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SB110567

mehrfacher Diebstahl etc.

Zürich OG · 2011-12-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.

E. 2 Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten (wovon 163 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, gerechnet bis am 10. September 2010).

E. 3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (14 Monate, abzüglich 163 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

E. 4 Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern B._____ und C._____ Fr. 350'000.– als Schadenersatz zu bezahlen, solidarisch mit allfälligen Mittätern. Im Mehrbetrag wird ihr Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

- 3 -

E. 5 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: ausserkantonale Verfahrenskosten (gemäss Belegen, Fr. 18'192.55 HD act. 26/4.1-4) Fr. 6'008.10 amtl. Verteidigungskosten (bereits bezahlt) Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. Dolmetscherkosten (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 6 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, wobei ein nachträglicher Rückgriff des Staates auf den Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

E. 7 (Mitteilungen)

E. 8 (Rechtsmittel) und beschlossen:

Dispositiv
  1. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  2. Oktober 2010 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 Rollkoffer, schwarz, "…", beinhaltend: − 1 Trichter weiss, − 1 Plastikkanne mit unbekannter Flüssigkeit, − 1 Rolle Kehrrichtsäcke, − 1 Plastiksack, hellblau, unbekanntes mehlartiges Pulver beinhaltend, − 1 Verpackung für Einweghandschuhe, − 2 Rollen Alufolie, - 4 - − 6 Rollen Klebe- bzw. Malerband; − 1 Karton (in Tragtasche), beinhaltend diverse Pakete mit bestäubtem schwarzem, notenförmigen Papier; − 1 Plastikeimer mit unbekannter Flüssigkeit.
  3. (Mitteilungen)
  4. (Rechtsmittel). Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (mündlich und schriftlich; Urk. 86 resp. 69)
  5. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. April 2011 sei bezüglich der Ziff. 1-6 aufzuheben, soweit der Beschuldigte wegen mehrfachen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig erklärt und verurteilt wird.
  6. Der Beschuldigte sei von der Anklage wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
  7. Der Beschuldigte sei wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG zu verurteilen und angemessen zu bestrafen.
  8. Die Zivilklage sei abzuweisen, eventuell auf den Zivilrechtsweg zu ver- weisen.
  9. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Untersuchungshaft von 163 Tagen eine angemessene Genugtuung zuzusprechen, zuzüglich Zins ab 11. September 2011. - 5 -
  10. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidi- gung zu gewähren, und es sei ihm der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger zu bestellen.
  11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 75) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerschaft: (schriftlich; Urk. 77) Die Berufung von A._____ sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Das Gericht erwägt: I.Prozessuales
  12. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 6. April 2011 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessord- nung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
  13. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
  14. April 2011 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des mehrfachen Diebstahls sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen und mit 28 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei ihm für die Hälfte der Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 67 S. 21). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidi- ger mit Eingabe vom 11. April 2011 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 56). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 - 6 - Abs. 3 StPO; Urk. 69). Die Anklagebehörde sowie die Privatkläger haben auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 73; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Anklagebehörde und Privatkläger beantragen die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 75 und 77). Die im Berufungsverfahren seitens der Verteidi- gung eingereichten Dokumente wurden mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2011 zu den Akten genommen; die Beweisergänzungsanträge der Verteidigung wurden abgewiesen (Urk. 80; Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 69). Die Verteidigung hat in ihrer Berufungserklärung den vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne einer Berufungsbeschränkung ausdrücklich nicht angefochten (Urk. 69 S. 2f.; Art. 399 Abs. 4 StPO).
  15. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten: - der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 al. 2) - der vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 5) - die vorinstanzliche Regelung betreffend im Untersuchungsverfahren beschlagnahmte Gegenstände (Beschlussdispositiv-Ziff. 1). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 20. Oktober 2010 zur Last gelegt, er habe gegen Ende des Jahres 2009 bis zum März 2010 als Mittäter zusammen mit einem weiteren, nicht näher bekannten und flüchtigen … [Angehöriger eines Staates in D._____] an einem sog. "wash- wash-Trick" mitgewirkt und dabei den Geschädigten B._____ und C._____ insge- samt Fr. 350'000.-- aus deren Wohnung gestohlen (Urk. HD 31 S. 3ff.). - 7 - 1.2. Die Vorinstanz hat das Wesen des "wash-wash-Trick" im Grundsätzlichen dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Seitens des Beschuldigten unbestritten und durch das gesamte Untersuchungs- ergebnis erstellt ist der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht dahingehend, dass der Beschuldigte und der nicht näher bekannte "E._____" die Geschädigten zuerst an deren Imbiss-Lokal und anschliessend in deren Wohnung aufsuchten, dass die Geschädigten durch E._____ davon überzeugt wurden, E._____ bringe grosse Mengen Geldes aus dem Ausland in die Schweiz, wobei das Geld schwarz eingefärbt sei und in der Schweiz mittels einer Chemikalie wieder entfärbt werde, dass die Geschädigten in der Folge insgesamt Fr. 350'000.-- angeblich für diesen Entfärbungsvorgang benötigtes Notengeld bereitstellten und dass E._____ dieses echte Geld der Geschädigten unter Zuhil- fenahme eines Tricks aus der Wohnung der Geschädigten entfernte und damit verschwand (Urk. 52/1; Urk. 52/3; Urk. 67 S. 4f. mit Verweisen; Urk. 69; Urk. 85 S. 4 ff.). 1.3. Gemäss Darstellung in der Anklageschrift habe der Beschuldigte A._____ den Geschädigten einen falschen Namen und einen falschen Wohnort genannt sowie seine wahre Nationalität verschwiegen. Er habe von Anfang den Tatent- schluss von E._____ geteilt, die Geschädigten mittels eines Trickdiebstahls um eine möglichst hohe Geldsumme zu erleichtern. Der Beschuldigte sei als Dolmet- scher von E._____ aufgetreten und habe im gezieltem Zusammenwirken mit die- sem die Geschädigten von der erschwindelten Geschichte überzeugt. Der Be- schuldigte habe zusammen mit E._____ die Geschädigten planmässig abgelenkt, sodass deren Geld heimlich gegen wertloses Papier habe ausgetauscht und aus der Wohnung geschafft werden können. Am 31. März 2010 habe sich der Be- schuldigte schliesslich allein in die Wohnung der Geschädigten begeben in der Absicht, erneut Fr. 150'000.-- von diesen zu übernehmen. Diese Sachdarstellung der Anklagebehörde wird seitens des Beschuldigten und der Verteidigung im Berufungsverfahren wie schon in der Untersuchung und vor Vorinstanz bestritten. Zusammengefasst wird geltend gemacht, der Beschuldigte habe einzig als Dolmetscher für E._____ fungiert, ohne dessen deliktische Ab- - 8 - sicht zu kennen. Er habe selber an die Schilderung von E._____ geglaubt und nicht an der Täuschung und Ablenkung der Geschädigten sowie am Wegschaffen des Geldes mitgewirkt (Urk. 52/1; Urk. 52/3; Urk. 69 S. 7ff.; Urk. 85 S. 4 ff.). 1.4. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides ausgeführt, zur Erstellung des bestrittenen Anklagesachverhalts lägen primär die Aussagen der Geschädigten sowie diejenigen des Beschuldigten vor (Urk. 67 S. 6), welche sie ausführlich angeführt hat (Urk. 67 S. 6-9), worauf zur Ver- meidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Folge hat die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Geschädigten als uneingeschränkt taxiert und erwogen, ihre Aussagen seien im Wesentlichen und im Kerngehalt gleichlautend. Geringfügige Widersprüche seien auf die verständliche Emotionalität der Geschä- digten zurückzuführen, da diese doch ihr ganzes Vermögen verloren und bei Bekannten Schulden gemacht sowie einen Kredit aufgenommen hätten. Die Aussagen seien detailliert, so bspw. die Schilderung des zweiten Verpackungs- vorgangs durch den Geschädigten, und nachvollziehbar. Namentlich der Geschä- digte C._____ habe realistisch und lebensnah ausgesagt, was vom Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zeuge. Diese würden sodann im Wesentlichen mit jenen der Geschädigten B._____ übereinstimmen, die separat mit dem Be- schuldigten konfrontiert worden sei. Die Sachdarstellung des Beschuldigten überzeuge hingegen nicht. Seine Aus- sagen seien widersprüchlich und ausweichend, vor allem bezüglich seiner Rolle und der Beziehungen zu den Mittätern. Alle Kontakte zwischen E._____ und den Geschädigten seien über den Beschuldigten gelaufen. Der Beschuldigte sei für die Geschädigten nicht nur Übersetzer gewesen. Anlässlich der Konfrontations- einvernahme hätten die Geschädigten bestätigt, wie intensiv der Beschuldigte den Kontakt zu ihnen gepflegt habe. Er sei selbstbestimmend gewesen und am Telefon habe es keine Anzeichen dafür gegeben, dass er für 'E._____' nach Vorgaben übersetzt hätte (HD act. 1.3 E/5 S. 10ff., HD act. 1.3 E/6 S. 9). Es sei kaum vorstellbar, dass einem blossen Übersetzer eine solch zentrale Rolle zukäme. Zudem sei es der Beschuldigte gewesen, der die Geschädigten nach der - 9 - ersten "Musterwaschung" zur Bank begleitet habe, um die Note zu wechseln und auf diesem Weg deren Echtheit überprüfen zu lassen (HD act. 1.3 E/6 S. 14f.). Auch dies ein Hinweis darauf, dass der Beschuldigte nicht nur als Dolmetscher bei Treffen von 'E._____' und den Geschädigten fungiert, sondern mitgeholfen habe, Vertrauen aufzubauen. Der Beschuldigte habe offenbar 5% Entschädigung für seine Übersetzung verlangt (HD act. 1.3 E/5 S. 16). Gerechnet vom Delikts- betrag von Fr. 350'000.– würde die Entschädigung Fr. 17'500.– ausmachen, was keineswegs einer üblichen Entschädigung für eine nicht professionelle Über- setzung entspreche. Weiter spreche gegen die Rolle eines blossen Dolmetschers, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit zu 'E._____' sowie auch zu 'F._____' Hunderte von telefonischen Kontakten gepflegt habe (HD act. 1.3.8 S. 9ff. auf Vorhalt der in der Hausdurchsuchung erhobenen Telefonlisten in HD act. 5.4). Eine solche Häufung liesse sich gemäss Vorinstanz mit der blossen Rolle eines Übersetzers nicht erklären. Der Beschuldigte habe sodann F1._____, alias 'F._____', anfänglich nicht identifizieren wollen und die Kontakte zu diesem herun- ter gespielt. Er habe ihn als 'G._____', welcher nicht identisch mit 'F._____' sei, bezeichnet (HD act. 1.3 E/3 S. 6, bestätigt in HD act. 1.3 E/4 S. 2). Erst in einer späteren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland habe er zugegeben, dass die beiden identisch seien (HD act. 1.3.8 S. 7f.). 'F._____' sei inzwischen wegen gleicher Delikte verurteilt worden. Insofern sei auch von Be- deutung, dass der Beschuldigte auf Nachfrage zugegeben und anerkannt habe, dass er im Januar 2009 'F._____' über den Stand des Geschäftes Auskunft gegeben habe (HD act. 1.3.8 S. 4). Der Beschuldigte sei ferner unter falschem Namen aufgetreten. Der Beschuldigte habe diesbezüglich ausgeführt, er habe sich den Geschädigten als H._____ [Vor- name] vorgestellt, sie hätten ihn aber I._____ genannt (HD act. 1.3 E/2 S. 2f.). In der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  16. Oktober 2010 habe der Beschuldigte ergänzt, dass er dem Geschädigten C._____ klar seinen richtigen Namen H._____ [Vorname] genannt und ihm auch seinen Pass gezeigt habe (HD act. 1.3.9 S. 3). Dies habe er zwar auch anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung vom 7. April 2011 bestätigt (act. 52/1 - 10 - S. 7); diese Aussage vermöge jedoch die gegenteilige Aussage des Geschädig- ten C._____ nicht zu widerlegen. Der Beschuldigte sei während beiden Verpackungsvorgängen vom Anfang bis am Schluss stets anwesend gewesen. Die Geschädigten hingegen seien dabei mehr- fach aus dem Zimmer geschickt worden. Der Beschuldigte habe dies bestritten, seine diesbezüglichen Aussagen seien jedoch absolut widersprüchlich. Gemäss Vorinstanz sei es sodann vom Ablauf her nicht denkbar, dass 'E._____' alle diese Geldpakete, es handelt sich immerhin um Fr. 350'000.–, hätte austauschen können, ohne dass dies der Beschuldigte, der bei den Aktionen stets unmittelbar zugegen war, nicht bemerkt hätte. Entsprechend müsse der Beschuldigte in die Pläne von 'E._____' eingeweiht gewesen sein und dessen Handlungen nicht nur gebilligt, sondern auch aktiv unterstützt haben. Die Aussagen des Beschuldigten betreffend das letzte Treffen seien absolut unglaubhaft; die Umstände liessen keinen anderen Schluss zu, als dass er eben deshalb noch einmal bei den Geschädigten habe vorbeigehen wollen, um – nunmehr allein – das neu angebotene Geld zu entwenden. Schliesslich sei notorisch, dass der "wash-wash-Trick" zwei zusammenwirkende Täter brauche. Dies habe auch der inzwischen Verurteilte F1._____ ('F._____') bestätigt: Einer alleine könne nicht alles machen. Es brauche, um diesen Trick er- folgreich anwenden zu können, diese Rollenverteilung. Der eine besorge das Wa- schen des Geldes, die Funktion des anderen sei dabei, überzeugend auf die Op- fer einzureden (HD act. 1.1.14 S. 10, HD act. 1.1.15 S. 2). Die Aussagen des Beschuldigten seien derart unglaubhaft, dass darauf insgesamt nicht abgestellt werden könne. Ferner seien beim Beschuldigten auch Utensilien für den "wash-wash-Trick" gefunden worden (HD act. 5.10). Wenn der Beschul- digte tatsächlich nur als Übersetzer tätig gewesen wäre, hätte er gemäss Vo- rinstanz diese Utensilien nicht bei sich aufbewahrt. Der Beschuldigte habe sodann anfangs 2010 für insgesamt Fr. 3'450.– Elektronik gekauft, die er sich mit der Sozialhilfe nicht hätte leisten können (HD act. 5.5). Zudem sei beim Beschuldigten anlässlich einer Hausdurchsuchung ein Versandformular gefunden worden, - 11 - welches belege, dass einem … Staatsangehörigen [des Staates J._____] etwas im Wert von US $ 10 Millionen geliefert worden sei und schliesslich habe der Be- schuldigte im Keller einen original verpackten Safe aufbewahrt. Seine entspre- chende Erklärung, diesen für das Motel seiner Familie in K._____ gekauft zu ha- ben (HD act. 1.3 E/3 S. 7), sei angesichts der ganzen Geschehnisse absolut un- plausibel. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt so abge- spielt habe, wie er von den Geschädigten geschildert und in der Anklage umschrieben sei. Demgegenüber seien die pauschalen Bestreitungen und Aus- flüchte des Angeklagten nicht überzeugend. Es sei deshalb in allen Teilen auf die glaubhaften Schilderungen der Geschädigten, die auch durch die weiteren Beweiserhebungen gestützt würden, abzustellen. Der eingeklagte Sachverhalt sei rechtsgenügend erstellt, wobei von der Variante der Hauptanklage auszugehen sei. Die Geschädigten hätten denn auch selber ausgeführt, nicht den ganzen Vor- gang überwacht zu haben und die Geldpakete hätten bereits beim Verpacken ausgetauscht worden sein müssen. Es sei damit erstellt, dass der Beschuldigte in die Pläne von 'E._____' sehr wohl eingeweiht gewesen sei, sie sich zumindest später zu eigen gemacht (als sukzessiver Mittäter) und die Bereitschaft gehabt habe, auch selber tätig zu werden. Er sei nicht nur als reiner Übersetzer tätig gewesen. Seine Übersetzungsfunktion habe lediglich dazu gedient, die Opfer zu täuschen. Damit sei der Beschuldigte überführt, sich im Sinne der Anklage verhalten zu haben (Urk. 67 S. 9-14 mit Verweisen). 1.5. Die Verteidigung argumentiert in ihrer schriftlichen Berufungserklärung und anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst dahingehend, der Be- schuldigte habe während des Verpackens des Geldes ebenso wenig wie die Ge- schädigten damit gerechnet oder bemerkt, dass E._____ das echte Geld beiseite schaffe. Dass zahlreiche Kontakte zwischen E._____ und dem Beschuldigten stattgefunden hätten, würde mit der Rolle des Letzteren als Übersetzer korres- pondieren. Der Beschuldigte habe nur die - zahlreichen - Wünsche der Geschä- digten an E._____ weitergeleitet. Entgegen den Aussagen der Geschädigten ha- be der Beschuldigte diese nie aktiv zur Teilnahme am fraglichen Geschäft aufge- - 12 - fordert. Die Musterwaschung mit anschliessender Echtheitsprüfung des Beschul- digten belege sodann noch keine Absprache des Beschuldigten mit E._____. Der Beschuldigte habe entgegen der Vorinstanz nicht 5 % des fraglichen Geldes und damit ein für einen Übersetzungsdienst überhöhtes Honorar verlangt. Entgegen den Schilderungen der Geschädigten habe der Beschuldigte diesen auch seinen richtigen Namen und seine Nationalität genannt. E._____ habe entgegen der Vo- rinstanz durchaus auch als Alleintäter handeln können. Der Schluss der Vo- rinstanz, der Beschuldigte sei am Verhaftstag einzig bei den Geschädigten er- schienen, um weiteres Geld zu entwenden, sei falsch. Falsch sei ferner die Be- hauptung, beim Angeklagten seien Utensilien für den "wash-wash-Trick" be- schlagnahmt worden; diese seien vielmehr bei den Geschädigten gefunden wor- den. Die fraglichen Elektronik-Geräte seien nicht vom Beschuldigten gekauft, sondern nur bei diesem gelagert worden; der Tresor sei für den Export nach K._____ bestimmt gewesen. Das beim Beschuldigten gefundene Versandformular schliesslich weise keinen Bezug zum Beschuldigten auf (Urk. 69 S. 7-22; Urk. 86). 1.6. Die Feststellung der Verteidigung, dass entgegen der Behauptung der Vo- rinstanz beim Beschuldigten keine Utensilien für den "wash-wash-Trick" gefunden wurden, ist korrekt: Wohl wurden im gegen den Beschuldigten pendenten Ver- fahren einschlägige Utensilien formell beschlagnahmt (Urk. HD 5.10). Gemäss den entsprechenden Hausdurchsuchungsprotokollen wurden diese Gegenstände jedoch nicht in der Wohnung respektive beim vom Beschuldigten gemieteten Abstellplatz sichergestellt (Urk. HD 5.2 und 5.3.). Mit der Vorinstanz hat weiter F1._____ alias F._____ zwar tatsächlich ausgesagt, für die Bewerkstelligung des "wash-wash-Tricks" brauche es zwei Beteiligte (Urk. 67 S. 13 mit Verweis auf Urk. HD 1.1.15 S. 2). Diese Aussage von F._____ ist jedoch nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, da er und F._____ nicht konfrontiert wor- den sind und der Beschuldigte und sein Verteidiger ihre Verteidigungsrechte nicht ausüben konnten (§ 14f. StPO/ZH). Zutreffend ist die Bemerkung der Verteidi- gung, das beim Beschuldigten sichergestellte Versandformular habe keinen direkten Bezug zum Beschuldigten (Urk. HD 5.5); daraus lässt sich nichts für den Beschuldigten Belastendes ableiten. Dass beim Angeklagten ein Safe und diverse elektronische Geräte sichergestellt wurden, mag für einen Sozialhilfebezüger wohl - 13 - ungewöhnlich erscheinen (Urk. 5.5); eine konkrete Belastung stellt jedoch auch dies noch nicht dar. Immerhin ergibt sich aus den Interdiscount-Verkaufsbelegen, dass der Beschuldigte der Kunde war und nicht, wie von ihm dargestellt, Dritte (Urk. HD 5.5.; Urk. 69 S. 17f. mit Verweis); mithin wurden seitens des Beschuldig- ten - auch - hiezu unwahre Angaben gemacht. Schliesslich wird der Beschuldigte auch allein dadurch dass bei ihm kein von E._____ entwendetes Geld der Ge- schädigten sichergestellt wurde, noch nicht entlastet. Falsch ist die Argumentation der Verteidigung, die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie einerseits erwäge, der "wash-wash-Trick" sei nicht allein zu bewerkstel- ligen, andererseits aber davon ausgehe, der Beschuldigte sei am Verhafttag allein zu den Geschädigten gekommen, um einen weiteren hohen Geldbetrag einzu- streichen. Gemäss den Aussagen der Geschädigten hat die Geschädigte B._____ den Beschuldigten angelockt, indem sie ihm telefonisch in Aussicht stellte, ihm Fr. 150'000.-- zu übergeben, damit er die zur Entfärbung des Geldes notwendigen Chemikalien kaufen könne (Urk. HD 1.3.5. S. 11 und S. 14f.; HD 1.3.6. S. 10). Der Beschuldigte rechnete also damit, dass ihm das Geld ganz einfach ausgehändigt werde und nicht, dass es mittels eines Tricks behändigt werden müsse. Die diesbezüglichen Aussagen der Geschädigten sind überein- stimmend und auch überzeugend. Es ist nicht einsehbar, weshalb sie den Beschuldigten mit einer entsprechenden dreisten Lüge zu Unrecht einer Straftat bezichtigen sollten. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei lediglich wegen des ihm versprochenen Geldes für einen Anwalt gekommen, erweist sich damit als widerlegte Schutzbehauptung. Entsprechend erweist sich das gesamte Aus- sageverhalten des Beschuldigten mit der Vorinstanz als unglaubhaft. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens die Identität des anfänglichen Begleiters von E._____ bei den Geschädigten verheimlicht hat, was er selber zugegeben hat (Urk. HD 1.3.7. S. 2). Seine diesbezügliche, lapidare Entschuldigung, er habe sich vor F._____ gefürchtet, überzeugt nicht. Die Schilderung des Beschuldigten, dass er lediglich ein unwissender Dolmetscher gewesen sei, ebenso wie die Geschädigten an die Geld- Entfärbungsmasche des E._____ geglaubt habe und durch diesen für - 14 - dessen Zwecke eigentlich instrumentalisiert worden sei, überzeugt als Ganzes nicht: Der Beschuldigte erschien ab dem zweiten Kontakt jedes Mal mit E._____ bei den Geschädigten, er war der Dreh- und Angelpunkt zwischen den Geschä- digten und E._____, er hatte erstelltermassen zahllose telefonische Kontakte mit E._____ wie auch - bemerkenswerterweise - mit dem ebenfalls einschlägig täti- gen F._____ (Urk. HD 5.4.), die sich nicht pauschal mit häufigen Anfragen der Geschädigten erklären lassen (Urk. HD 1.3.8. S. 12) und namentlich war er bei den Verpackungsaktionen in der Wohnung der Geschädigten mit E._____ eigen- händig aktiv beteiligt. Die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten gip- felt in seiner anlässlich der Schlusseinvernahme geäusserten, absolut weltfrem- den Behauptung, die Geschädigten hätten den Tresor geöffnet und das Geld sel- ber entnommen, um nun ihn - und folglich konsequenterweise auch E._____ - zu Unrecht zu belasten (Urk. HD 1.3.9. S. 8). Seine Rolle als Kommunikator spielte er im übrigen belegtermassen derart gut, dass es E._____ denn auch gelang, Geld und Papierbündel zu vertauschen und das Geld unbemerkt aus der Woh- nung zu entfernen. Vor diesem Hintergrund ist im Gesamtkontext mit der Vo- rinstanz schlicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte in keiner Weise in die Pläne von E._____ eingeweiht war; vielmehr ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass er der abgesprochenen Rollenverteilung entsprechend an der Umsetzung des Tatplans teilgenommen und arbeitsteilig seinen Tatbeitrag geleistet hat. Angesichts dieses zwingenden Beweisergebnisses sind die seitens der Verteidi- gung beantragten Beweisergänzungen obsolet. Namentlich ist schleierhaft, wozu und in welcher Form ein Gutachten zum Thema "wash-wash-Trick" eingeholt werden sollte. Würden zum Ablauf dieser kriminellen Masche tatsächlich Fragen bestehen - was vorliegend ausdrücklich nicht der Fall ist - wären vielmehr der Beschuldigte und F._____ prozessrechtlich verwertbar zu konfrontieren. Dies ist jedoch schlicht nicht notwendig. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz auf die insgesamt überzeugende Darstellung der Geschädigten abzustellen und sind die Schutzbehauptungen des Beschuldigten zu verwerfen. Mit den vorstehenden Korrekturen respektive Ergänzungen zur angefochtenen Beweiswürdigung ist der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt. - 15 -
  17. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Erfüllung des objektiven Diebstahlstat- bestandes, der Qualifikation des Tatverhaltens des Beschuldigten als Mittäter sowie zur Feststellung, dass er in subjektiver Hinsicht mit Vorsatz gehandelt hat (Urk. 67 S. 14 f.), sind zutreffend, werden von der Verteidigung nicht substantiiert beanstandet (Urk. 69) und sind zu übernehmen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen für das schwerste der zu beurteilenden Delikte (mehrfacher Diebstahl) korrekt mit Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von bis zu 7 ½ Jahren umrissen (Urk. 67 S. 15). Hiezu kann ergänzt werden, dass gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung der ordentliche Strafrahmen grundsätzlich weder zu über- noch zu unterschreiten ist (BGE 6B_238/2009 E. 5.8.). In der Folge hat die Vorinstanz eine zusammen- fassende Strafzumessung für den mehrfachen Diebstahl und das Fahren in fahr- unfähigem Zustand vorgenommen (Urk. 67 S. 16f.). Diese Art der Strafzu- messung hält vor der neueren bundesgerichtlichen Praxis nicht stand. Vielmehr ist bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 6B_579/2008 E.4.2.2. mit Verweis auf Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 49 N. 46). 1.2. Zu den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung kann auf die bundesgerichtliche Praxis in BGE 6B_390/2009 E. 2.3.1. mit Verweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis und BGE 134 IV 17 E. 2.1. verwiesen werden. 2.1. Zur Tatkomponente und dort zum objektiven Verschulden betreffend den mehrfachen Diebstahl hat die Vorinstanz erwogen, der Deliktsbetrag von - 16 - Fr. 350'000.– sei hoch. Der Beschuldigte könne zwar nicht als Drahtzieher der 'wash-wash-Geschäfte', sondern eher als Mitläufer bezeichnet werden. Dennoch habe er die Privatkläger intensiv und über mehrere Monate bearbeitet. Er habe eine persönliche Beziehung zu den Geschädigten aufgebaut und einen familiären Kontakt zu ihnen gepflegt, um ihr Vertrauen zu gewinnen. Die Geschädigten seien finanziell richtiggehend ausgepresst worden, so dass sie letztlich ihr gesamtes Vermögen verloren hätten. Wohl sei ihnen Naivität und Unvorsichtigkeit anzu- lasten, was das Verschulden des Beschuldigten jedoch in keiner Weise mindere (Urk. 67 S. 16). Diese Einschätzung der Vorinstanz ist ohne weiteres zutreffend. Der Beschuldigte und sein Mittäter E._____ haben geplant, perfide, kaltblütig und mitleidslos die Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit der Geschädigten ausgenutzt und diese in den finanziellen Ruin gelockt. Sie haben den Geschädigten systema- tisch ihre gesamten Habe genommen und sie sich sogar verschulden lassen in Kenntnis, dass diese beispielsweise für ein kleines Kind sorgen und ihr Geschäft verkaufen müssen. Die gesamte deliktische Aktion zog sich sodann über mehrere Monate hin. Damit hat auch der Beschuldigte eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Die Verteidigung hat das Tatvorgehen zutreffend dahingehend umschrieben, die Geschädigten seien schamlos bestoh- len und um ihre gesamten Habe gebracht worden (Urk. 69 S. 22). Die Verteidi- gung ist diesbezüglich einzig dahingehend zu korrigieren, dass dieser Vorwurf eben gerade auch auf den Beschuldigten A._____ zutrifft. Ob es sich beim Beschuldigten tatsächlich nur "eher um einen Mitläufer" gehandelt hat (Urk. 67 S. 16), muss offen bleiben; wenn überhaupt, kann dies jedoch nur auf die Tat- planung zutreffen. Sein Beitrag bei der eigentlichen Tatausführung war jedenfalls angesichts des arbeitsteiligen Vorgehens der beiden Täter keinesfalls ein lediglich untergeordneter. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte mit der Vorinstanz in reiner Bereiche- rungsabsicht gehandelt, ohne selber in einer konkreten Notlage zu sein, wurde er doch von der Sozialhilfe unterstützt. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ist weder ersichtlich noch seitens der Verteidigung geltend gemacht. - 17 - Das Verschulden des Beschuldigten wiegt bezüglich des eingeklagten mehrfa- chen Diebstahls mit der Vorinstanz mit Sicherheit nicht mehr leicht, entgegen der Vorinstanz jedoch schon eigentlich erheblich. An dieser Stelle ist nach der Beurteilung der Tatkomponente der schwersten Tat eine hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen, was die Vorinstanz unterlassen hat (BGE 6B_865/2009 E.1.6.; vgl. BGE 6B_460/2010 E.3.3.4.; BGE 6B_2/2011 E.4.2.3.). Das vorliegend insgesamt eigentlich erhebliche Verschulden des Beschuldigten rechtfertigt eine Einsatzstrafe oberhalb des Bereichs, für welchen noch der bedingte Strafvollzug gewährt werden könnte (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Sie ist auf rund 2 ¼ Jahre Freiheitsstrafe anzusetzen. 2.2. Zum Verschulden betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand hat die Vorinstanz - einzig - erwogen, dieses wiege nicht leicht, da der Beschuldigte in der Nacht soviel getrunken habe, dass er morgens um 08'00 Uhr noch 1,21 Gewichtspromille Blutalkoholgehalt aufgewiesen habe (Urk. 67 S. 16). Dies ist keine taugliche Strafzumessung. Der Beschuldigte wies zum Zeitpunkt seiner Trunkenfahrt angesichts seines Blutalkoholgehalts von mindestens 1,21 Gewichtspromillen (Urk. ND 4/4) eine erhebliche Berauschung auf, die das sichere Führen eines grösseren und schweren Motorwagens (VW Touareg) fraglos verunmöglichte. Der Beschuldigte beging die Tat in der Stadt L._____ und damit in einer Gegend mit hoher Bevölkerungsdichte, weshalb er die Sicherheit einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet hat. Als Grund für die Fahrt gab er an, an ein Fest gewollt zu haben (Urk. HD 1.3.9. S. 10); es bestand mithin in keiner Weise eine zwingende oder auch nur entschuldigende Veranlassung für die Fahrt. Allein für sich genommen wäre die Trunkenfahrt mit über 1,2 Gewichtspromillen Blutalkoholgehalt eines Ersttäters gemäss den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit über 20 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen (dort S. 7). Demnach bemisst sich die hypothetische Einsatzstrafe für sämtliche zu beurteilenden Delikte auf rund 28 Monate Freiheitsstrafe. - 18 - 2.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde zur Aktualisierung ausgeführt, dass der Beschuldigte und dessen Ehefrau - wieder - in Trennung leben würden. Ausserdem sei der Beschuldigte erneut Vater geworden; seine Ehefrau habe am 17. Dezember 2011 ein Kind zur Welt gebracht (Urk. 85 S. 2). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzu- messung neutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein Geständnis, Reue oder Einsicht betreffend das Hauptdelikt kann der Beschuldigte nicht für sich strafmindernd reklamieren. Wenn die Vorinstanz das Geständnis be- treffend das Fahren in fahruntauglichem Zustand leicht strafmindernd berücksich- tigt hat, ist dies zu übernehmen. Der Beschuldigte anerkennt, in seinem Heimatland eine Vorstrafe aufzuweisen, was sich leicht straferhöhend auswirkt, auch wenn diese gemäss Verteidigung nicht einschlägig ist (Urk. 69 S. 21f.).
  18. Insgesamt führt die Beurteilung der Täterkomponente weder zu einer Erhöhung noch zu einer Minderung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemesse- nen hypothetischen Einsatzstrafe. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 28 Monaten erweist sich daher als angemessen und ist zu übernehmen.
  19. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 5.1. Die Vorinstanz hat das theoretisch Notwendige zur Frage des teilbedingten Strafvollzugs angeführt und dem Beschuldigten diesen in der Folge gewährt, weshalb auf die Bedenken, die die Vorinstanz diesbezüglich noch angeführt hat, nicht mehr einzugehen ist (Urk. 67 S. 18f.). 5.2. Die Vorinstanz hat bei der Bemessung des zu vollziehenden und des bedingt aufzuschiebenden Strafteils einerseits die Wahrscheinlichkeit der Legal- bewährung wie andererseits auch die Einzeltatschuld berücksichtigt und die Straf- teile auf je 14 Monate festgesetzt (Urk. 67 S. 19). Damit ist sie betreffend den vollziehbaren Strafteil zwar über den Antrag der Anklagebehörde im Hauptver- - 19 - fahren hinausgegangen (Urk. HD 31 S. 7). Dies ist jedoch auch in dieser Höhe absolut gerechtfertigt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil desto grösser sein, je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Der Beschuldigte weist wie erwähnt in seinem Heimatland eine Vorstrafe auf, was seine Legalprognose trübt; sodann wiegt sein Verschulden wie vorstehend erwogen nicht nur "nicht mehr leicht", sondern eigentlich schon erheblich. Der Beschuldigte kann auch aus der Tatsache, dass in vergleichbaren Fällen der zu vollziehende Strafteil tiefer ausfiel, nichts für die konkrete Bemessung im vor- liegenden Fall ableiten. 5.3. Die Vorinstanz hat die Probezeit für den bedingt aufzuschiebenden Strafteil auf 3 Jahre und somit über dem gesetzlichen Minimum angesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Auch dies kann namentlich angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass der Beschuldigte vorbestraft ist, als angemessen übernommen werden. IV. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit zutreffenden Erwägungen verpflichtet, den geschädigten Privatklägern Schadenersatz in der Höhe des Deliktsbetrags gemäss Anklageschrift zu leisten; im Mehrbetrag wurde die adhäsionsweise gestellte Zivilforderung der Privatkläger auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozessweges verwiesen (Urk. 67 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Regelung der Zivilansprüche ist ausgangsgemäss zu bestätigen. V. Kosten
  20. Ausgangsgemäss ist die angefochtene vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  21. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. - 20 -
  22. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollum- fänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung dieses Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei ein nachträglicher Regress vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  23. Die Privatklägerschaft hat die Abweisung der Berufung des Beschuldigten unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt (Urk. 77). Nachdem die Privatkläger- schaft ihre Entschädigungsforderung demnach weder beziffert noch belegt hat, ist auf diesen Antrag unter Hinweis auf Art. 433 Abs. 2 StPO nicht einzutreten. Es wird beschlossen:
  24. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  25. April 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − ... − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.
  26. ...
  27. ...
  28. ... - 21 -
  29. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: ausserkantonale Verfahrenskosten (gemäss Belegen, Fr. 18'192.55 HD act. 26/4.1-4) Fr. 6'008.10 amtl. Verteidigungskosten (bereits bezahlt) Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. Dolmetscherkosten (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  30. ..."
  31. Es wird festgestellt, dass der Beschluss zum Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. April 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  32. Oktober 2010 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 Rollkoffer, schwarz, "…", beinhaltend: − 1 Trichter weiss, − 1 Plastikkanne mit unbekannter Flüssigkeit, − 1 Rolle Kehrrichtsäcke, − 1 Plastiksack, hellblau, unbekanntes mehlartiges Pulver beinhaltend, − 1 Verpackung für Einweghandschuhe, − 2 Rollen Alufolie, − 6 Rollen Klebe- bzw. Malerband; − 1 Karton (in Tragtasche), beinhaltend diverse Pakete mit bestäubtem schwarzem, notenförmigen Papier; − 1 Plastikeimer mit unbekannter Flüssigkeit."
  33. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in voll- ständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. - 22 - Es wird erkannt:
  34. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.
  35. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 163 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  36. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (14 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  37. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern B._____ und C._____ Fr. 350'000.– als Schadenersatz zu bezahlen, solidarisch mit allfälligen Mit- tätern. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  38. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6.) wird bestätigt.
  39. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
  40. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, wobei ein nachträglicher Rückgriff des Staates auf den Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
  41. Auf die Entschädigungsforderung der Privatklägerschaft wird nicht einge- treten. - 23 -
  42. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (überbracht) − den Vertreter der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt Dr. Y._____, … [Ad- resse] (dreifach) (versandt) in vollständiger Ausfertigung an: − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt Dr. Y._____, … [Ad- resse] (dreifach) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an: − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  43. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110567-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Vorsitzender, und lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichterin lic.iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Brütsch Urteil vom 19. Dezember 2011 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 6. April 2011 (DG100101)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 20. Oktober 2010 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten (wovon 163 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, gerechnet bis am 10. September 2010).

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (14 Monate, abzüglich 163 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern B._____ und C._____ Fr. 350'000.– als Schadenersatz zu bezahlen, solidarisch mit allfälligen Mittätern. Im Mehrbetrag wird ihr Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

- 3 -

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: ausserkantonale Verfahrenskosten (gemäss Belegen, Fr. 18'192.55 HD act. 26/4.1-4) Fr. 6'008.10 amtl. Verteidigungskosten (bereits bezahlt) Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. Dolmetscherkosten (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, wobei ein nachträglicher Rückgriff des Staates auf den Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel) und beschlossen:

1. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

20. Oktober 2010 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 Rollkoffer, schwarz, "…", beinhaltend: − 1 Trichter weiss, − 1 Plastikkanne mit unbekannter Flüssigkeit, − 1 Rolle Kehrrichtsäcke, − 1 Plastiksack, hellblau, unbekanntes mehlartiges Pulver beinhaltend, − 1 Verpackung für Einweghandschuhe, − 2 Rollen Alufolie,

- 4 - − 6 Rollen Klebe- bzw. Malerband; − 1 Karton (in Tragtasche), beinhaltend diverse Pakete mit bestäubtem schwarzem, notenförmigen Papier; − 1 Plastikeimer mit unbekannter Flüssigkeit.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel). Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (mündlich und schriftlich; Urk. 86 resp. 69)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. April 2011 sei bezüglich der Ziff. 1-6 aufzuheben, soweit der Beschuldigte wegen mehrfachen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig erklärt und verurteilt wird.

2. Der Beschuldigte sei von der Anklage wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG zu verurteilen und angemessen zu bestrafen.

4. Die Zivilklage sei abzuweisen, eventuell auf den Zivilrechtsweg zu ver- weisen.

5. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Untersuchungshaft von 163 Tagen eine angemessene Genugtuung zuzusprechen, zuzüglich Zins ab 11. September 2011.

- 5 -

6. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidi- gung zu gewähren, und es sei ihm der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger zu bestellen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 75) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerschaft: (schriftlich; Urk. 77) Die Berufung von A._____ sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Das Gericht erwägt: I.Prozessuales

1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 6. April 2011 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessord- nung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).

2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

6. April 2011 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des mehrfachen Diebstahls sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen und mit 28 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei ihm für die Hälfte der Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 67 S. 21). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidi- ger mit Eingabe vom 11. April 2011 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 56). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399

- 6 - Abs. 3 StPO; Urk. 69). Die Anklagebehörde sowie die Privatkläger haben auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 73; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Anklagebehörde und Privatkläger beantragen die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 75 und 77). Die im Berufungsverfahren seitens der Verteidi- gung eingereichten Dokumente wurden mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2011 zu den Akten genommen; die Beweisergänzungsanträge der Verteidigung wurden abgewiesen (Urk. 80; Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 69). Die Verteidigung hat in ihrer Berufungserklärung den vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne einer Berufungsbeschränkung ausdrücklich nicht angefochten (Urk. 69 S. 2f.; Art. 399 Abs. 4 StPO).

3. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten:

- der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 al. 2)

- der vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 5)

- die vorinstanzliche Regelung betreffend im Untersuchungsverfahren beschlagnahmte Gegenstände (Beschlussdispositiv-Ziff. 1). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 20. Oktober 2010 zur Last gelegt, er habe gegen Ende des Jahres 2009 bis zum März 2010 als Mittäter zusammen mit einem weiteren, nicht näher bekannten und flüchtigen … [Angehöriger eines Staates in D._____] an einem sog. "wash- wash-Trick" mitgewirkt und dabei den Geschädigten B._____ und C._____ insge- samt Fr. 350'000.-- aus deren Wohnung gestohlen (Urk. HD 31 S. 3ff.).

- 7 - 1.2. Die Vorinstanz hat das Wesen des "wash-wash-Trick" im Grundsätzlichen dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Seitens des Beschuldigten unbestritten und durch das gesamte Untersuchungs- ergebnis erstellt ist der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht dahingehend, dass der Beschuldigte und der nicht näher bekannte "E._____" die Geschädigten zuerst an deren Imbiss-Lokal und anschliessend in deren Wohnung aufsuchten, dass die Geschädigten durch E._____ davon überzeugt wurden, E._____ bringe grosse Mengen Geldes aus dem Ausland in die Schweiz, wobei das Geld schwarz eingefärbt sei und in der Schweiz mittels einer Chemikalie wieder entfärbt werde, dass die Geschädigten in der Folge insgesamt Fr. 350'000.-- angeblich für diesen Entfärbungsvorgang benötigtes Notengeld bereitstellten und dass E._____ dieses echte Geld der Geschädigten unter Zuhil- fenahme eines Tricks aus der Wohnung der Geschädigten entfernte und damit verschwand (Urk. 52/1; Urk. 52/3; Urk. 67 S. 4f. mit Verweisen; Urk. 69; Urk. 85 S. 4 ff.). 1.3. Gemäss Darstellung in der Anklageschrift habe der Beschuldigte A._____ den Geschädigten einen falschen Namen und einen falschen Wohnort genannt sowie seine wahre Nationalität verschwiegen. Er habe von Anfang den Tatent- schluss von E._____ geteilt, die Geschädigten mittels eines Trickdiebstahls um eine möglichst hohe Geldsumme zu erleichtern. Der Beschuldigte sei als Dolmet- scher von E._____ aufgetreten und habe im gezieltem Zusammenwirken mit die- sem die Geschädigten von der erschwindelten Geschichte überzeugt. Der Be- schuldigte habe zusammen mit E._____ die Geschädigten planmässig abgelenkt, sodass deren Geld heimlich gegen wertloses Papier habe ausgetauscht und aus der Wohnung geschafft werden können. Am 31. März 2010 habe sich der Be- schuldigte schliesslich allein in die Wohnung der Geschädigten begeben in der Absicht, erneut Fr. 150'000.-- von diesen zu übernehmen. Diese Sachdarstellung der Anklagebehörde wird seitens des Beschuldigten und der Verteidigung im Berufungsverfahren wie schon in der Untersuchung und vor Vorinstanz bestritten. Zusammengefasst wird geltend gemacht, der Beschuldigte habe einzig als Dolmetscher für E._____ fungiert, ohne dessen deliktische Ab-

- 8 - sicht zu kennen. Er habe selber an die Schilderung von E._____ geglaubt und nicht an der Täuschung und Ablenkung der Geschädigten sowie am Wegschaffen des Geldes mitgewirkt (Urk. 52/1; Urk. 52/3; Urk. 69 S. 7ff.; Urk. 85 S. 4 ff.). 1.4. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides ausgeführt, zur Erstellung des bestrittenen Anklagesachverhalts lägen primär die Aussagen der Geschädigten sowie diejenigen des Beschuldigten vor (Urk. 67 S. 6), welche sie ausführlich angeführt hat (Urk. 67 S. 6-9), worauf zur Ver- meidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Folge hat die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Geschädigten als uneingeschränkt taxiert und erwogen, ihre Aussagen seien im Wesentlichen und im Kerngehalt gleichlautend. Geringfügige Widersprüche seien auf die verständliche Emotionalität der Geschä- digten zurückzuführen, da diese doch ihr ganzes Vermögen verloren und bei Bekannten Schulden gemacht sowie einen Kredit aufgenommen hätten. Die Aussagen seien detailliert, so bspw. die Schilderung des zweiten Verpackungs- vorgangs durch den Geschädigten, und nachvollziehbar. Namentlich der Geschä- digte C._____ habe realistisch und lebensnah ausgesagt, was vom Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zeuge. Diese würden sodann im Wesentlichen mit jenen der Geschädigten B._____ übereinstimmen, die separat mit dem Be- schuldigten konfrontiert worden sei. Die Sachdarstellung des Beschuldigten überzeuge hingegen nicht. Seine Aus- sagen seien widersprüchlich und ausweichend, vor allem bezüglich seiner Rolle und der Beziehungen zu den Mittätern. Alle Kontakte zwischen E._____ und den Geschädigten seien über den Beschuldigten gelaufen. Der Beschuldigte sei für die Geschädigten nicht nur Übersetzer gewesen. Anlässlich der Konfrontations- einvernahme hätten die Geschädigten bestätigt, wie intensiv der Beschuldigte den Kontakt zu ihnen gepflegt habe. Er sei selbstbestimmend gewesen und am Telefon habe es keine Anzeichen dafür gegeben, dass er für 'E._____' nach Vorgaben übersetzt hätte (HD act. 1.3 E/5 S. 10ff., HD act. 1.3 E/6 S. 9). Es sei kaum vorstellbar, dass einem blossen Übersetzer eine solch zentrale Rolle zukäme. Zudem sei es der Beschuldigte gewesen, der die Geschädigten nach der

- 9 - ersten "Musterwaschung" zur Bank begleitet habe, um die Note zu wechseln und auf diesem Weg deren Echtheit überprüfen zu lassen (HD act. 1.3 E/6 S. 14f.). Auch dies ein Hinweis darauf, dass der Beschuldigte nicht nur als Dolmetscher bei Treffen von 'E._____' und den Geschädigten fungiert, sondern mitgeholfen habe, Vertrauen aufzubauen. Der Beschuldigte habe offenbar 5% Entschädigung für seine Übersetzung verlangt (HD act. 1.3 E/5 S. 16). Gerechnet vom Delikts- betrag von Fr. 350'000.– würde die Entschädigung Fr. 17'500.– ausmachen, was keineswegs einer üblichen Entschädigung für eine nicht professionelle Über- setzung entspreche. Weiter spreche gegen die Rolle eines blossen Dolmetschers, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit zu 'E._____' sowie auch zu 'F._____' Hunderte von telefonischen Kontakten gepflegt habe (HD act. 1.3.8 S. 9ff. auf Vorhalt der in der Hausdurchsuchung erhobenen Telefonlisten in HD act. 5.4). Eine solche Häufung liesse sich gemäss Vorinstanz mit der blossen Rolle eines Übersetzers nicht erklären. Der Beschuldigte habe sodann F1._____, alias 'F._____', anfänglich nicht identifizieren wollen und die Kontakte zu diesem herun- ter gespielt. Er habe ihn als 'G._____', welcher nicht identisch mit 'F._____' sei, bezeichnet (HD act. 1.3 E/3 S. 6, bestätigt in HD act. 1.3 E/4 S. 2). Erst in einer späteren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland habe er zugegeben, dass die beiden identisch seien (HD act. 1.3.8 S. 7f.). 'F._____' sei inzwischen wegen gleicher Delikte verurteilt worden. Insofern sei auch von Be- deutung, dass der Beschuldigte auf Nachfrage zugegeben und anerkannt habe, dass er im Januar 2009 'F._____' über den Stand des Geschäftes Auskunft gegeben habe (HD act. 1.3.8 S. 4). Der Beschuldigte sei ferner unter falschem Namen aufgetreten. Der Beschuldigte habe diesbezüglich ausgeführt, er habe sich den Geschädigten als H._____ [Vor- name] vorgestellt, sie hätten ihn aber I._____ genannt (HD act. 1.3 E/2 S. 2f.). In der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

18. Oktober 2010 habe der Beschuldigte ergänzt, dass er dem Geschädigten C._____ klar seinen richtigen Namen H._____ [Vorname] genannt und ihm auch seinen Pass gezeigt habe (HD act. 1.3.9 S. 3). Dies habe er zwar auch anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung vom 7. April 2011 bestätigt (act. 52/1

- 10 - S. 7); diese Aussage vermöge jedoch die gegenteilige Aussage des Geschädig- ten C._____ nicht zu widerlegen. Der Beschuldigte sei während beiden Verpackungsvorgängen vom Anfang bis am Schluss stets anwesend gewesen. Die Geschädigten hingegen seien dabei mehr- fach aus dem Zimmer geschickt worden. Der Beschuldigte habe dies bestritten, seine diesbezüglichen Aussagen seien jedoch absolut widersprüchlich. Gemäss Vorinstanz sei es sodann vom Ablauf her nicht denkbar, dass 'E._____' alle diese Geldpakete, es handelt sich immerhin um Fr. 350'000.–, hätte austauschen können, ohne dass dies der Beschuldigte, der bei den Aktionen stets unmittelbar zugegen war, nicht bemerkt hätte. Entsprechend müsse der Beschuldigte in die Pläne von 'E._____' eingeweiht gewesen sein und dessen Handlungen nicht nur gebilligt, sondern auch aktiv unterstützt haben. Die Aussagen des Beschuldigten betreffend das letzte Treffen seien absolut unglaubhaft; die Umstände liessen keinen anderen Schluss zu, als dass er eben deshalb noch einmal bei den Geschädigten habe vorbeigehen wollen, um

– nunmehr allein – das neu angebotene Geld zu entwenden. Schliesslich sei notorisch, dass der "wash-wash-Trick" zwei zusammenwirkende Täter brauche. Dies habe auch der inzwischen Verurteilte F1._____ ('F._____') bestätigt: Einer alleine könne nicht alles machen. Es brauche, um diesen Trick er- folgreich anwenden zu können, diese Rollenverteilung. Der eine besorge das Wa- schen des Geldes, die Funktion des anderen sei dabei, überzeugend auf die Op- fer einzureden (HD act. 1.1.14 S. 10, HD act. 1.1.15 S. 2). Die Aussagen des Beschuldigten seien derart unglaubhaft, dass darauf insgesamt nicht abgestellt werden könne. Ferner seien beim Beschuldigten auch Utensilien für den "wash-wash-Trick" gefunden worden (HD act. 5.10). Wenn der Beschul- digte tatsächlich nur als Übersetzer tätig gewesen wäre, hätte er gemäss Vo- rinstanz diese Utensilien nicht bei sich aufbewahrt. Der Beschuldigte habe sodann anfangs 2010 für insgesamt Fr. 3'450.– Elektronik gekauft, die er sich mit der Sozialhilfe nicht hätte leisten können (HD act. 5.5). Zudem sei beim Beschuldigten anlässlich einer Hausdurchsuchung ein Versandformular gefunden worden,

- 11 - welches belege, dass einem … Staatsangehörigen [des Staates J._____] etwas im Wert von US $ 10 Millionen geliefert worden sei und schliesslich habe der Be- schuldigte im Keller einen original verpackten Safe aufbewahrt. Seine entspre- chende Erklärung, diesen für das Motel seiner Familie in K._____ gekauft zu ha- ben (HD act. 1.3 E/3 S. 7), sei angesichts der ganzen Geschehnisse absolut un- plausibel. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt so abge- spielt habe, wie er von den Geschädigten geschildert und in der Anklage umschrieben sei. Demgegenüber seien die pauschalen Bestreitungen und Aus- flüchte des Angeklagten nicht überzeugend. Es sei deshalb in allen Teilen auf die glaubhaften Schilderungen der Geschädigten, die auch durch die weiteren Beweiserhebungen gestützt würden, abzustellen. Der eingeklagte Sachverhalt sei rechtsgenügend erstellt, wobei von der Variante der Hauptanklage auszugehen sei. Die Geschädigten hätten denn auch selber ausgeführt, nicht den ganzen Vor- gang überwacht zu haben und die Geldpakete hätten bereits beim Verpacken ausgetauscht worden sein müssen. Es sei damit erstellt, dass der Beschuldigte in die Pläne von 'E._____' sehr wohl eingeweiht gewesen sei, sie sich zumindest später zu eigen gemacht (als sukzessiver Mittäter) und die Bereitschaft gehabt habe, auch selber tätig zu werden. Er sei nicht nur als reiner Übersetzer tätig gewesen. Seine Übersetzungsfunktion habe lediglich dazu gedient, die Opfer zu täuschen. Damit sei der Beschuldigte überführt, sich im Sinne der Anklage verhalten zu haben (Urk. 67 S. 9-14 mit Verweisen). 1.5. Die Verteidigung argumentiert in ihrer schriftlichen Berufungserklärung und anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst dahingehend, der Be- schuldigte habe während des Verpackens des Geldes ebenso wenig wie die Ge- schädigten damit gerechnet oder bemerkt, dass E._____ das echte Geld beiseite schaffe. Dass zahlreiche Kontakte zwischen E._____ und dem Beschuldigten stattgefunden hätten, würde mit der Rolle des Letzteren als Übersetzer korres- pondieren. Der Beschuldigte habe nur die - zahlreichen - Wünsche der Geschä- digten an E._____ weitergeleitet. Entgegen den Aussagen der Geschädigten ha- be der Beschuldigte diese nie aktiv zur Teilnahme am fraglichen Geschäft aufge-

- 12 - fordert. Die Musterwaschung mit anschliessender Echtheitsprüfung des Beschul- digten belege sodann noch keine Absprache des Beschuldigten mit E._____. Der Beschuldigte habe entgegen der Vorinstanz nicht 5 % des fraglichen Geldes und damit ein für einen Übersetzungsdienst überhöhtes Honorar verlangt. Entgegen den Schilderungen der Geschädigten habe der Beschuldigte diesen auch seinen richtigen Namen und seine Nationalität genannt. E._____ habe entgegen der Vo- rinstanz durchaus auch als Alleintäter handeln können. Der Schluss der Vo- rinstanz, der Beschuldigte sei am Verhaftstag einzig bei den Geschädigten er- schienen, um weiteres Geld zu entwenden, sei falsch. Falsch sei ferner die Be- hauptung, beim Angeklagten seien Utensilien für den "wash-wash-Trick" be- schlagnahmt worden; diese seien vielmehr bei den Geschädigten gefunden wor- den. Die fraglichen Elektronik-Geräte seien nicht vom Beschuldigten gekauft, sondern nur bei diesem gelagert worden; der Tresor sei für den Export nach K._____ bestimmt gewesen. Das beim Beschuldigten gefundene Versandformular schliesslich weise keinen Bezug zum Beschuldigten auf (Urk. 69 S. 7-22; Urk. 86). 1.6. Die Feststellung der Verteidigung, dass entgegen der Behauptung der Vo- rinstanz beim Beschuldigten keine Utensilien für den "wash-wash-Trick" gefunden wurden, ist korrekt: Wohl wurden im gegen den Beschuldigten pendenten Ver- fahren einschlägige Utensilien formell beschlagnahmt (Urk. HD 5.10). Gemäss den entsprechenden Hausdurchsuchungsprotokollen wurden diese Gegenstände jedoch nicht in der Wohnung respektive beim vom Beschuldigten gemieteten Abstellplatz sichergestellt (Urk. HD 5.2 und 5.3.). Mit der Vorinstanz hat weiter F1._____ alias F._____ zwar tatsächlich ausgesagt, für die Bewerkstelligung des "wash-wash-Tricks" brauche es zwei Beteiligte (Urk. 67 S. 13 mit Verweis auf Urk. HD 1.1.15 S. 2). Diese Aussage von F._____ ist jedoch nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, da er und F._____ nicht konfrontiert wor- den sind und der Beschuldigte und sein Verteidiger ihre Verteidigungsrechte nicht ausüben konnten (§ 14f. StPO/ZH). Zutreffend ist die Bemerkung der Verteidi- gung, das beim Beschuldigten sichergestellte Versandformular habe keinen direkten Bezug zum Beschuldigten (Urk. HD 5.5); daraus lässt sich nichts für den Beschuldigten Belastendes ableiten. Dass beim Angeklagten ein Safe und diverse elektronische Geräte sichergestellt wurden, mag für einen Sozialhilfebezüger wohl

- 13 - ungewöhnlich erscheinen (Urk. 5.5); eine konkrete Belastung stellt jedoch auch dies noch nicht dar. Immerhin ergibt sich aus den Interdiscount-Verkaufsbelegen, dass der Beschuldigte der Kunde war und nicht, wie von ihm dargestellt, Dritte (Urk. HD 5.5.; Urk. 69 S. 17f. mit Verweis); mithin wurden seitens des Beschuldig- ten - auch - hiezu unwahre Angaben gemacht. Schliesslich wird der Beschuldigte auch allein dadurch dass bei ihm kein von E._____ entwendetes Geld der Ge- schädigten sichergestellt wurde, noch nicht entlastet. Falsch ist die Argumentation der Verteidigung, die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie einerseits erwäge, der "wash-wash-Trick" sei nicht allein zu bewerkstel- ligen, andererseits aber davon ausgehe, der Beschuldigte sei am Verhafttag allein zu den Geschädigten gekommen, um einen weiteren hohen Geldbetrag einzu- streichen. Gemäss den Aussagen der Geschädigten hat die Geschädigte B._____ den Beschuldigten angelockt, indem sie ihm telefonisch in Aussicht stellte, ihm Fr. 150'000.-- zu übergeben, damit er die zur Entfärbung des Geldes notwendigen Chemikalien kaufen könne (Urk. HD 1.3.5. S. 11 und S. 14f.; HD 1.3.6. S. 10). Der Beschuldigte rechnete also damit, dass ihm das Geld ganz einfach ausgehändigt werde und nicht, dass es mittels eines Tricks behändigt werden müsse. Die diesbezüglichen Aussagen der Geschädigten sind überein- stimmend und auch überzeugend. Es ist nicht einsehbar, weshalb sie den Beschuldigten mit einer entsprechenden dreisten Lüge zu Unrecht einer Straftat bezichtigen sollten. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei lediglich wegen des ihm versprochenen Geldes für einen Anwalt gekommen, erweist sich damit als widerlegte Schutzbehauptung. Entsprechend erweist sich das gesamte Aus- sageverhalten des Beschuldigten mit der Vorinstanz als unglaubhaft. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens die Identität des anfänglichen Begleiters von E._____ bei den Geschädigten verheimlicht hat, was er selber zugegeben hat (Urk. HD 1.3.7. S. 2). Seine diesbezügliche, lapidare Entschuldigung, er habe sich vor F._____ gefürchtet, überzeugt nicht. Die Schilderung des Beschuldigten, dass er lediglich ein unwissender Dolmetscher gewesen sei, ebenso wie die Geschädigten an die Geld- Entfärbungsmasche des E._____ geglaubt habe und durch diesen für

- 14 - dessen Zwecke eigentlich instrumentalisiert worden sei, überzeugt als Ganzes nicht: Der Beschuldigte erschien ab dem zweiten Kontakt jedes Mal mit E._____ bei den Geschädigten, er war der Dreh- und Angelpunkt zwischen den Geschä- digten und E._____, er hatte erstelltermassen zahllose telefonische Kontakte mit E._____ wie auch - bemerkenswerterweise - mit dem ebenfalls einschlägig täti- gen F._____ (Urk. HD 5.4.), die sich nicht pauschal mit häufigen Anfragen der Geschädigten erklären lassen (Urk. HD 1.3.8. S. 12) und namentlich war er bei den Verpackungsaktionen in der Wohnung der Geschädigten mit E._____ eigen- händig aktiv beteiligt. Die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten gip- felt in seiner anlässlich der Schlusseinvernahme geäusserten, absolut weltfrem- den Behauptung, die Geschädigten hätten den Tresor geöffnet und das Geld sel- ber entnommen, um nun ihn - und folglich konsequenterweise auch E._____ - zu Unrecht zu belasten (Urk. HD 1.3.9. S. 8). Seine Rolle als Kommunikator spielte er im übrigen belegtermassen derart gut, dass es E._____ denn auch gelang, Geld und Papierbündel zu vertauschen und das Geld unbemerkt aus der Woh- nung zu entfernen. Vor diesem Hintergrund ist im Gesamtkontext mit der Vo- rinstanz schlicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte in keiner Weise in die Pläne von E._____ eingeweiht war; vielmehr ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass er der abgesprochenen Rollenverteilung entsprechend an der Umsetzung des Tatplans teilgenommen und arbeitsteilig seinen Tatbeitrag geleistet hat. Angesichts dieses zwingenden Beweisergebnisses sind die seitens der Verteidi- gung beantragten Beweisergänzungen obsolet. Namentlich ist schleierhaft, wozu und in welcher Form ein Gutachten zum Thema "wash-wash-Trick" eingeholt werden sollte. Würden zum Ablauf dieser kriminellen Masche tatsächlich Fragen bestehen - was vorliegend ausdrücklich nicht der Fall ist - wären vielmehr der Beschuldigte und F._____ prozessrechtlich verwertbar zu konfrontieren. Dies ist jedoch schlicht nicht notwendig. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz auf die insgesamt überzeugende Darstellung der Geschädigten abzustellen und sind die Schutzbehauptungen des Beschuldigten zu verwerfen. Mit den vorstehenden Korrekturen respektive Ergänzungen zur angefochtenen Beweiswürdigung ist der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt.

- 15 -

2. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Erfüllung des objektiven Diebstahlstat- bestandes, der Qualifikation des Tatverhaltens des Beschuldigten als Mittäter sowie zur Feststellung, dass er in subjektiver Hinsicht mit Vorsatz gehandelt hat (Urk. 67 S. 14 f.), sind zutreffend, werden von der Verteidigung nicht substantiiert beanstandet (Urk. 69) und sind zu übernehmen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen für das schwerste der zu beurteilenden Delikte (mehrfacher Diebstahl) korrekt mit Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von bis zu 7 ½ Jahren umrissen (Urk. 67 S. 15). Hiezu kann ergänzt werden, dass gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung der ordentliche Strafrahmen grundsätzlich weder zu über- noch zu unterschreiten ist (BGE 6B_238/2009 E. 5.8.). In der Folge hat die Vorinstanz eine zusammen- fassende Strafzumessung für den mehrfachen Diebstahl und das Fahren in fahr- unfähigem Zustand vorgenommen (Urk. 67 S. 16f.). Diese Art der Strafzu- messung hält vor der neueren bundesgerichtlichen Praxis nicht stand. Vielmehr ist bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 6B_579/2008 E.4.2.2. mit Verweis auf Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 49 N. 46). 1.2. Zu den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung kann auf die bundesgerichtliche Praxis in BGE 6B_390/2009 E. 2.3.1. mit Verweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis und BGE 134 IV 17 E. 2.1. verwiesen werden. 2.1. Zur Tatkomponente und dort zum objektiven Verschulden betreffend den mehrfachen Diebstahl hat die Vorinstanz erwogen, der Deliktsbetrag von

- 16 - Fr. 350'000.– sei hoch. Der Beschuldigte könne zwar nicht als Drahtzieher der 'wash-wash-Geschäfte', sondern eher als Mitläufer bezeichnet werden. Dennoch habe er die Privatkläger intensiv und über mehrere Monate bearbeitet. Er habe eine persönliche Beziehung zu den Geschädigten aufgebaut und einen familiären Kontakt zu ihnen gepflegt, um ihr Vertrauen zu gewinnen. Die Geschädigten seien finanziell richtiggehend ausgepresst worden, so dass sie letztlich ihr gesamtes Vermögen verloren hätten. Wohl sei ihnen Naivität und Unvorsichtigkeit anzu- lasten, was das Verschulden des Beschuldigten jedoch in keiner Weise mindere (Urk. 67 S. 16). Diese Einschätzung der Vorinstanz ist ohne weiteres zutreffend. Der Beschuldigte und sein Mittäter E._____ haben geplant, perfide, kaltblütig und mitleidslos die Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit der Geschädigten ausgenutzt und diese in den finanziellen Ruin gelockt. Sie haben den Geschädigten systema- tisch ihre gesamten Habe genommen und sie sich sogar verschulden lassen in Kenntnis, dass diese beispielsweise für ein kleines Kind sorgen und ihr Geschäft verkaufen müssen. Die gesamte deliktische Aktion zog sich sodann über mehrere Monate hin. Damit hat auch der Beschuldigte eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Die Verteidigung hat das Tatvorgehen zutreffend dahingehend umschrieben, die Geschädigten seien schamlos bestoh- len und um ihre gesamten Habe gebracht worden (Urk. 69 S. 22). Die Verteidi- gung ist diesbezüglich einzig dahingehend zu korrigieren, dass dieser Vorwurf eben gerade auch auf den Beschuldigten A._____ zutrifft. Ob es sich beim Beschuldigten tatsächlich nur "eher um einen Mitläufer" gehandelt hat (Urk. 67 S. 16), muss offen bleiben; wenn überhaupt, kann dies jedoch nur auf die Tat- planung zutreffen. Sein Beitrag bei der eigentlichen Tatausführung war jedenfalls angesichts des arbeitsteiligen Vorgehens der beiden Täter keinesfalls ein lediglich untergeordneter. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte mit der Vorinstanz in reiner Bereiche- rungsabsicht gehandelt, ohne selber in einer konkreten Notlage zu sein, wurde er doch von der Sozialhilfe unterstützt. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ist weder ersichtlich noch seitens der Verteidigung geltend gemacht.

- 17 - Das Verschulden des Beschuldigten wiegt bezüglich des eingeklagten mehrfa- chen Diebstahls mit der Vorinstanz mit Sicherheit nicht mehr leicht, entgegen der Vorinstanz jedoch schon eigentlich erheblich. An dieser Stelle ist nach der Beurteilung der Tatkomponente der schwersten Tat eine hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen, was die Vorinstanz unterlassen hat (BGE 6B_865/2009 E.1.6.; vgl. BGE 6B_460/2010 E.3.3.4.; BGE 6B_2/2011 E.4.2.3.). Das vorliegend insgesamt eigentlich erhebliche Verschulden des Beschuldigten rechtfertigt eine Einsatzstrafe oberhalb des Bereichs, für welchen noch der bedingte Strafvollzug gewährt werden könnte (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Sie ist auf rund 2 ¼ Jahre Freiheitsstrafe anzusetzen. 2.2. Zum Verschulden betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand hat die Vorinstanz - einzig - erwogen, dieses wiege nicht leicht, da der Beschuldigte in der Nacht soviel getrunken habe, dass er morgens um 08'00 Uhr noch 1,21 Gewichtspromille Blutalkoholgehalt aufgewiesen habe (Urk. 67 S. 16). Dies ist keine taugliche Strafzumessung. Der Beschuldigte wies zum Zeitpunkt seiner Trunkenfahrt angesichts seines Blutalkoholgehalts von mindestens 1,21 Gewichtspromillen (Urk. ND 4/4) eine erhebliche Berauschung auf, die das sichere Führen eines grösseren und schweren Motorwagens (VW Touareg) fraglos verunmöglichte. Der Beschuldigte beging die Tat in der Stadt L._____ und damit in einer Gegend mit hoher Bevölkerungsdichte, weshalb er die Sicherheit einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet hat. Als Grund für die Fahrt gab er an, an ein Fest gewollt zu haben (Urk. HD 1.3.9. S. 10); es bestand mithin in keiner Weise eine zwingende oder auch nur entschuldigende Veranlassung für die Fahrt. Allein für sich genommen wäre die Trunkenfahrt mit über 1,2 Gewichtspromillen Blutalkoholgehalt eines Ersttäters gemäss den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit über 20 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen (dort S. 7). Demnach bemisst sich die hypothetische Einsatzstrafe für sämtliche zu beurteilenden Delikte auf rund 28 Monate Freiheitsstrafe.

- 18 - 2.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde zur Aktualisierung ausgeführt, dass der Beschuldigte und dessen Ehefrau - wieder - in Trennung leben würden. Ausserdem sei der Beschuldigte erneut Vater geworden; seine Ehefrau habe am 17. Dezember 2011 ein Kind zur Welt gebracht (Urk. 85 S. 2). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzu- messung neutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein Geständnis, Reue oder Einsicht betreffend das Hauptdelikt kann der Beschuldigte nicht für sich strafmindernd reklamieren. Wenn die Vorinstanz das Geständnis be- treffend das Fahren in fahruntauglichem Zustand leicht strafmindernd berücksich- tigt hat, ist dies zu übernehmen. Der Beschuldigte anerkennt, in seinem Heimatland eine Vorstrafe aufzuweisen, was sich leicht straferhöhend auswirkt, auch wenn diese gemäss Verteidigung nicht einschlägig ist (Urk. 69 S. 21f.).

3. Insgesamt führt die Beurteilung der Täterkomponente weder zu einer Erhöhung noch zu einer Minderung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemesse- nen hypothetischen Einsatzstrafe. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 28 Monaten erweist sich daher als angemessen und ist zu übernehmen.

4. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 5.1. Die Vorinstanz hat das theoretisch Notwendige zur Frage des teilbedingten Strafvollzugs angeführt und dem Beschuldigten diesen in der Folge gewährt, weshalb auf die Bedenken, die die Vorinstanz diesbezüglich noch angeführt hat, nicht mehr einzugehen ist (Urk. 67 S. 18f.). 5.2. Die Vorinstanz hat bei der Bemessung des zu vollziehenden und des bedingt aufzuschiebenden Strafteils einerseits die Wahrscheinlichkeit der Legal- bewährung wie andererseits auch die Einzeltatschuld berücksichtigt und die Straf- teile auf je 14 Monate festgesetzt (Urk. 67 S. 19). Damit ist sie betreffend den vollziehbaren Strafteil zwar über den Antrag der Anklagebehörde im Hauptver-

- 19 - fahren hinausgegangen (Urk. HD 31 S. 7). Dies ist jedoch auch in dieser Höhe absolut gerechtfertigt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil desto grösser sein, je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Der Beschuldigte weist wie erwähnt in seinem Heimatland eine Vorstrafe auf, was seine Legalprognose trübt; sodann wiegt sein Verschulden wie vorstehend erwogen nicht nur "nicht mehr leicht", sondern eigentlich schon erheblich. Der Beschuldigte kann auch aus der Tatsache, dass in vergleichbaren Fällen der zu vollziehende Strafteil tiefer ausfiel, nichts für die konkrete Bemessung im vor- liegenden Fall ableiten. 5.3. Die Vorinstanz hat die Probezeit für den bedingt aufzuschiebenden Strafteil auf 3 Jahre und somit über dem gesetzlichen Minimum angesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Auch dies kann namentlich angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass der Beschuldigte vorbestraft ist, als angemessen übernommen werden. IV. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit zutreffenden Erwägungen verpflichtet, den geschädigten Privatklägern Schadenersatz in der Höhe des Deliktsbetrags gemäss Anklageschrift zu leisten; im Mehrbetrag wurde die adhäsionsweise gestellte Zivilforderung der Privatkläger auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozessweges verwiesen (Urk. 67 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Regelung der Zivilansprüche ist ausgangsgemäss zu bestätigen. V. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die angefochtene vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

- 20 -

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollum- fänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung dieses Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei ein nachträglicher Regress vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Die Privatklägerschaft hat die Abweisung der Berufung des Beschuldigten unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt (Urk. 77). Nachdem die Privatkläger- schaft ihre Entschädigungsforderung demnach weder beziffert noch belegt hat, ist auf diesen Antrag unter Hinweis auf Art. 433 Abs. 2 StPO nicht einzutreten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

6. April 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − ... − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.

2. ...

3. ...

4. ...

- 21 -

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: ausserkantonale Verfahrenskosten (gemäss Belegen, Fr. 18'192.55 HD act. 26/4.1-4) Fr. 6'008.10 amtl. Verteidigungskosten (bereits bezahlt) Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. Dolmetscherkosten (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. ..."

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss zum Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. April 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

20. Oktober 2010 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 Rollkoffer, schwarz, "…", beinhaltend: − 1 Trichter weiss, − 1 Plastikkanne mit unbekannter Flüssigkeit, − 1 Rolle Kehrrichtsäcke, − 1 Plastiksack, hellblau, unbekanntes mehlartiges Pulver beinhaltend, − 1 Verpackung für Einweghandschuhe, − 2 Rollen Alufolie, − 6 Rollen Klebe- bzw. Malerband; − 1 Karton (in Tragtasche), beinhaltend diverse Pakete mit bestäubtem schwarzem, notenförmigen Papier; − 1 Plastikeimer mit unbekannter Flüssigkeit."

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in voll- ständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil.

- 22 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 163 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (14 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern B._____ und C._____ Fr. 350'000.– als Schadenersatz zu bezahlen, solidarisch mit allfälligen Mit- tätern. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6.) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, wobei ein nachträglicher Rückgriff des Staates auf den Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

8. Auf die Entschädigungsforderung der Privatklägerschaft wird nicht einge- treten.

- 23 -

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (überbracht) − den Vertreter der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt Dr. Y._____, … [Ad- resse] (dreifach) (versandt) in vollständiger Ausfertigung an: − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt Dr. Y._____, … [Ad- resse] (dreifach) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an: − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2011 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. T. Brütsch