Sachverhalt
pauschal bestreite bzw. kundgebe, sich nicht an eine derartige Situation erinnern zu können (vgl. Urk. 34 S. 8 und 11). 5.4.3 Der Verteidiger ortete in den Einvernahmen der Zeugin eine Palette von "widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen" (Urk. 27 S. 4 ff.). Soweit nicht schon ihm Rahmen der vorstehenden Beweiswürdigung beantwortet bzw. für die Entscheidfindung überhaupt von Bedeutung, ist dazu wie folgt Stellung zu neh- men:
- 26 - Ob die Zeugin (zu einem viel späteren Zeitpunkt) beabsichtigte, selber in die rechte Fahrspur zu wechseln und ob sie dies vor oder hinter dem hier erwähnten dritten Fahrzeug hätte tun wollen, ist für die Beurteilung des eingeklagten Sach- verhalts ohne Bedeutung (Urk. 11 S. 3, 7 und 13; Urk. 27 S. 7). Was die Identifikation des Beschuldigten durch die Zeugin betrifft, kann ohne wei- tere Ergänzung auf die vorstehende Erwägung II. 3.2.3 verwiesen werden. Der Verteidiger machte ferner geltend, die Zeugin habe nach ihrer eigenen Schil- derung des Sachverhalts objektiv "sehr viel Zeit" gehabt, um die angebliche Ver- kehrssituation zu beobachten und durch vorausschauendes Fahren angemessen, z.B. durch leichtes "Wegnehmen des Gas" auf die von ihr beschriebene Situation zu reagieren (Urk. 27 S. 6). Diese Ansicht geht fehl. Auf entsprechende Frage des Verteidigers hat die Zeugin ausgeführt, gefühlsmässig sei ihr die Zeit, als sie den Beschuldigten parallel zu sich erblickte bis zu ihrer Bremsung lang erschienen, weil sie so viele Überlegungen angestellt habe. In Tat und Wahrheit müssten dies "Sekunden" gewesen sein (Urk. 11 S. 10). Nach dem hiesigen Sprachgebrauch meinte sie damit, dass sich das Geschehen in sehr kurzer Zeit abgespielt, in Wirk- lichkeit also gerade nicht lange gedauert hatte. Bekanntlich scheint die Zeit in Schreckmomenten fast still zu stehen, weshalb solche Ereignisse einem bloss lange vorkommen. Dass der Beschuldigte den Fahrspurwechsel ohne weitere Rücksichtnahme aus- führte, ergibt sich daraus, dass er das Fahrzeug der Zeugin gar nicht wahrnahm, es weder sah noch das Hupen der Zeugin hörte und die Spur wechselte, als ob das Fahrzeug der Zeugin dort nicht vorhanden gewesen wäre (nachstehend 6.4). Geringe Abweichungen in den Schilderungen und mangelnde Erinnerung der Zeugin in (unmassgeblichen) Einzelheiten vor dem Staatsanwalt oder in erster Gerichtsinstanz im Vergleich zur tatnahen polizeilichen Aussage vermögen das gesamte von der Zeugin vermittelte, überaus realistische Bild eines dynamischen Ereignisses bei starkem Verkehr auf der Autobahn im Bereich des D._____ nicht zu erschüttern.
- 27 - 5.5 In Würdigung aller relevanten Umstände und gestützt auf die Aussagen der Zeugin, jene des Beschuldigten und ergänzend den Zettel mit dem notierten Kon- trollschild sowie den gekennzeichneten Google Map-Ausdruck (Urk. 3 und 4) ist somit davon auszugehen, dass es der Beschuldigte war, der zum eingeklagten Zeitpunkt am Tatort nach Stellen des linken Blinkers und ohne weitere Rücksicht- nahme auf die bereits den mittleren Fahrstreifen befahrende Zeugin B._____ sein Fahrzeug der Marke 'Mercedes Benz …', Kennzeichen ZH ..., von der rechten Fahrspur auf die mittlere Fahrspur (erste Überholspur) lenkte, wobei eine Streif- /Auffahrkollision mit dem von B._____ auf dem mittleren Fahrstreifen gelenkten Personenwagen nur Dank deren kurzer brüsker (Fast-)Vollbremsung verhindert werden konnte. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.
6. Rechtliche Würdigung 6.1 Die Staatsanwaltschaft stuft das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln ein (Urk. 17 S. Urk. 36 S. 5). Der Beschul- digte habe durch krass vorschriftswidrige Fahrweise die konkrete Gefahr einer Streif-/Auffahrkollision mit dem von B._____ auf dem mittleren Fahrstreifen ge- lenkten Personenwagen geschaffen, welche lediglich durch eine kurze brüske (Fast-)Vollbremsung von B._____ habe verhindert werden können, was der Be- schuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Sorgfalt im Strassenverkehr hätte erkennen und (auch) vermeiden können. 6.2 Diese rechtliche Würdigung wird vom Angeklagten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bestritten (Urk. 27 S. 9). 6.3 Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG macht sich der groben Verletzung der Verkehrs- regeln schuldig, wer eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt und zudem die Verkehrsregeln in grober Weise verletzt (vgl. Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl., Zürich 2008, Art. 90 N 11). Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrs-
- 28 - vorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernst- lich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gege- ben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregel- verletzung begangen wird. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen be- stimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters (BGE 103 Ib 35 E. 3) die Gefahr einer Körperverletzung oder sogar Tötung besteht. Erst recht ist eine konkrete Gefahr zu bejahen, wenn es wegen der Verkehrsregelverletzung zu einem Unfall gekommen ist, sich mit anderen Worten die hervorgerufene Gefahr tatsächlich realisiert hat (Boll, Grobe Verkehrs- regelverletzung, Davos 1999, § 1 Ziff. 2.1.1.1). Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtspre- chung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahr- lässigkeit (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; BGE 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allge- meinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momen- tanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteile des
- 29 - Bundesgerichtes 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004, E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Lenker, der seine Fahrrichtung ändern will, wie beispielsweise zum Überho- len und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und die ihm nach- folgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unter- teilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Wenn er überholen will, muss er vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VRV). 6.4.1 Unbestrittenermassen handelt es sich bei Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG um wichtige Verkehrsregeln. Vorliegend wechselte der Beschuldigte nach Stellen des linken Blinkers von der rechten Fahrspur auf den mittleren Fahrstreifen (erste Überholspur), worauf die mit ihrem Fahrzeug auf etwa gleicher Höhe bzw. ca. parallel die mittlere Spur be- fahrende B._____ zu einer kurzen brüsken (Fast-)Vollbremsung gezwungen wur- de, um eine Streif-/Auffahrkollision mit dem Personenwagen des Beschuldigten zu verhindern. Der Beschuldigte war beim Fahrstreifenwechsel zur Rücksichtnahme auf die nachfolgenden Fahrzeuge verpflichtet. Hierfür genügte es nicht, dass er den linken Blinker betätigte und sein Manöver anschliessend durchführte. Viel- mehr hätte er sich vor der Einleitung des Manövers vorschriftsgemäss vergewis- sern müssen, ob sich auf der mittleren Fahrspur nicht ein Fahrzeug befand, wel- ches er durch sein Manöver behindern könnte, denn die mittlere Fahrspur war vortrittsberechtigt gegenüber dem von ihm befahrenen rechten Fahrstreifen. Das tat er offenbar nicht, hat er doch das Fahrzeug der Zeugin B._____, die korrekt fuhr, überhaupt nicht bemerkt, weder gesehen noch das Hupen der Lenkerin gehört. Allfälligen Sichtbehinderungen (insbesondere wegen des "toten Winkels") hätte er durch einen (vorläufigen) Verzicht auf den Fahrstreifenwechsel Rechnung tragen müssen. Mindestens aber aufgrund des Hupens hätte der Beschuldigte das Fahrzeug der Zeugin wahrnehmen und den Fahrstreifenwechsel unterlassen müssen.
- 30 - Der Beschuldigte hat dadurch wichtige, grundlegende Verkehrsvorschriften in ob- jektiv schwerer, unfallträchtiger Weise missachtet und die Verkehrssicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer, namentlich jene der Zeugin B._____, konkret ge- fährdet. Die vom Beschuldigten hervorgerufene Gefahr realisierte sich denn auch beinahe in einem Unfall, was bei den auf Autobahnen gefahrenen Geschwindig- keiten besonders gravierend erscheint. Damit hat der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Aus Unaufmerksamkeit – was selbst die Vorinstanz aufgrund der geschilderten äusseren Umstände ohne weite- res für denkbar hält (vgl. 34 S. 11) – hat er das Fahrzeug von B._____ nicht wahrgenommen. Das wiegt umso schwerer, als zur Tatzeit ein starkes Verkehrs- aufkommen herrschte. Damit ist der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG objektiv erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2). 6.4.3 Auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG sind ent- gegen den Einwänden der Verteidigung zu bejahen: Der Beschuldigte kannte die Strecke und die örtlichen Verhältnisse gut, es war sein damaliger Arbeitsweg. Als ortskundigem Automobilisten war ihm bekannt, dass es sich bei der Autobahn rund um das D._____ um einen der am stärksten frequentierten Autobahnschnitte schweizweit handelt und dass dort namentlich während der Stosszeiten – wozu auch die Zeit um 08.25 Uhr zu zählen ist – dich- ter Verkehr herrscht, was erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Er war allein und mit seinem eigenen Fahrzeug unterwegs. Er schilderte keinerlei Ablenkungen wäh- rend der Fahrt. Konkrete Unachtsamkeiten werden ihm in der Anklage auch nicht zur Last gelegt (Urk. 17). Es ist auch nicht aktenkundig, dass der Beschuldigte im Stress gewesen wäre. Heute führte er aus, er sei damals nicht in Eile gewesen. Er habe keine fixen Arbeitszeiten (Urk. 46 S. 6) Zudem war der Beschuldigte kein Neulenker mehr, sondern bereits seit Juli 2003 im Besitz des Führerausweises (Urk. 46 S. 3).
- 31 - Während der Hauptverkehrszeit am Morgen wechselte der Beschuldigte beden- kenlos den Fahrstreifen, offensichtlich ohne sich ein (vollständiges) Bild über die tatzeitaktuelle Verkehrssituation zu verschaffen. Bei seiner konkreten Ausgangs- lage – die von ihm befahrene rechte Spur erlaubte zunächst ein höheres Tempo als der mittlere Fahrstreifen, doch musste er wegen eines langsamer fahrenden Automobilisten vor ihm alsbald wieder abbremsen – musste er damit rechnen und war somit voraussehbar, dass von ihm zuvor überholte Fahrzeuge, jedenfalls jenes der Zeugin, auf der mittleren Spur wieder aufgeholt haben würde(n) und für ihn kein behinderungsfreies Wechseln auf die mittlere Spur möglich sein würde. Namentlich bestand die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Fahrzeug der mittleren Spur bereits sehr nah oder sogar praktisch links von ihm im verdeckten Bereich ("toter Winkel") befinden könnte. Dennoch hielt er die gebotene und zu- mutbare Vorsicht nicht ein. Im Gegenteil nahm er keine Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer und gefährdete diese, besonders die Zeugin B._____, konk- ret. Dabei genügte auch ein nur momentanes Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen. Das wäre vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte verletzte dadurch elementare Sorgfaltspflichten in grober Weise. Das Verhalten des Be- schuldigten ist als rücksichtslos bzw. schwerwiegend verkehrswidrig einzustufen. Dies, auch wenn er – wovon vorliegend auszugehen ist – die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen hat, also bloss unbewusst fahrlässig handelte, indem er die nach den Umständen und sei- nen persönlichen Verhältnissen gebotene Sorgfalt nicht beachtete. Damit hat er eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern bewiesen. Unbewusste Fahrlässigkeit schliesst grobe Fahrlässigkeit nicht aus. Vorliegend hat der Beschuldigte grobfahrlässig gehandelt. Angesichts des regen Verkehrs- aufkommens und der hohen Geschwindigkeit von etwa 100 km/h wiegt dies schwer, da der Beschuldigte erhöht aufmerksam hätte sein müssen. 6.5 Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.
- 32 - III. Strafzumessung und Widerruf
1. Strafrahmen und Strafart 1.1 Der konkret anwendbare Strafrahmen für die grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze, wobei ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.– beträgt (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Die Geldstrafe stellt im Vergleich zur Freiheitsstrafe einen weniger schweren Eingriff dar. Aufgrund des Verschul- dens und der persönlichen Verhältnisse (vgl. die nachfolgenden Erwägungen 2.2 und 2.3) kann vorliegend eine Strafe ausgefällt werden, die noch im unteren Bereich des Strafrahmens liegt. Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ist eine Geldstrafe auszusprechen. Eine Geldstrafe wurde zudem von der Staats- anwaltschaft beantragt (Urk. 17 S. 3; Urk. 36 S. 5). 1.2 Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Anhalts- punkte für eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB sind nicht ge- geben. Auch sonst liegen keine Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB vor.
2. Strafzumessung 2.1 Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 6B_585/2008 vom 19. Juni 2009 E. 2; 6B_426/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2 und 6B_131/2007 vom 22. November 2007 E. 2.1; Hansjakob / Schmitt / Sollberger, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch,
2. Auflage, Luzern 2006, Art. 47 S. 42 Mitte). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht
- 33 - die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 47 N 6). Bei der Tatkom- ponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Ver- schulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die so ge- nannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1; BGE 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2 und BGE 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Auflage, Bern 2006, S. 179 N 13; Trechsel / Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 47 N 21). 2.2 Tatkomponente 2.2.1 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere der Deliktsbetrag, die Gefährdung, das Risiko und der Sachschaden etc., sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tatbeitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger, BSK StGB I,
2. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 69 ff.; Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 18 ff.). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Ver- schulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um
- 34 - so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Gesetzliche Kriterien, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung, finden sich beispielsweise in Art. 11 ff. und 48 StGB. Unter anderem trifft denjeni- gen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu erwähnen ist, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorge- gebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 15). 2.2.2 Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zu- sammenhang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berück- sichtigen. In subjektiver Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als dasjenige eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt (Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, E. II. 7.5; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Auflage, Bern 2006, S. 185 f. N 25 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 89). 2.2.3 Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist innerhalb der fahrlässig begangenen groben Verkehrsregelverletzung keineswegs mehr als leicht zu be- zeichnen. Durch seinen unbedachten und damit rücksichtslosen Fahrspurwechsel bei starkem Verkehrsaufkommen auf der Autobahn im Bereich D._____ schuf er ein grosses Risiko einer Unfallverursachung. Dabei gefährdete er vor allem die Zeugin B._____, aber auch weitere Verkehrsteilnehmer konkret, dies namentlich
- 35 - an Leib und Leben (für Einzelheiten ist vollumfänglich auf die vorstehenden Aus- führungen zum Schuldpunkt, namentlich Erwägung II. 6. zu verweisen). Dass sich diese grosse Unfallgefahr nicht verwirklichte, ist wohl dem raschen und korrekten Verhalten der Zeugin B._____ zuzuschreiben. 2.2.4 Wie bereits dargelegt, bestehen vorliegend weder Anhaltspunkte für eine reduzierte Schuldfähigkeit noch sind sonst Verschuldensminderungsgründe gegeben. Angesichts der konkreten Verkehrssituation und der persönlichen Er- fahrungen des Beschuldigten lag das Risiko der hohen Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer durch einen bedenkenlosen Fahrstreifenwechsel erkennbar nahe. Bei der gebotenen und dem Beschuldigten zumutbaren Aufmerksamkeit und Vorsicht hätte sich die genannte Gefährdung vermeiden lassen. Das Manöver zum Tatzeitpunkt dennoch auszuführen, lag allein in der Entscheidungs- und Handlungsfreiheit des Beschuldigten. Es wäre dem Beschuldigten nach den inneren und äusseren Umständen somit ohne weiteres möglich gewesen, die Gefährdung zu vermeiden. Zwar handelte der Beschuldigte bloss (unbewusst) fahrlässig, doch ist ihm grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Tatverschulden daher höchs- tens leicht relativiert. 2.2.5 Aufgrund des nicht mehr leichten Tatverschuldens und angesichts des wei- ten Strafrahmens für grobe Verkehrsregelverletzung ist die Einsatzstrafe für die Tatkomponente auf mindestens von 50 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 2.3 Täterkomponente 2.3.1 Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vor- leben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohl- verhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht.
- 36 - Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksich- tigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Ein- sicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 2.3.2 Zur Biografie des Beschuldigten ergibt sich aus den Akten, dass er in Zürich geboren wurde und in F._____ aufwuchs, wo er auch die Schulen besuch- te. Er ist ausgebildeter Ersatzteilverkäufer, arbeitete zunächst auf seinem Beruf und absolvierte parallel dazu eine Ausbildung als Pädagoge. Danach bekleidete er eine Stelle bei der Firma G._____. Seit ca. Februar 2007 arbeitet er für die E._____ AG in C._____ … als Kundenberater. In der Freizeit hat er zweimal die Schweizer Meisterschaft im … gewonnen und einmal in einem Kinofilm mitge- spielt. Sein monatliches Nettoeinkommen liegt bei ca. Fr. 4'500.--. Dazu kommt ein 13. Monatslohn. Seit August 2011 wohnt er mit seiner Freundin zusammen, zuvor lebte er noch bei den Eltern. Unterstützungspflichtig ist er nicht. Vermögen hat er keines, hingegen Schulden aus Autoleasing, bei monatlichen Leasingraten von Fr. 1'000.-- (Urk. 12 S. 4 f.; Urk. 25 S. 2; Urk. 42; Urk. 46 S. 1 ff.). Aus diesen persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungs- relevanten Faktoren ableiten. 2.3.3 Gemäss Strafregisterauszug vom 20. Oktober 2011 (Urk. 35) weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 17. Juni 2010 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG verurteilt und mit einer auf zwei Jahre zur Bewäh- rung ausgesetzten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Diese Vorstrafe ist straferhöhend zu gewichten. Zwar handelt es sich nicht um eine einschlägige Vorstrafe, doch ebenfalls um ein Strassenverkehrsdelikt (vgl. auch Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat 2010/1016). 2.3.4 Der Beschuldigte hat zudem während laufender Probezeit und dies erst knapp drei Monate nach der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat delinquiert, was sich ebenso – und zwar deutlich – straferhöhend auswirkt (vgl. BGE 134 IV 241 E. 4.3.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 136; Trechsel /
- 37 - Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 47 N 23; sowie unter altem Recht: BGE 121 IV 62; Wiprächtiger, BSK StGB I, Basel 2003, Art. 63 aStGB N 113; Trechsel, Kurz- kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. A., Zürich 1997, Art. 63 aStGB N 14a). Es verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, die erneute Straffälligkeit während der laufenden Probezeit neben der Vorstrafe als weiteren Straf- erhöhungsgrund zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_765/2008 vom 7. April 2009 E. 2.1.2). 2.3.5 Bei der Strafzumessung ist, wie erwähnt, auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafver- fahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Trechsel / Affolter-Eijsten, Art 47 N 22 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, S. 101 ff.). Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren grundsätzlich kooperativ. Von einem Geständnis und damit Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens kann jedoch nicht gesprochen werden. Für das Nachtatverhalten rechtfertigt sich keine Straf- reduktion. 2.3.6 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Mit dieser Formulierung im Gesetz (Art. 47 Abs. 1 StGB) wird letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen. Die Berücksichtigung der Straf- empfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (BGE 6S.703/1995 vom 26. März 1996, E. c mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Der Beschuldigte ist weder alt noch krank. Er hat keine Kinder und es trifft ihn auch sonst keine Unterhaltslast gegenüber Dritten. Er befindet sich in einer stabilen beruflichen und familiären Situation. Es ist keine Strafempfindlichkeit er- sichtlich, die hier zu berücksichtigen wäre. 2.4 Aufgrund der Täterkomponente ist im Ergebnis eine Straferhöhung von rund einem Fünftel angezeigt. Geht man von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten (hypothetischen) Einsatzstrafe von mindestens 50 Tagessätzen
- 38 - Geldstrafe aus, resultiert unter Einbezug der Täterkomponente eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen. 2.5 Die Tagessatzhöhe ist wie von der Staatsanwaltschaft beantragt auf Fr. 130.-- festzusetzen. Vom monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von ca. Fr. 4'500.-- netto zuzüglich 13. Monatslohn sind Steuern, Krankenkassen- prämien und allfällige Unterstützungspflichten abzuziehen, Mietkosten und vor- bestehende Zahlungsverpflichtungen wie etwa Leasingraten hingegen nicht (BGE 134 IV 60 E. 6.4; Urk. 12 S. 4; Urk. 27 S. 11; Urk. 42). 2.6 Somit erweist sich eine Bestrafung mit 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 130.-- als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschul- digten angemessen.
3. Widerruf 3.1 Wie erwähnt wurde gegen den Beschuldigten mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Juni 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– ausgefällt und der Voll- zug dieser Strafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (vgl. Beizu- gsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat 2010/1016). Gestützt auf Art. 46 StGB ist deshalb mit dem neuen Urteil gleichzeitig zu prüfen, ob die mit genanntem Strafbefehl ausgefällte bedingte Geldstrafe zu widerrufen ist. Gemäss dieser Be- stimmung hat das Gericht bedingt ausgefällte Strafen zu widerrufen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ein Verbre- chen oder Vergehen während der Probezeit führt daher noch nicht zwingend zum Widerruf. Entscheidend ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Laut bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist mit anderen Worten eine bedingte Strafe nur dann zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungs- aussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Art. 46 N 5 mit Hinweis auf BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). Zudem fällt die Prognose beim Entscheid betreffend einen Widerruf umso eher negativ aus, je schwerer die
- 39 - während der Probezeit begangenen neuen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 145). Es ist jedoch nicht nur auf die neue Tat bzw. die Tatumstände abzustellen, son- dern eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Dem allfälligen Vollzug der Vorstrafe kann gemäss Bundesgericht eine "Schock- und Warnwirkung" zukommen, welche bei der Prognosebildung zu berücksichtigen ist. Umgekehrt kann sich der Vollzug der neuen Strafe aufdrängen, damit sich der Verzicht auf den Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB rechtfertigen lässt (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Art. 42 N 10 und Art. 46 N 6, je mit Hinweisen auf die Judikatur). Vom Widerruf kann ab- gesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, der Täter werde weitere Straftaten begehen. 3.2 Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilende Tat nach Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Juni 2010 und damit innerhalb der ihm im Juni 2010 angesetzten zweijährigen Probezeit. Er hat sich nach Ausfällung dieses Strafbefehls nun der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig gemacht, welcher Straftatbestand ein Vergehen dar- stellt (Art. 10 Abs. 3 StGB), womit diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt ist. Wie auszuführen sein wird (vgl. die nachfolgende Erwägung IV. zum Vollzug), lässt sich im Rahmen der Gesamtwürdigung der Verzicht auf einen Widerruf nur durch einen Vollzug der neuen Strafe rechtfertigen. Von einem Widerruf der Vor- strafe ist daher abzusehen. Anstelle des Widerrufs ist jedoch die Probezeit um ein Jahr zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). IV. Vollzug
1. Die Staatsanwaltschaft spricht sich für die Anordnung einer unbedingten Geldstrafe aus (Urk. 17 S. 3; Urk. 36 S. 5), während der Beschuldigte in seinem Eventualstandpunkt nach wie vor eine bedingte Strafe beantragt (Urk. 27 S. 11; Prot. II S. 10).
- 40 - 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 2.1.1 Die objektive Voraussetzung für einen vollbedingten Vollzug (und ebenso für einen teilbedingten Vollzug, vgl. nachfolgende Erwägung 2.2) ist vorliegend bei einer auszusprechenden Geldstrafe von 60 Tagessätzen erfüllt. 2.1.2 In subjektiver Hinsicht darf für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zudem keine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB vorliegen (BGE 134 IV 97, E. 7.3). Dabei wird die günstige Prognose gesetzlich vermutet, sie kann aber widerlegt werden (Hansjakob / Schmitt / Sollberger, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Luzern 2006, Art. 42 StGB, S. 36; BGE 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3.2 am Ende samt Verweis auf die Botschaft). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde (BGE 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, E. 5.1). Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abge- wichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3.1). Die vom Bundesgericht unter dem alten Recht entwickelten Prognose- kriterien bleiben weiterhin massgebend (Trechsel / Stöckli, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 42 N 9; BGE 134 IV 1, E. 4.2.1; BGE 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3.1 und BGE 6B_43/2007 vom 12. November 2007, E. 3.3.1). Bei der Prognosestellung sind namentlich die Tatumstände, das Vorleben, die strafrechtliche Vorbelastung, der Leumund, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen, Hin- weise auf Suchtgefährdung sowie alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewäh- rung zulassen. Zu den besonderen Kriterien der Prognosestellung gehören weiter das Verhalten nach der Tat und das Verhalten im Strafverfahren (Trechsel / Stöckli, a.a.O., Art. 42 N 18 f.; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar
- 41 - Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 42 N 9). Unzulässig ist es, unter den zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen, also etwa einseitig nur auf die Umstände der Tat abzustellen (Wiprächtiger, Strafzumessung und bedingter Strafvollzug, in: ZStR 114/1996, S. 422 ff.; Schneider / Garré, BSK StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 42 N 45 ff.; Trechsel / Stöckli, a.a.O., Art. 42 N 11). Bei der Prognosestellung geht es um die Frage, ob sich der Täter dauernd und nicht nur während der Probezeit bewähren wird (Trechsel / Stöckli, a.a.O., Art. 42 N 9). Für die Einschätzung des Rückfall- risikos ist ein Gesamtbild des Täters unerlässlich. Mit zu berücksichtigen sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1; BGE 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, E. 5.2.2; BGE 6S.408/2003 vom 6. Januar 2004; Schneider, BSK StGB I, Basel 2003, Art. 41 aStGB N 67 ff. mit zahlreichen Hinweisen; Schneider / Garré, a.a.O., Art. 42 N 43 und 45). 2.2 Vorliegend handelte der Beschuldigte grobfahrlässig. Der Beschuldigte war nicht geständig; vielmehr gab er sich ahnungslos und sprach von einer ihm fremden Situation (Urk. 12 S. 2; Urk. 27 S. 3). Damit fehlt es auch an Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens. Der Beschuldigte ging sogar so weit, der durch sein Fahrmanöver konkret gefährdeten Zeugin Ausländerfeindlichkeit zu unter- stellen (Urk. 12 S. 2; Urk. 25 S. 2) und ihr selber ein Fehlverhalten anlasten zu lassen (sie sei durch ihre unangemessene [Fast-]Vollbremsung die einzige echte Gefahr für den Verkehr gewesen; vgl. 11 S. 12 und 27 S. 6). Angesichts der eben- falls im Strassenverkehr erwirkten Vorstrafe kann die Tat kann nicht als einmali- ger Ausrutscher betrachtet werden. Zudem ereignete sich die zur Vorstrafe führende Handlung – Lenken seines Personenwagens nach dem Konsum von Cannabis in einer den Nachweisgrenzwert zur Feststellung der Fahrunfähigkeit überschreitenden Menge – nur gerade ein halbes Jahr vor der hier zu beurteilen- den Tat (vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat 2010/1016, Urk. 7). Der Beschuldigte beging diese Taten trotz solider und stabiler beruflicher und familiärer Verhältnisse. Aufgrund der Vorstrafe wurde dem Beschuldigten der Führerausweis vom 26. Februar 2010 bis zum 25. Mai 2010 entzogen (Urk. 15/4). Die heute zu beurteilende Verfehlung im Strassenverkehr beging der Beschuldig-
- 42 - te demnach bereits rund drei Monate, nachdem er seinen Führerschein zurück erhalten hatte. Gesamthaft betrachtet zeigt sich ein getrübtes Bild und das Risiko weiteren Fehl- verhaltens ist gegeben. Dem Beschuldigten muss eine eigentliche Schlechtprog- nose gestellt werden. Weder die bedingt ausgesprochene Vorstrafe noch die lau- fende Probezeit noch der dreimonatige Führerausweisentzug scheinen den Be- schuldigten ausreichend beeindruckt zu haben. Es ergibt sich, dass der Vollzug der Geldstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Dass der bedingte Strafvollzug verbunden mit einer Verbindungs- geldstrafe oder -busse in spezialpräventiver Hinsicht ausreichend ist, ist zu verneinen. Mit der Ausfällung einer Verbindungsstrafe lassen sich die Bedenken an der Legalbewährung nicht beseitigen. 2.2.3 Die Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist daher zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (5 Absätze)
E. 6 Rechtliche Würdigung
E. 6.1 Die Staatsanwaltschaft stuft das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln ein (Urk. 17 S. Urk. 36 S. 5). Der Beschul- digte habe durch krass vorschriftswidrige Fahrweise die konkrete Gefahr einer Streif-/Auffahrkollision mit dem von B._____ auf dem mittleren Fahrstreifen ge- lenkten Personenwagen geschaffen, welche lediglich durch eine kurze brüske (Fast-)Vollbremsung von B._____ habe verhindert werden können, was der Be- schuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Sorgfalt im Strassenverkehr hätte erkennen und (auch) vermeiden können.
E. 6.2 Diese rechtliche Würdigung wird vom Angeklagten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bestritten (Urk. 27 S. 9).
E. 6.3 Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG macht sich der groben Verletzung der Verkehrs- regeln schuldig, wer eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt und zudem die Verkehrsregeln in grober Weise verletzt (vgl. Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl., Zürich 2008, Art. 90 N 11). Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrs-
- 28 - vorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernst- lich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gege- ben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregel- verletzung begangen wird. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen be- stimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters (BGE 103 Ib 35 E. 3) die Gefahr einer Körperverletzung oder sogar Tötung besteht. Erst recht ist eine konkrete Gefahr zu bejahen, wenn es wegen der Verkehrsregelverletzung zu einem Unfall gekommen ist, sich mit anderen Worten die hervorgerufene Gefahr tatsächlich realisiert hat (Boll, Grobe Verkehrs- regelverletzung, Davos 1999, § 1 Ziff. 2.1.1.1). Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtspre- chung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahr- lässigkeit (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; BGE 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allge- meinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momen- tanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteile des
- 29 - Bundesgerichtes 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004, E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Lenker, der seine Fahrrichtung ändern will, wie beispielsweise zum Überho- len und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und die ihm nach- folgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unter- teilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Wenn er überholen will, muss er vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VRV). 6.4.1 Unbestrittenermassen handelt es sich bei Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG um wichtige Verkehrsregeln. Vorliegend wechselte der Beschuldigte nach Stellen des linken Blinkers von der rechten Fahrspur auf den mittleren Fahrstreifen (erste Überholspur), worauf die mit ihrem Fahrzeug auf etwa gleicher Höhe bzw. ca. parallel die mittlere Spur be- fahrende B._____ zu einer kurzen brüsken (Fast-)Vollbremsung gezwungen wur- de, um eine Streif-/Auffahrkollision mit dem Personenwagen des Beschuldigten zu verhindern. Der Beschuldigte war beim Fahrstreifenwechsel zur Rücksichtnahme auf die nachfolgenden Fahrzeuge verpflichtet. Hierfür genügte es nicht, dass er den linken Blinker betätigte und sein Manöver anschliessend durchführte. Viel- mehr hätte er sich vor der Einleitung des Manövers vorschriftsgemäss vergewis- sern müssen, ob sich auf der mittleren Fahrspur nicht ein Fahrzeug befand, wel- ches er durch sein Manöver behindern könnte, denn die mittlere Fahrspur war vortrittsberechtigt gegenüber dem von ihm befahrenen rechten Fahrstreifen. Das tat er offenbar nicht, hat er doch das Fahrzeug der Zeugin B._____, die korrekt fuhr, überhaupt nicht bemerkt, weder gesehen noch das Hupen der Lenkerin gehört. Allfälligen Sichtbehinderungen (insbesondere wegen des "toten Winkels") hätte er durch einen (vorläufigen) Verzicht auf den Fahrstreifenwechsel Rechnung tragen müssen. Mindestens aber aufgrund des Hupens hätte der Beschuldigte das Fahrzeug der Zeugin wahrnehmen und den Fahrstreifenwechsel unterlassen müssen.
- 30 - Der Beschuldigte hat dadurch wichtige, grundlegende Verkehrsvorschriften in ob- jektiv schwerer, unfallträchtiger Weise missachtet und die Verkehrssicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer, namentlich jene der Zeugin B._____, konkret ge- fährdet. Die vom Beschuldigten hervorgerufene Gefahr realisierte sich denn auch beinahe in einem Unfall, was bei den auf Autobahnen gefahrenen Geschwindig- keiten besonders gravierend erscheint. Damit hat der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Aus Unaufmerksamkeit – was selbst die Vorinstanz aufgrund der geschilderten äusseren Umstände ohne weite- res für denkbar hält (vgl. 34 S. 11) – hat er das Fahrzeug von B._____ nicht wahrgenommen. Das wiegt umso schwerer, als zur Tatzeit ein starkes Verkehrs- aufkommen herrschte. Damit ist der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG objektiv erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2). 6.4.3 Auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG sind ent- gegen den Einwänden der Verteidigung zu bejahen: Der Beschuldigte kannte die Strecke und die örtlichen Verhältnisse gut, es war sein damaliger Arbeitsweg. Als ortskundigem Automobilisten war ihm bekannt, dass es sich bei der Autobahn rund um das D._____ um einen der am stärksten frequentierten Autobahnschnitte schweizweit handelt und dass dort namentlich während der Stosszeiten – wozu auch die Zeit um 08.25 Uhr zu zählen ist – dich- ter Verkehr herrscht, was erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Er war allein und mit seinem eigenen Fahrzeug unterwegs. Er schilderte keinerlei Ablenkungen wäh- rend der Fahrt. Konkrete Unachtsamkeiten werden ihm in der Anklage auch nicht zur Last gelegt (Urk. 17). Es ist auch nicht aktenkundig, dass der Beschuldigte im Stress gewesen wäre. Heute führte er aus, er sei damals nicht in Eile gewesen. Er habe keine fixen Arbeitszeiten (Urk. 46 S. 6) Zudem war der Beschuldigte kein Neulenker mehr, sondern bereits seit Juli 2003 im Besitz des Führerausweises (Urk. 46 S. 3).
- 31 - Während der Hauptverkehrszeit am Morgen wechselte der Beschuldigte beden- kenlos den Fahrstreifen, offensichtlich ohne sich ein (vollständiges) Bild über die tatzeitaktuelle Verkehrssituation zu verschaffen. Bei seiner konkreten Ausgangs- lage – die von ihm befahrene rechte Spur erlaubte zunächst ein höheres Tempo als der mittlere Fahrstreifen, doch musste er wegen eines langsamer fahrenden Automobilisten vor ihm alsbald wieder abbremsen – musste er damit rechnen und war somit voraussehbar, dass von ihm zuvor überholte Fahrzeuge, jedenfalls jenes der Zeugin, auf der mittleren Spur wieder aufgeholt haben würde(n) und für ihn kein behinderungsfreies Wechseln auf die mittlere Spur möglich sein würde. Namentlich bestand die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Fahrzeug der mittleren Spur bereits sehr nah oder sogar praktisch links von ihm im verdeckten Bereich ("toter Winkel") befinden könnte. Dennoch hielt er die gebotene und zu- mutbare Vorsicht nicht ein. Im Gegenteil nahm er keine Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer und gefährdete diese, besonders die Zeugin B._____, konk- ret. Dabei genügte auch ein nur momentanes Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen. Das wäre vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte verletzte dadurch elementare Sorgfaltspflichten in grober Weise. Das Verhalten des Be- schuldigten ist als rücksichtslos bzw. schwerwiegend verkehrswidrig einzustufen. Dies, auch wenn er – wovon vorliegend auszugehen ist – die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen hat, also bloss unbewusst fahrlässig handelte, indem er die nach den Umständen und sei- nen persönlichen Verhältnissen gebotene Sorgfalt nicht beachtete. Damit hat er eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern bewiesen. Unbewusste Fahrlässigkeit schliesst grobe Fahrlässigkeit nicht aus. Vorliegend hat der Beschuldigte grobfahrlässig gehandelt. Angesichts des regen Verkehrs- aufkommens und der hohen Geschwindigkeit von etwa 100 km/h wiegt dies schwer, da der Beschuldigte erhöht aufmerksam hätte sein müssen.
E. 6.5 Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.
- 32 - III. Strafzumessung und Widerruf
1. Strafrahmen und Strafart 1.1 Der konkret anwendbare Strafrahmen für die grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze, wobei ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.– beträgt (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Die Geldstrafe stellt im Vergleich zur Freiheitsstrafe einen weniger schweren Eingriff dar. Aufgrund des Verschul- dens und der persönlichen Verhältnisse (vgl. die nachfolgenden Erwägungen 2.2 und 2.3) kann vorliegend eine Strafe ausgefällt werden, die noch im unteren Bereich des Strafrahmens liegt. Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ist eine Geldstrafe auszusprechen. Eine Geldstrafe wurde zudem von der Staats- anwaltschaft beantragt (Urk. 17 S. 3; Urk. 36 S. 5). 1.2 Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Anhalts- punkte für eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB sind nicht ge- geben. Auch sonst liegen keine Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB vor.
2. Strafzumessung 2.1 Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 6B_585/2008 vom 19. Juni 2009 E. 2; 6B_426/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2 und 6B_131/2007 vom 22. November 2007 E. 2.1; Hansjakob / Schmitt / Sollberger, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch,
2. Auflage, Luzern 2006, Art. 47 S. 42 Mitte). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht
- 33 - die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 47 N 6). Bei der Tatkom- ponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Ver- schulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die so ge- nannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1; BGE 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2 und BGE 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Auflage, Bern 2006, S. 179 N 13; Trechsel / Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 47 N 21). 2.2 Tatkomponente 2.2.1 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere der Deliktsbetrag, die Gefährdung, das Risiko und der Sachschaden etc., sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tatbeitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger, BSK StGB I,
2. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 69 ff.; Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 18 ff.). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Ver- schulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um
- 34 - so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Gesetzliche Kriterien, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung, finden sich beispielsweise in Art. 11 ff. und 48 StGB. Unter anderem trifft denjeni- gen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu erwähnen ist, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorge- gebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 15). 2.2.2 Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zu- sammenhang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berück- sichtigen. In subjektiver Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als dasjenige eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt (Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, E. II. 7.5; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Auflage, Bern 2006, S. 185 f. N 25 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 89). 2.2.3 Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist innerhalb der fahrlässig begangenen groben Verkehrsregelverletzung keineswegs mehr als leicht zu be- zeichnen. Durch seinen unbedachten und damit rücksichtslosen Fahrspurwechsel bei starkem Verkehrsaufkommen auf der Autobahn im Bereich D._____ schuf er ein grosses Risiko einer Unfallverursachung. Dabei gefährdete er vor allem die Zeugin B._____, aber auch weitere Verkehrsteilnehmer konkret, dies namentlich
- 35 - an Leib und Leben (für Einzelheiten ist vollumfänglich auf die vorstehenden Aus- führungen zum Schuldpunkt, namentlich Erwägung II. 6. zu verweisen). Dass sich diese grosse Unfallgefahr nicht verwirklichte, ist wohl dem raschen und korrekten Verhalten der Zeugin B._____ zuzuschreiben. 2.2.4 Wie bereits dargelegt, bestehen vorliegend weder Anhaltspunkte für eine reduzierte Schuldfähigkeit noch sind sonst Verschuldensminderungsgründe gegeben. Angesichts der konkreten Verkehrssituation und der persönlichen Er- fahrungen des Beschuldigten lag das Risiko der hohen Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer durch einen bedenkenlosen Fahrstreifenwechsel erkennbar nahe. Bei der gebotenen und dem Beschuldigten zumutbaren Aufmerksamkeit und Vorsicht hätte sich die genannte Gefährdung vermeiden lassen. Das Manöver zum Tatzeitpunkt dennoch auszuführen, lag allein in der Entscheidungs- und Handlungsfreiheit des Beschuldigten. Es wäre dem Beschuldigten nach den inneren und äusseren Umständen somit ohne weiteres möglich gewesen, die Gefährdung zu vermeiden. Zwar handelte der Beschuldigte bloss (unbewusst) fahrlässig, doch ist ihm grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Tatverschulden daher höchs- tens leicht relativiert. 2.2.5 Aufgrund des nicht mehr leichten Tatverschuldens und angesichts des wei- ten Strafrahmens für grobe Verkehrsregelverletzung ist die Einsatzstrafe für die Tatkomponente auf mindestens von 50 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 2.3 Täterkomponente 2.3.1 Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vor- leben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohl- verhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht.
- 36 - Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksich- tigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Ein- sicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 2.3.2 Zur Biografie des Beschuldigten ergibt sich aus den Akten, dass er in Zürich geboren wurde und in F._____ aufwuchs, wo er auch die Schulen besuch- te. Er ist ausgebildeter Ersatzteilverkäufer, arbeitete zunächst auf seinem Beruf und absolvierte parallel dazu eine Ausbildung als Pädagoge. Danach bekleidete er eine Stelle bei der Firma G._____. Seit ca. Februar 2007 arbeitet er für die E._____ AG in C._____ … als Kundenberater. In der Freizeit hat er zweimal die Schweizer Meisterschaft im … gewonnen und einmal in einem Kinofilm mitge- spielt. Sein monatliches Nettoeinkommen liegt bei ca. Fr. 4'500.--. Dazu kommt ein 13. Monatslohn. Seit August 2011 wohnt er mit seiner Freundin zusammen, zuvor lebte er noch bei den Eltern. Unterstützungspflichtig ist er nicht. Vermögen hat er keines, hingegen Schulden aus Autoleasing, bei monatlichen Leasingraten von Fr. 1'000.-- (Urk. 12 S. 4 f.; Urk. 25 S. 2; Urk. 42; Urk. 46 S. 1 ff.). Aus diesen persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungs- relevanten Faktoren ableiten. 2.3.3 Gemäss Strafregisterauszug vom 20. Oktober 2011 (Urk. 35) weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 17. Juni 2010 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG verurteilt und mit einer auf zwei Jahre zur Bewäh- rung ausgesetzten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Diese Vorstrafe ist straferhöhend zu gewichten. Zwar handelt es sich nicht um eine einschlägige Vorstrafe, doch ebenfalls um ein Strassenverkehrsdelikt (vgl. auch Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat 2010/1016). 2.3.4 Der Beschuldigte hat zudem während laufender Probezeit und dies erst knapp drei Monate nach der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat delinquiert, was sich ebenso – und zwar deutlich – straferhöhend auswirkt (vgl. BGE 134 IV 241 E. 4.3.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 136; Trechsel /
- 37 - Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 47 N 23; sowie unter altem Recht: BGE 121 IV 62; Wiprächtiger, BSK StGB I, Basel 2003, Art. 63 aStGB N 113; Trechsel, Kurz- kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. A., Zürich 1997, Art. 63 aStGB N 14a). Es verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, die erneute Straffälligkeit während der laufenden Probezeit neben der Vorstrafe als weiteren Straf- erhöhungsgrund zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_765/2008 vom 7. April 2009 E. 2.1.2). 2.3.5 Bei der Strafzumessung ist, wie erwähnt, auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafver- fahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Trechsel / Affolter-Eijsten, Art 47 N 22 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, S. 101 ff.). Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren grundsätzlich kooperativ. Von einem Geständnis und damit Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens kann jedoch nicht gesprochen werden. Für das Nachtatverhalten rechtfertigt sich keine Straf- reduktion. 2.3.6 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Mit dieser Formulierung im Gesetz (Art. 47 Abs. 1 StGB) wird letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen. Die Berücksichtigung der Straf- empfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (BGE 6S.703/1995 vom 26. März 1996, E. c mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Der Beschuldigte ist weder alt noch krank. Er hat keine Kinder und es trifft ihn auch sonst keine Unterhaltslast gegenüber Dritten. Er befindet sich in einer stabilen beruflichen und familiären Situation. Es ist keine Strafempfindlichkeit er- sichtlich, die hier zu berücksichtigen wäre. 2.4 Aufgrund der Täterkomponente ist im Ergebnis eine Straferhöhung von rund einem Fünftel angezeigt. Geht man von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten (hypothetischen) Einsatzstrafe von mindestens 50 Tagessätzen
- 38 - Geldstrafe aus, resultiert unter Einbezug der Täterkomponente eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen. 2.5 Die Tagessatzhöhe ist wie von der Staatsanwaltschaft beantragt auf Fr. 130.-- festzusetzen. Vom monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von ca. Fr. 4'500.-- netto zuzüglich 13. Monatslohn sind Steuern, Krankenkassen- prämien und allfällige Unterstützungspflichten abzuziehen, Mietkosten und vor- bestehende Zahlungsverpflichtungen wie etwa Leasingraten hingegen nicht (BGE 134 IV 60 E. 6.4; Urk. 12 S. 4; Urk. 27 S. 11; Urk. 42). 2.6 Somit erweist sich eine Bestrafung mit 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 130.-- als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschul- digten angemessen.
3. Widerruf 3.1 Wie erwähnt wurde gegen den Beschuldigten mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Juni 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– ausgefällt und der Voll- zug dieser Strafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (vgl. Beizu- gsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat 2010/1016). Gestützt auf Art. 46 StGB ist deshalb mit dem neuen Urteil gleichzeitig zu prüfen, ob die mit genanntem Strafbefehl ausgefällte bedingte Geldstrafe zu widerrufen ist. Gemäss dieser Be- stimmung hat das Gericht bedingt ausgefällte Strafen zu widerrufen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ein Verbre- chen oder Vergehen während der Probezeit führt daher noch nicht zwingend zum Widerruf. Entscheidend ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Laut bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist mit anderen Worten eine bedingte Strafe nur dann zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungs- aussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Art. 46 N 5 mit Hinweis auf BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). Zudem fällt die Prognose beim Entscheid betreffend einen Widerruf umso eher negativ aus, je schwerer die
- 39 - während der Probezeit begangenen neuen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 145). Es ist jedoch nicht nur auf die neue Tat bzw. die Tatumstände abzustellen, son- dern eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Dem allfälligen Vollzug der Vorstrafe kann gemäss Bundesgericht eine "Schock- und Warnwirkung" zukommen, welche bei der Prognosebildung zu berücksichtigen ist. Umgekehrt kann sich der Vollzug der neuen Strafe aufdrängen, damit sich der Verzicht auf den Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB rechtfertigen lässt (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Art. 42 N 10 und Art. 46 N 6, je mit Hinweisen auf die Judikatur). Vom Widerruf kann ab- gesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, der Täter werde weitere Straftaten begehen. 3.2 Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilende Tat nach Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Juni 2010 und damit innerhalb der ihm im Juni 2010 angesetzten zweijährigen Probezeit. Er hat sich nach Ausfällung dieses Strafbefehls nun der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig gemacht, welcher Straftatbestand ein Vergehen dar- stellt (Art. 10 Abs. 3 StGB), womit diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt ist. Wie auszuführen sein wird (vgl. die nachfolgende Erwägung IV. zum Vollzug), lässt sich im Rahmen der Gesamtwürdigung der Verzicht auf einen Widerruf nur durch einen Vollzug der neuen Strafe rechtfertigen. Von einem Widerruf der Vor- strafe ist daher abzusehen. Anstelle des Widerrufs ist jedoch die Probezeit um ein Jahr zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). IV. Vollzug
1. Die Staatsanwaltschaft spricht sich für die Anordnung einer unbedingten Geldstrafe aus (Urk. 17 S. 3; Urk. 36 S. 5), während der Beschuldigte in seinem Eventualstandpunkt nach wie vor eine bedingte Strafe beantragt (Urk. 27 S. 11; Prot. II S. 10).
- 40 - 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 2.1.1 Die objektive Voraussetzung für einen vollbedingten Vollzug (und ebenso für einen teilbedingten Vollzug, vgl. nachfolgende Erwägung 2.2) ist vorliegend bei einer auszusprechenden Geldstrafe von 60 Tagessätzen erfüllt. 2.1.2 In subjektiver Hinsicht darf für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zudem keine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB vorliegen (BGE 134 IV 97, E. 7.3). Dabei wird die günstige Prognose gesetzlich vermutet, sie kann aber widerlegt werden (Hansjakob / Schmitt / Sollberger, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Luzern 2006, Art. 42 StGB, S. 36; BGE 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3.2 am Ende samt Verweis auf die Botschaft). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde (BGE 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, E. 5.1). Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abge- wichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3.1). Die vom Bundesgericht unter dem alten Recht entwickelten Prognose- kriterien bleiben weiterhin massgebend (Trechsel / Stöckli, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 42 N 9; BGE 134 IV 1, E. 4.2.1; BGE 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3.1 und BGE 6B_43/2007 vom 12. November 2007, E. 3.3.1). Bei der Prognosestellung sind namentlich die Tatumstände, das Vorleben, die strafrechtliche Vorbelastung, der Leumund, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen, Hin- weise auf Suchtgefährdung sowie alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewäh- rung zulassen. Zu den besonderen Kriterien der Prognosestellung gehören weiter das Verhalten nach der Tat und das Verhalten im Strafverfahren (Trechsel / Stöckli, a.a.O., Art. 42 N 18 f.; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar
- 41 - Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 42 N 9). Unzulässig ist es, unter den zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen, also etwa einseitig nur auf die Umstände der Tat abzustellen (Wiprächtiger, Strafzumessung und bedingter Strafvollzug, in: ZStR 114/1996, S. 422 ff.; Schneider / Garré, BSK StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 42 N 45 ff.; Trechsel / Stöckli, a.a.O., Art. 42 N 11). Bei der Prognosestellung geht es um die Frage, ob sich der Täter dauernd und nicht nur während der Probezeit bewähren wird (Trechsel / Stöckli, a.a.O., Art. 42 N 9). Für die Einschätzung des Rückfall- risikos ist ein Gesamtbild des Täters unerlässlich. Mit zu berücksichtigen sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1; BGE 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, E. 5.2.2; BGE 6S.408/2003 vom 6. Januar 2004; Schneider, BSK StGB I, Basel 2003, Art. 41 aStGB N 67 ff. mit zahlreichen Hinweisen; Schneider / Garré, a.a.O., Art. 42 N 43 und 45). 2.2 Vorliegend handelte der Beschuldigte grobfahrlässig. Der Beschuldigte war nicht geständig; vielmehr gab er sich ahnungslos und sprach von einer ihm fremden Situation (Urk. 12 S. 2; Urk. 27 S. 3). Damit fehlt es auch an Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens. Der Beschuldigte ging sogar so weit, der durch sein Fahrmanöver konkret gefährdeten Zeugin Ausländerfeindlichkeit zu unter- stellen (Urk. 12 S. 2; Urk. 25 S. 2) und ihr selber ein Fehlverhalten anlasten zu lassen (sie sei durch ihre unangemessene [Fast-]Vollbremsung die einzige echte Gefahr für den Verkehr gewesen; vgl. 11 S. 12 und 27 S. 6). Angesichts der eben- falls im Strassenverkehr erwirkten Vorstrafe kann die Tat kann nicht als einmali- ger Ausrutscher betrachtet werden. Zudem ereignete sich die zur Vorstrafe führende Handlung – Lenken seines Personenwagens nach dem Konsum von Cannabis in einer den Nachweisgrenzwert zur Feststellung der Fahrunfähigkeit überschreitenden Menge – nur gerade ein halbes Jahr vor der hier zu beurteilen- den Tat (vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat 2010/1016, Urk. 7). Der Beschuldigte beging diese Taten trotz solider und stabiler beruflicher und familiärer Verhältnisse. Aufgrund der Vorstrafe wurde dem Beschuldigten der Führerausweis vom 26. Februar 2010 bis zum 25. Mai 2010 entzogen (Urk. 15/4). Die heute zu beurteilende Verfehlung im Strassenverkehr beging der Beschuldig-
- 42 - te demnach bereits rund drei Monate, nachdem er seinen Führerschein zurück erhalten hatte. Gesamthaft betrachtet zeigt sich ein getrübtes Bild und das Risiko weiteren Fehl- verhaltens ist gegeben. Dem Beschuldigten muss eine eigentliche Schlechtprog- nose gestellt werden. Weder die bedingt ausgesprochene Vorstrafe noch die lau- fende Probezeit noch der dreimonatige Führerausweisentzug scheinen den Be- schuldigten ausreichend beeindruckt zu haben. Es ergibt sich, dass der Vollzug der Geldstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Dass der bedingte Strafvollzug verbunden mit einer Verbindungs- geldstrafe oder -busse in spezialpräventiver Hinsicht ausreichend ist, ist zu verneinen. Mit der Ausfällung einer Verbindungsstrafe lassen sich die Bedenken an der Legalbewährung nicht beseitigen. 2.2.3 Die Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist daher zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschuldigte für die Untersuchung und die erste Gerichtsinstanz kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr für das erst- instanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'800.-- festzusetzen.
- Im Berufungsverfahren obsiegt die Staatsanwaltschaft vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb ausgangsgemäss dem Beschuldig- ten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'200.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. - 43 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.--.
- Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 17. Juni 2010 angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.--.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'200.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 44 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110659-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. R. Naef und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Burri Urteil vom 19. Januar 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom
28. Juni 2011 (GG110021)
- 2 - Anklage: (Urk. 17) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29. März 2011 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln nicht schul- dig und wird freigesprochen.
2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Juni 2010 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird nicht widerrufen.
3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 1'000.00 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
4. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 47):
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage vom 29. März 2011 schul- dig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagess- ätzen zu Fr. 130.-- zu verurteilen.
3. Die Vorstrafe sei zu widerrufen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten (Prot. II S. 6):
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Die Vorstrafe sei nicht zu widerrufen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MwSt.) zu Lasten des Staates. Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerich- tes Dietikon, Einzelgericht, vom 28. Juni 2011 wurde der Beschuldigte A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln für nicht schuldig befunden und freige- sprochen. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Juni 2010 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- wur- de nicht widerrufen. Die Vorinstanz fällte keine Gerichtsgebühr aus und ordnete
- 4 - zudem an, die Kosten der Untersuchung und des bezirksgerichtlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Beschuldigten eine Prozessentschä- digung von Fr. 3'200.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 34 S. 13 f.).
2. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis mit Eingabe vom 5. Juli 2011 rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung an (Urk. 30; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom
25. Oktober 2011 ging innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 36; Art. 399 Abs. 3 StPO). Fristgerecht mit Schreiben vom 22. November 2011 liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs beantragen. Auf Anschluss- berufung wurde verzichtet. Gleichzeitig liess der Beschuldigte das von ihm aus- gefüllte und unterschriebene Datenerfassungsblatt einreichen und seine neue Adresse mitteilen (Urk. 40; Urk. 42; Art. 400 Abs. 3 StPO). Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 36 und Urk. 40).
3. Im Berufungsverfahren ist der ganze erstinstanzliche Entscheid angefoch- ten und folglich keine Teilrechtskraft eingetreten. 4.1 Mit Verfügung vom 8. April 2011 hatte die Vorinstanz unter anderem ange- ordnet, an der Hauptverhandlung von Amtes wegen die Anzeigeerstatterin B._____ als Zeugin einzuvernehmen (Urk. 19). Entsprechend erging die Vor- ladung (Urk. 20, 20/1, 22 und 23). 4.2 An der Hauptverhandlung liess der Beschuldigte den Antrag stellen, die im Vorverfahren noch als Zeugin befragte Anzeigeerstatterin als Auskunftsperson einzuvernehmen, da fraglich sei, ob diese durch ihr eigenes Verhalten nicht selber die Bestimmungen von Art. 90 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SVG verletzt habe (Prot. I S. 5). Diesem Antrag entsprach die Vorinstanz und befragte B._____ in der Folge als Auskunftsperson (Prot. I S. 6; Urk. 26). 4.3 Als Auskunftsperson wird unter anderem einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklä- renden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht
- 5 - ausgeschlossen werden kann (Art. 178 lit. d StPO). Erforderlich ist somit nicht die Teilnahme an der zu beurteilenden Tat, sondern lediglich ein Konnex zwischen der durch die Untersuchung abzuklärenden und einer weiteren, die einzuverneh- mende Person betreffende Handlung, welche von strafrechtlicher Relevanz sein könnte, letzterer aber nicht konkret zum Vorwurf gemacht werden kann, weil es dafür an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt (Donatsch in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Art. 178 N 31). Diese Bestimmung ist vorab auf den Fall zugeschnitten, dass bei unbekannter Täterschaft eine Mehrzahl von Personen als Täter oder Teilnehmer in Frage kommt und im Zeitpunkt der Einvernahme die Rolle der ein- zuvernehmenden Person noch nicht klar ist. Das wäre etwa der Fall, wenn bei mehreren Insassen unklar ist, wer das unfallverursachende Fahrzeug lenkte (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2009, Art. 178 N 9) oder bei einem Raufhandel oder Betäubungsmittel- delikt, wenn die Rolle involvierter Personen (noch) nicht feststeht. In derartigen Situationen sind die betreffenden Personen zunächst als Auskunftsperson, die keine Aussage- oder Wahrheitspflicht trifft (Art. 180 Abs. 1 StPO), zu behandeln. Denn es soll niemand gezwungen werden, sich mit der Tat in Verbindung zu bringen oder falsches Zeugnis abzulegen. Wird jemand als Zeuge vernommen und stellt sich später heraus, dass es sich effektiv um die tatverdächtige Person handelte, können die Aussagen wegen des Verbots des Selbstbelastungszwangs nicht verwertet werden (BSK StPO - Kerner, Basel 2011, Art. 178 N 1 und 8 mit Hinweis; Donatsch, a.a.O., Art. 178 N 16). 4.4 In prozessualer Hinsicht entschied die Vorinstanz, die Anzeigeerstatterin B._____ habe mit der von ihr vorgenommenen Vollbremsung bei einer Geschwin- digkeit von rund 100 km/h eine Handlung begangen, welche von strafrechtlicher Relevanz sein könnte. Wohl habe sie angegeben, dies getan zu haben, weil sie vom Beschuldigten abgedrängt worden sei (Urk. 2 S. 1). Möge dies soweit plausi- bel tönen, so sei darin trotzdem grundsätzlich eine gefährliche Handlung zu se- hen, zumal hinter ihr ja ein weiteres Fahrzeug gefahren sei. Falls sich der Sach- verhalt so wie in der Anklage beschrieben zugetragen haben sollte, so wäre ihre Handlung wegen des Manövers des Beschuldigten gerechtfertigt gewesen. Der
- 6 - Sachverhalt habe aber während der Untersuchung noch nicht festgestanden und so habe nicht unbesehen auf ihre Aussagen abgestützt und davon ausgegangen werden dürfen, dass der Beschuldigte das von B._____ beschriebene Manöver so vollzogen habe und ihre Handlung dadurch erforderlich gewesen sei. Dass wäh- rend der Untersuchung gegen den Beschuldigten kein Verfahren gegen B._____ eröffnet worden sei, möge unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar sein, weil der Sachverhalt wie gesagt noch nicht festgestanden habe und sich noch kein genügender Tatverdacht für einen Schikanestopp aufgedrängt haben möge. Stehe der Sachverhalt aber noch nicht fest, könne im Gegenzug auch nicht aus- geschlossen werden, dass sie ihrerseits mit ihrem Manöver strassenverkehrs- rechtliche Regeln verletzt habe. So lange aber eine Person als Täterin mit einer zusammenhängenden Straftat nicht positiv und ausdrücklich ausgeschlossen werden könne und so lange die – auch nur theoretische – Möglichkeit einer Täter- schaft bestehe, so lange sei sie nicht als Zeugin, sondern als Auskunftsperson zu befragen (Urk. 34 S. 3 f.). Aufgrund dieser Überlegungen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, B._____ hätte in der Untersuchung nicht als Zeugin, sondern als Auskunftsperson befragt werden müssen. Die entsprechenden Aussagen (Urk. 11) seien somit nicht ver- wertbar (Donatsch, a.a.O., Art. 178 N 16; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, N 659h). Hingegen erklärte die Vorinstanz die polizeiliche Einvernahme als ver- wertbar, da B._____ dort als Auskunftsperson einvernommen worden sei (Urk. 2; Urk. 34 S. 4; Art. 179 StPO). 4.5 Der Ansicht im angefochtenen Urteil, die Anzeigeerstatterin B._____ habe mit der von ihr vorgenommenen (Fast-)Vollbremsung bei einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h eine Handlung begangen, welche von strafrechtlicher Rele- vanz sein könnte, kann nicht zugestimmt werden. Es ist weder eine Teilnahme von B._____ an der zu beurteilenden Tat erkennbar noch eine damit konnexe Handlung der Anzeigeerstatterin, die strafrechtlich rele- vant sein könnte oder sonst ein Verhalten, mit welchem sich B._____ strafbar gemacht haben könnte. Ist aber kein Fehlverhalten ersichtlich, fehlt es entspre- chend an einem Tatverdacht. So sahen es offenbar auch die Staatsanwaltschaft
- 7 - während der ganzen Untersuchung und die Vorinstanz bis zur Hauptverhandlung. Ein angeblich strafrechtlich relevantes Verhalten der Anzeigeerstatterin war nie Thema und B._____ wurde auch durch die Vorinstanz ausdrücklich und ohne jeg- liche Bedenken als Zeugin zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 19, 20, 20/1, 22 und 23). Unerfindlich im angefochtenen Urteil ist insbesondere der Hinweis der Vorinstanz, während der Untersuchung möge sich "noch kein genügender Tatverdacht für einen Schikanestopp [durch B._____] aufgedrängt haben" (Urk. 34 S. 4). In Rechtsprechung und Lehre versteht man unter einem Schikanestopp ein unbe- gründetes brüskes Bremsen, d.h. ein brüskes Anhalten oder Bremsen ohne einen Notfall mit dem Zweck der Schikane, wie dem Erteilen einer Lektion oder des Erziehens eines anderen Verkehrsteilnehmers (Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2011 vom 23. September 2011 E. 3.3 und 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 3.1 und 3.4). Namentlich geht es um das schikanöse Ausbremsen eines nach- folgenden Fahrzeuglenkers aus Böswilligkeit, um diesen zu erschrecken oder eine Auffahrkollision zu provozieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2011 vom 23. September 2011 E. 3.3 und 3.4). Ein derartiges Verhalten durch die An- zeigeerstatterin stand während der Untersuchung und bis hin zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung nie im Raum, geschweige denn zur Diskussion. Weder ge- stützt auf Aussagen oder Beobachtungen des Beschuldigten selbst und/oder von Drittpersonen noch ansatzweise aus den Schilderungen der Anzeigeerstatterin lässt sich solches ableiten. Das Argument scheint dem Gedankengut des Vertei- digers zu entspringen, nach dessen These die von der Anzeigeerstatterin behaup- tete Vollbremsung unnötig war und wohl selber eine Verkehrsregelverletzung dar- stellte (Urk. 27 S. 3 und 6 f.). Die Frage aber, ob die Anzeigeerstatterin unnöti- gerweise eine kurze brüske (Fast-)Vollbremsung vornahm oder ob mangelnde Aufmerksamkeit des Beschuldigten beim Spurwechsel sie zu solchem Handeln zwang, trifft den Kernbereich der Anklage (vgl. Urk. 17 S. 2) und ist gerade Ge- genstand des Gerichtsverfahrens. Es ist im Übrigen keineswegs aussergewöhn- lich, dass während der Untersuchung ein (bestrittener) Sachverhalt noch nicht feststeht bzw. nicht als feststehend erachtet werden kann. Vielmehr ist diesfalls durch das Gericht zu prüfen, ob dem Beschuldigten das in der Anklageschrift
- 8 - konkret vorgeworfene Verhalten aufgrund der vorhandenen Beweismittel rechts- genügend nachgewiesen werden kann. Würde man der Auffassung der Vorinstanz folgen, wäre bei strittigen Vorfällen mit mehreren Beteiligten, namentlich solchen im Strassenverkehr, wohl kaum je eine Zeugeneinvernahme möglich. 4.6 Nach dem Gesagten besteht nicht der geringste Anhaltspunkt für ein mit der abzuklärenden Straftat zusammenhängendes strafbares Verhalten seitens der Anzeigeerstatterin. Sie steht ausserhalb jeden Tatverdachts und wurde zu Recht in der Untersuchung als Zeugin einvernommen und von der Vorinstanz als Zeugin vorgeladen. Es findet sich kein Grund, sie nicht als Zeugin, sondern (in Anwen- dung von Art. 178 lit. d StPO) als Auskunftsperson zu befragen, wie das die Vo- rinstanz auf Antrag der Verteidigung tat. Folglich ist die in der Untersuchung durchgeführte Zeugeneinvernahme von B._____ vom 16. März 2011 (Urk. 11) verwertbar. Auch wenn B._____ vor Vorinstanz fälschlicherweise als Auskunfts- person und nicht als Zeugin einvernommen wurde, kann auf deren Aussagen vor der Vorinstanz abgestellt werden, da sich bei dieser Befragung substantiell nichts Neues ergeben hat. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung kommt den Aussagen von B._____ als Auskunftsperson (vgl. Urk. 2 und Urk. 26) grundsätz- lich die gleiche Beweiseignung zu wie ihren Aussagen als Zeugin, wobei sich die Überzeugungskraft im konkreten Fall anhand der inhaltlichen Zuverlässigkeit der Angaben und des Verhaltens bei der Aussage beurteilt (BSK StPO - Kerner, Art. 178 N 3 mit Hinweis). B._____ ist fortan als Zeugin zu bezeichnen. II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf 1.1 Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wirft dem Beschuldigten vor, am Mittwoch, 8. September 2010, ca. 08.25 Uhr, sein Fahrzeug Marke 'Mercedes Benz …', Kennzeichen ZH … auf der Autobahn …, Fahrtrichtung C._____ gelenkt zu haben und dabei nach der Verzweigung D._____ Höhe Autobahnkilometer 2.200 die rechte Fahrspur parallel zu dem von B._____ auf dem mittleren Fahr-
- 9 - streifen (erste Überholspur) gelenkten Fahrzeug der Marke 'Mercedes Benz …' befahrend, von der rechten auf die mittlere Fahrspur (erste Überholspur) gewech- selt zu haben. Dies habe er getan nach Stellung des linken Blinkers und ohne weitere Rücksichtnahme auf die bereits den mittleren Fahrstreifen befahrende B._____. Durch diese krass vorschriftswidrige Fahrweise habe der Beschuldigte die konkrete Gefahr einer Streif-/Auffahrkollision mit dem von B._____ auf dem mittleren Fahrsteifen gelenkten Personenwagen geschaffen, welche lediglich durch eine kurze brüske (Fast-) Vollbremsung von B._____ habe verhindert wer- den können, was der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Sorg- falt im Strassenverkehr hätte erkennen und (auch) vermeiden können (Urk. 17 S. 2).
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gestand sowohl in der Untersuchung als auch in beiden Ge- richtsinstanzen ein, dass er mit seinem Fahrzeug 'Mercedes Benz …', Kennzei- chen ZH …, die genannte Autobahn zu besagter Zeit an besagtem Ort befahren und einen Fahrspurwechsel vollzogen habe. Es sei allgemein sein Arbeitsweg (Urk. 5 S. 1; Urk. 12 S. 2; Urk. 25 S. 1; Urk. 46 S. 6). Er machte jedoch durchwegs geltend, sich nicht an eine gefährliche Situation erinnern zu können. Er wechsle keine Fahrstreifen, wenn sich noch andere Personenwagen neben ihm befinden. Zudem könne er sich nicht erinnern, dass jemand gehupt habe. Er könne sich nicht vorstellen, die Lenkerin des schwarzen Mercedes einfach übersehen zu ha- ben. Er fahre mit Sicherheitsabstand, blinke und fahre nicht zu schnell. Er sei ein überdurchschnittlich vorsichtiger Fahrer, er fahre vorausschauend und korrekt. Er würde nie so handeln, wie es geschildert worden sei. Es sei ihm nicht erklärlich, warum er hier angezeigt werde und bezweifle stark, dass es so passiert sei. Eine solche Situation habe er nicht erlebt; es komme ihm fremd vor. Er sei nicht schul- dig (Urk. 5 S. 2 f.; Urk. 12 S. 1 ff.; Urk. 25 S. 1 f.; Urk. 27 S. 3; Urk. 46 S. 6). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der eingeklagte Vorfall als bestrit- ten gelten muss. Die Verteidigung stellt einen rücksichtslosen Fahrspurwechsel des Beschuldigten und eine dadurch geschaffene Gefahr explizit in Abrede und hält vielmehr eine
- 10 - Verkehrsregelverletzung durch die Zeugin für möglich. Durch Anpassen der Ge- schwindigkeit hätte sie eine Verkehrssituation wie die von ihr beschriebene ver- hindern können (Urk. 27 S. 3 ff.). Die Zeugin hätte – so die Verteidigung – ausreichend Zeit gehabt, um in Ruhe vom Gas zu gehen. Eine brüske Bremsung sei nicht notwendig gewesen (Prot. II S. 8). Da der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Handeln nach wie vor bestreitet, ist zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt – mithin das dem Beschuldigten konkret vorgeworfene Verhalten – aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenü- gend nachgewiesen werden kann. Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht lei- ten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand der Verteidigung auseinander setzen muss; vielmehr kann sich das Gericht auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2006 vom 14.11.2006 E. 4.2.2 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 125 II 369 E. 2c; BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b).
3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1 Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31, E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldig- ten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 599; BGE 127 I 40). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldig- ten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachge- wiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschul-
- 11 - digten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). In diesem Fall ist der Beschuldigte freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchten- den Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser / Schweri / Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel, 2005, Rz 11 S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nach- weis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (Niklaus Schmid, a.a.O., N 288). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicher- heit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, der Richter subjektiv mit Gewissheit von der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist (Kassa- tionsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1 samt Hinwei- sen). Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdi- gung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer mög- lich sind (Hauser / Schweri / Hartmann, a.a.O., Rz 12 S. 247).
- 12 - Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdig- keit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kriti- schen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so genann- ten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender / Nack / Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, Glaubwür- digkeits- und Beweislehre, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff.). 3.2 Glaubwürdigkeit Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit liefert die Grundlage dafür, ob einer Person getraut werden kann. Sie ergibt sich aus der prozessualen Stellung einer Person sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Die in erster Linie wichtige Glaubhaftigkeit der Aussagen ist massgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich der Sachverhalt im Wesentlichen so ereignet hat, wie er im Prozess einge- klagt ist. 3.2.1 Zu den Aussagen des Beschuldigten ist vorerst festzuhalten, dass ein Be- schuldigter im Strafprozess Objekt und Subjekt zugleich ist (Schmid, a.a.O., N 613, N 469 ff.). Seine Doppelstellung bedeutet konkret, dass sich einerseits das Strafverfahren gegen ihn richtet, andererseits seine Aussagen als Beweismittel für und gegen ihn verwendet werden können. Eine Pflicht, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen, trifft den Beschuldigten nicht (Schmid, a.a.O., N 472 ff.). So ist ein Beschuldigter im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet, was einleuchtet. Vielmehr hat er ein – durchaus legitimes –
- 13 - Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen, zumal er bei einem Schuldspruch mit strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert wäre. 3.2.2 Zur Zeugin B._____ ist zu bemerken, dass sie unter der strengen Strafan- drohung des Art. 307 StGB ausgesagt hat, wobei sie vorgängig bereits einmal po- lizeilich befragt worden ist. Diese rein prozessuale Stellung verleiht ihr allerdings keine spezielle Glaubwürdigkeit. Es ist jedoch kein Grund erkennbar, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Sie kannte ihn zuvor nicht (Urk. 11 S. 2) und hat auch keine persönlichen oder finanziellen Interessen am Ausgang des Prozesses (auch Urk. 34 S. 7). Auch ist nicht einzusehen, welchen Vorteil sie aus einer Falschaussage ziehen sollte, denn ihr wird nichts vorgeworfen, deretwegen sie sich entlasten müsste. 3.2.3 Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, die Zeugin könnte ihn unbe- gründet falsch belasten, weil er ein "junger Ausländer" sei. Vielleicht komme er als Albaner oder Türke rüber, der das gleiche Auto fahre wie sie (Urk. 12 S. 2). Er sei ein junger Lenker mit demselben Auto wie sie. Er sei ein Südländer (Urk. 25 S. 2). Auf die Frage, ob er die Zeugin kenne, erwähnte er, er arbeite bei der E._____ in der Reklamationsabteilung. Er habe sich dies auch schon überlegt. Die Kunden dort seien sehr genervt (Urk. 25 S. 2). Heute führte er aus, es sei auch schon zu Drohungen von wütenden Kunden gekommen. Soweit er habe nachschauen können, kenne er sie aber nicht (Urk. 46 S. 7). In der polizeilichen Einvernahme erklärte die Zeugin, dass sie den Lenker wieder erkennen würde. Nach dessen Aussehen gefragt, führte sie aus, es sei ein junger Mann gewesen, wohl knapp 30 Jahre alt, mit dunklen Haaren und ein Südländer- Typ. Sie denke, dass er aufgrund der Sitzposition wohl nicht sehr gross sei (Urk. 2 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft gab sie zu Protokoll, sie habe die Umrisse des Lenkers erkennen können, nicht aber das Gesicht, und sie deutete auf den anwesenden Beschuldigten, den sie anhand von Körperstatur und Haarfarbe als damaligen Lenker identifizierte (Urk. 11 S. 4). Das Alter habe sie nur geschätzt. Sie habe auf das Alter geschlossen, da sie keine grauen Haare gesehen habe
- 14 - (Urk. 11 S. 10). Die Frage des Verteidigers, ob sie in ihrer Tätigkeit als Scha- densinspektorin überproportional viel mit Ausländern zu tun habe, verneinte die Zeugin ebenso wie die weitere Frage, ob sie ein Problem damit habe, dass der von ihr als jungen Südländer-Typ beschriebene Lenker den gleichen Mercedes fahre wie sie. Indessen ergänzte sie, selber Halb-Italienerin zu sein (Urk. 11 S. 12). Die Zeugin hat den Beschuldigten in der Untersuchung beschrieben, nachdem sie
– wie üblich – von der Polizei ausdrücklich dazu aufgefordert worden war. Obwohl sie ihn nur kurz gesehen hatte, als er parallel zu ihr fuhr (Umrisse, Gestalt; vgl. Urk. 11 S. 4 und 10), trifft ihr Signalement durchaus zu, was sich einerseits aus einem ärztlichen Protokoll ergibt, wonach der Beschuldigte 168 cm gross und ca. 60 kg schwer ist (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat 2010/2016, Urk. 4/1) und wovon sich auch das Gericht an der Berufungsverhand- lung vom 19. Januar 2012 überzeugen konnte. Es ist daher völlig verfehlt, aus der korrekten Beschreibung ableiten zu wollen, sie habe etwas gegen "Ausländer". Als Grund für die Anzeige nannte die Zeugin vielmehr konstant das von ihr erlebte und als gefährlich beschriebene Manöver des fraglichen Fahrzeuglenkers (vgl. nachfolgende Erwägungen 4. und 5.). Ein konkreter Zusammenhang zwischen der Zeugin und der Reklamationsabteilung bei der E._____, dem Arbeitsplatz des Beschuldigten, ist nicht auszumachen und wird von diesem auch nicht behauptet. Unerklärlich ist, inwiefern die berufliche Tätigkeit der Zeugin als Schadensinspektorin einer Versicherung mit dem zu beurteilenden Vorfall zu- sammenhängen sollte. Dass sie als Person mit zur Hälfte italienischen Wurzeln grundsätzlich ein Problem mit Südländern haben sollte, ist schliesslich ebenso wenig vorstellbar. Die Verteidigung führt gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin an, dass diese aus- geführt habe, der Beschuldigte habe absichtlich eine gefährliche Situation ge- schaffen. Dieses Aussageverhalten spreche gegen wertungsfreie Aussagen der Zeugin. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass die Zeugin ausführte, der Beschuldigte habe die gefährliche Situation absichtlich geschaffen. Dies spricht jedoch nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Es ist gut nachvollziehbar,
- 15 - dass die Zeugin dies damals so – als absichtliches Verhalten – empfunden hat. Das Ausdrücken von Empfindungen spricht aber alleine noch nicht gegen die Glaubwürdigkeit einer Person. Im Übrigen ist nicht ein vorsätzliches, sondern le- diglich ein fahrlässiges Verhalten eingeklagt. Ein Grund für eine mögliche unkorrekte Belastung des Beschuldigten durch die Zeugin ist nicht erkennbar und es finden sich auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Schilderungen der Zeugin nicht grundsätzlich der Wahrheit ent- sprechen sollten. Massgeblich ist jedoch ohnehin in erster Linie der innere Gehalt der Aussagen. Zu ergänzen bleibt, dass die Unschuldsvermutung gegenüber jeder Person gilt, auch gegenüber dunkelhaarigen jungen Männern und hier speziell gegenüber dem Beschuldigten. Es ist wie dargelegt Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen und nicht dieser hat seine Unschuld nachzuwei- sen (BGE 127 I 38 E. 2a).
4. Aussagen der Zeugin B._____ Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Einvernahmen der Zeugin B._____ in der Untersuchung (Urk. 2 und 11). 4.1 Die Zeugin führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
10. September 2010 (Urk. 2), mithin zwei Tage nach dem Vorfall, zusammenge- fasst aus, mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h auf der … Richtung … Richtung C._____ nach der Verkehrsverzweigung D._____ auf dem mittleren Fahrstreifen gefahren zu sein, als auf der rechten Seite hinter ihr versetzt der sil- berne Personenwagen Mercedes ZH ... aufgetaucht und rechts an ihr vorbeige- prescht sei, mit einer geschätzten Geschwindigkeit von ca. 120 km/h. Vor diesem sei auf der Einfahrt ein weiterer Personenwagen gefahren, welcher ihm das Rechtsüberholen verunmöglicht habe. Sie habe die Situation bemerkt und des- halb auf den Fahrstreifen nach ganz links ausweichen wollen, um die Einfahrt der beiden Personenwagen zu ermöglichen. Das sei jedoch wegen des starken Ver- kehrsaufkommens auf dem Fahrstreifen ganz links unmöglich gewesen. Als sie
- 16 - plötzlich bemerkt habe, dass der Lenker des Mercedes ZH ... neben ihr den Blin- ker links gestellt habe, obwohl er direkt neben ihr gewesen sei und keine Möglich- keit des behinderungsfreien Wechselns bestanden habe, habe sie gehupt, um diesen auf ihre Situation aufmerksam zu machen. Dieser habe überhaupt nicht reagiert und begonnen, seinen Personenwagen auf ihren, den mittleren Fahrstrei- fen zu lenken. Darauf habe sie stark abbremsen müssen und ihrerseits ihr Fahr- zeug so weit wie möglich an den linken Rand ihres Fahrstreifens gelenkt. Durch ihr Abbremsen habe der Lenker vor ihr auf ihren, den mittleren Fahrstreifen, wechseln und wegfahren können. Sie habe es sehr gefährlich gefunden, bei die- sem Verkehrsaufkommen einen solchen Fahrstreifenwechsel vorzunehmen. Der dritte Personenwagen vor dem Lenker des andern Mercedes sei ganz normal auf dem Fahrstreifen ganz rechts weiter gefahren (Urk. 2 S. 1 f.). Auf Nachfrage, wie stark sie habe abbremsen müssen, um dem Lenker das Wechseln des Fahrstrei- fens auf ihren Fahrstreifen zu ermöglichen, präzisierte die Zeugin: "sehr stark". Es sei fast eine Vollbremsung gewesen. Sie habe nur kurz bremsen können, da hin- ter ihr ja noch weitere Fahrzeuge gefahren seien und sie eine Auffahrkollision ha- be verhindern wollen. Zu einer Kollision sei es nicht gekommen (Urk. 2 S. 2). Auf einem Google Map-Ausdruck kennzeichnete die Zeugin sodann Örtlichkeit und Konstellation der drei massgeblichen Fahrzeuge (Urk. 4) und nannte den genau- en Zeitpunkt des Geschehens sowie das Kontrollschild des andern Mercedes- fahrers. Sie habe sich das Kontrollschild merken und nachher im Büro aufschrei- ben können. Eine Verwechslung bezeichnete sie als ausgeschlossen. Nochmals nach dem Abstand gefragt, mit welchem der Mercedeslenker vor sie auf ihren Fahrstreifen gefahren sei, wiederholte die Zeugin, dass er nicht vor ihr, sondern parallel neben ihr auf ihren Fahrstreifen gedrängt habe. Sie habe daher voll ab- bremsen müssen, damit es Platz gegeben habe. Die Möglichkeit, dass der Lenker sie im toten Winkel einfach nicht bemerkt habe, verneinte die Zeugin. Er sei ja von hinten rechts gekommen und müsse sie gesehen und als sie gehupt auch noch gehört haben (Urk. 2 S. 2). Blickkontakt zwischen ihr und dem fraglichen Lenker verneinte sie. Da beide alleine im Fahrzeug gewesen seien, könne sie niemanden nennen, der die Fahrweise des Mercedeslenkers an jenem Morgen hätte be- obachten können.
- 17 - Die abschliessende offene Frage des Polizisten, wie sie die Situation an jenem Morgen erlebt habe, beantwortete die Zeugin so: "Ich fahre sehr häufig und mache ca. 30'000 km im Jahr. Ich erlebe auch häufig brenzlige Situationen. Aber es war nicht eine brenzlige Situation, sondern eine bewusste Gefährdung durch diesen jungen Mercedeslenker. So etwas habe ich doch noch nie erlebt. Das ist auch der Grund, weshalb ich mich für eine Anzeigeerstattung ent- schieden habe. Es war ein Wunder, dass es bei diesem Verkehrsaufkommen nicht zu einem Unfall gekommen ist. Der Schreck kam erst richtig später. Der Mercedeslenker hat die Situation frühzeitig gesehen und mit seiner Fahrweise nicht nur mich, sondern auch andere gefährdet." (Urk. 2 S. 3). 4.2 In der Zeugeneinvernahme vom 16. März 2011 (Urk. 11) schilderte B._____, wie sie an jenem Morgen vom Z._____ her kommend kurz nach dem D._____ plötzlich ein Fahrzeug bemerkte, welches die dazugekommene Spur rechts von ihr befuhr und von hinten zu ihrem Fahrzeug aufschloss. Der Lenker dieses Fahr- zeuges sei sowohl schneller als sie gefahren wie auch schneller als das andere Fahrzeug, welches auf der rechten Spur etwas weiter vorne gefahren sei. Der fragliche Lenker habe folglich sein Fahrzeug verlangsamen müssen. Als sie mit diesem Lenker auf gleicher Höhe gewesen sei, habe sie gesehen, dass er den Blinker gesetzt und begonnen habe, einen Spurwechsel vorzunehmen. Durch ei- nen Blick in den Rückspiegel habe sie festgestellt, dass sie wegen des starken Verkehrs nicht auf die linke Fahrspur wechseln konnte. Um auf ihre ausweglose Situation hinzuweisen, habe sie versucht, den Lenker mittels Hupe zu warnen. Das Hupen habe nichts bewirkt, er habe den Spurwechsel fortgesetzt und sie sei an den linken Rand der mittleren Spur gedrängt worden, um eine Kollision zu vermeiden (Urk. 11 S. 3). Da der Platz aber nicht ausgereicht habe, habe sie nichts anderes tun können, als der Kollision mittels Vollbremsung auszuweichen, obwohl sie panische Angst gehabt habe, dass der hintere Lenker ihre Bedrängnis nicht bemerke und auf sie rauffahre. Das drängende Auto habe dann den Spur- wechsel vollzogen. Sodann nannte die Zeugin Fahrzeugtyp und Farbe des Autos und identifizierte den anwesenden Beschuldigten. Weiter erklärte sie, sie habe das Kontrollschild ablesen und bei der Polizei zu Protokoll geben können, aus- wendig wusste sie es jedoch nicht mehr. Auf Vorhalt des Notizzettels mit der Kon- trollschildangabe (vgl. Urk. 3) bestätigte sie ihre Urheberschaft; die Notiz habe sie nach Ankunft im Büro erstellt (Urk. 11 S. 4 f.). Schliesslich bejahte sie, bei der Po-
- 18 - lizei die Wahrheit gesagt zu haben und keine Ergänzungen oder Korrekturen an- bringen zu wollen (Urk. 11 S. 4). Auf eine Vielzahl von Ergänzungsfragen der Verteidigung (vgl. Urk. 11 S. 5-13) ergaben sich noch die folgenden konkreten Hinweise und Erläuterungen der Zeu- gin: Zur Geschwindigkeit des Mercedes, als er an ihr vorbeifuhr, erklärte sie, raten zu müssen. Aufgrund der Zeugenbelehrung könne sie keine Aussage machen. Sie habe ihm ja nicht auf den Tacho schauen können. Die bei der Polizei erwähn- te Geschwindigkeit von ca. 120 km/h habe sie nur abgeschätzt und dies auch so kundgetan (Urk. 11 S. 5 f.). Mit "Vorbeipreschen" habe sie in der polizeilichen Be- fragung gemeint, dass sich das Fahrzeug nicht langsam nach vorne bewegt habe, sondern schnell (Urk. 11 S. 6). Durch das Abbremsen des Beschuldigten [auf dem rechten Fahrstreifen] seien sie nachher wieder auf gleicher Höhe gewesen und dann sei es zu der bedrängenden Situation gekommen. Es sei unausweichlich gewesen, dass der Mercedes ZH ... des Beschuldigten gebremst habe, da das dritte Fahrzeug langsamer gefahren sei als er (Urk. 11 S. 8). Auch betonte sie nochmals, dass sie sowohl an den linken Rand ihres Fahrstreifens gefahren sei als auch abgebremst habe, da ein blosses Weggehen vom Gaspedal nicht gereicht hätte und sie Angst vor den Fahrzeugen hinter ihr gehabt habe. Bei der (Risiko-)Abschätzung "Fahrspurwechsel oder Abbremsung" sei die Entscheidung auf Abbremsen gefallen. Sie sei schnell auf die Bremse getreten, damit ein grösstmöglicher Abstand entstehe. Sie habe ihr Fahrzeug jedoch nicht vollständig angehalten (Urk. 11 S. 10 f.). Auf den Hinweis des Verteidigers, ihre Reaktion sei für ihn nicht nachvollziehbar, schilderte die Zeugin nochmals stichwortartig und in gleicher Weise wie bis dahin, wie sich der angezeigte Vorfall aus ihrer Sicht ab- gespielt habe (Urk. 11 S. 11). Und als ihr der Verteidiger vorhielt, die einzige echte Gefahr für den Verkehr sei seines Erachtens durch ihre unangemessene Fast-Vollbremsung verursacht worden und die Zeugin zur Stellungnahme auf- forderte, erwähnte die Zeugin noch einmal, nie zuvor eine solche Gefährdung er- lebt zu haben. Sie habe nicht gewusst wohin, habe nicht nach links ausweichen können, und dies auf einer Autobahn. Sie habe einfach keinen andern Ausweg gesehen [als eine (Fast-)Vollbremsung], um eine Kollision zu vermeiden (Urk. 11 S. 12). Sie habe sich das Kontrollschild des Beschuldigten (und nicht auch weite-
- 19 - rer Fahrzeuge) gemerkt und notiert, weil er der Verursacher gewesen sei, sie auf ihn geschaut habe und sie sich den Verursacher habe merken wollen (Urk. 11 S. 12). Auf die weiteren Aussagen der Zeugin ist, soweit nötig, im Zusammenhang mit den Argumenten der Verteidigung einzugehen (nachfolgende Erwägung 5.4.3). 4.3 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte B._____ den Ablauf des Vorfalls nochmals in den wesentlichen Punkten, namentlich auch, dass sie erschrocken gewesen sei über das Ereignis und der Beschuldigte sie und die an- dern Verkehrsteilnehmer gefährdet habe. Ergänzend führte sie zum Grund für ihre Anzeige aus, wenn jemand auf der Strasse so rücksichtslos sei, sei es sehr sel- ten, dass sich jemand zu einer Anzeige überwinde. So lerne die Person auch nichts daraus. Sie habe zum ersten Mal Anzeige erstattet, da ihr das Gefühl, nicht weg zu können, besonders eingefahren sei. Sie habe die Situation, wie sie auf der Fahrbahn nach links auszuweichen versuchte, noch vor ihren Augen. Rücksichts- los sei es gewesen, weil sie die Situation durch Hupen angezeigt habe (Urk. 26 S. 2 f.).
5. Würdigung der Aussagen 5.1 Aufgrund der unbestrittenen Sachverhaltselemente steht zunächst zweifels- frei fest, dass der Beschuldigte am fraglichen Morgen mit seinem silbernen 'Mercedes Benz …', Kennzeichen ZH ..., die fragliche Autobahnstrecke befuhr. Da der Beschuldigte jedoch angibt, sich an keinen Vorfall erinnern zu können, ist zu prüfen, ob ihm der vorgeworfene rücksichtslose Fahrspurwechsel nachgewiesen werden kann. 5.2 Weiter ist vorauszuschicken, dass vorliegend fahrlässige (und nicht vorsätz- liche) grobe Verkehrsregelverletzung eingeklagt ist (Urk. 17 S. 2). Die Anklagebe- hörde geht entsprechend davon aus, dass der Beschuldigte die Zeugin während des eingeklagten Fahrspurwechsels weder gesehen noch ihr Hupen gehört hat. Mithin ist zu prüfen, ob ihm mangelnde Aufmerksamkeit beim Spurwechsel ange- lastet werden kann.
- 20 - 5.3 Aussagen Beschuldigter Die blossen Bestreitungen des Beschuldigten bzw. die behauptete fehlende Erinnerung an eine gefährliche Situation (vgl. vorstehende Erwägung II. 2.) lassen logischerweise kaum Raum für Widersprüche und bieten ebenso wenig eine Grundlage für eine Aussageanalyse. Es verhält sich daher nicht viel anders, als wenn der Beschuldigte ganz geschwiegen hätte. Ein Beschuldigter ist grundsätz- lich befugt, sich im Strafverfahren passiv zu verhalten und (ganz oder teilweise) zu schweigen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Er kann also jede Kooperation verweigern (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.4). Aussagen, auch jene des Beschuldigten, sind ordentliche Beweismittel. Fehlt eine solche Aussage, fehlt lediglich ein solches Beweismittel. Beweismittel unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesge- richts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.5). Es versteht sich von selbst, dass der Strafrichter nicht einfach aus dem Schweigen auf die Schuld schliessen kann. Umgekehrt ist es allgemein anerkannte Praxis, dass Schweigen die Annahme der Täterschaft nicht ausschliesst, wenn diese aufgrund vorhandener Beweismittel nicht zweifelhaft ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3 [deutsche Übersetzung in: Praxis 90/2001 Nr. 110] und 6B_571/2009 vom
28. Dezember 2009 E. 3.1). Die Täterschaft kann auch ohne Kooperation des Be- schuldigten beweisbar sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3). Auffallend waren jedoch die Ausführungen bzw. die Wortwahl des Be- schuldigten anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung. Auf die Fragen zu seinem Verhalten als Autolenker im Strassenverkehr, erklärte er wiederholt, ein sehr vorsichtiger, sehr vorausschauender und überdurchschnittlicher Fahrer zu sein. Dieses übertriebene, unnötige Betonen lässt an der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Beschuldigten zweifeln, sind doch solche Aussagen als Begründungs- signale und damit letztlich als Lügensignale zu werten. 5.4 Aussagen Zeugin B._____
- 21 - 5.4.1 Die Tatsache, dass jemand aufgrund einer erlebten Verkehrssituation die Mühen auf sich nimmt, eine Strafanzeige zu deponieren und an verschiedenen Einvernahmeterminen zu erscheinen, ohne dass ein persönlicher Vorteil daraus zu gewinnen ist, spricht bereits für das Vorliegen eines relativ massiven Vorfalls. Damit ist aber noch nicht gesagt, ob der Sachverhalt wie eingeklagt erstellt und die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen ist. Es ist wohl oft so, dass eine Anzeige unterbleibt, weil der damit verbundene Zeit- aufwand gescheut wird. Vorliegend ist zur Anzeige festzuhalten, dass die Zeugin sogleich nach Eintreffen am Arbeitsplatz das Kontrollschild des sie bedrängenden Fahrzeuges notiert und noch gleichentags gegen Abend persönlich bei einem Posten der Kantonspolizei Strafanzeige erstattet hat (vgl. Urk. 1 S. 4). Die im Zeitpunkt des Ereignisses 40-jährige Zeugin ist häufig mit dem Auto unterwegs. Sie absolviert ca. 30'000 km pro Jahr und ist somit eine erfahrene Lenkerin. Brenzlige Situationen im Strassenverkehr sind für sie an der Tagesordnung und gewissermassen hinzunehmen, nicht aber der Vorfall vom 8. September 2010, bei dem es aus ihrer Sicht an ein Wunder grenzte, dass kein Unfall resultierte. Eine solche Situation hat sie nach glaubhafter Angabe noch nie erlebt, sie war sehr er- schrocken über das Ereignis. Dieser konkret erlebte, von ihr minutiös, in vielen Einzelheiten und stimmiger Abfolge geschilderte Vorfall, der sich ihr besonders tief eingeprägte und den sie auch Monate danach noch klar vor Augen sah, führte dazu, dass sie sich – zum ersten Mal – für eine Anzeigeerstattung entschied (Urk. 2 S. 3; Urk. 11 S. 3; Urk. 26 S. 3). Der Schritt zur Anzeige ist bei diesem Hintergrund nachvollziehbar, ebenso der geäusserte Gedanke der Zeugin, Schlimmeres verhindern zu wollen und die fragliche Person daraus lernen zu lassen. In der vorliegenden Anzeigeerstattung liegt ein nicht unwesentliches Indiz für den eingeklagten Sachverhalt. 5.4.2 Dieses Indiz verdichtet sich zur Gewissheit, wenn man die sehr detaillier- ten und in allen wesentlichen Aspekten eindeutigen, konstanten, in sich stimmi- gen und damit plausiblen Aussagen der Zeugin hinzu nimmt. Dazu zählen vorab ihre präzisen und durch die übrigen Akten – namentlich Urk. 3, 4, 5 S. 1 und 12 S. 1 f. – verifizierten Angaben zum Ort und Zeitpunkt des Vor-
- 22 - falls, zu Fahrzeugtyp, Farbe und Kontrollschild des sie bedrängenden Fahrzeuges sowie die zutreffende Beschreibung des Beschuldigten und die Identifikation sei- ner Person. Dass an einem Werktag um 08.25 Uhr im Bereich des D._____ in Fahrtrichtung C._____ ein starkes Verkehrsaufkommen herrscht, wurde nicht nur von der Zeugin wiederholt erwähnt, sondern ist auch notorisch. Plastisch, gleichbleibend und im Einklang mit der Planskizze (Urk. 4) legte die Zeugin weiter dar, wie der Mercedes des Beschuldigten auf der Fahrspur rechts von ihr auftauchte, infolge höherer Geschwindigkeit an ihr vorbeifuhr, wegen eines vor ihm langsamer fahrenden dritten Fahrzeuges die Geschwindigkeit aber wieder drosseln musste und wie sich der Mercedes danach auf gleicher Höhe bzw. neben ihr befand. Die Zeugin spricht damit erkennbar das "Handorgel- phänomen" an, mithin jene Konstellation, bei welcher die gefahrenen Geschwin- digkeiten auf mehreren parallelen Fahrspuren abwechslungsweise variieren, wie dies namentlich beim Zusammenfluss grösserer Strassen und von Autobahnen bei dichterem Verkehr eintreten kann. Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass es der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage keineswegs schadet, wenn die Zeugin bei ihren Schilderungen in den drei Einvernahmen nicht immer die identischen Ausdrücke verwendete, sondern sich auch deskriptiv äusserte. Es handelt sich um Nuancen oder Nebensächlichkeiten ohne Einfluss auf das Beweisergebnis. Entscheidend ist, dass sie klar erkennbar stets ein und dasselbe Geschehen beschrieb. Verständlich ist auch, dass die Zeugin in einzelnen Punkten nur Schätzungen anstellen oder gar keine Angaben machen konnte, zum Beispiel zur gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten bzw. zu Zeitspannen oder konkreten Abständen (Urk. 11 S. 6), zumal es sich um variable Grössen in einem dynamischen Geschehen handelt und das Augenmerk der Zeugin hauptsächlich auf den eingeklagten Fahrspurwechsel gerichtet war, was ebenso einleuchtet. Und wenn sich die Zeugin bei der Staatsanwaltschaft sowie vor Vorinstanz an einzelne Details nicht mehr erinnern konnte, lässt sich das ohne weiteres mit dem Zeitablauf zwischen den Befragungen von sechs bzw. neun Monaten erklären. Jedenfalls ist ihrer Aussage deutlich zu entnehmen, dass der Beschuldigte sie, die mit ca. 100 km/h unterwegs war, zunächst auf der rechten Spur überholte und etwas später infolge notwendiger Temporeduktion wegen eines anderen Fahr-
- 23 - zeuges ungefähr parallel zu ihr fuhr. Mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldig- te tatsächlich fuhr, ist nicht eruierbar und auch belanglos. Ein Widerspruch in den Ausführungen der Zeugin ist auch nicht erkennbar. Im Kerngeschehen jedenfalls sagte die Zeugin in allen drei Einvernahmen prak- tisch kongruent aus, blieb ihr dieses doch ganz besonders und wirklich bildlich im Gedächtnis haften. So schilderte sie, wie der Beschuldigte, als er sich parallel neben ihr befand, den Blinker links stellte und sich anschickte, sein Fahrzeug auf ihren Fahrstreifen zu lenken, wie der dichte Verkehr ihr selber ein Wechseln auf den linken Fahrstreifen (wodurch sie dem Beschuldigten hätte Platz machen kön- nen) verunmöglichte, wie sie hupte, um den Beschuldigten auf ihre ausweglose Situation aufmerksam zu machen, dieser aber überhaupt nicht reagierte sondern begann, seinen PW auf ihren (den mittleren) Fahrstreifen zu lenken, wie sie ihr Fahrzeug soweit wie möglich an den linken Rand ihres Fahrstreifens lenkte bzw. an den linken Rand ihrer Fahrspur gedrängt wurde und zusätzlich kurz stark ab- bremsen musste, damit es zu keiner Kollision mit dem Beschuldigten kam und wie dieser dann den Spurwechsel vollziehen und wegfahren konnte. Aus den Schilde- rungen der Zeugin geht stets unmissverständlich hervor, dass sie zur Vermeidung einer Kollision mit dem Beschuldigten sowohl innerhalb ihres Fahrstreifens weitest möglich nach links ausweichen als auch kurz eine (Fast-)Vollbremsung machen musste, dass, anders ausgedrückt, diese Kombination von Handlungen erforder- lich war, damit es für das hineindrängende Fahrzeug des Beschuldigten Platz gab. Ob sie nun zuerst bremste oder zuerst nach links auswich, ist daher – auch entgegen der Vorinstanz (Urk. 34 S. 10) – von untergeordneter Bedeutung. Es dürfte sich vielmehr so verhalten haben, dass die Manöver zeitlich überschnei- dend oder praktisch gleichzeitig erfolgten bzw. erfolgen mussten. Jedenfalls be- durfte es zusätzlich des erwähnten Bremsmanövers, um eine Kollision zu verhin- dern. Kurz danach war auch der Moment, als sich die Zeugin das Kontrollschild des die äusserst prekäre Situation verursachenden Beschuldigten einprägte, um es dann im Büro aufschreiben zu können, weshalb sie eine Verwechslung aus- schliesst. Das ist glaubhaft und nachvollziehbar, befand sich doch dann das Fahr- zeug des Beschuldigten unmittelbar vor ihr. Sie merkte sich das Kontrollschild im Anschluss an eine akute Gefährdung, nachdem sie aus einer Sandwichposition
- 24 - heraus regelrecht hatte taktieren müssen, um einer fraglos folgenschweren Kollision zu entgehen (vgl. auch Urk. 11 S. 11 f.). Ohne Zweifel war sie imstande, die Zahlenkombination bis zur Niederschrift am Arbeitsplatz richtig zu speichern, was auch durch die mehrfache Übereinstimmung mit den weitern Fahrzeugdaten untermauert wird. Umgekehrt hatte die Zeugin keinen Anlass, sich die Kontroll- schilder von korrekt fahrenden Drittfahrzeugen zu merken (Urk. 11 S. 12). Völlig belanglos für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen ist, dass sie das Kontrollschild ein halbes Jahr später anlässlich der Zeugeneinvernahme nicht mehr auswendig nennen konnte und auf ihre Angaben bei der Polizei verwies (Urk. 11 S. 4). Konstant und ebenso realitätsnah machte die Zeugin deutlich, dass nur ein kurzes Bremsen in Frage kam, andernfalls das Risiko einer Auffahrkollision mit ihr nach- folgenden Fahrzeugen bestanden hätte. Da der Platz für das auf ihre Fahrspur drängende Fahrzeug nicht ausgereicht habe, habe sie nichts anderes tun können, als der Kollision mittels (Fast-)Vollbremsung auszuweichen, "obwohl ich panische Angst hatte, dass der hintere Lenker meine Bedrängnis nicht bemerkt und auf mich rauffährt" (Urk. 11 S. 3 f.). Das drängende Fahrzeug habe dann den Spur- wechsel vollzogen. Die "panische Angst" bezog sich unzweideutig auf die absolut wirklichkeitsnahe Gefahr einer Auffahrkollision durch das der Zeugin nachfolgen- de Fahrzeug (oder die nachfolgenden Fahrzeuge). Es ist nun schlicht aus der Luft gegriffen, wenn der Verteidiger aus dieser Aussage ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Zeugin im Sinne einer Überreaktion oder gar eines Schikanestopps zu konstruieren versucht (Urk. 27 S. 5 ff.). Das von der Zeugin vorgenommene Bremsmanöver stellte vielmehr offensichtlich die Folge des dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Fehlverhaltens dar und diente einzig der Ver- meidung einer Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten. Von unbegründe- tem Bremsen durch die Zeugin kann bei der gegebenen Situation nicht die Rede sein. Aus den Darlegungen der Zeugin ergibt sich klar, dass es sich um ein zwar starkes, aber nur kurzes Bremsmanöver handelte, in der Anklage treffend bezeichnet als "kurze brüske (Fast-)Vollbremsung" (Urk. 17 S. 2). Die nicht durchwegs deckungsgleiche Ausdrucksweise bewirkt wie erwähnt keinerlei Schmälerung der Zeugenaussage. Dafür, dass die Zeugin gar angehalten habe, wie der Verteidiger moniert (Urk. 27 S. 5), bestehen indessen nicht die geringsten
- 25 - Anhaltspunkte. Abgesehen davon hat die Zeugin dies ausdrücklich verneint (Urk. 11 S. 10). Ein Abbremsen bis zum Stillstand war im Übrigen weder nötig noch wäre es angemessen gewesen und – bei der damaligen Verkehrsdichte – wohl nicht folgenlos geblieben. Insgesamt übertreibt die Zeugin keinesfalls, wenn sie diesen Fahrspurwechsel als sehr gefährlich empfand, war sie doch in der mittleren Fahrspur regelrecht von Fahrzeugen eingekreist, und dies auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h (Urk. 2 S. 1; Urk. 11 S. 4). Umso verständlicher erscheint ihr Schritt zur Anzeigeerstattung. Ihre Sichtweise, nämlich bewusste Gefährdung durch den Beschuldigten (auch wenn es dies gemäss Anklage nicht war), leuchtet ebenso ein, ging sie doch entsprechend dem von ihr geschilderten Ablauf folgerichtig da- von aus, dass der Beschuldigte als von hinten rechts kommend sie gesehen und dann – infolge ihres Hupens – auch gehört haben musste (und nicht: sie gesehen und gehört habe [vgl. Urk. 2 S. 2 f., Urk. 11 S. 4, 9 und 13 und Urk. 26 S. 2 im Gegensatz zur Argumentation der Vorinstanz in Urk. 34 S. 10 f.]). Offenbar hat der Beschuldigte die Zeugin aber weder gesehen noch deren Hupen gehört. Selbst die Vorinstanz hielt es vorliegend ohne weiteres für möglich und plausibel, dass der Beschuldigte vor und während des Spurwechsels die Zeugin nicht wahr- genommen habe, weil sie sich im "toten Winkel" befunden habe. Auch sei es bei der Geschwindigkeit und der Machart des Fahrzeuges des Beschuldigten ohne weiteres möglich, dass er das Hupen entweder nicht wahrgenommen habe oder dieses bei der vorliegend "komplexen, verkehrsreichen Verkehrslage" nicht einem bestimmten Verursacher zugeordnet werden konnte. Das könne eine Erklärung dafür sein, weshalb der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt pauschal bestreite bzw. kundgebe, sich nicht an eine derartige Situation erinnern zu können (vgl. Urk. 34 S. 8 und 11). 5.4.3 Der Verteidiger ortete in den Einvernahmen der Zeugin eine Palette von "widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen" (Urk. 27 S. 4 ff.). Soweit nicht schon ihm Rahmen der vorstehenden Beweiswürdigung beantwortet bzw. für die Entscheidfindung überhaupt von Bedeutung, ist dazu wie folgt Stellung zu neh- men:
- 26 - Ob die Zeugin (zu einem viel späteren Zeitpunkt) beabsichtigte, selber in die rechte Fahrspur zu wechseln und ob sie dies vor oder hinter dem hier erwähnten dritten Fahrzeug hätte tun wollen, ist für die Beurteilung des eingeklagten Sach- verhalts ohne Bedeutung (Urk. 11 S. 3, 7 und 13; Urk. 27 S. 7). Was die Identifikation des Beschuldigten durch die Zeugin betrifft, kann ohne wei- tere Ergänzung auf die vorstehende Erwägung II. 3.2.3 verwiesen werden. Der Verteidiger machte ferner geltend, die Zeugin habe nach ihrer eigenen Schil- derung des Sachverhalts objektiv "sehr viel Zeit" gehabt, um die angebliche Ver- kehrssituation zu beobachten und durch vorausschauendes Fahren angemessen, z.B. durch leichtes "Wegnehmen des Gas" auf die von ihr beschriebene Situation zu reagieren (Urk. 27 S. 6). Diese Ansicht geht fehl. Auf entsprechende Frage des Verteidigers hat die Zeugin ausgeführt, gefühlsmässig sei ihr die Zeit, als sie den Beschuldigten parallel zu sich erblickte bis zu ihrer Bremsung lang erschienen, weil sie so viele Überlegungen angestellt habe. In Tat und Wahrheit müssten dies "Sekunden" gewesen sein (Urk. 11 S. 10). Nach dem hiesigen Sprachgebrauch meinte sie damit, dass sich das Geschehen in sehr kurzer Zeit abgespielt, in Wirk- lichkeit also gerade nicht lange gedauert hatte. Bekanntlich scheint die Zeit in Schreckmomenten fast still zu stehen, weshalb solche Ereignisse einem bloss lange vorkommen. Dass der Beschuldigte den Fahrspurwechsel ohne weitere Rücksichtnahme aus- führte, ergibt sich daraus, dass er das Fahrzeug der Zeugin gar nicht wahrnahm, es weder sah noch das Hupen der Zeugin hörte und die Spur wechselte, als ob das Fahrzeug der Zeugin dort nicht vorhanden gewesen wäre (nachstehend 6.4). Geringe Abweichungen in den Schilderungen und mangelnde Erinnerung der Zeugin in (unmassgeblichen) Einzelheiten vor dem Staatsanwalt oder in erster Gerichtsinstanz im Vergleich zur tatnahen polizeilichen Aussage vermögen das gesamte von der Zeugin vermittelte, überaus realistische Bild eines dynamischen Ereignisses bei starkem Verkehr auf der Autobahn im Bereich des D._____ nicht zu erschüttern.
- 27 - 5.5 In Würdigung aller relevanten Umstände und gestützt auf die Aussagen der Zeugin, jene des Beschuldigten und ergänzend den Zettel mit dem notierten Kon- trollschild sowie den gekennzeichneten Google Map-Ausdruck (Urk. 3 und 4) ist somit davon auszugehen, dass es der Beschuldigte war, der zum eingeklagten Zeitpunkt am Tatort nach Stellen des linken Blinkers und ohne weitere Rücksicht- nahme auf die bereits den mittleren Fahrstreifen befahrende Zeugin B._____ sein Fahrzeug der Marke 'Mercedes Benz …', Kennzeichen ZH ..., von der rechten Fahrspur auf die mittlere Fahrspur (erste Überholspur) lenkte, wobei eine Streif- /Auffahrkollision mit dem von B._____ auf dem mittleren Fahrstreifen gelenkten Personenwagen nur Dank deren kurzer brüsker (Fast-)Vollbremsung verhindert werden konnte. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.
6. Rechtliche Würdigung 6.1 Die Staatsanwaltschaft stuft das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln ein (Urk. 17 S. Urk. 36 S. 5). Der Beschul- digte habe durch krass vorschriftswidrige Fahrweise die konkrete Gefahr einer Streif-/Auffahrkollision mit dem von B._____ auf dem mittleren Fahrstreifen ge- lenkten Personenwagen geschaffen, welche lediglich durch eine kurze brüske (Fast-)Vollbremsung von B._____ habe verhindert werden können, was der Be- schuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Sorgfalt im Strassenverkehr hätte erkennen und (auch) vermeiden können. 6.2 Diese rechtliche Würdigung wird vom Angeklagten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bestritten (Urk. 27 S. 9). 6.3 Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG macht sich der groben Verletzung der Verkehrs- regeln schuldig, wer eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt und zudem die Verkehrsregeln in grober Weise verletzt (vgl. Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl., Zürich 2008, Art. 90 N 11). Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrs-
- 28 - vorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernst- lich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gege- ben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregel- verletzung begangen wird. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen be- stimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters (BGE 103 Ib 35 E. 3) die Gefahr einer Körperverletzung oder sogar Tötung besteht. Erst recht ist eine konkrete Gefahr zu bejahen, wenn es wegen der Verkehrsregelverletzung zu einem Unfall gekommen ist, sich mit anderen Worten die hervorgerufene Gefahr tatsächlich realisiert hat (Boll, Grobe Verkehrs- regelverletzung, Davos 1999, § 1 Ziff. 2.1.1.1). Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtspre- chung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahr- lässigkeit (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; BGE 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allge- meinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momen- tanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteile des
- 29 - Bundesgerichtes 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004, E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Lenker, der seine Fahrrichtung ändern will, wie beispielsweise zum Überho- len und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und die ihm nach- folgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unter- teilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Wenn er überholen will, muss er vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VRV). 6.4.1 Unbestrittenermassen handelt es sich bei Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG um wichtige Verkehrsregeln. Vorliegend wechselte der Beschuldigte nach Stellen des linken Blinkers von der rechten Fahrspur auf den mittleren Fahrstreifen (erste Überholspur), worauf die mit ihrem Fahrzeug auf etwa gleicher Höhe bzw. ca. parallel die mittlere Spur be- fahrende B._____ zu einer kurzen brüsken (Fast-)Vollbremsung gezwungen wur- de, um eine Streif-/Auffahrkollision mit dem Personenwagen des Beschuldigten zu verhindern. Der Beschuldigte war beim Fahrstreifenwechsel zur Rücksichtnahme auf die nachfolgenden Fahrzeuge verpflichtet. Hierfür genügte es nicht, dass er den linken Blinker betätigte und sein Manöver anschliessend durchführte. Viel- mehr hätte er sich vor der Einleitung des Manövers vorschriftsgemäss vergewis- sern müssen, ob sich auf der mittleren Fahrspur nicht ein Fahrzeug befand, wel- ches er durch sein Manöver behindern könnte, denn die mittlere Fahrspur war vortrittsberechtigt gegenüber dem von ihm befahrenen rechten Fahrstreifen. Das tat er offenbar nicht, hat er doch das Fahrzeug der Zeugin B._____, die korrekt fuhr, überhaupt nicht bemerkt, weder gesehen noch das Hupen der Lenkerin gehört. Allfälligen Sichtbehinderungen (insbesondere wegen des "toten Winkels") hätte er durch einen (vorläufigen) Verzicht auf den Fahrstreifenwechsel Rechnung tragen müssen. Mindestens aber aufgrund des Hupens hätte der Beschuldigte das Fahrzeug der Zeugin wahrnehmen und den Fahrstreifenwechsel unterlassen müssen.
- 30 - Der Beschuldigte hat dadurch wichtige, grundlegende Verkehrsvorschriften in ob- jektiv schwerer, unfallträchtiger Weise missachtet und die Verkehrssicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer, namentlich jene der Zeugin B._____, konkret ge- fährdet. Die vom Beschuldigten hervorgerufene Gefahr realisierte sich denn auch beinahe in einem Unfall, was bei den auf Autobahnen gefahrenen Geschwindig- keiten besonders gravierend erscheint. Damit hat der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Aus Unaufmerksamkeit – was selbst die Vorinstanz aufgrund der geschilderten äusseren Umstände ohne weite- res für denkbar hält (vgl. 34 S. 11) – hat er das Fahrzeug von B._____ nicht wahrgenommen. Das wiegt umso schwerer, als zur Tatzeit ein starkes Verkehrs- aufkommen herrschte. Damit ist der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG objektiv erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2). 6.4.3 Auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG sind ent- gegen den Einwänden der Verteidigung zu bejahen: Der Beschuldigte kannte die Strecke und die örtlichen Verhältnisse gut, es war sein damaliger Arbeitsweg. Als ortskundigem Automobilisten war ihm bekannt, dass es sich bei der Autobahn rund um das D._____ um einen der am stärksten frequentierten Autobahnschnitte schweizweit handelt und dass dort namentlich während der Stosszeiten – wozu auch die Zeit um 08.25 Uhr zu zählen ist – dich- ter Verkehr herrscht, was erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Er war allein und mit seinem eigenen Fahrzeug unterwegs. Er schilderte keinerlei Ablenkungen wäh- rend der Fahrt. Konkrete Unachtsamkeiten werden ihm in der Anklage auch nicht zur Last gelegt (Urk. 17). Es ist auch nicht aktenkundig, dass der Beschuldigte im Stress gewesen wäre. Heute führte er aus, er sei damals nicht in Eile gewesen. Er habe keine fixen Arbeitszeiten (Urk. 46 S. 6) Zudem war der Beschuldigte kein Neulenker mehr, sondern bereits seit Juli 2003 im Besitz des Führerausweises (Urk. 46 S. 3).
- 31 - Während der Hauptverkehrszeit am Morgen wechselte der Beschuldigte beden- kenlos den Fahrstreifen, offensichtlich ohne sich ein (vollständiges) Bild über die tatzeitaktuelle Verkehrssituation zu verschaffen. Bei seiner konkreten Ausgangs- lage – die von ihm befahrene rechte Spur erlaubte zunächst ein höheres Tempo als der mittlere Fahrstreifen, doch musste er wegen eines langsamer fahrenden Automobilisten vor ihm alsbald wieder abbremsen – musste er damit rechnen und war somit voraussehbar, dass von ihm zuvor überholte Fahrzeuge, jedenfalls jenes der Zeugin, auf der mittleren Spur wieder aufgeholt haben würde(n) und für ihn kein behinderungsfreies Wechseln auf die mittlere Spur möglich sein würde. Namentlich bestand die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Fahrzeug der mittleren Spur bereits sehr nah oder sogar praktisch links von ihm im verdeckten Bereich ("toter Winkel") befinden könnte. Dennoch hielt er die gebotene und zu- mutbare Vorsicht nicht ein. Im Gegenteil nahm er keine Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer und gefährdete diese, besonders die Zeugin B._____, konk- ret. Dabei genügte auch ein nur momentanes Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen. Das wäre vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte verletzte dadurch elementare Sorgfaltspflichten in grober Weise. Das Verhalten des Be- schuldigten ist als rücksichtslos bzw. schwerwiegend verkehrswidrig einzustufen. Dies, auch wenn er – wovon vorliegend auszugehen ist – die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen hat, also bloss unbewusst fahrlässig handelte, indem er die nach den Umständen und sei- nen persönlichen Verhältnissen gebotene Sorgfalt nicht beachtete. Damit hat er eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern bewiesen. Unbewusste Fahrlässigkeit schliesst grobe Fahrlässigkeit nicht aus. Vorliegend hat der Beschuldigte grobfahrlässig gehandelt. Angesichts des regen Verkehrs- aufkommens und der hohen Geschwindigkeit von etwa 100 km/h wiegt dies schwer, da der Beschuldigte erhöht aufmerksam hätte sein müssen. 6.5 Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.
- 32 - III. Strafzumessung und Widerruf
1. Strafrahmen und Strafart 1.1 Der konkret anwendbare Strafrahmen für die grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze, wobei ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.– beträgt (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Die Geldstrafe stellt im Vergleich zur Freiheitsstrafe einen weniger schweren Eingriff dar. Aufgrund des Verschul- dens und der persönlichen Verhältnisse (vgl. die nachfolgenden Erwägungen 2.2 und 2.3) kann vorliegend eine Strafe ausgefällt werden, die noch im unteren Bereich des Strafrahmens liegt. Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ist eine Geldstrafe auszusprechen. Eine Geldstrafe wurde zudem von der Staats- anwaltschaft beantragt (Urk. 17 S. 3; Urk. 36 S. 5). 1.2 Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Anhalts- punkte für eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB sind nicht ge- geben. Auch sonst liegen keine Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB vor.
2. Strafzumessung 2.1 Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 6B_585/2008 vom 19. Juni 2009 E. 2; 6B_426/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2 und 6B_131/2007 vom 22. November 2007 E. 2.1; Hansjakob / Schmitt / Sollberger, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch,
2. Auflage, Luzern 2006, Art. 47 S. 42 Mitte). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht
- 33 - die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 47 N 6). Bei der Tatkom- ponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Ver- schulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die so ge- nannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1; BGE 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2 und BGE 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Auflage, Bern 2006, S. 179 N 13; Trechsel / Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 47 N 21). 2.2 Tatkomponente 2.2.1 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere der Deliktsbetrag, die Gefährdung, das Risiko und der Sachschaden etc., sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tatbeitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger, BSK StGB I,
2. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 69 ff.; Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 18 ff.). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Ver- schulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um
- 34 - so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Gesetzliche Kriterien, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung, finden sich beispielsweise in Art. 11 ff. und 48 StGB. Unter anderem trifft denjeni- gen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu erwähnen ist, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorge- gebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 15). 2.2.2 Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zu- sammenhang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berück- sichtigen. In subjektiver Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als dasjenige eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt (Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, E. II. 7.5; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Auflage, Bern 2006, S. 185 f. N 25 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 89). 2.2.3 Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist innerhalb der fahrlässig begangenen groben Verkehrsregelverletzung keineswegs mehr als leicht zu be- zeichnen. Durch seinen unbedachten und damit rücksichtslosen Fahrspurwechsel bei starkem Verkehrsaufkommen auf der Autobahn im Bereich D._____ schuf er ein grosses Risiko einer Unfallverursachung. Dabei gefährdete er vor allem die Zeugin B._____, aber auch weitere Verkehrsteilnehmer konkret, dies namentlich
- 35 - an Leib und Leben (für Einzelheiten ist vollumfänglich auf die vorstehenden Aus- führungen zum Schuldpunkt, namentlich Erwägung II. 6. zu verweisen). Dass sich diese grosse Unfallgefahr nicht verwirklichte, ist wohl dem raschen und korrekten Verhalten der Zeugin B._____ zuzuschreiben. 2.2.4 Wie bereits dargelegt, bestehen vorliegend weder Anhaltspunkte für eine reduzierte Schuldfähigkeit noch sind sonst Verschuldensminderungsgründe gegeben. Angesichts der konkreten Verkehrssituation und der persönlichen Er- fahrungen des Beschuldigten lag das Risiko der hohen Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer durch einen bedenkenlosen Fahrstreifenwechsel erkennbar nahe. Bei der gebotenen und dem Beschuldigten zumutbaren Aufmerksamkeit und Vorsicht hätte sich die genannte Gefährdung vermeiden lassen. Das Manöver zum Tatzeitpunkt dennoch auszuführen, lag allein in der Entscheidungs- und Handlungsfreiheit des Beschuldigten. Es wäre dem Beschuldigten nach den inneren und äusseren Umständen somit ohne weiteres möglich gewesen, die Gefährdung zu vermeiden. Zwar handelte der Beschuldigte bloss (unbewusst) fahrlässig, doch ist ihm grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Tatverschulden daher höchs- tens leicht relativiert. 2.2.5 Aufgrund des nicht mehr leichten Tatverschuldens und angesichts des wei- ten Strafrahmens für grobe Verkehrsregelverletzung ist die Einsatzstrafe für die Tatkomponente auf mindestens von 50 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 2.3 Täterkomponente 2.3.1 Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vor- leben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohl- verhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht.
- 36 - Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksich- tigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Ein- sicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 2.3.2 Zur Biografie des Beschuldigten ergibt sich aus den Akten, dass er in Zürich geboren wurde und in F._____ aufwuchs, wo er auch die Schulen besuch- te. Er ist ausgebildeter Ersatzteilverkäufer, arbeitete zunächst auf seinem Beruf und absolvierte parallel dazu eine Ausbildung als Pädagoge. Danach bekleidete er eine Stelle bei der Firma G._____. Seit ca. Februar 2007 arbeitet er für die E._____ AG in C._____ … als Kundenberater. In der Freizeit hat er zweimal die Schweizer Meisterschaft im … gewonnen und einmal in einem Kinofilm mitge- spielt. Sein monatliches Nettoeinkommen liegt bei ca. Fr. 4'500.--. Dazu kommt ein 13. Monatslohn. Seit August 2011 wohnt er mit seiner Freundin zusammen, zuvor lebte er noch bei den Eltern. Unterstützungspflichtig ist er nicht. Vermögen hat er keines, hingegen Schulden aus Autoleasing, bei monatlichen Leasingraten von Fr. 1'000.-- (Urk. 12 S. 4 f.; Urk. 25 S. 2; Urk. 42; Urk. 46 S. 1 ff.). Aus diesen persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungs- relevanten Faktoren ableiten. 2.3.3 Gemäss Strafregisterauszug vom 20. Oktober 2011 (Urk. 35) weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 17. Juni 2010 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG verurteilt und mit einer auf zwei Jahre zur Bewäh- rung ausgesetzten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Diese Vorstrafe ist straferhöhend zu gewichten. Zwar handelt es sich nicht um eine einschlägige Vorstrafe, doch ebenfalls um ein Strassenverkehrsdelikt (vgl. auch Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat 2010/1016). 2.3.4 Der Beschuldigte hat zudem während laufender Probezeit und dies erst knapp drei Monate nach der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat delinquiert, was sich ebenso – und zwar deutlich – straferhöhend auswirkt (vgl. BGE 134 IV 241 E. 4.3.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 136; Trechsel /
- 37 - Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 47 N 23; sowie unter altem Recht: BGE 121 IV 62; Wiprächtiger, BSK StGB I, Basel 2003, Art. 63 aStGB N 113; Trechsel, Kurz- kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. A., Zürich 1997, Art. 63 aStGB N 14a). Es verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, die erneute Straffälligkeit während der laufenden Probezeit neben der Vorstrafe als weiteren Straf- erhöhungsgrund zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_765/2008 vom 7. April 2009 E. 2.1.2). 2.3.5 Bei der Strafzumessung ist, wie erwähnt, auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafver- fahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Trechsel / Affolter-Eijsten, Art 47 N 22 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, S. 101 ff.). Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren grundsätzlich kooperativ. Von einem Geständnis und damit Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens kann jedoch nicht gesprochen werden. Für das Nachtatverhalten rechtfertigt sich keine Straf- reduktion. 2.3.6 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Mit dieser Formulierung im Gesetz (Art. 47 Abs. 1 StGB) wird letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen. Die Berücksichtigung der Straf- empfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (BGE 6S.703/1995 vom 26. März 1996, E. c mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Der Beschuldigte ist weder alt noch krank. Er hat keine Kinder und es trifft ihn auch sonst keine Unterhaltslast gegenüber Dritten. Er befindet sich in einer stabilen beruflichen und familiären Situation. Es ist keine Strafempfindlichkeit er- sichtlich, die hier zu berücksichtigen wäre. 2.4 Aufgrund der Täterkomponente ist im Ergebnis eine Straferhöhung von rund einem Fünftel angezeigt. Geht man von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten (hypothetischen) Einsatzstrafe von mindestens 50 Tagessätzen
- 38 - Geldstrafe aus, resultiert unter Einbezug der Täterkomponente eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen. 2.5 Die Tagessatzhöhe ist wie von der Staatsanwaltschaft beantragt auf Fr. 130.-- festzusetzen. Vom monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von ca. Fr. 4'500.-- netto zuzüglich 13. Monatslohn sind Steuern, Krankenkassen- prämien und allfällige Unterstützungspflichten abzuziehen, Mietkosten und vor- bestehende Zahlungsverpflichtungen wie etwa Leasingraten hingegen nicht (BGE 134 IV 60 E. 6.4; Urk. 12 S. 4; Urk. 27 S. 11; Urk. 42). 2.6 Somit erweist sich eine Bestrafung mit 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 130.-- als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschul- digten angemessen.
3. Widerruf 3.1 Wie erwähnt wurde gegen den Beschuldigten mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Juni 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– ausgefällt und der Voll- zug dieser Strafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (vgl. Beizu- gsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat 2010/1016). Gestützt auf Art. 46 StGB ist deshalb mit dem neuen Urteil gleichzeitig zu prüfen, ob die mit genanntem Strafbefehl ausgefällte bedingte Geldstrafe zu widerrufen ist. Gemäss dieser Be- stimmung hat das Gericht bedingt ausgefällte Strafen zu widerrufen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ein Verbre- chen oder Vergehen während der Probezeit führt daher noch nicht zwingend zum Widerruf. Entscheidend ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Laut bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist mit anderen Worten eine bedingte Strafe nur dann zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungs- aussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Art. 46 N 5 mit Hinweis auf BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). Zudem fällt die Prognose beim Entscheid betreffend einen Widerruf umso eher negativ aus, je schwerer die
- 39 - während der Probezeit begangenen neuen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 145). Es ist jedoch nicht nur auf die neue Tat bzw. die Tatumstände abzustellen, son- dern eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Dem allfälligen Vollzug der Vorstrafe kann gemäss Bundesgericht eine "Schock- und Warnwirkung" zukommen, welche bei der Prognosebildung zu berücksichtigen ist. Umgekehrt kann sich der Vollzug der neuen Strafe aufdrängen, damit sich der Verzicht auf den Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB rechtfertigen lässt (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Art. 42 N 10 und Art. 46 N 6, je mit Hinweisen auf die Judikatur). Vom Widerruf kann ab- gesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, der Täter werde weitere Straftaten begehen. 3.2 Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilende Tat nach Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Juni 2010 und damit innerhalb der ihm im Juni 2010 angesetzten zweijährigen Probezeit. Er hat sich nach Ausfällung dieses Strafbefehls nun der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig gemacht, welcher Straftatbestand ein Vergehen dar- stellt (Art. 10 Abs. 3 StGB), womit diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt ist. Wie auszuführen sein wird (vgl. die nachfolgende Erwägung IV. zum Vollzug), lässt sich im Rahmen der Gesamtwürdigung der Verzicht auf einen Widerruf nur durch einen Vollzug der neuen Strafe rechtfertigen. Von einem Widerruf der Vor- strafe ist daher abzusehen. Anstelle des Widerrufs ist jedoch die Probezeit um ein Jahr zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). IV. Vollzug
1. Die Staatsanwaltschaft spricht sich für die Anordnung einer unbedingten Geldstrafe aus (Urk. 17 S. 3; Urk. 36 S. 5), während der Beschuldigte in seinem Eventualstandpunkt nach wie vor eine bedingte Strafe beantragt (Urk. 27 S. 11; Prot. II S. 10).
- 40 - 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 2.1.1 Die objektive Voraussetzung für einen vollbedingten Vollzug (und ebenso für einen teilbedingten Vollzug, vgl. nachfolgende Erwägung 2.2) ist vorliegend bei einer auszusprechenden Geldstrafe von 60 Tagessätzen erfüllt. 2.1.2 In subjektiver Hinsicht darf für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zudem keine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB vorliegen (BGE 134 IV 97, E. 7.3). Dabei wird die günstige Prognose gesetzlich vermutet, sie kann aber widerlegt werden (Hansjakob / Schmitt / Sollberger, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Luzern 2006, Art. 42 StGB, S. 36; BGE 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3.2 am Ende samt Verweis auf die Botschaft). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde (BGE 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, E. 5.1). Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abge- wichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3.1). Die vom Bundesgericht unter dem alten Recht entwickelten Prognose- kriterien bleiben weiterhin massgebend (Trechsel / Stöckli, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 42 N 9; BGE 134 IV 1, E. 4.2.1; BGE 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3.1 und BGE 6B_43/2007 vom 12. November 2007, E. 3.3.1). Bei der Prognosestellung sind namentlich die Tatumstände, das Vorleben, die strafrechtliche Vorbelastung, der Leumund, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen, Hin- weise auf Suchtgefährdung sowie alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewäh- rung zulassen. Zu den besonderen Kriterien der Prognosestellung gehören weiter das Verhalten nach der Tat und das Verhalten im Strafverfahren (Trechsel / Stöckli, a.a.O., Art. 42 N 18 f.; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar
- 41 - Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 42 N 9). Unzulässig ist es, unter den zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen, also etwa einseitig nur auf die Umstände der Tat abzustellen (Wiprächtiger, Strafzumessung und bedingter Strafvollzug, in: ZStR 114/1996, S. 422 ff.; Schneider / Garré, BSK StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 42 N 45 ff.; Trechsel / Stöckli, a.a.O., Art. 42 N 11). Bei der Prognosestellung geht es um die Frage, ob sich der Täter dauernd und nicht nur während der Probezeit bewähren wird (Trechsel / Stöckli, a.a.O., Art. 42 N 9). Für die Einschätzung des Rückfall- risikos ist ein Gesamtbild des Täters unerlässlich. Mit zu berücksichtigen sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1; BGE 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, E. 5.2.2; BGE 6S.408/2003 vom 6. Januar 2004; Schneider, BSK StGB I, Basel 2003, Art. 41 aStGB N 67 ff. mit zahlreichen Hinweisen; Schneider / Garré, a.a.O., Art. 42 N 43 und 45). 2.2 Vorliegend handelte der Beschuldigte grobfahrlässig. Der Beschuldigte war nicht geständig; vielmehr gab er sich ahnungslos und sprach von einer ihm fremden Situation (Urk. 12 S. 2; Urk. 27 S. 3). Damit fehlt es auch an Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens. Der Beschuldigte ging sogar so weit, der durch sein Fahrmanöver konkret gefährdeten Zeugin Ausländerfeindlichkeit zu unter- stellen (Urk. 12 S. 2; Urk. 25 S. 2) und ihr selber ein Fehlverhalten anlasten zu lassen (sie sei durch ihre unangemessene [Fast-]Vollbremsung die einzige echte Gefahr für den Verkehr gewesen; vgl. 11 S. 12 und 27 S. 6). Angesichts der eben- falls im Strassenverkehr erwirkten Vorstrafe kann die Tat kann nicht als einmali- ger Ausrutscher betrachtet werden. Zudem ereignete sich die zur Vorstrafe führende Handlung – Lenken seines Personenwagens nach dem Konsum von Cannabis in einer den Nachweisgrenzwert zur Feststellung der Fahrunfähigkeit überschreitenden Menge – nur gerade ein halbes Jahr vor der hier zu beurteilen- den Tat (vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat 2010/1016, Urk. 7). Der Beschuldigte beging diese Taten trotz solider und stabiler beruflicher und familiärer Verhältnisse. Aufgrund der Vorstrafe wurde dem Beschuldigten der Führerausweis vom 26. Februar 2010 bis zum 25. Mai 2010 entzogen (Urk. 15/4). Die heute zu beurteilende Verfehlung im Strassenverkehr beging der Beschuldig-
- 42 - te demnach bereits rund drei Monate, nachdem er seinen Führerschein zurück erhalten hatte. Gesamthaft betrachtet zeigt sich ein getrübtes Bild und das Risiko weiteren Fehl- verhaltens ist gegeben. Dem Beschuldigten muss eine eigentliche Schlechtprog- nose gestellt werden. Weder die bedingt ausgesprochene Vorstrafe noch die lau- fende Probezeit noch der dreimonatige Führerausweisentzug scheinen den Be- schuldigten ausreichend beeindruckt zu haben. Es ergibt sich, dass der Vollzug der Geldstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Dass der bedingte Strafvollzug verbunden mit einer Verbindungs- geldstrafe oder -busse in spezialpräventiver Hinsicht ausreichend ist, ist zu verneinen. Mit der Ausfällung einer Verbindungsstrafe lassen sich die Bedenken an der Legalbewährung nicht beseitigen. 2.2.3 Die Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist daher zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschuldigte für die Untersuchung und die erste Gerichtsinstanz kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr für das erst- instanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'800.-- festzusetzen.
2. Im Berufungsverfahren obsiegt die Staatsanwaltschaft vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb ausgangsgemäss dem Beschuldig- ten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'200.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.
- 43 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.--.
3. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 17. Juni 2010 angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.--.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'200.--.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 44 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri