opencaselaw.ch

SB120202

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Zürich OG · 2012-08-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 11. November 2011 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den anwendbaren Straf- rahmen der vorliegend auszufällenden Gesamtstrafe korrekt bemessen und die notwendigen theoretischen Ausführungen zur richterlichen Strafzumessung ange- führt (Urk. 47 S. 36ff.), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Die Verteidigung begründet ihren Antrag auf Strafreduktion im Berufungsver- fahren unter anderem damit, der Beschuldigte habe entgegen der Vorinstanz als Gehilfe und nicht als Mittäter gehandelt (Urk. 48, Urk. 61 S. 2f.). Dies ist gemäss den vorstehenden Erwägungen zum Schuldpunkt zu verwerfen. Auf den tat- sächlichen Tatbeitrag des Beschuldigten und dessen Auswirkung auf das Straf- mass ist nachstehend bei der objektiven Tatschwere einzugehen.

E. 1.3 Der Beschuldigte ist in objektiver Hinsicht im Sinne des Anklagesachverhalts geständig, einerseits vorgängig das Flugticket, mittels welchem die Drogen- kurierin von C._____ in die Schweiz geflogen ist, gekauft zu haben, und sich an- dererseits zum Zeitpunkt der massgeblichen Drogeneinfuhr am 26. November 2009 in Absprache mit E._____ am Flughafen Zürich aufgehalten und E._____ te- lefonisch über eine ankommende Passagierin informiert zu haben (Urk. 27 S. 4f.; Urk. 5/6 S. 5; Urk. 5/2 S. 11 und S. 13f.; Urk. 60 S. 5ff.). Der Beschuldigte ist wei- ter geständig, dass er mit einem D1._____, genannt D2._____, in mehrfachem te- lefonischen Kontakt stand und er sich mit diesem auch über das fragliche Flug ticket unterhalten hat (Urk. 5/2 S. 6f.; Urk. 60 S. 6). Schliesslich ist er geständig, dass ihm "von einem Freund von E._____" (E._____) ein Foto hätte per E-Mail zugeschickt werden sollen, die Zustellung dann jedoch direkt an E._____ erfolgt sei und der Beschuldigte und E._____ sich am Telefon über diese E-Mail- Sendung unterhalten hätten (Urk. 5/2 S. 4; Urk. 60 S. 6f.). Die Verteidigung aner- kennt hiezu unumwunden, dass dem Beschuldigten ein Bild der erwarteten Dro- genkurierin hätte zugestellt werden sollen (Urk. 29 S. 8).

E. 1.4 Allerdings machte der Beschuldigte in der Untersuchung, anlässlich der Hauptverhandlung und auch im Berufungsverfahren zusammengefasst geltend, sowohl bei der Besorgung des Flugtickets wie seinem Aufenthalt am Flughafen am 26. November 2009 habe es sich lediglich um kleinere Gefälligkeiten für seinen Freund E._____ gehandelt, wobei er, der Beschuldigte, eigentlich gar nicht gewusst habe, um was es gehe (Urk. 5/6 S. 5; Urk. 27 S. 4f.; Urk. 60 S. 5ff.).

E. 1.5 Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides die vorliegend vorhandenen Beweismittel, nämlich die Aussagen des Beschuldigten, diejenigen von E._____ sowie die Resultate der betreffend den Anschluss von E._____ angeordneten Telefonkontrolle detailliert angeführt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 47 S. 15ff.). Anschliessend hat sie in einer ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, es sei erstellt, dass der Beschuldigte nach mehrmaliger telefonischer Besprechung der Flugroute mit D._____/D1._____/D2._____ das Flugticket für die Kurierin organisiert habe; es sei ferner erstellt, dass der Beschuldigte am Flughafen Zürich auf Anweisung von

- 8 - E._____ mit der eben eingereisten Kurierin Kontakt aufgenommen habe; weiter sei erstellt, dass die fraglichen, zwischen dem Beschuldigten und E._____ ausge- tauschten Kurzmitteilungen im Zusammenhang mit der am selben Tag erfolgen- den Drogeneinfuhr gestanden hätten; dabei namentlich, dass der Beschuldigte E._____ mitgeteilt habe, dass die Kurierin gestartet und alles in Ordnung sei, weshalb der Beschuldigte von der geplanten Drogeneinfuhr Kenntnis gehabt ha- ben müsse. Dies gehe auch daraus hervor, dass der Beschuldigte gemäss dem aufgezeichneten Gespräch vom 27. November 2009 eine Verhaftung befürchtet habe. Die Handlungen des Beschuldigten liessen sich schliesslich nicht auf einen Freundschaftsdienst für E._____ reduzieren. Der Beschuldigte habe zwar nicht um die genaue Menge der einzuführenden Drogen gewusst, jedoch auch die Lie- ferung einer grösseren Menge in Kauf genommen und zweifellos mit einer finan- ziellen Entschädigung für seinen Tatbeitrag gerechnet. Insgesamt sei der Ankla- gesachverhalt rechtsgenügend erstellt (Urk. 47 S. 18-31).

E. 1.6 Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren in der schriftlichen Berufungserklärung - unsubstantiiert - geltend, die Vorinstanz habe Indizien einseitig gewürdigt; sowohl Beweiswürdigung wie rechtliche Würdigung würden gerügt (Urk. 48 S. 3). Die prozessuale Verwertbarkeit der genannten Beweismittel wird seitens der Verteidigung zurecht nicht angezweifelt (Urk. 29 und Urk. 48). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde argumentiert, dass die Vorinstanz die vorliegenden Beweismittel einseitig interpretiert habe. So habe es sich sowohl beim Kauf des Flugtickets als auch beim am Flughafen Zürich-Kloten verwirklichten Tatbeitrag des Beschuldigten um einen typischen Gehilfendienst gehandelt, weshalb nicht von dessen Mittäterschaft ausgegangen werden könne (Urk. 61 S. 2f.).

E. 1.7 Entgegen der Verteidigung ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung in keiner Weise zu beanstanden, sondern vielmehr als korrekt zu übernehmen. Die nach- folgenden Erwägungen haben somit vornehmlich zusammenfassenden respektive ergänzenden Charakter: Wenn die Verteidigung im Hauptverfahren argumentiert hat, aus den Aussagen von E._____ ergäben sich keine Belastungen des Beschuldigten, die über eine

- 9 - Schilderung einer blossen Gehilfenrolle hinausgehen würden (Urk. 29 S. 9), ent- lastet dies den Beschuldigten nicht: Der Beschuldigte hat E._____ wiederholt als "Kumpel" oder sogar "Bruder" bezeichnet (Urk. 5/3 S. 3; Urk. 25 S. 3). E._____ hat den Beschuldigten als engen Freund und Paten seines Kindes bezeichnet (Urk. 25 S. 2f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Be- schuldigte seine freundschaftliche bis familiäre Beziehung zu E._____ (Urk. 60 S. 9). Es ist nichts anderes zu erwarten, als dass E._____ den Beschuldigten in sei- nen Aussagen möglichst schont und dessen tatsächlichen Tatbeitrag nicht ohne Not preisgibt. Genau dies hat er in der massgeblichen Konfrontationseinvernahme denn auch offensichtlich getan (Urk. 25). Ebenfalls zu keiner Entlastung führen die insgesamt lebensfremden und daher unglaubhaften Bestreitungen des Be- schuldigten. Wenn er auf konkreten Vorhalt der Aussagen E._____s sowie der Telefonprotokolle vornehmlich angab, er habe nicht gewusst, um was es gehe, es habe ihn nicht interessiert oder er könne sich nicht an den Inhalt der Gespräche respektive die Bedeutung der gemachten Aussagen erinnern, sind dies offensicht- liche Ausflüchte. Die Schutzbehauptungen des Beschuldigten gipfeln in seiner Aussage, die ihn belastende Kurzmitteilung von E._____, in welcher er betreffend den Drogentransport gefragt wurde: "Wie viel sind?" sei irrtümlich an ihn geschickt worden (Urk. 5/2 S. 9), was ihn jedoch erstaunlicherweise nicht hinderte, die Fra- ge zu beantworten. Diese Darstellungen des Beschuldigten passen sodann zu seinem gesamten Aussageverhalten: Anfänglich verweigerte er jegliche Aussage (Urk. 5/1), anschliessend versuchte er seinen Tatbeitrag - wie erwähnt unrealis- tisch - nach Kräften kleinzureden, um schliesslich auf überraschenden Vorhalt des abgehörten Telefongesprächs vom 27. November 2009, in welchem er mit seinem Bekannten G._____ über die Verhaftung von E._____ (und sein eigenes knappes Entkommen) sprach, wiederum die Aussage zu verweigern; Letzteres pikanter- weise jedoch erst, nachdem ihm gemäss Einvernahmeprotokoll ein leises "Scheisse" entglitten war (Urk. 5/2 S. 14ff.). Das vorliegend massgebliche Be- weismittel sind klar die in der Telefonkontrolle aufgezeichneten Gespräche, wie sie zwischen dem Beschuldigten und D._____/D1._____/D2._____ sowie E._____ geführt wurden. Und diese Gespräche bringen hinsichtlich der Beurtei- lung des jeweiligen Tatbeitrags der Beteiligten (und somit auch des Beschuldig- ten) zweifelsfrei die nötige Klarheit:

- 10 -

- Aus den Telefonprotokollen vom 24. November 2009, 22.07 Uhr und 22.12 Uhr, geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte der Empfänger "dieses Fotos" (wobei es sich dabei einzig um ein Bild der Drogenkurierin zwecks Erkennung auf dem Flughafen Zürich handeln konnte) hätten sein sollen und dass er persönlich ein Interesse an der erfolgreichen Übermittlung hatte ("ruf mich sofort an", "schau, ob du es ausdrucken kannst"; sowie die Ankündigung der Rückmeldung an den Sender, dass alles in Ordnung sei). Bezeichnenderweise fügte E._____ an, man solle nicht unnötig "mit diesen Daten in den Hosentaschen herumlaufen", was offensichtlich auch für den Beschuldigten Sinn machte. Aber nicht nur E._____ zeigte grosses Interesse an der Geheimhaltung des für den Beschuldigten wichtigen Fotos, sondern auch der Beschuldigte selbst, als er E._____ anwies, sich sofort zu einem Computer zu begeben "den man nicht sieht", um nachzusehen, ob ihm das Foto zugesandt worden ist (Urk. 5/1, Anhang 2 und 3).

- Wenn der sich offensichtlich in der C._____ aufhaltende D1._____ in den Ge- sprächen vom 25. November 2009 von 14.26 Uhr und 14.54 Uhr mehrfach den Beschuldigten persönlich verlangte, um mit diesem (und nicht mit E._____) Einzelheiten der Reiseroute der Drogenkurierin zu besprechen und dabei aus- drücklich gegenüber dem Beschuldigten äusserte, man habe dies "tausend mal" (also zumindest mehrfach) besprochen, geht daraus zwingend hervor, dass der Beschuldigte die Beschaffung des Flugtickets nicht ohne Wissen um dessen Verwendung und nicht lediglich als Gefälligkeit für E._____ getätigt hat. Vielmehr war er in nicht unwesentlichem Mass in die Organisation der gesam- ten Reise und somit der Drogeneinfuhr eingebunden. Das Wissen des Be- schuldigten um den Kokaintransport geht sodann auch daraus hervor, dass und in welcher Weise - nämlich eindeutig konspirativ - er sich mit D1._____ angeregt darüber unterhielt, ob die Passagiere bei einer Zwischenlandung in C._____ das Flugzeug verlassen müssen, was das unerwünschte Risiko einer erneuten Kontrolle und der Entdeckung mitgeführter Drogen in sich trug (Urk. 5/2 Anhang 4 und 5).

- Wenn sich E._____ beim Beschuldigten erkundigte, ob die Kurierin schon ab- geflogen sei sowie welche Drogenmenge sie mit sich führe und der Beschuldig-

- 11 - te ihm zumindest die erste Frage auch beantworten konnte (Urk. 5/2 Anhang 5, 6, 7 und 8), zeigt dies, dass der Beschuldigte nicht nur Mitwisser, sondern auch Beteiligter beim gesamten Ablauf der Drogeneinfuhr war. Nichts anderes geht aus der aufgezeichneten und seitens der Anklagebehörde und der Vorinstanz richtig interpretierten Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und E._____ bei respektive nach dem Eintreffen der Kurierin in Zürich hervor (Urk. 5/2 Anhang 11-13). Wenn der Beschuldigte an E._____ ausrichtete: "Man hat es schon genommen ... alles in Ordnung" (Urk. 5/2 Anhang 14) geht daraus klar hervor, dass der Beschuldigte nicht nur mit dem Empfänger E._____, son- dern - direkt oder indirekt via D1._____ oder die Kurierin - auch mit dem Schleuser in Kontakt stand respektive zumindest über dessen Verhalten infor- miert war.

- Schon eigentlich einem Geständnis betreffend Wissen und Einbindung in die ganze Organisation kommt schliesslich das aufgezeichnete Gespräch vom

27. November 2009 nahe, in welchem der Beschuldigte seinem Bekannten G._____ mitteilte, dass er nur dadurch einer Verhaftung entgangen sei, indem er sich "dumm gestellt" und die Kurierin nicht kontaktiert habe. Er stellte sogar Mutmassungen darüber an, weshalb E._____ aufgeflogen sei, nämlich da der Schleuser ("der Typ von drinnen") mit den Drogen durchgewinkt worden und der Zugriff später erfolgt sei (Urk. 5/2 Anhang 15). Aus diesem Gespräch geht sodann weiter hervor, dass dem Beschuldigten offenbar eigent- lich die weitere Aufgabe zugekommen wäre, die Kurierin abzuholen (was schon dadurch indiziert wurde, dass er der ursprüngliche Empfänger der Bild- Sendung hätte sein sollen); diese Tathandlung wird dem Beschuldigten jedoch in der Anklageschrift ausdrücklich nicht vorgeworfen. Insgesamt ist der Anklagesachverhalt, wie er die Beteiligung des Beschuldigten an der Drogeneinfuhr vom 26. November 2009 umschreibt, mit der Vorinstanz zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt.

E. 2 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

11. November 2011 wurde der Beschuldigte A._____ teilweise anklagegemäss

- 5 - des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und mit 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 47 S. 45). Gegen diesen Entscheid liess der Be- schuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 21. November 2011 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 37; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 48; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 27. April 2012 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschluss- berufung verzichtet wird (Urk. 55; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweis- ergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Urk. 48 und 55; Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklä- rung ausdrücklich auf den Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Höhe der auszufällenden Sanktion beschränkt (Urk. 48; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 55).

E. 2.1 Bei der Tatkomponente hat die Vorinstanz zur objektiven Tatschwere erwogen, der Beschuldigte habe bei der Einfuhr einer Menge von 7'550 Gramm reinen Kokains mitgewirkt, welche im Rahmen von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG als sehr erheblich einzustufen sei, die Grenze des schweren Falls um ein Vielfaches überschreite und - zumindest abstrakt - die Gesundheit einer Vielzahl von Drogenkonsumenten in Gefahr gebracht habe. Der Beschuldigte habe bei der fraglichen Drogeneinfuhr als Teil einer international gut strukturierten Organisation gehandelt, wobei er nicht auf unterster Stufe, jedoch auch nicht als Hauptorgani- sator tätig gewesen sei. So habe er selber bestimmte Aufgaben ausgeführt, sei aber zumindest bei der Beschaffung des Flugtickets für die Kurierin offenbar den Weisungen des Organisators im Ausland unterstellt gewesen. Damit sei der Beschuldigte auf einer mittleren Hierarchiestufe anzusiedeln. Die objektive Tat-

- 16 - schwere wiege mit Blick auf die erhebliche Menge der Betäubungsmittel und die Tätigkeit in einer gut strukturierten Organisation erheblich (Urk. 47 S. 38f.). Diese Erwägungen sind allesamt korrekt und zu übernehmen. Die Vorinstanz ist einzig dahingehend - und zwar zuungunsten des Beschuldigten - zu korrigieren, dass sich der Umstand, dass er lediglich an einer Einfuhr beteiligt war, nicht per se ver- schuldensmindernd auswirkt. Dieser Umstand bildet bei Anklagen betreffend Betäubungsmitteleinfuhren aus dem Ausland eigentlich die Regel. Der Beschul- digte hat mit seinen Tatbeiträgen in einer arbeitsteiligen Organisation, für welche sich aus den Telefonprotokollen, entgegen seinen Bestreitungen, durchaus eine substantielle Eigenmotivation ergibt, eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts direktvorsätzlich gehandelt. Verschul- densrelativierend sei, dass sich sein Vorsatz zwar auf eine Menge im Mehr- kilogrammbereich bezogen, er indessen keinen Einfluss auf die konkrete Ein- fuhrmenge gehabt habe. Aufgrund des aufwändigen, arbeitsteiligen Vorgehens (unter Einbezug eines Schleusers) habe er jedoch damit rechnen müssen, dass es sich bei der Einfuhr um eine grössere Menge von Betäubungsmitteln handeln könnte und dass diese Drogen einen hohen Reinheitsgrad aufweisen würden. Der Beschuldigte habe weder aus einer finanziellen noch einer anderen Zwangslage heraus gehandelt. Er habe dank der Sozialhilfe und seinem Arbeitserwerb über ein Einkommen verfügt, mit dem er seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können. Ohne Not habe er sich dazu entschlossen, im Betäubungsmittelgeschäft mitzuwirken. Dass er mit E._____ als engem Freund zusammengearbeitet habe, habe seine Entscheidungsfreiheit nicht gemindert. Die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten seien rein finanzieller Natur gewesen. Andere Motive würden nicht im Raum stehen. Insgesamt wiege die subjektive Tatschwere ebenfalls erheblich; die subjektiven Komponenten würden die objektive Tatschwere nur unwesentlich verringern, weshalb das Verschulden betreffend das Betäubungs- mitteldelikt insgesamt als erheblich einzustufen sei (Urk. 47 S. 39). Auch diese Erwägungen sind zutreffend. Etwas zu relativieren sind einzig die Ausführungen, nach welchen die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten rein finanzieller

- 17 - Natur gewesen seien und nach welchen keine anderen Motive im Raum gestan- den hätten. Zwar ist davon auszugehen, dass die Motivation des Beschuldigten zwingend auch finanzieller Natur war; dies zeigt sich bereits aufgrund der Aus- sage von E._____, gemäss welcher als Entgelt für den Beschuldigten zwar keine exakte Summe vorgesehen gewesen sei, er diesem aber etwas hätte bezahlen müssen, wenn der Drogentransport erfolgreich abgeschlossen worden wäre (Urk. 25 S. 5). Wenn E._____ in diesem Zusammenhang wiederholt erklärte, dass eine solche Entlöhnung des Beschuldigten ganz normal gewesen wäre, so zeigt dies auf, dass auch der Beschuldigte mit einer finanziellen Entschädigung rechnen durfte und mit Sicherheit auch gerechnet hat, zumal er - wie bereits mehrfach festgestellt wurde - vom Transport einer grösseren Drogenmenge ausging, auch wenn er letztlich nicht wusste, wie gross diese Drogenmenge bzw. wie hoch seine Entlöhnung genau ausfallen würde. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte im Sinne eines Nebenmotivs auch durch seine Freund- schaft zu E._____ zur Tat motiviert wurde, jedoch ist gleichzeitig klar davon aus- zugehen, dass bei ihm auch Motive finanzieller Art eine nicht zu vernachlässigen- de Rolle spielten. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass die Schuldfähigkeit des Beschul- digten in keiner Weise eingeschränkt war. Wenn die Vorinstanz nach der Beurteilung der Tatkomponente des Betäubungs- mitteldelikts eine hypothetische Einsatzstrafe von 52 Monaten Freiheitsstrafe angesetzt hat, ist dies mit Sicherheit nicht überrissen. Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich gemäss dem Berechnungsmodell Fingerhuth/Tschurr (N 30), insbesondere da der Beschuldigte keine der bei der Tatschwere zu berücksichti- genden Abzugsgründe gemäss N 31 (blosser Kurier aus dem Ausland; deutlich weniger als fünf Geschäfte) für sich reklamieren kann (vgl. Fingerhuth/Tschurr, BetmG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 385f. N 30f.).

E. 2.2 Die Vorinstanz hat für die Betrugs- und Urkundendelikte eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten bemessen und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Einsatzstrafe diesbezüglich um lediglich 3 Monate erhöht (Urk. 47 S. 40). Dies wird von der Verteidigung in keiner Weise beanstandet,

- 18 - erscheint im Übrigen sehr milde (mehrfache Tatbegehung, Deliktsbetrag immerhin im deutlich vierstelligen Frankenbereich, vgl. Anklageziffer II.1. und 2.) und ist zu übernehmen.

E. 2.3 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 40f.). Mit der Vorinstanz wirken sich Werdegang und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafzumessung neutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, wie sie von der Verteidigung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung geltend gemacht wurde (Urk. 61 S. 5), weist der Beschuldigte nicht auf. Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigten eine gewisse Härte darstellt und deshalb nur zurückhaltend und bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden darf (vgl. WIPRÄCHTIGER in BSK StGB I,

2. Auflage, Basel 2007, N. 117f. zu Art. 47 StGB m.w.H.; Urteil 6B_470/2009 vom

23. November 2009 m.w.H.). Im Urteil 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010 (E. 1.4.2) verneinte das Bundesgericht beispielsweise eine besondere Straf- empfindlichkeit gar in einem Fall einer ein Kleinkind allein erziehenden Mutter: Es sei zwar nicht zu bestreiten, dass ein Strafvollzug für die Beschuldigte und ihren Sohn eine Belastung darstelle, denn dieser werde während des Strafvollzugs der Beschuldigten auf eine Fremdbetreuung angewiesen sein und von seiner Mutter als Bezugsperson vorübergehend getrennt leben. Dies stelle jedoch eine unver- meidbare Konsequenz der freiheitsentziehenden Sanktion dar, welche sich die Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen habe vor Augen führen müssen. Dass sich eine Fremdbetreuung - so das Bundesgericht in jenem Entscheid weiter - nicht in angemessener Weise gewährleisten liesse, bringe die Beschwerdeführerin zu Recht nicht vor. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Strafminderung rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht gegeben. Die Kinder des Beschuldigten werden von deren Mutter betreut, von welcher der Beschuldigte gerichtlich getrennt lebt (vgl. Urk. 60 S. 3). Der Beschuldigte liess sich weder durch seine Verantwortung gegenüber

- 19 - den Kindern noch durch deren Betreuungsbedürftigkeit vom deliktischen Tun abhalten. Die möglichen Konsequenzen des Vollzugs einer Freiheitsstrafe hätte er bereits aufgrund den im Zusammenhang mit seiner Vorstrafe verbüssten 97 Tagen Untersuchungshaft erkennen können. Aussergewöhnliche Umstände, die das durchschnittliche Mass an familiären und sozialen Einschränkungen durch den Freiheitsentzug übersteigen, sind hier nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Verteidigung bleibt demnach kein Raum für eine Strafminderung. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten sein vollumfängliches Geständnis betref- fend Betrug und Urkundenfälschung sowie sein reduziertes Geständnis betreffend Betäubungsmitteldelikt insgesamt zurecht nur geringfügig strafmindernd ange- rechnet. In der Tat verharmlost der Beschuldigte seine Tatbeteiligung an der Einfuhr einer grossen Menge Kokain bis heute nach Kräften. Dies ist zwar sein prozessuales Recht und wirkt sich ausdrücklich nicht straferhöhend aus (Entscheid des Bundesgerichts 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.3.); hinge- gen kann er diesfalls weder Reue noch Einsicht für sich reklamieren (Entscheid des Bundesgerichts 6S.13/2006 mit Verweis auf BGE 113 IV 56 E.4.c). Die Vorinstanz hat schliesslich erwogen, die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten sei erheblich straferhöhend zu veranschlagen; die belastenden Elemente würden bei der Täterkomponente die entlastenden Elemente deutlich überwiegen. In der Folge hat die Vorinstanz die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe um 5 Monate erhöht (Urk. 47 S. 41). Diese Beurtei- lung erweist sich als geradezu milde: Der Beschuldigte wurde im Oktober 2007 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz - und somit einschlägig - mit 21 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 50). Die heute zu beurteilende, schwerwiegende Tat beging er gerade einmal einen Monat nach dem Ablauf der ihm im genannten Entscheid angesetzten Probezeit. Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten hätte ohne Weiteres weit gewichtiger straferhöhend berück- sichtigt werden können (vgl. auch BGE 136 IV 1 E. 2.6.2.ff.).

E. 2.4 Schliesslich rügt die Verteidigung in zweifacher Hinsicht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots: Einmal seien zwischen der Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten sowie H._____' und der Anklageerhebung vier Monate ohne

- 20 - Untersuchungshandlung verstrichen (Urk. 48 S. 3). Die Anklagebehörde hat in ih- rer Eingabe vom 27. April 2012 diese Darstellung zurecht und ohne Weiteres als aktenwidrig dargestellt (Urk. 55): Am 29. Juni 2011 und somit ziemlich genau in der Mitte der Zeitspanne zwischen den beiden seitens der Verteidigung angeführ- ten Untersuchungshandlungen fand die Schlusseinvernahme des Beschuldigten statt, die selbstredend auch durch die Untersuchungsbehörde vorgängig vorzube- reiten und anschliessend zu verwerten war (Urk. 5/6). Ein Unterbruch von (je) zwei Monaten in der Untersuchungsführung in einem Strafverfahren mit mehreren Anklagekomplexen und jeweils mehreren Tatbeteiligten stellt noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Ferner rügt die Verteidigung, zwischen der Hauptverhandlung und der Zustellung der schriftlichen Urteils- begründung seien fast vier Monate verstrichen (Urk. 48 S. 3). Auch dies stellt angesichts dessen, dass es sich nicht um einen unkomplizierten Fall handelte, mehrere Sachverhalte zu erstellen waren, auch die strittige rechtliche Würdigung zu erörtern war und insbesondere angesichts der sorgfältigen und ausführlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar (zum Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO vgl. im übrigen BGE 133 IV 158 E.8., BGE 130 IV 54 E.3.). Es liegt somit kein gegen- über der vorinstanzlichen Beurteilung neuer Strafminderungsgrund vor.

E. 2.5 Insgesamt ist die angefochtene Strafe entgegen der Verteidigung nicht über- setzt, sondern unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Umstände ohne Weiteres vertretbar. Zum Vergleich kann sodann wiederum auf das bereits vorstehend erwähnte Berechnungsmodell Fingerhuth/Tschurr ver- wiesen werden. Eine Erhöhung der Sanktion steht schon aus prozessualen Gründen ausser Diskussion (Verbot der reformatio in peius; vgl. dazu die Entscheide des Bundesgerichts 6B_165/2011 E.3.2.f.; 6B_156/2011 E.2.5.2.).

E. 2.6 Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

E. 3 Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs schon aus objektiven Kriterien nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB).

- 21 - IV.Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzusetzen.

2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, auf- zuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (...), − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie teilweise i.V.m. Art. 25 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 25 StGB.

2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. Ziffer I.1. (Vorgang 97) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. (...)

E. 6 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. September 2010 beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft unter der Sach- kautions-Nummer ... lagernden Gegenstände − 1 iMac mit Tastatur und Maus − 2 Quittungen für iPhone

- 22 - werden beschlagnahmt. Der iMac mit Tastatur und Maus wird dem Beschuldigten in- nert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides gegen den Betrag von Fr. 400.– herausgegeben, ansonsten der Lagerbehörde zur Verwertung überlassen. Der Verwertungserlös bzw. die Fr. 400.– werden zur teilweisen Verfahrenskostendeckung verwendet. Die Quittungen für iPhone werden der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

E. 7 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2010 beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft unter der Sachkautions-Nummer ... lagernden Gegenstände − 1 Mobiltelefon Nokia …, silber − 1 Master Card, Karten Nr.: ..., lautend auf B._____ − 1 Master Card, Karten Nr.: ..., lautend auf B._____ − 1 Master Card, Karten Nr.: ..., lautend auf B._____ − 1 Master Card, Karten Nr.: ..., lautend auf B._____ − 1 American Express Optima, Karten Nr.: ..., lautend auf B1._____ − 1 Master Card, Karten Nr.: ..., werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

E. 8 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. August 2011 sichergestellten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft unter der Sachkautions- Nummer ... lagernden Gegenstände − 1 Identitätskarte C._____, lautend auf A._____, Nr. ... − 1 Führerausweis C._____, lautend auf A._____, Nr. ... werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben.

E. 9 Die am 9. Juli 2010 sichergestellte und als ND 2 act. 2 bei den Akten liegende Barclaycard Premier, Karten Nr.: ..., lautend auf B._____, wird eingezogen und bei den Akten belassen.

- 23 -

E. 10 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 4'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 9'600.– amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 9'698.65 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 11 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; sie werden ihm aber erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 12 (Mitteilungen.)

E. 13 (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist ausserdem schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmg (Anklageziffer I.2.).
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 776 Tage durch Polizeiverhaft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. - 24 -
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 29. August 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120202-O/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic.iur. S. Volken und lic.iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. P. Rietmann Urteil vom 29. August 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic.iur. U. Hubmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 11. November 2011 (DG110244)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. August 2011 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG, − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie teilweise i.V.m. Art. 25 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 25 StGB.

2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. Ziffer I.1. (Vorgang 97) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 484 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 14. April 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. September 2010 beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft unter der Sachkautions- Nummer ... lagernden Gegenstände − 1 iMac mit Tastatur und Maus − 2 Quittungen für iPhone werden beschlagnahmt. Der iMac mit Tastatur und Maus wird dem Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides gegen den Betrag von Fr. 400.– herausge- geben, ansonsten der Lagerbehörde zur Verwertung überlassen. Der Verwertungserlös bzw. die Fr. 400.– werden zur teilweisen Verfahrenskostendeckung verwendet. Die Quittungen für iPhone werden der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 3 -

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2010 beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft unter der Sachkautions- Nummer ... lagernden Gegenstände − 1 Mobiltelefon Nokia …, silber − 1 Master Card, Karten Nr.: ..., lautend auf B._____ − 1 Master Card, Karten Nr.: ..., lautend auf B._____ − 1 Master Card, Karten Nr.: ..., lautend auf B._____ − 1 Master Card, Karten Nr.: ..., lautend auf B._____ − 1 American Express Optima, Karten Nr.: ..., lautend auf B1._____ − 1 Master Card, Karten Nr.: ..., werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. August 2011 sichergestellten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft unter der Sachkautions- Nummer ... lagernden Gegenstände − 1 Identitätskarte C._____ [Staat], lautend auf A._____, Nr. ... − 1 Führerausweis C._____, lautend auf A._____, Nr. ... werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.

9. Die am 9. Juli 2010 sichergestellte und als ND 2 act. 2 bei den Akten liegende Barclaycard Premier, Karten Nr.: ..., lautend auf B._____, wird eingezogen und bei den Akten belassen.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 4'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 9'600.– amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 9'698.65 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; sie werden ihm aber erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf

- 4 - die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. (Mitteilungen.)

13. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 61):

1. Dispositiv Ziff. 1 al. 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: "Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zum Verbrechen gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V. mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a altBetmG." Im Übrigen sei Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils zu bestätigen.

2. Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: "Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft seit 15. Juli 2010."

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft (Urk. 55): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 11. November 2011 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).

2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

11. November 2011 wurde der Beschuldigte A._____ teilweise anklagegemäss

- 5 - des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und mit 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 47 S. 45). Gegen diesen Entscheid liess der Be- schuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 21. November 2011 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 37; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 48; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 27. April 2012 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschluss- berufung verzichtet wird (Urk. 55; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweis- ergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Urk. 48 und 55; Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklä- rung ausdrücklich auf den Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Höhe der auszufällenden Sanktion beschränkt (Urk. 48; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 55).

3. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten:

- der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend mehrfachen Betrug und mehrfache Urkundenfälschung (Urteilsdispositiv-Ziff. 1. al. 2 und 3).

- der vorinstanzliche Freispruch betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. Anklageziffer I.1. (Urteilsdispositiv-Ziff. 2.).

- die vorinstanzliche Beschlagnahmung/Einziehung respektive Herausgabe im Untersuchungsverfahren beschlagnahmter Gegenstände (Urteilsdispositiv- Ziff. 6., 7., 8. und 9.).

- die vorinstanzliche Regelung der Kostenfolgen (Urteilsdispositiv-Ziff. 10. und 11.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

- 6 - II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten wird im vorliegend einzig noch zu beurteilenden Ankla- gepunkt I.2. zusammengefasst vorgeworfen, er habe kurz vor dem 24. November 2009 im Raum der Stadt Zürich ein Flugticket für eine nicht näher bekannte Drogenkurierin, die eine Lieferung Kokain im Mehrkilogrammbereich in die Schweiz bringen sollte, organisiert; vorgängig habe er die Reiseroute der Kurierin ausführlich mit dem unbekannten Drogenlieferanten "D._____" sowie mit E._____ besprochen. Der Beschuldigte hätte am 24. November 2009 von "D._____" ein Foto der Kurierin erhalten sollen, welches, da die Übermittlung nicht funktioniert habe, schliesslich direkt an E._____ gesandt worden sei. Diesen soll der Be- schuldigte sogleich angewiesen habe, den Empfang des Fotos zu überprüfen und ihm telefonisch zu bestätigen, was E._____ auch getan habe. Schliesslich habe der Beschuldigte am 26. November 2009 gegenüber E._____ auf Nachfrage be- stätigt, dass die Kurierin von C._____ [Staat] aus abgeflogen sei. In der Folge sei der Beschuldigte in ständigem Kontakt zu E._____ gestanden, während er sich am Flughafen Zürich-Kloten aufgehalten und die Ankunft des Fluges, in welchem sich die Drogenkurierin befinden sollte, überwacht und E._____ über die Ankunft der Passagiere informiert habe. Als F._____, welcher am Flughafen die Funktion des Schleusers inne gehabt habe, die Kurierin vergeblich zu erreichen versucht habe, soll E._____ den Beschuldigten beauftragt haben, die Kurierin anzurufen. Der Beschuldigte habe dies getan und anschliessend E._____ darüber informiert, dass sie nun ihr Telefon eingeschaltet habe. E._____ habe zu diesem Zeitpunkt in ... gewartet, wohin ihm der Schleuser F._____ später den Koffer mit 11'296 Gramm Kokaingemisch (entsprechend einer Menge von 7'550 Gramm reinem Cocain-Hydrochlorid), den jener von der Kurierin übernommen hatte, gebracht habe (Urk. 15 S. 3f). 1.2. Erstellt und seitens des Beschuldigten nicht bestritten ist der Umstand, dass am 26. November 2009 eine dem Beschuldigten nicht persönlich bekannte Kurierin aus C._____ knapp 11,3 Kilogramm Kokaingemisch in die Schweiz ein- führte und diese Drogen am Flughafen Zürich-Kloten dem Schleuser F._____ überliess, welcher sie in ... an E._____ übergab (vgl. Urk. 1 S. 4f.).

- 7 - 1.3. Der Beschuldigte ist in objektiver Hinsicht im Sinne des Anklagesachverhalts geständig, einerseits vorgängig das Flugticket, mittels welchem die Drogen- kurierin von C._____ in die Schweiz geflogen ist, gekauft zu haben, und sich an- dererseits zum Zeitpunkt der massgeblichen Drogeneinfuhr am 26. November 2009 in Absprache mit E._____ am Flughafen Zürich aufgehalten und E._____ te- lefonisch über eine ankommende Passagierin informiert zu haben (Urk. 27 S. 4f.; Urk. 5/6 S. 5; Urk. 5/2 S. 11 und S. 13f.; Urk. 60 S. 5ff.). Der Beschuldigte ist wei- ter geständig, dass er mit einem D1._____, genannt D2._____, in mehrfachem te- lefonischen Kontakt stand und er sich mit diesem auch über das fragliche Flug ticket unterhalten hat (Urk. 5/2 S. 6f.; Urk. 60 S. 6). Schliesslich ist er geständig, dass ihm "von einem Freund von E._____" (E._____) ein Foto hätte per E-Mail zugeschickt werden sollen, die Zustellung dann jedoch direkt an E._____ erfolgt sei und der Beschuldigte und E._____ sich am Telefon über diese E-Mail- Sendung unterhalten hätten (Urk. 5/2 S. 4; Urk. 60 S. 6f.). Die Verteidigung aner- kennt hiezu unumwunden, dass dem Beschuldigten ein Bild der erwarteten Dro- genkurierin hätte zugestellt werden sollen (Urk. 29 S. 8). 1.4. Allerdings machte der Beschuldigte in der Untersuchung, anlässlich der Hauptverhandlung und auch im Berufungsverfahren zusammengefasst geltend, sowohl bei der Besorgung des Flugtickets wie seinem Aufenthalt am Flughafen am 26. November 2009 habe es sich lediglich um kleinere Gefälligkeiten für seinen Freund E._____ gehandelt, wobei er, der Beschuldigte, eigentlich gar nicht gewusst habe, um was es gehe (Urk. 5/6 S. 5; Urk. 27 S. 4f.; Urk. 60 S. 5ff.). 1.5. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides die vorliegend vorhandenen Beweismittel, nämlich die Aussagen des Beschuldigten, diejenigen von E._____ sowie die Resultate der betreffend den Anschluss von E._____ angeordneten Telefonkontrolle detailliert angeführt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 47 S. 15ff.). Anschliessend hat sie in einer ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, es sei erstellt, dass der Beschuldigte nach mehrmaliger telefonischer Besprechung der Flugroute mit D._____/D1._____/D2._____ das Flugticket für die Kurierin organisiert habe; es sei ferner erstellt, dass der Beschuldigte am Flughafen Zürich auf Anweisung von

- 8 - E._____ mit der eben eingereisten Kurierin Kontakt aufgenommen habe; weiter sei erstellt, dass die fraglichen, zwischen dem Beschuldigten und E._____ ausge- tauschten Kurzmitteilungen im Zusammenhang mit der am selben Tag erfolgen- den Drogeneinfuhr gestanden hätten; dabei namentlich, dass der Beschuldigte E._____ mitgeteilt habe, dass die Kurierin gestartet und alles in Ordnung sei, weshalb der Beschuldigte von der geplanten Drogeneinfuhr Kenntnis gehabt ha- ben müsse. Dies gehe auch daraus hervor, dass der Beschuldigte gemäss dem aufgezeichneten Gespräch vom 27. November 2009 eine Verhaftung befürchtet habe. Die Handlungen des Beschuldigten liessen sich schliesslich nicht auf einen Freundschaftsdienst für E._____ reduzieren. Der Beschuldigte habe zwar nicht um die genaue Menge der einzuführenden Drogen gewusst, jedoch auch die Lie- ferung einer grösseren Menge in Kauf genommen und zweifellos mit einer finan- ziellen Entschädigung für seinen Tatbeitrag gerechnet. Insgesamt sei der Ankla- gesachverhalt rechtsgenügend erstellt (Urk. 47 S. 18-31). 1.6. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren in der schriftlichen Berufungserklärung - unsubstantiiert - geltend, die Vorinstanz habe Indizien einseitig gewürdigt; sowohl Beweiswürdigung wie rechtliche Würdigung würden gerügt (Urk. 48 S. 3). Die prozessuale Verwertbarkeit der genannten Beweismittel wird seitens der Verteidigung zurecht nicht angezweifelt (Urk. 29 und Urk. 48). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde argumentiert, dass die Vorinstanz die vorliegenden Beweismittel einseitig interpretiert habe. So habe es sich sowohl beim Kauf des Flugtickets als auch beim am Flughafen Zürich-Kloten verwirklichten Tatbeitrag des Beschuldigten um einen typischen Gehilfendienst gehandelt, weshalb nicht von dessen Mittäterschaft ausgegangen werden könne (Urk. 61 S. 2f.). 1.7. Entgegen der Verteidigung ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung in keiner Weise zu beanstanden, sondern vielmehr als korrekt zu übernehmen. Die nach- folgenden Erwägungen haben somit vornehmlich zusammenfassenden respektive ergänzenden Charakter: Wenn die Verteidigung im Hauptverfahren argumentiert hat, aus den Aussagen von E._____ ergäben sich keine Belastungen des Beschuldigten, die über eine

- 9 - Schilderung einer blossen Gehilfenrolle hinausgehen würden (Urk. 29 S. 9), ent- lastet dies den Beschuldigten nicht: Der Beschuldigte hat E._____ wiederholt als "Kumpel" oder sogar "Bruder" bezeichnet (Urk. 5/3 S. 3; Urk. 25 S. 3). E._____ hat den Beschuldigten als engen Freund und Paten seines Kindes bezeichnet (Urk. 25 S. 2f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Be- schuldigte seine freundschaftliche bis familiäre Beziehung zu E._____ (Urk. 60 S. 9). Es ist nichts anderes zu erwarten, als dass E._____ den Beschuldigten in sei- nen Aussagen möglichst schont und dessen tatsächlichen Tatbeitrag nicht ohne Not preisgibt. Genau dies hat er in der massgeblichen Konfrontationseinvernahme denn auch offensichtlich getan (Urk. 25). Ebenfalls zu keiner Entlastung führen die insgesamt lebensfremden und daher unglaubhaften Bestreitungen des Be- schuldigten. Wenn er auf konkreten Vorhalt der Aussagen E._____s sowie der Telefonprotokolle vornehmlich angab, er habe nicht gewusst, um was es gehe, es habe ihn nicht interessiert oder er könne sich nicht an den Inhalt der Gespräche respektive die Bedeutung der gemachten Aussagen erinnern, sind dies offensicht- liche Ausflüchte. Die Schutzbehauptungen des Beschuldigten gipfeln in seiner Aussage, die ihn belastende Kurzmitteilung von E._____, in welcher er betreffend den Drogentransport gefragt wurde: "Wie viel sind?" sei irrtümlich an ihn geschickt worden (Urk. 5/2 S. 9), was ihn jedoch erstaunlicherweise nicht hinderte, die Fra- ge zu beantworten. Diese Darstellungen des Beschuldigten passen sodann zu seinem gesamten Aussageverhalten: Anfänglich verweigerte er jegliche Aussage (Urk. 5/1), anschliessend versuchte er seinen Tatbeitrag - wie erwähnt unrealis- tisch - nach Kräften kleinzureden, um schliesslich auf überraschenden Vorhalt des abgehörten Telefongesprächs vom 27. November 2009, in welchem er mit seinem Bekannten G._____ über die Verhaftung von E._____ (und sein eigenes knappes Entkommen) sprach, wiederum die Aussage zu verweigern; Letzteres pikanter- weise jedoch erst, nachdem ihm gemäss Einvernahmeprotokoll ein leises "Scheisse" entglitten war (Urk. 5/2 S. 14ff.). Das vorliegend massgebliche Be- weismittel sind klar die in der Telefonkontrolle aufgezeichneten Gespräche, wie sie zwischen dem Beschuldigten und D._____/D1._____/D2._____ sowie E._____ geführt wurden. Und diese Gespräche bringen hinsichtlich der Beurtei- lung des jeweiligen Tatbeitrags der Beteiligten (und somit auch des Beschuldig- ten) zweifelsfrei die nötige Klarheit:

- 10 -

- Aus den Telefonprotokollen vom 24. November 2009, 22.07 Uhr und 22.12 Uhr, geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte der Empfänger "dieses Fotos" (wobei es sich dabei einzig um ein Bild der Drogenkurierin zwecks Erkennung auf dem Flughafen Zürich handeln konnte) hätten sein sollen und dass er persönlich ein Interesse an der erfolgreichen Übermittlung hatte ("ruf mich sofort an", "schau, ob du es ausdrucken kannst"; sowie die Ankündigung der Rückmeldung an den Sender, dass alles in Ordnung sei). Bezeichnenderweise fügte E._____ an, man solle nicht unnötig "mit diesen Daten in den Hosentaschen herumlaufen", was offensichtlich auch für den Beschuldigten Sinn machte. Aber nicht nur E._____ zeigte grosses Interesse an der Geheimhaltung des für den Beschuldigten wichtigen Fotos, sondern auch der Beschuldigte selbst, als er E._____ anwies, sich sofort zu einem Computer zu begeben "den man nicht sieht", um nachzusehen, ob ihm das Foto zugesandt worden ist (Urk. 5/1, Anhang 2 und 3).

- Wenn der sich offensichtlich in der C._____ aufhaltende D1._____ in den Ge- sprächen vom 25. November 2009 von 14.26 Uhr und 14.54 Uhr mehrfach den Beschuldigten persönlich verlangte, um mit diesem (und nicht mit E._____) Einzelheiten der Reiseroute der Drogenkurierin zu besprechen und dabei aus- drücklich gegenüber dem Beschuldigten äusserte, man habe dies "tausend mal" (also zumindest mehrfach) besprochen, geht daraus zwingend hervor, dass der Beschuldigte die Beschaffung des Flugtickets nicht ohne Wissen um dessen Verwendung und nicht lediglich als Gefälligkeit für E._____ getätigt hat. Vielmehr war er in nicht unwesentlichem Mass in die Organisation der gesam- ten Reise und somit der Drogeneinfuhr eingebunden. Das Wissen des Be- schuldigten um den Kokaintransport geht sodann auch daraus hervor, dass und in welcher Weise - nämlich eindeutig konspirativ - er sich mit D1._____ angeregt darüber unterhielt, ob die Passagiere bei einer Zwischenlandung in C._____ das Flugzeug verlassen müssen, was das unerwünschte Risiko einer erneuten Kontrolle und der Entdeckung mitgeführter Drogen in sich trug (Urk. 5/2 Anhang 4 und 5).

- Wenn sich E._____ beim Beschuldigten erkundigte, ob die Kurierin schon ab- geflogen sei sowie welche Drogenmenge sie mit sich führe und der Beschuldig-

- 11 - te ihm zumindest die erste Frage auch beantworten konnte (Urk. 5/2 Anhang 5, 6, 7 und 8), zeigt dies, dass der Beschuldigte nicht nur Mitwisser, sondern auch Beteiligter beim gesamten Ablauf der Drogeneinfuhr war. Nichts anderes geht aus der aufgezeichneten und seitens der Anklagebehörde und der Vorinstanz richtig interpretierten Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und E._____ bei respektive nach dem Eintreffen der Kurierin in Zürich hervor (Urk. 5/2 Anhang 11-13). Wenn der Beschuldigte an E._____ ausrichtete: "Man hat es schon genommen ... alles in Ordnung" (Urk. 5/2 Anhang 14) geht daraus klar hervor, dass der Beschuldigte nicht nur mit dem Empfänger E._____, son- dern - direkt oder indirekt via D1._____ oder die Kurierin - auch mit dem Schleuser in Kontakt stand respektive zumindest über dessen Verhalten infor- miert war.

- Schon eigentlich einem Geständnis betreffend Wissen und Einbindung in die ganze Organisation kommt schliesslich das aufgezeichnete Gespräch vom

27. November 2009 nahe, in welchem der Beschuldigte seinem Bekannten G._____ mitteilte, dass er nur dadurch einer Verhaftung entgangen sei, indem er sich "dumm gestellt" und die Kurierin nicht kontaktiert habe. Er stellte sogar Mutmassungen darüber an, weshalb E._____ aufgeflogen sei, nämlich da der Schleuser ("der Typ von drinnen") mit den Drogen durchgewinkt worden und der Zugriff später erfolgt sei (Urk. 5/2 Anhang 15). Aus diesem Gespräch geht sodann weiter hervor, dass dem Beschuldigten offenbar eigent- lich die weitere Aufgabe zugekommen wäre, die Kurierin abzuholen (was schon dadurch indiziert wurde, dass er der ursprüngliche Empfänger der Bild- Sendung hätte sein sollen); diese Tathandlung wird dem Beschuldigten jedoch in der Anklageschrift ausdrücklich nicht vorgeworfen. Insgesamt ist der Anklagesachverhalt, wie er die Beteiligung des Beschuldigten an der Drogeneinfuhr vom 26. November 2009 umschreibt, mit der Vorinstanz zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt. 2.1. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren, wie schon im Hauptver- fahren, geltend, der Beschuldigte habe nicht entscheidend an der Drogeneinfuhr mitgewirkt; er habe keine Tatherrschaft gehabt; er habe nie selber weder direkten

- 12 - noch indirekten Besitz an den Drogen gehabt; er habe auch nicht darüber ver- fügen können. In subjektiver Hinsicht sei er weder über den eigentlichen Tatplan informiert gewesen, noch habe er diesen Plan mitgetragen. Daher sei lediglich von Gehilfenschaft und nicht von Mittäterschaft auszugehen (Urk. 29 S. 11f.; Urk. 61 S. 2f.). 2.2. Bereits die Vorinstanz hat zur Abgrenzung zwischen Gehilfenschaft und Mit- täterschaft Ausführungen gemacht, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 47 S. 32f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. In der Folge hat die Vorinstanz den Tatbeitrag des Beschuldigten als Mit- täterschaft qualifiziert. So habe er die Flugtickets für die Drogenkurierin organi- siert, das Foto der Drogenkurierin per E-Mail erhalten sollen und sich während der Drogeneinfuhr am Flughafen Zürich-Kloten aufgehalten und dort die Ankunfts- zeiten der Flüge überprüft sowie vor Ort als Kontaktperson zwischen E._____, der Kurierin und dem Schleuser fungiert. Mit der Organisation des Flugtickets habe der Beschuldigte im Vorbereitungsstadium einen Tatbeitrag geleistet, ohne den die Drogeneinfuhr nicht hätte stattfinden können, die also eine unabdingbare Vo- raussetzung hierfür dargestellt habe. Ferner sei sein Weiterleiten von Informatio- nen als Kontaktmann vor Ort essentiell für die Durchführung der Tat gewesen. In- nerhalb der sehr gut und arbeitsteilig organisierten Schmugglerbande habe jeder Beteiligte seinen Zuständigkeitsbereich gehabt. Die aufgeteilten Zuständigkeiten seien immer auf ein gemeinsames Ziel gerichtet und dahingehend koordiniert ge- wesen. Dieser hohe Grad an Organisation und die getrennten Verantwortungsbe- reiche belegten das mittäterschaftliche Zusammenwirken. Da der Kauf des Flugti- ckets im Wissen um die deliktische Verwendung getätigt worden sei, habe es sich nicht mehr um eine unverfängliche alltägliche Handlung respektive eine straflose Alltagshandlung gehandelt. Die mittäterschaftliche Begehung der Betäubungsmit- teleinfuhr setze weder direkten noch indirekten Besitz der fraglichen Drogen vo- raus. Der Tatbeitrag eines Mittäters könne sogar durch genügende Beteiligung an der Entschlussfassung, der Planung oder Koordination geleistet sein, ohne dass der Mittäter überhaupt in die Nähe des Deliktsguts (beispielsweise der Betäu- bungsmittel) zu kommen brauche. Insgesamt würden die Tatbeiträge des Be-

- 13 - schuldigten die eines Gehilfen bei weitem übersteigen, weshalb keinesfalls mehr von einer blossen Gehilfenschaft die Rede sein könne; die Tatbeiträge des Be- schuldigten seien gesamthaft derart wichtig gewesen, dass er als Mittäter er- scheine, womit ihm, in den Grenzen seines Vorsatzes, die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet würden. Der Vorsatz des Beschuldigten habe gemäss Sachverhaltserstellung die Einfuhr von Kokain im Mehrkilogrammbereich umfasst (Urk. 47 S. 33-35). 2.4. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG). Art. 19 Ziff. 1 BetmG umschreibt nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen. Unter- stützende Tatbeiträge sind deshalb nicht über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Als Mittäter zu bestrafen ist daher auch, wer als (untergeordnetes) Mitglied einer Bande auf Geheiss gehandelt hat oder wer in der Organisation nur dienende Stellung ein- nahm und Handlungen von untergeordneter Bedeutung vornahm. Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB liegt lediglich vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Juni 2010 6B_268/2010 E. 3.2. mit Verweis auf BGE 133 IV 187 E. 3.2 und 3.3). 2.5. Dieser Praxis folgend ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz angesichts des obigen Beweisergebnisses nicht zu beanstanden, sondern vielmehr zu über- nehmen: Die aufgezeichneten Telefongespräche belegen, dass der Beschuldigte schon Tage vor und auch während des Transports regen Kontakt sowohl mit dem Versender (D1._____ in C._____) wie auch dem Empfänger (E._____ in Zürich) und zumindest indirekt auch mit den weiteren Tatbeteiligten (Schleuser respektive Kurierin) unterhielt; er war demnach entgegen seinen Bestreitungen detailliert über den Drogenschmuggel informiert und leistete in diesem Wissen seinen Tat- beitrag in einer arbeitsteiligen Organisation. Mit Sicherheit rechnete er mit der Ein- fuhr von Kokain im Mehrkilogrammbereich; die konkret resultierende Menge von rund 7,5 Kilogramm reinem Kokain hat er zumindest in Kauf genommen. Dies ist

- 14 - mit der Vorinstanz bereits deshalb anzunehmen, weil der Beschuldigte um den erheblichen organisatorischen Aufwand wusste, welcher betrieben wurden, um die Betäubungsmitteleinfuhr zu ermöglichen und zu koordinieren. Aufgrund dieser Inkaufnahme hat der Beschuldigte auch den Tatentschluss und deren Ausführung durch die ganze Gruppe in allen Teilen mitgetragen. Dass der Beschuldigte nicht genau wusste, welche Drogenmenge importiert wird, ändert daran nichts; darin unterscheidet er sich auch nicht vom Empfänger E._____. Es ist gemäss ver- gleichbaren Fällen durchaus üblich, dass die Mitglieder einer Drogenschmuggler- bande am Zielort nicht genau wissen, welche Menge Drogen der Versender dem Kurier mitgibt oder mitzugeben in der Lage ist. Die durchaus selbstbewusste und motivierte Art, wie der Beschuldigte gegenüber den anderen Tatbeteiligten auftrat, zeigt sodann, dass er eigentlich in die Organisation integriert war und auch ein ei- genes Interesse am erfolgreichen Ausgang des Transports aufweisen musste. Dass es sich bei seiner Tatbeteiligung lediglich um Handreichungen als Gefällig- keiten für seinen Freund E._____ gehandelt habe, ist schlicht widerlegt. Daher ist auch der Umstand, dass weder eingeklagt noch erstellt ist, in welchem Umfang der Beschuldigte persönlich vom Gelingen des Transports profitiert hätte, für ihn nicht entlastend. Die Telefonkontrolle belegt, dass der Beschuldigte in die Schmuggelorganisation integriert war und mit eigener Motivation einen substanti- ellen Tatbeitrag leistete; entsprechend ist davon auszugehen, dass er auch an- gemessen am Deliktserlös partizipiert hätte. Unerheblich ist schliesslich der Um- stand, dass der Beschuldigte selber nie Kontakt mit den Drogen hatte; dies ist im Gegenteil ein charakteristisches Merkmal für die Beteiligung an einer Straftat, die von einer arbeitsteiligen Organisation begangen wird: Die einzelnen Tathandlun- gen werden unter den Mittätern aufgeteilt und separat vorgenommen, folgen aber einem einheitlichen Tatentschluss. Wenn die Verteidigung anlässlich der Beru- fungsverhandlung geltend machte, dass es sich weder beim Kauf des Flugtickets noch bei der Tatbeteiligung des Beschuldigten am Flughafen Zürich-Kloten um solche Tatbeiträge gehandelt habe, mit welchen die Tat im Sinne der Rechtspre- chung des Bundesgerichts steht oder fällt (Urk. 61 S. 2f.; vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1), so ist diesbezüglich abschliessend darauf hinzuwei- sen, dass es ohne Bedeutung bleibt, ob ein unerlässlicher Tatbeitrag notfalls von jemand anderem erbracht worden wäre, da einzig die tatsächlich erfolgte Mitwir-

- 15 - kung zur Beurteilung gelangt (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht AT I, Bern 2011, § 13 N. 63). Der vorinstanzliche Schuldspruch des Verbrechens gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG ist, entgegen der Verteidigung, insgesamt zu bestätigen. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den anwendbaren Straf- rahmen der vorliegend auszufällenden Gesamtstrafe korrekt bemessen und die notwendigen theoretischen Ausführungen zur richterlichen Strafzumessung ange- führt (Urk. 47 S. 36ff.), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Die Verteidigung begründet ihren Antrag auf Strafreduktion im Berufungsver- fahren unter anderem damit, der Beschuldigte habe entgegen der Vorinstanz als Gehilfe und nicht als Mittäter gehandelt (Urk. 48, Urk. 61 S. 2f.). Dies ist gemäss den vorstehenden Erwägungen zum Schuldpunkt zu verwerfen. Auf den tat- sächlichen Tatbeitrag des Beschuldigten und dessen Auswirkung auf das Straf- mass ist nachstehend bei der objektiven Tatschwere einzugehen. 2.1. Bei der Tatkomponente hat die Vorinstanz zur objektiven Tatschwere erwogen, der Beschuldigte habe bei der Einfuhr einer Menge von 7'550 Gramm reinen Kokains mitgewirkt, welche im Rahmen von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG als sehr erheblich einzustufen sei, die Grenze des schweren Falls um ein Vielfaches überschreite und - zumindest abstrakt - die Gesundheit einer Vielzahl von Drogenkonsumenten in Gefahr gebracht habe. Der Beschuldigte habe bei der fraglichen Drogeneinfuhr als Teil einer international gut strukturierten Organisation gehandelt, wobei er nicht auf unterster Stufe, jedoch auch nicht als Hauptorgani- sator tätig gewesen sei. So habe er selber bestimmte Aufgaben ausgeführt, sei aber zumindest bei der Beschaffung des Flugtickets für die Kurierin offenbar den Weisungen des Organisators im Ausland unterstellt gewesen. Damit sei der Beschuldigte auf einer mittleren Hierarchiestufe anzusiedeln. Die objektive Tat-

- 16 - schwere wiege mit Blick auf die erhebliche Menge der Betäubungsmittel und die Tätigkeit in einer gut strukturierten Organisation erheblich (Urk. 47 S. 38f.). Diese Erwägungen sind allesamt korrekt und zu übernehmen. Die Vorinstanz ist einzig dahingehend - und zwar zuungunsten des Beschuldigten - zu korrigieren, dass sich der Umstand, dass er lediglich an einer Einfuhr beteiligt war, nicht per se ver- schuldensmindernd auswirkt. Dieser Umstand bildet bei Anklagen betreffend Betäubungsmitteleinfuhren aus dem Ausland eigentlich die Regel. Der Beschul- digte hat mit seinen Tatbeiträgen in einer arbeitsteiligen Organisation, für welche sich aus den Telefonprotokollen, entgegen seinen Bestreitungen, durchaus eine substantielle Eigenmotivation ergibt, eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts direktvorsätzlich gehandelt. Verschul- densrelativierend sei, dass sich sein Vorsatz zwar auf eine Menge im Mehr- kilogrammbereich bezogen, er indessen keinen Einfluss auf die konkrete Ein- fuhrmenge gehabt habe. Aufgrund des aufwändigen, arbeitsteiligen Vorgehens (unter Einbezug eines Schleusers) habe er jedoch damit rechnen müssen, dass es sich bei der Einfuhr um eine grössere Menge von Betäubungsmitteln handeln könnte und dass diese Drogen einen hohen Reinheitsgrad aufweisen würden. Der Beschuldigte habe weder aus einer finanziellen noch einer anderen Zwangslage heraus gehandelt. Er habe dank der Sozialhilfe und seinem Arbeitserwerb über ein Einkommen verfügt, mit dem er seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können. Ohne Not habe er sich dazu entschlossen, im Betäubungsmittelgeschäft mitzuwirken. Dass er mit E._____ als engem Freund zusammengearbeitet habe, habe seine Entscheidungsfreiheit nicht gemindert. Die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten seien rein finanzieller Natur gewesen. Andere Motive würden nicht im Raum stehen. Insgesamt wiege die subjektive Tatschwere ebenfalls erheblich; die subjektiven Komponenten würden die objektive Tatschwere nur unwesentlich verringern, weshalb das Verschulden betreffend das Betäubungs- mitteldelikt insgesamt als erheblich einzustufen sei (Urk. 47 S. 39). Auch diese Erwägungen sind zutreffend. Etwas zu relativieren sind einzig die Ausführungen, nach welchen die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten rein finanzieller

- 17 - Natur gewesen seien und nach welchen keine anderen Motive im Raum gestan- den hätten. Zwar ist davon auszugehen, dass die Motivation des Beschuldigten zwingend auch finanzieller Natur war; dies zeigt sich bereits aufgrund der Aus- sage von E._____, gemäss welcher als Entgelt für den Beschuldigten zwar keine exakte Summe vorgesehen gewesen sei, er diesem aber etwas hätte bezahlen müssen, wenn der Drogentransport erfolgreich abgeschlossen worden wäre (Urk. 25 S. 5). Wenn E._____ in diesem Zusammenhang wiederholt erklärte, dass eine solche Entlöhnung des Beschuldigten ganz normal gewesen wäre, so zeigt dies auf, dass auch der Beschuldigte mit einer finanziellen Entschädigung rechnen durfte und mit Sicherheit auch gerechnet hat, zumal er - wie bereits mehrfach festgestellt wurde - vom Transport einer grösseren Drogenmenge ausging, auch wenn er letztlich nicht wusste, wie gross diese Drogenmenge bzw. wie hoch seine Entlöhnung genau ausfallen würde. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte im Sinne eines Nebenmotivs auch durch seine Freund- schaft zu E._____ zur Tat motiviert wurde, jedoch ist gleichzeitig klar davon aus- zugehen, dass bei ihm auch Motive finanzieller Art eine nicht zu vernachlässigen- de Rolle spielten. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass die Schuldfähigkeit des Beschul- digten in keiner Weise eingeschränkt war. Wenn die Vorinstanz nach der Beurteilung der Tatkomponente des Betäubungs- mitteldelikts eine hypothetische Einsatzstrafe von 52 Monaten Freiheitsstrafe angesetzt hat, ist dies mit Sicherheit nicht überrissen. Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich gemäss dem Berechnungsmodell Fingerhuth/Tschurr (N 30), insbesondere da der Beschuldigte keine der bei der Tatschwere zu berücksichti- genden Abzugsgründe gemäss N 31 (blosser Kurier aus dem Ausland; deutlich weniger als fünf Geschäfte) für sich reklamieren kann (vgl. Fingerhuth/Tschurr, BetmG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 385f. N 30f.). 2.2. Die Vorinstanz hat für die Betrugs- und Urkundendelikte eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten bemessen und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Einsatzstrafe diesbezüglich um lediglich 3 Monate erhöht (Urk. 47 S. 40). Dies wird von der Verteidigung in keiner Weise beanstandet,

- 18 - erscheint im Übrigen sehr milde (mehrfache Tatbegehung, Deliktsbetrag immerhin im deutlich vierstelligen Frankenbereich, vgl. Anklageziffer II.1. und 2.) und ist zu übernehmen. 2.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 40f.). Mit der Vorinstanz wirken sich Werdegang und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafzumessung neutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, wie sie von der Verteidigung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung geltend gemacht wurde (Urk. 61 S. 5), weist der Beschuldigte nicht auf. Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigten eine gewisse Härte darstellt und deshalb nur zurückhaltend und bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden darf (vgl. WIPRÄCHTIGER in BSK StGB I,

2. Auflage, Basel 2007, N. 117f. zu Art. 47 StGB m.w.H.; Urteil 6B_470/2009 vom

23. November 2009 m.w.H.). Im Urteil 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010 (E. 1.4.2) verneinte das Bundesgericht beispielsweise eine besondere Straf- empfindlichkeit gar in einem Fall einer ein Kleinkind allein erziehenden Mutter: Es sei zwar nicht zu bestreiten, dass ein Strafvollzug für die Beschuldigte und ihren Sohn eine Belastung darstelle, denn dieser werde während des Strafvollzugs der Beschuldigten auf eine Fremdbetreuung angewiesen sein und von seiner Mutter als Bezugsperson vorübergehend getrennt leben. Dies stelle jedoch eine unver- meidbare Konsequenz der freiheitsentziehenden Sanktion dar, welche sich die Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen habe vor Augen führen müssen. Dass sich eine Fremdbetreuung - so das Bundesgericht in jenem Entscheid weiter - nicht in angemessener Weise gewährleisten liesse, bringe die Beschwerdeführerin zu Recht nicht vor. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Strafminderung rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht gegeben. Die Kinder des Beschuldigten werden von deren Mutter betreut, von welcher der Beschuldigte gerichtlich getrennt lebt (vgl. Urk. 60 S. 3). Der Beschuldigte liess sich weder durch seine Verantwortung gegenüber

- 19 - den Kindern noch durch deren Betreuungsbedürftigkeit vom deliktischen Tun abhalten. Die möglichen Konsequenzen des Vollzugs einer Freiheitsstrafe hätte er bereits aufgrund den im Zusammenhang mit seiner Vorstrafe verbüssten 97 Tagen Untersuchungshaft erkennen können. Aussergewöhnliche Umstände, die das durchschnittliche Mass an familiären und sozialen Einschränkungen durch den Freiheitsentzug übersteigen, sind hier nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Verteidigung bleibt demnach kein Raum für eine Strafminderung. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten sein vollumfängliches Geständnis betref- fend Betrug und Urkundenfälschung sowie sein reduziertes Geständnis betreffend Betäubungsmitteldelikt insgesamt zurecht nur geringfügig strafmindernd ange- rechnet. In der Tat verharmlost der Beschuldigte seine Tatbeteiligung an der Einfuhr einer grossen Menge Kokain bis heute nach Kräften. Dies ist zwar sein prozessuales Recht und wirkt sich ausdrücklich nicht straferhöhend aus (Entscheid des Bundesgerichts 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.3.); hinge- gen kann er diesfalls weder Reue noch Einsicht für sich reklamieren (Entscheid des Bundesgerichts 6S.13/2006 mit Verweis auf BGE 113 IV 56 E.4.c). Die Vorinstanz hat schliesslich erwogen, die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten sei erheblich straferhöhend zu veranschlagen; die belastenden Elemente würden bei der Täterkomponente die entlastenden Elemente deutlich überwiegen. In der Folge hat die Vorinstanz die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe um 5 Monate erhöht (Urk. 47 S. 41). Diese Beurtei- lung erweist sich als geradezu milde: Der Beschuldigte wurde im Oktober 2007 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz - und somit einschlägig - mit 21 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 50). Die heute zu beurteilende, schwerwiegende Tat beging er gerade einmal einen Monat nach dem Ablauf der ihm im genannten Entscheid angesetzten Probezeit. Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten hätte ohne Weiteres weit gewichtiger straferhöhend berück- sichtigt werden können (vgl. auch BGE 136 IV 1 E. 2.6.2.ff.). 2.4. Schliesslich rügt die Verteidigung in zweifacher Hinsicht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots: Einmal seien zwischen der Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten sowie H._____' und der Anklageerhebung vier Monate ohne

- 20 - Untersuchungshandlung verstrichen (Urk. 48 S. 3). Die Anklagebehörde hat in ih- rer Eingabe vom 27. April 2012 diese Darstellung zurecht und ohne Weiteres als aktenwidrig dargestellt (Urk. 55): Am 29. Juni 2011 und somit ziemlich genau in der Mitte der Zeitspanne zwischen den beiden seitens der Verteidigung angeführ- ten Untersuchungshandlungen fand die Schlusseinvernahme des Beschuldigten statt, die selbstredend auch durch die Untersuchungsbehörde vorgängig vorzube- reiten und anschliessend zu verwerten war (Urk. 5/6). Ein Unterbruch von (je) zwei Monaten in der Untersuchungsführung in einem Strafverfahren mit mehreren Anklagekomplexen und jeweils mehreren Tatbeteiligten stellt noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Ferner rügt die Verteidigung, zwischen der Hauptverhandlung und der Zustellung der schriftlichen Urteils- begründung seien fast vier Monate verstrichen (Urk. 48 S. 3). Auch dies stellt angesichts dessen, dass es sich nicht um einen unkomplizierten Fall handelte, mehrere Sachverhalte zu erstellen waren, auch die strittige rechtliche Würdigung zu erörtern war und insbesondere angesichts der sorgfältigen und ausführlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar (zum Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO vgl. im übrigen BGE 133 IV 158 E.8., BGE 130 IV 54 E.3.). Es liegt somit kein gegen- über der vorinstanzlichen Beurteilung neuer Strafminderungsgrund vor. 2.5. Insgesamt ist die angefochtene Strafe entgegen der Verteidigung nicht über- setzt, sondern unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Umstände ohne Weiteres vertretbar. Zum Vergleich kann sodann wiederum auf das bereits vorstehend erwähnte Berechnungsmodell Fingerhuth/Tschurr ver- wiesen werden. Eine Erhöhung der Sanktion steht schon aus prozessualen Gründen ausser Diskussion (Verbot der reformatio in peius; vgl. dazu die Entscheide des Bundesgerichts 6B_165/2011 E.3.2.f.; 6B_156/2011 E.2.5.2.). 2.6. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

3. Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs schon aus objektiven Kriterien nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB).

- 21 - IV.Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzusetzen.

2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, auf- zuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (...), − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie teilweise i.V.m. Art. 25 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 25 StGB.

2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. Ziffer I.1. (Vorgang 97) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. (...)

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. September 2010 beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft unter der Sach- kautions-Nummer ... lagernden Gegenstände − 1 iMac mit Tastatur und Maus − 2 Quittungen für iPhone

- 22 - werden beschlagnahmt. Der iMac mit Tastatur und Maus wird dem Beschuldigten in- nert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides gegen den Betrag von Fr. 400.– herausgegeben, ansonsten der Lagerbehörde zur Verwertung überlassen. Der Verwertungserlös bzw. die Fr. 400.– werden zur teilweisen Verfahrenskostendeckung verwendet. Die Quittungen für iPhone werden der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2010 beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft unter der Sachkautions-Nummer ... lagernden Gegenstände − 1 Mobiltelefon Nokia …, silber − 1 Master Card, Karten Nr.: ..., lautend auf B._____ − 1 Master Card, Karten Nr.: ..., lautend auf B._____ − 1 Master Card, Karten Nr.: ..., lautend auf B._____ − 1 Master Card, Karten Nr.: ..., lautend auf B._____ − 1 American Express Optima, Karten Nr.: ..., lautend auf B1._____ − 1 Master Card, Karten Nr.: ..., werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. August 2011 sichergestellten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft unter der Sachkautions- Nummer ... lagernden Gegenstände − 1 Identitätskarte C._____, lautend auf A._____, Nr. ... − 1 Führerausweis C._____, lautend auf A._____, Nr. ... werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben.

9. Die am 9. Juli 2010 sichergestellte und als ND 2 act. 2 bei den Akten liegende Barclaycard Premier, Karten Nr.: ..., lautend auf B._____, wird eingezogen und bei den Akten belassen.

- 23 -

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 4'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 9'600.– amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 9'698.65 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; sie werden ihm aber erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. (Mitteilungen.)

13. (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist ausserdem schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmg (Anklageziffer I.2.).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 776 Tage durch Polizeiverhaft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

- 24 -

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 29. August 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: OR Dr. F. Bollinger lic.iur. P. Rietmann