opencaselaw.ch

SB120048

Vergewaltigung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2012-09-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Da der Beschuldigte die verbleibenden, ihm vorgeworfenen Taten bestreitet, ist der massgebliche Sachverhalt vorab durch Würdigung der einzelnen Beweis- mittel zu erstellen (vgl. hierzu die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 80 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Anklageziffer 1, Vorwurf der sexuellen Nötigung, einfachen Körperverletzung und Nötigung (Hauptdossier) 2.2.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil den Anklagevorwurf sowie die Aussagen der Beteiligten im Untersuchungsverfahren wie auch den Inhalt der weiteren vor- liegenden Beweismittel korrekt und äusserst detailliert wiedergegeben (Urk. 80 S. 17 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). 2.2.2. Ebenso ist den Ausführungen des angefochtenen Urteils betreffend die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen nichts anzufügen (Urk. 80 S. 45; Art. 82 Abs. 4 StPO). Was die Würdigung der vorliegenden Aussagen und damit

- 10 - die Glaubhaftigkeit der verschiedenen Versionen betreffend die Tatnacht angeht, hat die Vorinstanz zu Recht auf das stringente Aussageverhalten der Geschädig- ten B._____ hingewiesen, deren Darstellung – soweit bei einem Vieraugendelikt überhaupt möglich – von den vorliegenden Sachbeweisen (Urk. HD 14/9 und 15/11) und den von keiner Seite als unglaubhaft bezeichneten Aussagen des Zeugen D._____ bekräftigt wird. Überdies hat die Vorinstanz auch zutreffend er- kannt, dass bestehende Widersprüche hinsichtlich nebensächlicher Tatumstände die übereinstimmende, lebensnahe und detaillierte Schilderung im Kerngehalt der Vorfälle nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Für die Geschädigte B._____ spricht sodann in grossem Masse, dass sie jegliche Übertreibungen unterlässt und auch den Beschuldigten Entlastendes vorgebracht hat (Urk. 80 S. 46 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt sind die Aussagen der Geschädigten B._____ damit als äus- serst glaubhaft zu qualifizieren. Demgegenüber hat sich der Beschuldigte hin- sichtlich des Kennenlernens der Geschädigten B._____ in Widersprüche ver- strickt und mehrfach versucht, gegen diese in den Akten nicht fundierte Anschul- digungen zu erheben (angeblicher Kokainkonsum, Urk. HD 5 S. 6 und 12; sie sei aggressiv geworden, Urk. HD 5 S. 9) und alternative Begründungen zu liefern (ihr Freund würde sie stressen/der Freund schlage sie immer/sie habe Probleme mit ihrem Freund und vielen Leuten, Urk. HD 5 S. 9 und 11; HD 22/7 S. 5; sie habe einen Unfall gehabt, Urk. HD 22/7 S. 5), was nach Bender/Nack/Treuer (Tatsa- chenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungs- lehre, 3. Aufl., München 2007, N 429 ff.) als Fantasiesignal und damit als Indiz für eine unrichtige Aussage zu werten ist. Ebenso ist – mit der Vorinstanz – darauf hinzuweisen, dass die Darstellung des Beschuldigten an sich, insbesondere dass die Geschädigte B._____ trotz bestehender Schmerzen durch einen frisch gebro- chenen Arm zu ihm nach Hause mitgegangen sei und anschliessend noch in den Ausgang habe gehen wollen, als lebensfremd und nicht nachvollziehbar er- scheint. Sodann kann - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 14)

- der Geschädigten B._____ aufgrund des Umstandes, dass diese während ihres Aufenthaltes in der Wohnung des Beschuldigten stets ihren Mantel und ihre Müt- ze trug, keine Unglaubwürdigkeit attestiert werden. Dass die Geschädigte ihre Aussenbekleidung am Ort des Geschehens nicht auszog, deutet viel mehr darauf

- 11 - hin, dass sie von Beginn an dem vom Beschuldigten geschilderten Plan Glauben schenkte und davon ausging, nur für einen kurzen Augenblick in der Wohnung des Beschuldigten zu verweilen. Vor diesem Hintergrund bestehen keine unüber- windbaren Zweifel daran, dass sich die Ereignisse so wie von der Geschädigten B._____ geschildert und der Anklage zugrunde gelegt, ereignet haben. 2.3. Anklageziffer 2, Vorwurf der Vergewaltigung (Nebendossier 1) 2.3.1. Die Vorinstanz hat auch diesbezüglich den Anklagevorwurf, die Aussagen der Beteiligten im Untersuchungsverfahren sowie den Inhalt der weiteren vorlie- genden Beweismittel korrekt und umfassend wiedergegeben (Urk. 80 S. 52 ff.). Darauf kann wiederum verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). 2.3.2. Ebenso ist den Ausführungen des angefochtenen Urteils betreffend die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen nichts anzufügen (Urk. 80 S. 68 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hat die Vorinstanz nicht ausser Acht gelas- sen, dass die Geschädigte C._____ drogensüchtig ist, zum Tatzeitpunkt regel- mässig Methadon einnahm und zudem mit psychischen Problemen (Angstatta- cken) kämpfte, wogegen sie ebenfalls regelmässig Temesta einnahm. Nicht unbe- rücksichtigt blieb zudem, dass die Geschädigte im Rahmen ihrer Einvernahmen teils aggressiv, ungeduldig und aufgebracht reagierte. Zu Recht hat die Vo- rinstanz aus diesen Persönlichkeitszügen indessen keine grundlegende Ein- schränkung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten abgeleitet. 2.3.3. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten C._____ angeht, ist vorab zu betonen, dass sie im Kerngehalt widerspruchsfrei geblieben sind und äusserst authentisch wirken. Insbesondere den ersten Aussagen bei der Polizei kann der Originalton bzw. die hektische und verwirrte Gemütslage der Geschädig- ten C._____ mit sprunghaftem Gedankengang sehr wirklichkeitsnah entnommen werden. Eine Gemütslage, die durch den Zeugen E._____ explizit bestätigt wird (Sie habe am Telefon einen Nervenzusammenbruch gehabt, geweint und ge- schrien und er habe erst mit der Zeit aus dem Zusammenhang begriffen, dass sie vergewaltigt worden sei, Urk. ND 1/12 S. 7). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2010 legte sie zudem ihren Widerwillen und Ekel

- 12 - gegenüber dem Beschuldigten offen (Urk. ND 1/10 S. 5). Hinzu kommt, dass sich die Geschädigte C._____ von Beginn an selbst nicht geschont und den vorange- gangenen Kokainkonsum samt zugrunde liegender Gemütslage (sie habe wegen Streit mit dem Freund nichts fühlen wollen, Urk. ND 1/3 S. 1) unaufgefordert vor- gebracht hat (wobei das angebliche Kokain ihrer Meinung nach keine Wirkung gezeigt habe). Die Intensität ihrer Anschuldigungen ist in allen Einvernahmen konstant geblieben und sie hat auch Überlegungen zur Motivlage des Beschuldig- ten und ihn entlastende Präzisierungen vorgebracht. So wiederholte sie mehrfach, er habe ein nettes/liebes Gesicht gehabt, sie habe den Eindruck gehabt, er sei ein lieber Mann (Urk. ND 1/3 S. 1 f., ND 1/8 S. 1, ND 1/10 S. 7). Sie habe an ihm nichts machen müssen, er habe ihr nicht gedroht oder sie unter den Kleidern/am Geschlecht berührt (Urk. ND 1/3 S. 6), etc.. Insgesamt ergibt sich ein äusserst re- alistisches, in sich geschlossenes Bild des Erlebten, wobei Indizien für bewusste oder unbewusste Falschaussagen gänzlich fehlen. Demgegenüber fällt der Beschuldigte auch hier durch anfängliche Widersprüche auf. So erinnerte er sich erst anlässlich seiner vierten Einvernahme explizit daran, die Geschädigte C._____ zu kennen und mit ihr (gemäss seiner Darstellung) ein- vernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Mit der Vorinstanz ist hier- bei insbesondere auf den fehlenden Detaillierungsgrad seiner Schilderung hinzu- weisen. Insgesamt bleiben grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen. Kommt hinzu, dass den Akten keinerlei Grund dafür zu entnehmen ist, wes- halb die Geschädigte C._____ den ihr zuvor unbekannten Beschuldigten zu Un- recht belasten und die Mühsal eines langwierigen Strafverfahrens mit mehreren, sie offensichtlich belastenden Einvernahmen auf sich nehmen sollte. Bei dieser Sachlage ist von der glaubhaften Schilderung der Geschädigten C._____ auszu- gehen. 2.4. Anklageziffer 3, Vorwurf des Diebstahls (Nebendossier 2) 2.5.1. Wiederum hat die Vorinstanz den Anklagevorwurf sowie die Aussagen der Beteiligten im Untersuchungsverfahren korrekt wiedergegeben (Urk. 80 S. 77 ff.). Darauf, wie auch auf die nachfolgenden Erwägungen hinsichtlich Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kann vollum-

- 13 - fänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). Wie bereits im erstinstanzlichen Urteil erörtert, wurde der Anklagevorwurf des Diebstahls einzig durch die Schilde- rungen der Privatklägerin C._____ sowie des Zeugen E._____ erstellt. Um Wie- derholungen zu vermeiden, kann hier weitgehend auf die dazu gemachten Aus- führungen verwiesen werden. Ergänzend muss allerdings Folgendes festgehalten werden: Der Beschuldigte selbst gab konstant an, vom Diebstahl des Natels nichts zu wis- sen (vgl. ND 2/3 S. 5, HD 12 S. 13 f., HD 64 S. 6, Urk. 102 S. 6). Die Privatkläge- rin C._____ führte am 23. März 2010 vor der Stadtpolizei Zürich sowie erneut an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2010 aus, der Beschuldigte habe ihr das Natel gestohlen. Sie habe am Abend des Gesche- hens auf dem Bett gesessen und auf die Wirkung des Kokains gewartet. Dabei habe sie ihrem Ex-Freund eine SMS geschrieben. Als sie nach dem Vorfall das Natel gesucht habe, um Letzteren anzurufen, habe sie es nicht gefunden und ha- be schliesslich aus einer Telefonzelle anrufen müssen (ND 1/3 S. 7 f, ND 1/10 S. 12). Die letzte Darstellung der Geschädigten C._____ wird durch die Aussagen des Zeugen E._____ bestätigt. Er habe am Abend des 22. März 2010 einen Tele- fonanruf erhalten, dabei habe es sich um einen Anschluss mit den Ziffern 99 am Schluss gehandelt, das heisst, es habe sich um eine Telefonkabine gehandelt. An die an ihn geschriebene und von der Geschädigten C._____ erwähnten SMS konnte er sich indessen nicht mehr erinnern (ND 1/12 S. 6 ff.). Gemäss dem Poli- zeirapport fanden die Beamten vor Ort ein grosses Durcheinander vor (ND 1/1 S. 6). Der Zeuge E._____ führte hierzu aus, Ordnung sei Ansichtssache. Es handle sich bei der Wohnung von Frau C._____ um eine 12 oder 14 Quadratme- ter grosse Wohnung. Sie – gemeint ist die Geschädigte C._____ – habe die Klei- der neben dem Bett deponiert. Zudem sei das Geschirr nicht abgewaschen und der Tisch sei voller Aschenbecher und Gläser gewesen, von daher könne man durchaus von Unordnung sprechen (ND 1/12 S. 10). 2.5.2. Angesichts der Tatsache, dass der Besitz des Natels kurz vor den tatge- genständlichen Ereignissen nicht positiv nachgewiesen ist, im Zimmer bzw. der Wohnung der Privatklägerin C._____ ein grosses Durcheinander herrschte und

- 14 - unter Berücksichtigung der angeschlagenen Psyche der Privatklägerin (insbeson- dere) direkt nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr, kann nicht mit rechts- genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin ihr Natel lediglich verlegt bzw. schon in einem früheren Zeitpunkt verloren hatte oder es ihr gestohlen wurde. Dabei erscheint es als naheliegend und insbesondere nicht als Hinweis auf generell unglaubhafte Aussagen, dass die Privatklägerin in dem Zeit- punkt, als ihr der Verlust des Natels erstmals auffiel, den Beschuldigten (auch) des Diebstahls verdächtigte. 2.5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich anhand der vorhandenen Beweismittel nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, wie sich die Ge- schehnisse in Bezug auf das Natel im Einzelnen abgespielt haben. Auf dieser Grundlage lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, ab welchem Zeitpunkt die Privat- klägerin ihr Natel tatsächlich nicht mehr bei sich hatte. Auch wenn die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich glaubhaft erscheinen, muss folglich offen bleiben, wo und wann das Natel der Privatklägerin abhanden gekommen ist. Weitere Beweismittel, welche der Klärung des Sachverhaltes dienlich wären, lie- gen dem Gericht nicht vor, weshalb nach dem Gesagten erhebliche und unüber- windbare Zweifel daran verbleiben, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift geschildert wird. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB freizusprechen.

3. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat das noch zur Qualifizierung verbleibende Verhalten des Be- schuldigten mit einlässlicher Begründung als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, als vollendete und versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), als einfache Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD) sowie als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (ND 1) beurteilt (Urk. 80 S. 80 ff.).

- 15 - Hinsichtlich der Tatvorwürfe der (sexuellen und einfachen) Nötigung und der Ver- gewaltigung kritisierte der Beschuldigte vor Vorinstanz, dass die in der Anklage- schrift umschriebenen Vorgänge eine Subsumtion unter die angerufenen Straftat- bestände nicht zuliessen (Urk. 63 S. 3 f. und S. 10 f.). Vor Obergericht wurde die rechtliche Würdigung seitens des neuen Verteidigers allerdings zu Recht nicht mehr beanstandet (vgl. Prot. II S. 9 ff.). So ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der in der Anklageschrift klar um- schriebene und sachverhaltsmässig erstellte Griff in den Schritt der Geschädigten B._____ samt mehrmaligem, kräftigem Drücken des Genitalbereichs während ca. 20 bis 30 Sekunden sehr wohl als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. Ebenso erfüllt das zeitweilige Einsperren der Geschä- digten B._____ offensichtlich den Tatbestand der Nötigung. Dass die Vorinstanz sodann auch den Tatbestand einer versuchten Nötigung als erfüllt ansah, indem der Beschuldigte versucht habe, die Geschädigte B._____ mit der sinngemässen Androhung einer Vergewaltigung sowie mit seinen aggressiven und gewalttätigen Attacken dazu zu bringen, Obszönitäten auszusprechen, was sie jedoch nicht ge- tan habe, gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass. In beiden Fällen war zumindest das vom Täter verwendete Mittel unerlaubt, womit die Rechtswidrigkeit offensichtlich gegeben ist. Dass die Anklagebehörde in diesem Zusammenhang einzig eine vollendete Nötigung als erfüllt ansah, ändert daran nichts, ist es doch Sache des Gerichts, den eingeklagten und erwiesenen Sachverhalt rechtlich zu würdigen (Art. 350 Abs. 1 StPO). Was den Tatvorwurf der Vergewaltigung angeht, so befremdet der erstinstanzli- che Vorwurf des Beschuldigten, die Anklageschrift behaupte keine Nötigungs- handlung bzw. keine Kausalität zwischen einer solchen und dem Beischlaf (Urk. 63 S. 10). Wie schon die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, setzt der Tatbe- stand der Vergewaltigung voraus, dass eine weibliche Person zur Duldung des Beischlafs genötigt wird, was namentlich durch Drohung (auch implizite), Gewalt oder psychischen Druck geschehen kann (Art. 190 Abs. 1 StGB). Genau Solches ist in der Anklageschrift umschrieben und beweismässig erstellt. Nicht nur de- monstrierte der Beschuldigte der Geschädigten C._____ seine massive körperli-

- 16 - che Überlegenheit, indem er ihr Hose und Unterhose herunterzog und sie aufs Bett drückte, er überging auch ihren verbal wiederholt (auch nach Aushändigung des Kondoms) geäusserten Widerstand, indem er gleichwohl in die Geschädigte eindrang und den Geschlechtsverkehr bis zum Erguss vollzog. Unter diesen Um- ständen (deutliche verbale und nonverbale Äusserung von Ablehnung, Wegstoss- versuche) musste dem Beschuldigten klar sein, dass die Geschädigte mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Entsprechend ist die Verurteilung wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zu schützen. Die rechtliche Würdigung der weiteren Tatvorwürfe wurde nicht gerügt und gibt auch zu keinen Beanstandungen Anlass. Damit kann der rechtlichen Würdigung und dem Schuldspruch der Vorinstanz – mit Ausnahme des Vorwurfs des gering- fügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB – gefolgt werden.

4. Rückversetzung 4.1. Das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht ordnet die Rück- versetzung in den Strafvollzug an, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Vergehen oder Verbrechen begeht (Art. 89 Abs. 1 StGB). Es ver- zichtet auf die Rückversetzung nur dann, wenn zu erwarten ist, der Verurteilte werde keine weiteren Straftaten begehen (Art. 89 Abs. 2 StGB). Für den Fall, dass die zu widerrufende Reststrafe mit einer unbedingt zu vollziehenden neuen Strafe zusammen fällt, ist unter Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 89 Abs. 6 StGB). 4.2. Der Beschuldigte befand sich seit 13. Januar 2009 wegen diverser Verurtei- lungen im Strafvollzug, woraus er mit Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 23. März 2009 am 3. April 2009 bedingt entlassen wurde. Die Probe- zeit für die Reststrafe von 56 Tagen wurde auf ein Jahr bzw. bis 2. April 2010 festgelegt (Urk. HD 23/5/10) und bereits am 25. August 2009 durch die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl um sechs Monate verlängert (Urk. 83 S. 3). Da der Be- schuldigte die heute zu beurteilenden Delikte noch während der laufenden Probe- zeit beging, kommt eine Rückversetzung grundsätzlich in Frage.

- 17 - Die Anforderungen an eine günstige Prognose im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StGB sind zwar strenger als bei der Gewährung des bedingten Strafvollzuges eines Ersttäters, dagegen grosszügiger als beim Wiederholungstäter nach Art. 42 Abs. 2 StGB (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Mass- nahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 222). Gleichwohl steht vorliegend aufgrund der deliktischen Vorgeschichte des Beschuldigten (vgl. den Strafregisterauszug vom

2. Februar 2012: 7 Verurteilungen seit 2003, in der Regel wegen Betäubungsmit- teldelikten, teilweise unbedingt verbüsst) und der Tatsache, dass er während der laufenden Probezeit nicht nur einmal, sondern mehrfach (mithin auch während der für das erste Delikt neu angehobenen Untersuchung, in deren Rahmen er be- reits im Januar und Februar 2010 mehrfach einvernommen worden war) – und massiv – delinquiert hat, das Vorliegen einer günstigen Prognose ausser Frage. Der Beschuldigte ist deshalb in den Strafvollzug zurückzuversetzen, und die Reststrafe von 56 Tagen ist zu vollziehen. Der Vollzug dieser Reststrafe ist indes gemäss Art. 89 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips mit der neu auszu- fällenden Strafe in einer Gesamtstrafe zusammenzufassen, was nachfolgend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 135 IV 146).

5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jah- ren und einer Busse von Fr. 900.– als Gesamtstrafe bestraft (Urk. 80 Dispositivzif- fer 3). 5.2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte aus- führen, er sei mit einer Gesamtstrafe von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Die Vorinstanz habe seine angebliche kriminel- le Energie viel zu hoch eingestuft und sei entsprechend von einem viel zu schwe- ren Verschulden ausgegangen. Zudem seien die falschen Signale, welche von den Geschädigten gesendet worden seien, strafmindernd und das Geständnis im Betäubungsmittelbereich leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Weiter sei eine in leichtem Grad verminderte Schuldfähigkeit im Betäubungsmittelbereich zu be- rücksichtigen (Prot. II S. 7 und 17).

- 18 - 5.3. Die Vorinstanz hat – unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts – die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt darge- stellt und auf den vorliegenden Fall angewandt. Ihre Ausführungen zu den Tat- komponenten der einzelnen Delikte und auch zu den Täterkomponenten sind um- fassend (Urk. 80 S. 84 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Korrekterweise ging sie bei ihren Ausführungen von der Vergewaltigung als schwerstem Delikt aus, wobei sie das Verschulden des Beschuldigten zutreffend als nicht mehr leicht bezeichnete und so dem konkreten Vorgehen des Beschuldigten wie auch seiner Motivlage hinrei- chend Rechnung trug. Auch die auf zwei Jahre festgelegte (hypothetische) Ein- satzstrafe ist nicht zu beanstanden (Urk. 80 S. 86). Die weiteren, im Verschulden variierenden Taten führten zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um die Hälfte, was ebenfalls zu keiner Kritik Anlass gibt (Urk. 80 S. 86 f.). Auf Seiten der Täter- komponenten sind die vielen Vorstrafen des Beschuldigten (einschlägig hinsicht- lich der bereits abgeurteilten Betäubungsmitteldelikte, nicht einschlägig, was Se- xualdelikte angeht, vgl. Urk. 13) hervorzuheben. Stark erhöhend fällt sodann ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht nur während laufender Probezeit hinsichtlich der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, sondern überdies während lau- fender Untersuchung und auf der Flucht aus dem Strafvollzug erneut straffällig wurde. Diesbezüglich ist sodann darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Sexu- aldelikte eine Eskalation des Vorgehens vorliegt, welchem Umstand allerdings be- reits im Rahmen der Tatkomponenten Rechnung getragen wurde. Dass sich das Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte insgesamt nur in sehr leichtem Masse strafmindernd auswirkt, hat die Vorinstanz richtig ge- sehen. Insgesamt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponenten merklich zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund erscheint die ausgesprochene Freiheitsstrafe jedenfalls als angemessen, wobei dem Beschuldigten 738 Tage, die er bis zum heutigen Urteil in Polizeiverhaft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug erstanden hat, an die Strafe anzurechnen sind. Indessen ist die Busse infolge des Freispruchs vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls auf Fr. 300.– für die mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist auf 3 Tage festzulegen.

- 19 -

6. Vollzug Angesichts der Höhe der heute auszufällenden Strafe fällt ein Aufschub des Voll- zugs der Freiheitsstrafe ausser Betracht (Art. 42 und 43 StGB). Auch die Busse ist zu bezahlen.

7. Zivilansprüche 7.1. Nachdem der Beschuldigte – mit Ausnahme des Diebstahlvorwurfs – sämtli- cher ihm vorgeworfenen Delikte schuldig zu sprechen ist, ist auch auf die geltend gemachten Zivilansprüche einzutreten (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 7.2. Beide Privatklägerinnen beantragen nebst der Zusprechung von Genugtu- ungsleistungen, dass hinsichtlich der Leistung von Schadenersatz ein Entscheid dem Grundsatze nach zu fällen und im Übrigen vorzumerken sei, dass sich die Privatklägerinnen die spätere Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorbehalten (Urk. 61 S. 2 und Urk. 62 S. 1). Dieses Vorgehen ist ohne Weiteres zulässig (BSK StPO-Dolge, N 44 zu Art. 126). 7.3. Die Vorinstanz hat hierzu zusammengefasst festgehalten, beide Privatkläge- rinnen seien durch den Beschuldigten durch die im jeweiligen Zusammenhang zu beurteilenden Delikte in ihrer psychischen und physischen Integrität unmittelbar und in schwerer Weise beeinträchtigt worden. Da eine Bezifferung des dadurch entstandenen Schadens heute noch nicht möglich sei, sei der Beschuldigte ge- genüber der Privatklägerin B._____ aus dem Vorfall vom 5./6. Januar 2010 und gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem Vorfall vom 22. März 2010 grund- sätzlich schadenersatzpflichtig zu erklären und es sei vorzumerken, dass die spä- tere Geltendmachung von Schadenersatz vorbehalten bleibe (Urk. 80 S. 91 ff.). Weiter führte die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, auf welche verwie- sen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), aus, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Januar 2010 und der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. März 2010 zu bezahlen (Urk. 80 S. 93 ff.).

- 20 - 7.4. Vor Vorinstanz hat sich der Beschuldigte zu den geltend gemachten Zivilfor- derungen materiell nicht geäussert (Urk. 63 S. 29). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte der Verteidiger im Eventualantrag aus, die Genugtuungsansprü- che der Geschädigten B._____ seien auf Fr. 4'000.– und diejenigen der Geschä- digten C._____ auf Fr. 7'500.– festzulegen (Prot. II S. 7). Grund dafür sei das tie- fer anzusetzende Verschulden des Beschuldigten, sofern überhaupt von einer Tatbegehung ausgegangen werden könne (Prot. II S. 17). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Frage des Verschuldens des Beschul- digten sowie mit den Genugtuungsansprüchen der Geschädigten B._____ und C._____ auseinandergesetzt und gelangte zum Schluss, dass eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– (B._____) bzw. Fr. 15'000.– (C._____) in Anbetracht der Intensität der erlittenen Unbill und des Verschuldens des Beschuldigten an- gemessen sei. Dem ist nichts anzufügen. Insbesondere ist – entgegen der An- sicht der Verteidigung – das Verschulden des Beschuldigten heute nicht als weni- ger schwerwiegend zu qualifizieren, als dies die Vorinstanz getan hat. Damit bleibt es beim angefochtenen Entscheid.

8. Einziehungen Hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände ist antragsgemäss zu verfahren (vgl. hierzu auch Urk. 81 S. 95 f.).

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Da keine Einwendungen gegen die vorinstanzliche Kostenfestsetzung vor- liegen, ist diese zu bestätigen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen auf- zuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten. Diese sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind aufgrund der schlech- ten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO).

- 21 - 9.2. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht festgestellt hat, war der Beschuldigte vom 20. Juli 2011 bis 4. August 2011 inhaftiert, ohne dass dies durch eine ent- sprechende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts angeordnet worden wä- re. Konkret hätte, einem kurz zuvor ergangenen Bundesgerichtsentscheid ent- sprechend, spätestens bis am 20. Juli 2011 durch das Zwangsmassnahmenge- richt die Verlängerung der bereits mit Entscheid vom 20. April 2011, damals pra- xisgemäss noch unbefristet angeordneten Sicherheitshaft ausgesprochen werden müssen (vgl. BGer 1B_222/2011=BGE 137 IV 180=Pra 2012 Nr. 12; BGer 1B_386/2011). 9.2.1. Die Vorinstanz liess es als Genugtuung bei der expliziten Feststellung, dass der Beschuldigte in der besagten Zeitperiode nicht gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung in Haft gehalten worden sei, bewenden (Urk. 80 S. 14 f. und Dispositivziffer 13). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren – wie schon vor dem Bezirksgericht – ihm sei für die erlittene ungesetzliche Haft von 15 Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.– pro Tag zuzusprechen (Urk. 81). Vor Vorinstanz führte er als Begründung an, die Verweigerung der gesetzmässigen Überprüfung einer Freiheitsentziehung stelle eine besonders schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeit dar, weshalb der übliche Ansatz für eine Genugtu- ung bei Überhaft zu verdoppeln sei (Urk. 63 S. 32). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte der Verteidiger lediglich weiter aus, dass der Antrag auf Genug- tuung für die Tage der Überhaft den üblichen Regeln entspreche (Prot. II S. 16). 9.2.2. Sind gegenüber einer beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmass- nahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Der Entschädigungs- anspruch besteht unabhängig von der Auferlegung der Verfahrenskosten. Die Höhe der auszurichtenden Entschädigung richtet sich nach den allgemeinen zivil- rechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 ff. OR. Art. 49 OR bestimmt, dass, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist. Bei Vorliegen einer ungesetzlichen Haft wird die besonders schwere Verletzung der persönlichen

- 22 - Verhältnisse vermutet. Vorliegend beruhte die Inhaftierung des Beschuldigten während 15 Tagen nicht auf einer gesetzeskonformen Grundlage, was gegenüber dem Tatbestand der zwar gesetzmässigen aber ungerechtfertigten Überhaft als schwererer Eingriff in die Persönlichkeit erscheint. Darüber hinaus werden keine, die Genugtuung erhöhende besondere Umstände geltend gemacht. Bei dieser Sachlage erscheint die Zusprechung einer Genugtuung von pauschal Fr. 3'500.– als angemessen, während das Begehren im Mehrbetrag abzuweisen ist. Es wird beschlossen:

Erwägungen (20 Absätze)

E. 3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat das noch zur Qualifizierung verbleibende Verhalten des Be- schuldigten mit einlässlicher Begründung als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, als vollendete und versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), als einfache Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD) sowie als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (ND 1) beurteilt (Urk. 80 S. 80 ff.).

- 15 - Hinsichtlich der Tatvorwürfe der (sexuellen und einfachen) Nötigung und der Ver- gewaltigung kritisierte der Beschuldigte vor Vorinstanz, dass die in der Anklage- schrift umschriebenen Vorgänge eine Subsumtion unter die angerufenen Straftat- bestände nicht zuliessen (Urk. 63 S. 3 f. und S. 10 f.). Vor Obergericht wurde die rechtliche Würdigung seitens des neuen Verteidigers allerdings zu Recht nicht mehr beanstandet (vgl. Prot. II S. 9 ff.). So ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der in der Anklageschrift klar um- schriebene und sachverhaltsmässig erstellte Griff in den Schritt der Geschädigten B._____ samt mehrmaligem, kräftigem Drücken des Genitalbereichs während ca. 20 bis 30 Sekunden sehr wohl als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. Ebenso erfüllt das zeitweilige Einsperren der Geschä- digten B._____ offensichtlich den Tatbestand der Nötigung. Dass die Vorinstanz sodann auch den Tatbestand einer versuchten Nötigung als erfüllt ansah, indem der Beschuldigte versucht habe, die Geschädigte B._____ mit der sinngemässen Androhung einer Vergewaltigung sowie mit seinen aggressiven und gewalttätigen Attacken dazu zu bringen, Obszönitäten auszusprechen, was sie jedoch nicht ge- tan habe, gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass. In beiden Fällen war zumindest das vom Täter verwendete Mittel unerlaubt, womit die Rechtswidrigkeit offensichtlich gegeben ist. Dass die Anklagebehörde in diesem Zusammenhang einzig eine vollendete Nötigung als erfüllt ansah, ändert daran nichts, ist es doch Sache des Gerichts, den eingeklagten und erwiesenen Sachverhalt rechtlich zu würdigen (Art. 350 Abs. 1 StPO). Was den Tatvorwurf der Vergewaltigung angeht, so befremdet der erstinstanzli- che Vorwurf des Beschuldigten, die Anklageschrift behaupte keine Nötigungs- handlung bzw. keine Kausalität zwischen einer solchen und dem Beischlaf (Urk. 63 S. 10). Wie schon die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, setzt der Tatbe- stand der Vergewaltigung voraus, dass eine weibliche Person zur Duldung des Beischlafs genötigt wird, was namentlich durch Drohung (auch implizite), Gewalt oder psychischen Druck geschehen kann (Art. 190 Abs. 1 StGB). Genau Solches ist in der Anklageschrift umschrieben und beweismässig erstellt. Nicht nur de- monstrierte der Beschuldigte der Geschädigten C._____ seine massive körperli-

- 16 - che Überlegenheit, indem er ihr Hose und Unterhose herunterzog und sie aufs Bett drückte, er überging auch ihren verbal wiederholt (auch nach Aushändigung des Kondoms) geäusserten Widerstand, indem er gleichwohl in die Geschädigte eindrang und den Geschlechtsverkehr bis zum Erguss vollzog. Unter diesen Um- ständen (deutliche verbale und nonverbale Äusserung von Ablehnung, Wegstoss- versuche) musste dem Beschuldigten klar sein, dass die Geschädigte mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Entsprechend ist die Verurteilung wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zu schützen. Die rechtliche Würdigung der weiteren Tatvorwürfe wurde nicht gerügt und gibt auch zu keinen Beanstandungen Anlass. Damit kann der rechtlichen Würdigung und dem Schuldspruch der Vorinstanz – mit Ausnahme des Vorwurfs des gering- fügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB – gefolgt werden.

E. 4 Rückversetzung

E. 4.1 Das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht ordnet die Rück- versetzung in den Strafvollzug an, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Vergehen oder Verbrechen begeht (Art. 89 Abs. 1 StGB). Es ver- zichtet auf die Rückversetzung nur dann, wenn zu erwarten ist, der Verurteilte werde keine weiteren Straftaten begehen (Art. 89 Abs. 2 StGB). Für den Fall, dass die zu widerrufende Reststrafe mit einer unbedingt zu vollziehenden neuen Strafe zusammen fällt, ist unter Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 89 Abs. 6 StGB).

E. 4.2 Der Beschuldigte befand sich seit 13. Januar 2009 wegen diverser Verurtei- lungen im Strafvollzug, woraus er mit Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 23. März 2009 am 3. April 2009 bedingt entlassen wurde. Die Probe- zeit für die Reststrafe von 56 Tagen wurde auf ein Jahr bzw. bis 2. April 2010 festgelegt (Urk. HD 23/5/10) und bereits am 25. August 2009 durch die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl um sechs Monate verlängert (Urk. 83 S. 3). Da der Be- schuldigte die heute zu beurteilenden Delikte noch während der laufenden Probe- zeit beging, kommt eine Rückversetzung grundsätzlich in Frage.

- 17 - Die Anforderungen an eine günstige Prognose im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StGB sind zwar strenger als bei der Gewährung des bedingten Strafvollzuges eines Ersttäters, dagegen grosszügiger als beim Wiederholungstäter nach Art. 42 Abs. 2 StGB (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Mass- nahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 222). Gleichwohl steht vorliegend aufgrund der deliktischen Vorgeschichte des Beschuldigten (vgl. den Strafregisterauszug vom

2. Februar 2012: 7 Verurteilungen seit 2003, in der Regel wegen Betäubungsmit- teldelikten, teilweise unbedingt verbüsst) und der Tatsache, dass er während der laufenden Probezeit nicht nur einmal, sondern mehrfach (mithin auch während der für das erste Delikt neu angehobenen Untersuchung, in deren Rahmen er be- reits im Januar und Februar 2010 mehrfach einvernommen worden war) – und massiv – delinquiert hat, das Vorliegen einer günstigen Prognose ausser Frage. Der Beschuldigte ist deshalb in den Strafvollzug zurückzuversetzen, und die Reststrafe von 56 Tagen ist zu vollziehen. Der Vollzug dieser Reststrafe ist indes gemäss Art. 89 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips mit der neu auszu- fällenden Strafe in einer Gesamtstrafe zusammenzufassen, was nachfolgend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 135 IV 146).

E. 5 Strafzumessung

E. 5.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jah- ren und einer Busse von Fr. 900.– als Gesamtstrafe bestraft (Urk. 80 Dispositivzif- fer 3).

E. 5.2 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte aus- führen, er sei mit einer Gesamtstrafe von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Die Vorinstanz habe seine angebliche kriminel- le Energie viel zu hoch eingestuft und sei entsprechend von einem viel zu schwe- ren Verschulden ausgegangen. Zudem seien die falschen Signale, welche von den Geschädigten gesendet worden seien, strafmindernd und das Geständnis im Betäubungsmittelbereich leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Weiter sei eine in leichtem Grad verminderte Schuldfähigkeit im Betäubungsmittelbereich zu be- rücksichtigen (Prot. II S. 7 und 17).

- 18 -

E. 5.3 Die Vorinstanz hat – unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts – die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt darge- stellt und auf den vorliegenden Fall angewandt. Ihre Ausführungen zu den Tat- komponenten der einzelnen Delikte und auch zu den Täterkomponenten sind um- fassend (Urk. 80 S. 84 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Korrekterweise ging sie bei ihren Ausführungen von der Vergewaltigung als schwerstem Delikt aus, wobei sie das Verschulden des Beschuldigten zutreffend als nicht mehr leicht bezeichnete und so dem konkreten Vorgehen des Beschuldigten wie auch seiner Motivlage hinrei- chend Rechnung trug. Auch die auf zwei Jahre festgelegte (hypothetische) Ein- satzstrafe ist nicht zu beanstanden (Urk. 80 S. 86). Die weiteren, im Verschulden variierenden Taten führten zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um die Hälfte, was ebenfalls zu keiner Kritik Anlass gibt (Urk. 80 S. 86 f.). Auf Seiten der Täter- komponenten sind die vielen Vorstrafen des Beschuldigten (einschlägig hinsicht- lich der bereits abgeurteilten Betäubungsmitteldelikte, nicht einschlägig, was Se- xualdelikte angeht, vgl. Urk. 13) hervorzuheben. Stark erhöhend fällt sodann ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht nur während laufender Probezeit hinsichtlich der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, sondern überdies während lau- fender Untersuchung und auf der Flucht aus dem Strafvollzug erneut straffällig wurde. Diesbezüglich ist sodann darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Sexu- aldelikte eine Eskalation des Vorgehens vorliegt, welchem Umstand allerdings be- reits im Rahmen der Tatkomponenten Rechnung getragen wurde. Dass sich das Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte insgesamt nur in sehr leichtem Masse strafmindernd auswirkt, hat die Vorinstanz richtig ge- sehen. Insgesamt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponenten merklich zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund erscheint die ausgesprochene Freiheitsstrafe jedenfalls als angemessen, wobei dem Beschuldigten 738 Tage, die er bis zum heutigen Urteil in Polizeiverhaft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug erstanden hat, an die Strafe anzurechnen sind. Indessen ist die Busse infolge des Freispruchs vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls auf Fr. 300.– für die mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist auf 3 Tage festzulegen.

- 19 -

E. 6 Vollzug Angesichts der Höhe der heute auszufällenden Strafe fällt ein Aufschub des Voll- zugs der Freiheitsstrafe ausser Betracht (Art. 42 und 43 StGB). Auch die Busse ist zu bezahlen.

E. 7 Zivilansprüche

E. 7.1 Nachdem der Beschuldigte – mit Ausnahme des Diebstahlvorwurfs – sämtli- cher ihm vorgeworfenen Delikte schuldig zu sprechen ist, ist auch auf die geltend gemachten Zivilansprüche einzutreten (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).

E. 7.2 Beide Privatklägerinnen beantragen nebst der Zusprechung von Genugtu- ungsleistungen, dass hinsichtlich der Leistung von Schadenersatz ein Entscheid dem Grundsatze nach zu fällen und im Übrigen vorzumerken sei, dass sich die Privatklägerinnen die spätere Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorbehalten (Urk. 61 S. 2 und Urk. 62 S. 1). Dieses Vorgehen ist ohne Weiteres zulässig (BSK StPO-Dolge, N 44 zu Art. 126).

E. 7.3 Die Vorinstanz hat hierzu zusammengefasst festgehalten, beide Privatkläge- rinnen seien durch den Beschuldigten durch die im jeweiligen Zusammenhang zu beurteilenden Delikte in ihrer psychischen und physischen Integrität unmittelbar und in schwerer Weise beeinträchtigt worden. Da eine Bezifferung des dadurch entstandenen Schadens heute noch nicht möglich sei, sei der Beschuldigte ge- genüber der Privatklägerin B._____ aus dem Vorfall vom 5./6. Januar 2010 und gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem Vorfall vom 22. März 2010 grund- sätzlich schadenersatzpflichtig zu erklären und es sei vorzumerken, dass die spä- tere Geltendmachung von Schadenersatz vorbehalten bleibe (Urk. 80 S. 91 ff.). Weiter führte die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, auf welche verwie- sen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), aus, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Januar 2010 und der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. März 2010 zu bezahlen (Urk. 80 S. 93 ff.).

- 20 -

E. 7.4 Vor Vorinstanz hat sich der Beschuldigte zu den geltend gemachten Zivilfor- derungen materiell nicht geäussert (Urk. 63 S. 29). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte der Verteidiger im Eventualantrag aus, die Genugtuungsansprü- che der Geschädigten B._____ seien auf Fr. 4'000.– und diejenigen der Geschä- digten C._____ auf Fr. 7'500.– festzulegen (Prot. II S. 7). Grund dafür sei das tie- fer anzusetzende Verschulden des Beschuldigten, sofern überhaupt von einer Tatbegehung ausgegangen werden könne (Prot. II S. 17). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Frage des Verschuldens des Beschul- digten sowie mit den Genugtuungsansprüchen der Geschädigten B._____ und C._____ auseinandergesetzt und gelangte zum Schluss, dass eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– (B._____) bzw. Fr. 15'000.– (C._____) in Anbetracht der Intensität der erlittenen Unbill und des Verschuldens des Beschuldigten an- gemessen sei. Dem ist nichts anzufügen. Insbesondere ist – entgegen der An- sicht der Verteidigung – das Verschulden des Beschuldigten heute nicht als weni- ger schwerwiegend zu qualifizieren, als dies die Vorinstanz getan hat. Damit bleibt es beim angefochtenen Entscheid.

E. 8 Einziehungen Hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände ist antragsgemäss zu verfahren (vgl. hierzu auch Urk. 81 S. 95 f.).

E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 9.1 Da keine Einwendungen gegen die vorinstanzliche Kostenfestsetzung vor- liegen, ist diese zu bestätigen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen auf- zuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten. Diese sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind aufgrund der schlech- ten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO).

- 21 -

E. 9.2 Wie die Vorinstanz sodann zu Recht festgestellt hat, war der Beschuldigte vom 20. Juli 2011 bis 4. August 2011 inhaftiert, ohne dass dies durch eine ent- sprechende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts angeordnet worden wä- re. Konkret hätte, einem kurz zuvor ergangenen Bundesgerichtsentscheid ent- sprechend, spätestens bis am 20. Juli 2011 durch das Zwangsmassnahmenge- richt die Verlängerung der bereits mit Entscheid vom 20. April 2011, damals pra- xisgemäss noch unbefristet angeordneten Sicherheitshaft ausgesprochen werden müssen (vgl. BGer 1B_222/2011=BGE 137 IV 180=Pra 2012 Nr. 12; BGer 1B_386/2011).

E. 9.2.1 Die Vorinstanz liess es als Genugtuung bei der expliziten Feststellung, dass der Beschuldigte in der besagten Zeitperiode nicht gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung in Haft gehalten worden sei, bewenden (Urk. 80 S. 14 f. und Dispositivziffer 13). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren – wie schon vor dem Bezirksgericht – ihm sei für die erlittene ungesetzliche Haft von 15 Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.– pro Tag zuzusprechen (Urk. 81). Vor Vorinstanz führte er als Begründung an, die Verweigerung der gesetzmässigen Überprüfung einer Freiheitsentziehung stelle eine besonders schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeit dar, weshalb der übliche Ansatz für eine Genugtu- ung bei Überhaft zu verdoppeln sei (Urk. 63 S. 32). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte der Verteidiger lediglich weiter aus, dass der Antrag auf Genug- tuung für die Tage der Überhaft den üblichen Regeln entspreche (Prot. II S. 16).

E. 9.2.2 Sind gegenüber einer beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmass- nahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Der Entschädigungs- anspruch besteht unabhängig von der Auferlegung der Verfahrenskosten. Die Höhe der auszurichtenden Entschädigung richtet sich nach den allgemeinen zivil- rechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 ff. OR. Art. 49 OR bestimmt, dass, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist. Bei Vorliegen einer ungesetzlichen Haft wird die besonders schwere Verletzung der persönlichen

- 22 - Verhältnisse vermutet. Vorliegend beruhte die Inhaftierung des Beschuldigten während 15 Tagen nicht auf einer gesetzeskonformen Grundlage, was gegenüber dem Tatbestand der zwar gesetzmässigen aber ungerechtfertigten Überhaft als schwererer Eingriff in die Persönlichkeit erscheint. Darüber hinaus werden keine, die Genugtuung erhöhende besondere Umstände geltend gemacht. Bei dieser Sachlage erscheint die Zusprechung einer Genugtuung von pauschal Fr. 3'500.– als angemessen, während das Begehren im Mehrbetrag abzuweisen ist. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 20. September 2011, bezüglich Dispositivziffer 1 al. 5 und 7 (Schuld- spruch wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG und wegen mehrfacher vorsätzlicher Übertretung des BetmG im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB.
  4. Eines weiteren Deliktes ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freige- sprochen. - 23 -
  5. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom
  6. März 2009 für eine Freiheitsstrafe von 136 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügte bedingte Entlassung wird widerrufen und der Beschuldigte wird in den Vollzug der Reststrafe von 56 Tagen rückver- setzt.
  7. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der Reststrafe von 56 Tagen bestraft mit einer Gesamtstrafe von 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 738 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
  8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
  9. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2011 beschlagnahmten 1 Duvetbezug (…), 1 Kopfkissenbezug (…), 1 Jeanshose (dunkelblau, "…), 1 Jacke (schwarz, "…", …), 1 T-Shirt (hellgrau, "…", …), 1 Unterhose (lang, dunkelgrau, …), 2 Paar Socken (1 Paar hellgrau, 1 Paar dunkelblau mit beigen Ringen um den Sockenhals), 1 Paar Freizeitschuhe (schwarz, "…", …), 1 Pullover ("…", hellgrau, blau gestreift, Schurwolle) und 1 Jeanshose ("…", blau,…) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
  11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2011 beschlagnahmten 1 Mantel (schwarz, "…", …), 1 Jeanshose (blau, "…", …), 1 Strickjacke (grau/braun/blau/senf, "…", …) sowie 1 Pullover (rot/rosa/blau/orange/hellgrau, "…", …) werden der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
  12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2011 beschlagnahmten 1 Spannbetttuch (orange, "…"), 1 Tanga (grau mit roter Einfassung), 1 Jeanshose ("…", …), 1 Langarm-Shirt (schwarz, am Saum mit bunten Stickereien, Grösse M), 2 Ohranhänger (mit je einem blauen - 24 - Schmuckstein) werden der Privatklägerin C._____ nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
  13. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem Vorfall vom 5./6. Januar 2010 grundsätzlich schadener- satzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin hinsichtlich der Höhe ihres Scha- denersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Ge- nugtuungssumme von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. Januar 2010 zu bezahlen.
  14. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem Vorfall vom 22. März 2010 grundsätzlich schadenersatz- pflichtig ist, wobei die Privatklägerin hinsichtlich der Höhe ihres Schadener- satzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Ge- nugtuungssumme von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. März 2010 zu bezahlen.
  15. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 11) wird bestätigt.
  16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'093.40 amtlicher Verteidiger RA W._____ Fr. 4'585.– amtlicher Verteidiger RA Dr. X._____ Fr. 370.45 unentgeltliche Vertretung RAin Y._____ Fr. unentgeltliche Vertretung RAin Z._____ (ausstehend)
  17. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden In- stanzen werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Rück- - 25 - forderungsrecht des Staates bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen werden auf die Gerichtskasse genommen.
  18. Dem Beschuldigten wird für erlittene ungesetzliche Sicherheitshaft vom
  19. Juli 2011 bis 4. August 2011 eine Genugtuung von Fr. 3'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird sein Begehren abgewie- sen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  20. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Strafanstalt F._____ − die Privatklägerin B._____ bzw. ihre Vertreterin (im Dispositivauszug [Urteil Ziff. 1 al. 2-4, 8 und 10]) − die Privatklägerin C._____ bzw. ihre Vertreterin (im Dispositivauszug [Urteil Ziff. 1 al. 1, 9 und 11]) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ bzw. ihre Vertreterin − die Privatklägerin C._____ bzw. ihre Vertreterin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Forensische Institut Zürich gemäss Ziffer 7-9 - 26 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B.
  21. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. September 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ruggli lic. iur. Collorafi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB120048-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ruggli, Vorsitzender, und lic. iur. Spiess, Er- satzoberrichterin lic. iur. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Collorafi Beschluss und Urteil vom 11. September 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom

20. September 2011 (DG110096)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 6. April 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, − der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG, − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom

23. März 2009 für eine Freiheitsstrafe von 136 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügte bedingte Entlassung wird widerrufen und der Beschuldigte wird in den Vollzug der Reststrafe von 56 Tagen rückver- setzt.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der Reststrafe von 56 Tagen bestraft mit einer Gesamtstrafe von 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 340 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 900.–.

- 3 - Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem

11. August 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.

5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2011 beschlagnahmten 1 Duvetbezug (…), 1 Kopfkissenbezug (…), 1 Jeanshose (dunkelblau, "…" …), 1 Jacke (schwarz, "…", …), 1 T-Shirt (hellgrau, "…", …), 1 Unterhose (lang, dunkelgrau, …), 2 Paar Socken (1 Paar hellgrau, 1 Paar dunkelblau mit beigen Ringen um den Sockenhals), 1 Paar Freizeit- schuhe (schwarz, "…",…), 1 Pullover "…" (hellgrau, blau gestreift, Schurwol- le) und 1 Jeanshose "…" (blau, …) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2011 beschlagnahmten 1 Mantel (schwarz, "…", …), 1 Jeanshose (blau, "…", …), 1 Strickjacke (grau/braun/blau/senf, "…", …) sowie 1 Pullover (rot/rosa/blau/orange/hellgrau, "…", …) werden der Geschädigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2011 beschlagnahmten 1 Spannbetttuch (orange, "…"), 1 Tanga (grau mit roter Einfassung), 1 Jeanshose ("…", …), 1 Langarm-Shirt (schwarz, am Saum mit bunten Stickereien,…), 2 Ohranhänger (mit je einem blauen Schmuck- stein) werden der Geschädigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

9. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten B._____ aus dem Vorfall vom 5./6. Januar 2010 vollumfänglich schadener- satzpflichtig ist, und es wird vorgemerkt, dass sich die Geschädigte B._____ die spätere Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehält.

- 4 -

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ eine Ge- nugtuungssumme von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. Januar 2010 zu bezahlen.

10. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten C._____ aus dem Vorfall vom 22. März 2010 grundsätzlich schadenersatz- pflichtig ist, und es wird vorgemerkt, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehalten bleibt.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Geschädigten C._____ eine Ge- nugtuungssumme von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. März 2010 zu bezahlen.

11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'425.-- Kosten Kantonspolizei Fr. 3'500.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 12'887.85 Auslagen Untersuchung Fr. 3'572.85 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 26'341.85 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Vertretung RAin Y._____ (ausstehend) Fr. unentgeltliche Vertretung RAin Z._____ (ausstehend) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, jedoch einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten, werden dem Beschuldigten auferlegt.

13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 20. Juli 2011 bis

4. August 2011 nicht gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung in Haft gehalten wurde.

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 103)

1. Hauptantrag 1.1. Der Beschuldigte sei

- der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5

- der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19 lit. a Ziff.1 BetmG schuldig zu sprechen. 1.2. In den übrigen Anklagepunkten sei der Beschuldigte freizusprechen. 1.3. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 23.3.2009 für eine Freiheitsstrafe von 136 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügte bedingte Entlassung sei nicht zu widerrufen. 1.4. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse sei eine Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen anzusetzen. 1.5.

- 6 - Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen sei nicht einzutreten. 1.6. Dem Beschuldigten sei für die insgesamt erlittene Überhaft eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Tag und eine Genugtuung von Fr. 400.– pro Tag zuzusprechen. 1.7. Alles unter gesetzlicher Kostenfolge.

2. Eventualantrag 2.1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB freizusprechen. 2.2. Im Übrigen sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2.3. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 23.3.2009 für eine Freiheitsstrafe von 136 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügte bedingte Entlassung sei zu widerrufen. 2.4. Der Beschuldigte sei unter dem Einbezug der Reststrafe von 56 Tagen gemäss Antrag 2.3. vorstehend mit einer Gesamtstrafe von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen, alles unter Anrechnung von Untersu- chungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafantritt. 2.5.

- 7 - Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse sei eine Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen anzusetzen. 2.6. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten B._____ aus dem Vorfall vom 5./6.1.2010 vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist, und es sei vorzumerken, dass die Geschädigte B._____ die spätere Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehält. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten B._____ eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab 6.1.2010 zu bezahlen. 2.7. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten C._____ aus dem Vorfall vom 22.3.2010 grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist, und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung von Schadenersatzforderun- gen vorbehalten bleibt. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten C._____ eine Genugtuung von Fr. 7'500.– zuzüglich Zins zu 5% ab 22.3.2010 zu bezahlen. 2.8. Alles unter gesetzlicher Kostenfolge.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 93, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 8 - Das Gericht erwägt:

1. Prozessuales Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 20. September 2011 wur- de der Beschuldigte A._____ der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sin- ne von Art. 181 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG, des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Gleichzeitig wurde die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom

23. März 2009 für eine Freiheitsstrafe von 136 Tagen unter Ansetzung einer Pro- bezeit von einem Jahr verfügte bedingte Entlassung widerrufen und der Beschul- digte wurde in den Vollzug der Reststrafe von 56 Tagen rückversetzt. Schliesslich wurde der Beschuldigte unter Einbezug dieser Reststrafe mit einer Gesamtstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 900.– bestraft (Urk. 80 S. 97). 1.1. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch Eingabe seines damaligen amtlichen Verteidigers vom 21. September 2011 (Urk. 66) und somit rechtzeitig Berufung anmelden. Ebenfalls fristgerecht reichte die Verteidigung nach Erhalt des begründeten Entscheids am 21. Dezember 2011 die Berufungserklärung ein (Urk. 81). Weder die Staatsanwaltschaft noch die beiden Privatklägerinnen erho- ben Anschlussberufung (act. 86-88). 1.2. Der Beschuldigte verlangt, mit Ausnahme der Betäubungsmitteldelikte, ei- nen Freispruch und eine entsprechend mildere Bestrafung, Verzicht auf den Wi- derruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, Nichteintreten auf die Zivil- forderungen der beiden Privatklägerinnen sowie die Leistung von Entschädigung und Genugtuung wegen erlittener Überhaft und von Genugtuung wegen unge-

- 9 - setzlicher Haft. Überdies seien sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 81 S. 2 f.). 1.3. Der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragte zunächst, die Privatklägerinnen C._____ und B._____ seien als Auskunftspersonen direkt durch das Gericht zu befragen (Urk. 81 S. 3). Nachdem dieser Antrag durch Prä- sidialverfügung vom 7. März 2012 einstweilen abgewiesen wurde (Prot. II S. 3), wurde er vom jetzigen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung nicht erneut eingebracht. Damit erübrigen sich weitere Ausfüh- rungen bzw. Beweisabnahmen. 1.4. Ausdrücklich nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist der Schuldspruch betreffend die vorsätzliche Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG sowie betreffend die mehrfache vorsätzliche Übertretung des BetmG im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1. Davon ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 402 StPO).

2. Sachverhalt 2.1. Da der Beschuldigte die verbleibenden, ihm vorgeworfenen Taten bestreitet, ist der massgebliche Sachverhalt vorab durch Würdigung der einzelnen Beweis- mittel zu erstellen (vgl. hierzu die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 80 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Anklageziffer 1, Vorwurf der sexuellen Nötigung, einfachen Körperverletzung und Nötigung (Hauptdossier) 2.2.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil den Anklagevorwurf sowie die Aussagen der Beteiligten im Untersuchungsverfahren wie auch den Inhalt der weiteren vor- liegenden Beweismittel korrekt und äusserst detailliert wiedergegeben (Urk. 80 S. 17 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). 2.2.2. Ebenso ist den Ausführungen des angefochtenen Urteils betreffend die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen nichts anzufügen (Urk. 80 S. 45; Art. 82 Abs. 4 StPO). Was die Würdigung der vorliegenden Aussagen und damit

- 10 - die Glaubhaftigkeit der verschiedenen Versionen betreffend die Tatnacht angeht, hat die Vorinstanz zu Recht auf das stringente Aussageverhalten der Geschädig- ten B._____ hingewiesen, deren Darstellung – soweit bei einem Vieraugendelikt überhaupt möglich – von den vorliegenden Sachbeweisen (Urk. HD 14/9 und 15/11) und den von keiner Seite als unglaubhaft bezeichneten Aussagen des Zeugen D._____ bekräftigt wird. Überdies hat die Vorinstanz auch zutreffend er- kannt, dass bestehende Widersprüche hinsichtlich nebensächlicher Tatumstände die übereinstimmende, lebensnahe und detaillierte Schilderung im Kerngehalt der Vorfälle nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Für die Geschädigte B._____ spricht sodann in grossem Masse, dass sie jegliche Übertreibungen unterlässt und auch den Beschuldigten Entlastendes vorgebracht hat (Urk. 80 S. 46 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt sind die Aussagen der Geschädigten B._____ damit als äus- serst glaubhaft zu qualifizieren. Demgegenüber hat sich der Beschuldigte hin- sichtlich des Kennenlernens der Geschädigten B._____ in Widersprüche ver- strickt und mehrfach versucht, gegen diese in den Akten nicht fundierte Anschul- digungen zu erheben (angeblicher Kokainkonsum, Urk. HD 5 S. 6 und 12; sie sei aggressiv geworden, Urk. HD 5 S. 9) und alternative Begründungen zu liefern (ihr Freund würde sie stressen/der Freund schlage sie immer/sie habe Probleme mit ihrem Freund und vielen Leuten, Urk. HD 5 S. 9 und 11; HD 22/7 S. 5; sie habe einen Unfall gehabt, Urk. HD 22/7 S. 5), was nach Bender/Nack/Treuer (Tatsa- chenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungs- lehre, 3. Aufl., München 2007, N 429 ff.) als Fantasiesignal und damit als Indiz für eine unrichtige Aussage zu werten ist. Ebenso ist – mit der Vorinstanz – darauf hinzuweisen, dass die Darstellung des Beschuldigten an sich, insbesondere dass die Geschädigte B._____ trotz bestehender Schmerzen durch einen frisch gebro- chenen Arm zu ihm nach Hause mitgegangen sei und anschliessend noch in den Ausgang habe gehen wollen, als lebensfremd und nicht nachvollziehbar er- scheint. Sodann kann - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 14)

- der Geschädigten B._____ aufgrund des Umstandes, dass diese während ihres Aufenthaltes in der Wohnung des Beschuldigten stets ihren Mantel und ihre Müt- ze trug, keine Unglaubwürdigkeit attestiert werden. Dass die Geschädigte ihre Aussenbekleidung am Ort des Geschehens nicht auszog, deutet viel mehr darauf

- 11 - hin, dass sie von Beginn an dem vom Beschuldigten geschilderten Plan Glauben schenkte und davon ausging, nur für einen kurzen Augenblick in der Wohnung des Beschuldigten zu verweilen. Vor diesem Hintergrund bestehen keine unüber- windbaren Zweifel daran, dass sich die Ereignisse so wie von der Geschädigten B._____ geschildert und der Anklage zugrunde gelegt, ereignet haben. 2.3. Anklageziffer 2, Vorwurf der Vergewaltigung (Nebendossier 1) 2.3.1. Die Vorinstanz hat auch diesbezüglich den Anklagevorwurf, die Aussagen der Beteiligten im Untersuchungsverfahren sowie den Inhalt der weiteren vorlie- genden Beweismittel korrekt und umfassend wiedergegeben (Urk. 80 S. 52 ff.). Darauf kann wiederum verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). 2.3.2. Ebenso ist den Ausführungen des angefochtenen Urteils betreffend die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen nichts anzufügen (Urk. 80 S. 68 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hat die Vorinstanz nicht ausser Acht gelas- sen, dass die Geschädigte C._____ drogensüchtig ist, zum Tatzeitpunkt regel- mässig Methadon einnahm und zudem mit psychischen Problemen (Angstatta- cken) kämpfte, wogegen sie ebenfalls regelmässig Temesta einnahm. Nicht unbe- rücksichtigt blieb zudem, dass die Geschädigte im Rahmen ihrer Einvernahmen teils aggressiv, ungeduldig und aufgebracht reagierte. Zu Recht hat die Vo- rinstanz aus diesen Persönlichkeitszügen indessen keine grundlegende Ein- schränkung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten abgeleitet. 2.3.3. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten C._____ angeht, ist vorab zu betonen, dass sie im Kerngehalt widerspruchsfrei geblieben sind und äusserst authentisch wirken. Insbesondere den ersten Aussagen bei der Polizei kann der Originalton bzw. die hektische und verwirrte Gemütslage der Geschädig- ten C._____ mit sprunghaftem Gedankengang sehr wirklichkeitsnah entnommen werden. Eine Gemütslage, die durch den Zeugen E._____ explizit bestätigt wird (Sie habe am Telefon einen Nervenzusammenbruch gehabt, geweint und ge- schrien und er habe erst mit der Zeit aus dem Zusammenhang begriffen, dass sie vergewaltigt worden sei, Urk. ND 1/12 S. 7). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2010 legte sie zudem ihren Widerwillen und Ekel

- 12 - gegenüber dem Beschuldigten offen (Urk. ND 1/10 S. 5). Hinzu kommt, dass sich die Geschädigte C._____ von Beginn an selbst nicht geschont und den vorange- gangenen Kokainkonsum samt zugrunde liegender Gemütslage (sie habe wegen Streit mit dem Freund nichts fühlen wollen, Urk. ND 1/3 S. 1) unaufgefordert vor- gebracht hat (wobei das angebliche Kokain ihrer Meinung nach keine Wirkung gezeigt habe). Die Intensität ihrer Anschuldigungen ist in allen Einvernahmen konstant geblieben und sie hat auch Überlegungen zur Motivlage des Beschuldig- ten und ihn entlastende Präzisierungen vorgebracht. So wiederholte sie mehrfach, er habe ein nettes/liebes Gesicht gehabt, sie habe den Eindruck gehabt, er sei ein lieber Mann (Urk. ND 1/3 S. 1 f., ND 1/8 S. 1, ND 1/10 S. 7). Sie habe an ihm nichts machen müssen, er habe ihr nicht gedroht oder sie unter den Kleidern/am Geschlecht berührt (Urk. ND 1/3 S. 6), etc.. Insgesamt ergibt sich ein äusserst re- alistisches, in sich geschlossenes Bild des Erlebten, wobei Indizien für bewusste oder unbewusste Falschaussagen gänzlich fehlen. Demgegenüber fällt der Beschuldigte auch hier durch anfängliche Widersprüche auf. So erinnerte er sich erst anlässlich seiner vierten Einvernahme explizit daran, die Geschädigte C._____ zu kennen und mit ihr (gemäss seiner Darstellung) ein- vernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Mit der Vorinstanz ist hier- bei insbesondere auf den fehlenden Detaillierungsgrad seiner Schilderung hinzu- weisen. Insgesamt bleiben grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen. Kommt hinzu, dass den Akten keinerlei Grund dafür zu entnehmen ist, wes- halb die Geschädigte C._____ den ihr zuvor unbekannten Beschuldigten zu Un- recht belasten und die Mühsal eines langwierigen Strafverfahrens mit mehreren, sie offensichtlich belastenden Einvernahmen auf sich nehmen sollte. Bei dieser Sachlage ist von der glaubhaften Schilderung der Geschädigten C._____ auszu- gehen. 2.4. Anklageziffer 3, Vorwurf des Diebstahls (Nebendossier 2) 2.5.1. Wiederum hat die Vorinstanz den Anklagevorwurf sowie die Aussagen der Beteiligten im Untersuchungsverfahren korrekt wiedergegeben (Urk. 80 S. 77 ff.). Darauf, wie auch auf die nachfolgenden Erwägungen hinsichtlich Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kann vollum-

- 13 - fänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). Wie bereits im erstinstanzlichen Urteil erörtert, wurde der Anklagevorwurf des Diebstahls einzig durch die Schilde- rungen der Privatklägerin C._____ sowie des Zeugen E._____ erstellt. Um Wie- derholungen zu vermeiden, kann hier weitgehend auf die dazu gemachten Aus- führungen verwiesen werden. Ergänzend muss allerdings Folgendes festgehalten werden: Der Beschuldigte selbst gab konstant an, vom Diebstahl des Natels nichts zu wis- sen (vgl. ND 2/3 S. 5, HD 12 S. 13 f., HD 64 S. 6, Urk. 102 S. 6). Die Privatkläge- rin C._____ führte am 23. März 2010 vor der Stadtpolizei Zürich sowie erneut an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2010 aus, der Beschuldigte habe ihr das Natel gestohlen. Sie habe am Abend des Gesche- hens auf dem Bett gesessen und auf die Wirkung des Kokains gewartet. Dabei habe sie ihrem Ex-Freund eine SMS geschrieben. Als sie nach dem Vorfall das Natel gesucht habe, um Letzteren anzurufen, habe sie es nicht gefunden und ha- be schliesslich aus einer Telefonzelle anrufen müssen (ND 1/3 S. 7 f, ND 1/10 S. 12). Die letzte Darstellung der Geschädigten C._____ wird durch die Aussagen des Zeugen E._____ bestätigt. Er habe am Abend des 22. März 2010 einen Tele- fonanruf erhalten, dabei habe es sich um einen Anschluss mit den Ziffern 99 am Schluss gehandelt, das heisst, es habe sich um eine Telefonkabine gehandelt. An die an ihn geschriebene und von der Geschädigten C._____ erwähnten SMS konnte er sich indessen nicht mehr erinnern (ND 1/12 S. 6 ff.). Gemäss dem Poli- zeirapport fanden die Beamten vor Ort ein grosses Durcheinander vor (ND 1/1 S. 6). Der Zeuge E._____ führte hierzu aus, Ordnung sei Ansichtssache. Es handle sich bei der Wohnung von Frau C._____ um eine 12 oder 14 Quadratme- ter grosse Wohnung. Sie – gemeint ist die Geschädigte C._____ – habe die Klei- der neben dem Bett deponiert. Zudem sei das Geschirr nicht abgewaschen und der Tisch sei voller Aschenbecher und Gläser gewesen, von daher könne man durchaus von Unordnung sprechen (ND 1/12 S. 10). 2.5.2. Angesichts der Tatsache, dass der Besitz des Natels kurz vor den tatge- genständlichen Ereignissen nicht positiv nachgewiesen ist, im Zimmer bzw. der Wohnung der Privatklägerin C._____ ein grosses Durcheinander herrschte und

- 14 - unter Berücksichtigung der angeschlagenen Psyche der Privatklägerin (insbeson- dere) direkt nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr, kann nicht mit rechts- genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin ihr Natel lediglich verlegt bzw. schon in einem früheren Zeitpunkt verloren hatte oder es ihr gestohlen wurde. Dabei erscheint es als naheliegend und insbesondere nicht als Hinweis auf generell unglaubhafte Aussagen, dass die Privatklägerin in dem Zeit- punkt, als ihr der Verlust des Natels erstmals auffiel, den Beschuldigten (auch) des Diebstahls verdächtigte. 2.5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich anhand der vorhandenen Beweismittel nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, wie sich die Ge- schehnisse in Bezug auf das Natel im Einzelnen abgespielt haben. Auf dieser Grundlage lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, ab welchem Zeitpunkt die Privat- klägerin ihr Natel tatsächlich nicht mehr bei sich hatte. Auch wenn die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich glaubhaft erscheinen, muss folglich offen bleiben, wo und wann das Natel der Privatklägerin abhanden gekommen ist. Weitere Beweismittel, welche der Klärung des Sachverhaltes dienlich wären, lie- gen dem Gericht nicht vor, weshalb nach dem Gesagten erhebliche und unüber- windbare Zweifel daran verbleiben, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift geschildert wird. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB freizusprechen.

3. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat das noch zur Qualifizierung verbleibende Verhalten des Be- schuldigten mit einlässlicher Begründung als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, als vollendete und versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), als einfache Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD) sowie als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (ND 1) beurteilt (Urk. 80 S. 80 ff.).

- 15 - Hinsichtlich der Tatvorwürfe der (sexuellen und einfachen) Nötigung und der Ver- gewaltigung kritisierte der Beschuldigte vor Vorinstanz, dass die in der Anklage- schrift umschriebenen Vorgänge eine Subsumtion unter die angerufenen Straftat- bestände nicht zuliessen (Urk. 63 S. 3 f. und S. 10 f.). Vor Obergericht wurde die rechtliche Würdigung seitens des neuen Verteidigers allerdings zu Recht nicht mehr beanstandet (vgl. Prot. II S. 9 ff.). So ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der in der Anklageschrift klar um- schriebene und sachverhaltsmässig erstellte Griff in den Schritt der Geschädigten B._____ samt mehrmaligem, kräftigem Drücken des Genitalbereichs während ca. 20 bis 30 Sekunden sehr wohl als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. Ebenso erfüllt das zeitweilige Einsperren der Geschä- digten B._____ offensichtlich den Tatbestand der Nötigung. Dass die Vorinstanz sodann auch den Tatbestand einer versuchten Nötigung als erfüllt ansah, indem der Beschuldigte versucht habe, die Geschädigte B._____ mit der sinngemässen Androhung einer Vergewaltigung sowie mit seinen aggressiven und gewalttätigen Attacken dazu zu bringen, Obszönitäten auszusprechen, was sie jedoch nicht ge- tan habe, gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass. In beiden Fällen war zumindest das vom Täter verwendete Mittel unerlaubt, womit die Rechtswidrigkeit offensichtlich gegeben ist. Dass die Anklagebehörde in diesem Zusammenhang einzig eine vollendete Nötigung als erfüllt ansah, ändert daran nichts, ist es doch Sache des Gerichts, den eingeklagten und erwiesenen Sachverhalt rechtlich zu würdigen (Art. 350 Abs. 1 StPO). Was den Tatvorwurf der Vergewaltigung angeht, so befremdet der erstinstanzli- che Vorwurf des Beschuldigten, die Anklageschrift behaupte keine Nötigungs- handlung bzw. keine Kausalität zwischen einer solchen und dem Beischlaf (Urk. 63 S. 10). Wie schon die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, setzt der Tatbe- stand der Vergewaltigung voraus, dass eine weibliche Person zur Duldung des Beischlafs genötigt wird, was namentlich durch Drohung (auch implizite), Gewalt oder psychischen Druck geschehen kann (Art. 190 Abs. 1 StGB). Genau Solches ist in der Anklageschrift umschrieben und beweismässig erstellt. Nicht nur de- monstrierte der Beschuldigte der Geschädigten C._____ seine massive körperli-

- 16 - che Überlegenheit, indem er ihr Hose und Unterhose herunterzog und sie aufs Bett drückte, er überging auch ihren verbal wiederholt (auch nach Aushändigung des Kondoms) geäusserten Widerstand, indem er gleichwohl in die Geschädigte eindrang und den Geschlechtsverkehr bis zum Erguss vollzog. Unter diesen Um- ständen (deutliche verbale und nonverbale Äusserung von Ablehnung, Wegstoss- versuche) musste dem Beschuldigten klar sein, dass die Geschädigte mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Entsprechend ist die Verurteilung wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zu schützen. Die rechtliche Würdigung der weiteren Tatvorwürfe wurde nicht gerügt und gibt auch zu keinen Beanstandungen Anlass. Damit kann der rechtlichen Würdigung und dem Schuldspruch der Vorinstanz – mit Ausnahme des Vorwurfs des gering- fügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB – gefolgt werden.

4. Rückversetzung 4.1. Das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht ordnet die Rück- versetzung in den Strafvollzug an, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Vergehen oder Verbrechen begeht (Art. 89 Abs. 1 StGB). Es ver- zichtet auf die Rückversetzung nur dann, wenn zu erwarten ist, der Verurteilte werde keine weiteren Straftaten begehen (Art. 89 Abs. 2 StGB). Für den Fall, dass die zu widerrufende Reststrafe mit einer unbedingt zu vollziehenden neuen Strafe zusammen fällt, ist unter Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 89 Abs. 6 StGB). 4.2. Der Beschuldigte befand sich seit 13. Januar 2009 wegen diverser Verurtei- lungen im Strafvollzug, woraus er mit Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 23. März 2009 am 3. April 2009 bedingt entlassen wurde. Die Probe- zeit für die Reststrafe von 56 Tagen wurde auf ein Jahr bzw. bis 2. April 2010 festgelegt (Urk. HD 23/5/10) und bereits am 25. August 2009 durch die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl um sechs Monate verlängert (Urk. 83 S. 3). Da der Be- schuldigte die heute zu beurteilenden Delikte noch während der laufenden Probe- zeit beging, kommt eine Rückversetzung grundsätzlich in Frage.

- 17 - Die Anforderungen an eine günstige Prognose im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StGB sind zwar strenger als bei der Gewährung des bedingten Strafvollzuges eines Ersttäters, dagegen grosszügiger als beim Wiederholungstäter nach Art. 42 Abs. 2 StGB (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Mass- nahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 222). Gleichwohl steht vorliegend aufgrund der deliktischen Vorgeschichte des Beschuldigten (vgl. den Strafregisterauszug vom

2. Februar 2012: 7 Verurteilungen seit 2003, in der Regel wegen Betäubungsmit- teldelikten, teilweise unbedingt verbüsst) und der Tatsache, dass er während der laufenden Probezeit nicht nur einmal, sondern mehrfach (mithin auch während der für das erste Delikt neu angehobenen Untersuchung, in deren Rahmen er be- reits im Januar und Februar 2010 mehrfach einvernommen worden war) – und massiv – delinquiert hat, das Vorliegen einer günstigen Prognose ausser Frage. Der Beschuldigte ist deshalb in den Strafvollzug zurückzuversetzen, und die Reststrafe von 56 Tagen ist zu vollziehen. Der Vollzug dieser Reststrafe ist indes gemäss Art. 89 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips mit der neu auszu- fällenden Strafe in einer Gesamtstrafe zusammenzufassen, was nachfolgend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 135 IV 146).

5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jah- ren und einer Busse von Fr. 900.– als Gesamtstrafe bestraft (Urk. 80 Dispositivzif- fer 3). 5.2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte aus- führen, er sei mit einer Gesamtstrafe von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Die Vorinstanz habe seine angebliche kriminel- le Energie viel zu hoch eingestuft und sei entsprechend von einem viel zu schwe- ren Verschulden ausgegangen. Zudem seien die falschen Signale, welche von den Geschädigten gesendet worden seien, strafmindernd und das Geständnis im Betäubungsmittelbereich leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Weiter sei eine in leichtem Grad verminderte Schuldfähigkeit im Betäubungsmittelbereich zu be- rücksichtigen (Prot. II S. 7 und 17).

- 18 - 5.3. Die Vorinstanz hat – unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts – die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt darge- stellt und auf den vorliegenden Fall angewandt. Ihre Ausführungen zu den Tat- komponenten der einzelnen Delikte und auch zu den Täterkomponenten sind um- fassend (Urk. 80 S. 84 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Korrekterweise ging sie bei ihren Ausführungen von der Vergewaltigung als schwerstem Delikt aus, wobei sie das Verschulden des Beschuldigten zutreffend als nicht mehr leicht bezeichnete und so dem konkreten Vorgehen des Beschuldigten wie auch seiner Motivlage hinrei- chend Rechnung trug. Auch die auf zwei Jahre festgelegte (hypothetische) Ein- satzstrafe ist nicht zu beanstanden (Urk. 80 S. 86). Die weiteren, im Verschulden variierenden Taten führten zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um die Hälfte, was ebenfalls zu keiner Kritik Anlass gibt (Urk. 80 S. 86 f.). Auf Seiten der Täter- komponenten sind die vielen Vorstrafen des Beschuldigten (einschlägig hinsicht- lich der bereits abgeurteilten Betäubungsmitteldelikte, nicht einschlägig, was Se- xualdelikte angeht, vgl. Urk. 13) hervorzuheben. Stark erhöhend fällt sodann ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht nur während laufender Probezeit hinsichtlich der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, sondern überdies während lau- fender Untersuchung und auf der Flucht aus dem Strafvollzug erneut straffällig wurde. Diesbezüglich ist sodann darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Sexu- aldelikte eine Eskalation des Vorgehens vorliegt, welchem Umstand allerdings be- reits im Rahmen der Tatkomponenten Rechnung getragen wurde. Dass sich das Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte insgesamt nur in sehr leichtem Masse strafmindernd auswirkt, hat die Vorinstanz richtig ge- sehen. Insgesamt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponenten merklich zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund erscheint die ausgesprochene Freiheitsstrafe jedenfalls als angemessen, wobei dem Beschuldigten 738 Tage, die er bis zum heutigen Urteil in Polizeiverhaft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug erstanden hat, an die Strafe anzurechnen sind. Indessen ist die Busse infolge des Freispruchs vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls auf Fr. 300.– für die mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist auf 3 Tage festzulegen.

- 19 -

6. Vollzug Angesichts der Höhe der heute auszufällenden Strafe fällt ein Aufschub des Voll- zugs der Freiheitsstrafe ausser Betracht (Art. 42 und 43 StGB). Auch die Busse ist zu bezahlen.

7. Zivilansprüche 7.1. Nachdem der Beschuldigte – mit Ausnahme des Diebstahlvorwurfs – sämtli- cher ihm vorgeworfenen Delikte schuldig zu sprechen ist, ist auch auf die geltend gemachten Zivilansprüche einzutreten (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 7.2. Beide Privatklägerinnen beantragen nebst der Zusprechung von Genugtu- ungsleistungen, dass hinsichtlich der Leistung von Schadenersatz ein Entscheid dem Grundsatze nach zu fällen und im Übrigen vorzumerken sei, dass sich die Privatklägerinnen die spätere Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorbehalten (Urk. 61 S. 2 und Urk. 62 S. 1). Dieses Vorgehen ist ohne Weiteres zulässig (BSK StPO-Dolge, N 44 zu Art. 126). 7.3. Die Vorinstanz hat hierzu zusammengefasst festgehalten, beide Privatkläge- rinnen seien durch den Beschuldigten durch die im jeweiligen Zusammenhang zu beurteilenden Delikte in ihrer psychischen und physischen Integrität unmittelbar und in schwerer Weise beeinträchtigt worden. Da eine Bezifferung des dadurch entstandenen Schadens heute noch nicht möglich sei, sei der Beschuldigte ge- genüber der Privatklägerin B._____ aus dem Vorfall vom 5./6. Januar 2010 und gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem Vorfall vom 22. März 2010 grund- sätzlich schadenersatzpflichtig zu erklären und es sei vorzumerken, dass die spä- tere Geltendmachung von Schadenersatz vorbehalten bleibe (Urk. 80 S. 91 ff.). Weiter führte die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, auf welche verwie- sen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), aus, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Januar 2010 und der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. März 2010 zu bezahlen (Urk. 80 S. 93 ff.).

- 20 - 7.4. Vor Vorinstanz hat sich der Beschuldigte zu den geltend gemachten Zivilfor- derungen materiell nicht geäussert (Urk. 63 S. 29). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte der Verteidiger im Eventualantrag aus, die Genugtuungsansprü- che der Geschädigten B._____ seien auf Fr. 4'000.– und diejenigen der Geschä- digten C._____ auf Fr. 7'500.– festzulegen (Prot. II S. 7). Grund dafür sei das tie- fer anzusetzende Verschulden des Beschuldigten, sofern überhaupt von einer Tatbegehung ausgegangen werden könne (Prot. II S. 17). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Frage des Verschuldens des Beschul- digten sowie mit den Genugtuungsansprüchen der Geschädigten B._____ und C._____ auseinandergesetzt und gelangte zum Schluss, dass eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– (B._____) bzw. Fr. 15'000.– (C._____) in Anbetracht der Intensität der erlittenen Unbill und des Verschuldens des Beschuldigten an- gemessen sei. Dem ist nichts anzufügen. Insbesondere ist – entgegen der An- sicht der Verteidigung – das Verschulden des Beschuldigten heute nicht als weni- ger schwerwiegend zu qualifizieren, als dies die Vorinstanz getan hat. Damit bleibt es beim angefochtenen Entscheid.

8. Einziehungen Hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände ist antragsgemäss zu verfahren (vgl. hierzu auch Urk. 81 S. 95 f.).

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Da keine Einwendungen gegen die vorinstanzliche Kostenfestsetzung vor- liegen, ist diese zu bestätigen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen auf- zuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten. Diese sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind aufgrund der schlech- ten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO).

- 21 - 9.2. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht festgestellt hat, war der Beschuldigte vom 20. Juli 2011 bis 4. August 2011 inhaftiert, ohne dass dies durch eine ent- sprechende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts angeordnet worden wä- re. Konkret hätte, einem kurz zuvor ergangenen Bundesgerichtsentscheid ent- sprechend, spätestens bis am 20. Juli 2011 durch das Zwangsmassnahmenge- richt die Verlängerung der bereits mit Entscheid vom 20. April 2011, damals pra- xisgemäss noch unbefristet angeordneten Sicherheitshaft ausgesprochen werden müssen (vgl. BGer 1B_222/2011=BGE 137 IV 180=Pra 2012 Nr. 12; BGer 1B_386/2011). 9.2.1. Die Vorinstanz liess es als Genugtuung bei der expliziten Feststellung, dass der Beschuldigte in der besagten Zeitperiode nicht gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung in Haft gehalten worden sei, bewenden (Urk. 80 S. 14 f. und Dispositivziffer 13). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren – wie schon vor dem Bezirksgericht – ihm sei für die erlittene ungesetzliche Haft von 15 Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.– pro Tag zuzusprechen (Urk. 81). Vor Vorinstanz führte er als Begründung an, die Verweigerung der gesetzmässigen Überprüfung einer Freiheitsentziehung stelle eine besonders schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeit dar, weshalb der übliche Ansatz für eine Genugtu- ung bei Überhaft zu verdoppeln sei (Urk. 63 S. 32). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte der Verteidiger lediglich weiter aus, dass der Antrag auf Genug- tuung für die Tage der Überhaft den üblichen Regeln entspreche (Prot. II S. 16). 9.2.2. Sind gegenüber einer beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmass- nahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Der Entschädigungs- anspruch besteht unabhängig von der Auferlegung der Verfahrenskosten. Die Höhe der auszurichtenden Entschädigung richtet sich nach den allgemeinen zivil- rechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 ff. OR. Art. 49 OR bestimmt, dass, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist. Bei Vorliegen einer ungesetzlichen Haft wird die besonders schwere Verletzung der persönlichen

- 22 - Verhältnisse vermutet. Vorliegend beruhte die Inhaftierung des Beschuldigten während 15 Tagen nicht auf einer gesetzeskonformen Grundlage, was gegenüber dem Tatbestand der zwar gesetzmässigen aber ungerechtfertigten Überhaft als schwererer Eingriff in die Persönlichkeit erscheint. Darüber hinaus werden keine, die Genugtuung erhöhende besondere Umstände geltend gemacht. Bei dieser Sachlage erscheint die Zusprechung einer Genugtuung von pauschal Fr. 3'500.– als angemessen, während das Begehren im Mehrbetrag abzuweisen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 20. September 2011, bezüglich Dispositivziffer 1 al. 5 und 7 (Schuld- spruch wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG und wegen mehrfacher vorsätzlicher Übertretung des BetmG im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Eines weiteren Deliktes ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freige- sprochen.

- 23 -

3. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom

23. März 2009 für eine Freiheitsstrafe von 136 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügte bedingte Entlassung wird widerrufen und der Beschuldigte wird in den Vollzug der Reststrafe von 56 Tagen rückver- setzt.

4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der Reststrafe von 56 Tagen bestraft mit einer Gesamtstrafe von 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 738 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2011 beschlagnahmten 1 Duvetbezug (…), 1 Kopfkissenbezug (…), 1 Jeanshose (dunkelblau, "…), 1 Jacke (schwarz, "…", …), 1 T-Shirt (hellgrau, "…", …), 1 Unterhose (lang, dunkelgrau, …), 2 Paar Socken (1 Paar hellgrau, 1 Paar dunkelblau mit beigen Ringen um den Sockenhals), 1 Paar Freizeitschuhe (schwarz, "…", …), 1 Pullover ("…", hellgrau, blau gestreift, Schurwolle) und 1 Jeanshose ("…", blau,…) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2011 beschlagnahmten 1 Mantel (schwarz, "…", …), 1 Jeanshose (blau, "…", …), 1 Strickjacke (grau/braun/blau/senf, "…", …) sowie 1 Pullover (rot/rosa/blau/orange/hellgrau, "…", …) werden der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2011 beschlagnahmten 1 Spannbetttuch (orange, "…"), 1 Tanga (grau mit roter Einfassung), 1 Jeanshose ("…", …), 1 Langarm-Shirt (schwarz, am Saum mit bunten Stickereien, Grösse M), 2 Ohranhänger (mit je einem blauen

- 24 - Schmuckstein) werden der Privatklägerin C._____ nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

10. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem Vorfall vom 5./6. Januar 2010 grundsätzlich schadener- satzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin hinsichtlich der Höhe ihres Scha- denersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Ge- nugtuungssumme von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. Januar 2010 zu bezahlen.

11. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem Vorfall vom 22. März 2010 grundsätzlich schadenersatz- pflichtig ist, wobei die Privatklägerin hinsichtlich der Höhe ihres Schadener- satzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Ge- nugtuungssumme von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. März 2010 zu bezahlen.

12. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 11) wird bestätigt.

13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'093.40 amtlicher Verteidiger RA W._____ Fr. 4'585.– amtlicher Verteidiger RA Dr. X._____ Fr. 370.45 unentgeltliche Vertretung RAin Y._____ Fr. unentgeltliche Vertretung RAin Z._____ (ausstehend)

14. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden In- stanzen werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Rück-

- 25 - forderungsrecht des Staates bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen werden auf die Gerichtskasse genommen.

15. Dem Beschuldigten wird für erlittene ungesetzliche Sicherheitshaft vom

20. Juli 2011 bis 4. August 2011 eine Genugtuung von Fr. 3'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird sein Begehren abgewie- sen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Strafanstalt F._____ − die Privatklägerin B._____ bzw. ihre Vertreterin (im Dispositivauszug [Urteil Ziff. 1 al. 2-4, 8 und 10]) − die Privatklägerin C._____ bzw. ihre Vertreterin (im Dispositivauszug [Urteil Ziff. 1 al. 1, 9 und 11]) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ bzw. ihre Vertreterin − die Privatklägerin C._____ bzw. ihre Vertreterin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Forensische Institut Zürich gemäss Ziffer 7-9

- 26 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B.

17. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. September 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ruggli lic. iur. Collorafi