Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 5. April 2011 wurde der Beschuldigte der mehrfachen unbefugten Datenbeschaffung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Betrugs und des mehrfachen Versuchs dazu im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und unter Einbezug einer gleichzeitig widerrufenen, mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2008 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 40.– mit ei- ner Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Gesamtstrafe (wovon 103 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der - sofort zu bezahlenden - Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen angeordnet. Sodann wurde über die Schadenersatzforderungen der Privatkläger entschieden und wurden ver- schiedene Gegenstände eingezogen, teils zur Vernichtung und teils zur Deckung der Verfahrenskosten. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 40 S. 20 ff.).
- 7 -
E. 1.2 Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft am 7. April 2011 als auch der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger am 8. April 2011 fristgerecht die Berufung an (Urk. 35 und 36). Nach Zustellung des begrün- deten Urteils erfolgten - ebenfalls fristgerecht - am 21. Juni 2011 die Berufungs- erklärung der Staatsanwaltschaft sowie am 5. Juli 2011 diejenige der Verteidigung (Urk. 41 und 42). Beide Berufungskläger beschränkten ihre Berufung: die Staats- anwaltschaft auf die Frage des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils) und die Verteidigung auf die Zumessung der Freiheits- strafe gemäss Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils. Beweisanträge wurden beidseits keine gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2011 wurden die Berufungserklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO den jeweiligen Gegenparteien übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 46). Am 20. Juli 2011 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung und Stellung von Beweisanträgen (Urk. 48). Seitens der anderen Parteien gingen keine weiteren Eingaben mehr ein.
E. 1.3 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher die Leitende Staatsanwältin Dr. U. Frauenfelder Nohl sowie der Beschuldigte und sein Ver- teidiger erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9).
E. 2 Umfang der Berufung/Prozessuales
E. 2.1 Angesichts der vorstehend erwähnten Berufungsanträge sind demnach zunächst einmal die vorinstanzlichen Dispositivziffern 3 und 4 angefochten, soweit Bemessung und Vollzug der Freiheitsstrafe betreffend. Zufolge der Konnexität aller Elemente des Strafpunktes ebenfalls Berufungsgegenstand bildet dann aber auch der in Dispositivziffer 2 angeordnete Widerruf der am 22. Mai 2008 ausge- fällten Geldstrafe. Dies ergibt sich aus lit. b der abschliessenden Aufzählung in Art. 399 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Schmid, StPO Praxiskommentar, N. 14 und 19 zu Art. 399; ZHK StPO-Hug, N. 17 und 20 zu Art. 399; teilw. a.M. BSK StPO-Eugster, N. 6 und 9 zu Art. 399) und muss im vorliegend relevanten Verhältnis zwischen
- 8 - der Frage des Vollzugs der aktuellen Strafe und dem Widerruf einer Vorstrafe ganz besonders gelten: Nach der Rechtsprechung ist nämlich in die Beurteilung der Bewährungsaussichten beim Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird, und umgekehrt kann der Richter zum Schluss kommen, dass beim Vollzug der früheren Strafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden kann (BGE 134 IV 140 E. 4.5 m.w.H.). Alle anderen Punkte des vorinstanzlichen Urteils (Dispositivziffern 1, 3 und 4 [soweit die Busse betreffend], sowie 5 ff., d.h. Schuldspruch, Bemessung von Busse und Ersatzfreiheitsstrafe, Entscheidungen betreffend Schadenersatz und Einziehungen, Kostenregelung) sind dagegen in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Das ist vorab vorzu- merken.
E. 2.2 Keine selbständige Bedeutung hat das Gesuch des amtlichen Verteidigers, er sei auch für das Berufungsverfahren als Solcher zu bestellen (Urk. 42 S. 2). Wie er richtig ausführt, wurde er bislang nicht entlassen (a.a.O. S. 3). Die am
E. 5 Widerruf/Vollzug
E. 5.1 Eine Verurteilung mit bedingtem (oder teilbedingtem) Strafvollzug bedeutet, dass es im Prinzip vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug der Strafe entgeht. Bewährt er sich, so wird die Strafe nicht vollstreckt (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit hingegen ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die - vorliegend offensichtlich gegebene - Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
22. Mai 2008 bildet also einen möglichen Widerrufsgrund. Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt werden muss (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., Bern 2006, § 5 Rz 95; Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bänziger/ Hubschmid/ Sollberger [Hrsg.],
2. Aufl., Bern 2006, S. 127). Dabei steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu. Für ein Absehen von einem Widerruf verlangt das Gesetz - im Gegensatz zum früheren Recht - nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BSK StGB I- Schneider/Garré, N. 35 zu Art. 46). Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu
- 18 - widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mitein- zubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtge- fährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu beachten. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des beding- ten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe wider- rufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; 116 IV 177; 107 IV 91; 100 IV 96; Schneider/Garré a.a.O., N. 36 zu Art. 46).
E. 5.2 Wie gesehen, hat die Vorinstanz dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Widerrufsfrage eine Schlechtprognose gestellt. Indem sie dies im Berufungs- verfahren nicht anfechten, wird dies so an sich sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung akzeptiert (auch wenn letztere im erstinstanzlichen Ver- fahren noch unter Verzicht auf einen Widerruf eine Verlängerung der Probezeit beantragt hatte, Urk. 32 S. 1).
- 19 -
E. 5.3 Dieser Einschätzung ist dahingehend zuzustimmen, als es vorliegend aus spezialpräventiven Gründen sicherlich einer sofort vollziehbaren, nicht aufge- schobenen Strafe (oder wenigstens eines Strafteils) bedarf, um den Beschuldig- ten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wer - wie der Beschuldigte - praktisch unmittelbar, nachdem er zu einer bedingten Geld- strafe verurteilt worden ist, sogleich wieder zu delinquieren beginnt, den hat die aufgeschobene Strafe ganz offensichtlich nicht beeindruckt. Es kann ihm daher jedenfalls keine vorbehaltlos günstige Prognose gestellt werden (wie das die Vo- rinstanz durch ihren Entscheid, die Gesamtstrafe vollständig aufzuschieben, ge- tan hat).
E. 5.4 Wie unter Erw. 5.1. dargestellt, sind die Bewährungsaussichten in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Nachdem mindestens ein Teil der heute insge- samt zur Diskussion stehenden Sanktionen sofort vollzogen werden muss, steht demnach im Raum, die Vorstrafe vom 22. Mai 2008 zu widerrufen und/oder die vorliegende Freiheitsstrafe unbedingt oder teilbedingt auszusprechen. Es ist die- jenige Lösung zu treffen, welche dem Einzelfall angemessen und am zweck- mässigsten erscheint.
E. 5.5 Nachdem der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz am
26. Dezember 2005 (HD 19/6 S. 2) mit wenigen Ausnahmen ohne feste Anstellung gewesen ist (vgl. HD 19/7 S. 2), hat er nun anscheinend eine solche gefunden. Schon relativ kurz nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft konnte er eine Stelle als Allrounder in der Jugendherberge annehmen (HD 8/28 S. 8; Urk. 32 S. 3), und seit 17. Dezember 2010 ist er mit einem festen Arbeitsver- trag vollzeitlich als Etagenportier im Hotel Y._____ tätig (Urk. 29 S. 1; Urk. 30; Urk. 32 S. 3). In seiner Freizeit sei er vorab mit seinen - mittlerweile 4 - kleinen Kindern zusammen, und er beteuert, er wolle seine Arbeit behalten und "das Leben führen, das ich immer wollte" (Urk. 29 S. 2, 4). Er wolle vor allem mit seiner Familie und den Kindern zusammen sein; seine getrennt von ihm lebende Ehe- frau und er versuchten denn auch im Moment, die Beziehung zu retten (Urk. 29 S. 3). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang ein Brief der vom Beschuldigten getrennt lebenden Ehefrau, in welchem sie die Staatsanwaltschaft bittet, die
- 20 - Berufung zurückzuziehen, da im Falle der Ausfällung einer unbedingten Strafe der Beschuldigte seine Arbeitsstelle sowie den Kontakt zu den Kindern verlieren würde und eine Integration des Beschuldigten kaum je möglich sei (Urk. 53 S. 2). Diese Umstände berechtigen zu einer gewissen Zuversicht dahingehend, als der Lebensführung des Beschuldigten eine gewisse Stabilität verliehen worden zu sein scheint. Als Folge hievon ist ihm in einer Gesamtbetrachtung keine vollum- fängliche, eigentliche Schlechtprognose zu stellen, sodass genügt, zur Erhöhung der - beeinträchtigten - Bewährungsaussichten einen Teil der im Raume stehen- den Sanktionen zu vollziehen (vgl. dazu BGE 134 IV 1 ff.).
E. 5.6 In diesem Zusammenhang fällt zunächst ins Gewicht, dass dem Beschuldig- ten der drohende Vollzug der am 22. Mai 2008 ausgefällten Geldstrafe - wie bereits mehrfach gesehen - ganz offensichtlich überhaupt keinen Eindruck ge- macht hat, nachdem er sofort wieder zu delinquieren begann (HD 22, Anklage- ziffern 1 bis 3.4). Sodann ist weiter festzustellen, dass auch - wie die Deliktserie von Juni 2010 zeigt - die einmonatige Untersuchungshaft im November 2008 keinen spezialpräventiven Effekt hatte und das damals vor seiner Haftentlassung vom Beschuldigten abgegebene Versprechen, "zu 100 %" keine Straftaten mehr zu verüben (HD 8/18 S. 2), leere Worthülse geblieben ist. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang erklärt, der Mensch brauche etwas Zeit, um zu realisieren, welche Dummheit er begangen habe (Urk. 56 S. 5), unterstreicht dies nur, dass die Untersuchungshaft vom November 2008 allein den Beschuldigten offenbar nicht zu beeindrucken vermochte. Angesichts dessen muss ange- nommen werden, dass auch der Widerruf der im Mai 2008 ausgefällten Geldstrafe keinen nachhaltigen Effekt haben würde, den Beschuldigten künftig von weiteren Delikten abzuhalten. Davon abgesehen, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten offenkundig nicht beeindruckt, wäre dies des weiteren auch nur beschränkt zweckmässig, weil mit der Geldstrafe vor allem die - mittlerweile grosse - Familie des Beschuldigten bzw. seine noch kleinen Töchter getroffen würden. Um den Beschuldigten von künftigen Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, erscheint deshalb erforderlich, einen Teil der heute ausgefällten Freiheitsstrafe zu vollziehen. Dabei ist das Verhältnis zwischen aufgeschobenem und zu voll-
- 21 - ziehendem Strafteil nach pflichtgemässem Ermessen so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unter- schreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Angesichts der durch die vorstehend dargestellten Umstände recht getrübten Legalprognose sowie der Erheblichkeit der heute beurteilten Taten, die immerhin eine knapp zweijährige Freiheitsstrafe zur Folge haben, wäre nicht gerechtfertigt, weniger als die Hälfte der ausgefällten Strafe zu vollziehen (vgl. Art. 43 StGB). Entsprechend kann der Vollzug der Strafe im Umfang von 11 Monaten bedingt aufgeschoben werden, unter Ansetzung einer dem vorliegenden Fall ange- messenen Probezeit von 3 Jahren. Nicht mehr notwendig erscheint angesichts dessen der Widerruf der Vorstrafe; es ist ausreichend, wenn die damals ange- setzte Probezeit verlängert wird.
E. 5.7 Zusammenfassend ist deshalb der Vollzug der Freiheitsstrafe von 22 Monaten im Umfang von 11 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufzuschieben und im restlichen Umfang von ebenfalls 11 Monaten zu vollziehen. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2008 aus- gefällten bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 40.– ist dagegen zu verzichten; in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB unter Verlängerung der Probe- zeit um ein Jahr.
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 6.2 Die Staatsanwaltschaft wollte mit ihrer Berufung erreichen, dass neben dem Widerruf der Strafe vom 22. Mai 2008 auch die aktuell ausgefällte Freiheitsstrafe vollumfänglich unbedingt vollzogen wird. Die Verteidigung war mit dem Widerruf
- 22 - einverstanden, beantragte aber eine Reduktion der Strafe um mindestens die Hälfte und deren bedingten Vollzug.
E. 6.3 Beim nun vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt es sich deshalb, dessen Kosten zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vom dem Beschuldigten auferlegten Kostenanteil ausgenommen und auf die Gerichtskasse zu nehmen sind sodann die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Diesbezüglich ist der Beschuldigte aber auf Art. 135 Abs. 4 StPO hinzu- weisen, wonach er verpflichtet ist, die der Verteidigung vom Staat ausbezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 5. April 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen unbefugten Datenbeschaffung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 StGB,
- des mehrfachen Betrugs und des mehrfachen Versuches dazu im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie
- der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. "2. (...) "3. Der Beschuldigte wird (...) bestraft mit (...) einer Busse von Fr. 500.–. "4. (...) Die Busse ist zu bezahlen. "5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. "6. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin B._____ Fr. 200.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadener- satzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
- 23 - "7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin C._____ AG im Schadensfall D._____ Schadenersatz von Fr. 7'769.50 zu bezahlen. "8. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin E._____ AG im Schadensfall F._____ Schadenersatz von Fr. 2'499.– zu bezahlen. "9. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin G._____ im Schadensfall H._____ Schadenersatz von Fr. 4'308.65 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
E. 10 Betreffend die übrigen Forderungen der Privatklägerinnen C._____ AG und E._____ werden die entsprechenden Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
E. 11 Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Dezem- ber 2010 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich unter der Sachkautionsnummer … deponierte Gegenstände werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Zürich zur Vernichtung überlassen:
- 1 Kreditkarte K._____ [Herausgeber]
- 3 Blanco-Karten
- 2 K1._____-Karten [Herausgeber]
- 1 K2._____-Karte [Herausgeber]
- 2 Copyprint-Karten
- 1 Quittung I._____
- 2 Notizzettel mit Kreditkartendaten
- 1 Waffenmagazin in dunkelbraunem Beutel
- 3 CDs
- 1 Kreditkartenleser …. und ein dazu passendes Verbindungskabel
- Gebrauchsanleitung und ..-Karte
- 2 PC Verbindungskabel
- 20 blanco Kreditkarten
- 2 Copyprint-Karten
- 1 Visa Kreditkarte, lautend auf L._____
- 1 J._____ Geschenkkarte
E. 12 Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Dezem- ber 2010 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich unter der Sachkautionsnummer … deponierte Gegenstände werden eingezogen und von der Bezirksgerichtskasse Zürich zur Deckung der Verfahrenskosten her- angezogen:
- 1 Computer …, schwarz
- 24 -
- 1 Laptop …., schwarz, inkl. …-Laptop-Tasche
- 1 Kamera …
- 1 …[Handy], schwarz
- 1 Lötgerät, …
- 2 …, silber
- 1 Schachtel, …., enthaltend: 2 Adapter, 1 … Kabel
- 1 Schachtel… ohne Inhalt
- 1 USB Stick ….
- 2 … USB-Sticks
- 2 … Adapter-Chip-Cards
- 1 … 8GB inkl. Verbindungskabel
- 1 Mobiltelefon …
E. 13 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 201.60 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 14 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnah- me derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen.
E. 15 (Mitteilung)
E. 16 (Rechtsmittelbelehrung)"
2. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − F._____ − Z._____ − C._____ − B._____ − E._____ − G._____ sowie gemäss nachfolgendem Urteil.
- 25 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2008 für die ausge- fällte bedingte Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 40.– angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
- Der Beschuldigte wird weiter bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 103 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 11 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (11 Monate, abzüglich 103 Tage, die durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl - 26 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Oktober 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110453-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 31. Oktober 2011 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfacher Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom
5. April 2011 (DG100649)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Dezember 2010 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen unbefugten Datenbeschaffung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Betrugs und des mehrfachen Versuches dazu im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie − der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2008 ausgefällte, bedingte Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (wovon 103 Tage durch Polizeiverhaft und Untersuchungshaft bereits erstanden sind) und einer Busse von Fr. 500.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- 3 -
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin B._____ Fr. 200.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schaden- ersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin C._____ AG im Schadensfall D._____ Schadenersatz von Fr. 7'769.50 zu bezahlen.
8. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin E._____ AG im Schadensfall F._____ Schadenersatz von Fr. 2'499.– zu bezahlen.
9. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin G._____ im Schadensfall H._____ Schadenersatz von Fr. 4'308.65 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
10. Betreffend die übrigen Forderungen der Privatklägerinnen C._____ AG und E._____ werden die entsprechenden Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
11. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Dezem- ber 2010 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich unter der Sachkautionsnummer .. deponierte Gegenstände werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Zürich zur Vernichtung überlassen: − 1 Kreditkarte K._____ [Herausgeber] − 3 Blanco-Karten − 2 K1._____-Karten [Herausgeber] − 1 K2._____-Karte [Herausgeber] − 2 Copyprint-Karten − 1 Quittung I._____
- 4 - − 2 Notizzettel mit Kreditkartendaten − 1 Waffenmagazin in dunkelbraunem Beutel − 3 CDs − 1 Kreditkartenleser …. und ein dazu passendes Verbindungskabel − Gebrauchsanleitung und …-Karte − 2 PC Verbindungskabel − 20 blanco Kreditkarten − 2 Copyprint-Karten − 1 Visa Kreditkarte, lautend auf L._____ − 1 J._____ Geschenkkarte
12. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Dezem- ber 2010 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich unter der Sachkautionsnummer …. deponierte Gegenstände werden eingezogen und von der Bezirksgerichtskasse Zürich zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen: − 1 Computer …, schwarz − 1 Laptop …, schwarz, inkl. …-Laptop-Tasche − 1 Kamera …. − 1 …. [Handy], schwarz − 1 Lötgerät, … − 2 …, silber − 1 Schachtel, …[Smartphone], enthaltend: 2 Adapter, 1 Apple Kabel − 1 Schachtel …. ohne Inhalt − 1 USB Stick … Gigaset − 2 … USB-Sticks − 2 … Adapter-Chip-Cards − 1 … 8GB inkl. Verbindungskabel − 1 Mobiltelefon …
- 5 -
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 201.60 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
15. (Mitteilung)
16. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 58 S. 1)
1. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2011 sei aufzu- heben und der Beschuldigte sei mit einer Strafe von höchstens 12 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen, wovon 103 Tage durch Polizei- verhaft und Untersuchungshaft bereits erstanden sind.
2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen und der Vollzug der auszufällenden Strafe sei bedingt aufzuschieben bei einer Probezeit von 4 Jahren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
- 6 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 57 S. 1)
1. In Abänderung von Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils sei die Freiheits- strafe zu vollziehen.
2. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 5. April 2011 wurde der Beschuldigte der mehrfachen unbefugten Datenbeschaffung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Betrugs und des mehrfachen Versuchs dazu im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und unter Einbezug einer gleichzeitig widerrufenen, mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2008 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 40.– mit ei- ner Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Gesamtstrafe (wovon 103 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der - sofort zu bezahlenden - Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen angeordnet. Sodann wurde über die Schadenersatzforderungen der Privatkläger entschieden und wurden ver- schiedene Gegenstände eingezogen, teils zur Vernichtung und teils zur Deckung der Verfahrenskosten. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 40 S. 20 ff.).
- 7 - 1.2. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft am 7. April 2011 als auch der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger am 8. April 2011 fristgerecht die Berufung an (Urk. 35 und 36). Nach Zustellung des begrün- deten Urteils erfolgten - ebenfalls fristgerecht - am 21. Juni 2011 die Berufungs- erklärung der Staatsanwaltschaft sowie am 5. Juli 2011 diejenige der Verteidigung (Urk. 41 und 42). Beide Berufungskläger beschränkten ihre Berufung: die Staats- anwaltschaft auf die Frage des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils) und die Verteidigung auf die Zumessung der Freiheits- strafe gemäss Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils. Beweisanträge wurden beidseits keine gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2011 wurden die Berufungserklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO den jeweiligen Gegenparteien übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 46). Am 20. Juli 2011 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung und Stellung von Beweisanträgen (Urk. 48). Seitens der anderen Parteien gingen keine weiteren Eingaben mehr ein. 1.3. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher die Leitende Staatsanwältin Dr. U. Frauenfelder Nohl sowie der Beschuldigte und sein Ver- teidiger erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9).
2. Umfang der Berufung/Prozessuales 2.1. Angesichts der vorstehend erwähnten Berufungsanträge sind demnach zunächst einmal die vorinstanzlichen Dispositivziffern 3 und 4 angefochten, soweit Bemessung und Vollzug der Freiheitsstrafe betreffend. Zufolge der Konnexität aller Elemente des Strafpunktes ebenfalls Berufungsgegenstand bildet dann aber auch der in Dispositivziffer 2 angeordnete Widerruf der am 22. Mai 2008 ausge- fällten Geldstrafe. Dies ergibt sich aus lit. b der abschliessenden Aufzählung in Art. 399 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Schmid, StPO Praxiskommentar, N. 14 und 19 zu Art. 399; ZHK StPO-Hug, N. 17 und 20 zu Art. 399; teilw. a.M. BSK StPO-Eugster, N. 6 und 9 zu Art. 399) und muss im vorliegend relevanten Verhältnis zwischen
- 8 - der Frage des Vollzugs der aktuellen Strafe und dem Widerruf einer Vorstrafe ganz besonders gelten: Nach der Rechtsprechung ist nämlich in die Beurteilung der Bewährungsaussichten beim Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird, und umgekehrt kann der Richter zum Schluss kommen, dass beim Vollzug der früheren Strafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden kann (BGE 134 IV 140 E. 4.5 m.w.H.). Alle anderen Punkte des vorinstanzlichen Urteils (Dispositivziffern 1, 3 und 4 [soweit die Busse betreffend], sowie 5 ff., d.h. Schuldspruch, Bemessung von Busse und Ersatzfreiheitsstrafe, Entscheidungen betreffend Schadenersatz und Einziehungen, Kostenregelung) sind dagegen in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Das ist vorab vorzu- merken. 2.2. Keine selbständige Bedeutung hat das Gesuch des amtlichen Verteidigers, er sei auch für das Berufungsverfahren als Solcher zu bestellen (Urk. 42 S. 2). Wie er richtig ausführt, wurde er bislang nicht entlassen (a.a.O. S. 3). Die am
5. Juli 2010 erfolgte Bestellung als amtlicher Verteidiger (HD 17/18) gilt damit
- insbesondere auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren - weiterhin (vgl. Art. 134 Abs. 1 StPO; ZHK StPO-Lieber, N. 1 zu Art. 134 m.w.H.). Der Verteidiger erklärte sein Gesuch anlässlich des Berufungsverfahrens denn auch als hinfällig (Urk. 58 S. 1).
3. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2008 gegen den Beschuldigten ausgefällte Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 40.– widerrufen und ihm damit im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Schlecht- prognose gestellt. Das ist - vom reinen Vorgehen her - nicht zu beanstanden. Wenn die Vorinstanz dann aber unter Einbezug dieser widerrufenen Strafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Gesamtstrafe von 24 Monaten
- 9 - Freiheitsstrafe bildet und deren Vollzug vollumfänglich aufschieben will, handelt sie in sich widersprüchlich und letztlich gesetzeswidrig, weil der bedingte Auf- schub des Vollzugs einer Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB bekanntlich nur dann möglich ist, wenn dem Täter eben gerade keine Schlechtprognose attestiert werden muss. Eine Vorstrafe zu widerrufen und hernach gleichwohl die gesamte Sanktion bedingt aufzuschieben, ist demnach nicht möglich. Dies käme einem verbalen Widerruf gleich, was es jedoch nicht gibt; ein Widerruf führt begriffs- notwendigerweise zum Vollzug mindestens eines Teils. Bereits an dieser Stelle ist deshalb festzuhalten, dass die vorinstanzliche Lösung zu korrigieren sein wird. Inwiefern dies konkret zu geschehen hat, wird im Folgenden unter Erw. 5 zu beantworten sein.
4. Strafzumessung 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat sich grossmehr- heitlich an diese Vorgaben gehalten. Nicht ganz korrekt war einzig, dass sie eine Einsatzstrafe für die Tatschwere aller Delikte benannt hat (Urk. 40 S. 9 ff., 11), anstatt die Tatschwere der schwersten Tat zu würdigen und dafür eine Einsatz- strafe festzulegen, welche hernach infolge der Konkurrenzsituation mit den weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikten angemessen zu erhöhen ist. 4.2. Sowohl die unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 Abs. 1 StGB), der Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) als auch die Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sehen je eine Strafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Dieser Strafrahmen ist im Folgenden massgeblich, da - soviel kann vorweggenommen werden - keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die ein Verlassen desselben rechtfertigten würden. Die unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr von Belang, nachdem die von der Vorinstanz für diese Übertretung ausgefällte Busse bereits rechtskräftig geworden ist (vgl. Erw. 2.1 vorstehend).
- 10 - 4.3. Auszugehen ist - mit der Vorinstanz (Urk. 40 S. 10) - von der unbefugten Datenbeschaffung. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere dieses - mehr- fach begangenen - Deliktes als erheblich bezeichnet, ist ihr insoweit zuzu- stimmen, als die Handlungen des Beschuldigten auf einer Skala aller denkbaren ähnlichen Delikte sicher nicht mehr im untersten Bereich einzuordnen sind. Es ist zu unterstreichen, dass der Beschuldigte seine Vertrauensstellung als Mitarbeiter im Restaurant "M._____" in N._____ in grobem Masse missbrauchte, indem er die Daten der ihm übergebenen Kreditkarten heimlich kopierte, um sich damit in der Folge unrechtmässig zu bereichern. Die konkrete Vorgehensweise (Gebrauch eines Kartenlesegerätes, spezielle Hard- und Software) sowie der Umstand, dass der Beschuldigte die Taten anlässlich von "Probetagen" in einem Restaurant beging, wo er nicht (zumindest nicht fest) angestellt war (vgl. dazu HD 8/10 S. 7/8; HD 8/12 S. 2), zeugt zudem von durchaus erheblicher krimineller Energie und belegt ein sehr bewusstes, planmässiges Agieren. Der Beschuldigte handelte denn auch nicht etwa nur einmal, sondern er kopierte über den Zeitraum von gut sechs Monaten die Daten von rund einem Dutzend Kreditkarten. Wenn der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht geltend macht, "aus Geldmangel" gehandelt zu haben (HD 8/26 S. 2), ist ihm entgegen zu halten, dass er zu jener Zeit noch im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms im Restaurant O._____ in P._____ beschäftigt war und dafür monatlich gut Fr. 2'000.– ausbezahlt erzielt (HD 8/3 S. 1; HD 8/4 S. 3/4; 19/7 S. 2). Davon abgesehen, dass selbstverständ- lich auch das Vorliegen einer bedrängten finanziellen Situation die Begehung von Delikten keinesfalls rechtfertigen würde, ist damit festzuhalten, dass der "Geld- mangel" zwar subjektiv dahingehend gegeben gewesen sein mag, als der Be- schuldigte einfach mehr Geld zur Verfügung haben wollte, er sich objektiv aber keineswegs in einer quasi ausweglosen Notsituation befand. Immerhin war er auch schon damals, wenn auch getrennt, immerhin (noch) mit Q._____ verheira- tet, welche nach Aussagen des Beschuldigten ein Einkommen von monatlich Fr. 10'000.– erzielte (HD 19/7 S. 3). Das Handeln des Beschuldigten muss mithin als egoistisch und rücksichtslos bezeichnet werden. Wenn er geltend machen will, sich nicht bewusst gewesen zu sein, dass das Kopieren von Kreditkarten ein Delikt darstellt, und wenn er sagt, "..., ist es ja nur ein Stück Plastik und man
- 11 - denkt nicht, dass man damit ein Verbrechen begehen kann" (HD 8/27 S. 5), kann dies kaum ernst gemeint sein und offenbart jedenfalls eine bedenkliche Ein- stellung den Vermögenswerten anderer gegenüber. Als Einsatzstrafe für die mehrfache unbefugte Datenbeschaffung ist deshalb von gegen einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen. 4.4. Wegen der übrigen Delikte ist diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Wie gesehen, sind sowohl der Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als auch die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB je mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht. Dass der Beschuldigte mit den unrechtmässig beschafften ("geskimmten") Kredit- kartendaten Duplikate herstellte, war zwar der nächste "logische" Schritt des Plans, aber - als Urkundenfälschung - keineswegs vom Unrechtsgehalt des Kopierens der jeweiligen Kreditkarten umfasst. Auch hier fällt als erhebliche kriminelle Energie ins Gewicht, dass der Beschuldigte für sein Vorgehen beson- dere Soft- und Hardware zu verwenden hatte. Anschliessend setzte er die so ge- fälschten Kreditkarten jeweils im Zeitraum von wenigen Tagen in verschiedensten Geschäften ein, meist zum Erwerb von Elektronikartikeln und Kleidern sowie für Konsumationen (vgl. dazu HD 22 S. 6 ff.). Dabei erweckte er durch die Vorlage der gefälschten Kreditkarten und Unterzeichnung der entsprechenden Belege mit falschem Namen beim Verkaufspersonal den Eindruck, er sei berechtigter Inhaber von gültigen Kreditkarten, sodass ihm die "gekaufte" Ware überlassen wurde und in der Folge beim jeweiligen Kreditkartenunternehmen ein Schaden in der Höhe des Kaufpreises entstand (Betrug, Urkundenfälschung). Auch dieses Vorgehen dokumentiert ein wohl geplantes kriminelles Handeln; das mehrfache Einsetzen der Karten an ein und demselben Tag überdies das offenkundige Bestreben, so schnell wie möglich so viel wie möglich mit den Karten erhältlich zu machen und möglichst die jeweilige Kartenlimite auszuschöpfen. Nicht merklich zugunsten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass es in einzelnen Fällen beim Versuch geblieben ist, nachdem er jeweils alles für den Eintritt des Erfolgs (d.h. die vollständige Abwicklung des Kaufs, Vermögensschädigung des Kreditkartenunternehmens)
- 12 - getan hatte und sich dieser lediglich aus äusseren Gründen nicht verwirklichte, weil die vorgewiesene Karte abgelehnt wurde. Zwar ist schliesslich der Delikts- betrag von gut Fr. 26'500.– objektiv gesehen nicht sehr hoch, das wird aber auf- gewogen durch die Tatsache, dass er durch die intensiven Einsätze der Karten innert nur gerade gut drei Wochen zustande kam. In subjektiver Hinsicht müssen dem Beschuldigten auch hier egoistische, selbst- süchtige Motive entgegen gehalten werden, nachdem er sich durch sein Delinquieren einfach seine finanziellen Verhältnisse aufbessern wollte. Dies gilt auch für die Deliktserie im Juni 2010, wozu der Beschuldigte wieder geltend macht, Geldmangel - wenn auch nur "als Hauptgrund" - sei sein Antrieb gewesen (HD 8/27 S. 5), wurde er doch in jener Zeit durch das Sozialamt unterstützt (HD 19/6 S. 2). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte er denn auch, er hätte im Jahre 2010 eigentlich "der Versuchung widerstehen" können (Urk. 29 S. 4). Aus all diesen Umständen resultiert damit eine ganz erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe. 4.5. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 40 S. 12/13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhand- lung ergänzte er dazu, sein Nettoeinkommen belaufe sich auf Fr. 2'950.--. Er habe Schulden in der Höhe von Fr. 13'000.-- bei der R._____ und der Kranken- kasse S._____, wobei sie früher höher gewesen seien. Er wohne mit einer Frau zusammen, welche aber nicht seine Partnerin sei. Aus dieser Biographie ergeben sich keine Faktoren, welche sich wesentlich auf die Strafzumessung auswirken würden. Deutlich straferhöhenden Einfluss hat aber der Umstand, dass der Beschuldigte mehr oder weniger unmittelbar wieder zu delinquieren begann, nachdem er am 22. Mai 2008 durch das Bezirksgericht Zürich zu der bereits erwähnten bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 130 Ta- gessätzen verurteilt und auf die Folgen einer allfälligen Nichtbewährung hinge- wiesen worden war. Gleichermassen merklich straferhöhend fällt auch ins Ge-
- 13 - wicht, dass der Beschuldigte die vorliegende zweite Deliktserie (vom 19. bis 28. Juni 2010) beging, obwohl das Verfahren betreffend die Delikte im Jahre 2008 noch am Laufen war und er deshalb auch schon einen Monat in Untersuchungshaft zu ver- bringen hatte (HD 18/19). Nur leicht straferhöhend ist schliesslich die genannte - nicht einschlägige - Vorstrafe als Solche zu berücksichtigen. Die Verteidigung hat heute geltend gemacht, dass die möglichen ausländer- rechtlichen Konsequenzen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen seien, müsse doch der Angeklagte bei einer Strafhöhe, wie sie die Vo- rinstanz ausgesprochen habe, damit rechnen, dass er die Bewilligung nicht mehr erhalten werde (vgl. Prot. II S. 5 f.). Wenn der Angeklagte mit weiteren Konsequenzen durch das Migrationsamt zu rechnen hat, so ist dies Folge seiner deliktischen Tätigkeit und kann nicht dazu führen, eine an sich schuldangemessene Strafe auf ein Mass zu reduzieren, welches dem Ver- schulden nicht mehr gerecht würde. Mögliche ausländerrechtliche Folgen der Verurteilung und der ausgefällten Strafhöhe sind deshalb nicht straf- mindernd zu berücksichtigen. 4.6. Schliesslich ist das Nachtatverhalten eines Täters zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständ- nis, kooperatives Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken in der Regel strafmindernd. Das Bundesgericht hielt dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N. 129 ff.). Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte letztlich geständig war. Dass er die im Jahre 2008 eingesetzten Karten selber kopiert hatte, gab er aber erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. September 2010 zu (HD 8/26 S. 2), und nach der (ersten) Verhaftung im Jahre 2008 hatte er sich noch völlig ahnungs- und schuldlos gegeben (HD 8/3 S. 2; HD 8/4 S. 3, 4, 5; HD 8/6 S. 3). Im Verlaufe der (ersten) Untersuchungshaft begann er dann die betrügerischen Kartentransaktionen langsam einzuräumen, wobei er allerdings zunächst beharr-
- 14 - lich glauben machen wollte, er habe nicht gewusst, dass es um gefälschte Kredit- karten ging, und er seine Rolle als diejenige eines völlig untergeordneten "Werk- zeugs" im Auftrag Anderer, vor allem "…" (dessen Existenz bis heute nicht erhär- tet ist), darzustellen versuchte (HD 8/6 S. 5; HD 8/10 S. 2, 3/4, 5; HD 8/12 S. 2/3; HD 8/15 S. 2, 3; HD 8/17 S. 2). Zur klaren Zugabe, gefälschte Kreditkarten und gefälschte Unterschriften benutzt zu haben, rang er sich ebenfalls erst am 9. September 2010 durch (HD 8/26 S. 1), und zu einer ersten Einsichts- und Reuebekundung sah er sich gar erst in der Schlusseinvernahme vom 3. Novem- ber 2010 veranlasst (HD 8/28 S. 8). Aufgrund dieses Nachtatverhaltens ist die Strafe gegen den Beschuldigten zu reduzieren, allerdings nur in einem im unteren Bereich des vorstehend darge- stellten, vom Bundesgericht skizzierten Rahmens liegenden Masse. 4.7. Endlich kann das Verhalten des Staates in die Strafzumessung einfliessen; namentlich etwa bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dieses ist in Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Abs. 1 StPO festgeschrieben und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, kann nicht in allgemeiner Form gesagt werden und hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für die beschuldigte Person zu berücksichtigen. Bei festge- stellter Verletzung des Beschleunigungsgebots reichen die Sanktionen von der Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung über die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht bis zur Verfahrens- einstellung (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3). Wie schon vor Vorinstanz moniert die Verteidigung auch im Berufungsverfahren als Verletzung des Beschleunigungsgebots, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten nach der Untersuchung der Delikte aus dem Jahre 2008 zwei Jahre geruht habe, obschon dieser geständig gewesen sei (Urk. 32 S. 3, Urk. 58 S. 4). Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, diesem Umstand sei durch die
- 15 - von ihr ausgesprochene Gesamtstrafe von 24 Monaten angemessen Rechnung getragen (Urk. 40 S. 15). In der damals vom Bezirksamt U._____ geführten Untersuchung wurde der Be- schuldigte am 26. November 2008 aus der Untersuchungshaft entlassen (HD 18/19). Wie sich aus dem polizeilichen Schlussbericht vom 18. Januar 2009 ergibt, war die Untersuchung damit aber noch keineswegs abgeschlossen. Insbe- sondere war - entgegen der Darstellung der Verteidigung und wie bereits vor- stehend gesehen - der Beschuldigte auch keineswegs vollumfänglich geständig, und es war sodann augenfällig, dass er tunlichst vermeiden wollte, (allfällige) Mittäter zu belasten. Damit war vorab das Verhältnis zu T._____ nicht geklärt, ge- gen welchen sich die damalige Untersuchung ebenfalls gerichtet hatte, der aber trotz Ausschreibung zur Haft nicht aufzufinden war. Der polizeiliche Bericht schloss denn auch damit, dass die Ermittlungen wieder aufzunehmen seien, so- bald T._____ verhaftet werden könne (HD 1, vgl. auch HD 4). In der Folge entwi- ckelte sich schon bald eine rege Korrespondenz zwischen dem Bezirksamt U._____ und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend die allfällige Über- nahme des Verfahrens. So überwies ersteres die Akten bereits am 17. Febru- ar 2009 nach Zürich, weil es erfahren hatte, dass die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl ein Verfahren gegen T._____ führte, sowie unter Hinweis darauf, dass die ersten Delikte des Beschuldigten in Zürich begangen worden seien (HD 13/1). Die Zürcher Behörde lehnte die Übernahme des Verfahrens mit Antwortschreiben vom 25. Februar 2009 jedoch umgehend ab, da das Gesuch ungenügend be- gründet sei (HD 13/2). Das Bezirksamt U._____ legte deshalb die Akten der Aar- gauischen Staatsanwaltschaft zur Gerichtsstandsbestimmung vor (HD 13/3), wo- rauf diese am 10. März 2009 das Bezirksamt U._____ für zuständig erklärte und anwies, die Untersuchung zu Ende zu führen (HD 13/4). In der Folge stellte das Bezirksamt U._____ das Verfahren ein, soweit es sich gegen V._____ und W._____ richtete. Am 3. August 2009 unterbreitete es die Akten der nunmehr noch gegen den Beschuldigten und T._____ geführten Untersuchung indessen abermals der Aargauischen Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Gerichtsstands- frage, unter Hinweis darauf, dass T._____ am 19. Juni 2009 in P._____ verhaftet und trotz Ausschreibung durch das Bezirksamt U._____ nicht in den Kanton Aar-
- 16 - gau zugeführt worden sei (HD 13/6). Am 10. August 2009 gelangte die Aargaui- sche Staatsanwaltschaft mit der entsprechenden Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (HD 13/7). Das Gesuch blieb indessen vorerst unbeantwortet, sodass sich die Aargauische Staatsanwaltschaft am
25. November 2009 und das Bezirksamt U._____ am 9. Dezember 2009 zu einer Nachfrage veranlasst sahen (HD 13/8 und 13/9). Am 14. Dezember 2009 über- nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Verfahren schliesslich und teilte dies den zuständigen Behörden im Kanton Aargau mit (HD 13/7 S. 2; HD 13/10). So- weit ersichtlich, geschah dann aber in der Untersuchung gegen den Beschuldig- ten wieder nichts mehr, bis er im Anschluss an den versuchten Kreditkartenbetrug vom 28. Juni 2010 verhaftet wurde (HD 5; HD 18/21). Hernach wurde das Verfah- ren vorangetrieben und am 10. Dezember 2010 zur Anklage gebracht. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten nach dem Schlussbericht der Kantonspolizei Aargau vom 18. Januar 2009 letztlich bis zum 28. Juni 2010 ruhte, wobei es zunächst nahezu ein Jahr im Zusammenhang mit der Gerichtsstandsfrage unproduktiv hin und her geschoben wurde. Hernach kommt hinzu, dass es auch nach der Übernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl über ein halbes Jahr lang nicht vorangetrieben wurde, bis es infolge der Verhaftung des Beschuldigten weitergeführt werden musste. Auch wenn anschliessend sowohl das Untersuchungs- als auch die gerichtlichen Verfahren beförderlich vonstatten gingen und somit das ganze Ver- fahren - auch angesichts der durchaus aufwändigen Ermittlungsarbeiten - insge- samt keineswegs übermässig lang gedauert hat, muss dieser nahezu anderthalb- jährige Unterbruch als Verletzung des Beschleunigungsgebots bezeichnet werden und sich entsprechend - wenn auch im moderaten Rahmen - strafmindernd aus- wirken. 4.8. Wenn die Verteidigung im Zusammenhang mit der Höhe des Strafmasses zum Vergleich andere Urteile heranzieht und daraus für vorliegenden Fall eine tiefere Einsatzstrafe ableiten will, ist darauf hinzuweisen, dass selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten unterscheiden (vgl. BGE 135 IV 193).
- 17 - 4.9. Zusammenfassend erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Darauf anzurechnen ist die vom Beschuldigten erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 103 Tagen (Art. 51 StGB).
5. Widerruf/Vollzug 5.1. Eine Verurteilung mit bedingtem (oder teilbedingtem) Strafvollzug bedeutet, dass es im Prinzip vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug der Strafe entgeht. Bewährt er sich, so wird die Strafe nicht vollstreckt (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit hingegen ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die - vorliegend offensichtlich gegebene - Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
22. Mai 2008 bildet also einen möglichen Widerrufsgrund. Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt werden muss (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., Bern 2006, § 5 Rz 95; Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bänziger/ Hubschmid/ Sollberger [Hrsg.],
2. Aufl., Bern 2006, S. 127). Dabei steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu. Für ein Absehen von einem Widerruf verlangt das Gesetz - im Gegensatz zum früheren Recht - nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BSK StGB I- Schneider/Garré, N. 35 zu Art. 46). Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu
- 18 - widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mitein- zubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtge- fährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu beachten. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des beding- ten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe wider- rufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; 116 IV 177; 107 IV 91; 100 IV 96; Schneider/Garré a.a.O., N. 36 zu Art. 46). 5.2. Wie gesehen, hat die Vorinstanz dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Widerrufsfrage eine Schlechtprognose gestellt. Indem sie dies im Berufungs- verfahren nicht anfechten, wird dies so an sich sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung akzeptiert (auch wenn letztere im erstinstanzlichen Ver- fahren noch unter Verzicht auf einen Widerruf eine Verlängerung der Probezeit beantragt hatte, Urk. 32 S. 1).
- 19 - 5.3. Dieser Einschätzung ist dahingehend zuzustimmen, als es vorliegend aus spezialpräventiven Gründen sicherlich einer sofort vollziehbaren, nicht aufge- schobenen Strafe (oder wenigstens eines Strafteils) bedarf, um den Beschuldig- ten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wer - wie der Beschuldigte - praktisch unmittelbar, nachdem er zu einer bedingten Geld- strafe verurteilt worden ist, sogleich wieder zu delinquieren beginnt, den hat die aufgeschobene Strafe ganz offensichtlich nicht beeindruckt. Es kann ihm daher jedenfalls keine vorbehaltlos günstige Prognose gestellt werden (wie das die Vo- rinstanz durch ihren Entscheid, die Gesamtstrafe vollständig aufzuschieben, ge- tan hat). 5.4. Wie unter Erw. 5.1. dargestellt, sind die Bewährungsaussichten in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Nachdem mindestens ein Teil der heute insge- samt zur Diskussion stehenden Sanktionen sofort vollzogen werden muss, steht demnach im Raum, die Vorstrafe vom 22. Mai 2008 zu widerrufen und/oder die vorliegende Freiheitsstrafe unbedingt oder teilbedingt auszusprechen. Es ist die- jenige Lösung zu treffen, welche dem Einzelfall angemessen und am zweck- mässigsten erscheint. 5.5. Nachdem der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz am
26. Dezember 2005 (HD 19/6 S. 2) mit wenigen Ausnahmen ohne feste Anstellung gewesen ist (vgl. HD 19/7 S. 2), hat er nun anscheinend eine solche gefunden. Schon relativ kurz nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft konnte er eine Stelle als Allrounder in der Jugendherberge annehmen (HD 8/28 S. 8; Urk. 32 S. 3), und seit 17. Dezember 2010 ist er mit einem festen Arbeitsver- trag vollzeitlich als Etagenportier im Hotel Y._____ tätig (Urk. 29 S. 1; Urk. 30; Urk. 32 S. 3). In seiner Freizeit sei er vorab mit seinen - mittlerweile 4 - kleinen Kindern zusammen, und er beteuert, er wolle seine Arbeit behalten und "das Leben führen, das ich immer wollte" (Urk. 29 S. 2, 4). Er wolle vor allem mit seiner Familie und den Kindern zusammen sein; seine getrennt von ihm lebende Ehe- frau und er versuchten denn auch im Moment, die Beziehung zu retten (Urk. 29 S. 3). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang ein Brief der vom Beschuldigten getrennt lebenden Ehefrau, in welchem sie die Staatsanwaltschaft bittet, die
- 20 - Berufung zurückzuziehen, da im Falle der Ausfällung einer unbedingten Strafe der Beschuldigte seine Arbeitsstelle sowie den Kontakt zu den Kindern verlieren würde und eine Integration des Beschuldigten kaum je möglich sei (Urk. 53 S. 2). Diese Umstände berechtigen zu einer gewissen Zuversicht dahingehend, als der Lebensführung des Beschuldigten eine gewisse Stabilität verliehen worden zu sein scheint. Als Folge hievon ist ihm in einer Gesamtbetrachtung keine vollum- fängliche, eigentliche Schlechtprognose zu stellen, sodass genügt, zur Erhöhung der - beeinträchtigten - Bewährungsaussichten einen Teil der im Raume stehen- den Sanktionen zu vollziehen (vgl. dazu BGE 134 IV 1 ff.). 5.6. In diesem Zusammenhang fällt zunächst ins Gewicht, dass dem Beschuldig- ten der drohende Vollzug der am 22. Mai 2008 ausgefällten Geldstrafe - wie bereits mehrfach gesehen - ganz offensichtlich überhaupt keinen Eindruck ge- macht hat, nachdem er sofort wieder zu delinquieren begann (HD 22, Anklage- ziffern 1 bis 3.4). Sodann ist weiter festzustellen, dass auch - wie die Deliktserie von Juni 2010 zeigt - die einmonatige Untersuchungshaft im November 2008 keinen spezialpräventiven Effekt hatte und das damals vor seiner Haftentlassung vom Beschuldigten abgegebene Versprechen, "zu 100 %" keine Straftaten mehr zu verüben (HD 8/18 S. 2), leere Worthülse geblieben ist. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang erklärt, der Mensch brauche etwas Zeit, um zu realisieren, welche Dummheit er begangen habe (Urk. 56 S. 5), unterstreicht dies nur, dass die Untersuchungshaft vom November 2008 allein den Beschuldigten offenbar nicht zu beeindrucken vermochte. Angesichts dessen muss ange- nommen werden, dass auch der Widerruf der im Mai 2008 ausgefällten Geldstrafe keinen nachhaltigen Effekt haben würde, den Beschuldigten künftig von weiteren Delikten abzuhalten. Davon abgesehen, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten offenkundig nicht beeindruckt, wäre dies des weiteren auch nur beschränkt zweckmässig, weil mit der Geldstrafe vor allem die - mittlerweile grosse - Familie des Beschuldigten bzw. seine noch kleinen Töchter getroffen würden. Um den Beschuldigten von künftigen Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, erscheint deshalb erforderlich, einen Teil der heute ausgefällten Freiheitsstrafe zu vollziehen. Dabei ist das Verhältnis zwischen aufgeschobenem und zu voll-
- 21 - ziehendem Strafteil nach pflichtgemässem Ermessen so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unter- schreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Angesichts der durch die vorstehend dargestellten Umstände recht getrübten Legalprognose sowie der Erheblichkeit der heute beurteilten Taten, die immerhin eine knapp zweijährige Freiheitsstrafe zur Folge haben, wäre nicht gerechtfertigt, weniger als die Hälfte der ausgefällten Strafe zu vollziehen (vgl. Art. 43 StGB). Entsprechend kann der Vollzug der Strafe im Umfang von 11 Monaten bedingt aufgeschoben werden, unter Ansetzung einer dem vorliegenden Fall ange- messenen Probezeit von 3 Jahren. Nicht mehr notwendig erscheint angesichts dessen der Widerruf der Vorstrafe; es ist ausreichend, wenn die damals ange- setzte Probezeit verlängert wird. 5.7. Zusammenfassend ist deshalb der Vollzug der Freiheitsstrafe von 22 Monaten im Umfang von 11 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufzuschieben und im restlichen Umfang von ebenfalls 11 Monaten zu vollziehen. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2008 aus- gefällten bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 40.– ist dagegen zu verzichten; in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB unter Verlängerung der Probe- zeit um ein Jahr.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Die Staatsanwaltschaft wollte mit ihrer Berufung erreichen, dass neben dem Widerruf der Strafe vom 22. Mai 2008 auch die aktuell ausgefällte Freiheitsstrafe vollumfänglich unbedingt vollzogen wird. Die Verteidigung war mit dem Widerruf
- 22 - einverstanden, beantragte aber eine Reduktion der Strafe um mindestens die Hälfte und deren bedingten Vollzug. 6.3. Beim nun vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt es sich deshalb, dessen Kosten zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vom dem Beschuldigten auferlegten Kostenanteil ausgenommen und auf die Gerichtskasse zu nehmen sind sodann die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Diesbezüglich ist der Beschuldigte aber auf Art. 135 Abs. 4 StPO hinzu- weisen, wonach er verpflichtet ist, die der Verteidigung vom Staat ausbezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 5. April 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen unbefugten Datenbeschaffung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 StGB,
- des mehrfachen Betrugs und des mehrfachen Versuches dazu im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie
- der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. "2. (...) "3. Der Beschuldigte wird (...) bestraft mit (...) einer Busse von Fr. 500.–. "4. (...) Die Busse ist zu bezahlen. "5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. "6. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin B._____ Fr. 200.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadener- satzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
- 23 - "7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin C._____ AG im Schadensfall D._____ Schadenersatz von Fr. 7'769.50 zu bezahlen. "8. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin E._____ AG im Schadensfall F._____ Schadenersatz von Fr. 2'499.– zu bezahlen. "9. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin G._____ im Schadensfall H._____ Schadenersatz von Fr. 4'308.65 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
10. Betreffend die übrigen Forderungen der Privatklägerinnen C._____ AG und E._____ werden die entsprechenden Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
11. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Dezem- ber 2010 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich unter der Sachkautionsnummer … deponierte Gegenstände werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Zürich zur Vernichtung überlassen:
- 1 Kreditkarte K._____ [Herausgeber]
- 3 Blanco-Karten
- 2 K1._____-Karten [Herausgeber]
- 1 K2._____-Karte [Herausgeber]
- 2 Copyprint-Karten
- 1 Quittung I._____
- 2 Notizzettel mit Kreditkartendaten
- 1 Waffenmagazin in dunkelbraunem Beutel
- 3 CDs
- 1 Kreditkartenleser …. und ein dazu passendes Verbindungskabel
- Gebrauchsanleitung und ..-Karte
- 2 PC Verbindungskabel
- 20 blanco Kreditkarten
- 2 Copyprint-Karten
- 1 Visa Kreditkarte, lautend auf L._____
- 1 J._____ Geschenkkarte
12. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Dezem- ber 2010 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich unter der Sachkautionsnummer … deponierte Gegenstände werden eingezogen und von der Bezirksgerichtskasse Zürich zur Deckung der Verfahrenskosten her- angezogen:
- 1 Computer …, schwarz
- 24 -
- 1 Laptop …., schwarz, inkl. …-Laptop-Tasche
- 1 Kamera …
- 1 …[Handy], schwarz
- 1 Lötgerät, …
- 2 …, silber
- 1 Schachtel, …., enthaltend: 2 Adapter, 1 … Kabel
- 1 Schachtel… ohne Inhalt
- 1 USB Stick ….
- 2 … USB-Sticks
- 2 … Adapter-Chip-Cards
- 1 … 8GB inkl. Verbindungskabel
- 1 Mobiltelefon …
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 201.60 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnah- me derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen.
15. (Mitteilung)
16. (Rechtsmittelbelehrung)"
2. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − F._____ − Z._____ − C._____ − B._____ − E._____ − G._____ sowie gemäss nachfolgendem Urteil.
- 25 - Es wird erkannt:
1. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2008 für die ausge- fällte bedingte Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 40.– angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
2. Der Beschuldigte wird weiter bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 103 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 11 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (11 Monate, abzüglich 103 Tage, die durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
- 26 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Oktober 2011 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder