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SB120286

mehrfachen Diebstahl etc.

Zürich OG · 2013-02-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2011 zusammengefasst vorgeworfen (ND 13 - 19; ND 24), am 13./14. und 20./21. September 2010 jeweils in der Nacht von Montag auf Dienstag zusammen mit dem Mitbeschuldigten F._____ aufgrund gemeinsamer Planung bzw. konkludenter gemeinsamer Entschlussfassung in Mit- täterschaft gegen den Willen der Berechtigten und unter Verursachung von Sach- schaden von insgesamt ca. Fr. 24'822.70 in diverse Geschäftslokalitäten einge- brochen zu sein. Dabei sollen die Beiden zum Nachteil der jeweiligen insgesamt 8 Geschädigten diverse Gegenstände behändigt und unter anderem auch zwei Tre- sore abtransportiert haben, um die erbeuteten Gegenstände im Deliktsbetrag von insgesamt ca. Fr. 16'102.– für sich zu behalten bzw. zu verwerten und den Erlös für sich zu verwenden (HD 36 S. 2 ff., insbes. S. 15 - 19 und S. 23 f.).

2. Dem Beschuldigten wird weiter zusammengefasst vorgeworfen (ND 25), aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses in Mittäterschaft zusammen mit den in separaten Verfahren beurteilten Mitbeteiligten D._____ und E._____ zum Nachteil der C._____ einen Versicherungsbetrug im Zusammenhang mit einem

- 11 - am 10. Juni 2009, ca. um 00.30 Uhr, an der … [Adresse] fingierten Verkehrsunfall begangen zu haben, wobei er bei der Wahl des Tatortes, der Beschädigung der Fahrzeuge sowie der Erstellung des inhaltlich falschen Unfallprotokolls mitgewirkt habe. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben hätten die Mittäter bei der C._____ für die beiden beschädigten Fahrzeuge zu Unrecht Versicherungsleis- tungen in der Höhe von insgesamt Fr. 50'400.– erwirkt, wovon der Beschuldigte den Betrag von ca. Fr. 800.– erhalten habe (HD 36 S. 24 f.).

3. Die Vorinstanz kam im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Einbruch- diebstähle zutreffend zum Schluss, dass der Beschuldigte den ihm zur Last geleg- ten Sachverhalt im Wesentlichen anerkannt habe, was sich auch mit dem Unter- suchungsergebnis decke. Er bestreite dagegen den Umfang des geltend gemach- ten Deliktsgutes und eine Beteiligung an der Beute sowie die Verwendung und Wegnahme eines Passepartout beim Einbruch zum Nachteil der Firma B._____ AG (ND 16), weshalb die Vorinstanz beim Vorwurf des mehrfachen Einbruchdieb- stahls zurecht von einem Teilgeständnis ausging (Urk. 63 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie oben bereits dargelegt, wurden heute die in Dispositivziffer 1 des vorinstanz- lichen Urteils aufgezählten Schuldspüche - mit Ausnahme des Betruges - ausdrücklich nicht mehr angefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Ebenso bestreitet die Verteidigung nicht, dass ein Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vorliegt. Sie macht jedoch wie bereits vor Vorinstanz gel- tend, dass der Beschuldigte nicht als Mittäter, sondern als Gehilfe zu qualifizieren sei und folglich im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu spre- chen sei (Urk. 78 S. 14). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Vor- wurf des mehrfachen Diebstahls und der damit einhergehenden Nebendelikte er- übrigt sich dadurch. 3.1. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Versicherungsbetruges hatte sich der Beschuldigte am 19. Oktober 2010 aus freien Stücken telefonisch bei der Polizei gemeldet und am 22. November 2010 einer polizeilichen Befragung ge- stellt, nachdem die Staatsanwaltschaft bereits am 18. November 2011 einen Vor- führbefehl gegen ihn ausgestellt hatte (HD 19/1; ND 25/1/1 S. 7). Laut Aussage

- 12 - des Beschuldigten hatte er vom Mitbeteiligten E._____ gehört, dass dieser von der Polizei an einem Morgen um 6 Uhr abgeholt worden war. Der Beschuldigte gestand, dass sie diesen Unfall inszeniert hatten (HD 4/1 S. 1 ff.). Von der ausbe- zahlten Versicherungssumme habe er Fr. 1'500.– behalten und damit seine Woh- nungsmiete bezahlt. Von den Fr. 40'000.– von D._____ habe er nichts erhalten (HD 4/1 S. 6). Die beiden beschädigten Fahrzeuge hätten D._____ gehört. Bis zum fingierten Unfall habe er keinen Franken für diesen Audi an D._____ bezahlt (HD 4/1 S. 7). Schliesslich anerkannte der Beschuldigte den Vorwurf und erklärte sich des Betruges schuldig (HD 4/1 S. 8). 3.1.1. Bei diesem Geständnis blieb er auch anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahme mit den beiden Mitbeteiligten D._____ und E._____ vom 10. August 2011, wobei er nun abweichend erklärte, dass etwa Fr. 800.– oder Fr. 900.– von der Versicherungsleistung beim ihm geblieben seien (ND 25/3/6 S. 6 f.). In der Folge bestätigte der Beschuldigte sein bisheriges Ge- ständnis und den Schlussvorhalt auch in der staatsanwaltschaftlichen Schluss- einvernahme vom selben Tag als korrekt, mit zwei Ausnahmen, ohne aber seine Mittäterschaft auch nur im Ansatz in Frage zu stellen. Der Audi A4 habe nicht ihm gehört, sondern D._____, welcher ihm diesen zum Gebrauch überlassen habe. Nach zwei Monaten habe dieser ihm gesagt, er (D._____) müsse sein Auto ka- puttmachen. Dann habe er lediglich Fr. 800.– für sich behalten und Fr. 8'000.– der Versicherungsleistung D._____ gegeben (HD 4/12 S. 8). In seiner ersten polizeili- chen Befragung vom 22. November 2010 hatte der Beschuldigte diesbezüglich noch ausdrücklich und im Gegensatz dazu betont (HD 4/1 S. 2), das Auto von D._____ in der Absicht gekauft zu haben, ein Auto und nicht um damit eine krumme Geschichte zu haben. 3.1.2. Die Vorinstanz ging schliesslich bloss "grundsätzlich" von einem Ge- ständnis aus, nachdem die Verteidigung in der Hauptverhandlung erstmals gel- tend machte, auch beim Betrugsvorwurf liege nur Gehilfenschaft vor (Urk. 63 S. 26 f., HD 44 S. 10). Diese Frage betrifft indessen nicht den Sachverhalt, son- dern die nachfolgend zu behandelnde rechtliche Würdigung.

- 13 - 3.1.3. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Beschul- digte dabei, die Anklagevorwürfe grundsätzlich zu anerkennen und machte im Wesentlichen erneut relativierend geltend (HD 40 S. 3 ff.), er habe den Betrug begangen, weil er angefragt worden sei. Er habe mitgemacht, weil ihm D._____ das Auto ausgeliehen habe, ansonsten hätte es D._____ zurückgenommen. Er - D._____ - habe ihm in Aussicht gestellt, ihm danach ein anderes Auto zu geben. Er habe aber kein neues Auto erhalten. Seine Beteiligung am Betrug durch den fingierten Autounfall gebe er zu. Er habe Fr. 800.– von der Versicherungsleistung erhalten. Es sei richtig, dass er bei diesem Unfall und bereits zwei Monate zuvor den Audi A4 gelenkt habe. Beide Fahrzeuge hätten D._____ gehört. 3.1.4. Heute bekräftigte der Beschuldigte das bisher Gesagte: Er habe da- mals das Auto von D._____ erhalten, da er und seine Ex-Frau kein Auto gehabt hätten. Dieses habe er ca. 3 Monate vor dem Vorfall erhalten. Danach habe D._____ ihm gesagt, er solle bei einem fingierten Autounfall mitmachen, wobei er Geld erhalten hätte. Er sei von D._____ unter Druck gesetzt worden, dieser habe ihm gedroht, ihm das Auto wegzunehmen. Von D._____ sei er damals gezwun- gen bzw. unter Druck gesetzt worden (Urk. 77 S. 7 f.). 3.2. Aus den Aussagen des Beschuldigten über die gesamte Dauer des Ver- fahrens hinweg ist allgemein ersichtlich, dass er nichts zugab, solange es keine klaren, ihn unzweifelhaft belastenden Beweismittel gab. So bestritt er in der Kon- frontationseinvernahme den Betrug betreffend kategorisch, den Audi A4 in den Lancia gefahren zu haben. Er habe zwar das Fahrzeug gegen den Lancia ge- lenkt, plötzlich aber Angst bekommen und kurz vor dem Lancia angehalten. Er sei nicht ins Auto gefahren. Erst nachdem D._____ zu Protokoll gab, der Beschuldig- te sei in den Lancia gefahren, gab Letzterer im Rahmen dieser Konfrontation zu, mit dem Audi A4 in den Lancia gefahren zu sein. Gleichzeitig relativierte er die gemachte Aussage, indem er ausführte, es habe nur einen kleinen "Tutsch" ge- geben (HD 25/3/6 S. 7). Bei seinem Anteil an der Versicherungsleistung fällt ebenfalls auf, dass er diesen bei Verfahrensbeginn mit Fr. 1'500.– bezifferte und glaubhaft beifügte, damit die Miete bezahlt zu haben, während er am Ende des

- 14 - Vorverfahrens ohne nähere Begründung nur noch den schliesslich eingeklagten Anteil von Fr. 800.– einräumte. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die eigene Darstellung des Beschuldigten bei der Polizei eklatant im Widerspruch zur von ihm inzwischen geltend gemachten, völlig untergeordneten Teilnahme am Versicherungsbetrug als blosser Gehilfe steht. In der ersten polizeilichen Befragung hat der Beschuldig- te bei seinen Schilderungen des jeweiligen Tagvorgehens stets von "wir" gespro- chen, wonach er mit D._____ den Unfall inszeniert habe oder er und D._____ den Unfallort gewusst hätten. Letztendlich bekräftigte er seine aktive Rolle mit der Er- klärung, er habe den Unfallort ausgesucht, da er keine Lust gehabt habe, bis ans Ende der Welt zu fahren (HD 4/1 S. 3). III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten als Mittäter des mehrfachen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfa- chen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 63 S. 27 ff, S. 38).

2. Wie bereits dargelegt, bestreitet die Verteidigung neu Dispositivziffer 1 (Schuldspruch) nur noch hinsichtlich der Qualifizierung als Mittäterschaft zum Be- trug (Urk. 78 S. 1; Prot. II S. 7; vgl. vorstehend, Erw. I.2. und II.3.).

3. Sämtliche, von der Verteidigung im vorinstanzlichen Plädoyer vorgebrach- ten Einwände zur rechtlichen Würdigung der Anklagebehörde (HD 44 S. 6 ff.) wurden im angefochtenen Urteil im einzelnen behandelt und mit überzeugender Begründung unter Hinweis auf die einschlägigen Kommentarstellen und die bun- desgerichtliche Praxis vollumfänglich zutreffend widerlegt. Es kann vollumfänglich auf diese Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 29 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese - mit Ausnahme der Frage der Mittäterschaft - von kei- ner Seite angefochten oder beanstandet wurden.

- 15 - 3.1. Auch mit der Frage der Abgrenzung von Mittäterschaft und Gehilfen- schaft hat sich die Vorinstanz sorgfältig und umfassend auseinandergesetzt und ist unter korrekter Würdigung der diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten und von F._____ zutreffend zum Schluss gekommen, dass stets ein gemeinsa- mer, konkludenter Tatentschluss vorlag und die Beiden arbeitsteilig in etwa gleich grosse Tatbeiträge geleistet hätten und somit als Mittäter tätig gewesen seien. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab auch darauf zu verweisen (Urk. 63 S. 12 ff., insbes. auch S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4). 3.2. Es ist daher lediglich nochmals zu unterstreichen, dass nach der Recht- sprechung Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung ei- nes Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Dem- gegenüber ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2011 vom

8. Dezember 2011 E. 2.1). Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mit- täter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beein- flussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatent- schluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss. Es ge- nügt, wenn der Tatenschluss konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht er- forderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Delik- tes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vor- her gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (vgl. BGE 118 IV 227 E. 5d/aa, 397 E. 2b, mit Hinweisen).

- 16 - 3.3. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwir- kung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Ande- rerseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausa- len Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbe- standserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). 3.3.1. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war - entgegen der von der vormali- gen und neuen Verteidigung vor der Vorinstanz geäusserten Auffassung (HD 44 S. 10; Urk. 78 S. 14 ff.) - keineswegs untergeordnet, zumal er nicht bloss durch ein "einmaliges Auffahren ohne wesentliche Schadensfolgen" (HD 44 S. 10, Ziff. 4.) bzw. durch eine "versicherungsrechtlich nicht relevanten Berührung" (Urk. 78 S. 16) am fingierten Verkehrsunfall beteiligt war. Es war vielmehr der Be- schuldigte, welcher auch die Tatörtlichkeit selber ausgewählt und bestimmt hatte, bei der Entgegennahme und Weitergabe der Versicherungsleistung mitwirkte und mindestens Fr. 800.– davon einbehielt. Dass er sich - wiederum laut seiner eige- nen Aussage - von D._____ dadurch zum Mitmachen überreden liess, dass er den von D._____ seit zwei Monaten vor der Tat unentgeltlich zum Gebrauch über- lassenen Audi (HD 4/1 S. 7, HD 4/12 S. 8) ansonsten hätte zurückgeben müssen, ändert an seiner Rolle als Hauptbeteiligter am fingierten Verkehrsunfall nichts. Ebenso wenig macht der Umstand, dass D._____ mit diversen weiteren Beteilig- ten als Hauptbeteiligter insgesamt 12 fingierte Verkehrsunfälle zum Nachteil di- verser Versicherungsgesellschaften inszeniert hatte (ND 25/1/2 S. 1 ff.) und dass er lediglich Fr. 800.– in Geldform als Beuteanteil erhalten hat, den Beschuldigten - entgegen der unzutreffenden Auffassung der Verteidigung (HD 44 S. 10, Ziff. 4.) - auch im vorliegenden Versicherungsbetrug nicht bloss zum Gehilfen. 3.3.2. Auch dies wurde bereits in den Erwägungen der Vorinstanz detailliert und umfassend dargelegt, weshalb auch diesbezüglich noch auf die überzeugen- den Überlegungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 27 ff.).

- 17 - 3.4. Aus dem Dargelegten folgt, dass sich die Tatbeiträge des Beschuldigten beim Versicherungsbetrug nicht in einer bloss untergeordneten Hilfeleistung er- schöpften. Der Vorinstanz ist demzufolge vollumfänglich beizupflichten, dass der Beschuldigte beim Versicherungsbetrug als Mittäter zu qualifizieren ist. 3.5. Jeder in dieser Weise Beteiligte ist in Bezug auf die im Rahmen des - wenn auch kurzfristig und konkludent gefassten - gemeinsamen Planes erfüllten Tatbestände als Täter zu verurteilen und zu bestrafen, gleichgültig, ob diese von ihm selber oder von einem anderen Mittäter verwirklicht wurden. Entscheidend für den Umfang der Verantwortlichkeit ist der vom jeweiligen Mittäter gefasste Vor- satz. Die betreffenden Delikte brauchen dabei nicht in allen Einzelheiten geplant worden zu sein. Auch ein erst während der Ausführung des Planes (konkludent) zustande gekommener Konsens zwischen den Mittätern reicht aus (Andreas Do- natsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 178). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist demnach vollumfänglich zu bestätigen. IV. Strafzumessung

1. Der Beschuldigte wurde im angefochtenen Urteil mit 20 Monaten Frei- heitsstrafe bedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren, wovon 16 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–, dies teilweise als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 27. April 2010, bestraft (Urk. 63 S. 57).

2. Die Vorinstanz bildete eine Zusatzstrafe und führte zunächst die Vorstrafe des Beschuldigten vom 27. April 2010 auf, bei welcher er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat wegen mehrfacher Entwendung zum Ge- brauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 aSVG mit 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft worden war (HD 27/1 S. 2 = Urk. 66 S. 2). Sie erwog, dass auf- grund des vom Beschuldigten am 10. Juni 2009, mithin vor der soeben genannten Vorstrafe begangenen Versicherungsbetruges, (teilweise) retrospektive Konkur- renz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB gegeben sei (Urk. 63 S. 39 und 49).

- 18 - 2.1. Im vorinstanzlichen Urteil vom 17. Januar 2012 blieb indessen unbeach- tet, dass der Beschuldigte bereits mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2011, mithin ebenfalls noch vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils, abermals, inzwischen be- reits zum 3. Mal, wegen Entwendung zum Gebrauch und wegen Fahrens ohne Führerausweis (trotz Entzug) eine weitere Verurteilung erwirkt hatte und diesmal mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– rechtskräftig bestraft worden war (Urk. 66 S. 2). 2.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, be- vor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatz- strafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retro- spektiver Konkurrenz gewährleisten. Das für den Täter relativ günstige Prinzip der Strafschärfung soll unabhängig davon zur Anwendung gelangen, ob bei mehreren Straftaten die Verfahren getrennt oder gemeinsam durchgeführt werden (BGE 129 IV 115, BGE 132 IV 104). Nach dieser Vorschrift ist nicht das frühere Urteil aufzuheben und eine Gesamtstrafe zu fällen, sondern eine Zusatzstrafe auszusprechen. Eine Verurteilung wegen einer anderen Tat liegt schon mit der Fällung des erstinstanzlichen Urteils vor, sofern dieses in der Folge rechtskräftig wird. Für später begangene Delikte käme in diesem Fall keine Zusatzstrafe in Be- tracht (Markus Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweize- risches Strafgesetzbuch, Zürich 2010, 18. Auflage, N 8 f. und N 11 zu Art. 49 StGB). 2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das sogenannte Asperationsprinzip allerdings, nur dann, wenn mehrere gleichartige Strafen aus- gesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur eine Gesamtfreiheitsstrafe ausfällen, wenn im konkreten Fall mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheits- strafen oder mehrere Bussen ausgesprochen würden. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Ent-

- 19 - scheid gebunden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1, m.w.H.; Ackermann, in: Basler Kom- mentar StGB I, a.a.O., N 36 zu Art. 49 StGB). Gemäss aktueller bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist demzufolge keine Zusatzstrafe auszusprechen, sondern vielmehr eine eigenständige Strafe zu bilden, da die Vorstrafen (gemeinnützige Arbeit bzw. Geldstrafe) und die neu auszufällende Strafe (Freiheitsstrafe) nicht gleichartig sind. Eine Asperation zugunsten des Beschuldigten erfolgt demnach nicht. 2.4. In Bezug auf die heute zu beurteilenden Delikte ist bei der Strafzumes- sung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einem solchen Fall metho- disch wie folgt vorzugehen: 2.4.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2). 2.4.2. Im angefochtenen Urteil wurde zutreffend von mehrfachem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB als dem schwersten Delikt für die Festlegung einer Einsatzstrafe ausgegangen und der betreffende Strafrahmen korrekt von ei- nem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Urk. 63 S. 40), zumal beim vorliegend ebenfalls zur Diskussion stehenden, den selben

- 20 - abstrakten Strafrahmen aufweisenden Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB keine mehrfache Tatbegehung vorliegt. 2.4.2.1. Wegen der Tatmehrheit und teilweise mehrfachen Tatbegehung (mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Betrug) ist die für den Diebstahl auszufällende Strafe einerseits unter Beachtung der bereits er- wähnten Grundsätze angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordent- liche Strafrahmen ist jedoch trotz Vorliegens allfälliger Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentli- chen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63; Urteile des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 8. März 2010 E. 5.8; 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 4; 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4; 6S_73/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.2). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentli- chen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a). 2.4.2.2. Nachdem die Tatbeiträge des Beschuldigten nicht als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB, sondern als Mittäterschaft qualifiziert wurden, liegen keine Strafmilderungsgründe vor. Da vorliegend keine aussergewöhnlichen Um- stände vorliegen, sind die gegebenen Strafschärfungsgründe im erwähnten, or- dentlichen Strafrahmen straferhöhend zu berücksichtigen. 2.4.3. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter

- 21 - nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. 2.4.4. Bei den Tatkomponenten ist im Rahmen der objektiven Tatschwere zunächst abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde. Es sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Delikts- betrag, Gefährdung/Risiko, körperliche und psychische Schädigung des Opfers etc.), die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu beachten. Von Be- deutung ist zudem die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und deren Ausfüh- rung offenbart wird. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 47 StGB). 2.4.4.1. Der Beschuldigte beging zwischen dem 13. und 21. September 2010, jeweils von Montag auf Dienstag, Einbruchdiebstähle zum Nachteil von ins- gesamt 8 Geschädigten (ND 13-15, 16-18, 19 und 24). Der Deliktsbetrag beläuft sich auf insgesamt ca. Fr. 16'100.–. Der Beschuldigte und sein Komplize, F._____, brachen ausschliesslich in den fraglichen zwei Nächten gemeinsam in Geschäftslokalitäten ein, unter anderem in solche mit einem Tresor, in der Ab- sicht, ungestört wertvolles Deliktsgut abzutransportieren. Die Delikte verübte der Beschuldigte somit nicht alleine. Er war weder der alleinige Initiant der Einbruchs- diebstähle noch hatte er irgendwelche Weisungsbefugnisse gegenüber seinem Komplizen F._____. Beide waren hierarchisch gleichgestellt und teilten ihre Auf- gabenbereiche konkludent einvernehmlich auf. Seine Beteuerungen, planlos und spontan tätig geworden zu sein, erweisen sich angesichts der Tatumstände und des Tatvorgehens als blosse, unbehelfliche Schutzbehauptung. Hinter den beiden Diebestouren, welche wie erwähnt beide von Montag auf Dienstag erfolgten, stand zumindest eine gewisse Planung und Organisation (z.B. Werkzeugkiste,

- 22 - Terminvereinbarung, Kombiwagen). Der Umstand, dass der Beschuldigte in kür- zester Zeit eine beachtliche Anzahl von 8 Einbrüchen verübte, offenbart seine damalige kriminelle Energie. Die mehrfache Tatbegehung ist daher stärker zu gewichten als die relativ kleine eigene Beute, welche eher auf Zufall beruhte. Die objektive Tatschwere ist daher als mittel einzustufen. 2.4.4.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist abzuwägen, wie dem Tä- ter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Hier geht es in erster Li- nie um die Intensität des verbrecherischen Willens, insbesondere die Freiheit des Beschuldigten, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden. Dazu gehören auch die Frage der Schuldfähigkeit, das Motiv, der unvollendete Versuch und Rücktritt sowie einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe (Wiprächtiger, in: Basler Kommentar StGB I, a.a.O., N 88 und N 90 zu Art. 47 StGB). 2.4.4.3. Das Motiv des Beschuldigten war angesichts der Anzahl der Delikte, der gewählten Tatzeit sowie dem behändigten Deliktsgut eindeutig geldwerter Na- tur im Hinblick auf eine Verbesserung seiner angespannten finanziellen Situation. Er handelte direktvorsätzlich hinsichtlich eines wesentlich höheren, als des schliesslich erlangten, eher bescheidenen eigenen Beuteanteils. Auch der Be- schuldigte dürfte kaum damit gerechnet haben, dass einer der beiden von ihm und F._____ gemeinsam gestohlenen Tresore nur eine für die Täter wertlose Bankkarte enthielt, ansonsten sie sich nicht die Mühe gemacht hätten, den Tresor an einen sicheren Ort zu bringen, um diesen dort aufzubrechen. Der Beschuldigte befand sich auch nicht in einer Zwangssituation, welche ihn zur Delinquenz ge- zwungen hätte. Seine wirtschaftlichen Probleme hätte er mit weniger Aufwand auch legal überbrücken können, indem er sich früher ans Sozialamt gewandt hät- te. Den von ihm genannten und heute von der Verteidigung erneut vorgebrachten (Urk. 78 S. 5 ff.) Frust über sein Privatleben als Tatmotiv erweist sich angesichts der gesamten Umstände, wie auch das behauptete spontane, planlose Vorgehen, als unglaubhaft. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass es bei 4 Einbrüchen le- diglich beim Versuch blieb (ND 15, ND 17 f. und ND 24), allerdings nicht weil der Beschuldigte aus eigenem Antrieb von der Tat abliess bzw. sich gegen diese ent-

- 23 - schied. Vielmehr gelang es ihm und seinem Komplizen F._____ damals einfach nicht, die Tür zu öffnen, oder sie fanden nichts Wertvolles vor. Die subjektive Tatschwere bei den Diebstählen ist als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen. Das Verschulden ist insgesamt als mittel einzustufen. Der Tatschwere angemessen erscheint eine für den mehrfachen Diebstahl hypotheti- sche Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 2.4.4.4. Die Tatbestände der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Sachentziehung wurden im angefochtenen Urteil zutreffend als Begleitde- likte der Einbruchdiebstähle bezeichnet, welche gegenüber den Diebstählen als solchen in den Hintergrund treten, aber dennoch nicht zu verharmlosen sind (Urk. 63 S. 43). Im Rahmen der objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz sodann die mehrfache Tatbegehung bei allen drei Tatbeständen zurecht als erheblich ins Gewicht fallend taxiert, wobei es sich um Sachbeschädigungen zum Nachteil von 7 Geschädigten (ausser ND 13) handelte und die Sachentziehung, den Passepar- tout (ND 16) und die Wegnahme und Entsorgung der beiden Tresore (ND 19, ND 24) betraf. Der bei den Einbrüchen verursachte Sachschaden betrug gesamt- haft ca. Fr. 24'800.–. Dieser beschränkte sich vorab auf Türen und Tresore. Die Sachentziehung betrifft die abtransportierten, aufgebrochenen und anschliessend "entsorgten" Tresore, sowie den Passepartout. Angesichts der bundesgerichtli- chen Praxis, wonach es sich bei einem Schaden ab Fr. 10'000.– zum Nachteil ei- nes einzelnen Geschädigten bereits um einen grossen Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB mit erhöhter Strafandrohung handelt (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1), ist dieser Umstand verschuldenserschwerend zu berücksichtigen. Ande- rerseits ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, dass er diese Delikte nur im für die Einbrüche notwendigen Umfang beging und beispielsweise nur solange in den Geschäftslokalitäten verweilte, wie es zur Erlangung der Beute nötig war. Die objektive Tatschwere bei diesen Nebendelikten ist daher als insgesamt nicht mehr leicht einzustufen. 2.4.4.5. Bei der subjektiven Tatschwere bezüglich der Tatbestände der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Sachentziehung ist dem

- 24 - vorinstanzlichen Entscheid nicht zu folgen, wonach bei diesen Nebendelikten eventualvorsätzliches Vorgehen verschuldensmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 63 S. 44). 2.4.4.5.1. Zwar ist dem Beschuldigten keine Absicht, beziehungsweise ein direkter Vorsatz ersten Grades hinsichtlich der Verwirklichung dieser Tatbestände anzurechnen. Indessen liegt direkter Vorsatz vor, wenn der Täter weiss oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des Tatbestandes führt. Wer dennoch tätig wird, auch wenn er andere Zwecke mit seinem Handeln ver- folgt, handelt mit direktem Vorsatz, auch als "dolus directus zweiten Grades" be- ziehungsweise mitunter als "einfacher Vorsatz" bezeichnet. Der deliktische Erfolg kann dem Täter auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein. Es genügt, dass er diesen als notwendige Folge seiner Handlung oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Der deliktische Er- folg braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitge- wollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc; Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, a.a.O., S. 114). 2.4.4.5.2. Der Beschuldigte konnte zweifelsohne voraussehen und es muss- te für ihn klar sein, dass das unberechtigte Eindringen in die heimgesuchten Ge- schäftsräume, das gewaltsame Aufbrechen der fraglichen Türen und die Weg- nahme der den Geschädigten gehörenden Tresore zur Verwirklichung strafbarer Handlungen führte. Zweck seines Handelns war zwar die Erlangung von für ihn wertvollen fremden Gegenständen, dennoch betrat er die Räumlichkeiten gewollt und im Wissen um die fehlende Berechtigung, mithin mit einfachem Vorsatz. Nicht anders verhält es sich bei den Tatbeständen der Sachbeschädigung und der Sa- chentziehung. 2.4.4.5.3. Demzufolge hat der Beschuldigte auch diese Nebendelikte mit di- rektem Vorsatz, wenn auch "zweiten Grades", begangen. Darin sind keine ver- schuldensmindernde Umstände ersichtlich. Vielmehr hat er sich auch über diese geschützten Rechtsgüter der Geschädigten hinweggesetzt, um seine geldwerten Ziele zu verfolgen.

- 25 - Die subjektive Tatschwere bei diesen Nebendelikten der Diebstähle ist ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen. 2.4.4.6. Das Verschulden für diese Delikte erweist sich somit als nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Ein- satzstrafe um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.4.4.7. Beim Tatbestand des Betruges ist bei der objektiven Tatschwere zunächst der relativ hohe Deliktsbetrag von Fr. 50'400.– zu gewichten. Verschul- densmindernd ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach unwi- derlegbarer Darstellung sämtlicher Beteiligter lediglich einen Beuteanteil von Fr. 800.– bis Fr. 1'500.– erhielt. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte den Audi A4 während ca. 2 Monaten unentgeltlich privat nutzen konnte und folglich einen wirtschaftlichen Vorteil davon trug. Wiederum war der Beschul- digte weder Initiant noch Weisungsgeber bei der Begehung des Versicherungsbe- truges. Dennoch entschied er bei der Auswahl des Tatortes für den fingierten Verkehrsunfall bestimmend mit und war in allen Phasen der Tat, bei der Be- schlussfassung, der Vorbereitung, der Durchführung und der Aufteilung der Beute aktiv beteiligt und hat dabei mitgewirkt, die geschädigte Versicherung mit erhebli- chem kriminellem Engagement zu täuschen und in der Höhe des Deliktsbetrages zu schädigen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Einstufung der objektiven Tatschwe- re als "mittelschwer" (Urk. 63 S. 50) erweist sich angesichts des beim Tatbestand des Betruges gegebenen ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB) als zu streng, da diesfalls auch die hypothetische Einsatzstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens anzusie- deln wäre (vgl. Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 15 zu Art. 47 StGB). Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten erweist sich aus diesen Gründen als nicht mehr leicht. 2.4.4.8. Bei der subjektiven Tatschwere ist verschuldensmindernd zu ge- wichten, dass der Beschuldigte sich zu dieser Tat vom taterfahrenen Mitbeschul- digten D._____ überreden liess, da dieser ihm das unfallbeteiligte Fahrzeug zwei

- 26 - Monate im Voraus unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte und der Beschuldigte nicht erneut ohne Fahrzeug sein wollte (HD 4/1 S. 7, HD 4/12 S. 8; HD 40 S. 9; Urk. 78 S. 12). Auch insofern war sein Motiv geldwerter Natur. Zudem strebte er die Erlangung eines Teils der nicht gerechtfertigten Versicherungsleistung an und handelte somit direktvorsätzlich. Dabei wäre es ihm durchaus auch möglich ge- wesen, auf das zur Verfügung gestellte Fahrzeug von D._____ zu verzichten. Ei- ne Zwangslage, welche den Beschuldigten zum Mitmachen gedrängt hätte, be- stand entgegen der Auffassung der Verteidigung jedenfalls nicht. Auch die subjek- tive Tatschwere ist aber als nicht mehr leicht einzustufen. Das Verschulden beim Tatbestand des Betruges ist demzufolge insgesamt noch leicht. Die hypothetische Einsatzstrafe für den Betrug ist somit auf 9 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 2.4.5. Die für das schwerste Delikt festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. vorstehend, Erw. IV.2.4.4.3.) ist somit unter Einbezug der Deliktsgruppe der weiteren Vermögensdelikte (vgl. vorstehend, Erw. IV.2.4.4.6. und Erw. IV.2.4.4.8.) unter Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 12 Monate Freiheitsstrafe auf eine (hypothe- tische) Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.4.6. Zur Täterkomponente gehören das Vorleben, die persönlichen Ver- hältnisse sowie das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfah- ren. Das Vorleben umfasst die Lebensgeschichte des Täters, seine Herkunft, die Ausbildung und die Vorstrafen. 2.4.6.1. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten ist Folgendes bekannt (HD 4/12 S. 9 f.; HD 40 S. 2; Urk. 63 S. 45 f.): Der Beschuldigte ist im Jahre 1970 in einer … Küstenstadt [im Staat I._____] geboren und dort aufgewachsen. Sein Stiefbruder und seine beiden jüngeren Brüder leben in I._____. Er ist in guten familiären Verhältnissen aufgewachsen. Nach sechs Jahren Grundschule besuchte der Beschuldigte während sieben Jahren das Gymnasium und schloss dieses mit dem Baccalauréat ab. Eine eigentliche Be- rufsausbildung absolvierte er nicht. Seit er 15 Jahre alt war, arbeitete er während

- 27 - der Schulferien im Tourismus. Dabei hatte er seine erste Ehefrau kennengelernt. Mit 19 Jahren zog er zu ihr in die Schweiz und heiratete im Jahre 1991. In den anschliessenden zwei Jahren arbeitete er bei der J._____ und danach ca. ein Jahr in einem Restaurant. Während der darauffolgenden zweieinhalb bis drei Jah- re war der Beschuldigte für ein Temporärbüro und danach für ein Reisebüro tätig. Es folgten Jobs im Sicherheitsdienst, als Ladendetektiv und zuletzt im Pneuhan- del. Zwischendurch war er auch arbeitslos. Im Jahre 2000 liess sich der Beschuldigte zum ersten Mal scheiden und leb- te danach mit einer … [Angehörige des Staates K._____] zusammen. Im Juli 1998 kam das gemeinsame Kind zur Welt. Nach drei Jahren ging diese Bezie- hung auseinander. Dieses Kind sieht der Beschuldigte alle zwei Wochen. Im Jah- re 2002/2003 heiratete er ein zweites Mal. Im Dezember 2004 wurde sein zweites Kind geboren. Im Oktober 2010 wurde er aus der Wohnung ausgewiesen, kurz nachdem man sich zur Trennung der zweiten Ehe entschlossen hatte. Diese Wohnung habe man verloren, weil man keine Sozialhilfe habe beziehen wollen. Später seien sie dann doch drei Monate lang vom Sozialamt unterstützt worden, bis der Beschuldigte wieder Arbeit fand. Inzwischen ist der Beschuldigte zum zweiten Mal geschieden und beaufsichtigt das gemeinsame Kind in der Wohnung seiner Ex-Ehefrau, wenn diese arbeitet. Er hat auch wieder eine neue Freundin. Der rund 42-jährige Beschuldigte ist somit zweimal geschieden und hat 2 schul- pflichtige Kinder. Er pflegt zu beiden regelmässigen Kontakt und beteiligt sich gemäss eigenen Angaben mit rund Fr. 466.– bzw. Fr. 200.– finanziell an den Un- terhalt der beiden Söhne. Vor seiner Verhaftung verfügte der Beschuldigte über ein Einkommen von ca. Fr. 1'800.– bis Fr. 2'800.– pro Monat. Nach eigenen An- gaben hat er kein Vermögen, dagegen ca. Fr. 50'000.– Schulden (HD 4/12 S. 9 f.; HD 40 S. 2; Urk. 77 S. 3 f.). Zur Aktualisierung fügte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung an, er wohne heute in L._____ in der Nähe seines jüngeren Sohnes, da er ihn hüte, wenn die Mutter ihrer Arbeit nachgehe. Mit seinem ältesten Sohn pflege er einen regelmässigen Kontakt, die Beziehung zu ihm sei gut. Ausserdem versu- che er mit Kollegen im Pneuhandel Fuss zu fassen, was allerdings nicht einfach

- 28 - sei und monatlich zu einem Einkommen von ca. Fr. 2'000.– führe. Insgesamt be- zahle er monatlich Fr. 1'050.– für die Miete und Fr. 466.– bzw. Fr. 200.– Unterhalt für die beiden Söhne (Urk. 77 S. 3 f.) 2.4.6.2. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 29. Juni 2012 ist zu entnehmen, dass er rund einen Monat vor dem vorinstanzlichen Urteil vom

17. Januar 2012 mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2011 erneut, mithin bereits zum 3. Mal, wegen Entwendung zum Gebrauch und wegen Fahrens ohne Führe- rausweis (trotz Entzug) verurteilt und mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen zu Fr. 60.– bestraft wurde (Urk. 66 S. 2). Damit verfügt der Beschuldig- te nunmehr über 5 Vorstrafen im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Strassenverkehrsgesetzgebung. Die ersten abgeurteilten Taten reichen ins Jahr 2003 zurück. Die mit Strafbefehl vom 27. Ap- ril 2010 ausgefällte Strafe von 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit war im Zeit- punkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch nicht vollständig verbüsst (Urk. 66/2; HD 40 S. 2). Die Vorstrafen des Beschuldigten und insbesondere der Umstand, dass er während laufendem Strafverfahren erneut delinquierte, wirken sich insgesamt er- heblich straferhöhend aus (vgl. Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 100 ff. zu Art. 47 StGB), auch wenn diese in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht einschlägig sind, zumal sich der Beschuldigte durch die bisherigen, teilweise unbedingt ausgefällten Vorstrafen nicht beeindrucken liess. Dies rechtfertigt die Vornahme einer Straferhöhung um 2 Monate Freiheits- strafe. 2.4.6.3. Der Vorinstanz ist beizupflichten (Urk. 63 S. 47), dass den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafmindernden Umstände zu ent- nehmen sind. Insbesondere hat sich seine finanzielle Situation seit den Taten nicht dauerhaft verbessert, d.h. er hat nach wie vor Schulden und ein tiefes Ein- kommen. 2.4.6.4. Nicht gefolgt werden kann der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach die persönlichen Probleme des Beschuldigten im Tatzeitpunkt (bevorstehende

- 29 - Ausweisung aus der Wohnung, Trennung von der Ehefrau, knappe finanzielle Verhältnisse) leicht strafmindernd zu berücksichtigen seien, zumal die Vorderrich- ter in diesem Zusammenhang selber erwogen, dass keine eigentliche Notlage bzw. kein akuter Bedarf an finanziellen Mitteln bestand, insbesondere nachdem der Beschuldigte selber einräumte, dass sein kranker Bruder in I._____ eine Krankenkasse hatte, welche diesem die Behandlung bezahlte (HD 5/2 S. 8; Urk. 63 S. 46, Ziff. VI.3.5.6.). Strafreduzierende Faktoren in den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten, welche einen der in Art. 48 StGB aufgeführten Strafmilderungsgründe zu erfüllen vermöchten, wie beispielsweise achtenswerte Beweggründe oder schwe- re Bedrängnis, und die ihn zum Mitwirken bei der Einbruchsserie von 13./14. bzw. 20./21. September 2010 gezwungen hätten, sind nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend, Erw. I.4.2.2. f.), lag die ihm zur Last gelegte Beteili- gung am Versicherungsbetrug im Zeitpunkt der Trennung von seiner zweiten Ehe- frau im Oktober 2010 bereits über 1 ¼ Jahre zurück und die Einbrüche fanden am

21. September 2010 ihr Ende. Überdies hätte die Möglichkeit bestanden, sich frü- her um öffentliche Unterstützung zu bemühen. Hinzu kommt, dass der Beschul- digte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selber der Meinung war, bei seiner damaligen Situation habe es sich um einen Zeitraum von wenigen Ta- gen gehandelt, in welchem es ihm finanziell und emotional sehr schlecht gegan- gen sei (HD 40 S. 8). 2.4.6.5. Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens wurde dem Beschuldigten im angefochtenen Urteil gestützt auf sein Geständnis, sich am Versicherungsbe- trug beteiligt zu haben und gestützt auf das Teilgeständnis im Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen sowie aufgrund seines vermeintlichen Wohlverhaltens seit den Einbruchdiebstählen bis zum vorinstanzlichen Entscheid schliesslich eine Strafreduktion von 7 Monaten gewährt (Urk. 63 S. 48 f.). 2.4.6.5.1. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt

- 30 - aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (Wiprächtiger, in: Basler Kommentar StGB I, a.a.O., N 130 f. zu Art. 47 StGB). 2.4.6.5.2. Das Geständnis des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrug ist als vollumfängliches Geständnis zu werten, welches er zu Beginn der Ermittlungen am 19. November 2010 freiwillig abgelegt hatte, in der Folge dabei blieb, und es auch anlässlich des Schlussvorhaltes bei der Staatsan- waltschaft bestätigte, auch wenn er in der Folge durch seine Verteidigung gel- tendmachen liess, bloss als Gehilfe mitgewirkt zu haben. Es ist jedoch auch bei diesem Geständnis relativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich in Kenntnis und aus der Furcht heraus der Polizei gestellt hatte, dass einer seiner Mittäter eines Morgens von der Polizei abgeholt worden war und ihm dasselbe hätte wiederfahren können (vgl. vorstehend, Erw. II.3.1. - 3.1.2.). Zudem erwähnte der Beschuldigte anlässlich dieses Geständnisses bei der Polizei wohlverstanden nicht, dass er damals vor rund einen Monat zusammen mit einem Kollegen auch Einbrüche zum Nachteil von 8 Geschädigten begangen hatte, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend relativierte (Urk. 63 S. 47, Ziff. 3.5.12.). 2.4.6.5.3. Bei den Einbruchdiebstählen legte der Beschuldigte vielmehr erst nach anfänglich hartnäckigem Bestreiten ein bloss zögerliches Teilgeständnis ab und passte seine Zugaben in der Folge stets den ihm vorgehaltenen, ihn belas- tenden Aussagen seines Kollegen F._____ an. Ausserdem war er durchwegs be- strebt, eingeräumte Tathandlungen zu verharmlosen und zu beschönigen. Ein Aussageverhalten, welches weder von Reue noch von besonderer Einsicht zeugt. Darüberhinaus erklärte der Beschuldigte auch bei jedem einzelnen, ihm vorgehal- tenen Einbruchdiebstahl am Ende der polizeilichen Befragung jeweils, es tue ihm leid, er entschuldige sich bei der geschädigten Person. In der staatsanwaltschaft- lichen Konfrontationseinvernahme mit F._____ gipfelte seine Reue in der Erklä- rung, er entschuldige sich "tief" bei jedem Geschädigten. Über diese blossen, fol- genlosen Lippenbekenntnisse hinausgehende Aktivitäten der Wiedergutmachung unterliess der Beschuldigte dagegen. Auch die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit vermisstem Deliktsgut blieben einsilbig.

- 31 - 2.4.6.5.4. Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschuldigte damit das Ver- fahren nur unwesentlich erleichterte und nicht von umfangreichen und prozess- entscheidenden Zugaben ausgegangen werden kann. Auch seine Einsicht und Reue wirkte bislang aufgesetzt und taktisch. Entgegen der Auffassung der Vertei- digung kann kaum von einer freimütigen Zugabe der Taten die Rede sein (vgl. Urk. 78 S. 3). Nachdem er sich nur kurze Zeit vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erneut eines einschlägigen Strassenverkehrsdeliktes schuldig gemacht hat (vgl. Urk. 66 S. 2), kann dem Beschuldigten auch kein für das Nach- tatverhalten ebenfalls bedeutsames Wohlverhalten mehr strafreduzierend attes- tiert werden, wie dies die Vorinstanz in Unkenntnis der Vorstrafe noch erwogen hatte (Urk. 63 S. 48; Wiprächtiger, in: Basler Kommentar StGB I, a.a.O., N 109 zu Art. 47 StGB). 2.4.6.6. Insgesamt rechtfertigen die beschriebenen Geständnisse des Be- schuldigten eine Strafminderung von maximal rund einem Fünftel, bzw. von 5 Monaten Freiheitsstrafe. 2.4.6.7. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe resultiert für die vorliegend beurteilten Vermögensdelikte eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Gemäss Art. 51 StGB ist die Untersuchungshaft von 16 Tagen, die der Beschuldigte während der Untersuchung erstanden hat, auf die Strafe anzurech- nen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz ist mit ihrem Entscheid dem vorinstanzlichen Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Ebenso wurde die von der An- klagebehörde beantragte Verbindungsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB mit Fr. 1'000.– Busse verhängt (HD 36 S. 26, Urk. 63 S. 52 f., S. 57 f.).

- 32 -

2. Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung ebenfalls die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie eine reduzierte Verbindungsbusse von Fr. 800.– beantragen (Urk. 65 S.1; Urk. 78 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anschlussberufung ihren vorinstanzlichen Antrag wiederholt und beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jah- ren und einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen (Urk. 69; Urk. 79). Der bedingte Vollzug der Strafe sowie die Ansetzung einer 4-jährigen Probezeit wurde ihrer- seits nicht angefochten (vgl. Prot. II S. 7).

3. Angesichts der Berufungsanträge kommt eine Verweigerung des beding- ten Strafvollzuges bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht. Zudem ist auch gestützt auf die Wirkung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Dezember 2011 wegen Entwendung zum Gebrauch und wegen Fahrens ohne Führerausweis ausgefällten, unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– (Urk. 66 S. 2) zu erwarten, der Beschuldigte werde sich inskünftig wohlverhalten, weshalb trotz seines belasteten Vorlebens (vgl. vorstehend, Erw. IV.2.4.6.2.) von einer gu- ten Prognose auszugehen ist. 3.1. Den hinsichtlich der Bewährung des Beschuldigten verbleibenden Be- denken ist - insbesondere auch aufgrund seiner erst rund ein Jahr zurückliegen- den neuerlichen, einschlägigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz (Urk. 66 S. 2) sowie seiner heutigen Äusserung, er wisse nicht, ob er erneut ein Fahrzeug entwenden werde (Urk. 77 S. 7) - mit der bereits von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgesetzten längeren Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen (Urk. 63 S. 52 f.). 3.2. Eine bedingte Strafe kann in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die unbedingt ausgesprochene Verbindungsstrafe darf nur untergeordne- te Bedeutung haben (BGE 135 IV 188 E. 3.3; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 und 6.2). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf die Verbindungsgeldstrafe einen Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe grundsätzlich nicht übersteigen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich

- 33 - tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2010 vom 31. Januar 2011 E. 1.3.3). 3.3. Die Voraussetzungen der bereits von der Vorinstanz festgesetzten Ver- bindungsbusse sind erfüllt. Nachdem der Beschuldigte indessen mit dem vorer- wähnten Strafbefehl vom 20. Dezember 2011 bereits mit einer unbedingten Geld- strafe von insgesamt Fr. 2'400.– bestraft wurde, ist dem Antrag der Verteidigung zu folgen und die Busse auch angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 800.– zu reduzieren. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe von 8 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E.7.3.3). VI. Kostenfolge Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung des Beschuldigten. Diese sind einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen, eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Das Gericht beschliesst:

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2011 zusammengefasst vorgeworfen (ND 13 - 19; ND 24), am 13./14. und 20./21. September 2010 jeweils in der Nacht von Montag auf Dienstag zusammen mit dem Mitbeschuldigten F._____ aufgrund gemeinsamer Planung bzw. konkludenter gemeinsamer Entschlussfassung in Mit- täterschaft gegen den Willen der Berechtigten und unter Verursachung von Sach- schaden von insgesamt ca. Fr. 24'822.70 in diverse Geschäftslokalitäten einge- brochen zu sein. Dabei sollen die Beiden zum Nachteil der jeweiligen insgesamt 8 Geschädigten diverse Gegenstände behändigt und unter anderem auch zwei Tre- sore abtransportiert haben, um die erbeuteten Gegenstände im Deliktsbetrag von insgesamt ca. Fr. 16'102.– für sich zu behalten bzw. zu verwerten und den Erlös für sich zu verwenden (HD 36 S. 2 ff., insbes. S. 15 - 19 und S. 23 f.).

E. 2 Dem Beschuldigten wird weiter zusammengefasst vorgeworfen (ND 25), aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses in Mittäterschaft zusammen mit den in separaten Verfahren beurteilten Mitbeteiligten D._____ und E._____ zum Nachteil der C._____ einen Versicherungsbetrug im Zusammenhang mit einem

- 11 - am 10. Juni 2009, ca. um 00.30 Uhr, an der … [Adresse] fingierten Verkehrsunfall begangen zu haben, wobei er bei der Wahl des Tatortes, der Beschädigung der Fahrzeuge sowie der Erstellung des inhaltlich falschen Unfallprotokolls mitgewirkt habe. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben hätten die Mittäter bei der C._____ für die beiden beschädigten Fahrzeuge zu Unrecht Versicherungsleis- tungen in der Höhe von insgesamt Fr. 50'400.– erwirkt, wovon der Beschuldigte den Betrag von ca. Fr. 800.– erhalten habe (HD 36 S. 24 f.).

E. 2.1 Im vorinstanzlichen Urteil vom 17. Januar 2012 blieb indessen unbeach- tet, dass der Beschuldigte bereits mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2011, mithin ebenfalls noch vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils, abermals, inzwischen be- reits zum 3. Mal, wegen Entwendung zum Gebrauch und wegen Fahrens ohne Führerausweis (trotz Entzug) eine weitere Verurteilung erwirkt hatte und diesmal mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– rechtskräftig bestraft worden war (Urk. 66 S. 2).

E. 2.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, be- vor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatz- strafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retro- spektiver Konkurrenz gewährleisten. Das für den Täter relativ günstige Prinzip der Strafschärfung soll unabhängig davon zur Anwendung gelangen, ob bei mehreren Straftaten die Verfahren getrennt oder gemeinsam durchgeführt werden (BGE 129 IV 115, BGE 132 IV 104). Nach dieser Vorschrift ist nicht das frühere Urteil aufzuheben und eine Gesamtstrafe zu fällen, sondern eine Zusatzstrafe auszusprechen. Eine Verurteilung wegen einer anderen Tat liegt schon mit der Fällung des erstinstanzlichen Urteils vor, sofern dieses in der Folge rechtskräftig wird. Für später begangene Delikte käme in diesem Fall keine Zusatzstrafe in Be- tracht (Markus Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweize- risches Strafgesetzbuch, Zürich 2010, 18. Auflage, N 8 f. und N 11 zu Art. 49 StGB).

E. 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das sogenannte Asperationsprinzip allerdings, nur dann, wenn mehrere gleichartige Strafen aus- gesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur eine Gesamtfreiheitsstrafe ausfällen, wenn im konkreten Fall mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheits- strafen oder mehrere Bussen ausgesprochen würden. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Ent-

- 19 - scheid gebunden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1, m.w.H.; Ackermann, in: Basler Kom- mentar StGB I, a.a.O., N 36 zu Art. 49 StGB). Gemäss aktueller bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist demzufolge keine Zusatzstrafe auszusprechen, sondern vielmehr eine eigenständige Strafe zu bilden, da die Vorstrafen (gemeinnützige Arbeit bzw. Geldstrafe) und die neu auszufällende Strafe (Freiheitsstrafe) nicht gleichartig sind. Eine Asperation zugunsten des Beschuldigten erfolgt demnach nicht.

E. 2.4 In Bezug auf die heute zu beurteilenden Delikte ist bei der Strafzumes- sung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einem solchen Fall metho- disch wie folgt vorzugehen:

E. 2.4.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2).

E. 2.4.2 Im angefochtenen Urteil wurde zutreffend von mehrfachem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB als dem schwersten Delikt für die Festlegung einer Einsatzstrafe ausgegangen und der betreffende Strafrahmen korrekt von ei- nem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Urk. 63 S. 40), zumal beim vorliegend ebenfalls zur Diskussion stehenden, den selben

- 20 - abstrakten Strafrahmen aufweisenden Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB keine mehrfache Tatbegehung vorliegt.

E. 2.4.2.1 Wegen der Tatmehrheit und teilweise mehrfachen Tatbegehung (mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Betrug) ist die für den Diebstahl auszufällende Strafe einerseits unter Beachtung der bereits er- wähnten Grundsätze angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordent- liche Strafrahmen ist jedoch trotz Vorliegens allfälliger Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentli- chen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63; Urteile des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 8. März 2010 E. 5.8; 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 4; 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4; 6S_73/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.2). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentli- chen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a).

E. 2.4.2.2 Nachdem die Tatbeiträge des Beschuldigten nicht als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB, sondern als Mittäterschaft qualifiziert wurden, liegen keine Strafmilderungsgründe vor. Da vorliegend keine aussergewöhnlichen Um- stände vorliegen, sind die gegebenen Strafschärfungsgründe im erwähnten, or- dentlichen Strafrahmen straferhöhend zu berücksichtigen.

E. 2.4.3 Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter

- 21 - nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente.

E. 2.4.4 Bei den Tatkomponenten ist im Rahmen der objektiven Tatschwere zunächst abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde. Es sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Delikts- betrag, Gefährdung/Risiko, körperliche und psychische Schädigung des Opfers etc.), die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu beachten. Von Be- deutung ist zudem die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und deren Ausfüh- rung offenbart wird. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 47 StGB).

E. 2.4.4.1 Der Beschuldigte beging zwischen dem 13. und 21. September 2010, jeweils von Montag auf Dienstag, Einbruchdiebstähle zum Nachteil von ins- gesamt 8 Geschädigten (ND 13-15, 16-18, 19 und 24). Der Deliktsbetrag beläuft sich auf insgesamt ca. Fr. 16'100.–. Der Beschuldigte und sein Komplize, F._____, brachen ausschliesslich in den fraglichen zwei Nächten gemeinsam in Geschäftslokalitäten ein, unter anderem in solche mit einem Tresor, in der Ab- sicht, ungestört wertvolles Deliktsgut abzutransportieren. Die Delikte verübte der Beschuldigte somit nicht alleine. Er war weder der alleinige Initiant der Einbruchs- diebstähle noch hatte er irgendwelche Weisungsbefugnisse gegenüber seinem Komplizen F._____. Beide waren hierarchisch gleichgestellt und teilten ihre Auf- gabenbereiche konkludent einvernehmlich auf. Seine Beteuerungen, planlos und spontan tätig geworden zu sein, erweisen sich angesichts der Tatumstände und des Tatvorgehens als blosse, unbehelfliche Schutzbehauptung. Hinter den beiden Diebestouren, welche wie erwähnt beide von Montag auf Dienstag erfolgten, stand zumindest eine gewisse Planung und Organisation (z.B. Werkzeugkiste,

- 22 - Terminvereinbarung, Kombiwagen). Der Umstand, dass der Beschuldigte in kür- zester Zeit eine beachtliche Anzahl von 8 Einbrüchen verübte, offenbart seine damalige kriminelle Energie. Die mehrfache Tatbegehung ist daher stärker zu gewichten als die relativ kleine eigene Beute, welche eher auf Zufall beruhte. Die objektive Tatschwere ist daher als mittel einzustufen.

E. 2.4.4.2 Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist abzuwägen, wie dem Tä- ter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Hier geht es in erster Li- nie um die Intensität des verbrecherischen Willens, insbesondere die Freiheit des Beschuldigten, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden. Dazu gehören auch die Frage der Schuldfähigkeit, das Motiv, der unvollendete Versuch und Rücktritt sowie einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe (Wiprächtiger, in: Basler Kommentar StGB I, a.a.O., N 88 und N 90 zu Art. 47 StGB).

E. 2.4.4.3 Das Motiv des Beschuldigten war angesichts der Anzahl der Delikte, der gewählten Tatzeit sowie dem behändigten Deliktsgut eindeutig geldwerter Na- tur im Hinblick auf eine Verbesserung seiner angespannten finanziellen Situation. Er handelte direktvorsätzlich hinsichtlich eines wesentlich höheren, als des schliesslich erlangten, eher bescheidenen eigenen Beuteanteils. Auch der Be- schuldigte dürfte kaum damit gerechnet haben, dass einer der beiden von ihm und F._____ gemeinsam gestohlenen Tresore nur eine für die Täter wertlose Bankkarte enthielt, ansonsten sie sich nicht die Mühe gemacht hätten, den Tresor an einen sicheren Ort zu bringen, um diesen dort aufzubrechen. Der Beschuldigte befand sich auch nicht in einer Zwangssituation, welche ihn zur Delinquenz ge- zwungen hätte. Seine wirtschaftlichen Probleme hätte er mit weniger Aufwand auch legal überbrücken können, indem er sich früher ans Sozialamt gewandt hät- te. Den von ihm genannten und heute von der Verteidigung erneut vorgebrachten (Urk. 78 S. 5 ff.) Frust über sein Privatleben als Tatmotiv erweist sich angesichts der gesamten Umstände, wie auch das behauptete spontane, planlose Vorgehen, als unglaubhaft. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass es bei 4 Einbrüchen le- diglich beim Versuch blieb (ND 15, ND 17 f. und ND 24), allerdings nicht weil der Beschuldigte aus eigenem Antrieb von der Tat abliess bzw. sich gegen diese ent-

- 23 - schied. Vielmehr gelang es ihm und seinem Komplizen F._____ damals einfach nicht, die Tür zu öffnen, oder sie fanden nichts Wertvolles vor. Die subjektive Tatschwere bei den Diebstählen ist als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen. Das Verschulden ist insgesamt als mittel einzustufen. Der Tatschwere angemessen erscheint eine für den mehrfachen Diebstahl hypotheti- sche Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 2.4.4.4 Die Tatbestände der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Sachentziehung wurden im angefochtenen Urteil zutreffend als Begleitde- likte der Einbruchdiebstähle bezeichnet, welche gegenüber den Diebstählen als solchen in den Hintergrund treten, aber dennoch nicht zu verharmlosen sind (Urk. 63 S. 43). Im Rahmen der objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz sodann die mehrfache Tatbegehung bei allen drei Tatbeständen zurecht als erheblich ins Gewicht fallend taxiert, wobei es sich um Sachbeschädigungen zum Nachteil von 7 Geschädigten (ausser ND 13) handelte und die Sachentziehung, den Passepar- tout (ND 16) und die Wegnahme und Entsorgung der beiden Tresore (ND 19, ND 24) betraf. Der bei den Einbrüchen verursachte Sachschaden betrug gesamt- haft ca. Fr. 24'800.–. Dieser beschränkte sich vorab auf Türen und Tresore. Die Sachentziehung betrifft die abtransportierten, aufgebrochenen und anschliessend "entsorgten" Tresore, sowie den Passepartout. Angesichts der bundesgerichtli- chen Praxis, wonach es sich bei einem Schaden ab Fr. 10'000.– zum Nachteil ei- nes einzelnen Geschädigten bereits um einen grossen Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB mit erhöhter Strafandrohung handelt (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1), ist dieser Umstand verschuldenserschwerend zu berücksichtigen. Ande- rerseits ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, dass er diese Delikte nur im für die Einbrüche notwendigen Umfang beging und beispielsweise nur solange in den Geschäftslokalitäten verweilte, wie es zur Erlangung der Beute nötig war. Die objektive Tatschwere bei diesen Nebendelikten ist daher als insgesamt nicht mehr leicht einzustufen.

E. 2.4.4.5 Bei der subjektiven Tatschwere bezüglich der Tatbestände der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Sachentziehung ist dem

- 24 - vorinstanzlichen Entscheid nicht zu folgen, wonach bei diesen Nebendelikten eventualvorsätzliches Vorgehen verschuldensmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 63 S. 44). 2.4.4.5.1. Zwar ist dem Beschuldigten keine Absicht, beziehungsweise ein direkter Vorsatz ersten Grades hinsichtlich der Verwirklichung dieser Tatbestände anzurechnen. Indessen liegt direkter Vorsatz vor, wenn der Täter weiss oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des Tatbestandes führt. Wer dennoch tätig wird, auch wenn er andere Zwecke mit seinem Handeln ver- folgt, handelt mit direktem Vorsatz, auch als "dolus directus zweiten Grades" be- ziehungsweise mitunter als "einfacher Vorsatz" bezeichnet. Der deliktische Erfolg kann dem Täter auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein. Es genügt, dass er diesen als notwendige Folge seiner Handlung oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Der deliktische Er- folg braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitge- wollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc; Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, a.a.O., S. 114). 2.4.4.5.2. Der Beschuldigte konnte zweifelsohne voraussehen und es muss- te für ihn klar sein, dass das unberechtigte Eindringen in die heimgesuchten Ge- schäftsräume, das gewaltsame Aufbrechen der fraglichen Türen und die Weg- nahme der den Geschädigten gehörenden Tresore zur Verwirklichung strafbarer Handlungen führte. Zweck seines Handelns war zwar die Erlangung von für ihn wertvollen fremden Gegenständen, dennoch betrat er die Räumlichkeiten gewollt und im Wissen um die fehlende Berechtigung, mithin mit einfachem Vorsatz. Nicht anders verhält es sich bei den Tatbeständen der Sachbeschädigung und der Sa- chentziehung. 2.4.4.5.3. Demzufolge hat der Beschuldigte auch diese Nebendelikte mit di- rektem Vorsatz, wenn auch "zweiten Grades", begangen. Darin sind keine ver- schuldensmindernde Umstände ersichtlich. Vielmehr hat er sich auch über diese geschützten Rechtsgüter der Geschädigten hinweggesetzt, um seine geldwerten Ziele zu verfolgen.

- 25 - Die subjektive Tatschwere bei diesen Nebendelikten der Diebstähle ist ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen.

E. 2.4.4.6 Das Verschulden für diese Delikte erweist sich somit als nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Ein- satzstrafe um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 2.4.4.7 Beim Tatbestand des Betruges ist bei der objektiven Tatschwere zunächst der relativ hohe Deliktsbetrag von Fr. 50'400.– zu gewichten. Verschul- densmindernd ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach unwi- derlegbarer Darstellung sämtlicher Beteiligter lediglich einen Beuteanteil von Fr. 800.– bis Fr. 1'500.– erhielt. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte den Audi A4 während ca. 2 Monaten unentgeltlich privat nutzen konnte und folglich einen wirtschaftlichen Vorteil davon trug. Wiederum war der Beschul- digte weder Initiant noch Weisungsgeber bei der Begehung des Versicherungsbe- truges. Dennoch entschied er bei der Auswahl des Tatortes für den fingierten Verkehrsunfall bestimmend mit und war in allen Phasen der Tat, bei der Be- schlussfassung, der Vorbereitung, der Durchführung und der Aufteilung der Beute aktiv beteiligt und hat dabei mitgewirkt, die geschädigte Versicherung mit erhebli- chem kriminellem Engagement zu täuschen und in der Höhe des Deliktsbetrages zu schädigen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Einstufung der objektiven Tatschwe- re als "mittelschwer" (Urk. 63 S. 50) erweist sich angesichts des beim Tatbestand des Betruges gegebenen ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB) als zu streng, da diesfalls auch die hypothetische Einsatzstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens anzusie- deln wäre (vgl. Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 15 zu Art. 47 StGB). Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten erweist sich aus diesen Gründen als nicht mehr leicht.

E. 2.4.4.8 Bei der subjektiven Tatschwere ist verschuldensmindernd zu ge- wichten, dass der Beschuldigte sich zu dieser Tat vom taterfahrenen Mitbeschul- digten D._____ überreden liess, da dieser ihm das unfallbeteiligte Fahrzeug zwei

- 26 - Monate im Voraus unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte und der Beschuldigte nicht erneut ohne Fahrzeug sein wollte (HD 4/1 S. 7, HD 4/12 S. 8; HD 40 S. 9; Urk. 78 S. 12). Auch insofern war sein Motiv geldwerter Natur. Zudem strebte er die Erlangung eines Teils der nicht gerechtfertigten Versicherungsleistung an und handelte somit direktvorsätzlich. Dabei wäre es ihm durchaus auch möglich ge- wesen, auf das zur Verfügung gestellte Fahrzeug von D._____ zu verzichten. Ei- ne Zwangslage, welche den Beschuldigten zum Mitmachen gedrängt hätte, be- stand entgegen der Auffassung der Verteidigung jedenfalls nicht. Auch die subjek- tive Tatschwere ist aber als nicht mehr leicht einzustufen. Das Verschulden beim Tatbestand des Betruges ist demzufolge insgesamt noch leicht. Die hypothetische Einsatzstrafe für den Betrug ist somit auf 9 Monate Freiheitsstrafe festzulegen.

E. 2.4.5 Die für das schwerste Delikt festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. vorstehend, Erw. IV.2.4.4.3.) ist somit unter Einbezug der Deliktsgruppe der weiteren Vermögensdelikte (vgl. vorstehend, Erw. IV.2.4.4.6. und Erw. IV.2.4.4.8.) unter Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 12 Monate Freiheitsstrafe auf eine (hypothe- tische) Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 2.4.6 Zur Täterkomponente gehören das Vorleben, die persönlichen Ver- hältnisse sowie das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfah- ren. Das Vorleben umfasst die Lebensgeschichte des Täters, seine Herkunft, die Ausbildung und die Vorstrafen.

E. 2.4.6.1 Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten ist Folgendes bekannt (HD 4/12 S. 9 f.; HD 40 S. 2; Urk. 63 S. 45 f.): Der Beschuldigte ist im Jahre 1970 in einer … Küstenstadt [im Staat I._____] geboren und dort aufgewachsen. Sein Stiefbruder und seine beiden jüngeren Brüder leben in I._____. Er ist in guten familiären Verhältnissen aufgewachsen. Nach sechs Jahren Grundschule besuchte der Beschuldigte während sieben Jahren das Gymnasium und schloss dieses mit dem Baccalauréat ab. Eine eigentliche Be- rufsausbildung absolvierte er nicht. Seit er 15 Jahre alt war, arbeitete er während

- 27 - der Schulferien im Tourismus. Dabei hatte er seine erste Ehefrau kennengelernt. Mit 19 Jahren zog er zu ihr in die Schweiz und heiratete im Jahre 1991. In den anschliessenden zwei Jahren arbeitete er bei der J._____ und danach ca. ein Jahr in einem Restaurant. Während der darauffolgenden zweieinhalb bis drei Jah- re war der Beschuldigte für ein Temporärbüro und danach für ein Reisebüro tätig. Es folgten Jobs im Sicherheitsdienst, als Ladendetektiv und zuletzt im Pneuhan- del. Zwischendurch war er auch arbeitslos. Im Jahre 2000 liess sich der Beschuldigte zum ersten Mal scheiden und leb- te danach mit einer … [Angehörige des Staates K._____] zusammen. Im Juli 1998 kam das gemeinsame Kind zur Welt. Nach drei Jahren ging diese Bezie- hung auseinander. Dieses Kind sieht der Beschuldigte alle zwei Wochen. Im Jah- re 2002/2003 heiratete er ein zweites Mal. Im Dezember 2004 wurde sein zweites Kind geboren. Im Oktober 2010 wurde er aus der Wohnung ausgewiesen, kurz nachdem man sich zur Trennung der zweiten Ehe entschlossen hatte. Diese Wohnung habe man verloren, weil man keine Sozialhilfe habe beziehen wollen. Später seien sie dann doch drei Monate lang vom Sozialamt unterstützt worden, bis der Beschuldigte wieder Arbeit fand. Inzwischen ist der Beschuldigte zum zweiten Mal geschieden und beaufsichtigt das gemeinsame Kind in der Wohnung seiner Ex-Ehefrau, wenn diese arbeitet. Er hat auch wieder eine neue Freundin. Der rund 42-jährige Beschuldigte ist somit zweimal geschieden und hat 2 schul- pflichtige Kinder. Er pflegt zu beiden regelmässigen Kontakt und beteiligt sich gemäss eigenen Angaben mit rund Fr. 466.– bzw. Fr. 200.– finanziell an den Un- terhalt der beiden Söhne. Vor seiner Verhaftung verfügte der Beschuldigte über ein Einkommen von ca. Fr. 1'800.– bis Fr. 2'800.– pro Monat. Nach eigenen An- gaben hat er kein Vermögen, dagegen ca. Fr. 50'000.– Schulden (HD 4/12 S. 9 f.; HD 40 S. 2; Urk. 77 S. 3 f.). Zur Aktualisierung fügte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung an, er wohne heute in L._____ in der Nähe seines jüngeren Sohnes, da er ihn hüte, wenn die Mutter ihrer Arbeit nachgehe. Mit seinem ältesten Sohn pflege er einen regelmässigen Kontakt, die Beziehung zu ihm sei gut. Ausserdem versu- che er mit Kollegen im Pneuhandel Fuss zu fassen, was allerdings nicht einfach

- 28 - sei und monatlich zu einem Einkommen von ca. Fr. 2'000.– führe. Insgesamt be- zahle er monatlich Fr. 1'050.– für die Miete und Fr. 466.– bzw. Fr. 200.– Unterhalt für die beiden Söhne (Urk. 77 S. 3 f.)

E. 2.4.6.2 Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 29. Juni 2012 ist zu entnehmen, dass er rund einen Monat vor dem vorinstanzlichen Urteil vom

17. Januar 2012 mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2011 erneut, mithin bereits zum 3. Mal, wegen Entwendung zum Gebrauch und wegen Fahrens ohne Führe- rausweis (trotz Entzug) verurteilt und mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen zu Fr. 60.– bestraft wurde (Urk. 66 S. 2). Damit verfügt der Beschuldig- te nunmehr über 5 Vorstrafen im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Strassenverkehrsgesetzgebung. Die ersten abgeurteilten Taten reichen ins Jahr 2003 zurück. Die mit Strafbefehl vom 27. Ap- ril 2010 ausgefällte Strafe von 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit war im Zeit- punkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch nicht vollständig verbüsst (Urk. 66/2; HD 40 S. 2). Die Vorstrafen des Beschuldigten und insbesondere der Umstand, dass er während laufendem Strafverfahren erneut delinquierte, wirken sich insgesamt er- heblich straferhöhend aus (vgl. Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 100 ff. zu Art. 47 StGB), auch wenn diese in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht einschlägig sind, zumal sich der Beschuldigte durch die bisherigen, teilweise unbedingt ausgefällten Vorstrafen nicht beeindrucken liess. Dies rechtfertigt die Vornahme einer Straferhöhung um 2 Monate Freiheits- strafe.

E. 2.4.6.3 Der Vorinstanz ist beizupflichten (Urk. 63 S. 47), dass den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafmindernden Umstände zu ent- nehmen sind. Insbesondere hat sich seine finanzielle Situation seit den Taten nicht dauerhaft verbessert, d.h. er hat nach wie vor Schulden und ein tiefes Ein- kommen.

E. 2.4.6.4 Nicht gefolgt werden kann der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach die persönlichen Probleme des Beschuldigten im Tatzeitpunkt (bevorstehende

- 29 - Ausweisung aus der Wohnung, Trennung von der Ehefrau, knappe finanzielle Verhältnisse) leicht strafmindernd zu berücksichtigen seien, zumal die Vorderrich- ter in diesem Zusammenhang selber erwogen, dass keine eigentliche Notlage bzw. kein akuter Bedarf an finanziellen Mitteln bestand, insbesondere nachdem der Beschuldigte selber einräumte, dass sein kranker Bruder in I._____ eine Krankenkasse hatte, welche diesem die Behandlung bezahlte (HD 5/2 S. 8; Urk. 63 S. 46, Ziff. VI.3.5.6.). Strafreduzierende Faktoren in den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten, welche einen der in Art. 48 StGB aufgeführten Strafmilderungsgründe zu erfüllen vermöchten, wie beispielsweise achtenswerte Beweggründe oder schwe- re Bedrängnis, und die ihn zum Mitwirken bei der Einbruchsserie von 13./14. bzw. 20./21. September 2010 gezwungen hätten, sind nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend, Erw. I.4.2.2. f.), lag die ihm zur Last gelegte Beteili- gung am Versicherungsbetrug im Zeitpunkt der Trennung von seiner zweiten Ehe- frau im Oktober 2010 bereits über 1 ¼ Jahre zurück und die Einbrüche fanden am

21. September 2010 ihr Ende. Überdies hätte die Möglichkeit bestanden, sich frü- her um öffentliche Unterstützung zu bemühen. Hinzu kommt, dass der Beschul- digte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selber der Meinung war, bei seiner damaligen Situation habe es sich um einen Zeitraum von wenigen Ta- gen gehandelt, in welchem es ihm finanziell und emotional sehr schlecht gegan- gen sei (HD 40 S. 8).

E. 2.4.6.5 Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens wurde dem Beschuldigten im angefochtenen Urteil gestützt auf sein Geständnis, sich am Versicherungsbe- trug beteiligt zu haben und gestützt auf das Teilgeständnis im Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen sowie aufgrund seines vermeintlichen Wohlverhaltens seit den Einbruchdiebstählen bis zum vorinstanzlichen Entscheid schliesslich eine Strafreduktion von 7 Monaten gewährt (Urk. 63 S. 48 f.). 2.4.6.5.1. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt

- 30 - aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (Wiprächtiger, in: Basler Kommentar StGB I, a.a.O., N 130 f. zu Art. 47 StGB). 2.4.6.5.2. Das Geständnis des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrug ist als vollumfängliches Geständnis zu werten, welches er zu Beginn der Ermittlungen am 19. November 2010 freiwillig abgelegt hatte, in der Folge dabei blieb, und es auch anlässlich des Schlussvorhaltes bei der Staatsan- waltschaft bestätigte, auch wenn er in der Folge durch seine Verteidigung gel- tendmachen liess, bloss als Gehilfe mitgewirkt zu haben. Es ist jedoch auch bei diesem Geständnis relativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich in Kenntnis und aus der Furcht heraus der Polizei gestellt hatte, dass einer seiner Mittäter eines Morgens von der Polizei abgeholt worden war und ihm dasselbe hätte wiederfahren können (vgl. vorstehend, Erw. II.3.1. - 3.1.2.). Zudem erwähnte der Beschuldigte anlässlich dieses Geständnisses bei der Polizei wohlverstanden nicht, dass er damals vor rund einen Monat zusammen mit einem Kollegen auch Einbrüche zum Nachteil von 8 Geschädigten begangen hatte, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend relativierte (Urk. 63 S. 47, Ziff. 3.5.12.). 2.4.6.5.3. Bei den Einbruchdiebstählen legte der Beschuldigte vielmehr erst nach anfänglich hartnäckigem Bestreiten ein bloss zögerliches Teilgeständnis ab und passte seine Zugaben in der Folge stets den ihm vorgehaltenen, ihn belas- tenden Aussagen seines Kollegen F._____ an. Ausserdem war er durchwegs be- strebt, eingeräumte Tathandlungen zu verharmlosen und zu beschönigen. Ein Aussageverhalten, welches weder von Reue noch von besonderer Einsicht zeugt. Darüberhinaus erklärte der Beschuldigte auch bei jedem einzelnen, ihm vorgehal- tenen Einbruchdiebstahl am Ende der polizeilichen Befragung jeweils, es tue ihm leid, er entschuldige sich bei der geschädigten Person. In der staatsanwaltschaft- lichen Konfrontationseinvernahme mit F._____ gipfelte seine Reue in der Erklä- rung, er entschuldige sich "tief" bei jedem Geschädigten. Über diese blossen, fol- genlosen Lippenbekenntnisse hinausgehende Aktivitäten der Wiedergutmachung unterliess der Beschuldigte dagegen. Auch die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit vermisstem Deliktsgut blieben einsilbig.

- 31 - 2.4.6.5.4. Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschuldigte damit das Ver- fahren nur unwesentlich erleichterte und nicht von umfangreichen und prozess- entscheidenden Zugaben ausgegangen werden kann. Auch seine Einsicht und Reue wirkte bislang aufgesetzt und taktisch. Entgegen der Auffassung der Vertei- digung kann kaum von einer freimütigen Zugabe der Taten die Rede sein (vgl. Urk. 78 S. 3). Nachdem er sich nur kurze Zeit vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erneut eines einschlägigen Strassenverkehrsdeliktes schuldig gemacht hat (vgl. Urk. 66 S. 2), kann dem Beschuldigten auch kein für das Nach- tatverhalten ebenfalls bedeutsames Wohlverhalten mehr strafreduzierend attes- tiert werden, wie dies die Vorinstanz in Unkenntnis der Vorstrafe noch erwogen hatte (Urk. 63 S. 48; Wiprächtiger, in: Basler Kommentar StGB I, a.a.O., N 109 zu Art. 47 StGB).

E. 2.4.6.6 Insgesamt rechtfertigen die beschriebenen Geständnisse des Be- schuldigten eine Strafminderung von maximal rund einem Fünftel, bzw. von 5 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 2.4.6.7 Unter Berücksichtigung der aufgeführten Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe resultiert für die vorliegend beurteilten Vermögensdelikte eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Gemäss Art. 51 StGB ist die Untersuchungshaft von 16 Tagen, die der Beschuldigte während der Untersuchung erstanden hat, auf die Strafe anzurech- nen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz ist mit ihrem Entscheid dem vorinstanzlichen Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Ebenso wurde die von der An- klagebehörde beantragte Verbindungsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB mit Fr. 1'000.– Busse verhängt (HD 36 S. 26, Urk. 63 S. 52 f., S. 57 f.).

- 32 -

2. Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung ebenfalls die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie eine reduzierte Verbindungsbusse von Fr. 800.– beantragen (Urk. 65 S.1; Urk. 78 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anschlussberufung ihren vorinstanzlichen Antrag wiederholt und beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jah- ren und einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen (Urk. 69; Urk. 79). Der bedingte Vollzug der Strafe sowie die Ansetzung einer 4-jährigen Probezeit wurde ihrer- seits nicht angefochten (vgl. Prot. II S. 7).

3. Angesichts der Berufungsanträge kommt eine Verweigerung des beding- ten Strafvollzuges bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht. Zudem ist auch gestützt auf die Wirkung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Dezember 2011 wegen Entwendung zum Gebrauch und wegen Fahrens ohne Führerausweis ausgefällten, unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– (Urk. 66 S. 2) zu erwarten, der Beschuldigte werde sich inskünftig wohlverhalten, weshalb trotz seines belasteten Vorlebens (vgl. vorstehend, Erw. IV.2.4.6.2.) von einer gu- ten Prognose auszugehen ist.

E. 3 Sämtliche, von der Verteidigung im vorinstanzlichen Plädoyer vorgebrach- ten Einwände zur rechtlichen Würdigung der Anklagebehörde (HD 44 S. 6 ff.) wurden im angefochtenen Urteil im einzelnen behandelt und mit überzeugender Begründung unter Hinweis auf die einschlägigen Kommentarstellen und die bun- desgerichtliche Praxis vollumfänglich zutreffend widerlegt. Es kann vollumfänglich auf diese Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 29 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese - mit Ausnahme der Frage der Mittäterschaft - von kei- ner Seite angefochten oder beanstandet wurden.

- 15 -

E. 3.1 Den hinsichtlich der Bewährung des Beschuldigten verbleibenden Be- denken ist - insbesondere auch aufgrund seiner erst rund ein Jahr zurückliegen- den neuerlichen, einschlägigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz (Urk. 66 S. 2) sowie seiner heutigen Äusserung, er wisse nicht, ob er erneut ein Fahrzeug entwenden werde (Urk. 77 S. 7) - mit der bereits von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgesetzten längeren Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen (Urk. 63 S. 52 f.).

E. 3.1.1 Bei diesem Geständnis blieb er auch anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahme mit den beiden Mitbeteiligten D._____ und E._____ vom 10. August 2011, wobei er nun abweichend erklärte, dass etwa Fr. 800.– oder Fr. 900.– von der Versicherungsleistung beim ihm geblieben seien (ND 25/3/6 S. 6 f.). In der Folge bestätigte der Beschuldigte sein bisheriges Ge- ständnis und den Schlussvorhalt auch in der staatsanwaltschaftlichen Schluss- einvernahme vom selben Tag als korrekt, mit zwei Ausnahmen, ohne aber seine Mittäterschaft auch nur im Ansatz in Frage zu stellen. Der Audi A4 habe nicht ihm gehört, sondern D._____, welcher ihm diesen zum Gebrauch überlassen habe. Nach zwei Monaten habe dieser ihm gesagt, er (D._____) müsse sein Auto ka- puttmachen. Dann habe er lediglich Fr. 800.– für sich behalten und Fr. 8'000.– der Versicherungsleistung D._____ gegeben (HD 4/12 S. 8). In seiner ersten polizeili- chen Befragung vom 22. November 2010 hatte der Beschuldigte diesbezüglich noch ausdrücklich und im Gegensatz dazu betont (HD 4/1 S. 2), das Auto von D._____ in der Absicht gekauft zu haben, ein Auto und nicht um damit eine krumme Geschichte zu haben.

E. 3.1.2 Die Vorinstanz ging schliesslich bloss "grundsätzlich" von einem Ge- ständnis aus, nachdem die Verteidigung in der Hauptverhandlung erstmals gel- tend machte, auch beim Betrugsvorwurf liege nur Gehilfenschaft vor (Urk. 63 S. 26 f., HD 44 S. 10). Diese Frage betrifft indessen nicht den Sachverhalt, son- dern die nachfolgend zu behandelnde rechtliche Würdigung.

- 13 -

E. 3.1.3 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Beschul- digte dabei, die Anklagevorwürfe grundsätzlich zu anerkennen und machte im Wesentlichen erneut relativierend geltend (HD 40 S. 3 ff.), er habe den Betrug begangen, weil er angefragt worden sei. Er habe mitgemacht, weil ihm D._____ das Auto ausgeliehen habe, ansonsten hätte es D._____ zurückgenommen. Er - D._____ - habe ihm in Aussicht gestellt, ihm danach ein anderes Auto zu geben. Er habe aber kein neues Auto erhalten. Seine Beteiligung am Betrug durch den fingierten Autounfall gebe er zu. Er habe Fr. 800.– von der Versicherungsleistung erhalten. Es sei richtig, dass er bei diesem Unfall und bereits zwei Monate zuvor den Audi A4 gelenkt habe. Beide Fahrzeuge hätten D._____ gehört.

E. 3.1.4 Heute bekräftigte der Beschuldigte das bisher Gesagte: Er habe da- mals das Auto von D._____ erhalten, da er und seine Ex-Frau kein Auto gehabt hätten. Dieses habe er ca. 3 Monate vor dem Vorfall erhalten. Danach habe D._____ ihm gesagt, er solle bei einem fingierten Autounfall mitmachen, wobei er Geld erhalten hätte. Er sei von D._____ unter Druck gesetzt worden, dieser habe ihm gedroht, ihm das Auto wegzunehmen. Von D._____ sei er damals gezwun- gen bzw. unter Druck gesetzt worden (Urk. 77 S. 7 f.).

E. 3.2 Eine bedingte Strafe kann in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die unbedingt ausgesprochene Verbindungsstrafe darf nur untergeordne- te Bedeutung haben (BGE 135 IV 188 E. 3.3; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 und 6.2). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf die Verbindungsgeldstrafe einen Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe grundsätzlich nicht übersteigen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich

- 33 - tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2010 vom 31. Januar 2011 E. 1.3.3).

E. 3.3 Die Voraussetzungen der bereits von der Vorinstanz festgesetzten Ver- bindungsbusse sind erfüllt. Nachdem der Beschuldigte indessen mit dem vorer- wähnten Strafbefehl vom 20. Dezember 2011 bereits mit einer unbedingten Geld- strafe von insgesamt Fr. 2'400.– bestraft wurde, ist dem Antrag der Verteidigung zu folgen und die Busse auch angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 800.– zu reduzieren. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe von 8 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E.7.3.3). VI. Kostenfolge Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung des Beschuldigten. Diese sind einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen, eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Das Gericht beschliesst:

E. 3.3.1 Der Tatbeitrag des Beschuldigten war - entgegen der von der vormali- gen und neuen Verteidigung vor der Vorinstanz geäusserten Auffassung (HD 44 S. 10; Urk. 78 S. 14 ff.) - keineswegs untergeordnet, zumal er nicht bloss durch ein "einmaliges Auffahren ohne wesentliche Schadensfolgen" (HD 44 S. 10, Ziff. 4.) bzw. durch eine "versicherungsrechtlich nicht relevanten Berührung" (Urk. 78 S. 16) am fingierten Verkehrsunfall beteiligt war. Es war vielmehr der Be- schuldigte, welcher auch die Tatörtlichkeit selber ausgewählt und bestimmt hatte, bei der Entgegennahme und Weitergabe der Versicherungsleistung mitwirkte und mindestens Fr. 800.– davon einbehielt. Dass er sich - wiederum laut seiner eige- nen Aussage - von D._____ dadurch zum Mitmachen überreden liess, dass er den von D._____ seit zwei Monaten vor der Tat unentgeltlich zum Gebrauch über- lassenen Audi (HD 4/1 S. 7, HD 4/12 S. 8) ansonsten hätte zurückgeben müssen, ändert an seiner Rolle als Hauptbeteiligter am fingierten Verkehrsunfall nichts. Ebenso wenig macht der Umstand, dass D._____ mit diversen weiteren Beteilig- ten als Hauptbeteiligter insgesamt 12 fingierte Verkehrsunfälle zum Nachteil di- verser Versicherungsgesellschaften inszeniert hatte (ND 25/1/2 S. 1 ff.) und dass er lediglich Fr. 800.– in Geldform als Beuteanteil erhalten hat, den Beschuldigten - entgegen der unzutreffenden Auffassung der Verteidigung (HD 44 S. 10, Ziff. 4.) - auch im vorliegenden Versicherungsbetrug nicht bloss zum Gehilfen.

E. 3.3.2 Auch dies wurde bereits in den Erwägungen der Vorinstanz detailliert und umfassend dargelegt, weshalb auch diesbezüglich noch auf die überzeugen- den Überlegungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 27 ff.).

- 17 -

E. 3.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass sich die Tatbeiträge des Beschuldigten beim Versicherungsbetrug nicht in einer bloss untergeordneten Hilfeleistung er- schöpften. Der Vorinstanz ist demzufolge vollumfänglich beizupflichten, dass der Beschuldigte beim Versicherungsbetrug als Mittäter zu qualifizieren ist.

E. 3.5 Jeder in dieser Weise Beteiligte ist in Bezug auf die im Rahmen des - wenn auch kurzfristig und konkludent gefassten - gemeinsamen Planes erfüllten Tatbestände als Täter zu verurteilen und zu bestrafen, gleichgültig, ob diese von ihm selber oder von einem anderen Mittäter verwirklicht wurden. Entscheidend für den Umfang der Verantwortlichkeit ist der vom jeweiligen Mittäter gefasste Vor- satz. Die betreffenden Delikte brauchen dabei nicht in allen Einzelheiten geplant worden zu sein. Auch ein erst während der Ausführung des Planes (konkludent) zustande gekommener Konsens zwischen den Mittätern reicht aus (Andreas Do- natsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 178). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist demnach vollumfänglich zu bestätigen. IV. Strafzumessung

1. Der Beschuldigte wurde im angefochtenen Urteil mit 20 Monaten Frei- heitsstrafe bedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren, wovon 16 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–, dies teilweise als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 27. April 2010, bestraft (Urk. 63 S. 57).

2. Die Vorinstanz bildete eine Zusatzstrafe und führte zunächst die Vorstrafe des Beschuldigten vom 27. April 2010 auf, bei welcher er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat wegen mehrfacher Entwendung zum Ge- brauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 aSVG mit 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft worden war (HD 27/1 S. 2 = Urk. 66 S. 2). Sie erwog, dass auf- grund des vom Beschuldigten am 10. Juni 2009, mithin vor der soeben genannten Vorstrafe begangenen Versicherungsbetruges, (teilweise) retrospektive Konkur- renz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB gegeben sei (Urk. 63 S. 39 und 49).

- 18 -

E. 8 Dezember 2011 E. 2.1). Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mit- täter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beein- flussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatent- schluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss. Es ge- nügt, wenn der Tatenschluss konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht er- forderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Delik- tes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vor- her gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (vgl. BGE 118 IV 227 E. 5d/aa, 397 E. 2b, mit Hinweisen).

- 16 -

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 17. Januar 2012 bezüglich der Dispositivziffern 1 soweit es nicht den Betrug betrifft, 5 und 6 (Zivilansprüche) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 34 - Das Gericht erkennt:
  3. Der Beschuldigte ist ferner schuldig − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wo- von 16 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind sowie mit ei- ner Busse von Fr. 800.–.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
  7. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (noch ausstehend)
  9. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden In- stanzen, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) - 35 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 36 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB120286-O/U/gs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatz- oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Collorafi Urteil vom 15. Februar 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfachen Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom

17. Januar 2012 (DG110109)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2011 (HD 36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs.1 StGB − der Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB − der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 16 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 27. April 2010.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 (B._____ AG) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha- denersatzanspruches wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

- 3 -

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 (C._____ AG) Scha- denersatz von Fr. 1'500.– zu bezahlen, unter Vorbehalt einer allfälligen Soli- darhaftung mit D._____ und E._____.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 200.– Auslagen Vorverfahren Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden." Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 78)

1. Betreffend den Schuldpunkt gemäss Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO " Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Taten ge- mäss Art. 19 Abs. 2 StGB nur vermindert schuldfähig war."

2. Betreffend die Strafzumessung gemäss Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO 2.1 " Das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten, die lediglich untergeordneten Tatbeiträge des Beschuldigten sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben seien adäquat strafmindernd zu berücksichtigen."

- 4 - 2.2 " Es sei der Beschuldigte betreffend den Betrug bloss als Gehilfe und nicht als Haupttäter zu qualifizieren." 2.3 " Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 16 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 800.– zu bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich Limmat vom 27. April 2010." 2.4 " Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und es sei die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen."

3. Betreffend die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen gemäss Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO " Die Verfahrenskosten inklusive der Untersuchungs- und Verteidigungs- kosten seien reduziert dem Beschuldigten aufzuerlegen und infolge offen- sichtlicher Uneinbringlichkeit auf die Gerichtskasse zu nehmen oder sofort abzuschreiben."

b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 79)

1. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.

2. Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.

- 5 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Bülach, II. Abteilung, vom 17. Januar 2012 liess der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 24. Januar 2012 durch seinen vormaligen amtlichen Verteidiger recht- zeitig Berufung anmelden (HD 51; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Schreiben vom

16. April 2012 entliess die Vorinstanz den bisherigen Verteidiger des Beschuldig- ten auf dessen Antrag und bestellte im Einverständnis aller Beteiligten den neuen amtlichen Verteidiger (HD 56/1+2). Am 31. Mai 2012 wurde diesem das begrün- dete Urteil zugestellt (HD 58). Mit Eingabe vom 19. Juni 2012 reichte er rechtzei- tig die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO mit den eingangs aufgeführten Berufungsanträgen ein und stellte den Beweisantrag, es sei ein psy- chiatrisches Gutachten einzuholen; eventualiter sei ein entsprechendes, vom Be- schuldigten vorgebrachtes Parteigutachten angemessen zu würdigen und festzu- stellen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Taten gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB nur vermindert schuldfähig gewesen sei (Urk. 65). Innert der mit Präsidialverfü- gung vom 2. Juli 2012 den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft angesetzten Frist von zwanzig Tagen erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Juli 2012 Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung. Be- weisanträge stellte sie keine (Urk. 69). Von den Privatklägern ging keine An- schlussberufung ein.

2. Mit der Berufungserklärung vom 19. Juni 2012 lässt der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil nur in Teilpunkten anfechten (Urk. 65 S. 2 f.). Die Verteidi- gung führt in ihrer Berufungserklärung die Dispositivziffern 2, 3, 7, und 8 des vor- instanzlichen Urteils auf und stellt explizit bezüglich dieser Ziffern Abänderungs- begehren. Antrag Ziffer 2.2, wonach der Beschuldigte bloss als Gehilfe und nicht als Haupttäter zu qualifizieren sei, betrifft indessen die rechtliche Würdigung und damit offensichtlich den Schuldpunkt, mithin Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils, weshalb Dispositivziffer 1 in diesem Umfang bis zur Berufungsverhand- lung als teilweise mitangefochten zu betrachten ist, darüber hinaus, insbesondere

- 6 - was den Sachverhalt anbelangt, aber unangefochten blieb (Art. 404 Abs. 1 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung schränkte die Verteidigung die Anfechtung der in Dispositivziffer 1 aufgezählten Delikte ein. Neu richtet sich diese einzig ge- gen die rechtliche Würdigung in Bezug auf den Betrug (Urk. 78 S. 1; Prot. II S. 7). Aufgrund der Berufungsanträge ebenfalls mitangefochten ist Dispositivziffer 4 be- treffend die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Un- angefochten blieben dagegen die in den Dispositivziffern 5 und 6 des vorinstanzli- chen Urteils geregelten Zivilansprüche sowie nach der heutigen Berufungsver- handlung die in Dispositivziffer 1 aufgezählten Delikte mit Ausnahme des Betru- ges.

3. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 - soweit es nicht den Betrug betrifft - 5 und 6 (Zivilan- sprüche) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vo- rinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

4. In der Berufungserklärung vom 19. Juni 2012 stellte die Verteidigung erstmals den Beweisantrag, es sei ein psychiatrisches Gutachten betreffend "die Geisteshaltung" des Beschuldigten sowie betreffend dessen Reaktionen auf la- tente Stresszustände einzuholen; eventualiter sei ein entsprechendes, vom Be- schuldigten vorgebrachtes Parteigutachten angemessen zu würdigen (Urk. 65 S. 3). In der heutigen Berufungsverhandlung wurde der soeben erwähnte Be- weisantrag schliesslich zurückgezogen (vgl. Urk. 78 S. 2). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte durch seinen vormaligen Verteidiger bei der Würdigung seines Verschuldens geltend machen, er habe sich damals in ei- nem persönlichen Tief, in einer Lebenskrise befunden. In einer solchen verhielten sich Leute so, wie sie es sonst nicht zu tun pflegten. Ein solches Verhalten sei in der Psychiatrie als akute Belastungsreaktion bekannt. Dabei handle es sich um eine vorübergehende Störung, welche sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine aussergewöhnliche körperliche und/oder seelische Belastung entwickle. Die Gründe für diese persönliche Krise seien für sich alleine schon schwer verdaubar - die Trennung von seiner Ehefrau,

- 7 - die Angst, den Kontakt zu seinem Sohn zu verlieren, den Verlust seiner Wohnung und einen schwerkranken Stiefbruder im Spital. Dies alles zusammen würde in jedem Menschen existenzielle Grundängste aufkommen lassen. Aus diesen Gründen und weil er sich mit F._____ gut verstanden habe, habe er sich zu die- sen Einbrüchen/Delikten hinreissen lassen. Eine verminderte Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat leitete die Verteidigung vor der Vorinstanz daraus nicht ab (HD 44 S. 11 f., Prot. I S. 9). 4.1. In der Berufungsverhandlung brachte der neue Verteidiger dazu vor, es dürfe als notorische Tatsache gelten, dass sich Leute, welche in einer persönli- chen Lebenskrise stecken würden, so verhielten, wie sie es sonst nicht zu tun pflegen würden. Würden die Zeitpunkte verglichen, in denen der Beschuldigte de- linquiert habe, mit den Ereignissen, die sich zeitgleich in seinem Privatleben zuge- tragen hätten, so zeige sich hier klar und evident ein kausaler Zusammenhang. Dass das schlagartige und gleichzeitige Zusammenfallen der vom vormaligen Verteidiger ebenso erwähnten Ereignisse wohl in jedem Menschen existentielle Grundängste aufkommen liessen, liege auf der Hand. Weiter habe sein Mandant in seinen Aussagen unerwähnt gelassen, dass er sich in den letzten Jahren infol- ge psychischer Irritationen bereits wiederholt ambulant in einem Spital habe be- handeln lassen müssen; im Rahmen dieser Behandlungen seien bei ihm neben akuten Angstzuständen auch massive Panikattacken diagnostiziert worden. Überdies sei dabei festgestellt worden, dass es sich beim Beschuldigten um einen Menschen mit einer labilen Persönlichkeit handle, welcher bei grosser Belastung irrational und mit Kontrollverlust und Apathie reagiere. Aus verschiedenen Aus- sagen des Beschuldigten ergebe sich, dass dieser sich offenbar zu den Diebstäh- len habe hinreissen lassen und er vor allem eine Ablenkung bzw. eine - in ihrer Art zugegebenermassen extreme - Flucht vor sich selber und dem Zustand der Gleichgültigkeit gesucht habe (Urk. 78 S. 5 f.). 4.2. Die verminderte Schuldfähigkeit ist, wie die Schuldunfähigkeit, ein Zu- stand des Täters. Die Verminderung der Schuldfähigkeit bezieht sich, wie die Schuldunfähigkeit, auf die Tat (BGE 134 IV 132 E. 6.1).

- 8 - 4.2.1. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zwei- feln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht eine sachverständige Begutachtung an (Art. 20 StGB; vgl. auch Art. 13 aStGB, welchem Art. 20 StGB weitgehend entspricht; Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2008 vom 3. Februar 2009 E. 2.1). Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fä- higkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Schuldfähigkeit anzuneh- men. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug er- halten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2009 vom 16. März 2010 E. 1.3; BGE 133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.2.2. Beim Beschuldigten bestehen keine Anhaltspunkte für eine Einschrän- kung der Einsichts- oder Bestimmungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Sein persönli- ches Tief als Folge einer Ehekrise oder aufgrund der Folgen einer Trennung ver- mag keinen Bezug zu den von ihm eingestandenen, konkreten Tathandlungen im Bereich der Vermögensdelikte zu begründen. In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte an, seit Oktober 2010 von seiner Frau getrennt zu leben (HD 4/12 S. 9 f.). Die ihm zur Last gelegte Beteiligung am Ver- sicherungsbetrug lag damals bereits über 1 ¼ Jahre zurück und die Einbrüche fanden am 21. September 2010 ihr Ende. Die vom Beschuldigten geltend ge- machte Lebenskrise lässt sich mithin auch in zeitlicher Hinsicht nicht wirklich in einen Zusammenhang mit seinen Tathandlungen rücken, zumal er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selber der Meinung war, bei seiner damaligen

- 9 - Situation habe es sich um einen Zeitraum von wenigen Tagen gehandelt. Es sei ihm finanziell und emotional sehr schlecht gegangen (HD 40 S. 8). 4.2.3. Ausserdem unterlag der Beschuldigte weder inneren Zwängen noch wurde er von irgendwelchen Drittpersonen zu seinen Tathandlungen gezwungen oder liessen ihm seine wirtschaftlichen Umstände keinen anderen Ausweg offen, als diese illegale Mittelbeschaffung. Ebenso wenig liegen Hinweise im Verhalten des Beschuldigten vor, dass er im Vorfeld, während und nach den Taten den Be- zug zur Realität verloren hätte oder sich nicht an die sich ihm gerade präsentie- renden Erfordernisse der konkreten Situation hätte anpassen und reagieren kön- nen. Aus seiner eigenen Darstellung ergibt sich vielmehr, dass er beispielsweise eigens für die vorgesehene Diebestour einen Kombiwagen organisiert hatte, er sich, nachdem er einen Tresor mit seinem Komplizen F._____ zusammen ab- transportiert hatte, ohne diesen sogleich öffnen zu können, sich - durchaus über- legt - am Tag darauf wieder mit F._____ zusammen zum Zwecke verabredete, den Tresor an einem sicheren Ort in der Garagenbox von F._____ in G._____ in aller Ruhe zu öffnen und mit dem für diesen Tag nochmals organisierten Kombi- wagen anschliessend in einem Bach bzw. im …see zu entsorgen (HD 4/4 S. 2 ff., HD 40 S. 7). Beim fingierten Verkehrsunfall vom 10. Juni 2009 war er es, der die Tatörtlichkeit aussuchte, weil er zum Zwecke der Beschädigung der Fahrzeuge nicht extra ins … nach H._____ zu D._____ fahren wollte (HD 4/1 S. 1 und S. 3). 4.2.4. Das Tatverhalten des Beschuldigten hat sich demnach keineswegs in hohem Masse im Bereich des für die fraglichen Vermögensdelikte Abnormen be- wegt. Noch weniger lässt sich in der von ihm geltend gemachten Lebenskrise im Zeitpunkt der Tat eine besondere Geistesverfassung erkennen, welche nach Art und Grad stark vom Durchschnitt der Verbrechensgenossen abgewichen hätte. Auch beim Beschuldigten standen die wirtschaftlichen Probleme und das Bestre- ben im Vordergrund, diese mit Hilfe seiner Beteiligung an den beschriebenen Vermögensdelikten zu überwinden und seine finanzielle Situation zu verbessern, was er bisweilen auch selber einräumte (HD 4/1 S. 6, HD 4/12 S. 9 f., HD 40 S. 9 f.).

- 10 - Ein ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeit- punkt der Taten zu zweifeln, besteht nach dem Dargelegten nicht. Die Anordnung einer sachverständigen Begutachtung über seinen Geisteiszustand im Zeitpunkt der Taten erübrigt sich.

5. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die Gültigkeit eines Strafantra- ges unter Hinweis auf das anwendbare Recht, die bundesgerichtliche Praxis und die einschlägigen Kommentarstellen zutreffend dargelegt und mit überzeugender Begründung erwogen, dass die erforderlichen Strafanträge fristgerecht und rechtsgültig gestellt wurden. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 63 S. 5 - 8; Art. 82 Abs. 4 StPO; ND 13/1 S. 4 f., ND 13/9; ND 14/1 S. 5, ND 14/13; ND 15/1 S. 4, ND 15/6; ND 16/1 S. 4; ND 17/1 S. 3; ND 18/1 S. 3 f.; ND 19/1 S. 3; ND 24/1). II. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2011 zusammengefasst vorgeworfen (ND 13 - 19; ND 24), am 13./14. und 20./21. September 2010 jeweils in der Nacht von Montag auf Dienstag zusammen mit dem Mitbeschuldigten F._____ aufgrund gemeinsamer Planung bzw. konkludenter gemeinsamer Entschlussfassung in Mit- täterschaft gegen den Willen der Berechtigten und unter Verursachung von Sach- schaden von insgesamt ca. Fr. 24'822.70 in diverse Geschäftslokalitäten einge- brochen zu sein. Dabei sollen die Beiden zum Nachteil der jeweiligen insgesamt 8 Geschädigten diverse Gegenstände behändigt und unter anderem auch zwei Tre- sore abtransportiert haben, um die erbeuteten Gegenstände im Deliktsbetrag von insgesamt ca. Fr. 16'102.– für sich zu behalten bzw. zu verwerten und den Erlös für sich zu verwenden (HD 36 S. 2 ff., insbes. S. 15 - 19 und S. 23 f.).

2. Dem Beschuldigten wird weiter zusammengefasst vorgeworfen (ND 25), aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses in Mittäterschaft zusammen mit den in separaten Verfahren beurteilten Mitbeteiligten D._____ und E._____ zum Nachteil der C._____ einen Versicherungsbetrug im Zusammenhang mit einem

- 11 - am 10. Juni 2009, ca. um 00.30 Uhr, an der … [Adresse] fingierten Verkehrsunfall begangen zu haben, wobei er bei der Wahl des Tatortes, der Beschädigung der Fahrzeuge sowie der Erstellung des inhaltlich falschen Unfallprotokolls mitgewirkt habe. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben hätten die Mittäter bei der C._____ für die beiden beschädigten Fahrzeuge zu Unrecht Versicherungsleis- tungen in der Höhe von insgesamt Fr. 50'400.– erwirkt, wovon der Beschuldigte den Betrag von ca. Fr. 800.– erhalten habe (HD 36 S. 24 f.).

3. Die Vorinstanz kam im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Einbruch- diebstähle zutreffend zum Schluss, dass der Beschuldigte den ihm zur Last geleg- ten Sachverhalt im Wesentlichen anerkannt habe, was sich auch mit dem Unter- suchungsergebnis decke. Er bestreite dagegen den Umfang des geltend gemach- ten Deliktsgutes und eine Beteiligung an der Beute sowie die Verwendung und Wegnahme eines Passepartout beim Einbruch zum Nachteil der Firma B._____ AG (ND 16), weshalb die Vorinstanz beim Vorwurf des mehrfachen Einbruchdieb- stahls zurecht von einem Teilgeständnis ausging (Urk. 63 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie oben bereits dargelegt, wurden heute die in Dispositivziffer 1 des vorinstanz- lichen Urteils aufgezählten Schuldspüche - mit Ausnahme des Betruges - ausdrücklich nicht mehr angefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Ebenso bestreitet die Verteidigung nicht, dass ein Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vorliegt. Sie macht jedoch wie bereits vor Vorinstanz gel- tend, dass der Beschuldigte nicht als Mittäter, sondern als Gehilfe zu qualifizieren sei und folglich im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu spre- chen sei (Urk. 78 S. 14). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Vor- wurf des mehrfachen Diebstahls und der damit einhergehenden Nebendelikte er- übrigt sich dadurch. 3.1. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Versicherungsbetruges hatte sich der Beschuldigte am 19. Oktober 2010 aus freien Stücken telefonisch bei der Polizei gemeldet und am 22. November 2010 einer polizeilichen Befragung ge- stellt, nachdem die Staatsanwaltschaft bereits am 18. November 2011 einen Vor- führbefehl gegen ihn ausgestellt hatte (HD 19/1; ND 25/1/1 S. 7). Laut Aussage

- 12 - des Beschuldigten hatte er vom Mitbeteiligten E._____ gehört, dass dieser von der Polizei an einem Morgen um 6 Uhr abgeholt worden war. Der Beschuldigte gestand, dass sie diesen Unfall inszeniert hatten (HD 4/1 S. 1 ff.). Von der ausbe- zahlten Versicherungssumme habe er Fr. 1'500.– behalten und damit seine Woh- nungsmiete bezahlt. Von den Fr. 40'000.– von D._____ habe er nichts erhalten (HD 4/1 S. 6). Die beiden beschädigten Fahrzeuge hätten D._____ gehört. Bis zum fingierten Unfall habe er keinen Franken für diesen Audi an D._____ bezahlt (HD 4/1 S. 7). Schliesslich anerkannte der Beschuldigte den Vorwurf und erklärte sich des Betruges schuldig (HD 4/1 S. 8). 3.1.1. Bei diesem Geständnis blieb er auch anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahme mit den beiden Mitbeteiligten D._____ und E._____ vom 10. August 2011, wobei er nun abweichend erklärte, dass etwa Fr. 800.– oder Fr. 900.– von der Versicherungsleistung beim ihm geblieben seien (ND 25/3/6 S. 6 f.). In der Folge bestätigte der Beschuldigte sein bisheriges Ge- ständnis und den Schlussvorhalt auch in der staatsanwaltschaftlichen Schluss- einvernahme vom selben Tag als korrekt, mit zwei Ausnahmen, ohne aber seine Mittäterschaft auch nur im Ansatz in Frage zu stellen. Der Audi A4 habe nicht ihm gehört, sondern D._____, welcher ihm diesen zum Gebrauch überlassen habe. Nach zwei Monaten habe dieser ihm gesagt, er (D._____) müsse sein Auto ka- puttmachen. Dann habe er lediglich Fr. 800.– für sich behalten und Fr. 8'000.– der Versicherungsleistung D._____ gegeben (HD 4/12 S. 8). In seiner ersten polizeili- chen Befragung vom 22. November 2010 hatte der Beschuldigte diesbezüglich noch ausdrücklich und im Gegensatz dazu betont (HD 4/1 S. 2), das Auto von D._____ in der Absicht gekauft zu haben, ein Auto und nicht um damit eine krumme Geschichte zu haben. 3.1.2. Die Vorinstanz ging schliesslich bloss "grundsätzlich" von einem Ge- ständnis aus, nachdem die Verteidigung in der Hauptverhandlung erstmals gel- tend machte, auch beim Betrugsvorwurf liege nur Gehilfenschaft vor (Urk. 63 S. 26 f., HD 44 S. 10). Diese Frage betrifft indessen nicht den Sachverhalt, son- dern die nachfolgend zu behandelnde rechtliche Würdigung.

- 13 - 3.1.3. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Beschul- digte dabei, die Anklagevorwürfe grundsätzlich zu anerkennen und machte im Wesentlichen erneut relativierend geltend (HD 40 S. 3 ff.), er habe den Betrug begangen, weil er angefragt worden sei. Er habe mitgemacht, weil ihm D._____ das Auto ausgeliehen habe, ansonsten hätte es D._____ zurückgenommen. Er - D._____ - habe ihm in Aussicht gestellt, ihm danach ein anderes Auto zu geben. Er habe aber kein neues Auto erhalten. Seine Beteiligung am Betrug durch den fingierten Autounfall gebe er zu. Er habe Fr. 800.– von der Versicherungsleistung erhalten. Es sei richtig, dass er bei diesem Unfall und bereits zwei Monate zuvor den Audi A4 gelenkt habe. Beide Fahrzeuge hätten D._____ gehört. 3.1.4. Heute bekräftigte der Beschuldigte das bisher Gesagte: Er habe da- mals das Auto von D._____ erhalten, da er und seine Ex-Frau kein Auto gehabt hätten. Dieses habe er ca. 3 Monate vor dem Vorfall erhalten. Danach habe D._____ ihm gesagt, er solle bei einem fingierten Autounfall mitmachen, wobei er Geld erhalten hätte. Er sei von D._____ unter Druck gesetzt worden, dieser habe ihm gedroht, ihm das Auto wegzunehmen. Von D._____ sei er damals gezwun- gen bzw. unter Druck gesetzt worden (Urk. 77 S. 7 f.). 3.2. Aus den Aussagen des Beschuldigten über die gesamte Dauer des Ver- fahrens hinweg ist allgemein ersichtlich, dass er nichts zugab, solange es keine klaren, ihn unzweifelhaft belastenden Beweismittel gab. So bestritt er in der Kon- frontationseinvernahme den Betrug betreffend kategorisch, den Audi A4 in den Lancia gefahren zu haben. Er habe zwar das Fahrzeug gegen den Lancia ge- lenkt, plötzlich aber Angst bekommen und kurz vor dem Lancia angehalten. Er sei nicht ins Auto gefahren. Erst nachdem D._____ zu Protokoll gab, der Beschuldig- te sei in den Lancia gefahren, gab Letzterer im Rahmen dieser Konfrontation zu, mit dem Audi A4 in den Lancia gefahren zu sein. Gleichzeitig relativierte er die gemachte Aussage, indem er ausführte, es habe nur einen kleinen "Tutsch" ge- geben (HD 25/3/6 S. 7). Bei seinem Anteil an der Versicherungsleistung fällt ebenfalls auf, dass er diesen bei Verfahrensbeginn mit Fr. 1'500.– bezifferte und glaubhaft beifügte, damit die Miete bezahlt zu haben, während er am Ende des

- 14 - Vorverfahrens ohne nähere Begründung nur noch den schliesslich eingeklagten Anteil von Fr. 800.– einräumte. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die eigene Darstellung des Beschuldigten bei der Polizei eklatant im Widerspruch zur von ihm inzwischen geltend gemachten, völlig untergeordneten Teilnahme am Versicherungsbetrug als blosser Gehilfe steht. In der ersten polizeilichen Befragung hat der Beschuldig- te bei seinen Schilderungen des jeweiligen Tagvorgehens stets von "wir" gespro- chen, wonach er mit D._____ den Unfall inszeniert habe oder er und D._____ den Unfallort gewusst hätten. Letztendlich bekräftigte er seine aktive Rolle mit der Er- klärung, er habe den Unfallort ausgesucht, da er keine Lust gehabt habe, bis ans Ende der Welt zu fahren (HD 4/1 S. 3). III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten als Mittäter des mehrfachen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfa- chen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 63 S. 27 ff, S. 38).

2. Wie bereits dargelegt, bestreitet die Verteidigung neu Dispositivziffer 1 (Schuldspruch) nur noch hinsichtlich der Qualifizierung als Mittäterschaft zum Be- trug (Urk. 78 S. 1; Prot. II S. 7; vgl. vorstehend, Erw. I.2. und II.3.).

3. Sämtliche, von der Verteidigung im vorinstanzlichen Plädoyer vorgebrach- ten Einwände zur rechtlichen Würdigung der Anklagebehörde (HD 44 S. 6 ff.) wurden im angefochtenen Urteil im einzelnen behandelt und mit überzeugender Begründung unter Hinweis auf die einschlägigen Kommentarstellen und die bun- desgerichtliche Praxis vollumfänglich zutreffend widerlegt. Es kann vollumfänglich auf diese Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 29 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese - mit Ausnahme der Frage der Mittäterschaft - von kei- ner Seite angefochten oder beanstandet wurden.

- 15 - 3.1. Auch mit der Frage der Abgrenzung von Mittäterschaft und Gehilfen- schaft hat sich die Vorinstanz sorgfältig und umfassend auseinandergesetzt und ist unter korrekter Würdigung der diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten und von F._____ zutreffend zum Schluss gekommen, dass stets ein gemeinsa- mer, konkludenter Tatentschluss vorlag und die Beiden arbeitsteilig in etwa gleich grosse Tatbeiträge geleistet hätten und somit als Mittäter tätig gewesen seien. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab auch darauf zu verweisen (Urk. 63 S. 12 ff., insbes. auch S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4). 3.2. Es ist daher lediglich nochmals zu unterstreichen, dass nach der Recht- sprechung Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung ei- nes Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Dem- gegenüber ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2011 vom

8. Dezember 2011 E. 2.1). Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mit- täter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beein- flussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatent- schluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss. Es ge- nügt, wenn der Tatenschluss konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht er- forderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Delik- tes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vor- her gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (vgl. BGE 118 IV 227 E. 5d/aa, 397 E. 2b, mit Hinweisen).

- 16 - 3.3. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwir- kung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Ande- rerseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausa- len Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbe- standserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). 3.3.1. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war - entgegen der von der vormali- gen und neuen Verteidigung vor der Vorinstanz geäusserten Auffassung (HD 44 S. 10; Urk. 78 S. 14 ff.) - keineswegs untergeordnet, zumal er nicht bloss durch ein "einmaliges Auffahren ohne wesentliche Schadensfolgen" (HD 44 S. 10, Ziff. 4.) bzw. durch eine "versicherungsrechtlich nicht relevanten Berührung" (Urk. 78 S. 16) am fingierten Verkehrsunfall beteiligt war. Es war vielmehr der Be- schuldigte, welcher auch die Tatörtlichkeit selber ausgewählt und bestimmt hatte, bei der Entgegennahme und Weitergabe der Versicherungsleistung mitwirkte und mindestens Fr. 800.– davon einbehielt. Dass er sich - wiederum laut seiner eige- nen Aussage - von D._____ dadurch zum Mitmachen überreden liess, dass er den von D._____ seit zwei Monaten vor der Tat unentgeltlich zum Gebrauch über- lassenen Audi (HD 4/1 S. 7, HD 4/12 S. 8) ansonsten hätte zurückgeben müssen, ändert an seiner Rolle als Hauptbeteiligter am fingierten Verkehrsunfall nichts. Ebenso wenig macht der Umstand, dass D._____ mit diversen weiteren Beteilig- ten als Hauptbeteiligter insgesamt 12 fingierte Verkehrsunfälle zum Nachteil di- verser Versicherungsgesellschaften inszeniert hatte (ND 25/1/2 S. 1 ff.) und dass er lediglich Fr. 800.– in Geldform als Beuteanteil erhalten hat, den Beschuldigten - entgegen der unzutreffenden Auffassung der Verteidigung (HD 44 S. 10, Ziff. 4.) - auch im vorliegenden Versicherungsbetrug nicht bloss zum Gehilfen. 3.3.2. Auch dies wurde bereits in den Erwägungen der Vorinstanz detailliert und umfassend dargelegt, weshalb auch diesbezüglich noch auf die überzeugen- den Überlegungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 27 ff.).

- 17 - 3.4. Aus dem Dargelegten folgt, dass sich die Tatbeiträge des Beschuldigten beim Versicherungsbetrug nicht in einer bloss untergeordneten Hilfeleistung er- schöpften. Der Vorinstanz ist demzufolge vollumfänglich beizupflichten, dass der Beschuldigte beim Versicherungsbetrug als Mittäter zu qualifizieren ist. 3.5. Jeder in dieser Weise Beteiligte ist in Bezug auf die im Rahmen des - wenn auch kurzfristig und konkludent gefassten - gemeinsamen Planes erfüllten Tatbestände als Täter zu verurteilen und zu bestrafen, gleichgültig, ob diese von ihm selber oder von einem anderen Mittäter verwirklicht wurden. Entscheidend für den Umfang der Verantwortlichkeit ist der vom jeweiligen Mittäter gefasste Vor- satz. Die betreffenden Delikte brauchen dabei nicht in allen Einzelheiten geplant worden zu sein. Auch ein erst während der Ausführung des Planes (konkludent) zustande gekommener Konsens zwischen den Mittätern reicht aus (Andreas Do- natsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 178). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist demnach vollumfänglich zu bestätigen. IV. Strafzumessung

1. Der Beschuldigte wurde im angefochtenen Urteil mit 20 Monaten Frei- heitsstrafe bedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren, wovon 16 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–, dies teilweise als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 27. April 2010, bestraft (Urk. 63 S. 57).

2. Die Vorinstanz bildete eine Zusatzstrafe und führte zunächst die Vorstrafe des Beschuldigten vom 27. April 2010 auf, bei welcher er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat wegen mehrfacher Entwendung zum Ge- brauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 aSVG mit 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft worden war (HD 27/1 S. 2 = Urk. 66 S. 2). Sie erwog, dass auf- grund des vom Beschuldigten am 10. Juni 2009, mithin vor der soeben genannten Vorstrafe begangenen Versicherungsbetruges, (teilweise) retrospektive Konkur- renz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB gegeben sei (Urk. 63 S. 39 und 49).

- 18 - 2.1. Im vorinstanzlichen Urteil vom 17. Januar 2012 blieb indessen unbeach- tet, dass der Beschuldigte bereits mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2011, mithin ebenfalls noch vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils, abermals, inzwischen be- reits zum 3. Mal, wegen Entwendung zum Gebrauch und wegen Fahrens ohne Führerausweis (trotz Entzug) eine weitere Verurteilung erwirkt hatte und diesmal mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– rechtskräftig bestraft worden war (Urk. 66 S. 2). 2.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, be- vor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatz- strafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retro- spektiver Konkurrenz gewährleisten. Das für den Täter relativ günstige Prinzip der Strafschärfung soll unabhängig davon zur Anwendung gelangen, ob bei mehreren Straftaten die Verfahren getrennt oder gemeinsam durchgeführt werden (BGE 129 IV 115, BGE 132 IV 104). Nach dieser Vorschrift ist nicht das frühere Urteil aufzuheben und eine Gesamtstrafe zu fällen, sondern eine Zusatzstrafe auszusprechen. Eine Verurteilung wegen einer anderen Tat liegt schon mit der Fällung des erstinstanzlichen Urteils vor, sofern dieses in der Folge rechtskräftig wird. Für später begangene Delikte käme in diesem Fall keine Zusatzstrafe in Be- tracht (Markus Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweize- risches Strafgesetzbuch, Zürich 2010, 18. Auflage, N 8 f. und N 11 zu Art. 49 StGB). 2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das sogenannte Asperationsprinzip allerdings, nur dann, wenn mehrere gleichartige Strafen aus- gesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur eine Gesamtfreiheitsstrafe ausfällen, wenn im konkreten Fall mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheits- strafen oder mehrere Bussen ausgesprochen würden. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Ent-

- 19 - scheid gebunden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1, m.w.H.; Ackermann, in: Basler Kom- mentar StGB I, a.a.O., N 36 zu Art. 49 StGB). Gemäss aktueller bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist demzufolge keine Zusatzstrafe auszusprechen, sondern vielmehr eine eigenständige Strafe zu bilden, da die Vorstrafen (gemeinnützige Arbeit bzw. Geldstrafe) und die neu auszufällende Strafe (Freiheitsstrafe) nicht gleichartig sind. Eine Asperation zugunsten des Beschuldigten erfolgt demnach nicht. 2.4. In Bezug auf die heute zu beurteilenden Delikte ist bei der Strafzumes- sung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einem solchen Fall metho- disch wie folgt vorzugehen: 2.4.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2). 2.4.2. Im angefochtenen Urteil wurde zutreffend von mehrfachem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB als dem schwersten Delikt für die Festlegung einer Einsatzstrafe ausgegangen und der betreffende Strafrahmen korrekt von ei- nem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Urk. 63 S. 40), zumal beim vorliegend ebenfalls zur Diskussion stehenden, den selben

- 20 - abstrakten Strafrahmen aufweisenden Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB keine mehrfache Tatbegehung vorliegt. 2.4.2.1. Wegen der Tatmehrheit und teilweise mehrfachen Tatbegehung (mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Betrug) ist die für den Diebstahl auszufällende Strafe einerseits unter Beachtung der bereits er- wähnten Grundsätze angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordent- liche Strafrahmen ist jedoch trotz Vorliegens allfälliger Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentli- chen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63; Urteile des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 8. März 2010 E. 5.8; 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 4; 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4; 6S_73/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.2). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentli- chen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a). 2.4.2.2. Nachdem die Tatbeiträge des Beschuldigten nicht als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB, sondern als Mittäterschaft qualifiziert wurden, liegen keine Strafmilderungsgründe vor. Da vorliegend keine aussergewöhnlichen Um- stände vorliegen, sind die gegebenen Strafschärfungsgründe im erwähnten, or- dentlichen Strafrahmen straferhöhend zu berücksichtigen. 2.4.3. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter

- 21 - nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. 2.4.4. Bei den Tatkomponenten ist im Rahmen der objektiven Tatschwere zunächst abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde. Es sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Delikts- betrag, Gefährdung/Risiko, körperliche und psychische Schädigung des Opfers etc.), die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu beachten. Von Be- deutung ist zudem die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und deren Ausfüh- rung offenbart wird. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 47 StGB). 2.4.4.1. Der Beschuldigte beging zwischen dem 13. und 21. September 2010, jeweils von Montag auf Dienstag, Einbruchdiebstähle zum Nachteil von ins- gesamt 8 Geschädigten (ND 13-15, 16-18, 19 und 24). Der Deliktsbetrag beläuft sich auf insgesamt ca. Fr. 16'100.–. Der Beschuldigte und sein Komplize, F._____, brachen ausschliesslich in den fraglichen zwei Nächten gemeinsam in Geschäftslokalitäten ein, unter anderem in solche mit einem Tresor, in der Ab- sicht, ungestört wertvolles Deliktsgut abzutransportieren. Die Delikte verübte der Beschuldigte somit nicht alleine. Er war weder der alleinige Initiant der Einbruchs- diebstähle noch hatte er irgendwelche Weisungsbefugnisse gegenüber seinem Komplizen F._____. Beide waren hierarchisch gleichgestellt und teilten ihre Auf- gabenbereiche konkludent einvernehmlich auf. Seine Beteuerungen, planlos und spontan tätig geworden zu sein, erweisen sich angesichts der Tatumstände und des Tatvorgehens als blosse, unbehelfliche Schutzbehauptung. Hinter den beiden Diebestouren, welche wie erwähnt beide von Montag auf Dienstag erfolgten, stand zumindest eine gewisse Planung und Organisation (z.B. Werkzeugkiste,

- 22 - Terminvereinbarung, Kombiwagen). Der Umstand, dass der Beschuldigte in kür- zester Zeit eine beachtliche Anzahl von 8 Einbrüchen verübte, offenbart seine damalige kriminelle Energie. Die mehrfache Tatbegehung ist daher stärker zu gewichten als die relativ kleine eigene Beute, welche eher auf Zufall beruhte. Die objektive Tatschwere ist daher als mittel einzustufen. 2.4.4.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist abzuwägen, wie dem Tä- ter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Hier geht es in erster Li- nie um die Intensität des verbrecherischen Willens, insbesondere die Freiheit des Beschuldigten, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden. Dazu gehören auch die Frage der Schuldfähigkeit, das Motiv, der unvollendete Versuch und Rücktritt sowie einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe (Wiprächtiger, in: Basler Kommentar StGB I, a.a.O., N 88 und N 90 zu Art. 47 StGB). 2.4.4.3. Das Motiv des Beschuldigten war angesichts der Anzahl der Delikte, der gewählten Tatzeit sowie dem behändigten Deliktsgut eindeutig geldwerter Na- tur im Hinblick auf eine Verbesserung seiner angespannten finanziellen Situation. Er handelte direktvorsätzlich hinsichtlich eines wesentlich höheren, als des schliesslich erlangten, eher bescheidenen eigenen Beuteanteils. Auch der Be- schuldigte dürfte kaum damit gerechnet haben, dass einer der beiden von ihm und F._____ gemeinsam gestohlenen Tresore nur eine für die Täter wertlose Bankkarte enthielt, ansonsten sie sich nicht die Mühe gemacht hätten, den Tresor an einen sicheren Ort zu bringen, um diesen dort aufzubrechen. Der Beschuldigte befand sich auch nicht in einer Zwangssituation, welche ihn zur Delinquenz ge- zwungen hätte. Seine wirtschaftlichen Probleme hätte er mit weniger Aufwand auch legal überbrücken können, indem er sich früher ans Sozialamt gewandt hät- te. Den von ihm genannten und heute von der Verteidigung erneut vorgebrachten (Urk. 78 S. 5 ff.) Frust über sein Privatleben als Tatmotiv erweist sich angesichts der gesamten Umstände, wie auch das behauptete spontane, planlose Vorgehen, als unglaubhaft. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass es bei 4 Einbrüchen le- diglich beim Versuch blieb (ND 15, ND 17 f. und ND 24), allerdings nicht weil der Beschuldigte aus eigenem Antrieb von der Tat abliess bzw. sich gegen diese ent-

- 23 - schied. Vielmehr gelang es ihm und seinem Komplizen F._____ damals einfach nicht, die Tür zu öffnen, oder sie fanden nichts Wertvolles vor. Die subjektive Tatschwere bei den Diebstählen ist als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen. Das Verschulden ist insgesamt als mittel einzustufen. Der Tatschwere angemessen erscheint eine für den mehrfachen Diebstahl hypotheti- sche Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 2.4.4.4. Die Tatbestände der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Sachentziehung wurden im angefochtenen Urteil zutreffend als Begleitde- likte der Einbruchdiebstähle bezeichnet, welche gegenüber den Diebstählen als solchen in den Hintergrund treten, aber dennoch nicht zu verharmlosen sind (Urk. 63 S. 43). Im Rahmen der objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz sodann die mehrfache Tatbegehung bei allen drei Tatbeständen zurecht als erheblich ins Gewicht fallend taxiert, wobei es sich um Sachbeschädigungen zum Nachteil von 7 Geschädigten (ausser ND 13) handelte und die Sachentziehung, den Passepar- tout (ND 16) und die Wegnahme und Entsorgung der beiden Tresore (ND 19, ND 24) betraf. Der bei den Einbrüchen verursachte Sachschaden betrug gesamt- haft ca. Fr. 24'800.–. Dieser beschränkte sich vorab auf Türen und Tresore. Die Sachentziehung betrifft die abtransportierten, aufgebrochenen und anschliessend "entsorgten" Tresore, sowie den Passepartout. Angesichts der bundesgerichtli- chen Praxis, wonach es sich bei einem Schaden ab Fr. 10'000.– zum Nachteil ei- nes einzelnen Geschädigten bereits um einen grossen Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB mit erhöhter Strafandrohung handelt (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1), ist dieser Umstand verschuldenserschwerend zu berücksichtigen. Ande- rerseits ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, dass er diese Delikte nur im für die Einbrüche notwendigen Umfang beging und beispielsweise nur solange in den Geschäftslokalitäten verweilte, wie es zur Erlangung der Beute nötig war. Die objektive Tatschwere bei diesen Nebendelikten ist daher als insgesamt nicht mehr leicht einzustufen. 2.4.4.5. Bei der subjektiven Tatschwere bezüglich der Tatbestände der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Sachentziehung ist dem

- 24 - vorinstanzlichen Entscheid nicht zu folgen, wonach bei diesen Nebendelikten eventualvorsätzliches Vorgehen verschuldensmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 63 S. 44). 2.4.4.5.1. Zwar ist dem Beschuldigten keine Absicht, beziehungsweise ein direkter Vorsatz ersten Grades hinsichtlich der Verwirklichung dieser Tatbestände anzurechnen. Indessen liegt direkter Vorsatz vor, wenn der Täter weiss oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des Tatbestandes führt. Wer dennoch tätig wird, auch wenn er andere Zwecke mit seinem Handeln ver- folgt, handelt mit direktem Vorsatz, auch als "dolus directus zweiten Grades" be- ziehungsweise mitunter als "einfacher Vorsatz" bezeichnet. Der deliktische Erfolg kann dem Täter auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein. Es genügt, dass er diesen als notwendige Folge seiner Handlung oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Der deliktische Er- folg braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitge- wollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc; Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, a.a.O., S. 114). 2.4.4.5.2. Der Beschuldigte konnte zweifelsohne voraussehen und es muss- te für ihn klar sein, dass das unberechtigte Eindringen in die heimgesuchten Ge- schäftsräume, das gewaltsame Aufbrechen der fraglichen Türen und die Weg- nahme der den Geschädigten gehörenden Tresore zur Verwirklichung strafbarer Handlungen führte. Zweck seines Handelns war zwar die Erlangung von für ihn wertvollen fremden Gegenständen, dennoch betrat er die Räumlichkeiten gewollt und im Wissen um die fehlende Berechtigung, mithin mit einfachem Vorsatz. Nicht anders verhält es sich bei den Tatbeständen der Sachbeschädigung und der Sa- chentziehung. 2.4.4.5.3. Demzufolge hat der Beschuldigte auch diese Nebendelikte mit di- rektem Vorsatz, wenn auch "zweiten Grades", begangen. Darin sind keine ver- schuldensmindernde Umstände ersichtlich. Vielmehr hat er sich auch über diese geschützten Rechtsgüter der Geschädigten hinweggesetzt, um seine geldwerten Ziele zu verfolgen.

- 25 - Die subjektive Tatschwere bei diesen Nebendelikten der Diebstähle ist ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen. 2.4.4.6. Das Verschulden für diese Delikte erweist sich somit als nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Ein- satzstrafe um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.4.4.7. Beim Tatbestand des Betruges ist bei der objektiven Tatschwere zunächst der relativ hohe Deliktsbetrag von Fr. 50'400.– zu gewichten. Verschul- densmindernd ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach unwi- derlegbarer Darstellung sämtlicher Beteiligter lediglich einen Beuteanteil von Fr. 800.– bis Fr. 1'500.– erhielt. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte den Audi A4 während ca. 2 Monaten unentgeltlich privat nutzen konnte und folglich einen wirtschaftlichen Vorteil davon trug. Wiederum war der Beschul- digte weder Initiant noch Weisungsgeber bei der Begehung des Versicherungsbe- truges. Dennoch entschied er bei der Auswahl des Tatortes für den fingierten Verkehrsunfall bestimmend mit und war in allen Phasen der Tat, bei der Be- schlussfassung, der Vorbereitung, der Durchführung und der Aufteilung der Beute aktiv beteiligt und hat dabei mitgewirkt, die geschädigte Versicherung mit erhebli- chem kriminellem Engagement zu täuschen und in der Höhe des Deliktsbetrages zu schädigen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Einstufung der objektiven Tatschwe- re als "mittelschwer" (Urk. 63 S. 50) erweist sich angesichts des beim Tatbestand des Betruges gegebenen ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB) als zu streng, da diesfalls auch die hypothetische Einsatzstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens anzusie- deln wäre (vgl. Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 15 zu Art. 47 StGB). Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten erweist sich aus diesen Gründen als nicht mehr leicht. 2.4.4.8. Bei der subjektiven Tatschwere ist verschuldensmindernd zu ge- wichten, dass der Beschuldigte sich zu dieser Tat vom taterfahrenen Mitbeschul- digten D._____ überreden liess, da dieser ihm das unfallbeteiligte Fahrzeug zwei

- 26 - Monate im Voraus unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte und der Beschuldigte nicht erneut ohne Fahrzeug sein wollte (HD 4/1 S. 7, HD 4/12 S. 8; HD 40 S. 9; Urk. 78 S. 12). Auch insofern war sein Motiv geldwerter Natur. Zudem strebte er die Erlangung eines Teils der nicht gerechtfertigten Versicherungsleistung an und handelte somit direktvorsätzlich. Dabei wäre es ihm durchaus auch möglich ge- wesen, auf das zur Verfügung gestellte Fahrzeug von D._____ zu verzichten. Ei- ne Zwangslage, welche den Beschuldigten zum Mitmachen gedrängt hätte, be- stand entgegen der Auffassung der Verteidigung jedenfalls nicht. Auch die subjek- tive Tatschwere ist aber als nicht mehr leicht einzustufen. Das Verschulden beim Tatbestand des Betruges ist demzufolge insgesamt noch leicht. Die hypothetische Einsatzstrafe für den Betrug ist somit auf 9 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 2.4.5. Die für das schwerste Delikt festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. vorstehend, Erw. IV.2.4.4.3.) ist somit unter Einbezug der Deliktsgruppe der weiteren Vermögensdelikte (vgl. vorstehend, Erw. IV.2.4.4.6. und Erw. IV.2.4.4.8.) unter Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 12 Monate Freiheitsstrafe auf eine (hypothe- tische) Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.4.6. Zur Täterkomponente gehören das Vorleben, die persönlichen Ver- hältnisse sowie das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfah- ren. Das Vorleben umfasst die Lebensgeschichte des Täters, seine Herkunft, die Ausbildung und die Vorstrafen. 2.4.6.1. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten ist Folgendes bekannt (HD 4/12 S. 9 f.; HD 40 S. 2; Urk. 63 S. 45 f.): Der Beschuldigte ist im Jahre 1970 in einer … Küstenstadt [im Staat I._____] geboren und dort aufgewachsen. Sein Stiefbruder und seine beiden jüngeren Brüder leben in I._____. Er ist in guten familiären Verhältnissen aufgewachsen. Nach sechs Jahren Grundschule besuchte der Beschuldigte während sieben Jahren das Gymnasium und schloss dieses mit dem Baccalauréat ab. Eine eigentliche Be- rufsausbildung absolvierte er nicht. Seit er 15 Jahre alt war, arbeitete er während

- 27 - der Schulferien im Tourismus. Dabei hatte er seine erste Ehefrau kennengelernt. Mit 19 Jahren zog er zu ihr in die Schweiz und heiratete im Jahre 1991. In den anschliessenden zwei Jahren arbeitete er bei der J._____ und danach ca. ein Jahr in einem Restaurant. Während der darauffolgenden zweieinhalb bis drei Jah- re war der Beschuldigte für ein Temporärbüro und danach für ein Reisebüro tätig. Es folgten Jobs im Sicherheitsdienst, als Ladendetektiv und zuletzt im Pneuhan- del. Zwischendurch war er auch arbeitslos. Im Jahre 2000 liess sich der Beschuldigte zum ersten Mal scheiden und leb- te danach mit einer … [Angehörige des Staates K._____] zusammen. Im Juli 1998 kam das gemeinsame Kind zur Welt. Nach drei Jahren ging diese Bezie- hung auseinander. Dieses Kind sieht der Beschuldigte alle zwei Wochen. Im Jah- re 2002/2003 heiratete er ein zweites Mal. Im Dezember 2004 wurde sein zweites Kind geboren. Im Oktober 2010 wurde er aus der Wohnung ausgewiesen, kurz nachdem man sich zur Trennung der zweiten Ehe entschlossen hatte. Diese Wohnung habe man verloren, weil man keine Sozialhilfe habe beziehen wollen. Später seien sie dann doch drei Monate lang vom Sozialamt unterstützt worden, bis der Beschuldigte wieder Arbeit fand. Inzwischen ist der Beschuldigte zum zweiten Mal geschieden und beaufsichtigt das gemeinsame Kind in der Wohnung seiner Ex-Ehefrau, wenn diese arbeitet. Er hat auch wieder eine neue Freundin. Der rund 42-jährige Beschuldigte ist somit zweimal geschieden und hat 2 schul- pflichtige Kinder. Er pflegt zu beiden regelmässigen Kontakt und beteiligt sich gemäss eigenen Angaben mit rund Fr. 466.– bzw. Fr. 200.– finanziell an den Un- terhalt der beiden Söhne. Vor seiner Verhaftung verfügte der Beschuldigte über ein Einkommen von ca. Fr. 1'800.– bis Fr. 2'800.– pro Monat. Nach eigenen An- gaben hat er kein Vermögen, dagegen ca. Fr. 50'000.– Schulden (HD 4/12 S. 9 f.; HD 40 S. 2; Urk. 77 S. 3 f.). Zur Aktualisierung fügte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung an, er wohne heute in L._____ in der Nähe seines jüngeren Sohnes, da er ihn hüte, wenn die Mutter ihrer Arbeit nachgehe. Mit seinem ältesten Sohn pflege er einen regelmässigen Kontakt, die Beziehung zu ihm sei gut. Ausserdem versu- che er mit Kollegen im Pneuhandel Fuss zu fassen, was allerdings nicht einfach

- 28 - sei und monatlich zu einem Einkommen von ca. Fr. 2'000.– führe. Insgesamt be- zahle er monatlich Fr. 1'050.– für die Miete und Fr. 466.– bzw. Fr. 200.– Unterhalt für die beiden Söhne (Urk. 77 S. 3 f.) 2.4.6.2. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 29. Juni 2012 ist zu entnehmen, dass er rund einen Monat vor dem vorinstanzlichen Urteil vom

17. Januar 2012 mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2011 erneut, mithin bereits zum 3. Mal, wegen Entwendung zum Gebrauch und wegen Fahrens ohne Führe- rausweis (trotz Entzug) verurteilt und mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen zu Fr. 60.– bestraft wurde (Urk. 66 S. 2). Damit verfügt der Beschuldig- te nunmehr über 5 Vorstrafen im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Strassenverkehrsgesetzgebung. Die ersten abgeurteilten Taten reichen ins Jahr 2003 zurück. Die mit Strafbefehl vom 27. Ap- ril 2010 ausgefällte Strafe von 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit war im Zeit- punkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch nicht vollständig verbüsst (Urk. 66/2; HD 40 S. 2). Die Vorstrafen des Beschuldigten und insbesondere der Umstand, dass er während laufendem Strafverfahren erneut delinquierte, wirken sich insgesamt er- heblich straferhöhend aus (vgl. Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 100 ff. zu Art. 47 StGB), auch wenn diese in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht einschlägig sind, zumal sich der Beschuldigte durch die bisherigen, teilweise unbedingt ausgefällten Vorstrafen nicht beeindrucken liess. Dies rechtfertigt die Vornahme einer Straferhöhung um 2 Monate Freiheits- strafe. 2.4.6.3. Der Vorinstanz ist beizupflichten (Urk. 63 S. 47), dass den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafmindernden Umstände zu ent- nehmen sind. Insbesondere hat sich seine finanzielle Situation seit den Taten nicht dauerhaft verbessert, d.h. er hat nach wie vor Schulden und ein tiefes Ein- kommen. 2.4.6.4. Nicht gefolgt werden kann der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach die persönlichen Probleme des Beschuldigten im Tatzeitpunkt (bevorstehende

- 29 - Ausweisung aus der Wohnung, Trennung von der Ehefrau, knappe finanzielle Verhältnisse) leicht strafmindernd zu berücksichtigen seien, zumal die Vorderrich- ter in diesem Zusammenhang selber erwogen, dass keine eigentliche Notlage bzw. kein akuter Bedarf an finanziellen Mitteln bestand, insbesondere nachdem der Beschuldigte selber einräumte, dass sein kranker Bruder in I._____ eine Krankenkasse hatte, welche diesem die Behandlung bezahlte (HD 5/2 S. 8; Urk. 63 S. 46, Ziff. VI.3.5.6.). Strafreduzierende Faktoren in den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten, welche einen der in Art. 48 StGB aufgeführten Strafmilderungsgründe zu erfüllen vermöchten, wie beispielsweise achtenswerte Beweggründe oder schwe- re Bedrängnis, und die ihn zum Mitwirken bei der Einbruchsserie von 13./14. bzw. 20./21. September 2010 gezwungen hätten, sind nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend, Erw. I.4.2.2. f.), lag die ihm zur Last gelegte Beteili- gung am Versicherungsbetrug im Zeitpunkt der Trennung von seiner zweiten Ehe- frau im Oktober 2010 bereits über 1 ¼ Jahre zurück und die Einbrüche fanden am

21. September 2010 ihr Ende. Überdies hätte die Möglichkeit bestanden, sich frü- her um öffentliche Unterstützung zu bemühen. Hinzu kommt, dass der Beschul- digte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selber der Meinung war, bei seiner damaligen Situation habe es sich um einen Zeitraum von wenigen Ta- gen gehandelt, in welchem es ihm finanziell und emotional sehr schlecht gegan- gen sei (HD 40 S. 8). 2.4.6.5. Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens wurde dem Beschuldigten im angefochtenen Urteil gestützt auf sein Geständnis, sich am Versicherungsbe- trug beteiligt zu haben und gestützt auf das Teilgeständnis im Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen sowie aufgrund seines vermeintlichen Wohlverhaltens seit den Einbruchdiebstählen bis zum vorinstanzlichen Entscheid schliesslich eine Strafreduktion von 7 Monaten gewährt (Urk. 63 S. 48 f.). 2.4.6.5.1. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt

- 30 - aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (Wiprächtiger, in: Basler Kommentar StGB I, a.a.O., N 130 f. zu Art. 47 StGB). 2.4.6.5.2. Das Geständnis des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrug ist als vollumfängliches Geständnis zu werten, welches er zu Beginn der Ermittlungen am 19. November 2010 freiwillig abgelegt hatte, in der Folge dabei blieb, und es auch anlässlich des Schlussvorhaltes bei der Staatsan- waltschaft bestätigte, auch wenn er in der Folge durch seine Verteidigung gel- tendmachen liess, bloss als Gehilfe mitgewirkt zu haben. Es ist jedoch auch bei diesem Geständnis relativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich in Kenntnis und aus der Furcht heraus der Polizei gestellt hatte, dass einer seiner Mittäter eines Morgens von der Polizei abgeholt worden war und ihm dasselbe hätte wiederfahren können (vgl. vorstehend, Erw. II.3.1. - 3.1.2.). Zudem erwähnte der Beschuldigte anlässlich dieses Geständnisses bei der Polizei wohlverstanden nicht, dass er damals vor rund einen Monat zusammen mit einem Kollegen auch Einbrüche zum Nachteil von 8 Geschädigten begangen hatte, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend relativierte (Urk. 63 S. 47, Ziff. 3.5.12.). 2.4.6.5.3. Bei den Einbruchdiebstählen legte der Beschuldigte vielmehr erst nach anfänglich hartnäckigem Bestreiten ein bloss zögerliches Teilgeständnis ab und passte seine Zugaben in der Folge stets den ihm vorgehaltenen, ihn belas- tenden Aussagen seines Kollegen F._____ an. Ausserdem war er durchwegs be- strebt, eingeräumte Tathandlungen zu verharmlosen und zu beschönigen. Ein Aussageverhalten, welches weder von Reue noch von besonderer Einsicht zeugt. Darüberhinaus erklärte der Beschuldigte auch bei jedem einzelnen, ihm vorgehal- tenen Einbruchdiebstahl am Ende der polizeilichen Befragung jeweils, es tue ihm leid, er entschuldige sich bei der geschädigten Person. In der staatsanwaltschaft- lichen Konfrontationseinvernahme mit F._____ gipfelte seine Reue in der Erklä- rung, er entschuldige sich "tief" bei jedem Geschädigten. Über diese blossen, fol- genlosen Lippenbekenntnisse hinausgehende Aktivitäten der Wiedergutmachung unterliess der Beschuldigte dagegen. Auch die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit vermisstem Deliktsgut blieben einsilbig.

- 31 - 2.4.6.5.4. Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschuldigte damit das Ver- fahren nur unwesentlich erleichterte und nicht von umfangreichen und prozess- entscheidenden Zugaben ausgegangen werden kann. Auch seine Einsicht und Reue wirkte bislang aufgesetzt und taktisch. Entgegen der Auffassung der Vertei- digung kann kaum von einer freimütigen Zugabe der Taten die Rede sein (vgl. Urk. 78 S. 3). Nachdem er sich nur kurze Zeit vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erneut eines einschlägigen Strassenverkehrsdeliktes schuldig gemacht hat (vgl. Urk. 66 S. 2), kann dem Beschuldigten auch kein für das Nach- tatverhalten ebenfalls bedeutsames Wohlverhalten mehr strafreduzierend attes- tiert werden, wie dies die Vorinstanz in Unkenntnis der Vorstrafe noch erwogen hatte (Urk. 63 S. 48; Wiprächtiger, in: Basler Kommentar StGB I, a.a.O., N 109 zu Art. 47 StGB). 2.4.6.6. Insgesamt rechtfertigen die beschriebenen Geständnisse des Be- schuldigten eine Strafminderung von maximal rund einem Fünftel, bzw. von 5 Monaten Freiheitsstrafe. 2.4.6.7. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe resultiert für die vorliegend beurteilten Vermögensdelikte eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Gemäss Art. 51 StGB ist die Untersuchungshaft von 16 Tagen, die der Beschuldigte während der Untersuchung erstanden hat, auf die Strafe anzurech- nen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz ist mit ihrem Entscheid dem vorinstanzlichen Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Ebenso wurde die von der An- klagebehörde beantragte Verbindungsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB mit Fr. 1'000.– Busse verhängt (HD 36 S. 26, Urk. 63 S. 52 f., S. 57 f.).

- 32 -

2. Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung ebenfalls die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie eine reduzierte Verbindungsbusse von Fr. 800.– beantragen (Urk. 65 S.1; Urk. 78 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anschlussberufung ihren vorinstanzlichen Antrag wiederholt und beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jah- ren und einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen (Urk. 69; Urk. 79). Der bedingte Vollzug der Strafe sowie die Ansetzung einer 4-jährigen Probezeit wurde ihrer- seits nicht angefochten (vgl. Prot. II S. 7).

3. Angesichts der Berufungsanträge kommt eine Verweigerung des beding- ten Strafvollzuges bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht. Zudem ist auch gestützt auf die Wirkung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Dezember 2011 wegen Entwendung zum Gebrauch und wegen Fahrens ohne Führerausweis ausgefällten, unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– (Urk. 66 S. 2) zu erwarten, der Beschuldigte werde sich inskünftig wohlverhalten, weshalb trotz seines belasteten Vorlebens (vgl. vorstehend, Erw. IV.2.4.6.2.) von einer gu- ten Prognose auszugehen ist. 3.1. Den hinsichtlich der Bewährung des Beschuldigten verbleibenden Be- denken ist - insbesondere auch aufgrund seiner erst rund ein Jahr zurückliegen- den neuerlichen, einschlägigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz (Urk. 66 S. 2) sowie seiner heutigen Äusserung, er wisse nicht, ob er erneut ein Fahrzeug entwenden werde (Urk. 77 S. 7) - mit der bereits von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgesetzten längeren Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen (Urk. 63 S. 52 f.). 3.2. Eine bedingte Strafe kann in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die unbedingt ausgesprochene Verbindungsstrafe darf nur untergeordne- te Bedeutung haben (BGE 135 IV 188 E. 3.3; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 und 6.2). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf die Verbindungsgeldstrafe einen Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe grundsätzlich nicht übersteigen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich

- 33 - tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2010 vom 31. Januar 2011 E. 1.3.3). 3.3. Die Voraussetzungen der bereits von der Vorinstanz festgesetzten Ver- bindungsbusse sind erfüllt. Nachdem der Beschuldigte indessen mit dem vorer- wähnten Strafbefehl vom 20. Dezember 2011 bereits mit einer unbedingten Geld- strafe von insgesamt Fr. 2'400.– bestraft wurde, ist dem Antrag der Verteidigung zu folgen und die Busse auch angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 800.– zu reduzieren. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe von 8 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E.7.3.3). VI. Kostenfolge Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung des Beschuldigten. Diese sind einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen, eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 17. Januar 2012 bezüglich der Dispositivziffern 1 soweit es nicht den Betrug betrifft, 5 und 6 (Zivilansprüche) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 34 - Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wo- von 16 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind sowie mit ei- ner Busse von Fr. 800.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (noch ausstehend)

7. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden In- stanzen, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 35 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 36 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Collorafi