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SB110482

Erpressung, Freiheitsberaubung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2013-01-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Nach durchgeführter Hauptverhandlung verurteilte das Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten mit Urteil vom 20. Januar 2011 wegen Erpressung, Freiheitsberaubung, mehrfacher (teilweise versuchter) einfacher Körperver- letzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher (teilweiser versuchter) Nötigung, Haus-

- 7 - friedensbruchs, mehrfacher Pornografie, grober Verletzung der Verkehrsregeln, unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, mehrfachen Tätlichkeiten, geringfügi- ger Sachbeschädigung, geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Von weiteren Vorwürfen sprach das Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten frei. Es bestrafte ihn mit 15 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probe- zeit von drei Jahren aufgeschoben, und es wurde eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Weiter erklärte die Vorinstanz eine früher ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe für vollziehbar und hielt fest, dass der Vollzug nicht zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme aufgeschoben werde (Urk. HD 70 S. 51 ff.).

E. 1.1 Der Beschuldigte wurde am 8. Februar 2006 vom Bezirksgericht Winterthur wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren eines Motorfahrzeuges ohne Führeraus- weis oder trotz Entzug und Übertretung des Waffengesetzes zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (Urk. HD 36/1).

E. 1.2 Innerhalb dieser Probezeit ist der Beschuldigte nun erneut mehrfach aus- serhalb des Bagatellbereichs straffällig geworden.

E. 2 Gegen das am 20. Januar 2011 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 76ff.) meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Januar 2011 (Urk. HD 62) und der Beschuldigte mit Eingabe vom 31. Januar 2011 (Urk. HD 64) fristgerecht Berufung an. Am 5. bzw. 6. Juli 2011 stellte die Vorinstanz u.a. der Staatsanwalt- schaft und dem Beschuldigten das begründete Urteil zu (Urk. HD 67) und übermit- telte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht (Urk. HD 69). 3.1 Unter dem 6. Juli 2011 reichte die Staatsanwaltschaft der erkennenden Kammer ihre Berufungserklärung - unter Beschränkung der Berufung auf die Bemessung der Strafe und die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges - ein und stelle den Antrag, der Beschuldigte sei in Abänderung des erstin- stanzlichen Entscheides mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen (Urk. HD 71). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom

25. Juli 2011. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrs- regelverletzung, den Verzicht auf den Widerruf seiner Vorstrafe und eventualiter den Aufschub der widerrufenen Freiheitsstrafe zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme (Urk. HD 73). Im Zusammenhang mit seinem Eventual- antrag stellte der Beschuldigte sodann den Antrag, es sei bei Dr. med. D._____ in E._____ ein Bericht zum bisherigen Verlauf der auf freiwilliger Basis begonnenen

- 8 - Psychotherapie und zur Frage, ob eine weiterführende Therapie ohne Strafvollzug oder während des Strafvollzuges angeordnet werden solle, einzuholen (Urk. HD 73 S. 2). 3.2 Mit Verfügung vom 5. August 2011 wurden die Berufungserklärungen den Parteien zugestellt und es wurde ihnen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Prot. II S. 2; Urk. HD 75). Sodann verfügte der Vorsit- zende am 5. September 2011 die (einstweilige) Abweisung des Beweisantrages des Beschuldigten (Prot. II S. 3; Urk. HD 81). In der Folge wurde weder Anschlussberufung erhoben noch ein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt.

E. 2.1 Begeht einer Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die bedingte Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. auf- grund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaus- sichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In diese Beurteilung ist im Rahmen der Gesamtwürdi- gung auch mit einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausge- sprochen wird (BGE 6B_768/2009 E.3.3.).

E. 2.2 Der Beschuldigte befand sich vor der Begehung sämtlicher heute zu beurtei- lenden Taten noch nie im Strafvollzug. Er hat zwar einige Zeit in Untersuchungs- haft verbracht. Eine heilsame oder abschreckende Wirkung war davon aber noch nicht zu erwarten. Nun wird der Beschuldigte die heute auszufällende Freiheits- strafe verbüssen müssen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er daraus die nötigen Lehren ziehen wird, insbesondere da ihm ansonsten der Voll-

- 36 - zug einer weiteren empfindlichen Freiheitsstrafe von acht Monaten droht. Die Warnwirkung dieser unbedingt gesprochenen Freiheitsstrafe rechtfertigt es, vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Februar 2006 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten abzu- sehen. Allerdings ist die Probezeit gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB um 1 ½ Jahre zu verlängern. VI. (Massnahme)

1. Gemäss Art. 63 StGB kann das Gerichte eine ambulante Massnahme anordnen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich die Frage, ob aufgrund des bestehenden Gutachtens die Voraussetzungen für die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB überhaupt gegeben sind. Da das Gutachten aus diversen Gründen als unklar und unvollständig erschien, befand die erkennende Kammer, ein neues psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten erstellen zu lassen (Urk. HD 91 und Urk. HD 93). Am 23. August 2012 ging das vom 20. August 2012 datierte Gutachten bei der hiesigen Kammer ein (Urk. HD 109).

2. Gemäss dem inhaltlich vollständigen, nachvollziehbaren und überzeugen- den psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med. F._____ vom 20. August 2012, welches auch von der Parteien nicht in Frage gestellt wurde (vgl. Urk. HD 112 und Urk. HD 123), sind beim Beschuldigten zwar narzisstische Persön- lichkeitsmerkmale festzustellen, die jedoch zum Deliktszeitpunkt nicht die Schwelle einer Persönlichkeitsstörung erreichten. Es konnten keine Hinweise auf das Vorliegen psychotischer Erkrankungen gefunden werden (Urk. HD 109 S. 72 ff.). Nachdem beim Beschuldigten keine psychische Störung vorliegt, fehlt es an einer Voraussetzung, um eine ambulante Massnahme anordnen zu können (vgl. Art. 63 StGB), weshalb im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil von der Anord- nung einer ambulante Massnahme abzusehen ist.

- 37 - VII. (Kosten)

1. Ausgangsgemäss - es bleibt beim anklagemässen Schuldspruch - ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 8 und 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

3. Im erstinstanzlichen Verfahren trägt der kostenpflichtige Beschuldigte auch die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren erscheint dies indessen aus folgenden Gründen nicht als sachgerecht: Art. 428 StPO, gemäss welcher Bestimmung die Parteien in (teilweiser) Abände- rung der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Regeln (Art. 426 und 427 StPO) die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Obsiegen und Unterliegen tragen, enthält keinen Verweis auf Art. 426 Abs. 4 StPO. So gelten die Auslagen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft vorbehaltlos als Teil der (ausgangsgemäss aufzuerlegenden) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO). Eine Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO entsprechende Regelung in den allgemeinen Bestimmungen der StPO gibt es für diese Kosten nicht. In einem Strafprozess muss der Beschuldigte – und zwar vorbehaltlos auch dann, wenn er mittellos und amtlich verteidigt ist – dem obsiegenden Privatkläger eine angemessene Entschädigung für (unter anderem) dessen notwendige Aufwendungen für eine allfällige erbetene Rechtsvertretung bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Es ist darum nicht einsichtig, weshalb dies im Falle einer unentgelt- lichen Verbeiständung der Privatklägerschaft anders sein sollte. Mag der Gesetz- geber für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren noch eine Aus- nahme vorgesehen haben (Art. 426 Abs. 4 StPO), rechtfertigt sich dies jedenfalls

- 38 - im Rechtsmittelverfahren nicht mehr, wo die Kosten- und Entschädigungsfolgen den zivilprozessualen Regeln angeglichen worden sind (Schmid, StPO Praxis- kommentar, Art. 428 N 1).

4. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung, aber einschliesslich derjenigen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzu- erlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

5. Nachdem die Kosten des zweiten psychiatrischen Gutachtens nicht vom Beschuldigten verursacht wurden, sondern auf das erste, mangelhafte Gutachten zurückzuführen sind, sind die Kosten des zweiten psychiatrischen Gutachtens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht hat am 15. Dezember 2011 beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

20. Januar 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 17), − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 10), − der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3, 11, 19, 28 und 29), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 6 und 15),

- 39 - − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2, 5, 7, 12 und 22), − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Anklageziffer 1 und 4), − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB (Anklage- ziffer 31 und 32), − …. − des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB (Anklageziffer 30), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB (Anklageziffer 18 und 28), − der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklageziffer 16), − des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanla- ge im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklageziffer 14) sowie − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungs- mittelgesetzes (Anklageziffer 33 und 34).

2. Der Angeklagte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 25), − der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 20, 24 und 26), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 23), − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 21).

3. …

4. …

- 40 -

5. …

6. …

E. 4 Die Berufungsverhandlung fand am 15. Dezember 2011 statt, in welcher sich die Frage stellte, ob aufgrund des bestehenden Gutachtens die Voraus- setzungen für die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Behandlung im Sin- ne von Art. 63 StGB überhaupt gegeben sind. Da das Gutachten aus diversen Gründen als unklar und unvollständig erschien, befand die erkennende Kammer, dass ein neues psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten zu erstellen sei (Urk. HD 91 und Urk. HD 93). In der Folge fand eine Zweiteilung des Ver- fahrens im Sinne von Art. 342 Abs. 1 StPO statt, wobei am 15. Dezember 2011 über den Schuldpunkt und die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils entschie- den und zudem beschlossen wurde, dass ein neues psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten zu den Fragen einer psychischen Störung, einer vermin- derten Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und der Notwendigkeit einer Mass- nahme zu erstellen sei (Urk. HD 90). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklär- ten sich die Parteien damit einverstanden, dass die Fortsetzung der Berufungs- verhandlung schriftlich erfolgen soll und erhoben auch keine Einwände gegen die vom Gericht vorgeschlagenen Gutachter (Prot. II S. 20 f.). Als Gutachter wurde schliesslich mit Beschluss vom 4. Januar 2012 Dr. med. F._____ ernannt und es wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu den an den Gutachter gestellten Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Urk. HD 93). In der Folge liessen sich die Parteien nicht vernehmen oder verzichteten explizit auf Stellung-

- 9 - nahme (Urk. HD 96 und Urk. HD 97). Am 23. August 2012 ging das vom 20. Au- gust 2012 datierte Gutachten bei der hiesigen Kammer ein (Urk. HD 109). Die entsprechenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung wurden eingeholt (Urk. HD 112 und Urk. HD 123). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. (Schuldpunkt)

1. Das vorinstanzliche Urteil ist im Schuldpunkt nur hinsichtlich Anklagesach- verhalt III. 27 (vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln) angefochten. Im Übrigen blieben die von der Vorinstanz gefällten Schuld- und Freisprüche unan- gefochten. Die gemäss Art. 399 Abs. 4 mögliche Teilanfechtung ist demzufolge, was den Schuldpunkt betrifft, wirksam (vgl. dazu EUGSTER in BSK StPO, N 6 zu Art. 399 StPO). Dementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass der Schuldpunkt (Dispositiv-Ziffer 1 und 2) mit Ausnahme des Schuldpunktes betref- fend grobe Verletzung der Verkehrsregeln in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 4.1 Verschuldensmässig steht im konkreten Fall der Vorwurf der Freiheits- beraubung gemäss Anklageziffer 10 im Vordergrund.

- 23 -

E. 4.2 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sach- schaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, a.a.O., N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Stefan Trechsel, Praxiskommentar, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47 StGB; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetz- buch, 18.A., Zürich 2010, N 8 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Freiheitsberaubung (Anklageziffer 10) nicht völlig losgelöst vom ganzen inkriminierten Vorfall gesehen werden kann. Die Vorinstanz hat richtig gesehen (Urk. HD 70 S. 43 unter Ziffer 2.3.), dass die Freiheitsberaubung an sich nur kurze Zeit gedauert hat. Der genaue Zeitrahmen konnte nicht geklärt und dementsprechend die Anklage nicht näher präzisiert werden. Jedenfalls fand während der Freiheitsberaubung auch noch die versuchte Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten C._____ und die Nötigung statt (Anklageziffern 11. und 12.). Aufgrund des einheitlichen Tatgeschehens - Ziel des Beschuldigten war letztlich die Kontrolle des Mobiltelefons der Geschädigten C._____ - rechtfertigt es sich, für diese drei Delik- te zusammen eine Einsatzstrafe zu bestimmen. Auch wenn die Freiheitsberau- bung nicht sehr lange dauerte, erzwang der Beschuldigte das Verbleiben der Ge- schädigten C._____, obwohl diese mündlich und durch konkludentes Handeln (Drücken der Türklinge) zu erkennen gab, dass sie die Wohnung verlassen wollte. Der Beschuldigte verlangte wiederholt und mit Nachdruck die Herausgabe der SIM-Karte durch die Geschädigte C._____. Nachdem sich die Geschädigte die- sem Ansinnen widersetzte, wurde der Beschuldigte handgreiflich und schlug sie gegen die Wand. Als er sein Ziel nicht erreichte, würgte der Beschuldigte die Ge- schädigte während ca. 10 Sekunden. Gemäss erstelltem Sachverhalt befand sich

- 24 - die Geschädigte dabei in potentieller Lebensgefahr. Dieses massive Vorgehen des Beschuldigten gegen die Geschädigte C._____ in der abgeschlossenen Wohnung wiegt letztlich nicht unerheblich. Dass es bei der Körperverletzung lediglich bei einem Versuch geblieben ist, ist wohl mehr dem Zufall zu verdanken als dem Verhalten des Beschuldigten. Jedenfalls führt das nur in einem geringen Umfang zu einer Relativierung des Verschuldens. In objek- tiver Hinsicht ist für diese zusammenhängende Tathandlung (Einschliessen, Wür- gen und Nötigen) von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.

E. 4.3 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tat- schwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurech- nungs- beziehungsweise Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Hand- lungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tat- vorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe) zu berücksichtigen. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Ging das Gutachten vom 21. November 2009 noch davon aus, dass beim Beschuldigten eine in knapp leichtem Grade Verminderung der Fähigkeit zum Handeln gemäss dieser Einsicht bestand (Urk HD 24/7 S. 94 oben), so hält das neue Gutachten fest, dass beim Beschuldigten zwar narzisstische Persönlich- keitszüge vorliegen, diese aber die Diagnoseschwelle für eine Persönlichkeits- störung nicht erreicht haben. Nachdem der Beschuldigte, wie das Gutachten fest- gestellt hat, bei der Begehung der Delikte weder in der Einsichts- noch in der Steuerungsfähigkeit in forensisch relevanter Weise beeinträchtigt gewesen ist (vgl. Urk. HD 109 S. 73), kommt vorliegend auch keine Verminderung der Schuld- fähigkeit, die das objektive Verschulden relativieren würde, in Betracht.

- 25 - Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Motiv des Beschuldigten in seiner ungebändigten Eifersucht zu suchen ist (Urk. HD 70 S. 44). Sein Tatmotiv war mithin rein selbstsüchtiger Art. In subjektiver Hinsicht ist weiter festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als das Ver- schulden eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt. Dies ist beim Verschulden zu berücksichtigen, wiegt dieses doch dann geringer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, Erw. II. 7.5. und Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, N 89 zu Art. 47 StGB). Die Freiheitsberaubung und die Nötigung hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz durchgeführt. Lediglich bezüglich der versuchten Körperverletzung kann dem Beschuldigten eventualvorsätzliche Tatbegehung zugebilligt werden. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten in sehr leichtem Masse relativiert. Das Verschulden wiegt somit nicht mehr leicht, liegt aber noch nicht im mittleren Bereich. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schweren Ver- schulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters aus- zusprechen (Wiprächtiger in BSK StGB I, N 15 zu Art. 47 StGB). Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypotheti- sche) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung (Anklageziffer 10.), die versuchte Körperverletzung (Anklageziffer 11.) und die Nötigung (Anklageziffer 12.) ist mithin auf 12 Monate festzusetzen.

E. 4.4 Die Einsatzstrafe ist folglich unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

E. 4.4.1 Zweit schwerstes Delikt ist die Erpressung (Anklageziffer 17): Objektiv ist der Deliktsbetrag mit CHF 250.-- noch gering. Bei reinen Vermögensdelikten

- 26 - läge noch die Privilegierung von Art. 172ter StGB vor. Bei Vermögensdelikten ist der Deliktsbetrag (neben anderen) ein Faktor, der die Höhe der Strafe mitbe- stimmt (Urteil des Bundesgerichtes 6S.263/2002 vom 27. Oktober 2003 E. 6.2.3.; BGE 118 IV 18; Trechsel, Praxiskommentar, a.a.O., N 18 zu Art. 47 StGB). Von diesem Blickwinkel her läge die Erpressung in objektiver Hinsicht sicher am unteren Rand des Strafrahmens. Anders sieht es von der Bedrohungslage her aus. Der Beschuldigte bedrohte sein Opfer damit, er werde "ihr Leben kaputt" machen und dafür besorgt sein, dass sie ihre Lehrstelle verliere. Zudem waren diese Drohungen eingebettet in weitere psychische und physische Übergriffe auf das Opfer. Objektiv wiegt das Delikt deshalb nicht mehr ganz leicht. Subjektiv war auch dieses Delikt getragen von seiner Eifersucht. Der Beschuldigte wollte sich nicht im herkömmlichen Sinn bereichern, sondern seine Aufwendungen für Geschenke zurückerhalten; was zwar auch eine unrechtmässige Besserstellung beinhaltet, aber nicht auf eine eigentliche Gewinnsucht schliessen lässt. Das würde allein betrachtet wohl zu einer Strafe von 3-4 Monaten führen.

E. 4.4.2 Bezüglich der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 3) ist in objek- tiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass es sich um einen rabiaten Angriff auf die Geschädigte B._____ handelte, mit starkem Würgen und Herumwerfen, woraus doch einige Verletzungen resultierten. In subjektiver Hinsicht ist hier, wie auch im Zusammenhang mit sämtlichen folgenden Delikten zu berücksichtigen, dass das Tatmotiv rein selbstsüchtiger Art war. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Gewaltausbrüche jeweils lediglich aufgrund seiner Eifersucht erfolgten. Nachdem diese einfache Körperverletzung am 16. Juni 2009 in der Wohnung der Geschädigten B._____ stattfand und dort auch der Hausfriedensbruch (Anklage- ziffer 1 und Anklageziffer 4) sowie diverse teilweise versuchte Nötigungen (Ankla- geziffern 2, 5 und 7) und Drohungen (Anklageziffer 6) stattfanden, rechtfertigt es sich, für diese Delikte eine gemeinsame Einsatzstrafe zu bestimmen. Der Be- schuldigte verblieb 6 Stunden gegen den Willen der Geschädigten in der Woh- nung. Er bedrohte dabei B._____ mehrfach massiv - auch mit dem Tod - diese Drohungen waren kombiniert mit der erwähnten einfachen Körperverletzung von erheblichem Gewicht. Bezüglich der Nötigung (Anklageziffer 2) hat die Vorinstanz eine Abschwächung des Sachverhaltes vorgenommen und nur ein Würgen als

- 27 - Nötigungsmittel gesehen (Urk. HD 70 S. 8 Ziffer 2). Schliesslich ist zu berücksich- tigen, dass es sich bei der einten an diesem Abend erfolgten Nötigung um einen Versuch handelte. Diese Delikte würden insgesamt zu einer Strafe von rund 8 Monaten führen.

E. 4.4.3 Auch bezüglich der einfachen Körperverletzungen (Anklageziffer 18 und 19) fällt insbesondere das brutale Vorgehen des Beschuldigten auf. Nachdem sich die Geschädigte C._____ wehren wollte, da ihr der Beschuldigte drei Ohrfeigen gegeben hatte, würgte er die Geschädigte und gab ihr einen Faustschlag in den Bauch und einen Fusstritt, als sie am Boden lag. Zu berück- sichtigen ist allerdings, dass das Würgen nur kurz andauerte und daraus resultie- rende Verletzungen nicht bewiesen sind. Für dieses Delikt wäre eine Strafe im Bereich von einem Monat angemessen.

E. 4.4.4 Im Zusammenhang mit der versuchten Körperverletzung in Anklage- ziffer 29 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Geschädigte G._____ würgte, ihr ein Kissen ins Gesicht drückte, wodurch sie keine Luft mehr bekam und ihr den Kehlkopf zusammendrückte. Diese gemäss Anklagesachverhalt po- tentiell lebensgefährlichen Handlungen führten nur zufällig zu keinen Verletzun- gen und würden für sich alleine betrachtet eine Strafe in der Höhe von rund drei Monaten rechtfertigen, unter Berücksichtigung, dass es beim Versuch geblieben ist.

E. 4.4.5 Die Drohung in Anklageziffer 15, die - wie in der Anklage vermerkt - vor dem Hintergrund der Vorgeschichte zu sehen ist, ist von erheblichem Gewicht, nicht zuletzt da der Beschuldigte der Geschädigten C._____ zu bedenken geben, dass er sie kaputt machen werde. Eine Strafe von rund zwei Monaten wäre angemessen.

E. 4.4.6 Die Nötigung in Anklageziffer 22 unter dem Eindruck der vorangehen- den versuchten Körperverletzung, ist nicht unerheblich. Für diese Drohung wäre eine Strafe von rund einem Monat auszusprechen.

- 28 -

E. 4.4.7 Bezüglich Pornographie (Anklageziffer 31 und 32) ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte von Dezember 2007 bis März 2008 zur Befriedigung seiner Bedürfnisse mehrfach Filmdateien heruntergeladen hat, welche, insbe- sondere aufgrund der Titel der Filmdateien, deutlich erkennbar Sexszenen mit Kindern enthielten. Das würde allein betrachtet wohl zu einer Strafe von rund zwei Monaten führen.

E. 4.4.8 Bei der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffer 27 ) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Geschädigten G._____ einen Schlag ins Gesicht verpasst hat, obwohl diese mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 Km/h ein Fahrzeug am lenken war. Durch das Verhalten des Beschuldigten entstand eine akute Kollisionsgefahr. Für dieses Delikt alleine wäre eine Strafe im Bereich von ca. zwei Monaten auszusprechen.

E. 4.4.9 Nicht gross ins Gewicht fällt schliesslich das unbefugte Aufnehmen des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und B._____ (Anklageziffer 30).

E. 4.4.10 Bei den übrigen Delikten (Anklageziffern 14, 16, 28, 33 und 34), han- delt es sich um Übertretungen, für welche zwingend eine Busse auszusprechen ist (vgl. Erw. 4.6.5.).

E. 4.5 Es wurde aufgezeigt, dass für die Freiheitsberaubung zum Nachteil von C._____ eine Einsatzstrafe im Bereich von 12 Monaten angemessen erscheint. Es ist nun unter Einbezug der anderen Strafen die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aufgrund der Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 30 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

E. 4.6 Was die Täterkomponente betrifft, ist bezüglich Vorleben des Beschuldigten auf die Untersuchungsakten, das psychiatrische Gutachten und auf die Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid (Urk. HD 70 S. 42 Ziffer 2.2.) zu verweisen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er eine Freundin habe, mit der er seit Oktober 2011 ein Kind habe. Er wohne

- 29 - nun auch mit der Familie zusammen. Er habe zudem seinen Beruf gewechselt. Seine berufliche Zukunft sehe er als Personalberater (Urk. HD 88 S. 2 ff.). Resümiert lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, die über das hinaus gehen würden, was bei der Abhandlung der subjektiven Tatschwere ausgeführt wurde.

E. 4.6.1 Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe erwirkt. Gemäss gefestigter Recht- sprechung messen die Gerichte dem Umstand, dass der Täter durch Vorstrafen (auch im Ausland: BGE 105 IV 226 und Trechsel, Praxiskommentar, a.a.O., N 30 zu Art. 47 StGB; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 14 zu Art. 47 StGB samt Zitaten) oder nur schon durch frühere Strafverfahren gewarnt worden war, straferhöhende Wirkung zu (vgl. dazu auch Wiprächtiger in BSK StGB I, N 104 zu Art. 47 StGB). Dabei spielt es für die grundsätzliche Berücksichtigung als Straf- zumessungsfaktor keine Rolle, ob mit dem früheren Entscheid eine Busse oder eine Freiheitsstrafe ausgefällt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6S.26/2002 vom 17. Juli 2002). An dieser Rechtsprechung hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest (BGE 121 IV 62, 122 IV 241) . Insbesondere die Tatsache, dass der Täter später ähnliche Handlungen began- gen hat, zeugt von einer, trotz der erhaltenen Strafe nicht eingetretenen Besse- rung, was als erschwerender Umstand zu berücksichtigen ist (Pra 86 Nr. 26 S. 151 lit. c). Ein Delinquieren trotz mehreren einschlägigen Vorstrafen zeugt von einer gewissen Renitenz und wirkt erheblich straferhöhend (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.3. und 6B_954/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.2. unter Hinweis auf BGE 121 IV 49 E. 2d/cc). Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass. Die - im Wesentlichen nicht einschlägige - Vorstrafe des Beschuldigten ist auf jeden Fall straferhöhend zu gewichten.

E. 4.6.2 Der Beschuldigte hat - was die Vorinstanz soweit ersichtlich bei der

- 30 - Strafzumessung nicht berücksichtigt hat - zudem während der laufenden Probe- zeit der Vorstrafe sowie während der laufenden Strafuntersuchung im vorliegen- den Verfahren wiederum delinquiert, was ebenso straferhöhend zu berücksichti- gen ist (vgl. BGE 134 IV 241 E. 4.3.; Wiprächtiger in BSK StGB I, N 136 zu Art. 47 StGB; Stefan Trechsel, Praxiskommentar, a.a.O., N 23 zu Art. 47 StGB). Es verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, die erneute Straffälligkeit während der laufenden Probezeit neben der Vorstrafe als weiteren Straf- erhöhungsgrund zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_765/2008 vom 7. April 2009 E. 2.1.2.).

E. 4.6.3 Worin die Vorinstanz die erhebliche Strafempfindlichkeit des Beschul- digten gesehen haben will (Urk. HD 70 S. 42 unten), erklärt sie nicht näher. Ledig- lich die Schreiben des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft und die Schilde- rungen, wie schlecht es ihm gehe, können das jedenfalls nicht begründen. Ein Freiheitsentzug ist für jeden Häftling eine einschneidendes Erlebnis und nur die allerwenigsten leiden nicht darunter. Mit der neu ins Gesetz aufgenommenen Formulierung (Art. 47 Abs. 1 StGB) wird die Strafempfindlichkeit eines Täters angesprochen. Es ist unbestritten, dass gewisse Täter vom Strafvollzug besonders hart betroffen sein können, weshalb eine solche besondere Strafempfindlichkeit im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Üblicherweise wird dies bereits im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt, wobei sie sich bei genauer Betrachtung nicht auf das Verschulden bezieht, sondern auf das den Täter treffende Mass an Strafe. Das Bundesgericht (Entscheid 6S.703/1995 vom 26.3.1996) hat ausgeführt, die Straf- empfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzumes- sungsfaktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheit- lichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwer- kranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen. Es gehe darum, Gleichheit in dem Sinne herzustellen, dass gleiches Verschulden mit einem gleichen Mass an Übelszuführung geahndet werde. Die Schwere dieses Übels könne auch von der persönlichen Situation des Betroffenen abhängen (Wiprächti- ger in BSK StGB I, Basel 2003, N 95 zu Art. 63 aStGB; Wiprächtiger im BSK

- 31 - StGB I, N 117 ff. zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht hatte sich auch mit der Frage der Relevanz der familiären Situation zu befassen. Im bereits zitierten Ent- scheid vom 26. März 1996 verneinte es eine zu einer Strafreduktion führende Strafempfindlichkeit infolge Verheiratung. Ein langer Strafvollzug werde zwar den Ehepartner hart treffen, doch sei dies eben eine unmittelbare Auswirkung einer unbedingten Freiheitsstrafe. Im Entscheid 6S.5/2000 vom 21. Februar 2000 berücksichtigte das Bundesgericht dann eine etwas erhöhte Strafempfindlichkeit aus familiären Gründen. Dennoch bleibt festzuhalten, dass die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe zwar für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Angeklagten mit einer gewissen Härte verbunden ist, dies als unmittelbar gesetz- mässige Folge jeder Sanktion jedoch nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd berücksichtigt werden darf. Dies wurde bei- spielsweise als gegeben erachtet, als ein Kind 15 Tage nach einer Verhandlung geboren wurde. Im Entscheid 6S.750/1996 vom 13. März 1996 hielt das Bundes- gericht wiederum dafür, eine Mutter von zwei Kindern sei erhöht strafempfindlich, wobei die Strafreduktion jedoch nur gering ausfiel. Im Entscheid 6P.32/2007 resp. 6S.76/2007 vom 29. Juni 2007 (Erw. 5.2.5.) führte das Bundesgericht folgendes aus: „Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer eine leicht erhöhte Straf- empfindlichkeit zugebilligt, da er eine Familie mit drei kleinen Kindern habe. Der Beschwerdeführer findet, damit werde seine Situation bagatelli- siert; mit dem ausgesprochenen Urteil werde seine Familie mit grösster Wahrscheinlichkeit nachhaltig zerstört, und er müsse dann mit der Verant- wortung leben, seine Ehefrau und die Kinder in eine Lage gebracht zu haben, in welcher sie auf finanzielle Hilfe Dritter oder der öffentlichen Hand angewiesen seien. Die Situation des Beschwerdeführers ist keineswegs eine besondere: die Verurteilung eines Familienvaters zu einer unbedingten Strafe stellt für die Angehörigen in aller Regel eine Belastung dar, namentlich auch wenn dessen Einkommen die Familie ernährte. Dies sind keine ausserordentlichen Umstände, sondern die normalen Nebenfolgen einer unbedingten Freiheits- strafe, denen das Obergericht ausreichend Rechnung getragen hat, indem es dem Beschwerdeführer eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zubilligte.“ In einem aktuelleren Entscheid hat sich das Bundesgericht auch zur behaupteten Strafempfindlichkeit einer Mutter mit einem kleinen Kind geäussert (Urteil des Bundesgerichtes 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010, E. 1.4.2.):

- 32 - "1.4.2 Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmit- telbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken (vgl. Urteil 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5 mit Hinweisen). Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Es ist nicht zu bestreiten, dass ein Strafvoll- zug für die Beschwerdeführerin sowie ihren Sohn, welchen sie derzeit allei- ne betreut, eine Belastung darstellt. Denn das Kind wird während des Straf- vollzugs der Beschwerdeführerin auf eine Fremdbetreuung angewiesen sein und von seiner Mutter als Bezugsperson vorübergehend getrennt leben. Dies stellt jedoch eine unvermeidbare Konsequenz der freiheitsentziehenden Sanktion dar, welche sich die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen, als sie schwanger war, vor Augen führen musste. Dass sich eine Fremdbetreuung nicht in angemessener Weise gewährleisten liesse, bringt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht vor. Nichts herleiten kann sie aus dem Umstand, dass ihr Kontakt zur Tochter durch den Strafvollzug massvoll limitiert wird. Denn dieser ist aufgrund ihrer Straftaten bereits jetzt erheblich eingeschränkt. Die Vorinstanz durfte bei dieser Sachlage eine über das normale Mass hinausgehende Strafempfindlichkeit der Beschwerde- führerin verneinen, ohne ihr Ermessen zu verletzen." Beim Beschuldigten, der im Oktober 2011 Vater geworden ist, liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch keine Konstellation mit aussergewöhn- lichen Umständen vor, welche eine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen vermöchte.

E. 4.6.4 Bezüglich des Nachtatverhaltens kann auf die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid (Urk. HD 70 S. 43 Absatz 1) verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich zudem - was sich zu seinen Gunsten auswirken muss - freiwillig in eine Therapie begeben und diese während eines halben Jahres besucht (Urk. HD 88 S. 8). Die Beurteilung der Täterkomponente ergibt insgesamt, dass die straferhöhenden Faktoren leicht überwiegen, weshalb die Einsatzstrafe auf 33 Monate zu erhöhen ist.

E. 4.6.5 Bezüglich Übertretungen, für welche eine Busse auszusprechen ist, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 70 S. 44). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten eine Busse in der Höhe von Fr. 2'000.– ebenfalls recht- fertigen.

- 33 -

E. 4.7 Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu bestrafen mit 33 Monaten Frei- heitsstrafe, wovon 154 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–. Entgegen der Ansicht der Verteidigung erfolgt die Erhöhung der von der Vorinstanz festgelegten Strafe nicht nur daher, da vorliegend eine verminderte Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht mehr ich Frage kommt (Urk. HD 123 S. 2), sondern weil diese Strafe der ermittelten Tat- schuld und der Täterkomponente entspricht. IV. (Vollzug)

1. Das Bezirksgericht Winterthur hat den Vollzug der von ihr ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgeschoben. Nachdem vorliegend eine Strafe von über 2 Jahren auszufällen ist, kommt ein vollständig bedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht mehr in Frage. Es ist aber zu prüfen, ob dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden kann.

E. 6 Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes durch Staatsanwalt- schaft und Vorinstanz als grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist zutreffend (Urk. HD 70 S. 31f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung hat die rechtliche Würdigung im Berufungsverfahren grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt. Sie hat bezüglich grober Verletzung von Verkehrsregeln lediglich ausgeführt, G._____ habe nicht selber ausgesagt, dass der Beschuldigte ihr in dem Moment eine Ohrfeige gegeben habe, als sie mit einer Geschwindigkeit von 70 oder 80 km/h gefahren sei (Prot. II S. 13 f.). Diesbezüglich ist auf die Antwort von G._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hinzuweisen, in wel- cher sie klar aussagte, sie sei zwischen 70 und 80 km/h gefahren, als der Be- schuldigte sie geschlagen habe (vgl. Urk. HD 21/8 S. 4). Es besteht kein Anlass an dieser Aussage zu zweifeln, ansonsten auch ihre Aussage keinen Sinn machen würde, wonach der Beschuldigte ihr gesagt haben soll, sie solle auf die Seite fahren, sonst mache sie noch einen Unfall. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Lenkerin G._____, die mit einer Geschwindigkeit von

- 19 - 70 bis 80 km/h fuhr, ins Gesicht geschlagen hat und somit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf genommen hat.

E. 7 a) Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten B._____ und C._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha- denersatzanspruches werden die Geschädigten auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

b) Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 4'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 16. Juni 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

c) Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten C._____ Fr. 500.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 8 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'330.50 Auslagen Untersuchung Fr. 16'140.00 Gutachten Fr. unentgeltl. Geschädigtenvertr. Y._____ (ausstehend) Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr.

E. 9

E. 10 Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'370.90 zu bezahlen.

E. 11 … (Eröffnung)

E. 12 … (Rechtsmittel)"

- 41 -

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom

20. Januar 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

7. Dezember 2009 sowie 23. September 2010 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Notebook Marke HP Typ Pavilion dv9000 Seriennummer: ... − Mobiltelefon Nokia N95, IMEI ...

2. … (Eröffnung)

3. … (Rechtsmittel)"

3. Am 15. Dezember 2011 mündlich eröffnet und im Dispositiv versandt. und hat am 15. Dezember 2011 erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 3 SVG (Anklageziffer 27).

2. Am 15. Dezember 2011 mündliche eröffnet und im Dispositiv versandt. Sodann erkennt das Gericht am 28. Januar 2013:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon 154 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.

2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 20 Tagen.

- 42 -

3. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

8. Februar 2006 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten wird verzichtet. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Februar 2006 angesetzte Probezeit wird um 1 ½ Jahre verlängert.

4. Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB wird abgesehen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 bis 10) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'698,-- 2. psychiatrisches Gutachten Fr. 9'203.35 amtliche Verteidigung Fr. 1'256.55 unentgeltliche Rechtsverbeiständung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, mit Ausnahme der Kosten des zweiten psychiatrischen Gutachtens, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten des zweiten psychiatrischen Gutachtens werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − die Vertreterin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____

- 43 - − das Bundesamt für Polizei, …[Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Winterthur in die Akten Geschäft Nr. DG050061 betreffend Widerruf

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 44 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110482-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. P. Marti, Präsident, lic.iur. R. Naef und Ersatzoberrichter E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin lic.iur. A. Truninger Urteil vom 15. Dezember 2011 und vom 28. Januar 2013 (Schuldinterlokut im Sinne von Art. 342 Abs. 1 StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Erpressung, Freiheitsberaubung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

20. Januar 2011 (DG100084)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Septem- ber 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 39). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. HD 70 S. 51 ff.) "Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 17), − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 10), − der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3, 11, 19, 28 und 29), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 6 und 15), − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2, 5, 7, 12 und 22), − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Anklageziffer 1 und 4), − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB (Anklageziffer 31 und 32), − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 3 SVG (Anklageziffer 27), − des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB (Anklageziffer 30), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB (Anklageziffer 18 und 28),

- 3 - − der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklageziffer 16), − des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklage- ziffer 14) sowie − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittel- gesetzes (Anklageziffer 33 und 34).

2. Der Angeklagte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 25), − der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Anklage- ziffer 20, 24 und 26), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffer 23), − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 21).

3. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Februar 2006 ausgefällte, bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten wird widerrufen.

4. Der Angeklagte wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 154 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

6. Es wird eine ambulante Behandlung des Angeklagten im Sinne von Art. 63 StGB (Behand- lung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der widerrufenen Freiheitsstrafe wird nicht zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben.

7. a) Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten B._____ und C._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Geschädigten auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 4 -

b) Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juni 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

c) Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten C._____ Fr. 500.– als Genugtu- ung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'330.50 Auslagen Untersuchung Fr. 16'140.00 Gutachten Fr. unentgeltl. Geschädigtenvertr. Y._____ (ausstehend) Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr.

9. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten im Umfang von zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

10. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'370.90 zu bezahlen.

11. … (Mitteilung)

12. … (Rechtsmittel) Das Gericht beschliesst:

1. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Dezember 2009 sowie 23. September 2010 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Notebook Marke HP Typ Pavilion dv9000 Seriennummer: ... − Mobiltelefon Nokia N95, IMEI ...

2. … (Mitteilung)

3. … (Rechtsmittel)."

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. HD 89 S. 1 vom 14. Dezember 2011)

1. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche seien zu bestätigen.

2. Der Widerruf der Vorstrafe vom 8. Februar 2006 sei zu bestäti- gen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen.

4. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen.

5. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe anzuordnen. Eventuali- ter sei die Weisung zu erteilen, die begonnene Therapie fortzu- setzen.

6. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatz- freiheitsstrafe von 20 Tagen anzusetzen.

7. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen. (Urk. HD 112 vom 31. August 2012)

1. Die Vorstrafe vom 8. Februar 2006 im Rahmen von 8 Monaten Freiheitsstrafe sei zu widerrufen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen.

3. Der Vollzug der ausgefällten Strafe sei anzuordnen.

4. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatz- freiheitsstrafe von 20 Tagen anzusetzen.

5. Die Kosten des Verfahrens, inklusive jener der Begutachtung, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (mündlich)

1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei der Angeklagte vom Vorwurf der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen.

- 6 -

2. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Straf- punkt zu bestätigen.

3. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 8.2.2006 ausgefällten bedingten Gefängnisstrafe von 8 Mo- naten sei zu verzichten.

4. Eventualiter sei die zu widerrufende Freiheitsstrafe zugunsten der anzuordnenden ambulanten Massnahme aufzuschieben.

5. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, soweit sie dem Angeklagten aufzuerlegen sind, seien angemessen zu reduzieren, wogen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten, inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. (und Urk. HD 123 vom 25. Oktober 2012)

1. Der Beschuldigte sei mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstra- fe von 16 Monaten zu bestrafen unter Anrechnung der erstande- nen UH von 154 Tagen.

2. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatz- freiheitsstrafe von 20 Tagen anzusetzen.

3. Die Probezeit sei auf 5 Jahre anzusetzen.

4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 8.2.2006 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 8 Mona- ten sei zu verzichten. Stattdessen sei die mit Urteil des Bezirks- gerichts Winterthur vom 8.2.2006 festgesetzte Probezeit von 3 Jahren um 8 Monate zu verlängern.

5. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, soweit sie dem Angeklagten auferlegt werden, seien angemessen zu reduzieren, wogegen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Erwägungen: I. (Prozessgeschichte)

1. Nach durchgeführter Hauptverhandlung verurteilte das Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten mit Urteil vom 20. Januar 2011 wegen Erpressung, Freiheitsberaubung, mehrfacher (teilweise versuchter) einfacher Körperver- letzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher (teilweiser versuchter) Nötigung, Haus-

- 7 - friedensbruchs, mehrfacher Pornografie, grober Verletzung der Verkehrsregeln, unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, mehrfachen Tätlichkeiten, geringfügi- ger Sachbeschädigung, geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Von weiteren Vorwürfen sprach das Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten frei. Es bestrafte ihn mit 15 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probe- zeit von drei Jahren aufgeschoben, und es wurde eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Weiter erklärte die Vorinstanz eine früher ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe für vollziehbar und hielt fest, dass der Vollzug nicht zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme aufgeschoben werde (Urk. HD 70 S. 51 ff.).

2. Gegen das am 20. Januar 2011 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 76ff.) meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Januar 2011 (Urk. HD 62) und der Beschuldigte mit Eingabe vom 31. Januar 2011 (Urk. HD 64) fristgerecht Berufung an. Am 5. bzw. 6. Juli 2011 stellte die Vorinstanz u.a. der Staatsanwalt- schaft und dem Beschuldigten das begründete Urteil zu (Urk. HD 67) und übermit- telte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht (Urk. HD 69). 3.1 Unter dem 6. Juli 2011 reichte die Staatsanwaltschaft der erkennenden Kammer ihre Berufungserklärung - unter Beschränkung der Berufung auf die Bemessung der Strafe und die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges - ein und stelle den Antrag, der Beschuldigte sei in Abänderung des erstin- stanzlichen Entscheides mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen (Urk. HD 71). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom

25. Juli 2011. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrs- regelverletzung, den Verzicht auf den Widerruf seiner Vorstrafe und eventualiter den Aufschub der widerrufenen Freiheitsstrafe zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme (Urk. HD 73). Im Zusammenhang mit seinem Eventual- antrag stellte der Beschuldigte sodann den Antrag, es sei bei Dr. med. D._____ in E._____ ein Bericht zum bisherigen Verlauf der auf freiwilliger Basis begonnenen

- 8 - Psychotherapie und zur Frage, ob eine weiterführende Therapie ohne Strafvollzug oder während des Strafvollzuges angeordnet werden solle, einzuholen (Urk. HD 73 S. 2). 3.2 Mit Verfügung vom 5. August 2011 wurden die Berufungserklärungen den Parteien zugestellt und es wurde ihnen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Prot. II S. 2; Urk. HD 75). Sodann verfügte der Vorsit- zende am 5. September 2011 die (einstweilige) Abweisung des Beweisantrages des Beschuldigten (Prot. II S. 3; Urk. HD 81). In der Folge wurde weder Anschlussberufung erhoben noch ein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt.

4. Die Berufungsverhandlung fand am 15. Dezember 2011 statt, in welcher sich die Frage stellte, ob aufgrund des bestehenden Gutachtens die Voraus- setzungen für die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Behandlung im Sin- ne von Art. 63 StGB überhaupt gegeben sind. Da das Gutachten aus diversen Gründen als unklar und unvollständig erschien, befand die erkennende Kammer, dass ein neues psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten zu erstellen sei (Urk. HD 91 und Urk. HD 93). In der Folge fand eine Zweiteilung des Ver- fahrens im Sinne von Art. 342 Abs. 1 StPO statt, wobei am 15. Dezember 2011 über den Schuldpunkt und die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils entschie- den und zudem beschlossen wurde, dass ein neues psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten zu den Fragen einer psychischen Störung, einer vermin- derten Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und der Notwendigkeit einer Mass- nahme zu erstellen sei (Urk. HD 90). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklär- ten sich die Parteien damit einverstanden, dass die Fortsetzung der Berufungs- verhandlung schriftlich erfolgen soll und erhoben auch keine Einwände gegen die vom Gericht vorgeschlagenen Gutachter (Prot. II S. 20 f.). Als Gutachter wurde schliesslich mit Beschluss vom 4. Januar 2012 Dr. med. F._____ ernannt und es wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu den an den Gutachter gestellten Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Urk. HD 93). In der Folge liessen sich die Parteien nicht vernehmen oder verzichteten explizit auf Stellung-

- 9 - nahme (Urk. HD 96 und Urk. HD 97). Am 23. August 2012 ging das vom 20. Au- gust 2012 datierte Gutachten bei der hiesigen Kammer ein (Urk. HD 109). Die entsprechenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung wurden eingeholt (Urk. HD 112 und Urk. HD 123). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. (Schuldpunkt)

1. Das vorinstanzliche Urteil ist im Schuldpunkt nur hinsichtlich Anklagesach- verhalt III. 27 (vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln) angefochten. Im Übrigen blieben die von der Vorinstanz gefällten Schuld- und Freisprüche unan- gefochten. Die gemäss Art. 399 Abs. 4 mögliche Teilanfechtung ist demzufolge, was den Schuldpunkt betrifft, wirksam (vgl. dazu EUGSTER in BSK StPO, N 6 zu Art. 399 StPO). Dementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass der Schuldpunkt (Dispositiv-Ziffer 1 und 2) mit Ausnahme des Schuldpunktes betref- fend grobe Verletzung der Verkehrsregeln in Rechtskraft erwachsen ist. 2.1 Gemäss Ziffer III. 27 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 29. September 2010 sei der Beschuldigte an einem Sonntag Ende Juli/Anfang August 2008 als Beifahrer im von seiner damaligen Freundin G._____ gelenkten Personenwagen "Peugeot …" von E._____ nach H._____ gefahren. Im Gebiet von H._____ sei es zwischen dem Beschuldigten und G._____ zum Streit gekommen. G._____ sei auf einer geraden, nicht namentlich bekannten Über- landstrasse mit Gegenverkehr bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h gefahren. Der Beschuldigte habe mit seiner rechten Hand unvermittelt und heftig gegen das Gesicht respekti- ve den Mund von G._____ geschlagen. Durch den schmerzhaften Schlag habe er die Lippe von G._____ verletzt, sie habe geblutet. Diese Verletzung habe der Beschuldigte durch den heftigen Schlag zumindest in Kauf genommen. G._____ sei ob des überraschenden Schlages erschrocken und habe unmittelbar danach weinen müssen. Es habe die nahe Gefahr bestanden, dass G._____ die Kontrolle über das von ihr gelenkte Fahrzeug hätte verlieren, auf die Gegenfahrbahn hätte

- 10 - gelangen und mit Gegenverkehr hätte kollidieren oder aber von der Strasse hätte abkommen können. Es habe mithin eine akute Kollisionsgefahr mit grossem Risi- ko für Personen und Sachen bestanden, welche Gefahr der Beschuldigte durch sein rücksichtloses Handeln zumindest in Kauf genommen habe. 2.2 Der Anklagevorwurf beruht auf den Aussagen von G._____, der damaligen Freundin des Beschuldigten. Der Beschuldigte gestand zwar ein, zusammen mit G._____ an einem Sonntag Ende Juli/Anfang August 2008 im Auto zu seiner Mut- ter nach H._____ gefahren zu sein und sich im Laufe dieser Fahrt mit seiner am Steuer sitzenden Freundin gestritten zu haben. Er stellt aber bis heute in Abrede, seine Freundin im Laufe der Fahrt geschlagen zu haben. In diesem Punkt lüge G._____ (vgl. Prot. I S. 40ff.). 3.1 Ein Schuldspruch darf nach dem Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 2 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. zum Ganzen: Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, S. 96 N 286 ff.). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten aus- geschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewiss- heit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu

- 11 - sein (vgl. WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 11 zu Art. 10). 3.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aus- sagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten im Prozess relevanten Aussagen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO; WOHLERS, StPO-Komm., a.a.O., N. 27 zu Art. 10). Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurtei- lung von Zeugenaussagen, SJZ 18 [1985] S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Ver- nehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N. 310 ff. und 350 ff.). 4.1 G._____ meldete sich am 30. September 2008 bei der Polizei, um Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatteten (Urk. ND 2/1). Sie gab an, vom Beschul- digten in der Zeit von August/Anfang September dreimal geschlagen worden zu sein. Einmal sei es beim Autofahren gewesen, dann habe er sie zu Hause her- umgeschubst und das dritte Mal habe er sie im Schlafzimmer gewürgt, zuerst auf dem Bett und dann habe er sie am Hals der Wand entlang hochgehoben (Urk. ND 2/5 S. 1f.). Seit dem letzten Vorfall fasse er sie nicht mehr an bzw. sei sie in den letzten drei Wochen nicht mehr geschlagen worden. Nur vorgestern, da habe er im Bett über ihre Mutter gesprochen, was sie nicht gewollt habe. Sie habe gesagt, er solle aufhören, sich immer einzumischen. Als er beim zweiten Mal nicht rea- giert habe, habe sie mit der Hand gegen ihn geschlagen, worauf er den Oberkör- per gehoben und sie kurz an den Hals gefasst habe (Urk. ND 2/5 S. 3). Sie habe nicht früher Anzeige erstattet, weil sie so im Stress gewesen sei. Sie habe sogar Ausschlag im Gesicht bekommen, was sie sonst nie habe. Sie arbeite sehr viel. Als sie sich gestritten hätten, habe sie der Beschuldigte im Nachhinein wieder be-

- 12 - ruhigt. Für sie sei damit alles wieder in Ordnung gewesen. Sie habe auf Besse- rung gehofft. Als sie heute nach Hause gekommen sei, habe sie im Badezimmer einen fremden Lipgloss gesehen. Sie habe den Beschuldigten darauf angespro- chen und er habe gesagt, dass eine Kollegin nur kurz zur Toilette habe gehen müssen und ihn dort vergessen habe. Das sei ihr komisch vorgekommen und sie habe es nicht gerne, dass fremde Frauen in ihrem Reich seien. Er habe von An- fang an verboten, dass ihre Mutter in die Wohnung dürfe; andere Frauen lasse er aber hinein (Urk. ND 2/5 S. 1, 3). Zum im vorliegenden Zusammenhang interes- sierenden Vorfall hielt sie sodann fest, dieser habe vor ca. 2 Monaten stattgefun- den; er habe sie dann zum ersten Mal geschlagen. Sie hätten mit dem Auto die Mutter des Beschuldigten in H._____ besuchen wollen. Sie hätten sich gestritten und dann habe der Beschuldigte ihr eine Ohrfeige gegeben. Er habe mit der rech- ten Hand geschlagen und ihr Gesicht bei der Lippe getroffen; es habe danach ge- brannt. Ob sie sich gewehrt bzw. zurückgeschlagen habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe zu weinen begonnen und habe während des Autofahrens fast nichts mehr gesehen. Der Beschuldigte habe noch gemeint, sie solle doch anhalten, nicht dass noch ein Unfall passiere (Urk. ND 2/5 S. 1). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. Juli 2009 bestätigte sie zunächst ihre früheren Aussagen als richtig und gab an, ihren Wohnort inzwischen gewechselt zu haben. Sie habe am Tag nach der Anzeigeerstattung ihre Sachen abgeholt. Der Beschuldigte habe sie möglichst schnell aus der Wohnung, in welcher sie mit ihm zuvor ca. einen Monat zusammen gelebt habe, haben wollen, obwohl sie ihm ihren Mietanteil bereits bis Ende Monat bezahlt gehabt habe. Er habe sie nach der Anzeigeerstattung beschimpft, sie im Übrigen aber nicht be- lästigt (Urk. ND 2/7 S. 1f.). Sodann gab sie Auskünfte über ihre Beziehung zum Beschuldigten und seine Eigenschaften, wobei sie ihn insbesondere als aggressiv und eifersüchtig beschrieb (Urk. ND 2/7 S. 3f.), und hielt zum vorliegend interes- sierenden Vorfall Folgendes fest: Zum ersten Mal sei der Beschuldigte ihr gegen- über handgreiflich geworden, nachdem sie bei ihm eingezogen sei. Es sei beim Autofahren gewesen, als sie seine Mutter hätten besuchen wollen (Urk. ND 2/7 S. 4). Sie habe das Auto gelenkt, der Beschuldigte sei neben ihr gesessen. Sie hätten zuerst den Weg nicht gefunden. Er habe ihr die Schuld daran gegeben und

- 13 - begonnen, sie zu kritisieren. Er habe mit der Hand gegen ihr Gesicht geschlagen. Sie sei am Fahren und geschockt gewesen. Sie habe Schmerzen im Gesicht gehabt und es habe gebrannt. Sie habe zu weinen begonnen. Der Beschuldigte habe dann noch zu ihr gesagt, sie solle auf die Seite fahren, sonst mache sie noch einen Unfall. Weiter geschlagen habe er sie nicht. Tätlich sei er geworden, weil er aggressiv geworden sei und sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe. Er habe nicht gedroht, er sei aggressiv gewesen und habe laut geredet. Sie sei, so glaube sie, ca. 80 km/h gefahren; es sei ausserorts gewesen. Sie hätten schliesslich die Mutter des Beschuldigten besucht. Auf der Heimfahrt sei es nicht zu weiteren Streitigkeiten gekommen. Sie hätten eigentlich nicht mehr geredet (Urk. ND 2/7 S. 5f.). Am 21. September 2009 durch die Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten und seines Verteidigers als Zeugin einvernommen, bestätigte sie ihre früheren Aussagen. Sie habe, so glaube sie, von ca. Mitte August bis Mitte/Ende September 2008 mit dem Beschuldigten zusammen gewohnt, nach- dem sie zuvor ca. drei Monate zusammen gewesen seien. Am Anfang sei der Beschuldigte ganz lieb, offen und lustig gewesen. In der Zeit, als sie zusammen- gelebt hätten, seien dann Streitigkeiten und Aggressivität dazu gekommen. Sie habe nicht verstanden, woran das gelegen habe. Es sei ca. vier Mal zu Über- griffen gekommen. Der erste Mal sei, so glaube sie, im Auto gewesen, dann noch auf dem Bett mit dem Kissen, dann sei sie an die Wand "getäscht" worden und es sei, so glaube sie, noch etwas auf dem Sofa gewesen. Was den ersten Vorfall betreffe, so seien sie auf der Fahrt zu seiner Mutter gewesen. Wann das gewesen sei, wisse sie nicht. Wahrscheinlich sei es an einem Sonntag gewesen, weil sie an den Samstagen meist gearbeitet habe. Sie habe damals bereits mit dem Beschuldigten zusammen gelebt. Weiter denke sie, dass es (nicht im Juli sondern) im August gewesen sei, weil sie damals ein Auto, einen Peugeot …, ge- habt habe. Sie seien von E._____ nach H._____ gefahren. Sie sei gefahren. Plötzlich hätten sie gesehen, dass der Weg nicht stimmen könne. Sie hätten kein Navigationssystem gehabt. Der Beschuldigte sei sauer geworden, weil sie falsch gefahren sei, falsch geschaltet habe oder sie wisse nicht mehr was. Er sei vielfach aggressiv geworden; er habe ihr viel zeigen wollen, wie man richtig

- 14 - fahre, obschon sie die Autoprüfung erst im Juli 2008 gemacht gehabt habe. Es sei ja normal, dass man noch nicht perfekt fahre. Er habe sie immer wieder "zusammengeschissen", weshalb sie es nicht so mache und so und so. Sie hätten wegen des Weges gestritten. Er habe - so glaube sie - gesagt, sie solle dort und dort durchfahren. Dann sei das falsch gewesen. Er sei aggressiv geworden. Niemand habe gewusst, wo durch fahren. Plötzlich habe er sie mit der Hand gegen Mund und Backe geschlagen. Er habe einmal geschlagen, sie glaube mit der rechten Hand. Sie seien zu jenem Zeitpunkt in der 80er-Zone gewesen. Es sei in der Gegend von H._____ gewesen, aber wo genau, wisse sie nicht mehr. Sie seien zwischen 70 und 80 km/h gefahren. Auf die Frage, wie kräftig der Schlag gewesen sei, erwidert sie sodann, es habe recht gebrannt. Sie glaube, dass sie mit dem Zahn die Lippe verletzt habe. Es habe leicht geblutet. Es habe nur kurz geblutet. Sie habe nachher weiter gesprochen, da habe es geblutet. Ob des Schlages sei sie erschrocken. Ihr seien gerade die Tränen in die Augen geschossen. Er habe das gemerkt und gesagt, sie solle anhalten, sonst mache sie einen Unfall. Mit einem Schlag ins Gesicht habe sie nicht gerechnet. Der Streit vorher sei nicht so heftig gewesen. Darauf angesprochen, ob sie durch den Schlag in der sicheren Bedienung des Autos eingeschränkt gewesen sei, gab sie an, nicht so sehr. Sie habe schon ein bisschen mit den Händen gezuckt, aber sie habe sich auf die Strasse konzentrieren müssen. Es habe zu jener Zeit Gegen- verkehr gehabt (Urk. HD 21/8 S. 1 ff). Weiter wurde G._____ danach gefragt, ob die Strecke kurvig oder gerade und übersichtlich gewesen sei, worauf sie angab, die Strecke sei gerade gewesen, um dann mit der Bemerkung "wissen sie was?", zu ihren weiteren Aussagen überzuleiten. Sie habe in jener Zeit noch nicht zu- sammen mit dem Beschuldigten gewohnt. Sie habe die Wohnung gekündigt ge- habt. Aber sie habe erst vorgehabt, einzuziehen. Sie habe warten müssen, dass sie einen Nachmieter habe. Beim Streit habe er immer gesagt, sie müsste gar nicht bei ihm wohnen kommen. Es sei kurz vor dem Einzug bei ihm gewesen. Es sei schwierig, weil es schon lang her sei. Sie erinnere sich an den Ausspruch "Du muesch gar nüme cho zu mir go wohne". Sie habe gedacht, was sie jetzt bloss machen sollte; sie habe die Wohnung gekündigt gehabt. Schliesslich gab sie auf entsprechende Frage an, sie denke schon, dass die Gefahr eines Unfalls bestan-

- 15 - den habe. Es sei so, sie habe den Schmerz gehabt, aber es sei wichtig gewesen, dass sie weiterfahren könne und niemanden verletze. Sie habe verschiedene Ge- danken gehabt. Sie habe sich auf die Strasse konzentrieren müssen (Urk. HD 21/8 S. 5ff.). 4.2 Der Beschuldigte bestätigte am 30. September 2008 erstmals durch die Polizei befragt, auf den allgemeinen Vorhalt, seine Freundin habe angegeben, dass sie seit Mitte August von ihm tätlich angegangen worden sei, zunächst, dass es zutreffe, dass er gegen G._____ tätlich geworden sei. Die Tätlichkeiten seien jedoch von ihr ausgegangen (Urk. ND 2/6 S. 1). Erstmals sei es im August zu Tät- lichkeiten gekommen, er denke, es sei Mitte August gewesen (Urk. ND 2/6 S. 1). In der Folge schilderte er zwei Vorfälle, wobei gemäss seiner Schilderung zu- sammengefasst die Aggression jeweils von G._____ ausgegangen war. Eine Auseinandersetzung bei einer Autofahrt erwähnte er nicht und bestätigte auf ent- sprechende Frage, dass es sich bei den geschilderten Vorfällen seines Wissen um die beiden einzigen gehandelt habe (Urk. ND 2/6 S. 2f.). Damit konfrontiert, dass G._____ angegeben habe, dass der Beschuldigte ihr nach einem verbalen Streit eine Ohrfeige gegeben habe, als sie vor ca. zwei Monaten mit dem Auto seine Mutter in H._____ hätten besuchen wollen, gab er sodann zu Protokoll, dass sie in H._____ gewesen seien. G._____ habe ihn beschimpft, da er ihrer Ansicht nach falsch gefahren sei. Dabei habe er ihr mit seiner rechten Hand an den Kiefer gefasst und ihren Kopf gegen sich gedreht, um ihr zu sagen, dass der Umweg wegen einer Umleitung zustandegekommen sei. Er habe ihren Kopf zu sich gedreht, um sicher zu gehen, dass sie ihm zuhören würde. Geschlagen habe er sie nicht (Urk. ND 2/6 S. 3). Auch den Vorfall, bei welchem er G._____ nach deren Aussagen gewürgt hatte, stellte er in Abrede (Urk. ND 2/6 S. 3). Im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 5. August 2009 wurde der Beschul- digte erneut mit den Aussagen von G._____ konfrontiert, wonach es zwischen ihnen zu Streitigkeiten gekommen sei, in deren Verlauf, der Beschuldigte sie ge- schlagen habe, wobei Auslöser jeweils seine Eifersucht oder die Tatsache gewe- sen sei, dass es in alltäglichen Situationen nicht so gelaufen sei, wie er es sich vorgestellt habe. Der Beschuldigte verwies darauf zunächst auf einen Brief, in

- 16 - welchem er geschrieben habe, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Auf wie- derholte Frage blieb er dabei, sich nicht genug daran erinnern zu können; dann- zumal sei er nicht eifersüchtig gewesen. Die Gründe für die Auseinander- setzungen seien schwierig zu definieren. Was er sagen könne sei, dass G._____ ihn, genauer sein E-Mail und sein Handy, kontrolliert habe. Konkret mit den Aus- sagen von G._____ zu den Geschehnissen anlässlich der Autofahrt nach H._____ konfrontiert, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er bleibe bei dem, was er damals bei der Stadtpolizei gesagt habe. Auf die Frage, was das für eine Aussage gewesen sei, erklärte er in der Folge, das wisse er nicht. Weiter befragt gab er an, er könne sich an die Fahrt nach H._____ erinnern. Er könne sich daran erinnern, dass sie gestritten hätten. Ansonsten bleibe er bei dem, was er gesagt habe. Auf Vorhalt der Aussage von G._____, er, der Beschuldigte, habe laut geredet und sich aggressiv verhalten, bemerkte der Beschuldigte, sie seien beide laut gewe- sen. Es sei um den Weg gegangen. Sie habe einen anderen Weg fahren wollen und er habe einen anderen Weg nehmen wollen. Seiner Meinung nach, sei er nicht aggressiv gewesen. Er habe laut geredet, aber er sei nicht aggressiv gewe- sen. Auf die Frage, was nun mit dem Schlag gewesen sei, hielt der Beschuldigte fest, das habe er bereits vorher gesagt; er bleibe bei dem, was er vorher gesagt habe. Was er der Stadtpolizei gesagt habe, wisse er nicht mehr so genau. Er wol- le nicht so genaue Angaben machen, weil er nicht mehr so genau wisse, wie es gewesen sei und weil er bei den Aussagen bleibe, die er bei der Stadtpolizei Win- terthur gemacht habe (Urk. HD 19/6 S. 1ff.). Im Rahmen seiner Stellungnahme zu den Aussagen von G._____ anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin führte der Beschuldigte unter anderem aus, das mit dem Auto sei so gewesen: Sie seien bei einem Stopp gewesen, bevor sie auf eine Hauptstrasse gekommen seien. Sie hätten gestritten. Er wisse nicht mehr, aber irgendwann habe sie ihn angeschrien, er wisse nicht mehr, warum. Er habe sie auch angeschrien. Er habe sie kurz am Kinn angefasst. Sie seien am Stopp ge- standen und hätten über den Weg diskutiert. Nachher seien sie rechts in die Hauptstrasse abgebogen. Es habe Umleitungen gegeben. Sie habe zu weinen begonnen. Er habe ihr gesagt, sie solle anhalten, weil sie geweint habe (Urk. HD 21/9 S. 2).

- 17 - Anlässlich der Schlusseinvernahme verwies er auf seine bisherigen Aussagen. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er sodann, dass er seine Mutter zusammen mit G._____ an einem Sonntag im Juli/August 2008 in H._____ besucht habe. G._____ sei gefahren. Sie hätten sich gestritten bzw. über den Weg diskutiert. Sie hätten an einem Ort angehalten, wo es ein Restaurant gehabt habe. Es habe abgelegen gelegen. Sie hätten dort die Karte studiert. Nicht richtig sei, dass er G._____ geschlagen habe. Als sie rechts bei diesem Restau- rant angehalten habe, habe ihn G._____ angeschrien und beschimpft. Da habe er sie am Kinn gepackt und ihr gesagt, sie solle ihn nicht anschreien oder beschimp- fen. Das habe er gemacht. Während der Fahrt habe er sie nie geschlagen. Das wäre für entgegenkommende Fahrzeuge auch sehr gefährlich gewesen (Prot. I S. 40ff.). 5.1 Dass der Beschuldigte aufgrund seiner Stellung im Strafverfahren grund- sätzlich durchaus ein legitimes Interesse daran hat, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, versteht sich von selbst. G._____ sagte zwar unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB als Zeugin aus und verzichtete darauf, gegen den Beschuldigten Strafantrag zu stellen. Dennoch handelt es sich bei ihr nicht um eine unbeteiligte Tatzeugin. Auch ihren Aussagen ist daher grundsätzlich mit besonderer Vorsicht zu begegnen. Entscheidend für den Ausgang dieses Verfahrens sind aber nicht allgemeine Überlegungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und von G._____, sondern der materielle Inhalt ihrer Aussagen. 5.2 Ohne sämtliche Überlegungen der Vorinstanz wiederholen zu wollen oder zu müssen (Urk. HD 70 S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist festzuhalten, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten in der Tat höchst problematisch ist. Seine Aussagen sind bruchstückhaft und weder konstant noch inhaltlich stimmig. Wie sich aus der vorstehenden Wiedergabe seiner Aussagen ergibt, schilderte er den Ablauf der Geschehnisse stets anders. So gab er zunächst an, dass sie bei einem Stopp gestanden seien, als es zum Streit gekommen sei, behauptete dann aber in der folgenden Einvernahme, sie hätten bei einem Restaurant angehalten, um eine Karte zu studieren und da sei es zum Streit gekommen. Die Aggressionen, die zu

- 18 - einem Streit führten, sollen dabei gemäss Aussagen des Beschuldigten jeweils klar von G._____ ausgegangen sein, was den Eindruck entstehen lässt, dass er G._____ in einem möglichst schlechten Licht darstellen will. Die Ungereimtheiten in der Darstellung des Beschuldigten lassen es jedenfalls nicht zu, dies entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Prot. II S. 13), diese ohne Skepsis für die Entscheidung zu übernehmen. Die Aussagen von G._____ demgegenüber sind mit der Vorinstanz und entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Prot. II S.

12) im Kerngeschehen als konstant und in sich logisch zu bewerten. Die von der Verteidigung vorgebrachten Einwände (Prot. II S. 13) betreffen nicht den Kern- gehalt, weshalb sie vorliegend nichts daran ändern, dass die Ausführungen von G._____ authentisch wirken und zahlreiche Realitätsmerkmale aufweisen. Es fällt auch auf, dass sie den Beschuldigten nie übermässig belastete. So erklärte sie, nachdem sie begonnen habe zu weinen, habe der Beschuldigte ihr gesagt, sie solle auf die Seite fahren, sonst mache sie noch einen Unfall. Sie betonte auch, dass er ihr nicht gedroht habe. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der ein- geklagte Sachverhalt aufgrund der glaubhaften Darstellung von G._____ erstellt ist.

6. Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes durch Staatsanwalt- schaft und Vorinstanz als grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist zutreffend (Urk. HD 70 S. 31f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung hat die rechtliche Würdigung im Berufungsverfahren grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt. Sie hat bezüglich grober Verletzung von Verkehrsregeln lediglich ausgeführt, G._____ habe nicht selber ausgesagt, dass der Beschuldigte ihr in dem Moment eine Ohrfeige gegeben habe, als sie mit einer Geschwindigkeit von 70 oder 80 km/h gefahren sei (Prot. II S. 13 f.). Diesbezüglich ist auf die Antwort von G._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hinzuweisen, in wel- cher sie klar aussagte, sie sei zwischen 70 und 80 km/h gefahren, als der Be- schuldigte sie geschlagen habe (vgl. Urk. HD 21/8 S. 4). Es besteht kein Anlass an dieser Aussage zu zweifeln, ansonsten auch ihre Aussage keinen Sinn machen würde, wonach der Beschuldigte ihr gesagt haben soll, sie solle auf die Seite fahren, sonst mache sie noch einen Unfall. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Lenkerin G._____, die mit einer Geschwindigkeit von

- 19 - 70 bis 80 km/h fuhr, ins Gesicht geschlagen hat und somit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf genommen hat.

7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte anklagegemäss der groben Ver- letzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. III. (Sanktion)

1. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach handelte und verschiedene Delikte begangen hat, mithin echte Konkur- renz zwischen den Delikten vorliegt. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die schwerste Tat vorerst eine Einsatzstrafe festzulegen und in der Folge wegen den andern zu beurteilenden Taten durch Asperation zur Strafe für die Tatkomponen- ten zu gelangen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3.2. und 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1.). Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010; 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.2.2, 6B_297/ 2009 vom

14. August 2009 E. 3.3.1 und 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.2.2, mit Hinweis auf Jürg-Beat Ackermann, BSK Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Art. 49 N 46 f.; vgl. auch BGE 127 IV 101 E. 2b; BGE 116 IV 300 E. 2b/aa zu Art. 68 Ziff. 1 aStGB). Das Asperationsprinzip kommt nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum

- 20 - Zug. Muss das Gericht einerseits für ein Vergehen eine Freiheits- oder Geldstrafe, andererseits für eine Übertretung eine Busse aussprechen, ist Art. 49 Abs. 1 StGB nicht anwendbar. Übertretungen sind somit stets mit Busse zu ahnden, selbst wenn gleichzeitig eine Verurteilung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens erfolgt (Urteile des Bundesgerichts 6B_65/2009 vom 13.07.2009 E. 1.2 und 6B_890/2008 vom 6.4.2009 E. 7.1). Bei Konkurrenz von Strafänderungsgründen sind alle zu berücksichtigen. Mehrere Strafschärfungsgründe führen zu qualifizierter Erhöhung der Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens. Treffen Strafschärfungs- und -milderungsgründe zusammen, kompensieren sie sich mindestens teilweise (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 28 zu Art. 47 StGB und N 4 vor Art. 48 StGB). 2.1 Das Gesetz sieht sowohl für die Erpressung im Sinne vom Art. 156 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 17) wie für die Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 10) eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die meisten weiteren Delikte (Vergehen), für welche der Beschuldigte zu bestrafen ist, sind mit drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht (Art. 123, 180, 181, 186, 197 Ziff. 3 StGB sowie Art. 90 Ziff. 2 SVG). Lediglich bezüglich des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen sieht das Gesetz bloss Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor (Art. 179ter Abs. 1 StGB). Für die Übertretungen ist - wie erwähnt - eine separate Busse aus- zufällen. 2.2 Bei der Strafzumessung ist vom Strafrahmen für die gemessen an der abstrakten Strafandrohung schwerste Straftat auszugehen, vorliegend also von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Da eine Überschreitung des ordentlichen oberen Strafrahmens nicht zur Diskussion steht, erübrigt sich ein Eingehen auf den theoretisch möglichen, geschärften Strafrahmen nach Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 136 IV 55 E. 58).

- 21 - 3.1 Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). 3.2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Was im Einzelnen über das Mass des Verschuldens entscheidet, welche Momente in diesem Zusammenhang stehen und wie diese zu berücksichtigen sind, lässt sich kaum in allgemeiner Weise umschreiben. Fest steht, dass sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss und dass bei der Tatkomponente insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen zu berück- sichtigen sind. Das Mass des Verschuldens variiert mit anderen Worten u.a. mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modali- täten der Tatbegehung, dem Grad der Verwerflichkeit des Motivs und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Verschuldensmindernd wirkt sich dabei nach ausdrücklicher gesetzlicher Anord- nung eine verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) aus. Ausserdem wirkt sich verschuldensmindernd aus, wenn ein Täter aus achtenswerten Beweg- gründen, in schwerer Bedrängnis, unter dem Eindruck einer schweren Drohung oder auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, gehandelt hat bzw. wenn der Täter durch das Verhalten der verletz- ten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist oder in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat. Eben- falls wirkt sich verschuldensmindernd aus, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt oder das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat

- 22 - (Art. 48 StGB). Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln angelastet werden kann oder denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begangen hat (Art. 11 Abs. 4 StGB). Verschuldensrelati- vierend wirken sich schliesslich Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB), Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der Rechtsirrtum (Art. 21 StGB), die tätige Reue (Art. 23 Abs. 4 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) aus (vgl. zum Ganzen BGE 136 IV 55 Erw. 5.5 und 5.6). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponenten innerhalb des Strafrahmens steht dem Richter ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Trech- sel, Praxiskommentar, a.a.O., N 35 zu Art. 47 StGB; BGE 129 IV 21). Dabei ist er nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie er die einzelnen Straf- zumessungsfaktoren berücksichtigt. Er hat aber das Gesamtverschulden zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Sodann ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypotheti- sche) Strafe zu bestimmen, die dem Verschulden entspricht. 3.3 Die so ermittelte Tatschuld ist dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher verschuldensunabhängiger Täterkomponenten zu erhöhen oder herabzusetzen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Strafreduzierend können sich unter letzterem Titel zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie Reue und Einsicht auswirken, straferhöhend sind hingegen beispielsweise das Begehen mehrerer Delikte (Art. 49 Abs. 1 StGB), Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufendem Strafverfahren zu berücksichtigen. Als verschuldensunabhängige Tat- komponente ist sodann beispielsweise die lange Dauer des Verfahrens und die Verletzung des Beschleunigungsgebotes (vgl. BGE 130 IV 55) sowie ein allfälliger vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB strafmindernd zu berück- sichtigen. 4.1 Verschuldensmässig steht im konkreten Fall der Vorwurf der Freiheits- beraubung gemäss Anklageziffer 10 im Vordergrund.

- 23 - 4.2 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sach- schaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, a.a.O., N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Stefan Trechsel, Praxiskommentar, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47 StGB; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetz- buch, 18.A., Zürich 2010, N 8 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Freiheitsberaubung (Anklageziffer 10) nicht völlig losgelöst vom ganzen inkriminierten Vorfall gesehen werden kann. Die Vorinstanz hat richtig gesehen (Urk. HD 70 S. 43 unter Ziffer 2.3.), dass die Freiheitsberaubung an sich nur kurze Zeit gedauert hat. Der genaue Zeitrahmen konnte nicht geklärt und dementsprechend die Anklage nicht näher präzisiert werden. Jedenfalls fand während der Freiheitsberaubung auch noch die versuchte Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten C._____ und die Nötigung statt (Anklageziffern 11. und 12.). Aufgrund des einheitlichen Tatgeschehens - Ziel des Beschuldigten war letztlich die Kontrolle des Mobiltelefons der Geschädigten C._____ - rechtfertigt es sich, für diese drei Delik- te zusammen eine Einsatzstrafe zu bestimmen. Auch wenn die Freiheitsberau- bung nicht sehr lange dauerte, erzwang der Beschuldigte das Verbleiben der Ge- schädigten C._____, obwohl diese mündlich und durch konkludentes Handeln (Drücken der Türklinge) zu erkennen gab, dass sie die Wohnung verlassen wollte. Der Beschuldigte verlangte wiederholt und mit Nachdruck die Herausgabe der SIM-Karte durch die Geschädigte C._____. Nachdem sich die Geschädigte die- sem Ansinnen widersetzte, wurde der Beschuldigte handgreiflich und schlug sie gegen die Wand. Als er sein Ziel nicht erreichte, würgte der Beschuldigte die Ge- schädigte während ca. 10 Sekunden. Gemäss erstelltem Sachverhalt befand sich

- 24 - die Geschädigte dabei in potentieller Lebensgefahr. Dieses massive Vorgehen des Beschuldigten gegen die Geschädigte C._____ in der abgeschlossenen Wohnung wiegt letztlich nicht unerheblich. Dass es bei der Körperverletzung lediglich bei einem Versuch geblieben ist, ist wohl mehr dem Zufall zu verdanken als dem Verhalten des Beschuldigten. Jedenfalls führt das nur in einem geringen Umfang zu einer Relativierung des Verschuldens. In objek- tiver Hinsicht ist für diese zusammenhängende Tathandlung (Einschliessen, Wür- gen und Nötigen) von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 4.3 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tat- schwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurech- nungs- beziehungsweise Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Hand- lungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tat- vorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe) zu berücksichtigen. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Ging das Gutachten vom 21. November 2009 noch davon aus, dass beim Beschuldigten eine in knapp leichtem Grade Verminderung der Fähigkeit zum Handeln gemäss dieser Einsicht bestand (Urk HD 24/7 S. 94 oben), so hält das neue Gutachten fest, dass beim Beschuldigten zwar narzisstische Persönlich- keitszüge vorliegen, diese aber die Diagnoseschwelle für eine Persönlichkeits- störung nicht erreicht haben. Nachdem der Beschuldigte, wie das Gutachten fest- gestellt hat, bei der Begehung der Delikte weder in der Einsichts- noch in der Steuerungsfähigkeit in forensisch relevanter Weise beeinträchtigt gewesen ist (vgl. Urk. HD 109 S. 73), kommt vorliegend auch keine Verminderung der Schuld- fähigkeit, die das objektive Verschulden relativieren würde, in Betracht.

- 25 - Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Motiv des Beschuldigten in seiner ungebändigten Eifersucht zu suchen ist (Urk. HD 70 S. 44). Sein Tatmotiv war mithin rein selbstsüchtiger Art. In subjektiver Hinsicht ist weiter festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als das Ver- schulden eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt. Dies ist beim Verschulden zu berücksichtigen, wiegt dieses doch dann geringer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, Erw. II. 7.5. und Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, N 89 zu Art. 47 StGB). Die Freiheitsberaubung und die Nötigung hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz durchgeführt. Lediglich bezüglich der versuchten Körperverletzung kann dem Beschuldigten eventualvorsätzliche Tatbegehung zugebilligt werden. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten in sehr leichtem Masse relativiert. Das Verschulden wiegt somit nicht mehr leicht, liegt aber noch nicht im mittleren Bereich. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schweren Ver- schulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters aus- zusprechen (Wiprächtiger in BSK StGB I, N 15 zu Art. 47 StGB). Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypotheti- sche) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung (Anklageziffer 10.), die versuchte Körperverletzung (Anklageziffer 11.) und die Nötigung (Anklageziffer 12.) ist mithin auf 12 Monate festzusetzen. 4.4 Die Einsatzstrafe ist folglich unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 4.4.1. Zweit schwerstes Delikt ist die Erpressung (Anklageziffer 17): Objektiv ist der Deliktsbetrag mit CHF 250.-- noch gering. Bei reinen Vermögensdelikten

- 26 - läge noch die Privilegierung von Art. 172ter StGB vor. Bei Vermögensdelikten ist der Deliktsbetrag (neben anderen) ein Faktor, der die Höhe der Strafe mitbe- stimmt (Urteil des Bundesgerichtes 6S.263/2002 vom 27. Oktober 2003 E. 6.2.3.; BGE 118 IV 18; Trechsel, Praxiskommentar, a.a.O., N 18 zu Art. 47 StGB). Von diesem Blickwinkel her läge die Erpressung in objektiver Hinsicht sicher am unteren Rand des Strafrahmens. Anders sieht es von der Bedrohungslage her aus. Der Beschuldigte bedrohte sein Opfer damit, er werde "ihr Leben kaputt" machen und dafür besorgt sein, dass sie ihre Lehrstelle verliere. Zudem waren diese Drohungen eingebettet in weitere psychische und physische Übergriffe auf das Opfer. Objektiv wiegt das Delikt deshalb nicht mehr ganz leicht. Subjektiv war auch dieses Delikt getragen von seiner Eifersucht. Der Beschuldigte wollte sich nicht im herkömmlichen Sinn bereichern, sondern seine Aufwendungen für Geschenke zurückerhalten; was zwar auch eine unrechtmässige Besserstellung beinhaltet, aber nicht auf eine eigentliche Gewinnsucht schliessen lässt. Das würde allein betrachtet wohl zu einer Strafe von 3-4 Monaten führen. 4.4.2 Bezüglich der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 3) ist in objek- tiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass es sich um einen rabiaten Angriff auf die Geschädigte B._____ handelte, mit starkem Würgen und Herumwerfen, woraus doch einige Verletzungen resultierten. In subjektiver Hinsicht ist hier, wie auch im Zusammenhang mit sämtlichen folgenden Delikten zu berücksichtigen, dass das Tatmotiv rein selbstsüchtiger Art war. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Gewaltausbrüche jeweils lediglich aufgrund seiner Eifersucht erfolgten. Nachdem diese einfache Körperverletzung am 16. Juni 2009 in der Wohnung der Geschädigten B._____ stattfand und dort auch der Hausfriedensbruch (Anklage- ziffer 1 und Anklageziffer 4) sowie diverse teilweise versuchte Nötigungen (Ankla- geziffern 2, 5 und 7) und Drohungen (Anklageziffer 6) stattfanden, rechtfertigt es sich, für diese Delikte eine gemeinsame Einsatzstrafe zu bestimmen. Der Be- schuldigte verblieb 6 Stunden gegen den Willen der Geschädigten in der Woh- nung. Er bedrohte dabei B._____ mehrfach massiv - auch mit dem Tod - diese Drohungen waren kombiniert mit der erwähnten einfachen Körperverletzung von erheblichem Gewicht. Bezüglich der Nötigung (Anklageziffer 2) hat die Vorinstanz eine Abschwächung des Sachverhaltes vorgenommen und nur ein Würgen als

- 27 - Nötigungsmittel gesehen (Urk. HD 70 S. 8 Ziffer 2). Schliesslich ist zu berücksich- tigen, dass es sich bei der einten an diesem Abend erfolgten Nötigung um einen Versuch handelte. Diese Delikte würden insgesamt zu einer Strafe von rund 8 Monaten führen. 4.4.3 Auch bezüglich der einfachen Körperverletzungen (Anklageziffer 18 und 19) fällt insbesondere das brutale Vorgehen des Beschuldigten auf. Nachdem sich die Geschädigte C._____ wehren wollte, da ihr der Beschuldigte drei Ohrfeigen gegeben hatte, würgte er die Geschädigte und gab ihr einen Faustschlag in den Bauch und einen Fusstritt, als sie am Boden lag. Zu berück- sichtigen ist allerdings, dass das Würgen nur kurz andauerte und daraus resultie- rende Verletzungen nicht bewiesen sind. Für dieses Delikt wäre eine Strafe im Bereich von einem Monat angemessen. 4.4.4 Im Zusammenhang mit der versuchten Körperverletzung in Anklage- ziffer 29 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Geschädigte G._____ würgte, ihr ein Kissen ins Gesicht drückte, wodurch sie keine Luft mehr bekam und ihr den Kehlkopf zusammendrückte. Diese gemäss Anklagesachverhalt po- tentiell lebensgefährlichen Handlungen führten nur zufällig zu keinen Verletzun- gen und würden für sich alleine betrachtet eine Strafe in der Höhe von rund drei Monaten rechtfertigen, unter Berücksichtigung, dass es beim Versuch geblieben ist. 4.4.5 Die Drohung in Anklageziffer 15, die - wie in der Anklage vermerkt - vor dem Hintergrund der Vorgeschichte zu sehen ist, ist von erheblichem Gewicht, nicht zuletzt da der Beschuldigte der Geschädigten C._____ zu bedenken geben, dass er sie kaputt machen werde. Eine Strafe von rund zwei Monaten wäre angemessen. 4.4.6 Die Nötigung in Anklageziffer 22 unter dem Eindruck der vorangehen- den versuchten Körperverletzung, ist nicht unerheblich. Für diese Drohung wäre eine Strafe von rund einem Monat auszusprechen.

- 28 - 4.4.7 Bezüglich Pornographie (Anklageziffer 31 und 32) ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte von Dezember 2007 bis März 2008 zur Befriedigung seiner Bedürfnisse mehrfach Filmdateien heruntergeladen hat, welche, insbe- sondere aufgrund der Titel der Filmdateien, deutlich erkennbar Sexszenen mit Kindern enthielten. Das würde allein betrachtet wohl zu einer Strafe von rund zwei Monaten führen. 4.4.8 Bei der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffer 27 ) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Geschädigten G._____ einen Schlag ins Gesicht verpasst hat, obwohl diese mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 Km/h ein Fahrzeug am lenken war. Durch das Verhalten des Beschuldigten entstand eine akute Kollisionsgefahr. Für dieses Delikt alleine wäre eine Strafe im Bereich von ca. zwei Monaten auszusprechen. 4.4.9 Nicht gross ins Gewicht fällt schliesslich das unbefugte Aufnehmen des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und B._____ (Anklageziffer 30). 4.4.10 Bei den übrigen Delikten (Anklageziffern 14, 16, 28, 33 und 34), han- delt es sich um Übertretungen, für welche zwingend eine Busse auszusprechen ist (vgl. Erw. 4.6.5.). 4.5 Es wurde aufgezeigt, dass für die Freiheitsberaubung zum Nachteil von C._____ eine Einsatzstrafe im Bereich von 12 Monaten angemessen erscheint. Es ist nun unter Einbezug der anderen Strafen die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aufgrund der Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 30 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 4.6 Was die Täterkomponente betrifft, ist bezüglich Vorleben des Beschuldigten auf die Untersuchungsakten, das psychiatrische Gutachten und auf die Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid (Urk. HD 70 S. 42 Ziffer 2.2.) zu verweisen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er eine Freundin habe, mit der er seit Oktober 2011 ein Kind habe. Er wohne

- 29 - nun auch mit der Familie zusammen. Er habe zudem seinen Beruf gewechselt. Seine berufliche Zukunft sehe er als Personalberater (Urk. HD 88 S. 2 ff.). Resümiert lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, die über das hinaus gehen würden, was bei der Abhandlung der subjektiven Tatschwere ausgeführt wurde. 4.6.1 Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe erwirkt. Gemäss gefestigter Recht- sprechung messen die Gerichte dem Umstand, dass der Täter durch Vorstrafen (auch im Ausland: BGE 105 IV 226 und Trechsel, Praxiskommentar, a.a.O., N 30 zu Art. 47 StGB; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 14 zu Art. 47 StGB samt Zitaten) oder nur schon durch frühere Strafverfahren gewarnt worden war, straferhöhende Wirkung zu (vgl. dazu auch Wiprächtiger in BSK StGB I, N 104 zu Art. 47 StGB). Dabei spielt es für die grundsätzliche Berücksichtigung als Straf- zumessungsfaktor keine Rolle, ob mit dem früheren Entscheid eine Busse oder eine Freiheitsstrafe ausgefällt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6S.26/2002 vom 17. Juli 2002). An dieser Rechtsprechung hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest (BGE 121 IV 62, 122 IV 241) . Insbesondere die Tatsache, dass der Täter später ähnliche Handlungen began- gen hat, zeugt von einer, trotz der erhaltenen Strafe nicht eingetretenen Besse- rung, was als erschwerender Umstand zu berücksichtigen ist (Pra 86 Nr. 26 S. 151 lit. c). Ein Delinquieren trotz mehreren einschlägigen Vorstrafen zeugt von einer gewissen Renitenz und wirkt erheblich straferhöhend (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.3. und 6B_954/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.2. unter Hinweis auf BGE 121 IV 49 E. 2d/cc). Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass. Die - im Wesentlichen nicht einschlägige - Vorstrafe des Beschuldigten ist auf jeden Fall straferhöhend zu gewichten. 4.6.2 Der Beschuldigte hat - was die Vorinstanz soweit ersichtlich bei der

- 30 - Strafzumessung nicht berücksichtigt hat - zudem während der laufenden Probe- zeit der Vorstrafe sowie während der laufenden Strafuntersuchung im vorliegen- den Verfahren wiederum delinquiert, was ebenso straferhöhend zu berücksichti- gen ist (vgl. BGE 134 IV 241 E. 4.3.; Wiprächtiger in BSK StGB I, N 136 zu Art. 47 StGB; Stefan Trechsel, Praxiskommentar, a.a.O., N 23 zu Art. 47 StGB). Es verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, die erneute Straffälligkeit während der laufenden Probezeit neben der Vorstrafe als weiteren Straf- erhöhungsgrund zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_765/2008 vom 7. April 2009 E. 2.1.2.). 4.6.3 Worin die Vorinstanz die erhebliche Strafempfindlichkeit des Beschul- digten gesehen haben will (Urk. HD 70 S. 42 unten), erklärt sie nicht näher. Ledig- lich die Schreiben des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft und die Schilde- rungen, wie schlecht es ihm gehe, können das jedenfalls nicht begründen. Ein Freiheitsentzug ist für jeden Häftling eine einschneidendes Erlebnis und nur die allerwenigsten leiden nicht darunter. Mit der neu ins Gesetz aufgenommenen Formulierung (Art. 47 Abs. 1 StGB) wird die Strafempfindlichkeit eines Täters angesprochen. Es ist unbestritten, dass gewisse Täter vom Strafvollzug besonders hart betroffen sein können, weshalb eine solche besondere Strafempfindlichkeit im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Üblicherweise wird dies bereits im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt, wobei sie sich bei genauer Betrachtung nicht auf das Verschulden bezieht, sondern auf das den Täter treffende Mass an Strafe. Das Bundesgericht (Entscheid 6S.703/1995 vom 26.3.1996) hat ausgeführt, die Straf- empfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzumes- sungsfaktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheit- lichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwer- kranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen. Es gehe darum, Gleichheit in dem Sinne herzustellen, dass gleiches Verschulden mit einem gleichen Mass an Übelszuführung geahndet werde. Die Schwere dieses Übels könne auch von der persönlichen Situation des Betroffenen abhängen (Wiprächti- ger in BSK StGB I, Basel 2003, N 95 zu Art. 63 aStGB; Wiprächtiger im BSK

- 31 - StGB I, N 117 ff. zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht hatte sich auch mit der Frage der Relevanz der familiären Situation zu befassen. Im bereits zitierten Ent- scheid vom 26. März 1996 verneinte es eine zu einer Strafreduktion führende Strafempfindlichkeit infolge Verheiratung. Ein langer Strafvollzug werde zwar den Ehepartner hart treffen, doch sei dies eben eine unmittelbare Auswirkung einer unbedingten Freiheitsstrafe. Im Entscheid 6S.5/2000 vom 21. Februar 2000 berücksichtigte das Bundesgericht dann eine etwas erhöhte Strafempfindlichkeit aus familiären Gründen. Dennoch bleibt festzuhalten, dass die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe zwar für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Angeklagten mit einer gewissen Härte verbunden ist, dies als unmittelbar gesetz- mässige Folge jeder Sanktion jedoch nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd berücksichtigt werden darf. Dies wurde bei- spielsweise als gegeben erachtet, als ein Kind 15 Tage nach einer Verhandlung geboren wurde. Im Entscheid 6S.750/1996 vom 13. März 1996 hielt das Bundes- gericht wiederum dafür, eine Mutter von zwei Kindern sei erhöht strafempfindlich, wobei die Strafreduktion jedoch nur gering ausfiel. Im Entscheid 6P.32/2007 resp. 6S.76/2007 vom 29. Juni 2007 (Erw. 5.2.5.) führte das Bundesgericht folgendes aus: „Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer eine leicht erhöhte Straf- empfindlichkeit zugebilligt, da er eine Familie mit drei kleinen Kindern habe. Der Beschwerdeführer findet, damit werde seine Situation bagatelli- siert; mit dem ausgesprochenen Urteil werde seine Familie mit grösster Wahrscheinlichkeit nachhaltig zerstört, und er müsse dann mit der Verant- wortung leben, seine Ehefrau und die Kinder in eine Lage gebracht zu haben, in welcher sie auf finanzielle Hilfe Dritter oder der öffentlichen Hand angewiesen seien. Die Situation des Beschwerdeführers ist keineswegs eine besondere: die Verurteilung eines Familienvaters zu einer unbedingten Strafe stellt für die Angehörigen in aller Regel eine Belastung dar, namentlich auch wenn dessen Einkommen die Familie ernährte. Dies sind keine ausserordentlichen Umstände, sondern die normalen Nebenfolgen einer unbedingten Freiheits- strafe, denen das Obergericht ausreichend Rechnung getragen hat, indem es dem Beschwerdeführer eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zubilligte.“ In einem aktuelleren Entscheid hat sich das Bundesgericht auch zur behaupteten Strafempfindlichkeit einer Mutter mit einem kleinen Kind geäussert (Urteil des Bundesgerichtes 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010, E. 1.4.2.):

- 32 - "1.4.2 Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmit- telbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken (vgl. Urteil 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5 mit Hinweisen). Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Es ist nicht zu bestreiten, dass ein Strafvoll- zug für die Beschwerdeführerin sowie ihren Sohn, welchen sie derzeit allei- ne betreut, eine Belastung darstellt. Denn das Kind wird während des Straf- vollzugs der Beschwerdeführerin auf eine Fremdbetreuung angewiesen sein und von seiner Mutter als Bezugsperson vorübergehend getrennt leben. Dies stellt jedoch eine unvermeidbare Konsequenz der freiheitsentziehenden Sanktion dar, welche sich die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen, als sie schwanger war, vor Augen führen musste. Dass sich eine Fremdbetreuung nicht in angemessener Weise gewährleisten liesse, bringt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht vor. Nichts herleiten kann sie aus dem Umstand, dass ihr Kontakt zur Tochter durch den Strafvollzug massvoll limitiert wird. Denn dieser ist aufgrund ihrer Straftaten bereits jetzt erheblich eingeschränkt. Die Vorinstanz durfte bei dieser Sachlage eine über das normale Mass hinausgehende Strafempfindlichkeit der Beschwerde- führerin verneinen, ohne ihr Ermessen zu verletzen." Beim Beschuldigten, der im Oktober 2011 Vater geworden ist, liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch keine Konstellation mit aussergewöhn- lichen Umständen vor, welche eine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen vermöchte. 4.6.4 Bezüglich des Nachtatverhaltens kann auf die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid (Urk. HD 70 S. 43 Absatz 1) verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich zudem - was sich zu seinen Gunsten auswirken muss - freiwillig in eine Therapie begeben und diese während eines halben Jahres besucht (Urk. HD 88 S. 8). Die Beurteilung der Täterkomponente ergibt insgesamt, dass die straferhöhenden Faktoren leicht überwiegen, weshalb die Einsatzstrafe auf 33 Monate zu erhöhen ist. 4.6.5 Bezüglich Übertretungen, für welche eine Busse auszusprechen ist, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 70 S. 44). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten eine Busse in der Höhe von Fr. 2'000.– ebenfalls recht- fertigen.

- 33 - 4.7 Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu bestrafen mit 33 Monaten Frei- heitsstrafe, wovon 154 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–. Entgegen der Ansicht der Verteidigung erfolgt die Erhöhung der von der Vorinstanz festgelegten Strafe nicht nur daher, da vorliegend eine verminderte Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht mehr ich Frage kommt (Urk. HD 123 S. 2), sondern weil diese Strafe der ermittelten Tat- schuld und der Täterkomponente entspricht. IV. (Vollzug)

1. Das Bezirksgericht Winterthur hat den Vollzug der von ihr ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgeschoben. Nachdem vorliegend eine Strafe von über 2 Jahren auszufällen ist, kommt ein vollständig bedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht mehr in Frage. Es ist aber zu prüfen, ob dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden kann. 2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). 2.2 Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein ent- sprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewäh- rung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in

- 34 - voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraus- setzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit div. Verweisen). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass nachdem der Beschuldig- te eine Vorstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe aufweist, besonders günstige Umstände vorliegen müssen, damit ein Aufschub möglich ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB).

3. In diesem Zusammenhang ergeben sich schon aus der jahrelangen Delinquenz des Beschuldigten erheblich Zweifel an einer günstigen Prognose. Bereits im Urteil vom 8. Februar 2006 lagen beim damals erkennenden Gericht erhebliche Bedenken bezüglich des künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten vor (Vorakten Urk. HD 57 S. 12 f.). Der Beschuldigte hatte nämlich trotz laufender Strafuntersuchung weiter delinquiert. Sogar eine förmlich ausgesprochene Warnung durch den Staatsanwalt hatte offenbar nichts gefruchtet. Trotz diesen Bedenken hat der damalige Spruchkörper dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt, allerdings unter Ansetzung einer längeren Probezeit. Noch während laufender Probezeit delinquierte der Beschuldigte erneut und zwar mehrmals. Auch während der neu laufenden Strafuntersuchung im vorliegenden Verfahren beging der Beschuldigte weitere Delikte. Am 30. September 2008 wurde der Beschuldigte durch die Stadtpolizei … im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil von G._____ ein erstes Mal be- fragt (Urk. ND 2/6). Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch das Gutachten vom

20. August 2012 von einem moderaten Rückfallrisiko ausgeht (Urk. HD 109 S. 71 und S. 73 f.). Ob lediglich die erstandene Untersuchungshaft im vorliegenden Ver- fahren den Beschuldigten genügend beeindrucken könnte, wie im Gutachten fest- gehalten wird (Urk. HD 109 S. 71), um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten, ist vor diesem Hintergrund äusserst fraglich.

4. Der Vorinstanz kann demnach hinsichtlich ihrer Erwägungen zum bedingten Vollzug und zur Bewährungsprognose für den Beschuldigten nicht beigepflichtet werden (Urk. HD 70 S. 46). Damit kann dem Beschuldigten keine günstige

- 35 - Prognose gestellt werden; vielmehr liegt eine Schlechtprognose vor. Die heute auszufällende Strafe ist daher zu vollziehen. V. (Widerruf) 1.1 Der Beschuldigte wurde am 8. Februar 2006 vom Bezirksgericht Winterthur wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren eines Motorfahrzeuges ohne Führeraus- weis oder trotz Entzug und Übertretung des Waffengesetzes zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (Urk. HD 36/1). 1.2 Innerhalb dieser Probezeit ist der Beschuldigte nun erneut mehrfach aus- serhalb des Bagatellbereichs straffällig geworden. 2.1 Begeht einer Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die bedingte Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. auf- grund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaus- sichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In diese Beurteilung ist im Rahmen der Gesamtwürdi- gung auch mit einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausge- sprochen wird (BGE 6B_768/2009 E.3.3.). 2.2 Der Beschuldigte befand sich vor der Begehung sämtlicher heute zu beurtei- lenden Taten noch nie im Strafvollzug. Er hat zwar einige Zeit in Untersuchungs- haft verbracht. Eine heilsame oder abschreckende Wirkung war davon aber noch nicht zu erwarten. Nun wird der Beschuldigte die heute auszufällende Freiheits- strafe verbüssen müssen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er daraus die nötigen Lehren ziehen wird, insbesondere da ihm ansonsten der Voll-

- 36 - zug einer weiteren empfindlichen Freiheitsstrafe von acht Monaten droht. Die Warnwirkung dieser unbedingt gesprochenen Freiheitsstrafe rechtfertigt es, vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Februar 2006 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten abzu- sehen. Allerdings ist die Probezeit gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB um 1 ½ Jahre zu verlängern. VI. (Massnahme)

1. Gemäss Art. 63 StGB kann das Gerichte eine ambulante Massnahme anordnen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich die Frage, ob aufgrund des bestehenden Gutachtens die Voraussetzungen für die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB überhaupt gegeben sind. Da das Gutachten aus diversen Gründen als unklar und unvollständig erschien, befand die erkennende Kammer, ein neues psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten erstellen zu lassen (Urk. HD 91 und Urk. HD 93). Am 23. August 2012 ging das vom 20. August 2012 datierte Gutachten bei der hiesigen Kammer ein (Urk. HD 109).

2. Gemäss dem inhaltlich vollständigen, nachvollziehbaren und überzeugen- den psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med. F._____ vom 20. August 2012, welches auch von der Parteien nicht in Frage gestellt wurde (vgl. Urk. HD 112 und Urk. HD 123), sind beim Beschuldigten zwar narzisstische Persön- lichkeitsmerkmale festzustellen, die jedoch zum Deliktszeitpunkt nicht die Schwelle einer Persönlichkeitsstörung erreichten. Es konnten keine Hinweise auf das Vorliegen psychotischer Erkrankungen gefunden werden (Urk. HD 109 S. 72 ff.). Nachdem beim Beschuldigten keine psychische Störung vorliegt, fehlt es an einer Voraussetzung, um eine ambulante Massnahme anordnen zu können (vgl. Art. 63 StGB), weshalb im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil von der Anord- nung einer ambulante Massnahme abzusehen ist.

- 37 - VII. (Kosten)

1. Ausgangsgemäss - es bleibt beim anklagemässen Schuldspruch - ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 8 und 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

3. Im erstinstanzlichen Verfahren trägt der kostenpflichtige Beschuldigte auch die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren erscheint dies indessen aus folgenden Gründen nicht als sachgerecht: Art. 428 StPO, gemäss welcher Bestimmung die Parteien in (teilweiser) Abände- rung der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Regeln (Art. 426 und 427 StPO) die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Obsiegen und Unterliegen tragen, enthält keinen Verweis auf Art. 426 Abs. 4 StPO. So gelten die Auslagen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft vorbehaltlos als Teil der (ausgangsgemäss aufzuerlegenden) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO). Eine Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO entsprechende Regelung in den allgemeinen Bestimmungen der StPO gibt es für diese Kosten nicht. In einem Strafprozess muss der Beschuldigte – und zwar vorbehaltlos auch dann, wenn er mittellos und amtlich verteidigt ist – dem obsiegenden Privatkläger eine angemessene Entschädigung für (unter anderem) dessen notwendige Aufwendungen für eine allfällige erbetene Rechtsvertretung bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Es ist darum nicht einsichtig, weshalb dies im Falle einer unentgelt- lichen Verbeiständung der Privatklägerschaft anders sein sollte. Mag der Gesetz- geber für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren noch eine Aus- nahme vorgesehen haben (Art. 426 Abs. 4 StPO), rechtfertigt sich dies jedenfalls

- 38 - im Rechtsmittelverfahren nicht mehr, wo die Kosten- und Entschädigungsfolgen den zivilprozessualen Regeln angeglichen worden sind (Schmid, StPO Praxis- kommentar, Art. 428 N 1).

4. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung, aber einschliesslich derjenigen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzu- erlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

5. Nachdem die Kosten des zweiten psychiatrischen Gutachtens nicht vom Beschuldigten verursacht wurden, sondern auf das erste, mangelhafte Gutachten zurückzuführen sind, sind die Kosten des zweiten psychiatrischen Gutachtens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht hat am 15. Dezember 2011 beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

20. Januar 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 17), − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 10), − der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3, 11, 19, 28 und 29), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 6 und 15),

- 39 - − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2, 5, 7, 12 und 22), − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Anklageziffer 1 und 4), − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB (Anklage- ziffer 31 und 32), − …. − des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB (Anklageziffer 30), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB (Anklageziffer 18 und 28), − der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklageziffer 16), − des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanla- ge im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklageziffer 14) sowie − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungs- mittelgesetzes (Anklageziffer 33 und 34).

2. Der Angeklagte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 25), − der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 20, 24 und 26), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 23), − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 21).

3. …

4. …

- 40 -

5. …

6. …

7. a) Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten B._____ und C._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha- denersatzanspruches werden die Geschädigten auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

b) Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 4'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 16. Juni 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

c) Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten C._____ Fr. 500.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'330.50 Auslagen Untersuchung Fr. 16'140.00 Gutachten Fr. unentgeltl. Geschädigtenvertr. Y._____ (ausstehend) Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr.

9. …

10. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'370.90 zu bezahlen.

11. … (Eröffnung)

12. … (Rechtsmittel)"

- 41 -

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom

20. Januar 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

7. Dezember 2009 sowie 23. September 2010 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Notebook Marke HP Typ Pavilion dv9000 Seriennummer: ... − Mobiltelefon Nokia N95, IMEI ...

2. … (Eröffnung)

3. … (Rechtsmittel)"

3. Am 15. Dezember 2011 mündlich eröffnet und im Dispositiv versandt. und hat am 15. Dezember 2011 erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 3 SVG (Anklageziffer 27).

2. Am 15. Dezember 2011 mündliche eröffnet und im Dispositiv versandt. Sodann erkennt das Gericht am 28. Januar 2013:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon 154 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.

2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 20 Tagen.

- 42 -

3. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

8. Februar 2006 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten wird verzichtet. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Februar 2006 angesetzte Probezeit wird um 1 ½ Jahre verlängert.

4. Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB wird abgesehen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 bis 10) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'698,-- 2. psychiatrisches Gutachten Fr. 9'203.35 amtliche Verteidigung Fr. 1'256.55 unentgeltliche Rechtsverbeiständung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, mit Ausnahme der Kosten des zweiten psychiatrischen Gutachtens, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten des zweiten psychiatrischen Gutachtens werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − die Vertreterin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____

- 43 - − das Bundesamt für Polizei, …[Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Winterthur in die Akten Geschäft Nr. DG050061 betreffend Widerruf

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 44 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger