Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. November 2011 wurde der Beschuldigte anklagegemäss der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft, als Zusatzstrafe zu einer mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom
E. 1.2 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidi- ger am 16. November 2011 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 28) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 30 = Urk. 34, vgl. Urk. 33/1) am
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2012 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Privatklägerin und der Staatsan- waltschaft übermittelt. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, verschie- dene Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und zu belegen (Urk. 38). Am 18. Januar 2012 liess der Beschuldigte das ausgefüllte "Daten- erfassungsblatt" sowie verschiedene weitere Unterlagen einreichen (Urk. 40 und 42), und am 19. Januar 2012 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu beantragen. Im Übrigen verzichte sie auch auf die Stellung weiterer An- träge und werde sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen (Urk. 43). Die Privatklägerin liess sich nicht verlauten.
E. 1.4 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5). Das vorliegende Urteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).
E. 1.5 Im Anschluss an die heutige Berufungsverhandlung zog der Beschuldigte seine Beschwerde in Sachen A._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdeverfahren UH110291-O, zurück (Prot. II S. 7). Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass dieses Beschwerdeverfahren, welches von der III. Strafkammer des Obergerichts zwecks gemeinsamer Beurteilung mit dem vor- liegenden Berufungsprozess der erkennenden Kammer überwiesen wurde (Urk. 47), als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist.
- 5 -
2. Umfang der Berufung Wie erwähnt, ficht der Verteidiger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Aus seinen Anträgen ergibt sich jedoch, dass er hievon offensichtlich die Disposi- tivziffern 5 (Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin) und 6 (Kostenfestsetzung) ausnehmen will (vgl. auch Prot. II S. 5 f.). Entsprechend bil- den Berufungsgegenstand die vorinstanzlichen Dispositivziffern 1 bis 4 sowie
E. 3 November 2010 ausgefällten Strafe. Der Vollzug der Geldstrafe wurde nicht aufgeschoben. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juli 2010 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wies die Vorinstanz indessen ab. Die Verfahrenskosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden schliesslich dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 34 S. 24).
- 4 -
E. 3.1 Ganz kurz zusammengefasst, wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, Fr. 2'000.– veruntreut zu haben, welche ihm am Abend des 1. Juli 2010 von der Privatklägerin übergeben worden seien, damit er – damals für die Zeit des "…" an einem Stand von der Privatklägerin angestellt – mit diesem Geld am nächsten Morgen den Fleischlieferanten der Firma "C._____" bezahle. Der Beschuldigte sei dann aber am 2. Juli 2012 nicht mehr erschienen und habe das Geld für seine persönlichen Bedürfnisse verwendet (Urk. 17 S. 2). Der Beschuldigte bestreitet dies. Zwar sei über die Bezahlung der Firma "C._____" gesprochen worden. Er habe sich aber geweigert, einen solch namhaften Betrag von der Privatklägerin ohne Quittung entgegen zu nehmen. Die Privatklägerin beschuldige ihn falsch.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat richtig umrissen, wie Aussagen von Prozessbeteiligten zu würdigen sind und ein bestrittener Sachverhalt zu erstellen ist bzw. wann in An- wendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch zu ergehen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Urk. 34 S. 9/10; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.3 Ebenso auf das vorinstanzliche Urteil kann verwiesen werden, soweit die Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und der beiden Zeugen zu- sammengefasst wiedergegeben sind (Urk. 34 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 6 -
E. 3.4 Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt zur Hauptsache gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, deren Tochter D._____ sowie E._____ (seinerzeit ebenfalls von der Privatklägerin für das "…" angestellt) als erstellt erachtet. Sie beurteilte die Depositionen der Privatklägerin in Bezug auf die Geldübergabe als klar und weitgehend schlüssig, jene deren Tochter als spontan, detailliert und in sich geschlossen sowie die Ausführungen von E._____ als klar, differenziert und zurückhaltend. Einwände hiergegen verwarf die Vorinstanz und kam zum Schluss, dass die Aussagen der genannten Personen glaubhaft seien und den dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Sachverhalt zu stützen vermöchten. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten, wo- nach er die Fr. 2'000.– nicht von der Privatklägerin übernommen habe, als blosse Schutzbehauptungen und damit nicht glaubhaft zu qualifizieren (Urk. 34 S. 12-14).
E. 3.5 Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Letztlich liegen einfach zu viele Umstände vor, welche ernsthafte Zweifel daran nähren, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift dargestellt wird:
E. 3.5.1 Dass die Privatklägerin dem Beschuldigten am Abend des 1. Juli 2010 Fr. 2'000.– in bar übergeben habe, wird in dieser konkreten Form einzig von der Privatklägerin selbst behauptet. Aus eigener Wahrnehmung konnten dies weder die Tochter der Privatklägerin noch E._____ bestätigen, und – vor allem – liegen keine objektiven Beweismittel vor. Insbesondere wurde keine Quittung erstellt. Zwar kann den entsprechenden Bankunterlagen entnommen werden, dass die Privatklägerin am 30. Juni 2010 gegen Mittag Fr. 3'000.– von ihrem Privatkonto bei der … bezogen hat (Urk. 8/2 S. 2). Das belegt aber letztlich nicht mehr, als dass die Privatklägerin zumindest jenentags effektiv über Fr. 2'000.– verfügte. Und ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass die Privatklägerin eine Quittung der Metzgerei C._____ vom 2. Juli 2010 über Fr. 2'000.– vorlegen kann (Urk. 8/2 S. 3). Zwar geht daraus hervor, dass mit grosser Wahrscheinlich- keit die Privatklägerin für die Fleischlieferung Fr. 2'000.– bezahlt hat. Zu welcher Tageszeit und unter welchen Umständen dies geschehen ist, lässt sich der Quit- tung aber nicht entnehmen. Der Partner der Privatklägerin, von welchem sie ge-
- 7 - mäss eigenen Aussagen diese Fr. 2'000.– am 2. Juli 2010 um ca. 11.00 Uhr er- halten habe (Urk. 4/2 S. 4), wurde nicht befragt.
E. 3.5.2 So bleibt zunächst einmal – insoweit durchaus mit der Vorinstanz – der "eigenartige" Eindruck, weshalb die Privatklägerin mit dem Beschuldigten einer nicht näher bekannten Person ohne Quittung Fr. 2'000.– übergeben haben sollte. Wenn die Vorinstanz das von der Privatklägerin dafür angeführte Vertrauen (s. Urk. 4/2 S. 5) aber damit zu rechtfertigen sucht, dass die Privatklägerin bereits seit Anfang Mai 2010 mit dem Beschuldigten in Kontakt gestanden und dieser da- bei die E-Mail-Adresse "F._____@bluewin.ch" verwendet habe (Urk. 34 S. 12), so erscheint dies als reichlich gesucht. Gelegentlicher E-Mail-Verkehr im Hinblick auf eine dreitägige Anstellung während des "…" (Urk. 4/6 S. 13-15) begründet ja wohl kaum ein Vertrauensverhältnis, und Gleiches ist von einer bestimmten, bekannt- lich grundsätzlich frei wählbaren "bluewin"-E-Mail-Adresse (so auch die Verteidi- gung, Urk. 52 S. 3 Rz 8) zu sagen.
E. 3.5.3 Ähnlich zweifelhaft ist es, wenn die Vorinstanz als Zeichen für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Privatklägerin anführt, dass diese über alle ihre Einver- nahmen hinweg vergessen hat zu erwähnen, dass ihre Tochter am Abend des
1. Juli 2010 ebenfalls anwesend war – und dies auch noch in der Einvernahme als Auskunftsperson vom 16. September 2011 auf entsprechenden Vorhalt explizit in Abrede stellte (Urk. 4/2 S. 9/10). Natürlich bildete es ein Indiz gegen ei- ne Falschanschuldigung durch die Privatklägerin, wenn diese die Präsenz ihrer Tochter absichtlich verschwiegen hätte. Eine bewusste Falschanschuldigung wäre effektiv einfacher zu bewerkstelligen gewesen, wenn sich die beiden Frauen abgesprochen hätten und die Privatklägerin ihre Tochter als Zeugin hätte be- nennen können (vgl. Urk. 34 S. 13). Es ist aber nicht anzunehmen, dass die Privatklägerin die Anwesenheit ihrer Tochter absichtlich verschwiegen hat (vgl. dazu auch Urk. 7/1 und Prot. I S. 9). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin vergessen hat, dass ihre Tochter damals zugegen war. Dies und insbesondere der Umstand, dass sie auch noch in der bereits erwähnten Befra- gung vom 16. September 2011 mehrfach ausdrücklich das Gegenteil behauptete, sind nun jedoch – entgegen der Vorinstanz – keine Indizien, die für die Glaub-
- 8 - haftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen. Gegenteils sind Vorbehalte anzubringen. Wenn die Privatklägerin derart mit Überzeugung tatsachenwidrig der Meinung war, ihre Tochter sei nicht anwesend gewesen (zumal noch an ihrem
– der Privatklägerin – Geburtstag: Urk. 7/1, 7/2 S. 2, und nachdem sie gemäss Aussagen des Beschuldigten diesem am Tage selbst gesagt habe, dass es sich bei der dabei stehenden Frau um ihre Tochter handle: Urk. 3/2 S. 4), so lässt es dies nicht als unmöglich erscheinen, dass die Privatklägerin aus irgend einem Grund ebenso tatsachenwidrig der irrigen Auffassung sein könnte, dem Beschul- digten im Sinne ihrer unbestrittenen Absichten die Fr. 2'000.– übergeben zu haben. Immerhin beschreibt der Beschuldigte die Privatklägerin als "unpro- fessionell", "nicht stressresistent", "hysterisch", und der 1. Juli 2010 sei "ein Chaotentag" gewesen, wo er eigentlich am liebsten wieder gegangen wäre, nachdem ihn die Privatklägerin als "ihre linke Hand" bezeichnet habe (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 23 S. 2, 3; Urk. 51 S. 9). Deshalb schliesst es auch der Verteidiger nicht aus, dass die Privatklägerin (auch) betreffend die Geldübergabe "Opfer einer fundamentalen Erinnerungs-Fehlleistung" geworden sei (Urk. 25 S. 4).
E. 3.5.4 Richtig ist sodann, dass die Aussagen von E._____ klar, differenziert, zu- rückhaltend und mithin glaubhaft ausgefallen sind (Urk. 34 S. 13), was auch die Verteidigung bestätigt (Urk. 52 S. 4 Rz 12). E._____ belastet den Beschuldigten aber nicht direkt. Zwar geht er davon aus, dass der Beschuldigte die Fr. 2'000.– erhalten habe (Urk. 5/2 S. 5/6). Indessen gründet diese Annahme offensichtlich nicht unwesentlich auf den ihm gegenüber erfolgten Äusserungen der Privatkläge- rin (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/2 S. 5, 6, 7). Ausdrücklich betonte E._____ nämlich auch immer wieder, selbst nicht gesehen zu haben, ob die Privatklägerin dem Beschul- digten Geld übergeben habe (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/2 S. 3), und er unterstrich auch mehrfach, dass ihn das Ganze eigentlich nichts angegangen sei; er habe "als ein- facher Arbeiter" keinen Einblick gehabt (Urk. 5/2 S. 3, 4, 5, 8). Wesentlich davon beeinflusst, dass er der Privatklägerin ihre vorherigen Aussagen geglaubt habe, dem Beschuldigten das Geld übergeben zu haben, erscheinen sodann auch die Erklärungen von E._____ zum Ablauf seines Gesprächs mit dem Beschuldigten am Abend des 1. Juli 2010, als die beiden Männer nach Arbeitsschluss zusam- men noch einen Kaffee getrunken haben. Ausdrücklich räumte E._____ nämlich
- 9 - ein: "Ich wusste von B._____ schon vorher, dass sie das Geld übergeben hat" (Urk. 5/2 S. 7). Seine folgende Aussage "A._____ hat mir am Abend gesagt, dass er das Geld habe" (a.a.O. und schon Urk. 5/1 S. 2), ist daher zu relativieren. E._____ präzisierte auf Vorhalt der Bestreitungen des Beschuldigten denn auch selbst, dessen Äusserungen so verstanden zu haben, als dieser das Geld habe. Er habe nachher auch nicht nachgebohrt, ob das wirklich zutreffe (Urk. 5/2 S. 7).
E. 3.5.5 Auch die Aussagen von D._____ stehen unter ähnlichen Vorzeichen: Zwar erklärte sie, selber gesehen zu haben, wie ihre Mutter dem Beschuldigten Geld übergeben habe (Urk. 7/2 S. 3). Diese habe Geld aus der Tasche genommen und dem Beschuldigten gegeben (Urk. 7/2 S. 4). Auch die Frage, ob die Privatklägerin das Geld abgezählt habe, bejahte D._____ zunächst sofort; sie habe aber nicht gesehen, was für Noten es gewesen seien. Gerade anschliessend musste sie dies aber abschwächen: Sie glaube, dass die Privatklägerin das Geld herausge- nommen und gezählt habe. Und zur Begründung führte D._____ – nun völlig pau- schal – an: "Man muss ja schon schauen, wie viel man dann übergibt." (Urk. 7/2 S. 4). Dieses Aussageverhalten ist zwar durchaus spontan, ehrlich und offen. Es wirft aber schon die Frage auf, wie viel D._____ tatsächlich aus eigener Wahr- nehmung weiss, und wie viel sie nur glaubt, aus eigener Wahrnehmung zu wis- sen, insbesondere nachdem sie offenbar wiederholt mit ihrer Mutter über die An- gelegenheit gesprochen hat (Urk. 7/2 S. 7) und demgemäss mit deren Version bestens vertraut ist. Dass die Privatklägerin zum Beschuldigten gesagt habe, ein schlechtes Gewissen zu haben, ihm diese Verantwortung zu übergeben (Urk. 7/2 S. 4), schliesst daher nicht aus, dass die Privatklägerin das Geld letztlich eben al- lenfalls nur übergeben wollte, zumal auch D._____ nicht mehr sagen konnte, ob diese Aussage vor, während oder nach der Geldübergabe einmal gefallen sei. Es sei daran erinnert, dass gemäss den Aussagen von E._____ die Privatklägerin of- fenbar schon während des 1. Juli 2010 immer wieder über die – geplante – Geld- übergabe gesprochen hat, und auch der Beschuldigte selbst bestätigt, dass das ein Thema gewesen sei. Unbestritten ist schliesslich auch, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten jedenfalls den Schlüssel für den Kühlwagen übergeben hatte
– und so mithin zumindest etwas effektiv auch die Hand gewechselt hat. Es bleibt deshalb der Schluss, dass die Aussagen von D._____ zwar insoweit als durchaus
- 10 - glaubhaft erscheinen, als keinerlei Anhaltspunkte für eine bewusste Falschaussa- ge bestehen. Nachdem die geplante Geldübergabe aber offensichtlich schon den
1. Juli 2010 über immer wieder Thema war, unbestrittenermassen auch zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten über Geld gesprochen wurde und in der Folge jedenfalls der Schlüssel für den Kühlwagen die Hand gewechselt hat, sowie in Anbetracht dessen, dass D._____ mit ihrer Mutter mehrfach über den Vorfall sprach, müssen hinsichtlich der Aussagekraft der Depositionen von D._____ Vorbehalte angebracht werden.
E. 3.5.6 Weiter kann die Darstellung des Beschuldigten – entgegen der Vorinstanz (Urk. 34 S. 11/12) – nicht einfach als unglaubhaft qualifiziert werden. Zunächst er- scheint der – angebliche – Widerspruch zwischen seinen Aussagen in der polizei- lichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. bzw. 16. Septem- ber 2011 zur Übernahme des Schlüssels für den Kühlwagen (Urk. 34 S. 11; Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/2 S. 6) als etwas gesucht. Insbesondere darf die Erklärung des Beschuldigten zum von der Vorinstanz herausgearbeiteten Widerspruch, wo- nach er dann schliesslich den Schlüssel entgegen seiner ursprünglichen Forde- rung "dem Frieden zuliebe" doch ohne Quittung entgegen genommen habe, nicht als "wenig überzeugender Rechtfertigungsversuch" abgetan werden. Vielmehr er- scheint der Hinweis des Beschuldigten nachvollziehbar, dass sich die Aussagen im Grunde decken (Urk. 3/2 S. 6): Anfänglich habe er nämlich schon gesagt, dass er weder Geld noch Schlüssel ohne Quittung annehmen werde, dann aber – eben "dem Frieden zuliebe" – den Schlüssel doch ohne eine Solche angenommen. Deshalb habe der Polizist dann auch noch den letzten Satz angefügt, wonach er
– der Beschuldigte – kein Geld von ihr übernommen habe (vgl. Urk. 3/1 S. 1). Das leuchtet ein: Die Antworten des Beschuldigten im polizeilichen Einvernahme- protokoll erscheinen schon als etwas verkürzt wiedergegeben, und insbesondere ergäbe der letzte Satz "Ich habe auch kein Geld von ihr übernommen" wenig Sinn, wenn nicht auch noch separat etwas über den Schlüssel gesagt bzw. zu- mindest gedacht worden ist. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht abwegig, wenn der Beschuldigte ausführt, die Privatklägerin habe auf seine Weigerung hin, das Geld ohne Quittung anzunehmen, gesagt, sie werde die Bezahlung des Lieferanten anders regeln, aber diese müssten die Ware in den Kühlwagen tun
- 11 - können und deshalb solle der Beschuldigte wenigstens den Schlüssel mitnehmen, was er dann auch getan habe.
E. 3.5.7 Sodann ist es natürlich schon so, dass typischerweise der Treugeber ein Interesse an einer Quittung hat, welche die Hingabe des Geldes beweist (Urk. 34 S. 11). Dass es hier gemäss Aussagen des Beschuldigten nun umgekehrt gewe- sen sein soll (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/2 S. 6; Urk. 3/3 S. 2), ist deshalb aber nicht notwendigerweise unglaubhaft. Gerade wenn der Beschuldigte die Privatklägerin als "chaotisch" und "hysterisch" empfunden hat, könnte er aus grundsätzlichen Überlegungen ein Interesse daran gehabt haben, die Übergabe von Fr. 2'000.– dokumentiert zu erhalten – nur schon etwa einfach darum, um im Nachhinein all- fällige Diskussionen zu vermeiden. Die Verteidigung formuliert dies – ebenfalls nicht abwegig – so, dass der Beschuldigte "aufgrund seiner Vorgeschichte [d.h. mehrfache Vorstrafen] ... darauf bedacht [gewesen sei], keine Unvorsichtigkeit mehr zu begehen" (Urk. 25 S. 2). Jedenfalls erschienen die diesbezüglichen Aus- sagen offensichtlich auch weder dem einvernehmenden Polizeibeamten (Urk. 3/1), noch der untersuchungsführenden Staatsanwältin (Urk. 3/2) oder der Vorderrichterin (Urk. 23) als derart aussergewöhnlich, dass sie sich zu einer Nachfrage veran- lasst gesehen hätten. Wenn der Beschuldigte sodann anlässlich der Berufungs- verhandlung ähnlich ausführt, dass er die Verantwortung nicht habe übernehmen wollen, weil sie nicht bereit gewesen sei, ihm dies unterschriftlich zu bestätigen (Urk. 51 S. 11), so ist das ebenfalls durchaus nachvollziehbar. Dies auch deshalb, weil der Beschuldigte ganz offensichtlich in solchen Belangen ein "gebranntes Kind" ist (Urk. 51 S. 11; Urk. 52 S. 2 Rz 5).
E. 3.5.8 Weshalb sodann die Argumentation des Beschuldigten bezüglich seiner Entscheidung, am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, nicht über- zeugend sein soll (Urk. 34 S. 11/12), legt die Vorinstanz nicht schlüssig dar. Ge- genteils spricht der Umstand, dass der Beschuldigte jedenfalls den Schlüssel zum Kühlwagen mitgenommen hat, grundsätzlich durchaus dafür, dass er beim Ver- lassen des Festgeländes noch im Sinn gehabt hat, am nächsten Tag wieder zu erscheinen. So kann es durchaus sein, dass sich der Beschuldigte nach einer te-
- 12 - lefonischen Unterhaltung mit seinem Freund auf der Heimfahrt nach … entschlos- sen hat, sich nicht mehr "antun" zu wollen, "einer hysterischen Chefin" gegenüber zu treten (Urk. 23 S. 3; Urk. 51 S. 10). Er sei nicht mehr bereit gewesen, zwölf oder dreizehn Stunden ohne Pause zu arbeiten, und der Umgangston der Privat- klägerin sei "unangebracht" gewesen (Urk. 3/2 S. 3). Warum ein solcher Ent- scheid nur "aus einer momentanen Gemütsbewegung" heraus verständlich sein sollte, lässt sich den vorinstanzlichen Erwägungen nicht entnehmen (Urk. 34 S. 12). Und wenn die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten betreffend die an- gebliche Inkompetenz und die hysterische Art der Privatklägerin als pauschal, un- differenziert, detailarm und deshalb wenig überzeugend einstuft (a.a.O.), so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschuldigte hierzu gar nie näher befragt wor- den ist. Das gilt auch für E._____, der zu diesem Thema immerhin zu Protokoll gab, dass die Privatklägerin am 2. Juli 2010 aufgeregt, sehr unter Druck und sehr aufgewühlt gewesen sei (Urk. 5/2 S. 8).
E. 3.5.9 Im weiteren spricht es – mit dem Beschuldigten (Urk. 23 S. 2/3; Urk. 51 S. 13) und der Verteidigung (Urk. 25 S. 7; Urk. 52 S. 4 f. Rz 13) – in der Tat für die Glaubhaftigkeit des Ersteren Aussagen, dass er ungeachtet dessen, dass die Privatklägerin über alle ihre Einvernahmen hinweg nie etwas von ihrer Tochter erwähnte, darauf insistierte, dass D._____ eben doch zugegen war: Man müsste meinen, dass er – wenn er denn das zur Diskussion stehende Geld veruntreut hätte – doch alles Interesse daran gehabt hätte, die Anwesenheit von D._____ ebenfalls zu verschweigen, da für ihn nicht schwer auszumalen war, dass diese vermutungsweise eher gegen als für ihn aussagen wird.
E. 3.5.10 Gleichermassen spricht es schliesslich eher für den Beschuldigten, dass er E._____ gegenüber am Abend des 1. Juli 2010 davon gesprochen hat, man könnte mit dem Geld, dessen Übergabe an ihn zur Diskussion stand, "schön in die Ferien gehen" (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/2 S. 7; Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/2 S. 5). Auch hier müsste man meinen, dass der Beschuldigte E._____ wohl kaum quasi die Begehung einer strafbaren Handlung angekündigt hätte, sollte er sich nur schon mit einem solchen Gedanken getragen haben. Angesichts dessen erscheint auch folgerichtig, wenn der Beschuldigte betont, er habe E._____ gegenüber eben ge-
- 13 - sagt, die Privatklägerin habe ihm ein paar tausend Franken geben wollen, und entsprechend würde er Verantwortung tragen, wenn er das Geld angenommen hätte (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 5).
E. 3.6 Aus alledem folgt, dass – wie bereits eingangs erwähnt – nicht nur theoretisch denkbare, sondern unüberwindbare konkrete Zweifel daran bestehen, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten die Fr. 2'000.– effektiv übergeben hat. Letztlich ist es einzig die Privatklägerin selbst, die den Beschuldigten klar belastet. Schon ihre eigenen Aussagen lassen indessen Zweifel daran aufkommen, ob sie das Geld tatsächlich überlassen hat oder dies allenfalls nur tun wollte. Die vom Verteidiger in den Raum gestellte "fundamentale Erinnerungs-Fehlleistung" er- scheint jedenfalls schon von daher nicht ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass E._____ eine Geldübergabe an den Beschuldigten nicht aus eigener Wahrneh- mung bestätigen konnte und D._____ dies zwar tun zu können behauptete, ihre Aussagen aber in entscheidenden Punkten gleichwohl wieder wenig ergiebig sind und – vor allem – zufolge der Nähe zu ihrer Mutter und der mit dieser über den Vorfall geführten Gespräche mit einem Vorbehalt zu versehen sind. Objektive Beweismittel für die Anklageversion gibt es nicht; namentlich keine Quittung, wel- che auszustellen unterlassen zu haben sich die Privatklägerin in hohem Masse vorzuwerfen hätte, wenn denn die Geldübergabe effektiv vollzogen worden wäre. Dass ein Bezug der Privatklägerin vom 30. Juni 2010 von Fr. 3'000.– belegt ist, fällt in Bezug auf die vorliegend interessierende Fragestellung nicht entscheidend ins Gewicht. Schliesslich sind die Aussagen des Beschuldigten nicht als derart unglaubhaft zu qualifizieren, dass daraus eine Belastung abzuleiten wäre. Insbe- sondere dass er selbst mit D._____ wiederholt und anders als die Privatklägerin eine Zeugin ins Spiel gebracht hat, von welcher er mutmasslich annehmen muss- te, dass sie eher gegen ihn aussagen wird, sowie dass er E._____ gegenüber da- von gesprochen hat, man könnte mit dem zur Diskussion stehenden Geld "schön in die Ferien", sprechen recht deutlich dagegen, dass der Beschuldigte das Geld im Sinne der Anklage an sich genommen hat. Ebenfalls lässt doch seltsam anmu- ten, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten den Lohn für seinen Arbeitstag schliesslich bezahlte, obwohl sie selbst auch auf zivilem Weg Fr. 2'000.– vom Be- schuldigten fordert (Urk. 51 S. 13 f.; Urk. 4/2 S. 7 f.). Merkwürdig erscheint
- 14 - schliesslich auch, dass die Privatklägerin am 2. Juli 2010 ursprünglich um 8 Uhr noch nicht vor Ort hat sein wollen und deswegen auch den Beschuldigten mit der Übergabe der Fr. 2'000.– um ca. 8 Uhr an den Lieferanten betrauen wollen, dann aber doch schon selber vor 8 Uhr dort gewesen ist (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/2 S. 3). Der entsprechende Sachverhalt lässt sich somit nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen.
E. 3.7 Vor diesem Hintergrund hat in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch zu ergehen.
4. Zivilansprüche Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsions- weise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist insbesondere etwa dann der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt (ZHK StPO- Lieber, Art. 126 N. 7). Eine solche Sachlage ist vorliegend gegeben. Die Scha- denersatzforderung der Privatklägerin ist deshalb auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren – sind die Kosten der Untersuchung und der beiden gerichtli- chen Verfahren, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits
- 15 - um Genugtuung für immaterielle Nachteile (Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1803 f.). 5.2.1. Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtli- chen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, a.a.O., N. 1810). Nachdem dem Beschuldigten vorliegend ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist, deren Kosten ohnehin vom Staat getragen werden (Art. 135 StPO, Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), fällt eine (Partei-) Entschädigung unter diesem Titel nicht in Betracht. 5.2.2. Unter dem Titel einer Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO; s. dazu Schmid, a.a.O., N. 1813 ff.) liess der Beschuldigte vor Vorinstanz darauf verweisen, dass er für das Untersuchungsverfahren und das vorinstanzliche Verfahren vier Mal nach Zürich habe reisen müssen, wobei eine Zugfahrt …-Zürich Fr. 28.– koste, sowie darauf, dass ihn ein Erwerbsausfall für 2,5 Tage getroffen habe, wofür Fr. 100.– pro Tag zu veranschlagen seien (Urk. 25 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Beschuldigte jedoch dahingehend, dass er aufgrund der beiden Gerichtsverhandlungen keinen Er- werbsausfall gehabt habe. Ihm seien einzig die Kosten für die Zugfahrten ent- standen. Im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren habe er erneut zweimal nach Zürich fahren müssen (Urk. 51 S. 14 f.; vgl. auch Prot. II S. 6). Der Beschuldigte hat Anspruch auf Ersatz der mit dem Untersuchungs- und den beiden gerichtlichen Verfahren verbundenen Reisespesen, was unter Berücksich- tigung dessen, dass er am 16. September 2011 den ganzen Tag in Zürich zu ver- bringen hatte und entsprechend Mehrkosten für auswärtige Verpflegung entstan- den sind, die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 250.– rechtfertigt.
- 16 - Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren UH110291-O, in Sachen A._____ gegen Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat, betreffend Entschädigung etc., wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 11. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. … .
2. … .
3. … .
4. … .
5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 4'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
E. 6 Januar 2012 – ebenfalls fristgerecht – am Obergericht die Berufungserklärung einreichen. Das vorinstanzliche Urteil wird – mit Ausnahme der Dispositivziffern
5. und 6. – vollumfänglich angefochten. Beweisanträge stellte der Verteidiger nicht (Urk. 36).
E. 7 … ."
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
- 17 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg ver- wiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 250.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)
- 18 - − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung unter Beilage von Urk. 35
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. April 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. T. Walthert
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (ent- sprechend Fr. 15'000.--) als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. November 2010 ausgefällten Strafe.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juli 2010 zu bezahlen.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 4'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
- Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt." - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 52 S. 6)
- Der Beschuldigte sei von dem Vorwurf der Veruntreuung freizuspre- chen.
- Es sei dem Beschuldigten für seine persönlichen Umtriebe eine Ent- schädigung von mindestens CHF 564.– zuzusprechen.
- Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 43) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
- Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
- Abteilung - Einzelgericht, vom 11. November 2011 wurde der Beschuldigte anklagegemäss der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft, als Zusatzstrafe zu einer mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom
- November 2010 ausgefällten Strafe. Der Vollzug der Geldstrafe wurde nicht aufgeschoben. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juli 2010 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wies die Vorinstanz indessen ab. Die Verfahrenskosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden schliesslich dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 34 S. 24). - 4 - 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidi- ger am 16. November 2011 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 28) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 30 = Urk. 34, vgl. Urk. 33/1) am
- Januar 2012 – ebenfalls fristgerecht – am Obergericht die Berufungserklärung einreichen. Das vorinstanzliche Urteil wird – mit Ausnahme der Dispositivziffern
- und 6. – vollumfänglich angefochten. Beweisanträge stellte der Verteidiger nicht (Urk. 36). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2012 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Privatklägerin und der Staatsan- waltschaft übermittelt. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, verschie- dene Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und zu belegen (Urk. 38). Am 18. Januar 2012 liess der Beschuldigte das ausgefüllte "Daten- erfassungsblatt" sowie verschiedene weitere Unterlagen einreichen (Urk. 40 und 42), und am 19. Januar 2012 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu beantragen. Im Übrigen verzichte sie auch auf die Stellung weiterer An- träge und werde sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen (Urk. 43). Die Privatklägerin liess sich nicht verlauten. 1.4. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5). Das vorliegende Urteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.). 1.5. Im Anschluss an die heutige Berufungsverhandlung zog der Beschuldigte seine Beschwerde in Sachen A._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdeverfahren UH110291-O, zurück (Prot. II S. 7). Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass dieses Beschwerdeverfahren, welches von der III. Strafkammer des Obergerichts zwecks gemeinsamer Beurteilung mit dem vor- liegenden Berufungsprozess der erkennenden Kammer überwiesen wurde (Urk. 47), als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist. - 5 -
- Umfang der Berufung Wie erwähnt, ficht der Verteidiger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Aus seinen Anträgen ergibt sich jedoch, dass er hievon offensichtlich die Disposi- tivziffern 5 (Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin) und 6 (Kostenfestsetzung) ausnehmen will (vgl. auch Prot. II S. 5 f.). Entsprechend bil- den Berufungsgegenstand die vorinstanzlichen Dispositivziffern 1 bis 4 sowie
- Soweit das Urteil unangefochten geblieben ist, ist es in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Das ist vorab festzu- stellen.
- Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3.1. Ganz kurz zusammengefasst, wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, Fr. 2'000.– veruntreut zu haben, welche ihm am Abend des 1. Juli 2010 von der Privatklägerin übergeben worden seien, damit er – damals für die Zeit des "…" an einem Stand von der Privatklägerin angestellt – mit diesem Geld am nächsten Morgen den Fleischlieferanten der Firma "C._____" bezahle. Der Beschuldigte sei dann aber am 2. Juli 2012 nicht mehr erschienen und habe das Geld für seine persönlichen Bedürfnisse verwendet (Urk. 17 S. 2). Der Beschuldigte bestreitet dies. Zwar sei über die Bezahlung der Firma "C._____" gesprochen worden. Er habe sich aber geweigert, einen solch namhaften Betrag von der Privatklägerin ohne Quittung entgegen zu nehmen. Die Privatklägerin beschuldige ihn falsch. 3.2. Die Vorinstanz hat richtig umrissen, wie Aussagen von Prozessbeteiligten zu würdigen sind und ein bestrittener Sachverhalt zu erstellen ist bzw. wann in An- wendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch zu ergehen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Urk. 34 S. 9/10; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Ebenso auf das vorinstanzliche Urteil kann verwiesen werden, soweit die Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und der beiden Zeugen zu- sammengefasst wiedergegeben sind (Urk. 34 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 6 - 3.4. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt zur Hauptsache gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, deren Tochter D._____ sowie E._____ (seinerzeit ebenfalls von der Privatklägerin für das "…" angestellt) als erstellt erachtet. Sie beurteilte die Depositionen der Privatklägerin in Bezug auf die Geldübergabe als klar und weitgehend schlüssig, jene deren Tochter als spontan, detailliert und in sich geschlossen sowie die Ausführungen von E._____ als klar, differenziert und zurückhaltend. Einwände hiergegen verwarf die Vorinstanz und kam zum Schluss, dass die Aussagen der genannten Personen glaubhaft seien und den dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Sachverhalt zu stützen vermöchten. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten, wo- nach er die Fr. 2'000.– nicht von der Privatklägerin übernommen habe, als blosse Schutzbehauptungen und damit nicht glaubhaft zu qualifizieren (Urk. 34 S. 12-14). 3.5. Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Letztlich liegen einfach zu viele Umstände vor, welche ernsthafte Zweifel daran nähren, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift dargestellt wird: 3.5.1. Dass die Privatklägerin dem Beschuldigten am Abend des 1. Juli 2010 Fr. 2'000.– in bar übergeben habe, wird in dieser konkreten Form einzig von der Privatklägerin selbst behauptet. Aus eigener Wahrnehmung konnten dies weder die Tochter der Privatklägerin noch E._____ bestätigen, und – vor allem – liegen keine objektiven Beweismittel vor. Insbesondere wurde keine Quittung erstellt. Zwar kann den entsprechenden Bankunterlagen entnommen werden, dass die Privatklägerin am 30. Juni 2010 gegen Mittag Fr. 3'000.– von ihrem Privatkonto bei der … bezogen hat (Urk. 8/2 S. 2). Das belegt aber letztlich nicht mehr, als dass die Privatklägerin zumindest jenentags effektiv über Fr. 2'000.– verfügte. Und ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass die Privatklägerin eine Quittung der Metzgerei C._____ vom 2. Juli 2010 über Fr. 2'000.– vorlegen kann (Urk. 8/2 S. 3). Zwar geht daraus hervor, dass mit grosser Wahrscheinlich- keit die Privatklägerin für die Fleischlieferung Fr. 2'000.– bezahlt hat. Zu welcher Tageszeit und unter welchen Umständen dies geschehen ist, lässt sich der Quit- tung aber nicht entnehmen. Der Partner der Privatklägerin, von welchem sie ge- - 7 - mäss eigenen Aussagen diese Fr. 2'000.– am 2. Juli 2010 um ca. 11.00 Uhr er- halten habe (Urk. 4/2 S. 4), wurde nicht befragt. 3.5.2. So bleibt zunächst einmal – insoweit durchaus mit der Vorinstanz – der "eigenartige" Eindruck, weshalb die Privatklägerin mit dem Beschuldigten einer nicht näher bekannten Person ohne Quittung Fr. 2'000.– übergeben haben sollte. Wenn die Vorinstanz das von der Privatklägerin dafür angeführte Vertrauen (s. Urk. 4/2 S. 5) aber damit zu rechtfertigen sucht, dass die Privatklägerin bereits seit Anfang Mai 2010 mit dem Beschuldigten in Kontakt gestanden und dieser da- bei die E-Mail-Adresse "F._____@bluewin.ch" verwendet habe (Urk. 34 S. 12), so erscheint dies als reichlich gesucht. Gelegentlicher E-Mail-Verkehr im Hinblick auf eine dreitägige Anstellung während des "…" (Urk. 4/6 S. 13-15) begründet ja wohl kaum ein Vertrauensverhältnis, und Gleiches ist von einer bestimmten, bekannt- lich grundsätzlich frei wählbaren "bluewin"-E-Mail-Adresse (so auch die Verteidi- gung, Urk. 52 S. 3 Rz 8) zu sagen. 3.5.3. Ähnlich zweifelhaft ist es, wenn die Vorinstanz als Zeichen für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Privatklägerin anführt, dass diese über alle ihre Einver- nahmen hinweg vergessen hat zu erwähnen, dass ihre Tochter am Abend des
- Juli 2010 ebenfalls anwesend war – und dies auch noch in der Einvernahme als Auskunftsperson vom 16. September 2011 auf entsprechenden Vorhalt explizit in Abrede stellte (Urk. 4/2 S. 9/10). Natürlich bildete es ein Indiz gegen ei- ne Falschanschuldigung durch die Privatklägerin, wenn diese die Präsenz ihrer Tochter absichtlich verschwiegen hätte. Eine bewusste Falschanschuldigung wäre effektiv einfacher zu bewerkstelligen gewesen, wenn sich die beiden Frauen abgesprochen hätten und die Privatklägerin ihre Tochter als Zeugin hätte be- nennen können (vgl. Urk. 34 S. 13). Es ist aber nicht anzunehmen, dass die Privatklägerin die Anwesenheit ihrer Tochter absichtlich verschwiegen hat (vgl. dazu auch Urk. 7/1 und Prot. I S. 9). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin vergessen hat, dass ihre Tochter damals zugegen war. Dies und insbesondere der Umstand, dass sie auch noch in der bereits erwähnten Befra- gung vom 16. September 2011 mehrfach ausdrücklich das Gegenteil behauptete, sind nun jedoch – entgegen der Vorinstanz – keine Indizien, die für die Glaub- - 8 - haftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen. Gegenteils sind Vorbehalte anzubringen. Wenn die Privatklägerin derart mit Überzeugung tatsachenwidrig der Meinung war, ihre Tochter sei nicht anwesend gewesen (zumal noch an ihrem – der Privatklägerin – Geburtstag: Urk. 7/1, 7/2 S. 2, und nachdem sie gemäss Aussagen des Beschuldigten diesem am Tage selbst gesagt habe, dass es sich bei der dabei stehenden Frau um ihre Tochter handle: Urk. 3/2 S. 4), so lässt es dies nicht als unmöglich erscheinen, dass die Privatklägerin aus irgend einem Grund ebenso tatsachenwidrig der irrigen Auffassung sein könnte, dem Beschul- digten im Sinne ihrer unbestrittenen Absichten die Fr. 2'000.– übergeben zu haben. Immerhin beschreibt der Beschuldigte die Privatklägerin als "unpro- fessionell", "nicht stressresistent", "hysterisch", und der 1. Juli 2010 sei "ein Chaotentag" gewesen, wo er eigentlich am liebsten wieder gegangen wäre, nachdem ihn die Privatklägerin als "ihre linke Hand" bezeichnet habe (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 23 S. 2, 3; Urk. 51 S. 9). Deshalb schliesst es auch der Verteidiger nicht aus, dass die Privatklägerin (auch) betreffend die Geldübergabe "Opfer einer fundamentalen Erinnerungs-Fehlleistung" geworden sei (Urk. 25 S. 4). 3.5.4. Richtig ist sodann, dass die Aussagen von E._____ klar, differenziert, zu- rückhaltend und mithin glaubhaft ausgefallen sind (Urk. 34 S. 13), was auch die Verteidigung bestätigt (Urk. 52 S. 4 Rz 12). E._____ belastet den Beschuldigten aber nicht direkt. Zwar geht er davon aus, dass der Beschuldigte die Fr. 2'000.– erhalten habe (Urk. 5/2 S. 5/6). Indessen gründet diese Annahme offensichtlich nicht unwesentlich auf den ihm gegenüber erfolgten Äusserungen der Privatkläge- rin (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/2 S. 5, 6, 7). Ausdrücklich betonte E._____ nämlich auch immer wieder, selbst nicht gesehen zu haben, ob die Privatklägerin dem Beschul- digten Geld übergeben habe (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/2 S. 3), und er unterstrich auch mehrfach, dass ihn das Ganze eigentlich nichts angegangen sei; er habe "als ein- facher Arbeiter" keinen Einblick gehabt (Urk. 5/2 S. 3, 4, 5, 8). Wesentlich davon beeinflusst, dass er der Privatklägerin ihre vorherigen Aussagen geglaubt habe, dem Beschuldigten das Geld übergeben zu haben, erscheinen sodann auch die Erklärungen von E._____ zum Ablauf seines Gesprächs mit dem Beschuldigten am Abend des 1. Juli 2010, als die beiden Männer nach Arbeitsschluss zusam- men noch einen Kaffee getrunken haben. Ausdrücklich räumte E._____ nämlich - 9 - ein: "Ich wusste von B._____ schon vorher, dass sie das Geld übergeben hat" (Urk. 5/2 S. 7). Seine folgende Aussage "A._____ hat mir am Abend gesagt, dass er das Geld habe" (a.a.O. und schon Urk. 5/1 S. 2), ist daher zu relativieren. E._____ präzisierte auf Vorhalt der Bestreitungen des Beschuldigten denn auch selbst, dessen Äusserungen so verstanden zu haben, als dieser das Geld habe. Er habe nachher auch nicht nachgebohrt, ob das wirklich zutreffe (Urk. 5/2 S. 7). 3.5.5. Auch die Aussagen von D._____ stehen unter ähnlichen Vorzeichen: Zwar erklärte sie, selber gesehen zu haben, wie ihre Mutter dem Beschuldigten Geld übergeben habe (Urk. 7/2 S. 3). Diese habe Geld aus der Tasche genommen und dem Beschuldigten gegeben (Urk. 7/2 S. 4). Auch die Frage, ob die Privatklägerin das Geld abgezählt habe, bejahte D._____ zunächst sofort; sie habe aber nicht gesehen, was für Noten es gewesen seien. Gerade anschliessend musste sie dies aber abschwächen: Sie glaube, dass die Privatklägerin das Geld herausge- nommen und gezählt habe. Und zur Begründung führte D._____ – nun völlig pau- schal – an: "Man muss ja schon schauen, wie viel man dann übergibt." (Urk. 7/2 S. 4). Dieses Aussageverhalten ist zwar durchaus spontan, ehrlich und offen. Es wirft aber schon die Frage auf, wie viel D._____ tatsächlich aus eigener Wahr- nehmung weiss, und wie viel sie nur glaubt, aus eigener Wahrnehmung zu wis- sen, insbesondere nachdem sie offenbar wiederholt mit ihrer Mutter über die An- gelegenheit gesprochen hat (Urk. 7/2 S. 7) und demgemäss mit deren Version bestens vertraut ist. Dass die Privatklägerin zum Beschuldigten gesagt habe, ein schlechtes Gewissen zu haben, ihm diese Verantwortung zu übergeben (Urk. 7/2 S. 4), schliesst daher nicht aus, dass die Privatklägerin das Geld letztlich eben al- lenfalls nur übergeben wollte, zumal auch D._____ nicht mehr sagen konnte, ob diese Aussage vor, während oder nach der Geldübergabe einmal gefallen sei. Es sei daran erinnert, dass gemäss den Aussagen von E._____ die Privatklägerin of- fenbar schon während des 1. Juli 2010 immer wieder über die – geplante – Geld- übergabe gesprochen hat, und auch der Beschuldigte selbst bestätigt, dass das ein Thema gewesen sei. Unbestritten ist schliesslich auch, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten jedenfalls den Schlüssel für den Kühlwagen übergeben hatte – und so mithin zumindest etwas effektiv auch die Hand gewechselt hat. Es bleibt deshalb der Schluss, dass die Aussagen von D._____ zwar insoweit als durchaus - 10 - glaubhaft erscheinen, als keinerlei Anhaltspunkte für eine bewusste Falschaussa- ge bestehen. Nachdem die geplante Geldübergabe aber offensichtlich schon den
- Juli 2010 über immer wieder Thema war, unbestrittenermassen auch zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten über Geld gesprochen wurde und in der Folge jedenfalls der Schlüssel für den Kühlwagen die Hand gewechselt hat, sowie in Anbetracht dessen, dass D._____ mit ihrer Mutter mehrfach über den Vorfall sprach, müssen hinsichtlich der Aussagekraft der Depositionen von D._____ Vorbehalte angebracht werden. 3.5.6. Weiter kann die Darstellung des Beschuldigten – entgegen der Vorinstanz (Urk. 34 S. 11/12) – nicht einfach als unglaubhaft qualifiziert werden. Zunächst er- scheint der – angebliche – Widerspruch zwischen seinen Aussagen in der polizei- lichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. bzw. 16. Septem- ber 2011 zur Übernahme des Schlüssels für den Kühlwagen (Urk. 34 S. 11; Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/2 S. 6) als etwas gesucht. Insbesondere darf die Erklärung des Beschuldigten zum von der Vorinstanz herausgearbeiteten Widerspruch, wo- nach er dann schliesslich den Schlüssel entgegen seiner ursprünglichen Forde- rung "dem Frieden zuliebe" doch ohne Quittung entgegen genommen habe, nicht als "wenig überzeugender Rechtfertigungsversuch" abgetan werden. Vielmehr er- scheint der Hinweis des Beschuldigten nachvollziehbar, dass sich die Aussagen im Grunde decken (Urk. 3/2 S. 6): Anfänglich habe er nämlich schon gesagt, dass er weder Geld noch Schlüssel ohne Quittung annehmen werde, dann aber – eben "dem Frieden zuliebe" – den Schlüssel doch ohne eine Solche angenommen. Deshalb habe der Polizist dann auch noch den letzten Satz angefügt, wonach er – der Beschuldigte – kein Geld von ihr übernommen habe (vgl. Urk. 3/1 S. 1). Das leuchtet ein: Die Antworten des Beschuldigten im polizeilichen Einvernahme- protokoll erscheinen schon als etwas verkürzt wiedergegeben, und insbesondere ergäbe der letzte Satz "Ich habe auch kein Geld von ihr übernommen" wenig Sinn, wenn nicht auch noch separat etwas über den Schlüssel gesagt bzw. zu- mindest gedacht worden ist. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht abwegig, wenn der Beschuldigte ausführt, die Privatklägerin habe auf seine Weigerung hin, das Geld ohne Quittung anzunehmen, gesagt, sie werde die Bezahlung des Lieferanten anders regeln, aber diese müssten die Ware in den Kühlwagen tun - 11 - können und deshalb solle der Beschuldigte wenigstens den Schlüssel mitnehmen, was er dann auch getan habe. 3.5.7. Sodann ist es natürlich schon so, dass typischerweise der Treugeber ein Interesse an einer Quittung hat, welche die Hingabe des Geldes beweist (Urk. 34 S. 11). Dass es hier gemäss Aussagen des Beschuldigten nun umgekehrt gewe- sen sein soll (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/2 S. 6; Urk. 3/3 S. 2), ist deshalb aber nicht notwendigerweise unglaubhaft. Gerade wenn der Beschuldigte die Privatklägerin als "chaotisch" und "hysterisch" empfunden hat, könnte er aus grundsätzlichen Überlegungen ein Interesse daran gehabt haben, die Übergabe von Fr. 2'000.– dokumentiert zu erhalten – nur schon etwa einfach darum, um im Nachhinein all- fällige Diskussionen zu vermeiden. Die Verteidigung formuliert dies – ebenfalls nicht abwegig – so, dass der Beschuldigte "aufgrund seiner Vorgeschichte [d.h. mehrfache Vorstrafen] ... darauf bedacht [gewesen sei], keine Unvorsichtigkeit mehr zu begehen" (Urk. 25 S. 2). Jedenfalls erschienen die diesbezüglichen Aus- sagen offensichtlich auch weder dem einvernehmenden Polizeibeamten (Urk. 3/1), noch der untersuchungsführenden Staatsanwältin (Urk. 3/2) oder der Vorderrichterin (Urk. 23) als derart aussergewöhnlich, dass sie sich zu einer Nachfrage veran- lasst gesehen hätten. Wenn der Beschuldigte sodann anlässlich der Berufungs- verhandlung ähnlich ausführt, dass er die Verantwortung nicht habe übernehmen wollen, weil sie nicht bereit gewesen sei, ihm dies unterschriftlich zu bestätigen (Urk. 51 S. 11), so ist das ebenfalls durchaus nachvollziehbar. Dies auch deshalb, weil der Beschuldigte ganz offensichtlich in solchen Belangen ein "gebranntes Kind" ist (Urk. 51 S. 11; Urk. 52 S. 2 Rz 5). 3.5.8. Weshalb sodann die Argumentation des Beschuldigten bezüglich seiner Entscheidung, am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, nicht über- zeugend sein soll (Urk. 34 S. 11/12), legt die Vorinstanz nicht schlüssig dar. Ge- genteils spricht der Umstand, dass der Beschuldigte jedenfalls den Schlüssel zum Kühlwagen mitgenommen hat, grundsätzlich durchaus dafür, dass er beim Ver- lassen des Festgeländes noch im Sinn gehabt hat, am nächsten Tag wieder zu erscheinen. So kann es durchaus sein, dass sich der Beschuldigte nach einer te- - 12 - lefonischen Unterhaltung mit seinem Freund auf der Heimfahrt nach … entschlos- sen hat, sich nicht mehr "antun" zu wollen, "einer hysterischen Chefin" gegenüber zu treten (Urk. 23 S. 3; Urk. 51 S. 10). Er sei nicht mehr bereit gewesen, zwölf oder dreizehn Stunden ohne Pause zu arbeiten, und der Umgangston der Privat- klägerin sei "unangebracht" gewesen (Urk. 3/2 S. 3). Warum ein solcher Ent- scheid nur "aus einer momentanen Gemütsbewegung" heraus verständlich sein sollte, lässt sich den vorinstanzlichen Erwägungen nicht entnehmen (Urk. 34 S. 12). Und wenn die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten betreffend die an- gebliche Inkompetenz und die hysterische Art der Privatklägerin als pauschal, un- differenziert, detailarm und deshalb wenig überzeugend einstuft (a.a.O.), so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschuldigte hierzu gar nie näher befragt wor- den ist. Das gilt auch für E._____, der zu diesem Thema immerhin zu Protokoll gab, dass die Privatklägerin am 2. Juli 2010 aufgeregt, sehr unter Druck und sehr aufgewühlt gewesen sei (Urk. 5/2 S. 8). 3.5.9. Im weiteren spricht es – mit dem Beschuldigten (Urk. 23 S. 2/3; Urk. 51 S. 13) und der Verteidigung (Urk. 25 S. 7; Urk. 52 S. 4 f. Rz 13) – in der Tat für die Glaubhaftigkeit des Ersteren Aussagen, dass er ungeachtet dessen, dass die Privatklägerin über alle ihre Einvernahmen hinweg nie etwas von ihrer Tochter erwähnte, darauf insistierte, dass D._____ eben doch zugegen war: Man müsste meinen, dass er – wenn er denn das zur Diskussion stehende Geld veruntreut hätte – doch alles Interesse daran gehabt hätte, die Anwesenheit von D._____ ebenfalls zu verschweigen, da für ihn nicht schwer auszumalen war, dass diese vermutungsweise eher gegen als für ihn aussagen wird. 3.5.10. Gleichermassen spricht es schliesslich eher für den Beschuldigten, dass er E._____ gegenüber am Abend des 1. Juli 2010 davon gesprochen hat, man könnte mit dem Geld, dessen Übergabe an ihn zur Diskussion stand, "schön in die Ferien gehen" (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/2 S. 7; Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/2 S. 5). Auch hier müsste man meinen, dass der Beschuldigte E._____ wohl kaum quasi die Begehung einer strafbaren Handlung angekündigt hätte, sollte er sich nur schon mit einem solchen Gedanken getragen haben. Angesichts dessen erscheint auch folgerichtig, wenn der Beschuldigte betont, er habe E._____ gegenüber eben ge- - 13 - sagt, die Privatklägerin habe ihm ein paar tausend Franken geben wollen, und entsprechend würde er Verantwortung tragen, wenn er das Geld angenommen hätte (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 5). 3.6. Aus alledem folgt, dass – wie bereits eingangs erwähnt – nicht nur theoretisch denkbare, sondern unüberwindbare konkrete Zweifel daran bestehen, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten die Fr. 2'000.– effektiv übergeben hat. Letztlich ist es einzig die Privatklägerin selbst, die den Beschuldigten klar belastet. Schon ihre eigenen Aussagen lassen indessen Zweifel daran aufkommen, ob sie das Geld tatsächlich überlassen hat oder dies allenfalls nur tun wollte. Die vom Verteidiger in den Raum gestellte "fundamentale Erinnerungs-Fehlleistung" er- scheint jedenfalls schon von daher nicht ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass E._____ eine Geldübergabe an den Beschuldigten nicht aus eigener Wahrneh- mung bestätigen konnte und D._____ dies zwar tun zu können behauptete, ihre Aussagen aber in entscheidenden Punkten gleichwohl wieder wenig ergiebig sind und – vor allem – zufolge der Nähe zu ihrer Mutter und der mit dieser über den Vorfall geführten Gespräche mit einem Vorbehalt zu versehen sind. Objektive Beweismittel für die Anklageversion gibt es nicht; namentlich keine Quittung, wel- che auszustellen unterlassen zu haben sich die Privatklägerin in hohem Masse vorzuwerfen hätte, wenn denn die Geldübergabe effektiv vollzogen worden wäre. Dass ein Bezug der Privatklägerin vom 30. Juni 2010 von Fr. 3'000.– belegt ist, fällt in Bezug auf die vorliegend interessierende Fragestellung nicht entscheidend ins Gewicht. Schliesslich sind die Aussagen des Beschuldigten nicht als derart unglaubhaft zu qualifizieren, dass daraus eine Belastung abzuleiten wäre. Insbe- sondere dass er selbst mit D._____ wiederholt und anders als die Privatklägerin eine Zeugin ins Spiel gebracht hat, von welcher er mutmasslich annehmen muss- te, dass sie eher gegen ihn aussagen wird, sowie dass er E._____ gegenüber da- von gesprochen hat, man könnte mit dem zur Diskussion stehenden Geld "schön in die Ferien", sprechen recht deutlich dagegen, dass der Beschuldigte das Geld im Sinne der Anklage an sich genommen hat. Ebenfalls lässt doch seltsam anmu- ten, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten den Lohn für seinen Arbeitstag schliesslich bezahlte, obwohl sie selbst auch auf zivilem Weg Fr. 2'000.– vom Be- schuldigten fordert (Urk. 51 S. 13 f.; Urk. 4/2 S. 7 f.). Merkwürdig erscheint - 14 - schliesslich auch, dass die Privatklägerin am 2. Juli 2010 ursprünglich um 8 Uhr noch nicht vor Ort hat sein wollen und deswegen auch den Beschuldigten mit der Übergabe der Fr. 2'000.– um ca. 8 Uhr an den Lieferanten betrauen wollen, dann aber doch schon selber vor 8 Uhr dort gewesen ist (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/2 S. 3). Der entsprechende Sachverhalt lässt sich somit nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen. 3.7. Vor diesem Hintergrund hat in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch zu ergehen.
- Zivilansprüche Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsions- weise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist insbesondere etwa dann der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt (ZHK StPO- Lieber, Art. 126 N. 7). Eine solche Sachlage ist vorliegend gegeben. Die Scha- denersatzforderung der Privatklägerin ist deshalb auf den Zivilweg zu verweisen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren – sind die Kosten der Untersuchung und der beiden gerichtli- chen Verfahren, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits - 15 - um Genugtuung für immaterielle Nachteile (Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1803 f.). 5.2.1. Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtli- chen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, a.a.O., N. 1810). Nachdem dem Beschuldigten vorliegend ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist, deren Kosten ohnehin vom Staat getragen werden (Art. 135 StPO, Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), fällt eine (Partei-) Entschädigung unter diesem Titel nicht in Betracht. 5.2.2. Unter dem Titel einer Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO; s. dazu Schmid, a.a.O., N. 1813 ff.) liess der Beschuldigte vor Vorinstanz darauf verweisen, dass er für das Untersuchungsverfahren und das vorinstanzliche Verfahren vier Mal nach Zürich habe reisen müssen, wobei eine Zugfahrt …-Zürich Fr. 28.– koste, sowie darauf, dass ihn ein Erwerbsausfall für 2,5 Tage getroffen habe, wofür Fr. 100.– pro Tag zu veranschlagen seien (Urk. 25 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Beschuldigte jedoch dahingehend, dass er aufgrund der beiden Gerichtsverhandlungen keinen Er- werbsausfall gehabt habe. Ihm seien einzig die Kosten für die Zugfahrten ent- standen. Im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren habe er erneut zweimal nach Zürich fahren müssen (Urk. 51 S. 14 f.; vgl. auch Prot. II S. 6). Der Beschuldigte hat Anspruch auf Ersatz der mit dem Untersuchungs- und den beiden gerichtlichen Verfahren verbundenen Reisespesen, was unter Berücksich- tigung dessen, dass er am 16. September 2011 den ganzen Tag in Zürich zu ver- bringen hatte und entsprechend Mehrkosten für auswärtige Verpflegung entstan- den sind, die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 250.– rechtfertigt. - 16 - Es wird beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren UH110291-O, in Sachen A._____ gegen Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat, betreffend Entschädigung etc., wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 11. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- … .
- … .
- … .
- … .
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 4'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
- … ."
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des - 17 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen.
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg ver- wiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 250.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG) - 18 - − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung unter Beilage von Urk. 35
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. April 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110767-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. T. Walthert Urteil vom 5. April 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Veruntreuung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. November 2011 (GG110254) Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 22. September 2011 (D-2/2011/2912)
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Entscheid der Vorinstanz: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (ent- sprechend Fr. 15'000.--) als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. November 2010 ausgefällten Strafe.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juli 2010 zu bezahlen.
5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 4'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
7. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt."
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 52 S. 6)
1. Der Beschuldigte sei von dem Vorwurf der Veruntreuung freizuspre- chen.
2. Es sei dem Beschuldigten für seine persönlichen Umtriebe eine Ent- schädigung von mindestens CHF 564.– zuzusprechen.
3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 43) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. November 2011 wurde der Beschuldigte anklagegemäss der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft, als Zusatzstrafe zu einer mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom
3. November 2010 ausgefällten Strafe. Der Vollzug der Geldstrafe wurde nicht aufgeschoben. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juli 2010 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wies die Vorinstanz indessen ab. Die Verfahrenskosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden schliesslich dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 34 S. 24).
- 4 - 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidi- ger am 16. November 2011 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 28) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 30 = Urk. 34, vgl. Urk. 33/1) am
6. Januar 2012 – ebenfalls fristgerecht – am Obergericht die Berufungserklärung einreichen. Das vorinstanzliche Urteil wird – mit Ausnahme der Dispositivziffern
5. und 6. – vollumfänglich angefochten. Beweisanträge stellte der Verteidiger nicht (Urk. 36). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2012 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Privatklägerin und der Staatsan- waltschaft übermittelt. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, verschie- dene Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und zu belegen (Urk. 38). Am 18. Januar 2012 liess der Beschuldigte das ausgefüllte "Daten- erfassungsblatt" sowie verschiedene weitere Unterlagen einreichen (Urk. 40 und 42), und am 19. Januar 2012 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu beantragen. Im Übrigen verzichte sie auch auf die Stellung weiterer An- träge und werde sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen (Urk. 43). Die Privatklägerin liess sich nicht verlauten. 1.4. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5). Das vorliegende Urteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.). 1.5. Im Anschluss an die heutige Berufungsverhandlung zog der Beschuldigte seine Beschwerde in Sachen A._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdeverfahren UH110291-O, zurück (Prot. II S. 7). Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass dieses Beschwerdeverfahren, welches von der III. Strafkammer des Obergerichts zwecks gemeinsamer Beurteilung mit dem vor- liegenden Berufungsprozess der erkennenden Kammer überwiesen wurde (Urk. 47), als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist.
- 5 -
2. Umfang der Berufung Wie erwähnt, ficht der Verteidiger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Aus seinen Anträgen ergibt sich jedoch, dass er hievon offensichtlich die Disposi- tivziffern 5 (Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin) und 6 (Kostenfestsetzung) ausnehmen will (vgl. auch Prot. II S. 5 f.). Entsprechend bil- den Berufungsgegenstand die vorinstanzlichen Dispositivziffern 1 bis 4 sowie
7. Soweit das Urteil unangefochten geblieben ist, ist es in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Das ist vorab festzu- stellen.
3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3.1. Ganz kurz zusammengefasst, wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, Fr. 2'000.– veruntreut zu haben, welche ihm am Abend des 1. Juli 2010 von der Privatklägerin übergeben worden seien, damit er – damals für die Zeit des "…" an einem Stand von der Privatklägerin angestellt – mit diesem Geld am nächsten Morgen den Fleischlieferanten der Firma "C._____" bezahle. Der Beschuldigte sei dann aber am 2. Juli 2012 nicht mehr erschienen und habe das Geld für seine persönlichen Bedürfnisse verwendet (Urk. 17 S. 2). Der Beschuldigte bestreitet dies. Zwar sei über die Bezahlung der Firma "C._____" gesprochen worden. Er habe sich aber geweigert, einen solch namhaften Betrag von der Privatklägerin ohne Quittung entgegen zu nehmen. Die Privatklägerin beschuldige ihn falsch. 3.2. Die Vorinstanz hat richtig umrissen, wie Aussagen von Prozessbeteiligten zu würdigen sind und ein bestrittener Sachverhalt zu erstellen ist bzw. wann in An- wendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch zu ergehen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Urk. 34 S. 9/10; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Ebenso auf das vorinstanzliche Urteil kann verwiesen werden, soweit die Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und der beiden Zeugen zu- sammengefasst wiedergegeben sind (Urk. 34 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 6 - 3.4. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt zur Hauptsache gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, deren Tochter D._____ sowie E._____ (seinerzeit ebenfalls von der Privatklägerin für das "…" angestellt) als erstellt erachtet. Sie beurteilte die Depositionen der Privatklägerin in Bezug auf die Geldübergabe als klar und weitgehend schlüssig, jene deren Tochter als spontan, detailliert und in sich geschlossen sowie die Ausführungen von E._____ als klar, differenziert und zurückhaltend. Einwände hiergegen verwarf die Vorinstanz und kam zum Schluss, dass die Aussagen der genannten Personen glaubhaft seien und den dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Sachverhalt zu stützen vermöchten. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten, wo- nach er die Fr. 2'000.– nicht von der Privatklägerin übernommen habe, als blosse Schutzbehauptungen und damit nicht glaubhaft zu qualifizieren (Urk. 34 S. 12-14). 3.5. Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Letztlich liegen einfach zu viele Umstände vor, welche ernsthafte Zweifel daran nähren, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift dargestellt wird: 3.5.1. Dass die Privatklägerin dem Beschuldigten am Abend des 1. Juli 2010 Fr. 2'000.– in bar übergeben habe, wird in dieser konkreten Form einzig von der Privatklägerin selbst behauptet. Aus eigener Wahrnehmung konnten dies weder die Tochter der Privatklägerin noch E._____ bestätigen, und – vor allem – liegen keine objektiven Beweismittel vor. Insbesondere wurde keine Quittung erstellt. Zwar kann den entsprechenden Bankunterlagen entnommen werden, dass die Privatklägerin am 30. Juni 2010 gegen Mittag Fr. 3'000.– von ihrem Privatkonto bei der … bezogen hat (Urk. 8/2 S. 2). Das belegt aber letztlich nicht mehr, als dass die Privatklägerin zumindest jenentags effektiv über Fr. 2'000.– verfügte. Und ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass die Privatklägerin eine Quittung der Metzgerei C._____ vom 2. Juli 2010 über Fr. 2'000.– vorlegen kann (Urk. 8/2 S. 3). Zwar geht daraus hervor, dass mit grosser Wahrscheinlich- keit die Privatklägerin für die Fleischlieferung Fr. 2'000.– bezahlt hat. Zu welcher Tageszeit und unter welchen Umständen dies geschehen ist, lässt sich der Quit- tung aber nicht entnehmen. Der Partner der Privatklägerin, von welchem sie ge-
- 7 - mäss eigenen Aussagen diese Fr. 2'000.– am 2. Juli 2010 um ca. 11.00 Uhr er- halten habe (Urk. 4/2 S. 4), wurde nicht befragt. 3.5.2. So bleibt zunächst einmal – insoweit durchaus mit der Vorinstanz – der "eigenartige" Eindruck, weshalb die Privatklägerin mit dem Beschuldigten einer nicht näher bekannten Person ohne Quittung Fr. 2'000.– übergeben haben sollte. Wenn die Vorinstanz das von der Privatklägerin dafür angeführte Vertrauen (s. Urk. 4/2 S. 5) aber damit zu rechtfertigen sucht, dass die Privatklägerin bereits seit Anfang Mai 2010 mit dem Beschuldigten in Kontakt gestanden und dieser da- bei die E-Mail-Adresse "F._____@bluewin.ch" verwendet habe (Urk. 34 S. 12), so erscheint dies als reichlich gesucht. Gelegentlicher E-Mail-Verkehr im Hinblick auf eine dreitägige Anstellung während des "…" (Urk. 4/6 S. 13-15) begründet ja wohl kaum ein Vertrauensverhältnis, und Gleiches ist von einer bestimmten, bekannt- lich grundsätzlich frei wählbaren "bluewin"-E-Mail-Adresse (so auch die Verteidi- gung, Urk. 52 S. 3 Rz 8) zu sagen. 3.5.3. Ähnlich zweifelhaft ist es, wenn die Vorinstanz als Zeichen für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Privatklägerin anführt, dass diese über alle ihre Einver- nahmen hinweg vergessen hat zu erwähnen, dass ihre Tochter am Abend des
1. Juli 2010 ebenfalls anwesend war – und dies auch noch in der Einvernahme als Auskunftsperson vom 16. September 2011 auf entsprechenden Vorhalt explizit in Abrede stellte (Urk. 4/2 S. 9/10). Natürlich bildete es ein Indiz gegen ei- ne Falschanschuldigung durch die Privatklägerin, wenn diese die Präsenz ihrer Tochter absichtlich verschwiegen hätte. Eine bewusste Falschanschuldigung wäre effektiv einfacher zu bewerkstelligen gewesen, wenn sich die beiden Frauen abgesprochen hätten und die Privatklägerin ihre Tochter als Zeugin hätte be- nennen können (vgl. Urk. 34 S. 13). Es ist aber nicht anzunehmen, dass die Privatklägerin die Anwesenheit ihrer Tochter absichtlich verschwiegen hat (vgl. dazu auch Urk. 7/1 und Prot. I S. 9). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin vergessen hat, dass ihre Tochter damals zugegen war. Dies und insbesondere der Umstand, dass sie auch noch in der bereits erwähnten Befra- gung vom 16. September 2011 mehrfach ausdrücklich das Gegenteil behauptete, sind nun jedoch – entgegen der Vorinstanz – keine Indizien, die für die Glaub-
- 8 - haftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen. Gegenteils sind Vorbehalte anzubringen. Wenn die Privatklägerin derart mit Überzeugung tatsachenwidrig der Meinung war, ihre Tochter sei nicht anwesend gewesen (zumal noch an ihrem
– der Privatklägerin – Geburtstag: Urk. 7/1, 7/2 S. 2, und nachdem sie gemäss Aussagen des Beschuldigten diesem am Tage selbst gesagt habe, dass es sich bei der dabei stehenden Frau um ihre Tochter handle: Urk. 3/2 S. 4), so lässt es dies nicht als unmöglich erscheinen, dass die Privatklägerin aus irgend einem Grund ebenso tatsachenwidrig der irrigen Auffassung sein könnte, dem Beschul- digten im Sinne ihrer unbestrittenen Absichten die Fr. 2'000.– übergeben zu haben. Immerhin beschreibt der Beschuldigte die Privatklägerin als "unpro- fessionell", "nicht stressresistent", "hysterisch", und der 1. Juli 2010 sei "ein Chaotentag" gewesen, wo er eigentlich am liebsten wieder gegangen wäre, nachdem ihn die Privatklägerin als "ihre linke Hand" bezeichnet habe (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 23 S. 2, 3; Urk. 51 S. 9). Deshalb schliesst es auch der Verteidiger nicht aus, dass die Privatklägerin (auch) betreffend die Geldübergabe "Opfer einer fundamentalen Erinnerungs-Fehlleistung" geworden sei (Urk. 25 S. 4). 3.5.4. Richtig ist sodann, dass die Aussagen von E._____ klar, differenziert, zu- rückhaltend und mithin glaubhaft ausgefallen sind (Urk. 34 S. 13), was auch die Verteidigung bestätigt (Urk. 52 S. 4 Rz 12). E._____ belastet den Beschuldigten aber nicht direkt. Zwar geht er davon aus, dass der Beschuldigte die Fr. 2'000.– erhalten habe (Urk. 5/2 S. 5/6). Indessen gründet diese Annahme offensichtlich nicht unwesentlich auf den ihm gegenüber erfolgten Äusserungen der Privatkläge- rin (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/2 S. 5, 6, 7). Ausdrücklich betonte E._____ nämlich auch immer wieder, selbst nicht gesehen zu haben, ob die Privatklägerin dem Beschul- digten Geld übergeben habe (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/2 S. 3), und er unterstrich auch mehrfach, dass ihn das Ganze eigentlich nichts angegangen sei; er habe "als ein- facher Arbeiter" keinen Einblick gehabt (Urk. 5/2 S. 3, 4, 5, 8). Wesentlich davon beeinflusst, dass er der Privatklägerin ihre vorherigen Aussagen geglaubt habe, dem Beschuldigten das Geld übergeben zu haben, erscheinen sodann auch die Erklärungen von E._____ zum Ablauf seines Gesprächs mit dem Beschuldigten am Abend des 1. Juli 2010, als die beiden Männer nach Arbeitsschluss zusam- men noch einen Kaffee getrunken haben. Ausdrücklich räumte E._____ nämlich
- 9 - ein: "Ich wusste von B._____ schon vorher, dass sie das Geld übergeben hat" (Urk. 5/2 S. 7). Seine folgende Aussage "A._____ hat mir am Abend gesagt, dass er das Geld habe" (a.a.O. und schon Urk. 5/1 S. 2), ist daher zu relativieren. E._____ präzisierte auf Vorhalt der Bestreitungen des Beschuldigten denn auch selbst, dessen Äusserungen so verstanden zu haben, als dieser das Geld habe. Er habe nachher auch nicht nachgebohrt, ob das wirklich zutreffe (Urk. 5/2 S. 7). 3.5.5. Auch die Aussagen von D._____ stehen unter ähnlichen Vorzeichen: Zwar erklärte sie, selber gesehen zu haben, wie ihre Mutter dem Beschuldigten Geld übergeben habe (Urk. 7/2 S. 3). Diese habe Geld aus der Tasche genommen und dem Beschuldigten gegeben (Urk. 7/2 S. 4). Auch die Frage, ob die Privatklägerin das Geld abgezählt habe, bejahte D._____ zunächst sofort; sie habe aber nicht gesehen, was für Noten es gewesen seien. Gerade anschliessend musste sie dies aber abschwächen: Sie glaube, dass die Privatklägerin das Geld herausge- nommen und gezählt habe. Und zur Begründung führte D._____ – nun völlig pau- schal – an: "Man muss ja schon schauen, wie viel man dann übergibt." (Urk. 7/2 S. 4). Dieses Aussageverhalten ist zwar durchaus spontan, ehrlich und offen. Es wirft aber schon die Frage auf, wie viel D._____ tatsächlich aus eigener Wahr- nehmung weiss, und wie viel sie nur glaubt, aus eigener Wahrnehmung zu wis- sen, insbesondere nachdem sie offenbar wiederholt mit ihrer Mutter über die An- gelegenheit gesprochen hat (Urk. 7/2 S. 7) und demgemäss mit deren Version bestens vertraut ist. Dass die Privatklägerin zum Beschuldigten gesagt habe, ein schlechtes Gewissen zu haben, ihm diese Verantwortung zu übergeben (Urk. 7/2 S. 4), schliesst daher nicht aus, dass die Privatklägerin das Geld letztlich eben al- lenfalls nur übergeben wollte, zumal auch D._____ nicht mehr sagen konnte, ob diese Aussage vor, während oder nach der Geldübergabe einmal gefallen sei. Es sei daran erinnert, dass gemäss den Aussagen von E._____ die Privatklägerin of- fenbar schon während des 1. Juli 2010 immer wieder über die – geplante – Geld- übergabe gesprochen hat, und auch der Beschuldigte selbst bestätigt, dass das ein Thema gewesen sei. Unbestritten ist schliesslich auch, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten jedenfalls den Schlüssel für den Kühlwagen übergeben hatte
– und so mithin zumindest etwas effektiv auch die Hand gewechselt hat. Es bleibt deshalb der Schluss, dass die Aussagen von D._____ zwar insoweit als durchaus
- 10 - glaubhaft erscheinen, als keinerlei Anhaltspunkte für eine bewusste Falschaussa- ge bestehen. Nachdem die geplante Geldübergabe aber offensichtlich schon den
1. Juli 2010 über immer wieder Thema war, unbestrittenermassen auch zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten über Geld gesprochen wurde und in der Folge jedenfalls der Schlüssel für den Kühlwagen die Hand gewechselt hat, sowie in Anbetracht dessen, dass D._____ mit ihrer Mutter mehrfach über den Vorfall sprach, müssen hinsichtlich der Aussagekraft der Depositionen von D._____ Vorbehalte angebracht werden. 3.5.6. Weiter kann die Darstellung des Beschuldigten – entgegen der Vorinstanz (Urk. 34 S. 11/12) – nicht einfach als unglaubhaft qualifiziert werden. Zunächst er- scheint der – angebliche – Widerspruch zwischen seinen Aussagen in der polizei- lichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. bzw. 16. Septem- ber 2011 zur Übernahme des Schlüssels für den Kühlwagen (Urk. 34 S. 11; Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/2 S. 6) als etwas gesucht. Insbesondere darf die Erklärung des Beschuldigten zum von der Vorinstanz herausgearbeiteten Widerspruch, wo- nach er dann schliesslich den Schlüssel entgegen seiner ursprünglichen Forde- rung "dem Frieden zuliebe" doch ohne Quittung entgegen genommen habe, nicht als "wenig überzeugender Rechtfertigungsversuch" abgetan werden. Vielmehr er- scheint der Hinweis des Beschuldigten nachvollziehbar, dass sich die Aussagen im Grunde decken (Urk. 3/2 S. 6): Anfänglich habe er nämlich schon gesagt, dass er weder Geld noch Schlüssel ohne Quittung annehmen werde, dann aber – eben "dem Frieden zuliebe" – den Schlüssel doch ohne eine Solche angenommen. Deshalb habe der Polizist dann auch noch den letzten Satz angefügt, wonach er
– der Beschuldigte – kein Geld von ihr übernommen habe (vgl. Urk. 3/1 S. 1). Das leuchtet ein: Die Antworten des Beschuldigten im polizeilichen Einvernahme- protokoll erscheinen schon als etwas verkürzt wiedergegeben, und insbesondere ergäbe der letzte Satz "Ich habe auch kein Geld von ihr übernommen" wenig Sinn, wenn nicht auch noch separat etwas über den Schlüssel gesagt bzw. zu- mindest gedacht worden ist. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht abwegig, wenn der Beschuldigte ausführt, die Privatklägerin habe auf seine Weigerung hin, das Geld ohne Quittung anzunehmen, gesagt, sie werde die Bezahlung des Lieferanten anders regeln, aber diese müssten die Ware in den Kühlwagen tun
- 11 - können und deshalb solle der Beschuldigte wenigstens den Schlüssel mitnehmen, was er dann auch getan habe. 3.5.7. Sodann ist es natürlich schon so, dass typischerweise der Treugeber ein Interesse an einer Quittung hat, welche die Hingabe des Geldes beweist (Urk. 34 S. 11). Dass es hier gemäss Aussagen des Beschuldigten nun umgekehrt gewe- sen sein soll (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/2 S. 6; Urk. 3/3 S. 2), ist deshalb aber nicht notwendigerweise unglaubhaft. Gerade wenn der Beschuldigte die Privatklägerin als "chaotisch" und "hysterisch" empfunden hat, könnte er aus grundsätzlichen Überlegungen ein Interesse daran gehabt haben, die Übergabe von Fr. 2'000.– dokumentiert zu erhalten – nur schon etwa einfach darum, um im Nachhinein all- fällige Diskussionen zu vermeiden. Die Verteidigung formuliert dies – ebenfalls nicht abwegig – so, dass der Beschuldigte "aufgrund seiner Vorgeschichte [d.h. mehrfache Vorstrafen] ... darauf bedacht [gewesen sei], keine Unvorsichtigkeit mehr zu begehen" (Urk. 25 S. 2). Jedenfalls erschienen die diesbezüglichen Aus- sagen offensichtlich auch weder dem einvernehmenden Polizeibeamten (Urk. 3/1), noch der untersuchungsführenden Staatsanwältin (Urk. 3/2) oder der Vorderrichterin (Urk. 23) als derart aussergewöhnlich, dass sie sich zu einer Nachfrage veran- lasst gesehen hätten. Wenn der Beschuldigte sodann anlässlich der Berufungs- verhandlung ähnlich ausführt, dass er die Verantwortung nicht habe übernehmen wollen, weil sie nicht bereit gewesen sei, ihm dies unterschriftlich zu bestätigen (Urk. 51 S. 11), so ist das ebenfalls durchaus nachvollziehbar. Dies auch deshalb, weil der Beschuldigte ganz offensichtlich in solchen Belangen ein "gebranntes Kind" ist (Urk. 51 S. 11; Urk. 52 S. 2 Rz 5). 3.5.8. Weshalb sodann die Argumentation des Beschuldigten bezüglich seiner Entscheidung, am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, nicht über- zeugend sein soll (Urk. 34 S. 11/12), legt die Vorinstanz nicht schlüssig dar. Ge- genteils spricht der Umstand, dass der Beschuldigte jedenfalls den Schlüssel zum Kühlwagen mitgenommen hat, grundsätzlich durchaus dafür, dass er beim Ver- lassen des Festgeländes noch im Sinn gehabt hat, am nächsten Tag wieder zu erscheinen. So kann es durchaus sein, dass sich der Beschuldigte nach einer te-
- 12 - lefonischen Unterhaltung mit seinem Freund auf der Heimfahrt nach … entschlos- sen hat, sich nicht mehr "antun" zu wollen, "einer hysterischen Chefin" gegenüber zu treten (Urk. 23 S. 3; Urk. 51 S. 10). Er sei nicht mehr bereit gewesen, zwölf oder dreizehn Stunden ohne Pause zu arbeiten, und der Umgangston der Privat- klägerin sei "unangebracht" gewesen (Urk. 3/2 S. 3). Warum ein solcher Ent- scheid nur "aus einer momentanen Gemütsbewegung" heraus verständlich sein sollte, lässt sich den vorinstanzlichen Erwägungen nicht entnehmen (Urk. 34 S. 12). Und wenn die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten betreffend die an- gebliche Inkompetenz und die hysterische Art der Privatklägerin als pauschal, un- differenziert, detailarm und deshalb wenig überzeugend einstuft (a.a.O.), so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschuldigte hierzu gar nie näher befragt wor- den ist. Das gilt auch für E._____, der zu diesem Thema immerhin zu Protokoll gab, dass die Privatklägerin am 2. Juli 2010 aufgeregt, sehr unter Druck und sehr aufgewühlt gewesen sei (Urk. 5/2 S. 8). 3.5.9. Im weiteren spricht es – mit dem Beschuldigten (Urk. 23 S. 2/3; Urk. 51 S. 13) und der Verteidigung (Urk. 25 S. 7; Urk. 52 S. 4 f. Rz 13) – in der Tat für die Glaubhaftigkeit des Ersteren Aussagen, dass er ungeachtet dessen, dass die Privatklägerin über alle ihre Einvernahmen hinweg nie etwas von ihrer Tochter erwähnte, darauf insistierte, dass D._____ eben doch zugegen war: Man müsste meinen, dass er – wenn er denn das zur Diskussion stehende Geld veruntreut hätte – doch alles Interesse daran gehabt hätte, die Anwesenheit von D._____ ebenfalls zu verschweigen, da für ihn nicht schwer auszumalen war, dass diese vermutungsweise eher gegen als für ihn aussagen wird. 3.5.10. Gleichermassen spricht es schliesslich eher für den Beschuldigten, dass er E._____ gegenüber am Abend des 1. Juli 2010 davon gesprochen hat, man könnte mit dem Geld, dessen Übergabe an ihn zur Diskussion stand, "schön in die Ferien gehen" (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/2 S. 7; Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/2 S. 5). Auch hier müsste man meinen, dass der Beschuldigte E._____ wohl kaum quasi die Begehung einer strafbaren Handlung angekündigt hätte, sollte er sich nur schon mit einem solchen Gedanken getragen haben. Angesichts dessen erscheint auch folgerichtig, wenn der Beschuldigte betont, er habe E._____ gegenüber eben ge-
- 13 - sagt, die Privatklägerin habe ihm ein paar tausend Franken geben wollen, und entsprechend würde er Verantwortung tragen, wenn er das Geld angenommen hätte (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 5). 3.6. Aus alledem folgt, dass – wie bereits eingangs erwähnt – nicht nur theoretisch denkbare, sondern unüberwindbare konkrete Zweifel daran bestehen, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten die Fr. 2'000.– effektiv übergeben hat. Letztlich ist es einzig die Privatklägerin selbst, die den Beschuldigten klar belastet. Schon ihre eigenen Aussagen lassen indessen Zweifel daran aufkommen, ob sie das Geld tatsächlich überlassen hat oder dies allenfalls nur tun wollte. Die vom Verteidiger in den Raum gestellte "fundamentale Erinnerungs-Fehlleistung" er- scheint jedenfalls schon von daher nicht ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass E._____ eine Geldübergabe an den Beschuldigten nicht aus eigener Wahrneh- mung bestätigen konnte und D._____ dies zwar tun zu können behauptete, ihre Aussagen aber in entscheidenden Punkten gleichwohl wieder wenig ergiebig sind und – vor allem – zufolge der Nähe zu ihrer Mutter und der mit dieser über den Vorfall geführten Gespräche mit einem Vorbehalt zu versehen sind. Objektive Beweismittel für die Anklageversion gibt es nicht; namentlich keine Quittung, wel- che auszustellen unterlassen zu haben sich die Privatklägerin in hohem Masse vorzuwerfen hätte, wenn denn die Geldübergabe effektiv vollzogen worden wäre. Dass ein Bezug der Privatklägerin vom 30. Juni 2010 von Fr. 3'000.– belegt ist, fällt in Bezug auf die vorliegend interessierende Fragestellung nicht entscheidend ins Gewicht. Schliesslich sind die Aussagen des Beschuldigten nicht als derart unglaubhaft zu qualifizieren, dass daraus eine Belastung abzuleiten wäre. Insbe- sondere dass er selbst mit D._____ wiederholt und anders als die Privatklägerin eine Zeugin ins Spiel gebracht hat, von welcher er mutmasslich annehmen muss- te, dass sie eher gegen ihn aussagen wird, sowie dass er E._____ gegenüber da- von gesprochen hat, man könnte mit dem zur Diskussion stehenden Geld "schön in die Ferien", sprechen recht deutlich dagegen, dass der Beschuldigte das Geld im Sinne der Anklage an sich genommen hat. Ebenfalls lässt doch seltsam anmu- ten, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten den Lohn für seinen Arbeitstag schliesslich bezahlte, obwohl sie selbst auch auf zivilem Weg Fr. 2'000.– vom Be- schuldigten fordert (Urk. 51 S. 13 f.; Urk. 4/2 S. 7 f.). Merkwürdig erscheint
- 14 - schliesslich auch, dass die Privatklägerin am 2. Juli 2010 ursprünglich um 8 Uhr noch nicht vor Ort hat sein wollen und deswegen auch den Beschuldigten mit der Übergabe der Fr. 2'000.– um ca. 8 Uhr an den Lieferanten betrauen wollen, dann aber doch schon selber vor 8 Uhr dort gewesen ist (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/2 S. 3). Der entsprechende Sachverhalt lässt sich somit nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen. 3.7. Vor diesem Hintergrund hat in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch zu ergehen.
4. Zivilansprüche Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsions- weise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist insbesondere etwa dann der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt (ZHK StPO- Lieber, Art. 126 N. 7). Eine solche Sachlage ist vorliegend gegeben. Die Scha- denersatzforderung der Privatklägerin ist deshalb auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren – sind die Kosten der Untersuchung und der beiden gerichtli- chen Verfahren, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits
- 15 - um Genugtuung für immaterielle Nachteile (Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1803 f.). 5.2.1. Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtli- chen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, a.a.O., N. 1810). Nachdem dem Beschuldigten vorliegend ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist, deren Kosten ohnehin vom Staat getragen werden (Art. 135 StPO, Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), fällt eine (Partei-) Entschädigung unter diesem Titel nicht in Betracht. 5.2.2. Unter dem Titel einer Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO; s. dazu Schmid, a.a.O., N. 1813 ff.) liess der Beschuldigte vor Vorinstanz darauf verweisen, dass er für das Untersuchungsverfahren und das vorinstanzliche Verfahren vier Mal nach Zürich habe reisen müssen, wobei eine Zugfahrt …-Zürich Fr. 28.– koste, sowie darauf, dass ihn ein Erwerbsausfall für 2,5 Tage getroffen habe, wofür Fr. 100.– pro Tag zu veranschlagen seien (Urk. 25 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Beschuldigte jedoch dahingehend, dass er aufgrund der beiden Gerichtsverhandlungen keinen Er- werbsausfall gehabt habe. Ihm seien einzig die Kosten für die Zugfahrten ent- standen. Im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren habe er erneut zweimal nach Zürich fahren müssen (Urk. 51 S. 14 f.; vgl. auch Prot. II S. 6). Der Beschuldigte hat Anspruch auf Ersatz der mit dem Untersuchungs- und den beiden gerichtlichen Verfahren verbundenen Reisespesen, was unter Berücksich- tigung dessen, dass er am 16. September 2011 den ganzen Tag in Zürich zu ver- bringen hatte und entsprechend Mehrkosten für auswärtige Verpflegung entstan- den sind, die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 250.– rechtfertigt.
- 16 - Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren UH110291-O, in Sachen A._____ gegen Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat, betreffend Entschädigung etc., wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 11. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. … .
2. … .
3. … .
4. … .
5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 4'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
7. … ."
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
- 17 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg ver- wiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 250.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)
- 18 - − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung unter Beilage von Urk. 35
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. April 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. T. Walthert