sich die Personen, die sich in der E._____ … befunden hätten, tatsächlich in einer sehr nahen Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB befunden hätten (HD Urk. 93 S. 3). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen (vgl. insbeson- dere III.4.4) ergibt, besteht kein Anlass, ein solches Gutachten erstellen zu las- sen.

4. Die Verteidigung des Beschuldigten brachte vor, das Urteil der Vor- instanz sei im Sinne von Art. 409 StPO aufzuheben, da der Beschuldigte durch vorbefasste Richter in Verletzung seines Gehörsanspruchs verurteilt worden sei. Die Hauptverhandlung habe 2,5 Tage gedauert, unterbrochen nur von den Mit- tagspausen. Für die Urteilsberatung habe das Gericht nur gerade eine Stunde verwendet. Die Verhandlung sei um 12.00 Uhr geschlossen, das Urteil bereits um 13.30 Uhr verkündet worden. Es sei schlicht nicht möglich, in einer Stunde eine umfassende Beratung unter Einbezug aller Richter durchzuführen. Das Gericht habe zwei Täter, verschiedenste Delikte und schwierige Rechtsfragen zu beurtei- len gehabt. In einer Stunde könne der sehr umfangreiche Sachverhalt nicht gehö- rig im Gremium diskutiert, die einzelnen Rechtsfragen abgeklärt, eine Subsumie- rung des Sachverhaltes erfolgen und im Rahmen der Strafzumessung die persön- lichen Verhältnisse der Beschuldigten ausreichend gewürdigt werden. Damit sei das Gericht nicht ordnungsgemäss zusammengesetzt, voreingenommen und be- fangen gewesen und habe den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Ge- hör verletzt (HD Urk. 103 S. 4 f.).

- 8 - Auf diesen Rückweisungsantrag des Beschuldigten kann bereits aus formel- len Gründen nicht eingetreten werden, da der Antrag zu spät gestellt wurde. Die diesbezüglichen Vorbringen hätten spätestens als Vorfrage in den Berufungspro- zess eingebracht werden müssen. Dies geschah nicht (vgl. Prot. II S. 7). Wäre dem Antrag nämlich stattgegeben worden, hätte sich die Durchführung der Beru- fungsverhandlung erübrigt. Auch in materieller Hinsicht erweist sich der Antrag auf Rückweisung wegen Befangenheit als unbegründet. Zwar ist der Verteidigung beizupflichten, dass die Verhandlung zweieinhalb Tage (Prot. I S. 11 ff.) und die Beratung (nur) von 11.50 Uhr bis 13.30 Uhr – mithin eine Stunde und 40 Minuten – gedauert hat (Prot. I S. 34). Es gilt jedoch zu bedenken, dass der Urteilsfindungs- und Meinungsbil- dungsprozess bereits während der Hauptverhandlung und nicht erst in der Bera- tung einsetzt. Des Weiteren dauerte die erstinstanzliche Hauptverhandlung auch deshalb sehr lange, da über die Taten zweier Beschuldigter – mit den üblichen Folgen (zwei Einvernahmen, zwei Verteidigerplädoyers, längeres Plädoyer der Anklagebehörde) – zu befinden war. Indes deckten sich viele der sich stellenden Fragen. Aus diesen Gründen kann aus dem Umstand, dass die Beratung nur et- was mehr als eineinhalb Stunden gedauert hat, keine Befangenheit abgeleitet werden. II. Sachverhalt

1. Bezüglich des Raubüberfalles auf die F._____-Tankstelle in G._____ (Nebendossier 1) war der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhand- lung weitestgehend geständig und bestritt lediglich, die Privatklägerin gewürgt zu haben (Prot. II S. 20 ff.; vgl. auch HD Urk. 103 S. 6). Der Sachverhalt kann somit, da er ansonsten mit dem übrigen Untersuchungsergebnis übereinstimmt, mit die- ser Ausnahme als erstellt gelten, und es ist im Folgenden nur noch zu prüfen, ob der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt hat. Der Beschuldigte bestätigte auf entsprechende Fragen des Präsidenten, dass er die Privatklägerin in einem Schwitzkasten gehabt habe, er stellte jedoch

- 9 - in Abrede, sie mit beiden Händen gewürgt zu haben. Es stimme aber, dass er zu- gedrückt habe (Prot. II S. 22). Der Sachverhalt lässt sich also insofern erstellen, als unter dem Begriff "Würgen" ein Würgen im Sinne von "dem Opfer von hinten den Arm um den Hals legen" zu verstehen ist. Zwar führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe ihr mit der rechten Hand an den Hals gegriffen und sie ge- würgt (ND 1 Urk. 6 S. 2 Mitte; vgl. auch ND 1 Urk. 7 S. 4). Bereits in der darauf- folgenden Antwort sprach sie aber davon, dass der Beschuldigte sie mit seinem rechten Unterarm in den Würgegriff genommen habe (ND 1 Urk. 6 S. 2 unten). Hinzu kommt, dass Opfer von Würgeangriffen selber nicht sehen können, wie sie gewürgt werden, sondern dies nur spüren. Der Sachverhalt kann daher insofern erstellt werden, als der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Unterarm würgte und den Druck dann noch verstärkte. Aufgrund der Aussagen C._____s, wonach die Privatklägerin so komische Geräusche gemacht habe, weil der Beschuldigte sie gewürgt habe (HD Urk. 2 S. 2), und der Privatklägerin, dass ihr schwarz vor Augen geworden sei und sie ihren Körper nicht mehr gespürt habe (ND 1 Urk. 7 S. 5), ist auch davon auszugehen, dass es der Privatklägerin – wie in der Ankla- geschrift formuliert – schwarz vor den Augen wurde und sie ihren Körper nicht mehr spürte. Der Anklagesachverhalt gemäss Nebendossier 1 kann somit mit der er- wähnten Konkretisierung betreffend das Würgen erstellt werden und ist dem Urteil zugrunde zu legen.

2. Hinsichtlich des Raubüberfalles auf die Firma H._____ AG bzw. deren Chef H1._____ (Nebendossier 2) zeigte sich der Beschuldigte vollumfänglich ge- ständig (Prot. II S. 25 ff.), und auch der Verteidiger erhob betreffend diesen Schuldspruchs keine Einwendungen (HD Urk. 103 S. 6). Für die rechtliche Würdi- gung bzw. die Strafzumessung den Beschuldigten betreffend kann an dieser Stel- le offen gelassen werden, von wem er den Revolver erhielt, oder ob es sich allen- falls um seine eigene Waffe handelte; beim Beschuldigten wurde zwar Munition sichergestellt, diese passt jedoch nicht zum beim Raubüberfall verwendeten Re- volver (HD Urk. 13/4). Ebenfalls offen gelassen werden kann, ob der Beschuldigte mit C._____ in einem Personenwagen oder mit der S-Bahn vom Bahnhof Win-

- 10 - terthur nach Hause gefahren ist, und ob die Beute im Verhältnis 40% (C._____) zu 60% (Beschuldigter) geteilt wurde. Der Anklagesachverhalt gemäss Nebendossier 2 ist somit – mit den soeben erwähnten Präzisierungen – als rechtsgenügend erstellt zu betrachten und dem Urteil zugrunde zu legen.

3. Auch der Anklagesachverhalt gemäss Nebendossier 3 ist vom Be- schuldigten weitgehend anerkannt. Er gab im Rahmen der Berufungsverhandlung denn auch zu Protokoll, der Tatablauf sei genau so, wie er geschildert worden sei. Es stimme aber nicht, dass die Schussabgabe unkontrolliert gewesen sei und er die Leute absichtlich in Lebensgefahr gebracht habe (Prot. II S. 30). Dazu ist fest- zuhalten, dass die Anklage die Schussabgabe nicht als unkontrolliert bezeichnet, sondern lediglich ausführt, von dort aus (dem Ein-/Ausgangsbereich) habe er (der Beschuldigte) aus seiner Waffe in flachem Winkel nach oben einen Schuss in Richtung des Büros des rechten Bankschalters abgefeuert, […] (HD Urk. 27 S. 9). Ob die Schussabgabe kontrolliert erfolgte, ist somit für die Sachverhaltserstellung nicht relevant. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, durch die willentliche Schussabgabe die im geschlossenen Schalterraum anwesenden Personen in konkrete, unmittelbare und akute Lebensgefahr gebracht zu haben […] (HD Urk. 27 S. 9). Da die Beurteilung, ob eine konkrete, unmittelbare und akute Le- bensgefahr bestanden hat, einen engen Zusammenhang mit der rechtlichen Wür- digung des Sachverhaltes aufweist, ist sie an jener Stelle vorzunehmen (vgl. so- gleich III.). Der Anklagesachverhalt gemäss Nebendossier 3 kann deshalb mit den er- wähnten Ausnahmen und Konkretisierungen als rechtsgenügend erstellt gelten und ist dem Urteil im Folgenden zu Grunde zu legen.

- 11 - III. Rechtliche Würdigung

1. Die Verteidigung beantragt, den Beschuldigten des mehrfachen Rau- bes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig zu spre- chen. Sie macht geltend, der Sachverhalt bezüglich des Raubüberfalls auf die E._____ … vom 24. November 2010 sei nicht als qualifizierter Tatbestand im Sin- ne von Art. 140 Ziff. 4 StGB zu würdigen. Sodann sei im Vorgehen der Täter kei- ne Bandenmässigkeit zu sehen. Diese Qualifikation habe zu entfallen (HD Urk. 93; HD Urk. 103). Die Staatsanwaltschaft beantragt, das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen (HD Urk. 102).

2. Raubüberfall auf die F._____-Tankstelle (Nebendossier 1) Bezüglich des Raubüberfalls auf die F._____-Tankstelle in G._____ ist mit der Verteidigung und der Anklagebehörde festzustellen, dass das Verhalten des Beschuldigten unter den Tatbestand des (einfachen) Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu subsumieren ist. Ein qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB läge vor, wenn der Täter sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Vorausset- zung für die Bejahung der besonderen Gefährlichkeit bildet eine gegenüber dem Grundtatbestand erhebliche Erhöhung des Unrechtsgehaltes der Tat (DO- NATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, N 16 zu Art. 140), was sich an einer Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe zeigt. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin am Abend nach Fei- erabend abgepasst, sie in einen Würgegriff genommen und ihr eine Schreck- schusswaffe an die Schläfe gehalten. Den Würgegriff hat er in der Folge noch- mals verstärkt und sie durch die Lokalitäten der Tankstelle geschleift. Zudem war noch ein zweiter Räuber (C._____) zugegen. Dieses Vorgehen bewegt sich an der Grenze zum qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, es vermag die Grenze allerdings noch nicht zu überschreiten. Denn auch der Grund- tatbestand des Raubes beinhaltet ein gewisses Mass an Aggressivität und Ge- walttätigkeit, die Gewalt muss nicht nur darauf gerichtet sein, den Widerstand des

- 12 - Opfers zu brechen (BSK Strafrecht II-NIGGLI/RIEDO, 2. Aufl., Basel 2007, N 19 zu Art. 140). Das brutale, rücksichtslose und rabiate Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin wird demzufolge im Rahmen der Strafzumessung verschuldenserhöhend zu beachten sein (vgl. hinten IV.).

3. Raubüberfall auf die Firma H._____ AG (Nebendossier 2) Auch beim Überfall in … auf die Firma H._____ AG bzw. H1._____ stellt sich die Frage, ob ein (einfacher) Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB oder ein qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vorliegt. Der Beschuldigte verwendete eine zwar funktions- bzw. schussfähige, aber nicht ge- ladene Waffe, mit der er sein über 60-jähriges Opfer einschüchterte; Munition hat- te er nicht in Griffweite. Er versetzte H1._____ zusätzlich einen Stoss, so dass dieser über seinen Bürostuhl fiel und rücklings auf dem Boden lag, was auf ein gewisses Aggressionspotential schliessen lässt. Auf der anderen Seite ist zu be- rücksichtigen, dass sich H1._____ gemäss Darstellung des Beschuldigten (Prot. II S. 26) heftig gewehrt hat. Mit der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ist da- her davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für einen qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB nicht gegeben sind und das Verhalten des Beschuldigten als (einfacher) Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu beurteilen ist.

4. Raubüberfall auf die E._____ (Nebendossier 3) 4.1 In Bezug auf den Überfall auf die E._____ … beantragt die Staatsan- waltschaft eine Bestrafung des Beschuldigten wegen qualifizierten Raubes (Le- bensgefahr) im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB. Die Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ist gegeben, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Anwendbarkeit von Art. 140 Ziff. 4 StGB voraus, dass es sich um eine stark er- höhte konkrete Gefahr oder um eine konkrete, sehr naheliegende Gefahr handelt, in die der Täter das Opfer bringt. Beim Einsatz von Schusswaffen gilt diese Vor-

- 13 - aussetzung als erfüllt, wenn die geladene Waffe entsichert und durchgeladen oder gespannt ist, so dass ein Schuss jederzeit ausgelöst werden oder sich un- gewollt lösen und das Opfer töten kann. Zwar muss der Täter nicht den Vorsatz haben, das Opfer notfalls zu töten, doch muss sich dieser auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten, d.h. der Räuber muss mit Wissen und Willen das Opfer in eine Lage versetzen, bei der eine sehr nahe Lebensgefahr ohne weiteres Zutun des Täters in einen Tötungserfolg umschlagen kann, wobei ein entsprechender Eventualvorsatz genügen soll. In concreto betrachtet das Bundesgericht den Qua- lifikationsgrund des In-Lebensgefahr-Bringens etwa dann als erfüllt, wenn der Tä- ter eine durchgeladene, ungesicherte Pistole auf sein Opfer richtet (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 125 f. zu Art. 140; BGE 117 IV 419). Das Bundesgericht bestätigte so- dann einen Entscheid der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 19. Mai 2004 (SE040001), in welchem die Qualifikation des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB bejaht wurde, da der Täter die Waffe – in die Fluchtrichtung des zuvor von ihm bedrohten Verkäufers des überfallenen Ladenlokals zielend – geladen hatte, um seiner Drohung Nachachtung zu verschaffen und wobei sich bei der Ladebewegung ein Schuss gelöst und eine unmittelbar neben dem Verkäufer ste- hende Person am Fuss getroffen hatte. Die erkennende Kammer hielt in ihrem Entscheid fest, dass im Anschluss durch die durch den Täter ausgeführte Lade- bewegung für Personen im ungefähren Zielbereich der Waffe eine konkrete, sehr nahe Lebensgefahr bestanden habe, auch wenn es beim oder nach dem Lade- vorgang zu keiner Schussauslösung gekommen wäre. Zu berücksichtigen sei da- bei, dass bei geladenen Handfeuerwaffen bereits geringfügige Bewegungen der Hand, des Armes oder des Körpers ausreichten, um den Bereich der möglichen Trefferzone auszuweiten (Urteil 6S.262/2004 vom 10. August 2005). In den vorstehend genannten Entscheiden ging es darum, dass ein Schuss jederzeit ausgelöst werden oder sich ungewollt lösen kann, wenn die geladene Waffe entsichert und durchgeladen oder gespannt ist, und diesfalls deshalb das Vorliegen einer stark erhöhten konkreten Gefahr oder einer konkreten, sehr nahe- liegenden Gefahr angenommen werden muss. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Gefahr, dass sich ein Schuss hätte lösen können. Vielmehr wurde vorsätz-

- 14 - lich geschossen, weshalb zu prüfen ist, ob durch die Schussabgabe eine Lebens- gefahr für die in der Bank anwesenden Personen hervorgerufen wurde. 4.2 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte vor dem Verlassen der E._____ aus seiner Waffe einen Schuss in die Decke über dem rechten Bank- schalter feuerte. Auf den Bildern der Fotodokumentation des Forensischen Insti- tuts Zürich ist erkennbar, dass das Projektil aus dem Revolver in der Decke über dem Schalterpult stecken blieb und Deckenabsplitterungen auf die Oberfläche des Pults fielen (ND 3 Urk. 5). Kurz vor der Schussabgabe hatten sich die Bank- angestellten I._____ und J._____ sowie die Kundin K._____ in der Nähe des Bankschalters befunden, wie sich aus den Bildern der Überwachungskamera ergibt (ND 3 Urk. 6). Die Kundin K._____ legte sich vor dem Bankschalter zu Bo- den, die beiden Bankangestellten befanden sich im hinteren Teil der Bank. Der Beschuldigte schoss vom Ein-/Ausgangsbereich her in flachem Winkel gegen die Decke. Da es sich um eine Gipsdecke handelte (vgl. ND 3 Urk. 5 S. 18 f.), sind bzw. waren Abpraller (an der Decke) höchst unwahrscheinlich. Das Projektil hätte aber nicht nur an der Decke, sondern auch an der sich in der Nähe der Bank- schalter befindlichen Säule abprallen können. Die Fotodokumentation zeigt indes, dass sich diese Säule doch relativ weit weg vom Einschussloch befindet (vgl. ND 3 Urk. 5). Kommt hinzu, dass, selbst wenn sich die Opfer im Rahmen des dy- namischen Geschehens oder in einer Panikreaktion erhoben hätten, der Schuss deutlich über sie hinweggeflogen wäre. Auf dem Video der Überwachungskamera ist zu sehen, wie der Beschuldigte hinausläuft, sich nochmals nach rechts umdreht und schiesst (ND 3 Urk. 6). Dar- aus schliesst die Vorinstanz, dass unter diesen Umständen nicht von einem kon- trollierten Schuss die Rede sein könne (HD Urk. 88 S. 26). Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Betrachtet man die Filmaufnahmen nämlich mit richtiger Geschwindigkeit, stellt man fest, dass der Beschuldigte den Schuss zwar in einer Drehbewegung abgegeben hat, er aber die Waffe auf die Decke richtete und kontrolliert gegen die Decke geschossen hat. Dass der Beschuldigte in der Lage ist, einen Schuss auch in einer Drehbewegung kontrolliert abzugeben, kann angesichts des Umstands, dass er im Umgang mit Waffen seit seiner Kindheit

- 15 - vertraut ist und über entsprechende Erfahrung verfügt (Prot. II S. 26), voraus- gesetzt werden. 4.3 Angesichts der hohen Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe (analoge Strafandrohung wie für eine vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB) drängt sich eine restriktive Auslegung des Begriffs der Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB auf. Gemäss Bundesgericht wird denn auch eine konkrete, naheliegende, unmittelbare, akute und hochgradige Lebensgefahr vorausgesetzt (Urteil 6B_756/2008 vom 20. Januar 2009). In objektiver Hinsicht hat der Be- schuldigte durch die oben beschriebene, kontrollierte Schussabgabe in die Decke keine solche Lebensgefahr geschaffen, das Projektil blieb in der Gipsdecke ste- cken, die Gefahr von Abprallern war wegen der Gipsdecke äusserst gering, die Säule war verhältnismässig weit weg und, selbst wenn sich die Opfer erhoben hätten, wären sie vom Schuss nicht getroffen worden. Auch durch das Hantieren bzw. Herumfuchteln mit der Waffe vor der Schussabgabe schuf der Beschuldigte keine Lebensgefahr im Sinne von Ziff. 4 von Art. 140 StGB. Da sich die Patrone gemäss den nicht widerlegbaren Aussa- gen des Beschuldigten (damit er sich versehentlich nicht selbst verletzt) in der zweiten Kammer befand (Prot. II S. 36), hätte bzw. hat er zwei Mal abdrücken müssen, um einen Schuss auszulösen. Dadurch entstand somit auch keine Le- bensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB. 4.4 Die Verteidigung beantragte die Einholung eines ballistischen Gutach- tens. Ein solches könnte indes nur Aussagen über die tatsächliche Situation, nicht aber über die Vorstellungen des Täters machen. Dass eine Gipsdecke einen Schuss auffängt und Abpraller höchst unwahrscheinlich sind, ist notorisch. Zudem befand sich – wie bereits ausgeführt – die Säule verhältnismässig weit vom Ein- schussloch entfernt und selbst bei Aufstehen der Opfer wäre der Schuss über sie hinweggeflogen. Vor der Schussabgabe und insbesondere gegenüber dem Bank- angestellten I._____, der vom Beschuldigten am Nacken gepackt und Richtung Tresor geführt wurde, bestand keine Lebensgefahr, da sich die Patrone in der zweiten Kammer befand und der Beschuldigte demzufolge zwei Mal hätte abdrü-

- 16 - cken müssen, um einen Schuss abzufeuern. Vor diesem Hintergrund kann von der Einholung eines ballistischen Gutachtens abgesehen werden. 4.5 Dass der Beschuldigte durch die Art, wie er den Raub begangen hat, seine besondere Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB offen- barte, steht ausser Zweifel. Das Mitführen einer geladenen Waffe und deren Ein- satz – Schussabgabe in einem geschlossenen Raum, in dem sich drei Personen befinden in deren Richtung – erhöht den Unrechtsgehalt einer Tat (gegenüber ei- nem einfachen Raub) erheblich. Das Bundesgericht erblickte denn auch eine be- sondere Gefährlichkeit darin, dass die Täterschaft eine gezogene Schusswaffe zur Bedrohung eines Opfers verwendet, ohne sie durchgeladen oder gespannt bzw. entsichert zu haben (BGE 117 IV 423). Dies muss umso mehr gelten, wenn gar ein Schuss abgegeben wird. Die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist daher gegeben.

5. Bandenmässigkeit (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) Ein qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortge- setzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Nach der allgemeinen Formulierung des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäus- serten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, im oben erwähnten Sinn zusammenzuwirken (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 116a zu Art. 139). Bereits aus der Definition des Bundesgerichts lässt sich schliessen, dass zwei Täter genügen, um als Bande zu handeln (so auch TRECHSEL/CRAMERI, StGB PK, N 16 zu Art. 139; BGE 135 IV 158 E. 3.3). Im Weiteren kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 88 S. 29 f.).

- 17 - Vor Vorinstanz führte der Mitbeschuldigte C._____ auf die Frage, wie sie auf die Idee gekommen seien, etwas Unsauberes zu machen, aus, er und der Be- schuldigte seien in einer schwierigen finanziellen Situation gewesen und irgend- wie dann auf dieses Thema gekommen. Der Beschuldigte bestätigte, dass beide Geldprobleme gehabt hätten. Irgendwie sei es dann dazu gekommen, dass sie auf diesen Weg gelangt seien (HD Urk. 62 S. 2). Weiter geht aus ihren Ausfüh- rungen hervor, dass sie den Überfall auf die Tankstelle gemeinsam geplant hatten (HD Urk. 62 S. 4). Bezüglich des Raubes in der Reinigungsfirma führte C._____ aus, sie hätten darüber gesprochen, wo Geld zu holen sei und dann sei ihm diese Idee in den Sinn gekommen (HD Urk. 65 S. 2). Betreffend den dritten Raub erklär- te C._____, als sie einmal zufällig bei der E._____ gewesen seien, seien sie auf das Thema zu sprechen gekommen, dass diese Filiale für einen Überfall geeignet wäre. Der Beschuldigte hingegen führte aus, dass C._____ gesagt habe, dass er einen Platz kenne, wo es bestimmt viel Geld habe, und er ihm dann die Bank ge- zeigt habe (HD Urk. 65 S. 13 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, beide hätten die Idee zum Raub auf die Tankstelle gehabt, der Grund sei Geldnot bei ihm und C._____ gewesen (Prot. II S. 20 f.). Bezüglich des Raubes auf die Firma H._____ AG führte er aus, beide hätten die Idee gehabt, der Vorschlag sei aber von C._____ gekommen, der dort gearbeitet habe (Prot. II S. 25). Auch die Idee zum Raub auf die E._____ hätten beide gehabt (Prot. II S. 30). Auslöser für diese Überfälle sei eine Kombination von Geldnot, Naivität und falschen Vorstellungen gewesen (Prot. II S. 38). Auch C._____ gab an, aus finanziellen Gründen die Raubtaten begangen zu haben (Prot. II S. 44) und er be- stätigte, dass die Idee zum Raubüberfall auf die E._____ von beiden gekommen sei; er habe zu jenem Zeitpunkt kein Geld gehabt, dies sei der Auslöser für die Überfälle gewesen (Prot. II S. 50 und S. 55). Zwischen dem ersten und dem zweiten Raubüberfall vergingen über zwei Monate, was nicht dafür spricht, dass die Beschuldigten bereits beim ersten Raub geplant hätten, noch weitere Überfälle zu verüben. Zudem wurde das Vermum- mungsmaterial nach dem ersten Raub entsorgt (Prot. II S. 24), was ebenfalls ge- gen die Annahme von Bandenmässigkeit beim ersten Raubüberfall spricht. Dar- über hinaus änderte sich ab dem zweiten Raub die Arbeitsteilung zwischen dem

- 18 - Beschuldigten und C._____ massgeblich. Sie verstärkte und verfeinerte sich, in- dem C._____ als Tippgeber und teilweise als Fahrer auftrat und der Beschuldigte die Aus- und Durchführung der geplanten Taten übernahm. Da dem zweiten Raub der dritte Überfall bereits innert Monatsfrist folgte, ist bezüglich dieser Taten von Bandenmässigkeit auszugehen, zumal der Beschuldigte zugegeben hat, dass es wahrscheinlich so weiter gegangen wäre, wäre er nicht ins Gefängnis gekommen (Prot. II S. 38). Selbst wenn die Beschuldigten nicht ausdrücklich vereinbart hat- ten, nunmehr fortgesetzt weitere Straftaten zu verüben, so geht aus ihrem Verhal- ten doch konkludent hervor, dass ein entsprechender Wille vorgelegen hat. Sie hatten im Herbst 2010 beide nach wie vor finanzielle Probleme und sie zogen, nachdem der erste Raub Geld gebracht hatte, offensichtlich in Betracht, gemein- sam auch in Zukunft solche Straftaten zu verüben, um an weitere finanzielle Mittel zu gelangen. So führte in der Folge der eine Raub zum anderen, insbesondere auch weil beim zweiten Raub nicht der erhoffte Geldbetrag erbeutet werden konn- te, ohne dass beide Male neu über das Zusammenwirken entschieden werden musste. Vielmehr bildete sich der Wille, gemeinsam weiter zu delinquieren im Verlaufe der Zeit wie von selbst und es ging nachher nur noch darum, jeweils ein neues Objekt zu bestimmen, bei welchem Geld zu holen war. Die von den Be- schuldigten gestartete Deliktserie wurde jedoch bald durch ihre Verhaftung been- det. Es kann demnach für den zweiten und den dritten Raubüberfall von Banden- mässigkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ausgegangen werden.

6. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte B._____ des mehrfachen, teilweise qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Ver- bindung mit dessen Ziff. 3 Abs. 2 (ND 2 und ND 3) und teilweise in Verbindung mit dessen Ziff. 3 Abs. 3 (ND 3) schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheits- strafe von vier Jahren, abzüglich 328 Tage Untersuchungshaft, zu bestrafen

- 19 - (HD Urk. 93 S. 3; HD Urk. 103 S. 2). Die Staatsanwaltschaft fordert dagegen eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 13 Jahre und macht geltend, die Vorinstanz ha- be weder eine Einsatzstrafe definiert, noch allfällige Strafmilderungs-, Strafminde- rungs-, Strafschärfungs-, bzw. Straferhöhungsgründe als solche diskutiert und zur Strafmassfestsetzung in nachvollziehbarer Weise herangezogen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz – ohne Vorliegen von Strafmilderungsgründen zufolge voller Schuldfähigkeit des Beschuldigten – dafür halten könne, dass eine Strafe am unteren Bereich des Strafrahmens von 7 Jahren als angemessen er- scheinen sollte. Dem Beschuldigten sei ein äusserst schweres Verschulden und eine mehrfache, massive Delinquenz inkl. Schussabgabe beim dritten Raub vor- zuwerfen (HD Urk. 89 S. 2; HD Urk. 102 S. 2 f.).

2. a) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die ge- mäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1).

b) Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB und in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist mit

- 20 - Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bedroht, womit der Raubüberfall auf die E._____ das schwerste vom Beschuldigten begangene Delikt ist. Der Strafrah- men erstreckt sich somit von 2 Jahren Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren Freiheits- strafe (Art. 40 StGB). Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumes- sung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des delikti- schen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Beschul- digte durch den Einsatz des geladenen Revolvers, d.h. einerseits dadurch, dass er damit den Bankangestellten drohte, und andererseits durch die Schussabgabe, I._____, J._____ und K._____ in Todesangst versetzte. Zusätzlich packte er I._____ am Nacken und führte ihn zuerst Richtung Tresor und anschliessend wie- der zum Schalterbereich. Der Beschuldigte handelte kühn, abgeklärt und überlegt. Sein Vorgehen war brutal und rücksichtslos und zeugt von einer erheblichen kri- minellen Energie. Ausserdem handelte er dabei als Mitglied einer Bande. Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Deliktsbetrag von Fr. 3'420.– und € 18'480.– nicht unerheblich ist. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht im Rahmen des qualifizierten Raubes nicht mehr leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich. Seine Motive waren egoistisch, da er aus rein finanziellen Interessen delinquierte. Als er die Beute bereits ergattert hatte und er schon am Herausge-

- 21 - hen war, liess er noch einen Schuss zur Einschüchterung (vgl. Prot. II S. 36) fal- len, was absolut unnötig war und von einem intensiven deliktischen Willen zeugt. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden daher recht schwer. Insgesamt erweist sich für den qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der E._____ eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

c) Straferhöhend wirken sich die weiteren Delikte d.h. der (einfache) Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der F._____-Tankstelle, der bandenmässige Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB zum Nachteil der H._____ sowie die mehrfache Widerhand- lung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, c, d und g und Abs. 5 WG sowie Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 Waffenverordnung aus. Die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz tritt neben dem mehrfachen Raub in den Hintergrund. Dennoch fällt beim Waffendelikt nicht nur eine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe in Betracht, da zwei der Waffen auch zur Ausübung der Straftaten benutzt wurden. Betreffend den Raubüberfall auf die F._____-Tankstelle wiegt das Verschul- den des Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht schwer. Zwar ver- wendete der Beschuldigte nur eine Schreckschusspistole, aber er und C._____ passten die Privatklägerin nach Arbeitsschluss ab, der Beschuldigte nahm sie in den Schwitzkasten und würgte sie so stark, dass ihr schwarz vor den Augen wur- de und sie ihren Körper nicht mehr spürte. Das Vorgehen des Beschuldigten (und C._____s) war auch bei dieser Tat zielgerichtet, abgeklärt und überlegt. Die Pri- vatklägerin wurde durch die Drohung mit der Schreckschusspistole und die verba- len Drohungen in Todesangst versetzt und litt nach dem Raubüberfall an einer posttraumatischen Belastungsstörung (HD Urk. 64/2). In einer Gesamtbetrach- tung bewegt sich das Vorgehen beim Überfall der Tankstelle im Grenzbereich zum qualifizierten Raub wegen besonderer Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB.

- 22 - Den Geschädigten H1._____ überraschte der Beschuldigte frühmorgens als dieser allein im Büro war, er versetzte ihm zusätzlich einen Stoss, so dass dieser nach hinten fiel, und er bedrohte ihn mit einem – zwar nicht geladenen – Revolver und verbal, was den Geschädigten in Todesangst versetzte. Damit legte der Beschuldigte bezüglich der Raubüberfälle auf die F._____- Tankstelle und die H._____ AG ein brutales und skrupelloses Verhalten an den Tag. Die Deliktsbeträge von Fr. 1'300.– bzw. ca. Fr. 2'450.– (plus den Wert des iPhones von Fr. 600.–) sind zwar nicht allzu hoch, der Beschuldigte war aber auf mehr aus (vgl. Prot. II S. 24 und S. 25). Er handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven. Für den bandenmässigen Raub (Nebendossier 2) allein ist eine Freiheits- strafe von mindestens zwei Jahren angedroht. Hinzu kommt der einfache Raub (Nebendossier 1). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips rechtfertigt es sich deshalb, die Einsatzstrafe von 5 Jahren um drei Jahre zu erhöhen, weshalb eine Strafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe dem gesam- ten Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint.

d) Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (HD Urk. 88 S. 34). Ergänzend (vgl. Prot. II S. 7 ff.; HD Urk. 21/10) ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte am tt.mm.1986 in …, Bosnien, geboren wurde und im Jahr 1990 als Asylbewerber in die Schweiz kam, wo er zusammen mit seinem jüngeren Bruder L._____ bei seinen Eltern an verschiedenen Orten in der Region Schaffhausen aufwuchs. Seine Eltern sind seit ca. drei bis vier Jahren geschieden. Der Be- schuldigte gab an, die Beziehung zu seiner Familie (Eltern und Bruder) sei gut, auch zu seinem Vater, der immer noch in … in psychiatrischer Behandlung sei. Der Beschuldigte besuchte die Primar- und die Realschule und begann im Anschluss eine Lehre als Maler. Diese wandelte er in eine zweijährige Anlehre um, welche er erfolgreich abschloss. In der Folge arbeitete er bei verschiedenen

- 23 - Firmen, gemäss seinen Aussagen überall, wo man Leute gesucht habe, wobei es vor allem Temporärstellen gewesen seien. Das letzte Einkommen des Beschuldi- gen bei der M._____ AG betrug ca. Fr. 4'000.– brutto. Er hat kein Vermögen und Schulden von ca. Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.–, welche aus unbezahlten Mieten, offenen Krankenkassenrechnungen und Bussen stammen. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder; er ist im Besitz der Nieder- lassungsbewilligung C. Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Allerdings weist der Beschuldigte drei nicht einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2008 und 2010 auf (HD Urk. 100). Dies wirkt sich straferhöhend aus. Ebenso straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass er kurz nach der Verurteilung vom 13. August 2010 erneut delinquierte. Dass sich der Beschuldigte weitestge- hend geständig zeigte und Reue erkennen liess, wirkt sich hingegen strafmin- dernd aus. Das Geständnis kann jedoch angesichts der relativ deutlichen Beweis- lage bloss leicht strafmindernd veranschlagt werden. Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die gegebenen Straferhöhungs- und -minderungsgründe heben sich in einer Gesamt- betrachtung etwa auf.

e) Damit bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren als angemesse- ner Sanktion. Darauf anzurechnen sind bis und mit heute 923 Tage, die durch die Untersuchungshaft, welche am 1. Dezember 2010 begann, und den seit dem

25. Oktober 2011 dauernden vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind (Art. 51 StGB; HD Urk. 18/7, HD Urk. 41, HD Urk. 82). Die Höhe der Freiheitsstrafe er- laubt weder den bedingten noch den teilbedingten Strafvollzug (vgl. Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen.

- 24 - V. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinen Anträgen insofern, als der Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht bestätigt wurde. Die Staatsan- waltschaft obsiegt hingegen dahingehend, dass die Strafe um ein Jahr erhöht wurde. Der Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Demzufolge rechtfertigt es sich, die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Aufgrund sei- ner prekären finanziellen Lage und um die Resozialisierung nicht durch eine Ver- grösserung des Schuldenbergs zu gefährden, sind ihm diese jedoch zu erlassen (Art. 425 StPO; vgl. auch SCHMID, a.a.O., N 4 zu Art. 425). Die übrigen Kosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, ebenso die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom

3. Februar 2012 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz), 3 (Absehen von der Anordnung einer Massnahme), 4-8 (Zivilansprüche), 9 und 10 (Einziehun- gen) sowie 11 und 12 (Kostendispositiv) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 25 -

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid (Ziff. 1) kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist ausserdem schuldig des mehrfachen teilweise qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit dessen Ziff. 3 Abs. 2 (ND 2 und ND 3) und teilweise in Ver- bindung mit dessen Ziff. 3 Abs. 3 (ND 3).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 923 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend)

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt, ihm jedoch erlassen. Im Übrigen werden die Kosten samt der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschä- digtenvertretung auf die Gerichtskasse genommen.

- 26 -

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (überbracht) − die Justizvollzugsanstalt … durch den zuführenden Polizeibeamten (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin A._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des

- 27 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Maurer