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SB120185

mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung etc.

Zürich OG · 2012-09-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 19. Januar 2012 meldete der Beschuldigte am

26. Januar 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 68). Nach Zustellung des

- 5 - begründeten Urteils (Urk. 74 = Urk. 77 und Urk. 75) reichte er am 23. März 2012, ebenfalls fristgerecht, dem Obergericht die Berufungserklärung ein (Urk. 79). Damit beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf den Strafpunkt (Dispositiv Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils), den Entscheid über die Zivilansprüche der Privatkläger 1, 3 und 4 (Dispositiv Ziff. 4) und den Entscheid über die Kostenauflage (Dispositiv Ziff. 7 Abs. 1). Er beantragte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren (18 Monate vollziehbar, 18 Monate bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren). Hinsichtlich der Zivilansprüche der Privatkläger 1 B._____ (Ehefrau des Beschuldigten, nachfolgend Privatklägerin 1), 3 C._____ (Sohn des Beschuldigten, nachfolgend Privatkläger 3) und 4 D._____ (Sohn des Beschuldigten, nachfolgend Privatkläger 4) beantragte er Klageabweisung. Mit Bezug auf die Kosten beantragte er, dass die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zwar dem Beschuldigten aufzuerlegen, einstweilen jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen seien, die Kosten der amtlichen Verteidigung seien ohne Vorbehalt der Rückforderung (d.h. definitiv) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Beweisanträge stellte er keine.

E. 1.2 Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2012 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 83). Hierauf erhob die Staatsanwaltschaft am 13. April 2012 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 84 und Urk. 89), welche sie ebenfalls auf den Strafpunkt beschränkte. Wie schon vor Vor- instanz beantragte sie die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. Beweisanträge stellte sie ebenfalls keine. Die Privatkläger 1, 3 und 4 liessen mit Eingabe vom 13. April 2012 die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragen und verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 87). Zudem liessen sie mit Eingabe vom 4. September 2012 den Antrag stellen, es sei die Privatklägerin 1 nochmals zu befragen (Urk. 101). Die Privatklägerin 2 liess die Frist ungenutzt verstreichen.

E. 1.3 In der heutigen Berufungsverhandlung stellten die Parteien die oben wiedergegebenen Anträge. Der Verteidiger sowie der Staatsanwalt reichten

- 6 - Unterlagen zu den Akten und der Vertreter der Privatkläger wiederholte seinen bereits gestellten Beweisantrag auf Einvernahme der Privatklägerin 1 (Prot. II S. 6 f.). Weitere Beweisanträge wurden keine gestellt. In der Folge wurde in Gutheissung des Beweisantrages anschliessend an die Befragung des Beschuldigten die Privatklägerin 1 als Auskunftsperson befragt (Prot. II S. 7; Urk. 114).

E. 2 Umfang der (Anschluss-) Berufungen Wie erwähnt, wurden mit den (Anschluss-) Berufungen der Strafpunkt, der Entscheid über die Zivilansprüche und die Kostenauflage angefochten. Gegenstand der (Anschluss-) Berufungen bilden damit die Dispositivziffern 3, 4 und 7 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils. In den übrigen Punkten - Schuldpunkt (Dispositiv Ziff. 1), Einstellung des Verfahrens betreffend Drohung (Dispositiv Ziff. 2), Entscheid über Vermögenssperre (Dispositiv Ziff. 5), Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziff. 6) und Entscheid über die Tragung der Kosten der Privatklägerschaft (Dispositiv Ziff. 7 Abs. 2) - ist dieses in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 StPO).

E. 3 Strafzumessung

E. 3.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung richtig umrissen, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist an die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln zu erinnern (Urteile des Bundesgerichtes 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 3 f. und 6B_323/2010 vom 23. Juni 2011 E. 2 f.; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Die Vorinstanz hat auch den Strafrahmen korrekt bemessen (Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren [Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB]) und zutreffend festgehalten, dass der Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit sich innerhalb dieses Strafrahmens zwingend straferhöhend auswirkt und dass keine Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB vorliegen.

- 7 -

E. 3.2 Für die Bewertung des Verschuldens des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Entführung seiner beiden Söhne, dem vorliegend schwersten Delikt, ist zunächst die objektive und alsdann die subjektive Tatschwere zu bemessen. Für die Bewertung der objektiven Tatschwere sind namentlich das Ausmass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, die Vorgehensweise und die Grösse der kriminellen Energie des Täters zu prüfen. Die subjektive Tatschwere ist aufgrund des Motivs des Täters, der Verwerflichkeit seines Handelns und der Willensrichtung zu bewerten.

E. 3.2.1 Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehegattin, der Privatklägerin 1, ordnete der Vizepräsident des Bezirks- gerichtes Frauenfeld am 26. März 2009 (Urk. 18/1) gestützt auf die gleichentags geschlossene Vereinbarung der Parteien (Urk. 20/4/41/Anhang) an, dass die gemeinsamen Kinder C._____ (Privatkläger 3), geboren am tt.mm.2004, und D._____ (Privatkläger 4), geboren am tt.mm.2006, unter die elterliche Obhut der Mutter (Privatklägerin 1) gestellt werden. Dem Beschuldigten wurde ein Besuchsrecht an jedem Wochenende, von Freitag ab 15:00 Uhr bis Samstag um 20:00 Uhr, und ein Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen pro Jahr eingeräumt. Das Recht, mit den Kindern ins Ausland zu reisen, wurde auf die Nachbarländer Frankreich, Italien und Deutschland beschränkt. Gemeinsame Reisen mit den Kindern in andere Länder, insbesondere nach Tunesien, wurden dem Beschuldigten untersagt. Am 19. August 2010 holte der Beschuldigte seine beiden Söhne zur Ausübung des Besuchsrechts ab. Anstatt die Kinder, wie mit der Privatklägerin 1 vereinbart, bis am 22. August 2010, 19:00 Uhr, zurück zu bringen, reiste er mit ihnen mit dem Zug via Mailand nach Genua und von dort mit der Fähre nach Tunis. Anschliessend begab er sich nach F._____/Tunesien, wo seine Eltern und die Familie seiner Schwester wohnhaft sind und er selber eine Wohnung besitzt. C._____ und D._____ leben seither in F._____, bis am

19. Oktober 2010, dem Zeitpunkt seiner Verhaftung durch die marrokanischen Behörden (Urk. 35/15), unter der Obhut des Beschuldigten, seither unter der Obhut ihrer Grosseltern. Der Beschuldigte will, dass seine beiden Söhne in

- 8 - seinem Heimatland aufwachsen und lässt sie nicht in die Schweiz, zur Mutter, zurückkehren.

E. 3.2.2 Objektive Tatschwere

E. 3.2.2.1 An objektiven Faktoren ist zunächst die Deliktsdauer zu berücksichtigen. Zu beachten ist diesbezüglich Folgendes: Beim Tatbestand der Entführung im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StGB handelt es sich um ein Dauerdelikt. Ein solches liegt vor, "wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf Perpetuierung des deliktischen Erfolges gerichtete Verhalten vom betreffenden Tatbestand ausdrücklich (...) oder sinngemäss (...) mitumfasst wird" (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Art. 98 N 5 mit Hinweisen). Das Delikt ist mit der Verwirklichung des Tatbestandes somit nicht abgeschlossen, sondern der rechtswidrige Zustand wird durch den fortdauernden Willen des Täters aufrechterhalten und erneuert sich gewissermassen fortlaufend. Diese Besonderheit führt dazu, dass bei einer anhaltenden Entführung, wie dies vorliegend der Fall ist, der Schuldspruch wie auch die Strafe sich nur auf die Tatbestandsverwirklichung bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung beziehen darf (BGE 135 IV 6 E. 3.2). Der Beschuldigte übte seine rechtswidrig erlangte Machtposition für knapp anderthalb Jahre aus bzw. liess sie durch seine Verwandten, insbesondere Eltern und Schwester, ausüben (seit der Entführung am 19. August 2010 bis zum erst- instanzlichen Urteil vom 12. Januar 2012). An der Rechtswidrigkeit seines Ver- haltens ändern auch die bislang ergangenen Entscheide tunesischer Gerichte nichts. Bereits am 2. November 2010, keine drei Monate nach der Entführung der Kinder, erteilte das Bezirksgericht F._____ dem Beschuldigten die Obhut über C._____ und D._____ (Urk. 16/15). Dass über die Obhutsfrage derart rasch ent- schieden werden konnte, überrascht nicht, wurde doch die Privatklägerin 1 vom Gericht weder über dieses Verfahren ordnungsgemäss informiert geschweige denn angehört. Wider besseres Wissen gab der Beschuldigte gegenüber dem Gericht an bzw. liess er durch seinen Verteidiger angeben, dass die Privatklägerin

- 9 - 1 ebenfalls in F._____ wohnhaft sei. Dieser Entscheid wäre in der Schweiz nicht anerkennbar (Art. 85 Abs. 4 IPRG), insbesondere verstösst er offensichtlich gegen den (verfahrensrechtlichen) Ordre public (vgl. auch Art. 85 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 lit. c des Haager Kindesschutzübereinkommens [HKsÜ]). Zwischenzeitlich scheint ein zweites Gerichtsverfahren zur Frage der Zuteilung der Obhut über die Kinder bzw. des Sorgerechts hängig zu sein, wobei die Mitwirkungsrechte der Privatklägerin 1 in diesem Fall offenbar respektiert werden. Wie den aktenkundigen Rechtsschriften des lokalen Anwalts der Privatklägerin 1 entnommen werden kann, wurde die Obhut über die Kinder erstinstanzlich erneut dem Beschuldigten zugesprochen, und zwar in Kenntnis, dass sich der Beschuldigte wegen Kindsentführung in der Schweiz in Haft befindet. Die Privatklägerin 1 wehrt sich dagegen und beantragt bei der Berufungsinstanz, dass ihr die Obhut über die Kinder zugeteilt werde (Urk. 95/2). Ein rechtskräftiges Urteil liegt bis heute nicht vor, so dass nach wie vor der Entscheid des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 26. März 2009 und damit die Privatklägerin 1 als Obhutsberechtigte gilt (Urk. 18/1). Entsprechend kann auch offen bleiben, ob

- wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 112 S. 5) - inzwischen die Behörden und Gerichte in Tunesien für die Beurteilung der Frage der Obhuts- bzw. Sorgerechtszuteilung zuständig sind. Zu beachten ist jedoch, dass bei einer Kindsentführung grundsätzlich die Behörden am bisherigen Aufenthaltsort zuständig bleiben und nur unter gewissen, engen Voraussetzungen eine örtliche Zuständigkeit desjenigen Staats entsteht, in den Kinder widerrechtlich gebracht wurden. Zwar können sich C._____ und D._____ im Rahmen der dortigen Gepflogenheiten in Tunesien frei bewegen und gehen auch ausser Haus zur Schule. Ihr Selbstbestimmungsrecht ist aber insoweit eingeschränkt, als sie nicht selber, unabhängig vom Willen des Beschuldigten, über ihren Aufenthaltsort bestimmen können und er ihnen insbesondere die Rückkehr zur Mutter verweigert. Der Beschuldigte liess seine Machtposition gar zusätzlich absichern, indem er in Tunesien offenbar ein behördliches Ausreiseverbot für die Kinder erwirkte

- 10 - (Urk. 63/1 S. 10; vgl. auch Urk. 110 S. 15). Das geschützte Rechtsgut, die freie Selbstbestimmung, ist nach dem Gesagten massiv verletzt.

E. 3.2.2.2 Nicht minder sind die nachteiligen Folgen für die Entwicklung der beiden Kinder. Der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 lernten sich im Jahre 2002 in der Türkei kennen, wo sie beide als Animateur arbeiteten. Im Jahre 2003 beschlossen sie, in die Schweiz, das Heimatland der Privatklägerin 1, zu ziehen, wo sie ab Februar 2004 fortan zusammen lebten (Urk. 63/1 S. 3; Urk. 25/3/37 S. 2). Am 26. März 2004 heirateten sie. Am tt.mm.2004 kam C._____ zur Welt, 18 Monate später, am tt.mm.2006, D._____. Der Beschuldigte lernte rasch deutsch und fand schnell eine Anstellung. Ab 1. September 2004 arbeitete er für die G._____ AG, die unter anderem am H._____ Gastronomiebetriebe führt. Bis zu seiner Ausreise nach Tunesien Mitte August 2010 war er ununterbrochen für diesen Arbeitgeber tätig (Urk. 22/2). Der Lebensmittelpunkt der Familie lag in all diesen Jahren in der Schweiz und sollte nach damaligem Verständnis beider Parteien auch hier bleiben. Der Beschuldigte fühlte sich nach eigenen Angaben in der Schweiz gut integriert (Urk. 63/4 S. 5). Zu Problemen kam es einzig wegen der unterschiedlichen religiösen Überzeugung des Beschuldigten einerseits und der Privatklägerin 1 andererseits. Zu keiner Zeit stand indessen eine Umsiedelung der Familie nach Tunesien zur Diskussion. Der Einwand des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 könne ebenfalls in Tunesien leben und es sei ihr jederzeit erlaubt, C._____ und D._____ in F._____ zu besuchen (Urk. 11/2 Rz 9 i.f.; Urk. 11/3 S. 4), ist vor diesem Hintergrund zynisch. Die Privatklägerin verfügt zudem nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um ihre beiden Kinder regelmässig in Tunesien zu besuchen. Ebenfalls als zynisch zu qualifizieren ist der Einwand der Verteidigung, die vorliegende Situation sei vergleichbar mit derjenigen eines Sorgerechts- inhabers, der legal mit den Kindern ins Ausland ziehe, das liege in der Natur von binationalen Ehen (Urk. 112 S. 2; vgl. unten E. 5.1.4). Wie der Bericht der Privatklägerin 1 über Besuche der Kinder im September 2011, im April 2012 und im Juli 2012 zudem aufzeigt, ist sie bei der Familie des Beschuldigten alles andere als willkommen und gestalten sich die Besuche unter unwürdigen

- 11 - Bedingungen (Urk. 12/4; Urk. 114 S. 4 f.). Der Beschuldigte hat sodann Bekannte bei der lokalen Polizei. Diese sollen, so der Beschuldigte, seinem Vater angeboten haben, die Privatklägerin 1 unter dem Vorwand des Marihuana-Besitzes zu verhaften (Urk. 11/8 S. 2). Auch wenn dieses Angebot, wie der Beschuldigte ausführte, vom Vater abgelehnt worden sei, ist die Angst der Privatklägerin 1, anlässlich eines Aufenthaltes in Tunesien unter einem Vorwand verhaftet zu werden, verständlich (Urk. 63/1 S. 15 f. i.V.m. Urk. 63/2 S. 7). Unter solchen Umständen kann man keine ernsthafte Beziehung aufrechterhalten. Es verwundert denn auch nicht, dass die Kinder zwischenzeitlich kaum mehr deutsch sprechen (Urk. 63/2 S. 4 f.; Urk. 11/8 S. 9 f.; Urk. 114 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 110 S. 4), so dass nicht einmal mehr Telefon und Internet, bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen die einzigen praktikablen Mittel zur regelmässigen Beziehungspflege, sinnvoll genützt werden können (Urk. 63/2 S. 5; Urk. 114 S. 6). Die Folgen sind eine massive Entfremdung zwischen den Kindern und ihrer Mutter, der Privatklägerin 1. Der Beschuldigte nimmt insbesondere auch dadurch eine für die ungestörte Entwicklung der Kinder negative Situation und damit eine psychische Schädigung seiner Kinder in Kauf. Dass sein Verhalten bei den Kindern zu einem psychischen Schaden führte bzw. führt, ist zwar nicht erstellt - nicht zuletzt, weil die Kinder sich in Tunesien befinden, weshalb keine entsprechenden Berichte eingeholt werden können. Nach dem üblichen Lauf der Dinge kann ein solcher jedenfalls eintreten. Die Situation ist für die Kinder jedenfalls unangenehm, da sie nicht wissen, woran sie sind, und - wie er selber erklärt (Urk. 110 S. 3 f.) - nicht verstehen, weshalb sie ohne Mutter und inzwischen sogar ohne Vater in Tunesien bei den Grosseltern leben müssen. Daran trägt der Beschuldigte die Hauptverantwortung. Sein Verhalten, das die Verurteilung des Beschuldigten zu einer längeren Freiheitsstrafe zur Folge hat, bewirkt im Ergebnis, dass die Kinder ohne beide Elternteile aufwachsen, was die Tragik des vorliegenden Falles unterstreicht. Die Vorinstanz hat zutreffend berücksichtigt, dass die beiden Söhne vom Beschuldigten und von ihren Grosseltern, welche zurzeit die Obhut ausüben, in angemessener Weise versorgt werden (Urk. 77 S. 23; Urk. 16/13), sieht man

- 12 - einmal von den nachteiligen Folgen ab, welche die spärlichen Kontakte zu ihrer Mutter auf ihre Entwicklung haben. Auch nach den Aussagen der Privatklägerin 1, welche die Kinder zuletzt im Juli 2012 sah, gehe es ihnen grundsätzlich gut. Sie gab aber anlässlich der Berufungsverhandlung an, sie habe anfangs eher das Gefühl gehabt, es gehe ihnen gut, inzwischen würden sie oft fragen, wann sie wieder mit ihr nachhause kommen könnten (Urk. 63/2 S. 3; Urk. 114 S. 5). Sie hätten ein Bett, Verpflegung und würden die Schule besuchen. Wenn sie traurig seien, würden sich die Angehörigen ihrer annehmen. Das wirkt sich in gewissem Masse zugunsten des Beschuldigten aus und muss insbesondere gelten, wenn man die anderen Varianten innerhalb des qualifizierten Tatbestandes von Art. 184 StGB betrachtet, wo es um eigentliche Misshandlungen bzw. mindestens eine Instrumentalisierung des Entführungsopfers geht (Lösegeld verlangen, Opfer grausam behandeln, Gesundheit des Opfers erheblich gefährden). Ebenfalls zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er (bzw. seine Familie) Besuche der Privatklägerin 1 bei den Kindern grundsätzlich zulässt, auch wenn sie - wie erwähnt - in seiner Familie nicht willkommen ist.

E. 3.2.2.3 Was die Vorgehensweise des Beschuldigten betrifft, ist hervorzuheben, dass die Tat nicht spontan, etwa in unmittelbarem Anschluss an eine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 über das Besuchsrecht, erfolgte, sondern geplant. Soweit der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz ausführte, eineinhalb bis zwei Monate zuvor den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben (Urk. 11/2 S. 5; Urk. 63/1 S. 6), kann damit nur der definitive Entscheid über eine von ihm bereits länger in Betracht gezogene Option gemeint gewesen sein. Vorbereitungshandlungen traf er nämlich schon viel früher, und zwar im Januar 2009, als er tunesische Pässe für die Kinder ausstellen liess, worüber er die Privatklägerin 1 nie informierte, weder bei Beantragung der Pässe, noch im kurz darauf erfolgten Eheschutzverfahren, in dem er, wie rückblickend konstatiert werden muss, scheinheilig seine Zustimmung zu einer Vereinbarung gab, welche das Ferienbesuchsrechts auf genau bezeichnete Länder beschränkte und Tunesien explizit ausschloss. Bei der Erklärung des Beschuldigten, er habe anlässlich der Verlängerung des eigenen Passes die Gelegenheit wahrge-

- 13 - nommen, tunesische Pässe für die Kinder zu beantragen, und seiner späteren Ergänzung, er erhalte aufgrund der tunesischen Kinderpässe 40% Rabatt auf Flüge, handelt es sich um Schutzbehauptungen. Um Wiederholungen zu ver- meiden, kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 22 f.). Mit der Vorinstanz ist dieses Vorgehen des Beschuldigten als perfid zu bezeichnen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Entführung als solche im üblichen Rahmen eines Besuchs- bzw. Ferienprogramms erfolgte und nicht von besonderen Gefahren für die Kinder begleitet war. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 umgehend über die erfolgte Entführung informierte und ihr auch den Aufenthaltsort der Kinder von Anfang an bekannt gab, so dass zu keinem Zeitpunkt Ungewissheit über das Schicksal der Kinder bestand und die Privatklägerin 1 stets wusste, dass es ihren Kindern grundsätzlich gut geht. Insgesamt ist von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen.

E. 3.2.2.4 Zusammengefasst ist für die Entführung der beiden Söhne C._____ und D._____ im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB in objektiver Hinsicht von einer Tatschwere auszugehen, die im mittleren Bereich des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegt.

E. 3.2.3 Subjektive Tatschwere

E. 3.2.3.1 Zur Bewertung der subjektiven Tatschwere ist zum Aspekt der Willensrichtung zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte.

E. 3.2.3.2 Was seine Motive betrifft, steht für den Beschuldigten im Vordergrund, dass er von der Privatklägerin 1 hinsichtlich der Kinderbelange ungerecht behandelt worden sei und ihm die zuständigen Behörden nicht zu seinem Recht verholfen hätten (Urk. 11/2 Rz 9; Urk. 110 S. 8). Eine Rolle habe auch gespielt, dass er vom Kanton I._____ wie Dreck behandelt und ihm namentlich die Nieder- lassungsbewilligung C verweigert worden sei (Urk. 11/2 Rz 10; Urk. 110 S. 9 f.) bzw. dass er befürchtet habe, die Aufenthaltsbewilligung B zu verlieren (Urk. 110

- 14 - S. 10). Das von ihm geltend gemachte Motiv, er habe Angst gehabt, seine Kinder zu verlieren (Urk. 110 S. 8), hat sich mutmasslich auch ausgewirkt, jedoch - entgegen der Darstellung des Beschuldigten - nur in geringfügigem Ausmass. Wohl trifft zu, dass es im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und der Privatklägerin 1 kam und diese ihm die Ausübung des Besuchsrechts auch mehrere Male verweigerte. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten wesentlich zu den Unstimmigkeiten beitrug. So nahm er seine beiden Söhne - entgegen seiner Zusicherung im Rahmen der Eheschutzvereinbarung (Urk. 20/4/41/Anhang) und entgegen der entsprechenden Auflage des Eheschutzrichters (Urk. 18/1) - wiederholt zu seinen Moscheebesuchen mit. Gestützt auf die Angaben der Privatklägerin 1 (Urk. 12/2 S. 4 und 8; Urk. 21/4/17 [E-Mail vom 13. Januar 2010]; Urk. 21/4/18 [E-Mail vom 30. Dezember 2009]; Urk. 21/4/10 [E-Mail vom 12. Juli 2010]), die durch die Aussagen von J._____, ihrem damaligen Partner (Urk. 13/8 S. 4), und die Akten des Jugendsekretariats K._____, insbesondere die Notizen von L._____, dem Beistand der Kinder, über die Gespräche mit C._____ und D._____ vom 4. Februar 20120 und vom

19. Mai 2010 (Urk. 21/4/11; Urk. 21/4/16; vgl. auch Urk. 13/5 S. 6 f. und S. 9 f. [Einvernahme von L._____ als Zeuge]), im Wesentlichen bestätigt werden, ist sodann davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in Gegenwart seiner beiden Söhne regelmässig abschätzig über den damaligen Partner der Privat- klägerin, deren Eltern und das Christentum äusserte. Den vorliegenden Akten der Vormundschaftsbehörde M._____ (Urk. 1-4), der Vormundschaftsbehörde K._____ (Urk. 20/1-4) und des Jugendsekretariats K._____ (Urk. 21/1-5) lässt sich sodann nicht entnehmen, dass die in die Auseinandersetzung der Kindseltern involvierten Behörden für die Privatklägerin 1 Partei ergriffen und den Beschuldigten benachteiligt hätten. Im Gegenteil, ohne diesen Behörden einen Vorwurf machen zu wollen, ist rückblickend zu konstatieren, dass sie die von der Privatklägerin 1 wiederholt geltend gemachte Entführungsgefahr falsch einschätzten und dem Beschuldigten zu lange

- 15 - Vertrauen schenkten. Die Verweigerung seines Besuchsrechts durch die Privatklägerin 1 wurde im Übrigen nicht tatenlos hingenommen, sondern führte zu einem Strafverfahren gegen die Privatklägerin 1, das offenbar mit einer entsprechenden Verurteilung endete (Urk. 20/4/41; Urk. 21/3/3). Die ausgefällte Busse wurde später, nachdem der Beschuldigte die Kinder entführt hatte, nach Angaben der Privatklägerin 1 zwar wieder aufgehoben (Urk. 31/29 und Urk. 63/2 S. 6). Dies stellt bei rückblickender Würdigung der Geschehnisse, die Privatklägerin 1 hatte wie bereits erwähnt zuvor wiederholt vor einer Entführung gewarnt, einen (legitimen) Akt der Billigkeit dar und ist kein Ausdruck von Befangenheit. Aus den beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons I._____ (Urk. 53) ergeben sich ebenso wenig Hinweise dafür, dass der Beschuldigte vom Migrationsamt ungerecht behandelt worden wäre. Den Akten lässt sich zwar entnehmen, dass im Rahmen des Verfahrens um Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltsbewilligung in Erwägung gezogen wurde, diese nicht mehr zu ver- längern, bzw. dass das entsprechende Verfahren sistiert wurde. Grund dafür war einerseits die Trennung des Ehepaares AB._____, andererseits das hängige Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung bzw. Nötigung. Das Migrationsamt wollte vor der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Ausgang dieses Verfahrens abwarten (vgl. Urk. 53/1; Urk. 53/44; Urk. 53/83). Dass eine allfällige Schlechtbehandlung durch diese Behörde den Schuldvorwurf mindern soll, ist ohnehin nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, dass - auch vom Beschuldigten - behördliche Entscheid grundsätzlich zu akzeptieren sind bzw. der entsprechende Entscheid mit legalen Mitteln hätte angefochten werden müssen. Dass der Beschuldigte dazu in der Lage war, zeigte sich darin, dass er sich bereits früher gegen andere amtliche Entscheide auf dem Rechtsmittelweg - teilweise erfolgreich - zur Wehr gesetzt hatte (vgl. Urk. 25/3/43, Urk. 25/3/28, Urk. 25/3/9 [Anhang]). Hauptstreitpunkt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 war ihre unterschiedliche religiöse Überzeugung. Mit seinem - legitimen - Bedürfnis, seine

- 16 - beiden Söhne mit seinem Glauben vertraut zu machen und sie nach muslimischen Grundsätzen zu erziehen, stiess er bei der Privatklägerin 1 und bei seinen Schwiegereltern auf grossen Widerstand, was beim Beschuldigten Frustrations- und Wutgefühle auslöste. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass er, wie bereits erwähnt, im Rahmen des Eheschutzverfahrens darin zustimmte, dass die Privatklägerin 1 über die religiöse Erziehung der Kinder entscheidet. Wie den Aussagen des Beistandes der Kinder sodann entnommen werden kann, gelang es diesem, die Fronten aufzuweichen und die Privatklägerin 1 für eine liberalere Haltung hinsichtlich der religiösen Erziehung der Kinder zu gewinnen (Urk. 13/5 S. 4). Auch dies belegt, dass der Beschuldigte von den Behörden Ernst ge- nommen und nicht allein gelassen wurde. Nach den Aussagen des Beschuldigten soll schliesslich die im Sommer 2010 erfolgte Ankündigung der Privatklägerin 1, auf einen Entzug des Besuchsrechts hinzuwirken, ihn in seinem Entschluss, mit den Kindern nach Tunesien zu übersiedeln, bestärkt haben (Urk. 11/2 Rz 11). Dabei handelt es sich um eine Verzerrung der Fakten. Die Privatklägerin 1 drohte keinen Entzug des Besuchsrechts an, sondern stellte in Aussicht, ein begleitetes Besuchsrecht zu beantragen. Diese Ankündigung erfolgte zudem nicht aus heiterem Himmel, sondern vor dem Hintergrund der ständigen Anfeindungen des Beschuldigten gegenüber dem damaligen Partner der Privatklägerin 1, welche auch in Anwesenheit der Kinder geschahen (Urk. 21/4/10 [E-Mail vom 12. Juli 2010]). Über diesen Antrag wäre von einem Gericht entschieden worden, selbstverständlich erst nach Einholung der Stellungnahme des Beschuldigten. Für den Beschuldigten gab es keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit der zuständigen Justizbehörden zu zweifeln. Bereits im Sommer 2009 hatte die Privatklägerin 1 eine Abänderung des Besuchsrechts beantragt, gegen die sich der Beschuldigte erfolgreich wehren konnte (Urk. 25/3/43, Urk. 25/3/28, Urk. 25/3/9 [Anhang]). Der Beschuldigte machte weiter geltend, die Privatklägerin 1 habe gedroht, mit den Kindern ins Ausland, in die USA, zu ziehen (Urk. 110 S. 8; Urk. 112 S. 8). Zwar ist es zutreffend, dass die Privatklägerin 1 gegenüber dem

- 17 - Jugendsekretariat K._____ erwähnte, sie überlege, ins Ausland zu ziehen, um vor dem Beschuldigten Ruhe zu haben (Urk. 21/4 S. 38). Diese Aussage erfolgte jedoch einmal und nur am Rande. Sie hat keine eigenständige Bedeutung. Dazu kommt, dass sie ebenfalls festhielt, dass zuerst die Scheidung und die Zuteilung der elterlichen Sorge erfolgt sein müsse (Urk. 21/4 S. 38). Mithin plante sie nicht, die Kinder zu entführen, sondern allenfalls im Rahmen ihrer legalen Möglichkeiten in ferner Zukunft ins Ausland zu ziehen. Entsprechend ist die Berufung des Beschuldigten darauf als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Als weiteres Motiv brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, er habe die Kinder nach Tunesien entführt, weil er in Ruhe mit der Privat- klägerin 1 habe sprechen wollen, ohne dass diese immer von ihrem Umfeld beeinflusst werde. Er habe nicht geplant, die Kinder dauerhaft in Tunesien zu behalten. Er habe vorgehabt, zurückzukommen. Dies zeige sich bereits darin, dass er die Krankenkassenprämien für sechs Monate im Voraus bezahlt habe (Urk. 110 S. 10 f., S. 13). Auch diese Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu würdigen. Vom Beschuldigten wäre es naiv anzunehmen, dass nach einer Entführung der Kinder in ruhigen Gesprächen mit seiner Ehefrau, der Privatklägerin 1, eine Lösung ihrer Probleme gefunden werden könnte. Selbst dem Beschuldigten musste klar sein, dass mit der Entführung die Probleme noch vergrössert und eine Lösung erheblich erschwert würde. Im Übrigen hatte er in früheren Einvernahme noch klar seine Absicht geäussert, die Kinder sollten mindestens bis zu ihrem 14. Lebensjahr in Tunesien bleiben (Urk. 11/4 S. 3; Urk. 63/1 S. 9; Prot. I S. 41). Entgegen seinen Ausführung hat er auch nicht für sechs Monate die Krankenkassenprämie vorausbezahlt, sondern nur für zwei (September und Oktober 2010, Urk. 111/1; Urk. 112 S. 4). Die Absicht im Zeitpunkt der Entführung ist letztlich irrelevant, da es sich um ein Dauerdelikt handelt und die Kinder nach wie vor in Tunesien sind und nicht in die Schweiz zurückkehren dürfen. Selbst wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt der Entführung die Absicht gehabt haben sollte, die Kinder lediglich für eine kurze Zeitdauer in Tunesien zu behalten, zeigt

- 18 - sich aufgrund der Deliktsdauer von knapp anderthalb Jahren, dass er seine Ansicht in der Zwischenzeit geändert hat. Aus all dem ergibt sich, dass der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 77 S. 24), absolut egoistisch handelte. Weder war er der Privatklägerin 1 schutzlos ausgeliefert, noch wurde ihm seitens der Behörden die erforderliche Unterstützung bei der Pflege seiner Beziehung zu seinen beiden Söhnen verweigert. Er stellte seine Interessen über diejenigen seiner Kinder und der Privatklägerin 1 und übte in klassischer Weise Selbstjustiz. Bis heute lässt er jegliche Einsicht in das Unrecht, das er seinen Söhnen antut, vermissen.

E. 3.2.4 Die zuvor aufgrund der objektiven Faktoren ermittelte Tatschwere wird durch die subjektiven Faktoren noch erhöht. Zusammengefasst ist für die Ent- führung von einer hypothetischen Einsatzstrafe in der Grössenordnung von dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

E. 3.3 Aufgrund der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte, mehrfaches Entziehen von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB (auf welchen Tatbestand für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe steht) und versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (auf welchen Tatbestand für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe steht), ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 3.3.1 Sind vom Tatbestand der mehrfachen Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB - geschütztes Rechtsgut ist die freie Selbstbestimmung über den Aufenthaltsort - die Privatkläger 3 und 4, d.h. die Kinder C._____ und D._____, betroffen, liegen beim mehrfachen Entziehen von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB - geschütztes Rechtsgut ist hier die Ausübung der elterlichen Rechte - die Interessen der Privatklägerin 1 im Fokus. Mit Bezug auf den Tatbestand des mehrfachen Entziehens von Unmündigen ist mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 25) festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht weitgehend im Verschulden

- 19 - mit Bezug auf den Tatbestand der mehrfachen Entführung aufgeht, so dass auf obige Ausführungen (E. 3.2.) verwiesen werden kann.

E. 3.3.2 Das objektive und subjektive Tatschulden hinsichtlich der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB wurde von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 77 S. 25 f.). Lediglich der Vollständigkeit halber ist nochmals festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldigten bei der versuchten Erpressung perfid und rücksichtslos war. Anlässlich der Berufungsverhandlung versuchte er, seine Tat zu bagatellisieren, indem er aussagte, er habe es nicht so gemeint. Sein Ziel sei nur gewesen, dass sie zu ihm kommt und sie eine Lösung finden würden. Er habe ihr zeigen wollen, dass die anderen Personen ihr nicht helfen könnten. Nur zwei Tage später habe er ihr geschrieben, dass es nicht ernst gemeint sei. Sie bräuchten Ruhe, um miteinander zu sprechen (Urk. 110 S. 12 f.).

E. 3.3.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung erscheint eine deutliche Erhöhung der für die mehrfache qualifizierte Entführung festgesetzten hypothetischen Freiheitsstrafe als angebracht. Für alle drei verwirklichten Straftatbestände erweist sich im Ergebnis eine Einsatzstrafe im Bereich von fünf Jahren als angemessen.

E. 3.4 Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu würdigen.

E. 3.4.1 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Fakten zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und seinem Vorleben zutreffend wiedergegeben, so dass zunächst darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 26 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich keine Straferhöhungs- oder -minderungsgründe. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann festgehalten, dass die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 1) neutral auswirkt (Urk. 77 S. 27). Es besteht vorliegend keine Veranlassung, von dieser Regel abzuweichen.

- 20 -

E. 3.4.2 Der Beschuldigte war von Anfang an geständig, jedenfalls in den wesentlichen Punkten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beweislage von Anfang an klar gegen den Beschuldigten sprach und er mit seinem Geständnis nicht zur Tataufdeckung beitrug. Auf Einsicht in das begangene Unrecht oder Reue lässt sein Geständnis ebenfalls nicht schliessen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.3). Anlass für eine Strafminderung aufgrund des Geständnisses besteht unter diesen Umständen nicht (Urteile des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom

22. Juli 2010 E. 1.5 und 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4).

E. 3.4.3 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Insbesondere kann mangelnde Einsicht und Reue straferhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1076/2010 vom 21. Juni 2011 E. 12.4 mit Verweis auf BGE 113 IV 56). Ebenfalls straferhöhend kann als Nachtatverhalten beispielsweise die Schadensvertiefung berücksichtigt werden (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 113). Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 77 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorliegend zeigt der Beschuldigte in eklatanter Weise nicht nur weder echte Einsicht und Reue, sondern hält vielmehr an seiner Auffassung fest und ist nicht bereit, die Kinder wieder ihrer Mutter, der rechtmässigen Obhutsinhaberin, zurückzugeben. Vorsätzlich hält er den rechtswidrigen Zustand auch seit der vorinstanzlichen Verurteilung aufrecht. Im Gegenteil stellt er Forderungen für deren Rückkehr, auf die weder die Privatklägerin 1 noch das Gericht Einfluss haben und die mit der Frage der Obhut in keinem (sachlichen) Zusammenhang stehen. So fordert der Beschuldigte wiederholt und nachdrücklich einerseits Respekt von der Privatklägerin 1 und deren Familie, aber auch den Behörden, andererseits eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz (Urk. 110 S. 6, S. 10, S. 16). Er erklärte gar, er akzeptiere einen allfälligen Entscheid des Bezirksgerichtes Winterthur, der die elterliche Sorge der Privatklägerin 1 zusprechen würde, nur gegen Bedingungen bzw. Sicherheit (Urk. 110 S. 5, S. 18). Damit zeigt er einmal mehr seine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der beiden

- 21 - Kinder, den Privatklägern 3 und 4, sowie gegenüber der Privatklägerin 1. Es geht ihm einzig darum, seine Interessen durchzusetzen, auch auf Kosten der anderen. Für die Anliegen der Privatklägerin 1 hat er keinerlei Verständnis. Auffällig ist auch sein ausweichendes Aussageverhalten auf die Frage, ob er einen Entscheid der tunesischen Behörden bzw. Gerichte akzeptieren würde, wenn diese die Obhut der Privatklägerin 1 zuteilen würden (Urk. 110 S. 15 und S. 17). Der Beschuldigte legt gegenüber behördlichen und gerichtlichen Entscheiden ein ignorantes Verhalten an den Tag. Er tritt selbstherrlich und selbstgerecht auf. Seine Beteuerungen, die Kinder kämen in die Schweiz zurück, er habe damit keine Probleme (Urk. 110 S. 4, S. 10 f. und S. 14), sind vor dem Hintergrund, dass sie inzwischen seit mehr als zwei Jahren und trotz des anerkannten vorinstanzlichen Schuldspruchs weiterhin in Tunesien sind, als blosse Lippen- bekenntnisse zu qualifizieren. Dieses renitente Nachtatverhalten ist als äusserst negativ zu bewerten und entsprechend massiv straferhöhend zu berücksichtigen.

E. 3.4.4 Die Berücksichtigung der Täterkomponenten bewirkt somit eine deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe, wie sie aufgrund der (objektiven und subjektiven) Tatschwere aller drei Delikte festgesetzt worden ist.

E. 3.5 Bleibt zu prüfen, ob die Umstände der Verhaftung des Beschuldigten, wie der Verteidiger geltend macht (Urk. 63/4 S. 17 f.), eine Korrektur der Strafe nach unten erfordern. Der aktenkundige SMS-Verkehr zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten (Urk. 17/3) enthält deutliche Hinweise, dass die Privat- klägerin 1 dem Beschuldigten unter dem Vorwand, es mit ihm nochmals versuchen zu wollen, ein Treffen auf neutralem Boden, d.h. ausserhalb von Tunesien, vorschlug. Ihre Aussage in der Untersuchung, dass ihre Avancen aufrichtig gewesen seien (Urk. 12/2 S. 2), ist unglaubhaft. Aus früheren Verlaut- barungen geht klar hervor, dass eine Fortführung bzw. Wiederaufnahme der Beziehung mit dem Beschuldigten für sie längst keine Option mehr war (Urk. 21/4/8 [Eintrag vom 30.08.2010]; Urk. 53/49). Wie das Engagement ihres Rechtsvertreters im gleichen Zeitraum zeigt (Urk. 31/9ff.), strebte die Privatklägerin 1 in Tat und Wahrheit die Verhaftung des Beschuldigten an. Dass sie hoffte, im Falle einer Verhaftung des Beschuldigten und seiner Auslieferung

- 22 - an die Schweiz würde sich ihre Verhandlungsposition betreffend eine allfälligen Rückführung der Kinder verbessern, und sie zur Erreichung dieses Zieles auch List anwendete, ist in Anbetracht ihrer damaligen Verzweiflung verständlich. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den Beteuerungen der Privatklägerin 1 gar nicht glaubte und er deshalb auch die Kinder in Tunesien zurück liess (Urk. 11/2 Rz 20; Urk. 110 S. 14 f.). Wenn er dennoch nach Marokko reiste, dann in der Überzeugung, dort nicht verhaftet zu werden. In diesem Punkt täuschte sich der Beschuldigte, nicht aber in der Einstellung der Privatklägerin 1 zu ihm. Anlass für eine Strafminderung besteht daher nicht.

E. 3.6 Unter Würdigung aller für die Strafzumessung relevanter Umstände erscheint somit eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren als angemessen. An diese Strafe sind einerseits 395 Tage Untersuchungshaft (nicht 394, wie die Vorinstanz berechnete), gerechnet vom 19. Oktober 2010 bis und mit 17. November 2011 (Art. 51 StGB), sowie die seither im vorzeitigen Strafvollzug verbrachte Dauer, bis zum heutigen Tag 298 Tage, insgesamt also 693 Tage, anzurechnen.

E. 4 Strafvollzug Bei einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren fällt sowohl ein bedingter als auch teilbedingter Strafvollzug bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).

E. 5 Zivilansprüche

E. 5.1 Die Privatklägerin 1 beantragte vor Vorinstanz die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 100'000.–. Die Vorinstanz sprach ihr eine Genugtuung im Betrag von Fr. 30'000.– zu (Urk. 77 Dispositiv Ziff. 4 Abs. 1). Mit seiner Berufung beantragte der Beschuldigte die Aufhebung dieser Anordnung und Abweisung der Genugtuungsforderung (Urk. 79). Die Privatklägerin 1 beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 87).

- 23 -

E. 5.1.1 Der Beschuldigte wurde des mehrfachen Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB schuldig gesprochen. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, ist die vollständige Beurteilung des Zivilanspruches nicht unverhältnismässig, so dass über die beantragte Genugtuung in der Sache vollumfänglich zu entscheiden ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO).

E. 5.1.2 Das Verhalten des Beschuldigten bewirkte, dass die Privatklägerin 1 bis heute ihre elterlichen Rechte, namentlich das elementare Recht, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen, nicht ausüben kann. Unter den gegebenen Umständen besteht die Gefahr einer totalen Entfremdung zwischen der Privatklägerin 1 und ihren beiden Söhnen. Es kann dazu auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 3.2.2.2 Abs. 2 verwiesen werden, die sich zwar auf das Verschulden hinsichtlich des Tatbestandes der Entführung beziehen, für das Unrecht gegenüber der Privatklägerin 1 aber gleichermassen gelten.

E. 5.1.3 Dem Beschuldigten ist insoweit Recht zu geben, dass nicht er allein die Verantwortung für die Auseinandersetzungen, wie sie schon bald nach Inkraft- treten der Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Frauenfeld vom

26. März 2009 wiederholt erfolgten, zu tragen hat, sondern auch die Privatklägerin 1 ihren Anteil an den damaligen Streitigkeiten hatte. Es ist aber nicht so, dass er von der Privatklägerin 1 schikaniert worden wäre; sie pochte ganz einfach auf die Einhaltung der Anordnungen des Eheschutzrichters, die bekanntlich auf einer Vereinbarung der Parteien beruhten, sowie auf Wahrung des Anstandes in Gegenwart der Kinder. Falsch ist auch, dass er der Privatklägerin 1 schutzlos ausgeliefert war und keine Unterstützung von den Behörden erfahren hatte. Es kann in diesem Zusammenhang auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 3.2.3.2 verwiesen werden.

E. 5.1.4 Letztendlich geht auch der Vergleich mit der Situation, dass ein obhuts- berechtigter Elternteil - ganz legal - mit den Kindern ins Ausland zieht und so faktisch dem anderen Elternteil, der zurück bleibt, die Pflege der Beziehung zu den Kindern verunmöglicht wird (Urk. 63/4 S. 16), fehl. Es ist nämlich ein elementarer Unterschied, ob ein Elternteil befugt ist, über den Aufenthaltsort der

- 24 - Kinder zu entscheiden oder nicht. Dies hängt davon ab, welchem Elternteil die elterliche Sorge bzw. die Obhut zugeteilt wurde. Diese Zuteilung erfolgt bekanntlich nicht nach dem Zufallsprinzip, sondern orientiert sich allein am Kindeswohl. Sodann darf erwartet werden, dass der obhutsberechtigte Elternteil sich nicht zur Auswanderung entscheidet, ohne die Folgen für die Kinder zu berücksichtigen. Sollte dies dennoch stattfinden und ein beabsichtigter Wegzug das Kindeswohl verletzen, insbesondere allein zum Zweck erfolgen, das Besuchsrecht des anderen Elternteils zu sabotieren, ist ein Einschreiten der zuständigen Kindesschutzbehörden auch gegen den Obhutsinhaber nicht ausgeschlossen.

E. 5.1.5 Zusammengefasst liegt eine schwere widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit der Privatklägerin 1 im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR vor (BSK OR - Brehm, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 49 N 67), die eine Genugtuung zweifellos rechtfertigt. Der Leitfaden des Bundesamtes für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz (Leitfaden), den die Vorinstanz berücksichtigte, kann als Richtlinie zur Festsetzung der Höhe der vom Täter im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR geschuldeten Genugtuung durchaus verwendet werden, allerdings mit Vorbehalt. Dieser hält einleitend nämlich fest, dass die vom Staat geschuldete Genugtuung nicht gleich hoch sein muss, wie die vom Täter geschuldete (Leitfaden, S. 3). Angesichts der massiven Beeinträchtigung der Mutter-Kind-Beziehung, wie erwähnt droht die totale Entfremdung, ist es auch nicht abwegig, die Ansätze zu beachten, wie sie bei Verlust eines eigenen Kindes zur Anwendung kommen. Der Leitfaden nennt für die Genugtuung nach Opferhilfegesetz eine Bandbreite von Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.–. Die Praxis der Gerichte zur Höhe der Genugtuungsleistung des Täters nach Art. 49 Abs. 1 OR bewegt sich im Bereich von Fr. 30'000.– (Hütte/Ducksch/Guerrero, Genugtuung, III/1, Zeitraum 2003-2005). Die schleichende und mit der Dauer zunehmende Entfremdung führt dazu, dass die Privatklägerin 1 ihre Söhne nach und nach verliert. Trotzdem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass C._____ und D._____ am Leben sind und es ihnen, abgesehen von der vorenthaltenen Mutter- Kind-Beziehung, gut geht. Da die Privatklägerin 1 die Folgen des Entziehens von

- 25 - zwei Kindern zu tragen hat, ist die Genugtuung, wie schon von der Vorinstanz, auf Fr. 30'000.– zu bemessen.

E. 5.2 Wie von ihnen beantragt, verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten dem Grundsatz nach, den Privatklägern 3 und 4 eine Genugtuung zu entrichten (Urk. 77 Dispositiv Ziff. 4 Abs. 2 1. Satzteil). Der Beschuldigte beantragte mit der Berufung die Aufhebung dieser Anordnung und Abweisung der Grundsatz- verpflichtung (Urk. 79). Die Privatkläger 3 und 4 beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 87).

E. 5.2.1 Der Beschuldigte wurde der mehrfachen (qualifizierten) Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. Mit seinem Verhalten verletzt er zwar bis heute das Recht seiner beiden Söhne auf freie Selbstbestimmung. Dass sein Verhalten indessen bereits zu einem psychischen Schaden der Kinder geführt hat oder führen wird, ist indessen wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 3.2.2.2) zur Zeit nicht erstellt. Es rechtfertigt sich daher, die Privatkläger 3 und 4, C._____ und D._____, mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

E. 5.3 Die Vertretung der Privatkläger 1, 3 und 4 beantragte vor Vorinstanz zudem, es sei dem Grundsatze nach festzustellen, dass der Beschuldigte den Privatklägern für allfällige aus dem strafbaren Verhalten resultierenden bisher eingetretenen und in Zukunft noch eintretenden Schäden haftbar ist (Prot. I S. 14). Die Vorinstanz kam diesem Antrag nach und verpflichtete den Beschuldigten dem Grundsatz nach, den Privatklägern 1, 3 und 4 Schadenersatz zu bezahlen, bezüglich der Höhe verwies sie sie auf den Zivilweg (Urk. 77 Dispositiv Ziff. 4 Abs. 2 2. Satzteil). Mit seiner Berufung beantragte der Beschuldigte die Aufhebung dieser Anordnung und Abweisung der Genugtuungsforderung (Urk. 79). Die Privatkläger beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 87).

E. 5.3.1 Es obliegt den Privatklägern, spätestens in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ihre Ansprüche rechtsgenügend zu substantiieren (Art. 123 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist der Schaden zu substanziieren und, soweit

- 26 - möglich und zumutbar, zu belegen (BSK StPO - Dolge, a.a.O., Art 123 N 8). Wenn die Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung eine hinreichende Bezifferung und Begründung der Klage versäumen, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ein Entscheid dem Grundsatz nach und im Übrigen der Verweis auf den Zivilweg ist somit nur möglich, wenn die Klage hinreichend begründet und beziffert wurde, der Entscheid aber hinsichtlich der Beweis- erhebung unverhältnismässig aufwändig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO; BSK StPO - Dolge, a.a.O., Art 126 N 44 f.).

E. 5.3.2 Hinsichtlich der Privatklägerin 1 wurde der Schadenersatzanspruch zwar nicht beziffert, jedoch führte der Vertreter vor Vorinstanz aus, der Entscheid solle deshalb bloss im Grundsatz erfolgen, da die Verhandlung nicht mit Quittungen und dergleichen belastet werden solle (Prot. I S. 34). Ein (Vermögens-) Schaden ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen dabei, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 122 IV 279 E. 2a). Durch die Tat des Beschuldigten, die als Entziehung von Unmündigen zu qualifizieren ist, entstand der Privatklägerin 1 zweifellos ein Vermögensschaden, so muss sie beispielsweise Flugtickets bezahlen, um ihre Kinder sehen zu können, und höhere Telefonkosten in Kauf nehmen. Nicht ausgeschlossen scheint auch, dass sie beispielsweise psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen wird, was selbstverständlich ebenfalls Kosten verursachen würde. Eine Bezifferung des der Privatklägerin zugefügten Vermögensschadens ist im heutigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend möglich. Ebenso ist unklar, inwiefern die jeweiligen Kosten tatsächlich vom Beschuldigten zu entschädigen sind, insbesondere ob der erforderliche Kausalzusammenhang gegeben ist. Entsprechend ist dem Grundsatze nach festzustellen, dass der Beschuldigte der

- 27 - Privatklägerin 1 schadenersatzpflichtig ist. Zur Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes ist sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

E. 5.3.3 Bezüglich der Privatkläger 3 und 4 hat der Vertreter der Privatklägerschaft mit keinem Wort begründet, inwiefern diesen ein (Vermögens-) Schaden ent- standen ist oder noch entstehen wird, der - sofern die übrigen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind - zu entschädigen wäre. Der Vertreter der Privatkläger hat diesbezüglich einzig ausgeführt, aufgrund der Ausführungen seien die Anträge auf Schadenersatz selbstredend. Es gebe keine Mittel, um seelischen Schmerz zu messen (Prot. I S. 33 f.). Die Ausführungen beziehen sich hauptsächlich auf den seelischen Schmerz, der den Privatklägern 3 und 4 durch die Entführung zugefügt wurde. Dies ist jedoch nicht mittels Schadenersatz zu entschädigen, sondern gibt je nach Intensität Anspruch auf eine Genugtuung. Es wird hingegen mit keinem Wort geltend gemacht, inwiefern sich die Taten des Beschuldigten direkt auf das Vermögen der Privatkläger 3 und 4 auswirken. Zu denken wäre hier an Kosten für ärztliche Behandlungen oder Psychotherapien. Nachdem dies- bezüglich aber nicht nur eine Bezifferung, sondern überhaupt jede Begründung fehlt, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob den Privatklägern überhaupt ein Schaden entstanden ist, der vom Beschuldigten (insbesondere gestützt auf Art. 41 OR) zu ersetzen wäre, weshalb darüber auch nicht dem Grundsatz nach darüber entschieden werden kann. Gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO sind die Schadenersatzansprüche der Privatkläger 3 und 4 somit auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 6 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'140.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 12'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebV StrV) Fr. 27'591.20 Kosten der Vertretung der Privatklägerschaft Fr. 29'210.80 amtl. Verteidigungskosten Fr. 75'942.00 Total

E. 6.1 Der Beschuldigte beanstandete den vorinstanzlichen Entscheid zur Auflage der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Verteidigerkosten (Urk. 77 Dispositiv Ziff. 7 Abs. 1; Urk. 79); er beantragte, dass die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten zwar aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien demgegenüber (definitiv, ohne Vorbehalt Rückforderung) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 28 -

E. 6.1.1 Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Dagegen erhob er keine Berufung. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat in diesem Fall der Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen. Der Beschuldigte macht vorliegend geltend, dass er finanziell nicht in der Lage sei, diese Kosten zu bezahlen (Urk. 63/4 S. 17; Urk. 112 S. 9). Diesem Umstand ist wohl Rechnung zu tragen (Art. 425 StPO), nach zürcherischer Praxis allerdings erst durch die Inkassobehörde im Rahmen des Bezugs der Kosten. Anlass, schon heute von der Regel gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO abzuweichen, besteht nicht.

E. 6.1.2 Was die Kosten der amtlichen Verteidigung im Besonderen betrifft, trägt der Vorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ausreichend Rechnung. Ein Anspruch des Beschuldigten, dass diese Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen werden, besteht nicht.

E. 6.2 Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ein Vergleich der Anträge der Parteien zeigt, dass der Beschuldigte zu einem Grossteil unterliegt, aber immerhin eine Reduktion der Strafe von acht auf sechs Jahre (statt der beantragten drei Jahre bei teilbedingtem Vollzug) erreicht. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerschaft, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über eine allfällige Stundung oder den Erlass wird ebenfalls die Inkassobehörde zu befinden haben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind entsprechend obiger Erwägungen (Ziff. 6.1.2) zu drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Diesbezüglich bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Zu einem Viertel sind die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatkläger 1, 3 und 4 sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 29 - Demnach wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

19. Januar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB,

- des mehrfachen Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB,

- der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.

2. Das Verfahren betreffend Drohung (ND 2) wird eingestellt.

3. […]

4. […]

5. Die mit Sperrverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2010 erwirkte Sperrung des auf den Beschuldigten lautenden Vorsorgekontos bei der Vorsorgestiftung … wird aufgehoben. Die Vorsorgestiftung … wird indessen darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte A._____ und die Privatklägerin 1 B._____ nach wie vor miteinander verheiratet sind.

E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Zu einem Viertel werden sie definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 31 - Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatkläger 1, 3 und 4 in Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatkläger 1, 3 und 4 RA Dr. Y._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. September 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. J. Stark

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB, - des mehrfachen Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB, - der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 StGB.
  2. Das Verfahren betreffend Drohung (ND 2) wird eingestellt.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 394 Tage durch Untersuchungshaft (gerechnet vom 19. Oktober 2010 bis und mit
  4. November 2011) erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem
  5. November 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von total Fr. 30'000.– zu entrichten. Der Beschuldigte wird überdies dem Grundsatz nach verpflichtet, den Privat- klägern 3 und 4 eine Genugtuung zu entrichten sowie der Privatklägerin 1 und den Privatklägern 3 und 4 Schadenersatz zu bezahlen. Bezüglich der Höhe dieser Ansprüche werden die Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. - 3 -
  7. Die mit Sperrverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
  8. Oktober 2010 erwirkte Sperrung des auf den Beschuldigten lautenden Vorsorgekontos bei der Vorsorgestiftung … wird aufgehoben. Die Vorsorge- stiftung … wird indessen darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte A._____ und die Privatklägerin 1 B._____ nach wie vor miteinander verheiratet sind.
  9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'140.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 12'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebV StrV) Fr. 27'591.20 Kosten der Vertretung der Privatklägerschaft Fr. 29'210.80 amtl. Verteidigungskosten Fr. 75'942.00 Total
  10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten für die Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 112 i.V.m. Urk. 79 S. 2 f.)
  11. Ziff. 3 Dispositiv des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren Dauer zu bestrafen, unter Anrechnung von 394 Tagen Untersuchungshaft. Der zu vollziehende Teil der Strafe sei auf 18 Monate festzusetzen. Die übrigen 18 Monate seien bedingt vollziehbar zu erklären unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
  12. Ziff. 4 Dispositiv des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Es sei der Privatklägerin keine Genugtuung zuzusprechen. Es sei auch nicht dem - 4 - Grundsatze nach festzustellen, dass der Beschuldigte den Privat- klägern 2 und 3 [recte: 3 und 4] eine Genugtuung zu entrichten sowie der Privatklägerin 1 und den Privatklägern 2 und 3 [recte: 3 und 4] Schadenersatz zu bezahlen habe.
  13. Ziff. 7 Abs. 1 Dispositiv des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien zwar dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die Vertretung der Privatklägerschaft seien auf die Gerichtskasse zu nehmen (Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheides). b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 115)
  14. Das Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 19. Januar 2012 (DG110044) sei grundsätzlich zu bestätigen, mit folgender Ausnahme (Dispositiv Ziff. 3):
  15. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, wovon 394 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Erwägungen:
  16. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 19. Januar 2012 meldete der Beschuldigte am
  17. Januar 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 68). Nach Zustellung des - 5 - begründeten Urteils (Urk. 74 = Urk. 77 und Urk. 75) reichte er am 23. März 2012, ebenfalls fristgerecht, dem Obergericht die Berufungserklärung ein (Urk. 79). Damit beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf den Strafpunkt (Dispositiv Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils), den Entscheid über die Zivilansprüche der Privatkläger 1, 3 und 4 (Dispositiv Ziff. 4) und den Entscheid über die Kostenauflage (Dispositiv Ziff. 7 Abs. 1). Er beantragte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren (18 Monate vollziehbar, 18 Monate bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren). Hinsichtlich der Zivilansprüche der Privatkläger 1 B._____ (Ehefrau des Beschuldigten, nachfolgend Privatklägerin 1), 3 C._____ (Sohn des Beschuldigten, nachfolgend Privatkläger 3) und 4 D._____ (Sohn des Beschuldigten, nachfolgend Privatkläger 4) beantragte er Klageabweisung. Mit Bezug auf die Kosten beantragte er, dass die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zwar dem Beschuldigten aufzuerlegen, einstweilen jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen seien, die Kosten der amtlichen Verteidigung seien ohne Vorbehalt der Rückforderung (d.h. definitiv) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Beweisanträge stellte er keine. 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2012 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 83). Hierauf erhob die Staatsanwaltschaft am 13. April 2012 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 84 und Urk. 89), welche sie ebenfalls auf den Strafpunkt beschränkte. Wie schon vor Vor- instanz beantragte sie die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. Beweisanträge stellte sie ebenfalls keine. Die Privatkläger 1, 3 und 4 liessen mit Eingabe vom 13. April 2012 die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragen und verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 87). Zudem liessen sie mit Eingabe vom 4. September 2012 den Antrag stellen, es sei die Privatklägerin 1 nochmals zu befragen (Urk. 101). Die Privatklägerin 2 liess die Frist ungenutzt verstreichen. 1.3. In der heutigen Berufungsverhandlung stellten die Parteien die oben wiedergegebenen Anträge. Der Verteidiger sowie der Staatsanwalt reichten - 6 - Unterlagen zu den Akten und der Vertreter der Privatkläger wiederholte seinen bereits gestellten Beweisantrag auf Einvernahme der Privatklägerin 1 (Prot. II S. 6 f.). Weitere Beweisanträge wurden keine gestellt. In der Folge wurde in Gutheissung des Beweisantrages anschliessend an die Befragung des Beschuldigten die Privatklägerin 1 als Auskunftsperson befragt (Prot. II S. 7; Urk. 114).
  18. Umfang der (Anschluss-) Berufungen Wie erwähnt, wurden mit den (Anschluss-) Berufungen der Strafpunkt, der Entscheid über die Zivilansprüche und die Kostenauflage angefochten. Gegenstand der (Anschluss-) Berufungen bilden damit die Dispositivziffern 3, 4 und 7 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils. In den übrigen Punkten - Schuldpunkt (Dispositiv Ziff. 1), Einstellung des Verfahrens betreffend Drohung (Dispositiv Ziff. 2), Entscheid über Vermögenssperre (Dispositiv Ziff. 5), Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziff. 6) und Entscheid über die Tragung der Kosten der Privatklägerschaft (Dispositiv Ziff. 7 Abs. 2) - ist dieses in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 StPO).
  19. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung richtig umrissen, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist an die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln zu erinnern (Urteile des Bundesgerichtes 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 3 f. und 6B_323/2010 vom 23. Juni 2011 E. 2 f.; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Die Vorinstanz hat auch den Strafrahmen korrekt bemessen (Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren [Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB]) und zutreffend festgehalten, dass der Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit sich innerhalb dieses Strafrahmens zwingend straferhöhend auswirkt und dass keine Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB vorliegen. - 7 - 3.2. Für die Bewertung des Verschuldens des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Entführung seiner beiden Söhne, dem vorliegend schwersten Delikt, ist zunächst die objektive und alsdann die subjektive Tatschwere zu bemessen. Für die Bewertung der objektiven Tatschwere sind namentlich das Ausmass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, die Vorgehensweise und die Grösse der kriminellen Energie des Täters zu prüfen. Die subjektive Tatschwere ist aufgrund des Motivs des Täters, der Verwerflichkeit seines Handelns und der Willensrichtung zu bewerten. 3.2.1. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehegattin, der Privatklägerin 1, ordnete der Vizepräsident des Bezirks- gerichtes Frauenfeld am 26. März 2009 (Urk. 18/1) gestützt auf die gleichentags geschlossene Vereinbarung der Parteien (Urk. 20/4/41/Anhang) an, dass die gemeinsamen Kinder C._____ (Privatkläger 3), geboren am tt.mm.2004, und D._____ (Privatkläger 4), geboren am tt.mm.2006, unter die elterliche Obhut der Mutter (Privatklägerin 1) gestellt werden. Dem Beschuldigten wurde ein Besuchsrecht an jedem Wochenende, von Freitag ab 15:00 Uhr bis Samstag um 20:00 Uhr, und ein Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen pro Jahr eingeräumt. Das Recht, mit den Kindern ins Ausland zu reisen, wurde auf die Nachbarländer Frankreich, Italien und Deutschland beschränkt. Gemeinsame Reisen mit den Kindern in andere Länder, insbesondere nach Tunesien, wurden dem Beschuldigten untersagt. Am 19. August 2010 holte der Beschuldigte seine beiden Söhne zur Ausübung des Besuchsrechts ab. Anstatt die Kinder, wie mit der Privatklägerin 1 vereinbart, bis am 22. August 2010, 19:00 Uhr, zurück zu bringen, reiste er mit ihnen mit dem Zug via Mailand nach Genua und von dort mit der Fähre nach Tunis. Anschliessend begab er sich nach F._____/Tunesien, wo seine Eltern und die Familie seiner Schwester wohnhaft sind und er selber eine Wohnung besitzt. C._____ und D._____ leben seither in F._____, bis am
  20. Oktober 2010, dem Zeitpunkt seiner Verhaftung durch die marrokanischen Behörden (Urk. 35/15), unter der Obhut des Beschuldigten, seither unter der Obhut ihrer Grosseltern. Der Beschuldigte will, dass seine beiden Söhne in - 8 - seinem Heimatland aufwachsen und lässt sie nicht in die Schweiz, zur Mutter, zurückkehren. 3.2.2. Objektive Tatschwere 3.2.2.1. An objektiven Faktoren ist zunächst die Deliktsdauer zu berücksichtigen. Zu beachten ist diesbezüglich Folgendes: Beim Tatbestand der Entführung im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StGB handelt es sich um ein Dauerdelikt. Ein solches liegt vor, "wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf Perpetuierung des deliktischen Erfolges gerichtete Verhalten vom betreffenden Tatbestand ausdrücklich (...) oder sinngemäss (...) mitumfasst wird" (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Art. 98 N 5 mit Hinweisen). Das Delikt ist mit der Verwirklichung des Tatbestandes somit nicht abgeschlossen, sondern der rechtswidrige Zustand wird durch den fortdauernden Willen des Täters aufrechterhalten und erneuert sich gewissermassen fortlaufend. Diese Besonderheit führt dazu, dass bei einer anhaltenden Entführung, wie dies vorliegend der Fall ist, der Schuldspruch wie auch die Strafe sich nur auf die Tatbestandsverwirklichung bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung beziehen darf (BGE 135 IV 6 E. 3.2). Der Beschuldigte übte seine rechtswidrig erlangte Machtposition für knapp anderthalb Jahre aus bzw. liess sie durch seine Verwandten, insbesondere Eltern und Schwester, ausüben (seit der Entführung am 19. August 2010 bis zum erst- instanzlichen Urteil vom 12. Januar 2012). An der Rechtswidrigkeit seines Ver- haltens ändern auch die bislang ergangenen Entscheide tunesischer Gerichte nichts. Bereits am 2. November 2010, keine drei Monate nach der Entführung der Kinder, erteilte das Bezirksgericht F._____ dem Beschuldigten die Obhut über C._____ und D._____ (Urk. 16/15). Dass über die Obhutsfrage derart rasch ent- schieden werden konnte, überrascht nicht, wurde doch die Privatklägerin 1 vom Gericht weder über dieses Verfahren ordnungsgemäss informiert geschweige denn angehört. Wider besseres Wissen gab der Beschuldigte gegenüber dem Gericht an bzw. liess er durch seinen Verteidiger angeben, dass die Privatklägerin - 9 - 1 ebenfalls in F._____ wohnhaft sei. Dieser Entscheid wäre in der Schweiz nicht anerkennbar (Art. 85 Abs. 4 IPRG), insbesondere verstösst er offensichtlich gegen den (verfahrensrechtlichen) Ordre public (vgl. auch Art. 85 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 lit. c des Haager Kindesschutzübereinkommens [HKsÜ]). Zwischenzeitlich scheint ein zweites Gerichtsverfahren zur Frage der Zuteilung der Obhut über die Kinder bzw. des Sorgerechts hängig zu sein, wobei die Mitwirkungsrechte der Privatklägerin 1 in diesem Fall offenbar respektiert werden. Wie den aktenkundigen Rechtsschriften des lokalen Anwalts der Privatklägerin 1 entnommen werden kann, wurde die Obhut über die Kinder erstinstanzlich erneut dem Beschuldigten zugesprochen, und zwar in Kenntnis, dass sich der Beschuldigte wegen Kindsentführung in der Schweiz in Haft befindet. Die Privatklägerin 1 wehrt sich dagegen und beantragt bei der Berufungsinstanz, dass ihr die Obhut über die Kinder zugeteilt werde (Urk. 95/2). Ein rechtskräftiges Urteil liegt bis heute nicht vor, so dass nach wie vor der Entscheid des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 26. März 2009 und damit die Privatklägerin 1 als Obhutsberechtigte gilt (Urk. 18/1). Entsprechend kann auch offen bleiben, ob - wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 112 S. 5) - inzwischen die Behörden und Gerichte in Tunesien für die Beurteilung der Frage der Obhuts- bzw. Sorgerechtszuteilung zuständig sind. Zu beachten ist jedoch, dass bei einer Kindsentführung grundsätzlich die Behörden am bisherigen Aufenthaltsort zuständig bleiben und nur unter gewissen, engen Voraussetzungen eine örtliche Zuständigkeit desjenigen Staats entsteht, in den Kinder widerrechtlich gebracht wurden. Zwar können sich C._____ und D._____ im Rahmen der dortigen Gepflogenheiten in Tunesien frei bewegen und gehen auch ausser Haus zur Schule. Ihr Selbstbestimmungsrecht ist aber insoweit eingeschränkt, als sie nicht selber, unabhängig vom Willen des Beschuldigten, über ihren Aufenthaltsort bestimmen können und er ihnen insbesondere die Rückkehr zur Mutter verweigert. Der Beschuldigte liess seine Machtposition gar zusätzlich absichern, indem er in Tunesien offenbar ein behördliches Ausreiseverbot für die Kinder erwirkte - 10 - (Urk. 63/1 S. 10; vgl. auch Urk. 110 S. 15). Das geschützte Rechtsgut, die freie Selbstbestimmung, ist nach dem Gesagten massiv verletzt. 3.2.2.2. Nicht minder sind die nachteiligen Folgen für die Entwicklung der beiden Kinder. Der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 lernten sich im Jahre 2002 in der Türkei kennen, wo sie beide als Animateur arbeiteten. Im Jahre 2003 beschlossen sie, in die Schweiz, das Heimatland der Privatklägerin 1, zu ziehen, wo sie ab Februar 2004 fortan zusammen lebten (Urk. 63/1 S. 3; Urk. 25/3/37 S. 2). Am 26. März 2004 heirateten sie. Am tt.mm.2004 kam C._____ zur Welt, 18 Monate später, am tt.mm.2006, D._____. Der Beschuldigte lernte rasch deutsch und fand schnell eine Anstellung. Ab 1. September 2004 arbeitete er für die G._____ AG, die unter anderem am H._____ Gastronomiebetriebe führt. Bis zu seiner Ausreise nach Tunesien Mitte August 2010 war er ununterbrochen für diesen Arbeitgeber tätig (Urk. 22/2). Der Lebensmittelpunkt der Familie lag in all diesen Jahren in der Schweiz und sollte nach damaligem Verständnis beider Parteien auch hier bleiben. Der Beschuldigte fühlte sich nach eigenen Angaben in der Schweiz gut integriert (Urk. 63/4 S. 5). Zu Problemen kam es einzig wegen der unterschiedlichen religiösen Überzeugung des Beschuldigten einerseits und der Privatklägerin 1 andererseits. Zu keiner Zeit stand indessen eine Umsiedelung der Familie nach Tunesien zur Diskussion. Der Einwand des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 könne ebenfalls in Tunesien leben und es sei ihr jederzeit erlaubt, C._____ und D._____ in F._____ zu besuchen (Urk. 11/2 Rz 9 i.f.; Urk. 11/3 S. 4), ist vor diesem Hintergrund zynisch. Die Privatklägerin verfügt zudem nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um ihre beiden Kinder regelmässig in Tunesien zu besuchen. Ebenfalls als zynisch zu qualifizieren ist der Einwand der Verteidigung, die vorliegende Situation sei vergleichbar mit derjenigen eines Sorgerechts- inhabers, der legal mit den Kindern ins Ausland ziehe, das liege in der Natur von binationalen Ehen (Urk. 112 S. 2; vgl. unten E. 5.1.4). Wie der Bericht der Privatklägerin 1 über Besuche der Kinder im September 2011, im April 2012 und im Juli 2012 zudem aufzeigt, ist sie bei der Familie des Beschuldigten alles andere als willkommen und gestalten sich die Besuche unter unwürdigen - 11 - Bedingungen (Urk. 12/4; Urk. 114 S. 4 f.). Der Beschuldigte hat sodann Bekannte bei der lokalen Polizei. Diese sollen, so der Beschuldigte, seinem Vater angeboten haben, die Privatklägerin 1 unter dem Vorwand des Marihuana-Besitzes zu verhaften (Urk. 11/8 S. 2). Auch wenn dieses Angebot, wie der Beschuldigte ausführte, vom Vater abgelehnt worden sei, ist die Angst der Privatklägerin 1, anlässlich eines Aufenthaltes in Tunesien unter einem Vorwand verhaftet zu werden, verständlich (Urk. 63/1 S. 15 f. i.V.m. Urk. 63/2 S. 7). Unter solchen Umständen kann man keine ernsthafte Beziehung aufrechterhalten. Es verwundert denn auch nicht, dass die Kinder zwischenzeitlich kaum mehr deutsch sprechen (Urk. 63/2 S. 4 f.; Urk. 11/8 S. 9 f.; Urk. 114 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 110 S. 4), so dass nicht einmal mehr Telefon und Internet, bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen die einzigen praktikablen Mittel zur regelmässigen Beziehungspflege, sinnvoll genützt werden können (Urk. 63/2 S. 5; Urk. 114 S. 6). Die Folgen sind eine massive Entfremdung zwischen den Kindern und ihrer Mutter, der Privatklägerin 1. Der Beschuldigte nimmt insbesondere auch dadurch eine für die ungestörte Entwicklung der Kinder negative Situation und damit eine psychische Schädigung seiner Kinder in Kauf. Dass sein Verhalten bei den Kindern zu einem psychischen Schaden führte bzw. führt, ist zwar nicht erstellt - nicht zuletzt, weil die Kinder sich in Tunesien befinden, weshalb keine entsprechenden Berichte eingeholt werden können. Nach dem üblichen Lauf der Dinge kann ein solcher jedenfalls eintreten. Die Situation ist für die Kinder jedenfalls unangenehm, da sie nicht wissen, woran sie sind, und - wie er selber erklärt (Urk. 110 S. 3 f.) - nicht verstehen, weshalb sie ohne Mutter und inzwischen sogar ohne Vater in Tunesien bei den Grosseltern leben müssen. Daran trägt der Beschuldigte die Hauptverantwortung. Sein Verhalten, das die Verurteilung des Beschuldigten zu einer längeren Freiheitsstrafe zur Folge hat, bewirkt im Ergebnis, dass die Kinder ohne beide Elternteile aufwachsen, was die Tragik des vorliegenden Falles unterstreicht. Die Vorinstanz hat zutreffend berücksichtigt, dass die beiden Söhne vom Beschuldigten und von ihren Grosseltern, welche zurzeit die Obhut ausüben, in angemessener Weise versorgt werden (Urk. 77 S. 23; Urk. 16/13), sieht man - 12 - einmal von den nachteiligen Folgen ab, welche die spärlichen Kontakte zu ihrer Mutter auf ihre Entwicklung haben. Auch nach den Aussagen der Privatklägerin 1, welche die Kinder zuletzt im Juli 2012 sah, gehe es ihnen grundsätzlich gut. Sie gab aber anlässlich der Berufungsverhandlung an, sie habe anfangs eher das Gefühl gehabt, es gehe ihnen gut, inzwischen würden sie oft fragen, wann sie wieder mit ihr nachhause kommen könnten (Urk. 63/2 S. 3; Urk. 114 S. 5). Sie hätten ein Bett, Verpflegung und würden die Schule besuchen. Wenn sie traurig seien, würden sich die Angehörigen ihrer annehmen. Das wirkt sich in gewissem Masse zugunsten des Beschuldigten aus und muss insbesondere gelten, wenn man die anderen Varianten innerhalb des qualifizierten Tatbestandes von Art. 184 StGB betrachtet, wo es um eigentliche Misshandlungen bzw. mindestens eine Instrumentalisierung des Entführungsopfers geht (Lösegeld verlangen, Opfer grausam behandeln, Gesundheit des Opfers erheblich gefährden). Ebenfalls zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er (bzw. seine Familie) Besuche der Privatklägerin 1 bei den Kindern grundsätzlich zulässt, auch wenn sie - wie erwähnt - in seiner Familie nicht willkommen ist. 3.2.2.3. Was die Vorgehensweise des Beschuldigten betrifft, ist hervorzuheben, dass die Tat nicht spontan, etwa in unmittelbarem Anschluss an eine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 über das Besuchsrecht, erfolgte, sondern geplant. Soweit der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz ausführte, eineinhalb bis zwei Monate zuvor den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben (Urk. 11/2 S. 5; Urk. 63/1 S. 6), kann damit nur der definitive Entscheid über eine von ihm bereits länger in Betracht gezogene Option gemeint gewesen sein. Vorbereitungshandlungen traf er nämlich schon viel früher, und zwar im Januar 2009, als er tunesische Pässe für die Kinder ausstellen liess, worüber er die Privatklägerin 1 nie informierte, weder bei Beantragung der Pässe, noch im kurz darauf erfolgten Eheschutzverfahren, in dem er, wie rückblickend konstatiert werden muss, scheinheilig seine Zustimmung zu einer Vereinbarung gab, welche das Ferienbesuchsrechts auf genau bezeichnete Länder beschränkte und Tunesien explizit ausschloss. Bei der Erklärung des Beschuldigten, er habe anlässlich der Verlängerung des eigenen Passes die Gelegenheit wahrge- - 13 - nommen, tunesische Pässe für die Kinder zu beantragen, und seiner späteren Ergänzung, er erhalte aufgrund der tunesischen Kinderpässe 40% Rabatt auf Flüge, handelt es sich um Schutzbehauptungen. Um Wiederholungen zu ver- meiden, kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 22 f.). Mit der Vorinstanz ist dieses Vorgehen des Beschuldigten als perfid zu bezeichnen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Entführung als solche im üblichen Rahmen eines Besuchs- bzw. Ferienprogramms erfolgte und nicht von besonderen Gefahren für die Kinder begleitet war. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 umgehend über die erfolgte Entführung informierte und ihr auch den Aufenthaltsort der Kinder von Anfang an bekannt gab, so dass zu keinem Zeitpunkt Ungewissheit über das Schicksal der Kinder bestand und die Privatklägerin 1 stets wusste, dass es ihren Kindern grundsätzlich gut geht. Insgesamt ist von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. 3.2.2.4. Zusammengefasst ist für die Entführung der beiden Söhne C._____ und D._____ im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB in objektiver Hinsicht von einer Tatschwere auszugehen, die im mittleren Bereich des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegt. 3.2.3. Subjektive Tatschwere 3.2.3.1. Zur Bewertung der subjektiven Tatschwere ist zum Aspekt der Willensrichtung zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. 3.2.3.2. Was seine Motive betrifft, steht für den Beschuldigten im Vordergrund, dass er von der Privatklägerin 1 hinsichtlich der Kinderbelange ungerecht behandelt worden sei und ihm die zuständigen Behörden nicht zu seinem Recht verholfen hätten (Urk. 11/2 Rz 9; Urk. 110 S. 8). Eine Rolle habe auch gespielt, dass er vom Kanton I._____ wie Dreck behandelt und ihm namentlich die Nieder- lassungsbewilligung C verweigert worden sei (Urk. 11/2 Rz 10; Urk. 110 S. 9 f.) bzw. dass er befürchtet habe, die Aufenthaltsbewilligung B zu verlieren (Urk. 110 - 14 - S. 10). Das von ihm geltend gemachte Motiv, er habe Angst gehabt, seine Kinder zu verlieren (Urk. 110 S. 8), hat sich mutmasslich auch ausgewirkt, jedoch - entgegen der Darstellung des Beschuldigten - nur in geringfügigem Ausmass. Wohl trifft zu, dass es im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und der Privatklägerin 1 kam und diese ihm die Ausübung des Besuchsrechts auch mehrere Male verweigerte. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten wesentlich zu den Unstimmigkeiten beitrug. So nahm er seine beiden Söhne - entgegen seiner Zusicherung im Rahmen der Eheschutzvereinbarung (Urk. 20/4/41/Anhang) und entgegen der entsprechenden Auflage des Eheschutzrichters (Urk. 18/1) - wiederholt zu seinen Moscheebesuchen mit. Gestützt auf die Angaben der Privatklägerin 1 (Urk. 12/2 S. 4 und 8; Urk. 21/4/17 [E-Mail vom 13. Januar 2010]; Urk. 21/4/18 [E-Mail vom 30. Dezember 2009]; Urk. 21/4/10 [E-Mail vom 12. Juli 2010]), die durch die Aussagen von J._____, ihrem damaligen Partner (Urk. 13/8 S. 4), und die Akten des Jugendsekretariats K._____, insbesondere die Notizen von L._____, dem Beistand der Kinder, über die Gespräche mit C._____ und D._____ vom 4. Februar 20120 und vom
  21. Mai 2010 (Urk. 21/4/11; Urk. 21/4/16; vgl. auch Urk. 13/5 S. 6 f. und S. 9 f. [Einvernahme von L._____ als Zeuge]), im Wesentlichen bestätigt werden, ist sodann davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in Gegenwart seiner beiden Söhne regelmässig abschätzig über den damaligen Partner der Privat- klägerin, deren Eltern und das Christentum äusserte. Den vorliegenden Akten der Vormundschaftsbehörde M._____ (Urk. 1-4), der Vormundschaftsbehörde K._____ (Urk. 20/1-4) und des Jugendsekretariats K._____ (Urk. 21/1-5) lässt sich sodann nicht entnehmen, dass die in die Auseinandersetzung der Kindseltern involvierten Behörden für die Privatklägerin 1 Partei ergriffen und den Beschuldigten benachteiligt hätten. Im Gegenteil, ohne diesen Behörden einen Vorwurf machen zu wollen, ist rückblickend zu konstatieren, dass sie die von der Privatklägerin 1 wiederholt geltend gemachte Entführungsgefahr falsch einschätzten und dem Beschuldigten zu lange - 15 - Vertrauen schenkten. Die Verweigerung seines Besuchsrechts durch die Privatklägerin 1 wurde im Übrigen nicht tatenlos hingenommen, sondern führte zu einem Strafverfahren gegen die Privatklägerin 1, das offenbar mit einer entsprechenden Verurteilung endete (Urk. 20/4/41; Urk. 21/3/3). Die ausgefällte Busse wurde später, nachdem der Beschuldigte die Kinder entführt hatte, nach Angaben der Privatklägerin 1 zwar wieder aufgehoben (Urk. 31/29 und Urk. 63/2 S. 6). Dies stellt bei rückblickender Würdigung der Geschehnisse, die Privatklägerin 1 hatte wie bereits erwähnt zuvor wiederholt vor einer Entführung gewarnt, einen (legitimen) Akt der Billigkeit dar und ist kein Ausdruck von Befangenheit. Aus den beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons I._____ (Urk. 53) ergeben sich ebenso wenig Hinweise dafür, dass der Beschuldigte vom Migrationsamt ungerecht behandelt worden wäre. Den Akten lässt sich zwar entnehmen, dass im Rahmen des Verfahrens um Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltsbewilligung in Erwägung gezogen wurde, diese nicht mehr zu ver- längern, bzw. dass das entsprechende Verfahren sistiert wurde. Grund dafür war einerseits die Trennung des Ehepaares AB._____, andererseits das hängige Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung bzw. Nötigung. Das Migrationsamt wollte vor der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Ausgang dieses Verfahrens abwarten (vgl. Urk. 53/1; Urk. 53/44; Urk. 53/83). Dass eine allfällige Schlechtbehandlung durch diese Behörde den Schuldvorwurf mindern soll, ist ohnehin nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, dass - auch vom Beschuldigten - behördliche Entscheid grundsätzlich zu akzeptieren sind bzw. der entsprechende Entscheid mit legalen Mitteln hätte angefochten werden müssen. Dass der Beschuldigte dazu in der Lage war, zeigte sich darin, dass er sich bereits früher gegen andere amtliche Entscheide auf dem Rechtsmittelweg - teilweise erfolgreich - zur Wehr gesetzt hatte (vgl. Urk. 25/3/43, Urk. 25/3/28, Urk. 25/3/9 [Anhang]). Hauptstreitpunkt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 war ihre unterschiedliche religiöse Überzeugung. Mit seinem - legitimen - Bedürfnis, seine - 16 - beiden Söhne mit seinem Glauben vertraut zu machen und sie nach muslimischen Grundsätzen zu erziehen, stiess er bei der Privatklägerin 1 und bei seinen Schwiegereltern auf grossen Widerstand, was beim Beschuldigten Frustrations- und Wutgefühle auslöste. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass er, wie bereits erwähnt, im Rahmen des Eheschutzverfahrens darin zustimmte, dass die Privatklägerin 1 über die religiöse Erziehung der Kinder entscheidet. Wie den Aussagen des Beistandes der Kinder sodann entnommen werden kann, gelang es diesem, die Fronten aufzuweichen und die Privatklägerin 1 für eine liberalere Haltung hinsichtlich der religiösen Erziehung der Kinder zu gewinnen (Urk. 13/5 S. 4). Auch dies belegt, dass der Beschuldigte von den Behörden Ernst ge- nommen und nicht allein gelassen wurde. Nach den Aussagen des Beschuldigten soll schliesslich die im Sommer 2010 erfolgte Ankündigung der Privatklägerin 1, auf einen Entzug des Besuchsrechts hinzuwirken, ihn in seinem Entschluss, mit den Kindern nach Tunesien zu übersiedeln, bestärkt haben (Urk. 11/2 Rz 11). Dabei handelt es sich um eine Verzerrung der Fakten. Die Privatklägerin 1 drohte keinen Entzug des Besuchsrechts an, sondern stellte in Aussicht, ein begleitetes Besuchsrecht zu beantragen. Diese Ankündigung erfolgte zudem nicht aus heiterem Himmel, sondern vor dem Hintergrund der ständigen Anfeindungen des Beschuldigten gegenüber dem damaligen Partner der Privatklägerin 1, welche auch in Anwesenheit der Kinder geschahen (Urk. 21/4/10 [E-Mail vom 12. Juli 2010]). Über diesen Antrag wäre von einem Gericht entschieden worden, selbstverständlich erst nach Einholung der Stellungnahme des Beschuldigten. Für den Beschuldigten gab es keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit der zuständigen Justizbehörden zu zweifeln. Bereits im Sommer 2009 hatte die Privatklägerin 1 eine Abänderung des Besuchsrechts beantragt, gegen die sich der Beschuldigte erfolgreich wehren konnte (Urk. 25/3/43, Urk. 25/3/28, Urk. 25/3/9 [Anhang]). Der Beschuldigte machte weiter geltend, die Privatklägerin 1 habe gedroht, mit den Kindern ins Ausland, in die USA, zu ziehen (Urk. 110 S. 8; Urk. 112 S. 8). Zwar ist es zutreffend, dass die Privatklägerin 1 gegenüber dem - 17 - Jugendsekretariat K._____ erwähnte, sie überlege, ins Ausland zu ziehen, um vor dem Beschuldigten Ruhe zu haben (Urk. 21/4 S. 38). Diese Aussage erfolgte jedoch einmal und nur am Rande. Sie hat keine eigenständige Bedeutung. Dazu kommt, dass sie ebenfalls festhielt, dass zuerst die Scheidung und die Zuteilung der elterlichen Sorge erfolgt sein müsse (Urk. 21/4 S. 38). Mithin plante sie nicht, die Kinder zu entführen, sondern allenfalls im Rahmen ihrer legalen Möglichkeiten in ferner Zukunft ins Ausland zu ziehen. Entsprechend ist die Berufung des Beschuldigten darauf als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Als weiteres Motiv brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, er habe die Kinder nach Tunesien entführt, weil er in Ruhe mit der Privat- klägerin 1 habe sprechen wollen, ohne dass diese immer von ihrem Umfeld beeinflusst werde. Er habe nicht geplant, die Kinder dauerhaft in Tunesien zu behalten. Er habe vorgehabt, zurückzukommen. Dies zeige sich bereits darin, dass er die Krankenkassenprämien für sechs Monate im Voraus bezahlt habe (Urk. 110 S. 10 f., S. 13). Auch diese Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu würdigen. Vom Beschuldigten wäre es naiv anzunehmen, dass nach einer Entführung der Kinder in ruhigen Gesprächen mit seiner Ehefrau, der Privatklägerin 1, eine Lösung ihrer Probleme gefunden werden könnte. Selbst dem Beschuldigten musste klar sein, dass mit der Entführung die Probleme noch vergrössert und eine Lösung erheblich erschwert würde. Im Übrigen hatte er in früheren Einvernahme noch klar seine Absicht geäussert, die Kinder sollten mindestens bis zu ihrem 14. Lebensjahr in Tunesien bleiben (Urk. 11/4 S. 3; Urk. 63/1 S. 9; Prot. I S. 41). Entgegen seinen Ausführung hat er auch nicht für sechs Monate die Krankenkassenprämie vorausbezahlt, sondern nur für zwei (September und Oktober 2010, Urk. 111/1; Urk. 112 S. 4). Die Absicht im Zeitpunkt der Entführung ist letztlich irrelevant, da es sich um ein Dauerdelikt handelt und die Kinder nach wie vor in Tunesien sind und nicht in die Schweiz zurückkehren dürfen. Selbst wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt der Entführung die Absicht gehabt haben sollte, die Kinder lediglich für eine kurze Zeitdauer in Tunesien zu behalten, zeigt - 18 - sich aufgrund der Deliktsdauer von knapp anderthalb Jahren, dass er seine Ansicht in der Zwischenzeit geändert hat. Aus all dem ergibt sich, dass der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 77 S. 24), absolut egoistisch handelte. Weder war er der Privatklägerin 1 schutzlos ausgeliefert, noch wurde ihm seitens der Behörden die erforderliche Unterstützung bei der Pflege seiner Beziehung zu seinen beiden Söhnen verweigert. Er stellte seine Interessen über diejenigen seiner Kinder und der Privatklägerin 1 und übte in klassischer Weise Selbstjustiz. Bis heute lässt er jegliche Einsicht in das Unrecht, das er seinen Söhnen antut, vermissen. 3.2.4. Die zuvor aufgrund der objektiven Faktoren ermittelte Tatschwere wird durch die subjektiven Faktoren noch erhöht. Zusammengefasst ist für die Ent- führung von einer hypothetischen Einsatzstrafe in der Grössenordnung von dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 3.3. Aufgrund der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte, mehrfaches Entziehen von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB (auf welchen Tatbestand für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe steht) und versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (auf welchen Tatbestand für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe steht), ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.3.1. Sind vom Tatbestand der mehrfachen Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB - geschütztes Rechtsgut ist die freie Selbstbestimmung über den Aufenthaltsort - die Privatkläger 3 und 4, d.h. die Kinder C._____ und D._____, betroffen, liegen beim mehrfachen Entziehen von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB - geschütztes Rechtsgut ist hier die Ausübung der elterlichen Rechte - die Interessen der Privatklägerin 1 im Fokus. Mit Bezug auf den Tatbestand des mehrfachen Entziehens von Unmündigen ist mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 25) festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht weitgehend im Verschulden - 19 - mit Bezug auf den Tatbestand der mehrfachen Entführung aufgeht, so dass auf obige Ausführungen (E. 3.2.) verwiesen werden kann. 3.3.2. Das objektive und subjektive Tatschulden hinsichtlich der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB wurde von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 77 S. 25 f.). Lediglich der Vollständigkeit halber ist nochmals festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldigten bei der versuchten Erpressung perfid und rücksichtslos war. Anlässlich der Berufungsverhandlung versuchte er, seine Tat zu bagatellisieren, indem er aussagte, er habe es nicht so gemeint. Sein Ziel sei nur gewesen, dass sie zu ihm kommt und sie eine Lösung finden würden. Er habe ihr zeigen wollen, dass die anderen Personen ihr nicht helfen könnten. Nur zwei Tage später habe er ihr geschrieben, dass es nicht ernst gemeint sei. Sie bräuchten Ruhe, um miteinander zu sprechen (Urk. 110 S. 12 f.). 3.3.3. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung erscheint eine deutliche Erhöhung der für die mehrfache qualifizierte Entführung festgesetzten hypothetischen Freiheitsstrafe als angebracht. Für alle drei verwirklichten Straftatbestände erweist sich im Ergebnis eine Einsatzstrafe im Bereich von fünf Jahren als angemessen. 3.4. Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu würdigen. 3.4.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Fakten zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und seinem Vorleben zutreffend wiedergegeben, so dass zunächst darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 26 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich keine Straferhöhungs- oder -minderungsgründe. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann festgehalten, dass die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 1) neutral auswirkt (Urk. 77 S. 27). Es besteht vorliegend keine Veranlassung, von dieser Regel abzuweichen. - 20 - 3.4.2. Der Beschuldigte war von Anfang an geständig, jedenfalls in den wesentlichen Punkten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beweislage von Anfang an klar gegen den Beschuldigten sprach und er mit seinem Geständnis nicht zur Tataufdeckung beitrug. Auf Einsicht in das begangene Unrecht oder Reue lässt sein Geständnis ebenfalls nicht schliessen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.3). Anlass für eine Strafminderung aufgrund des Geständnisses besteht unter diesen Umständen nicht (Urteile des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom
  22. Juli 2010 E. 1.5 und 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4). 3.4.3. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Insbesondere kann mangelnde Einsicht und Reue straferhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1076/2010 vom 21. Juni 2011 E. 12.4 mit Verweis auf BGE 113 IV 56). Ebenfalls straferhöhend kann als Nachtatverhalten beispielsweise die Schadensvertiefung berücksichtigt werden (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 113). Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 77 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorliegend zeigt der Beschuldigte in eklatanter Weise nicht nur weder echte Einsicht und Reue, sondern hält vielmehr an seiner Auffassung fest und ist nicht bereit, die Kinder wieder ihrer Mutter, der rechtmässigen Obhutsinhaberin, zurückzugeben. Vorsätzlich hält er den rechtswidrigen Zustand auch seit der vorinstanzlichen Verurteilung aufrecht. Im Gegenteil stellt er Forderungen für deren Rückkehr, auf die weder die Privatklägerin 1 noch das Gericht Einfluss haben und die mit der Frage der Obhut in keinem (sachlichen) Zusammenhang stehen. So fordert der Beschuldigte wiederholt und nachdrücklich einerseits Respekt von der Privatklägerin 1 und deren Familie, aber auch den Behörden, andererseits eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz (Urk. 110 S. 6, S. 10, S. 16). Er erklärte gar, er akzeptiere einen allfälligen Entscheid des Bezirksgerichtes Winterthur, der die elterliche Sorge der Privatklägerin 1 zusprechen würde, nur gegen Bedingungen bzw. Sicherheit (Urk. 110 S. 5, S. 18). Damit zeigt er einmal mehr seine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der beiden - 21 - Kinder, den Privatklägern 3 und 4, sowie gegenüber der Privatklägerin 1. Es geht ihm einzig darum, seine Interessen durchzusetzen, auch auf Kosten der anderen. Für die Anliegen der Privatklägerin 1 hat er keinerlei Verständnis. Auffällig ist auch sein ausweichendes Aussageverhalten auf die Frage, ob er einen Entscheid der tunesischen Behörden bzw. Gerichte akzeptieren würde, wenn diese die Obhut der Privatklägerin 1 zuteilen würden (Urk. 110 S. 15 und S. 17). Der Beschuldigte legt gegenüber behördlichen und gerichtlichen Entscheiden ein ignorantes Verhalten an den Tag. Er tritt selbstherrlich und selbstgerecht auf. Seine Beteuerungen, die Kinder kämen in die Schweiz zurück, er habe damit keine Probleme (Urk. 110 S. 4, S. 10 f. und S. 14), sind vor dem Hintergrund, dass sie inzwischen seit mehr als zwei Jahren und trotz des anerkannten vorinstanzlichen Schuldspruchs weiterhin in Tunesien sind, als blosse Lippen- bekenntnisse zu qualifizieren. Dieses renitente Nachtatverhalten ist als äusserst negativ zu bewerten und entsprechend massiv straferhöhend zu berücksichtigen. 3.4.4. Die Berücksichtigung der Täterkomponenten bewirkt somit eine deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe, wie sie aufgrund der (objektiven und subjektiven) Tatschwere aller drei Delikte festgesetzt worden ist. 3.5. Bleibt zu prüfen, ob die Umstände der Verhaftung des Beschuldigten, wie der Verteidiger geltend macht (Urk. 63/4 S. 17 f.), eine Korrektur der Strafe nach unten erfordern. Der aktenkundige SMS-Verkehr zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten (Urk. 17/3) enthält deutliche Hinweise, dass die Privat- klägerin 1 dem Beschuldigten unter dem Vorwand, es mit ihm nochmals versuchen zu wollen, ein Treffen auf neutralem Boden, d.h. ausserhalb von Tunesien, vorschlug. Ihre Aussage in der Untersuchung, dass ihre Avancen aufrichtig gewesen seien (Urk. 12/2 S. 2), ist unglaubhaft. Aus früheren Verlaut- barungen geht klar hervor, dass eine Fortführung bzw. Wiederaufnahme der Beziehung mit dem Beschuldigten für sie längst keine Option mehr war (Urk. 21/4/8 [Eintrag vom 30.08.2010]; Urk. 53/49). Wie das Engagement ihres Rechtsvertreters im gleichen Zeitraum zeigt (Urk. 31/9ff.), strebte die Privatklägerin 1 in Tat und Wahrheit die Verhaftung des Beschuldigten an. Dass sie hoffte, im Falle einer Verhaftung des Beschuldigten und seiner Auslieferung - 22 - an die Schweiz würde sich ihre Verhandlungsposition betreffend eine allfälligen Rückführung der Kinder verbessern, und sie zur Erreichung dieses Zieles auch List anwendete, ist in Anbetracht ihrer damaligen Verzweiflung verständlich. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den Beteuerungen der Privatklägerin 1 gar nicht glaubte und er deshalb auch die Kinder in Tunesien zurück liess (Urk. 11/2 Rz 20; Urk. 110 S. 14 f.). Wenn er dennoch nach Marokko reiste, dann in der Überzeugung, dort nicht verhaftet zu werden. In diesem Punkt täuschte sich der Beschuldigte, nicht aber in der Einstellung der Privatklägerin 1 zu ihm. Anlass für eine Strafminderung besteht daher nicht. 3.6. Unter Würdigung aller für die Strafzumessung relevanter Umstände erscheint somit eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren als angemessen. An diese Strafe sind einerseits 395 Tage Untersuchungshaft (nicht 394, wie die Vorinstanz berechnete), gerechnet vom 19. Oktober 2010 bis und mit 17. November 2011 (Art. 51 StGB), sowie die seither im vorzeitigen Strafvollzug verbrachte Dauer, bis zum heutigen Tag 298 Tage, insgesamt also 693 Tage, anzurechnen.
  23. Strafvollzug Bei einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren fällt sowohl ein bedingter als auch teilbedingter Strafvollzug bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).
  24. Zivilansprüche 5.1. Die Privatklägerin 1 beantragte vor Vorinstanz die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 100'000.–. Die Vorinstanz sprach ihr eine Genugtuung im Betrag von Fr. 30'000.– zu (Urk. 77 Dispositiv Ziff. 4 Abs. 1). Mit seiner Berufung beantragte der Beschuldigte die Aufhebung dieser Anordnung und Abweisung der Genugtuungsforderung (Urk. 79). Die Privatklägerin 1 beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 87). - 23 - 5.1.1. Der Beschuldigte wurde des mehrfachen Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB schuldig gesprochen. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, ist die vollständige Beurteilung des Zivilanspruches nicht unverhältnismässig, so dass über die beantragte Genugtuung in der Sache vollumfänglich zu entscheiden ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). 5.1.2. Das Verhalten des Beschuldigten bewirkte, dass die Privatklägerin 1 bis heute ihre elterlichen Rechte, namentlich das elementare Recht, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen, nicht ausüben kann. Unter den gegebenen Umständen besteht die Gefahr einer totalen Entfremdung zwischen der Privatklägerin 1 und ihren beiden Söhnen. Es kann dazu auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 3.2.2.2 Abs. 2 verwiesen werden, die sich zwar auf das Verschulden hinsichtlich des Tatbestandes der Entführung beziehen, für das Unrecht gegenüber der Privatklägerin 1 aber gleichermassen gelten. 5.1.3. Dem Beschuldigten ist insoweit Recht zu geben, dass nicht er allein die Verantwortung für die Auseinandersetzungen, wie sie schon bald nach Inkraft- treten der Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Frauenfeld vom
  25. März 2009 wiederholt erfolgten, zu tragen hat, sondern auch die Privatklägerin 1 ihren Anteil an den damaligen Streitigkeiten hatte. Es ist aber nicht so, dass er von der Privatklägerin 1 schikaniert worden wäre; sie pochte ganz einfach auf die Einhaltung der Anordnungen des Eheschutzrichters, die bekanntlich auf einer Vereinbarung der Parteien beruhten, sowie auf Wahrung des Anstandes in Gegenwart der Kinder. Falsch ist auch, dass er der Privatklägerin 1 schutzlos ausgeliefert war und keine Unterstützung von den Behörden erfahren hatte. Es kann in diesem Zusammenhang auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 3.2.3.2 verwiesen werden. 5.1.4. Letztendlich geht auch der Vergleich mit der Situation, dass ein obhuts- berechtigter Elternteil - ganz legal - mit den Kindern ins Ausland zieht und so faktisch dem anderen Elternteil, der zurück bleibt, die Pflege der Beziehung zu den Kindern verunmöglicht wird (Urk. 63/4 S. 16), fehl. Es ist nämlich ein elementarer Unterschied, ob ein Elternteil befugt ist, über den Aufenthaltsort der - 24 - Kinder zu entscheiden oder nicht. Dies hängt davon ab, welchem Elternteil die elterliche Sorge bzw. die Obhut zugeteilt wurde. Diese Zuteilung erfolgt bekanntlich nicht nach dem Zufallsprinzip, sondern orientiert sich allein am Kindeswohl. Sodann darf erwartet werden, dass der obhutsberechtigte Elternteil sich nicht zur Auswanderung entscheidet, ohne die Folgen für die Kinder zu berücksichtigen. Sollte dies dennoch stattfinden und ein beabsichtigter Wegzug das Kindeswohl verletzen, insbesondere allein zum Zweck erfolgen, das Besuchsrecht des anderen Elternteils zu sabotieren, ist ein Einschreiten der zuständigen Kindesschutzbehörden auch gegen den Obhutsinhaber nicht ausgeschlossen. 5.1.5. Zusammengefasst liegt eine schwere widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit der Privatklägerin 1 im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR vor (BSK OR - Brehm, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 49 N 67), die eine Genugtuung zweifellos rechtfertigt. Der Leitfaden des Bundesamtes für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz (Leitfaden), den die Vorinstanz berücksichtigte, kann als Richtlinie zur Festsetzung der Höhe der vom Täter im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR geschuldeten Genugtuung durchaus verwendet werden, allerdings mit Vorbehalt. Dieser hält einleitend nämlich fest, dass die vom Staat geschuldete Genugtuung nicht gleich hoch sein muss, wie die vom Täter geschuldete (Leitfaden, S. 3). Angesichts der massiven Beeinträchtigung der Mutter-Kind-Beziehung, wie erwähnt droht die totale Entfremdung, ist es auch nicht abwegig, die Ansätze zu beachten, wie sie bei Verlust eines eigenen Kindes zur Anwendung kommen. Der Leitfaden nennt für die Genugtuung nach Opferhilfegesetz eine Bandbreite von Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.–. Die Praxis der Gerichte zur Höhe der Genugtuungsleistung des Täters nach Art. 49 Abs. 1 OR bewegt sich im Bereich von Fr. 30'000.– (Hütte/Ducksch/Guerrero, Genugtuung, III/1, Zeitraum 2003-2005). Die schleichende und mit der Dauer zunehmende Entfremdung führt dazu, dass die Privatklägerin 1 ihre Söhne nach und nach verliert. Trotzdem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass C._____ und D._____ am Leben sind und es ihnen, abgesehen von der vorenthaltenen Mutter- Kind-Beziehung, gut geht. Da die Privatklägerin 1 die Folgen des Entziehens von - 25 - zwei Kindern zu tragen hat, ist die Genugtuung, wie schon von der Vorinstanz, auf Fr. 30'000.– zu bemessen. 5.2. Wie von ihnen beantragt, verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten dem Grundsatz nach, den Privatklägern 3 und 4 eine Genugtuung zu entrichten (Urk. 77 Dispositiv Ziff. 4 Abs. 2 1. Satzteil). Der Beschuldigte beantragte mit der Berufung die Aufhebung dieser Anordnung und Abweisung der Grundsatz- verpflichtung (Urk. 79). Die Privatkläger 3 und 4 beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 87). 5.2.1. Der Beschuldigte wurde der mehrfachen (qualifizierten) Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. Mit seinem Verhalten verletzt er zwar bis heute das Recht seiner beiden Söhne auf freie Selbstbestimmung. Dass sein Verhalten indessen bereits zu einem psychischen Schaden der Kinder geführt hat oder führen wird, ist indessen wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 3.2.2.2) zur Zeit nicht erstellt. Es rechtfertigt sich daher, die Privatkläger 3 und 4, C._____ und D._____, mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 5.3. Die Vertretung der Privatkläger 1, 3 und 4 beantragte vor Vorinstanz zudem, es sei dem Grundsatze nach festzustellen, dass der Beschuldigte den Privatklägern für allfällige aus dem strafbaren Verhalten resultierenden bisher eingetretenen und in Zukunft noch eintretenden Schäden haftbar ist (Prot. I S. 14). Die Vorinstanz kam diesem Antrag nach und verpflichtete den Beschuldigten dem Grundsatz nach, den Privatklägern 1, 3 und 4 Schadenersatz zu bezahlen, bezüglich der Höhe verwies sie sie auf den Zivilweg (Urk. 77 Dispositiv Ziff. 4 Abs. 2 2. Satzteil). Mit seiner Berufung beantragte der Beschuldigte die Aufhebung dieser Anordnung und Abweisung der Genugtuungsforderung (Urk. 79). Die Privatkläger beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 87). 5.3.1. Es obliegt den Privatklägern, spätestens in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ihre Ansprüche rechtsgenügend zu substantiieren (Art. 123 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist der Schaden zu substanziieren und, soweit - 26 - möglich und zumutbar, zu belegen (BSK StPO - Dolge, a.a.O., Art 123 N 8). Wenn die Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung eine hinreichende Bezifferung und Begründung der Klage versäumen, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ein Entscheid dem Grundsatz nach und im Übrigen der Verweis auf den Zivilweg ist somit nur möglich, wenn die Klage hinreichend begründet und beziffert wurde, der Entscheid aber hinsichtlich der Beweis- erhebung unverhältnismässig aufwändig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO; BSK StPO - Dolge, a.a.O., Art 126 N 44 f.). 5.3.2. Hinsichtlich der Privatklägerin 1 wurde der Schadenersatzanspruch zwar nicht beziffert, jedoch führte der Vertreter vor Vorinstanz aus, der Entscheid solle deshalb bloss im Grundsatz erfolgen, da die Verhandlung nicht mit Quittungen und dergleichen belastet werden solle (Prot. I S. 34). Ein (Vermögens-) Schaden ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen dabei, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 122 IV 279 E. 2a). Durch die Tat des Beschuldigten, die als Entziehung von Unmündigen zu qualifizieren ist, entstand der Privatklägerin 1 zweifellos ein Vermögensschaden, so muss sie beispielsweise Flugtickets bezahlen, um ihre Kinder sehen zu können, und höhere Telefonkosten in Kauf nehmen. Nicht ausgeschlossen scheint auch, dass sie beispielsweise psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen wird, was selbstverständlich ebenfalls Kosten verursachen würde. Eine Bezifferung des der Privatklägerin zugefügten Vermögensschadens ist im heutigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend möglich. Ebenso ist unklar, inwiefern die jeweiligen Kosten tatsächlich vom Beschuldigten zu entschädigen sind, insbesondere ob der erforderliche Kausalzusammenhang gegeben ist. Entsprechend ist dem Grundsatze nach festzustellen, dass der Beschuldigte der - 27 - Privatklägerin 1 schadenersatzpflichtig ist. Zur Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes ist sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 5.3.3. Bezüglich der Privatkläger 3 und 4 hat der Vertreter der Privatklägerschaft mit keinem Wort begründet, inwiefern diesen ein (Vermögens-) Schaden ent- standen ist oder noch entstehen wird, der - sofern die übrigen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind - zu entschädigen wäre. Der Vertreter der Privatkläger hat diesbezüglich einzig ausgeführt, aufgrund der Ausführungen seien die Anträge auf Schadenersatz selbstredend. Es gebe keine Mittel, um seelischen Schmerz zu messen (Prot. I S. 33 f.). Die Ausführungen beziehen sich hauptsächlich auf den seelischen Schmerz, der den Privatklägern 3 und 4 durch die Entführung zugefügt wurde. Dies ist jedoch nicht mittels Schadenersatz zu entschädigen, sondern gibt je nach Intensität Anspruch auf eine Genugtuung. Es wird hingegen mit keinem Wort geltend gemacht, inwiefern sich die Taten des Beschuldigten direkt auf das Vermögen der Privatkläger 3 und 4 auswirken. Zu denken wäre hier an Kosten für ärztliche Behandlungen oder Psychotherapien. Nachdem dies- bezüglich aber nicht nur eine Bezifferung, sondern überhaupt jede Begründung fehlt, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob den Privatklägern überhaupt ein Schaden entstanden ist, der vom Beschuldigten (insbesondere gestützt auf Art. 41 OR) zu ersetzen wäre, weshalb darüber auch nicht dem Grundsatz nach darüber entschieden werden kann. Gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO sind die Schadenersatzansprüche der Privatkläger 3 und 4 somit auf den Zivilweg zu verweisen.
  26. Kosten 6.1. Der Beschuldigte beanstandete den vorinstanzlichen Entscheid zur Auflage der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Verteidigerkosten (Urk. 77 Dispositiv Ziff. 7 Abs. 1; Urk. 79); er beantragte, dass die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten zwar aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien demgegenüber (definitiv, ohne Vorbehalt Rückforderung) auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 28 - 6.1.1. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Dagegen erhob er keine Berufung. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat in diesem Fall der Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen. Der Beschuldigte macht vorliegend geltend, dass er finanziell nicht in der Lage sei, diese Kosten zu bezahlen (Urk. 63/4 S. 17; Urk. 112 S. 9). Diesem Umstand ist wohl Rechnung zu tragen (Art. 425 StPO), nach zürcherischer Praxis allerdings erst durch die Inkassobehörde im Rahmen des Bezugs der Kosten. Anlass, schon heute von der Regel gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO abzuweichen, besteht nicht. 6.1.2. Was die Kosten der amtlichen Verteidigung im Besonderen betrifft, trägt der Vorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ausreichend Rechnung. Ein Anspruch des Beschuldigten, dass diese Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen werden, besteht nicht. 6.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ein Vergleich der Anträge der Parteien zeigt, dass der Beschuldigte zu einem Grossteil unterliegt, aber immerhin eine Reduktion der Strafe von acht auf sechs Jahre (statt der beantragten drei Jahre bei teilbedingtem Vollzug) erreicht. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerschaft, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über eine allfällige Stundung oder den Erlass wird ebenfalls die Inkassobehörde zu befinden haben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind entsprechend obiger Erwägungen (Ziff. 6.1.2) zu drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Diesbezüglich bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Zu einem Viertel sind die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatkläger 1, 3 und 4 sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 29 - Demnach wird beschlossen:
  27. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
  28. Januar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB, - des mehrfachen Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB, - der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
  29. Das Verfahren betreffend Drohung (ND 2) wird eingestellt.
  30. […]
  31. […]
  32. Die mit Sperrverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2010 erwirkte Sperrung des auf den Beschuldigten lautenden Vorsorgekontos bei der Vorsorgestiftung … wird aufgehoben. Die Vorsorgestiftung … wird indessen darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte A._____ und die Privatklägerin 1 B._____ nach wie vor miteinander verheiratet sind.
  33. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'140.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 12'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebV StrV) Fr. 27'591.20 Kosten der Vertretung der Privatklägerschaft Fr. 29'210.80 amtl. Verteidigungskosten Fr. 75'942.00 Total
  34. […] Die Kosten für die Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen."
  35. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung hinsichtlich Disp. Ziffer 1.5 an die Vorsorgestiftung … sowie mit nachfolgendem Urteil. - 30 - Sodann wird erkannt:
  36. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 693 Tage durch Untersuchungshaft sowie vor- zeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  37. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 30'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
  38. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis (Entziehen von Unmündigen) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes wird die Privatklägerin 1, B._____, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  39. Die Privatkläger 3 und 4, C._____ und D._____, werden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  40. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7 Abs. 1) wird bestätigt.
  41. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft
  42. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Zu einem Viertel werden sie definitiv auf die Gerichtskasse genommen. - 31 - Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.
  43. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatkläger 1, 3 und 4 in Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatkläger 1, 3 und 4 RA Dr. Y._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  44. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. September 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120185-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und der Ersatzoberrichter lic. iur. H. Meister sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Stark Urteil vom 10. September 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, ab 3. Oktober 2012 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

19. Januar 2012 (DG110044)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

30. September 2011 inklusive das Verzeichnis der Privatklägerschaft (Urk. 44) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz vom 19. Januar 2012 (Urk. 77) Demnach wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB,

- des mehrfachen Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB,

- der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 StGB.

2. Das Verfahren betreffend Drohung (ND 2) wird eingestellt.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 394 Tage durch Untersuchungshaft (gerechnet vom 19. Oktober 2010 bis und mit

17. November 2011) erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem

17. November 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von total Fr. 30'000.– zu entrichten. Der Beschuldigte wird überdies dem Grundsatz nach verpflichtet, den Privat- klägern 3 und 4 eine Genugtuung zu entrichten sowie der Privatklägerin 1 und den Privatklägern 3 und 4 Schadenersatz zu bezahlen. Bezüglich der Höhe dieser Ansprüche werden die Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.

- 3 -

5. Die mit Sperrverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

7. Oktober 2010 erwirkte Sperrung des auf den Beschuldigten lautenden Vorsorgekontos bei der Vorsorgestiftung … wird aufgehoben. Die Vorsorge- stiftung … wird indessen darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte A._____ und die Privatklägerin 1 B._____ nach wie vor miteinander verheiratet sind.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'140.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 12'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebV StrV) Fr. 27'591.20 Kosten der Vertretung der Privatklägerschaft Fr. 29'210.80 amtl. Verteidigungskosten Fr. 75'942.00 Total

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten für die Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 112 i.V.m. Urk. 79 S. 2 f.)

1. Ziff. 3 Dispositiv des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren Dauer zu bestrafen, unter Anrechnung von 394 Tagen Untersuchungshaft. Der zu vollziehende Teil der Strafe sei auf 18 Monate festzusetzen. Die übrigen 18 Monate seien bedingt vollziehbar zu erklären unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

2. Ziff. 4 Dispositiv des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Es sei der Privatklägerin keine Genugtuung zuzusprechen. Es sei auch nicht dem

- 4 - Grundsatze nach festzustellen, dass der Beschuldigte den Privat- klägern 2 und 3 [recte: 3 und 4] eine Genugtuung zu entrichten sowie der Privatklägerin 1 und den Privatklägern 2 und 3 [recte: 3 und 4] Schadenersatz zu bezahlen habe.

3. Ziff. 7 Abs. 1 Dispositiv des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien zwar dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die Vertretung der Privatklägerschaft seien auf die Gerichtskasse zu nehmen (Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheides).

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 115)

1. Das Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 19. Januar 2012 (DG110044) sei grundsätzlich zu bestätigen, mit folgender Ausnahme (Dispositiv Ziff. 3):

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, wovon 394 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 19. Januar 2012 meldete der Beschuldigte am

26. Januar 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 68). Nach Zustellung des

- 5 - begründeten Urteils (Urk. 74 = Urk. 77 und Urk. 75) reichte er am 23. März 2012, ebenfalls fristgerecht, dem Obergericht die Berufungserklärung ein (Urk. 79). Damit beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf den Strafpunkt (Dispositiv Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils), den Entscheid über die Zivilansprüche der Privatkläger 1, 3 und 4 (Dispositiv Ziff. 4) und den Entscheid über die Kostenauflage (Dispositiv Ziff. 7 Abs. 1). Er beantragte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren (18 Monate vollziehbar, 18 Monate bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren). Hinsichtlich der Zivilansprüche der Privatkläger 1 B._____ (Ehefrau des Beschuldigten, nachfolgend Privatklägerin 1), 3 C._____ (Sohn des Beschuldigten, nachfolgend Privatkläger 3) und 4 D._____ (Sohn des Beschuldigten, nachfolgend Privatkläger 4) beantragte er Klageabweisung. Mit Bezug auf die Kosten beantragte er, dass die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zwar dem Beschuldigten aufzuerlegen, einstweilen jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen seien, die Kosten der amtlichen Verteidigung seien ohne Vorbehalt der Rückforderung (d.h. definitiv) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Beweisanträge stellte er keine. 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2012 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 83). Hierauf erhob die Staatsanwaltschaft am 13. April 2012 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 84 und Urk. 89), welche sie ebenfalls auf den Strafpunkt beschränkte. Wie schon vor Vor- instanz beantragte sie die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. Beweisanträge stellte sie ebenfalls keine. Die Privatkläger 1, 3 und 4 liessen mit Eingabe vom 13. April 2012 die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragen und verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 87). Zudem liessen sie mit Eingabe vom 4. September 2012 den Antrag stellen, es sei die Privatklägerin 1 nochmals zu befragen (Urk. 101). Die Privatklägerin 2 liess die Frist ungenutzt verstreichen. 1.3. In der heutigen Berufungsverhandlung stellten die Parteien die oben wiedergegebenen Anträge. Der Verteidiger sowie der Staatsanwalt reichten

- 6 - Unterlagen zu den Akten und der Vertreter der Privatkläger wiederholte seinen bereits gestellten Beweisantrag auf Einvernahme der Privatklägerin 1 (Prot. II S. 6 f.). Weitere Beweisanträge wurden keine gestellt. In der Folge wurde in Gutheissung des Beweisantrages anschliessend an die Befragung des Beschuldigten die Privatklägerin 1 als Auskunftsperson befragt (Prot. II S. 7; Urk. 114).

2. Umfang der (Anschluss-) Berufungen Wie erwähnt, wurden mit den (Anschluss-) Berufungen der Strafpunkt, der Entscheid über die Zivilansprüche und die Kostenauflage angefochten. Gegenstand der (Anschluss-) Berufungen bilden damit die Dispositivziffern 3, 4 und 7 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils. In den übrigen Punkten - Schuldpunkt (Dispositiv Ziff. 1), Einstellung des Verfahrens betreffend Drohung (Dispositiv Ziff. 2), Entscheid über Vermögenssperre (Dispositiv Ziff. 5), Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziff. 6) und Entscheid über die Tragung der Kosten der Privatklägerschaft (Dispositiv Ziff. 7 Abs. 2) - ist dieses in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 StPO).

3. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung richtig umrissen, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist an die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln zu erinnern (Urteile des Bundesgerichtes 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 3 f. und 6B_323/2010 vom 23. Juni 2011 E. 2 f.; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Die Vorinstanz hat auch den Strafrahmen korrekt bemessen (Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren [Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB]) und zutreffend festgehalten, dass der Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit sich innerhalb dieses Strafrahmens zwingend straferhöhend auswirkt und dass keine Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB vorliegen.

- 7 - 3.2. Für die Bewertung des Verschuldens des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Entführung seiner beiden Söhne, dem vorliegend schwersten Delikt, ist zunächst die objektive und alsdann die subjektive Tatschwere zu bemessen. Für die Bewertung der objektiven Tatschwere sind namentlich das Ausmass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, die Vorgehensweise und die Grösse der kriminellen Energie des Täters zu prüfen. Die subjektive Tatschwere ist aufgrund des Motivs des Täters, der Verwerflichkeit seines Handelns und der Willensrichtung zu bewerten. 3.2.1. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehegattin, der Privatklägerin 1, ordnete der Vizepräsident des Bezirks- gerichtes Frauenfeld am 26. März 2009 (Urk. 18/1) gestützt auf die gleichentags geschlossene Vereinbarung der Parteien (Urk. 20/4/41/Anhang) an, dass die gemeinsamen Kinder C._____ (Privatkläger 3), geboren am tt.mm.2004, und D._____ (Privatkläger 4), geboren am tt.mm.2006, unter die elterliche Obhut der Mutter (Privatklägerin 1) gestellt werden. Dem Beschuldigten wurde ein Besuchsrecht an jedem Wochenende, von Freitag ab 15:00 Uhr bis Samstag um 20:00 Uhr, und ein Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen pro Jahr eingeräumt. Das Recht, mit den Kindern ins Ausland zu reisen, wurde auf die Nachbarländer Frankreich, Italien und Deutschland beschränkt. Gemeinsame Reisen mit den Kindern in andere Länder, insbesondere nach Tunesien, wurden dem Beschuldigten untersagt. Am 19. August 2010 holte der Beschuldigte seine beiden Söhne zur Ausübung des Besuchsrechts ab. Anstatt die Kinder, wie mit der Privatklägerin 1 vereinbart, bis am 22. August 2010, 19:00 Uhr, zurück zu bringen, reiste er mit ihnen mit dem Zug via Mailand nach Genua und von dort mit der Fähre nach Tunis. Anschliessend begab er sich nach F._____/Tunesien, wo seine Eltern und die Familie seiner Schwester wohnhaft sind und er selber eine Wohnung besitzt. C._____ und D._____ leben seither in F._____, bis am

19. Oktober 2010, dem Zeitpunkt seiner Verhaftung durch die marrokanischen Behörden (Urk. 35/15), unter der Obhut des Beschuldigten, seither unter der Obhut ihrer Grosseltern. Der Beschuldigte will, dass seine beiden Söhne in

- 8 - seinem Heimatland aufwachsen und lässt sie nicht in die Schweiz, zur Mutter, zurückkehren. 3.2.2. Objektive Tatschwere 3.2.2.1. An objektiven Faktoren ist zunächst die Deliktsdauer zu berücksichtigen. Zu beachten ist diesbezüglich Folgendes: Beim Tatbestand der Entführung im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StGB handelt es sich um ein Dauerdelikt. Ein solches liegt vor, "wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf Perpetuierung des deliktischen Erfolges gerichtete Verhalten vom betreffenden Tatbestand ausdrücklich (...) oder sinngemäss (...) mitumfasst wird" (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Art. 98 N 5 mit Hinweisen). Das Delikt ist mit der Verwirklichung des Tatbestandes somit nicht abgeschlossen, sondern der rechtswidrige Zustand wird durch den fortdauernden Willen des Täters aufrechterhalten und erneuert sich gewissermassen fortlaufend. Diese Besonderheit führt dazu, dass bei einer anhaltenden Entführung, wie dies vorliegend der Fall ist, der Schuldspruch wie auch die Strafe sich nur auf die Tatbestandsverwirklichung bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung beziehen darf (BGE 135 IV 6 E. 3.2). Der Beschuldigte übte seine rechtswidrig erlangte Machtposition für knapp anderthalb Jahre aus bzw. liess sie durch seine Verwandten, insbesondere Eltern und Schwester, ausüben (seit der Entführung am 19. August 2010 bis zum erst- instanzlichen Urteil vom 12. Januar 2012). An der Rechtswidrigkeit seines Ver- haltens ändern auch die bislang ergangenen Entscheide tunesischer Gerichte nichts. Bereits am 2. November 2010, keine drei Monate nach der Entführung der Kinder, erteilte das Bezirksgericht F._____ dem Beschuldigten die Obhut über C._____ und D._____ (Urk. 16/15). Dass über die Obhutsfrage derart rasch ent- schieden werden konnte, überrascht nicht, wurde doch die Privatklägerin 1 vom Gericht weder über dieses Verfahren ordnungsgemäss informiert geschweige denn angehört. Wider besseres Wissen gab der Beschuldigte gegenüber dem Gericht an bzw. liess er durch seinen Verteidiger angeben, dass die Privatklägerin

- 9 - 1 ebenfalls in F._____ wohnhaft sei. Dieser Entscheid wäre in der Schweiz nicht anerkennbar (Art. 85 Abs. 4 IPRG), insbesondere verstösst er offensichtlich gegen den (verfahrensrechtlichen) Ordre public (vgl. auch Art. 85 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 lit. c des Haager Kindesschutzübereinkommens [HKsÜ]). Zwischenzeitlich scheint ein zweites Gerichtsverfahren zur Frage der Zuteilung der Obhut über die Kinder bzw. des Sorgerechts hängig zu sein, wobei die Mitwirkungsrechte der Privatklägerin 1 in diesem Fall offenbar respektiert werden. Wie den aktenkundigen Rechtsschriften des lokalen Anwalts der Privatklägerin 1 entnommen werden kann, wurde die Obhut über die Kinder erstinstanzlich erneut dem Beschuldigten zugesprochen, und zwar in Kenntnis, dass sich der Beschuldigte wegen Kindsentführung in der Schweiz in Haft befindet. Die Privatklägerin 1 wehrt sich dagegen und beantragt bei der Berufungsinstanz, dass ihr die Obhut über die Kinder zugeteilt werde (Urk. 95/2). Ein rechtskräftiges Urteil liegt bis heute nicht vor, so dass nach wie vor der Entscheid des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 26. März 2009 und damit die Privatklägerin 1 als Obhutsberechtigte gilt (Urk. 18/1). Entsprechend kann auch offen bleiben, ob

- wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 112 S. 5) - inzwischen die Behörden und Gerichte in Tunesien für die Beurteilung der Frage der Obhuts- bzw. Sorgerechtszuteilung zuständig sind. Zu beachten ist jedoch, dass bei einer Kindsentführung grundsätzlich die Behörden am bisherigen Aufenthaltsort zuständig bleiben und nur unter gewissen, engen Voraussetzungen eine örtliche Zuständigkeit desjenigen Staats entsteht, in den Kinder widerrechtlich gebracht wurden. Zwar können sich C._____ und D._____ im Rahmen der dortigen Gepflogenheiten in Tunesien frei bewegen und gehen auch ausser Haus zur Schule. Ihr Selbstbestimmungsrecht ist aber insoweit eingeschränkt, als sie nicht selber, unabhängig vom Willen des Beschuldigten, über ihren Aufenthaltsort bestimmen können und er ihnen insbesondere die Rückkehr zur Mutter verweigert. Der Beschuldigte liess seine Machtposition gar zusätzlich absichern, indem er in Tunesien offenbar ein behördliches Ausreiseverbot für die Kinder erwirkte

- 10 - (Urk. 63/1 S. 10; vgl. auch Urk. 110 S. 15). Das geschützte Rechtsgut, die freie Selbstbestimmung, ist nach dem Gesagten massiv verletzt. 3.2.2.2. Nicht minder sind die nachteiligen Folgen für die Entwicklung der beiden Kinder. Der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 lernten sich im Jahre 2002 in der Türkei kennen, wo sie beide als Animateur arbeiteten. Im Jahre 2003 beschlossen sie, in die Schweiz, das Heimatland der Privatklägerin 1, zu ziehen, wo sie ab Februar 2004 fortan zusammen lebten (Urk. 63/1 S. 3; Urk. 25/3/37 S. 2). Am 26. März 2004 heirateten sie. Am tt.mm.2004 kam C._____ zur Welt, 18 Monate später, am tt.mm.2006, D._____. Der Beschuldigte lernte rasch deutsch und fand schnell eine Anstellung. Ab 1. September 2004 arbeitete er für die G._____ AG, die unter anderem am H._____ Gastronomiebetriebe führt. Bis zu seiner Ausreise nach Tunesien Mitte August 2010 war er ununterbrochen für diesen Arbeitgeber tätig (Urk. 22/2). Der Lebensmittelpunkt der Familie lag in all diesen Jahren in der Schweiz und sollte nach damaligem Verständnis beider Parteien auch hier bleiben. Der Beschuldigte fühlte sich nach eigenen Angaben in der Schweiz gut integriert (Urk. 63/4 S. 5). Zu Problemen kam es einzig wegen der unterschiedlichen religiösen Überzeugung des Beschuldigten einerseits und der Privatklägerin 1 andererseits. Zu keiner Zeit stand indessen eine Umsiedelung der Familie nach Tunesien zur Diskussion. Der Einwand des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 könne ebenfalls in Tunesien leben und es sei ihr jederzeit erlaubt, C._____ und D._____ in F._____ zu besuchen (Urk. 11/2 Rz 9 i.f.; Urk. 11/3 S. 4), ist vor diesem Hintergrund zynisch. Die Privatklägerin verfügt zudem nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um ihre beiden Kinder regelmässig in Tunesien zu besuchen. Ebenfalls als zynisch zu qualifizieren ist der Einwand der Verteidigung, die vorliegende Situation sei vergleichbar mit derjenigen eines Sorgerechts- inhabers, der legal mit den Kindern ins Ausland ziehe, das liege in der Natur von binationalen Ehen (Urk. 112 S. 2; vgl. unten E. 5.1.4). Wie der Bericht der Privatklägerin 1 über Besuche der Kinder im September 2011, im April 2012 und im Juli 2012 zudem aufzeigt, ist sie bei der Familie des Beschuldigten alles andere als willkommen und gestalten sich die Besuche unter unwürdigen

- 11 - Bedingungen (Urk. 12/4; Urk. 114 S. 4 f.). Der Beschuldigte hat sodann Bekannte bei der lokalen Polizei. Diese sollen, so der Beschuldigte, seinem Vater angeboten haben, die Privatklägerin 1 unter dem Vorwand des Marihuana-Besitzes zu verhaften (Urk. 11/8 S. 2). Auch wenn dieses Angebot, wie der Beschuldigte ausführte, vom Vater abgelehnt worden sei, ist die Angst der Privatklägerin 1, anlässlich eines Aufenthaltes in Tunesien unter einem Vorwand verhaftet zu werden, verständlich (Urk. 63/1 S. 15 f. i.V.m. Urk. 63/2 S. 7). Unter solchen Umständen kann man keine ernsthafte Beziehung aufrechterhalten. Es verwundert denn auch nicht, dass die Kinder zwischenzeitlich kaum mehr deutsch sprechen (Urk. 63/2 S. 4 f.; Urk. 11/8 S. 9 f.; Urk. 114 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 110 S. 4), so dass nicht einmal mehr Telefon und Internet, bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen die einzigen praktikablen Mittel zur regelmässigen Beziehungspflege, sinnvoll genützt werden können (Urk. 63/2 S. 5; Urk. 114 S. 6). Die Folgen sind eine massive Entfremdung zwischen den Kindern und ihrer Mutter, der Privatklägerin 1. Der Beschuldigte nimmt insbesondere auch dadurch eine für die ungestörte Entwicklung der Kinder negative Situation und damit eine psychische Schädigung seiner Kinder in Kauf. Dass sein Verhalten bei den Kindern zu einem psychischen Schaden führte bzw. führt, ist zwar nicht erstellt - nicht zuletzt, weil die Kinder sich in Tunesien befinden, weshalb keine entsprechenden Berichte eingeholt werden können. Nach dem üblichen Lauf der Dinge kann ein solcher jedenfalls eintreten. Die Situation ist für die Kinder jedenfalls unangenehm, da sie nicht wissen, woran sie sind, und - wie er selber erklärt (Urk. 110 S. 3 f.) - nicht verstehen, weshalb sie ohne Mutter und inzwischen sogar ohne Vater in Tunesien bei den Grosseltern leben müssen. Daran trägt der Beschuldigte die Hauptverantwortung. Sein Verhalten, das die Verurteilung des Beschuldigten zu einer längeren Freiheitsstrafe zur Folge hat, bewirkt im Ergebnis, dass die Kinder ohne beide Elternteile aufwachsen, was die Tragik des vorliegenden Falles unterstreicht. Die Vorinstanz hat zutreffend berücksichtigt, dass die beiden Söhne vom Beschuldigten und von ihren Grosseltern, welche zurzeit die Obhut ausüben, in angemessener Weise versorgt werden (Urk. 77 S. 23; Urk. 16/13), sieht man

- 12 - einmal von den nachteiligen Folgen ab, welche die spärlichen Kontakte zu ihrer Mutter auf ihre Entwicklung haben. Auch nach den Aussagen der Privatklägerin 1, welche die Kinder zuletzt im Juli 2012 sah, gehe es ihnen grundsätzlich gut. Sie gab aber anlässlich der Berufungsverhandlung an, sie habe anfangs eher das Gefühl gehabt, es gehe ihnen gut, inzwischen würden sie oft fragen, wann sie wieder mit ihr nachhause kommen könnten (Urk. 63/2 S. 3; Urk. 114 S. 5). Sie hätten ein Bett, Verpflegung und würden die Schule besuchen. Wenn sie traurig seien, würden sich die Angehörigen ihrer annehmen. Das wirkt sich in gewissem Masse zugunsten des Beschuldigten aus und muss insbesondere gelten, wenn man die anderen Varianten innerhalb des qualifizierten Tatbestandes von Art. 184 StGB betrachtet, wo es um eigentliche Misshandlungen bzw. mindestens eine Instrumentalisierung des Entführungsopfers geht (Lösegeld verlangen, Opfer grausam behandeln, Gesundheit des Opfers erheblich gefährden). Ebenfalls zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er (bzw. seine Familie) Besuche der Privatklägerin 1 bei den Kindern grundsätzlich zulässt, auch wenn sie - wie erwähnt - in seiner Familie nicht willkommen ist. 3.2.2.3. Was die Vorgehensweise des Beschuldigten betrifft, ist hervorzuheben, dass die Tat nicht spontan, etwa in unmittelbarem Anschluss an eine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 über das Besuchsrecht, erfolgte, sondern geplant. Soweit der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz ausführte, eineinhalb bis zwei Monate zuvor den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben (Urk. 11/2 S. 5; Urk. 63/1 S. 6), kann damit nur der definitive Entscheid über eine von ihm bereits länger in Betracht gezogene Option gemeint gewesen sein. Vorbereitungshandlungen traf er nämlich schon viel früher, und zwar im Januar 2009, als er tunesische Pässe für die Kinder ausstellen liess, worüber er die Privatklägerin 1 nie informierte, weder bei Beantragung der Pässe, noch im kurz darauf erfolgten Eheschutzverfahren, in dem er, wie rückblickend konstatiert werden muss, scheinheilig seine Zustimmung zu einer Vereinbarung gab, welche das Ferienbesuchsrechts auf genau bezeichnete Länder beschränkte und Tunesien explizit ausschloss. Bei der Erklärung des Beschuldigten, er habe anlässlich der Verlängerung des eigenen Passes die Gelegenheit wahrge-

- 13 - nommen, tunesische Pässe für die Kinder zu beantragen, und seiner späteren Ergänzung, er erhalte aufgrund der tunesischen Kinderpässe 40% Rabatt auf Flüge, handelt es sich um Schutzbehauptungen. Um Wiederholungen zu ver- meiden, kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 22 f.). Mit der Vorinstanz ist dieses Vorgehen des Beschuldigten als perfid zu bezeichnen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Entführung als solche im üblichen Rahmen eines Besuchs- bzw. Ferienprogramms erfolgte und nicht von besonderen Gefahren für die Kinder begleitet war. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 umgehend über die erfolgte Entführung informierte und ihr auch den Aufenthaltsort der Kinder von Anfang an bekannt gab, so dass zu keinem Zeitpunkt Ungewissheit über das Schicksal der Kinder bestand und die Privatklägerin 1 stets wusste, dass es ihren Kindern grundsätzlich gut geht. Insgesamt ist von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. 3.2.2.4. Zusammengefasst ist für die Entführung der beiden Söhne C._____ und D._____ im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB in objektiver Hinsicht von einer Tatschwere auszugehen, die im mittleren Bereich des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegt. 3.2.3. Subjektive Tatschwere 3.2.3.1. Zur Bewertung der subjektiven Tatschwere ist zum Aspekt der Willensrichtung zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. 3.2.3.2. Was seine Motive betrifft, steht für den Beschuldigten im Vordergrund, dass er von der Privatklägerin 1 hinsichtlich der Kinderbelange ungerecht behandelt worden sei und ihm die zuständigen Behörden nicht zu seinem Recht verholfen hätten (Urk. 11/2 Rz 9; Urk. 110 S. 8). Eine Rolle habe auch gespielt, dass er vom Kanton I._____ wie Dreck behandelt und ihm namentlich die Nieder- lassungsbewilligung C verweigert worden sei (Urk. 11/2 Rz 10; Urk. 110 S. 9 f.) bzw. dass er befürchtet habe, die Aufenthaltsbewilligung B zu verlieren (Urk. 110

- 14 - S. 10). Das von ihm geltend gemachte Motiv, er habe Angst gehabt, seine Kinder zu verlieren (Urk. 110 S. 8), hat sich mutmasslich auch ausgewirkt, jedoch - entgegen der Darstellung des Beschuldigten - nur in geringfügigem Ausmass. Wohl trifft zu, dass es im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und der Privatklägerin 1 kam und diese ihm die Ausübung des Besuchsrechts auch mehrere Male verweigerte. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten wesentlich zu den Unstimmigkeiten beitrug. So nahm er seine beiden Söhne - entgegen seiner Zusicherung im Rahmen der Eheschutzvereinbarung (Urk. 20/4/41/Anhang) und entgegen der entsprechenden Auflage des Eheschutzrichters (Urk. 18/1) - wiederholt zu seinen Moscheebesuchen mit. Gestützt auf die Angaben der Privatklägerin 1 (Urk. 12/2 S. 4 und 8; Urk. 21/4/17 [E-Mail vom 13. Januar 2010]; Urk. 21/4/18 [E-Mail vom 30. Dezember 2009]; Urk. 21/4/10 [E-Mail vom 12. Juli 2010]), die durch die Aussagen von J._____, ihrem damaligen Partner (Urk. 13/8 S. 4), und die Akten des Jugendsekretariats K._____, insbesondere die Notizen von L._____, dem Beistand der Kinder, über die Gespräche mit C._____ und D._____ vom 4. Februar 20120 und vom

19. Mai 2010 (Urk. 21/4/11; Urk. 21/4/16; vgl. auch Urk. 13/5 S. 6 f. und S. 9 f. [Einvernahme von L._____ als Zeuge]), im Wesentlichen bestätigt werden, ist sodann davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in Gegenwart seiner beiden Söhne regelmässig abschätzig über den damaligen Partner der Privat- klägerin, deren Eltern und das Christentum äusserte. Den vorliegenden Akten der Vormundschaftsbehörde M._____ (Urk. 1-4), der Vormundschaftsbehörde K._____ (Urk. 20/1-4) und des Jugendsekretariats K._____ (Urk. 21/1-5) lässt sich sodann nicht entnehmen, dass die in die Auseinandersetzung der Kindseltern involvierten Behörden für die Privatklägerin 1 Partei ergriffen und den Beschuldigten benachteiligt hätten. Im Gegenteil, ohne diesen Behörden einen Vorwurf machen zu wollen, ist rückblickend zu konstatieren, dass sie die von der Privatklägerin 1 wiederholt geltend gemachte Entführungsgefahr falsch einschätzten und dem Beschuldigten zu lange

- 15 - Vertrauen schenkten. Die Verweigerung seines Besuchsrechts durch die Privatklägerin 1 wurde im Übrigen nicht tatenlos hingenommen, sondern führte zu einem Strafverfahren gegen die Privatklägerin 1, das offenbar mit einer entsprechenden Verurteilung endete (Urk. 20/4/41; Urk. 21/3/3). Die ausgefällte Busse wurde später, nachdem der Beschuldigte die Kinder entführt hatte, nach Angaben der Privatklägerin 1 zwar wieder aufgehoben (Urk. 31/29 und Urk. 63/2 S. 6). Dies stellt bei rückblickender Würdigung der Geschehnisse, die Privatklägerin 1 hatte wie bereits erwähnt zuvor wiederholt vor einer Entführung gewarnt, einen (legitimen) Akt der Billigkeit dar und ist kein Ausdruck von Befangenheit. Aus den beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons I._____ (Urk. 53) ergeben sich ebenso wenig Hinweise dafür, dass der Beschuldigte vom Migrationsamt ungerecht behandelt worden wäre. Den Akten lässt sich zwar entnehmen, dass im Rahmen des Verfahrens um Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltsbewilligung in Erwägung gezogen wurde, diese nicht mehr zu ver- längern, bzw. dass das entsprechende Verfahren sistiert wurde. Grund dafür war einerseits die Trennung des Ehepaares AB._____, andererseits das hängige Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung bzw. Nötigung. Das Migrationsamt wollte vor der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Ausgang dieses Verfahrens abwarten (vgl. Urk. 53/1; Urk. 53/44; Urk. 53/83). Dass eine allfällige Schlechtbehandlung durch diese Behörde den Schuldvorwurf mindern soll, ist ohnehin nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, dass - auch vom Beschuldigten - behördliche Entscheid grundsätzlich zu akzeptieren sind bzw. der entsprechende Entscheid mit legalen Mitteln hätte angefochten werden müssen. Dass der Beschuldigte dazu in der Lage war, zeigte sich darin, dass er sich bereits früher gegen andere amtliche Entscheide auf dem Rechtsmittelweg - teilweise erfolgreich - zur Wehr gesetzt hatte (vgl. Urk. 25/3/43, Urk. 25/3/28, Urk. 25/3/9 [Anhang]). Hauptstreitpunkt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 war ihre unterschiedliche religiöse Überzeugung. Mit seinem - legitimen - Bedürfnis, seine

- 16 - beiden Söhne mit seinem Glauben vertraut zu machen und sie nach muslimischen Grundsätzen zu erziehen, stiess er bei der Privatklägerin 1 und bei seinen Schwiegereltern auf grossen Widerstand, was beim Beschuldigten Frustrations- und Wutgefühle auslöste. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass er, wie bereits erwähnt, im Rahmen des Eheschutzverfahrens darin zustimmte, dass die Privatklägerin 1 über die religiöse Erziehung der Kinder entscheidet. Wie den Aussagen des Beistandes der Kinder sodann entnommen werden kann, gelang es diesem, die Fronten aufzuweichen und die Privatklägerin 1 für eine liberalere Haltung hinsichtlich der religiösen Erziehung der Kinder zu gewinnen (Urk. 13/5 S. 4). Auch dies belegt, dass der Beschuldigte von den Behörden Ernst ge- nommen und nicht allein gelassen wurde. Nach den Aussagen des Beschuldigten soll schliesslich die im Sommer 2010 erfolgte Ankündigung der Privatklägerin 1, auf einen Entzug des Besuchsrechts hinzuwirken, ihn in seinem Entschluss, mit den Kindern nach Tunesien zu übersiedeln, bestärkt haben (Urk. 11/2 Rz 11). Dabei handelt es sich um eine Verzerrung der Fakten. Die Privatklägerin 1 drohte keinen Entzug des Besuchsrechts an, sondern stellte in Aussicht, ein begleitetes Besuchsrecht zu beantragen. Diese Ankündigung erfolgte zudem nicht aus heiterem Himmel, sondern vor dem Hintergrund der ständigen Anfeindungen des Beschuldigten gegenüber dem damaligen Partner der Privatklägerin 1, welche auch in Anwesenheit der Kinder geschahen (Urk. 21/4/10 [E-Mail vom 12. Juli 2010]). Über diesen Antrag wäre von einem Gericht entschieden worden, selbstverständlich erst nach Einholung der Stellungnahme des Beschuldigten. Für den Beschuldigten gab es keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit der zuständigen Justizbehörden zu zweifeln. Bereits im Sommer 2009 hatte die Privatklägerin 1 eine Abänderung des Besuchsrechts beantragt, gegen die sich der Beschuldigte erfolgreich wehren konnte (Urk. 25/3/43, Urk. 25/3/28, Urk. 25/3/9 [Anhang]). Der Beschuldigte machte weiter geltend, die Privatklägerin 1 habe gedroht, mit den Kindern ins Ausland, in die USA, zu ziehen (Urk. 110 S. 8; Urk. 112 S. 8). Zwar ist es zutreffend, dass die Privatklägerin 1 gegenüber dem

- 17 - Jugendsekretariat K._____ erwähnte, sie überlege, ins Ausland zu ziehen, um vor dem Beschuldigten Ruhe zu haben (Urk. 21/4 S. 38). Diese Aussage erfolgte jedoch einmal und nur am Rande. Sie hat keine eigenständige Bedeutung. Dazu kommt, dass sie ebenfalls festhielt, dass zuerst die Scheidung und die Zuteilung der elterlichen Sorge erfolgt sein müsse (Urk. 21/4 S. 38). Mithin plante sie nicht, die Kinder zu entführen, sondern allenfalls im Rahmen ihrer legalen Möglichkeiten in ferner Zukunft ins Ausland zu ziehen. Entsprechend ist die Berufung des Beschuldigten darauf als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Als weiteres Motiv brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, er habe die Kinder nach Tunesien entführt, weil er in Ruhe mit der Privat- klägerin 1 habe sprechen wollen, ohne dass diese immer von ihrem Umfeld beeinflusst werde. Er habe nicht geplant, die Kinder dauerhaft in Tunesien zu behalten. Er habe vorgehabt, zurückzukommen. Dies zeige sich bereits darin, dass er die Krankenkassenprämien für sechs Monate im Voraus bezahlt habe (Urk. 110 S. 10 f., S. 13). Auch diese Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu würdigen. Vom Beschuldigten wäre es naiv anzunehmen, dass nach einer Entführung der Kinder in ruhigen Gesprächen mit seiner Ehefrau, der Privatklägerin 1, eine Lösung ihrer Probleme gefunden werden könnte. Selbst dem Beschuldigten musste klar sein, dass mit der Entführung die Probleme noch vergrössert und eine Lösung erheblich erschwert würde. Im Übrigen hatte er in früheren Einvernahme noch klar seine Absicht geäussert, die Kinder sollten mindestens bis zu ihrem 14. Lebensjahr in Tunesien bleiben (Urk. 11/4 S. 3; Urk. 63/1 S. 9; Prot. I S. 41). Entgegen seinen Ausführung hat er auch nicht für sechs Monate die Krankenkassenprämie vorausbezahlt, sondern nur für zwei (September und Oktober 2010, Urk. 111/1; Urk. 112 S. 4). Die Absicht im Zeitpunkt der Entführung ist letztlich irrelevant, da es sich um ein Dauerdelikt handelt und die Kinder nach wie vor in Tunesien sind und nicht in die Schweiz zurückkehren dürfen. Selbst wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt der Entführung die Absicht gehabt haben sollte, die Kinder lediglich für eine kurze Zeitdauer in Tunesien zu behalten, zeigt

- 18 - sich aufgrund der Deliktsdauer von knapp anderthalb Jahren, dass er seine Ansicht in der Zwischenzeit geändert hat. Aus all dem ergibt sich, dass der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 77 S. 24), absolut egoistisch handelte. Weder war er der Privatklägerin 1 schutzlos ausgeliefert, noch wurde ihm seitens der Behörden die erforderliche Unterstützung bei der Pflege seiner Beziehung zu seinen beiden Söhnen verweigert. Er stellte seine Interessen über diejenigen seiner Kinder und der Privatklägerin 1 und übte in klassischer Weise Selbstjustiz. Bis heute lässt er jegliche Einsicht in das Unrecht, das er seinen Söhnen antut, vermissen. 3.2.4. Die zuvor aufgrund der objektiven Faktoren ermittelte Tatschwere wird durch die subjektiven Faktoren noch erhöht. Zusammengefasst ist für die Ent- führung von einer hypothetischen Einsatzstrafe in der Grössenordnung von dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 3.3. Aufgrund der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte, mehrfaches Entziehen von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB (auf welchen Tatbestand für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe steht) und versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (auf welchen Tatbestand für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe steht), ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.3.1. Sind vom Tatbestand der mehrfachen Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB - geschütztes Rechtsgut ist die freie Selbstbestimmung über den Aufenthaltsort - die Privatkläger 3 und 4, d.h. die Kinder C._____ und D._____, betroffen, liegen beim mehrfachen Entziehen von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB - geschütztes Rechtsgut ist hier die Ausübung der elterlichen Rechte - die Interessen der Privatklägerin 1 im Fokus. Mit Bezug auf den Tatbestand des mehrfachen Entziehens von Unmündigen ist mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 25) festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht weitgehend im Verschulden

- 19 - mit Bezug auf den Tatbestand der mehrfachen Entführung aufgeht, so dass auf obige Ausführungen (E. 3.2.) verwiesen werden kann. 3.3.2. Das objektive und subjektive Tatschulden hinsichtlich der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB wurde von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 77 S. 25 f.). Lediglich der Vollständigkeit halber ist nochmals festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldigten bei der versuchten Erpressung perfid und rücksichtslos war. Anlässlich der Berufungsverhandlung versuchte er, seine Tat zu bagatellisieren, indem er aussagte, er habe es nicht so gemeint. Sein Ziel sei nur gewesen, dass sie zu ihm kommt und sie eine Lösung finden würden. Er habe ihr zeigen wollen, dass die anderen Personen ihr nicht helfen könnten. Nur zwei Tage später habe er ihr geschrieben, dass es nicht ernst gemeint sei. Sie bräuchten Ruhe, um miteinander zu sprechen (Urk. 110 S. 12 f.). 3.3.3. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung erscheint eine deutliche Erhöhung der für die mehrfache qualifizierte Entführung festgesetzten hypothetischen Freiheitsstrafe als angebracht. Für alle drei verwirklichten Straftatbestände erweist sich im Ergebnis eine Einsatzstrafe im Bereich von fünf Jahren als angemessen. 3.4. Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu würdigen. 3.4.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Fakten zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und seinem Vorleben zutreffend wiedergegeben, so dass zunächst darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 26 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich keine Straferhöhungs- oder -minderungsgründe. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann festgehalten, dass die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 1) neutral auswirkt (Urk. 77 S. 27). Es besteht vorliegend keine Veranlassung, von dieser Regel abzuweichen.

- 20 - 3.4.2. Der Beschuldigte war von Anfang an geständig, jedenfalls in den wesentlichen Punkten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beweislage von Anfang an klar gegen den Beschuldigten sprach und er mit seinem Geständnis nicht zur Tataufdeckung beitrug. Auf Einsicht in das begangene Unrecht oder Reue lässt sein Geständnis ebenfalls nicht schliessen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.3). Anlass für eine Strafminderung aufgrund des Geständnisses besteht unter diesen Umständen nicht (Urteile des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom

22. Juli 2010 E. 1.5 und 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4). 3.4.3. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Insbesondere kann mangelnde Einsicht und Reue straferhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1076/2010 vom 21. Juni 2011 E. 12.4 mit Verweis auf BGE 113 IV 56). Ebenfalls straferhöhend kann als Nachtatverhalten beispielsweise die Schadensvertiefung berücksichtigt werden (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 113). Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 77 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorliegend zeigt der Beschuldigte in eklatanter Weise nicht nur weder echte Einsicht und Reue, sondern hält vielmehr an seiner Auffassung fest und ist nicht bereit, die Kinder wieder ihrer Mutter, der rechtmässigen Obhutsinhaberin, zurückzugeben. Vorsätzlich hält er den rechtswidrigen Zustand auch seit der vorinstanzlichen Verurteilung aufrecht. Im Gegenteil stellt er Forderungen für deren Rückkehr, auf die weder die Privatklägerin 1 noch das Gericht Einfluss haben und die mit der Frage der Obhut in keinem (sachlichen) Zusammenhang stehen. So fordert der Beschuldigte wiederholt und nachdrücklich einerseits Respekt von der Privatklägerin 1 und deren Familie, aber auch den Behörden, andererseits eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz (Urk. 110 S. 6, S. 10, S. 16). Er erklärte gar, er akzeptiere einen allfälligen Entscheid des Bezirksgerichtes Winterthur, der die elterliche Sorge der Privatklägerin 1 zusprechen würde, nur gegen Bedingungen bzw. Sicherheit (Urk. 110 S. 5, S. 18). Damit zeigt er einmal mehr seine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der beiden

- 21 - Kinder, den Privatklägern 3 und 4, sowie gegenüber der Privatklägerin 1. Es geht ihm einzig darum, seine Interessen durchzusetzen, auch auf Kosten der anderen. Für die Anliegen der Privatklägerin 1 hat er keinerlei Verständnis. Auffällig ist auch sein ausweichendes Aussageverhalten auf die Frage, ob er einen Entscheid der tunesischen Behörden bzw. Gerichte akzeptieren würde, wenn diese die Obhut der Privatklägerin 1 zuteilen würden (Urk. 110 S. 15 und S. 17). Der Beschuldigte legt gegenüber behördlichen und gerichtlichen Entscheiden ein ignorantes Verhalten an den Tag. Er tritt selbstherrlich und selbstgerecht auf. Seine Beteuerungen, die Kinder kämen in die Schweiz zurück, er habe damit keine Probleme (Urk. 110 S. 4, S. 10 f. und S. 14), sind vor dem Hintergrund, dass sie inzwischen seit mehr als zwei Jahren und trotz des anerkannten vorinstanzlichen Schuldspruchs weiterhin in Tunesien sind, als blosse Lippen- bekenntnisse zu qualifizieren. Dieses renitente Nachtatverhalten ist als äusserst negativ zu bewerten und entsprechend massiv straferhöhend zu berücksichtigen. 3.4.4. Die Berücksichtigung der Täterkomponenten bewirkt somit eine deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe, wie sie aufgrund der (objektiven und subjektiven) Tatschwere aller drei Delikte festgesetzt worden ist. 3.5. Bleibt zu prüfen, ob die Umstände der Verhaftung des Beschuldigten, wie der Verteidiger geltend macht (Urk. 63/4 S. 17 f.), eine Korrektur der Strafe nach unten erfordern. Der aktenkundige SMS-Verkehr zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten (Urk. 17/3) enthält deutliche Hinweise, dass die Privat- klägerin 1 dem Beschuldigten unter dem Vorwand, es mit ihm nochmals versuchen zu wollen, ein Treffen auf neutralem Boden, d.h. ausserhalb von Tunesien, vorschlug. Ihre Aussage in der Untersuchung, dass ihre Avancen aufrichtig gewesen seien (Urk. 12/2 S. 2), ist unglaubhaft. Aus früheren Verlaut- barungen geht klar hervor, dass eine Fortführung bzw. Wiederaufnahme der Beziehung mit dem Beschuldigten für sie längst keine Option mehr war (Urk. 21/4/8 [Eintrag vom 30.08.2010]; Urk. 53/49). Wie das Engagement ihres Rechtsvertreters im gleichen Zeitraum zeigt (Urk. 31/9ff.), strebte die Privatklägerin 1 in Tat und Wahrheit die Verhaftung des Beschuldigten an. Dass sie hoffte, im Falle einer Verhaftung des Beschuldigten und seiner Auslieferung

- 22 - an die Schweiz würde sich ihre Verhandlungsposition betreffend eine allfälligen Rückführung der Kinder verbessern, und sie zur Erreichung dieses Zieles auch List anwendete, ist in Anbetracht ihrer damaligen Verzweiflung verständlich. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den Beteuerungen der Privatklägerin 1 gar nicht glaubte und er deshalb auch die Kinder in Tunesien zurück liess (Urk. 11/2 Rz 20; Urk. 110 S. 14 f.). Wenn er dennoch nach Marokko reiste, dann in der Überzeugung, dort nicht verhaftet zu werden. In diesem Punkt täuschte sich der Beschuldigte, nicht aber in der Einstellung der Privatklägerin 1 zu ihm. Anlass für eine Strafminderung besteht daher nicht. 3.6. Unter Würdigung aller für die Strafzumessung relevanter Umstände erscheint somit eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren als angemessen. An diese Strafe sind einerseits 395 Tage Untersuchungshaft (nicht 394, wie die Vorinstanz berechnete), gerechnet vom 19. Oktober 2010 bis und mit 17. November 2011 (Art. 51 StGB), sowie die seither im vorzeitigen Strafvollzug verbrachte Dauer, bis zum heutigen Tag 298 Tage, insgesamt also 693 Tage, anzurechnen.

4. Strafvollzug Bei einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren fällt sowohl ein bedingter als auch teilbedingter Strafvollzug bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).

5. Zivilansprüche 5.1. Die Privatklägerin 1 beantragte vor Vorinstanz die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 100'000.–. Die Vorinstanz sprach ihr eine Genugtuung im Betrag von Fr. 30'000.– zu (Urk. 77 Dispositiv Ziff. 4 Abs. 1). Mit seiner Berufung beantragte der Beschuldigte die Aufhebung dieser Anordnung und Abweisung der Genugtuungsforderung (Urk. 79). Die Privatklägerin 1 beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 87).

- 23 - 5.1.1. Der Beschuldigte wurde des mehrfachen Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB schuldig gesprochen. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, ist die vollständige Beurteilung des Zivilanspruches nicht unverhältnismässig, so dass über die beantragte Genugtuung in der Sache vollumfänglich zu entscheiden ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). 5.1.2. Das Verhalten des Beschuldigten bewirkte, dass die Privatklägerin 1 bis heute ihre elterlichen Rechte, namentlich das elementare Recht, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen, nicht ausüben kann. Unter den gegebenen Umständen besteht die Gefahr einer totalen Entfremdung zwischen der Privatklägerin 1 und ihren beiden Söhnen. Es kann dazu auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 3.2.2.2 Abs. 2 verwiesen werden, die sich zwar auf das Verschulden hinsichtlich des Tatbestandes der Entführung beziehen, für das Unrecht gegenüber der Privatklägerin 1 aber gleichermassen gelten. 5.1.3. Dem Beschuldigten ist insoweit Recht zu geben, dass nicht er allein die Verantwortung für die Auseinandersetzungen, wie sie schon bald nach Inkraft- treten der Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Frauenfeld vom

26. März 2009 wiederholt erfolgten, zu tragen hat, sondern auch die Privatklägerin 1 ihren Anteil an den damaligen Streitigkeiten hatte. Es ist aber nicht so, dass er von der Privatklägerin 1 schikaniert worden wäre; sie pochte ganz einfach auf die Einhaltung der Anordnungen des Eheschutzrichters, die bekanntlich auf einer Vereinbarung der Parteien beruhten, sowie auf Wahrung des Anstandes in Gegenwart der Kinder. Falsch ist auch, dass er der Privatklägerin 1 schutzlos ausgeliefert war und keine Unterstützung von den Behörden erfahren hatte. Es kann in diesem Zusammenhang auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 3.2.3.2 verwiesen werden. 5.1.4. Letztendlich geht auch der Vergleich mit der Situation, dass ein obhuts- berechtigter Elternteil - ganz legal - mit den Kindern ins Ausland zieht und so faktisch dem anderen Elternteil, der zurück bleibt, die Pflege der Beziehung zu den Kindern verunmöglicht wird (Urk. 63/4 S. 16), fehl. Es ist nämlich ein elementarer Unterschied, ob ein Elternteil befugt ist, über den Aufenthaltsort der

- 24 - Kinder zu entscheiden oder nicht. Dies hängt davon ab, welchem Elternteil die elterliche Sorge bzw. die Obhut zugeteilt wurde. Diese Zuteilung erfolgt bekanntlich nicht nach dem Zufallsprinzip, sondern orientiert sich allein am Kindeswohl. Sodann darf erwartet werden, dass der obhutsberechtigte Elternteil sich nicht zur Auswanderung entscheidet, ohne die Folgen für die Kinder zu berücksichtigen. Sollte dies dennoch stattfinden und ein beabsichtigter Wegzug das Kindeswohl verletzen, insbesondere allein zum Zweck erfolgen, das Besuchsrecht des anderen Elternteils zu sabotieren, ist ein Einschreiten der zuständigen Kindesschutzbehörden auch gegen den Obhutsinhaber nicht ausgeschlossen. 5.1.5. Zusammengefasst liegt eine schwere widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit der Privatklägerin 1 im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR vor (BSK OR - Brehm, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 49 N 67), die eine Genugtuung zweifellos rechtfertigt. Der Leitfaden des Bundesamtes für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz (Leitfaden), den die Vorinstanz berücksichtigte, kann als Richtlinie zur Festsetzung der Höhe der vom Täter im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR geschuldeten Genugtuung durchaus verwendet werden, allerdings mit Vorbehalt. Dieser hält einleitend nämlich fest, dass die vom Staat geschuldete Genugtuung nicht gleich hoch sein muss, wie die vom Täter geschuldete (Leitfaden, S. 3). Angesichts der massiven Beeinträchtigung der Mutter-Kind-Beziehung, wie erwähnt droht die totale Entfremdung, ist es auch nicht abwegig, die Ansätze zu beachten, wie sie bei Verlust eines eigenen Kindes zur Anwendung kommen. Der Leitfaden nennt für die Genugtuung nach Opferhilfegesetz eine Bandbreite von Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.–. Die Praxis der Gerichte zur Höhe der Genugtuungsleistung des Täters nach Art. 49 Abs. 1 OR bewegt sich im Bereich von Fr. 30'000.– (Hütte/Ducksch/Guerrero, Genugtuung, III/1, Zeitraum 2003-2005). Die schleichende und mit der Dauer zunehmende Entfremdung führt dazu, dass die Privatklägerin 1 ihre Söhne nach und nach verliert. Trotzdem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass C._____ und D._____ am Leben sind und es ihnen, abgesehen von der vorenthaltenen Mutter- Kind-Beziehung, gut geht. Da die Privatklägerin 1 die Folgen des Entziehens von

- 25 - zwei Kindern zu tragen hat, ist die Genugtuung, wie schon von der Vorinstanz, auf Fr. 30'000.– zu bemessen. 5.2. Wie von ihnen beantragt, verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten dem Grundsatz nach, den Privatklägern 3 und 4 eine Genugtuung zu entrichten (Urk. 77 Dispositiv Ziff. 4 Abs. 2 1. Satzteil). Der Beschuldigte beantragte mit der Berufung die Aufhebung dieser Anordnung und Abweisung der Grundsatz- verpflichtung (Urk. 79). Die Privatkläger 3 und 4 beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 87). 5.2.1. Der Beschuldigte wurde der mehrfachen (qualifizierten) Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. Mit seinem Verhalten verletzt er zwar bis heute das Recht seiner beiden Söhne auf freie Selbstbestimmung. Dass sein Verhalten indessen bereits zu einem psychischen Schaden der Kinder geführt hat oder führen wird, ist indessen wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 3.2.2.2) zur Zeit nicht erstellt. Es rechtfertigt sich daher, die Privatkläger 3 und 4, C._____ und D._____, mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 5.3. Die Vertretung der Privatkläger 1, 3 und 4 beantragte vor Vorinstanz zudem, es sei dem Grundsatze nach festzustellen, dass der Beschuldigte den Privatklägern für allfällige aus dem strafbaren Verhalten resultierenden bisher eingetretenen und in Zukunft noch eintretenden Schäden haftbar ist (Prot. I S. 14). Die Vorinstanz kam diesem Antrag nach und verpflichtete den Beschuldigten dem Grundsatz nach, den Privatklägern 1, 3 und 4 Schadenersatz zu bezahlen, bezüglich der Höhe verwies sie sie auf den Zivilweg (Urk. 77 Dispositiv Ziff. 4 Abs. 2 2. Satzteil). Mit seiner Berufung beantragte der Beschuldigte die Aufhebung dieser Anordnung und Abweisung der Genugtuungsforderung (Urk. 79). Die Privatkläger beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 87). 5.3.1. Es obliegt den Privatklägern, spätestens in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ihre Ansprüche rechtsgenügend zu substantiieren (Art. 123 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist der Schaden zu substanziieren und, soweit

- 26 - möglich und zumutbar, zu belegen (BSK StPO - Dolge, a.a.O., Art 123 N 8). Wenn die Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung eine hinreichende Bezifferung und Begründung der Klage versäumen, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ein Entscheid dem Grundsatz nach und im Übrigen der Verweis auf den Zivilweg ist somit nur möglich, wenn die Klage hinreichend begründet und beziffert wurde, der Entscheid aber hinsichtlich der Beweis- erhebung unverhältnismässig aufwändig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO; BSK StPO - Dolge, a.a.O., Art 126 N 44 f.). 5.3.2. Hinsichtlich der Privatklägerin 1 wurde der Schadenersatzanspruch zwar nicht beziffert, jedoch führte der Vertreter vor Vorinstanz aus, der Entscheid solle deshalb bloss im Grundsatz erfolgen, da die Verhandlung nicht mit Quittungen und dergleichen belastet werden solle (Prot. I S. 34). Ein (Vermögens-) Schaden ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen dabei, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 122 IV 279 E. 2a). Durch die Tat des Beschuldigten, die als Entziehung von Unmündigen zu qualifizieren ist, entstand der Privatklägerin 1 zweifellos ein Vermögensschaden, so muss sie beispielsweise Flugtickets bezahlen, um ihre Kinder sehen zu können, und höhere Telefonkosten in Kauf nehmen. Nicht ausgeschlossen scheint auch, dass sie beispielsweise psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen wird, was selbstverständlich ebenfalls Kosten verursachen würde. Eine Bezifferung des der Privatklägerin zugefügten Vermögensschadens ist im heutigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend möglich. Ebenso ist unklar, inwiefern die jeweiligen Kosten tatsächlich vom Beschuldigten zu entschädigen sind, insbesondere ob der erforderliche Kausalzusammenhang gegeben ist. Entsprechend ist dem Grundsatze nach festzustellen, dass der Beschuldigte der

- 27 - Privatklägerin 1 schadenersatzpflichtig ist. Zur Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes ist sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 5.3.3. Bezüglich der Privatkläger 3 und 4 hat der Vertreter der Privatklägerschaft mit keinem Wort begründet, inwiefern diesen ein (Vermögens-) Schaden ent- standen ist oder noch entstehen wird, der - sofern die übrigen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind - zu entschädigen wäre. Der Vertreter der Privatkläger hat diesbezüglich einzig ausgeführt, aufgrund der Ausführungen seien die Anträge auf Schadenersatz selbstredend. Es gebe keine Mittel, um seelischen Schmerz zu messen (Prot. I S. 33 f.). Die Ausführungen beziehen sich hauptsächlich auf den seelischen Schmerz, der den Privatklägern 3 und 4 durch die Entführung zugefügt wurde. Dies ist jedoch nicht mittels Schadenersatz zu entschädigen, sondern gibt je nach Intensität Anspruch auf eine Genugtuung. Es wird hingegen mit keinem Wort geltend gemacht, inwiefern sich die Taten des Beschuldigten direkt auf das Vermögen der Privatkläger 3 und 4 auswirken. Zu denken wäre hier an Kosten für ärztliche Behandlungen oder Psychotherapien. Nachdem dies- bezüglich aber nicht nur eine Bezifferung, sondern überhaupt jede Begründung fehlt, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob den Privatklägern überhaupt ein Schaden entstanden ist, der vom Beschuldigten (insbesondere gestützt auf Art. 41 OR) zu ersetzen wäre, weshalb darüber auch nicht dem Grundsatz nach darüber entschieden werden kann. Gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO sind die Schadenersatzansprüche der Privatkläger 3 und 4 somit auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Kosten 6.1. Der Beschuldigte beanstandete den vorinstanzlichen Entscheid zur Auflage der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Verteidigerkosten (Urk. 77 Dispositiv Ziff. 7 Abs. 1; Urk. 79); er beantragte, dass die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten zwar aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien demgegenüber (definitiv, ohne Vorbehalt Rückforderung) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 28 - 6.1.1. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Dagegen erhob er keine Berufung. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat in diesem Fall der Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen. Der Beschuldigte macht vorliegend geltend, dass er finanziell nicht in der Lage sei, diese Kosten zu bezahlen (Urk. 63/4 S. 17; Urk. 112 S. 9). Diesem Umstand ist wohl Rechnung zu tragen (Art. 425 StPO), nach zürcherischer Praxis allerdings erst durch die Inkassobehörde im Rahmen des Bezugs der Kosten. Anlass, schon heute von der Regel gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO abzuweichen, besteht nicht. 6.1.2. Was die Kosten der amtlichen Verteidigung im Besonderen betrifft, trägt der Vorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ausreichend Rechnung. Ein Anspruch des Beschuldigten, dass diese Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen werden, besteht nicht. 6.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ein Vergleich der Anträge der Parteien zeigt, dass der Beschuldigte zu einem Grossteil unterliegt, aber immerhin eine Reduktion der Strafe von acht auf sechs Jahre (statt der beantragten drei Jahre bei teilbedingtem Vollzug) erreicht. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerschaft, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über eine allfällige Stundung oder den Erlass wird ebenfalls die Inkassobehörde zu befinden haben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind entsprechend obiger Erwägungen (Ziff. 6.1.2) zu drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Diesbezüglich bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Zu einem Viertel sind die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatkläger 1, 3 und 4 sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 29 - Demnach wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

19. Januar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB,

- des mehrfachen Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB,

- der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.

2. Das Verfahren betreffend Drohung (ND 2) wird eingestellt.

3. […]

4. […]

5. Die mit Sperrverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2010 erwirkte Sperrung des auf den Beschuldigten lautenden Vorsorgekontos bei der Vorsorgestiftung … wird aufgehoben. Die Vorsorgestiftung … wird indessen darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte A._____ und die Privatklägerin 1 B._____ nach wie vor miteinander verheiratet sind.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'140.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 12'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebV StrV) Fr. 27'591.20 Kosten der Vertretung der Privatklägerschaft Fr. 29'210.80 amtl. Verteidigungskosten Fr. 75'942.00 Total

7. […] Die Kosten für die Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung hinsichtlich Disp. Ziffer 1.5 an die Vorsorgestiftung … sowie mit nachfolgendem Urteil.

- 30 - Sodann wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 693 Tage durch Untersuchungshaft sowie vor- zeitigen Strafvollzug erstanden sind.

2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 30'000.– als Genugtuung zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis (Entziehen von Unmündigen) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes wird die Privatklägerin 1, B._____, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

4. Die Privatkläger 3 und 4, C._____ und D._____, werden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7 Abs. 1) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Zu einem Viertel werden sie definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 31 - Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatkläger 1, 3 und 4 in Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatkläger 1, 3 und 4 RA Dr. Y._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. September 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. J. Stark