Sachverhalt
2.1. Allgemeines Zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kam es vor einigen Jahren im Rahmen ihrer Tätigkeit für die E._____ AG zu Auseinandersetzungen wegen fi- nanzieller Forderungen. In diesem Zusammenhang wurde der Beschuldigte am
23. Juli 2009 (auch) vom Privatkläger wegen Vermögensdelikten angezeigt (Urk. 62/25/7). Der Privatkläger wirft dem Beschuldigten in der Anklage vom 20. April 2010 (ergänzt mit jener vom 17. Dezember 2010; Urk. 62/2/1A, Urk. 61) vor, er habe am 25. Juli 2009 ein Mail an einen Journalisten des … (F._____) über den Privatkläger geschickt und eine Strafanzeige gegen diesen betreffend sexuelle Handlungen in einer Datei namens „Grabschi“ angehängt. Sodann soll der Be- schuldigte kurz darauf, nämlich in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2009, um ca. 03.20 Uhr, unter anderem die Datei „Grabschi“ auf die Homepage der E._____ AG aufgeschaltet haben, wo sie auch von mehreren Personen zur Kenntnis genommen wurde, bis der Privatkläger sie noch gleichentags habe lö- schen lassen können (Anklage vom 26. Oktober 2009; Urk. 1). Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe grösstenteils, weshalb eine Würdigung des vorliegenden Beweismaterials vorzunehmen ist. Die Vorinstanz hat die mass- geblichen theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 95 S. 14f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist zu erwäh- nen, dass sich das Gericht nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinander setzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 u.a.). 2.2. Die Vorwürfe im Einzelnen 2.2.1. Zur Anklage vom 20. April 2010 (Ergänz. vom 17. Dezember 2010): Zunächst ist der Logik halber auf die zeitlich erste Tat vom 25. Juli 2009 einzuge- hen: Die Vorinstanz gelangte nach eingehender und zutreffender Beweiswürdi-
- 8 - gung zum Schluss, dass rechtsgenügend erstellt sei, dass der Beschuldigte dem Journalisten F._____ am 25. Juli 2009 eine E-Mail gesandt hatte, welcher er - un- ter dem Namen „Grabschi.pdf“ - die Strafanzeige gegen den Privatkläger betref- fend sexueller Handlungen mit seinen eigenen Kindern vom 28. September 2005 (Urk. 4/4) anhängte. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen wer- den (Urk. 95 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz stellte dabei insbesondere auf die Zeugenaussagen von F._____ ab (Urk. 62/15), welcher überzeugend ausführte, die Strafanzeige sei ihm unter dem Dateinamen „Grabschi.pdf“ per Email vom 25. Juli 2009, 12.24 Uhr, ge- schickt worden. Er sei in der Folge noch einmal auf diese Strafanzeige gestossen. Diese sei auf der Internetseite der Firma E._____ AG unter Firmennachrichten öf- fentlich zugänglich gestellt worden. Er habe durch die Email des Beschuldigten vom 25. Juli 2009 zum ersten Mal von dieser Strafanzeige erfahren. Diese habe keinen Eingang gefunden in seine Berichterstattung, weil er keinen Zusammen- hang mit der E._____ AG habe erkennen können. Den Grund, weshalb der Be- schuldigte ihm diese Datei zugestellt habe, sehe er darin, dass der Beschuldigte versucht habe, die Glaubwürdigkeit von mehreren Mitgliedern des Verwaltungsra- tes zu untergraben. Der ganze Mailverkehr mit dem Beschuldigten sei im Zu- sammenhang mit einem geplanten und einem bereits erschienenen Artikel über den Beschuldigten und seine Firma entstanden (Urk. 62/15 S. 3 ff.). Wenn die Vo- rinstanz - trotz Beachtung des nicht eben freundschaftlichen Verhältnisses des Zeugen zum Beschuldigten (a.a.O.) - zum Schluss gelangte, die Ausführungen des Zeugen vermöchten zu überzeugen, so ist dies nicht zu beanstanden (Urk. 95 S. 17). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren nicht bestritten hat, F._____ das fragliche Email geschickt zu haben (Urk. 62/8 S. 1f.; Urk. 87 S. 1). Er machte lediglich geltend, das in den Akten liegende Mail ha- be keinen Anhang gehabt; er könne aber nicht ausschliessen, dass er dem Zeu- gen F._____ auch die Datei „Grabschi.pdf“ geschickt habe; es sei möglich (a.a.O. S. 2f. und S. 5). Vor Bezirksgericht antwortete der Beschuldigte, auf den fragli- chen E-Mail-Anhang angesprochen, auffallend ausweichend, er habe mehrere E- Mails geschickt. Der Anhang habe in der Untersuchung nicht produziert werden können (Urk. 84 S. 3f). Erst an der Berufungsverhandlung schloss der Beschul-
- 9 - digte aus, dass er die entsprechende Datei an F._____ geschickt habe und fügte an, soweit er in früheren Verfahrensstadien gesagt habe, er würde es nicht aus- schliessen, die Datei geschickt zu haben, so habe er damit nur eine Wahrschein- lichkeit im kleinen Prozentbereich gemeint (Urk. 155 S. 4). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, über einen Vorgang, der in seinem Wissensbereich liegt, nämlich die Frage, ob er die entsprechende Datei an den Journalisten F._____ sandte oder nicht, klar zu berichten. Stattdessen bemühte er die fehlende Reproduktion des E-Mail-Anhangs als Beweis dafür, die fragliche Datei nicht mitgeschickt zu haben. Das Aussageverhalten des Beschul- digten, insbesondere die Tatsache, dass er an der Berufungsverhandlung dezi- diert bestritt, die Datei versandt zu haben, selbiges in früheren Verfahrensstadien aber noch offen liess, weist auf ein Zurechtlegen seiner Aussagen hin, womit die- se als unglaubhaft erscheinen. Beweisanträge zu diesem Anklagepunkt wurden keine gestellt. Das in Papierform vorliegende E-Mail zeigt zwar keinen Anhang auf (Urk. 62/2/3/1 S. 2 unten f.), was allerdings nicht weiter erstaunt, denn Anhänge werden in Ant- wortmails - wie hier vorliegend - in der Regel nicht mehr angezeigt. Der vom Beschuldigten verfasste Text weist zudem klar auf mitgesandte Anhänge hin, wenn er ausführte: „…(anbei zwei Beispiele meiner Aktenlage … An diesen Beispielen können Sie klar sehen, mit welchen Leuten wir es zu tun haben“ (a.a.O. S. 3; vgl. auch Urk. 62/8 S. 3 betr. „Lichtgestalt“). Auf die entsprechende E-Mail antwortete der Journalist F._____ rund zwei Stunden später, er habe Inte- resse am Verhalten des Verwaltungsrates. Die Scheidungsgeschichte und die Vorwürfe wegen sexueller Übergriffe hätten dagegen kaum etwas mit der Ge- schichte zu tun. Im anschliessenden Antwortmail des Beschuldigten vom gleichen Tag, um 19.40 Uhr, hielt er gegenüber F._____ sodann fest, die Sache stehe in einem Gesamtzusammenhang und erwähnte dabei explizit, dass der Privatkläger seine eigenen Kinder sexuell belästigt haben soll (Urk. 62/2/3/1 S. 1). Dieser E-Mailaustausch zeigt klar auf, dass der Beschuldigte die Thematik des sexuellen Missbrauchs dem Journalisten F._____ durchaus zur Kenntnis gebracht hatte. Insgesamt besteht kein Zweifel daran, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt ist und der Beschuldigte die Strafanzeige vom 28. September 2005 an F._____
- 10 - übermittelte. Ob der Beschuldigte dabei bereits Kenntnis von der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Privatkläger hatte, wird im Zusammenhang mit dem nächsten Vorwurf geprüft. 2.2.2. Zur Anklage vom 26. Oktober 2009: 2.2.2.1. Hier wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, die fragliche Strafanzeige vom 28. September 2005 (sowie weitere Dokumente) über die Homepage der E._____ AG (mit Sitz in …) als Datei "Grabschi.pdf" unter der Ad- resse www.E._____.ch/PDF/ Grabschi.pdf in das Internet gestellt und damit un- bestimmt vielen Drittpersonen zugänglich gemacht zu haben. Auch diesbezüglich hat sich die Vorinstanz einlässlich und zutreffend mit dem Beweisergebnis ausei- nandergesetzt. Auf ihre detaillierten Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen ohne Weiteres verwiesen werden (Urk. 95 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2.2.2. Aufgrund des überzeugenden EDV-Gutachtens der Kantonspolizei Zürich vom 26. November 2010 ist erstellt, dass die Datei "Grabschi.pdf" (und weitere, vgl. Urk. 57/1-4) am 28. Juli 2009 um 03:21:08 Uhr mittels dem Programm Micro- soft FrontPage auf die Website E._____ AG hochgeladen wurde. In der Zeit vom
27. Juli 2009, 23:38:31 Uhr bis zum 28. Juli 2009, 04:15:16 Uhr seien von dieser IP-Adresse ungefähr 350 Änderungen an der Website E._____ AG vorgenommen worden. In der Zeit vom 28. Juli 2009 von 03:31:15 Uhr bis um 11:31:01 Uhr sei von acht verschiedenen IP-Adressen auf das Dokument "Grabschi.pdf" zugegrif- fen worden. Mit der ermittelten IP-Adresse, mit welcher das Dokument "Grab- schi.pdf" hochgeladen wurde, könne der damalige Benutzer jedoch nicht nament- lich eruiert werden. Damit steht jedenfalls fest, wann die Datei „Grabschi.pdf“ ins Netz gestellt wurde (Urk. 56). 2.2.2.3. Zu Recht ging die Vorinstanz sodann der Frage nach, wer zu diesem Zeitpunkt überhaupt Zugriffsmöglichkeiten auf die Homepage der E._____ AG hatte. Dabei stellte sie zunächst auf den Zeugen G._____ ab, welcher ausgeführt hatte (Urk. 30), er habe die Login Daten erstmals im April 2009 vom Privatkläger selbst erhalten und am 27. Juli 2009 abends die letzte Änderung an der fraglichen
- 11 - Internetseite vorgenommen, welche der Privatkläger ihm in Auftrag gegeben ha- be. Damit ist entgegen der Verteidigung auch keine Auffälligkeit darin zu erken- nen, dass der Privatkläger am 28. Juli 2009 am Morgen die Homepage aufrief (vgl. Urk. 157 S. 8). Denn es ist durchaus naheliegend, dass er nachsehen wollte, ob sein an G._____ erteilter Auftrag von diesem erledigt wurde. Weiter führte G._____ aus, er sei am 28. Juli 2009 um etwa 10.00 Uhr vom Privatkläger infor- miert worden, dass die erwähnte Strafanzeige auf der Internetseite stehe und er diese entfernen solle. Dies sei ihm aber nicht gelungen, weil seine ursprünglichen Login Daten nicht mehr funktioniert hätten und er keinen Zutritt mehr ins Verwal- tungstool des Webservers gehabt habe. Er habe im Anschluss daran mit der J._____ Kontakt aufgenommen, um die Passwörter zurücksetzen zu lassen und den Link zur erwähnten Strafanzeige zu entfernen. Die Datei „Grabschi.pdf“ habe er am 28. Juli 2009 um ca. 11.20 Uhr selbst gesehen. Um 11.24 Uhr habe er so- dann die Login Daten vom Privatkläger erhalten, welcher diese eine Minute zuvor von der J._____ erhalten habe. Er (der Zeuge) habe die Homepage der E._____ AG von seinem Geschäftslaptop aus verwaltet, wobei Änderungen nicht nur von diesem Computer hätten ausgeführt werden können. Er könne es zudem nicht ausschliessen, dass die Zugangsberechtigung für Änderungen auf dieser Website im Juli 2009 beispielsweise durch Weitergabe des Passwortes oder auf andere Weise an weitere Personen erfolgt sei. Die am 27. oder 28. Juli 2009 erfolgten Änderungen an der Website könne er sich nur so erklären, dass eine Drittperson entweder das Passwort bei J._____ beantragt habe oder über die zweite We- badresse, die im Verwaltungstool drin sei, zugegriffen habe. Diese andere Websi- te, nämlich www…..ch, sei im Besitz des Beschuldigten. Aufgrund der sachlichen und neutral wirkenden Aussagen dieses Zeugen steht somit fest, dass der Privat- kläger die Datei umgehend hatte entfernen lassen wollen, die Login Daten aber von unbekannter Seite her geändert worden waren. Ausserdem steht fest, dass Änderungen auf der genannten Website nicht nur von einem bestimmten Compu- ter aus gemacht werden konnten. 2.2.2.4. Zum gleichen Schluss führen auch die glaubhaften Aussagen von C._____ von der J._____ GmbH (Urk. 29, Urk. 50, Urk. 137). Dieser hielt zusammengefasst fest, dass Änderungen auf der Website der E._____ AG ledig-
- 12 - lich Personen hätten vornehmen können, welche die Zugangsdaten hatten. Im Juli 2009 hätten sowohl der Privatkläger wie auch der Beschuldigte die Zugangs- daten gehabt. An die genaue zeitliche Abfolge bezüglich der Vergabe von Zu- gangsberechtigungen könne er sich nicht mehr genau erinnern, da er 600 andere Kunden habe. Die Änderungen auf der Website hätten nicht nur von jenem Computer, an welchem die Wartungen für die Website der E._____ AG durchge- führt wurden, vorgenommen werden können, sondern von überall aus der Welt. Er könne nicht ausschliessen, dass im Juli 2009 neben dem Privatkläger und dem Beschuldigten auch andere Personen Zugriff auf die Website hätten nehmen kön- nen, da auch das ftp-Protokoll (file-transfer-protocol) unverschlüsselt sei. Nach Rekonstruktion des Sachverhaltes führte C._____ in seinem Schreiben vom
12. September 2010 (Urk. 50) aus, dass dem Privatkläger und einem externen Webmaster zunächst im April 2009 die Login Daten zu der mass- geblichen Internetseite E._____.ch zugestellt worden seien. Mitte Juli 2009 habe der Beschuldigte ihm mitgeteilt, dass er (der Beschuldigte) die Firma E._____ übernehmen würde und die Login Daten wieder benötige, da diese scheinbar ge- ändert worden seien. Der Beschuldigte habe ihm ferner erklärt, dass er ihm dazu einen Handelsregisterauszug zustellen werde. Am 27.9.2009 abends oder 28.9.2009 morgens (recte: 27. oder 28. Juli 2009; vgl. nachfolgende Aus- führungen) seien die Login Daten dann direkt dem Beschuldigten zugestellt worden. Als ihn dann der Privatkläger plötzlich am 28. Juli 2009 dazu aufgefordert habe, ihm sofort die Passwörter zu senden oder er ansonsten eine Strafanzeige einreichen werde (Urk. 21/1), habe er daher dem Privatkläger die Passwörter per System bekanntgegeben. Am Nachmittag desselben Tages habe ihm sodann der Beschuldigte den Handelsregisterauszug per Email zugestellt und sich darüber beschwert, dass die Login Daten geändert worden seien und er diese sofort wieder benötige. Er (der Zeuge) sei dann verwirrt gewesen, da der Privatkläger ihm dann noch mitgeteilt habe, dass der vom Beschuldigten eingereichte Handelsregisterauszug ungültig sei. So sei es dazu gekommen, dass er am
29. Juli 2009 oder 30. Juli 2009 die Website für beide Parteien gesperrt habe, bis die Sache geklärt gewesen sei. Mitte August 2009 habe er die Website wieder
- 13 - freigegeben und die Login Daten dem Beschuldigten auf Anfrage gesendet, da er im … als Verwaltungsratspräsident eingetragen gewesen sei. Diese Angaben im Schreiben vom 12. September 2010 bestätigte C._____ auch anlässlich der (erneuten) Zeugeneinvernahme vom 8. Oktober 2012 (Urk. 137). Er erklärte insbesondere wiederum, dass Änderungen an der Website von überall aus der Welt und von jedem Computer aus gemacht werden könnten, sofern man Username und Passwort habe. Weiter hielt er fest, die Passwortänderung sei de- finitiv am 27. resp. 28. Juli - nicht September - 2009 erfolgt; die Datierung sei ein Fehler im Schreiben (Urk. 137 S. 6). Diese Aussage ist entgegen der Darstellung der Verteidigung keineswegs das Ergebnis einer suggestiven Befragung (Urk. 157 S. 2f.). Nebst der Tatsache, dass die Darstellung im Schreiben vom 12. Septem- ber 2010 offenkundig eine chronologische ist (vgl. auch Urk. 137 S. 4), weshalb stets vom Juli 2009 die Rede gewesen sein musste, ergäbe in diesem Zusammenhang eine Passwortänderung vom September 2009 auch überhaupt keinen Sinn (Urk. 137 S. 6), denn es ging stets um den Vorfall, anläss- lich welchem der Privatkläger dem Zeugen C._____ eine Strafanzeige androhte, mithin vom Juli 2009 (Urk. 21/1, Urk. 50). Der Zeuge verwies bezüglich der weiteren Abläufe angesichts des Zeitablaufs auf sein Schreiben und hielt fest, es sei so, wie es in seinem Schreiben stehe (Urk. 137 S. 5). Zudem führte er aus, es sei alles ziemlich rasch nacheinander geschehen. Am Schluss hätten sie die Website sperren müssen (Urk. 137 S. 5). Auch daraus geht ohne Weiteres hervor, dass dem Beschuldigten die Passwörter im Juli 2009 und nicht im September 2009 zugestellt worden waren. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 146 S. 3, Urk. 157 S. 3) schmälert daher die Tatsache, dass der Zeuge anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 8. Oktober 2012 - mithin mehr als drei Jahre nach dem Ereignis - nicht mehr genau wusste, „wer was wann genau hatte“, die Glaubhaf- tigkeit seiner bisherigen Aussagen sowie des Inhalts seines Schreibens nicht. 2.2.2.5. Somit kann zusammengefasst festgehalten werden, dass nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte Mitte Juli 2009 die Login Daten der Website verlangte und ihm diese am Abend des 27. oder Morgen des 28. Juli 2009 direkt zugestellt worden sind. Daraufhin wurden die Passwörter geändert, sodass G._____,
- 14 - welcher am Abend des 27. Juli 2009 noch an der Homepage gearbeitet hatte, am
28. Juli 2009 gegen 10 Uhr nicht mehr Zugriff nehmen konnte. Wenn nun der Beschuldigte geltend macht, es hätten auch andere Personen auf die Website zugreifen und die Strafanzeige betreffend den Privatkläger ins Netz stellen können, so ist dies schlicht absurd. Bereits die zeitliche Nähe des Mailversands an F._____, welcher erstelltermassen am 25. Juli 2009 die Datei „Grabschi.pdf“ vom Beschuldigten erhalten hatte, weist deutlich auf den Beschuldigten als Täter hin, welcher die nämliche Datei mit dem gleichen Namen auf die Website der E._____ AG hochgeladen hat. Wenn sich der Beschuldigte schliesslich sogar zur Behauptung verstieg, der Privatkläger habe allenfalls selbst die Datei hochgela- den (Urk. 14 = Urk. 62/9 S. 5, Urk. 87 S. 8, Urk. 157 S. 8), so ist dies angesichts der Interessenlage nicht nur absolut lebensfremd, sondern es ist nachgewiesen, dass der Privatkläger bereits am nächsten Morgen alles unternahm, um die Datei entfernen zu lassen. Zudem reagierte der Privatkläger am Morgen des 28. Juli 2009 überrascht, als seine Zugriffsdaten für die Änderung der Website keine Gül- tigkeit mehr hatten, was ihn veranlasste, die Zugangsdaten mit Vehemenz bei der J._____ wieder einzufordern. Dies zeigt erneut, wie wichtig es dem Privatkläger war, die Datei sofort wieder von der Firmenwebseite zu entfernen (Urk. 21/1, Urk. 21/3). Hätte er die Datei mit dem Ziel ins Internet gestellt, dem Beschuldigten zu schaden, ist nicht einzusehen, weshalb er die Datei möglichst rasch wieder hätte entfernen sollen. Aufgrund sämtlicher Umstände liegt es derart auf der Hand, dass es der Beschuldigte war, der nur wenige Tage nach dem Mailversand an F._____ die nämliche Datei auf der Homepage der E._____ AG platzierte und damit einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich machte, wobei schliesslich effektiv acht Adressaten erreicht wurden, dass am eingeklagten Sachverhalt keinerlei Zweifel bestehen. 2.2.2.6. Was der Beschuldigte zu seiner Entlastung vorbringt, überzeugt nicht. So stellte er im Berufungsverfahren den Antrag, H1._____, H2._____, H3._____ (sowie erneut G._____) als Zeugen zu befragen. Diese Personen sollten bezeu- gen können, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt keinen Zugang zu den rele- vanten Örtlichkeiten der E._____ AG gehabt habe und dass dort auch andere Personen Zugriff auf den "Web-Site-Computer" und damit auf die Homepage ge-
- 15 - habt hätten. Dieser Beweisantrag wurde bereits mit Verfügung vom 16. März 2012 abgewiesen (Urk. 126 S. 9) und erweist sich als obsolet, da aufgrund der Zeugenaussagen von G._____ und auch von C._____ feststeht, dass Änderun- gen auf der Website von irgendeinem Rechner aus, irgendwo auf der Welt hätten vorgenommen werden können. Die Zugriffsmöglichkeit durch alle Personen, wel- che Zugang zu den damaligen Büroräumlichkeiten der E._____ in … hatten, brachte der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung erneut ins Spiel (Urk. 157 S. 10f.). Damit liess der Verteidiger ausser Acht, dass allein die theore- tische Möglichkeit einer anderweitigen Täterschaft eine solche nicht automatisch auch wahrscheinlich macht. Entsprechend ergäbe sich auch aus dem Beweisan- trag auf „Spiegelung“ des Notebooks des Beschuldigten nichts Aussagekräftiges. Selbst wenn auf dessen Notebook Lenovo X300 die Software „Microsoft FrontPa- ge“, mit welcher die inkriminierte Datei hochgeladen wurde, nicht vorhanden wäre (Urk. 101 S. 5, Urk. 157 S. 11f. ), so ist die Behauptung, der Beschuldigte habe damals über kein anderes Notebook verfügt, nichts weiter als eine nicht verifizier- bare Aussage des Beschuldigten und letztlich irrelevant, denn die Tat musste nicht von einem dem Beschuldigten gehörenden Computer aus begangen worden sein (vgl. auch nachfolgend Ziff. 2.2.2.9.). 2.2.2.7. Schliesslich wurde auch der Beweisantrag auf eine Zeugeneinvernahme von I._____, mit welchem der Beschuldigte in der fraglichen Nacht zusammen gewesen sein will, zu Recht abgewiesen (Urk. 126 S. 10). Dieser - ein Freund des Beschuldigten - bestätigte am 3. November 2011 schriftlich (Urk. 102), dass er zum Tatzeitpunkt mit dem Beschuldigten im Tessin gewesen sei, dass dieser an jenem Abend/in jener Nacht nie an einem Computer hantiert habe und dass im fraglichen Haus auch kein Computer vorhanden gewesen sei. Dies liess der Be- schuldigte bereits vor Vorinstanz von seinem Verteidiger vortragen (Urk. 87 S. 9), wozu sich die Vorinstanz äusserte (Urk. 95 S. 9). Dagegen machte der Verteidiger an der Berufungsverhandlung geltend, die Vorinstanz habe Zeugenaussagen, welche vom Beschuldigten als Beweis offeriert worden seien, vollständig ignoriert. Hätte man die Zeugen angehört, hätte man festgestellt, dass dem Beschuldigten bereits aufgrund des fehlenden Zugangs zum betreffenden System sowie auf- grund seiner im Tatzeitpunkt fehlenden zeitlichen Disponibilität die Möglichkeit zur
- 16 - Tat gefehlt habe. Zudem habe die Vorinstanz ohne Nachprüfung angenommen, die Glaubwürdigkeit des vom Beschuldigten als Zeuge offerierten I._____ sei auf- grund seiner Freundschaft zum Beschuldigten eher zweifelhaft. Eine solche An- nahme sei nicht zulässig. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf diese wichtige Zeu- genaussage verzichtet. Korrekt ist, dass nicht zum Vornherein Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen angenommen werden dürfen. Jedoch tätigte die Vorinstanz diese Feststellung erst, nachdem sie zum Schluss gekommen war, dass I._____, selbst wenn er die vom Verteidiger genannte Bestätigung als Zeuge abgeben würde, dies nichts Entscheidendes zur Entlastung des Beschuldigten beitragen könnte (vgl. Urk. 95 S. 9). Diese Feststellung ist, wie nachfolgend auf- gezeigt wird, nicht zu beanstanden. 2.2.2.8. Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 241 E. 2). Das hindert aber den Richter nicht daran, die Abnahme weiterer Beweise abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in will- kürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 136 I 229; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 V 157 E. 1d). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zu den Verfahrensgarantien ist damit eine anti- zipierte (vorweggenommene) Beweiswürdigung in beschränktem Umfang zu- lässig. Der Richter darf danach von weiteren Beweisvorkehren absehen, wenn er den Sachverhalt für genügend geklärt erachtet, das heisst wenn er aufgrund bereits erhobener Beweise davon überzeugt ist, dass über die erheblichen Tat- sachen kein zusätzlicher Beweis mehr geführt zu werden braucht. 2.2.2.9. Die Vorinstanz machte von einer solchen antizipierten Beweiswürdigung Gebrauch. Der Verteidiger führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, I._____ könne als Zeuge bestätigen, dass es dem Beschuldigten sowohl aufgrund des fehlenden Zugangs zum betreffenden System als auch aufgrund der fehlen- den zeitlichen Disponibilität nicht möglich gewesen sei, die Datei "Grabschi" auf
- 17 - die Webseite der E._____ AG hochzuladen (Urk. 157 S. 1f.). Dem ist entgegen zu halten, dass selbst wenn I._____ seine bisherigen Angaben als Zeuge bestätigen würde, dies lediglich einen kleinen Bestandteil eines vielfältigen Gesamtbildes darstellen würde. Dieses Gesamtbild würde auch unter der Annahme einer Zeu- genaussage von I._____, welche den Aufenthalt im Tessin entsprechend den An- gaben der Verteidigung bestätigen würde, letztlich nichts anderes als die Über- zeugung zulassen, dass der Beschuldigte die fragliche Datei in der Nacht vom
27. Juli 2009 auf den 28. Juli 2009 auf der Webseite der E._____ AG platzierte. Richtig ist, dass gemäss Gutachten in jener Nacht von einer einzigen IP-Adresse aus während rund vier Stunden Änderungen an der Webseite vorgenommen wurden (Urk. 56). Richtig ist auch die Darstellung des Beschuldigten dazu, dass sich daraus nicht viel ableiten lässt. Es gibt einzig bekannt, dass der Zugriff über Swisscom bzw. Bluewin erfolgte. Über die technische Art des Zugriffs auf die Webseite gibt das Gutachten keine Auskunft. Mitunter geht aus dem Gutachten nicht hervor, von welchem Ort aus zugegriffen wurde und ob jemand während vier Stunden ständig Änderungen vornahm oder ob ein Upload beispielsweise der gesamten Webseite stattgefunden hat, der vier Stunden gedauert hat. Deshalb ist auch die Frage irrelevant, an welchem Ort sich der Beschuldigte in jener Nacht aufgehalten hat und ob er während der ganzen viereinhalb Stunden an einem Computer sass. Im Übrigen entlastet auch die Tatsache, dass 350 Änderungen an der Webseite vorgenommen wurden, den Beschuldigten entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht (Urk. 157 S. 13). Denn dies setzt weder voraus, dass der Beschuldigte über eine Datensicherung der Webseite verfügte noch dass er örtlichen Zugang zum Web-Computer in den Büroräumlichkeiten der E._____ AG hatte. Genauso gut ist denkbar, dass die Webseite vollständig heruntergeladen wurde und anschliessend wieder ein kompletter Upload erfolgte. Ein solcher Vor- gang dürfte vom Beschuldigten, nachdem er die Webseite selber von 2004 bis April 2009 betreute, problemlos möglich gewesen sein (Urk. 9 S. 4). Dass dies zudem von irgendeinem Computer aus ausgeführt werden konnte, bestätigte schliesslich der Zeuge C._____ (Urk. 137 S. 3). Der Verteidiger ging wiederholt davon aus, dass eine Sichtung des Notebooks des Beschuldigten einen Beleg da- für geliefert hätte, dass der Vorwurf gegen den Beschuldigten zu Unrecht erhoben
- 18 - wurde (vgl. Urk. 157 S. 13), da er nicht über die Software "FrontPage" verfügt ha- be, mit welcher der Upload stattgefunden habe. Nun ist aber gerade nicht be- kannt, von welchem Computer aus die Änderungen vorgenommen wurden. Inso- weit ist auch nicht einzusehen, inwiefern die Sichtung des Notebooks des Be- schuldigten einen Beweiswert gehabt hätte. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, dass die Untersuchung des persönlichen Notebooks des Beschuldigten diesen nicht entlasten könnte (Urk. 95 S. 10). Damit kann fest- gehalten werden, dass die Ausführungen im Gutachten keineswegs gegen eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Die Verteidigung brachte vorab Argumente, vor allem technischer Natur, vor, welche theoretisch auch eine andere Täterschaft zulassen würden (Urk. 95). Stellt man diese Argumente jedoch dem Gesamtbild gegenüber, das die Untersuchung hervorbrachte, so verbietet sich die Annahme der Täterschaft eines Dritten. Speziell zu nennen ist die Tatsache, dass der Beschuldigte gerade erst am
25. Juli 2009 die gleiche Datei mit dem gleichen Namen an den Journalisten F._____ sandte, weiter dass die Änderung der Webseite just in jenem Zeitpunkt vorgenommen wurde, als der Beschuldigte Zugang dazu erhielt (Urk. 50, Urk. 137, vgl. oben ). Am folgenden Morgen hatte der Privatkläger keinen Zugang mehr zum System, was beweist, dass im Tatzeitpunkt einzig das Login des Be- schuldigten zugelassen war und eben nicht gleichzeitig mehrere Logins aktiv wa- ren. Schliesslich stellte der Beschuldigte am 28. Juli 2009, nachdem sich der Pri- vatkläger von der J._____ seinerseits wieder die Zugangsdaten zustellen liess, sofort wieder fest, dass er keinen Zugang zum System mehr hatte, was schliess- lich in ein Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger um die Zugangsdaten mündete. Dies zeigt einerseits, dass der Beschuldigte offenbar in jenem Zeitpunkt auf der Webseite aktiv war und Veränderungen vornehmen wollte und andererseits, dass ihm ohne Weiteres auch ein externer Zugang und offenbar auch die entsprechende Software zur Bearbeitung der Webseite zur Ver- fügung stand. Wäre dies nämlich nicht der Fall gewesen, so hätte es schlicht kei- nen Sinn ergeben, wenn der Beschuldigte im Juli 2009, also während des gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots zu den Büroräumlichkeiten der E._____ AG, die Zugangsdaten zur Webseite von der J._____ verlangt hätte (vgl. Urk. 70 3f.,
- 19 - Urk. 157 S. 12). Im Weiteren belastet auch die Motiv- und Interessenlage den Be- schuldigten. Zuletzt lässt auch aufhorchen, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung in doch eigentümlicher Weise versuchte, diverse Tatmoti- ve und Tatmöglichkeiten anderer Personen darzustellen (Urk. 157 S. 8ff.). Ob technisch bis ins Detail nachvollziehbar ist, wie sich der Upload der Datei "Grab- schi.pdf" auf die Webseite der E._____ AG abgespielt hat, ist bei diesem Stand der Dinge letztlich nicht relevant, weshalb auch auf die drei vom Beschuldigten beantragten Gutachten der Swisscom verzichtet werden kann. Nach dem Gesag- ten erweist sich aber auch eine Zeugeneinvernahme von I._____ als obsolet. 2.2.2.10. Schliesslich bleibt die Frage, ob dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt bei- der Anklagen bekannt war, dass die Strafuntersuchung wegen sexuellen Hand- lungen mit Kindern gegen den Privatkläger bereits am 21. Juli 2006 definitiv ein- gestellt worden war. Damals wurde festgehalten, die behaupteten sexuellen Handlungen könnten „in keiner Art und Weise rechtsgenügend nachgewiesen werden“, weshalb keine Kosten erhoben und der Privatkläger entschädigt wurde (Urk. 13/1). Der Beschuldigte bestreitet, davon Kenntnis gehabt zu haben (Urk. 14 S. 2, Urk. 62/8 S. 3f., Urk. 155 S. 7ff.). Seltsamerweise liess der Beschuldigte auch noch am 13. April 2011 (und zuvor am 13. Oktober 2010, Urk. 62/18 S. 1) behaupten, der Privatkläger habe die Einstellungsverfügung bisher nicht ins Recht gelegt und er (der Beschuldigte) habe nach wie vor keine Kenntnis von deren In- halt (Urk. 70 S. 2), obwohl sowohl er als auch sein Verteidiger anwesend waren, als der Privatkläger das Dokument - nota bene bereits am 12. März 2010 - ins Recht reichte (Urk. 12 S. 1 und 3, Urk. 13/1, Urk. 85 S. 13). Die Vorinstanz ging noch davon aus, es könne nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte davon ge- wusst habe, dass die Strafuntersuchung gegen den Privatkläger eingestellt wor- den sei, was aber in rechtlicher Hinsicht letztlich irrelevant sei (Urk. 95 S. 29f.). Zu dieser Frage wurde die Ex-Ehefrau des Privatklägers, D._____, vor Obergericht als Zeugin befragt (Urk. 138). Sie führte dazu aus, sie habe den Beschuldigten nur einmal persönlich getroffen. Sie habe ihn damals als Leidensgenossen wahr- genommen, weshalb sie seiner Bitte nach Einsicht in die Akten nachgekommen sei. Sie habe ihm ca. 2008 die gesamten Strafakten - inklusive Einstellungsverfü- gung vom 21. Juli 2006 sowie Einstellungsverfügung ihres eigenen Verfahrens
- 20 - wegen falscher Anschuldigung - übergeben. Sie wisse nicht, ob er diese gelesen habe. Sie habe ihm gegenüber aber auch mündlich gesagt, dass das Strafverfah- ren gegen den Privatkläger eingestellt worden sei; der Beschuldigte habe es aber ihrer Meinung nach schon vom Privatkläger gewusst. Sie habe dem Beschuldig- ten die Akten per Post geschickt, elektronische Dateien habe sie ihm, so viel sie noch wisse, nicht gesandt. Sie habe dem Beschuldigten indes nie gesagt, dass die Vorwürfe gegenüber ihrem Ex-Mann unwahr gewesen seien (Urk. 138 S. 6). Aufgrund dieser Aussagen von D._____ ist erstellt, dass der Beschuldigte - ent- gegen seinen Beteuerungen - im Tatzeitpunkt zwar Kenntnis davon hatte, dass die Strafuntersuchung gegen den Privatkläger längst eingestellt war, er anderseits von D._____ nicht gehört hatte, die Vorwürfe seien unwahr gewesen. Die Ausfüh- rungen der Verteidigung, mit denen sie die Glaubwürdigkeit von D._____ resp. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage stellt (Urk. 146 S. 4 ff.), greifen nicht. Auch wenn die Zeugin D._____ finanziell auf die Unterhaltsbeiträge des Privat- klägers angewiesen ist (Urk. 138 S. 2), ist nicht davon auszugehen, dass sie allein deshalb ein falsches Zeugnis auf sich nehmen würde. Im Übrigen hat sie überzeugend dargelegt, heute sowohl zum Beschuldigten als auch zum Privatklä- ger ein eher neutrales Verhältnis zu haben (a.a.O.). Hätte die Zeugin auf Geheiss des Privatklägers eine Gefälligkeitsaussage deponiert, so wäre zu erwarten, dass sie weitaus dezidierter ausgesagt und etwa behauptet hätte, sie habe den Be- schuldigten auch darüber informiert, dass die damaligen Vorwürfe falsch gewesen seien. Dies tat sie nicht, sondern unterschied vorsichtig, an was sie sich erinnern konnte und an was nicht mehr. Sie korrigierte sich - entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 146 S. 4) - auch nicht hinsichtlich des Zeitpunkts der Übergabe, sondern hielt konstant fest, sie sei sich nicht sicher, es müsse aber 2008 gewesen sein (Urk. 138 S. 4 und S. 10). Ebenfalls nicht widersprüchlich ist die Tatsache, dass D._____ einerseits ausführte, sie wisse nicht mehr, was sie dem Beschuldig- ten anlässlich der Übergabe der Akten gesagt habe, aber anderseits erwähnte, sie habe ihm gegenüber im Rahmen eines Gesprächs die Einstellungsverfügung erwähnt. Ebenso wenig widerspricht Letzteres der Aussage der Zeugin, sie wisse natürlich nicht, ob der Beschuldigte die Einstellungsverfügung in den übergebe- nen Akten gelesen habe. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 146 S. 6)
- 21 - ist schliesslich auch nichts daraus abzuleiten, dass die Zeugin D._____ auf Vor- halt des Mails vom 21. September 2011 „an den Vertreter Ihres Ex-Mannes“, erklärte, sie wisse nichts von einem Mail (Urk. 138 S: 5). Auf Vorhalt des Mails (Urk. 86/1) erkannte sie dieses ohne weiteres. Dabei handelte es sich um einen Irrtum seitens des Gerichts, denn D._____ hatte das Mail ihrem Ex-Mann und nicht dessen Vertreter geschrieben, welcher es jedoch diesem weiterleitete, was die Zeugin nicht zu wissen brauchte (vgl. auch Prot. I S. 10). Es liegt somit auch hier kein verdächtiges Aussageverhalten von D._____ vor. Der Verteidiger mach- te geltend, es ergebe keinen Sinn, wenn Frau D._____ dem Beschuldigten einen Stoss Akten übergeben und die Einstellungsverfügung dazugelegt habe. Entwe- der übergebe man Akten mit einem bestimmten Ziel und sage dann nichts dazu, das die Akten abwerte oder man übergebe keine Akten (Prot. II S. 20). Diese Überlegung ist nicht nachvollziehbar, denn es war ja gerade der Beschuldigte, der offenbar ein Ziel hatte, weshalb er Frau D._____ auch um die Akten bat. Frau D._____ reagierte einfach auf seine Anfrage. Zudem ging sie ohnehin davon aus, dass dem Beschuldigten die Einstellung des Verfahrens bereits bekannt war (Urk. 138 S. 5). Insgesamt besteht kein Anlass, an den Aussagen von D._____ zu zweifeln. 2.2.3. Von diesem oben erstellten Sachverhalt ist im Folgenden bei der rechtli- chen Würdigung auszugehen.
3. Rechtliches 3.1. Verleumdung Zu Recht hat die Vorinstanz den Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB aus subjektiven Gründen verneint. Auf ihre zutreffenden Ausfüh- rungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 95 S. 30). Auch die Zeugen- einvernahme von D._____ hat nichts ergeben, was dieses Ergebnis in Frage stel- len würde. Zwar ist nunmehr erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt Kenntnis von der Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Privatkläger hatte
- 22 - und dies zwischen ihm und D._____ ein Thema war (Urk. 138 S. 4-6 und S. 10). Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass D._____ - oder etwa gar die Töchter des Privatklägers - dem Beschuldigten mitteilte, die Vorwürfe betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern seien unwahr (Urk. 138 S. 6, S. 9). Damit musste dem Beschuldigten zwar ohne weiteres klar sein, dass die von ihm geäusserten Vor- würfe gegenüber dem Privatkläger möglicherweise resp. höchstwahrscheinlich unrichtig waren. Anderseits ist eine eingestellte Strafuntersuchung, ja selbst ein gerichtlicher Freispruch, nicht immer zwingend auch ein Garant für materielle Wahrheit, sodass zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, er habe tatsächlich an der Unschuld des Privatklägers gezweifelt (vgl. Urk. 87 S. 2f.). Art. 174 StGB verlangt indes direkten Vorsatz in Bezug auf die Un- wahrheit der Äusserung, Eventualvorsatz genügt nicht. Mit anderen Worten hätte der Beschuldigte mit Sicherheit wissen müssen, dass die Vorwürfe gegenüber dem Privatkläger nicht zutrafen. Ein solcher Nachweis könnte nur mit der Aussa- ge der Betroffenen gegenüber dem Beschuldigten, die damalige Strafanzeige be- treffend Sexualdelikten sei gelogen gewesen, erstellt werden. Eine solche Erklä- rung liegt nicht vor (vgl. Urk. 138 S. 6 und 9). Somit ist der Beschuldigte auch zweitinstanzlich vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 174 Ziff. 2 StGB (Urk. 85 S. 2) freizusprechen. 3.2. Üble Nachrede 3.2.1. Vorab kann auf die detaillierten und in allen Teilen zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese hat insbesondere richtig festgehalten, dass unter den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB jedenfalls auch Behauptungen fallen, dass jemand eine strafbare Handlung begangen habe (BGE 101 IV 292; BGE 132 IV 112). Ebenso ist die sittliche Ehre berührt bei Vorwürfen, welche gesellschaftlich ver- pönte Verhaltensweisen im Sexualbereich betreffen (RIKLIN in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007,
- 23 - Art. 173 N 18). Sodann hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die in der Strafanzeige vom 28. September 2005 erhobenen Vorwürfe gegen den Privat- kläger eindeutig ehrverletzenden Charakter hätten, weil er darin der sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB mit seinen eigenen Kindern bezichtigt werde. Damit werde der Privatkläger in seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt. Tatsächlich wurde die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 21. Juli 2006 eingestellt, weshalb von der Unschuld des Privatklägers auszugehen ist. Indem der Beschuldigte diese Strafanzeige publizierte und dem Zeugen F._____ verschickte, erweckte er bei den Adressaten den unwahren Eindruck, dass es sich beim Privatkläger um einen üblen Sexualstraftäter handle. Dass diese Adres- saten der Äusserung Glauben schenkten, ist dabei nicht erforderlich. Hinsichtlich der Weiterverbreitung einer solchen Beschuldigung oder einer Verdächtigung ge- nügt die Mitteilung an eine einzige Person (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, a.a.O., Art. 173 N 10 ff.). Dabei ist die Tat vollendet, wenn jemand die Äusserung zur Kenntnis nimmt (BGE 102 IV 38), was vorliegend zweifellos sowohl betreffend der Email vom 25. Juli 2009 als auch hinsichtlich der Veröffentlichung der Strafanzeige auf der Website am 28. Juli 2009 der Fall war (Urk. 62/2/3/1, Urk. 30 S. 2, Urk. 56). Somit hat der Beschuldigte durch die Veröffentlichung und die Übermittlung dieser Strafanzeige mehrfach eine ehrverletzende Beschuldigung weiterverbreitet und den objektiven Tatbestand erfüllt. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches oder zumindest eventualvor- sätzliches Handeln des Beschuldigten hinsichtlich der Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen gefordert. Der Vorsatz muss sich dabei auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen. Eine besonde- re Beleidigungsabsicht ist nicht notwendig. Der Vorsatz muss sich folglich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs beziehen; der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptungen bewusst gewesen sein und sie trotz- dem erhoben haben (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 11 zu Art. 173 StGB mit weiteren Verweisen).
- 24 - Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass sich der Beschuldigte der Ehrenrührigkeit seiner Behauptungen bewusst war. Er bezichtig- te den Privatkläger öffentlich nicht nur, eine strafbare Handlung begangen zu haben, sondern es handelte sich dabei zudem um eines der gesellschaftlich ver- pöntesten Delikte überhaupt. Wer einem andern sexuelle Handlungen mit den eigenen Kindern vorwirft, weiss genau, dass dies den Bezichtigten in den Augen Dritter massiv herabsetzt und in seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt. Zudem wusste und wollte der Beschuldigte direktvorsätzlich, dass seine Äusserungen von Drittpersonen zur Kenntnis genommen würden. Der Beschul- digte hat den Tatbestand der üblen Nachrede damit auch in subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt. 3.2.3. Der Verteidiger machte geltend, der Beschuldigte habe nicht widerrechtlich gehandelt. Er brachte vor, der Beschuldigte habe sich aufgrund von Druckver- suchen, welche der Privatkläger zusammen mit seinen Kollegen aus dem frühe- ren Verwaltungsrat der E._____ AG gegen ihn unternommen hätten, in einer not- wehr- oder notstandsähnlichen Situation befunden. Deshalb habe er zur Wahrung des Rufs und der Interessen seiner Gesellschaft, ihrer Aktionäre und seiner eigenen Person Massnahmen treffen müssen, um die gegen die E._____ AG versuchte Diffamierung zu verhindern oder eine schädigende Wirkung zu vermindern (Urk. 157 S. 15). Damit machte der Beschuldigte die Wahrung berechtigter Interessen als Rechtfertigungsgrund geltend. Die Vorinstanz aner- kannte diesen Rechtfertigungsgrund zu Recht nicht. Auf die zutreffenden Erwä- gungen kann vollständig verwiesen werden (Urk. 95 S. 34f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass selbst die Verteidigung nicht vorgebracht hat, inwiefern die Übermittlung der Strafanzeige an den Journalisten F._____ und das Aufschalten der Strafanzeige auf die Homepage der E._____ AG hätte geeignet sein können, den Ruf und die Interessen dieser Gesellschaft zu schützen. 3.2.4. Art. 173 Ziff. 2 StGB sieht schliesslich vor, dass nicht strafbar ist, wer die Wahrheit seiner Äusserungen oder die Tatsache, dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, nachweisen kann (BGE 74 IV 101). Es liegt insofern eine Umkehr der üblichen Beweislast vor (Riklin F., a.a.O., N 10
- 25 - zu Art. 173 StGB). Die Zulassung zum Entlastungsbeweis stellt die Regel dar. Gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB wird der Beschuldigte nur dann vom Entlastungs- beweis ausgeschlossen, wenn ihm eine begründete Veranlassung für seine Äusserung fehlte und er diese zudem vorwiegend in der Absicht tat, jemandem Übles vorzuwerfen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. hierzu Donatsch, Strafrecht III, Zürich 2008, 9. Aufl., S. 364 ff. mit Verweis u.a. auf BGE 132 IV 112 = Pra 96 (2007) Nr. 73). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu Recht nicht zum Wahrheitsbeweis zuge- lassen, welcher bereits daran scheitern würde, dass die Strafuntersuchung gegen den Privatkläger wegen sexueller Handlungen mit Kindern am 21. Juli 2006 rechtskräftig eingestellt wurde. Demgemäss wurden die Beweisanträge des Beschuldigten auf Einvernahme der angeblichen Opfer des Privatklägers und weiterer Personen aus diesem Umfeld zu Recht abgewiesen (Urk. 126 S. 10f.). Der Beschuldigte kann nicht im Ernst davon ausgegangen sein, dass die seit über 5 Jahren eingestellte Strafuntersuchung nochmals gänzlich aufgerollt und die Betroffenen erneut zu diesen heiklen Themen befragt würden, einzig um ihm - in einem von ihm selbst verschuldeten Ehrverletzungsprozess - den Wahrheits- beweis zu ermöglichen. Bereits dies zeigt die bedenkliche Einstellung des Beschuldigten deutlich. Zu Recht ging die Vorinstanz auch bezüglich des Gut- glaubensbeweises davon aus, dass der Beschuldigte seine ehrenrührigen Äusse- rungen nicht aus begründetem Anlass, wie etwa einem öffentlichen Interesse, vorbrachte, sondern in erster Linie, um dem Privatkläger etwas Übles vorzu- werfen. Auf ihre korrekten Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 32f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ging dem Beschuldigten offenkundig nicht etwa darum, die Töchter des Privatklägers zu schützen oder den Privatkläger doch noch einem
- aus Sicht des Beschuldigten - gerechten Urteil zuzuführen. Es war vielmehr seine Absicht, den Privatkläger im Zusammenhang mit den geschäftlichen Differenzen bei der E._____ AG zu desavouieren, dessen Glaubwürdigkeit zu un- tergraben und sich selbst damit einen Vorteil zu verschaffen. Genau so wurde seine Handlungsweise vom Zeugen F._____ denn auch verstanden (Urk. 62/15 S. 3ff.). Ein anderer Zusammenhang ist auch zwischen der Website der E._____ AG und den Vorwürfen gegenüber dem Privatkläger nicht ersichtlich.
- 26 - Der Beschuldigte wurde somit zu Recht nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen. Überdies wäre ihm auch der Gutglaubensbeweis nicht gelungen, nachdem er nachweislich Kenntnis von der Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2006 hatte. Und selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte er seine schweren An- schuldigungen nicht einfach ohne den Versuch weiterer Abklärungen öffentlich verbreiten dürfen, was die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 95 S. 33, Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Der Beschuldigte ist somit auch zweitinstanzlich der mehrfachen üblen Nach- rede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
4. Strafzumessung 4.1. Bezüglich des relevanten Strafrahmens sowie der theoretischen Strafzumes- sungsgrundlagen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die detail- lierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 35 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese hat auch mit zutreffender Begründung festgehalten, dass vorliegend eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen ist (BGE 137 IV 57), zumal der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen hat, bevor er mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. Juni 2010 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 570.– verurteilt worden ist, und üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zwingend mit Geldstrafe (bis 180 Tagessätze) zu bestrafen ist. Damit fällt die vom Privatkläger beantragte Freiheitsstrafe zum Vornherein ausser Betracht (vgl. Urk. 156). Zuzustimmen ist der Vorinstanz auch darin, dass aufgrund der gleichen Delinquenz in beiden hier vorliegenden Anklageschriften, des engen Zusammen- hangs und der identischen Tatschwere in casu von der Ermittlung einer Einsatz- strafe für das schwerste Delikt abzusehen und die hypothetische Einsatzstrafe vielmehr unter Berücksichtigung beider Tatvorwürfe festzulegen ist (Urk. 95 S. 37).
- 27 - 4.2. Tatkomponente
a) Objektive Tatschwere Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere als eher schwer zu bezeichnen. Der Beschuldigte verletzte den Privatkläger durch die Veröffentlichung und Über- mittlung der Strafanzeige ganz erheblich in seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Der Vorwurf ein Sexualstraftäter zu sein, der sich an seinen eigenen Kindern vergangen habe, ist einer der schwersten überhaupt denkbaren Vorwürfe und bewirkt in der Regel ein beträchtliches gesellschaftliches Stigma, das haften bleibt. Dabei liess es der Beschuldigte auch nicht etwa beim Mail an den „…-Journalisten“ bewenden, sondern er doppelte nur wenige Tage darauf nach und wandte sich mit seinen ungehörigen Behauptungen im Internet, d.h. auf der Homepage der E._____ AG, an einen noch grösseren Adressatenkreis.
b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass er mit seinen Handlungen den Privatkläger in seiner Ehre schwer treffen würde, und wollte dies auch. Obwohl er nachweislich Kenntnis von der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Privatkläger hatte, schreckte er nicht davor zurück, die - immerhin von einer Strafbehörde als nicht nachgewiesen erachteten - Vorwürfe weiterzuver- breiten. Er tat dies auch nicht etwa aus Sorge um die mutmasslichen Opfer des sexuellen Missbrauchs oder aus Entrüstung über eine fehlbare Strafjustiz, sondern offenkundig einzig deshalb, um dem Privatkläger in beruflicher Hinsicht zu schaden und sich letztlich selbst in ein besseres Licht zu rücken. Bereits die zeitliche Nähe der eingeklagten Taten zur - auch vom Privatkläger ausgehenden - Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Wirtschaftsdelikten vom 23. Juli 2009 (Urk. 62/25/7) macht deutlich, dass der Beschuldigte mit der Verbreitung der Vorwürfe gegenüber dem Privatkläger entweder Rache nehmen wollte oder jedenfalls versuchte, diesen in seiner Glaubwürdigkeit zu desavouieren (vgl. auch Urk. 62/15 S. 5). Dass der Beschuldigte in geschäftlichem Zusammenhang diese - völlig sachfremden - Vorwürfe erhob, obwohl er damit rechnen musste (und dies im Verfahren sogar beantragte!), dass die Töchter des Privatklägers wieder mit
- 28 - unangenehmen und längst vergangenen Themen konfrontiert würden, und dies einzig, um seine eigene Haut zu retten, wirft ein äusserst schlechtes Licht auf den Beschuldigten. Das subjektive Verschulden wiegt somit noch eher schwerer als das objektive.
c) Einsatzstrafe Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 150 Tagessätzen als angemessen. Im Gegensatz zum vorinstanzli- chen Urteil ist nunmehr erwiesen, dass der Beschuldigte Kenntnis von der Ein- stellung des Verfahrens gegen den Privatkläger hatte, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe rechtfertigt. Dem steht auch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht entgegen, nachdem auch die Privatklägerschaft Berufung erhoben hat (vgl. ZR 111 Nr. 39 S. 110 ff.; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2012 Nr. 6B_434/2012). 4.3. Täterkomponente Auch hierzu kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 95 S. 39 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhand- lung hat sich ergeben, dass der Beschuldigte als CEO der E._____ AG tätig ist und damit monatlich Fr. 20'000.-- brutto verdient. Dazu kommt eine Spesenentschädigung von Fr. 1'000.--. Sein Vermögen bezifferte der Beschuldig- te auf ca. 2 Millionen Franken. Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater einer sechsmonatigen Tochter (Urk. 155). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts, was sich straferhöhend oder strafmindernd aus- wirken würde. Die Vorinstanz ging noch von zwei - nicht einschlägigen - Vorstrafen des Beschuldigten aus (Urk. 95 S. 40). Der aktuelle Strafregisterauszug weist nur noch das Strafmandat vom 3. Juni 2010 auf (Urk. 153), welches allerdings nach den vorliegenden Taten erging und somit nicht als Vorstrafe zu erachten ist. Wenn der Vertreter des Privatklägers behauptet, der Beschuldigte sei ein vorbe- strafter Wirtschaftskrimineller, ist dies unzulässig (Urk. 85 S. 5, S. 14). Der
- 29 - relevante Strafregisterauszug weist keine solchen Delikte auf (vgl. Urk. 87 S. 11 betreffend Vorstrafe aus dem Jahr 1999). Hingegen hat die Vorinstanz zu Recht - dies angesichts der völlig andersartigen Delinquenz indes nur leicht - straferhö- hend veranschlagt, dass der Beschuldigte trotz laufender Untersuchung im vor- liegenden Fall (Urk. 1) am 14. November 2009 in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug lenkte. Minimal strafmindernd kann sodann veranschlagt werden, dass sich der Beschuldigte bezüglich des Versands an F._____ teilgeständig zeigte (Urk. 62/8). Anhaltspunkte für eine weitergehende Einsicht und Reue des Beschuldigten bestehen nicht. Aus der nach wie vor pendenten Strafunter- suchung in Sachen E._____ AG kann aufgrund der Unschuldsvermutung nichts zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden (Urk. 154 Aktennotiz). Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Täterkomponenten leicht. 4.4. Gesamtwürdigung Zieht man in Betracht, dass heute eine Zusatzstrafe zum Strafmandat vom 3. Juni 2010 auszufällen ist, mit welchem der Beschuldigte wegen Fahrens in ange- trunkenem Zustand zu 90 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 570.-- (und Busse von Fr. 8‘000.--) bestraft wurde, ist davon auszugehen, dass bei gleichzeitiger Beurtei- lung aller Taten eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen ohne Weiteres ange- messen gewesen wäre. Somit ist heute die vorinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 150 Tagessätze zu bestätigen. Was den Tagessatz betrifft, so ist zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 95 S. 40). Während die Vorinstanz von finanziellen Verhältnis- sen des Beschuldigten ausgeht, welche einen Tagessatz von Fr. 350.-- ergeben, waren diese im Juni 2010 offenbar noch dergestalt, dass Fr. 570.-- als angemes- sen erachtet wurden. Der Beschuldigte weigerte sich im vorliegenden Verfahren, Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 116 unten, Urk. 123 S. 2f., Urk. 129). Schliesslich legte er einen Einschätzungsvorschlag des Steueramts … ins Recht, in welchem von Fr. 298‘200.-- als steuerbares Einkommen ausgegangen wird (Urk. 131). Der Beschuldigte gab an, dass dieser
- 30 - Betrag auch den Verdienst seiner Ehefrau beinhalte und er selber monatlich Fr. 20'000.-- verdiene (Urk. 155 S. 2). In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint somit eine Geld- strafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 350.-- als angemessen. Es erscheint sodann als gerechtfertigt und verschuldensadäquat, dem Beschuldigten zusätzlich zur (bedingten) Geldstrafe eine Busse von Fr. 6'000.-- (Art. 42 Abs. 4 StGB) aufzu- erlegen. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse rechtfertigt es sich vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
5. Strafvollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den beding- ten Strafvollzug gewährt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 41f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Dieses Resultat trifft umso mehr zu, als dass der Beschuldigte nunmehr nur noch eine „Vorstrafe“ im Strafregister aufweist, welche in Bezug auf die vorliegenden Delikte gar keine ist (entgegen Urk. 61 S. 2 oben). Seit dem
3. Juni 2010 ist der Beschuldigte strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung ge- treten. Es besteht daher kein Anlass, dem Antrag des Privatklägers auf eine unbedingte Strafe (Urk. 156) zu folgen. Mit der Vorinstanz erscheint es als ange- messen, die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.
6. Zivilforderungen 6.1. Schadenersatz Der Privatkläger verlangte vor Vorinstanz Schadenersatz im Umfang von Fr. 3‘389.-- aus entgangenem Gewinn. Er habe im vorliegenden Verfahren knapp 19 Stunden für Besprechungen mit seinem Anwalt, Einvernahmen und Verhand- lungen (inkl. Fahrten) aufgewendet. In dieser Zeit hätte er als selbstständig erwerbender Immobilienfachmann einen Stundenlohn von Fr. 175.-- beziehen können (Urk. 85 S. 15f., Urk. 86/2).
- 31 - Zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Privatkläger nicht dargelegt hat, welchen Gewinn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrschein- lichkeit erzielt hätte. Er habe damit keinen Nachweis erbracht, inwiefern er während der für das Strafverfahren aufgewendeten Zeit auch Dienstleistungen erbracht hätte bzw. wie viele Stunden er üblicherweise ohne das vorliegende Strafverfahren hätte verrechnen können. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 42f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zwar verlangte der Privatkläger auch im Berufungsverfahren die Zusprechung des erwähnten Erwerbsausfalls, reichte indes wiederum keine Belege dazu ein (Urk. 97 S. 2, Urk. 156 ). Damit ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers auch zweitinstanzlich im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 6.2. Genugtuung Die Vorinstanz hat dem Privatkläger antragsgemäss eine Genugtuung von Fr. 2'500.– zugesprochen. Auf ihre Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 95 S. 44). Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, „sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt“, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Für die Beurteilung der Schwere können die „Grundgedanken“ von Art. 47 OR herangezogen werden. Als Massstab hat zu gelten, wie der zu beur- teilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstands- fähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder zeitweilige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Ver- letzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt. Leichte Ehr- verletzungen oder die einfache Nichterfüllung eines Vertrages rechtfertigen die Zusprechung von Genugtuung deshalb i.d.R. nicht (BSK OR I-Heierli/Schnyder,
- 32 -
5. Aufl., 2011, Art. 49 N 11; mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und weitere Literatur). Die Voraussetzungen für eine Genugtuung sind vorliegend gegeben, nachdem der Beschuldigte den Privatkläger in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt hat und von einer erheblichen Verletzung der psychischen Integrität auszugehen ist. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt wie erwähnt - im Rahmen der möglichen Ehrverletzungen - bereits eher schwer. Die öffentliche (mehrfache) Bezichtigung, seine eigenen Kinder sexuell missbraucht zu haben, ist nicht ledig- lich eine massive Beleidigung, die zu kurzem Ärger führt, sondern eine kaum zu überbietende Rufschädigung, die überdies oft längere Zeit am Bezichtigten haften bleibt. Diese immaterielle Unbill ist durch den Beschuldigten auszugleichen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 2‘500.-- erscheint zwar angesichts der Natur der Ehrverletzungsdelikte an sich als eher an der oberen Grenze, ist indes letztlich nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2‘500.-- zu bezahlen.
7. Kosten und Entschädigungen 7.1. Erste Instanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 7-9) ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zu Recht hat die Vorinstanz den rein rechtlich begründeten Freispruch vom Vorwurf der Verleum- dung als hinsichtlich der Kostenauflage irrelevant bezeichnet. Darauf ist zu ver- weisen (Urk. 95). Es fragt sich sogar, ob diesbezüglich überhaupt ein separater Freispruch erforderlich war oder nicht vielmehr einfach eine andere rechtliche Würdigung vorliegt. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten demgemäss verpflichtet, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung für dessen anwaltliche Vertretung von Fr. 15‘000.-- (zuzügl. MwSt) zu bezahlen. Dabei hat sie einen offenkundigen Rechnungsfehler in der Honorarnote vom 17. Mai 2011 korrigiert, worauf zu verweisen ist (Urk. 95
- 33 - S. 45; Urk. 86/3). Für die persönlichen Umtriebe des Privatklägers erachtete die Vorinstanz Fr. 600.-- als angemessen. Der Verteidiger kritisierte die geltend gemachten 170 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- als zu hoch (Prot. I S. 13). Dazu ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand ins- besondere angesichts der diversen Einvernahmen und des produzierten Akten- umfangs nicht als zu hoch erscheint und auch der Tarif von Fr. 300.-- von der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebVO) gedeckt ist (vgl. § 10-12 der VO). Substantiiertere Einwendungen erfolgten nicht, weshalb die vorinstanzliche Entschädigungsregelung (Ziff. 10) ebenfalls zu bestätigen ist. 7.2. Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollum- fänglich, weshalb ihm sämtliche Kosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der zusätzlichen Beweisverhandlung vom 8. Oktober 2012 ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5‘000.-- anzusetzen. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Privatkläger auch im Berufungsverfahren Anspruch auf Entschädigung seiner notwendigen Aufwendungen, welche er gemäss Abs. 2 der Bestimmung jedoch zu beziffern hat, ansonsten darauf nicht eingetreten wird. Der Privatkläger beantragt eine Prozessentschädigung von Fr. 9'367.05 (Beilage zu Urk. 156) für das Berufungsverfahren, welcher Betrag als dem Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger für dessen Aufwendungen im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Vertretung eine Prozessentschädi- gung von Fr. 9'367.05 (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen. Es wird erkannt:
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte und Prozessuales
E. 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 22. September 2011 wurde der Beschuldigte B._____ vom Bezirksgericht Zürich, 10. Abt., der mehr- fachen üblen Nachrede schuldig gesprochen, vom Vorwurf der mehrfachen Ver- leumdung jedoch freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 350.-- als Zusatzstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 3‘500.-- bestraft. Er wurde verpflichtet, dem Ankläger (= im Folgen- den Privatkläger) eine Genugtuung von Fr. 2‘500.-- zu bezahlen, während dessen Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Gegen das schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil meldeten sowohl der Beschul- digte als auch der Privatkläger fristgerecht Berufung an (Urk. 90-91).
E. 1.2 Nach Zustellung des begründeten Urteils reichten der Vertreter des Privat- klägers am 8. November 2011 (Urk. 97) und die Verteidigung am 14. November 2011 (Urk. 101) innert Frist ihre Berufungserklärungen ein. Die präzisierte Berufungserklärung der Privatklägerschaft ging aufforderungsgemäss am
E. 1.3 Beide Parteien stellten im Laufe des Verfahrens zahlreiche Beweisanträge, insbesondere auch zur Einvernahme diverser Zeugen, und konnten zu den Anträ- gen der Gegenseite Stellung nehmen (Urk. 101 S. 3f., 112 S. 2f., 114, 116, 121). Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2012 wurde im Sinne von Art. 331 Abs. 3 StPO von der Verfahrensleitung über die Beweisanträge entschieden (Urk. 126): Die Anträge auf Zeugeneinvernahme von C._____ und D._____ wurden gutge- heissen, während die übrigen Beweisanträge abgewiesen wurden. In der Folge wurden die Parteien zur Beweisverhandlung vom 8. Oktober 2012 vorgeladen (Urk. 133), anlässlich welcher die beiden genannten Personen in Anwesenheit der Parteien als Zeugen befragt wurden (Urk. 137-138). Im Anschluss daran wurde den Parteivertretern Frist angesetzt, um sich schriftlich zu den Beweiserhebungen zu äussern (Urk. 139), was sie mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 resp. 22. No- vember 2012 taten (Urk. 144 und 146, vgl. auch Urk. 141 und Urk. 148). Schliess- lich wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 17. April 2013 vorgela- den (Urk. 150, 152).
E. 1.4 An der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte erneut Beweisanträge stellen (Urk. 157 S. 15). Diese sind im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zum Sachverhalt zu behandeln.
E. 1.5 Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung zudem die Rüge vor, es seien sowohl in der Untersuchung als auch im vorinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren verschiedene Verfahrensfehler begangen worden (Urk. 157 S. 1ff.). Auch darauf ist unter dem Titel des Sachverhalts einzugehen.
E. 1.6 Nachdem die Privatklägerschaft das vorinstanzliche Urteil explizit vollumfäng- lich - und der Beschuldigte weitestgehend - anficht (Urk. 97, 104, 101 S. 2), liegt keine Teilrechtskraft im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO vor.
- 7 -
2. Sachverhalt 2.1. Allgemeines Zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kam es vor einigen Jahren im Rahmen ihrer Tätigkeit für die E._____ AG zu Auseinandersetzungen wegen fi- nanzieller Forderungen. In diesem Zusammenhang wurde der Beschuldigte am
23. Juli 2009 (auch) vom Privatkläger wegen Vermögensdelikten angezeigt (Urk. 62/25/7). Der Privatkläger wirft dem Beschuldigten in der Anklage vom 20. April 2010 (ergänzt mit jener vom 17. Dezember 2010; Urk. 62/2/1A, Urk. 61) vor, er habe am 25. Juli 2009 ein Mail an einen Journalisten des … (F._____) über den Privatkläger geschickt und eine Strafanzeige gegen diesen betreffend sexuelle Handlungen in einer Datei namens „Grabschi“ angehängt. Sodann soll der Be- schuldigte kurz darauf, nämlich in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2009, um ca. 03.20 Uhr, unter anderem die Datei „Grabschi“ auf die Homepage der E._____ AG aufgeschaltet haben, wo sie auch von mehreren Personen zur Kenntnis genommen wurde, bis der Privatkläger sie noch gleichentags habe lö- schen lassen können (Anklage vom 26. Oktober 2009; Urk. 1). Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe grösstenteils, weshalb eine Würdigung des vorliegenden Beweismaterials vorzunehmen ist. Die Vorinstanz hat die mass- geblichen theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 95 S. 14f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist zu erwäh- nen, dass sich das Gericht nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinander setzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 u.a.). 2.2. Die Vorwürfe im Einzelnen 2.2.1. Zur Anklage vom 20. April 2010 (Ergänz. vom 17. Dezember 2010): Zunächst ist der Logik halber auf die zeitlich erste Tat vom 25. Juli 2009 einzuge- hen: Die Vorinstanz gelangte nach eingehender und zutreffender Beweiswürdi-
- 8 - gung zum Schluss, dass rechtsgenügend erstellt sei, dass der Beschuldigte dem Journalisten F._____ am 25. Juli 2009 eine E-Mail gesandt hatte, welcher er - un- ter dem Namen „Grabschi.pdf“ - die Strafanzeige gegen den Privatkläger betref- fend sexueller Handlungen mit seinen eigenen Kindern vom 28. September 2005 (Urk. 4/4) anhängte. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen wer- den (Urk. 95 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz stellte dabei insbesondere auf die Zeugenaussagen von F._____ ab (Urk. 62/15), welcher überzeugend ausführte, die Strafanzeige sei ihm unter dem Dateinamen „Grabschi.pdf“ per Email vom 25. Juli 2009, 12.24 Uhr, ge- schickt worden. Er sei in der Folge noch einmal auf diese Strafanzeige gestossen. Diese sei auf der Internetseite der Firma E._____ AG unter Firmennachrichten öf- fentlich zugänglich gestellt worden. Er habe durch die Email des Beschuldigten vom 25. Juli 2009 zum ersten Mal von dieser Strafanzeige erfahren. Diese habe keinen Eingang gefunden in seine Berichterstattung, weil er keinen Zusammen- hang mit der E._____ AG habe erkennen können. Den Grund, weshalb der Be- schuldigte ihm diese Datei zugestellt habe, sehe er darin, dass der Beschuldigte versucht habe, die Glaubwürdigkeit von mehreren Mitgliedern des Verwaltungsra- tes zu untergraben. Der ganze Mailverkehr mit dem Beschuldigten sei im Zu- sammenhang mit einem geplanten und einem bereits erschienenen Artikel über den Beschuldigten und seine Firma entstanden (Urk. 62/15 S. 3 ff.). Wenn die Vo- rinstanz - trotz Beachtung des nicht eben freundschaftlichen Verhältnisses des Zeugen zum Beschuldigten (a.a.O.) - zum Schluss gelangte, die Ausführungen des Zeugen vermöchten zu überzeugen, so ist dies nicht zu beanstanden (Urk. 95 S. 17). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren nicht bestritten hat, F._____ das fragliche Email geschickt zu haben (Urk. 62/8 S. 1f.; Urk. 87 S. 1). Er machte lediglich geltend, das in den Akten liegende Mail ha- be keinen Anhang gehabt; er könne aber nicht ausschliessen, dass er dem Zeu- gen F._____ auch die Datei „Grabschi.pdf“ geschickt habe; es sei möglich (a.a.O. S. 2f. und S. 5). Vor Bezirksgericht antwortete der Beschuldigte, auf den fragli- chen E-Mail-Anhang angesprochen, auffallend ausweichend, er habe mehrere E- Mails geschickt. Der Anhang habe in der Untersuchung nicht produziert werden können (Urk. 84 S. 3f). Erst an der Berufungsverhandlung schloss der Beschul-
- 9 - digte aus, dass er die entsprechende Datei an F._____ geschickt habe und fügte an, soweit er in früheren Verfahrensstadien gesagt habe, er würde es nicht aus- schliessen, die Datei geschickt zu haben, so habe er damit nur eine Wahrschein- lichkeit im kleinen Prozentbereich gemeint (Urk. 155 S. 4). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, über einen Vorgang, der in seinem Wissensbereich liegt, nämlich die Frage, ob er die entsprechende Datei an den Journalisten F._____ sandte oder nicht, klar zu berichten. Stattdessen bemühte er die fehlende Reproduktion des E-Mail-Anhangs als Beweis dafür, die fragliche Datei nicht mitgeschickt zu haben. Das Aussageverhalten des Beschul- digten, insbesondere die Tatsache, dass er an der Berufungsverhandlung dezi- diert bestritt, die Datei versandt zu haben, selbiges in früheren Verfahrensstadien aber noch offen liess, weist auf ein Zurechtlegen seiner Aussagen hin, womit die- se als unglaubhaft erscheinen. Beweisanträge zu diesem Anklagepunkt wurden keine gestellt. Das in Papierform vorliegende E-Mail zeigt zwar keinen Anhang auf (Urk. 62/2/3/1 S. 2 unten f.), was allerdings nicht weiter erstaunt, denn Anhänge werden in Ant- wortmails - wie hier vorliegend - in der Regel nicht mehr angezeigt. Der vom Beschuldigten verfasste Text weist zudem klar auf mitgesandte Anhänge hin, wenn er ausführte: „…(anbei zwei Beispiele meiner Aktenlage … An diesen Beispielen können Sie klar sehen, mit welchen Leuten wir es zu tun haben“ (a.a.O. S. 3; vgl. auch Urk. 62/8 S. 3 betr. „Lichtgestalt“). Auf die entsprechende E-Mail antwortete der Journalist F._____ rund zwei Stunden später, er habe Inte- resse am Verhalten des Verwaltungsrates. Die Scheidungsgeschichte und die Vorwürfe wegen sexueller Übergriffe hätten dagegen kaum etwas mit der Ge- schichte zu tun. Im anschliessenden Antwortmail des Beschuldigten vom gleichen Tag, um 19.40 Uhr, hielt er gegenüber F._____ sodann fest, die Sache stehe in einem Gesamtzusammenhang und erwähnte dabei explizit, dass der Privatkläger seine eigenen Kinder sexuell belästigt haben soll (Urk. 62/2/3/1 S. 1). Dieser E-Mailaustausch zeigt klar auf, dass der Beschuldigte die Thematik des sexuellen Missbrauchs dem Journalisten F._____ durchaus zur Kenntnis gebracht hatte. Insgesamt besteht kein Zweifel daran, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt ist und der Beschuldigte die Strafanzeige vom 28. September 2005 an F._____
- 10 - übermittelte. Ob der Beschuldigte dabei bereits Kenntnis von der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Privatkläger hatte, wird im Zusammenhang mit dem nächsten Vorwurf geprüft. 2.2.2. Zur Anklage vom 26. Oktober 2009: 2.2.2.1. Hier wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, die fragliche Strafanzeige vom 28. September 2005 (sowie weitere Dokumente) über die Homepage der E._____ AG (mit Sitz in …) als Datei "Grabschi.pdf" unter der Ad- resse www.E._____.ch/PDF/ Grabschi.pdf in das Internet gestellt und damit un- bestimmt vielen Drittpersonen zugänglich gemacht zu haben. Auch diesbezüglich hat sich die Vorinstanz einlässlich und zutreffend mit dem Beweisergebnis ausei- nandergesetzt. Auf ihre detaillierten Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen ohne Weiteres verwiesen werden (Urk. 95 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2.2.2. Aufgrund des überzeugenden EDV-Gutachtens der Kantonspolizei Zürich vom 26. November 2010 ist erstellt, dass die Datei "Grabschi.pdf" (und weitere, vgl. Urk. 57/1-4) am 28. Juli 2009 um 03:21:08 Uhr mittels dem Programm Micro- soft FrontPage auf die Website E._____ AG hochgeladen wurde. In der Zeit vom
27. Juli 2009, 23:38:31 Uhr bis zum 28. Juli 2009, 04:15:16 Uhr seien von dieser IP-Adresse ungefähr 350 Änderungen an der Website E._____ AG vorgenommen worden. In der Zeit vom 28. Juli 2009 von 03:31:15 Uhr bis um 11:31:01 Uhr sei von acht verschiedenen IP-Adressen auf das Dokument "Grabschi.pdf" zugegrif- fen worden. Mit der ermittelten IP-Adresse, mit welcher das Dokument "Grab- schi.pdf" hochgeladen wurde, könne der damalige Benutzer jedoch nicht nament- lich eruiert werden. Damit steht jedenfalls fest, wann die Datei „Grabschi.pdf“ ins Netz gestellt wurde (Urk. 56). 2.2.2.3. Zu Recht ging die Vorinstanz sodann der Frage nach, wer zu diesem Zeitpunkt überhaupt Zugriffsmöglichkeiten auf die Homepage der E._____ AG hatte. Dabei stellte sie zunächst auf den Zeugen G._____ ab, welcher ausgeführt hatte (Urk. 30), er habe die Login Daten erstmals im April 2009 vom Privatkläger selbst erhalten und am 27. Juli 2009 abends die letzte Änderung an der fraglichen
- 11 - Internetseite vorgenommen, welche der Privatkläger ihm in Auftrag gegeben ha- be. Damit ist entgegen der Verteidigung auch keine Auffälligkeit darin zu erken- nen, dass der Privatkläger am 28. Juli 2009 am Morgen die Homepage aufrief (vgl. Urk. 157 S. 8). Denn es ist durchaus naheliegend, dass er nachsehen wollte, ob sein an G._____ erteilter Auftrag von diesem erledigt wurde. Weiter führte G._____ aus, er sei am 28. Juli 2009 um etwa 10.00 Uhr vom Privatkläger infor- miert worden, dass die erwähnte Strafanzeige auf der Internetseite stehe und er diese entfernen solle. Dies sei ihm aber nicht gelungen, weil seine ursprünglichen Login Daten nicht mehr funktioniert hätten und er keinen Zutritt mehr ins Verwal- tungstool des Webservers gehabt habe. Er habe im Anschluss daran mit der J._____ Kontakt aufgenommen, um die Passwörter zurücksetzen zu lassen und den Link zur erwähnten Strafanzeige zu entfernen. Die Datei „Grabschi.pdf“ habe er am 28. Juli 2009 um ca. 11.20 Uhr selbst gesehen. Um 11.24 Uhr habe er so- dann die Login Daten vom Privatkläger erhalten, welcher diese eine Minute zuvor von der J._____ erhalten habe. Er (der Zeuge) habe die Homepage der E._____ AG von seinem Geschäftslaptop aus verwaltet, wobei Änderungen nicht nur von diesem Computer hätten ausgeführt werden können. Er könne es zudem nicht ausschliessen, dass die Zugangsberechtigung für Änderungen auf dieser Website im Juli 2009 beispielsweise durch Weitergabe des Passwortes oder auf andere Weise an weitere Personen erfolgt sei. Die am 27. oder 28. Juli 2009 erfolgten Änderungen an der Website könne er sich nur so erklären, dass eine Drittperson entweder das Passwort bei J._____ beantragt habe oder über die zweite We- badresse, die im Verwaltungstool drin sei, zugegriffen habe. Diese andere Websi- te, nämlich www…..ch, sei im Besitz des Beschuldigten. Aufgrund der sachlichen und neutral wirkenden Aussagen dieses Zeugen steht somit fest, dass der Privat- kläger die Datei umgehend hatte entfernen lassen wollen, die Login Daten aber von unbekannter Seite her geändert worden waren. Ausserdem steht fest, dass Änderungen auf der genannten Website nicht nur von einem bestimmten Compu- ter aus gemacht werden konnten. 2.2.2.4. Zum gleichen Schluss führen auch die glaubhaften Aussagen von C._____ von der J._____ GmbH (Urk. 29, Urk. 50, Urk. 137). Dieser hielt zusammengefasst fest, dass Änderungen auf der Website der E._____ AG ledig-
- 12 - lich Personen hätten vornehmen können, welche die Zugangsdaten hatten. Im Juli 2009 hätten sowohl der Privatkläger wie auch der Beschuldigte die Zugangs- daten gehabt. An die genaue zeitliche Abfolge bezüglich der Vergabe von Zu- gangsberechtigungen könne er sich nicht mehr genau erinnern, da er 600 andere Kunden habe. Die Änderungen auf der Website hätten nicht nur von jenem Computer, an welchem die Wartungen für die Website der E._____ AG durchge- führt wurden, vorgenommen werden können, sondern von überall aus der Welt. Er könne nicht ausschliessen, dass im Juli 2009 neben dem Privatkläger und dem Beschuldigten auch andere Personen Zugriff auf die Website hätten nehmen kön- nen, da auch das ftp-Protokoll (file-transfer-protocol) unverschlüsselt sei. Nach Rekonstruktion des Sachverhaltes führte C._____ in seinem Schreiben vom
12. September 2010 (Urk. 50) aus, dass dem Privatkläger und einem externen Webmaster zunächst im April 2009 die Login Daten zu der mass- geblichen Internetseite E._____.ch zugestellt worden seien. Mitte Juli 2009 habe der Beschuldigte ihm mitgeteilt, dass er (der Beschuldigte) die Firma E._____ übernehmen würde und die Login Daten wieder benötige, da diese scheinbar ge- ändert worden seien. Der Beschuldigte habe ihm ferner erklärt, dass er ihm dazu einen Handelsregisterauszug zustellen werde. Am 27.9.2009 abends oder 28.9.2009 morgens (recte: 27. oder 28. Juli 2009; vgl. nachfolgende Aus- führungen) seien die Login Daten dann direkt dem Beschuldigten zugestellt worden. Als ihn dann der Privatkläger plötzlich am 28. Juli 2009 dazu aufgefordert habe, ihm sofort die Passwörter zu senden oder er ansonsten eine Strafanzeige einreichen werde (Urk. 21/1), habe er daher dem Privatkläger die Passwörter per System bekanntgegeben. Am Nachmittag desselben Tages habe ihm sodann der Beschuldigte den Handelsregisterauszug per Email zugestellt und sich darüber beschwert, dass die Login Daten geändert worden seien und er diese sofort wieder benötige. Er (der Zeuge) sei dann verwirrt gewesen, da der Privatkläger ihm dann noch mitgeteilt habe, dass der vom Beschuldigten eingereichte Handelsregisterauszug ungültig sei. So sei es dazu gekommen, dass er am
29. Juli 2009 oder 30. Juli 2009 die Website für beide Parteien gesperrt habe, bis die Sache geklärt gewesen sei. Mitte August 2009 habe er die Website wieder
- 13 - freigegeben und die Login Daten dem Beschuldigten auf Anfrage gesendet, da er im … als Verwaltungsratspräsident eingetragen gewesen sei. Diese Angaben im Schreiben vom 12. September 2010 bestätigte C._____ auch anlässlich der (erneuten) Zeugeneinvernahme vom 8. Oktober 2012 (Urk. 137). Er erklärte insbesondere wiederum, dass Änderungen an der Website von überall aus der Welt und von jedem Computer aus gemacht werden könnten, sofern man Username und Passwort habe. Weiter hielt er fest, die Passwortänderung sei de- finitiv am 27. resp. 28. Juli - nicht September - 2009 erfolgt; die Datierung sei ein Fehler im Schreiben (Urk. 137 S. 6). Diese Aussage ist entgegen der Darstellung der Verteidigung keineswegs das Ergebnis einer suggestiven Befragung (Urk. 157 S. 2f.). Nebst der Tatsache, dass die Darstellung im Schreiben vom 12. Septem- ber 2010 offenkundig eine chronologische ist (vgl. auch Urk. 137 S. 4), weshalb stets vom Juli 2009 die Rede gewesen sein musste, ergäbe in diesem Zusammenhang eine Passwortänderung vom September 2009 auch überhaupt keinen Sinn (Urk. 137 S. 6), denn es ging stets um den Vorfall, anläss- lich welchem der Privatkläger dem Zeugen C._____ eine Strafanzeige androhte, mithin vom Juli 2009 (Urk. 21/1, Urk. 50). Der Zeuge verwies bezüglich der weiteren Abläufe angesichts des Zeitablaufs auf sein Schreiben und hielt fest, es sei so, wie es in seinem Schreiben stehe (Urk. 137 S. 5). Zudem führte er aus, es sei alles ziemlich rasch nacheinander geschehen. Am Schluss hätten sie die Website sperren müssen (Urk. 137 S. 5). Auch daraus geht ohne Weiteres hervor, dass dem Beschuldigten die Passwörter im Juli 2009 und nicht im September 2009 zugestellt worden waren. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 146 S. 3, Urk. 157 S. 3) schmälert daher die Tatsache, dass der Zeuge anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 8. Oktober 2012 - mithin mehr als drei Jahre nach dem Ereignis - nicht mehr genau wusste, „wer was wann genau hatte“, die Glaubhaf- tigkeit seiner bisherigen Aussagen sowie des Inhalts seines Schreibens nicht. 2.2.2.5. Somit kann zusammengefasst festgehalten werden, dass nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte Mitte Juli 2009 die Login Daten der Website verlangte und ihm diese am Abend des 27. oder Morgen des 28. Juli 2009 direkt zugestellt worden sind. Daraufhin wurden die Passwörter geändert, sodass G._____,
- 14 - welcher am Abend des 27. Juli 2009 noch an der Homepage gearbeitet hatte, am
28. Juli 2009 gegen 10 Uhr nicht mehr Zugriff nehmen konnte. Wenn nun der Beschuldigte geltend macht, es hätten auch andere Personen auf die Website zugreifen und die Strafanzeige betreffend den Privatkläger ins Netz stellen können, so ist dies schlicht absurd. Bereits die zeitliche Nähe des Mailversands an F._____, welcher erstelltermassen am 25. Juli 2009 die Datei „Grabschi.pdf“ vom Beschuldigten erhalten hatte, weist deutlich auf den Beschuldigten als Täter hin, welcher die nämliche Datei mit dem gleichen Namen auf die Website der E._____ AG hochgeladen hat. Wenn sich der Beschuldigte schliesslich sogar zur Behauptung verstieg, der Privatkläger habe allenfalls selbst die Datei hochgela- den (Urk. 14 = Urk. 62/9 S. 5, Urk. 87 S. 8, Urk. 157 S. 8), so ist dies angesichts der Interessenlage nicht nur absolut lebensfremd, sondern es ist nachgewiesen, dass der Privatkläger bereits am nächsten Morgen alles unternahm, um die Datei entfernen zu lassen. Zudem reagierte der Privatkläger am Morgen des 28. Juli 2009 überrascht, als seine Zugriffsdaten für die Änderung der Website keine Gül- tigkeit mehr hatten, was ihn veranlasste, die Zugangsdaten mit Vehemenz bei der J._____ wieder einzufordern. Dies zeigt erneut, wie wichtig es dem Privatkläger war, die Datei sofort wieder von der Firmenwebseite zu entfernen (Urk. 21/1, Urk. 21/3). Hätte er die Datei mit dem Ziel ins Internet gestellt, dem Beschuldigten zu schaden, ist nicht einzusehen, weshalb er die Datei möglichst rasch wieder hätte entfernen sollen. Aufgrund sämtlicher Umstände liegt es derart auf der Hand, dass es der Beschuldigte war, der nur wenige Tage nach dem Mailversand an F._____ die nämliche Datei auf der Homepage der E._____ AG platzierte und damit einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich machte, wobei schliesslich effektiv acht Adressaten erreicht wurden, dass am eingeklagten Sachverhalt keinerlei Zweifel bestehen. 2.2.2.6. Was der Beschuldigte zu seiner Entlastung vorbringt, überzeugt nicht. So stellte er im Berufungsverfahren den Antrag, H1._____, H2._____, H3._____ (sowie erneut G._____) als Zeugen zu befragen. Diese Personen sollten bezeu- gen können, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt keinen Zugang zu den rele- vanten Örtlichkeiten der E._____ AG gehabt habe und dass dort auch andere Personen Zugriff auf den "Web-Site-Computer" und damit auf die Homepage ge-
- 15 - habt hätten. Dieser Beweisantrag wurde bereits mit Verfügung vom 16. März 2012 abgewiesen (Urk. 126 S. 9) und erweist sich als obsolet, da aufgrund der Zeugenaussagen von G._____ und auch von C._____ feststeht, dass Änderun- gen auf der Website von irgendeinem Rechner aus, irgendwo auf der Welt hätten vorgenommen werden können. Die Zugriffsmöglichkeit durch alle Personen, wel- che Zugang zu den damaligen Büroräumlichkeiten der E._____ in … hatten, brachte der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung erneut ins Spiel (Urk. 157 S. 10f.). Damit liess der Verteidiger ausser Acht, dass allein die theore- tische Möglichkeit einer anderweitigen Täterschaft eine solche nicht automatisch auch wahrscheinlich macht. Entsprechend ergäbe sich auch aus dem Beweisan- trag auf „Spiegelung“ des Notebooks des Beschuldigten nichts Aussagekräftiges. Selbst wenn auf dessen Notebook Lenovo X300 die Software „Microsoft FrontPa- ge“, mit welcher die inkriminierte Datei hochgeladen wurde, nicht vorhanden wäre (Urk. 101 S. 5, Urk. 157 S. 11f. ), so ist die Behauptung, der Beschuldigte habe damals über kein anderes Notebook verfügt, nichts weiter als eine nicht verifizier- bare Aussage des Beschuldigten und letztlich irrelevant, denn die Tat musste nicht von einem dem Beschuldigten gehörenden Computer aus begangen worden sein (vgl. auch nachfolgend Ziff. 2.2.2.9.). 2.2.2.7. Schliesslich wurde auch der Beweisantrag auf eine Zeugeneinvernahme von I._____, mit welchem der Beschuldigte in der fraglichen Nacht zusammen gewesen sein will, zu Recht abgewiesen (Urk. 126 S. 10). Dieser - ein Freund des Beschuldigten - bestätigte am 3. November 2011 schriftlich (Urk. 102), dass er zum Tatzeitpunkt mit dem Beschuldigten im Tessin gewesen sei, dass dieser an jenem Abend/in jener Nacht nie an einem Computer hantiert habe und dass im fraglichen Haus auch kein Computer vorhanden gewesen sei. Dies liess der Be- schuldigte bereits vor Vorinstanz von seinem Verteidiger vortragen (Urk. 87 S. 9), wozu sich die Vorinstanz äusserte (Urk. 95 S. 9). Dagegen machte der Verteidiger an der Berufungsverhandlung geltend, die Vorinstanz habe Zeugenaussagen, welche vom Beschuldigten als Beweis offeriert worden seien, vollständig ignoriert. Hätte man die Zeugen angehört, hätte man festgestellt, dass dem Beschuldigten bereits aufgrund des fehlenden Zugangs zum betreffenden System sowie auf- grund seiner im Tatzeitpunkt fehlenden zeitlichen Disponibilität die Möglichkeit zur
- 16 - Tat gefehlt habe. Zudem habe die Vorinstanz ohne Nachprüfung angenommen, die Glaubwürdigkeit des vom Beschuldigten als Zeuge offerierten I._____ sei auf- grund seiner Freundschaft zum Beschuldigten eher zweifelhaft. Eine solche An- nahme sei nicht zulässig. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf diese wichtige Zeu- genaussage verzichtet. Korrekt ist, dass nicht zum Vornherein Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen angenommen werden dürfen. Jedoch tätigte die Vorinstanz diese Feststellung erst, nachdem sie zum Schluss gekommen war, dass I._____, selbst wenn er die vom Verteidiger genannte Bestätigung als Zeuge abgeben würde, dies nichts Entscheidendes zur Entlastung des Beschuldigten beitragen könnte (vgl. Urk. 95 S. 9). Diese Feststellung ist, wie nachfolgend auf- gezeigt wird, nicht zu beanstanden. 2.2.2.8. Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 241 E. 2). Das hindert aber den Richter nicht daran, die Abnahme weiterer Beweise abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in will- kürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 136 I 229; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 V 157 E. 1d). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zu den Verfahrensgarantien ist damit eine anti- zipierte (vorweggenommene) Beweiswürdigung in beschränktem Umfang zu- lässig. Der Richter darf danach von weiteren Beweisvorkehren absehen, wenn er den Sachverhalt für genügend geklärt erachtet, das heisst wenn er aufgrund bereits erhobener Beweise davon überzeugt ist, dass über die erheblichen Tat- sachen kein zusätzlicher Beweis mehr geführt zu werden braucht. 2.2.2.9. Die Vorinstanz machte von einer solchen antizipierten Beweiswürdigung Gebrauch. Der Verteidiger führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, I._____ könne als Zeuge bestätigen, dass es dem Beschuldigten sowohl aufgrund des fehlenden Zugangs zum betreffenden System als auch aufgrund der fehlen- den zeitlichen Disponibilität nicht möglich gewesen sei, die Datei "Grabschi" auf
- 17 - die Webseite der E._____ AG hochzuladen (Urk. 157 S. 1f.). Dem ist entgegen zu halten, dass selbst wenn I._____ seine bisherigen Angaben als Zeuge bestätigen würde, dies lediglich einen kleinen Bestandteil eines vielfältigen Gesamtbildes darstellen würde. Dieses Gesamtbild würde auch unter der Annahme einer Zeu- genaussage von I._____, welche den Aufenthalt im Tessin entsprechend den An- gaben der Verteidigung bestätigen würde, letztlich nichts anderes als die Über- zeugung zulassen, dass der Beschuldigte die fragliche Datei in der Nacht vom
27. Juli 2009 auf den 28. Juli 2009 auf der Webseite der E._____ AG platzierte. Richtig ist, dass gemäss Gutachten in jener Nacht von einer einzigen IP-Adresse aus während rund vier Stunden Änderungen an der Webseite vorgenommen wurden (Urk. 56). Richtig ist auch die Darstellung des Beschuldigten dazu, dass sich daraus nicht viel ableiten lässt. Es gibt einzig bekannt, dass der Zugriff über Swisscom bzw. Bluewin erfolgte. Über die technische Art des Zugriffs auf die Webseite gibt das Gutachten keine Auskunft. Mitunter geht aus dem Gutachten nicht hervor, von welchem Ort aus zugegriffen wurde und ob jemand während vier Stunden ständig Änderungen vornahm oder ob ein Upload beispielsweise der gesamten Webseite stattgefunden hat, der vier Stunden gedauert hat. Deshalb ist auch die Frage irrelevant, an welchem Ort sich der Beschuldigte in jener Nacht aufgehalten hat und ob er während der ganzen viereinhalb Stunden an einem Computer sass. Im Übrigen entlastet auch die Tatsache, dass 350 Änderungen an der Webseite vorgenommen wurden, den Beschuldigten entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht (Urk. 157 S. 13). Denn dies setzt weder voraus, dass der Beschuldigte über eine Datensicherung der Webseite verfügte noch dass er örtlichen Zugang zum Web-Computer in den Büroräumlichkeiten der E._____ AG hatte. Genauso gut ist denkbar, dass die Webseite vollständig heruntergeladen wurde und anschliessend wieder ein kompletter Upload erfolgte. Ein solcher Vor- gang dürfte vom Beschuldigten, nachdem er die Webseite selber von 2004 bis April 2009 betreute, problemlos möglich gewesen sein (Urk. 9 S. 4). Dass dies zudem von irgendeinem Computer aus ausgeführt werden konnte, bestätigte schliesslich der Zeuge C._____ (Urk. 137 S. 3). Der Verteidiger ging wiederholt davon aus, dass eine Sichtung des Notebooks des Beschuldigten einen Beleg da- für geliefert hätte, dass der Vorwurf gegen den Beschuldigten zu Unrecht erhoben
- 18 - wurde (vgl. Urk. 157 S. 13), da er nicht über die Software "FrontPage" verfügt ha- be, mit welcher der Upload stattgefunden habe. Nun ist aber gerade nicht be- kannt, von welchem Computer aus die Änderungen vorgenommen wurden. Inso- weit ist auch nicht einzusehen, inwiefern die Sichtung des Notebooks des Be- schuldigten einen Beweiswert gehabt hätte. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, dass die Untersuchung des persönlichen Notebooks des Beschuldigten diesen nicht entlasten könnte (Urk. 95 S. 10). Damit kann fest- gehalten werden, dass die Ausführungen im Gutachten keineswegs gegen eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Die Verteidigung brachte vorab Argumente, vor allem technischer Natur, vor, welche theoretisch auch eine andere Täterschaft zulassen würden (Urk. 95). Stellt man diese Argumente jedoch dem Gesamtbild gegenüber, das die Untersuchung hervorbrachte, so verbietet sich die Annahme der Täterschaft eines Dritten. Speziell zu nennen ist die Tatsache, dass der Beschuldigte gerade erst am
25. Juli 2009 die gleiche Datei mit dem gleichen Namen an den Journalisten F._____ sandte, weiter dass die Änderung der Webseite just in jenem Zeitpunkt vorgenommen wurde, als der Beschuldigte Zugang dazu erhielt (Urk. 50, Urk. 137, vgl. oben ). Am folgenden Morgen hatte der Privatkläger keinen Zugang mehr zum System, was beweist, dass im Tatzeitpunkt einzig das Login des Be- schuldigten zugelassen war und eben nicht gleichzeitig mehrere Logins aktiv wa- ren. Schliesslich stellte der Beschuldigte am 28. Juli 2009, nachdem sich der Pri- vatkläger von der J._____ seinerseits wieder die Zugangsdaten zustellen liess, sofort wieder fest, dass er keinen Zugang zum System mehr hatte, was schliess- lich in ein Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger um die Zugangsdaten mündete. Dies zeigt einerseits, dass der Beschuldigte offenbar in jenem Zeitpunkt auf der Webseite aktiv war und Veränderungen vornehmen wollte und andererseits, dass ihm ohne Weiteres auch ein externer Zugang und offenbar auch die entsprechende Software zur Bearbeitung der Webseite zur Ver- fügung stand. Wäre dies nämlich nicht der Fall gewesen, so hätte es schlicht kei- nen Sinn ergeben, wenn der Beschuldigte im Juli 2009, also während des gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots zu den Büroräumlichkeiten der E._____ AG, die Zugangsdaten zur Webseite von der J._____ verlangt hätte (vgl. Urk. 70 3f.,
- 19 - Urk. 157 S. 12). Im Weiteren belastet auch die Motiv- und Interessenlage den Be- schuldigten. Zuletzt lässt auch aufhorchen, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung in doch eigentümlicher Weise versuchte, diverse Tatmoti- ve und Tatmöglichkeiten anderer Personen darzustellen (Urk. 157 S. 8ff.). Ob technisch bis ins Detail nachvollziehbar ist, wie sich der Upload der Datei "Grab- schi.pdf" auf die Webseite der E._____ AG abgespielt hat, ist bei diesem Stand der Dinge letztlich nicht relevant, weshalb auch auf die drei vom Beschuldigten beantragten Gutachten der Swisscom verzichtet werden kann. Nach dem Gesag- ten erweist sich aber auch eine Zeugeneinvernahme von I._____ als obsolet. 2.2.2.10. Schliesslich bleibt die Frage, ob dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt bei- der Anklagen bekannt war, dass die Strafuntersuchung wegen sexuellen Hand- lungen mit Kindern gegen den Privatkläger bereits am 21. Juli 2006 definitiv ein- gestellt worden war. Damals wurde festgehalten, die behaupteten sexuellen Handlungen könnten „in keiner Art und Weise rechtsgenügend nachgewiesen werden“, weshalb keine Kosten erhoben und der Privatkläger entschädigt wurde (Urk. 13/1). Der Beschuldigte bestreitet, davon Kenntnis gehabt zu haben (Urk. 14 S. 2, Urk. 62/8 S. 3f., Urk. 155 S. 7ff.). Seltsamerweise liess der Beschuldigte auch noch am 13. April 2011 (und zuvor am 13. Oktober 2010, Urk. 62/18 S. 1) behaupten, der Privatkläger habe die Einstellungsverfügung bisher nicht ins Recht gelegt und er (der Beschuldigte) habe nach wie vor keine Kenntnis von deren In- halt (Urk. 70 S. 2), obwohl sowohl er als auch sein Verteidiger anwesend waren, als der Privatkläger das Dokument - nota bene bereits am 12. März 2010 - ins Recht reichte (Urk. 12 S. 1 und 3, Urk. 13/1, Urk. 85 S. 13). Die Vorinstanz ging noch davon aus, es könne nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte davon ge- wusst habe, dass die Strafuntersuchung gegen den Privatkläger eingestellt wor- den sei, was aber in rechtlicher Hinsicht letztlich irrelevant sei (Urk. 95 S. 29f.). Zu dieser Frage wurde die Ex-Ehefrau des Privatklägers, D._____, vor Obergericht als Zeugin befragt (Urk. 138). Sie führte dazu aus, sie habe den Beschuldigten nur einmal persönlich getroffen. Sie habe ihn damals als Leidensgenossen wahr- genommen, weshalb sie seiner Bitte nach Einsicht in die Akten nachgekommen sei. Sie habe ihm ca. 2008 die gesamten Strafakten - inklusive Einstellungsverfü- gung vom 21. Juli 2006 sowie Einstellungsverfügung ihres eigenen Verfahrens
- 20 - wegen falscher Anschuldigung - übergeben. Sie wisse nicht, ob er diese gelesen habe. Sie habe ihm gegenüber aber auch mündlich gesagt, dass das Strafverfah- ren gegen den Privatkläger eingestellt worden sei; der Beschuldigte habe es aber ihrer Meinung nach schon vom Privatkläger gewusst. Sie habe dem Beschuldig- ten die Akten per Post geschickt, elektronische Dateien habe sie ihm, so viel sie noch wisse, nicht gesandt. Sie habe dem Beschuldigten indes nie gesagt, dass die Vorwürfe gegenüber ihrem Ex-Mann unwahr gewesen seien (Urk. 138 S. 6). Aufgrund dieser Aussagen von D._____ ist erstellt, dass der Beschuldigte - ent- gegen seinen Beteuerungen - im Tatzeitpunkt zwar Kenntnis davon hatte, dass die Strafuntersuchung gegen den Privatkläger längst eingestellt war, er anderseits von D._____ nicht gehört hatte, die Vorwürfe seien unwahr gewesen. Die Ausfüh- rungen der Verteidigung, mit denen sie die Glaubwürdigkeit von D._____ resp. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage stellt (Urk. 146 S. 4 ff.), greifen nicht. Auch wenn die Zeugin D._____ finanziell auf die Unterhaltsbeiträge des Privat- klägers angewiesen ist (Urk. 138 S. 2), ist nicht davon auszugehen, dass sie allein deshalb ein falsches Zeugnis auf sich nehmen würde. Im Übrigen hat sie überzeugend dargelegt, heute sowohl zum Beschuldigten als auch zum Privatklä- ger ein eher neutrales Verhältnis zu haben (a.a.O.). Hätte die Zeugin auf Geheiss des Privatklägers eine Gefälligkeitsaussage deponiert, so wäre zu erwarten, dass sie weitaus dezidierter ausgesagt und etwa behauptet hätte, sie habe den Be- schuldigten auch darüber informiert, dass die damaligen Vorwürfe falsch gewesen seien. Dies tat sie nicht, sondern unterschied vorsichtig, an was sie sich erinnern konnte und an was nicht mehr. Sie korrigierte sich - entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 146 S. 4) - auch nicht hinsichtlich des Zeitpunkts der Übergabe, sondern hielt konstant fest, sie sei sich nicht sicher, es müsse aber 2008 gewesen sein (Urk. 138 S. 4 und S. 10). Ebenfalls nicht widersprüchlich ist die Tatsache, dass D._____ einerseits ausführte, sie wisse nicht mehr, was sie dem Beschuldig- ten anlässlich der Übergabe der Akten gesagt habe, aber anderseits erwähnte, sie habe ihm gegenüber im Rahmen eines Gesprächs die Einstellungsverfügung erwähnt. Ebenso wenig widerspricht Letzteres der Aussage der Zeugin, sie wisse natürlich nicht, ob der Beschuldigte die Einstellungsverfügung in den übergebe- nen Akten gelesen habe. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 146 S. 6)
- 21 - ist schliesslich auch nichts daraus abzuleiten, dass die Zeugin D._____ auf Vor- halt des Mails vom 21. September 2011 „an den Vertreter Ihres Ex-Mannes“, erklärte, sie wisse nichts von einem Mail (Urk. 138 S: 5). Auf Vorhalt des Mails (Urk. 86/1) erkannte sie dieses ohne weiteres. Dabei handelte es sich um einen Irrtum seitens des Gerichts, denn D._____ hatte das Mail ihrem Ex-Mann und nicht dessen Vertreter geschrieben, welcher es jedoch diesem weiterleitete, was die Zeugin nicht zu wissen brauchte (vgl. auch Prot. I S. 10). Es liegt somit auch hier kein verdächtiges Aussageverhalten von D._____ vor. Der Verteidiger mach- te geltend, es ergebe keinen Sinn, wenn Frau D._____ dem Beschuldigten einen Stoss Akten übergeben und die Einstellungsverfügung dazugelegt habe. Entwe- der übergebe man Akten mit einem bestimmten Ziel und sage dann nichts dazu, das die Akten abwerte oder man übergebe keine Akten (Prot. II S. 20). Diese Überlegung ist nicht nachvollziehbar, denn es war ja gerade der Beschuldigte, der offenbar ein Ziel hatte, weshalb er Frau D._____ auch um die Akten bat. Frau D._____ reagierte einfach auf seine Anfrage. Zudem ging sie ohnehin davon aus, dass dem Beschuldigten die Einstellung des Verfahrens bereits bekannt war (Urk. 138 S. 5). Insgesamt besteht kein Anlass, an den Aussagen von D._____ zu zweifeln. 2.2.3. Von diesem oben erstellten Sachverhalt ist im Folgenden bei der rechtli- chen Würdigung auszugehen.
3. Rechtliches 3.1. Verleumdung Zu Recht hat die Vorinstanz den Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB aus subjektiven Gründen verneint. Auf ihre zutreffenden Ausfüh- rungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 95 S. 30). Auch die Zeugen- einvernahme von D._____ hat nichts ergeben, was dieses Ergebnis in Frage stel- len würde. Zwar ist nunmehr erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt Kenntnis von der Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Privatkläger hatte
- 22 - und dies zwischen ihm und D._____ ein Thema war (Urk. 138 S. 4-6 und S. 10). Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass D._____ - oder etwa gar die Töchter des Privatklägers - dem Beschuldigten mitteilte, die Vorwürfe betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern seien unwahr (Urk. 138 S. 6, S. 9). Damit musste dem Beschuldigten zwar ohne weiteres klar sein, dass die von ihm geäusserten Vor- würfe gegenüber dem Privatkläger möglicherweise resp. höchstwahrscheinlich unrichtig waren. Anderseits ist eine eingestellte Strafuntersuchung, ja selbst ein gerichtlicher Freispruch, nicht immer zwingend auch ein Garant für materielle Wahrheit, sodass zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, er habe tatsächlich an der Unschuld des Privatklägers gezweifelt (vgl. Urk. 87 S. 2f.). Art. 174 StGB verlangt indes direkten Vorsatz in Bezug auf die Un- wahrheit der Äusserung, Eventualvorsatz genügt nicht. Mit anderen Worten hätte der Beschuldigte mit Sicherheit wissen müssen, dass die Vorwürfe gegenüber dem Privatkläger nicht zutrafen. Ein solcher Nachweis könnte nur mit der Aussa- ge der Betroffenen gegenüber dem Beschuldigten, die damalige Strafanzeige be- treffend Sexualdelikten sei gelogen gewesen, erstellt werden. Eine solche Erklä- rung liegt nicht vor (vgl. Urk. 138 S. 6 und 9). Somit ist der Beschuldigte auch zweitinstanzlich vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 174 Ziff. 2 StGB (Urk. 85 S. 2) freizusprechen. 3.2. Üble Nachrede 3.2.1. Vorab kann auf die detaillierten und in allen Teilen zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese hat insbesondere richtig festgehalten, dass unter den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB jedenfalls auch Behauptungen fallen, dass jemand eine strafbare Handlung begangen habe (BGE 101 IV 292; BGE 132 IV 112). Ebenso ist die sittliche Ehre berührt bei Vorwürfen, welche gesellschaftlich ver- pönte Verhaltensweisen im Sexualbereich betreffen (RIKLIN in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007,
- 23 - Art. 173 N 18). Sodann hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die in der Strafanzeige vom 28. September 2005 erhobenen Vorwürfe gegen den Privat- kläger eindeutig ehrverletzenden Charakter hätten, weil er darin der sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB mit seinen eigenen Kindern bezichtigt werde. Damit werde der Privatkläger in seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt. Tatsächlich wurde die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 21. Juli 2006 eingestellt, weshalb von der Unschuld des Privatklägers auszugehen ist. Indem der Beschuldigte diese Strafanzeige publizierte und dem Zeugen F._____ verschickte, erweckte er bei den Adressaten den unwahren Eindruck, dass es sich beim Privatkläger um einen üblen Sexualstraftäter handle. Dass diese Adres- saten der Äusserung Glauben schenkten, ist dabei nicht erforderlich. Hinsichtlich der Weiterverbreitung einer solchen Beschuldigung oder einer Verdächtigung ge- nügt die Mitteilung an eine einzige Person (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, a.a.O., Art. 173 N 10 ff.). Dabei ist die Tat vollendet, wenn jemand die Äusserung zur Kenntnis nimmt (BGE 102 IV 38), was vorliegend zweifellos sowohl betreffend der Email vom 25. Juli 2009 als auch hinsichtlich der Veröffentlichung der Strafanzeige auf der Website am 28. Juli 2009 der Fall war (Urk. 62/2/3/1, Urk. 30 S. 2, Urk. 56). Somit hat der Beschuldigte durch die Veröffentlichung und die Übermittlung dieser Strafanzeige mehrfach eine ehrverletzende Beschuldigung weiterverbreitet und den objektiven Tatbestand erfüllt. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches oder zumindest eventualvor- sätzliches Handeln des Beschuldigten hinsichtlich der Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen gefordert. Der Vorsatz muss sich dabei auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen. Eine besonde- re Beleidigungsabsicht ist nicht notwendig. Der Vorsatz muss sich folglich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs beziehen; der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptungen bewusst gewesen sein und sie trotz- dem erhoben haben (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 11 zu Art. 173 StGB mit weiteren Verweisen).
- 24 - Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass sich der Beschuldigte der Ehrenrührigkeit seiner Behauptungen bewusst war. Er bezichtig- te den Privatkläger öffentlich nicht nur, eine strafbare Handlung begangen zu haben, sondern es handelte sich dabei zudem um eines der gesellschaftlich ver- pöntesten Delikte überhaupt. Wer einem andern sexuelle Handlungen mit den eigenen Kindern vorwirft, weiss genau, dass dies den Bezichtigten in den Augen Dritter massiv herabsetzt und in seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt. Zudem wusste und wollte der Beschuldigte direktvorsätzlich, dass seine Äusserungen von Drittpersonen zur Kenntnis genommen würden. Der Beschul- digte hat den Tatbestand der üblen Nachrede damit auch in subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt. 3.2.3. Der Verteidiger machte geltend, der Beschuldigte habe nicht widerrechtlich gehandelt. Er brachte vor, der Beschuldigte habe sich aufgrund von Druckver- suchen, welche der Privatkläger zusammen mit seinen Kollegen aus dem frühe- ren Verwaltungsrat der E._____ AG gegen ihn unternommen hätten, in einer not- wehr- oder notstandsähnlichen Situation befunden. Deshalb habe er zur Wahrung des Rufs und der Interessen seiner Gesellschaft, ihrer Aktionäre und seiner eigenen Person Massnahmen treffen müssen, um die gegen die E._____ AG versuchte Diffamierung zu verhindern oder eine schädigende Wirkung zu vermindern (Urk. 157 S. 15). Damit machte der Beschuldigte die Wahrung berechtigter Interessen als Rechtfertigungsgrund geltend. Die Vorinstanz aner- kannte diesen Rechtfertigungsgrund zu Recht nicht. Auf die zutreffenden Erwä- gungen kann vollständig verwiesen werden (Urk. 95 S. 34f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass selbst die Verteidigung nicht vorgebracht hat, inwiefern die Übermittlung der Strafanzeige an den Journalisten F._____ und das Aufschalten der Strafanzeige auf die Homepage der E._____ AG hätte geeignet sein können, den Ruf und die Interessen dieser Gesellschaft zu schützen. 3.2.4. Art. 173 Ziff. 2 StGB sieht schliesslich vor, dass nicht strafbar ist, wer die Wahrheit seiner Äusserungen oder die Tatsache, dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, nachweisen kann (BGE 74 IV 101). Es liegt insofern eine Umkehr der üblichen Beweislast vor (Riklin F., a.a.O., N 10
- 25 - zu Art. 173 StGB). Die Zulassung zum Entlastungsbeweis stellt die Regel dar. Gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB wird der Beschuldigte nur dann vom Entlastungs- beweis ausgeschlossen, wenn ihm eine begründete Veranlassung für seine Äusserung fehlte und er diese zudem vorwiegend in der Absicht tat, jemandem Übles vorzuwerfen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. hierzu Donatsch, Strafrecht III, Zürich 2008, 9. Aufl., S. 364 ff. mit Verweis u.a. auf BGE 132 IV 112 = Pra 96 (2007) Nr. 73). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu Recht nicht zum Wahrheitsbeweis zuge- lassen, welcher bereits daran scheitern würde, dass die Strafuntersuchung gegen den Privatkläger wegen sexueller Handlungen mit Kindern am 21. Juli 2006 rechtskräftig eingestellt wurde. Demgemäss wurden die Beweisanträge des Beschuldigten auf Einvernahme der angeblichen Opfer des Privatklägers und weiterer Personen aus diesem Umfeld zu Recht abgewiesen (Urk. 126 S. 10f.). Der Beschuldigte kann nicht im Ernst davon ausgegangen sein, dass die seit über
E. 5 Strafvollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den beding- ten Strafvollzug gewährt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 41f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Dieses Resultat trifft umso mehr zu, als dass der Beschuldigte nunmehr nur noch eine „Vorstrafe“ im Strafregister aufweist, welche in Bezug auf die vorliegenden Delikte gar keine ist (entgegen Urk. 61 S. 2 oben). Seit dem
3. Juni 2010 ist der Beschuldigte strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung ge- treten. Es besteht daher kein Anlass, dem Antrag des Privatklägers auf eine unbedingte Strafe (Urk. 156) zu folgen. Mit der Vorinstanz erscheint es als ange- messen, die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.
E. 6 Zivilforderungen
E. 6.1 Schadenersatz Der Privatkläger verlangte vor Vorinstanz Schadenersatz im Umfang von Fr. 3‘389.-- aus entgangenem Gewinn. Er habe im vorliegenden Verfahren knapp 19 Stunden für Besprechungen mit seinem Anwalt, Einvernahmen und Verhand- lungen (inkl. Fahrten) aufgewendet. In dieser Zeit hätte er als selbstständig erwerbender Immobilienfachmann einen Stundenlohn von Fr. 175.-- beziehen können (Urk. 85 S. 15f., Urk. 86/2).
- 31 - Zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Privatkläger nicht dargelegt hat, welchen Gewinn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrschein- lichkeit erzielt hätte. Er habe damit keinen Nachweis erbracht, inwiefern er während der für das Strafverfahren aufgewendeten Zeit auch Dienstleistungen erbracht hätte bzw. wie viele Stunden er üblicherweise ohne das vorliegende Strafverfahren hätte verrechnen können. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 42f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zwar verlangte der Privatkläger auch im Berufungsverfahren die Zusprechung des erwähnten Erwerbsausfalls, reichte indes wiederum keine Belege dazu ein (Urk. 97 S. 2, Urk. 156 ). Damit ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers auch zweitinstanzlich im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 6.2 Genugtuung Die Vorinstanz hat dem Privatkläger antragsgemäss eine Genugtuung von Fr. 2'500.– zugesprochen. Auf ihre Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 95 S. 44). Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, „sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt“, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Für die Beurteilung der Schwere können die „Grundgedanken“ von Art. 47 OR herangezogen werden. Als Massstab hat zu gelten, wie der zu beur- teilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstands- fähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder zeitweilige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Ver- letzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt. Leichte Ehr- verletzungen oder die einfache Nichterfüllung eines Vertrages rechtfertigen die Zusprechung von Genugtuung deshalb i.d.R. nicht (BSK OR I-Heierli/Schnyder,
- 32 -
5. Aufl., 2011, Art. 49 N 11; mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und weitere Literatur). Die Voraussetzungen für eine Genugtuung sind vorliegend gegeben, nachdem der Beschuldigte den Privatkläger in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt hat und von einer erheblichen Verletzung der psychischen Integrität auszugehen ist. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt wie erwähnt - im Rahmen der möglichen Ehrverletzungen - bereits eher schwer. Die öffentliche (mehrfache) Bezichtigung, seine eigenen Kinder sexuell missbraucht zu haben, ist nicht ledig- lich eine massive Beleidigung, die zu kurzem Ärger führt, sondern eine kaum zu überbietende Rufschädigung, die überdies oft längere Zeit am Bezichtigten haften bleibt. Diese immaterielle Unbill ist durch den Beschuldigten auszugleichen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 2‘500.-- erscheint zwar angesichts der Natur der Ehrverletzungsdelikte an sich als eher an der oberen Grenze, ist indes letztlich nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2‘500.-- zu bezahlen.
E. 7 Kosten und Entschädigungen
E. 7.1 Erste Instanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 7-9) ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zu Recht hat die Vorinstanz den rein rechtlich begründeten Freispruch vom Vorwurf der Verleum- dung als hinsichtlich der Kostenauflage irrelevant bezeichnet. Darauf ist zu ver- weisen (Urk. 95). Es fragt sich sogar, ob diesbezüglich überhaupt ein separater Freispruch erforderlich war oder nicht vielmehr einfach eine andere rechtliche Würdigung vorliegt. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten demgemäss verpflichtet, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung für dessen anwaltliche Vertretung von Fr. 15‘000.-- (zuzügl. MwSt) zu bezahlen. Dabei hat sie einen offenkundigen Rechnungsfehler in der Honorarnote vom 17. Mai 2011 korrigiert, worauf zu verweisen ist (Urk. 95
- 33 - S. 45; Urk. 86/3). Für die persönlichen Umtriebe des Privatklägers erachtete die Vorinstanz Fr. 600.-- als angemessen. Der Verteidiger kritisierte die geltend gemachten 170 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- als zu hoch (Prot. I S. 13). Dazu ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand ins- besondere angesichts der diversen Einvernahmen und des produzierten Akten- umfangs nicht als zu hoch erscheint und auch der Tarif von Fr. 300.-- von der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebVO) gedeckt ist (vgl. § 10-12 der VO). Substantiiertere Einwendungen erfolgten nicht, weshalb die vorinstanzliche Entschädigungsregelung (Ziff. 10) ebenfalls zu bestätigen ist.
E. 7.2 Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollum- fänglich, weshalb ihm sämtliche Kosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der zusätzlichen Beweisverhandlung vom 8. Oktober 2012 ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5‘000.-- anzusetzen. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Privatkläger auch im Berufungsverfahren Anspruch auf Entschädigung seiner notwendigen Aufwendungen, welche er gemäss Abs. 2 der Bestimmung jedoch zu beziffern hat, ansonsten darauf nicht eingetreten wird. Der Privatkläger beantragt eine Prozessentschädigung von Fr. 9'367.05 (Beilage zu Urk. 156) für das Berufungsverfahren, welcher Betrag als dem Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger für dessen Aufwendungen im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Vertretung eine Prozessentschädi- gung von Fr. 9'367.05 (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- a) Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. - 34 - b) Vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 174 Ziff. 2 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 350.– (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. Juni 2010) sowie mit einer Busse von Fr. 6'000.--.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen.
- Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'500.– als Genug- tuung zu bezahlen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7-10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5‘000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 380.-- Zeugen
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'367.05 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 35 - − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betr. Ziff. 9 der Vorinstanz)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 36 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. April 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110682-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. M. Bertschi und lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreibe- rin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 17. April 2013 in Sachen A._____, Privatkläger und I. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend mehrfache üble Nachrede Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom
22. September 2011 (DG110019)
- 2 - Anklagen: Die Anklageschriften des Privatklägers vom 26. Oktober 2009 (Urk. 1), vom
20. April 2010 (Urk. 62/2/1A) und vom 17. Dezember 2010 (Urk. 61) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 95)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 174 Ziff. 2 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 350.– (entsprechend Fr. 52'500.–) als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. Juni 2010 ausgefällten Strafe. Der Beschuldigte wird ferner mit einer Busse von Fr. 3'500.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Der Ankläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren (Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 3'389.–) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Ankläger Fr. 2'500.– als Genugtuung zu bezahlen.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 3 - Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich wird angewiesen, dem Ankläger die geleis- teten Barvorschüsse (bezüglich der Prozess-Nr. GE090046, Beleg-Nr. 10103 und Beleg-Nr. 10179 sowie der Prozess-Nr. GE100029, Beleg-Nr. 10133) in der Höhe von Fr. 3'550.– zurückzuerstatten.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Ankläger eine Prozessentschädigung von Fr. 16'160.– (inkl. Fr. 760.– Mehrwertsteuer [7.6 % auf Fr. 10'000.–] und Fr. 400.– Mehrwertsteuer [8 % auf Fr. 5'000.–]) für anwaltliche Vertretung und eine persönli- che Umtriebsentschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Vertretung des Privatklägers A._____ (Urk. 156):
1. Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. September 2011 (S. 46; DG110019) sei aufzuheben und der Beschuldigte der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 174 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.
2. Ziff. 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. September 2011 (S. 46; DG110019) seien aufzuheben und der Beschuldigte mit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.
- 4 -
3. Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. September 2011 (S. 46; DG110019) sei aufzuheben und der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 3'389.--, zuzüglich Zins von 5% seit dem 22.09.2011 zu bezahlen.
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für die entstandenen Anwaltskosten im Berufungsverfahren CHF 9'367.05 zu bezahlen.
5. Die Berufung des Beschuldigten sei unter Kosten- und Entschädigungs- folgen abzuweisen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 128) Keine Anträge.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 157, Urk. 101):
1. Es seien Ziff. 1, 3, 4 und 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. September 2011 (Geschäfts-Nr. DG110019-L/U) aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freizusprechen.
2. Es sei Ziff. 8 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
22. September 2011 (Geschäfts-Nr. DG110019-L/U) aufzuheben und die Kosten der Untersuchung, des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens dem Privatkläger aufzuerlegen.
3. Es sei Ziff. 10 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
22. September 2011 (Geschäfts-Nr. DG110019-L/U) aufzuheben und der Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von CHF 16'160 (inkl. MWSt) für anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von CHF 600.-- für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
- 5 -
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Privatklägers. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 22. September 2011 wurde der Beschuldigte B._____ vom Bezirksgericht Zürich, 10. Abt., der mehr- fachen üblen Nachrede schuldig gesprochen, vom Vorwurf der mehrfachen Ver- leumdung jedoch freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 350.-- als Zusatzstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 3‘500.-- bestraft. Er wurde verpflichtet, dem Ankläger (= im Folgen- den Privatkläger) eine Genugtuung von Fr. 2‘500.-- zu bezahlen, während dessen Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Gegen das schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil meldeten sowohl der Beschul- digte als auch der Privatkläger fristgerecht Berufung an (Urk. 90-91). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils reichten der Vertreter des Privat- klägers am 8. November 2011 (Urk. 97) und die Verteidigung am 14. November 2011 (Urk. 101) innert Frist ihre Berufungserklärungen ein. Die präzisierte Berufungserklärung der Privatklägerschaft ging aufforderungsgemäss am
5. Dezember 2011 ein (Urk. 99 und 104). Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezem- ber 2011 wurden die Berufungserklärungen je der Gegenseite zugestellt unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretens- antrags (Urk. 106). Mit Eingaben vom 8. resp. 29. Dezember 2011 erhoben beide Parteien - nebst den bereits erhobenen selbstständigen Berufungen - auch noch je fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 108 und 112). Der Staatsanwaltschaft, welche aufgrund des noch unter der alten - vor dem 1. Januar 2011 geltenden - Strafprozessordnung (StPO/ZH) eingeleiteten Privatstrafklageverfahrens bis dahin nicht als Anklagebehörde fungierte, wurde mit Präsidialverfügung vom 13. März 2012 das Urteil nunmehr erstmals eröffnet. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert zu
- 6 - erklären, ob sie Berufung oder Anschlussberufung erheben wolle (Urk. 123). Mit Eingabe vom 19. März 2012 wurde auf Anschlussberufung oder weitere Anträge seitens der Staatsanwaltschaft explizit verzichtet (Urk. 128). 1.3. Beide Parteien stellten im Laufe des Verfahrens zahlreiche Beweisanträge, insbesondere auch zur Einvernahme diverser Zeugen, und konnten zu den Anträ- gen der Gegenseite Stellung nehmen (Urk. 101 S. 3f., 112 S. 2f., 114, 116, 121). Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2012 wurde im Sinne von Art. 331 Abs. 3 StPO von der Verfahrensleitung über die Beweisanträge entschieden (Urk. 126): Die Anträge auf Zeugeneinvernahme von C._____ und D._____ wurden gutge- heissen, während die übrigen Beweisanträge abgewiesen wurden. In der Folge wurden die Parteien zur Beweisverhandlung vom 8. Oktober 2012 vorgeladen (Urk. 133), anlässlich welcher die beiden genannten Personen in Anwesenheit der Parteien als Zeugen befragt wurden (Urk. 137-138). Im Anschluss daran wurde den Parteivertretern Frist angesetzt, um sich schriftlich zu den Beweiserhebungen zu äussern (Urk. 139), was sie mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 resp. 22. No- vember 2012 taten (Urk. 144 und 146, vgl. auch Urk. 141 und Urk. 148). Schliess- lich wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 17. April 2013 vorgela- den (Urk. 150, 152). 1.4. An der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte erneut Beweisanträge stellen (Urk. 157 S. 15). Diese sind im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zum Sachverhalt zu behandeln. 1.5. Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung zudem die Rüge vor, es seien sowohl in der Untersuchung als auch im vorinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren verschiedene Verfahrensfehler begangen worden (Urk. 157 S. 1ff.). Auch darauf ist unter dem Titel des Sachverhalts einzugehen. 1.6. Nachdem die Privatklägerschaft das vorinstanzliche Urteil explizit vollumfäng- lich - und der Beschuldigte weitestgehend - anficht (Urk. 97, 104, 101 S. 2), liegt keine Teilrechtskraft im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO vor.
- 7 -
2. Sachverhalt 2.1. Allgemeines Zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kam es vor einigen Jahren im Rahmen ihrer Tätigkeit für die E._____ AG zu Auseinandersetzungen wegen fi- nanzieller Forderungen. In diesem Zusammenhang wurde der Beschuldigte am
23. Juli 2009 (auch) vom Privatkläger wegen Vermögensdelikten angezeigt (Urk. 62/25/7). Der Privatkläger wirft dem Beschuldigten in der Anklage vom 20. April 2010 (ergänzt mit jener vom 17. Dezember 2010; Urk. 62/2/1A, Urk. 61) vor, er habe am 25. Juli 2009 ein Mail an einen Journalisten des … (F._____) über den Privatkläger geschickt und eine Strafanzeige gegen diesen betreffend sexuelle Handlungen in einer Datei namens „Grabschi“ angehängt. Sodann soll der Be- schuldigte kurz darauf, nämlich in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2009, um ca. 03.20 Uhr, unter anderem die Datei „Grabschi“ auf die Homepage der E._____ AG aufgeschaltet haben, wo sie auch von mehreren Personen zur Kenntnis genommen wurde, bis der Privatkläger sie noch gleichentags habe lö- schen lassen können (Anklage vom 26. Oktober 2009; Urk. 1). Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe grösstenteils, weshalb eine Würdigung des vorliegenden Beweismaterials vorzunehmen ist. Die Vorinstanz hat die mass- geblichen theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 95 S. 14f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist zu erwäh- nen, dass sich das Gericht nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinander setzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 u.a.). 2.2. Die Vorwürfe im Einzelnen 2.2.1. Zur Anklage vom 20. April 2010 (Ergänz. vom 17. Dezember 2010): Zunächst ist der Logik halber auf die zeitlich erste Tat vom 25. Juli 2009 einzuge- hen: Die Vorinstanz gelangte nach eingehender und zutreffender Beweiswürdi-
- 8 - gung zum Schluss, dass rechtsgenügend erstellt sei, dass der Beschuldigte dem Journalisten F._____ am 25. Juli 2009 eine E-Mail gesandt hatte, welcher er - un- ter dem Namen „Grabschi.pdf“ - die Strafanzeige gegen den Privatkläger betref- fend sexueller Handlungen mit seinen eigenen Kindern vom 28. September 2005 (Urk. 4/4) anhängte. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen wer- den (Urk. 95 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz stellte dabei insbesondere auf die Zeugenaussagen von F._____ ab (Urk. 62/15), welcher überzeugend ausführte, die Strafanzeige sei ihm unter dem Dateinamen „Grabschi.pdf“ per Email vom 25. Juli 2009, 12.24 Uhr, ge- schickt worden. Er sei in der Folge noch einmal auf diese Strafanzeige gestossen. Diese sei auf der Internetseite der Firma E._____ AG unter Firmennachrichten öf- fentlich zugänglich gestellt worden. Er habe durch die Email des Beschuldigten vom 25. Juli 2009 zum ersten Mal von dieser Strafanzeige erfahren. Diese habe keinen Eingang gefunden in seine Berichterstattung, weil er keinen Zusammen- hang mit der E._____ AG habe erkennen können. Den Grund, weshalb der Be- schuldigte ihm diese Datei zugestellt habe, sehe er darin, dass der Beschuldigte versucht habe, die Glaubwürdigkeit von mehreren Mitgliedern des Verwaltungsra- tes zu untergraben. Der ganze Mailverkehr mit dem Beschuldigten sei im Zu- sammenhang mit einem geplanten und einem bereits erschienenen Artikel über den Beschuldigten und seine Firma entstanden (Urk. 62/15 S. 3 ff.). Wenn die Vo- rinstanz - trotz Beachtung des nicht eben freundschaftlichen Verhältnisses des Zeugen zum Beschuldigten (a.a.O.) - zum Schluss gelangte, die Ausführungen des Zeugen vermöchten zu überzeugen, so ist dies nicht zu beanstanden (Urk. 95 S. 17). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren nicht bestritten hat, F._____ das fragliche Email geschickt zu haben (Urk. 62/8 S. 1f.; Urk. 87 S. 1). Er machte lediglich geltend, das in den Akten liegende Mail ha- be keinen Anhang gehabt; er könne aber nicht ausschliessen, dass er dem Zeu- gen F._____ auch die Datei „Grabschi.pdf“ geschickt habe; es sei möglich (a.a.O. S. 2f. und S. 5). Vor Bezirksgericht antwortete der Beschuldigte, auf den fragli- chen E-Mail-Anhang angesprochen, auffallend ausweichend, er habe mehrere E- Mails geschickt. Der Anhang habe in der Untersuchung nicht produziert werden können (Urk. 84 S. 3f). Erst an der Berufungsverhandlung schloss der Beschul-
- 9 - digte aus, dass er die entsprechende Datei an F._____ geschickt habe und fügte an, soweit er in früheren Verfahrensstadien gesagt habe, er würde es nicht aus- schliessen, die Datei geschickt zu haben, so habe er damit nur eine Wahrschein- lichkeit im kleinen Prozentbereich gemeint (Urk. 155 S. 4). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, über einen Vorgang, der in seinem Wissensbereich liegt, nämlich die Frage, ob er die entsprechende Datei an den Journalisten F._____ sandte oder nicht, klar zu berichten. Stattdessen bemühte er die fehlende Reproduktion des E-Mail-Anhangs als Beweis dafür, die fragliche Datei nicht mitgeschickt zu haben. Das Aussageverhalten des Beschul- digten, insbesondere die Tatsache, dass er an der Berufungsverhandlung dezi- diert bestritt, die Datei versandt zu haben, selbiges in früheren Verfahrensstadien aber noch offen liess, weist auf ein Zurechtlegen seiner Aussagen hin, womit die- se als unglaubhaft erscheinen. Beweisanträge zu diesem Anklagepunkt wurden keine gestellt. Das in Papierform vorliegende E-Mail zeigt zwar keinen Anhang auf (Urk. 62/2/3/1 S. 2 unten f.), was allerdings nicht weiter erstaunt, denn Anhänge werden in Ant- wortmails - wie hier vorliegend - in der Regel nicht mehr angezeigt. Der vom Beschuldigten verfasste Text weist zudem klar auf mitgesandte Anhänge hin, wenn er ausführte: „…(anbei zwei Beispiele meiner Aktenlage … An diesen Beispielen können Sie klar sehen, mit welchen Leuten wir es zu tun haben“ (a.a.O. S. 3; vgl. auch Urk. 62/8 S. 3 betr. „Lichtgestalt“). Auf die entsprechende E-Mail antwortete der Journalist F._____ rund zwei Stunden später, er habe Inte- resse am Verhalten des Verwaltungsrates. Die Scheidungsgeschichte und die Vorwürfe wegen sexueller Übergriffe hätten dagegen kaum etwas mit der Ge- schichte zu tun. Im anschliessenden Antwortmail des Beschuldigten vom gleichen Tag, um 19.40 Uhr, hielt er gegenüber F._____ sodann fest, die Sache stehe in einem Gesamtzusammenhang und erwähnte dabei explizit, dass der Privatkläger seine eigenen Kinder sexuell belästigt haben soll (Urk. 62/2/3/1 S. 1). Dieser E-Mailaustausch zeigt klar auf, dass der Beschuldigte die Thematik des sexuellen Missbrauchs dem Journalisten F._____ durchaus zur Kenntnis gebracht hatte. Insgesamt besteht kein Zweifel daran, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt ist und der Beschuldigte die Strafanzeige vom 28. September 2005 an F._____
- 10 - übermittelte. Ob der Beschuldigte dabei bereits Kenntnis von der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Privatkläger hatte, wird im Zusammenhang mit dem nächsten Vorwurf geprüft. 2.2.2. Zur Anklage vom 26. Oktober 2009: 2.2.2.1. Hier wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, die fragliche Strafanzeige vom 28. September 2005 (sowie weitere Dokumente) über die Homepage der E._____ AG (mit Sitz in …) als Datei "Grabschi.pdf" unter der Ad- resse www.E._____.ch/PDF/ Grabschi.pdf in das Internet gestellt und damit un- bestimmt vielen Drittpersonen zugänglich gemacht zu haben. Auch diesbezüglich hat sich die Vorinstanz einlässlich und zutreffend mit dem Beweisergebnis ausei- nandergesetzt. Auf ihre detaillierten Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen ohne Weiteres verwiesen werden (Urk. 95 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2.2.2. Aufgrund des überzeugenden EDV-Gutachtens der Kantonspolizei Zürich vom 26. November 2010 ist erstellt, dass die Datei "Grabschi.pdf" (und weitere, vgl. Urk. 57/1-4) am 28. Juli 2009 um 03:21:08 Uhr mittels dem Programm Micro- soft FrontPage auf die Website E._____ AG hochgeladen wurde. In der Zeit vom
27. Juli 2009, 23:38:31 Uhr bis zum 28. Juli 2009, 04:15:16 Uhr seien von dieser IP-Adresse ungefähr 350 Änderungen an der Website E._____ AG vorgenommen worden. In der Zeit vom 28. Juli 2009 von 03:31:15 Uhr bis um 11:31:01 Uhr sei von acht verschiedenen IP-Adressen auf das Dokument "Grabschi.pdf" zugegrif- fen worden. Mit der ermittelten IP-Adresse, mit welcher das Dokument "Grab- schi.pdf" hochgeladen wurde, könne der damalige Benutzer jedoch nicht nament- lich eruiert werden. Damit steht jedenfalls fest, wann die Datei „Grabschi.pdf“ ins Netz gestellt wurde (Urk. 56). 2.2.2.3. Zu Recht ging die Vorinstanz sodann der Frage nach, wer zu diesem Zeitpunkt überhaupt Zugriffsmöglichkeiten auf die Homepage der E._____ AG hatte. Dabei stellte sie zunächst auf den Zeugen G._____ ab, welcher ausgeführt hatte (Urk. 30), er habe die Login Daten erstmals im April 2009 vom Privatkläger selbst erhalten und am 27. Juli 2009 abends die letzte Änderung an der fraglichen
- 11 - Internetseite vorgenommen, welche der Privatkläger ihm in Auftrag gegeben ha- be. Damit ist entgegen der Verteidigung auch keine Auffälligkeit darin zu erken- nen, dass der Privatkläger am 28. Juli 2009 am Morgen die Homepage aufrief (vgl. Urk. 157 S. 8). Denn es ist durchaus naheliegend, dass er nachsehen wollte, ob sein an G._____ erteilter Auftrag von diesem erledigt wurde. Weiter führte G._____ aus, er sei am 28. Juli 2009 um etwa 10.00 Uhr vom Privatkläger infor- miert worden, dass die erwähnte Strafanzeige auf der Internetseite stehe und er diese entfernen solle. Dies sei ihm aber nicht gelungen, weil seine ursprünglichen Login Daten nicht mehr funktioniert hätten und er keinen Zutritt mehr ins Verwal- tungstool des Webservers gehabt habe. Er habe im Anschluss daran mit der J._____ Kontakt aufgenommen, um die Passwörter zurücksetzen zu lassen und den Link zur erwähnten Strafanzeige zu entfernen. Die Datei „Grabschi.pdf“ habe er am 28. Juli 2009 um ca. 11.20 Uhr selbst gesehen. Um 11.24 Uhr habe er so- dann die Login Daten vom Privatkläger erhalten, welcher diese eine Minute zuvor von der J._____ erhalten habe. Er (der Zeuge) habe die Homepage der E._____ AG von seinem Geschäftslaptop aus verwaltet, wobei Änderungen nicht nur von diesem Computer hätten ausgeführt werden können. Er könne es zudem nicht ausschliessen, dass die Zugangsberechtigung für Änderungen auf dieser Website im Juli 2009 beispielsweise durch Weitergabe des Passwortes oder auf andere Weise an weitere Personen erfolgt sei. Die am 27. oder 28. Juli 2009 erfolgten Änderungen an der Website könne er sich nur so erklären, dass eine Drittperson entweder das Passwort bei J._____ beantragt habe oder über die zweite We- badresse, die im Verwaltungstool drin sei, zugegriffen habe. Diese andere Websi- te, nämlich www…..ch, sei im Besitz des Beschuldigten. Aufgrund der sachlichen und neutral wirkenden Aussagen dieses Zeugen steht somit fest, dass der Privat- kläger die Datei umgehend hatte entfernen lassen wollen, die Login Daten aber von unbekannter Seite her geändert worden waren. Ausserdem steht fest, dass Änderungen auf der genannten Website nicht nur von einem bestimmten Compu- ter aus gemacht werden konnten. 2.2.2.4. Zum gleichen Schluss führen auch die glaubhaften Aussagen von C._____ von der J._____ GmbH (Urk. 29, Urk. 50, Urk. 137). Dieser hielt zusammengefasst fest, dass Änderungen auf der Website der E._____ AG ledig-
- 12 - lich Personen hätten vornehmen können, welche die Zugangsdaten hatten. Im Juli 2009 hätten sowohl der Privatkläger wie auch der Beschuldigte die Zugangs- daten gehabt. An die genaue zeitliche Abfolge bezüglich der Vergabe von Zu- gangsberechtigungen könne er sich nicht mehr genau erinnern, da er 600 andere Kunden habe. Die Änderungen auf der Website hätten nicht nur von jenem Computer, an welchem die Wartungen für die Website der E._____ AG durchge- führt wurden, vorgenommen werden können, sondern von überall aus der Welt. Er könne nicht ausschliessen, dass im Juli 2009 neben dem Privatkläger und dem Beschuldigten auch andere Personen Zugriff auf die Website hätten nehmen kön- nen, da auch das ftp-Protokoll (file-transfer-protocol) unverschlüsselt sei. Nach Rekonstruktion des Sachverhaltes führte C._____ in seinem Schreiben vom
12. September 2010 (Urk. 50) aus, dass dem Privatkläger und einem externen Webmaster zunächst im April 2009 die Login Daten zu der mass- geblichen Internetseite E._____.ch zugestellt worden seien. Mitte Juli 2009 habe der Beschuldigte ihm mitgeteilt, dass er (der Beschuldigte) die Firma E._____ übernehmen würde und die Login Daten wieder benötige, da diese scheinbar ge- ändert worden seien. Der Beschuldigte habe ihm ferner erklärt, dass er ihm dazu einen Handelsregisterauszug zustellen werde. Am 27.9.2009 abends oder 28.9.2009 morgens (recte: 27. oder 28. Juli 2009; vgl. nachfolgende Aus- führungen) seien die Login Daten dann direkt dem Beschuldigten zugestellt worden. Als ihn dann der Privatkläger plötzlich am 28. Juli 2009 dazu aufgefordert habe, ihm sofort die Passwörter zu senden oder er ansonsten eine Strafanzeige einreichen werde (Urk. 21/1), habe er daher dem Privatkläger die Passwörter per System bekanntgegeben. Am Nachmittag desselben Tages habe ihm sodann der Beschuldigte den Handelsregisterauszug per Email zugestellt und sich darüber beschwert, dass die Login Daten geändert worden seien und er diese sofort wieder benötige. Er (der Zeuge) sei dann verwirrt gewesen, da der Privatkläger ihm dann noch mitgeteilt habe, dass der vom Beschuldigten eingereichte Handelsregisterauszug ungültig sei. So sei es dazu gekommen, dass er am
29. Juli 2009 oder 30. Juli 2009 die Website für beide Parteien gesperrt habe, bis die Sache geklärt gewesen sei. Mitte August 2009 habe er die Website wieder
- 13 - freigegeben und die Login Daten dem Beschuldigten auf Anfrage gesendet, da er im … als Verwaltungsratspräsident eingetragen gewesen sei. Diese Angaben im Schreiben vom 12. September 2010 bestätigte C._____ auch anlässlich der (erneuten) Zeugeneinvernahme vom 8. Oktober 2012 (Urk. 137). Er erklärte insbesondere wiederum, dass Änderungen an der Website von überall aus der Welt und von jedem Computer aus gemacht werden könnten, sofern man Username und Passwort habe. Weiter hielt er fest, die Passwortänderung sei de- finitiv am 27. resp. 28. Juli - nicht September - 2009 erfolgt; die Datierung sei ein Fehler im Schreiben (Urk. 137 S. 6). Diese Aussage ist entgegen der Darstellung der Verteidigung keineswegs das Ergebnis einer suggestiven Befragung (Urk. 157 S. 2f.). Nebst der Tatsache, dass die Darstellung im Schreiben vom 12. Septem- ber 2010 offenkundig eine chronologische ist (vgl. auch Urk. 137 S. 4), weshalb stets vom Juli 2009 die Rede gewesen sein musste, ergäbe in diesem Zusammenhang eine Passwortänderung vom September 2009 auch überhaupt keinen Sinn (Urk. 137 S. 6), denn es ging stets um den Vorfall, anläss- lich welchem der Privatkläger dem Zeugen C._____ eine Strafanzeige androhte, mithin vom Juli 2009 (Urk. 21/1, Urk. 50). Der Zeuge verwies bezüglich der weiteren Abläufe angesichts des Zeitablaufs auf sein Schreiben und hielt fest, es sei so, wie es in seinem Schreiben stehe (Urk. 137 S. 5). Zudem führte er aus, es sei alles ziemlich rasch nacheinander geschehen. Am Schluss hätten sie die Website sperren müssen (Urk. 137 S. 5). Auch daraus geht ohne Weiteres hervor, dass dem Beschuldigten die Passwörter im Juli 2009 und nicht im September 2009 zugestellt worden waren. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 146 S. 3, Urk. 157 S. 3) schmälert daher die Tatsache, dass der Zeuge anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 8. Oktober 2012 - mithin mehr als drei Jahre nach dem Ereignis - nicht mehr genau wusste, „wer was wann genau hatte“, die Glaubhaf- tigkeit seiner bisherigen Aussagen sowie des Inhalts seines Schreibens nicht. 2.2.2.5. Somit kann zusammengefasst festgehalten werden, dass nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte Mitte Juli 2009 die Login Daten der Website verlangte und ihm diese am Abend des 27. oder Morgen des 28. Juli 2009 direkt zugestellt worden sind. Daraufhin wurden die Passwörter geändert, sodass G._____,
- 14 - welcher am Abend des 27. Juli 2009 noch an der Homepage gearbeitet hatte, am
28. Juli 2009 gegen 10 Uhr nicht mehr Zugriff nehmen konnte. Wenn nun der Beschuldigte geltend macht, es hätten auch andere Personen auf die Website zugreifen und die Strafanzeige betreffend den Privatkläger ins Netz stellen können, so ist dies schlicht absurd. Bereits die zeitliche Nähe des Mailversands an F._____, welcher erstelltermassen am 25. Juli 2009 die Datei „Grabschi.pdf“ vom Beschuldigten erhalten hatte, weist deutlich auf den Beschuldigten als Täter hin, welcher die nämliche Datei mit dem gleichen Namen auf die Website der E._____ AG hochgeladen hat. Wenn sich der Beschuldigte schliesslich sogar zur Behauptung verstieg, der Privatkläger habe allenfalls selbst die Datei hochgela- den (Urk. 14 = Urk. 62/9 S. 5, Urk. 87 S. 8, Urk. 157 S. 8), so ist dies angesichts der Interessenlage nicht nur absolut lebensfremd, sondern es ist nachgewiesen, dass der Privatkläger bereits am nächsten Morgen alles unternahm, um die Datei entfernen zu lassen. Zudem reagierte der Privatkläger am Morgen des 28. Juli 2009 überrascht, als seine Zugriffsdaten für die Änderung der Website keine Gül- tigkeit mehr hatten, was ihn veranlasste, die Zugangsdaten mit Vehemenz bei der J._____ wieder einzufordern. Dies zeigt erneut, wie wichtig es dem Privatkläger war, die Datei sofort wieder von der Firmenwebseite zu entfernen (Urk. 21/1, Urk. 21/3). Hätte er die Datei mit dem Ziel ins Internet gestellt, dem Beschuldigten zu schaden, ist nicht einzusehen, weshalb er die Datei möglichst rasch wieder hätte entfernen sollen. Aufgrund sämtlicher Umstände liegt es derart auf der Hand, dass es der Beschuldigte war, der nur wenige Tage nach dem Mailversand an F._____ die nämliche Datei auf der Homepage der E._____ AG platzierte und damit einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich machte, wobei schliesslich effektiv acht Adressaten erreicht wurden, dass am eingeklagten Sachverhalt keinerlei Zweifel bestehen. 2.2.2.6. Was der Beschuldigte zu seiner Entlastung vorbringt, überzeugt nicht. So stellte er im Berufungsverfahren den Antrag, H1._____, H2._____, H3._____ (sowie erneut G._____) als Zeugen zu befragen. Diese Personen sollten bezeu- gen können, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt keinen Zugang zu den rele- vanten Örtlichkeiten der E._____ AG gehabt habe und dass dort auch andere Personen Zugriff auf den "Web-Site-Computer" und damit auf die Homepage ge-
- 15 - habt hätten. Dieser Beweisantrag wurde bereits mit Verfügung vom 16. März 2012 abgewiesen (Urk. 126 S. 9) und erweist sich als obsolet, da aufgrund der Zeugenaussagen von G._____ und auch von C._____ feststeht, dass Änderun- gen auf der Website von irgendeinem Rechner aus, irgendwo auf der Welt hätten vorgenommen werden können. Die Zugriffsmöglichkeit durch alle Personen, wel- che Zugang zu den damaligen Büroräumlichkeiten der E._____ in … hatten, brachte der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung erneut ins Spiel (Urk. 157 S. 10f.). Damit liess der Verteidiger ausser Acht, dass allein die theore- tische Möglichkeit einer anderweitigen Täterschaft eine solche nicht automatisch auch wahrscheinlich macht. Entsprechend ergäbe sich auch aus dem Beweisan- trag auf „Spiegelung“ des Notebooks des Beschuldigten nichts Aussagekräftiges. Selbst wenn auf dessen Notebook Lenovo X300 die Software „Microsoft FrontPa- ge“, mit welcher die inkriminierte Datei hochgeladen wurde, nicht vorhanden wäre (Urk. 101 S. 5, Urk. 157 S. 11f. ), so ist die Behauptung, der Beschuldigte habe damals über kein anderes Notebook verfügt, nichts weiter als eine nicht verifizier- bare Aussage des Beschuldigten und letztlich irrelevant, denn die Tat musste nicht von einem dem Beschuldigten gehörenden Computer aus begangen worden sein (vgl. auch nachfolgend Ziff. 2.2.2.9.). 2.2.2.7. Schliesslich wurde auch der Beweisantrag auf eine Zeugeneinvernahme von I._____, mit welchem der Beschuldigte in der fraglichen Nacht zusammen gewesen sein will, zu Recht abgewiesen (Urk. 126 S. 10). Dieser - ein Freund des Beschuldigten - bestätigte am 3. November 2011 schriftlich (Urk. 102), dass er zum Tatzeitpunkt mit dem Beschuldigten im Tessin gewesen sei, dass dieser an jenem Abend/in jener Nacht nie an einem Computer hantiert habe und dass im fraglichen Haus auch kein Computer vorhanden gewesen sei. Dies liess der Be- schuldigte bereits vor Vorinstanz von seinem Verteidiger vortragen (Urk. 87 S. 9), wozu sich die Vorinstanz äusserte (Urk. 95 S. 9). Dagegen machte der Verteidiger an der Berufungsverhandlung geltend, die Vorinstanz habe Zeugenaussagen, welche vom Beschuldigten als Beweis offeriert worden seien, vollständig ignoriert. Hätte man die Zeugen angehört, hätte man festgestellt, dass dem Beschuldigten bereits aufgrund des fehlenden Zugangs zum betreffenden System sowie auf- grund seiner im Tatzeitpunkt fehlenden zeitlichen Disponibilität die Möglichkeit zur
- 16 - Tat gefehlt habe. Zudem habe die Vorinstanz ohne Nachprüfung angenommen, die Glaubwürdigkeit des vom Beschuldigten als Zeuge offerierten I._____ sei auf- grund seiner Freundschaft zum Beschuldigten eher zweifelhaft. Eine solche An- nahme sei nicht zulässig. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf diese wichtige Zeu- genaussage verzichtet. Korrekt ist, dass nicht zum Vornherein Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen angenommen werden dürfen. Jedoch tätigte die Vorinstanz diese Feststellung erst, nachdem sie zum Schluss gekommen war, dass I._____, selbst wenn er die vom Verteidiger genannte Bestätigung als Zeuge abgeben würde, dies nichts Entscheidendes zur Entlastung des Beschuldigten beitragen könnte (vgl. Urk. 95 S. 9). Diese Feststellung ist, wie nachfolgend auf- gezeigt wird, nicht zu beanstanden. 2.2.2.8. Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 241 E. 2). Das hindert aber den Richter nicht daran, die Abnahme weiterer Beweise abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in will- kürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 136 I 229; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 V 157 E. 1d). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zu den Verfahrensgarantien ist damit eine anti- zipierte (vorweggenommene) Beweiswürdigung in beschränktem Umfang zu- lässig. Der Richter darf danach von weiteren Beweisvorkehren absehen, wenn er den Sachverhalt für genügend geklärt erachtet, das heisst wenn er aufgrund bereits erhobener Beweise davon überzeugt ist, dass über die erheblichen Tat- sachen kein zusätzlicher Beweis mehr geführt zu werden braucht. 2.2.2.9. Die Vorinstanz machte von einer solchen antizipierten Beweiswürdigung Gebrauch. Der Verteidiger führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, I._____ könne als Zeuge bestätigen, dass es dem Beschuldigten sowohl aufgrund des fehlenden Zugangs zum betreffenden System als auch aufgrund der fehlen- den zeitlichen Disponibilität nicht möglich gewesen sei, die Datei "Grabschi" auf
- 17 - die Webseite der E._____ AG hochzuladen (Urk. 157 S. 1f.). Dem ist entgegen zu halten, dass selbst wenn I._____ seine bisherigen Angaben als Zeuge bestätigen würde, dies lediglich einen kleinen Bestandteil eines vielfältigen Gesamtbildes darstellen würde. Dieses Gesamtbild würde auch unter der Annahme einer Zeu- genaussage von I._____, welche den Aufenthalt im Tessin entsprechend den An- gaben der Verteidigung bestätigen würde, letztlich nichts anderes als die Über- zeugung zulassen, dass der Beschuldigte die fragliche Datei in der Nacht vom
27. Juli 2009 auf den 28. Juli 2009 auf der Webseite der E._____ AG platzierte. Richtig ist, dass gemäss Gutachten in jener Nacht von einer einzigen IP-Adresse aus während rund vier Stunden Änderungen an der Webseite vorgenommen wurden (Urk. 56). Richtig ist auch die Darstellung des Beschuldigten dazu, dass sich daraus nicht viel ableiten lässt. Es gibt einzig bekannt, dass der Zugriff über Swisscom bzw. Bluewin erfolgte. Über die technische Art des Zugriffs auf die Webseite gibt das Gutachten keine Auskunft. Mitunter geht aus dem Gutachten nicht hervor, von welchem Ort aus zugegriffen wurde und ob jemand während vier Stunden ständig Änderungen vornahm oder ob ein Upload beispielsweise der gesamten Webseite stattgefunden hat, der vier Stunden gedauert hat. Deshalb ist auch die Frage irrelevant, an welchem Ort sich der Beschuldigte in jener Nacht aufgehalten hat und ob er während der ganzen viereinhalb Stunden an einem Computer sass. Im Übrigen entlastet auch die Tatsache, dass 350 Änderungen an der Webseite vorgenommen wurden, den Beschuldigten entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht (Urk. 157 S. 13). Denn dies setzt weder voraus, dass der Beschuldigte über eine Datensicherung der Webseite verfügte noch dass er örtlichen Zugang zum Web-Computer in den Büroräumlichkeiten der E._____ AG hatte. Genauso gut ist denkbar, dass die Webseite vollständig heruntergeladen wurde und anschliessend wieder ein kompletter Upload erfolgte. Ein solcher Vor- gang dürfte vom Beschuldigten, nachdem er die Webseite selber von 2004 bis April 2009 betreute, problemlos möglich gewesen sein (Urk. 9 S. 4). Dass dies zudem von irgendeinem Computer aus ausgeführt werden konnte, bestätigte schliesslich der Zeuge C._____ (Urk. 137 S. 3). Der Verteidiger ging wiederholt davon aus, dass eine Sichtung des Notebooks des Beschuldigten einen Beleg da- für geliefert hätte, dass der Vorwurf gegen den Beschuldigten zu Unrecht erhoben
- 18 - wurde (vgl. Urk. 157 S. 13), da er nicht über die Software "FrontPage" verfügt ha- be, mit welcher der Upload stattgefunden habe. Nun ist aber gerade nicht be- kannt, von welchem Computer aus die Änderungen vorgenommen wurden. Inso- weit ist auch nicht einzusehen, inwiefern die Sichtung des Notebooks des Be- schuldigten einen Beweiswert gehabt hätte. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, dass die Untersuchung des persönlichen Notebooks des Beschuldigten diesen nicht entlasten könnte (Urk. 95 S. 10). Damit kann fest- gehalten werden, dass die Ausführungen im Gutachten keineswegs gegen eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Die Verteidigung brachte vorab Argumente, vor allem technischer Natur, vor, welche theoretisch auch eine andere Täterschaft zulassen würden (Urk. 95). Stellt man diese Argumente jedoch dem Gesamtbild gegenüber, das die Untersuchung hervorbrachte, so verbietet sich die Annahme der Täterschaft eines Dritten. Speziell zu nennen ist die Tatsache, dass der Beschuldigte gerade erst am
25. Juli 2009 die gleiche Datei mit dem gleichen Namen an den Journalisten F._____ sandte, weiter dass die Änderung der Webseite just in jenem Zeitpunkt vorgenommen wurde, als der Beschuldigte Zugang dazu erhielt (Urk. 50, Urk. 137, vgl. oben ). Am folgenden Morgen hatte der Privatkläger keinen Zugang mehr zum System, was beweist, dass im Tatzeitpunkt einzig das Login des Be- schuldigten zugelassen war und eben nicht gleichzeitig mehrere Logins aktiv wa- ren. Schliesslich stellte der Beschuldigte am 28. Juli 2009, nachdem sich der Pri- vatkläger von der J._____ seinerseits wieder die Zugangsdaten zustellen liess, sofort wieder fest, dass er keinen Zugang zum System mehr hatte, was schliess- lich in ein Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger um die Zugangsdaten mündete. Dies zeigt einerseits, dass der Beschuldigte offenbar in jenem Zeitpunkt auf der Webseite aktiv war und Veränderungen vornehmen wollte und andererseits, dass ihm ohne Weiteres auch ein externer Zugang und offenbar auch die entsprechende Software zur Bearbeitung der Webseite zur Ver- fügung stand. Wäre dies nämlich nicht der Fall gewesen, so hätte es schlicht kei- nen Sinn ergeben, wenn der Beschuldigte im Juli 2009, also während des gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots zu den Büroräumlichkeiten der E._____ AG, die Zugangsdaten zur Webseite von der J._____ verlangt hätte (vgl. Urk. 70 3f.,
- 19 - Urk. 157 S. 12). Im Weiteren belastet auch die Motiv- und Interessenlage den Be- schuldigten. Zuletzt lässt auch aufhorchen, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung in doch eigentümlicher Weise versuchte, diverse Tatmoti- ve und Tatmöglichkeiten anderer Personen darzustellen (Urk. 157 S. 8ff.). Ob technisch bis ins Detail nachvollziehbar ist, wie sich der Upload der Datei "Grab- schi.pdf" auf die Webseite der E._____ AG abgespielt hat, ist bei diesem Stand der Dinge letztlich nicht relevant, weshalb auch auf die drei vom Beschuldigten beantragten Gutachten der Swisscom verzichtet werden kann. Nach dem Gesag- ten erweist sich aber auch eine Zeugeneinvernahme von I._____ als obsolet. 2.2.2.10. Schliesslich bleibt die Frage, ob dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt bei- der Anklagen bekannt war, dass die Strafuntersuchung wegen sexuellen Hand- lungen mit Kindern gegen den Privatkläger bereits am 21. Juli 2006 definitiv ein- gestellt worden war. Damals wurde festgehalten, die behaupteten sexuellen Handlungen könnten „in keiner Art und Weise rechtsgenügend nachgewiesen werden“, weshalb keine Kosten erhoben und der Privatkläger entschädigt wurde (Urk. 13/1). Der Beschuldigte bestreitet, davon Kenntnis gehabt zu haben (Urk. 14 S. 2, Urk. 62/8 S. 3f., Urk. 155 S. 7ff.). Seltsamerweise liess der Beschuldigte auch noch am 13. April 2011 (und zuvor am 13. Oktober 2010, Urk. 62/18 S. 1) behaupten, der Privatkläger habe die Einstellungsverfügung bisher nicht ins Recht gelegt und er (der Beschuldigte) habe nach wie vor keine Kenntnis von deren In- halt (Urk. 70 S. 2), obwohl sowohl er als auch sein Verteidiger anwesend waren, als der Privatkläger das Dokument - nota bene bereits am 12. März 2010 - ins Recht reichte (Urk. 12 S. 1 und 3, Urk. 13/1, Urk. 85 S. 13). Die Vorinstanz ging noch davon aus, es könne nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte davon ge- wusst habe, dass die Strafuntersuchung gegen den Privatkläger eingestellt wor- den sei, was aber in rechtlicher Hinsicht letztlich irrelevant sei (Urk. 95 S. 29f.). Zu dieser Frage wurde die Ex-Ehefrau des Privatklägers, D._____, vor Obergericht als Zeugin befragt (Urk. 138). Sie führte dazu aus, sie habe den Beschuldigten nur einmal persönlich getroffen. Sie habe ihn damals als Leidensgenossen wahr- genommen, weshalb sie seiner Bitte nach Einsicht in die Akten nachgekommen sei. Sie habe ihm ca. 2008 die gesamten Strafakten - inklusive Einstellungsverfü- gung vom 21. Juli 2006 sowie Einstellungsverfügung ihres eigenen Verfahrens
- 20 - wegen falscher Anschuldigung - übergeben. Sie wisse nicht, ob er diese gelesen habe. Sie habe ihm gegenüber aber auch mündlich gesagt, dass das Strafverfah- ren gegen den Privatkläger eingestellt worden sei; der Beschuldigte habe es aber ihrer Meinung nach schon vom Privatkläger gewusst. Sie habe dem Beschuldig- ten die Akten per Post geschickt, elektronische Dateien habe sie ihm, so viel sie noch wisse, nicht gesandt. Sie habe dem Beschuldigten indes nie gesagt, dass die Vorwürfe gegenüber ihrem Ex-Mann unwahr gewesen seien (Urk. 138 S. 6). Aufgrund dieser Aussagen von D._____ ist erstellt, dass der Beschuldigte - ent- gegen seinen Beteuerungen - im Tatzeitpunkt zwar Kenntnis davon hatte, dass die Strafuntersuchung gegen den Privatkläger längst eingestellt war, er anderseits von D._____ nicht gehört hatte, die Vorwürfe seien unwahr gewesen. Die Ausfüh- rungen der Verteidigung, mit denen sie die Glaubwürdigkeit von D._____ resp. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage stellt (Urk. 146 S. 4 ff.), greifen nicht. Auch wenn die Zeugin D._____ finanziell auf die Unterhaltsbeiträge des Privat- klägers angewiesen ist (Urk. 138 S. 2), ist nicht davon auszugehen, dass sie allein deshalb ein falsches Zeugnis auf sich nehmen würde. Im Übrigen hat sie überzeugend dargelegt, heute sowohl zum Beschuldigten als auch zum Privatklä- ger ein eher neutrales Verhältnis zu haben (a.a.O.). Hätte die Zeugin auf Geheiss des Privatklägers eine Gefälligkeitsaussage deponiert, so wäre zu erwarten, dass sie weitaus dezidierter ausgesagt und etwa behauptet hätte, sie habe den Be- schuldigten auch darüber informiert, dass die damaligen Vorwürfe falsch gewesen seien. Dies tat sie nicht, sondern unterschied vorsichtig, an was sie sich erinnern konnte und an was nicht mehr. Sie korrigierte sich - entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 146 S. 4) - auch nicht hinsichtlich des Zeitpunkts der Übergabe, sondern hielt konstant fest, sie sei sich nicht sicher, es müsse aber 2008 gewesen sein (Urk. 138 S. 4 und S. 10). Ebenfalls nicht widersprüchlich ist die Tatsache, dass D._____ einerseits ausführte, sie wisse nicht mehr, was sie dem Beschuldig- ten anlässlich der Übergabe der Akten gesagt habe, aber anderseits erwähnte, sie habe ihm gegenüber im Rahmen eines Gesprächs die Einstellungsverfügung erwähnt. Ebenso wenig widerspricht Letzteres der Aussage der Zeugin, sie wisse natürlich nicht, ob der Beschuldigte die Einstellungsverfügung in den übergebe- nen Akten gelesen habe. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 146 S. 6)
- 21 - ist schliesslich auch nichts daraus abzuleiten, dass die Zeugin D._____ auf Vor- halt des Mails vom 21. September 2011 „an den Vertreter Ihres Ex-Mannes“, erklärte, sie wisse nichts von einem Mail (Urk. 138 S: 5). Auf Vorhalt des Mails (Urk. 86/1) erkannte sie dieses ohne weiteres. Dabei handelte es sich um einen Irrtum seitens des Gerichts, denn D._____ hatte das Mail ihrem Ex-Mann und nicht dessen Vertreter geschrieben, welcher es jedoch diesem weiterleitete, was die Zeugin nicht zu wissen brauchte (vgl. auch Prot. I S. 10). Es liegt somit auch hier kein verdächtiges Aussageverhalten von D._____ vor. Der Verteidiger mach- te geltend, es ergebe keinen Sinn, wenn Frau D._____ dem Beschuldigten einen Stoss Akten übergeben und die Einstellungsverfügung dazugelegt habe. Entwe- der übergebe man Akten mit einem bestimmten Ziel und sage dann nichts dazu, das die Akten abwerte oder man übergebe keine Akten (Prot. II S. 20). Diese Überlegung ist nicht nachvollziehbar, denn es war ja gerade der Beschuldigte, der offenbar ein Ziel hatte, weshalb er Frau D._____ auch um die Akten bat. Frau D._____ reagierte einfach auf seine Anfrage. Zudem ging sie ohnehin davon aus, dass dem Beschuldigten die Einstellung des Verfahrens bereits bekannt war (Urk. 138 S. 5). Insgesamt besteht kein Anlass, an den Aussagen von D._____ zu zweifeln. 2.2.3. Von diesem oben erstellten Sachverhalt ist im Folgenden bei der rechtli- chen Würdigung auszugehen.
3. Rechtliches 3.1. Verleumdung Zu Recht hat die Vorinstanz den Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB aus subjektiven Gründen verneint. Auf ihre zutreffenden Ausfüh- rungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 95 S. 30). Auch die Zeugen- einvernahme von D._____ hat nichts ergeben, was dieses Ergebnis in Frage stel- len würde. Zwar ist nunmehr erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt Kenntnis von der Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Privatkläger hatte
- 22 - und dies zwischen ihm und D._____ ein Thema war (Urk. 138 S. 4-6 und S. 10). Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass D._____ - oder etwa gar die Töchter des Privatklägers - dem Beschuldigten mitteilte, die Vorwürfe betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern seien unwahr (Urk. 138 S. 6, S. 9). Damit musste dem Beschuldigten zwar ohne weiteres klar sein, dass die von ihm geäusserten Vor- würfe gegenüber dem Privatkläger möglicherweise resp. höchstwahrscheinlich unrichtig waren. Anderseits ist eine eingestellte Strafuntersuchung, ja selbst ein gerichtlicher Freispruch, nicht immer zwingend auch ein Garant für materielle Wahrheit, sodass zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, er habe tatsächlich an der Unschuld des Privatklägers gezweifelt (vgl. Urk. 87 S. 2f.). Art. 174 StGB verlangt indes direkten Vorsatz in Bezug auf die Un- wahrheit der Äusserung, Eventualvorsatz genügt nicht. Mit anderen Worten hätte der Beschuldigte mit Sicherheit wissen müssen, dass die Vorwürfe gegenüber dem Privatkläger nicht zutrafen. Ein solcher Nachweis könnte nur mit der Aussa- ge der Betroffenen gegenüber dem Beschuldigten, die damalige Strafanzeige be- treffend Sexualdelikten sei gelogen gewesen, erstellt werden. Eine solche Erklä- rung liegt nicht vor (vgl. Urk. 138 S. 6 und 9). Somit ist der Beschuldigte auch zweitinstanzlich vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 174 Ziff. 2 StGB (Urk. 85 S. 2) freizusprechen. 3.2. Üble Nachrede 3.2.1. Vorab kann auf die detaillierten und in allen Teilen zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese hat insbesondere richtig festgehalten, dass unter den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB jedenfalls auch Behauptungen fallen, dass jemand eine strafbare Handlung begangen habe (BGE 101 IV 292; BGE 132 IV 112). Ebenso ist die sittliche Ehre berührt bei Vorwürfen, welche gesellschaftlich ver- pönte Verhaltensweisen im Sexualbereich betreffen (RIKLIN in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007,
- 23 - Art. 173 N 18). Sodann hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die in der Strafanzeige vom 28. September 2005 erhobenen Vorwürfe gegen den Privat- kläger eindeutig ehrverletzenden Charakter hätten, weil er darin der sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB mit seinen eigenen Kindern bezichtigt werde. Damit werde der Privatkläger in seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt. Tatsächlich wurde die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 21. Juli 2006 eingestellt, weshalb von der Unschuld des Privatklägers auszugehen ist. Indem der Beschuldigte diese Strafanzeige publizierte und dem Zeugen F._____ verschickte, erweckte er bei den Adressaten den unwahren Eindruck, dass es sich beim Privatkläger um einen üblen Sexualstraftäter handle. Dass diese Adres- saten der Äusserung Glauben schenkten, ist dabei nicht erforderlich. Hinsichtlich der Weiterverbreitung einer solchen Beschuldigung oder einer Verdächtigung ge- nügt die Mitteilung an eine einzige Person (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, a.a.O., Art. 173 N 10 ff.). Dabei ist die Tat vollendet, wenn jemand die Äusserung zur Kenntnis nimmt (BGE 102 IV 38), was vorliegend zweifellos sowohl betreffend der Email vom 25. Juli 2009 als auch hinsichtlich der Veröffentlichung der Strafanzeige auf der Website am 28. Juli 2009 der Fall war (Urk. 62/2/3/1, Urk. 30 S. 2, Urk. 56). Somit hat der Beschuldigte durch die Veröffentlichung und die Übermittlung dieser Strafanzeige mehrfach eine ehrverletzende Beschuldigung weiterverbreitet und den objektiven Tatbestand erfüllt. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches oder zumindest eventualvor- sätzliches Handeln des Beschuldigten hinsichtlich der Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen gefordert. Der Vorsatz muss sich dabei auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen. Eine besonde- re Beleidigungsabsicht ist nicht notwendig. Der Vorsatz muss sich folglich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs beziehen; der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptungen bewusst gewesen sein und sie trotz- dem erhoben haben (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 11 zu Art. 173 StGB mit weiteren Verweisen).
- 24 - Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass sich der Beschuldigte der Ehrenrührigkeit seiner Behauptungen bewusst war. Er bezichtig- te den Privatkläger öffentlich nicht nur, eine strafbare Handlung begangen zu haben, sondern es handelte sich dabei zudem um eines der gesellschaftlich ver- pöntesten Delikte überhaupt. Wer einem andern sexuelle Handlungen mit den eigenen Kindern vorwirft, weiss genau, dass dies den Bezichtigten in den Augen Dritter massiv herabsetzt und in seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt. Zudem wusste und wollte der Beschuldigte direktvorsätzlich, dass seine Äusserungen von Drittpersonen zur Kenntnis genommen würden. Der Beschul- digte hat den Tatbestand der üblen Nachrede damit auch in subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt. 3.2.3. Der Verteidiger machte geltend, der Beschuldigte habe nicht widerrechtlich gehandelt. Er brachte vor, der Beschuldigte habe sich aufgrund von Druckver- suchen, welche der Privatkläger zusammen mit seinen Kollegen aus dem frühe- ren Verwaltungsrat der E._____ AG gegen ihn unternommen hätten, in einer not- wehr- oder notstandsähnlichen Situation befunden. Deshalb habe er zur Wahrung des Rufs und der Interessen seiner Gesellschaft, ihrer Aktionäre und seiner eigenen Person Massnahmen treffen müssen, um die gegen die E._____ AG versuchte Diffamierung zu verhindern oder eine schädigende Wirkung zu vermindern (Urk. 157 S. 15). Damit machte der Beschuldigte die Wahrung berechtigter Interessen als Rechtfertigungsgrund geltend. Die Vorinstanz aner- kannte diesen Rechtfertigungsgrund zu Recht nicht. Auf die zutreffenden Erwä- gungen kann vollständig verwiesen werden (Urk. 95 S. 34f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass selbst die Verteidigung nicht vorgebracht hat, inwiefern die Übermittlung der Strafanzeige an den Journalisten F._____ und das Aufschalten der Strafanzeige auf die Homepage der E._____ AG hätte geeignet sein können, den Ruf und die Interessen dieser Gesellschaft zu schützen. 3.2.4. Art. 173 Ziff. 2 StGB sieht schliesslich vor, dass nicht strafbar ist, wer die Wahrheit seiner Äusserungen oder die Tatsache, dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, nachweisen kann (BGE 74 IV 101). Es liegt insofern eine Umkehr der üblichen Beweislast vor (Riklin F., a.a.O., N 10
- 25 - zu Art. 173 StGB). Die Zulassung zum Entlastungsbeweis stellt die Regel dar. Gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB wird der Beschuldigte nur dann vom Entlastungs- beweis ausgeschlossen, wenn ihm eine begründete Veranlassung für seine Äusserung fehlte und er diese zudem vorwiegend in der Absicht tat, jemandem Übles vorzuwerfen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. hierzu Donatsch, Strafrecht III, Zürich 2008, 9. Aufl., S. 364 ff. mit Verweis u.a. auf BGE 132 IV 112 = Pra 96 (2007) Nr. 73). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu Recht nicht zum Wahrheitsbeweis zuge- lassen, welcher bereits daran scheitern würde, dass die Strafuntersuchung gegen den Privatkläger wegen sexueller Handlungen mit Kindern am 21. Juli 2006 rechtskräftig eingestellt wurde. Demgemäss wurden die Beweisanträge des Beschuldigten auf Einvernahme der angeblichen Opfer des Privatklägers und weiterer Personen aus diesem Umfeld zu Recht abgewiesen (Urk. 126 S. 10f.). Der Beschuldigte kann nicht im Ernst davon ausgegangen sein, dass die seit über 5 Jahren eingestellte Strafuntersuchung nochmals gänzlich aufgerollt und die Betroffenen erneut zu diesen heiklen Themen befragt würden, einzig um ihm - in einem von ihm selbst verschuldeten Ehrverletzungsprozess - den Wahrheits- beweis zu ermöglichen. Bereits dies zeigt die bedenkliche Einstellung des Beschuldigten deutlich. Zu Recht ging die Vorinstanz auch bezüglich des Gut- glaubensbeweises davon aus, dass der Beschuldigte seine ehrenrührigen Äusse- rungen nicht aus begründetem Anlass, wie etwa einem öffentlichen Interesse, vorbrachte, sondern in erster Linie, um dem Privatkläger etwas Übles vorzu- werfen. Auf ihre korrekten Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 32f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ging dem Beschuldigten offenkundig nicht etwa darum, die Töchter des Privatklägers zu schützen oder den Privatkläger doch noch einem
- aus Sicht des Beschuldigten - gerechten Urteil zuzuführen. Es war vielmehr seine Absicht, den Privatkläger im Zusammenhang mit den geschäftlichen Differenzen bei der E._____ AG zu desavouieren, dessen Glaubwürdigkeit zu un- tergraben und sich selbst damit einen Vorteil zu verschaffen. Genau so wurde seine Handlungsweise vom Zeugen F._____ denn auch verstanden (Urk. 62/15 S. 3ff.). Ein anderer Zusammenhang ist auch zwischen der Website der E._____ AG und den Vorwürfen gegenüber dem Privatkläger nicht ersichtlich.
- 26 - Der Beschuldigte wurde somit zu Recht nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen. Überdies wäre ihm auch der Gutglaubensbeweis nicht gelungen, nachdem er nachweislich Kenntnis von der Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2006 hatte. Und selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte er seine schweren An- schuldigungen nicht einfach ohne den Versuch weiterer Abklärungen öffentlich verbreiten dürfen, was die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 95 S. 33, Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Der Beschuldigte ist somit auch zweitinstanzlich der mehrfachen üblen Nach- rede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
4. Strafzumessung 4.1. Bezüglich des relevanten Strafrahmens sowie der theoretischen Strafzumes- sungsgrundlagen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die detail- lierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 35 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese hat auch mit zutreffender Begründung festgehalten, dass vorliegend eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen ist (BGE 137 IV 57), zumal der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen hat, bevor er mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. Juni 2010 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 570.– verurteilt worden ist, und üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zwingend mit Geldstrafe (bis 180 Tagessätze) zu bestrafen ist. Damit fällt die vom Privatkläger beantragte Freiheitsstrafe zum Vornherein ausser Betracht (vgl. Urk. 156). Zuzustimmen ist der Vorinstanz auch darin, dass aufgrund der gleichen Delinquenz in beiden hier vorliegenden Anklageschriften, des engen Zusammen- hangs und der identischen Tatschwere in casu von der Ermittlung einer Einsatz- strafe für das schwerste Delikt abzusehen und die hypothetische Einsatzstrafe vielmehr unter Berücksichtigung beider Tatvorwürfe festzulegen ist (Urk. 95 S. 37).
- 27 - 4.2. Tatkomponente
a) Objektive Tatschwere Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere als eher schwer zu bezeichnen. Der Beschuldigte verletzte den Privatkläger durch die Veröffentlichung und Über- mittlung der Strafanzeige ganz erheblich in seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Der Vorwurf ein Sexualstraftäter zu sein, der sich an seinen eigenen Kindern vergangen habe, ist einer der schwersten überhaupt denkbaren Vorwürfe und bewirkt in der Regel ein beträchtliches gesellschaftliches Stigma, das haften bleibt. Dabei liess es der Beschuldigte auch nicht etwa beim Mail an den „…-Journalisten“ bewenden, sondern er doppelte nur wenige Tage darauf nach und wandte sich mit seinen ungehörigen Behauptungen im Internet, d.h. auf der Homepage der E._____ AG, an einen noch grösseren Adressatenkreis.
b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass er mit seinen Handlungen den Privatkläger in seiner Ehre schwer treffen würde, und wollte dies auch. Obwohl er nachweislich Kenntnis von der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Privatkläger hatte, schreckte er nicht davor zurück, die - immerhin von einer Strafbehörde als nicht nachgewiesen erachteten - Vorwürfe weiterzuver- breiten. Er tat dies auch nicht etwa aus Sorge um die mutmasslichen Opfer des sexuellen Missbrauchs oder aus Entrüstung über eine fehlbare Strafjustiz, sondern offenkundig einzig deshalb, um dem Privatkläger in beruflicher Hinsicht zu schaden und sich letztlich selbst in ein besseres Licht zu rücken. Bereits die zeitliche Nähe der eingeklagten Taten zur - auch vom Privatkläger ausgehenden - Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Wirtschaftsdelikten vom 23. Juli 2009 (Urk. 62/25/7) macht deutlich, dass der Beschuldigte mit der Verbreitung der Vorwürfe gegenüber dem Privatkläger entweder Rache nehmen wollte oder jedenfalls versuchte, diesen in seiner Glaubwürdigkeit zu desavouieren (vgl. auch Urk. 62/15 S. 5). Dass der Beschuldigte in geschäftlichem Zusammenhang diese - völlig sachfremden - Vorwürfe erhob, obwohl er damit rechnen musste (und dies im Verfahren sogar beantragte!), dass die Töchter des Privatklägers wieder mit
- 28 - unangenehmen und längst vergangenen Themen konfrontiert würden, und dies einzig, um seine eigene Haut zu retten, wirft ein äusserst schlechtes Licht auf den Beschuldigten. Das subjektive Verschulden wiegt somit noch eher schwerer als das objektive.
c) Einsatzstrafe Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 150 Tagessätzen als angemessen. Im Gegensatz zum vorinstanzli- chen Urteil ist nunmehr erwiesen, dass der Beschuldigte Kenntnis von der Ein- stellung des Verfahrens gegen den Privatkläger hatte, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe rechtfertigt. Dem steht auch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht entgegen, nachdem auch die Privatklägerschaft Berufung erhoben hat (vgl. ZR 111 Nr. 39 S. 110 ff.; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2012 Nr. 6B_434/2012). 4.3. Täterkomponente Auch hierzu kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 95 S. 39 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhand- lung hat sich ergeben, dass der Beschuldigte als CEO der E._____ AG tätig ist und damit monatlich Fr. 20'000.-- brutto verdient. Dazu kommt eine Spesenentschädigung von Fr. 1'000.--. Sein Vermögen bezifferte der Beschuldig- te auf ca. 2 Millionen Franken. Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater einer sechsmonatigen Tochter (Urk. 155). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts, was sich straferhöhend oder strafmindernd aus- wirken würde. Die Vorinstanz ging noch von zwei - nicht einschlägigen - Vorstrafen des Beschuldigten aus (Urk. 95 S. 40). Der aktuelle Strafregisterauszug weist nur noch das Strafmandat vom 3. Juni 2010 auf (Urk. 153), welches allerdings nach den vorliegenden Taten erging und somit nicht als Vorstrafe zu erachten ist. Wenn der Vertreter des Privatklägers behauptet, der Beschuldigte sei ein vorbe- strafter Wirtschaftskrimineller, ist dies unzulässig (Urk. 85 S. 5, S. 14). Der
- 29 - relevante Strafregisterauszug weist keine solchen Delikte auf (vgl. Urk. 87 S. 11 betreffend Vorstrafe aus dem Jahr 1999). Hingegen hat die Vorinstanz zu Recht - dies angesichts der völlig andersartigen Delinquenz indes nur leicht - straferhö- hend veranschlagt, dass der Beschuldigte trotz laufender Untersuchung im vor- liegenden Fall (Urk. 1) am 14. November 2009 in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug lenkte. Minimal strafmindernd kann sodann veranschlagt werden, dass sich der Beschuldigte bezüglich des Versands an F._____ teilgeständig zeigte (Urk. 62/8). Anhaltspunkte für eine weitergehende Einsicht und Reue des Beschuldigten bestehen nicht. Aus der nach wie vor pendenten Strafunter- suchung in Sachen E._____ AG kann aufgrund der Unschuldsvermutung nichts zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden (Urk. 154 Aktennotiz). Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Täterkomponenten leicht. 4.4. Gesamtwürdigung Zieht man in Betracht, dass heute eine Zusatzstrafe zum Strafmandat vom 3. Juni 2010 auszufällen ist, mit welchem der Beschuldigte wegen Fahrens in ange- trunkenem Zustand zu 90 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 570.-- (und Busse von Fr. 8‘000.--) bestraft wurde, ist davon auszugehen, dass bei gleichzeitiger Beurtei- lung aller Taten eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen ohne Weiteres ange- messen gewesen wäre. Somit ist heute die vorinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 150 Tagessätze zu bestätigen. Was den Tagessatz betrifft, so ist zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 95 S. 40). Während die Vorinstanz von finanziellen Verhältnis- sen des Beschuldigten ausgeht, welche einen Tagessatz von Fr. 350.-- ergeben, waren diese im Juni 2010 offenbar noch dergestalt, dass Fr. 570.-- als angemes- sen erachtet wurden. Der Beschuldigte weigerte sich im vorliegenden Verfahren, Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 116 unten, Urk. 123 S. 2f., Urk. 129). Schliesslich legte er einen Einschätzungsvorschlag des Steueramts … ins Recht, in welchem von Fr. 298‘200.-- als steuerbares Einkommen ausgegangen wird (Urk. 131). Der Beschuldigte gab an, dass dieser
- 30 - Betrag auch den Verdienst seiner Ehefrau beinhalte und er selber monatlich Fr. 20'000.-- verdiene (Urk. 155 S. 2). In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint somit eine Geld- strafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 350.-- als angemessen. Es erscheint sodann als gerechtfertigt und verschuldensadäquat, dem Beschuldigten zusätzlich zur (bedingten) Geldstrafe eine Busse von Fr. 6'000.-- (Art. 42 Abs. 4 StGB) aufzu- erlegen. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse rechtfertigt es sich vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
5. Strafvollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den beding- ten Strafvollzug gewährt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 41f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Dieses Resultat trifft umso mehr zu, als dass der Beschuldigte nunmehr nur noch eine „Vorstrafe“ im Strafregister aufweist, welche in Bezug auf die vorliegenden Delikte gar keine ist (entgegen Urk. 61 S. 2 oben). Seit dem
3. Juni 2010 ist der Beschuldigte strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung ge- treten. Es besteht daher kein Anlass, dem Antrag des Privatklägers auf eine unbedingte Strafe (Urk. 156) zu folgen. Mit der Vorinstanz erscheint es als ange- messen, die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.
6. Zivilforderungen 6.1. Schadenersatz Der Privatkläger verlangte vor Vorinstanz Schadenersatz im Umfang von Fr. 3‘389.-- aus entgangenem Gewinn. Er habe im vorliegenden Verfahren knapp 19 Stunden für Besprechungen mit seinem Anwalt, Einvernahmen und Verhand- lungen (inkl. Fahrten) aufgewendet. In dieser Zeit hätte er als selbstständig erwerbender Immobilienfachmann einen Stundenlohn von Fr. 175.-- beziehen können (Urk. 85 S. 15f., Urk. 86/2).
- 31 - Zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Privatkläger nicht dargelegt hat, welchen Gewinn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrschein- lichkeit erzielt hätte. Er habe damit keinen Nachweis erbracht, inwiefern er während der für das Strafverfahren aufgewendeten Zeit auch Dienstleistungen erbracht hätte bzw. wie viele Stunden er üblicherweise ohne das vorliegende Strafverfahren hätte verrechnen können. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 42f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zwar verlangte der Privatkläger auch im Berufungsverfahren die Zusprechung des erwähnten Erwerbsausfalls, reichte indes wiederum keine Belege dazu ein (Urk. 97 S. 2, Urk. 156 ). Damit ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers auch zweitinstanzlich im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 6.2. Genugtuung Die Vorinstanz hat dem Privatkläger antragsgemäss eine Genugtuung von Fr. 2'500.– zugesprochen. Auf ihre Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 95 S. 44). Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, „sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt“, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Für die Beurteilung der Schwere können die „Grundgedanken“ von Art. 47 OR herangezogen werden. Als Massstab hat zu gelten, wie der zu beur- teilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstands- fähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder zeitweilige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Ver- letzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt. Leichte Ehr- verletzungen oder die einfache Nichterfüllung eines Vertrages rechtfertigen die Zusprechung von Genugtuung deshalb i.d.R. nicht (BSK OR I-Heierli/Schnyder,
- 32 -
5. Aufl., 2011, Art. 49 N 11; mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und weitere Literatur). Die Voraussetzungen für eine Genugtuung sind vorliegend gegeben, nachdem der Beschuldigte den Privatkläger in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt hat und von einer erheblichen Verletzung der psychischen Integrität auszugehen ist. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt wie erwähnt - im Rahmen der möglichen Ehrverletzungen - bereits eher schwer. Die öffentliche (mehrfache) Bezichtigung, seine eigenen Kinder sexuell missbraucht zu haben, ist nicht ledig- lich eine massive Beleidigung, die zu kurzem Ärger führt, sondern eine kaum zu überbietende Rufschädigung, die überdies oft längere Zeit am Bezichtigten haften bleibt. Diese immaterielle Unbill ist durch den Beschuldigten auszugleichen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 2‘500.-- erscheint zwar angesichts der Natur der Ehrverletzungsdelikte an sich als eher an der oberen Grenze, ist indes letztlich nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2‘500.-- zu bezahlen.
7. Kosten und Entschädigungen 7.1. Erste Instanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 7-9) ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zu Recht hat die Vorinstanz den rein rechtlich begründeten Freispruch vom Vorwurf der Verleum- dung als hinsichtlich der Kostenauflage irrelevant bezeichnet. Darauf ist zu ver- weisen (Urk. 95). Es fragt sich sogar, ob diesbezüglich überhaupt ein separater Freispruch erforderlich war oder nicht vielmehr einfach eine andere rechtliche Würdigung vorliegt. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten demgemäss verpflichtet, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung für dessen anwaltliche Vertretung von Fr. 15‘000.-- (zuzügl. MwSt) zu bezahlen. Dabei hat sie einen offenkundigen Rechnungsfehler in der Honorarnote vom 17. Mai 2011 korrigiert, worauf zu verweisen ist (Urk. 95
- 33 - S. 45; Urk. 86/3). Für die persönlichen Umtriebe des Privatklägers erachtete die Vorinstanz Fr. 600.-- als angemessen. Der Verteidiger kritisierte die geltend gemachten 170 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- als zu hoch (Prot. I S. 13). Dazu ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand ins- besondere angesichts der diversen Einvernahmen und des produzierten Akten- umfangs nicht als zu hoch erscheint und auch der Tarif von Fr. 300.-- von der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebVO) gedeckt ist (vgl. § 10-12 der VO). Substantiiertere Einwendungen erfolgten nicht, weshalb die vorinstanzliche Entschädigungsregelung (Ziff. 10) ebenfalls zu bestätigen ist. 7.2. Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollum- fänglich, weshalb ihm sämtliche Kosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der zusätzlichen Beweisverhandlung vom 8. Oktober 2012 ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5‘000.-- anzusetzen. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Privatkläger auch im Berufungsverfahren Anspruch auf Entschädigung seiner notwendigen Aufwendungen, welche er gemäss Abs. 2 der Bestimmung jedoch zu beziffern hat, ansonsten darauf nicht eingetreten wird. Der Privatkläger beantragt eine Prozessentschädigung von Fr. 9'367.05 (Beilage zu Urk. 156) für das Berufungsverfahren, welcher Betrag als dem Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger für dessen Aufwendungen im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Vertretung eine Prozessentschädi- gung von Fr. 9'367.05 (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. a) Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
- 34 -
b) Vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 174 Ziff. 2 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 350.– (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. Juni 2010) sowie mit einer Busse von Fr. 6'000.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen.
5. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'500.– als Genug- tuung zu bezahlen.
7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7-10) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5‘000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 380.-- Zeugen
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'367.05 zu bezahlen.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 35 - − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betr. Ziff. 9 der Vorinstanz)
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 36 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. April 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. P. Marti lic.iur. C. Baumgartner