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SB120150

einfache Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2012-10-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 9. Dezember 2011 sprach das Bezirksgericht Zürich den Be- schuldigten der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB schuldig. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Anklageziffer HD 1 sowie der Tätlichkeit gemäss Anklageziffer HD 7 wurde der Beschuldigte freige- sprochen. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter Anrechnung von 423 Tagen Untersuchungshaft sowie einer Busse von Fr. 500.-- und ordnete den Vollzug der Strafe an. Zudem wurde ihm eine Ge- nugtuung von Fr. 2'640.-- für unrechtmässig erlittene Haft zugesprochen (Urk. 50 S. 37 f.).

E. 2 Gegen das Urteil, das ihr am 9. Dezember 2011 mündlich eröffnet wurde, liess die Staatsanwaltschaft gleichentags Berufung anmelden (Prot. I S. 18). Nach Er- halt des begründeten Urteils am 24. Februar 2012 (Urk. 48/1) folgte mit Eingabe vom 9. März 2012 ihre Berufungserklärung (Urk. 51). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 14. Dezember 2011 ebenfalls Berufung erklären (Urk. 45), zog die- se aber am 17. Januar 2012 zurück (Urk. 46) und erhob auch keine Anschlussbe- rufung. Der Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56).

E. 3 Da der Beschuldigte unbekannten Aufenthalts ist, wurde mit Einverständnis der Parteien (Urk. 57) mit Verfügung vom 30. April 2012 das schriftliche Verfahren angeordnet. Gleichzeitig wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu begründen (Urk. 58). Innert Frist reichte diese mit Eingabe vom 8. Mai 2012 ihre Berufungsbegründung ein und stellte die oben erwähnten Anträge (Urk. 60). Der Beschuldigte beantwortete diese am 13. Juni 2012 und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 65). Die Privatklägerin verzichtete

- 6 - auf eine Stellungnahme (Urk. 64). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt (Urk. 60 und 65).

E. 4 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 31 f.). Hinzuzufügen ist, dass der Beschul- digte wie bereits erwähnt zurzeit unbekannten Aufenthaltes ist (Urk. 53). Leicht strafmindernd ist die schwere Jugend des Beschuldigten zu veranschlagen, der teilweise auf der Strasse in den … aufwuchs. Der Vorinstanz ist dahingehend bei- zupflichten, dass die Tatsache, dass der Beschuldigte einen elfjährigen Sohn in der Schweiz hat, keine besondere Strafempfindlichkeit begründet (Urk. 50 S. 32).

E. 5 Der Beschuldigte weist vier teilweise einschlägige Vorstrafen auf (Urk. HD 10/1). Letztmals vor den zu beurteilenden Taten wurde er am 3. Oktober 2007 wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung, Drohung und einfacher Körperverlet- zung sowie Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt, die er zu 2/3 verbüsste. Dies ist stark straferhöhend zu berücksichtigen. Gegen ihn spricht auch, dass er während laufender Strafuntersuchung delinquierte. Zudem zeigte er sich uneinsichtig. Sein teilweises Geständnis bezüglich der Faustschlä- ge gegen den Privatkläger, das ohnehin nur gering strafmindernd zu berücksichti- gen ist, da aufgrund der Beweislage ein Bestreiten aussichtslos war, wurde von der Bemerkung begleitet, er bereue dies nicht, er hätte ihm noch mehr Schaden zufügen können, das nenne er Hausfriedensbruch (Urk. HD 3/3 S. 4). Der Vo- rinstanz ist ferner unter Hinweis auf ihre zutreffenden Erwägungen (Urk. 50 S. 32 f.) darin zuzustimmen, dass das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wurde, wenn

- 12 - sie auch die Normalfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO für die Zustellung des begründe- ten Urteils leicht überschritten hatte.

E. 6 Zusammengefasst erweist sich für die zu sanktionierenden Delikte eine Frei- heitsstrafe von 18 Monaten und eine Busse von Fr. 500.-- als angemessen. An die Strafe sind insgesamt 423 Tage Untersuchungshaft anzurechnen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzulegen.

E. 7 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde am 3. Oktober 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 28 Mo- naten verurteilt. Für einen Strafaufschub sind daher besonders günstige Umstän- de notwendig (Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche sind im vorliegenden Fall nicht vor- handen. Der Beschuldigte weist vier teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Davon wurden drei zunächst bedingt ausgefällt, mussten aber allesamt widerrufen wer- den. Obwohl der Beschuldigte bereits eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten ver- büssen musste, liess er sich nicht von weiterer Delinquenz abhalten und delin- quierte zudem noch während eines laufenden Strafverfahrens kurz nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft, wobei er sich uneinsichtig zeigte. Es ist daher ernsthaft zu erwarten, dass er erneut delinquieren werde. Die auszufällen- de Freiheitsstrafe ist demnach zu vollziehen. IV. Kosten und Entschädigung

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss ist das Kostendispositiv der Vorinstanz zu bestätigen. Da die Privatklägerin ihre Berufung noch vor Zustellung des begründeten Urteils zurück- ziehen liess, sind ihr keine Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Dem Beschuldigten sind die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Ge- richtskasse zu nehmen. - 13 -
  2. Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die die bereits er- standene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 433 Tagen übersteigt (Urk. 52), ist ihm keine Genugtuung für zu Unrecht erstandene Haft zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 9. Dezember 2011 (DG110176), bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 6 bis 10 (Zivilansprüche) sowie 13 (Entschädigung für Pri- vatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB (HD 1) sowie − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (HD 7).
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 433 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.
  7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  8. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. - 14 -
  9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  12. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2012 Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic.iur. Th. Meyer lic.iur. Hafner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120150-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic.iur. Burger und lic.iur. Ruggli sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner Urteil vom 17. Oktober 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, sowie A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Fürsprecher lic.iur. Y._____ betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom

9. Dezember 2011 (DG110176)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Juni 2011 (Urk. HD 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 1), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (HD 2, HD 4 und HD 5), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB (HD 6) sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (HD 2, HD 3 und HD 5).

2. Vom Vorwurf der Drohung (HD 1) sowie der Tätlichkeit (HD 7) wird der Be- schuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 423 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 500.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Schadener- satz von Fr. 25.– zu bezahlen. Im Übrigen wird das Schadenersatz begeh- ren abgewiesen.

- 3 -

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genug- tuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Im Übrigen wird das Genugtuungsbegeh- ren abgewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der D._____ [Krankenkasse] (Kunden- nummer …), anstelle des Privatklägers C._____, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 338.– zu bezahlen.

9. Der Privatkläger C._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtu- ung von Fr. 200.– zu bezahlen. Im Übrigen wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 27'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 786.90 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ eine Prozess- entschädigung von Fr. 4'795.25.– für anwaltliche Vertretung und eine per- sönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen.

14. Dem Beschuldigten werden Fr. 2'640.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. No- vember 2011 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehende Genugtuungsforderung wird abgewiesen. Das Verrech- nungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

- 4 - Berufungsanträge:

a) des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 60 S. 2)

1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Dezember 2011 mit folgen- den wesentlichen Ausnahmen:

2. Schuldigsprechung betreffend Drohung (HD 1) und Tätlichkeit (HD 7)

3. Bestrafung mit 33 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstande- nen Haft und Fr. 500.-- Busse

4. Vollzug der Freiheitsstrafe

5. Kostenauflage.

b) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 65 S.2)

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vom 9. Dezember 2011 sei zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 - Erwägungen I. Prozessuales

1. Mit Urteil vom 9. Dezember 2011 sprach das Bezirksgericht Zürich den Be- schuldigten der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB schuldig. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Anklageziffer HD 1 sowie der Tätlichkeit gemäss Anklageziffer HD 7 wurde der Beschuldigte freige- sprochen. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter Anrechnung von 423 Tagen Untersuchungshaft sowie einer Busse von Fr. 500.-- und ordnete den Vollzug der Strafe an. Zudem wurde ihm eine Ge- nugtuung von Fr. 2'640.-- für unrechtmässig erlittene Haft zugesprochen (Urk. 50 S. 37 f.).

2. Gegen das Urteil, das ihr am 9. Dezember 2011 mündlich eröffnet wurde, liess die Staatsanwaltschaft gleichentags Berufung anmelden (Prot. I S. 18). Nach Er- halt des begründeten Urteils am 24. Februar 2012 (Urk. 48/1) folgte mit Eingabe vom 9. März 2012 ihre Berufungserklärung (Urk. 51). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 14. Dezember 2011 ebenfalls Berufung erklären (Urk. 45), zog die- se aber am 17. Januar 2012 zurück (Urk. 46) und erhob auch keine Anschlussbe- rufung. Der Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56).

3. Da der Beschuldigte unbekannten Aufenthalts ist, wurde mit Einverständnis der Parteien (Urk. 57) mit Verfügung vom 30. April 2012 das schriftliche Verfahren angeordnet. Gleichzeitig wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu begründen (Urk. 58). Innert Frist reichte diese mit Eingabe vom 8. Mai 2012 ihre Berufungsbegründung ein und stellte die oben erwähnten Anträge (Urk. 60). Der Beschuldigte beantwortete diese am 13. Juni 2012 und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 65). Die Privatklägerin verzichtete

- 6 - auf eine Stellungnahme (Urk. 64). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt (Urk. 60 und 65).

4. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist auf den Freispruch von den Vorwürfen der Drohung gemäss Anklageziffer HD 1 und der Tätlichkeiten gemäss Anklage- ziffer HD 7 und das Strafmass beschränkt (Urk. 60). Indem eine wesentlich höhe- re Strafe beantragt wurde, ist sinngemäss auch die dem Beschuldigten zugespro- chene Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft (Dispositivziffer 14) angefochten. Das Urteil der Vorinstanz ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 6 bis 10 (Zivilansprüche), sowie 13 (Entschädigung für Privat- klägerin) nicht angefochten und damit rechtskräftig geworden. Dies ist vorab fest- zustellen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Gemäss Anklageziffer HD 1 drohte der Beschuldigte am 12. Oktober 2010 um ca. 15.00 Uhr der Privatklägerin in der gemeinsamen Wohnung … [Adresse], wenn er von einem Gericht verurteilt werden sollte, würde sie es nicht überleben (Urk. HD 15 S. 3). Der Beschuldigte bestreitet dies und macht geltend, man habe höchstens einen Streit gehabt; gedroht habe er der Privatklägerin nicht (Urk. 3/1 S. 1 f. und Urk. 3/6 S. 6). In Anlageziffer HD 7 wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, der Privatklägerin an einem Montagnachmittag im August oder September 2010 mit der Hand gegen den Kehlkopf gedrückt zu haben, was bei ihr zu Hals- schmerzen geführt habe (Urk. 15 S. 7). Der Beschuldigte streitet dies ab (Urk. 3/6 S. 6).

2. Die Anklage stützt sich für diese beiden Punkte auf die Aussagen der Privat- klägerin. Diese gab in der polizeilichen Befragung vom 13. Oktober 2010 an, dass sie in letzter Zeit massiv und wiederholt vom Beschuldigten bedroht worden sei. Er sei ihr schon viermal "an die Kehle gegangen" (Urk. 2/1 S 3). Er habe auch mehrmals und deutlich gesagt, er hätte dafür gesorgt, dass sie sterben würde, wenn er erneut ins Gefängnis müsse (Urk. 2/1 S. 4 und S. 9).

- 7 - In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 24. November 2010 präzi- sierte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe dies auch am 12. Oktober 2010 gesagt (Urk. 2/2 S. 4). Sie schilderte ebenfalls einen Vorfall, der sich an einem Montag im August oder September 2010 abgespielt habe. So habe der Beschul- digte sie während eines Streites nach einem Besuch ihres Ex-Mannes am Hals gepackt und auf ihren Kehlkopf eingedrückt, dann aber wieder abgelassen, als sie gesagt habe, er habe ihr nicht fertig zugehört (Urk. 2/2 S. 23 f.).

3. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und des Beschuldigten sind umfassend und überzeugend, weshalb auf sie verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 8 ff.). Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, auf die Aussagen der Pri- vatklägerin über die Drohung vom 12. Oktober 2010 (Anklageziffer HD 1) könne nicht abgestellt werden, da die Privatklägerin gegenüber der Polizei den Wortlaut der Drohung nicht habe wiedergeben können, wohl aber über einen Monat später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Zudem habe sie einerseits von ei- ner Drohung im Restaurant "…" gesprochen, andererseits dann von einer Dro- hung bei sich zuhause. Der genaue Wortlaut, Ort und Zeit der Drohung bleibe so unklar, weshalb eine Verwechslung nicht auszuschliessen sei (Urk. 50 S. 14). Was die Ausführungen zum Vorfall vom August/September 2010 (Anklageziffer HD 7) betreffe, so sei dieser auch erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me erwähnt worden, was aber durch das mangelnde Nachhaken der Polizei er- klärbar sei. Der Vorfall sei aber zeitlich so schwer einzuordnen, dass er zugunsten des Beschuldigten als nicht erstellt zu betrachten sei (Urk. 50 S. 23). Dem kann nicht gefolgt werden. Was die in Anklageziffer HD 1 eingeklagte Dro- hung betrifft, vermischt die Vorinstanz in ihren Erwägungen Aussagen zu zwei verschiedenen Ereignissen vom gleichen Tag. Die von der Vorinstanz erwähnten Drohungen, deren genauen Wortlaut die Privatklägerin nicht mehr wusste, aber mit "warte nur, bis wir zuhause sind" umschrieb (Urk. 2/1 S. 2 und Urk. 2/2 S. 8) bezogen sich klar nicht auf den in Anklageziffer HD 1 beschriebenen Vorfall am Nachmittag des 12. Oktobers 2010, sondern auf die mit dem am Abend des glei- chen Tages erfolgten Besuch im Restaurant "…" zusammenhängenden Ge-

- 8 - schehnisse gemäss Anklageziffer HD 2, die im Übrigen nicht als Drohung einge- klagt wurden (Urk. 15 S. 3). Von widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin kann daher keine Rede sein. Die Privatklägerin beschrieb im Gegenteil die einge- klagte Drohung bereits in ihrer polizeilichen Befragung vom 13. Oktober 2010 klar, ohne sie aber zeitlich genau einzuordnen (Urk. 2/1 S. 4 und S. 9). Wie die Vo- rinstanz selbst in ihren Erwägungen zu Anklageziffer HD 7 ausführt (Urk. 50 S. 23), ist dies aber durch das fehlende Nachhaken durch die Polizei erklärbar, die sich, wie auch die Privatklägerin, offensichtlich mehr auf den Vorfall im Restaurant "..." und dessen Folgen als auf die weiteren, früheren Vorfälle konzentrierte. Die nötige zeitliche und örtliche Präzisierung wurde von der Privatklägerin sodann in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. November 2010 vorgenom- men (Urk. 2/2 S. S. 4). Ihre entsprechenden Aussagen sind stimmig und frei von Widersprüchen. Demgegenüber beschränkte sich der Beschuldigte darauf, die ihn belastenden Aussagen der Privatklägerin pauschal zu bestreiten und ihr Lügen vorzuwerfen (Urk. HD 3/3 S. 2, Urk. HD 3/6 S. 6). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer HD 1 somit erstellt. Was den Vorfall gemäss Anklageziffer HD 7 betrifft, so ist der Staatsanwaltschaft mit ihrem Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 6B_731/2009 E. 3.5) darin zu folgen, dass er durch die Privatklägerin zeitlich genug genau ein- geordnet wurde. Dies gilt selbst in Anbetracht der Tatsache, dass im gleichen Zeitraum mehrere teilweise ähnliche Vorfälle stattfanden, da diese weiter differen- ziert wurden. Gründe, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer HD 7 ist somit rechtsgenügend erstellt.

4. Die rechtliche Würdigung der Anklageziffern HD 1 und HD 7 durch die Staats- anwaltschaft ist korrekt. Durch die Äusserungen des Beschuldigten am Nachmit- tag des 12. Oktobers 2010 wurde die Privatklägerin in Angst und Schrecken ver- setzt und fürchtete um ihr Leben (Urk. 2/2 S. 4 f.), was der Beschuldigte, ihr Ehe- mann, auch beabsichtigte. Er ist demnach der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. Durch das kurze

- 9 - Drücken gegen den Kehlkopf der Privatklägerin im August/September erlitt diese ausser Halsschmerzen, die keine ärztliche Behandlung erforderten, keine weite- ren körperlichen Beschwerden. Damit liegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB vor und der Beschuldigte ist entspre- chend schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung und Vollzug

1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe be- straft. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 50 S. 29 und 31), ist im Ein- klang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 55 E. 5.8) vorlie- gend der ordentliche Strafrahmen mangels besonderer Umstände nicht zu verlas- sen. Für die mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB ist in jedem Fall eine Busse auszufällen.

2. Bei seinen Übergriffen gegen die Privatklägerin (Anklageziffern HD 1-7) handel- te der Beschuldigte skrupellos, indem er die Hilflosigkeit seiner durch ihre Krank- heit äusserst gebrechlichen und verletzungsanfälligen, an einen Rollstuhl gefes- selten Ehefrau in krassem Masse ausnutzte. Er beschränkte sich dabei nicht nur auf das Wegnehmen ihres Portemonnaies und des Rollstuhls, auf den die Privat- klägerin angewiesen war. Sie konnte deshalb nicht auf die Toilette gehen. Er würgte und schüttelte sie auch wiederholt und kniff sie in die Wange, bis sie blute- te. Mit den diversen Übergriffen demonstrierte er seine körperliche Überlegenheit, die seinen massiven Drohungen zusätzliches Gewicht verlieh, so dass die Privat- klägerin wusste, dass sie keine Aussicht hatte, sich effektiv zu wehren, sollte er seine Drohungen in die Tat umsetzen. Ihren Höhepunkt erreichten seine Übergrif- fe, als er ihr detailliert androhte, sie langsam und qualvoll umzubringen, und so- weit ging, sie nach einem letzten Wunsch zu fragen und ihr einen Plastiksack

- 10 - über den Kopf zu stülpen. Da diese Vorfälle über Monate verteilt stattfanden, kann nicht von einzelnen Ausrutschern gesprochen werden. Wiederholt demütigte der Beschuldigte die Privatklägerin, fügte ihr Schmerzen zu und versetzte sie in To- desangst. Das objektive Tatverschulden bezüglich der Übergriffe gegen die Pri- vatklägerin wiegt somit insgesamt schwer. Subjektiv handelte der Beschuldigte, um der Privatklägerin, der er verbal nicht gewachsen war, seinen Willen aufzuzwingen. Auch wenn er sich von der Privat- klägerin provoziert gefühlt haben sollte, so rechtfertigte dies keinesfalls seine bru- talen Übergriffe. Verbale Konflikte und Provokationen können in jeder Beziehung vorkommen und entschuldigen weder Todesdrohungen noch körperliche Atta- cken. Der Beschuldigte handelte somit unverhältnismässig. Dass er kurz nach seiner Entlassung aus der Haft mit den Übergriffen gegen seine Ehefrau begann, zeugt auch von einer mangelnden Bereitschaft, sich gesetzeskonform zu verhal- ten. Da die Privatklägerin trotz ihrer Glasknochenkrankheit durch die wiederholten tätlichen und bösartig anmutenden Übergriffe des Beschuldigten keine ernsthaf- ten Verletzungen wie Knochenbrüche erlitt, ist davon auszugehen, dass er die Kontrolle über sich nie vollständig verloren hatte, sondern immer mit einem Min- destmass an Überlegung handelte. Das subjektive Tatverschulden wiegt recht schwer. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere wäre für die diversen Übergriffe gegen die Privatklägerin eine hypothetische Einsatzstrafe von mindes- tens 12 Monaten angemessen. Für die Tätlichkeiten erweist sich auch unter Be- rücksichtigung der von der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten angenom- menen leicht verminderten Schuldfähigkeit bezüglich des Vorfalles in Anklagezif- fer HD 2 eine Busse von Fr. 500.-- als angemessen.

3. Bezüglich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers C._____ (Anklageziffer ND 1) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte diesem zwei bis drei Mal mit der Faust ins Gesicht und ein Mal gegen die Stirnseite schlug, was zu Schwellungen und einer blutenden Wunde führte. Eine intensive Beein- trächtigung der körperlichen Integrität liegt somit nicht vor, auch wenn der Be-

- 11 - schuldigte mit einer nicht zu übersehenden Brutalität vorging. Das objektive Tat- verschulden wiegt somit nicht leicht. Subjektiv handelte der Beschuldigte, um den Privatkläger daran zu hindern, die Polizei zu rufen, mithin aus geringfügigem Anlass und egoistischen Motiven. Auch wenn er sich seiner Ansicht nach in seiner Wohnung durch einen "Eindringling", der sich ihm widersetzte, herausgefordert sah, rechtfertigte das seinen Gewalt- ausbruch nicht. Aufgrund des Blutalkoholgehaltes des Beschuldigten von 1.28 Promille ist zu seinen Gunsten von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit aus- zugehen. Insgesamt ist ein noch leichtes objektives und subjektives Tatverschul- den anzunehmen. Die hypothetische Einsatzstrafe wäre demnach um zwei Mona- te zu erhöhen.

4. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 31 f.). Hinzuzufügen ist, dass der Beschul- digte wie bereits erwähnt zurzeit unbekannten Aufenthaltes ist (Urk. 53). Leicht strafmindernd ist die schwere Jugend des Beschuldigten zu veranschlagen, der teilweise auf der Strasse in den … aufwuchs. Der Vorinstanz ist dahingehend bei- zupflichten, dass die Tatsache, dass der Beschuldigte einen elfjährigen Sohn in der Schweiz hat, keine besondere Strafempfindlichkeit begründet (Urk. 50 S. 32).

5. Der Beschuldigte weist vier teilweise einschlägige Vorstrafen auf (Urk. HD 10/1). Letztmals vor den zu beurteilenden Taten wurde er am 3. Oktober 2007 wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung, Drohung und einfacher Körperverlet- zung sowie Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt, die er zu 2/3 verbüsste. Dies ist stark straferhöhend zu berücksichtigen. Gegen ihn spricht auch, dass er während laufender Strafuntersuchung delinquierte. Zudem zeigte er sich uneinsichtig. Sein teilweises Geständnis bezüglich der Faustschlä- ge gegen den Privatkläger, das ohnehin nur gering strafmindernd zu berücksichti- gen ist, da aufgrund der Beweislage ein Bestreiten aussichtslos war, wurde von der Bemerkung begleitet, er bereue dies nicht, er hätte ihm noch mehr Schaden zufügen können, das nenne er Hausfriedensbruch (Urk. HD 3/3 S. 4). Der Vo- rinstanz ist ferner unter Hinweis auf ihre zutreffenden Erwägungen (Urk. 50 S. 32 f.) darin zuzustimmen, dass das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wurde, wenn

- 12 - sie auch die Normalfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO für die Zustellung des begründe- ten Urteils leicht überschritten hatte.

6. Zusammengefasst erweist sich für die zu sanktionierenden Delikte eine Frei- heitsstrafe von 18 Monaten und eine Busse von Fr. 500.-- als angemessen. An die Strafe sind insgesamt 423 Tage Untersuchungshaft anzurechnen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzulegen.

7. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde am 3. Oktober 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 28 Mo- naten verurteilt. Für einen Strafaufschub sind daher besonders günstige Umstän- de notwendig (Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche sind im vorliegenden Fall nicht vor- handen. Der Beschuldigte weist vier teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Davon wurden drei zunächst bedingt ausgefällt, mussten aber allesamt widerrufen wer- den. Obwohl der Beschuldigte bereits eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten ver- büssen musste, liess er sich nicht von weiterer Delinquenz abhalten und delin- quierte zudem noch während eines laufenden Strafverfahrens kurz nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft, wobei er sich uneinsichtig zeigte. Es ist daher ernsthaft zu erwarten, dass er erneut delinquieren werde. Die auszufällen- de Freiheitsstrafe ist demnach zu vollziehen. IV. Kosten und Entschädigung

1. Ausgangsgemäss ist das Kostendispositiv der Vorinstanz zu bestätigen. Da die Privatklägerin ihre Berufung noch vor Zustellung des begründeten Urteils zurück- ziehen liess, sind ihr keine Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Dem Beschuldigten sind die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

- 13 -

2. Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die die bereits er- standene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 433 Tagen übersteigt (Urk. 52), ist ihm keine Genugtuung für zu Unrecht erstandene Haft zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 9. Dezember 2011 (DG110176), bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 6 bis 10 (Zivilansprüche) sowie 13 (Entschädigung für Pri- vatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB (HD 1) sowie − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (HD 7).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 433 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

- 14 -

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2012 Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic.iur. Th. Meyer lic.iur. Hafner