Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 A._____,
E. 2 Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten 1 und 2 wird nicht einge- treten.
E. 2.1 Erster Vorwurf: mangelnde Überprüfung der angegebenen Qualifikation vor Auftragserteilung Der erste Vorwurf der Anklage lautet, dass der Angeklagte H._____ mit den Rückbauarbeiten beauftragt habe, ohne selber näher zu überprüfen, ob dieser die hiezu erforderliche fachliche Qualifikation sowie Befähigung zur Führung von Mit- arbeitern besessen habe. Vielmehr habe er sich diesbezüglich einzig auf die ent- sprechenden Informationen von Bauführer I._____ verlassen. Tatsächlich aber sei H._____ ungenügend qualifiziert gewesen und deshalb mit der Durchführung fachlich überfordert gewesen (Urk. 35 S. 3).
E. 2.1.1 Wie gesagt setzt eine fahrlässige Deliktsbegehung (auch durch Unter- lassen) voraus, dass der Täter Sorgfaltspflichten verletzt hat. Das Mass der zu be- achtenden Sorgfalt bestimmt sich in erster Linie nach einschlägigen Vorschriften. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VUV darf der Arbeitgeber Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wie allgemein die Mehrheit der Arbeiten auf dem Bau, ist auch der Rückbau einer Baugrubenspriessung mit besonderen Verletzungsgefahren verbunden, geht es doch hier um die Demontage von tonnenschweren Stahlträgern. Es stellt sich somit vorerst die Frage, ob H._____ zur Ausführung des Ausbaus und zur Führung des Mitarbeiters +Z._____ genügend qualifiziert war.
a) H._____ selber erklärte, er sei schon 17 Jahre bei der G._____ AG. Die ersten 7 oder 8 Jahre habe er immer mit einem Polier gearbeitet. Seit 8 Jahren leite er nun selber Gruppen, wobei er schon bis zu 7 Leute betreut habe. Er er- klärte auch wiederholt, dass er Ausbauten von Longarinen schon vielfach selb- ständig nach den Anweisungen eines Bauführers vorgenommen habe und wisse, wie das gehe (Urk. 2 S. 5 f.; Urk. 10/8 S. 5; Urk. 23/1 S. 2). Die Anweisungen, welche er vom Angeklagten erhalten habe, hätten sich nicht unterschieden von den Instruktionen, welche ihm früher der Bauführer I._____ vor solchen Arbeiten erteilt habe (Urk. 23/1 S. 2). Die Darstellung H._____s wird von D._____ dem
- 20 - Mitangeklagten und Geschäftsführer der G._____ AG bestätigt: H._____ sei seit über 15 Jahre bei ihnen und habe Vorarbeiter-Funktion inne. Er habe solche Ausbauarbeiten schon mehrfach gemacht und besitze hierfür ausreichende Fachkenntnisse (Urk. 10/3 S. 3). D._____ führte weiter aus, dass H._____ seit 2003 oder 2004 zwischen den Lohnklassen B und A eingeteilt und damit auch lohnmässig beinahe als Baufacharbeiter eingestuft sei. In diese Lohnklasse komme einer nur, wenn die Bauführer und Poliere, die seine Arbeit beobachte- ten, bei ihm (D._____) den Antrag auf entsprechende Beförderung stellten (Urk. 22/4 S. 4 f. sowie angeheftete Beilage 2). Auch I._____, ein Bauführer mit über 30 Jahren Erfahrung (Urk. 10/3 S. 10), welcher dem Angeklagten den Ein- satz von H._____ empfohlen hatte (dazu unten Ziff. 2.1.2), erklärte, dass H._____ auf seine Anweisung hin schon vielfach selbständig den Ausbau von Longarinen vorgenommen habe und diese Arbeiten immer zur Zufriedenheit ausgeführt habe (Urk. 25/2 S. 6 und 12). Auf Nachfrage führte I._____ aus, dass der Angeklagte davon habe ausgehen dürfen, dass H._____ gewusst habe, was er mache. Er (I._____) hätte unter den damaligen Umständen die Aufgabe des Longarinenausbaus ebenfalls H._____ übertragen und ihm den Verstorbenen anvertraut (Urk. 25/2 S. 6 und 12). Auch der Disponent der G._____ AG, K._____ führte aus, dass H._____ Vorarbeiter-Funktion innegehabt habe, fach- lich gut und zuverlässig und seiner Meinung nach für solche Ausbauarbeiten ge- nügend erfahren gewesen sei (Urk. 25/4 S. 5 f.). D._____ und I._____ waren so- dann übereinstimmend der Auffassung, dass der Rückbau einer Baugruben- spriessung nicht gefährlicher sei als andere Arbeiten auf dem Bau, und dass die (dauernde) Anwesenheit eines Poliers nicht nötig sei (Urk. 10/3 S. 4; Urk. 25/2 S. 9 und 12). Zu berücksichtigen ist zwar, dass der damals noch Mitangeklagte H._____ und der (weiterhin) Mitangeklagte D._____ als direkt in das vorliegende Strafver- fahren Involvierte ein erhebliches, durchaus legitimes Interesse an dessen Aus- gang hatten und deshalb versucht gewesen sein könnten, sich durch ihre Aussa- gen zu entlasten. Ebenfalls in Rechnung zu stellen ist, dass die übrigen Aus- kunftspersonen als Mitarbeiter der G._____ AG in einem Loyalitätsverhältnis zu den Angeklagten D._____, C._____ und H._____ standen und sich deshalb ver-
- 21 - anlasst gesehen haben könnten, eher zu Gunsten der Angeklagten auszusagen. Indes sind in den Aussagen der Vorgesetzten H._____s und der übrigen Mitar- beiter der G._____ AG weder erhebliche Widersprüche, noch Übertreibungen noch weitere Lügensignale auszumachen. Auch H._____ ist (allerdings nur hin- sichtlich seiner Qualifikation, zu seinen übrigen Ausführungen vgl. unten Ziff. 2.2.2.3.b.) nicht widersprüchlich. Vielmehr geht aus den Depositionen sämtlicher Auskunftspersonen übereinstimmend und plausibel hervor, dass es sich bei H._____ um einen Mitarbeiter zwar ohne ursprüngliche fachliche Ausbildung, aber mit langjähriger praktischer Berufs- wie Führungserfahrung auf Vorarbeiter- Stufe handelte, der mit dem Rückbau von Bauspriessungen und der Führung von Hilfsarbeitern vertraut war.
b) Hinzu kommt, dass auch O._____, langjähriger Sicherheitsexperte bei der SUVA, erklärt hatte, dass es sich beim Ausbau einer Baugrubenspriessung, verglichen mit anderen Arbeiten im Baugewerbe, nicht um eine erhöhte Gefahren bergende Arbeit, sondern um "relativ einfache Arbeiten" handle, deren korrekte Vorgehensweise von einem Hilfsarbeiter über 17 Jahre durch "learning by doing" erlernt werden könne (Urk. 25/3 S. 3, 5 und 6). Dass (solche) kleinere Arbeiten nur von einem Vorarbeiter ohne die Anwesenheit eines Poliers geleitet würden, könne vorkommen. Die Übertragung der Verantwortung an einen ungelernten Ar- beiter ohne spezielle Schulung, sei zulässig, wenn sichergestellt sei, dass die Person über alle nötigen Kenntnisse verfüge, um die Arbeiten fachgerecht und si- cher auszuführen, und wenn sie zudem in der Lage sei, die mitarbeitenden Kolle- gen zu beaufsichtigen und zu führen. Der Nachweis entsprechender Qualifikatio- nen sei in einem solchen Fall schwieriger zu erbringen, als über den standardi- sierten Ausbildungsweg mit Prüfungsabschluss; der Nachweis könne damit er- bracht werden, dass diese Person solche Arbeiten schon selbständig ohne Anlei- tung durch einen Polier richtig erledigt habe (Urk. 9/4 S. 2; bestätigt in Urk. 25/3 S. 5 f.).
c) Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die in der Anklage be- hauptete mangelnde Qualifikation von H._____ nicht erstellt werden kann. Viel- mehr muss zumindest zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden,
- 22 - dass H._____ über eine langjährige praktische Erfahrung verfügte und entspre- chende Baugrubenrückbauten schon vielfach (auf Anweisung hin, aber ohne die Anwesenheit eines Poliers) zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgeführt hat- te. Entgegen der Auffassung des Geschädigtenvertreters kann auf eine man- gelnde Qualifikation von H._____ bzw. auf eine (langjährige) Überschätzung der Fähigkeiten H._____s durch seine Vorgesetzten nicht schon deshalb geschlossen werden, weil er am 6./7. August 2007 die Arbeit möglicherweise unsachgemäss ausgeführt haben könnte. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten Ziff. 2.2.2.3.), lässt sich eine fehlerhafte Vorgehensweise auf der Unfallbaustelle – trotz aller- dings starken Verdachts – nicht rechtsgenügend erstellen. Selbst aber ein nach- weislich fehlerhaftes Arbeiten H._____s am 6./7. August 2007 stellte noch keinen Beweis für eine mangelnde Qualifikation H._____s dar, ist doch jederzeit davon auszugehen, dass auch einem qualifizierten Arbeiter einmal ein Fehler unterlau- fen kann. Konkrete Hinweise, dass die Vorgesetzten H._____s, namentlich D._____ und I._____ diesen bei früheren Arbeiten jeweils ungenügend überwacht hätten und ihn deshalb überschätzt haben könnten, sind nicht gegeben. Schon gar nicht liegen Anhaltspunkte vor, die es erlauben würden, von eigentlichen Missständen im Betrieb der G._____ AG zu sprechen. Die vom Geschädigtenver- treter im Zusammenhang mit dieser Behauptung herangezogene Aussage H._____s, wonach er auf der Baustelle in R._____ so gearbeitet habe, wie er in der Vergangenheit immer gearbeitet habe (Urk. 10/8 S. 5) vermag daran nichts zu ändern, bezog sich diese Aussage doch auf die vor der Staatsanwaltschaft abge- gebene korrigierte Darstellung seiner Arbeitsweise, welche auch vom Sicher- heitsexperten O._____ als zulässiges Vorgehen angesehen wurde (vgl. unten Ziff. 2.2.2.3.b.cc.). Bei diesem Resultat ist auf eine Expertise zur Frage nach der fachlichen Qualifikation von H._____, wie sie sowohl von Seiten des Angeklagten als auch der Geschädigten beantragt wurde (Urk. 68 S. S. 3; Urk. 74 S. 2 f), zu verzichten. Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Aussagen des sachverständigen Zeu- gen O._____ hervorgeht, beurteilt sich diese Frage letztlich danach, inwieweit
- 23 - H._____ bereits in der Vergangenheit solche Arbeiten ohne die Anwesenheit ei- nes Polier fachgerecht erledigt hatte. Nachdem bezüglich solcher vergangener Bauspriessungsrückbauten zum heutigen Zeitpunkt keine objektiven Sachbewei- se zur Verfügung stehen, wären auch die Experten – nicht anders als heute das Gericht – vornehmlich auf die Aussagen von H._____, dessen Vorgesetzten und den übrigen Mitarbeitern der G._____ AG angewiesen. Neue sachdienliche Er- kenntnisse, welche über die Ausführungen O._____s hinausgehen könnten, sind deshalb nicht zu erwarten. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist aber nicht die Aufgabe von Bauexperten, sondern Sache des Gerichts.
E. 2.1.2 Hinzu kommt, dass der Angeklagte, welcher im Zeitpunkt des Unfalls erst seit rund anderthalb Jahren bei der G._____ AG angestellt war und mit H._____ noch nicht so oft zusammengearbeitet hatte, die Information über die Qualifikationen von H._____ gemäss seiner eigenen Darstellung vom erfahrenen Bauführer I._____ erhalten hatte, welcher bereits jahrelang mit H._____ zusam- mengearbeitet hatte (Urk. 10/1 S. 2; Urk. 22 S. 5 und 13; Urk. 22/4 S. 4). Dies wurde von I._____ nach anfänglichem Zögern denn auch bestätigt (Urk. 25/2 S. 3 und 8). Auch D._____ attestierte, dass in der Firma die Befähigung der einzelnen Mitarbeiter durch die zuständigen Bauführer jeweils geprüft und diese Informatio- nen an die Mitarbeiter – wie vorliegend an den Angeklagten - weitergeben werde (24/3 S. 4 f.). Nach dem eingangs zitierten Vertrauensgrundsatz durfte der Ange- klagte auf die Information seines auf gleicher Verantwortungsstufe angesiedelten Bauführerkollegen I._____ vertrauen. Entgegen der Anklage kann dem Angeklag- ten deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er die ihm von I._____ angegebene Qualifikation H._____s noch näher hätte überprüfen müssen, bevor er H._____ den Auftrag erteilte.
E. 2.1.3 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Angeklagte damit, dass er H._____ mit dem Rückbau der Baugrubenspriessung beauftragte und ihm dazu auch den Verstorbenen anvertraute, keine Sorgfaltspflicht verletzt hatte.
- 24 -
E. 2.2 Zweiter Vorwurf: ungenügende Instruktion und mangelnde Überwa- chung der Ausbauarbeiten Wie ausgeführt, greift der Vertrauensgrundsatz allerdings dort nicht mehr, wo Sorgfaltspflichten auf die Überwachung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Verhaltens anderer gerichtet sind, sie gerade deren Fehlverhalten entgegenwir- ken sollen. Der Angeklagte durfte deshalb zwar im Vertrauen auf I._____ Anga- ben H._____ mit dem Rückbau Bauspriessung beauftragen. Dies entband den Angeklagten jedoch nicht davon, einerseits H._____ vor Arbeitsbeginn klar und hinreichend zu instruieren und andererseits den laufenden Rückbau der Bau- spriessung auf hinreichende Weise zu beaufsichtigen oder beaufsichtigen zu las- sen. Solche auf die Instruktion, Kontrolle und Beaufsichtigung zielenden Vor- schriften finden sich in der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV), in der Bauarbeitenverordnung (BauAV) und auch in den einschlägigen Regelwerken der SUVA. Nach Art. 6 Abs. 1 VUV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, über die bei ihren Tätigkeiten auftre- tenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung ange- leitet werden. Nach Art. 60 Abs. 1 und 2 lit. b und d BauAV müssen bei Rückbau- und Abbrucharbeiten die Sicherheitsrisiken abgeklärt und Massnahmen getroffen werden, dass Bauteile nicht unbeabsichtigt einstürzen und Arbeitnehmer durch einstürzendes Material getroffen werden. Nach Art. 60 Abs. 4 BauAV dürfen Rückbau- und Abbrucharbeiten nur unter ständiger fachlicher Aufsicht durchge- führt werden. Gemäss Art 8 Abs. 1 Satz 2 VUV muss der Arbeitgeber den Arbeit- nehmer, welcher eine gefährliche Arbeit alleine ausführt, überwachen lassen. Laut der SUVA-Checkliste "Rückbau- und Abbrucharbeiten" Ziff. 19 müssen die Mitar- beitenden über die objektspezifischen Gefahren und über die erforderlichen Schutzmassnahmen instruiert werden. Gemäss der SUVA-Checkliste "Gräben und Baugruben" Punkt 24 muss das Personal periodisch über die speziellen Ge- fahren beim Graben- und Grubenbau informiert werden und ist das Befolgen der gültigen Regelungen von den Vorgesetzten vor Ort zu kontrollieren (Beide Check-
- 25 - listen befinden sich in dem zu den Akten gereichten gelben Arbeitssicherheitsord- ner der G._____ AG, Urk. 33).
E. 2.2.1 Mangelnde Instruktion? Die Anklageschrift vom 18. August 2010 wirft dem Angeklagten zum Einen vor, dass er es unterlassen habe, H._____ und den Verstorbenen "durch eine ge- eignete Person anweisen […] zu lassen" (Urk. 35 S. 3). Der Geschädigtenvertre- ter bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die wiederholte Erklärung des An- geklagten, dass er H._____ klare Anweisungen gegeben habe, wenig glaubhaft sei und vor allem seinen Selbstschutz im Auge habe (Urk. 45 S. 8). Dieser Auf- fassung kann nicht gefolgt werden. Aus den Aussagen des Angeklagten geht glaubhaft bzw. zumindest unwiderlegbar hervor, dass er H._____ detaillierte An- weisungen gegeben hatte und ihn insbesondere orientiert hatte, dass die Stahl- trägerkonstruktion nicht ohne Kran entfernt werden dürfe (Urk. 3 S. 3; Urk. 10/1 S. 3 und 4, Urk. 22/1 S. 6 f.). Auch H._____ erklärte, dass der Angeklagte ihm erklärt habe, wie er den Ausbau vorzunehmen habe und er diesem darauf bestätigt ha- be, dass er wisse, was er genau zu tun habe (Urk. 10/8 S. 5). Die Anweisungen des Angeklagten hätten sich nicht unterschieden von den Anweisungen des Bau- führers I._____ bei früheren Ausbauten von Baugrubenspriessungen (Urk. 23/1 S. 2). Eine ungenügende Instruktion kann dem Angeklagten vor dem Hintergrund dieser Aussagen nicht vorgeworfen werden.
E. 2.2.2 Mangelnde Überwachung? Die Anklage wirft dem Angeklagten weiter vor, dass er es unterlassen habe, die Arbeit H._____s und des Verstorbenen durch eine geeignete Person überwa- chen zu lassen, was eine Ursache dafür gewesen sei, dass der Rückbau der Baugrubenspriessung nicht fachgerecht durchgeführt worden sei (Urk. 35 S. 3).
E. 2.2.2.1 Erforderliche Sorgfalt
a) Laut den vorstehend zitierten gesetzlichen und privaten Kontroll- und Überwachungsvorschriften hätte der Angeklagte die Arbeit von H._____ nach Auf- tragserteilung und Instruktion regelmässig überwachen müssen. Dabei kann
- 26 - selbstverständlich nicht verlangt werden, dass der Angeklagte tagtäglich perma- nent auf der Baustelle hätte anwesend sein müssen, hat doch ein Bauführer in der Regel mehrere Baustellen zu betreuen (vgl. Urk. 9/4 S. 1). Zu fragen ist des- halb, was als hinreichende Überwachung zu qualifizieren ist. Der Sachverständige O._____ bezeichnete den Umstand, dass der Angeklagte nach dem Nichtbe- triebsunfall vom 3. August 2007 (Freitag) die Baustelle nicht mehr habe besuchen können, indes noch telefonisch erreichbar gewesen sei, als "ungenügende Über- wachung der Arbeiten durch die Vorgesetzten" (Urk. 9/1 S. 2, erste und viertletzte Zeile). Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, wie aus Sicht des Sachverständigen die Überwachung sichergestellt werden müsse, gab O._____ an, dass klar sein müsse, dass man eine Person auf dem Platz habe, die das richtig machen könne. In einem solchen Fall müsse nicht auch noch ein Polier vor Ort sein (Urk. 25/3 S. 6). Auf die weitere Frage, wie lange aus Sicht des Sachverständigen ein Baufüh- rer vor Ort sein müsse, um sich über den ordnungsgemässen Ablauf der Arbeiten ein Bild machen zu können, erklärte O._____, dass dies in einer halben Stunde erledigt sein könne (Urk. 10/8 S. 7). Aus den Angaben von O._____ erschliesst sich somit, dass die Baugrubenrückbauarbeiten eines ausreichend qualifizierten Arbeiters bei Fehlen eines Poliers durch den verantwortlichen Bauführer zumin- dest täglich für eine halbe Stunde vor Ort zu kontrollieren sind. Den Aussagen der einvernommenen Kaderleute der G._____ AG ist zu ent- nehmen, dass auch sie wussten bzw. davon ausgingen, dass die Überwachung zumindest in einem solchen Mass gewährleistet sein muss. Der erfahrene Bau- führerkollege I._____ – welcher, wie bereits ausgeführt, in der Situation des An- geklagten den Rückbau der Baugrube und die Führung des Verstorbenen eben- falls H._____ anvertraut hätte – gab an, dass aus seiner Sicht die Überwachung dadurch sicherzustellen sei, dass man "regelmässig", d.h. "mindestens jeden Tag" "schauen gehe" (Urk. 25/2 S. 8). Auch der Mitangeklagte D._____ teilte die Auffassung, dass der Bauführer in einem solchen Fall einmal täglich auf die Bau- stelle vorbeigehen soll, um zu kontrollieren, ob seine Anweisungen richtig umge- setzt werden. Ein guter Bauführer sehe relativ schnell, ob es korrekt ablaufe oder nicht, und brauche zur Überwachung der Arbeiten maximal eine halbe Stunde (Urk. 10/3 S. 9). Der Angeklagte selber sagte aus, dass wenn er einen Polier für
- 27 - die Überwachung zur Verfügung gehabt hätte, dieser verpflichtet gewesen wäre, am Morgen, Mittag oder Abend einmal vorbei zu gehen (Urk. 22/4 S. 3). Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass eine den gesetzlichen Vor- schriften genügende und den konkreten Umständen angepasste sorgfältige Überwachung H._____s und des Verstorbenen darin bestanden hätte, dass der Angeklagte oder ein Stellvertreter bzw. Ersatzmann (Polier oder Bauführer) die Baustelle jeden Tag für rund eine halbe Stunde besucht hätte, um zu kontrollie- ren, ob der Stahlträgerrückbau fachgerecht und sicher durchgeführt werde. Eine dichtere Kontrolle bzw. umfassendere Überwachung kann vom Angeklagten nicht verlangt werden.
b) Unbestritten ist, dass der Angeklagte, nachdem er am Freitag noch auf der Baustelle anwesend war, sich am Freitagabend den Fuss verletzte, deshalb am Samstag vom Arzt zu 100% arbeitsunfähig geschrieben wurde und in der Fol- ge an Krücken gehen musste. Unbestritten ist weiter, dass er am Montagmorgen sowie am Dienstagmorgen dennoch mit dem Auto ins Büro fuhr und Bürodienst verrichtete (Urk. 3 S. 3; Urk. 22/1 S. 2 und 3; ). Unklar ist, wann der Angeklagte letztmals auf der Baustelle anwesend war. Der Angeklagte selber machte wieder- holt und grundsätzlich glaubhaft geltend, dass er nach dem Freitag nicht mehr auf der Baustelle erschienen sei, weil er mit den Krücken bzw. seinem verletzten Fuss weder längere Strecken im Auto fahren noch auf der Baustelle herumlaufen habe können (Urk. 10/1 S. 3; Urk. 22/1 S. 9; Urk. 22/4 S, 2). Der Angeklagte sagte weiter aus, dass am Freitagabend die Stahlträger noch in der ursprünglichen La- ge gewesen seien (Urk. 10/1 S. 3). Demgegenüber sagte H._____ aus, dass der Angeklagte auch noch einmal am Montagmorgen auf der Baustelle gewesen sei und mit ihm die Sache besprochen habe. H._____ sagte indes auch, dass die Stahlträger zu diesem Zeitpunkt noch nicht angeschnitten gewesen seien (Urk. 10/8: "Herr C._____ war am Morgen da und ich habe es später angeschnitten."). Folgt man der (grundsätzlich überzeugenderen) Darstellung des Angeklag- ten, ist ihm vorzuwerfen, dass er es pflichtwidrig unterlassen hat, die Baustelle am Montag und am Dienstag zur halbstündigen Kontrolle der Arbeiten zu besuchen oder dafür zu sorgen, dass die Baustelle von einem Stellvertreter besucht wird.
- 28 - Träfe die Darstellung H._____s zu, lautete der Vorwurf noch, dass der Angeklagte einen Kontrollgang für Dienstag durch sich oder einen Stellevertreter pflichtwidrig nicht ins Auge gefasst habe.
c) Dass der Angeklagte nach seinem Unfall vom Freitag verpflichtet gewe- sen wäre, um eine Ersatzperson besorgt zu sein für den Fall, dass er sich nicht in der Lage gesehen hat, die Baustelle selber zu besuchen, steht ausser Frage. Der zu Beginn der Untersuchung geäusserten Ansicht des Angeklagten bzw. vom Verteidiger auch im Berufungsverfahren geltend gemachten Auffassung, dass die Bestimmung eines Stellvertreters in der Alleinverantwortung des Mitangeklagten D._____ als Arbeitgeber gelegen hätte, weil ja am Montag nach Vorlage des Arzt- zeugnisses im Büro für jedermann ersichtlich gewesen sei, dass der Angeklagte zu 100% arbeitsunfähig sei und an Krücken gehe (Urk. 10/1 S. 1; Urk. 22/1 S. 9; Urk. 47 S. 7), kann nicht gefolgt werden. Der Mitangeklagte D._____ behauptete konstant, dass der Angeklagte im Büro erklärt habe, er würde sich trotz Krank- schreibung täglich um die Baustelle kümmern und er habe nie den Wunsch nach einem Ersatzmann geäussert (Urk. 10/3 S. 5 f; , Urk. 22/4 S. 4; GG100046 Prot. S. 8 f.). Auch K._____, der Disponent der G._____ AG, sagte aus, der An- geklagte habe am Montagmorgen nach Abgabe des Arztzeugnisses im Büro er- klärt, dass er für seine Baustelle weiter schauen werde und habe nicht gesagt, dass jemand anderer für seine Baustelle schauen müsse (Urk. 25/4 S. 8). Die Darstellung D._____ und K._____s wurde vom Angeklagten zwar anfänglich be- stritten (Urk. 22/1 S. 9), in der Konfrontationseinvernahme mit D._____ aber be- stätigt mit den Aussagen, dass er es nicht als erforderlich erachtet habe, jeman- dem die Baustelle zu übertragen, da die Arbeiten nur noch 2- 3 Tage gedauert hätten. Die Aussage K._____s sei im Wesentlichen zutreffend (Urk. 22/4 S. 4 und 8).
E. 2.2.2.2 Vorhersehbarkeit (Adäquanz)
a) Der Vorwurf mangelnder Überwachung ist allerdings erst dann weiter in Betracht zu ziehen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die unterlas- sene Überwachung für den Unfall des Verstorbenen auch adäquat kausal war. Wie ausgeführt, bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs nach dem Massstab der
- 29 - Adäquanz die Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverlet- zung. Adäquanz und damit die Vorhersehbarkeit ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste. Das Verhalten eines Geschädigten oder eines Dritten vermag ihm Normalfall den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten (Unterlassen) des Schädigers selbst dann nicht zu beseitigen, wenn das Verschulden des Geschädigten oder des Dritten dasjenige des Schädigers übersteigt (vorstehend Ziff. A.2.2)
b) Die Vorinstanz verneinte das Kriterium der Voraussehbarkeit mit der Be- gründung, dass davon ausgegangen werden müsse, dass +Z._____ mit Absicht in die Baugrube hinabgestiegen sein müsse, obwohl er aufgrund seiner Anwe- senheit bei den Schweissarbeiten gewusst habe, dass die Verbindungen zwi- schen den Longarinen nicht mehr gänzlich bestanden hätten und obwohl ihn H._____ auf die Gefahr in der Baugrube hingewiesen habe. Dieses Verhalten von +Z._____ widerspreche jeder Vernunft, auch wenn es sich bei ihm um einen uner- fahrenen Hilfsarbeiter gehandelt habe. Mit einer derartig schwerwiegenden Selbstgefährdung sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei- nen Lebenserfahrung selbst bei einem unerfahrenen Hilfsarbeiter nicht zu rech- nen, weshalb es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung des Angeklagten und dem Unfall fehle (Urk. 62 S. 10 f. Ziff. 4.3.5 ff und S. 13 Ziff. 4.5.11).
c) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bei +Z._____ handelte es sich um einen ca. 24- jährigen … [Staatsangehörigen von E._____], der erst seit rund 6 Wochen in der Schweiz anwesend und bei der G._____ AG angestellt war (Urk. 8) und dabei noch nie beim Ausbau einer Baugrubenspriessung mitgearbeitet hatte. Dies alles wusste der Angeklagte (Urk. 3 S. 1 und 2; Urk. 10/1 S. 6). Zwar war +Z._____ gemäss unwiderlegbarer Aussage H._____s am Montag bei Beginn der Arbeiten darauf aufmerksam gemacht worden, dass er nicht in die Grube gehen dürfe, weil es immer gefährlich sein könne (Urk. 10/8 S. 7 f.). Dennoch widerspricht es nicht jeglicher Lebenserfahrung bzw. dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass ein Hilfsarbeiter ohne jede Erfahrung die Gefahren einer Arbeit auf dem Bau ver-
- 30 - kennen kann, selbst wenn er daneben steht und zuschaut. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein neu eingetretener, ungelernter Mitarbeiter die Ge- fährlichkeit einer spezifischen Tätigkeit auf der Baustelle, gleich nach einmaliger In- struktion und bei seiner ersten Mitarbeit vollumfänglich realisiert. In der Untersu- chung bejahte denn auch der Angeklagte, dass mit einem Fehlverhalten eines un- gelernten und völlig unerfahrenen Arbeiters jederzeit gerechnet werden müsse (Urk. 22/1 S. 13). Hinzu kommt, dass davon ausgegangen werden muss, dass sich die Stahlträger ohne weiteres Zutun des Verstorbenen gelöst haben und heruntergefal- len sind. Wenn deshalb der Verstorbene von sich aus und aus unerklärlichen Grün- den in die Baugrube gestiegen sein sollte, so liegt damit noch nicht ein derart aus- sergewöhnliches Fehlverhalten vor, welches allfällige Pflichtverletzungen von H._____ (unsachgemässer Rückbau bzw. Verursachung einer gefährlichen labilen Lage der Stahlträger, was noch zu prüfen sein wird, vgl. unten Ziff. 2.2.2.3.) oder des Angeklagten (mangelnde Überwachung) in den Hintergrund zu drängen ver- möchte. Der Vollständigkeit ist anzuführen, dass auch denkbar ist, dass der Verstorbe- ne nicht in die Grube hinab stieg, sondern hineinfiel, weil er über etwas gestolpert war oder sonstwie das Gleichgewicht verloren hatte (worauf der Geschädigtenver- treter hinwies (Urk. 55 S. 1 f.) und was auch vom Verteidiger nicht ausgeschlossen wurde (Urk. 47 S. 6). Auch mit dem Stolpern eines unerfahrenen Hilfsarbeiter muss grundsätzlich zwar jederzeit gerechnet werden. Aus prozessualen Gründen bzw. aufgrund des Wortlauts der Anklageschrift ("begab", Urk. 35 S. 2 Abs. 2) darf indes dem Angeklagten ein solcher Sachverhalt – und damit auch dessen Voraussehbar- keit – nicht angelastet werden. Die Vorhersehbarkeit muss dem Angeklagten hingegen wiederum entge- gengehalten werden in Bezug auf die Möglichkeit, dass H._____ bei der Durch- führung der Arbeiten ein Fehler passieren könnte. Zwar durfte der Angeklagte da- von ausgehen, dass H._____ aufgrund seiner klaren Anweisungen und dessen ausreichender Qualifikation grundsätzlich in der Lage sein würde, den Rückbau der Baugrubenspriessung fachgerecht und sicher durchzuführen. Dennoch stellt es eine allgemeine Erfahrungstatsache dar, dass auch gut instruierte Bauarbeiter
- 31 - mit grosser Erfahrung Fehler unterlaufen können. Hinzu kommt, dass der Ange- klagte mit H._____ vorgängig noch wenig zusammengearbeitet hatte. Er besass deshalb noch kaum persönliche Erfahrung mit der konkreten Arbeitsweise von H._____. Da sie noch kein eingespieltes Team waren, konnte er auch nicht wis- sen, ob sich die "Zusammenarbeit" zwischen ihnen (bzw. das Zusammenspiel zwischen Anweisung und Ausführung) gleich gut entwickeln würde, wie es ihm von seinen Bauführerkollegen I._____ geschildert wurde. Als verantwortlicher Bauführer der Baustelle oblag ihm sodann gerade die Überwachung der unter seinen Anweisungen arbeitenden Arbeiter, weshalb er sich, wie bereits ausge- führt, nicht auf das Vertrauensprinzip berufen kann. Falls deshalb H._____ beim Rückbau der Stahlträger ein Fehler unterlaufen sein sollte und damit einen ge- fährlichen unstabilen Zustand der Stahlträger verursacht haben sollte, so läge damit noch nicht ein derart aussergewöhnliches Fehlverhalten vor, welches eine allfällige Pflichtverletzung des Angeklagten (nämlich das Unterlassen einem sol- chen möglichen Fehler mittels genügender Überwachung vorzubeugen) in den Hintergrund zu drängen vermöchte.
d) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass weder ein unüberlegtes Hinein- steigen in die Baugrube durch +Z._____ noch ein (hypothetisches) fehlerhaftes, die Longarinen in einen labilen Zustand versetzendes Arbeiten durch H._____ als ganz aussergewöhnliche bzw. schlechthin unvorstellbare Umstände anzusehen sind. Sodann muss auch als voraussehbar angesehen werden, dass solche mög- liche Fehlverhalten in dem bekannterweise mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben verbundenen Baugewerbe tödliche Folgen nach sich ziehen können. Die Unterlassung des Angeklagten, die Arbeit von H._____ und +Z._____ hinreichend (täglich) zu überwachen oder überwachen zu lassen, bleibt somit eine adäquat kausale Ursache für den Unfall, selbst wenn das Verschulden eines jeden der beiden … [Staatsangehörigen E._____s] dasjenige des Angeklagten überstiegen hätte.
E. 2.2.2.3 Vermeidbarkeit (Relevanz)
a) Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten bzw. Unter- lassen des Täters zurückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit noch
- 32 - nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war (vgl. vorstehend Ziff. A.2.3. und Ziff. A. 3.). Im Folgenden ist deshalb – aufgrund aller im Zeitpunkt ex post bekannten Umstände – die hypothetische Frage zu prü- fen, ob der Unfall bei pflichtgemässem Verhalten des Angeklagten "mit hoher Wahrscheinlichkeit" bzw. höchstwahrscheinlich" ausgeblieben wäre.
b) Spätestens an diesem Punkt ist vorgängig erst einmal die Frage zu prü- fen, ob sich die Behauptung der Anklage und der Geschädigtenvertretung, dass H._____ den Rückbau der Bauspriessung fehlerhaft ausgeführt und dadurch ei- nen gefährlichen Zustand der Baugrube geschaffen habe (Urk. 35 S. 3), über- haupt erstellen lässt. Bei Misslingen dieses Nachweises bzw. im Falle, dass ge- mäss dem Grundsatz in dubio pro reo davon ausgegangen werden müsste, dass H._____ die Arbeiten korrekt ausgeführt hätte, wäre die fehlende Überwachung H._____s für den Unfall des Verstorbenen irrelevant. Denn wenn ein Fehler H._____s nicht nachgewiesen werden kann, kann dem Angeklagten auch nicht vorgeworfen werden, dass er bei genügender Überwachung einen Fehler hätte erkennen und Sicherungsmassnahmen zur Gefahrenabwehr hätte vornehmen sollen. In diesem Fall wäre der Unfall des Verstorbenen durch den Angeklagten somit nicht zu verhindern gewesen, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte oder ein Stellvertreter bei pflichtgemässem täglichen Er- scheinen im Umfang von jeweils einer halben Stunde gerade in dem Zeitpunkt vor Ort anwesend gewesen wäre, als sich abzeichnete, dass +Z._____ in die Bau- grube hinabsteigen könnte. Zur Frage, ob der Stahlträgerausbau fachgerecht erfolgt ist, liegen – neben den Aussagen von H._____ – der Unfallbericht der SUVA vom 17. Oktober 2007 (Urk. 9/1) sowie ein ergänzender Bericht der SUVA vom 20. Februar 2008 (Urk. 9/4) vor und wurde der Verfasser des Unfallrapports, O._____, am 28. Juli 2010 unter Vorhalt der vorerwähnten Berichte als Zeuge einvernommen (Urk. 25/3). aa) O._____ gelangte in seinem Unfallrapport vom 17. Oktober 2007 zur Auffassung, dass der Longarinenausbau unsachgemäss erfolgt sein müsse und begründete dies wie folgt (Urk. 9/1 S. 2 f.):
- 33 - "Die auszubauende Baugrubenspriessung (Eckspriessung) bestand aus drei Stahl- trägern, zwei Longarinen (Träger entlang der Rühlwand) und einem Eckspriess. Die ursprüngliche Situation ist auf den Fotos der Bauherrschaft ersichtlich [vgl. Urk. 6]. Wichtig dabei ist, dass die Spriessung über der eigentlichen Baugrube angeordnet war. Die Auflager für die Longarinen waren an den vertikalen Rühlwandträgern an- geschweisst. Zudem waren die beide Longarinen in der Ecke zusammenge- schweisst. Der fachgerechte Rückbau hätte wie folgt erfolgen müssen:
– Ausbaus des Eckspriesses
– Ausbau der Longarinen wobei - je nach Platzierung der Auflager - die zweite auszubauende Longarine gesichert werden muss
– Bodenebenes Abtrennen der überstehenden vertikalen Rühlwandträger Aufgrund der Fakten nach dem Unfall muss der Ausbau der Spriessung völlig an- ders abgelaufen sein. Der Eckspriess war ausgebaut. Die über die Baugrube hin- ausragenden Teile der Rühlwandträger (vertikale Stahlträger) waren abgetrennt. Da die Auflager für die Longarinen an diesen Trägerteilen angeschweisst waren, muss- ten die Longarinen vor dem Wegtrennen der Vertikalträger in eine andere Lage ge- bracht worden sein. Wie dies genau bewerkstelligt wurde, ist nicht klar. […] Die Situation kurz vor dem Unfall wird in den Aussagen [von H._____] so beschrie- ben, dass die beiden Longarinen in der Ecke noch verschweisst waren und dass dieser "Winkel" einerseits noch auf einem ursprünglichen Auflager und andererseits auf der Geröllfüllung aufgelegen war. […] Der genaue Unfallhergang ist nicht klar. […] Man hätte die Longarinen - vor dem Abtrennen der senkrechten Rühlwandträger – fachgerecht von den Auflagern abheben und ausbauen sollen. Der labile Zustand des "zwischendeponierten Longarinenwinkels" war die Hauptursache für den Unfall. Dieser kritische Zustand wurde schon am Tag vor dem Unfall "produziert". Dass - und warum auch immer - sich der unerfahrene Verunfallte unter die Longarinen be- geben hat; dass und warum diese genau zu diesem Zeitpunkt in der Ecke ausei- nandergebrochen und abgestürzt sind, ist nur die tragische Auswirkung eines ge- fährlichen Zustandes."
- 34 - Die Argumentation von O._____ stellt zum Einen auf die bei der Polizei de- ponierten Aussagen von H._____ unmittelbar nach dem Unfall ab (Urk. 2), der damals aussagte, dass nur die Longarine zur Seeseite noch auf einem Auflager gelegen habe, derweil die Longarine zur Bahnhofseite auf der Geröllauffüllung abgestützt gewesen sei. Zum anderen stützt sie sich auf die beobachtete Situati- on am Unfallort (vgl. hiezu die Fotodokumentation der Polizei, Urk. 5) sowie drei Fotos der Bauherrschaft, welche den Zustand der Bauspriessung wenige Wochen bzw. wenige Tage vor dem Unfall dokumentieren (vgl. Urk. 6). Ein Vergleich die- ser Bilder zeigt tatsächlich – vgl. z.B. Urk. 6 Bild 3 mit Urk. 5 Bilder 3 und 4 – dass zumindest bei einem der insgesamt 4 vertikalen Stahlträger (Rühlwandträ- ger) die über die Baugrube hinausragenden Teile bereits vor Ausbau der Longari- nen bodeneben abgetrennt wurden. Der Schluss des Sicherheitsexperten, dass damit auch die an den Rühlwandträgern angebrachten Auflager für die Longari- nen entfernt worden seien und dies zur Folge gehabt haben müsse, dass der an der Ecke noch zusammengeschweisste Longarinenwinkel in eine unstabile Lage gebracht wurde, erscheint vor diesem Hintergrund plausibel. bb) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. August 2008 (Urk. 10/8) schilderte H._____ den Arbeitsablauf und die Endlage der Longarinen allerdings wieder anders: Nach der Wegnahme der Querverstrebung [d.h. des Eckspriesses] seien die beiden Longarinen an der Wand entlang in der Ecke zusammengeschweisst gewesen und hätten je auf einem Träger aufgele- gen. Die Longarine [zur Bahnhofseite ?] sei auch an dem auf Bild 2 der Fotodo- kumentation der Polizei [Urk. 5 Bild 2] sichtbaren Vertikalträger angeschweisst gewesen. Danach habe zuerst er die Verbindung zum Eckspriess [d.h. Vertikal- träger in der Ecke] getrennt und nachher die Verbindung an beiden [äusseren] Ecken bis auf 5 cm abgetrennt. Dabei würden die Auflager bleiben, bis die Träger [Longarinen] weg seien. Normalerweise halte das Ganze, er verstehe auch nicht, wie das habe einstürzen können (Urk. 10/8 S. 6). Nach diesem teilweisen Abtren- nen seien die Longarinen noch immer auf den Auflagern gelegen, und zwar nicht etwa lose, sondern noch zu 5 cm angeschweisst (Urk. 10/8 S. 9). Ein Teil dieser Abtrennarbeiten habe er am Montag (Tag vor dem Unfall) und ein Teil am Diens- tag morgen ausgeführt (Urk. 10/8 S. 9). Mit dieser Darstellung machte H._____
- 35 - somit geltend, dass die Auflager noch nicht entfernt worden waren, (wie es einem fachgerechten Ausbau entsprechen würde). cc) Am 28. August 2008 wurde O._____ in Anwesenheit H._____s und des Angeklagten sowie des Mitangeklagten D._____ als Zeuge einvernommen. Dabei bestätigte er zwar grundsätzlich sämtliche Angaben, welche er im Rahmen seines Unfallrapportes gemacht hatte (Urk. 25/3 S. 3 ff., insb. S. 7f.). Insbesondere wie- derholte er, dass bei einem korrekten Rückbau zuerst die Longarinen abgetrennt und in Einzelnstücken weggehoben werden müssten und erst danach die Aufla- ger, auf denen die Longarinen aufgelegt und verschweisst waren, entfernt werden dürften. Es sei deshalb für ihn unverständlich, weshalb der vertikale Träger auf der Bahnhofseite schon abgetrennt gewesen sei. Allerdings führte er auch relati- vierend aus, dass man nicht mehr so genau wisse, wie im vorliegenden Fall vor- gegangen sei. Man habe Fakten gehabt, dass nicht mehr alle Auflager vorhanden gewesen seien. Ganz sicher habe ein Auflager auf Seite Bahnhof gefehlt. Wie es in der Ecke ausgesehen habe, wisse man nicht. Was effektiv die Longarinen zum Absturz gebracht habe, könne er nicht sagen (Urk. 25/3 S. 3). O._____ wurden auch die Aussagen H._____s vom 26. August 2008 vorge- halten (weshalb sich eine weitere Befragung O._____s entgegen der Auffassung des Geschädigtenvertreters [Urk. 74 S. 2] erübrigt). O._____ erklärte, dass das Zurückschneiden der Schweissnähte der Longarinen bis auf 5 cm gemacht wer- den dürfe für den Fall, dass die Longarinen auf den Auflagen aufliegen würden; da das Gewicht der Longarinen von den Auflagen aufgenommen werde (Urk. 25/3 S. 5). In der Folge führte er noch einmal aus, dass der unkorrekte Ausbau seiner Meinung nach darin bestehe, dass der vertikale Träger auf der Bahnhofseite vor den Longarinen ausgebaut worden sei, wozu man die Longarinen irgendwie in ei- ne unsichere Lage habe bringen müssen. Zur Illustration seiner Aussagen reichte er eine Farbfotographie der Unfallsituation zu den Akten, in welche er gestützt auf die Fotographien der Bauherrschaft die ursprüngliche Lage des abgetrennten Ver- tikalträgers mit blauen Linien eingezeichnet hatte (Urk. 25/3 Beilage 1). Auf Er- gänzungsfragen der Angeklagten C._____ und D._____ hielt O._____ an seinem im Unfallrapport gezogenen Fazit, fest, dass die Ursache für den Unfall in erster
- 36 - Linie nicht darin zu sehen sei, dass der noch unerfahrene, erst einen Monat in der Schweiz anwesende Verstorbene unerklärlicherweise in die Baugrube gestiegen sei, sondern vielmehr in der labilen Trägerkonstruktion und fügte hinzu, dass es auf einer Baustelle keine so gefährliche Zustände geben dürfe (Urk. 25/3 S. 9). Auf Nachfrage des Geschädigtenvertreters schwächte er diese Darstellung aller- dings wieder ab mit der (sinngemässen) Aussage, dass er nicht mit Gewissheit sagen könne, ob die Longarine (zum Bahnhof hin) nur noch auf einem Auflager aufgelegen habe und es deshalb zu einem unstabilen Zustand gekommen sei (Urk. 25/3 S. 10). dd) H._____ wurde erstmals anlässlich einer Einvernahme vom 28. Juli 2010 (im unmittelbaren Anschluss an die Zeugeneinvernahme O._____s) mit den Schlussfolgerungen des Sicherheitsexperten O._____ konfrontiert (Urk. 23/1). Da- zu wurden ihm die verschiedenen, vorstehend erwähnten Fotographien vorgelegt. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, weshalb der von O._____ blau eingezeich- nete Träger nicht mehr vorhanden gewesen sei, antwortete er, dass dieser Träger normalerweise vorhanden sein müsse, und er nicht wisse, weshalb er nicht mehr da sei. Nach zwei [tatsächlich schon drei] Jahren könne er sich nicht mehr erin- nern, wie er genau vorgegangen sei. Es könne sein, dass der Träger mit dem Fall des Trägers [gemeint offensichtlich: der Longarine] nach unten mitgerissen wor- den sei (Urk. 23/1 S. 3). Im weiteren hielt H._____ grösstenteils an seiner vor der Staatsanwaltschaft am 26. August 2008 abgegebenen Darstellung fest. Aber auch seine (hiezu im Widerspruch stehende) am Unfalltag vor der Polizei abgege- bene Darstellung widerrief er nicht explizit, sondern gab an, dass er sich nicht mehr erinnern könne (vgl. Urk. 23/1 S. 4 f.) Auf die Nachfrage der Staatsanwalt- schaft, wann er den [auf dem Foto von O._____ blau eingezeichneten] vertikalen Träger abgeschnitten habe, erklärte er, dass er das nicht mehr sagen könne (Urk. 23/1 S. 6) ee) In zusammenfassender Würdigung der Aussagen H._____s und Anga- ben und Aussagen des Sachverständigen O._____ ist festzuhalten, dass anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht mehr rekonstruiert werden kann, auf welche Weise bzw. in welchen Arbeitsschritten H._____ den Rückbau durch-
- 37 - geführt hatte. Ohne erhebliche Zweifel feststellen lässt sich lediglich, dass H._____ mindestens bei einem Vertikalträger, an dem ein Auflager zum Tragen der Longarinen angebracht sein musste, den über die Baugrube hinausragenden Teil bodeneben abgetrennt hatte, obwohl er die Longarinen noch nicht definitiv ausgebaut hatte. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache drängt sich anhand der plausiblen Schlussfolgerungen und Rekonstruktionen O._____s der starke Ver- dacht auf, dass H._____ durch dieses Vorgehen die Longarinen eines wesentli- chen Auflagers beraubt und dadurch in einen gefährlichen und labilen Zustand gebracht haben könnte. Dennoch kann, wie auch der Experte O._____ einräumen musste, letztlich nicht mit höchstwahrscheinlicher Sicherheit nachgewiesen werden, dass das Ab- trennen dieses einen Vertikalträgers tatsächlich zu einem gefährlichen labilen Zu- stand geführt hatte. Dies deshalb nicht, weil zu viele Faktoren unbekannt sind bzw. zumindest unklar bleiben. Nicht bekannt ist, auf welcher Höhe genau die Auflager an den Vertikalträger angebracht waren. Es bleibt deshalb ungewiss, ob durch das bodenebene Zurückschneiden eines Vertikalträgers ein Auflager ent- fernt wurde oder nicht. Unbekannt ist auch, auf wie vielen Auflagern insgesamt der Longarinenwinkel ursprünglich aufgelegen hatte bzw. an wie vielen der vier auf den Fotos der Bauherrschaft (Urk. 6) sichtbaren Vertikalträger überhaupt ein Auflager angebracht war. Nicht bekannt ist weiter, an wie vielen und welchen Stel- len die Longarinen mit den Auflagern und den Rühlwandträgern verschweisst ge- wesen waren. Es bleibt deshalb ungewiss, ob das Fehlen einer einzelnen Auflage zu einem unstabilen Zustand führen konnte. Nicht untersucht wurde, ob die von H._____ abgetrennten Trägerteile am Unfalltag noch auf der Baustelle vorhanden waren, weshalb die Aussage H._____s, dass das Auflager möglicherweise beim Fall der Longarinen mit in die Tiefe gerissen worden sein könnte, zumindest nicht widerlegt werden kann. Unklar ist schliesslich auch, ob H._____ mehr als einen Rühlwandträger bodeneben abgeschnitten hatte. Diesen Unklarheiten hätte in der Untersuchung mittels einer vertieften Spu- rensicherung oder einem umfassenden Gutachten am Unfallort zur Unfallzeit be- gegnet werden müssen. Nachdem die Baustelle inzwischen nicht mehr existiert,
- 38 - ist nicht zu erwarten, dass noch sachdienliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die über das hinausgehen, was bereits vom Sachverständigen O._____ ausgeführt worden ist. Auf ein Gutachten zur Frage, ob der Ausbau der Longari- nen sachgerecht erfolgt ist deshalb entgegen dem Antrag des Geschädigtenver- treters (vgl. Urk. 74 S. 2 Rz 1.2) zu verzichten. Hinzu kommt, dass H._____ in seinen späteren Aussagen darauf beharrte, dass die Longarinen nach den von ihm vorgenommen Schneidarbeiten noch im- mer auf den Auflagern aufgelegen hätten und noch zu 5 cm angeschweisst gewe- sen seien, was von O._____ als zulässiges Vorgehen beschrieben wurde. Die Aussagen H._____s sind zwar insgesamt sehr widersprüchlich. Aufgrund der un- klaren und unvollständigen Faktenlage kann er aber weder auf die Darstellung vor der Polizei behaftet werden, noch kann ihm die spätere Darstellung vor der Staatsanwaltschaft widerlegt werden. Auf eine erneute Zeugeneinvernahme H._____s ist zu verzichten, ist doch entgegen dem Antrag der Geschädigten (Urk. 74 S. 3) nicht davon auszugehen, dass damit nach nunmehr über 4 Jahren seit dem Vorfall noch neue Erkenntnisse zur Qualifikation H._____s gewonnen oder Widersprüche in seinen Aussagen geklärt werden könnten. . Wenn aber H._____ keine konkreten Fehler nachgewiesen werden können, kann dem Angeklagten, wie bereits ausgeführt, auch nicht vorgeworfen werden, dass er oder eine von ihm zu bestellende Ersatzperson bei einer genügenden Überwachung von H._____ dessen Fehler hätte bemerken und zur Gefahrenab- wehr reagieren müssen. Der Angeklagte wäre deshalb bereits aus diesem Grund freizusprechen.
c) Wie im Folgenden zu zeigen ist, kommt es aber auch unter der Annah- me, dass H._____ tatsächlich fehlerhaft gearbeitet hätte und das unsorgfältige Vorgehen H._____s als Hauptursache für den tragischen Tod von +Z._____ zu qualifizieren wäre, nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten. Geht man nämlich davon aus, dass H._____ trotz seiner grundsätzlich ge- nügenden Qualifikation und entgegen den klaren Anweisungen durch den Ange-
- 39 - klagten aus unbekannten Gründen – O._____ stellte die Vermutung auf, dass H._____, da der Kran nicht zur Verfügung gestanden habe, einfach etwas ver- sucht habe (Urk. 25/3 S. 6) – durch unsachgemässes Demontieren ein gefährli- ches labiles Gleichgewicht der Longarinen schuf, so stellt sich die Frage, ob der Angeklagte bei genügender Überwachung der Arbeiten den Fehler H._____s er- kennen und korrigieren und damit zusammenhängend den Unfall des Verstorbe- nen hätte verhindern können. Diese Frage muss verneint werden, wie nachste- hend zu zeigen ist. aa) Anlässlich der polizeilichen Befragung führte H._____ (sinngemäss) aus, dass er sämtliche Schneidarbeiten am Vortag (Montag) ausgeführt habe und am Unfalltag nichts mehr geschnitten habe (Urk. 2 S. 3). Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 28. August 2008 gab er hingegen an, dass er einen Teil der Schneidarbeiten am Montag – und zwar nach dem (vom Angeklag- ten bestrittenen) Baustellenbesuch des Angeklagten vom Montagmorgen – und den restlichen Teil der Schneidarbeiten erst am Unfalltag (Dienstag) ausgeführt habe (Urk. 10/8 S. 6 und 7). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juli 2010 gab er vorerst an, dass er nicht mehr wisse, ob er den vom Si- cherheitsexperten O._____ blau eingezeichneten Vertikalträger am Tag des Un- falls oder am Vortag abgetrennt habe (Urk. 23/1 S. 2). Auf darauffolgenden Vor- halt seiner früheren Aussagen gab er an, dass er nichts am Unfalltag, sondern al- les am Vortag geschnitten habe (Urk. 23/2 S. 4 und 5). Auf eine weitere Nachfra- ge der Staatsanwaltschaft, wann er den fraglichen Vertikalträger abgeschnitten habe antwortete er allerdings wiederum: "Das kann ich nicht mehr sagen" (Urk. 23/1 S. 6.). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben H._____s lässt sich nicht erstel- len, zu welchem genauen Zeitpunkt H._____ den Vertikalträger abgetrennt und die Verschweissungen zurückgeschnitten hatte. Seinen Aussagen ist nur zu ent- nehmen, dass die Schneidarbeiten (welche die Stahlträgerkonstruktion möglich- erweise in ein gefährliches labiles Gleichgewicht gebracht haben könnten) frühes- tens im späteren Verlaufe des Montags, bzw. auch erst am Morgen des Unfallta- ges ausgeführt worden sein könnten. Der Sicherheitsexperte O._____ bemerkte
- 40 - hiezu, dass es theoretisch möglich sei, dass der gefährliche Zustand erst am Un- falltag geschaffen wurde; hiezu würden drei bis maximal vier Arbeitsstunden aus- reichen (Urk. 25/3 S. 8 f.). bb) Wie bereits ausgeführt, hätte eine sorgfältige Überwachung (lediglich) darin bestanden, dass der Angeklagte oder seine Ersatzperson die Baustelle am Montag sowie am Dienstag für je rund eine halbe Stunde besucht hätte. Nicht ver- langt werden kann hingegen, dass der Angeklagte oder ein stellvertretender Bau- führer zu einer bestimmten Tageszeit auf der Baustelle hätten erscheinen müssen. Geht man nun – nach dem Grundsatz in dubio pro reo – davon aus, dass H._____ die fehlerhaften Schneidarbeiten erst am Dienstagmorgen durchführte, hat dies zur Konsequenz, dass der dadurch geschaffene gefährliche Zustand der Baugrube auch bei einer genügenden Überwachung höchstwahrscheinlich nicht entdeckt worden wäre und sich der Unfall deshalb nicht vermeiden liess. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Überwachungsbesuch vom Dienstag zwingend in der ersten Tageshälfte stattgefunden hätte. Zumindest ebenso wahrscheinlich erscheint, dass sowohl der Angeklagte – welcher für Dienstag Mittag eine Besprechung mit D._____ auf der Agenda hatte (vgl. Urk. 22/1 S. 3) – als auch ein ihn stellvertretender Bauführer oder Polier – welcher da- neben noch seine eigene(n) Baustelle(n) zu kontrollieren gehabt hätte – erst am Dienstagnachmittag Zeit gefunden hätte, um auf der Baustelle in R._____ vorbei- zuschauen. Im Übrigen ist anzuführen, dass die Vermeidbarkeit selbst dann verneint werden müsste, wenn, wie von der Anklage behauptet, davon auszugehen wäre, dass der gefährliche Zustand in der Baugrube bereits am Vortag des Unfalls ge- schaffen wurde. Die Wahrscheinlichkeit, dass in diesem Fall der bei pflichtgemäs- ser Sorgfalt zu erwartende Baustellenbesuch vom Montag stattgefunden haben könnte, bevor H._____ die fehlerhaften Arbeiten ausgeführt hätte, ist mindestens ebenso gross wie die gegenteilige Annahme (vgl. in diesem Zusammenhang die Aussage H._____s, wonach der Angeklagte am Montag noch vorbei gekommen sei, bevor er mit den Schneidarbeiten begonnen habe.)
- 41 - cc) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auch wenn H._____ fehlerhaft gearbeitet hätte, nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies bei pflichtge- mässer Überwachung höchstwahrscheinlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit entdeckt worden wäre. Wie bereits ausgeführt kann sodann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte oder ein Stellvertreter bei pflichtge- mässem täglichen Erscheinen im Umfang von jeweils einer halben Stunde gerade in dem Zeitpunkt vor Ort anwesend gewesen wäre, als sich abzeichnete, dass +Z._____ in die Baugrube hinabsteigen könnte. Anzufügen bleibt, dass auch der Sicherheitsexperte O._____ der Ansicht war, dass der Unfall selbst dann hätte passieren können, wenn die Baustelle durch einen Bauführer in einem ordnungsgemässen Rhythmus besichtigt worden wäre (Urk. 25/3 S. 9).
3. Fazit Aus den gemachten Ausführungen folgt, dass dem Angeklagten nicht der Vorwurf gemacht werden kann, dass er vor Auftragserteilung ungenügend abge- klärt habe, ob H._____ zur Durchführung von Baugrubenarbeiten sowie zur Füh- rung eines ungelernten Hilfsarbeiters ausreichend qualifiziert war. Auch kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er H._____ zu wenig klar instruiert habe. Dem Angeklagten ist aber vorzuwerfen, dass er es als verantwortlicher Bau- führer sorgfaltswidrig unterlassen hat, die Arbeit H._____s und des Verstorbenen einmal täglich zu kontrollieren, bzw. zumindest für eine entsprechende Überwa- chung durch eine Ersatzperson (Bauführer oder Polier) zu sorgen. Auch muss er sich vorhalten lassen, dass ein Unfall wie der vorliegende, bzw. ein mögliches Fehlverhalten von +Z._____ sowie eine mögliche fehlerhaftes Arbeiten von H._____, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser- fahrung voraussehbar war. Dennoch aber darf der Angeklagte für den Tod von +Z._____ nicht verantwortlich gemacht werden, weil nicht nachzuweisen ist, dass das Unfallereignis und die eingetretenen tragischen Unfallfolgen bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt ausgeblieben wären. Bei diesem Ausgang des Verfah-
- 42 - rens ist auf die (noch verbleibenden) Beweisanträge des Angeklagten nicht weiter einzugehen. Der Angeklagte ist somit vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB freizusprechen. V. Zivilforderungen Aufgrund des Freispruchs ist auf die Schadenersatz- und Genugtuungsbe- gehren der Geschädigten nicht einzutreten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispo- sitiv (Ziff. 4) ohne weiteres zu bestätigen.
2. Für die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten gilt § 396a StPO/ZH, wonach die Auflage der Kosten und Zusprechung einer Entschädigung grundsätzlich im Verhältnis der von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten erfolgt.
E. 2.3 Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Tä- ters zurückzuführen ist, genügt sodann seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg – auf- grund aller im Zeitpunkt ex post bekannten Umstände – bei pflichtgemässem Ver- halten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 135 IV 65 E 2.1 und 2.2; sog. Kriterium der Relevanz der Sorgfaltspflichtwidrigkeit, vgl. Trechsel/Jean- Richard, StGB PK, Art. 12 N 40).
3. Nach der Rechtsprechung kann ein fahrlässiges Erfolgsdelikt wie die fahrlässige Tötung auch durch Unterlassen verübt werden. Ein solches unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn wenigstens die Herbeiführung des Erfol- ges durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner besonderen Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet war, dass die Unterlassung der Er- folgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwertig erscheint. Erst wenn fest- steht, dass sich der Täter in einer derartigen Garantenstellung befand, lässt sich in einem weiteren Schritt ermitteln, welche Handlungen er aufgrund der ihm oblie- genden Sorgfaltspflicht im Einzelnen vorzunehmen verpflichtet gewesen wäre (BGE 117 IV 130 E. 2a). Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg besteht ein Kausalzusammenhang, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Kausalzusammenhanges nicht aus (BGE 121 IV 286 E. 3). Die Frage nach der hypothetischen Kausalität beim Unter- lassungsdelikt gleicht derjenigen nach der Relevanz beim Fahrlässigkeitsdelikt und wird dieser nach der neueren Rechtsprechung gleichgesetzt (vgl. Trech- sel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 12 N 40).
- 18 - B. Prüfung im vorliegenden Fall
1. Garantenstellung Der Angeklagte hat den Tod von +Z._____ nicht durch ein aktives Tun ver- ursacht. In Frage kommt deshalb höchstens eine fahrlässige Tötung durch Unter- lassen. Zu prüfen ist deshalb zuerst, ob für den Angeklagten mit Bezug auf den Verstorbenen eine Garantenstellung bestand. Da ein Arbeitgeber gestützt auf Art. 328 Abs. 2 OR sowie Art. 82 Abs. 1 UVG verpflichtet ist, Massnahmen zur Verhü- tung von Berufsunfällen zu ergreifen, kommt ihm grundsätzlich Garantenstellung zu. Mitarbeitern des Arbeitgebers kommt eine Garantenstellung nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zu und nur insoweit, als ihnen auch die entsprechenden Kompetenzen delegiert sind (Bundesgerichtsurteil 6S.447/2003 vom 1. April 2004, E. 3.1 f.). In grösseren Bauunternehmen wird der Arbeitgeber (Bauunternehmer) auf der Baustelle vom Bauführer vertreten (vgl. BSK Strafrecht II- Roelli/Fleischanderl, Art. 229 N 25). Unbestritten ist, dass der Angeklagte der verantwortliche Bauführer auf der Baustelle … in R._____ war und dass er H._____ beauftragte, zusammen mit dem Verstorbenen den Rückbau der Baugrubenspriessung vorzunehmen. Damit aber war er nach den vorstehenden Ausführungen verpflichtet, für die Sicherheit und die Unfallverhütung auf der Baustelle zu sorgen, was vom Angeklagten grundsätzlich nicht in Abrede gestellt wird (vgl. Urk. 10/1 S. 1; Urk. 22/1 S. 3 und 4). Die Garantenstellung ist somit gegeben. Von seiner Garantenpflicht war der Angeklagte auch nach seinem Nichtbetriebsunfall nicht befreit, da er, wie zu zei- gen sein wird, verpflichtet gewesen wäre, um eine Ersatzperson bemüht zu sein, für den Fall, dass er sich nicht in der Lage gesehen hätte, die Baustelle weiterhin selber zu besuchen (nachstehend Ziff. 2.2.2.1.c).
- 19 -
2. Verletzung einer Sorgfaltspflicht?
E. 3 Auf die Genugtuungsbegehren der Geschädigten 1 und 2 wird nicht einge- treten.
E. 3.1 Was die Entschädigung des Angeklagten betrifft, so hat dieser gegen den Entscheid der Vorinstanz Rekurs bzw. Anschlussberufung erhoben (Urk. 64). Die Vorinstanz sprach dem Angeklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– sowie eine persönliche Entschädigung von Fr. 500.– zu. Demgegen- über fordert der Angeklagte für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 8'167.55 und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 2'686.– (Urk. 64/2 und 64/5). Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand von 26,32 Stunden ist ausgewiesen und erscheint der Komplexität des Falles an- gemessen. Auch die Umtriebsentschädigung ist nicht zu beanstanden. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 10'263.90 bzw. ein Aufwand von 27,96 Stunden geltend gemacht (Urk. 80). § 12 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom
21. Juni 2006 statuiert, dass für das Berufungsverfahren ein Drittel bis zwei Drittel
- 43 - der Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses zu berechnen sind, und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der anwaltliche Aufwand im Rechtsmit- telverfahren im Regelfall unter demjenigen für das erstinstanzliche Verfahren liegt. Es ist denn auch im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, wieso der Arbeits- aufwand des Verteidigers im Berufungsverfahren höher ausfällt als im erstinstanz- lichen Verfahren, nachdem keine neuen Argumente mehr zur Sprache gekommen sind. Es erscheint deshalb angemessen, die für das Berufungsverfahren geltend gemachte Prozessentschädigung um einen Viertel, auf Fr. 7'697.92, zu reduzie- ren. Dem Angeklagten ist demnach für beide Gerichtsinstanzen eine Prozess- entschädigung in der Höhe von Fr. 15'865.50 (inkl. MwSt) sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 2'686.– zuzusprechen.
E. 3.2 Nachdem die Geschädigten vollumfänglich unterliegen, würden sie an sich auch kosten- und entschädigungspflichtig. Da es sich bei ihnen jedoch um die wenig begüterten (Urk. 45 S. 2) Eltern des Verstorbenen mit Wohnsitz in E._____ handelt und ihre Berufung in guten Treuen erfolgte, sind Satz 2 von § 396a sowie § 190a StPO/ZH zur Anwendung zu bringen und sind die Kosten des Verfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, so- wie die Entschädigung des Angeklagten durch die Gerichtskasse zu tragen.
- 44 - Das Gericht erkennt:
E. 4 Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
E. 5 Dem Angeklagten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– für an- waltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 6 Eventualiter wird die Ergänzung der Untersuchung beantragt, und zwar wie folgt:
a) Folgende Zeugen seien zu befragen:
i. Herr F._____, geschäftsansässig bei der G._____ AG, ... [Adresse], insbesondere über die Qualifikation von Herrn H._____.
- 5 - ii. Herren I._____, J._____ und K._____, geschäftsansässig bei der G._____ AG, ... [Adresse]. iii. Polier L._____ der Firma G._____ AG, insbesondere über die Aufklärung des Verstorbenen betreffend Gefahren und Risiken. iv. Herr M._____ (ehemaliger) Polier der Firma … AG, … [Ad- resse].
v. N._____ von der … AG.
b) Es sei ein Gutachten über die tatsächliche Qualifizierung von Herrn H._____ zu erstellen.
E. 7 Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 1. Dezember 2010 in Sachen GG100045 sei aufzuheben.
a) Dem Angeklagten sei eine persönliche Umtriebsentschädigung von CHF 2'686.00 sowie eine Prozessentschädigung von CHF 8'167.55 zuzüglich MWSt in Sachen GG100045 des Bezirksge- richts Horgen zu leisten.
b) Eventualiter sei dem Rekurrenten eine persönliche Umtriebsent- schädigung von CHF 2'686.00 sowie eine Prozessentschädigung von CHF 8'000.00 zuzüglich MWSt in Sachen GG100045 des Be- zirksgerichts Horgen zu leisten.
c) Sub-Eventualiter sei der Angeklagte angemessen mit einer per- sönlichen Umtriebsentschädigung sowie einer Prozessentschädi- gung zuzüglich MWSt in Sachen GG100045 des Bezirksgerichtes Horgen zu entschädigen.
E. 8 Dem Angeklagten sei eine angemessene persönliche Umtriebs- sowie eine Prozessentschädigung zuzüglich MWSt auszurichten, durch den Staat, eventualiter durch die Berufungskläger.
- 6 -
E. 9 Es seien dem Staat die gesamten Verfahrenskosten für das Verfahren vor Obergericht aufzuerlegen, eventualiter den Berufungsklägern.
d) des Vertreters der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Verfahren SB110577; Urk. 58, schriftlich) (Verfahren SB110578; Urk. 57, schriftlich) Bestätigung der vorinstanzlichen Urteile.
- 7 - I. Prozessgeschichte
1. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen einen Ent- scheid, der vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde, nach bisherigem Recht beurteilt. Da sich vorliegend die Berufung gegen einen Entscheid richtet, der vor dem 1. Januar 2011 gefällt wurde, ist die bisheri- ge Strafprozessordnung des Kantons Zürich (nachfolgend StPO/ZH) sowie das bisherige Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH) anwendbar.
2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Einzelrich- ters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 1. Dezember 2010 liessen die Geschädigten 1 und 2 mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 rechtzeitig Beru- fung anmelden (Urk. 51). Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 benannte der Geschä- digtenvertreter die Beanstandungen im Sinne von § 414 Abs. 4 StPO/ZH (Urk. 55). Weder der Angeklagte noch die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberu- fung. Letztere verlangte mit Eingabe vom 1. Juli 2011 ausdrücklich die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58).
3. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 sowie ergänzender Eingabe vom
28. Juni 2011 liess der Angeklagte gegen die vorinstanzliche Festsetzung der Prozessentschädigung sowie der persönlichen Umtriebsentschädigung Rekurs bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erheben (Urk. 64/2 und 64/5). Da die mit Rekurs angefochtene Regelung der Entschädigungsbe- stimmungen Bestandteil des vorinstanzlichen Urteils und dieses als ganzes Ge- genstand des Berufungsverfahrens bildet, die Berufungsinstanz somit auch über die mit Rekurs angefochtene Entschädigungsregelung zu befinden hat, überwies die III. Strafkammer die Rekursakten an das Berufungsgericht.
4. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 stellten die Geschädigten ein Gesuch um unentgeltliche Geschädigtenvertretung, welches mit Präsidialverfügung vom
E. 13 Oktober 2011 bewilligt wurde (Urk. 70-72).
- 8 -
5. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Prozessuales
1. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 liess der Angeklagte mehrere Beweis- anträge stellen (Urk. 68). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 liessen auch die Ge- schädigten verschiedene Beweisanträge stellen. Das Recht, Beweisanträge zu stellen, ist ein Ausfluss des rechtlichen Ge- hörs. Solche Anträge sind von den Behörden zur Kenntnis zu nehmen und zu prü- fen. Ein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme besteht indessen nicht (vgl. §§ 149 und 420 Abs. 3 StPO/ZH). Nach der Rechtsprechung kann der Rich- ter das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebli- che Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Will- kür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Über- zeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208, Erw. 4 a). Wie an jeweils gegebener Stelle aufzuzeigen sein wird (vgl. die nachstehen- den Ziff. IV.B.2.1.1.c., IV.B.2.2.2.3.b.cc. und ee., sowie IV.B.3.), kann auf die Ab- nahme der beantragten Beweise verzichtet werden.
2. Als Beweismittel zur Verfügung stehen – neben den Aussagen der Un- fallbeteiligten bzw. diverser Mitarbeiter der G._____ AG – insbesondere der Un- fallbericht der SUVA vom 17. Oktober 2007 (Urk. 9/1) sowie ein auf nachträgliche Fragen der Staatsanwaltschaft erfolgter weiterer Bericht der SUVA vom 20. Feb- ruar 2008 (Urk. 9/4) vor. Zudem wurde der Verfasser des Unfallrapports, der Si- cherheitsexperte O._____, am 28. Juli 2010 unter Vorhalt der vorerwähnten Be- richte als Zeuge einvernommen (Urk. 25/3). Der Verteidiger des Angeklagten macht geltend, dass die Berichte der SUVA nicht unabhängig seien, denn es gehe hier um eine wesentliche Leistungspflicht
- 9 - des Unfallversicherers, welcher aufgrund von möglichen Regressansprüchen sehr wohl ein Interesse daran habe, die Schuld dem Angeklagten und der G._____ AG bzw. deren Inhaber zuzuschieben (Urk. 47 S. 9 Rz 12; Urk. 79 S. 12 Rz 14). Die Staatsanwaltschaft hat den SUVA-Angestellten O._____, der am Tage des Vor- falls am Unfallort in Begleitung der Polizei einen Augenschein nahm (vgl. Urk. 1 S. 7; Urk. 19/1 S. 1; Urk. 25/3 S. 2), unter der entsprechenden Strafandrohung for- mell als Zeuge befragt (vgl. Urk. 25/3 S. 1). Von der Sache her wurde O._____ indessen auch als sachverständiger Zeuge einvernommen (vgl. die Fragen in Urk. 25/3 S. 3 ff.). Die Rüge des Verteidigers zielt vorab auf die Frage, ob O._____ als unabhängiger Experte einzustufen ist. Sinngemäss macht der Ver- teidiger geltend, O._____ sei befangen. Gemäss § 111 StPO/ZH darf niemand als Sachverständiger zugezogen werden, der als Richter abgelehnt werden könnte (vgl. § 96 Abs. 4 GVG/ZH). Nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen dem Experten und den Partei- en bzw. der zu beurteilenden Frage begründet für sich allein den Verdacht der Befangenheit. So hat etwa das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neueren, die Unfallversicherung bzw. die SUVA betreffenden Urteil bestätigt, dass den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert beigemes- sen werden könne, sofern sie als schlüssig erschienen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei seien und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen würden. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehe, lasse nicht schon auf man- gelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedürfe vielmehr beson- derer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 122 V 157, Erw. 1c, S. 161 f.). Bei der SUVA handelt es sich um einen grossen Unfallversicherer mit ca. zwei Millionen versicherten Erwerbstätigen (vgl. www.suva.ch). Die SUVA verfügt bekanntermassen über verschiedene Tätigkeitsbereiche und Abteilungen, darun- ter solche für Prävention und Sicherheit am Arbeitsplatz und in der Freizeit (unter den Marken suvaPro und suvaliv) und solche für Versicherung und Schadensma- nagment (Versicherungsagenturen unter den Marken suvaRisk und suvaCare;
- 10 - vgl. das Briefpapier der SUVA [Urk. 9/4] sowie www.suwa.ch unter dem Reiter Die SUVA). Es ist wohl zutreffend, dass O._____ in die weitverzweigte Arbeitsorgani- sation seiner Arbeitgeberin, der SUVA, eingebunden ist und die SUVA grundsätz- lich ein Interesse hat, ihren Schaden aus ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber Geschädigten auf einen Regressverpflichteten abzuwälzen. Allein dies vermag indes keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. O._____ ist bei der SUVA seit 1989 als "Sicherheitsexperte Arbeitssicherheit auf dem Bau" tätig; sein Ar- beitsort befindet sich in P._____ (vgl. Urk. 25/3 S. 1 und 2). Demgegenüber ist davon auszugehen, dass ein allfälliger Regressanspruch von dafür spezialisierten Mitarbeitern der Versicherungsagentur der SUVA Q._____ bearbeitet würde. Es ist davon auszugehen, dass keine direkten Berührungspunkte zwischen den bei- den Organisationseinheiten bestehen und O._____ den Unfallrapport und seine weiteren sachverständigen Ausführungen frei von Weisungen tätigte. Die Vertei- digung hat keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, welche auf mangelnde Ob- jektivität bzw. Befangenheit von O._____ hindeuten würden. Solche besonderen Umstände sind denn auch nicht ersichtlich. Alleine der Umstand, dass die SUVA und somit die Arbeitgeberin des Zeugen O._____ zugleich auch Versicherungs- geberin im Bereich der Unfallversicherung der Geschädigten ist, lässt noch nicht auf eine Befangenheit des Zeugen schliessen. Zusammengefasst können deshalb sämtliche Depositionen des SUVA- Experten O._____ als Beweismittel verwendet und gewürdigt werden. III. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte
1. Gemäss eingeklagtem – und insoweit vom Angeklagten nicht bestrittenen bzw. sich aus der Aktenlage ergebenden – äusseren Sachverhalt waren H._____ und +Z._____, beide Arbeiter der Tiefbauunternehmung G._____ AG, am 6. und
7. August 2007 auf der Baustelle … in R._____ damit beschäftigt, eine Baugru- benspriessung auszubauen. Dieser Ausbau wurde vom Angeklagten als verant- wortlicher Bauführer in der Woche zuvor angeordnet; an den Ausführungstagen 6./7. August 2007 war er indes aufgrund eines (nichtbetrieblichen) Unfalls nicht vor Ort.
- 11 - Während des Ausbaus der sogenannten Eckspriessung (zwei miteinander verbundene Longarinen und ein Querträger/Eckspriess), am 7. August 2007 um
E. 13.00 Uhr, begab sich der mit dieser Arbeit völlig unvertraute +Z._____ in die ca. 3 Meter tiefe Baugrube unter die bereits teilweise abgetrennten und nicht gesi- cherten Stahlträger. In diesem Moment lösten sich diese Stahlträger aus nicht nä- her bekannten Gründen und stürzten mit einem Gewicht von ca. 2 Tonnen auf den darunter befindlichen +Z._____, welcher sich dabei schwerste Kopfverletzun- gen zuzog, an denen er sofort verstarb (Urk. 35 S. 2).
2. Dem Angeklagten wird nun vorgeworfen, dass er als verantwortlicher Bauführer der Firma G._____ AG nicht dafür gesorgt habe, dass den zwei Arbei- tern als Ersatz für den ferienhalber abwesenden Polier eine entsprechend ausge- bildete und geschulte Person zur Aufsicht zugewiesen worden sei. Stattdessen habe er H._____ mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt, ohne näher abzu- prüfen, ob H._____ – welcher, wie ihm von Bauführer I._____ gesagt worden war, schon wiederholt den Ausbau von Longarinen vorgenommen hatte – sich dadurch die erforderliche Qualifikation erworben habe, und auch ohne zu klären, ob dieser für die Führung von Mitarbeitern befähigt sei. Die mangelnde fachliche Qualifikation der Ausführenden und die Unterlas- sung des Angeklagten, diese durch eine geeignete Person anweisen und über- wachen zu lassen, habe dazu geführt, dass der Rückbau der Baugrubenspries- sung nicht fachgerecht durchgeführt worden sei. Aufgrund dessen sei schon am Vortag des Unfalls (insbesondere dadurch, dass die auszubauenden Stahlträger nicht genügend gegen Absturz gesichert worden seien) ein gefährlicher Zustand der Baugrube geschaffen worden, was bei geforderter Beaufsichtigung, wie auch der Unfall selbst, hätte verhindert werden können. Mit einem Fehlverhalten eines ungelernten und völlig unerfahrenen Arbeiters habe jederzeit gerechnet werden müssen. Ebenso habe der Angeklagte damit rechnen müssen, dass H._____ mit der Durchführung der Arbeit fachlich überfor- dert sein würde, wenn er ihn ohne nähere Prüfung seiner Fähigkeiten mit Arbeiten betraute, die über dessen eigentlichen Aufgabenbereich hinausgingen. Zudem sei voraussehbar gewesen, dass ein solches Fehlverhalten bzw. die genannte Über-
- 12 - forderung insbesondere in dem mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben ver- bundenen Baugewerbe tödliche Folgen nach sich ziehen könne. Der Angeklagte habe mit seinem Verhalten gegen mehrere Vorschriften zur Unfallverhütung verstossen. Ohne Verletzung dieser Vorschriften, also insbeson- dere bei der Sicherstellung einer genügenden Überwachung durch den Angeklag- ten selbst oder durch Beizug eines Poliers oder Facharbeiters, der den Ausbau regelkonform hätte vornehmen können, wäre der Tod von +Z._____ zu verhin- dern gewesen (Urk. 35 S. 2 f.).
3. Die Geschädigten bringen vor, dass auch wenn das genaue Vorgehen von H._____ beim Rückbau der Bauspriessung nicht erstellt werden könne, den- noch feststehe, dass er die Stahlträgerkonstruktion in einen instabilen Zustand gebracht habe, derweil es bei korrektem Vorgehen keinen instabilen Zustand ge- geben hätte und die Träger nicht hätten herunterfallen können (Urk. 45 S. 5 f.). H._____ sei zur Vornahme dieser Arbeiten ungenügend qualifiziert gewesen (Urk. 45 S. 6 f. und 10). Weiter stellen sie sich auf den Standpunkt, dass der Angeklag- te nicht davon habe ausgehen dürfen, dass H._____ den Rückbau der Bauspries- sung weitgehend eigenverantwortlich und ohne Beaufsichtigung vornehmen kön- nen würde, da die Kompetenzen von H._____ nirgends klar geregelt gewesen und der Angeklagte mit H._____ kaum Erfahrung gehabt habe (a.a.O. S. 7 f. und 11). Sodann seien die Aussagen des Angeklagten, dass er H._____ klare Anwei- sungen gegeben habe, wenig glaubhaft (a.a.O. S. 8). Weiter sei der Angeklagte verpflichtet gewesen, sich nach seinem Unfall bei seinem Chef D._____ oder bei seinem Kollegen I._____ nach der Selbständigkeit von H._____ zu erkundigen und diese gegebenenfalls aktiv um Unterstützung anzugehen, sofern er der An- sicht gewesen wäre, dass er solche brauche (a.a.O. S. 9). Die Geschädigten ma- chen sodann geltend, dass der Unfall keineswegs unvorstellbar bzw. unvoraus- sehbar gewesen sei, und dass er durch detaillierte Anweisungen an H._____ so- wie eine Kontrolle oder zumindest telefonische Rapportierung über den Stand der Arbeiten am Ende jeden Arbeitstages auch mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können (a.a.O. S. 8 und 12 f.).
- 13 - Die Geschädigten kritisieren den vorinstanzlichen Freispruch in dreierlei Hinsicht. Erstens seien die Erwägungen der Vorinstanz unhaltbar, wonach +Z._____ wider alle Vernunft von sich aus in die Baugrube gestiegen sei, obwohl er gewusst habe, dass die Stahlträger zur Demontage angeschnitten worden sei- en, und dass es deshalb am adäquaten Kausalzusammenhang bzw. an der Vor- hersehbarkeit für eine fahrlässige Tötung durch Verletzung von Sorgfaltspflichten fehle. Es sei nicht erstellt, ob der Verstorbene selbst in die Grube gestiegen oder gefallen oder geschickt worden sei. Tatsache sei lediglich, dass er durch einen herabstürzenden Stahlträger erschlagen worden sei und dass gemäss SUVA- Bericht die Stahlträger bei korrekter Demontage nicht herabstürzen könnten. Zweitens habe die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt, dass der Angeklagte auf- grund der Auskünfte im Betrieb davon habe ausgehen dürfen, dass H._____ für die selbständige Durchführung der Rückbauarbeiten genügend qualifiziert gewe- sen sei. Vielmehr habe der Geschädigtenvertreter aufgezeigt, dass aufgrund der Aussagen aller Beteiligten davon ausgegangen werden müsse, dass H._____ keine Ahnung und kein Verständnis für eine korrekte Arbeitsweise gehabt habe und dass er auch bei Baugrubenrückbauten in der Vergangenheit immer falsch vorgegangen sei, ohne dass man im Betrieb Massnahmen ergriffen hätte. Es müsse deshalb von Missständen im Betrieb der G._____ AG bzw. einer Fehlein- schätzung H._____s durch die Vorgesetzten ausgegangen werden. Schliesslich unterliege die Vorinstanz einem massiven Irrtum, wenn sie ausführe, dass nicht nachzuweisen sei, dass H._____ die Arbeit unsorgfältig ausgeführt habe. Die Vor- instanz habe die widersprüchlichen Aussagen H._____s nicht "de lege artis" ge- würdigt, indem sie ausgeblendet habe, dass den ersten spontanen Aussagen re- gelmässig eine erhöhte Zuverlässigkeit zukomme und indem sie dem Einwand des Beschuldigten, er sei bei den ersten Einvernahmen unter Schock gestanden, kritiklos gefolgt sei (Urk. 55 S. 1 ff., Urk. 76 S. 1 ff.).
4. Der Angeklagte macht geltend, dass er für den tragischen Unfall von +Z._____ keine strafrechtlich relevante Schuld trage und ihm auch keine Sorg- faltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Er bestreitet, dass H._____ zur Vornahme der Ausbauarbeiten nicht genügend qualifiziert gewesen sei (Urk. 47 S. 3 f.) . Auch macht er geltend, dass selbst wenn H._____ unqualifiziert gewesen
- 14 - wäre, er dies nicht gewusst und auch keinen Anlass gehabt hätte, diesbezüglich Abklärungen vorzunehmen, da ihm H._____ von Seiten der G._____ AG als ge- nügend qualifiziert empfohlen und als Ersatz für den von ihm eigentlich bestellten Fachschlosser zugeteilt worden sei (a.a.O. S. 4 ). Weiter bringt er vor, dass er an H._____ klare und korrekte Anweisungen erteilt habe, wie der Rückbau zu erfol- gen habe und ihn insbesondere darauf hingewiesen habe, dass die Longarinen mit einem Kran zu sichern seien, welcher der Angeklagte organisiert habe. Im Wissen um diese Umstände habe der Angeklagte nach seinem unfallbedingten Ausfall nicht dafür sorgen müssen, dass die Aufsicht über die Baustelle ersatz- weise durch einen Bauführer oder einen Polier auf der Baustelle sorgen müssen. Zudem liege es in der Verantwortung des Arbeitgebers bzw. des Personalverant- wortlichen, für Ersatz eines ausgefallenen Bauführers zu sorgen (a.a.O. 47 S. 5 ff.). Weiter macht der Angeklagte geltend, dass er das weisungswidrige und man- gelhafte Vorgehen des Verstorbenen und von H._____ nicht habe voraussehen können. Er habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Verstorbene, der beim Anschneiden der tonnenschweren Longarinen selber kurz davor noch zuge- sehen habe, entgegen der Weisung von H._____ in die Baugrube steigen würde (a.a.O. S. 8 f.). Schliesslich bringt er vor, dass der Unfall auch nicht hätte verhin- dert werden können, weil weder er noch eine andere Aufsichtsperson konstant auf der Baustelle anwesend gewesen wäre (a.a.O. S. 8).
5. Aufgrund ihrer engen Verflechtung mit den normativen Tatbestandsele- menten des Fahrlässigkeitsdelikts sind die Vorbringen der Parteien, auch soweit sie den Sachverhalt betreffen, im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. IV. Rechtliche Würdigung A. Allgemeine Ausführungen
1. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die
- 15 - Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Dispositiv
- Der Angeklagte C._____ ist der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Auf die Zivilansprüche der Geschädigten 1 und 2 wird nicht eingetreten.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens (unentgeltliche Geschädigten- vertretung) werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Angeklagten wird für beide Gerichtsinstanzen eine Prozessentschädi- gung in der Höhe von Fr. 15'865.50 sowie eine persönliche Umtriebsent- schädigung von Fr. 2'686.– zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − den Geschädigtenvertreter, dreifach, für sich und zuhanden der Ge- schädigten 1 und 2 − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − den Geschädigtenvertreter, dreifach, für sich und zuhanden der Ge- schädigten 1 und 2 − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular D - 45 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110577-O/U/rc Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 15. März 2012 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Geschädigte und Appellanten 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen C._____, Angeklagter und Appellat verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend fahrlässige Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelrichter in Strafsachen, vom 1. Dezember 2010 (GG100045)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. August 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 35). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten 1 und 2 wird nicht einge- treten.
3. Auf die Genugtuungsbegehren der Geschädigten 1 und 2 wird nicht einge- treten.
4. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Angeklagten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– für an- waltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Den Geschädigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge
a) des Vertreters der Geschädigten 1 und 2: (Verfahren SB110577; Urk. 76 S. 1, Verfahren SB110578; Urk. 74 S. 1)
1. Ziff. 1 bis 6 des Dispositivs des Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
1. Dezember 2010 im Geschäft GG100045 (Angeklagter C._____) so- wie Ziff. 1 bis 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen
- 3 - vom 1. Dezember 2010 im Geschäft GG100046 (Angeklagter D._____) seien aufzuheben.
2. Die Angeklagten seien anklagegemäss schuldig zu sprechen.
3. Die Angeklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, B._____ und A._____, beide wohnhaft in E._____, eine Genugtuung von je Fr. 30'000.– zuzüglich Schadenszins von 5% seit 8. August 2007 zu zahlen.
4. Die Angeklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Geschädigten A._____ Schadenersatz von € 1'436.10 zu zahlen.
5. Die Angeklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Geschädigten A._____ und B._____ für die anwaltliche Vertretung im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren eine Pro- zessentschädigung in der Höhe von Fr. 20'500.– zuzüglich 7,6% MWST zu zahlen sowie für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 10'208.70 inkl. MWST und Auslagen.
b) des Verteidigers des Angeklagten D._____: (Verfahren SB110578; Urk. 77 S. 2)
1. Es sei die Berufung abzuweisen, das erstinstanzliche Urteil des Be- zirksgerichts Horgen vom 01.12.2010, Geschäfts-Nr. GG100046, in Ziff. 1-4 und 6 zu bestätigen und es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen;
2. Es sei Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen aufzuheben;
3. Es sei dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 10'700.-, zuzüglich Fr. 540.– Spesen und Fr. 856.– MWST, mithin i.H.v. Fr. 12'096.– zuzusprechen;
- 4 -
4. Es sei dem Beschuldigten eine persönliche Umtriebsentschädigung von mindestens Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zu sprechen;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST zu las- ten des Staates.
c) des Verteidigers des Angeklagten C._____: (Verfahren SB110577; Urk. 79 S. 19 ff.)
1. Die Berufung vom 22. Juni 2011 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20. Dezember 2010 in Sachen GG100045-F/W01/Ott/sb sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darüber überhaupt einzutreten ist.
2. An den Ziff. 1 bis 4 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 20. Dezember 2010 in Sachen GG100045-F/W01/Ott/sb sei festzuhalten.
3. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, insbesonde- re betreffend fahrlässige Tötung nach Art. 117 StGB.
4. Der Angeklagte sei weder zur Zahlung von Schadenersatz oder Ge- nugtuung noch einer Parteientschädigung oder irgendeiner anderen Entschädigung zugunsten der Berufungskläger zu verpflichten.
5. Eventualiter sei auf die Zivilforderung nicht einzutreten.
6. Eventualiter wird die Ergänzung der Untersuchung beantragt, und zwar wie folgt:
a) Folgende Zeugen seien zu befragen:
i. Herr F._____, geschäftsansässig bei der G._____ AG, ... [Adresse], insbesondere über die Qualifikation von Herrn H._____.
- 5 - ii. Herren I._____, J._____ und K._____, geschäftsansässig bei der G._____ AG, ... [Adresse]. iii. Polier L._____ der Firma G._____ AG, insbesondere über die Aufklärung des Verstorbenen betreffend Gefahren und Risiken. iv. Herr M._____ (ehemaliger) Polier der Firma … AG, … [Ad- resse].
v. N._____ von der … AG.
b) Es sei ein Gutachten über die tatsächliche Qualifizierung von Herrn H._____ zu erstellen.
7. Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 1. Dezember 2010 in Sachen GG100045 sei aufzuheben.
a) Dem Angeklagten sei eine persönliche Umtriebsentschädigung von CHF 2'686.00 sowie eine Prozessentschädigung von CHF 8'167.55 zuzüglich MWSt in Sachen GG100045 des Bezirksge- richts Horgen zu leisten.
b) Eventualiter sei dem Rekurrenten eine persönliche Umtriebsent- schädigung von CHF 2'686.00 sowie eine Prozessentschädigung von CHF 8'000.00 zuzüglich MWSt in Sachen GG100045 des Be- zirksgerichts Horgen zu leisten.
c) Sub-Eventualiter sei der Angeklagte angemessen mit einer per- sönlichen Umtriebsentschädigung sowie einer Prozessentschädi- gung zuzüglich MWSt in Sachen GG100045 des Bezirksgerichtes Horgen zu entschädigen.
8. Dem Angeklagten sei eine angemessene persönliche Umtriebs- sowie eine Prozessentschädigung zuzüglich MWSt auszurichten, durch den Staat, eventualiter durch die Berufungskläger.
- 6 -
9. Es seien dem Staat die gesamten Verfahrenskosten für das Verfahren vor Obergericht aufzuerlegen, eventualiter den Berufungsklägern.
d) des Vertreters der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Verfahren SB110577; Urk. 58, schriftlich) (Verfahren SB110578; Urk. 57, schriftlich) Bestätigung der vorinstanzlichen Urteile.
- 7 - I. Prozessgeschichte
1. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen einen Ent- scheid, der vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde, nach bisherigem Recht beurteilt. Da sich vorliegend die Berufung gegen einen Entscheid richtet, der vor dem 1. Januar 2011 gefällt wurde, ist die bisheri- ge Strafprozessordnung des Kantons Zürich (nachfolgend StPO/ZH) sowie das bisherige Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH) anwendbar.
2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Einzelrich- ters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 1. Dezember 2010 liessen die Geschädigten 1 und 2 mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 rechtzeitig Beru- fung anmelden (Urk. 51). Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 benannte der Geschä- digtenvertreter die Beanstandungen im Sinne von § 414 Abs. 4 StPO/ZH (Urk. 55). Weder der Angeklagte noch die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberu- fung. Letztere verlangte mit Eingabe vom 1. Juli 2011 ausdrücklich die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58).
3. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 sowie ergänzender Eingabe vom
28. Juni 2011 liess der Angeklagte gegen die vorinstanzliche Festsetzung der Prozessentschädigung sowie der persönlichen Umtriebsentschädigung Rekurs bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erheben (Urk. 64/2 und 64/5). Da die mit Rekurs angefochtene Regelung der Entschädigungsbe- stimmungen Bestandteil des vorinstanzlichen Urteils und dieses als ganzes Ge- genstand des Berufungsverfahrens bildet, die Berufungsinstanz somit auch über die mit Rekurs angefochtene Entschädigungsregelung zu befinden hat, überwies die III. Strafkammer die Rekursakten an das Berufungsgericht.
4. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 stellten die Geschädigten ein Gesuch um unentgeltliche Geschädigtenvertretung, welches mit Präsidialverfügung vom
13. Oktober 2011 bewilligt wurde (Urk. 70-72).
- 8 -
5. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Prozessuales
1. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 liess der Angeklagte mehrere Beweis- anträge stellen (Urk. 68). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 liessen auch die Ge- schädigten verschiedene Beweisanträge stellen. Das Recht, Beweisanträge zu stellen, ist ein Ausfluss des rechtlichen Ge- hörs. Solche Anträge sind von den Behörden zur Kenntnis zu nehmen und zu prü- fen. Ein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme besteht indessen nicht (vgl. §§ 149 und 420 Abs. 3 StPO/ZH). Nach der Rechtsprechung kann der Rich- ter das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebli- che Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Will- kür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Über- zeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208, Erw. 4 a). Wie an jeweils gegebener Stelle aufzuzeigen sein wird (vgl. die nachstehen- den Ziff. IV.B.2.1.1.c., IV.B.2.2.2.3.b.cc. und ee., sowie IV.B.3.), kann auf die Ab- nahme der beantragten Beweise verzichtet werden.
2. Als Beweismittel zur Verfügung stehen – neben den Aussagen der Un- fallbeteiligten bzw. diverser Mitarbeiter der G._____ AG – insbesondere der Un- fallbericht der SUVA vom 17. Oktober 2007 (Urk. 9/1) sowie ein auf nachträgliche Fragen der Staatsanwaltschaft erfolgter weiterer Bericht der SUVA vom 20. Feb- ruar 2008 (Urk. 9/4) vor. Zudem wurde der Verfasser des Unfallrapports, der Si- cherheitsexperte O._____, am 28. Juli 2010 unter Vorhalt der vorerwähnten Be- richte als Zeuge einvernommen (Urk. 25/3). Der Verteidiger des Angeklagten macht geltend, dass die Berichte der SUVA nicht unabhängig seien, denn es gehe hier um eine wesentliche Leistungspflicht
- 9 - des Unfallversicherers, welcher aufgrund von möglichen Regressansprüchen sehr wohl ein Interesse daran habe, die Schuld dem Angeklagten und der G._____ AG bzw. deren Inhaber zuzuschieben (Urk. 47 S. 9 Rz 12; Urk. 79 S. 12 Rz 14). Die Staatsanwaltschaft hat den SUVA-Angestellten O._____, der am Tage des Vor- falls am Unfallort in Begleitung der Polizei einen Augenschein nahm (vgl. Urk. 1 S. 7; Urk. 19/1 S. 1; Urk. 25/3 S. 2), unter der entsprechenden Strafandrohung for- mell als Zeuge befragt (vgl. Urk. 25/3 S. 1). Von der Sache her wurde O._____ indessen auch als sachverständiger Zeuge einvernommen (vgl. die Fragen in Urk. 25/3 S. 3 ff.). Die Rüge des Verteidigers zielt vorab auf die Frage, ob O._____ als unabhängiger Experte einzustufen ist. Sinngemäss macht der Ver- teidiger geltend, O._____ sei befangen. Gemäss § 111 StPO/ZH darf niemand als Sachverständiger zugezogen werden, der als Richter abgelehnt werden könnte (vgl. § 96 Abs. 4 GVG/ZH). Nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen dem Experten und den Partei- en bzw. der zu beurteilenden Frage begründet für sich allein den Verdacht der Befangenheit. So hat etwa das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neueren, die Unfallversicherung bzw. die SUVA betreffenden Urteil bestätigt, dass den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert beigemes- sen werden könne, sofern sie als schlüssig erschienen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei seien und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen würden. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehe, lasse nicht schon auf man- gelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedürfe vielmehr beson- derer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 122 V 157, Erw. 1c, S. 161 f.). Bei der SUVA handelt es sich um einen grossen Unfallversicherer mit ca. zwei Millionen versicherten Erwerbstätigen (vgl. www.suva.ch). Die SUVA verfügt bekanntermassen über verschiedene Tätigkeitsbereiche und Abteilungen, darun- ter solche für Prävention und Sicherheit am Arbeitsplatz und in der Freizeit (unter den Marken suvaPro und suvaliv) und solche für Versicherung und Schadensma- nagment (Versicherungsagenturen unter den Marken suvaRisk und suvaCare;
- 10 - vgl. das Briefpapier der SUVA [Urk. 9/4] sowie www.suwa.ch unter dem Reiter Die SUVA). Es ist wohl zutreffend, dass O._____ in die weitverzweigte Arbeitsorgani- sation seiner Arbeitgeberin, der SUVA, eingebunden ist und die SUVA grundsätz- lich ein Interesse hat, ihren Schaden aus ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber Geschädigten auf einen Regressverpflichteten abzuwälzen. Allein dies vermag indes keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. O._____ ist bei der SUVA seit 1989 als "Sicherheitsexperte Arbeitssicherheit auf dem Bau" tätig; sein Ar- beitsort befindet sich in P._____ (vgl. Urk. 25/3 S. 1 und 2). Demgegenüber ist davon auszugehen, dass ein allfälliger Regressanspruch von dafür spezialisierten Mitarbeitern der Versicherungsagentur der SUVA Q._____ bearbeitet würde. Es ist davon auszugehen, dass keine direkten Berührungspunkte zwischen den bei- den Organisationseinheiten bestehen und O._____ den Unfallrapport und seine weiteren sachverständigen Ausführungen frei von Weisungen tätigte. Die Vertei- digung hat keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, welche auf mangelnde Ob- jektivität bzw. Befangenheit von O._____ hindeuten würden. Solche besonderen Umstände sind denn auch nicht ersichtlich. Alleine der Umstand, dass die SUVA und somit die Arbeitgeberin des Zeugen O._____ zugleich auch Versicherungs- geberin im Bereich der Unfallversicherung der Geschädigten ist, lässt noch nicht auf eine Befangenheit des Zeugen schliessen. Zusammengefasst können deshalb sämtliche Depositionen des SUVA- Experten O._____ als Beweismittel verwendet und gewürdigt werden. III. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte
1. Gemäss eingeklagtem – und insoweit vom Angeklagten nicht bestrittenen bzw. sich aus der Aktenlage ergebenden – äusseren Sachverhalt waren H._____ und +Z._____, beide Arbeiter der Tiefbauunternehmung G._____ AG, am 6. und
7. August 2007 auf der Baustelle … in R._____ damit beschäftigt, eine Baugru- benspriessung auszubauen. Dieser Ausbau wurde vom Angeklagten als verant- wortlicher Bauführer in der Woche zuvor angeordnet; an den Ausführungstagen 6./7. August 2007 war er indes aufgrund eines (nichtbetrieblichen) Unfalls nicht vor Ort.
- 11 - Während des Ausbaus der sogenannten Eckspriessung (zwei miteinander verbundene Longarinen und ein Querträger/Eckspriess), am 7. August 2007 um 13.00 Uhr, begab sich der mit dieser Arbeit völlig unvertraute +Z._____ in die ca. 3 Meter tiefe Baugrube unter die bereits teilweise abgetrennten und nicht gesi- cherten Stahlträger. In diesem Moment lösten sich diese Stahlträger aus nicht nä- her bekannten Gründen und stürzten mit einem Gewicht von ca. 2 Tonnen auf den darunter befindlichen +Z._____, welcher sich dabei schwerste Kopfverletzun- gen zuzog, an denen er sofort verstarb (Urk. 35 S. 2).
2. Dem Angeklagten wird nun vorgeworfen, dass er als verantwortlicher Bauführer der Firma G._____ AG nicht dafür gesorgt habe, dass den zwei Arbei- tern als Ersatz für den ferienhalber abwesenden Polier eine entsprechend ausge- bildete und geschulte Person zur Aufsicht zugewiesen worden sei. Stattdessen habe er H._____ mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt, ohne näher abzu- prüfen, ob H._____ – welcher, wie ihm von Bauführer I._____ gesagt worden war, schon wiederholt den Ausbau von Longarinen vorgenommen hatte – sich dadurch die erforderliche Qualifikation erworben habe, und auch ohne zu klären, ob dieser für die Führung von Mitarbeitern befähigt sei. Die mangelnde fachliche Qualifikation der Ausführenden und die Unterlas- sung des Angeklagten, diese durch eine geeignete Person anweisen und über- wachen zu lassen, habe dazu geführt, dass der Rückbau der Baugrubenspries- sung nicht fachgerecht durchgeführt worden sei. Aufgrund dessen sei schon am Vortag des Unfalls (insbesondere dadurch, dass die auszubauenden Stahlträger nicht genügend gegen Absturz gesichert worden seien) ein gefährlicher Zustand der Baugrube geschaffen worden, was bei geforderter Beaufsichtigung, wie auch der Unfall selbst, hätte verhindert werden können. Mit einem Fehlverhalten eines ungelernten und völlig unerfahrenen Arbeiters habe jederzeit gerechnet werden müssen. Ebenso habe der Angeklagte damit rechnen müssen, dass H._____ mit der Durchführung der Arbeit fachlich überfor- dert sein würde, wenn er ihn ohne nähere Prüfung seiner Fähigkeiten mit Arbeiten betraute, die über dessen eigentlichen Aufgabenbereich hinausgingen. Zudem sei voraussehbar gewesen, dass ein solches Fehlverhalten bzw. die genannte Über-
- 12 - forderung insbesondere in dem mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben ver- bundenen Baugewerbe tödliche Folgen nach sich ziehen könne. Der Angeklagte habe mit seinem Verhalten gegen mehrere Vorschriften zur Unfallverhütung verstossen. Ohne Verletzung dieser Vorschriften, also insbeson- dere bei der Sicherstellung einer genügenden Überwachung durch den Angeklag- ten selbst oder durch Beizug eines Poliers oder Facharbeiters, der den Ausbau regelkonform hätte vornehmen können, wäre der Tod von +Z._____ zu verhin- dern gewesen (Urk. 35 S. 2 f.).
3. Die Geschädigten bringen vor, dass auch wenn das genaue Vorgehen von H._____ beim Rückbau der Bauspriessung nicht erstellt werden könne, den- noch feststehe, dass er die Stahlträgerkonstruktion in einen instabilen Zustand gebracht habe, derweil es bei korrektem Vorgehen keinen instabilen Zustand ge- geben hätte und die Träger nicht hätten herunterfallen können (Urk. 45 S. 5 f.). H._____ sei zur Vornahme dieser Arbeiten ungenügend qualifiziert gewesen (Urk. 45 S. 6 f. und 10). Weiter stellen sie sich auf den Standpunkt, dass der Angeklag- te nicht davon habe ausgehen dürfen, dass H._____ den Rückbau der Bauspries- sung weitgehend eigenverantwortlich und ohne Beaufsichtigung vornehmen kön- nen würde, da die Kompetenzen von H._____ nirgends klar geregelt gewesen und der Angeklagte mit H._____ kaum Erfahrung gehabt habe (a.a.O. S. 7 f. und 11). Sodann seien die Aussagen des Angeklagten, dass er H._____ klare Anwei- sungen gegeben habe, wenig glaubhaft (a.a.O. S. 8). Weiter sei der Angeklagte verpflichtet gewesen, sich nach seinem Unfall bei seinem Chef D._____ oder bei seinem Kollegen I._____ nach der Selbständigkeit von H._____ zu erkundigen und diese gegebenenfalls aktiv um Unterstützung anzugehen, sofern er der An- sicht gewesen wäre, dass er solche brauche (a.a.O. S. 9). Die Geschädigten ma- chen sodann geltend, dass der Unfall keineswegs unvorstellbar bzw. unvoraus- sehbar gewesen sei, und dass er durch detaillierte Anweisungen an H._____ so- wie eine Kontrolle oder zumindest telefonische Rapportierung über den Stand der Arbeiten am Ende jeden Arbeitstages auch mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können (a.a.O. S. 8 und 12 f.).
- 13 - Die Geschädigten kritisieren den vorinstanzlichen Freispruch in dreierlei Hinsicht. Erstens seien die Erwägungen der Vorinstanz unhaltbar, wonach +Z._____ wider alle Vernunft von sich aus in die Baugrube gestiegen sei, obwohl er gewusst habe, dass die Stahlträger zur Demontage angeschnitten worden sei- en, und dass es deshalb am adäquaten Kausalzusammenhang bzw. an der Vor- hersehbarkeit für eine fahrlässige Tötung durch Verletzung von Sorgfaltspflichten fehle. Es sei nicht erstellt, ob der Verstorbene selbst in die Grube gestiegen oder gefallen oder geschickt worden sei. Tatsache sei lediglich, dass er durch einen herabstürzenden Stahlträger erschlagen worden sei und dass gemäss SUVA- Bericht die Stahlträger bei korrekter Demontage nicht herabstürzen könnten. Zweitens habe die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt, dass der Angeklagte auf- grund der Auskünfte im Betrieb davon habe ausgehen dürfen, dass H._____ für die selbständige Durchführung der Rückbauarbeiten genügend qualifiziert gewe- sen sei. Vielmehr habe der Geschädigtenvertreter aufgezeigt, dass aufgrund der Aussagen aller Beteiligten davon ausgegangen werden müsse, dass H._____ keine Ahnung und kein Verständnis für eine korrekte Arbeitsweise gehabt habe und dass er auch bei Baugrubenrückbauten in der Vergangenheit immer falsch vorgegangen sei, ohne dass man im Betrieb Massnahmen ergriffen hätte. Es müsse deshalb von Missständen im Betrieb der G._____ AG bzw. einer Fehlein- schätzung H._____s durch die Vorgesetzten ausgegangen werden. Schliesslich unterliege die Vorinstanz einem massiven Irrtum, wenn sie ausführe, dass nicht nachzuweisen sei, dass H._____ die Arbeit unsorgfältig ausgeführt habe. Die Vor- instanz habe die widersprüchlichen Aussagen H._____s nicht "de lege artis" ge- würdigt, indem sie ausgeblendet habe, dass den ersten spontanen Aussagen re- gelmässig eine erhöhte Zuverlässigkeit zukomme und indem sie dem Einwand des Beschuldigten, er sei bei den ersten Einvernahmen unter Schock gestanden, kritiklos gefolgt sei (Urk. 55 S. 1 ff., Urk. 76 S. 1 ff.).
4. Der Angeklagte macht geltend, dass er für den tragischen Unfall von +Z._____ keine strafrechtlich relevante Schuld trage und ihm auch keine Sorg- faltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Er bestreitet, dass H._____ zur Vornahme der Ausbauarbeiten nicht genügend qualifiziert gewesen sei (Urk. 47 S. 3 f.) . Auch macht er geltend, dass selbst wenn H._____ unqualifiziert gewesen
- 14 - wäre, er dies nicht gewusst und auch keinen Anlass gehabt hätte, diesbezüglich Abklärungen vorzunehmen, da ihm H._____ von Seiten der G._____ AG als ge- nügend qualifiziert empfohlen und als Ersatz für den von ihm eigentlich bestellten Fachschlosser zugeteilt worden sei (a.a.O. S. 4 ). Weiter bringt er vor, dass er an H._____ klare und korrekte Anweisungen erteilt habe, wie der Rückbau zu erfol- gen habe und ihn insbesondere darauf hingewiesen habe, dass die Longarinen mit einem Kran zu sichern seien, welcher der Angeklagte organisiert habe. Im Wissen um diese Umstände habe der Angeklagte nach seinem unfallbedingten Ausfall nicht dafür sorgen müssen, dass die Aufsicht über die Baustelle ersatz- weise durch einen Bauführer oder einen Polier auf der Baustelle sorgen müssen. Zudem liege es in der Verantwortung des Arbeitgebers bzw. des Personalverant- wortlichen, für Ersatz eines ausgefallenen Bauführers zu sorgen (a.a.O. 47 S. 5 ff.). Weiter macht der Angeklagte geltend, dass er das weisungswidrige und man- gelhafte Vorgehen des Verstorbenen und von H._____ nicht habe voraussehen können. Er habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Verstorbene, der beim Anschneiden der tonnenschweren Longarinen selber kurz davor noch zuge- sehen habe, entgegen der Weisung von H._____ in die Baugrube steigen würde (a.a.O. S. 8 f.). Schliesslich bringt er vor, dass der Unfall auch nicht hätte verhin- dert werden können, weil weder er noch eine andere Aufsichtsperson konstant auf der Baustelle anwesend gewesen wäre (a.a.O. S. 8).
5. Aufgrund ihrer engen Verflechtung mit den normativen Tatbestandsele- menten des Fahrlässigkeitsdelikts sind die Vorbringen der Parteien, auch soweit sie den Sachverhalt betreffen, im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. IV. Rechtliche Würdigung A. Allgemeine Ausführungen
1. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die
- 15 - Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 2.1. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorg- faltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefähr- dung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu be- achtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Vorliegend kann auf die Bestimmungen zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung und der Si- cherheit auf Baustellen dienen. Einschlägig sind insoweit die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) und die Verordnung über die Sicherheit und den Gesund- heitsschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV). Auch kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind (BGE 127 IV 65 E. 2.a). Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Letztlich wird die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 64 E. 2.1). Das Mass der gebotenen Sorgfalt hängt auch davon ab, inwieweit die Mög- lichkeit riskanten Fehlverhaltens Dritter in Rechnung zu stellen ist. Dies ist unter dem Gesichtspunkt des aus Art. 26 Abs. 1 SVG entwickelten, allgemein geltenden Vertrauensgrundsatz zu beurteilen (BSK Strafrecht I-Jenny, Art. 12 N 89). Von besonderer Bedeutung ist er bei arbeitsteiligen Zusammenwirken oder Zusam- mentreffen mehrerer Personen, weil und soweit jeder sich auf den anderen ver- lässt und verlassen können muss (Donatsch/Tag, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 2006, S. 342 f.). Der Vertrauensgrundsatz unterliegt allerdings einer Reihe von
- 16 - Einschränkungen. So greift er von vorneherein dort nicht ein, wo (aber auch nur: soweit) Sorgfaltspflichten auf die Überwachung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Verhaltens anderer gerichtet sind, sie gerade deren Fehlverhalten entgegen- wirken sollen. Auf fremde Sorgfalt darf sodann dort nicht mehr vertraut werden, wo konkrete Anzeichen auf das Gegenteil hinweisen (vgl. BSK Strafrecht I-Jenny, Art. 12 N 91; Donatsch/Tag, a.a.O., S. 343). 2.2. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung bildet sodann die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Ge- schehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentli- chen Zügen voraussehbar sein. Daher ist zu fragen, ob der Täter ex ante eine Gefährdung der Rechtsgüter des Geschädigten hätte erkennen können und müs- sen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 64 E. 2.1). Das Verhalten des Tä- ters braucht daher nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Unerheblich ist auch, ob der Täter hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich dann zugetragen haben (Donatsch et al., Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Art. 12 N 22 S. 51). Die Adäquanz und damit die Vorhersehbarkeit ist nur zu ver- neinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren
– namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 64 f. E. 2.1). Das Verhalten eines Geschädigten oder eines Dritten vermag ihm Normalfall den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten (bzw. Unterlassen) des Schädigers selbst dann nicht zu beseitigen, wenn das Verschulden des Geschädigten oder des Dritten dasjenige des Schädi- gers übersteigt (BGE 116 II 519 E. 4b).
- 17 - 2.3. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Tä- ters zurückzuführen ist, genügt sodann seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg – auf- grund aller im Zeitpunkt ex post bekannten Umstände – bei pflichtgemässem Ver- halten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 135 IV 65 E 2.1 und 2.2; sog. Kriterium der Relevanz der Sorgfaltspflichtwidrigkeit, vgl. Trechsel/Jean- Richard, StGB PK, Art. 12 N 40).
3. Nach der Rechtsprechung kann ein fahrlässiges Erfolgsdelikt wie die fahrlässige Tötung auch durch Unterlassen verübt werden. Ein solches unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn wenigstens die Herbeiführung des Erfol- ges durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner besonderen Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet war, dass die Unterlassung der Er- folgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwertig erscheint. Erst wenn fest- steht, dass sich der Täter in einer derartigen Garantenstellung befand, lässt sich in einem weiteren Schritt ermitteln, welche Handlungen er aufgrund der ihm oblie- genden Sorgfaltspflicht im Einzelnen vorzunehmen verpflichtet gewesen wäre (BGE 117 IV 130 E. 2a). Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg besteht ein Kausalzusammenhang, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Kausalzusammenhanges nicht aus (BGE 121 IV 286 E. 3). Die Frage nach der hypothetischen Kausalität beim Unter- lassungsdelikt gleicht derjenigen nach der Relevanz beim Fahrlässigkeitsdelikt und wird dieser nach der neueren Rechtsprechung gleichgesetzt (vgl. Trech- sel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 12 N 40).
- 18 - B. Prüfung im vorliegenden Fall
1. Garantenstellung Der Angeklagte hat den Tod von +Z._____ nicht durch ein aktives Tun ver- ursacht. In Frage kommt deshalb höchstens eine fahrlässige Tötung durch Unter- lassen. Zu prüfen ist deshalb zuerst, ob für den Angeklagten mit Bezug auf den Verstorbenen eine Garantenstellung bestand. Da ein Arbeitgeber gestützt auf Art. 328 Abs. 2 OR sowie Art. 82 Abs. 1 UVG verpflichtet ist, Massnahmen zur Verhü- tung von Berufsunfällen zu ergreifen, kommt ihm grundsätzlich Garantenstellung zu. Mitarbeitern des Arbeitgebers kommt eine Garantenstellung nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zu und nur insoweit, als ihnen auch die entsprechenden Kompetenzen delegiert sind (Bundesgerichtsurteil 6S.447/2003 vom 1. April 2004, E. 3.1 f.). In grösseren Bauunternehmen wird der Arbeitgeber (Bauunternehmer) auf der Baustelle vom Bauführer vertreten (vgl. BSK Strafrecht II- Roelli/Fleischanderl, Art. 229 N 25). Unbestritten ist, dass der Angeklagte der verantwortliche Bauführer auf der Baustelle … in R._____ war und dass er H._____ beauftragte, zusammen mit dem Verstorbenen den Rückbau der Baugrubenspriessung vorzunehmen. Damit aber war er nach den vorstehenden Ausführungen verpflichtet, für die Sicherheit und die Unfallverhütung auf der Baustelle zu sorgen, was vom Angeklagten grundsätzlich nicht in Abrede gestellt wird (vgl. Urk. 10/1 S. 1; Urk. 22/1 S. 3 und 4). Die Garantenstellung ist somit gegeben. Von seiner Garantenpflicht war der Angeklagte auch nach seinem Nichtbetriebsunfall nicht befreit, da er, wie zu zei- gen sein wird, verpflichtet gewesen wäre, um eine Ersatzperson bemüht zu sein, für den Fall, dass er sich nicht in der Lage gesehen hätte, die Baustelle weiterhin selber zu besuchen (nachstehend Ziff. 2.2.2.1.c).
- 19 -
2. Verletzung einer Sorgfaltspflicht? 2.1. Erster Vorwurf: mangelnde Überprüfung der angegebenen Qualifikation vor Auftragserteilung Der erste Vorwurf der Anklage lautet, dass der Angeklagte H._____ mit den Rückbauarbeiten beauftragt habe, ohne selber näher zu überprüfen, ob dieser die hiezu erforderliche fachliche Qualifikation sowie Befähigung zur Führung von Mit- arbeitern besessen habe. Vielmehr habe er sich diesbezüglich einzig auf die ent- sprechenden Informationen von Bauführer I._____ verlassen. Tatsächlich aber sei H._____ ungenügend qualifiziert gewesen und deshalb mit der Durchführung fachlich überfordert gewesen (Urk. 35 S. 3). 2.1.1. Wie gesagt setzt eine fahrlässige Deliktsbegehung (auch durch Unter- lassen) voraus, dass der Täter Sorgfaltspflichten verletzt hat. Das Mass der zu be- achtenden Sorgfalt bestimmt sich in erster Linie nach einschlägigen Vorschriften. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VUV darf der Arbeitgeber Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wie allgemein die Mehrheit der Arbeiten auf dem Bau, ist auch der Rückbau einer Baugrubenspriessung mit besonderen Verletzungsgefahren verbunden, geht es doch hier um die Demontage von tonnenschweren Stahlträgern. Es stellt sich somit vorerst die Frage, ob H._____ zur Ausführung des Ausbaus und zur Führung des Mitarbeiters +Z._____ genügend qualifiziert war.
a) H._____ selber erklärte, er sei schon 17 Jahre bei der G._____ AG. Die ersten 7 oder 8 Jahre habe er immer mit einem Polier gearbeitet. Seit 8 Jahren leite er nun selber Gruppen, wobei er schon bis zu 7 Leute betreut habe. Er er- klärte auch wiederholt, dass er Ausbauten von Longarinen schon vielfach selb- ständig nach den Anweisungen eines Bauführers vorgenommen habe und wisse, wie das gehe (Urk. 2 S. 5 f.; Urk. 10/8 S. 5; Urk. 23/1 S. 2). Die Anweisungen, welche er vom Angeklagten erhalten habe, hätten sich nicht unterschieden von den Instruktionen, welche ihm früher der Bauführer I._____ vor solchen Arbeiten erteilt habe (Urk. 23/1 S. 2). Die Darstellung H._____s wird von D._____ dem
- 20 - Mitangeklagten und Geschäftsführer der G._____ AG bestätigt: H._____ sei seit über 15 Jahre bei ihnen und habe Vorarbeiter-Funktion inne. Er habe solche Ausbauarbeiten schon mehrfach gemacht und besitze hierfür ausreichende Fachkenntnisse (Urk. 10/3 S. 3). D._____ führte weiter aus, dass H._____ seit 2003 oder 2004 zwischen den Lohnklassen B und A eingeteilt und damit auch lohnmässig beinahe als Baufacharbeiter eingestuft sei. In diese Lohnklasse komme einer nur, wenn die Bauführer und Poliere, die seine Arbeit beobachte- ten, bei ihm (D._____) den Antrag auf entsprechende Beförderung stellten (Urk. 22/4 S. 4 f. sowie angeheftete Beilage 2). Auch I._____, ein Bauführer mit über 30 Jahren Erfahrung (Urk. 10/3 S. 10), welcher dem Angeklagten den Ein- satz von H._____ empfohlen hatte (dazu unten Ziff. 2.1.2), erklärte, dass H._____ auf seine Anweisung hin schon vielfach selbständig den Ausbau von Longarinen vorgenommen habe und diese Arbeiten immer zur Zufriedenheit ausgeführt habe (Urk. 25/2 S. 6 und 12). Auf Nachfrage führte I._____ aus, dass der Angeklagte davon habe ausgehen dürfen, dass H._____ gewusst habe, was er mache. Er (I._____) hätte unter den damaligen Umständen die Aufgabe des Longarinenausbaus ebenfalls H._____ übertragen und ihm den Verstorbenen anvertraut (Urk. 25/2 S. 6 und 12). Auch der Disponent der G._____ AG, K._____ führte aus, dass H._____ Vorarbeiter-Funktion innegehabt habe, fach- lich gut und zuverlässig und seiner Meinung nach für solche Ausbauarbeiten ge- nügend erfahren gewesen sei (Urk. 25/4 S. 5 f.). D._____ und I._____ waren so- dann übereinstimmend der Auffassung, dass der Rückbau einer Baugruben- spriessung nicht gefährlicher sei als andere Arbeiten auf dem Bau, und dass die (dauernde) Anwesenheit eines Poliers nicht nötig sei (Urk. 10/3 S. 4; Urk. 25/2 S. 9 und 12). Zu berücksichtigen ist zwar, dass der damals noch Mitangeklagte H._____ und der (weiterhin) Mitangeklagte D._____ als direkt in das vorliegende Strafver- fahren Involvierte ein erhebliches, durchaus legitimes Interesse an dessen Aus- gang hatten und deshalb versucht gewesen sein könnten, sich durch ihre Aussa- gen zu entlasten. Ebenfalls in Rechnung zu stellen ist, dass die übrigen Aus- kunftspersonen als Mitarbeiter der G._____ AG in einem Loyalitätsverhältnis zu den Angeklagten D._____, C._____ und H._____ standen und sich deshalb ver-
- 21 - anlasst gesehen haben könnten, eher zu Gunsten der Angeklagten auszusagen. Indes sind in den Aussagen der Vorgesetzten H._____s und der übrigen Mitar- beiter der G._____ AG weder erhebliche Widersprüche, noch Übertreibungen noch weitere Lügensignale auszumachen. Auch H._____ ist (allerdings nur hin- sichtlich seiner Qualifikation, zu seinen übrigen Ausführungen vgl. unten Ziff. 2.2.2.3.b.) nicht widersprüchlich. Vielmehr geht aus den Depositionen sämtlicher Auskunftspersonen übereinstimmend und plausibel hervor, dass es sich bei H._____ um einen Mitarbeiter zwar ohne ursprüngliche fachliche Ausbildung, aber mit langjähriger praktischer Berufs- wie Führungserfahrung auf Vorarbeiter- Stufe handelte, der mit dem Rückbau von Bauspriessungen und der Führung von Hilfsarbeitern vertraut war.
b) Hinzu kommt, dass auch O._____, langjähriger Sicherheitsexperte bei der SUVA, erklärt hatte, dass es sich beim Ausbau einer Baugrubenspriessung, verglichen mit anderen Arbeiten im Baugewerbe, nicht um eine erhöhte Gefahren bergende Arbeit, sondern um "relativ einfache Arbeiten" handle, deren korrekte Vorgehensweise von einem Hilfsarbeiter über 17 Jahre durch "learning by doing" erlernt werden könne (Urk. 25/3 S. 3, 5 und 6). Dass (solche) kleinere Arbeiten nur von einem Vorarbeiter ohne die Anwesenheit eines Poliers geleitet würden, könne vorkommen. Die Übertragung der Verantwortung an einen ungelernten Ar- beiter ohne spezielle Schulung, sei zulässig, wenn sichergestellt sei, dass die Person über alle nötigen Kenntnisse verfüge, um die Arbeiten fachgerecht und si- cher auszuführen, und wenn sie zudem in der Lage sei, die mitarbeitenden Kolle- gen zu beaufsichtigen und zu führen. Der Nachweis entsprechender Qualifikatio- nen sei in einem solchen Fall schwieriger zu erbringen, als über den standardi- sierten Ausbildungsweg mit Prüfungsabschluss; der Nachweis könne damit er- bracht werden, dass diese Person solche Arbeiten schon selbständig ohne Anlei- tung durch einen Polier richtig erledigt habe (Urk. 9/4 S. 2; bestätigt in Urk. 25/3 S. 5 f.).
c) Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die in der Anklage be- hauptete mangelnde Qualifikation von H._____ nicht erstellt werden kann. Viel- mehr muss zumindest zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden,
- 22 - dass H._____ über eine langjährige praktische Erfahrung verfügte und entspre- chende Baugrubenrückbauten schon vielfach (auf Anweisung hin, aber ohne die Anwesenheit eines Poliers) zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgeführt hat- te. Entgegen der Auffassung des Geschädigtenvertreters kann auf eine man- gelnde Qualifikation von H._____ bzw. auf eine (langjährige) Überschätzung der Fähigkeiten H._____s durch seine Vorgesetzten nicht schon deshalb geschlossen werden, weil er am 6./7. August 2007 die Arbeit möglicherweise unsachgemäss ausgeführt haben könnte. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten Ziff. 2.2.2.3.), lässt sich eine fehlerhafte Vorgehensweise auf der Unfallbaustelle – trotz aller- dings starken Verdachts – nicht rechtsgenügend erstellen. Selbst aber ein nach- weislich fehlerhaftes Arbeiten H._____s am 6./7. August 2007 stellte noch keinen Beweis für eine mangelnde Qualifikation H._____s dar, ist doch jederzeit davon auszugehen, dass auch einem qualifizierten Arbeiter einmal ein Fehler unterlau- fen kann. Konkrete Hinweise, dass die Vorgesetzten H._____s, namentlich D._____ und I._____ diesen bei früheren Arbeiten jeweils ungenügend überwacht hätten und ihn deshalb überschätzt haben könnten, sind nicht gegeben. Schon gar nicht liegen Anhaltspunkte vor, die es erlauben würden, von eigentlichen Missständen im Betrieb der G._____ AG zu sprechen. Die vom Geschädigtenver- treter im Zusammenhang mit dieser Behauptung herangezogene Aussage H._____s, wonach er auf der Baustelle in R._____ so gearbeitet habe, wie er in der Vergangenheit immer gearbeitet habe (Urk. 10/8 S. 5) vermag daran nichts zu ändern, bezog sich diese Aussage doch auf die vor der Staatsanwaltschaft abge- gebene korrigierte Darstellung seiner Arbeitsweise, welche auch vom Sicher- heitsexperten O._____ als zulässiges Vorgehen angesehen wurde (vgl. unten Ziff. 2.2.2.3.b.cc.). Bei diesem Resultat ist auf eine Expertise zur Frage nach der fachlichen Qualifikation von H._____, wie sie sowohl von Seiten des Angeklagten als auch der Geschädigten beantragt wurde (Urk. 68 S. S. 3; Urk. 74 S. 2 f), zu verzichten. Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Aussagen des sachverständigen Zeu- gen O._____ hervorgeht, beurteilt sich diese Frage letztlich danach, inwieweit
- 23 - H._____ bereits in der Vergangenheit solche Arbeiten ohne die Anwesenheit ei- nes Polier fachgerecht erledigt hatte. Nachdem bezüglich solcher vergangener Bauspriessungsrückbauten zum heutigen Zeitpunkt keine objektiven Sachbewei- se zur Verfügung stehen, wären auch die Experten – nicht anders als heute das Gericht – vornehmlich auf die Aussagen von H._____, dessen Vorgesetzten und den übrigen Mitarbeitern der G._____ AG angewiesen. Neue sachdienliche Er- kenntnisse, welche über die Ausführungen O._____s hinausgehen könnten, sind deshalb nicht zu erwarten. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist aber nicht die Aufgabe von Bauexperten, sondern Sache des Gerichts. 2.1.2. Hinzu kommt, dass der Angeklagte, welcher im Zeitpunkt des Unfalls erst seit rund anderthalb Jahren bei der G._____ AG angestellt war und mit H._____ noch nicht so oft zusammengearbeitet hatte, die Information über die Qualifikationen von H._____ gemäss seiner eigenen Darstellung vom erfahrenen Bauführer I._____ erhalten hatte, welcher bereits jahrelang mit H._____ zusam- mengearbeitet hatte (Urk. 10/1 S. 2; Urk. 22 S. 5 und 13; Urk. 22/4 S. 4). Dies wurde von I._____ nach anfänglichem Zögern denn auch bestätigt (Urk. 25/2 S. 3 und 8). Auch D._____ attestierte, dass in der Firma die Befähigung der einzelnen Mitarbeiter durch die zuständigen Bauführer jeweils geprüft und diese Informatio- nen an die Mitarbeiter – wie vorliegend an den Angeklagten - weitergeben werde (24/3 S. 4 f.). Nach dem eingangs zitierten Vertrauensgrundsatz durfte der Ange- klagte auf die Information seines auf gleicher Verantwortungsstufe angesiedelten Bauführerkollegen I._____ vertrauen. Entgegen der Anklage kann dem Angeklag- ten deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er die ihm von I._____ angegebene Qualifikation H._____s noch näher hätte überprüfen müssen, bevor er H._____ den Auftrag erteilte. 2.1.3. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Angeklagte damit, dass er H._____ mit dem Rückbau der Baugrubenspriessung beauftragte und ihm dazu auch den Verstorbenen anvertraute, keine Sorgfaltspflicht verletzt hatte.
- 24 - 2.2. Zweiter Vorwurf: ungenügende Instruktion und mangelnde Überwa- chung der Ausbauarbeiten Wie ausgeführt, greift der Vertrauensgrundsatz allerdings dort nicht mehr, wo Sorgfaltspflichten auf die Überwachung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Verhaltens anderer gerichtet sind, sie gerade deren Fehlverhalten entgegenwir- ken sollen. Der Angeklagte durfte deshalb zwar im Vertrauen auf I._____ Anga- ben H._____ mit dem Rückbau Bauspriessung beauftragen. Dies entband den Angeklagten jedoch nicht davon, einerseits H._____ vor Arbeitsbeginn klar und hinreichend zu instruieren und andererseits den laufenden Rückbau der Bau- spriessung auf hinreichende Weise zu beaufsichtigen oder beaufsichtigen zu las- sen. Solche auf die Instruktion, Kontrolle und Beaufsichtigung zielenden Vor- schriften finden sich in der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV), in der Bauarbeitenverordnung (BauAV) und auch in den einschlägigen Regelwerken der SUVA. Nach Art. 6 Abs. 1 VUV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, über die bei ihren Tätigkeiten auftre- tenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung ange- leitet werden. Nach Art. 60 Abs. 1 und 2 lit. b und d BauAV müssen bei Rückbau- und Abbrucharbeiten die Sicherheitsrisiken abgeklärt und Massnahmen getroffen werden, dass Bauteile nicht unbeabsichtigt einstürzen und Arbeitnehmer durch einstürzendes Material getroffen werden. Nach Art. 60 Abs. 4 BauAV dürfen Rückbau- und Abbrucharbeiten nur unter ständiger fachlicher Aufsicht durchge- führt werden. Gemäss Art 8 Abs. 1 Satz 2 VUV muss der Arbeitgeber den Arbeit- nehmer, welcher eine gefährliche Arbeit alleine ausführt, überwachen lassen. Laut der SUVA-Checkliste "Rückbau- und Abbrucharbeiten" Ziff. 19 müssen die Mitar- beitenden über die objektspezifischen Gefahren und über die erforderlichen Schutzmassnahmen instruiert werden. Gemäss der SUVA-Checkliste "Gräben und Baugruben" Punkt 24 muss das Personal periodisch über die speziellen Ge- fahren beim Graben- und Grubenbau informiert werden und ist das Befolgen der gültigen Regelungen von den Vorgesetzten vor Ort zu kontrollieren (Beide Check-
- 25 - listen befinden sich in dem zu den Akten gereichten gelben Arbeitssicherheitsord- ner der G._____ AG, Urk. 33). 2.2.1. Mangelnde Instruktion? Die Anklageschrift vom 18. August 2010 wirft dem Angeklagten zum Einen vor, dass er es unterlassen habe, H._____ und den Verstorbenen "durch eine ge- eignete Person anweisen […] zu lassen" (Urk. 35 S. 3). Der Geschädigtenvertre- ter bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die wiederholte Erklärung des An- geklagten, dass er H._____ klare Anweisungen gegeben habe, wenig glaubhaft sei und vor allem seinen Selbstschutz im Auge habe (Urk. 45 S. 8). Dieser Auf- fassung kann nicht gefolgt werden. Aus den Aussagen des Angeklagten geht glaubhaft bzw. zumindest unwiderlegbar hervor, dass er H._____ detaillierte An- weisungen gegeben hatte und ihn insbesondere orientiert hatte, dass die Stahl- trägerkonstruktion nicht ohne Kran entfernt werden dürfe (Urk. 3 S. 3; Urk. 10/1 S. 3 und 4, Urk. 22/1 S. 6 f.). Auch H._____ erklärte, dass der Angeklagte ihm erklärt habe, wie er den Ausbau vorzunehmen habe und er diesem darauf bestätigt ha- be, dass er wisse, was er genau zu tun habe (Urk. 10/8 S. 5). Die Anweisungen des Angeklagten hätten sich nicht unterschieden von den Anweisungen des Bau- führers I._____ bei früheren Ausbauten von Baugrubenspriessungen (Urk. 23/1 S. 2). Eine ungenügende Instruktion kann dem Angeklagten vor dem Hintergrund dieser Aussagen nicht vorgeworfen werden. 2.2.2. Mangelnde Überwachung? Die Anklage wirft dem Angeklagten weiter vor, dass er es unterlassen habe, die Arbeit H._____s und des Verstorbenen durch eine geeignete Person überwa- chen zu lassen, was eine Ursache dafür gewesen sei, dass der Rückbau der Baugrubenspriessung nicht fachgerecht durchgeführt worden sei (Urk. 35 S. 3). 2.2.2.1. Erforderliche Sorgfalt
a) Laut den vorstehend zitierten gesetzlichen und privaten Kontroll- und Überwachungsvorschriften hätte der Angeklagte die Arbeit von H._____ nach Auf- tragserteilung und Instruktion regelmässig überwachen müssen. Dabei kann
- 26 - selbstverständlich nicht verlangt werden, dass der Angeklagte tagtäglich perma- nent auf der Baustelle hätte anwesend sein müssen, hat doch ein Bauführer in der Regel mehrere Baustellen zu betreuen (vgl. Urk. 9/4 S. 1). Zu fragen ist des- halb, was als hinreichende Überwachung zu qualifizieren ist. Der Sachverständige O._____ bezeichnete den Umstand, dass der Angeklagte nach dem Nichtbe- triebsunfall vom 3. August 2007 (Freitag) die Baustelle nicht mehr habe besuchen können, indes noch telefonisch erreichbar gewesen sei, als "ungenügende Über- wachung der Arbeiten durch die Vorgesetzten" (Urk. 9/1 S. 2, erste und viertletzte Zeile). Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, wie aus Sicht des Sachverständigen die Überwachung sichergestellt werden müsse, gab O._____ an, dass klar sein müsse, dass man eine Person auf dem Platz habe, die das richtig machen könne. In einem solchen Fall müsse nicht auch noch ein Polier vor Ort sein (Urk. 25/3 S. 6). Auf die weitere Frage, wie lange aus Sicht des Sachverständigen ein Baufüh- rer vor Ort sein müsse, um sich über den ordnungsgemässen Ablauf der Arbeiten ein Bild machen zu können, erklärte O._____, dass dies in einer halben Stunde erledigt sein könne (Urk. 10/8 S. 7). Aus den Angaben von O._____ erschliesst sich somit, dass die Baugrubenrückbauarbeiten eines ausreichend qualifizierten Arbeiters bei Fehlen eines Poliers durch den verantwortlichen Bauführer zumin- dest täglich für eine halbe Stunde vor Ort zu kontrollieren sind. Den Aussagen der einvernommenen Kaderleute der G._____ AG ist zu ent- nehmen, dass auch sie wussten bzw. davon ausgingen, dass die Überwachung zumindest in einem solchen Mass gewährleistet sein muss. Der erfahrene Bau- führerkollege I._____ – welcher, wie bereits ausgeführt, in der Situation des An- geklagten den Rückbau der Baugrube und die Führung des Verstorbenen eben- falls H._____ anvertraut hätte – gab an, dass aus seiner Sicht die Überwachung dadurch sicherzustellen sei, dass man "regelmässig", d.h. "mindestens jeden Tag" "schauen gehe" (Urk. 25/2 S. 8). Auch der Mitangeklagte D._____ teilte die Auffassung, dass der Bauführer in einem solchen Fall einmal täglich auf die Bau- stelle vorbeigehen soll, um zu kontrollieren, ob seine Anweisungen richtig umge- setzt werden. Ein guter Bauführer sehe relativ schnell, ob es korrekt ablaufe oder nicht, und brauche zur Überwachung der Arbeiten maximal eine halbe Stunde (Urk. 10/3 S. 9). Der Angeklagte selber sagte aus, dass wenn er einen Polier für
- 27 - die Überwachung zur Verfügung gehabt hätte, dieser verpflichtet gewesen wäre, am Morgen, Mittag oder Abend einmal vorbei zu gehen (Urk. 22/4 S. 3). Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass eine den gesetzlichen Vor- schriften genügende und den konkreten Umständen angepasste sorgfältige Überwachung H._____s und des Verstorbenen darin bestanden hätte, dass der Angeklagte oder ein Stellvertreter bzw. Ersatzmann (Polier oder Bauführer) die Baustelle jeden Tag für rund eine halbe Stunde besucht hätte, um zu kontrollie- ren, ob der Stahlträgerrückbau fachgerecht und sicher durchgeführt werde. Eine dichtere Kontrolle bzw. umfassendere Überwachung kann vom Angeklagten nicht verlangt werden.
b) Unbestritten ist, dass der Angeklagte, nachdem er am Freitag noch auf der Baustelle anwesend war, sich am Freitagabend den Fuss verletzte, deshalb am Samstag vom Arzt zu 100% arbeitsunfähig geschrieben wurde und in der Fol- ge an Krücken gehen musste. Unbestritten ist weiter, dass er am Montagmorgen sowie am Dienstagmorgen dennoch mit dem Auto ins Büro fuhr und Bürodienst verrichtete (Urk. 3 S. 3; Urk. 22/1 S. 2 und 3; ). Unklar ist, wann der Angeklagte letztmals auf der Baustelle anwesend war. Der Angeklagte selber machte wieder- holt und grundsätzlich glaubhaft geltend, dass er nach dem Freitag nicht mehr auf der Baustelle erschienen sei, weil er mit den Krücken bzw. seinem verletzten Fuss weder längere Strecken im Auto fahren noch auf der Baustelle herumlaufen habe können (Urk. 10/1 S. 3; Urk. 22/1 S. 9; Urk. 22/4 S, 2). Der Angeklagte sagte weiter aus, dass am Freitagabend die Stahlträger noch in der ursprünglichen La- ge gewesen seien (Urk. 10/1 S. 3). Demgegenüber sagte H._____ aus, dass der Angeklagte auch noch einmal am Montagmorgen auf der Baustelle gewesen sei und mit ihm die Sache besprochen habe. H._____ sagte indes auch, dass die Stahlträger zu diesem Zeitpunkt noch nicht angeschnitten gewesen seien (Urk. 10/8: "Herr C._____ war am Morgen da und ich habe es später angeschnitten."). Folgt man der (grundsätzlich überzeugenderen) Darstellung des Angeklag- ten, ist ihm vorzuwerfen, dass er es pflichtwidrig unterlassen hat, die Baustelle am Montag und am Dienstag zur halbstündigen Kontrolle der Arbeiten zu besuchen oder dafür zu sorgen, dass die Baustelle von einem Stellvertreter besucht wird.
- 28 - Träfe die Darstellung H._____s zu, lautete der Vorwurf noch, dass der Angeklagte einen Kontrollgang für Dienstag durch sich oder einen Stellevertreter pflichtwidrig nicht ins Auge gefasst habe.
c) Dass der Angeklagte nach seinem Unfall vom Freitag verpflichtet gewe- sen wäre, um eine Ersatzperson besorgt zu sein für den Fall, dass er sich nicht in der Lage gesehen hat, die Baustelle selber zu besuchen, steht ausser Frage. Der zu Beginn der Untersuchung geäusserten Ansicht des Angeklagten bzw. vom Verteidiger auch im Berufungsverfahren geltend gemachten Auffassung, dass die Bestimmung eines Stellvertreters in der Alleinverantwortung des Mitangeklagten D._____ als Arbeitgeber gelegen hätte, weil ja am Montag nach Vorlage des Arzt- zeugnisses im Büro für jedermann ersichtlich gewesen sei, dass der Angeklagte zu 100% arbeitsunfähig sei und an Krücken gehe (Urk. 10/1 S. 1; Urk. 22/1 S. 9; Urk. 47 S. 7), kann nicht gefolgt werden. Der Mitangeklagte D._____ behauptete konstant, dass der Angeklagte im Büro erklärt habe, er würde sich trotz Krank- schreibung täglich um die Baustelle kümmern und er habe nie den Wunsch nach einem Ersatzmann geäussert (Urk. 10/3 S. 5 f; , Urk. 22/4 S. 4; GG100046 Prot. S. 8 f.). Auch K._____, der Disponent der G._____ AG, sagte aus, der An- geklagte habe am Montagmorgen nach Abgabe des Arztzeugnisses im Büro er- klärt, dass er für seine Baustelle weiter schauen werde und habe nicht gesagt, dass jemand anderer für seine Baustelle schauen müsse (Urk. 25/4 S. 8). Die Darstellung D._____ und K._____s wurde vom Angeklagten zwar anfänglich be- stritten (Urk. 22/1 S. 9), in der Konfrontationseinvernahme mit D._____ aber be- stätigt mit den Aussagen, dass er es nicht als erforderlich erachtet habe, jeman- dem die Baustelle zu übertragen, da die Arbeiten nur noch 2- 3 Tage gedauert hätten. Die Aussage K._____s sei im Wesentlichen zutreffend (Urk. 22/4 S. 4 und 8). 2.2.2.2. Vorhersehbarkeit (Adäquanz)
a) Der Vorwurf mangelnder Überwachung ist allerdings erst dann weiter in Betracht zu ziehen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die unterlas- sene Überwachung für den Unfall des Verstorbenen auch adäquat kausal war. Wie ausgeführt, bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs nach dem Massstab der
- 29 - Adäquanz die Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverlet- zung. Adäquanz und damit die Vorhersehbarkeit ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste. Das Verhalten eines Geschädigten oder eines Dritten vermag ihm Normalfall den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten (Unterlassen) des Schädigers selbst dann nicht zu beseitigen, wenn das Verschulden des Geschädigten oder des Dritten dasjenige des Schädigers übersteigt (vorstehend Ziff. A.2.2)
b) Die Vorinstanz verneinte das Kriterium der Voraussehbarkeit mit der Be- gründung, dass davon ausgegangen werden müsse, dass +Z._____ mit Absicht in die Baugrube hinabgestiegen sein müsse, obwohl er aufgrund seiner Anwe- senheit bei den Schweissarbeiten gewusst habe, dass die Verbindungen zwi- schen den Longarinen nicht mehr gänzlich bestanden hätten und obwohl ihn H._____ auf die Gefahr in der Baugrube hingewiesen habe. Dieses Verhalten von +Z._____ widerspreche jeder Vernunft, auch wenn es sich bei ihm um einen uner- fahrenen Hilfsarbeiter gehandelt habe. Mit einer derartig schwerwiegenden Selbstgefährdung sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei- nen Lebenserfahrung selbst bei einem unerfahrenen Hilfsarbeiter nicht zu rech- nen, weshalb es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung des Angeklagten und dem Unfall fehle (Urk. 62 S. 10 f. Ziff. 4.3.5 ff und S. 13 Ziff. 4.5.11).
c) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bei +Z._____ handelte es sich um einen ca. 24- jährigen … [Staatsangehörigen von E._____], der erst seit rund 6 Wochen in der Schweiz anwesend und bei der G._____ AG angestellt war (Urk. 8) und dabei noch nie beim Ausbau einer Baugrubenspriessung mitgearbeitet hatte. Dies alles wusste der Angeklagte (Urk. 3 S. 1 und 2; Urk. 10/1 S. 6). Zwar war +Z._____ gemäss unwiderlegbarer Aussage H._____s am Montag bei Beginn der Arbeiten darauf aufmerksam gemacht worden, dass er nicht in die Grube gehen dürfe, weil es immer gefährlich sein könne (Urk. 10/8 S. 7 f.). Dennoch widerspricht es nicht jeglicher Lebenserfahrung bzw. dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass ein Hilfsarbeiter ohne jede Erfahrung die Gefahren einer Arbeit auf dem Bau ver-
- 30 - kennen kann, selbst wenn er daneben steht und zuschaut. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein neu eingetretener, ungelernter Mitarbeiter die Ge- fährlichkeit einer spezifischen Tätigkeit auf der Baustelle, gleich nach einmaliger In- struktion und bei seiner ersten Mitarbeit vollumfänglich realisiert. In der Untersu- chung bejahte denn auch der Angeklagte, dass mit einem Fehlverhalten eines un- gelernten und völlig unerfahrenen Arbeiters jederzeit gerechnet werden müsse (Urk. 22/1 S. 13). Hinzu kommt, dass davon ausgegangen werden muss, dass sich die Stahlträger ohne weiteres Zutun des Verstorbenen gelöst haben und heruntergefal- len sind. Wenn deshalb der Verstorbene von sich aus und aus unerklärlichen Grün- den in die Baugrube gestiegen sein sollte, so liegt damit noch nicht ein derart aus- sergewöhnliches Fehlverhalten vor, welches allfällige Pflichtverletzungen von H._____ (unsachgemässer Rückbau bzw. Verursachung einer gefährlichen labilen Lage der Stahlträger, was noch zu prüfen sein wird, vgl. unten Ziff. 2.2.2.3.) oder des Angeklagten (mangelnde Überwachung) in den Hintergrund zu drängen ver- möchte. Der Vollständigkeit ist anzuführen, dass auch denkbar ist, dass der Verstorbe- ne nicht in die Grube hinab stieg, sondern hineinfiel, weil er über etwas gestolpert war oder sonstwie das Gleichgewicht verloren hatte (worauf der Geschädigtenver- treter hinwies (Urk. 55 S. 1 f.) und was auch vom Verteidiger nicht ausgeschlossen wurde (Urk. 47 S. 6). Auch mit dem Stolpern eines unerfahrenen Hilfsarbeiter muss grundsätzlich zwar jederzeit gerechnet werden. Aus prozessualen Gründen bzw. aufgrund des Wortlauts der Anklageschrift ("begab", Urk. 35 S. 2 Abs. 2) darf indes dem Angeklagten ein solcher Sachverhalt – und damit auch dessen Voraussehbar- keit – nicht angelastet werden. Die Vorhersehbarkeit muss dem Angeklagten hingegen wiederum entge- gengehalten werden in Bezug auf die Möglichkeit, dass H._____ bei der Durch- führung der Arbeiten ein Fehler passieren könnte. Zwar durfte der Angeklagte da- von ausgehen, dass H._____ aufgrund seiner klaren Anweisungen und dessen ausreichender Qualifikation grundsätzlich in der Lage sein würde, den Rückbau der Baugrubenspriessung fachgerecht und sicher durchzuführen. Dennoch stellt es eine allgemeine Erfahrungstatsache dar, dass auch gut instruierte Bauarbeiter
- 31 - mit grosser Erfahrung Fehler unterlaufen können. Hinzu kommt, dass der Ange- klagte mit H._____ vorgängig noch wenig zusammengearbeitet hatte. Er besass deshalb noch kaum persönliche Erfahrung mit der konkreten Arbeitsweise von H._____. Da sie noch kein eingespieltes Team waren, konnte er auch nicht wis- sen, ob sich die "Zusammenarbeit" zwischen ihnen (bzw. das Zusammenspiel zwischen Anweisung und Ausführung) gleich gut entwickeln würde, wie es ihm von seinen Bauführerkollegen I._____ geschildert wurde. Als verantwortlicher Bauführer der Baustelle oblag ihm sodann gerade die Überwachung der unter seinen Anweisungen arbeitenden Arbeiter, weshalb er sich, wie bereits ausge- führt, nicht auf das Vertrauensprinzip berufen kann. Falls deshalb H._____ beim Rückbau der Stahlträger ein Fehler unterlaufen sein sollte und damit einen ge- fährlichen unstabilen Zustand der Stahlträger verursacht haben sollte, so läge damit noch nicht ein derart aussergewöhnliches Fehlverhalten vor, welches eine allfällige Pflichtverletzung des Angeklagten (nämlich das Unterlassen einem sol- chen möglichen Fehler mittels genügender Überwachung vorzubeugen) in den Hintergrund zu drängen vermöchte.
d) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass weder ein unüberlegtes Hinein- steigen in die Baugrube durch +Z._____ noch ein (hypothetisches) fehlerhaftes, die Longarinen in einen labilen Zustand versetzendes Arbeiten durch H._____ als ganz aussergewöhnliche bzw. schlechthin unvorstellbare Umstände anzusehen sind. Sodann muss auch als voraussehbar angesehen werden, dass solche mög- liche Fehlverhalten in dem bekannterweise mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben verbundenen Baugewerbe tödliche Folgen nach sich ziehen können. Die Unterlassung des Angeklagten, die Arbeit von H._____ und +Z._____ hinreichend (täglich) zu überwachen oder überwachen zu lassen, bleibt somit eine adäquat kausale Ursache für den Unfall, selbst wenn das Verschulden eines jeden der beiden … [Staatsangehörigen E._____s] dasjenige des Angeklagten überstiegen hätte. 2.2.2.3. Vermeidbarkeit (Relevanz)
a) Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten bzw. Unter- lassen des Täters zurückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit noch
- 32 - nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war (vgl. vorstehend Ziff. A.2.3. und Ziff. A. 3.). Im Folgenden ist deshalb – aufgrund aller im Zeitpunkt ex post bekannten Umstände – die hypothetische Frage zu prü- fen, ob der Unfall bei pflichtgemässem Verhalten des Angeklagten "mit hoher Wahrscheinlichkeit" bzw. höchstwahrscheinlich" ausgeblieben wäre.
b) Spätestens an diesem Punkt ist vorgängig erst einmal die Frage zu prü- fen, ob sich die Behauptung der Anklage und der Geschädigtenvertretung, dass H._____ den Rückbau der Bauspriessung fehlerhaft ausgeführt und dadurch ei- nen gefährlichen Zustand der Baugrube geschaffen habe (Urk. 35 S. 3), über- haupt erstellen lässt. Bei Misslingen dieses Nachweises bzw. im Falle, dass ge- mäss dem Grundsatz in dubio pro reo davon ausgegangen werden müsste, dass H._____ die Arbeiten korrekt ausgeführt hätte, wäre die fehlende Überwachung H._____s für den Unfall des Verstorbenen irrelevant. Denn wenn ein Fehler H._____s nicht nachgewiesen werden kann, kann dem Angeklagten auch nicht vorgeworfen werden, dass er bei genügender Überwachung einen Fehler hätte erkennen und Sicherungsmassnahmen zur Gefahrenabwehr hätte vornehmen sollen. In diesem Fall wäre der Unfall des Verstorbenen durch den Angeklagten somit nicht zu verhindern gewesen, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte oder ein Stellvertreter bei pflichtgemässem täglichen Er- scheinen im Umfang von jeweils einer halben Stunde gerade in dem Zeitpunkt vor Ort anwesend gewesen wäre, als sich abzeichnete, dass +Z._____ in die Bau- grube hinabsteigen könnte. Zur Frage, ob der Stahlträgerausbau fachgerecht erfolgt ist, liegen – neben den Aussagen von H._____ – der Unfallbericht der SUVA vom 17. Oktober 2007 (Urk. 9/1) sowie ein ergänzender Bericht der SUVA vom 20. Februar 2008 (Urk. 9/4) vor und wurde der Verfasser des Unfallrapports, O._____, am 28. Juli 2010 unter Vorhalt der vorerwähnten Berichte als Zeuge einvernommen (Urk. 25/3). aa) O._____ gelangte in seinem Unfallrapport vom 17. Oktober 2007 zur Auffassung, dass der Longarinenausbau unsachgemäss erfolgt sein müsse und begründete dies wie folgt (Urk. 9/1 S. 2 f.):
- 33 - "Die auszubauende Baugrubenspriessung (Eckspriessung) bestand aus drei Stahl- trägern, zwei Longarinen (Träger entlang der Rühlwand) und einem Eckspriess. Die ursprüngliche Situation ist auf den Fotos der Bauherrschaft ersichtlich [vgl. Urk. 6]. Wichtig dabei ist, dass die Spriessung über der eigentlichen Baugrube angeordnet war. Die Auflager für die Longarinen waren an den vertikalen Rühlwandträgern an- geschweisst. Zudem waren die beide Longarinen in der Ecke zusammenge- schweisst. Der fachgerechte Rückbau hätte wie folgt erfolgen müssen:
– Ausbaus des Eckspriesses
– Ausbau der Longarinen wobei - je nach Platzierung der Auflager - die zweite auszubauende Longarine gesichert werden muss
– Bodenebenes Abtrennen der überstehenden vertikalen Rühlwandträger Aufgrund der Fakten nach dem Unfall muss der Ausbau der Spriessung völlig an- ders abgelaufen sein. Der Eckspriess war ausgebaut. Die über die Baugrube hin- ausragenden Teile der Rühlwandträger (vertikale Stahlträger) waren abgetrennt. Da die Auflager für die Longarinen an diesen Trägerteilen angeschweisst waren, muss- ten die Longarinen vor dem Wegtrennen der Vertikalträger in eine andere Lage ge- bracht worden sein. Wie dies genau bewerkstelligt wurde, ist nicht klar. […] Die Situation kurz vor dem Unfall wird in den Aussagen [von H._____] so beschrie- ben, dass die beiden Longarinen in der Ecke noch verschweisst waren und dass dieser "Winkel" einerseits noch auf einem ursprünglichen Auflager und andererseits auf der Geröllfüllung aufgelegen war. […] Der genaue Unfallhergang ist nicht klar. […] Man hätte die Longarinen - vor dem Abtrennen der senkrechten Rühlwandträger – fachgerecht von den Auflagern abheben und ausbauen sollen. Der labile Zustand des "zwischendeponierten Longarinenwinkels" war die Hauptursache für den Unfall. Dieser kritische Zustand wurde schon am Tag vor dem Unfall "produziert". Dass - und warum auch immer - sich der unerfahrene Verunfallte unter die Longarinen be- geben hat; dass und warum diese genau zu diesem Zeitpunkt in der Ecke ausei- nandergebrochen und abgestürzt sind, ist nur die tragische Auswirkung eines ge- fährlichen Zustandes."
- 34 - Die Argumentation von O._____ stellt zum Einen auf die bei der Polizei de- ponierten Aussagen von H._____ unmittelbar nach dem Unfall ab (Urk. 2), der damals aussagte, dass nur die Longarine zur Seeseite noch auf einem Auflager gelegen habe, derweil die Longarine zur Bahnhofseite auf der Geröllauffüllung abgestützt gewesen sei. Zum anderen stützt sie sich auf die beobachtete Situati- on am Unfallort (vgl. hiezu die Fotodokumentation der Polizei, Urk. 5) sowie drei Fotos der Bauherrschaft, welche den Zustand der Bauspriessung wenige Wochen bzw. wenige Tage vor dem Unfall dokumentieren (vgl. Urk. 6). Ein Vergleich die- ser Bilder zeigt tatsächlich – vgl. z.B. Urk. 6 Bild 3 mit Urk. 5 Bilder 3 und 4 – dass zumindest bei einem der insgesamt 4 vertikalen Stahlträger (Rühlwandträ- ger) die über die Baugrube hinausragenden Teile bereits vor Ausbau der Longari- nen bodeneben abgetrennt wurden. Der Schluss des Sicherheitsexperten, dass damit auch die an den Rühlwandträgern angebrachten Auflager für die Longari- nen entfernt worden seien und dies zur Folge gehabt haben müsse, dass der an der Ecke noch zusammengeschweisste Longarinenwinkel in eine unstabile Lage gebracht wurde, erscheint vor diesem Hintergrund plausibel. bb) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. August 2008 (Urk. 10/8) schilderte H._____ den Arbeitsablauf und die Endlage der Longarinen allerdings wieder anders: Nach der Wegnahme der Querverstrebung [d.h. des Eckspriesses] seien die beiden Longarinen an der Wand entlang in der Ecke zusammengeschweisst gewesen und hätten je auf einem Träger aufgele- gen. Die Longarine [zur Bahnhofseite ?] sei auch an dem auf Bild 2 der Fotodo- kumentation der Polizei [Urk. 5 Bild 2] sichtbaren Vertikalträger angeschweisst gewesen. Danach habe zuerst er die Verbindung zum Eckspriess [d.h. Vertikal- träger in der Ecke] getrennt und nachher die Verbindung an beiden [äusseren] Ecken bis auf 5 cm abgetrennt. Dabei würden die Auflager bleiben, bis die Träger [Longarinen] weg seien. Normalerweise halte das Ganze, er verstehe auch nicht, wie das habe einstürzen können (Urk. 10/8 S. 6). Nach diesem teilweisen Abtren- nen seien die Longarinen noch immer auf den Auflagern gelegen, und zwar nicht etwa lose, sondern noch zu 5 cm angeschweisst (Urk. 10/8 S. 9). Ein Teil dieser Abtrennarbeiten habe er am Montag (Tag vor dem Unfall) und ein Teil am Diens- tag morgen ausgeführt (Urk. 10/8 S. 9). Mit dieser Darstellung machte H._____
- 35 - somit geltend, dass die Auflager noch nicht entfernt worden waren, (wie es einem fachgerechten Ausbau entsprechen würde). cc) Am 28. August 2008 wurde O._____ in Anwesenheit H._____s und des Angeklagten sowie des Mitangeklagten D._____ als Zeuge einvernommen. Dabei bestätigte er zwar grundsätzlich sämtliche Angaben, welche er im Rahmen seines Unfallrapportes gemacht hatte (Urk. 25/3 S. 3 ff., insb. S. 7f.). Insbesondere wie- derholte er, dass bei einem korrekten Rückbau zuerst die Longarinen abgetrennt und in Einzelnstücken weggehoben werden müssten und erst danach die Aufla- ger, auf denen die Longarinen aufgelegt und verschweisst waren, entfernt werden dürften. Es sei deshalb für ihn unverständlich, weshalb der vertikale Träger auf der Bahnhofseite schon abgetrennt gewesen sei. Allerdings führte er auch relati- vierend aus, dass man nicht mehr so genau wisse, wie im vorliegenden Fall vor- gegangen sei. Man habe Fakten gehabt, dass nicht mehr alle Auflager vorhanden gewesen seien. Ganz sicher habe ein Auflager auf Seite Bahnhof gefehlt. Wie es in der Ecke ausgesehen habe, wisse man nicht. Was effektiv die Longarinen zum Absturz gebracht habe, könne er nicht sagen (Urk. 25/3 S. 3). O._____ wurden auch die Aussagen H._____s vom 26. August 2008 vorge- halten (weshalb sich eine weitere Befragung O._____s entgegen der Auffassung des Geschädigtenvertreters [Urk. 74 S. 2] erübrigt). O._____ erklärte, dass das Zurückschneiden der Schweissnähte der Longarinen bis auf 5 cm gemacht wer- den dürfe für den Fall, dass die Longarinen auf den Auflagen aufliegen würden; da das Gewicht der Longarinen von den Auflagen aufgenommen werde (Urk. 25/3 S. 5). In der Folge führte er noch einmal aus, dass der unkorrekte Ausbau seiner Meinung nach darin bestehe, dass der vertikale Träger auf der Bahnhofseite vor den Longarinen ausgebaut worden sei, wozu man die Longarinen irgendwie in ei- ne unsichere Lage habe bringen müssen. Zur Illustration seiner Aussagen reichte er eine Farbfotographie der Unfallsituation zu den Akten, in welche er gestützt auf die Fotographien der Bauherrschaft die ursprüngliche Lage des abgetrennten Ver- tikalträgers mit blauen Linien eingezeichnet hatte (Urk. 25/3 Beilage 1). Auf Er- gänzungsfragen der Angeklagten C._____ und D._____ hielt O._____ an seinem im Unfallrapport gezogenen Fazit, fest, dass die Ursache für den Unfall in erster
- 36 - Linie nicht darin zu sehen sei, dass der noch unerfahrene, erst einen Monat in der Schweiz anwesende Verstorbene unerklärlicherweise in die Baugrube gestiegen sei, sondern vielmehr in der labilen Trägerkonstruktion und fügte hinzu, dass es auf einer Baustelle keine so gefährliche Zustände geben dürfe (Urk. 25/3 S. 9). Auf Nachfrage des Geschädigtenvertreters schwächte er diese Darstellung aller- dings wieder ab mit der (sinngemässen) Aussage, dass er nicht mit Gewissheit sagen könne, ob die Longarine (zum Bahnhof hin) nur noch auf einem Auflager aufgelegen habe und es deshalb zu einem unstabilen Zustand gekommen sei (Urk. 25/3 S. 10). dd) H._____ wurde erstmals anlässlich einer Einvernahme vom 28. Juli 2010 (im unmittelbaren Anschluss an die Zeugeneinvernahme O._____s) mit den Schlussfolgerungen des Sicherheitsexperten O._____ konfrontiert (Urk. 23/1). Da- zu wurden ihm die verschiedenen, vorstehend erwähnten Fotographien vorgelegt. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, weshalb der von O._____ blau eingezeich- nete Träger nicht mehr vorhanden gewesen sei, antwortete er, dass dieser Träger normalerweise vorhanden sein müsse, und er nicht wisse, weshalb er nicht mehr da sei. Nach zwei [tatsächlich schon drei] Jahren könne er sich nicht mehr erin- nern, wie er genau vorgegangen sei. Es könne sein, dass der Träger mit dem Fall des Trägers [gemeint offensichtlich: der Longarine] nach unten mitgerissen wor- den sei (Urk. 23/1 S. 3). Im weiteren hielt H._____ grösstenteils an seiner vor der Staatsanwaltschaft am 26. August 2008 abgegebenen Darstellung fest. Aber auch seine (hiezu im Widerspruch stehende) am Unfalltag vor der Polizei abgege- bene Darstellung widerrief er nicht explizit, sondern gab an, dass er sich nicht mehr erinnern könne (vgl. Urk. 23/1 S. 4 f.) Auf die Nachfrage der Staatsanwalt- schaft, wann er den [auf dem Foto von O._____ blau eingezeichneten] vertikalen Träger abgeschnitten habe, erklärte er, dass er das nicht mehr sagen könne (Urk. 23/1 S. 6) ee) In zusammenfassender Würdigung der Aussagen H._____s und Anga- ben und Aussagen des Sachverständigen O._____ ist festzuhalten, dass anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht mehr rekonstruiert werden kann, auf welche Weise bzw. in welchen Arbeitsschritten H._____ den Rückbau durch-
- 37 - geführt hatte. Ohne erhebliche Zweifel feststellen lässt sich lediglich, dass H._____ mindestens bei einem Vertikalträger, an dem ein Auflager zum Tragen der Longarinen angebracht sein musste, den über die Baugrube hinausragenden Teil bodeneben abgetrennt hatte, obwohl er die Longarinen noch nicht definitiv ausgebaut hatte. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache drängt sich anhand der plausiblen Schlussfolgerungen und Rekonstruktionen O._____s der starke Ver- dacht auf, dass H._____ durch dieses Vorgehen die Longarinen eines wesentli- chen Auflagers beraubt und dadurch in einen gefährlichen und labilen Zustand gebracht haben könnte. Dennoch kann, wie auch der Experte O._____ einräumen musste, letztlich nicht mit höchstwahrscheinlicher Sicherheit nachgewiesen werden, dass das Ab- trennen dieses einen Vertikalträgers tatsächlich zu einem gefährlichen labilen Zu- stand geführt hatte. Dies deshalb nicht, weil zu viele Faktoren unbekannt sind bzw. zumindest unklar bleiben. Nicht bekannt ist, auf welcher Höhe genau die Auflager an den Vertikalträger angebracht waren. Es bleibt deshalb ungewiss, ob durch das bodenebene Zurückschneiden eines Vertikalträgers ein Auflager ent- fernt wurde oder nicht. Unbekannt ist auch, auf wie vielen Auflagern insgesamt der Longarinenwinkel ursprünglich aufgelegen hatte bzw. an wie vielen der vier auf den Fotos der Bauherrschaft (Urk. 6) sichtbaren Vertikalträger überhaupt ein Auflager angebracht war. Nicht bekannt ist weiter, an wie vielen und welchen Stel- len die Longarinen mit den Auflagern und den Rühlwandträgern verschweisst ge- wesen waren. Es bleibt deshalb ungewiss, ob das Fehlen einer einzelnen Auflage zu einem unstabilen Zustand führen konnte. Nicht untersucht wurde, ob die von H._____ abgetrennten Trägerteile am Unfalltag noch auf der Baustelle vorhanden waren, weshalb die Aussage H._____s, dass das Auflager möglicherweise beim Fall der Longarinen mit in die Tiefe gerissen worden sein könnte, zumindest nicht widerlegt werden kann. Unklar ist schliesslich auch, ob H._____ mehr als einen Rühlwandträger bodeneben abgeschnitten hatte. Diesen Unklarheiten hätte in der Untersuchung mittels einer vertieften Spu- rensicherung oder einem umfassenden Gutachten am Unfallort zur Unfallzeit be- gegnet werden müssen. Nachdem die Baustelle inzwischen nicht mehr existiert,
- 38 - ist nicht zu erwarten, dass noch sachdienliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die über das hinausgehen, was bereits vom Sachverständigen O._____ ausgeführt worden ist. Auf ein Gutachten zur Frage, ob der Ausbau der Longari- nen sachgerecht erfolgt ist deshalb entgegen dem Antrag des Geschädigtenver- treters (vgl. Urk. 74 S. 2 Rz 1.2) zu verzichten. Hinzu kommt, dass H._____ in seinen späteren Aussagen darauf beharrte, dass die Longarinen nach den von ihm vorgenommen Schneidarbeiten noch im- mer auf den Auflagern aufgelegen hätten und noch zu 5 cm angeschweisst gewe- sen seien, was von O._____ als zulässiges Vorgehen beschrieben wurde. Die Aussagen H._____s sind zwar insgesamt sehr widersprüchlich. Aufgrund der un- klaren und unvollständigen Faktenlage kann er aber weder auf die Darstellung vor der Polizei behaftet werden, noch kann ihm die spätere Darstellung vor der Staatsanwaltschaft widerlegt werden. Auf eine erneute Zeugeneinvernahme H._____s ist zu verzichten, ist doch entgegen dem Antrag der Geschädigten (Urk. 74 S. 3) nicht davon auszugehen, dass damit nach nunmehr über 4 Jahren seit dem Vorfall noch neue Erkenntnisse zur Qualifikation H._____s gewonnen oder Widersprüche in seinen Aussagen geklärt werden könnten. . Wenn aber H._____ keine konkreten Fehler nachgewiesen werden können, kann dem Angeklagten, wie bereits ausgeführt, auch nicht vorgeworfen werden, dass er oder eine von ihm zu bestellende Ersatzperson bei einer genügenden Überwachung von H._____ dessen Fehler hätte bemerken und zur Gefahrenab- wehr reagieren müssen. Der Angeklagte wäre deshalb bereits aus diesem Grund freizusprechen.
c) Wie im Folgenden zu zeigen ist, kommt es aber auch unter der Annah- me, dass H._____ tatsächlich fehlerhaft gearbeitet hätte und das unsorgfältige Vorgehen H._____s als Hauptursache für den tragischen Tod von +Z._____ zu qualifizieren wäre, nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten. Geht man nämlich davon aus, dass H._____ trotz seiner grundsätzlich ge- nügenden Qualifikation und entgegen den klaren Anweisungen durch den Ange-
- 39 - klagten aus unbekannten Gründen – O._____ stellte die Vermutung auf, dass H._____, da der Kran nicht zur Verfügung gestanden habe, einfach etwas ver- sucht habe (Urk. 25/3 S. 6) – durch unsachgemässes Demontieren ein gefährli- ches labiles Gleichgewicht der Longarinen schuf, so stellt sich die Frage, ob der Angeklagte bei genügender Überwachung der Arbeiten den Fehler H._____s er- kennen und korrigieren und damit zusammenhängend den Unfall des Verstorbe- nen hätte verhindern können. Diese Frage muss verneint werden, wie nachste- hend zu zeigen ist. aa) Anlässlich der polizeilichen Befragung führte H._____ (sinngemäss) aus, dass er sämtliche Schneidarbeiten am Vortag (Montag) ausgeführt habe und am Unfalltag nichts mehr geschnitten habe (Urk. 2 S. 3). Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 28. August 2008 gab er hingegen an, dass er einen Teil der Schneidarbeiten am Montag – und zwar nach dem (vom Angeklag- ten bestrittenen) Baustellenbesuch des Angeklagten vom Montagmorgen – und den restlichen Teil der Schneidarbeiten erst am Unfalltag (Dienstag) ausgeführt habe (Urk. 10/8 S. 6 und 7). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juli 2010 gab er vorerst an, dass er nicht mehr wisse, ob er den vom Si- cherheitsexperten O._____ blau eingezeichneten Vertikalträger am Tag des Un- falls oder am Vortag abgetrennt habe (Urk. 23/1 S. 2). Auf darauffolgenden Vor- halt seiner früheren Aussagen gab er an, dass er nichts am Unfalltag, sondern al- les am Vortag geschnitten habe (Urk. 23/2 S. 4 und 5). Auf eine weitere Nachfra- ge der Staatsanwaltschaft, wann er den fraglichen Vertikalträger abgeschnitten habe antwortete er allerdings wiederum: "Das kann ich nicht mehr sagen" (Urk. 23/1 S. 6.). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben H._____s lässt sich nicht erstel- len, zu welchem genauen Zeitpunkt H._____ den Vertikalträger abgetrennt und die Verschweissungen zurückgeschnitten hatte. Seinen Aussagen ist nur zu ent- nehmen, dass die Schneidarbeiten (welche die Stahlträgerkonstruktion möglich- erweise in ein gefährliches labiles Gleichgewicht gebracht haben könnten) frühes- tens im späteren Verlaufe des Montags, bzw. auch erst am Morgen des Unfallta- ges ausgeführt worden sein könnten. Der Sicherheitsexperte O._____ bemerkte
- 40 - hiezu, dass es theoretisch möglich sei, dass der gefährliche Zustand erst am Un- falltag geschaffen wurde; hiezu würden drei bis maximal vier Arbeitsstunden aus- reichen (Urk. 25/3 S. 8 f.). bb) Wie bereits ausgeführt, hätte eine sorgfältige Überwachung (lediglich) darin bestanden, dass der Angeklagte oder seine Ersatzperson die Baustelle am Montag sowie am Dienstag für je rund eine halbe Stunde besucht hätte. Nicht ver- langt werden kann hingegen, dass der Angeklagte oder ein stellvertretender Bau- führer zu einer bestimmten Tageszeit auf der Baustelle hätten erscheinen müssen. Geht man nun – nach dem Grundsatz in dubio pro reo – davon aus, dass H._____ die fehlerhaften Schneidarbeiten erst am Dienstagmorgen durchführte, hat dies zur Konsequenz, dass der dadurch geschaffene gefährliche Zustand der Baugrube auch bei einer genügenden Überwachung höchstwahrscheinlich nicht entdeckt worden wäre und sich der Unfall deshalb nicht vermeiden liess. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Überwachungsbesuch vom Dienstag zwingend in der ersten Tageshälfte stattgefunden hätte. Zumindest ebenso wahrscheinlich erscheint, dass sowohl der Angeklagte – welcher für Dienstag Mittag eine Besprechung mit D._____ auf der Agenda hatte (vgl. Urk. 22/1 S. 3) – als auch ein ihn stellvertretender Bauführer oder Polier – welcher da- neben noch seine eigene(n) Baustelle(n) zu kontrollieren gehabt hätte – erst am Dienstagnachmittag Zeit gefunden hätte, um auf der Baustelle in R._____ vorbei- zuschauen. Im Übrigen ist anzuführen, dass die Vermeidbarkeit selbst dann verneint werden müsste, wenn, wie von der Anklage behauptet, davon auszugehen wäre, dass der gefährliche Zustand in der Baugrube bereits am Vortag des Unfalls ge- schaffen wurde. Die Wahrscheinlichkeit, dass in diesem Fall der bei pflichtgemäs- ser Sorgfalt zu erwartende Baustellenbesuch vom Montag stattgefunden haben könnte, bevor H._____ die fehlerhaften Arbeiten ausgeführt hätte, ist mindestens ebenso gross wie die gegenteilige Annahme (vgl. in diesem Zusammenhang die Aussage H._____s, wonach der Angeklagte am Montag noch vorbei gekommen sei, bevor er mit den Schneidarbeiten begonnen habe.)
- 41 - cc) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auch wenn H._____ fehlerhaft gearbeitet hätte, nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies bei pflichtge- mässer Überwachung höchstwahrscheinlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit entdeckt worden wäre. Wie bereits ausgeführt kann sodann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte oder ein Stellvertreter bei pflichtge- mässem täglichen Erscheinen im Umfang von jeweils einer halben Stunde gerade in dem Zeitpunkt vor Ort anwesend gewesen wäre, als sich abzeichnete, dass +Z._____ in die Baugrube hinabsteigen könnte. Anzufügen bleibt, dass auch der Sicherheitsexperte O._____ der Ansicht war, dass der Unfall selbst dann hätte passieren können, wenn die Baustelle durch einen Bauführer in einem ordnungsgemässen Rhythmus besichtigt worden wäre (Urk. 25/3 S. 9).
3. Fazit Aus den gemachten Ausführungen folgt, dass dem Angeklagten nicht der Vorwurf gemacht werden kann, dass er vor Auftragserteilung ungenügend abge- klärt habe, ob H._____ zur Durchführung von Baugrubenarbeiten sowie zur Füh- rung eines ungelernten Hilfsarbeiters ausreichend qualifiziert war. Auch kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er H._____ zu wenig klar instruiert habe. Dem Angeklagten ist aber vorzuwerfen, dass er es als verantwortlicher Bau- führer sorgfaltswidrig unterlassen hat, die Arbeit H._____s und des Verstorbenen einmal täglich zu kontrollieren, bzw. zumindest für eine entsprechende Überwa- chung durch eine Ersatzperson (Bauführer oder Polier) zu sorgen. Auch muss er sich vorhalten lassen, dass ein Unfall wie der vorliegende, bzw. ein mögliches Fehlverhalten von +Z._____ sowie eine mögliche fehlerhaftes Arbeiten von H._____, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser- fahrung voraussehbar war. Dennoch aber darf der Angeklagte für den Tod von +Z._____ nicht verantwortlich gemacht werden, weil nicht nachzuweisen ist, dass das Unfallereignis und die eingetretenen tragischen Unfallfolgen bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt ausgeblieben wären. Bei diesem Ausgang des Verfah-
- 42 - rens ist auf die (noch verbleibenden) Beweisanträge des Angeklagten nicht weiter einzugehen. Der Angeklagte ist somit vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB freizusprechen. V. Zivilforderungen Aufgrund des Freispruchs ist auf die Schadenersatz- und Genugtuungsbe- gehren der Geschädigten nicht einzutreten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispo- sitiv (Ziff. 4) ohne weiteres zu bestätigen.
2. Für die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten gilt § 396a StPO/ZH, wonach die Auflage der Kosten und Zusprechung einer Entschädigung grundsätzlich im Verhältnis der von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten erfolgt. 3.1. Was die Entschädigung des Angeklagten betrifft, so hat dieser gegen den Entscheid der Vorinstanz Rekurs bzw. Anschlussberufung erhoben (Urk. 64). Die Vorinstanz sprach dem Angeklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– sowie eine persönliche Entschädigung von Fr. 500.– zu. Demgegen- über fordert der Angeklagte für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 8'167.55 und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 2'686.– (Urk. 64/2 und 64/5). Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand von 26,32 Stunden ist ausgewiesen und erscheint der Komplexität des Falles an- gemessen. Auch die Umtriebsentschädigung ist nicht zu beanstanden. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 10'263.90 bzw. ein Aufwand von 27,96 Stunden geltend gemacht (Urk. 80). § 12 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom
21. Juni 2006 statuiert, dass für das Berufungsverfahren ein Drittel bis zwei Drittel
- 43 - der Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses zu berechnen sind, und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der anwaltliche Aufwand im Rechtsmit- telverfahren im Regelfall unter demjenigen für das erstinstanzliche Verfahren liegt. Es ist denn auch im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, wieso der Arbeits- aufwand des Verteidigers im Berufungsverfahren höher ausfällt als im erstinstanz- lichen Verfahren, nachdem keine neuen Argumente mehr zur Sprache gekommen sind. Es erscheint deshalb angemessen, die für das Berufungsverfahren geltend gemachte Prozessentschädigung um einen Viertel, auf Fr. 7'697.92, zu reduzie- ren. Dem Angeklagten ist demnach für beide Gerichtsinstanzen eine Prozess- entschädigung in der Höhe von Fr. 15'865.50 (inkl. MwSt) sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 2'686.– zuzusprechen. 3.2. Nachdem die Geschädigten vollumfänglich unterliegen, würden sie an sich auch kosten- und entschädigungspflichtig. Da es sich bei ihnen jedoch um die wenig begüterten (Urk. 45 S. 2) Eltern des Verstorbenen mit Wohnsitz in E._____ handelt und ihre Berufung in guten Treuen erfolgte, sind Satz 2 von § 396a sowie § 190a StPO/ZH zur Anwendung zu bringen und sind die Kosten des Verfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, so- wie die Entschädigung des Angeklagten durch die Gerichtskasse zu tragen.
- 44 - Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte C._____ ist der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Auf die Zivilansprüche der Geschädigten 1 und 2 wird nicht eingetreten.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
5. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens (unentgeltliche Geschädigten- vertretung) werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Angeklagten wird für beide Gerichtsinstanzen eine Prozessentschädi- gung in der Höhe von Fr. 15'865.50 sowie eine persönliche Umtriebsent- schädigung von Fr. 2'686.– zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − den Geschädigtenvertreter, dreifach, für sich und zuhanden der Ge- schädigten 1 und 2 − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − den Geschädigtenvertreter, dreifach, für sich und zuhanden der Ge- schädigten 1 und 2 − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular D
- 45 -
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Präsident: Der juristische Sekretär: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Höfliger