opencaselaw.ch

SB110725

versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Zürich OG · 2013-05-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 B._____,

E. 2 Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB zum Nachteil des Privatklä- gers C._____ wird der Beschuldigte freigesprochen.

E. 3 Der Beschuldigte wird bestraft mit fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1306 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 250.–.

E. 4 Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

E. 5 Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB wird abgesehen.

E. 6 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

20. März 2007 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse aufbewahrte Revolver, Marke North American Arms (NNA), Kaliber 22 Magnum, 5-Schüssig, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 7 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Juni 2005 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse aufbewahrte Muni- tion (Asservaten-Nr. …) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 8 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Juni 2005 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse aufbewahrten Kleider (Asservatennummer …) sowie das Messer (Asservatennummer …) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.

E. 9 a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Pri- vatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'537.– zuzüglich 5 % Zins ab

23. Mai 2005 zu bezahlen.

b) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Pri-

- 5 - vatkläger B._____ Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Mai 2005 als Ge- nugtuung zu bezahlen.

E. 10 Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger C._____ Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Mai 2005 als Genug- tuung zu bezahlen.

E. 11 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'209.– Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 54'467.90 Auslagen Untersuchung Fr. 48'127.60 amtliche Verteidigung geschworenengerichtl. Verfahren Fr. amtliche Verteidigung Bezirksgericht (ausstehend) Fr. 5'325.– Gutachten geschworenengerichtliches Verfahren Fr. 28'083.– Gutachten bezirksgerichtliches Verfahren Fr. 720.– Zeugenentschädigung geschworenengerichtl. Verfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 12 Die Kosten der Untersuchung und des geschworenengerichtlichen Verfah- rens (Prozess-Nr. WG070002) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens sowie die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.

E. 13 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das ge- schworenengerichtliche Verfahren (Prozess-Nr. WG070002) eine Prozess- entschädigung von Fr. 7'629.55 zu bezahlen.

E. 14 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das ge- schworenengerichtliche Verfahren (Prozess-Nr. WG070002) eine Prozess- entschädigung von Fr. 5'115.– zu bezahlen.

- 6 -

E. 15 Dem Privatkläger B._____ wird für das bezirksgerichtliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 977.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

E. 16 Dem Privatkläger C._____ wird für das bezirksgerichtliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'463.70 aus der Gerichtskasse zugespro- chen. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 422, S. 1 ff.)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Juli 2011 sei hinsichtlich folgender Ziffern des Urteilsdispositivs der Vorinstanz aufzuheben und neu zu beurteilen: Ziff. 1 Abs. 1 und 2; Ziff. 3 erster Satzteil; Ziff. 4 er- ster Satz; Ziff. 11; Ziff. 12. Der vorinstanzliche Beschluss sowie folgende Ziffern des Urteilsdispo- sitivs werden nicht angefochten und ausdrücklich anerkannt: Ziff. 1 Abs. 2 und 3; Ziff. 2; Ziff. 3 zweiter Satzteil; Ziff. 4 zweiter Satz; Ziff. 5; Ziff. 6; Ziff. 7; Ziff. 8; Ziff. 9; Ziff. 10; Ziff. 13; Ziff. 14; Ziff. 15; Ziff. 16.

2. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gegenüber dem Geschädigten B._____ freizusprechen.

3. Im Falle einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, eventuell wegen versuchter schwerer Körperverletzung, wegen ver- suchtem Totschlag oder Gefährdung des Lebens, sowie hinsichtlich der bereits erfolgten Verurteilung wegen mehrfacher einfacher Körper- verletzung, sei auf Notwehr gemäss Art. 15 StGB resp. Putativnotwehr im Sinne von Art. 15 i.V.m. Art. 13 StGB zu erkennen.

4. Von einer Bestrafung des Angeklagten sei angesichts der Notwehr- resp. Putativnotwehrsituation sowie angesichts einer stark verminder-

- 7 - ten Schuldfähigkeit Umgang zu nehmen. Allenfalls sei eine milde Freiheitsstrafe auszusprechen: Für den Fall ei- ner Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung von allerhöch- stens 18 Monaten, dem Fall eines versuchten Totschlags von höch- stens 12 Monaten, für den Fall einer versuchten schweren Körperver- letzung von höchstens neun Monaten, für den Fall einer Gefährdung des Lebens von höchstens 6 Monaten.

5. Eine allfällig sich ergebende Überhaft sei mit einem Ansatz von pau- schal Fr. 6'000.– monatlich für Genugtuung und Schadenersatz zu ent- schädigen.

6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfah- rens sowie des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss nach Er- messen des Gerichts neu zu regeln. Insbesondere seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (mündlich) Es sei das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich zu bestätigen, die Freiheits- strafe jedoch auf 6 Jahre festzusetzen. _________________________

- 8 - Das Gericht erwägt: I. (Anklagesachverhalt) Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

23. Januar 2007 werden dem Beschuldigten mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfache einfa- che Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und ver- botenes Waffentragen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 7 Abs. 1 lit. a WG sowie Art. 9 Abs. 1 lit. e WV vorgeworfen, weil er sinngemäss zusammengefasst Folgendes getan habe:

1. Am 23. Mai 2005, ca. um 01:30 Uhr, habe der Beschuldigte die …-Bar an der …strasse … in … [Ort] betreten, wobei er, wie er gewusst habe, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen, einen geladenen fünfschüssigen Mini-Revolver der Marke North American Arms (NAA), Kaliber 22 WIN MAG RF, in seiner rechten Hosentasche getragen habe. Beim Geschäftsführer F._____ ha- be er sodann zwei Whiskys bestellt, bezahlt und diese an der Bar konsumiert. Zu- dem habe er die dort arbeitende Tänzerin G._____ zu einem Hausdrink und Champagner eingeladen und diese Getränke bezahlt. In der Folge hätten gegen 03:00 Uhr die dem Beschuldigten bis dahin unbe- kannten Privatkläger B._____ und C._____ den Nachtclub betreten, sich mit et- was Abstand rechts vom Beschuldigten an die Bar gesetzt und bei F._____ Ge- tränke bestellt. Weil dieser die Tänzerin G._____ zu einer Tanzshow aufgefordert habe, sei es dann zwischen ihm und dem Beschuldigten zu Differenzen gekom- men, in deren Verlauf letzterer gegenüber F._____ verbal ausfällig geworden sei. Zudem habe der Beschuldigte begonnen, die sich unterhaltenden Privatkläger anzusprechen und zu versuchen, mit ihnen Streit anzuzetteln, wobei er von den

- 9 - beiden Privatklägern jedoch ignoriert bzw. insbesondere von B._____ zurückge- wiesen worden sei. Aufgrund dieses Verhaltens habe F._____ den Beschuldigten, der zwi- schenzeitlich für sich noch ein Bier bestellt gehabt habe, aufgefordert, das Lokal ohne Bezahlung des noch offenen und noch nicht ausgetrunkenen Biers zu ver- lassen, und ihn zum Ausgang des Nachtclubs begleitet. Währenddessen hätten sich auch die beiden Privatkläger zum Aufbruch bereit gemacht und sich ebenfalls zum Ausgang begeben. Beim Hinausgehen habe sich der ob des Vorfalls mit F._____ noch immer wütende und aggressive Beschuldigte dann direkt hinter B._____ befunden und diesem in der Folge unter der Türe des Nachtclubs un- vermittelt von hinten einen Stoss in den Rücken versetzt, sodass dieser nach vor- ne auf die regennasse …strasse gestürzt sei. Nachdem B._____ wieder aufgestanden sei und dieser sowie der Beschul- digte sich auf der …strasse gegenüber gestanden hätten, habe sich der dazu- kommende C._____ zwischen die beiden gedrängt und sie auseinandergescho- ben. In diesem Moment habe der Beschuldigte seinen mitgeführten Revolver ge- zückt und aus kurzer Distanz einen Schuss auf C._____ abgegeben, wobei dieser oberhalb des Knöchelbereichs in den rechten Unterschenkel getroffen worden sei. Anschliessend habe sich der Beschuldigte zu B._____ gewandt und mit waag- recht nach vorne ausgestrecktem Arm aus wiederum kurzer Distanz insgesamt vier Schüsse auf diesen abgegeben, wobei B._____ einmal im oberen Bereich seines linken Oberschenkels und einmal im linken Brustbereich getroffen worden sei. Daraufhin hätten sich die beiden Privatkläger auf den immer wieder den Ab- zugshahn des unterdessen leer geschossenen Revolvers betätigenden Beschul- digten gestürzt, diesem mehrere Schläge und Tritte versetzt, bis sie ihm die Waffe hätten entwinden können und diese von B._____ in die Seitengasse neben dem Nachtclub geworfen worden sei. Danach hätten die beiden Privatkläger vom Be- schuldigten abgelassen, worauf dieser davongerannt sei. In der Folge seien die Privatkläger zuerst vor Ort von Angestellten des Nachtclubs und dann von der eintreffenden Polizei bzw. Ambulanz medizinisch versorgt und sogleich ins Universitätsspital Zürich eingeliefert worden, wo sie not- ärztlich behandelt worden seien. Durch die Revolverschüsse des Beschuldigten

- 10 - habe C._____ einen Steckschuss im linken Unterschenkel und B._____ einen Steckschuss im linken Oberschenkel sowie einen Streifschuss auf der linken Brust erlitten. Diese Verletzungen seien aufgrund der Einschussstellen effektiv nicht lebensgefährlicher Natur gewesen und hätten zu keinen bleibenden ge- sundheitlichen Schäden geführt. Anlässlich seiner fünf Schussabgaben habe der Beschuldigte um die Mög- lichkeit, dass die beiden Privatkläger dadurch hätten getötet werden können, ge- wusst, und er habe dies auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen (Urk. 31, S. 2 f.).

2. Bezüglich der Sachverhalte der heute infolge der zwischenzeitlich rechtskräftigen Einstellungen dieser Verfahren (dazu nachfolgend III. 2.) nicht mehr interessierenden Nebendossiers sei vollumfänglich auf die Anklageschrift verwiesen (Urk. 31, S. 4 f.). II. (Prozessgeschichte)

1. Das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, ergingen am 13. Juli 2011 und wurden dem Beschuldigten sogleich mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 384). In der Folge meldete er noch vor Schranken und somit innert Frist Berufung an (Prot. I, S. 23). Das vollständig be- gründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 7. November 2011 zugestellt (Urk. 390/2). Diesbezüglich reichte er mit Eingabe vom 25. November 2011 schliesslich fristgemäss seine Berufungserklärung ein, wobei er vom Wortlaut her zwar eine vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils forderte, in der Sache jedoch den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Dispositivziffer 1 teilweise), den Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätz- lichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers C._____ (Dispositivziffer 2), das Absehen von einer ambulanten Massnahme (Dispositivziffer 5), die Einziehungen bzw. Herausgabe (Dispositivziffern 6 – 8), die Zivilforderungen (Dispositivziffern 9

– 10), die Übernahme der Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens sowie der

- 11 - gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse (Dispositivzif- fer 12 teilweise), die Prozessentschädigungen für das bezirksgerichtliche Verfah- ren an die Privatkläger (Dispositivziffern 15 – 16) sowie den gleichentags ergan- genen Beschluss (Einstellungen und Vormerknahme hinsichtlich der damit zu- sammenhängenden Zivilforderungen) von der Berufung ausnahm (vgl. Urk. 400, S. 2 f.). Von Seiten der Staatsanwaltschaft oder der Privatkläger wurde keine selbständige Berufung erhoben. In der Folge überwies die Vorinstanz deshalb die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses die Berufung des Be- schuldigten behandle.

2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 5. Dezem- ber 2011 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern je Frist angesetzt, und zwar ersterer, um allfällige Ergänzungen zu ihrer verfrüht erhobenen und auf das Strafmass beschränkten Anschlussberufung (vgl. Urk. 397 bzw. 399) anzu- bringen oder Nichteintreten zu beantragen, und letzteren, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen (Urk. 403). In der Folge und je in- nert Frist (Urk. 404/2-3) hielt die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Dezem- ber 2012 an ihrer Anschlussberufung fest, wobei sie auf diesbezügliche Ergän- zungen verzichtete (Urk. 405), und liess der Privatkläger B._____ Verzicht auf Anschlussberufung bzw. auf Beantragung eines Nichteintretens mitteilen (Urk. 406). Der Privatkläger C._____ liess sich nicht vernehmen.

3. Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2012 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten auf Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens bzw. auf Einholung ergänzender Erläuterungen zum psychiatrischen Gutachten von Dr. H._____ einstweilen abgewiesen (Urk. 407).

4. Nachdem die Berufungsverhandlung zunächst auf den 5. Juni 2012 angesetzt worden war, musste sie in der Folge aus beim Beschuldigten liegenden medizinischen Gründen (Urk. 411/1-2; Urk. 412/1-2; Urk. 415/1-2) bzw. aus pro- zessualen Gründen (Urk. 414) mehrfach verschoben werden, zuerst auf den

30. November 2012, dann auf den 24. April 2013 und schliesslich auf den 22. Mai 2013 (Urk. 410).

- 12 -

5. Zur Berufungsverhandlung erschienen der amtliche Verteidiger für den von der Teilnahme dispensierten Beschuldigten (Urk. 419) sowie der Staatsan- walt. Es wurden die eingangs genannten Anträge gestellt (Prot. II, S. 4 f.). Die Verteidigung schränkte dabei die Berufung weiter ein und nahm auch noch den Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger B._____ und C._____ (Dispositivziffer 1 teilweise), die Busse (Dispositivziffer 3 teilweise) und deren Vollzug (Dispositivziffer 4 teilweise) sowie die Prozessentschädigungen für das geschworenengerichtliche Verfahren an die Privatkläger (Dispositivziffern 13 – 14) von der Berufung aus (Urk. 422, S. 1 f.). III. (Prozessuales)

Dispositiv
  1. a) Gemäss Art. 454 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getrete- nen Schweizerischen Strafprozessordnung gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanz- liche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, neues Recht. Entsprechend ist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
  2. Abteilung, vom 13. Juli 2011 in Anwendung der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (nachfolgend: StPO) sowie des Zürcherischen Gesetzes über die Ge- richts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (nachfolgend: GOG) zu beurteilen. b) Zur Anwendbarkeit des alten, vor dem Inkrafttreten des neuen Allge- meinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 geltenden materiellen Strafrechts auf den vorliegenden Fall kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 398, S. 14).
  3. Die (Anschluss-)Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der (Anschluss-) Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO). - 13 - Entsprechend ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Juli 2011 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger B._____ und C._____ sowie wegen Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz), 2 (Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers C._____), 3 teilweise (Busse), 4 teilweise (Vollzug der Busse), 5 (Absehen von einer ambulanten Massnahme), 6 – 8 (Ein- ziehungen bzw. Herausgabe), 9 – 10 (Zivilforderungen), 12 teilweise (Übernahme der Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens sowie der gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse), 13 – 14 (Prozessentschädigungen für das geschworenengerichtliche Verfahren an die Privatkläger), 15 – 16 (Pro- zessentschädigungen für das bezirksgerichtliche Verfahren an die Privatkläger) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (Einstellungen und Vormerknahme hinsichtlich der damit zusammenhängenden Zivilforderungen) rechtskräftig sind.
  4. Der Beschuldigte hat folgende Beweisanträge gestellt, welche es vorab zu behandeln gilt: Es sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Eventua- liter seien ergänzende Erläuterungen zum psychiatrischen Gutachten von Dr. H._____ einzuholen (Urk. 400, S. 3 f.; Urk. 422, S. 4). a) Begründet werden die Beweisanträge sinngemäss zusammengefasst damit, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. I._____ und nicht auf dasjenige von Dr. H._____ abgestellt habe, was dazu geführt habe, dass sie nicht zu einem sehr viel milderen Urteil bzw. zu einem Freispruch gelangt sei. Das psychiatrische Gutachten von Dr. H._____ liege näm- lich viel näher bei der Beurteilung der psychischen Verfassung des Beschuldigten, wie sie von dessen damaligem Psychotherapeuten Dr. J._____ vorgenommen worden sei, welcher nur wenige Tage vor der Tat Verfolgungsängste beschrieben habe. Und diese "Identität der Beurteilung der psychischen Verfassung [des Be- schuldigten] zum Tatzeitpunkt" durch Dr. J._____ und Dr. H._____ spreche für dessen Gutachten und gegen dasjenige von Dr. I._____, welcher es nicht für nö- tig befunden habe, Dr. J._____ über dessen Beobachtungen und Diagnosen zum Tatzeitpunkt zu befragen (Urk. 400, S. 11 f.; Urk. 422, S. 38 ff.). - 14 - b) Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die erwähnten psychiatrischen Gut- achten je sinngemäss zusammengefasst, sie einander gegenübergestellt und da- bei zutreffend festgestellt, dass beide Gutachten für den Tatzeitpunkt eine voll- ständige Schuldunfähigkeit verneinen, eine verminderte Schuldfähigkeit bejahen, indessen von unterschiedlichen Prämissen ausgehend zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen, in welchem Grad die Schuldfähigkeit vermindert gewesen sein soll (Urk. 398, S. 114 ff.). Das Gutachten von Dr. I._____, Chefarzt des Psychiatriezentrums K._____, datiert vom 27. Dezember 2006 und basiert im Wesentlichen auf den Sachver- haltsdarstellungen der beiden Privatkläger und weiterer Zeugen. Darin geht er für den Tatzeitpunkt beim Beschuldigten vom Vorliegen einer kombinierten Persön- lichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen, aber auch narzisstischen Zügen aus, welche zwar die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten nicht tangiert habe, wohl aber dessen Steuerungsfähigkeit, was zur Annahme einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit führe (Urk. HD 25/9, S. 83 und 91 f.). Das Ergänzungsgutachten von Dr. L._____, Chefarzt des forensisch- psychiatrischen Dienstes der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, datiert vom
  5. Mai 2011 und basiert im Wesentlichen auf den Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten. Darin beschreibt Dr. L._____, dass ihm aktuell keine derart disso- zialen, narzisstischen oder paranoiden Persönlichkeitseigenschaften beim Be- schuldigten aufgefallen seien, welche die Diagnose der von Dr. I._____ beschrie- benen Persönlichkeitsstörung bestätigen würden. Allenfalls könne von dissozia- len, narzisstischen und paranoiden Persönlichkeitszügen gesprochen werden. Be- rücksichtige man neben dieser Persönlichkeitsproblematik, dass gemäss den Aussagen von Dr. J._____ beim Beschuldigten im Tatzeitraum eine depressive und insbesondere auch paranoid geprägte Verfassung bestanden habe und dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei, so rechtfertige es sich, von einer zumindest mittelgradigen Tangierung der Steuerungsfähigkeit auszugehen, bei Annahme von Wahnvorstellungen sogar von einer schweren Tangierung der Steuerungsfähigkeit. Da indessen von bloss "überwertigen Ideen" bzw. Realitätsverzerrungen und nicht von einem Realitätsverlust auszugehen sei, - 15 - resultiere eine zumindest mittlere Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. 364, S. 76 ff.). Bei näherer Betrachtung wird ersichtlich, dass sich die beiden Gutachten je- denfalls im Grundsatz nicht widersprechen; von beiden Experten wird eine Per- sönlichkeitsproblematik im Schnittstellenbereich von Dissozialität, Narzissmus und Paranoidität festgestellt. Sodann ist gerichtsnotorisch, dass der Übergang von bloss problematischen Persönlichkeitszügen hin zu einer Persönlichkeitsstö- rung fliessend ist. Die vorliegend in diesem Punkt abweichenden Diagnosen tau- gen somit nicht, um die Qualität des einen oder anderen Gutachtens in Frage zu stellen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Gutachten von Dr. I._____ rund fünf Jahre vor demjenigen von Dr. H._____ verfasst wurde, wo- mit nicht auszuschliessen ist, dass gewisse Veränderungen der Persönlichkeits- struktur des Beschuldigten festgestellt werden konnten. Wenn Dr. H._____ also im Jahr 2011 schreibt, dass ihm aktuell keine derart dissozialen, narzisstischen oder paranoiden Persönlichkeitseigenschaften beim Beschuldigten aufgefallen seien, welche die Diagnose der von Dr. I._____ beschriebenen Persönlichkeits- störung bestätigen würden, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass diese im Jahr 2006 – und damit zu einem tatnäheren Zeitpunkt – nicht vorgelegen ha- ben. Im Übrigen hat auch Dr. J._____, dessen psychiatrische Beurteilung des Be- schuldigten von der Verteidigung wegen ihrer Tatnähe als Referenz betrachtet wird, mitnichten eine gänzlich andere Beurteilung als Dr. I._____ vorgenommen oder dessen Beurteilung als unzutreffend bezeichnet. Vielmehr erklärte Dr. J._____ bestehende Abweichungen mit einer lediglich anderen Schwerpunktset- zung, welche daher rühre, dass er selbst Psychoanalytiker sei, der von den Ursa- chen ausgehe, während Dr. I._____ als Psychiater eher von den Symptomen und der Beschreibung des Zustandsbildes ausgehe (Prot. WG070002, S. 641). Auch insofern erscheint keines der beiden Gutachten als mangelhaft. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die bei- den Gutachten von unterschiedlichen Prämissen ausgehen, da dasjenige von Dr. I._____ auf den Sachverhaltsdarstellungen der beiden Privatkläger und weite- rer Zeugen basiert, dasjenige von Dr. H._____ indessen auf den Sachverhalts- - 16 - darstellungen des Beschuldigten sowie auf Hypothesen (wozu auch die Aussagen von Dr. J._____ gehören, welche nota bene auch im Gutachten von Dr. I._____ aufgeführt sind und somit entgegen der Behauptung der Verteidigung nicht unbe- rücksichtigt blieben; vgl. Urk. 25/9, S. 25 und 73; ferner Prot. WG070002, S. 666 [Einvernahme von Dr. I._____ im Geschworenengerichtsverfahren, wonach ihm der ärztliche Bericht von Dr. J._____ beim Erstellen des Gutachtens vorgelegen habe]), welche auf entsprechende Fragestellungen der Verteidigung zurückgehen (vgl. Urk. 364, S. 86 f.). Entsprechend erscheint es folgerichtig, dass die Vo- rinstanz demjenigen Gutachten mehr Gewicht gegeben hat, welches auf demsel- ben Sachverhalt basiert, den es selbst für erstellt hält (vgl. Urk. 398, S. 117). Da- bei wird die Qualität der beiden Gutachten jedoch abermals nicht tangiert, handelt es sich hier doch alleine um eine Frage der Beweiswürdigung. Dies ergibt sich denn auch aus den abschliessenden Bemerkungen im Gutachten von Dr. L._____: "Der Unterzeichner ist sich durchaus bewusst, dass es angesichts der stark divergierenden Aussagen zum Ablauf der Ereignisse auch andere Hypothe- sen zur Schuldfähigkeit gibt. Die von Dr. I._____ vorgenommene Einschätzung bezieht sich explizit auf die Aussagen der Opfer und Zeugen und ist vor dem Hin- tergrund seiner diagnostischen Einordnung des Falles und der situativen Bedin- gungen des Deliktes nachvollziehbar. Die Entscheidung, welche der möglichen psychiatrischen Sichtweisen auf die Ereignisse im juristischen Sinne zutreffend bzw. plausibel ist, kann das vorliegende psychiatrische Sachverständigengutach- ten nicht treffen" (Urk. 364, S. 87). Inwiefern vor diesem Hintergrund die Einholung eines psychiatrischen Ober- gutachtens bzw. von ergänzenden Erläuterungen durch Dr. H._____ sachdienlich bzw. für Sachverhaltserstellung oder Strafzumessung erforderlich sein soll, ist somit nicht ersichtlich. Entsprechend sind die Beweisanträge des Beschuldigten definitiv abzuweisen.
  6. Soweit der Rechtsvertreter des Beschuldigten den prozessualen An- trag stellt, er sei für das Berufungsverfahren als dessen amtlicher Verteidiger zu ernennen (Urk. 400, S. 3), und dies entsprechend begründet (Urk. 400, S. 12), ist darauf hinzuweisen, dass eine einmal bestellte amtliche Verteidigung so lange andauert, wie die Voraussetzungen für ihre Anordnung bestehen, also bis zum - 17 - Abschluss des Strafverfahrens vor den kantonalen Instanzen, einschliesslich all- fälliger Rechtsmittelverfahren (DONATSCH ET AL. [HRSG.], StPO-Kommentar, Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 134 N 1). Anderes gilt für die unentgeltliche Rechtsver- tretung in Zivilverfahren. Entsprechend braucht der bereits seit dem 10. November 2006 als amtlicher Verteidiger bestellte Rechtsvertreter des Beschuldigten (vgl. Urk. HD 15/14) für das Berufungsverfahren weder erneut als solcher bestellt, noch in dieser Funktion bestätigt zu werden. IV. (Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdigung)
  7. Der Beschuldigte macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihrer rechtlichen Würdigung einen unzutreffenden, weil einseitigen und unvollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt. Dieser sei nämlich fast nur aufgrund der Aussagen der Privatkläger rekonstruiert worden, während die Aussagen, Wahrnehmungen, Empfindungen und Deutungen des Beschuldigten weder in objektiver noch sub- jektiver Hinsicht angemessen reflektiert, sondern vielmehr in einem inakzeptablen Ausmass ausgeblendet worden seien (Urk. 400, S. 5 und 8). Sodann bleibe unklar und könne nicht sachdienlich und mit Sicherheit er- stellt werden, in welcher Reihenfolge die Beteiligten die …-Bar verlassen hätten und von wem dabei die Handgreiflichkeiten ausgegangen seien (Urk. 400, S. 6; Urk. 422, S. 7 ff.). Weiter zweifle er das Tötungspotential der verwendeten Schusswaffe und der eingesetzten Munition an, da es bei deren Einsatz in der Regel zu keinen le- bensgefährlichen Verletzungen komme, was gutachterlich bestätigt worden sei. Nur Treffer an besonders empfindlichen Stellen im Hals- und Kopfbereich könnten unter Umständen bei einem besonders unglücklichen Verlauf zu lebensgefährli- chen Verletzungen führen. Seine gegen Boden, Oberschenkel und Rumpf abge- gebenen Schüsse seien somit potentiell nicht tödlich gewesen, was auch gegen einen Tötungsvorsatz spreche (Urk. 400, S. 8; Urk. 422, S. 19 ff.). - 18 - Schliesslich halte er an seiner Darstellung fest, wonach er sich nach dem Rausschmiss aus der …-Bar drei Gegnern gegenüber gewähnt und geglaubt ha- be, einen Angriff auf sich zu erleben. Seiner Wahrnehmung nach seien mit den beiden Privatklägern zwei junge, gut trainierte Typen auf ihn losgegangen, wes- halb er sich nicht anders zu wehren gewusst und mit seinem bei sich getragenen kleinkalibrigen Revolver dreifach auf den Boden gezielt habe. Weil B._____ sich so nicht aufhalten lassen habe und weiter auf ihn (den Beschuldigten) zugeschrit- ten sei und er (der Beschuldigte) gar geglaubt habe, in dessen Hand ein Messer gesehen zu haben, hätten ihn in dieser vermeintlichen Notwehrsituation Angst und Panik ergriffen, so dass er erneut geschossen habe, einmal auf den Ober- schenkel und ein weiteres Mal auf den Rumpf von B._____, wobei das letzte Pro- jektil unbeabsichtigt weiter oben getroffen habe, da sich B._____ unerwartet nach vorne gebeugt habe (Urk. 400, S. 6 f.; Urk. 422, S. 30 ff.). Diese Sachverhaltsdar- stellung finde denn auch eine Stütze im Gutachten von Dr. L._____, wonach die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten in Verbindung mit Alkohol und einer gewissen dynamischen Umgebung durchaus habe zu situativen Fehlinterpretatio- nen führen können oder müssen, insbesondere vor dem Hintergrund der damals aktuellen Situation und angeschlagenen Erlebniswelt des Beschuldigten (Urk. 400, S. 5 f.; Urk. 422, S. 30 ff.).
  8. a) Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Grundlagen sowohl der Beweiswürdigung im Allgemeinen als auch der Würdigung von Perso- nalbeweisen im Besonderen zutreffend dargelegt (Urk. 398, S. 19 – 21) und sich in der Folge umfassend und eingehend mit den vorhandenen Beweismitteln aus- einandergesetzt hat, namentlich mit den Aussagen des Beschuldigten, der beiden Privatkläger, von weiteren Auskunftspersonen/Zeugen und Sachverständigen (Urk. 398, S. 22 – 66) sowie mit den vorliegenden Sachbeweisen (Urk. 398, S. 65 – 66). Diese Beweismittel hat sie schliesslich sowohl in objektiver (Urk. 398, S. 66 – 87) als auch in subjektiver (Urk. 398, S. 88 – 117) Hinsicht einer ausführlichen, sorgfältigen und kritischen Würdigung unterzogen, so dass sie mit nachvollzieh- barer und plausibler Begründung zum von ihr gefundenen Beweisergebnis ge- langt ist. Davon abzuweichen, besteht für das Berufungsgericht kein Anlass. Es - 19 - kann deshalb vorab vollumfänglich auf die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). b) Soweit der Beschuldigte pauschal geltend macht, die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung sei einseitig und unvollständig, weil dabei fast nur auf die Aussagen der Privatkläger abgestellt worden sei bzw. die Darstellungen des Be- schuldigten zu wenig berücksichtigt worden seien, so ist dem Zweierlei entgegen zu halten: Bereits in quantitativer Hinsicht ist augenscheinlich, dass den Darstel- lungen des Beschuldigten sehr viel Raum gegeben wurde; die Vorinstanz fasste auf über 20 Seiten sämtliche seiner im gegenständlichen Strafverfahren gemach- ten Aussagen zusammen und stellte diese einander gegenüber (Urk. 398, S. 23 – 44). Aber auch in qualitativer Hinsicht wurden die Darstellungen des Beschuldig- ten offensichtlich nicht vernachlässigt; die Vorinstanz äusserte sich über knapp 50 Seiten hinweg zu sämtlichen seiner Vorbringen und legte dabei jeweils dar, weshalb sie diese entweder als per se unglaubhaft oder jedenfalls als weniger glaubhaft als die Aussagen der beiden Privatkläger qualifizierte (Urk. 398, S. 66 – 113). Davon, dass die Darstellungen des Beschuldigten in einem inakzeptablem Mass ausgeblendet worden sein sollen, kann also keine Rede sein. c) Die Behauptung des Beschuldigten, es könne nicht erstellt werden, in welcher Reihenfolge die Beteiligten die …-Bar verlassen hätten und von wem da- bei die Handgreiflichkeiten ausgegangen seien, ist schlichtweg falsch, gelang es der Vorinstanz doch überzeugend, diesen Sachverhaltsabschnitt zu erstellen. Da- bei hat sie nachvollziehbar und plausibel aufgezeigt, dass die Darstellung des Be- schuldigten, wonach er als erster die Bar verlassen habe und dabei von B._____ angegangen worden sei, angesichts seiner sich ständig ändernden, fortlaufend mit weiteren Details angereicherten und bisweilen auch widersprüchlichen Aussa- gen sowie unter Berücksichtigung der nicht dazu passenden medizinischen Be- funde höchst unglaubhaft ist, während die konstante Darstellung von B._____, wonach er als erster die Bar verlassen und dabei von hinten vom Beschuldigten einen starken Stoss erhalten habe, so dass er auf die regennasse …strasse ge- fallen sei, ohne weiteres in den Gesamtkontext passt (Urk. 398, S. 74 – 77). d) da) Zur Gefährlichkeit der verwendeten Schusswaffe in Kombination mit der eingesetzten Munition liegen zwei Gutachten des wissenschaftlichen - 20 - Dienstes der Stadtpolizei Zürich vor. Darin wird überzeugend dargelegt, dass vor- liegend eine kinetische Energie habe festgestellt werden können, welche klar über den wissenschaftlich anerkannten Grenzwerten liege, ab welchen mit schweren oder sogar tödlichen Verletzungsfolgen gerechnet werden müsse (Urk. 10/5 und 10/7; illustrativ auch die Zusammenfassung der Vorinstanz, Urk. 398, S. 65 f.). In- sofern ist unerfindlich, wie die Verteidigung von der offensichtlich tatsachenwidri- gen Verharmlosung ausgehen kann, wonach die Schussabgaben des Beschuldig- ten als „jämmerliches Gepfupfe aus einem Damenrevölverchen“ zu betrachten seien (vgl. Urk. 382, S. 22). Sodann sind mehrere rechtsmedizinische Expertenmeinungen aktenkundig, wonach mit der verwendeten Schusswaffe in Kombination mit der eingesetzten Munition jedenfalls bei Treffern im Hals- oder Kopfbereich tödliche Verletzungen hätten resultieren können, da insbesondere am Hals Gefäss-Nerven-Strassen nahezu unterhalb der Haut verliefen und auch am Kopf empfindliche Stellen wie etwa die Augenhöhlen bestünden (Urk. 10/12, S. 6; Prot. GG, S. 424 ff. und S. 507 f.). An diesen fachkundigen Einschätzungen zu zweifeln, besteht kein An- lass. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, wie der amtliche Verteidiger in diesem Zusammenhang zur gutachterlich nicht belegten und abermals verharmlosenden Behauptung gelangt, wonach die Wahrscheinlichkeit von tödlichen Verletzungen bei Treffern im Hals- und Kopfbereich bloss im Promillebereich liege (vgl. Urk. 382, S. 35). Daran, dass die vom Beschuldigten verwendete Schusswaffe in Kombinati- on mit der eingesetzten Munition in jedem Fall geeignet ist, Verletzungen zu ver- ursachen, bei Treffern im Hals- und Kopfbereich aber auch schwere oder gar töd- liche Verletzungen ohne weiteres im Bereich des Möglichen liegen, ist somit nicht zu zweifeln. Entsprechend ist das grundsätzliche Tötungspotential der vom Be- schuldigten verwendeten Schusswaffe in Kombination mit der eingesetzten Muni- tion ohne weiteres zu bejahen. db) Gestützt auf diese Erwägungen stellt sich somit die Frage, ob der Be- schuldigte um das grundsätzliche Tötungspotential der von ihm eingesetzten Waf- fe gewusst und dieses auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen hat. - 21 - dba) Zur Wissenskomponente hat bereits die Vorinstanz mit aller Deutlich- keit aufgezeigt, wie sich aus den Aussagen des Beschuldigten während des Un- tersuchungsverfahrens ohne weiteres ergibt, dass er weder zum Tatzeitpunkt noch bei seinen Einvernahmen gross eine Ahnung von Schusswaffen hatte (Urk. 398, S. 97 – 99). Entsprechend machte er denn auch nie geltend, er habe mit einer Waffe bzw. Munition geschossen, welche im Vergleich mit anderen Schusswaffen bzw. Munitionen weniger gefährlich wäre bzw. ein geringeres Ver- letzungs- oder Tötungspotential hätte. Vielmehr zeigte er sich noch überrascht, dass die von ihm abgegebenen Schüsse die beiden Privatkläger nicht zu stoppen vermochten, und gab er mehrmals zu Protokoll, dass er die beiden Privatkläger ja problemlos hätte „umlegen“ können, wenn er dies gewollt hätte, was ja jedes Kind wisse (Urk. 5/1, S. 5 ff.; Urk. 5/2, S. 1 ff.; Urk. 5/10, S. 5 f., zum angeblichen Übersetzungsfehler in diesem Zusammenhang siehe Urk. 398, S. 99). Dass der Beschuldigte seine Schussabgaben nicht für potentiell tödlich gehalten habe, kann er somit nicht ernsthaft behaupten. Bezeichnenderweise verstieg er sich auf diese Behauptung – unter gleich- zeitigem Vorbringen einer neuen Darstellung, wie er zur abgeschossenen Muniti- on gekommen sei und wonach ihn der Verkäufer über deren nicht tödliche Wir- kung aufgeklärt habe (Prot. GG, S. 128 ff.) – denn auch erst während des Ge- schworenengerichtsverfahrens, nachdem er von den ballistischen Gutachten und damit zusammenhängenden Sachverständigenaussagen Kenntnis erhalten hatte, womit die entsprechenden Vorbringen des Beschuldigten offensichtlich als un- glaubhaft zu qualifizieren sind. Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte um das grundsätzliche Tötungspotential der von ihm verwendeten Schusswaffe in Kombi- nation mit der eingesetzten Munition wusste, und sei es auch bloss im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre gewesen. dbb) Den Ausführungen der Vorinstanz zur Willenskomponente ist grund- sätzlich nichts hinzuzufügen (vgl. Urk. 398, S. 100 – 102): Gestützt auf den erstellten objektiven Sachverhalt, wonach der Beschuldigte mit seinem Revolver aus kurzer Entfernung zweimal auf B._____ schoss, wobei die Schussabgaben grundsätzlich Tötungspotential hatten, und er diesen dabei - 22 - an Oberschenkel und Brustkorb traf, sowie unter Berücksichtigung der bundesge- richtlichen Praxis, wonach Schussabgaben aus einer Handfeuerwaffe auf einen Menschen per se mit der Inkaufnahme von dessen Tod einhergehen (vgl. unpubl. BGE 6S_2/2007 vom 23. Mai 2008, Erw. 3.2.2.; unpubl. BGE 6S_253/1999 vom
  9. Januar 2000, Erw. 1.), hat die Vorinstanz zu Recht bereits insofern ein even- tualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten bejaht. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach er bei den Schussabgaben auf B._____ die Waffe nach unten gerichtet gehabt und B._____ nur deshalb oberhalb des Herzens getroffen habe, weil dieser nach dem ersten Treffer in den Oberschenkel gestolpert sei bzw. sich nach vorne gebeugt habe, in zweifacher Hinsicht nicht zu seiner Entlas- tung beizutragen vermag: Zum einen reichen gemäss der erwähnten Bundesge- richtspraxis auch schon Schüsse auf den Rumpf eines Menschen zur Annahme von Eventualvorsatz aus. Und zum anderen waren die konkreten Tatumstände schlicht nicht dergestalt, dass der Beschuldigte Treffer oberhalb des Rumpfes bzw. im Hals- und Kopfbereich und damit tödliche Verletzungen mit Sicherheit ausschliessen konnte; die Situation war höchst dynamisch, die Lichtverhältnisse nachts auf der regennassen …strasse waren zweifellos nicht gut, und der Be- schuldigte hat gemäss eigenen Aussagen auch gar nicht auf eine bestimmte Stel- le von B._____s Körper gezielt (Urk. 381, S. 15 f.). Zu ergänzen ist hierbei, dass der vom Beschuldigten verwendete Revolver denn auch lediglich über eine sehr rudimentäre Zielvorrichtung verfügt, dass der Beschuldigte keinerlei Ahnung hatte, wie sich die Waffe bei der Schussabgabe verhalten würde (Urk. 5/10, S. 5 f.), und dass er in diesem Zeitpunkt stark alkoho- lisiert war (vgl. Urk. 398, S. 84 f.). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann somit nicht ernstlich be- hauptet werden, dass der Beschuldigte bei den beiden Schussabgaben auf B._____ nicht zumindest in Kauf nehmen musste und auch in Kauf genommen hat, dass dieser tödlich verletzt werden könnte, womit ein eventualvorsätzliches Handeln mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt erscheint. e) Im Ergebnis bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht so ereignet hat, - 23 - wie er von der Vorinstanz erstellt worden ist. Er ist deshalb auch im Berufungsver- fahren der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.
  10. a) Die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung sind sowohl von den theoretischen Ausführungen als auch von der Subsumtion her zu- treffend, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 398, S. 89 – 117). b) Indem der Beschuldigte hinsichtlich der Ereignisse nach dem Verlas- sen bzw. vor der …-Bar an seiner bereits vor Vorinstanz gemachten Sachver- haltsdarstellung festhält, stellt er sich nach wie vor auf den Standpunkt, die tat- sächliche Situation verkannt und sich deshalb in einer Notwehrlage gewähnt zu haben. Wie bereits die Vorinstanz aufgezeigt hat (Urk. 398, S. 105 – 113), kann sich der Beschuldigte vorliegend indes nicht ernsthaft auf den Rechtfertigungs- grund der Notwehr berufen und geht auch die Geltendmachung von Putativnot- wehr fehl: ba) Gemäss erstelltem Sachverhalt war es ja der Beschuldigte, der beim Verlassen der Bar B._____ von hinten einen starken Stoss versetzte, so dass dieser auf die regennasse …strasse fiel. Wenn dieser sich dies in der Folge nicht einfach gefallen lassen wollte und, nachdem er sich wieder aufgerappelt hatte, seinerseits zu tätlichen Retorsionsmassnahmen ansetzen wollte, so kann darin jedoch fraglos kein rechtswidriger Angriff auf den Beschuldigten erblickt werden, welcher diesen dazu berechtigt hätte, Notwehr zu üben (vgl. DONATSCH ET AL., StGB-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 15 N 5). Doch selbst wenn man die Situation, dass B._____ auf den Beschuldigten losging, als rechtswidrigen Angriff qualifizieren würde, wäre dieser spätestens in jenem Zeitpunkt beendet gewesen, als sich C._____ zwischen die beiden Kontra- henten stellte und diese von einander trennte. Der Beschuldigte feuerte seine ers- ten drei Schüsse indes erst nach C._____s Intervention ab und damit in einem Zeitpunkt, als weder ein Angriff im Gange war, noch ein erneuter Angriff von B._____ unmittelbar bevorstand, womit klar keine notwehrfähige Situation vorlag. Dass B._____ schliesslich, nachdem der Beschuldigte auf C._____ zu schiessen begonnen hatte, auf den Beschuldigten zuging und diesen schliesslich mit Hilfe von C._____ entwaffnete, kann sodann ebenfalls nicht als rechtswidriger - 24 - Angriff qualifiziert werden, waren in diesem Moment doch vielmehr die beiden Pri- vatkläger legitimiert, sich gegen den seinerseits rechtswidrigen, weil eben gerade nicht durch Notwehr zu rechtfertigenden Angriff des Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Und eine berechtigterweise vorgenommene Notwehrhandlung abzuweh- ren, ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht zulässig (DONATSCH ET AL., a.a.O., Art. 15 N 4). Die Vorinstanz hat die Darstellung des Beschuldigten, wonach B._____ ein Messer in der Hand gehabt habe, als er auf den Beschuldigten zugegangen sei, mit nachvollziehbarer und plausibler Begründung zu Recht als völlig unglaubhaft und blosse Schutzbehauptung qualifiziert (vgl. Urk. 398, S. 80 f.) – sie fand im Plädoyer des amtlichen Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch keine Erwähnung mehr. Dass sie aber sowieso unbehelflich ist, zeigt sich an dieser Stelle, da es letztlich keine Rolle spielt, ob B._____ ein Messer dabei ge- habt hat oder nicht, da es ohne weiteres von seinem Notwehrrecht gedeckt gewe- sen wäre, wenn er sich unter Zuhilfenahme eines Messers gegen den rechtswid- rigen Angriff des Beschuldigten mit einer Schusswaffe verteidigt hätte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 400, S. 8) ist somit mit rechts- genügender Sicherheit erstellt, dass unter objektiven Gesichtspunkten zu keinem Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte Schüsse in Richtung der beiden Privatkläger abgab, eine notwehrfähige Situation vorlag, womit eine Berufung auf Notwehr im Sinne von Art. 33 Abs. 1 aStGB (oder auch Notwehrexzess im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Satz 1 aStGB) nicht möglich ist und die erfüllten Tatbestände damit nicht gerechtfertigt werden können. bb) Mit Blick auf den erstellten objektiven Sachverhalt kann der Beschul- digte somit aber auch nicht ernsthaft behaupten, sich im Zeitpunkt der Schussab- gaben in Richtung der Privatkläger in einer Notwehrsituation gewähnt zu haben, fand doch nicht nur bei objektiver Betrachtung nie ein rechtswidriger Angriff auf ihn statt, sondern musste für ihn auch aus der subjektiven Warte spätestens nach der Intervention von C._____ klar sein, dass weder ein Angriff im Gange war, noch ein solcher unmittelbar bevorstand – ein Aspekt, der von der Verteidigung ausgeblendet wird (vgl. Urk. 422, S. 65 f.). - 25 - Dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt möglicherweise damit rechnete, dass sich die von ihm selbst angezettelte Konfrontation mit den Privatklägern nochmals zuspitzen könnte, reicht indes nicht aus, dass er sich auf Putativnot- wehr berufen könnte. Denn wie bereits die Vorinstanz unter Hinweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, vermag die blosse Be- fürchtung einer (auch bloss vermeintlich) bevorstehenden Auseinandersetzung die Voraussetzungen der Notwehr nicht zu ersetzen (vgl. Urk. 398, S. 107 f.). Und diese sind, wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend IV. 3. b/ba), in casu klar nicht gegeben. Soweit die Verteidigung an dieser Stelle eine gegenteilige Meinung ver- tritt (vgl. Urk. 422, S. 65 ff.), geht sie im Übrigen auch von einem Sachverhalt aus, der so nicht erstellt ist. Erst recht nicht genügen können demzufolge lediglich zu einem früheren Zeitpunkt gemachte Wahrnehmungen und eine sich darauf stützende blosse Be- fürchtung eines künftigen Angriffs, um Putativnotwehr zu bejahen. Soweit dies der Beschuldigte unter Hinweis auf die vorangehenden Ereignisse in der …-Bar tut, geht seine Argumentation somit von vornherein fehl. Die Vorinstanz hat sich sodann ausführlich zur Frage geäussert, ob sich der Beschuldigte, welcher stets ein Erlebnis aus dem Jahr 2002 als Grund für seine angeblich vorhandenen Ängste in der Tatnacht anführte, aufgrund seiner psychi- schen Verfassung zum Tatzeitpunkt über das Vorliegen einer Notwehrsituation geirrt haben könnte. Dabei hat sie nachvollziehbar und plausibel aufgezeigt, dass es sich beim Ereignis aus dem Jahr 2002 entgegen der Darstellung der Verteidi- gung mitnichten um einen wegen nicht bezahlter Schutzgelder auf den Beschul- digten verübten Anschlag, sondern um einen blossen Unfall handelte, bei wel- chem der Beschuldigte von einer vom damaligen Täter infolge des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten als Warnschuss gegen den Boden abgegebenen und von dort abgeprallten Kugel am rechten Bein verletzt wurde. Entsprechend wurde das Strafverfahren gegen den damaligen Täter denn auch hinsichtlich der vom Beschuldigten geäusserten Tatvorwürfe der versuchten vorsätzlichen Tö- tung, der versuchten schweren Körperverletzung, des qualifizierten Raubs und der qualifizierten Erpressung mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kan- tons Zürich vom 4. Juni 2009 eingestellt und kam es mit Urteil des Bezirksgerichts - 26 - Zürich, 1. Abteilung, vom 15. Dezember 2009 lediglich zu einer Verurteilung we- gen Gefährdung des Lebens und fahrlässiger Körperverletzung, wobei der Be- schuldigte beide Entscheide akzeptierte und sie in der Folge in Rechtskraft er- wuchsen (näher dazu Urk. 398, S. 109 – 113). Es bestehen mit der Vorinstanz somit keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Vorfall aus dem Jahr 2002 lediglich deshalb bemüht und ihn abermals falsch wiedergibt, um sich als unter einem Trauma leidendes Opfer darzustellen. Diese Darstellung überzeugt deshalb nicht. Dazu passt, dass gemäss dem Gutachten von Dr. I._____ eine wahnhafte Entwicklung und eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ausge- schlossen werden können (vgl. Urk. 25/9, S. 74). Dem steht auch das Gutachten von Dr. H._____ nicht entgegen, wonach im Falle einer ersten oder auch nur missverständlichen Aktion der Opponenten dies beim Beschuldigten aufgrund seiner akzentuierten Persönlichkeitsmerkmale ein Gefühl hervorrufen könne, atta- ckiert und am Leben bedroht zu werden. Wenn sich die Verteidigung in diesem Zusammenhang auf ebendiese Aussage beruft (vgl. Urk. 400, S. 8), so blendet sie nämlich aus, dass es erstelltermassen der Beschuldigte war, welcher die ge- waltsame Auseinandersetzung mit B._____ proaktiv anzettelte, womit die Beru- fung auf eine Gutachtenstelle, welche dem Beschuldigten ein möglicherweise fal- sches reaktives Verhalten attestiert, an der Sache vorbei geht. Im Ergebnis erscheint die Darstellung des Beschuldigten, wonach er sich in einer Notwehrsituation gewähnt habe, somit sowohl unter objektiven Gesichts- punkten als auch unter Berücksichtigung seiner subjektiven Vorbringen als un- glaubhaft, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er in einer irrigen Vorstel- lung über den Sachverhalt handelte, und das Vorliegen von Putativnotwehr dem- zufolge zu verneinen ist. c) ca) Der Beschuldigte macht eventualiter geltend, er sei nicht der ver- suchten vorsätzlichen Tötung, sondern der Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen (wiederum begangen in Notwehr bzw. Putativnotwehr). Denn Schuss- abgaben in der Nähe von Personen seien immer lebensgefährdend und skrupel- los, da sie jede Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lassen und somit immer gegen Sitte und Moral verstossen würden. Im Gegensatz zu ei- - 27 - ner (eventual-)vorsätzlichen Tötungshandlung indes vertraue "im Falle von Art. 129 StGB der Täter pflichtwidriger Weise darauf, dass der Tod des Opfers nicht eintreten werde". Und dies gelte auch für den Beschuldigten, der darauf ver- traut habe, mit den Schüssen aus seiner Schusswaffe, welche er, gerade auch wegen der geringen Durchschlagskraft der verwendeten Munition, als weitgehend ungefährlich eingestuft habe, keinen Tod herbeiführen zu können, womit es an ei- nem Vorsatz hinsichtlich einer gravierenden Verletzung oder gar Tötung gefehlt habe (Urk. 400, S. 3 und 9). Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens setzt auf der objektiven Seite voraus, dass der Täter mit seinem Handeln eine konkrete unmittelbare Gefahr für das Leben eines Menschen schafft, während auf der subjektiven Seite ein ent- sprechender direkter Gefährdungsvorsatz und eine besondere Skrupellosigkeit er- forderlich sind; Eventualvorsatz genügt nicht. Vom dolus eventualis auf Tötung unterscheidet sich der direkte Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter darauf vertraut, dass der Tod des Opfers nicht eintreten werde. Dies setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden. Je mehr die Vermei- dung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher ist eventualvorsätz- liche Tötung oder Versuch dazu anzunehmen. Entsprechend greift der faktisch einen Auffangtatbestand darstellende Art. 129 StGB nur dann, wenn ein (Eventu- al-)Vorsatz hinsichtlich eines (versuchten) Tötungsdelikts nicht nachgewiesen werden kann (anstelle vieler TRECHSEL ET AL. StGB-Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 129 N 1 und 3 f.; BGE 107 IV 165; BGE 94 IV 63 ff.). Wurde im Rahmen der Sachverhaltserstellung aufgezeigt, dass die Schuss- abgaben des Beschuldigten auf B._____ durchaus Tötungspotential hatten und dass der Beschuldigte tödliche Verletzungsfolgen zumindest in Kauf nehmen musste und auch in Kauf nahm (vgl. vorstehend IV. 2. d), so gingen seine Inten- tionen augenscheinlich über einen blossen Gefährdungsvorsatz hinaus. Wer bei schlechten Sichtverhältnissen, in angetrunkenem Zustand und während eines dy- namischen Geschehens aus kurzer Distanz das Magazin seiner nur mit einer ru- dimentären Zielvorrichtung versehenen Schusswaffe leerschiesst, kann nicht ernsthaft davon ausgehen, die Abwendung einer allfälligen Todesfolge liege noch - 28 - in seinen Händen; sie muss vielmehr zufällig erscheinen. Eine Subsumtion des Verhaltens des Beschuldigten unter Art. 129 StGB kommt somit von vornherein nicht in Frage. Die Begründung der Verteidigung, weshalb der Beschuldigte "nur" den Tat- bestand der Gefährdung des Lebens erfüllt haben soll, ist ebenfalls nicht schlüs- sig: Art. 129 StGB setzt voraus, dass der Täter direktvorsätzlich einen Menschen in Lebensgefahr bringt, jedoch darauf vertraut, das Umschlagen in den Verlet- zungserfolg verhindern zu können. Wenn nun geltend gemacht wird, der Beschul- digte sei davon ausgegangen, dass seine Schussabgaben auf B._____ weitge- hend ungefährlich gewesen seien und keine Todesfolgen hätten haben können, so werden das Vorhandensein einer Lebensgefahr und eines entsprechenden Gefährdungsvorsatzes aber in Abrede gestellt, womit Art. 129 StGB nicht erfüllt sein kann, weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht. Soweit sich in den Ausführungen der Verteidigung schliesslich Andeutungen auf ein fahrlässiges Handeln finden, gehen diese mit Blick auf den nur direktvor- sätzlich erfüllbaren Tatbestand von Art. 129 StGB ebenfalls an der Sache vorbei, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. cb) Subeventualiter stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er sei nicht der versuchten vorsätzlichen Tötung, sondern des versuchten Totschlags schuldig zu sprechen (wiederum begangen in Notwehr bzw. Putativnotwehr). Ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz könne aufgrund der vorliegenden Tatumstände eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung und somit eine Qualifikation als Totschlag nicht einfach verneint werden. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatkläger erst in der Tatnacht kennengelernt habe, vermöge eine in der Person des Beschuldigten liegende heftige Gemütsbewegung nicht zu widerlegen. Selbst wenn in objektiver Weise die Provokationen vom Beschuldigten ausgegangen sein sollten, liesse dessen wahnhaftes Erleben die Qualifikation als versuchten Totschlag ohne weiteres zu. Für die Annahme eines Totschlags sei ja gerade die subjektive Seite bzw. Befindlichkeit von entscheidender Bedeutung (Urk. 400, S. 3 und 10). Gemäss Art. 113 StGB macht sich des Totschlags schuldig, wer in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung (sthenischer Af- - 29 - fekt) oder unter grosser seelischer Belastung (asthenischer Affekt) vorsätzlich ei- nen Menschen tötet. Entsprechend setzt die Privilegierung nach Art. 113 StGB in jedem Fall eine Affekttat voraus, welche entschuldbar sein muss, was (auf den hier alleine in Frage kommenden sthenischen Affekt bezogen) gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet, dass die heftige Gemütsbewegung nicht nur psychologisch erklärbar, sondern bei objektiver Bewertung nach den sie auslösenden äusseren Umständen gerechtfertigt erscheinen muss, was dann zu- trifft, wenn sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände menschlich ver- ständlich erscheint. Es muss mit anderen Worten angenommen werden können, auch ein anderer, an sich anständig Gesinnter wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Entsprechend darf die heftige Gemütsbe- wegung nicht ausschliesslich oder vorwiegend egoistischen, gemeinen Trieben entspringen, sondern muss sie etwa durch eine Provokation, eine ungerechte Kränkung oder durch eine Notlage verursacht worden sein (BGE 108 IV 102; BGE 107 IV 162; BGE 107 IV 106; BGE 100 IV 151). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist für die Beurteilung der Entschuld- barkeit der Affekttat nicht auf die subjektive Seite bzw. Befindlichkeit des individu- ellen Täters abzustellen, sondern es ist mit dem Bundesgericht als Massstab vielmehr der rechtlich gesinnte Durchschnittsmensch zu nehmen (so auch TRECHSEL ET AL., a.a.O., Art. 113 N 14). Und bereits insofern erhellt, dass ange- sichts der konkreten Tatumstände (vgl. nur vorstehend IV. 2. c) das Verhalten des provokativ und aggressiv auftretenden Beschuldigten keinesfalls als entschuldba- re Affekttat im Sinne von Art. 113 StGB qualifiziert werden kann, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. d) Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen (vollendet) versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ zu bestätigen. - 30 - V. (Strafzumessung und Vollzug)
  11. a) Der Beschuldigte macht geltend, indem die Vorinstanz eine Frei- heitsstrafe von 5 ½ Jahren ausgefällt habe, habe sie seiner offensichtlich desola- ten psychischen Verfassung im Tatzeitpunkt in keiner Weise Rechnung getragen. Dabei habe sie insbesondere dem Gutachten von Dr. H._____ grundlos keine Beachtung geschenkt, und zwar mit der "lauen und befremdlichen Begründung", das Gutachten von Dr. I._____ gründe auf dem im Urteil erstellten Sachverhalt, während demjenigen von Dr. H._____ die Schilderungen und Behauptungen des Beschuldigten zu Grunde lägen, welchen im Urteil kaum Achtung geschenkt wor- den sei (Urk. 400, S. 10). Damit habe es die Vorinstanz unterlassen, sich vertieft mit dem Gutachten von Dr. H._____ und der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten auseinander- zusetzen, dem Inhalt des Gutachtens auf den Grund zu gehen, allfällige Unstim- migkeiten klären zu lassen und allenfalls um Ergänzung zu ersuchen. Da das Gutachten von Dr. H._____ zudem als Ergänzung zu demjenigen von Dr. I._____ eingeholt worden sei, gehe es nicht an, dem Ergänzungsgutachten in der Folge keinerlei Aussagekraft zuzugestehen und alleine auf das erste Gutachten abzu- stellen (Urk. 400, S. 11). b) Die Staatsanwaltschaft rügt, die Vorinstanz habe die vorliegend rele- vanten Strafzumessungsgründe zwar erkannt, indes zu sehr zu Gunsten des Be- schuldigten berücksichtigt, und verlangt eine Erhöhung der ausgefällten Sanktion auf 6 Jahre Freiheitsstrafe (Urk. 397 bzw. 399; Prot. II, S. 13 f.).
  12. a) Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Grundlagen der Strafzumessung richtig wiedergegeben und den sich vorliegend ergebenden Strafrahmen korrekt abgesteckt hat. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 398, S. 117 – 120). b) Für die Strafzumessung ist vom schwersten Delikt auszugehen, vorlie- gend also von der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von B._____: ba) Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der objektiven Tatkomponente fest- zustellen, dass der Beschuldigte einerseits zwar die Tat nicht von langer Hand - 31 - geplant hatte, andererseits aber doch unerlaubterweise und ohne nachvollziehba- ren Grund einen voll geladenen Revolver auf sich trug, was auf eine grundsätzli- che Bereitschaft, diesen auch zu benutzen, schliessen lässt. Diese manifestierte sich in der Folge dann ja auch im Umstand, dass der Beschuldigte mit besagter Waffe zweimal aus nächster Nähe auf den unbewaffneten B._____ schoss. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass es der Beschuldigte war, welcher die tätliche Auseinandersetzung mit B._____ angezettelt hatte, und dass er für die unvermit- telten Schussabgaben überhaupt keinen Anlass hatte. Hinzu kommt, dass er den Hahn des Revolvers aufgrund der sog. "single action"-Funktionsweise nach jedem Schuss neu spannen musste und auch noch weiter auf B._____ zu schiessen versuchte, nachdem er das Magazin des Revolvers bereits leer geschossen hatte. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine hohe kriminelle Energie zuzuschreiben. Dass die von ihm verwendete Schusswaffe in Kombination mit der eingesetzten Munition eine vergleichsweise geringe Durchschlagskraft hatte und B._____ auch nicht schwer verletzt wurde, vermag daran freilich nichts zu ändern, da einerseits der Beschuldigte um das vergleichsweise reduzierte Gefährdungspotential seiner Waffe nicht wusste (vgl. vorstehend IV. 2. d/db) und andererseits der Kausalver- lauf bezüglich der Verletzungen letztlich als zufällig erscheinen muss. Deutlich strafmindernd zu veranschlagen ist indes, dass die Tatbegehung im Stadium des vollendeten Versuchs steckengeblieben ist: B._____ wurde nicht schwer verletzt und befand sich auch nie in Lebensgefahr, so dass denn auch die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolgs noch fern lag. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte alles in seiner Macht stehende unter- nommen hatte, so dass der tatbestandsmässige Erfolg grundsätzlich hätte eintre- ten können und nur aus äusseren Gründen ausblieb. bb) Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Tod von B._____ bloss in Kauf nahm und nicht mit Wissen und Willen anstrebte, was zu einer leichten Strafminderung führt. Nichtsdestotrotz war sein Motiv für sein weder durch Notwehr noch Putativnotwehr zu rechtfertigendes Handeln nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern gänzlich nichtig, was schwer wiegt. In bloss geringem Ausmass zu Gunsten des Beschuldigten kann sodann noch berücksichtigt werden, dass er zur Tatzeit mit einem Blutalkoholgehalt von - 32 - maximal 1,8 Gewichtspromillen nicht unerheblich alkoholisiert war, wenngleich dieser Wert noch unterhalb des vom Bundesgericht festgesetzten Grenzwerts von 2,0 Gewichtspromillen liegt, ab welchem eine Verminderung der Schuldfähigkeit vermutet wird (BGE 122 IV 50). Demgegenüber kann der Vorinstanz aber nicht gefolgt werden, wenn sie dem Beschuldigten "eine gewisse Anspannung am Tat- abend" zu Gute hält, welche sie mit seinem "grundsätzlich aggressiven Aus- gangsverhalten in der Zeit der Tat" erklärt (Urk. 398, S. 121); aus diesem Um- stand – soweit er nicht ohnehin in der verminderten Schuldfähigkeit aufgeht – lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Deutlich strafmindernd zu berücksichtigen ist sodann die gutachterlich fest- gestellte verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt. Ent- gegen der Ansicht der Verteidigung ist dabei mit der Vorinstanz sehr wohl in ers- ter Linie auf das Gutachten von Dr. I._____ abzustellen, da nur dieses vom sel- ben Sachverhalt ausgeht, wie er auch der vorinstanzlichen und vorliegenden rechtlichen Würdigung zu Grunde liegt. Schwergewichtig auf ein Gutachten wie dasjenige von Dr. H._____ abzustellen, welches auf weitgehend widerlegten Sachverhaltsdarstellungen bzw. Hypothesen basiert (vgl. auch vorstehend III. 3. b), würde schlichtweg keinen Sinn machen. Damit erübrigt sich freilich auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesem Gutachten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat die Vorinstanz das Gutachten von Dr. H._____ aber dennoch nicht gänzlich ausgeblendet, kommt im Umstand, dass sie über die Einschätzung von Dr. I._____ hinaus zu Gunsten des Beschuldigten eine leichte bis höchstens mittlere Verminderung der Schuldfähigkeit angenommen hat (Urk. 398, S. 117), doch klar zum Ausdruck, dass sie der fraglos problematischen Persönlichkeits- struktur des Beschuldigten und seiner möglicherweise damit zusammenhängen- den psychischen Verfassung im Tatzeitpunkt mehr Gewicht einräumte, als Dr. I._____ dies tat, und das Gutachten von Dr. H._____ insofern als Ergänzung zu demjenigen von Dr. I._____ betrachtete. Das erscheint sachgerecht, wobei es sich dem Grundsatz in dubio pro reo nach rechtfertigt, von einer mittleren Vermin- derung der Schuldfähigkeit auszugehen. - 33 - bc) Nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die hypotheti- sche Einsatzstrafe im Bereich von 6 – 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe anzusetzen. c) In einem nächsten Schritt ist sodann die Tatmehrheit bzw. mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen, namentlich die mehrfache einfache Körperver- letzung zum Nachteil von B._____ und C._____: In objektiver Hinsicht kann mutatis mutandis auf die Ausführungen bei der versuchten vorsätzlichen Tötung verwiesen werden (vgl. vorstehend V. 2. b/ba) und ist festzustellen, dass der Beschuldigte fünf Schüsse auf zwei verschiedene Personen abgab und diesen dabei je Verletzungen zufügte, welche zwar nicht schwer waren, aber doch von einer beträchtlichen Intensität, was schwer wiegt. In subjektiver Hinsicht kann ebenfalls mutatis mutandis auf die Ausführun- gen bei der versuchten vorsätzlichen Tötung verwiesen werden (vgl. vorstehend V. 2. b/bb) und ist festzustellen, dass der Beschuldigte in Bezug auf B._____ mit direktem Vorsatz, in Bezug auf C._____ mit Eventualvorsatz handelte. Nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente ist somit von einem erheblichen Verschulden auszugehen und die zuvor ausgefällte hypo- thetische Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips auf 7 Jahre Frei- heitsstrafe zu erhöhen. d) Zur Täterkomponente kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 398, S. 124 – 126). Diesbezüglich ergaben sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung kei- ne Neuerungen. Ergänzend ist deshalb nur noch festzuhalten, dass einerseits sich die mittlerweile 14 Jahre zurückliegende Vorstrafe des Beschuldigten kaum mehr straferhöhend auszuwirken vermag und andererseits die von der Verteidi- gung stark gewichteten migrationsrechtlichen Nebenfolgen im Falle eines Schuld- spruchs (vgl. Prot. II, S. 12 f.) hinzunehmen sind, zumal vorliegend ohnehin kein derart tiefes Strafmass resultieren kann, welches entsprechende Nebenfolgen auszuschliessen vermöchte. Aufgrund des teilweisen Geständnisses, der seit dem Schluss des vor- instanzlichen Verfahrens jedenfalls in groben Zügen gezeigten Reue und der nunmehr erfolgten Anerkennung auch der Prozessentschädigungen an die Privat- - 34 - kläger für das geschworenengerichtliche Verfahren (Urk. 422, S. 2 und 37) recht- fertigt sich eine spürbare Strafminderung, so dass eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren resultiert. e) Unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegend relevanter Strafzumes- sungsgründe erweist sich somit eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren als tat- und tä- terangemessen. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, ist an dieser Stelle ferner die augenscheinlich lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen (zum heutigen Zeitpunkt rund 8 Jahre), welche ihren Grund in erster Linie in einem vom Ge- schworenengericht gesetzten Nichtigkeitsgrund hat, welcher als Folge des neuen Prozessrechts eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Folge hatte (vgl. Urk. 398, S. 127). Entsprechend rechtfertigt es sich, diesem von Seiten des Staates verursach- ten Nachteil zu Lasten des Beschuldigten mit einer weiteren erheblichen Straf- minderung zu begegnen, so dass im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung von 1306 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, auszufäl- len ist.
  13. Angesichts der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe von 5 Jahren ist ein bedingter Strafaufschub schon objektiv nicht möglich (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB); entsprechend ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. VI. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
  14. Bisherige Verfahren: Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung die Kosten der Untersuchung und des geschworenengerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt, die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens so- wie die gesamten Kosten für die amtliche Verteidigung auf die Gerichtskasse ge- nommen und den Privatklägern entsprechende Prozessentschädigungen zuge- sprochen, für das geschworenengerichtliche Verfahren durch Verpflichtung des - 35 - Beschuldigten und für das bezirksgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse (Urk. 398, S. 130 – 132). Nachdem die Kosten- und Entschädigungsfolgen teilweise bereits in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. vorstehend III. 2.), ist ausgangsgemäss die erst- instanzliche Kostenaufstellung zu bestätigen und sind die Kosten der Untersu- chung und des geschworenengerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzu- erlegen.
  15. Berufungsverfahren: Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen grösstenteils. Soweit er aufgrund seiner Berufung eine geringe Reduktion des Strafmasses erreicht, liegt diese noch im Rahmen des richterlichen Ermessens, weshalb sich eine Reduktion der Kostentragungspflicht nicht rechtfertigt. Ausgangsgemäss sind dem Beschul- digten somit die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind; entsprechend ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, mit Fr. 21'928.90 (inkl. 8% MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen und der Beschuldigte zu ver- pflichten, diese Entschädigung an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Gericht beschliesst:
  16. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Juli 2011 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger B._____ und C._____ sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffenge- setz), 2 (Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers C._____), 3 teilweise (Busse), 4 teilweise (Voll- zug der Busse), 5 (Absehen von einer ambulanten Massnahme), 6 – 8 (Ein- - 36 - ziehungen bzw. Herausgabe), 9 – 10 (Zivilforderungen), 12 teilweise (Über- nahme der Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens sowie der gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse), 13 – 14 (Pro- zessentschädigungen für das geschworenengerichtliche Verfahren an die Privatkläger), 15 – 16 (Prozessentschädigungen für das bezirksgerichtliche Verfahren an die Privatkläger) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (Einstellungen und Vormerknahme hinsichtlich der damit zusammenhän- genden Zivilforderungen) rechtskräftig sind.
  17. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
  18. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB zum Nach- teil des Privatklägers B._____.
  19. Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung von 1'306 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
  20. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung wird bestätigt.
  21. Die Kosten der Untersuchung und des geschworenengerichtlichen Verfah- rens (Prozess-Nr. WG070002) werden dem Beschuldigten auferlegt.
  22. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 4'000.– festge- setzt.
  23. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Der amtliche Ver- teidiger wird mit Fr. 21'928.90 aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Be- schuldigte wird verpflichtet, diese Entschädigung an den Staat zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 37 -
  24. Schriftliche Mitteilung in sogleich vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  25. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 38 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110725-O/U/pb/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, lic. iur. Burger und lic. iur. et phil. Glur sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bischoff Urteil vom 23. Mai 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Scherrer, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie

1. B._____,

2. C._____, Privatkläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____,

- 2 - betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

2. Abteilung, vom 13. Juli 2011 (DG100581)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Januar 2007 (Urk. HD 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz:

1. Das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung und Drohung zum Nachteil des Geschädigten D._____ (ND 2) sowie betreffend einfache Kör- perverletzung zum Nachteil des Geschädigten E._____ (ND 3) wird einge- stellt.

2. Es wird vorgemerkt, dass sich der Geschädigte D._____ und der Beschul- digte mit Vereinbarung vom 21. Dezember 2009 (HD 241) abschliessend über die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geeinigt haben. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 aStGB zum Nachteil der Privatkläger B._____ und C._____ − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 7 Abs. 1 lit. a aWG sowie Art. 9 Abs. 1 lit. e aWV

- 4 -

2. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB zum Nachteil des Privatklä- gers C._____ wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1306 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 250.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB wird abgesehen.

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

20. März 2007 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse aufbewahrte Revolver, Marke North American Arms (NNA), Kaliber 22 Magnum, 5-Schüssig, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Juni 2005 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse aufbewahrte Muni- tion (Asservaten-Nr. …) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Juni 2005 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse aufbewahrten Kleider (Asservatennummer …) sowie das Messer (Asservatennummer …) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.

9. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Pri- vatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'537.– zuzüglich 5 % Zins ab

23. Mai 2005 zu bezahlen.

b) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Pri-

- 5 - vatkläger B._____ Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Mai 2005 als Ge- nugtuung zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger C._____ Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Mai 2005 als Genug- tuung zu bezahlen.

11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'209.– Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 54'467.90 Auslagen Untersuchung Fr. 48'127.60 amtliche Verteidigung geschworenengerichtl. Verfahren Fr. amtliche Verteidigung Bezirksgericht (ausstehend) Fr. 5'325.– Gutachten geschworenengerichtliches Verfahren Fr. 28'083.– Gutachten bezirksgerichtliches Verfahren Fr. 720.– Zeugenentschädigung geschworenengerichtl. Verfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des geschworenengerichtlichen Verfah- rens (Prozess-Nr. WG070002) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens sowie die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das ge- schworenengerichtliche Verfahren (Prozess-Nr. WG070002) eine Prozess- entschädigung von Fr. 7'629.55 zu bezahlen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das ge- schworenengerichtliche Verfahren (Prozess-Nr. WG070002) eine Prozess- entschädigung von Fr. 5'115.– zu bezahlen.

- 6 -

15. Dem Privatkläger B._____ wird für das bezirksgerichtliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 977.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

16. Dem Privatkläger C._____ wird für das bezirksgerichtliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'463.70 aus der Gerichtskasse zugespro- chen. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 422, S. 1 ff.)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Juli 2011 sei hinsichtlich folgender Ziffern des Urteilsdispositivs der Vorinstanz aufzuheben und neu zu beurteilen: Ziff. 1 Abs. 1 und 2; Ziff. 3 erster Satzteil; Ziff. 4 er- ster Satz; Ziff. 11; Ziff. 12. Der vorinstanzliche Beschluss sowie folgende Ziffern des Urteilsdispo- sitivs werden nicht angefochten und ausdrücklich anerkannt: Ziff. 1 Abs. 2 und 3; Ziff. 2; Ziff. 3 zweiter Satzteil; Ziff. 4 zweiter Satz; Ziff. 5; Ziff. 6; Ziff. 7; Ziff. 8; Ziff. 9; Ziff. 10; Ziff. 13; Ziff. 14; Ziff. 15; Ziff. 16.

2. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gegenüber dem Geschädigten B._____ freizusprechen.

3. Im Falle einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, eventuell wegen versuchter schwerer Körperverletzung, wegen ver- suchtem Totschlag oder Gefährdung des Lebens, sowie hinsichtlich der bereits erfolgten Verurteilung wegen mehrfacher einfacher Körper- verletzung, sei auf Notwehr gemäss Art. 15 StGB resp. Putativnotwehr im Sinne von Art. 15 i.V.m. Art. 13 StGB zu erkennen.

4. Von einer Bestrafung des Angeklagten sei angesichts der Notwehr- resp. Putativnotwehrsituation sowie angesichts einer stark verminder-

- 7 - ten Schuldfähigkeit Umgang zu nehmen. Allenfalls sei eine milde Freiheitsstrafe auszusprechen: Für den Fall ei- ner Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung von allerhöch- stens 18 Monaten, dem Fall eines versuchten Totschlags von höch- stens 12 Monaten, für den Fall einer versuchten schweren Körperver- letzung von höchstens neun Monaten, für den Fall einer Gefährdung des Lebens von höchstens 6 Monaten.

5. Eine allfällig sich ergebende Überhaft sei mit einem Ansatz von pau- schal Fr. 6'000.– monatlich für Genugtuung und Schadenersatz zu ent- schädigen.

6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfah- rens sowie des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss nach Er- messen des Gerichts neu zu regeln. Insbesondere seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (mündlich) Es sei das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich zu bestätigen, die Freiheits- strafe jedoch auf 6 Jahre festzusetzen. _________________________

- 8 - Das Gericht erwägt: I. (Anklagesachverhalt) Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

23. Januar 2007 werden dem Beschuldigten mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfache einfa- che Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und ver- botenes Waffentragen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 7 Abs. 1 lit. a WG sowie Art. 9 Abs. 1 lit. e WV vorgeworfen, weil er sinngemäss zusammengefasst Folgendes getan habe:

1. Am 23. Mai 2005, ca. um 01:30 Uhr, habe der Beschuldigte die …-Bar an der …strasse … in … [Ort] betreten, wobei er, wie er gewusst habe, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen, einen geladenen fünfschüssigen Mini-Revolver der Marke North American Arms (NAA), Kaliber 22 WIN MAG RF, in seiner rechten Hosentasche getragen habe. Beim Geschäftsführer F._____ ha- be er sodann zwei Whiskys bestellt, bezahlt und diese an der Bar konsumiert. Zu- dem habe er die dort arbeitende Tänzerin G._____ zu einem Hausdrink und Champagner eingeladen und diese Getränke bezahlt. In der Folge hätten gegen 03:00 Uhr die dem Beschuldigten bis dahin unbe- kannten Privatkläger B._____ und C._____ den Nachtclub betreten, sich mit et- was Abstand rechts vom Beschuldigten an die Bar gesetzt und bei F._____ Ge- tränke bestellt. Weil dieser die Tänzerin G._____ zu einer Tanzshow aufgefordert habe, sei es dann zwischen ihm und dem Beschuldigten zu Differenzen gekom- men, in deren Verlauf letzterer gegenüber F._____ verbal ausfällig geworden sei. Zudem habe der Beschuldigte begonnen, die sich unterhaltenden Privatkläger anzusprechen und zu versuchen, mit ihnen Streit anzuzetteln, wobei er von den

- 9 - beiden Privatklägern jedoch ignoriert bzw. insbesondere von B._____ zurückge- wiesen worden sei. Aufgrund dieses Verhaltens habe F._____ den Beschuldigten, der zwi- schenzeitlich für sich noch ein Bier bestellt gehabt habe, aufgefordert, das Lokal ohne Bezahlung des noch offenen und noch nicht ausgetrunkenen Biers zu ver- lassen, und ihn zum Ausgang des Nachtclubs begleitet. Währenddessen hätten sich auch die beiden Privatkläger zum Aufbruch bereit gemacht und sich ebenfalls zum Ausgang begeben. Beim Hinausgehen habe sich der ob des Vorfalls mit F._____ noch immer wütende und aggressive Beschuldigte dann direkt hinter B._____ befunden und diesem in der Folge unter der Türe des Nachtclubs un- vermittelt von hinten einen Stoss in den Rücken versetzt, sodass dieser nach vor- ne auf die regennasse …strasse gestürzt sei. Nachdem B._____ wieder aufgestanden sei und dieser sowie der Beschul- digte sich auf der …strasse gegenüber gestanden hätten, habe sich der dazu- kommende C._____ zwischen die beiden gedrängt und sie auseinandergescho- ben. In diesem Moment habe der Beschuldigte seinen mitgeführten Revolver ge- zückt und aus kurzer Distanz einen Schuss auf C._____ abgegeben, wobei dieser oberhalb des Knöchelbereichs in den rechten Unterschenkel getroffen worden sei. Anschliessend habe sich der Beschuldigte zu B._____ gewandt und mit waag- recht nach vorne ausgestrecktem Arm aus wiederum kurzer Distanz insgesamt vier Schüsse auf diesen abgegeben, wobei B._____ einmal im oberen Bereich seines linken Oberschenkels und einmal im linken Brustbereich getroffen worden sei. Daraufhin hätten sich die beiden Privatkläger auf den immer wieder den Ab- zugshahn des unterdessen leer geschossenen Revolvers betätigenden Beschul- digten gestürzt, diesem mehrere Schläge und Tritte versetzt, bis sie ihm die Waffe hätten entwinden können und diese von B._____ in die Seitengasse neben dem Nachtclub geworfen worden sei. Danach hätten die beiden Privatkläger vom Be- schuldigten abgelassen, worauf dieser davongerannt sei. In der Folge seien die Privatkläger zuerst vor Ort von Angestellten des Nachtclubs und dann von der eintreffenden Polizei bzw. Ambulanz medizinisch versorgt und sogleich ins Universitätsspital Zürich eingeliefert worden, wo sie not- ärztlich behandelt worden seien. Durch die Revolverschüsse des Beschuldigten

- 10 - habe C._____ einen Steckschuss im linken Unterschenkel und B._____ einen Steckschuss im linken Oberschenkel sowie einen Streifschuss auf der linken Brust erlitten. Diese Verletzungen seien aufgrund der Einschussstellen effektiv nicht lebensgefährlicher Natur gewesen und hätten zu keinen bleibenden ge- sundheitlichen Schäden geführt. Anlässlich seiner fünf Schussabgaben habe der Beschuldigte um die Mög- lichkeit, dass die beiden Privatkläger dadurch hätten getötet werden können, ge- wusst, und er habe dies auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen (Urk. 31, S. 2 f.).

2. Bezüglich der Sachverhalte der heute infolge der zwischenzeitlich rechtskräftigen Einstellungen dieser Verfahren (dazu nachfolgend III. 2.) nicht mehr interessierenden Nebendossiers sei vollumfänglich auf die Anklageschrift verwiesen (Urk. 31, S. 4 f.). II. (Prozessgeschichte)

1. Das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, ergingen am 13. Juli 2011 und wurden dem Beschuldigten sogleich mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 384). In der Folge meldete er noch vor Schranken und somit innert Frist Berufung an (Prot. I, S. 23). Das vollständig be- gründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 7. November 2011 zugestellt (Urk. 390/2). Diesbezüglich reichte er mit Eingabe vom 25. November 2011 schliesslich fristgemäss seine Berufungserklärung ein, wobei er vom Wortlaut her zwar eine vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils forderte, in der Sache jedoch den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Dispositivziffer 1 teilweise), den Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätz- lichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers C._____ (Dispositivziffer 2), das Absehen von einer ambulanten Massnahme (Dispositivziffer 5), die Einziehungen bzw. Herausgabe (Dispositivziffern 6 – 8), die Zivilforderungen (Dispositivziffern 9

– 10), die Übernahme der Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens sowie der

- 11 - gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse (Dispositivzif- fer 12 teilweise), die Prozessentschädigungen für das bezirksgerichtliche Verfah- ren an die Privatkläger (Dispositivziffern 15 – 16) sowie den gleichentags ergan- genen Beschluss (Einstellungen und Vormerknahme hinsichtlich der damit zu- sammenhängenden Zivilforderungen) von der Berufung ausnahm (vgl. Urk. 400, S. 2 f.). Von Seiten der Staatsanwaltschaft oder der Privatkläger wurde keine selbständige Berufung erhoben. In der Folge überwies die Vorinstanz deshalb die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses die Berufung des Be- schuldigten behandle.

2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 5. Dezem- ber 2011 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern je Frist angesetzt, und zwar ersterer, um allfällige Ergänzungen zu ihrer verfrüht erhobenen und auf das Strafmass beschränkten Anschlussberufung (vgl. Urk. 397 bzw. 399) anzu- bringen oder Nichteintreten zu beantragen, und letzteren, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen (Urk. 403). In der Folge und je in- nert Frist (Urk. 404/2-3) hielt die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Dezem- ber 2012 an ihrer Anschlussberufung fest, wobei sie auf diesbezügliche Ergän- zungen verzichtete (Urk. 405), und liess der Privatkläger B._____ Verzicht auf Anschlussberufung bzw. auf Beantragung eines Nichteintretens mitteilen (Urk. 406). Der Privatkläger C._____ liess sich nicht vernehmen.

3. Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2012 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten auf Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens bzw. auf Einholung ergänzender Erläuterungen zum psychiatrischen Gutachten von Dr. H._____ einstweilen abgewiesen (Urk. 407).

4. Nachdem die Berufungsverhandlung zunächst auf den 5. Juni 2012 angesetzt worden war, musste sie in der Folge aus beim Beschuldigten liegenden medizinischen Gründen (Urk. 411/1-2; Urk. 412/1-2; Urk. 415/1-2) bzw. aus pro- zessualen Gründen (Urk. 414) mehrfach verschoben werden, zuerst auf den

30. November 2012, dann auf den 24. April 2013 und schliesslich auf den 22. Mai 2013 (Urk. 410).

- 12 -

5. Zur Berufungsverhandlung erschienen der amtliche Verteidiger für den von der Teilnahme dispensierten Beschuldigten (Urk. 419) sowie der Staatsan- walt. Es wurden die eingangs genannten Anträge gestellt (Prot. II, S. 4 f.). Die Verteidigung schränkte dabei die Berufung weiter ein und nahm auch noch den Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger B._____ und C._____ (Dispositivziffer 1 teilweise), die Busse (Dispositivziffer 3 teilweise) und deren Vollzug (Dispositivziffer 4 teilweise) sowie die Prozessentschädigungen für das geschworenengerichtliche Verfahren an die Privatkläger (Dispositivziffern 13 – 14) von der Berufung aus (Urk. 422, S. 1 f.). III. (Prozessuales)

1. a) Gemäss Art. 454 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getrete- nen Schweizerischen Strafprozessordnung gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanz- liche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, neues Recht. Entsprechend ist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

2. Abteilung, vom 13. Juli 2011 in Anwendung der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (nachfolgend: StPO) sowie des Zürcherischen Gesetzes über die Ge- richts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (nachfolgend: GOG) zu beurteilen.

b) Zur Anwendbarkeit des alten, vor dem Inkrafttreten des neuen Allge- meinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 geltenden materiellen Strafrechts auf den vorliegenden Fall kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 398, S. 14).

2. Die (Anschluss-)Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der (Anschluss-) Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO).

- 13 - Entsprechend ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Juli 2011 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger B._____ und C._____ sowie wegen Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz), 2 (Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers C._____), 3 teilweise (Busse), 4 teilweise (Vollzug der Busse), 5 (Absehen von einer ambulanten Massnahme), 6 – 8 (Ein- ziehungen bzw. Herausgabe), 9 – 10 (Zivilforderungen), 12 teilweise (Übernahme der Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens sowie der gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse), 13 – 14 (Prozessentschädigungen für das geschworenengerichtliche Verfahren an die Privatkläger), 15 – 16 (Pro- zessentschädigungen für das bezirksgerichtliche Verfahren an die Privatkläger) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (Einstellungen und Vormerknahme hinsichtlich der damit zusammenhängenden Zivilforderungen) rechtskräftig sind.

3. Der Beschuldigte hat folgende Beweisanträge gestellt, welche es vorab zu behandeln gilt: Es sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Eventua- liter seien ergänzende Erläuterungen zum psychiatrischen Gutachten von Dr. H._____ einzuholen (Urk. 400, S. 3 f.; Urk. 422, S. 4).

a) Begründet werden die Beweisanträge sinngemäss zusammengefasst damit, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. I._____ und nicht auf dasjenige von Dr. H._____ abgestellt habe, was dazu geführt habe, dass sie nicht zu einem sehr viel milderen Urteil bzw. zu einem Freispruch gelangt sei. Das psychiatrische Gutachten von Dr. H._____ liege näm- lich viel näher bei der Beurteilung der psychischen Verfassung des Beschuldigten, wie sie von dessen damaligem Psychotherapeuten Dr. J._____ vorgenommen worden sei, welcher nur wenige Tage vor der Tat Verfolgungsängste beschrieben habe. Und diese "Identität der Beurteilung der psychischen Verfassung [des Be- schuldigten] zum Tatzeitpunkt" durch Dr. J._____ und Dr. H._____ spreche für dessen Gutachten und gegen dasjenige von Dr. I._____, welcher es nicht für nö- tig befunden habe, Dr. J._____ über dessen Beobachtungen und Diagnosen zum Tatzeitpunkt zu befragen (Urk. 400, S. 11 f.; Urk. 422, S. 38 ff.).

- 14 -

b) Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die erwähnten psychiatrischen Gut- achten je sinngemäss zusammengefasst, sie einander gegenübergestellt und da- bei zutreffend festgestellt, dass beide Gutachten für den Tatzeitpunkt eine voll- ständige Schuldunfähigkeit verneinen, eine verminderte Schuldfähigkeit bejahen, indessen von unterschiedlichen Prämissen ausgehend zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen, in welchem Grad die Schuldfähigkeit vermindert gewesen sein soll (Urk. 398, S. 114 ff.). Das Gutachten von Dr. I._____, Chefarzt des Psychiatriezentrums K._____, datiert vom 27. Dezember 2006 und basiert im Wesentlichen auf den Sachver- haltsdarstellungen der beiden Privatkläger und weiterer Zeugen. Darin geht er für den Tatzeitpunkt beim Beschuldigten vom Vorliegen einer kombinierten Persön- lichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen, aber auch narzisstischen Zügen aus, welche zwar die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten nicht tangiert habe, wohl aber dessen Steuerungsfähigkeit, was zur Annahme einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit führe (Urk. HD 25/9, S. 83 und 91 f.). Das Ergänzungsgutachten von Dr. L._____, Chefarzt des forensisch- psychiatrischen Dienstes der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, datiert vom

30. Mai 2011 und basiert im Wesentlichen auf den Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten. Darin beschreibt Dr. L._____, dass ihm aktuell keine derart disso- zialen, narzisstischen oder paranoiden Persönlichkeitseigenschaften beim Be- schuldigten aufgefallen seien, welche die Diagnose der von Dr. I._____ beschrie- benen Persönlichkeitsstörung bestätigen würden. Allenfalls könne von dissozia- len, narzisstischen und paranoiden Persönlichkeitszügen gesprochen werden. Be- rücksichtige man neben dieser Persönlichkeitsproblematik, dass gemäss den Aussagen von Dr. J._____ beim Beschuldigten im Tatzeitraum eine depressive und insbesondere auch paranoid geprägte Verfassung bestanden habe und dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei, so rechtfertige es sich, von einer zumindest mittelgradigen Tangierung der Steuerungsfähigkeit auszugehen, bei Annahme von Wahnvorstellungen sogar von einer schweren Tangierung der Steuerungsfähigkeit. Da indessen von bloss "überwertigen Ideen" bzw. Realitätsverzerrungen und nicht von einem Realitätsverlust auszugehen sei,

- 15 - resultiere eine zumindest mittlere Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. 364, S. 76 ff.). Bei näherer Betrachtung wird ersichtlich, dass sich die beiden Gutachten je- denfalls im Grundsatz nicht widersprechen; von beiden Experten wird eine Per- sönlichkeitsproblematik im Schnittstellenbereich von Dissozialität, Narzissmus und Paranoidität festgestellt. Sodann ist gerichtsnotorisch, dass der Übergang von bloss problematischen Persönlichkeitszügen hin zu einer Persönlichkeitsstö- rung fliessend ist. Die vorliegend in diesem Punkt abweichenden Diagnosen tau- gen somit nicht, um die Qualität des einen oder anderen Gutachtens in Frage zu stellen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Gutachten von Dr. I._____ rund fünf Jahre vor demjenigen von Dr. H._____ verfasst wurde, wo- mit nicht auszuschliessen ist, dass gewisse Veränderungen der Persönlichkeits- struktur des Beschuldigten festgestellt werden konnten. Wenn Dr. H._____ also im Jahr 2011 schreibt, dass ihm aktuell keine derart dissozialen, narzisstischen oder paranoiden Persönlichkeitseigenschaften beim Beschuldigten aufgefallen seien, welche die Diagnose der von Dr. I._____ beschriebenen Persönlichkeits- störung bestätigen würden, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass diese im Jahr 2006 – und damit zu einem tatnäheren Zeitpunkt – nicht vorgelegen ha- ben. Im Übrigen hat auch Dr. J._____, dessen psychiatrische Beurteilung des Be- schuldigten von der Verteidigung wegen ihrer Tatnähe als Referenz betrachtet wird, mitnichten eine gänzlich andere Beurteilung als Dr. I._____ vorgenommen oder dessen Beurteilung als unzutreffend bezeichnet. Vielmehr erklärte Dr. J._____ bestehende Abweichungen mit einer lediglich anderen Schwerpunktset- zung, welche daher rühre, dass er selbst Psychoanalytiker sei, der von den Ursa- chen ausgehe, während Dr. I._____ als Psychiater eher von den Symptomen und der Beschreibung des Zustandsbildes ausgehe (Prot. WG070002, S. 641). Auch insofern erscheint keines der beiden Gutachten als mangelhaft. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die bei- den Gutachten von unterschiedlichen Prämissen ausgehen, da dasjenige von Dr. I._____ auf den Sachverhaltsdarstellungen der beiden Privatkläger und weite- rer Zeugen basiert, dasjenige von Dr. H._____ indessen auf den Sachverhalts-

- 16 - darstellungen des Beschuldigten sowie auf Hypothesen (wozu auch die Aussagen von Dr. J._____ gehören, welche nota bene auch im Gutachten von Dr. I._____ aufgeführt sind und somit entgegen der Behauptung der Verteidigung nicht unbe- rücksichtigt blieben; vgl. Urk. 25/9, S. 25 und 73; ferner Prot. WG070002, S. 666 [Einvernahme von Dr. I._____ im Geschworenengerichtsverfahren, wonach ihm der ärztliche Bericht von Dr. J._____ beim Erstellen des Gutachtens vorgelegen habe]), welche auf entsprechende Fragestellungen der Verteidigung zurückgehen (vgl. Urk. 364, S. 86 f.). Entsprechend erscheint es folgerichtig, dass die Vo- rinstanz demjenigen Gutachten mehr Gewicht gegeben hat, welches auf demsel- ben Sachverhalt basiert, den es selbst für erstellt hält (vgl. Urk. 398, S. 117). Da- bei wird die Qualität der beiden Gutachten jedoch abermals nicht tangiert, handelt es sich hier doch alleine um eine Frage der Beweiswürdigung. Dies ergibt sich denn auch aus den abschliessenden Bemerkungen im Gutachten von Dr. L._____: "Der Unterzeichner ist sich durchaus bewusst, dass es angesichts der stark divergierenden Aussagen zum Ablauf der Ereignisse auch andere Hypothe- sen zur Schuldfähigkeit gibt. Die von Dr. I._____ vorgenommene Einschätzung bezieht sich explizit auf die Aussagen der Opfer und Zeugen und ist vor dem Hin- tergrund seiner diagnostischen Einordnung des Falles und der situativen Bedin- gungen des Deliktes nachvollziehbar. Die Entscheidung, welche der möglichen psychiatrischen Sichtweisen auf die Ereignisse im juristischen Sinne zutreffend bzw. plausibel ist, kann das vorliegende psychiatrische Sachverständigengutach- ten nicht treffen" (Urk. 364, S. 87). Inwiefern vor diesem Hintergrund die Einholung eines psychiatrischen Ober- gutachtens bzw. von ergänzenden Erläuterungen durch Dr. H._____ sachdienlich bzw. für Sachverhaltserstellung oder Strafzumessung erforderlich sein soll, ist somit nicht ersichtlich. Entsprechend sind die Beweisanträge des Beschuldigten definitiv abzuweisen.

4. Soweit der Rechtsvertreter des Beschuldigten den prozessualen An- trag stellt, er sei für das Berufungsverfahren als dessen amtlicher Verteidiger zu ernennen (Urk. 400, S. 3), und dies entsprechend begründet (Urk. 400, S. 12), ist darauf hinzuweisen, dass eine einmal bestellte amtliche Verteidigung so lange andauert, wie die Voraussetzungen für ihre Anordnung bestehen, also bis zum

- 17 - Abschluss des Strafverfahrens vor den kantonalen Instanzen, einschliesslich all- fälliger Rechtsmittelverfahren (DONATSCH ET AL. [HRSG.], StPO-Kommentar, Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 134 N 1). Anderes gilt für die unentgeltliche Rechtsver- tretung in Zivilverfahren. Entsprechend braucht der bereits seit dem 10. November 2006 als amtlicher Verteidiger bestellte Rechtsvertreter des Beschuldigten (vgl. Urk. HD 15/14) für das Berufungsverfahren weder erneut als solcher bestellt, noch in dieser Funktion bestätigt zu werden. IV. (Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdigung)

1. Der Beschuldigte macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihrer rechtlichen Würdigung einen unzutreffenden, weil einseitigen und unvollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt. Dieser sei nämlich fast nur aufgrund der Aussagen der Privatkläger rekonstruiert worden, während die Aussagen, Wahrnehmungen, Empfindungen und Deutungen des Beschuldigten weder in objektiver noch sub- jektiver Hinsicht angemessen reflektiert, sondern vielmehr in einem inakzeptablen Ausmass ausgeblendet worden seien (Urk. 400, S. 5 und 8). Sodann bleibe unklar und könne nicht sachdienlich und mit Sicherheit er- stellt werden, in welcher Reihenfolge die Beteiligten die …-Bar verlassen hätten und von wem dabei die Handgreiflichkeiten ausgegangen seien (Urk. 400, S. 6; Urk. 422, S. 7 ff.). Weiter zweifle er das Tötungspotential der verwendeten Schusswaffe und der eingesetzten Munition an, da es bei deren Einsatz in der Regel zu keinen le- bensgefährlichen Verletzungen komme, was gutachterlich bestätigt worden sei. Nur Treffer an besonders empfindlichen Stellen im Hals- und Kopfbereich könnten unter Umständen bei einem besonders unglücklichen Verlauf zu lebensgefährli- chen Verletzungen führen. Seine gegen Boden, Oberschenkel und Rumpf abge- gebenen Schüsse seien somit potentiell nicht tödlich gewesen, was auch gegen einen Tötungsvorsatz spreche (Urk. 400, S. 8; Urk. 422, S. 19 ff.).

- 18 - Schliesslich halte er an seiner Darstellung fest, wonach er sich nach dem Rausschmiss aus der …-Bar drei Gegnern gegenüber gewähnt und geglaubt ha- be, einen Angriff auf sich zu erleben. Seiner Wahrnehmung nach seien mit den beiden Privatklägern zwei junge, gut trainierte Typen auf ihn losgegangen, wes- halb er sich nicht anders zu wehren gewusst und mit seinem bei sich getragenen kleinkalibrigen Revolver dreifach auf den Boden gezielt habe. Weil B._____ sich so nicht aufhalten lassen habe und weiter auf ihn (den Beschuldigten) zugeschrit- ten sei und er (der Beschuldigte) gar geglaubt habe, in dessen Hand ein Messer gesehen zu haben, hätten ihn in dieser vermeintlichen Notwehrsituation Angst und Panik ergriffen, so dass er erneut geschossen habe, einmal auf den Ober- schenkel und ein weiteres Mal auf den Rumpf von B._____, wobei das letzte Pro- jektil unbeabsichtigt weiter oben getroffen habe, da sich B._____ unerwartet nach vorne gebeugt habe (Urk. 400, S. 6 f.; Urk. 422, S. 30 ff.). Diese Sachverhaltsdar- stellung finde denn auch eine Stütze im Gutachten von Dr. L._____, wonach die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten in Verbindung mit Alkohol und einer gewissen dynamischen Umgebung durchaus habe zu situativen Fehlinterpretatio- nen führen können oder müssen, insbesondere vor dem Hintergrund der damals aktuellen Situation und angeschlagenen Erlebniswelt des Beschuldigten (Urk. 400, S. 5 f.; Urk. 422, S. 30 ff.).

2. a) Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Grundlagen sowohl der Beweiswürdigung im Allgemeinen als auch der Würdigung von Perso- nalbeweisen im Besonderen zutreffend dargelegt (Urk. 398, S. 19 – 21) und sich in der Folge umfassend und eingehend mit den vorhandenen Beweismitteln aus- einandergesetzt hat, namentlich mit den Aussagen des Beschuldigten, der beiden Privatkläger, von weiteren Auskunftspersonen/Zeugen und Sachverständigen (Urk. 398, S. 22 – 66) sowie mit den vorliegenden Sachbeweisen (Urk. 398, S. 65

– 66). Diese Beweismittel hat sie schliesslich sowohl in objektiver (Urk. 398, S. 66

– 87) als auch in subjektiver (Urk. 398, S. 88 – 117) Hinsicht einer ausführlichen, sorgfältigen und kritischen Würdigung unterzogen, so dass sie mit nachvollzieh- barer und plausibler Begründung zum von ihr gefundenen Beweisergebnis ge- langt ist. Davon abzuweichen, besteht für das Berufungsgericht kein Anlass. Es

- 19 - kann deshalb vorab vollumfänglich auf die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

b) Soweit der Beschuldigte pauschal geltend macht, die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung sei einseitig und unvollständig, weil dabei fast nur auf die Aussagen der Privatkläger abgestellt worden sei bzw. die Darstellungen des Be- schuldigten zu wenig berücksichtigt worden seien, so ist dem Zweierlei entgegen zu halten: Bereits in quantitativer Hinsicht ist augenscheinlich, dass den Darstel- lungen des Beschuldigten sehr viel Raum gegeben wurde; die Vorinstanz fasste auf über 20 Seiten sämtliche seiner im gegenständlichen Strafverfahren gemach- ten Aussagen zusammen und stellte diese einander gegenüber (Urk. 398, S. 23 – 44). Aber auch in qualitativer Hinsicht wurden die Darstellungen des Beschuldig- ten offensichtlich nicht vernachlässigt; die Vorinstanz äusserte sich über knapp 50 Seiten hinweg zu sämtlichen seiner Vorbringen und legte dabei jeweils dar, weshalb sie diese entweder als per se unglaubhaft oder jedenfalls als weniger glaubhaft als die Aussagen der beiden Privatkläger qualifizierte (Urk. 398, S. 66 – 113). Davon, dass die Darstellungen des Beschuldigten in einem inakzeptablem Mass ausgeblendet worden sein sollen, kann also keine Rede sein.

c) Die Behauptung des Beschuldigten, es könne nicht erstellt werden, in welcher Reihenfolge die Beteiligten die …-Bar verlassen hätten und von wem da- bei die Handgreiflichkeiten ausgegangen seien, ist schlichtweg falsch, gelang es der Vorinstanz doch überzeugend, diesen Sachverhaltsabschnitt zu erstellen. Da- bei hat sie nachvollziehbar und plausibel aufgezeigt, dass die Darstellung des Be- schuldigten, wonach er als erster die Bar verlassen habe und dabei von B._____ angegangen worden sei, angesichts seiner sich ständig ändernden, fortlaufend mit weiteren Details angereicherten und bisweilen auch widersprüchlichen Aussa- gen sowie unter Berücksichtigung der nicht dazu passenden medizinischen Be- funde höchst unglaubhaft ist, während die konstante Darstellung von B._____, wonach er als erster die Bar verlassen und dabei von hinten vom Beschuldigten einen starken Stoss erhalten habe, so dass er auf die regennasse …strasse ge- fallen sei, ohne weiteres in den Gesamtkontext passt (Urk. 398, S. 74 – 77).

d) da) Zur Gefährlichkeit der verwendeten Schusswaffe in Kombination mit der eingesetzten Munition liegen zwei Gutachten des wissenschaftlichen

- 20 - Dienstes der Stadtpolizei Zürich vor. Darin wird überzeugend dargelegt, dass vor- liegend eine kinetische Energie habe festgestellt werden können, welche klar über den wissenschaftlich anerkannten Grenzwerten liege, ab welchen mit schweren oder sogar tödlichen Verletzungsfolgen gerechnet werden müsse (Urk. 10/5 und 10/7; illustrativ auch die Zusammenfassung der Vorinstanz, Urk. 398, S. 65 f.). In- sofern ist unerfindlich, wie die Verteidigung von der offensichtlich tatsachenwidri- gen Verharmlosung ausgehen kann, wonach die Schussabgaben des Beschuldig- ten als „jämmerliches Gepfupfe aus einem Damenrevölverchen“ zu betrachten seien (vgl. Urk. 382, S. 22). Sodann sind mehrere rechtsmedizinische Expertenmeinungen aktenkundig, wonach mit der verwendeten Schusswaffe in Kombination mit der eingesetzten Munition jedenfalls bei Treffern im Hals- oder Kopfbereich tödliche Verletzungen hätten resultieren können, da insbesondere am Hals Gefäss-Nerven-Strassen nahezu unterhalb der Haut verliefen und auch am Kopf empfindliche Stellen wie etwa die Augenhöhlen bestünden (Urk. 10/12, S. 6; Prot. GG, S. 424 ff. und S. 507 f.). An diesen fachkundigen Einschätzungen zu zweifeln, besteht kein An- lass. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, wie der amtliche Verteidiger in diesem Zusammenhang zur gutachterlich nicht belegten und abermals verharmlosenden Behauptung gelangt, wonach die Wahrscheinlichkeit von tödlichen Verletzungen bei Treffern im Hals- und Kopfbereich bloss im Promillebereich liege (vgl. Urk. 382, S. 35). Daran, dass die vom Beschuldigten verwendete Schusswaffe in Kombinati- on mit der eingesetzten Munition in jedem Fall geeignet ist, Verletzungen zu ver- ursachen, bei Treffern im Hals- und Kopfbereich aber auch schwere oder gar töd- liche Verletzungen ohne weiteres im Bereich des Möglichen liegen, ist somit nicht zu zweifeln. Entsprechend ist das grundsätzliche Tötungspotential der vom Be- schuldigten verwendeten Schusswaffe in Kombination mit der eingesetzten Muni- tion ohne weiteres zu bejahen. db) Gestützt auf diese Erwägungen stellt sich somit die Frage, ob der Be- schuldigte um das grundsätzliche Tötungspotential der von ihm eingesetzten Waf- fe gewusst und dieses auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen hat.

- 21 - dba) Zur Wissenskomponente hat bereits die Vorinstanz mit aller Deutlich- keit aufgezeigt, wie sich aus den Aussagen des Beschuldigten während des Un- tersuchungsverfahrens ohne weiteres ergibt, dass er weder zum Tatzeitpunkt noch bei seinen Einvernahmen gross eine Ahnung von Schusswaffen hatte (Urk. 398, S. 97 – 99). Entsprechend machte er denn auch nie geltend, er habe mit einer Waffe bzw. Munition geschossen, welche im Vergleich mit anderen Schusswaffen bzw. Munitionen weniger gefährlich wäre bzw. ein geringeres Ver- letzungs- oder Tötungspotential hätte. Vielmehr zeigte er sich noch überrascht, dass die von ihm abgegebenen Schüsse die beiden Privatkläger nicht zu stoppen vermochten, und gab er mehrmals zu Protokoll, dass er die beiden Privatkläger ja problemlos hätte „umlegen“ können, wenn er dies gewollt hätte, was ja jedes Kind wisse (Urk. 5/1, S. 5 ff.; Urk. 5/2, S. 1 ff.; Urk. 5/10, S. 5 f., zum angeblichen Übersetzungsfehler in diesem Zusammenhang siehe Urk. 398, S. 99). Dass der Beschuldigte seine Schussabgaben nicht für potentiell tödlich gehalten habe, kann er somit nicht ernsthaft behaupten. Bezeichnenderweise verstieg er sich auf diese Behauptung – unter gleich- zeitigem Vorbringen einer neuen Darstellung, wie er zur abgeschossenen Muniti- on gekommen sei und wonach ihn der Verkäufer über deren nicht tödliche Wir- kung aufgeklärt habe (Prot. GG, S. 128 ff.) – denn auch erst während des Ge- schworenengerichtsverfahrens, nachdem er von den ballistischen Gutachten und damit zusammenhängenden Sachverständigenaussagen Kenntnis erhalten hatte, womit die entsprechenden Vorbringen des Beschuldigten offensichtlich als un- glaubhaft zu qualifizieren sind. Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte um das grundsätzliche Tötungspotential der von ihm verwendeten Schusswaffe in Kombi- nation mit der eingesetzten Munition wusste, und sei es auch bloss im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre gewesen. dbb) Den Ausführungen der Vorinstanz zur Willenskomponente ist grund- sätzlich nichts hinzuzufügen (vgl. Urk. 398, S. 100 – 102): Gestützt auf den erstellten objektiven Sachverhalt, wonach der Beschuldigte mit seinem Revolver aus kurzer Entfernung zweimal auf B._____ schoss, wobei die Schussabgaben grundsätzlich Tötungspotential hatten, und er diesen dabei

- 22 - an Oberschenkel und Brustkorb traf, sowie unter Berücksichtigung der bundesge- richtlichen Praxis, wonach Schussabgaben aus einer Handfeuerwaffe auf einen Menschen per se mit der Inkaufnahme von dessen Tod einhergehen (vgl. unpubl. BGE 6S_2/2007 vom 23. Mai 2008, Erw. 3.2.2.; unpubl. BGE 6S_253/1999 vom

12. Januar 2000, Erw. 1.), hat die Vorinstanz zu Recht bereits insofern ein even- tualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten bejaht. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach er bei den Schussabgaben auf B._____ die Waffe nach unten gerichtet gehabt und B._____ nur deshalb oberhalb des Herzens getroffen habe, weil dieser nach dem ersten Treffer in den Oberschenkel gestolpert sei bzw. sich nach vorne gebeugt habe, in zweifacher Hinsicht nicht zu seiner Entlas- tung beizutragen vermag: Zum einen reichen gemäss der erwähnten Bundesge- richtspraxis auch schon Schüsse auf den Rumpf eines Menschen zur Annahme von Eventualvorsatz aus. Und zum anderen waren die konkreten Tatumstände schlicht nicht dergestalt, dass der Beschuldigte Treffer oberhalb des Rumpfes bzw. im Hals- und Kopfbereich und damit tödliche Verletzungen mit Sicherheit ausschliessen konnte; die Situation war höchst dynamisch, die Lichtverhältnisse nachts auf der regennassen …strasse waren zweifellos nicht gut, und der Be- schuldigte hat gemäss eigenen Aussagen auch gar nicht auf eine bestimmte Stel- le von B._____s Körper gezielt (Urk. 381, S. 15 f.). Zu ergänzen ist hierbei, dass der vom Beschuldigten verwendete Revolver denn auch lediglich über eine sehr rudimentäre Zielvorrichtung verfügt, dass der Beschuldigte keinerlei Ahnung hatte, wie sich die Waffe bei der Schussabgabe verhalten würde (Urk. 5/10, S. 5 f.), und dass er in diesem Zeitpunkt stark alkoho- lisiert war (vgl. Urk. 398, S. 84 f.). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann somit nicht ernstlich be- hauptet werden, dass der Beschuldigte bei den beiden Schussabgaben auf B._____ nicht zumindest in Kauf nehmen musste und auch in Kauf genommen hat, dass dieser tödlich verletzt werden könnte, womit ein eventualvorsätzliches Handeln mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt erscheint.

e) Im Ergebnis bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht so ereignet hat,

- 23 - wie er von der Vorinstanz erstellt worden ist. Er ist deshalb auch im Berufungsver- fahren der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.

3. a) Die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung sind sowohl von den theoretischen Ausführungen als auch von der Subsumtion her zu- treffend, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 398, S. 89 – 117).

b) Indem der Beschuldigte hinsichtlich der Ereignisse nach dem Verlas- sen bzw. vor der …-Bar an seiner bereits vor Vorinstanz gemachten Sachver- haltsdarstellung festhält, stellt er sich nach wie vor auf den Standpunkt, die tat- sächliche Situation verkannt und sich deshalb in einer Notwehrlage gewähnt zu haben. Wie bereits die Vorinstanz aufgezeigt hat (Urk. 398, S. 105 – 113), kann sich der Beschuldigte vorliegend indes nicht ernsthaft auf den Rechtfertigungs- grund der Notwehr berufen und geht auch die Geltendmachung von Putativnot- wehr fehl: ba) Gemäss erstelltem Sachverhalt war es ja der Beschuldigte, der beim Verlassen der Bar B._____ von hinten einen starken Stoss versetzte, so dass dieser auf die regennasse …strasse fiel. Wenn dieser sich dies in der Folge nicht einfach gefallen lassen wollte und, nachdem er sich wieder aufgerappelt hatte, seinerseits zu tätlichen Retorsionsmassnahmen ansetzen wollte, so kann darin jedoch fraglos kein rechtswidriger Angriff auf den Beschuldigten erblickt werden, welcher diesen dazu berechtigt hätte, Notwehr zu üben (vgl. DONATSCH ET AL., StGB-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 15 N 5). Doch selbst wenn man die Situation, dass B._____ auf den Beschuldigten losging, als rechtswidrigen Angriff qualifizieren würde, wäre dieser spätestens in jenem Zeitpunkt beendet gewesen, als sich C._____ zwischen die beiden Kontra- henten stellte und diese von einander trennte. Der Beschuldigte feuerte seine ers- ten drei Schüsse indes erst nach C._____s Intervention ab und damit in einem Zeitpunkt, als weder ein Angriff im Gange war, noch ein erneuter Angriff von B._____ unmittelbar bevorstand, womit klar keine notwehrfähige Situation vorlag. Dass B._____ schliesslich, nachdem der Beschuldigte auf C._____ zu schiessen begonnen hatte, auf den Beschuldigten zuging und diesen schliesslich mit Hilfe von C._____ entwaffnete, kann sodann ebenfalls nicht als rechtswidriger

- 24 - Angriff qualifiziert werden, waren in diesem Moment doch vielmehr die beiden Pri- vatkläger legitimiert, sich gegen den seinerseits rechtswidrigen, weil eben gerade nicht durch Notwehr zu rechtfertigenden Angriff des Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Und eine berechtigterweise vorgenommene Notwehrhandlung abzuweh- ren, ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht zulässig (DONATSCH ET AL., a.a.O., Art. 15 N 4). Die Vorinstanz hat die Darstellung des Beschuldigten, wonach B._____ ein Messer in der Hand gehabt habe, als er auf den Beschuldigten zugegangen sei, mit nachvollziehbarer und plausibler Begründung zu Recht als völlig unglaubhaft und blosse Schutzbehauptung qualifiziert (vgl. Urk. 398, S. 80 f.) – sie fand im Plädoyer des amtlichen Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch keine Erwähnung mehr. Dass sie aber sowieso unbehelflich ist, zeigt sich an dieser Stelle, da es letztlich keine Rolle spielt, ob B._____ ein Messer dabei ge- habt hat oder nicht, da es ohne weiteres von seinem Notwehrrecht gedeckt gewe- sen wäre, wenn er sich unter Zuhilfenahme eines Messers gegen den rechtswid- rigen Angriff des Beschuldigten mit einer Schusswaffe verteidigt hätte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 400, S. 8) ist somit mit rechts- genügender Sicherheit erstellt, dass unter objektiven Gesichtspunkten zu keinem Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte Schüsse in Richtung der beiden Privatkläger abgab, eine notwehrfähige Situation vorlag, womit eine Berufung auf Notwehr im Sinne von Art. 33 Abs. 1 aStGB (oder auch Notwehrexzess im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Satz 1 aStGB) nicht möglich ist und die erfüllten Tatbestände damit nicht gerechtfertigt werden können. bb) Mit Blick auf den erstellten objektiven Sachverhalt kann der Beschul- digte somit aber auch nicht ernsthaft behaupten, sich im Zeitpunkt der Schussab- gaben in Richtung der Privatkläger in einer Notwehrsituation gewähnt zu haben, fand doch nicht nur bei objektiver Betrachtung nie ein rechtswidriger Angriff auf ihn statt, sondern musste für ihn auch aus der subjektiven Warte spätestens nach der Intervention von C._____ klar sein, dass weder ein Angriff im Gange war, noch ein solcher unmittelbar bevorstand – ein Aspekt, der von der Verteidigung ausgeblendet wird (vgl. Urk. 422, S. 65 f.).

- 25 - Dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt möglicherweise damit rechnete, dass sich die von ihm selbst angezettelte Konfrontation mit den Privatklägern nochmals zuspitzen könnte, reicht indes nicht aus, dass er sich auf Putativnot- wehr berufen könnte. Denn wie bereits die Vorinstanz unter Hinweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, vermag die blosse Be- fürchtung einer (auch bloss vermeintlich) bevorstehenden Auseinandersetzung die Voraussetzungen der Notwehr nicht zu ersetzen (vgl. Urk. 398, S. 107 f.). Und diese sind, wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend IV. 3. b/ba), in casu klar nicht gegeben. Soweit die Verteidigung an dieser Stelle eine gegenteilige Meinung ver- tritt (vgl. Urk. 422, S. 65 ff.), geht sie im Übrigen auch von einem Sachverhalt aus, der so nicht erstellt ist. Erst recht nicht genügen können demzufolge lediglich zu einem früheren Zeitpunkt gemachte Wahrnehmungen und eine sich darauf stützende blosse Be- fürchtung eines künftigen Angriffs, um Putativnotwehr zu bejahen. Soweit dies der Beschuldigte unter Hinweis auf die vorangehenden Ereignisse in der …-Bar tut, geht seine Argumentation somit von vornherein fehl. Die Vorinstanz hat sich sodann ausführlich zur Frage geäussert, ob sich der Beschuldigte, welcher stets ein Erlebnis aus dem Jahr 2002 als Grund für seine angeblich vorhandenen Ängste in der Tatnacht anführte, aufgrund seiner psychi- schen Verfassung zum Tatzeitpunkt über das Vorliegen einer Notwehrsituation geirrt haben könnte. Dabei hat sie nachvollziehbar und plausibel aufgezeigt, dass es sich beim Ereignis aus dem Jahr 2002 entgegen der Darstellung der Verteidi- gung mitnichten um einen wegen nicht bezahlter Schutzgelder auf den Beschul- digten verübten Anschlag, sondern um einen blossen Unfall handelte, bei wel- chem der Beschuldigte von einer vom damaligen Täter infolge des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten als Warnschuss gegen den Boden abgegebenen und von dort abgeprallten Kugel am rechten Bein verletzt wurde. Entsprechend wurde das Strafverfahren gegen den damaligen Täter denn auch hinsichtlich der vom Beschuldigten geäusserten Tatvorwürfe der versuchten vorsätzlichen Tö- tung, der versuchten schweren Körperverletzung, des qualifizierten Raubs und der qualifizierten Erpressung mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kan- tons Zürich vom 4. Juni 2009 eingestellt und kam es mit Urteil des Bezirksgerichts

- 26 - Zürich, 1. Abteilung, vom 15. Dezember 2009 lediglich zu einer Verurteilung we- gen Gefährdung des Lebens und fahrlässiger Körperverletzung, wobei der Be- schuldigte beide Entscheide akzeptierte und sie in der Folge in Rechtskraft er- wuchsen (näher dazu Urk. 398, S. 109 – 113). Es bestehen mit der Vorinstanz somit keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Vorfall aus dem Jahr 2002 lediglich deshalb bemüht und ihn abermals falsch wiedergibt, um sich als unter einem Trauma leidendes Opfer darzustellen. Diese Darstellung überzeugt deshalb nicht. Dazu passt, dass gemäss dem Gutachten von Dr. I._____ eine wahnhafte Entwicklung und eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ausge- schlossen werden können (vgl. Urk. 25/9, S. 74). Dem steht auch das Gutachten von Dr. H._____ nicht entgegen, wonach im Falle einer ersten oder auch nur missverständlichen Aktion der Opponenten dies beim Beschuldigten aufgrund seiner akzentuierten Persönlichkeitsmerkmale ein Gefühl hervorrufen könne, atta- ckiert und am Leben bedroht zu werden. Wenn sich die Verteidigung in diesem Zusammenhang auf ebendiese Aussage beruft (vgl. Urk. 400, S. 8), so blendet sie nämlich aus, dass es erstelltermassen der Beschuldigte war, welcher die ge- waltsame Auseinandersetzung mit B._____ proaktiv anzettelte, womit die Beru- fung auf eine Gutachtenstelle, welche dem Beschuldigten ein möglicherweise fal- sches reaktives Verhalten attestiert, an der Sache vorbei geht. Im Ergebnis erscheint die Darstellung des Beschuldigten, wonach er sich in einer Notwehrsituation gewähnt habe, somit sowohl unter objektiven Gesichts- punkten als auch unter Berücksichtigung seiner subjektiven Vorbringen als un- glaubhaft, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er in einer irrigen Vorstel- lung über den Sachverhalt handelte, und das Vorliegen von Putativnotwehr dem- zufolge zu verneinen ist.

c) ca) Der Beschuldigte macht eventualiter geltend, er sei nicht der ver- suchten vorsätzlichen Tötung, sondern der Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen (wiederum begangen in Notwehr bzw. Putativnotwehr). Denn Schuss- abgaben in der Nähe von Personen seien immer lebensgefährdend und skrupel- los, da sie jede Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lassen und somit immer gegen Sitte und Moral verstossen würden. Im Gegensatz zu ei-

- 27 - ner (eventual-)vorsätzlichen Tötungshandlung indes vertraue "im Falle von Art. 129 StGB der Täter pflichtwidriger Weise darauf, dass der Tod des Opfers nicht eintreten werde". Und dies gelte auch für den Beschuldigten, der darauf ver- traut habe, mit den Schüssen aus seiner Schusswaffe, welche er, gerade auch wegen der geringen Durchschlagskraft der verwendeten Munition, als weitgehend ungefährlich eingestuft habe, keinen Tod herbeiführen zu können, womit es an ei- nem Vorsatz hinsichtlich einer gravierenden Verletzung oder gar Tötung gefehlt habe (Urk. 400, S. 3 und 9). Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens setzt auf der objektiven Seite voraus, dass der Täter mit seinem Handeln eine konkrete unmittelbare Gefahr für das Leben eines Menschen schafft, während auf der subjektiven Seite ein ent- sprechender direkter Gefährdungsvorsatz und eine besondere Skrupellosigkeit er- forderlich sind; Eventualvorsatz genügt nicht. Vom dolus eventualis auf Tötung unterscheidet sich der direkte Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter darauf vertraut, dass der Tod des Opfers nicht eintreten werde. Dies setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden. Je mehr die Vermei- dung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher ist eventualvorsätz- liche Tötung oder Versuch dazu anzunehmen. Entsprechend greift der faktisch einen Auffangtatbestand darstellende Art. 129 StGB nur dann, wenn ein (Eventu- al-)Vorsatz hinsichtlich eines (versuchten) Tötungsdelikts nicht nachgewiesen werden kann (anstelle vieler TRECHSEL ET AL. StGB-Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 129 N 1 und 3 f.; BGE 107 IV 165; BGE 94 IV 63 ff.). Wurde im Rahmen der Sachverhaltserstellung aufgezeigt, dass die Schuss- abgaben des Beschuldigten auf B._____ durchaus Tötungspotential hatten und dass der Beschuldigte tödliche Verletzungsfolgen zumindest in Kauf nehmen musste und auch in Kauf nahm (vgl. vorstehend IV. 2. d), so gingen seine Inten- tionen augenscheinlich über einen blossen Gefährdungsvorsatz hinaus. Wer bei schlechten Sichtverhältnissen, in angetrunkenem Zustand und während eines dy- namischen Geschehens aus kurzer Distanz das Magazin seiner nur mit einer ru- dimentären Zielvorrichtung versehenen Schusswaffe leerschiesst, kann nicht ernsthaft davon ausgehen, die Abwendung einer allfälligen Todesfolge liege noch

- 28 - in seinen Händen; sie muss vielmehr zufällig erscheinen. Eine Subsumtion des Verhaltens des Beschuldigten unter Art. 129 StGB kommt somit von vornherein nicht in Frage. Die Begründung der Verteidigung, weshalb der Beschuldigte "nur" den Tat- bestand der Gefährdung des Lebens erfüllt haben soll, ist ebenfalls nicht schlüs- sig: Art. 129 StGB setzt voraus, dass der Täter direktvorsätzlich einen Menschen in Lebensgefahr bringt, jedoch darauf vertraut, das Umschlagen in den Verlet- zungserfolg verhindern zu können. Wenn nun geltend gemacht wird, der Beschul- digte sei davon ausgegangen, dass seine Schussabgaben auf B._____ weitge- hend ungefährlich gewesen seien und keine Todesfolgen hätten haben können, so werden das Vorhandensein einer Lebensgefahr und eines entsprechenden Gefährdungsvorsatzes aber in Abrede gestellt, womit Art. 129 StGB nicht erfüllt sein kann, weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht. Soweit sich in den Ausführungen der Verteidigung schliesslich Andeutungen auf ein fahrlässiges Handeln finden, gehen diese mit Blick auf den nur direktvor- sätzlich erfüllbaren Tatbestand von Art. 129 StGB ebenfalls an der Sache vorbei, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. cb) Subeventualiter stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er sei nicht der versuchten vorsätzlichen Tötung, sondern des versuchten Totschlags schuldig zu sprechen (wiederum begangen in Notwehr bzw. Putativnotwehr). Ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz könne aufgrund der vorliegenden Tatumstände eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung und somit eine Qualifikation als Totschlag nicht einfach verneint werden. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatkläger erst in der Tatnacht kennengelernt habe, vermöge eine in der Person des Beschuldigten liegende heftige Gemütsbewegung nicht zu widerlegen. Selbst wenn in objektiver Weise die Provokationen vom Beschuldigten ausgegangen sein sollten, liesse dessen wahnhaftes Erleben die Qualifikation als versuchten Totschlag ohne weiteres zu. Für die Annahme eines Totschlags sei ja gerade die subjektive Seite bzw. Befindlichkeit von entscheidender Bedeutung (Urk. 400, S. 3 und 10). Gemäss Art. 113 StGB macht sich des Totschlags schuldig, wer in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung (sthenischer Af-

- 29 - fekt) oder unter grosser seelischer Belastung (asthenischer Affekt) vorsätzlich ei- nen Menschen tötet. Entsprechend setzt die Privilegierung nach Art. 113 StGB in jedem Fall eine Affekttat voraus, welche entschuldbar sein muss, was (auf den hier alleine in Frage kommenden sthenischen Affekt bezogen) gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet, dass die heftige Gemütsbewegung nicht nur psychologisch erklärbar, sondern bei objektiver Bewertung nach den sie auslösenden äusseren Umständen gerechtfertigt erscheinen muss, was dann zu- trifft, wenn sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände menschlich ver- ständlich erscheint. Es muss mit anderen Worten angenommen werden können, auch ein anderer, an sich anständig Gesinnter wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Entsprechend darf die heftige Gemütsbe- wegung nicht ausschliesslich oder vorwiegend egoistischen, gemeinen Trieben entspringen, sondern muss sie etwa durch eine Provokation, eine ungerechte Kränkung oder durch eine Notlage verursacht worden sein (BGE 108 IV 102; BGE 107 IV 162; BGE 107 IV 106; BGE 100 IV 151). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist für die Beurteilung der Entschuld- barkeit der Affekttat nicht auf die subjektive Seite bzw. Befindlichkeit des individu- ellen Täters abzustellen, sondern es ist mit dem Bundesgericht als Massstab vielmehr der rechtlich gesinnte Durchschnittsmensch zu nehmen (so auch TRECHSEL ET AL., a.a.O., Art. 113 N 14). Und bereits insofern erhellt, dass ange- sichts der konkreten Tatumstände (vgl. nur vorstehend IV. 2. c) das Verhalten des provokativ und aggressiv auftretenden Beschuldigten keinesfalls als entschuldba- re Affekttat im Sinne von Art. 113 StGB qualifiziert werden kann, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

d) Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen (vollendet) versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ zu bestätigen.

- 30 - V. (Strafzumessung und Vollzug)

1. a) Der Beschuldigte macht geltend, indem die Vorinstanz eine Frei- heitsstrafe von 5 ½ Jahren ausgefällt habe, habe sie seiner offensichtlich desola- ten psychischen Verfassung im Tatzeitpunkt in keiner Weise Rechnung getragen. Dabei habe sie insbesondere dem Gutachten von Dr. H._____ grundlos keine Beachtung geschenkt, und zwar mit der "lauen und befremdlichen Begründung", das Gutachten von Dr. I._____ gründe auf dem im Urteil erstellten Sachverhalt, während demjenigen von Dr. H._____ die Schilderungen und Behauptungen des Beschuldigten zu Grunde lägen, welchen im Urteil kaum Achtung geschenkt wor- den sei (Urk. 400, S. 10). Damit habe es die Vorinstanz unterlassen, sich vertieft mit dem Gutachten von Dr. H._____ und der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten auseinander- zusetzen, dem Inhalt des Gutachtens auf den Grund zu gehen, allfällige Unstim- migkeiten klären zu lassen und allenfalls um Ergänzung zu ersuchen. Da das Gutachten von Dr. H._____ zudem als Ergänzung zu demjenigen von Dr. I._____ eingeholt worden sei, gehe es nicht an, dem Ergänzungsgutachten in der Folge keinerlei Aussagekraft zuzugestehen und alleine auf das erste Gutachten abzu- stellen (Urk. 400, S. 11).

b) Die Staatsanwaltschaft rügt, die Vorinstanz habe die vorliegend rele- vanten Strafzumessungsgründe zwar erkannt, indes zu sehr zu Gunsten des Be- schuldigten berücksichtigt, und verlangt eine Erhöhung der ausgefällten Sanktion auf 6 Jahre Freiheitsstrafe (Urk. 397 bzw. 399; Prot. II, S. 13 f.).

2. a) Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Grundlagen der Strafzumessung richtig wiedergegeben und den sich vorliegend ergebenden Strafrahmen korrekt abgesteckt hat. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 398, S. 117 – 120).

b) Für die Strafzumessung ist vom schwersten Delikt auszugehen, vorlie- gend also von der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von B._____: ba) Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der objektiven Tatkomponente fest- zustellen, dass der Beschuldigte einerseits zwar die Tat nicht von langer Hand

- 31 - geplant hatte, andererseits aber doch unerlaubterweise und ohne nachvollziehba- ren Grund einen voll geladenen Revolver auf sich trug, was auf eine grundsätzli- che Bereitschaft, diesen auch zu benutzen, schliessen lässt. Diese manifestierte sich in der Folge dann ja auch im Umstand, dass der Beschuldigte mit besagter Waffe zweimal aus nächster Nähe auf den unbewaffneten B._____ schoss. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass es der Beschuldigte war, welcher die tätliche Auseinandersetzung mit B._____ angezettelt hatte, und dass er für die unvermit- telten Schussabgaben überhaupt keinen Anlass hatte. Hinzu kommt, dass er den Hahn des Revolvers aufgrund der sog. "single action"-Funktionsweise nach jedem Schuss neu spannen musste und auch noch weiter auf B._____ zu schiessen versuchte, nachdem er das Magazin des Revolvers bereits leer geschossen hatte. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine hohe kriminelle Energie zuzuschreiben. Dass die von ihm verwendete Schusswaffe in Kombination mit der eingesetzten Munition eine vergleichsweise geringe Durchschlagskraft hatte und B._____ auch nicht schwer verletzt wurde, vermag daran freilich nichts zu ändern, da einerseits der Beschuldigte um das vergleichsweise reduzierte Gefährdungspotential seiner Waffe nicht wusste (vgl. vorstehend IV. 2. d/db) und andererseits der Kausalver- lauf bezüglich der Verletzungen letztlich als zufällig erscheinen muss. Deutlich strafmindernd zu veranschlagen ist indes, dass die Tatbegehung im Stadium des vollendeten Versuchs steckengeblieben ist: B._____ wurde nicht schwer verletzt und befand sich auch nie in Lebensgefahr, so dass denn auch die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolgs noch fern lag. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte alles in seiner Macht stehende unter- nommen hatte, so dass der tatbestandsmässige Erfolg grundsätzlich hätte eintre- ten können und nur aus äusseren Gründen ausblieb. bb) Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Tod von B._____ bloss in Kauf nahm und nicht mit Wissen und Willen anstrebte, was zu einer leichten Strafminderung führt. Nichtsdestotrotz war sein Motiv für sein weder durch Notwehr noch Putativnotwehr zu rechtfertigendes Handeln nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern gänzlich nichtig, was schwer wiegt. In bloss geringem Ausmass zu Gunsten des Beschuldigten kann sodann noch berücksichtigt werden, dass er zur Tatzeit mit einem Blutalkoholgehalt von

- 32 - maximal 1,8 Gewichtspromillen nicht unerheblich alkoholisiert war, wenngleich dieser Wert noch unterhalb des vom Bundesgericht festgesetzten Grenzwerts von 2,0 Gewichtspromillen liegt, ab welchem eine Verminderung der Schuldfähigkeit vermutet wird (BGE 122 IV 50). Demgegenüber kann der Vorinstanz aber nicht gefolgt werden, wenn sie dem Beschuldigten "eine gewisse Anspannung am Tat- abend" zu Gute hält, welche sie mit seinem "grundsätzlich aggressiven Aus- gangsverhalten in der Zeit der Tat" erklärt (Urk. 398, S. 121); aus diesem Um- stand – soweit er nicht ohnehin in der verminderten Schuldfähigkeit aufgeht – lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Deutlich strafmindernd zu berücksichtigen ist sodann die gutachterlich fest- gestellte verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt. Ent- gegen der Ansicht der Verteidigung ist dabei mit der Vorinstanz sehr wohl in ers- ter Linie auf das Gutachten von Dr. I._____ abzustellen, da nur dieses vom sel- ben Sachverhalt ausgeht, wie er auch der vorinstanzlichen und vorliegenden rechtlichen Würdigung zu Grunde liegt. Schwergewichtig auf ein Gutachten wie dasjenige von Dr. H._____ abzustellen, welches auf weitgehend widerlegten Sachverhaltsdarstellungen bzw. Hypothesen basiert (vgl. auch vorstehend III. 3. b), würde schlichtweg keinen Sinn machen. Damit erübrigt sich freilich auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesem Gutachten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat die Vorinstanz das Gutachten von Dr. H._____ aber dennoch nicht gänzlich ausgeblendet, kommt im Umstand, dass sie über die Einschätzung von Dr. I._____ hinaus zu Gunsten des Beschuldigten eine leichte bis höchstens mittlere Verminderung der Schuldfähigkeit angenommen hat (Urk. 398, S. 117), doch klar zum Ausdruck, dass sie der fraglos problematischen Persönlichkeits- struktur des Beschuldigten und seiner möglicherweise damit zusammenhängen- den psychischen Verfassung im Tatzeitpunkt mehr Gewicht einräumte, als Dr. I._____ dies tat, und das Gutachten von Dr. H._____ insofern als Ergänzung zu demjenigen von Dr. I._____ betrachtete. Das erscheint sachgerecht, wobei es sich dem Grundsatz in dubio pro reo nach rechtfertigt, von einer mittleren Vermin- derung der Schuldfähigkeit auszugehen.

- 33 - bc) Nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die hypotheti- sche Einsatzstrafe im Bereich von 6 – 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe anzusetzen.

c) In einem nächsten Schritt ist sodann die Tatmehrheit bzw. mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen, namentlich die mehrfache einfache Körperver- letzung zum Nachteil von B._____ und C._____: In objektiver Hinsicht kann mutatis mutandis auf die Ausführungen bei der versuchten vorsätzlichen Tötung verwiesen werden (vgl. vorstehend V. 2. b/ba) und ist festzustellen, dass der Beschuldigte fünf Schüsse auf zwei verschiedene Personen abgab und diesen dabei je Verletzungen zufügte, welche zwar nicht schwer waren, aber doch von einer beträchtlichen Intensität, was schwer wiegt. In subjektiver Hinsicht kann ebenfalls mutatis mutandis auf die Ausführun- gen bei der versuchten vorsätzlichen Tötung verwiesen werden (vgl. vorstehend V. 2. b/bb) und ist festzustellen, dass der Beschuldigte in Bezug auf B._____ mit direktem Vorsatz, in Bezug auf C._____ mit Eventualvorsatz handelte. Nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente ist somit von einem erheblichen Verschulden auszugehen und die zuvor ausgefällte hypo- thetische Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips auf 7 Jahre Frei- heitsstrafe zu erhöhen.

d) Zur Täterkomponente kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 398, S. 124 – 126). Diesbezüglich ergaben sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung kei- ne Neuerungen. Ergänzend ist deshalb nur noch festzuhalten, dass einerseits sich die mittlerweile 14 Jahre zurückliegende Vorstrafe des Beschuldigten kaum mehr straferhöhend auszuwirken vermag und andererseits die von der Verteidi- gung stark gewichteten migrationsrechtlichen Nebenfolgen im Falle eines Schuld- spruchs (vgl. Prot. II, S. 12 f.) hinzunehmen sind, zumal vorliegend ohnehin kein derart tiefes Strafmass resultieren kann, welches entsprechende Nebenfolgen auszuschliessen vermöchte. Aufgrund des teilweisen Geständnisses, der seit dem Schluss des vor- instanzlichen Verfahrens jedenfalls in groben Zügen gezeigten Reue und der nunmehr erfolgten Anerkennung auch der Prozessentschädigungen an die Privat-

- 34 - kläger für das geschworenengerichtliche Verfahren (Urk. 422, S. 2 und 37) recht- fertigt sich eine spürbare Strafminderung, so dass eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren resultiert.

e) Unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegend relevanter Strafzumes- sungsgründe erweist sich somit eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren als tat- und tä- terangemessen. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, ist an dieser Stelle ferner die augenscheinlich lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen (zum heutigen Zeitpunkt rund 8 Jahre), welche ihren Grund in erster Linie in einem vom Ge- schworenengericht gesetzten Nichtigkeitsgrund hat, welcher als Folge des neuen Prozessrechts eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Folge hatte (vgl. Urk. 398, S. 127). Entsprechend rechtfertigt es sich, diesem von Seiten des Staates verursach- ten Nachteil zu Lasten des Beschuldigten mit einer weiteren erheblichen Straf- minderung zu begegnen, so dass im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung von 1306 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, auszufäl- len ist.

3. Angesichts der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe von 5 Jahren ist ein bedingter Strafaufschub schon objektiv nicht möglich (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB); entsprechend ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. VI. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Bisherige Verfahren: Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung die Kosten der Untersuchung und des geschworenengerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt, die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens so- wie die gesamten Kosten für die amtliche Verteidigung auf die Gerichtskasse ge- nommen und den Privatklägern entsprechende Prozessentschädigungen zuge- sprochen, für das geschworenengerichtliche Verfahren durch Verpflichtung des

- 35 - Beschuldigten und für das bezirksgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse (Urk. 398, S. 130 – 132). Nachdem die Kosten- und Entschädigungsfolgen teilweise bereits in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. vorstehend III. 2.), ist ausgangsgemäss die erst- instanzliche Kostenaufstellung zu bestätigen und sind die Kosten der Untersu- chung und des geschworenengerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzu- erlegen.

2. Berufungsverfahren: Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen grösstenteils. Soweit er aufgrund seiner Berufung eine geringe Reduktion des Strafmasses erreicht, liegt diese noch im Rahmen des richterlichen Ermessens, weshalb sich eine Reduktion der Kostentragungspflicht nicht rechtfertigt. Ausgangsgemäss sind dem Beschul- digten somit die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind; entsprechend ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, mit Fr. 21'928.90 (inkl. 8% MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen und der Beschuldigte zu ver- pflichten, diese Entschädigung an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Juli 2011 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger B._____ und C._____ sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffenge- setz), 2 (Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers C._____), 3 teilweise (Busse), 4 teilweise (Voll- zug der Busse), 5 (Absehen von einer ambulanten Massnahme), 6 – 8 (Ein-

- 36 - ziehungen bzw. Herausgabe), 9 – 10 (Zivilforderungen), 12 teilweise (Über- nahme der Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens sowie der gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse), 13 – 14 (Pro- zessentschädigungen für das geschworenengerichtliche Verfahren an die Privatkläger), 15 – 16 (Prozessentschädigungen für das bezirksgerichtliche Verfahren an die Privatkläger) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (Einstellungen und Vormerknahme hinsichtlich der damit zusammenhän- genden Zivilforderungen) rechtskräftig sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB zum Nach- teil des Privatklägers B._____.

2. Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung von 1'306 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

3. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung wird bestätigt.

4. Die Kosten der Untersuchung und des geschworenengerichtlichen Verfah- rens (Prozess-Nr. WG070002) werden dem Beschuldigten auferlegt.

5. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 4'000.– festge- setzt.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Der amtliche Ver- teidiger wird mit Fr. 21'928.90 aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Be- schuldigte wird verpflichtet, diese Entschädigung an den Staat zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 37 -

7. Schriftliche Mitteilung in sogleich vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 38 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Ruggli Dr. Bischoff