Sachverhalt
kennen, und er muss das Interesse wahren wollen, das den Eingriff rechtfertigt. 2.5. Die vorliegend zu beurteilende Handlung des Angeklagten muss vor der bestehenden Familienfehde gesehen werden. Sowohl der Angeklagte wie auch die Geschädigten beschreiben das gespannte Verhältnis zwischen ihren Familien. Offenbar hatte im Vorfeld der vorliegend inkriminierten Handlungen der Schwager des Angeklagten dem Geschädigten B._____ im April 2010 in den Hals geschossen (vgl. Urk. 2 S. 3; Prot. II S. 6 f.). Wenn nun - gemäss erstelltem
- 12 - Sachverhalt - der Geschädigte B._____ dem Angeklagten im Rahmen einer eska- lierenden verbalen Auseinandersetzung an die Genitalien greift und zudrückt, wä- re das als sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) oder allenfalls als Tätlichkeit (Art. 126 StGB) zu qualifizieren. Gegen einen solchen tätlichen Angriff darf sich der Angeklagte zur Wehr setzten, was auch die Vorinstanz so gesehen hat (Urk. 45 S. 41 Absatz 2). Wenn die Vorinstanz jedoch davon ausgeht, dass der Angeklagte höchstens mit der flachen Hand hätte zuschlagen dürfen, ist das überspitzt. Wie gesehen erfolgte die Abwehrhandlung des Angeklagten im Rah- men eines dynamischen Geschehens. Offenbar eskalierte der verbale Streit zwi- schen den Geschädigten und dem Angeklagten. Wenn nun der Geschädigte B._____ dem Angeklagten überraschend an die Genitalien greift, können vom Angeklagten keine subtile Überlegungen verlangt werden, wie er sich nun gegen diesen Angriff auf seinen Körper beziehungsweise seine sexuelle Integrität zur Wehr setzen soll. Immerhin hat der Angeklagte - wie er auch heute wieder glaub- haft zu Protokoll gegeben hat (Prot. II S. 7) - ein erstes Mal versucht, dem Angriff durch ein Zurückweichen zu entgehen. Erst beim zweiten Mal wehrte sich der Angeklagte mit einem Faustschlag. Dieser Faustschlag wurde zudem offensicht- lich nicht mit übermässiger Gewalt ausgeführt. Einerseits hat der Geschädigte B._____ keinerlei sichtbare Verletzungen davongetragen und andererseits spricht der Geschädigte selbst davon, dass der Angeklagte "ja nicht fest zugeschlagen" habe (Urk. 3 S. 4 Antwort 32; so auch der Angeklagte: Prot. II S. 8). In dieser Situation muss deshalb die Abwehrreaktion des Angeklagten noch als verhältnismässig qualifiziert werden. Auch wenn sich der Angeklagte auf einen verbalen Streit mit den Geschädigten eingelassen hatte, kann ihm nicht vorge- worfen werden, er habe den tätlichen Angriff des Geschädigten B._____ vorsätz- lich provoziert (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 11 zu Art. 15 StGB). Hat aber der Angeklagte den Faustschlag in rechtfertigender Notwehr ausgeteilt, ist er freizu- sprechen. Mithin erübrigt es sich, auf die Beweisanträge der Verteidigung im Berufungs- verfahren näher einzugehen.
- 13 -
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtkosten 3.1.1. Mit dem heutigen Entscheid wird der Angeklagte vollumfänglich freige- sprochen. Der Angeklagte liess sich mithin keine strafbare Handlung zu Schulden kommen, welche die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigte. Ebenso wenig hat er die Untersuchung durch ein in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbares Benehmen verursacht: Lediglich das Provozieren zu einem verbalen Streit und das Einlassen auf diesen Streit sind in der Regel keine Handlungen, die als adäquate Ursache für das Einleiten einer Strafuntersuchung gelten können. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1.2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Angeklagte mit seinen Anträgen weitestgehend, weshalb die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 3.2. Prozessentschädigung 3.2.1. Ausgangsgemäss sind dem Angeklagten auch die notwendigen Kosten seiner erbetenen Verteidigung als Schadenersatz zu bezahlen. Dabei sind jedoch nur die Kosten zu ersetzen, die mit dem vorliegenden Strafverfahren in direktem Zusammenhang stehen. In ihrer Aufstellung macht die Verteidigung auch Umtriebe im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen die Geschädigten geltend (vgl. Urk. 34 unter dem 02.11.10). Diese Kosten müssten allenfalls in einem Strafverfahren gegen die Geschädigten geltend gemacht werden. Im vor- liegenden Verfahren gegen den Angeklagten stellt diese Position aber keinen Schaden dar, der zu ersetzen wäre. Die Rechnung der Verteidigung ist deshalb um 5 Stunden und die entsprechenden Barauslagen zu kürzen (CHF 1'500.-- und CHF 44.-- zuzüglich 7,6% MwSt). Dem Angeklagten ist mithin für das erstinstanz- liche Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 4'998.05 (inkl. 7.6% MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 14 - 3.2.2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ seine Honorarnote ein und führte einen Zeitaufwand von 23 Stunden und 10 Minuten (1390 Minuten) sowie Barauslagen an (Urk. 57). Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 320.– macht die Verteidigung für das Berufungsverfahren somit ein Honorar von Fr. 8'195.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. 3.2.2.1. Gemäss § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom
8. September 2010, welche ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, gilt die bisherige Anwaltsgebührenverordnung, sofern auf ein Verfahren weiterhin die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts Anwendung finden. Folglich findet im vorliegenden Verfahren die Verordnung des Obergerichts über die Anwalts- gebühren (nachfolgend 'aAnwGebV') vom 21. Juni 2006 Anwendung. 3.2.2.2. Die Anwaltsgebührenverordnung ist so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung - zumindest weitestgehend - gedeckt sind. Für die Festsetzung der Entschädigung kann bei einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsge- bührenverordnung angeführten Ansätzen ausgegangen werden, wobei gestützt auf eine objektiv geltungszeitliche Auslegung zu berücksichtigen ist, dass diese tendenziell eher tief sind. In Verfahren, welche nicht zu den einfachen Standard- fällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorarabrechnung auszugehen. Diese ist danach auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Ergibt diese Überprüfung, dass die Aufwendungen für die Verteidigung im Lichte des Grundsatzes der Verhält- nismässigkeit und des Gebots der Schadenminderung nicht unangemessen sind, ist der in Rechnung gestellte Betrag zuzusprechen (ZR 105 Nr. 1; ZR 102 Nr. 49). Deutlich weniger als die ausgewiesenen Verteidigungskosten zu entschädigen, ist nur unter diesen Voraussetzungen zulässig, und auch dies nur dann, wenn die Aufwendungen des Verteidigers zur Bedeutung, zum Umfang und zu den Schwie- rigkeiten des Falls nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Steht dem Richter zur Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Entschädigung eine detaillierte Aufstellung über den tatsächlichen Aufwand der Verteidigung zur Verfügung, so kann diese als Grundlage der Ermessens-
- 15 - ausübung herangezogen werden (Beschlüsse der III. Strafkammer vom
4. Mai 2000, Proz.Nr. UK990155 und vom 28. Juni 2002, Proz.Nr. UK010149; vgl. auch ZR 101 Nr. 19; ZR 105 Nr. 1 Erw. 5a). 3.2.2.3. Vorerst stellt sich die Frage, ob es sich vorliegend um einen "einfachen Standardfall" im obigen Sinne handelt. Massgebend ist nicht der von der Verteidi- gung betriebene Aufwand, sondern die Schwierigkeiten des Falls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der dem Angeklagten drohende Eingriff sowie dessen persönliche Situation. Vorliegend ist ein einfaches Tätlichkeitsdelikt zu beurteilen, weshalb von einem Bagatellfall auszugehen ist. Der Angeklagte ist geständig, es mussten weder Aussagen analysiert noch weitere Beweise ausgewertet werden. Im Berufungs- verfahren ist einzig - und auch dies nur noch teilweise - die rechtliche Würdigung des bereits erstellten und anerkannten Sachverhaltes strittig, nämlich ob der Angeklagte die Tätlichkeit in entschuldbarer Notwehr ausführte oder eben nicht. Für die Festsetzung der Entschädigung kann somit in Nachachtung der Recht- sprechung von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen ausgegangen werden. Es erscheint vorliegend in Anwendung von § 12 Abs. 1 aAnwGebV i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. a aAnwGebV angemessen, die Grundgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Von dieser Gebühr abge- deckt sind die Instruktionen für die Berufungsverhandlung, die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (Plädoyer), die Berufungsverhandlung selbst sowie die Nachbearbeitung. Zuschläge für die gestellten Beweisanträge im Sinne von § 12 Abs. 4 aAnwGebV i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b aAnwGebV können vorliegend nicht als angemessen erachtet werden. Was ein Richter im Rahmen einer Verhandlung als vorläufige Einschätzung wiedergibt, ist selbstverständlich nicht dazu geeignet, dass Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen - in casu diejenigen der rechtfertigenden Notwehr - zu beweisen. Ebenso wenig taugen die Aussagen eines Zeugen, welcher das eigentliche Tatgeschehen - die Griffe an die Genitalien des
- 16 - Angeklagten und der darauffolgende Schlag - nicht beobachtet hat, dazu. Bei den Beweiseingaben handelt es sich folglich um unnötige Aufwendungen, welche nicht zu entschädigen sind. Die Barauslagen in Höhe von Fr. 175.60 sind ausgewiesen und daher zuzu- sprechen (Urk. 57). Für das Berufungsverfahren ist dem Angeklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'349.65 (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 3.3. Genugtuung Der Angeklagte verlangt für die zu unrecht erlittene Untersuchungshaft von 17 Tagen eine Genugtuung von CHF 3'400.-- (Urk. 33 S. 24 Ziffer 5.). 3.3.1. Gemäss § 191 StPO/ZH in Verbindung mit § 43 Abs. 3 StPO/ZH hat ein Angeklagter, der durch das Verfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt wurde und dem keine Kosten auferlegt werden, Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung. Die Formulierung "in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt" ist vage, zielt jedoch in jedem Fall auf schwere Eingriffe in das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit ab. Teil davon ist insbesondere das Recht auf Bewegungsfreiheit, welches durch eine Inhaftierung eines Angeklagten unmittel- bar und schwer betroffen wird, aber auch die Privat- und Geheimsphäre, welche durch eine Hausdurchsuchung tangiert wird. Erweisen sich daher durch die Untersuchungsbehörden angeordnete Zwangsmassnahmen wie Haft nachträglich als ungerechtfertigt, weil der Angeklagte nicht verurteilt wird, liegt grundsätzlich ein schwerer Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen vor (Rehberg/Hohl, die Revision des Zürcher Strafprozessrechtes von 1991, Zürich 1992, S. 23). Bei unschuldig erlittener Haft muss eine Verletzung der persönlichen Verhältnisse durch den Angeklagten weder dargetan noch begründet werden, da eine solche ohne weiteres eine Verletzung darstellt (Donatsch/Schmid, Kommen- tar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 18 zu § 43 StPO/ZH).
- 17 - 3.3.2. Eine Inhaftierung stellt, wie erwähnt, regelmässig eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse dar, auch wenn diese - wie vorliegend - nicht unge- setzlich, sondern rechtmässig, das heisst gestützt auf einen dringenden Tatver- dacht und rechtmässige Haftgründe angeordnet worden war, sich aber nach- träglich herausstellt, dass sich der Tatverdacht nicht mit Beweisen erhärten lässt und der Angeklagte freizusprechen ist und sich die Haft folglich nachträglich als ungerechtfertigt erweist (Donatsch, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Zürich, N 50 zu Vorbem. §§ 49 ff. StPO/ZH; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 18 zu § 43 StPO/ZH). 3.3.3. Bei der Bemessung der Genugtuung sind weder Mindest- noch Höchstan- sätze zu beachten; grundsätzlich sind die auszurichtenden Summen weder gegen oben noch gegen unten beschränkt und dem Richter kommt bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung ein weites Ermessen zu, da die erlittene seelische Unbill naturgemäss nicht rechnerisch genau ermittelt, sondern nur abgeschätzt werden kann (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, § 109 N 8a; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 20 zu § 43 StPO/ZH). Dabei kommt es vor allem auf die Art und Schwere der Ver- letzung sowie die Dauer und Intensität der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen an. Bei der Genugtuung für erlittene Haft sind die besonderen Umstände, wie namentlich die Beeinträchtigung der physischen und psychischen Gesundheit (RStrS 2010 Nr. 760) sowie des guten Rufes, zu berücksichtigen (BGE 112 II 131; BGE 112 Ib 458). Massgebend sind überdies eine allenfalls erhebliche Beeinträchtigung des Ansehen, die Schwere der erhobenen Vorwürfe, die Publizität des Verfahrens und die Umstände der Verhaftung. Aus der Praxis des Bundesgerichtes lässt sich der Grundsatz ableiten, dass dem- jenigen, der zu Unrecht einer schweren Straftat verdächtigt und deshalb unge- rechtfertigt inhaftiert worden ist, ein gewisser Mindestbetrag als Genugtuung zustehen muss, sofern eine Gesetzesgrundlage für eine entsprechende Ent- schädigung für rechtmässige aber unverschuldete Haft besteht. Dieser Mindest- betrag ist nach Massgabe der Dauer der vollzogenen Haft zu erhöhen. Da die Tatsache der schweren strafrechtlichen Verdächtigung einen Hauptbestandteil
- 18 - des erlittenen "tort moral" ausmacht, wäre jedoch eine lineare Erhöhung des erwähnten Grundbetrages nicht gerechtfertigt. Im Sinne dieser Praxis ist für die Tatsache der Inhaftierung wegen Verdachts einer schweren Straftat ein gewisser minimaler Grundbetrag von jedenfalls einigen tausend Franken zuzusprechen, der aufgrund der erlittenen Haft und der damit zusätzlich verbundenen immateriel- len Beeinträchtigungen heraufzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3.). Es ist daher auch nicht zwingend mit festen Tagessätzen zu operieren. So geht auch das Bundesgericht bei der Bemessung einer Genugtuung lediglich bei einer Haftdauer von einigen Tagen von einem konstanten Tagessatz aus. Bei länger dauerndem Freiheitsentzug werden aufgrund der degressiven Wirkung der Haft verhältnismässig geringere Summen zugesprochen, u.a. weil (insbesondere für bisher unbescholtene Inhaftierte) die Verhaftung an sich und die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fallen, was von der zunehmenden Haftdauer unberührt bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 4C.145/1994 vom 12. Februar 2002, E. 5b; BGE 113 Ib 155, E. 3b). Das bedeutet nun aber auch nicht, dass bei längerer Haftdauer jedenfalls von einem festen Tagesansatz auszugehen und dieser im Verlaufe der Inhaftierung laufend an die im jeweiligen Zeitpunkt erlittene Unbill anzupassen wäre oder eine derartig detaillierte und genaue Anpassung und Bemessung nach menschlichem Ermessen überhaupt vorgenommen werden könnte. Wesentlich sind vielmehr die Umstände der Inhaftierung, etwa deren Dauer und Intensität, die Behandlung des Falles in einer grösseren Öffentlichkeit, allenfalls unter Publikation des Namens oder eines Fotos, die mögliche Rufschädigung o- der andere schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politi- schen Ansehen (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., § 43 StPO/ZH N 18 ff.; vgl. auch Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1224). 3.3.4. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Das schliesst allerdings nicht aus, dass sich das Gericht an Präjudizien orientiert, die nach Art und Schwere der beurteilten Ver-
- 19 - letzungen zum Vergleich geeignet sind. Aufgrund der Art und der Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtu- ung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfal- les, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen, zu würdigen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_574/2010 vom
31. Januar 2011 E. 2.3.). In Anwendung dieser Grundsätze wurden bei der Bemessung der Genugtuung für ungerechtfertigt erlittene Haft in den letzten Jahren Ansätze von Fr. 70.-- bis Fr. 830.-- pro Tag in Anschlag gebracht, wobei bei längeren Haftzeiten eher tiefere und bei kurzen Inhaftierungen im Sinne von Pauschalen eher höhere An- sätze angewendet wurden (Rehberg/Hohl, a.a.O., S. 24, BGE 112 Ib 458, 113 Ia 177, 113 Ib 156 und 113 IV 97). In Bezug auf längere Haftperioden wurden von der Praxis in den letzten zwei Jahrzehnten Genugtuungssummen bis rund Fr. 20'000.– zugesprochen, in einzelnen Fällen auch höhere Summen. Im Ver- gleich dazu überstiegen die zugesprochenen Genugtuungen bei kürzerer Haft selten den Betrag von Fr. 10'000.–, nur in Einzelfällen gingen sie deutlich darüber hinaus (Urteil des Bundesgerichtes 1P.57/2004 vom 2. Juni 2004, E. 3 mit Hinweisen und Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich, Sitzung vom 13. August 2008, 1200. Staatshaftung - Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren - Ziffer 3.). Dabei ist wie erwähnt eine gewisse degressive Wirkung länger andauernder Haft zu berücksichtigen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichtes vom 19. Juni 2009 in RStrS 2009 Nr. 635), sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_574/2010 vom
31. Januar 2011 E. 2.3. am Ende; samt Hinweisen).
- 20 - 3.3.5. Bei der Bemessung der Genugtuung sind verschiedene von Lehre und Rechtsprechung in Betracht gezogene Faktoren zu berücksichtigen. Nebst der Dauer der Inhaftierung sind - wie erwähnt - die Umstände der Verhaftung massgebend, beispielsweise, wenn eine solche unter spektakulären oder ent- würdigenden Umständen am Arbeitsort geschieht. Zu beachten sind im Weiteren die Schwere der vorgeworfenen Delikte, die Auswirkungen der Haft auf die persönliche Situation des Betroffenen oder auch seiner Familie, die psychischen oder physischen Einwirkungen des Haftvollzugs, das Vorliegen einer Haftempfind- lichkeit, der dem Ruf des Betroffenen am Wohn- und Arbeitsort zugefügte Schaden bzw. die negative Publizität und vieles mehr (Kasuistik zur Genugtuung: vgl. DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur zürcherischen Strafprozessordnung, Vorbem. §§ 49 ff. N 54, BGE 112 Ib 458 ff.; Ruth Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, Anhang: Kasuistik zur Genugtuung, S. 193 ff.). 3.3.6. Der Leumund des Angeklagten war bis zum fraglichen Vorfall soweit akten- kundig ungetrübt (Urk. 22/1-5). Der Angeklagte befand sich während 17 Tagen ungerechtfertigt in Untersuchungshaft. Besondere Umstände, die eine Erhöhung oder Reduzierung der Genugtuung zu begründen vermöchten liegen nicht vor. Die Verhaftung des Angeklagten zog beispielsweise kein Medieninteresse auf sich und der Angeklagte hatte auch in beruflicher Hinsicht keine Nachteile (vgl. Prot. I S. 4). Schliesslich werden auch keine psychischen Spätfolgen geltend gemacht. 3.3.7. Zum Ausgleich der vom Angeklagten erlittenen immateriellen Unbill erweist sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und im Vergleich mit anderen Fällen eine Genugtuung von CHF 3'400.-- als angemessen. Diese ist ihm aus der Staatskasse zu entrichten. Ferner ist die Genugtuung ab dem 10. Oktober 2010 - praxisgemäss dem mittleren Verfall - zu 5% zu verzinsen.
- 21 - Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
30. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Der Einzelrichter erkennt:
1. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. (...)
3. (…)
4. Die Zivilansprüche der Geschädigten werden auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
6. (…)
7. (…)
8. (Mitteilung) 9.-10. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in voll- ständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von 126 Abs. 1 StGB.
2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 22 -
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
4. Dem Angeklagten wird für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanz- liche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'998.05 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Dem Angeklagten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 2'349.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Dem Angeklagten werden Fr. 3'400.–, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2010, als Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Geschädigten C._____, …, … Z._____ sowie B._____, …, … Z._____ (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur zugestellt, wenn sie dies innert 10 Tagen verlangen [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes].) in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Geschädigten (Urk. 59) C._____ und B._____, …, … Z._____
- 23 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit sep. Schreiben (§ 34 POG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 47 − die Staatsanwaltschaft See / Oberland zur sistierten Strafuntersuchung … (Sistierung vom 17. Dezember 2010 gegen die Angeschuldigten C._____ und B._____)
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Semadeni
- 24 -
Erwägungen (19 Absätze)
E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3.1 Gerichtkosten
E. 3.1.1 Mit dem heutigen Entscheid wird der Angeklagte vollumfänglich freige- sprochen. Der Angeklagte liess sich mithin keine strafbare Handlung zu Schulden kommen, welche die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigte. Ebenso wenig hat er die Untersuchung durch ein in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbares Benehmen verursacht: Lediglich das Provozieren zu einem verbalen Streit und das Einlassen auf diesen Streit sind in der Regel keine Handlungen, die als adäquate Ursache für das Einleiten einer Strafuntersuchung gelten können. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 3.1.2 Im Berufungsverfahren obsiegt der Angeklagte mit seinen Anträgen weitestgehend, weshalb die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
E. 3.2 Prozessentschädigung
E. 3.2.1 Ausgangsgemäss sind dem Angeklagten auch die notwendigen Kosten seiner erbetenen Verteidigung als Schadenersatz zu bezahlen. Dabei sind jedoch nur die Kosten zu ersetzen, die mit dem vorliegenden Strafverfahren in direktem Zusammenhang stehen. In ihrer Aufstellung macht die Verteidigung auch Umtriebe im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen die Geschädigten geltend (vgl. Urk. 34 unter dem 02.11.10). Diese Kosten müssten allenfalls in einem Strafverfahren gegen die Geschädigten geltend gemacht werden. Im vor- liegenden Verfahren gegen den Angeklagten stellt diese Position aber keinen Schaden dar, der zu ersetzen wäre. Die Rechnung der Verteidigung ist deshalb um 5 Stunden und die entsprechenden Barauslagen zu kürzen (CHF 1'500.-- und CHF 44.-- zuzüglich 7,6% MwSt). Dem Angeklagten ist mithin für das erstinstanz- liche Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 4'998.05 (inkl. 7.6% MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 14 -
E. 3.2.2 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ seine Honorarnote ein und führte einen Zeitaufwand von 23 Stunden und 10 Minuten (1390 Minuten) sowie Barauslagen an (Urk. 57). Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 320.– macht die Verteidigung für das Berufungsverfahren somit ein Honorar von Fr. 8'195.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend.
E. 3.2.2.1 Gemäss § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom
E. 3.2.2.2 Die Anwaltsgebührenverordnung ist so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung - zumindest weitestgehend - gedeckt sind. Für die Festsetzung der Entschädigung kann bei einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsge- bührenverordnung angeführten Ansätzen ausgegangen werden, wobei gestützt auf eine objektiv geltungszeitliche Auslegung zu berücksichtigen ist, dass diese tendenziell eher tief sind. In Verfahren, welche nicht zu den einfachen Standard- fällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorarabrechnung auszugehen. Diese ist danach auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Ergibt diese Überprüfung, dass die Aufwendungen für die Verteidigung im Lichte des Grundsatzes der Verhält- nismässigkeit und des Gebots der Schadenminderung nicht unangemessen sind, ist der in Rechnung gestellte Betrag zuzusprechen (ZR 105 Nr. 1; ZR 102 Nr. 49). Deutlich weniger als die ausgewiesenen Verteidigungskosten zu entschädigen, ist nur unter diesen Voraussetzungen zulässig, und auch dies nur dann, wenn die Aufwendungen des Verteidigers zur Bedeutung, zum Umfang und zu den Schwie- rigkeiten des Falls nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Steht dem Richter zur Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Entschädigung eine detaillierte Aufstellung über den tatsächlichen Aufwand der Verteidigung zur Verfügung, so kann diese als Grundlage der Ermessens-
- 15 - ausübung herangezogen werden (Beschlüsse der III. Strafkammer vom
4. Mai 2000, Proz.Nr. UK990155 und vom 28. Juni 2002, Proz.Nr. UK010149; vgl. auch ZR 101 Nr. 19; ZR 105 Nr. 1 Erw. 5a).
E. 3.2.2.3 Vorerst stellt sich die Frage, ob es sich vorliegend um einen "einfachen Standardfall" im obigen Sinne handelt. Massgebend ist nicht der von der Verteidi- gung betriebene Aufwand, sondern die Schwierigkeiten des Falls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der dem Angeklagten drohende Eingriff sowie dessen persönliche Situation. Vorliegend ist ein einfaches Tätlichkeitsdelikt zu beurteilen, weshalb von einem Bagatellfall auszugehen ist. Der Angeklagte ist geständig, es mussten weder Aussagen analysiert noch weitere Beweise ausgewertet werden. Im Berufungs- verfahren ist einzig - und auch dies nur noch teilweise - die rechtliche Würdigung des bereits erstellten und anerkannten Sachverhaltes strittig, nämlich ob der Angeklagte die Tätlichkeit in entschuldbarer Notwehr ausführte oder eben nicht. Für die Festsetzung der Entschädigung kann somit in Nachachtung der Recht- sprechung von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen ausgegangen werden. Es erscheint vorliegend in Anwendung von § 12 Abs. 1 aAnwGebV i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. a aAnwGebV angemessen, die Grundgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Von dieser Gebühr abge- deckt sind die Instruktionen für die Berufungsverhandlung, die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (Plädoyer), die Berufungsverhandlung selbst sowie die Nachbearbeitung. Zuschläge für die gestellten Beweisanträge im Sinne von § 12 Abs. 4 aAnwGebV i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b aAnwGebV können vorliegend nicht als angemessen erachtet werden. Was ein Richter im Rahmen einer Verhandlung als vorläufige Einschätzung wiedergibt, ist selbstverständlich nicht dazu geeignet, dass Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen - in casu diejenigen der rechtfertigenden Notwehr - zu beweisen. Ebenso wenig taugen die Aussagen eines Zeugen, welcher das eigentliche Tatgeschehen - die Griffe an die Genitalien des
- 16 - Angeklagten und der darauffolgende Schlag - nicht beobachtet hat, dazu. Bei den Beweiseingaben handelt es sich folglich um unnötige Aufwendungen, welche nicht zu entschädigen sind. Die Barauslagen in Höhe von Fr. 175.60 sind ausgewiesen und daher zuzu- sprechen (Urk. 57). Für das Berufungsverfahren ist dem Angeklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'349.65 (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
E. 3.3 Genugtuung Der Angeklagte verlangt für die zu unrecht erlittene Untersuchungshaft von 17 Tagen eine Genugtuung von CHF 3'400.-- (Urk. 33 S. 24 Ziffer 5.).
E. 3.3.1 Gemäss § 191 StPO/ZH in Verbindung mit § 43 Abs. 3 StPO/ZH hat ein Angeklagter, der durch das Verfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt wurde und dem keine Kosten auferlegt werden, Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung. Die Formulierung "in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt" ist vage, zielt jedoch in jedem Fall auf schwere Eingriffe in das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit ab. Teil davon ist insbesondere das Recht auf Bewegungsfreiheit, welches durch eine Inhaftierung eines Angeklagten unmittel- bar und schwer betroffen wird, aber auch die Privat- und Geheimsphäre, welche durch eine Hausdurchsuchung tangiert wird. Erweisen sich daher durch die Untersuchungsbehörden angeordnete Zwangsmassnahmen wie Haft nachträglich als ungerechtfertigt, weil der Angeklagte nicht verurteilt wird, liegt grundsätzlich ein schwerer Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen vor (Rehberg/Hohl, die Revision des Zürcher Strafprozessrechtes von 1991, Zürich 1992, S. 23). Bei unschuldig erlittener Haft muss eine Verletzung der persönlichen Verhältnisse durch den Angeklagten weder dargetan noch begründet werden, da eine solche ohne weiteres eine Verletzung darstellt (Donatsch/Schmid, Kommen- tar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 18 zu § 43 StPO/ZH).
- 17 -
E. 3.3.2 Eine Inhaftierung stellt, wie erwähnt, regelmässig eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse dar, auch wenn diese - wie vorliegend - nicht unge- setzlich, sondern rechtmässig, das heisst gestützt auf einen dringenden Tatver- dacht und rechtmässige Haftgründe angeordnet worden war, sich aber nach- träglich herausstellt, dass sich der Tatverdacht nicht mit Beweisen erhärten lässt und der Angeklagte freizusprechen ist und sich die Haft folglich nachträglich als ungerechtfertigt erweist (Donatsch, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Zürich, N 50 zu Vorbem. §§ 49 ff. StPO/ZH; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 18 zu § 43 StPO/ZH).
E. 3.3.3 Bei der Bemessung der Genugtuung sind weder Mindest- noch Höchstan- sätze zu beachten; grundsätzlich sind die auszurichtenden Summen weder gegen oben noch gegen unten beschränkt und dem Richter kommt bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung ein weites Ermessen zu, da die erlittene seelische Unbill naturgemäss nicht rechnerisch genau ermittelt, sondern nur abgeschätzt werden kann (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, § 109 N 8a; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 20 zu § 43 StPO/ZH). Dabei kommt es vor allem auf die Art und Schwere der Ver- letzung sowie die Dauer und Intensität der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen an. Bei der Genugtuung für erlittene Haft sind die besonderen Umstände, wie namentlich die Beeinträchtigung der physischen und psychischen Gesundheit (RStrS 2010 Nr. 760) sowie des guten Rufes, zu berücksichtigen (BGE 112 II 131; BGE 112 Ib 458). Massgebend sind überdies eine allenfalls erhebliche Beeinträchtigung des Ansehen, die Schwere der erhobenen Vorwürfe, die Publizität des Verfahrens und die Umstände der Verhaftung. Aus der Praxis des Bundesgerichtes lässt sich der Grundsatz ableiten, dass dem- jenigen, der zu Unrecht einer schweren Straftat verdächtigt und deshalb unge- rechtfertigt inhaftiert worden ist, ein gewisser Mindestbetrag als Genugtuung zustehen muss, sofern eine Gesetzesgrundlage für eine entsprechende Ent- schädigung für rechtmässige aber unverschuldete Haft besteht. Dieser Mindest- betrag ist nach Massgabe der Dauer der vollzogenen Haft zu erhöhen. Da die Tatsache der schweren strafrechtlichen Verdächtigung einen Hauptbestandteil
- 18 - des erlittenen "tort moral" ausmacht, wäre jedoch eine lineare Erhöhung des erwähnten Grundbetrages nicht gerechtfertigt. Im Sinne dieser Praxis ist für die Tatsache der Inhaftierung wegen Verdachts einer schweren Straftat ein gewisser minimaler Grundbetrag von jedenfalls einigen tausend Franken zuzusprechen, der aufgrund der erlittenen Haft und der damit zusätzlich verbundenen immateriel- len Beeinträchtigungen heraufzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3.). Es ist daher auch nicht zwingend mit festen Tagessätzen zu operieren. So geht auch das Bundesgericht bei der Bemessung einer Genugtuung lediglich bei einer Haftdauer von einigen Tagen von einem konstanten Tagessatz aus. Bei länger dauerndem Freiheitsentzug werden aufgrund der degressiven Wirkung der Haft verhältnismässig geringere Summen zugesprochen, u.a. weil (insbesondere für bisher unbescholtene Inhaftierte) die Verhaftung an sich und die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fallen, was von der zunehmenden Haftdauer unberührt bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 4C.145/1994 vom 12. Februar 2002, E. 5b; BGE 113 Ib 155, E. 3b). Das bedeutet nun aber auch nicht, dass bei längerer Haftdauer jedenfalls von einem festen Tagesansatz auszugehen und dieser im Verlaufe der Inhaftierung laufend an die im jeweiligen Zeitpunkt erlittene Unbill anzupassen wäre oder eine derartig detaillierte und genaue Anpassung und Bemessung nach menschlichem Ermessen überhaupt vorgenommen werden könnte. Wesentlich sind vielmehr die Umstände der Inhaftierung, etwa deren Dauer und Intensität, die Behandlung des Falles in einer grösseren Öffentlichkeit, allenfalls unter Publikation des Namens oder eines Fotos, die mögliche Rufschädigung o- der andere schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politi- schen Ansehen (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., § 43 StPO/ZH N 18 ff.; vgl. auch Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1224).
E. 3.3.4 Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Das schliesst allerdings nicht aus, dass sich das Gericht an Präjudizien orientiert, die nach Art und Schwere der beurteilten Ver-
- 19 - letzungen zum Vergleich geeignet sind. Aufgrund der Art und der Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtu- ung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfal- les, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen, zu würdigen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_574/2010 vom
31. Januar 2011 E. 2.3.). In Anwendung dieser Grundsätze wurden bei der Bemessung der Genugtuung für ungerechtfertigt erlittene Haft in den letzten Jahren Ansätze von Fr. 70.-- bis Fr. 830.-- pro Tag in Anschlag gebracht, wobei bei längeren Haftzeiten eher tiefere und bei kurzen Inhaftierungen im Sinne von Pauschalen eher höhere An- sätze angewendet wurden (Rehberg/Hohl, a.a.O., S. 24, BGE 112 Ib 458, 113 Ia 177, 113 Ib 156 und 113 IV 97). In Bezug auf längere Haftperioden wurden von der Praxis in den letzten zwei Jahrzehnten Genugtuungssummen bis rund Fr. 20'000.– zugesprochen, in einzelnen Fällen auch höhere Summen. Im Ver- gleich dazu überstiegen die zugesprochenen Genugtuungen bei kürzerer Haft selten den Betrag von Fr. 10'000.–, nur in Einzelfällen gingen sie deutlich darüber hinaus (Urteil des Bundesgerichtes 1P.57/2004 vom 2. Juni 2004, E. 3 mit Hinweisen und Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich, Sitzung vom 13. August 2008, 1200. Staatshaftung - Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren - Ziffer 3.). Dabei ist wie erwähnt eine gewisse degressive Wirkung länger andauernder Haft zu berücksichtigen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichtes vom 19. Juni 2009 in RStrS 2009 Nr. 635), sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_574/2010 vom
31. Januar 2011 E. 2.3. am Ende; samt Hinweisen).
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E. 3.3.5 Bei der Bemessung der Genugtuung sind verschiedene von Lehre und Rechtsprechung in Betracht gezogene Faktoren zu berücksichtigen. Nebst der Dauer der Inhaftierung sind - wie erwähnt - die Umstände der Verhaftung massgebend, beispielsweise, wenn eine solche unter spektakulären oder ent- würdigenden Umständen am Arbeitsort geschieht. Zu beachten sind im Weiteren die Schwere der vorgeworfenen Delikte, die Auswirkungen der Haft auf die persönliche Situation des Betroffenen oder auch seiner Familie, die psychischen oder physischen Einwirkungen des Haftvollzugs, das Vorliegen einer Haftempfind- lichkeit, der dem Ruf des Betroffenen am Wohn- und Arbeitsort zugefügte Schaden bzw. die negative Publizität und vieles mehr (Kasuistik zur Genugtuung: vgl. DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur zürcherischen Strafprozessordnung, Vorbem. §§ 49 ff. N 54, BGE 112 Ib 458 ff.; Ruth Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, Anhang: Kasuistik zur Genugtuung, S. 193 ff.).
E. 3.3.6 Der Leumund des Angeklagten war bis zum fraglichen Vorfall soweit akten- kundig ungetrübt (Urk. 22/1-5). Der Angeklagte befand sich während 17 Tagen ungerechtfertigt in Untersuchungshaft. Besondere Umstände, die eine Erhöhung oder Reduzierung der Genugtuung zu begründen vermöchten liegen nicht vor. Die Verhaftung des Angeklagten zog beispielsweise kein Medieninteresse auf sich und der Angeklagte hatte auch in beruflicher Hinsicht keine Nachteile (vgl. Prot. I S. 4). Schliesslich werden auch keine psychischen Spätfolgen geltend gemacht.
E. 3.3.7 Zum Ausgleich der vom Angeklagten erlittenen immateriellen Unbill erweist sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und im Vergleich mit anderen Fällen eine Genugtuung von CHF 3'400.-- als angemessen. Diese ist ihm aus der Staatskasse zu entrichten. Ferner ist die Genugtuung ab dem 10. Oktober 2010 - praxisgemäss dem mittleren Verfall - zu 5% zu verzinsen.
- 21 - Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
30. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Der Einzelrichter erkennt:
1. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. (...)
3. (…)
4. Die Zivilansprüche der Geschädigten werden auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
6. (…)
7. (…)
E. 8 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Semadeni
- 24 -
Dispositiv
- Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
- Der Angeklagte ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
- Von einer Bestrafung wird Umgang genommen.
- Die Zivilansprüche der Geschädigten werden auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklag- ten auferlegt.
- Das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Angeklagten wird abgewiesen.
- (Mitteilung) 9.-10. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge a) der Verteidigung des Angeklagten: (schriftlich und mündlich, Urk. 56)
- Der Angeklagte sei in Abänderung der Dispositivziffern 2, 3, 6 und 7 des Urteils vom 30. November 2010 des Bezirksgerichts Dielsdorf vom Vorwurf der Tätlichkeit freizusprechen.
- Es sei dem Angeklagten eine Prozessentschädigung für das Beru- fungsverfahren auszurichten.
- Ausgangsgemäss seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen auf die Staatskasse zu nehmen. b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 43) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt:
- Prozessuales 1.1. Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf vom
- November 2010 wurde der Angeklagte A._____ der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der mehrfachen Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wurde der Angeklagte freigesprochen. Von einer Bestrafung wurde abgesehen, da die Vorinstanz die Tätlichkeit des An- geklagten als Retorsion qualifizierte und folglich einen Strafbefreiungsgrund in analoger Anwendung von Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB als gegeben erachtete. Die Zivilansprüche der Geschädigten wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten (fälschlicherweise inklusive diejenigen der "amtlichen Verteidigung") wurden dem - 4 - Angeklagten auferlegt und das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Angeklagten wurde abgewiesen. 1.2. Per 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Dem- nach sind vorliegend als Prozessrecht die Zürcher Strafprozessordnung (StPO/ZH; LS 321) sowie das Zürcher Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH; LS 211.1) anwendbar. 1.3. Gegen das vorerwähnte Urteil liess der Angeklagte durch Eingabe seines Verteidigers vom 11. Mai 2011 (Urk. 41) und mithin rechtzeitig (Prot. I S. 19 und Urk. 36) Berufung erheben. Beanstandet wird der erstinstanzliche Schuldspruch und zwar, weil dem Angeklagten keine Notwehrhandlung zugebilligt wurde. Damit einhergehend wurden Ziffern 3, 4, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils ange- fochten (Urk. 41 S. 1). Anlässlich der heutigen Verhandlung präzisierte die Ver- teidigung, dass Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Verweis der Zivilansprüche der Geschädigten auf den Zivilweg ebenfalls nicht angefochten sei (Prot. II S. 4). Bereits mit der Berufungsschrift vom 11. Mai 2011 wurde ein Beweisantrag gestellt (Urk. 41 S. 3). Dieser Beweisantrag wurde mit Eingabe vom
- Juli 2011 erneuert (Urk. 52 S. 2 - 4). Zudem verlangte die Verteidigung mit dieser Eingabe, dass die Tonbandaufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptver- handlung gesichert und eine wortgenaue Abschrift der Tonbandaufzeichnung erstellt werden müsse (Urk. 52 S. 4 f. Ziffer 2.). Auf diese Anträge ist im Folgen- den - soweit erforderlich - näher einzugehen. 1.4. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ihrerseits liess mit Eingabe vom 27. Mai 2011 auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen und verzichtete darauf Beweisanträge zu stellen (Urk. 43). 1.5. Die Geschädigten liessen sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen. - 5 - 1.6. Dementsprechend ist festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Der Einzelrichter erkennt:
- Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
- (...)
- (…)
- Die Zivilansprüche der Geschädigten werden auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- (…)
- (…)
- (Mitteilung) 9.-10. (Rechtsmittel)"
- Sachverhalt und rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat sich sehr einlässlich mit dem gesamten Beweis- fundament, insbesondere den Aussagen der am Tatort anwesenden Personen, auseinandergesetzt (Urk. 45 S. 5 - 41 Mitte). Diese Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz wurden von keiner Seite beanstandet. Auch der Angeklagte und seine Verteidigung gehen heute von diesen Sachverhaltsfeststellungen der Vo- rinstanz aus, welche sich im Wesentlichen auf die Angaben des Angeklagten abstützen. Die Staatsanwaltschaft und die Geschädigten liessen sich - wie erwähnt - dazu nicht vernehmen. Es besteht mithin kein Anlass, auf die Fest- stellungen der Vorinstanz zum Sachverhalt zurückzukommen. - 6 - Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Geschädigte B._____ dem Angeklagten im unmittelbaren Vorfeld des inkriminierten Faustschlages zwei Mal an die Genitalien gegriffen und beim zweiten Mal leicht zugedrückt hat. Der Ange- klagte habe beim ersten Griff sogleich zurückweichen können (vgl. Sachverhalts- feststellung im vorinstanzlichen Entscheid: Urk. 45 S. 41 Absatz 1 und 2). Davon ist im Folgenden auszugehen. 2.2. Beanstandet wird durch den einzigen Appellanten ausschliesslich die recht- liche Würdigung dieses Vorfalles durch die Vorinstanz (Urk. 41 S. 1 f.; Urk. 56 S. 5 ff.). Der Appellant geht von einer rechtfertigenden Notwehrlage aus. 2.3. Die Vorinstanz hat eine Notwehrlage verneint. Ein blosser Griff an die Genitalien rechtfertige "noch lange nicht" die Reaktion des Angeklagten. Statt gleich einen Faustschlag gegen das Gesicht zu führen, wären weit weniger einschneidende Abwehrmöglichkeiten denkbar gewesen (wegstossen, weg- drücken, Schlag mit der flachen Hand o.ä.). Wenn auch zu seiner Handlung provoziert, vermöge dies dem Angeklagten nicht als Rechtfertigungsgrund zu dienen (Urk. 45 S. 41 Absatz 2 am Ende). Diese Argumentation der Vorinstanz greift zu kurz. 2.4. Immer dann, wenn sich ein Täter tatbestandsmässig verhält und keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, muss sein Verhalten als rechtswidrig bezeichnet werden (ausser es liege ein Schuldausschliessungsgrund wie Zurechnungs- be- ziehungsweise Schuldunfähigkeit etc. vor). Mit anderen Worten indiziert tat- bestandsmässiges Verhalten die Rechtswidrigkeit. Liegt hingegen ein Recht- fertigungsgrund vor, ist das Verhalten rechtmässig und es können gegenüber dem Täter keine Sanktionen angeordnet werden. Es werden verschiedene Arten von Rechtfertigungsgründe unterschieden: - strafgesetzliche Rechtfertigungsgründe wie Notwehr (Art. 33 aStGB beziehungsweise Art. 15 und 16 StGB) oder Notstand (Art. 34 aStGB beziehungsweise Art. 17 und 18 StGB), - 7 - - ausserstrafgesetzliche Rechtfertigungsgründe wie Amts- oder Berufs- pflichten (Art. 32 aStGB beziehungsweise Art. 14 StGB), Befugnisse nach Prozessgesetzen etc. sowie - übergesetzliche Rechtfertigungsgründe wie (mutmassliche) Einwilligung des Verletzten, rechtfertigende Pflichtenkollision, notstandsähnliches Wider- standsrecht oder Wahrung berechtigter Interessen. Damit solche Rechtfertigungsgründe zur Anwendung kommen können, müssen auf der objektiven Seite folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - der tatbestandsmässige Eingriff in ein Rechtsgut muss der Wahrung höherer Interessen dienen (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 211), - der Täter vermag das höhere Interesse nicht auf weniger einschneidende Art zu wahren, als er dies durch den tatbestandsmässigen Eingriff tut (soge- nannte Subsidiarität des Eingriffs; vgl. u.a. Rehberg/Donatsch, Strafrecht I,
- Aufl., Zürich 2001, S. 175; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 212 und Seelmann in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 12 zu Art. 15 StGB) sowie - die Art und das Ausmass der Betroffenheit des Rechtsgutes, das durch den tatbestandsmässigen Eingriff beeinträchtigt wird, stehen in einem ange- messenen Verhältnis zu dem durch den Eingriff zu wahrenden höheren Interesse (sogenannte Proportionalität des Eingriffs; vgl. u.a. BGE 136 IV 49 E. 3.2.; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Kommentar, 18. Aufl., N 11 zu Art. 15 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 10 zu Art. 15 StGB, Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Auflage, a.a.O., S. 175; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, S. 212 und Seelmann in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 13 zu Art. 15 StGB). - 8 - Auf der subjektiven Seite wird vorausgesetzt, dass der Täter im Bewusstsein handelt, durch einen tatbestandsmässigen Eingriff ein höheres Interesse zu wahren, und dass er den Willen hat, durch den tatbestandsmässigen Eingriff ein höheres Interesse zu schützen (vgl. Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, N 15 zu Art. 15 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, Zürich/St. Gallen 2008, N 13 zu Art. 15 StGB; Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 175 f.). Die Notwehr ist in Art. 33 Abs. 1 aStGB beziehungsweise Art. 15 und 16 StGB geregelt: Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr geht vom Grundsatz aus, dass derjenige, der rechtswidrig angegriffen wird, sich verteidigen darf, ohne bei der Wahl seiner Mittel sehr stark eingeschränkt zu sein. Als Verteidigung gegen einen mensch- lichen Angriff stellt er einen Spezialfall des rechtfertigenden Defensivnotstandes dar (Seelmann in BSK StGB I, Basel 2003, N 1 zu Art. 33 aStGB und Seelmann in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 1 zu Art. 15 StGB). Gefordert ist erstens eine Notwehrlage (vgl. dazu Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, N 1ff. zu Art. 15 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2008, N 4f. zu Art. 15 StGB; Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht AT I, 3. Auflage, Bern 2005, § 10 N 68 ff.; Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Auflage, a.a.O, S. 180 ff.; Seelmann in BSK StGB I, Basel 2003, N 4 f. zu Art. 33 aStGB und Seelmann in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 4f. zu Art. 15 StGB). Notwehr ist nur dann zulässig, wenn der Angriff unmittelbar droht, und nur so lange, wie er andauert. Ist der Angriff aufgegeben worden oder auch die mit ihm verbundene Verletzung von Rechtsgütern abgeschlossen, stehen dem Angegriffenen aus Art. 33 aStGB keine Befugnisse mehr zu (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, S. 220 f.; Seelmann BSK StGB I, Basel 2003, N 6 zu Art. 33 aStGB). Nach der Rechtsprechung verlangt der Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 33 Abs. 1 aStGB vom Angegriffenen nicht, dass er mit einer Reaktion - 9 - zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Die Unmittelbarkeit der Bedrohung verlangt dabei, "dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen", zum Beispiel, "wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können" (BGE 93 IV 83). Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht mit andern Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern schon dann, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss (Hans Dubs, Notwehr, ZStrR 1973/89, S. 343). Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (Urteil des Bundesgerichtes 6S.384/2004 vom 7.2.2005). Gerechtfertigt ist zweitens nur die den Umständen angemessene Abwehr. Diese erfordert eine gewisse Proportionalität zwischen der abgewehrten und der durch sie herbeigeführten Rechtsgutsbeeinträchtigung (Stratenwerth, a.a.O., § 10 N 78; Urteil des Bundesgerichtes 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009, E. 4.3.). Ob im gegebenen Fall die Reaktion des Angegriffenen diesem Erfordernis entspricht, ist vorwiegend eine Frage des Ermessens. Zu ihrer Beantwortung hat der Richter insbesondere der Schwere des tatsächlichen oder drohenden Angriffs sowie der Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes einerseits und der Bedeutung des Gutes, das durch die Abwehr verletzt wurde, anderseits Rechnung zu tragen. Dabei sind auch die Art des Abwehrmittels und diejenige seiner tatsächlichen Verwendung von Belang (BGE 136 IV 49 E. 3.2. und 102 IV 65 E. 2a mit Hinwei- sen, insb. BGE 79 IV 148 E. 1). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei aufgrund jener Situation zu beurteilen, in welcher sich der rechtswidrig An- gegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand; es dürfen nicht nachträglich von den Behörden allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneiden- den Massnahmen hätte begnügen können und sollen (Urteil des Bundes- - 10 - gerichtes 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009, E. 4.3.; BGE 107 IV 12 E. 3a, mit Hinweis auf Hans Dubs, Notwehr, ZStR 89/1973 S. 347). Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Abwehrhandlung. Ein grundsätzlich verhältnismässiges Abwehrmit- tel wird nicht bloss deshalb unverhältnismässig, weil es zu spät eingesetzt wird und damit gefährlicher wird als bei einem frühzeitigen Einsatz (BGE 99 IV 187; 107 IV 12 E. 3b; Urteile des Bundesgerichtes 6P.66/2000 + 6S.244/2000 vom 22.11.2000). Am Notwehrrecht ändert es nichts, wenn der Bedrohte selber durch schuld- haftes Verhalten zum rechtswidrigen Angriff Anlass gegeben hat, sofern er die Situation nicht direkt provoziert hat (Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, a.a.O., S. 182 und Seelmann in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 14 zu Art. 15 StGB). In diesem Sinne bildet die provozierende Notwehrlage ein Sonderfall. Der- jenige, der den Angriff absichtlich herbeiführt, um den Angreifer unter dem Deck- mantel der Notwehr zu töten oder zu verletzen, bleibt in vollem Umfang strafbar (Stratenwerth, a.a.O., § 10 N 80 mit Verweisen). Bei der Abgrenzung der erlaub- ten Notwehr ist einerseits an die Vorsichtspflicht des Angegriffenen in Bezug auf die Beurteilung der Notwehrlage und in Bezug auf die Wahl der Abwehrmittel keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, damit eine legale Abwehr nicht verunmöglicht wird; andererseits darf nicht jede tatbestandsmässige Handlung, die durch einen rechtswidrigen Angriff ausgelöst wurde und sich noch irgendwie als Abwehrreaktion begründen lässt, als rechtmässige Abwehr anerkannt werden, ansonsten die Gefahr besteht, dass in "Wildwest-Manier" ausgetragene Auseinandersetzungen zu persönlichen Racheakten benutzt werden. Ein zu weit gefasstes Notwehrrecht erlaubt unter Umständen die Tarnung strafwürdiger Verletzungshandlungen als rechtmässige Verteidigung (Dubs, a.a.O., S. 340 f.). Mit letzterem ist das Problem der provozierten, vom Angegriffenen verschuldeten Notwehrlagen angesprochen. In der deutschen Lehre (vgl. Roxin, Die provozierte Notlage, Zges StrW 75 [1963], 547 ff.) wird unterschieden, ob der Abwehrende die Notwehrlage durch ein rechtmässiges, sozialethisch gebilligtes oder eben missbilligtes Verhalten herbeigeführt hat. Wurde - so Roxin - die Notwehrlage durch ein sozialethisch missbilligtes Verhalten herbeigeführt, kann sich der Abwehrende für die tatbestandsmässigen Abwehrhandlungen nicht auf Notwehr - 11 - berufen, weil die Berufung auf den Rechtfertigungsgrund für denjenigen, der durch vorwerfbares Verhalten die gewaltsame Auseinandersetzung suchte oder zumindest in Kauf nahm, rechtsmissbräuchlich ist. Die schweizerische Lehre kennt diese Differenzierung nicht; allerdings wird die Problematik durch das hier herrschende Proportionalitätsprinzip entschärft, indem die Beurteilung der Angemessenheit der Abwehr auch die Berücksichtigung der Vorgeschichte umfasst (Dubs, a.a.O., S. 351 f.). Bei der Berücksichtigung der Vorgeschichte ist insbesondere die Beziehung und frühere Auseinandersetzungen (unheilvolle Spirale eskalierender Gewalt und Gegengewalt zwischen den Beteiligten) von Bedeutung (Dubs, a.a.O., S. 354; vgl. auch Karl-Ludwig Kunz, Der Umfang der Notwehrbefugnis in vergleichender Betrachtung, Festgabe zum Schweiz. Juristen- tag 1988, Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins, S. 169). Als weiteres Element werden auch bei der Notwehr subjektive Elemente für erforderlich gehalten. Die Rechtfertigung setzt entsprechend voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung beziehungsweise Abwehr gehandelt hat (Stratenwerth, a.a.O., § 10 N 82; Trechsel, a.a.O, N 13 zu Art. 33 aStGB und Seelmann in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 17 zu Art. 15 StGB). Ist eine rechtfertigende Situation objektiv gegeben, so wird dadurch vorerst nur der Erfolgsunwert aufgehoben oder aufge- wogen. Der Handlungsunwert dagegen entfällt erst dann, wenn sich der Täter auch subjektiv mit der Rechtsordnung in Einklang befindet, das heisst die recht- fertigende Situation zumindest kennt. Prinzipiell kann also nicht mehr verlangt werden, als dass der Täter einen Rechtfertigungsgrund wissentlich und willentlich in Anspruch nimmt. Der Täter muss mithin den rechtfertigenden Sachverhalt kennen, und er muss das Interesse wahren wollen, das den Eingriff rechtfertigt. 2.5. Die vorliegend zu beurteilende Handlung des Angeklagten muss vor der bestehenden Familienfehde gesehen werden. Sowohl der Angeklagte wie auch die Geschädigten beschreiben das gespannte Verhältnis zwischen ihren Familien. Offenbar hatte im Vorfeld der vorliegend inkriminierten Handlungen der Schwager des Angeklagten dem Geschädigten B._____ im April 2010 in den Hals geschossen (vgl. Urk. 2 S. 3; Prot. II S. 6 f.). Wenn nun - gemäss erstelltem - 12 - Sachverhalt - der Geschädigte B._____ dem Angeklagten im Rahmen einer eska- lierenden verbalen Auseinandersetzung an die Genitalien greift und zudrückt, wä- re das als sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) oder allenfalls als Tätlichkeit (Art. 126 StGB) zu qualifizieren. Gegen einen solchen tätlichen Angriff darf sich der Angeklagte zur Wehr setzten, was auch die Vorinstanz so gesehen hat (Urk. 45 S. 41 Absatz 2). Wenn die Vorinstanz jedoch davon ausgeht, dass der Angeklagte höchstens mit der flachen Hand hätte zuschlagen dürfen, ist das überspitzt. Wie gesehen erfolgte die Abwehrhandlung des Angeklagten im Rah- men eines dynamischen Geschehens. Offenbar eskalierte der verbale Streit zwi- schen den Geschädigten und dem Angeklagten. Wenn nun der Geschädigte B._____ dem Angeklagten überraschend an die Genitalien greift, können vom Angeklagten keine subtile Überlegungen verlangt werden, wie er sich nun gegen diesen Angriff auf seinen Körper beziehungsweise seine sexuelle Integrität zur Wehr setzen soll. Immerhin hat der Angeklagte - wie er auch heute wieder glaub- haft zu Protokoll gegeben hat (Prot. II S. 7) - ein erstes Mal versucht, dem Angriff durch ein Zurückweichen zu entgehen. Erst beim zweiten Mal wehrte sich der Angeklagte mit einem Faustschlag. Dieser Faustschlag wurde zudem offensicht- lich nicht mit übermässiger Gewalt ausgeführt. Einerseits hat der Geschädigte B._____ keinerlei sichtbare Verletzungen davongetragen und andererseits spricht der Geschädigte selbst davon, dass der Angeklagte "ja nicht fest zugeschlagen" habe (Urk. 3 S. 4 Antwort 32; so auch der Angeklagte: Prot. II S. 8). In dieser Situation muss deshalb die Abwehrreaktion des Angeklagten noch als verhältnismässig qualifiziert werden. Auch wenn sich der Angeklagte auf einen verbalen Streit mit den Geschädigten eingelassen hatte, kann ihm nicht vorge- worfen werden, er habe den tätlichen Angriff des Geschädigten B._____ vorsätz- lich provoziert (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 11 zu Art. 15 StGB). Hat aber der Angeklagte den Faustschlag in rechtfertigender Notwehr ausgeteilt, ist er freizu- sprechen. Mithin erübrigt es sich, auf die Beweisanträge der Verteidigung im Berufungs- verfahren näher einzugehen. - 13 -
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtkosten 3.1.1. Mit dem heutigen Entscheid wird der Angeklagte vollumfänglich freige- sprochen. Der Angeklagte liess sich mithin keine strafbare Handlung zu Schulden kommen, welche die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigte. Ebenso wenig hat er die Untersuchung durch ein in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbares Benehmen verursacht: Lediglich das Provozieren zu einem verbalen Streit und das Einlassen auf diesen Streit sind in der Regel keine Handlungen, die als adäquate Ursache für das Einleiten einer Strafuntersuchung gelten können. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1.2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Angeklagte mit seinen Anträgen weitestgehend, weshalb die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 3.2. Prozessentschädigung 3.2.1. Ausgangsgemäss sind dem Angeklagten auch die notwendigen Kosten seiner erbetenen Verteidigung als Schadenersatz zu bezahlen. Dabei sind jedoch nur die Kosten zu ersetzen, die mit dem vorliegenden Strafverfahren in direktem Zusammenhang stehen. In ihrer Aufstellung macht die Verteidigung auch Umtriebe im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen die Geschädigten geltend (vgl. Urk. 34 unter dem 02.11.10). Diese Kosten müssten allenfalls in einem Strafverfahren gegen die Geschädigten geltend gemacht werden. Im vor- liegenden Verfahren gegen den Angeklagten stellt diese Position aber keinen Schaden dar, der zu ersetzen wäre. Die Rechnung der Verteidigung ist deshalb um 5 Stunden und die entsprechenden Barauslagen zu kürzen (CHF 1'500.-- und CHF 44.-- zuzüglich 7,6% MwSt). Dem Angeklagten ist mithin für das erstinstanz- liche Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 4'998.05 (inkl. 7.6% MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. - 14 - 3.2.2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ seine Honorarnote ein und führte einen Zeitaufwand von 23 Stunden und 10 Minuten (1390 Minuten) sowie Barauslagen an (Urk. 57). Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 320.– macht die Verteidigung für das Berufungsverfahren somit ein Honorar von Fr. 8'195.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. 3.2.2.1. Gemäss § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom
- September 2010, welche ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, gilt die bisherige Anwaltsgebührenverordnung, sofern auf ein Verfahren weiterhin die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts Anwendung finden. Folglich findet im vorliegenden Verfahren die Verordnung des Obergerichts über die Anwalts- gebühren (nachfolgend 'aAnwGebV') vom 21. Juni 2006 Anwendung. 3.2.2.2. Die Anwaltsgebührenverordnung ist so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung - zumindest weitestgehend - gedeckt sind. Für die Festsetzung der Entschädigung kann bei einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsge- bührenverordnung angeführten Ansätzen ausgegangen werden, wobei gestützt auf eine objektiv geltungszeitliche Auslegung zu berücksichtigen ist, dass diese tendenziell eher tief sind. In Verfahren, welche nicht zu den einfachen Standard- fällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorarabrechnung auszugehen. Diese ist danach auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Ergibt diese Überprüfung, dass die Aufwendungen für die Verteidigung im Lichte des Grundsatzes der Verhält- nismässigkeit und des Gebots der Schadenminderung nicht unangemessen sind, ist der in Rechnung gestellte Betrag zuzusprechen (ZR 105 Nr. 1; ZR 102 Nr. 49). Deutlich weniger als die ausgewiesenen Verteidigungskosten zu entschädigen, ist nur unter diesen Voraussetzungen zulässig, und auch dies nur dann, wenn die Aufwendungen des Verteidigers zur Bedeutung, zum Umfang und zu den Schwie- rigkeiten des Falls nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Steht dem Richter zur Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Entschädigung eine detaillierte Aufstellung über den tatsächlichen Aufwand der Verteidigung zur Verfügung, so kann diese als Grundlage der Ermessens- - 15 - ausübung herangezogen werden (Beschlüsse der III. Strafkammer vom
- Mai 2000, Proz.Nr. UK990155 und vom 28. Juni 2002, Proz.Nr. UK010149; vgl. auch ZR 101 Nr. 19; ZR 105 Nr. 1 Erw. 5a). 3.2.2.3. Vorerst stellt sich die Frage, ob es sich vorliegend um einen "einfachen Standardfall" im obigen Sinne handelt. Massgebend ist nicht der von der Verteidi- gung betriebene Aufwand, sondern die Schwierigkeiten des Falls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der dem Angeklagten drohende Eingriff sowie dessen persönliche Situation. Vorliegend ist ein einfaches Tätlichkeitsdelikt zu beurteilen, weshalb von einem Bagatellfall auszugehen ist. Der Angeklagte ist geständig, es mussten weder Aussagen analysiert noch weitere Beweise ausgewertet werden. Im Berufungs- verfahren ist einzig - und auch dies nur noch teilweise - die rechtliche Würdigung des bereits erstellten und anerkannten Sachverhaltes strittig, nämlich ob der Angeklagte die Tätlichkeit in entschuldbarer Notwehr ausführte oder eben nicht. Für die Festsetzung der Entschädigung kann somit in Nachachtung der Recht- sprechung von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen ausgegangen werden. Es erscheint vorliegend in Anwendung von § 12 Abs. 1 aAnwGebV i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. a aAnwGebV angemessen, die Grundgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Von dieser Gebühr abge- deckt sind die Instruktionen für die Berufungsverhandlung, die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (Plädoyer), die Berufungsverhandlung selbst sowie die Nachbearbeitung. Zuschläge für die gestellten Beweisanträge im Sinne von § 12 Abs. 4 aAnwGebV i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b aAnwGebV können vorliegend nicht als angemessen erachtet werden. Was ein Richter im Rahmen einer Verhandlung als vorläufige Einschätzung wiedergibt, ist selbstverständlich nicht dazu geeignet, dass Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen - in casu diejenigen der rechtfertigenden Notwehr - zu beweisen. Ebenso wenig taugen die Aussagen eines Zeugen, welcher das eigentliche Tatgeschehen - die Griffe an die Genitalien des - 16 - Angeklagten und der darauffolgende Schlag - nicht beobachtet hat, dazu. Bei den Beweiseingaben handelt es sich folglich um unnötige Aufwendungen, welche nicht zu entschädigen sind. Die Barauslagen in Höhe von Fr. 175.60 sind ausgewiesen und daher zuzu- sprechen (Urk. 57). Für das Berufungsverfahren ist dem Angeklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'349.65 (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 3.3. Genugtuung Der Angeklagte verlangt für die zu unrecht erlittene Untersuchungshaft von 17 Tagen eine Genugtuung von CHF 3'400.-- (Urk. 33 S. 24 Ziffer 5.). 3.3.1. Gemäss § 191 StPO/ZH in Verbindung mit § 43 Abs. 3 StPO/ZH hat ein Angeklagter, der durch das Verfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt wurde und dem keine Kosten auferlegt werden, Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung. Die Formulierung "in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt" ist vage, zielt jedoch in jedem Fall auf schwere Eingriffe in das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit ab. Teil davon ist insbesondere das Recht auf Bewegungsfreiheit, welches durch eine Inhaftierung eines Angeklagten unmittel- bar und schwer betroffen wird, aber auch die Privat- und Geheimsphäre, welche durch eine Hausdurchsuchung tangiert wird. Erweisen sich daher durch die Untersuchungsbehörden angeordnete Zwangsmassnahmen wie Haft nachträglich als ungerechtfertigt, weil der Angeklagte nicht verurteilt wird, liegt grundsätzlich ein schwerer Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen vor (Rehberg/Hohl, die Revision des Zürcher Strafprozessrechtes von 1991, Zürich 1992, S. 23). Bei unschuldig erlittener Haft muss eine Verletzung der persönlichen Verhältnisse durch den Angeklagten weder dargetan noch begründet werden, da eine solche ohne weiteres eine Verletzung darstellt (Donatsch/Schmid, Kommen- tar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 18 zu § 43 StPO/ZH). - 17 - 3.3.2. Eine Inhaftierung stellt, wie erwähnt, regelmässig eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse dar, auch wenn diese - wie vorliegend - nicht unge- setzlich, sondern rechtmässig, das heisst gestützt auf einen dringenden Tatver- dacht und rechtmässige Haftgründe angeordnet worden war, sich aber nach- träglich herausstellt, dass sich der Tatverdacht nicht mit Beweisen erhärten lässt und der Angeklagte freizusprechen ist und sich die Haft folglich nachträglich als ungerechtfertigt erweist (Donatsch, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Zürich, N 50 zu Vorbem. §§ 49 ff. StPO/ZH; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 18 zu § 43 StPO/ZH). 3.3.3. Bei der Bemessung der Genugtuung sind weder Mindest- noch Höchstan- sätze zu beachten; grundsätzlich sind die auszurichtenden Summen weder gegen oben noch gegen unten beschränkt und dem Richter kommt bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung ein weites Ermessen zu, da die erlittene seelische Unbill naturgemäss nicht rechnerisch genau ermittelt, sondern nur abgeschätzt werden kann (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,
- Aufl., Basel 2005, § 109 N 8a; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 20 zu § 43 StPO/ZH). Dabei kommt es vor allem auf die Art und Schwere der Ver- letzung sowie die Dauer und Intensität der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen an. Bei der Genugtuung für erlittene Haft sind die besonderen Umstände, wie namentlich die Beeinträchtigung der physischen und psychischen Gesundheit (RStrS 2010 Nr. 760) sowie des guten Rufes, zu berücksichtigen (BGE 112 II 131; BGE 112 Ib 458). Massgebend sind überdies eine allenfalls erhebliche Beeinträchtigung des Ansehen, die Schwere der erhobenen Vorwürfe, die Publizität des Verfahrens und die Umstände der Verhaftung. Aus der Praxis des Bundesgerichtes lässt sich der Grundsatz ableiten, dass dem- jenigen, der zu Unrecht einer schweren Straftat verdächtigt und deshalb unge- rechtfertigt inhaftiert worden ist, ein gewisser Mindestbetrag als Genugtuung zustehen muss, sofern eine Gesetzesgrundlage für eine entsprechende Ent- schädigung für rechtmässige aber unverschuldete Haft besteht. Dieser Mindest- betrag ist nach Massgabe der Dauer der vollzogenen Haft zu erhöhen. Da die Tatsache der schweren strafrechtlichen Verdächtigung einen Hauptbestandteil - 18 - des erlittenen "tort moral" ausmacht, wäre jedoch eine lineare Erhöhung des erwähnten Grundbetrages nicht gerechtfertigt. Im Sinne dieser Praxis ist für die Tatsache der Inhaftierung wegen Verdachts einer schweren Straftat ein gewisser minimaler Grundbetrag von jedenfalls einigen tausend Franken zuzusprechen, der aufgrund der erlittenen Haft und der damit zusätzlich verbundenen immateriel- len Beeinträchtigungen heraufzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3.). Es ist daher auch nicht zwingend mit festen Tagessätzen zu operieren. So geht auch das Bundesgericht bei der Bemessung einer Genugtuung lediglich bei einer Haftdauer von einigen Tagen von einem konstanten Tagessatz aus. Bei länger dauerndem Freiheitsentzug werden aufgrund der degressiven Wirkung der Haft verhältnismässig geringere Summen zugesprochen, u.a. weil (insbesondere für bisher unbescholtene Inhaftierte) die Verhaftung an sich und die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fallen, was von der zunehmenden Haftdauer unberührt bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 4C.145/1994 vom 12. Februar 2002, E. 5b; BGE 113 Ib 155, E. 3b). Das bedeutet nun aber auch nicht, dass bei längerer Haftdauer jedenfalls von einem festen Tagesansatz auszugehen und dieser im Verlaufe der Inhaftierung laufend an die im jeweiligen Zeitpunkt erlittene Unbill anzupassen wäre oder eine derartig detaillierte und genaue Anpassung und Bemessung nach menschlichem Ermessen überhaupt vorgenommen werden könnte. Wesentlich sind vielmehr die Umstände der Inhaftierung, etwa deren Dauer und Intensität, die Behandlung des Falles in einer grösseren Öffentlichkeit, allenfalls unter Publikation des Namens oder eines Fotos, die mögliche Rufschädigung o- der andere schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politi- schen Ansehen (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., § 43 StPO/ZH N 18 ff.; vgl. auch Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1224). 3.3.4. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Das schliesst allerdings nicht aus, dass sich das Gericht an Präjudizien orientiert, die nach Art und Schwere der beurteilten Ver- - 19 - letzungen zum Vergleich geeignet sind. Aufgrund der Art und der Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtu- ung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfal- les, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen, zu würdigen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_574/2010 vom
- Januar 2011 E. 2.3.). In Anwendung dieser Grundsätze wurden bei der Bemessung der Genugtuung für ungerechtfertigt erlittene Haft in den letzten Jahren Ansätze von Fr. 70.-- bis Fr. 830.-- pro Tag in Anschlag gebracht, wobei bei längeren Haftzeiten eher tiefere und bei kurzen Inhaftierungen im Sinne von Pauschalen eher höhere An- sätze angewendet wurden (Rehberg/Hohl, a.a.O., S. 24, BGE 112 Ib 458, 113 Ia 177, 113 Ib 156 und 113 IV 97). In Bezug auf längere Haftperioden wurden von der Praxis in den letzten zwei Jahrzehnten Genugtuungssummen bis rund Fr. 20'000.– zugesprochen, in einzelnen Fällen auch höhere Summen. Im Ver- gleich dazu überstiegen die zugesprochenen Genugtuungen bei kürzerer Haft selten den Betrag von Fr. 10'000.–, nur in Einzelfällen gingen sie deutlich darüber hinaus (Urteil des Bundesgerichtes 1P.57/2004 vom 2. Juni 2004, E. 3 mit Hinweisen und Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich, Sitzung vom 13. August 2008, 1200. Staatshaftung - Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren - Ziffer 3.). Dabei ist wie erwähnt eine gewisse degressive Wirkung länger andauernder Haft zu berücksichtigen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichtes vom 19. Juni 2009 in RStrS 2009 Nr. 635), sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_574/2010 vom
- Januar 2011 E. 2.3. am Ende; samt Hinweisen). - 20 - 3.3.5. Bei der Bemessung der Genugtuung sind verschiedene von Lehre und Rechtsprechung in Betracht gezogene Faktoren zu berücksichtigen. Nebst der Dauer der Inhaftierung sind - wie erwähnt - die Umstände der Verhaftung massgebend, beispielsweise, wenn eine solche unter spektakulären oder ent- würdigenden Umständen am Arbeitsort geschieht. Zu beachten sind im Weiteren die Schwere der vorgeworfenen Delikte, die Auswirkungen der Haft auf die persönliche Situation des Betroffenen oder auch seiner Familie, die psychischen oder physischen Einwirkungen des Haftvollzugs, das Vorliegen einer Haftempfind- lichkeit, der dem Ruf des Betroffenen am Wohn- und Arbeitsort zugefügte Schaden bzw. die negative Publizität und vieles mehr (Kasuistik zur Genugtuung: vgl. DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur zürcherischen Strafprozessordnung, Vorbem. §§ 49 ff. N 54, BGE 112 Ib 458 ff.; Ruth Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, Anhang: Kasuistik zur Genugtuung, S. 193 ff.). 3.3.6. Der Leumund des Angeklagten war bis zum fraglichen Vorfall soweit akten- kundig ungetrübt (Urk. 22/1-5). Der Angeklagte befand sich während 17 Tagen ungerechtfertigt in Untersuchungshaft. Besondere Umstände, die eine Erhöhung oder Reduzierung der Genugtuung zu begründen vermöchten liegen nicht vor. Die Verhaftung des Angeklagten zog beispielsweise kein Medieninteresse auf sich und der Angeklagte hatte auch in beruflicher Hinsicht keine Nachteile (vgl. Prot. I S. 4). Schliesslich werden auch keine psychischen Spätfolgen geltend gemacht. 3.3.7. Zum Ausgleich der vom Angeklagten erlittenen immateriellen Unbill erweist sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und im Vergleich mit anderen Fällen eine Genugtuung von CHF 3'400.-- als angemessen. Diese ist ihm aus der Staatskasse zu entrichten. Ferner ist die Genugtuung ab dem 10. Oktober 2010 - praxisgemäss dem mittleren Verfall - zu 5% zu verzinsen. - 21 - Das Gericht beschliesst:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
- November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Der Einzelrichter erkennt:
- Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
- (...)
- (…)
- Die Zivilansprüche der Geschädigten werden auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- (…)
- (…)
- (Mitteilung) 9.-10. (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in voll- ständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
- Der Angeklagte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von 126 Abs. 1 StGB.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. - 22 -
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Dem Angeklagten wird für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanz- liche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'998.05 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dem Angeklagten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 2'349.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dem Angeklagten werden Fr. 3'400.–, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2010, als Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Geschädigten C._____, …, … Z._____ sowie B._____, …, … Z._____ (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur zugestellt, wenn sie dies innert 10 Tagen verlangen [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes].) in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Geschädigten (Urk. 59) C._____ und B._____, …, … Z._____ - 23 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit sep. Schreiben (§ 34 POG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 47 − die Staatsanwaltschaft See / Oberland zur sistierten Strafuntersuchung … (Sistierung vom 17. Dezember 2010 gegen die Angeschuldigten C._____ und B._____)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Semadeni - 24 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110439-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, lic. iur. R. Naef und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die juristische Sekretärin lic. iur. C. Semadeni Urteil vom 18. August 2011 in Sachen A._____, Angeklagter und Appellant erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Appellatin betreffend Tätlichkeit Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf vom 30. November 2010 (GG100029)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Oktober 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 45) "Der Einzelrichter erkennt:
1. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Der Angeklagte ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
3. Von einer Bestrafung wird Umgang genommen.
4. Die Zivilansprüche der Geschädigten werden auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklag- ten auferlegt.
7. Das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Angeklagten wird abgewiesen.
8. (Mitteilung) 9.-10. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge
a) der Verteidigung des Angeklagten: (schriftlich und mündlich, Urk. 56)
1. Der Angeklagte sei in Abänderung der Dispositivziffern 2, 3, 6 und 7 des Urteils vom 30. November 2010 des Bezirksgerichts Dielsdorf vom Vorwurf der Tätlichkeit freizusprechen.
2. Es sei dem Angeklagten eine Prozessentschädigung für das Beru- fungsverfahren auszurichten.
3. Ausgangsgemäss seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen auf die Staatskasse zu nehmen.
b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 43) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt:
1. Prozessuales 1.1. Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf vom
30. November 2010 wurde der Angeklagte A._____ der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der mehrfachen Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wurde der Angeklagte freigesprochen. Von einer Bestrafung wurde abgesehen, da die Vorinstanz die Tätlichkeit des An- geklagten als Retorsion qualifizierte und folglich einen Strafbefreiungsgrund in analoger Anwendung von Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB als gegeben erachtete. Die Zivilansprüche der Geschädigten wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten (fälschlicherweise inklusive diejenigen der "amtlichen Verteidigung") wurden dem
- 4 - Angeklagten auferlegt und das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Angeklagten wurde abgewiesen. 1.2. Per 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Dem- nach sind vorliegend als Prozessrecht die Zürcher Strafprozessordnung (StPO/ZH; LS 321) sowie das Zürcher Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH; LS 211.1) anwendbar. 1.3. Gegen das vorerwähnte Urteil liess der Angeklagte durch Eingabe seines Verteidigers vom 11. Mai 2011 (Urk. 41) und mithin rechtzeitig (Prot. I S. 19 und Urk. 36) Berufung erheben. Beanstandet wird der erstinstanzliche Schuldspruch und zwar, weil dem Angeklagten keine Notwehrhandlung zugebilligt wurde. Damit einhergehend wurden Ziffern 3, 4, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils ange- fochten (Urk. 41 S. 1). Anlässlich der heutigen Verhandlung präzisierte die Ver- teidigung, dass Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Verweis der Zivilansprüche der Geschädigten auf den Zivilweg ebenfalls nicht angefochten sei (Prot. II S. 4). Bereits mit der Berufungsschrift vom 11. Mai 2011 wurde ein Beweisantrag gestellt (Urk. 41 S. 3). Dieser Beweisantrag wurde mit Eingabe vom
19. Juli 2011 erneuert (Urk. 52 S. 2 - 4). Zudem verlangte die Verteidigung mit dieser Eingabe, dass die Tonbandaufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptver- handlung gesichert und eine wortgenaue Abschrift der Tonbandaufzeichnung erstellt werden müsse (Urk. 52 S. 4 f. Ziffer 2.). Auf diese Anträge ist im Folgen- den - soweit erforderlich - näher einzugehen. 1.4. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ihrerseits liess mit Eingabe vom 27. Mai 2011 auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen und verzichtete darauf Beweisanträge zu stellen (Urk. 43). 1.5. Die Geschädigten liessen sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen.
- 5 - 1.6. Dementsprechend ist festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Der Einzelrichter erkennt:
1. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. (...)
3. (…)
4. Die Zivilansprüche der Geschädigten werden auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
6. (…)
7. (…)
8. (Mitteilung) 9.-10. (Rechtsmittel)"
2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat sich sehr einlässlich mit dem gesamten Beweis- fundament, insbesondere den Aussagen der am Tatort anwesenden Personen, auseinandergesetzt (Urk. 45 S. 5 - 41 Mitte). Diese Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz wurden von keiner Seite beanstandet. Auch der Angeklagte und seine Verteidigung gehen heute von diesen Sachverhaltsfeststellungen der Vo- rinstanz aus, welche sich im Wesentlichen auf die Angaben des Angeklagten abstützen. Die Staatsanwaltschaft und die Geschädigten liessen sich - wie erwähnt - dazu nicht vernehmen. Es besteht mithin kein Anlass, auf die Fest- stellungen der Vorinstanz zum Sachverhalt zurückzukommen.
- 6 - Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Geschädigte B._____ dem Angeklagten im unmittelbaren Vorfeld des inkriminierten Faustschlages zwei Mal an die Genitalien gegriffen und beim zweiten Mal leicht zugedrückt hat. Der Ange- klagte habe beim ersten Griff sogleich zurückweichen können (vgl. Sachverhalts- feststellung im vorinstanzlichen Entscheid: Urk. 45 S. 41 Absatz 1 und 2). Davon ist im Folgenden auszugehen. 2.2. Beanstandet wird durch den einzigen Appellanten ausschliesslich die recht- liche Würdigung dieses Vorfalles durch die Vorinstanz (Urk. 41 S. 1 f.; Urk. 56 S. 5 ff.). Der Appellant geht von einer rechtfertigenden Notwehrlage aus. 2.3. Die Vorinstanz hat eine Notwehrlage verneint. Ein blosser Griff an die Genitalien rechtfertige "noch lange nicht" die Reaktion des Angeklagten. Statt gleich einen Faustschlag gegen das Gesicht zu führen, wären weit weniger einschneidende Abwehrmöglichkeiten denkbar gewesen (wegstossen, weg- drücken, Schlag mit der flachen Hand o.ä.). Wenn auch zu seiner Handlung provoziert, vermöge dies dem Angeklagten nicht als Rechtfertigungsgrund zu dienen (Urk. 45 S. 41 Absatz 2 am Ende). Diese Argumentation der Vorinstanz greift zu kurz. 2.4. Immer dann, wenn sich ein Täter tatbestandsmässig verhält und keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, muss sein Verhalten als rechtswidrig bezeichnet werden (ausser es liege ein Schuldausschliessungsgrund wie Zurechnungs- be- ziehungsweise Schuldunfähigkeit etc. vor). Mit anderen Worten indiziert tat- bestandsmässiges Verhalten die Rechtswidrigkeit. Liegt hingegen ein Recht- fertigungsgrund vor, ist das Verhalten rechtmässig und es können gegenüber dem Täter keine Sanktionen angeordnet werden. Es werden verschiedene Arten von Rechtfertigungsgründe unterschieden:
- strafgesetzliche Rechtfertigungsgründe wie Notwehr (Art. 33 aStGB beziehungsweise Art. 15 und 16 StGB) oder Notstand (Art. 34 aStGB beziehungsweise Art. 17 und 18 StGB),
- 7 -
- ausserstrafgesetzliche Rechtfertigungsgründe wie Amts- oder Berufs- pflichten (Art. 32 aStGB beziehungsweise Art. 14 StGB), Befugnisse nach Prozessgesetzen etc. sowie
- übergesetzliche Rechtfertigungsgründe wie (mutmassliche) Einwilligung des Verletzten, rechtfertigende Pflichtenkollision, notstandsähnliches Wider- standsrecht oder Wahrung berechtigter Interessen. Damit solche Rechtfertigungsgründe zur Anwendung kommen können, müssen auf der objektiven Seite folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- der tatbestandsmässige Eingriff in ein Rechtsgut muss der Wahrung höherer Interessen dienen (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 211),
- der Täter vermag das höhere Interesse nicht auf weniger einschneidende Art zu wahren, als er dies durch den tatbestandsmässigen Eingriff tut (soge- nannte Subsidiarität des Eingriffs; vgl. u.a. Rehberg/Donatsch, Strafrecht I,
7. Aufl., Zürich 2001, S. 175; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 212 und Seelmann in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 12 zu Art. 15 StGB) sowie
- die Art und das Ausmass der Betroffenheit des Rechtsgutes, das durch den tatbestandsmässigen Eingriff beeinträchtigt wird, stehen in einem ange- messenen Verhältnis zu dem durch den Eingriff zu wahrenden höheren Interesse (sogenannte Proportionalität des Eingriffs; vgl. u.a. BGE 136 IV 49 E. 3.2.; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Kommentar, 18. Aufl., N 11 zu Art. 15 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 10 zu Art. 15 StGB, Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Auflage, a.a.O., S. 175; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, S. 212 und Seelmann in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 13 zu Art. 15 StGB).
- 8 - Auf der subjektiven Seite wird vorausgesetzt, dass der Täter im Bewusstsein handelt, durch einen tatbestandsmässigen Eingriff ein höheres Interesse zu wahren, und dass er den Willen hat, durch den tatbestandsmässigen Eingriff ein höheres Interesse zu schützen (vgl. Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, N 15 zu Art. 15 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, Zürich/St. Gallen 2008, N 13 zu Art. 15 StGB; Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 175 f.). Die Notwehr ist in Art. 33 Abs. 1 aStGB beziehungsweise Art. 15 und 16 StGB geregelt: Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr geht vom Grundsatz aus, dass derjenige, der rechtswidrig angegriffen wird, sich verteidigen darf, ohne bei der Wahl seiner Mittel sehr stark eingeschränkt zu sein. Als Verteidigung gegen einen mensch- lichen Angriff stellt er einen Spezialfall des rechtfertigenden Defensivnotstandes dar (Seelmann in BSK StGB I, Basel 2003, N 1 zu Art. 33 aStGB und Seelmann in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 1 zu Art. 15 StGB). Gefordert ist erstens eine Notwehrlage (vgl. dazu Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, N 1ff. zu Art. 15 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2008, N 4f. zu Art. 15 StGB; Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht AT I, 3. Auflage, Bern 2005, § 10 N 68 ff.; Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Auflage, a.a.O, S. 180 ff.; Seelmann in BSK StGB I, Basel 2003, N 4 f. zu Art. 33 aStGB und Seelmann in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 4f. zu Art. 15 StGB). Notwehr ist nur dann zulässig, wenn der Angriff unmittelbar droht, und nur so lange, wie er andauert. Ist der Angriff aufgegeben worden oder auch die mit ihm verbundene Verletzung von Rechtsgütern abgeschlossen, stehen dem Angegriffenen aus Art. 33 aStGB keine Befugnisse mehr zu (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, S. 220 f.; Seelmann BSK StGB I, Basel 2003, N 6 zu Art. 33 aStGB). Nach der Rechtsprechung verlangt der Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 33 Abs. 1 aStGB vom Angegriffenen nicht, dass er mit einer Reaktion
- 9 - zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Die Unmittelbarkeit der Bedrohung verlangt dabei, "dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen", zum Beispiel, "wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können" (BGE 93 IV 83). Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht mit andern Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern schon dann, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss (Hans Dubs, Notwehr, ZStrR 1973/89, S. 343). Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (Urteil des Bundesgerichtes 6S.384/2004 vom 7.2.2005). Gerechtfertigt ist zweitens nur die den Umständen angemessene Abwehr. Diese erfordert eine gewisse Proportionalität zwischen der abgewehrten und der durch sie herbeigeführten Rechtsgutsbeeinträchtigung (Stratenwerth, a.a.O., § 10 N 78; Urteil des Bundesgerichtes 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009, E. 4.3.). Ob im gegebenen Fall die Reaktion des Angegriffenen diesem Erfordernis entspricht, ist vorwiegend eine Frage des Ermessens. Zu ihrer Beantwortung hat der Richter insbesondere der Schwere des tatsächlichen oder drohenden Angriffs sowie der Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes einerseits und der Bedeutung des Gutes, das durch die Abwehr verletzt wurde, anderseits Rechnung zu tragen. Dabei sind auch die Art des Abwehrmittels und diejenige seiner tatsächlichen Verwendung von Belang (BGE 136 IV 49 E. 3.2. und 102 IV 65 E. 2a mit Hinwei- sen, insb. BGE 79 IV 148 E. 1). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei aufgrund jener Situation zu beurteilen, in welcher sich der rechtswidrig An- gegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand; es dürfen nicht nachträglich von den Behörden allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneiden- den Massnahmen hätte begnügen können und sollen (Urteil des Bundes-
- 10 - gerichtes 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009, E. 4.3.; BGE 107 IV 12 E. 3a, mit Hinweis auf Hans Dubs, Notwehr, ZStR 89/1973 S. 347). Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Abwehrhandlung. Ein grundsätzlich verhältnismässiges Abwehrmit- tel wird nicht bloss deshalb unverhältnismässig, weil es zu spät eingesetzt wird und damit gefährlicher wird als bei einem frühzeitigen Einsatz (BGE 99 IV 187; 107 IV 12 E. 3b; Urteile des Bundesgerichtes 6P.66/2000 + 6S.244/2000 vom 22.11.2000). Am Notwehrrecht ändert es nichts, wenn der Bedrohte selber durch schuld- haftes Verhalten zum rechtswidrigen Angriff Anlass gegeben hat, sofern er die Situation nicht direkt provoziert hat (Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, a.a.O., S. 182 und Seelmann in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 14 zu Art. 15 StGB). In diesem Sinne bildet die provozierende Notwehrlage ein Sonderfall. Der- jenige, der den Angriff absichtlich herbeiführt, um den Angreifer unter dem Deck- mantel der Notwehr zu töten oder zu verletzen, bleibt in vollem Umfang strafbar (Stratenwerth, a.a.O., § 10 N 80 mit Verweisen). Bei der Abgrenzung der erlaub- ten Notwehr ist einerseits an die Vorsichtspflicht des Angegriffenen in Bezug auf die Beurteilung der Notwehrlage und in Bezug auf die Wahl der Abwehrmittel keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, damit eine legale Abwehr nicht verunmöglicht wird; andererseits darf nicht jede tatbestandsmässige Handlung, die durch einen rechtswidrigen Angriff ausgelöst wurde und sich noch irgendwie als Abwehrreaktion begründen lässt, als rechtmässige Abwehr anerkannt werden, ansonsten die Gefahr besteht, dass in "Wildwest-Manier" ausgetragene Auseinandersetzungen zu persönlichen Racheakten benutzt werden. Ein zu weit gefasstes Notwehrrecht erlaubt unter Umständen die Tarnung strafwürdiger Verletzungshandlungen als rechtmässige Verteidigung (Dubs, a.a.O., S. 340 f.). Mit letzterem ist das Problem der provozierten, vom Angegriffenen verschuldeten Notwehrlagen angesprochen. In der deutschen Lehre (vgl. Roxin, Die provozierte Notlage, Zges StrW 75 [1963], 547 ff.) wird unterschieden, ob der Abwehrende die Notwehrlage durch ein rechtmässiges, sozialethisch gebilligtes oder eben missbilligtes Verhalten herbeigeführt hat. Wurde - so Roxin - die Notwehrlage durch ein sozialethisch missbilligtes Verhalten herbeigeführt, kann sich der Abwehrende für die tatbestandsmässigen Abwehrhandlungen nicht auf Notwehr
- 11 - berufen, weil die Berufung auf den Rechtfertigungsgrund für denjenigen, der durch vorwerfbares Verhalten die gewaltsame Auseinandersetzung suchte oder zumindest in Kauf nahm, rechtsmissbräuchlich ist. Die schweizerische Lehre kennt diese Differenzierung nicht; allerdings wird die Problematik durch das hier herrschende Proportionalitätsprinzip entschärft, indem die Beurteilung der Angemessenheit der Abwehr auch die Berücksichtigung der Vorgeschichte umfasst (Dubs, a.a.O., S. 351 f.). Bei der Berücksichtigung der Vorgeschichte ist insbesondere die Beziehung und frühere Auseinandersetzungen (unheilvolle Spirale eskalierender Gewalt und Gegengewalt zwischen den Beteiligten) von Bedeutung (Dubs, a.a.O., S. 354; vgl. auch Karl-Ludwig Kunz, Der Umfang der Notwehrbefugnis in vergleichender Betrachtung, Festgabe zum Schweiz. Juristen- tag 1988, Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins, S. 169). Als weiteres Element werden auch bei der Notwehr subjektive Elemente für erforderlich gehalten. Die Rechtfertigung setzt entsprechend voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung beziehungsweise Abwehr gehandelt hat (Stratenwerth, a.a.O., § 10 N 82; Trechsel, a.a.O, N 13 zu Art. 33 aStGB und Seelmann in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 17 zu Art. 15 StGB). Ist eine rechtfertigende Situation objektiv gegeben, so wird dadurch vorerst nur der Erfolgsunwert aufgehoben oder aufge- wogen. Der Handlungsunwert dagegen entfällt erst dann, wenn sich der Täter auch subjektiv mit der Rechtsordnung in Einklang befindet, das heisst die recht- fertigende Situation zumindest kennt. Prinzipiell kann also nicht mehr verlangt werden, als dass der Täter einen Rechtfertigungsgrund wissentlich und willentlich in Anspruch nimmt. Der Täter muss mithin den rechtfertigenden Sachverhalt kennen, und er muss das Interesse wahren wollen, das den Eingriff rechtfertigt. 2.5. Die vorliegend zu beurteilende Handlung des Angeklagten muss vor der bestehenden Familienfehde gesehen werden. Sowohl der Angeklagte wie auch die Geschädigten beschreiben das gespannte Verhältnis zwischen ihren Familien. Offenbar hatte im Vorfeld der vorliegend inkriminierten Handlungen der Schwager des Angeklagten dem Geschädigten B._____ im April 2010 in den Hals geschossen (vgl. Urk. 2 S. 3; Prot. II S. 6 f.). Wenn nun - gemäss erstelltem
- 12 - Sachverhalt - der Geschädigte B._____ dem Angeklagten im Rahmen einer eska- lierenden verbalen Auseinandersetzung an die Genitalien greift und zudrückt, wä- re das als sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) oder allenfalls als Tätlichkeit (Art. 126 StGB) zu qualifizieren. Gegen einen solchen tätlichen Angriff darf sich der Angeklagte zur Wehr setzten, was auch die Vorinstanz so gesehen hat (Urk. 45 S. 41 Absatz 2). Wenn die Vorinstanz jedoch davon ausgeht, dass der Angeklagte höchstens mit der flachen Hand hätte zuschlagen dürfen, ist das überspitzt. Wie gesehen erfolgte die Abwehrhandlung des Angeklagten im Rah- men eines dynamischen Geschehens. Offenbar eskalierte der verbale Streit zwi- schen den Geschädigten und dem Angeklagten. Wenn nun der Geschädigte B._____ dem Angeklagten überraschend an die Genitalien greift, können vom Angeklagten keine subtile Überlegungen verlangt werden, wie er sich nun gegen diesen Angriff auf seinen Körper beziehungsweise seine sexuelle Integrität zur Wehr setzen soll. Immerhin hat der Angeklagte - wie er auch heute wieder glaub- haft zu Protokoll gegeben hat (Prot. II S. 7) - ein erstes Mal versucht, dem Angriff durch ein Zurückweichen zu entgehen. Erst beim zweiten Mal wehrte sich der Angeklagte mit einem Faustschlag. Dieser Faustschlag wurde zudem offensicht- lich nicht mit übermässiger Gewalt ausgeführt. Einerseits hat der Geschädigte B._____ keinerlei sichtbare Verletzungen davongetragen und andererseits spricht der Geschädigte selbst davon, dass der Angeklagte "ja nicht fest zugeschlagen" habe (Urk. 3 S. 4 Antwort 32; so auch der Angeklagte: Prot. II S. 8). In dieser Situation muss deshalb die Abwehrreaktion des Angeklagten noch als verhältnismässig qualifiziert werden. Auch wenn sich der Angeklagte auf einen verbalen Streit mit den Geschädigten eingelassen hatte, kann ihm nicht vorge- worfen werden, er habe den tätlichen Angriff des Geschädigten B._____ vorsätz- lich provoziert (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 11 zu Art. 15 StGB). Hat aber der Angeklagte den Faustschlag in rechtfertigender Notwehr ausgeteilt, ist er freizu- sprechen. Mithin erübrigt es sich, auf die Beweisanträge der Verteidigung im Berufungs- verfahren näher einzugehen.
- 13 -
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtkosten 3.1.1. Mit dem heutigen Entscheid wird der Angeklagte vollumfänglich freige- sprochen. Der Angeklagte liess sich mithin keine strafbare Handlung zu Schulden kommen, welche die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigte. Ebenso wenig hat er die Untersuchung durch ein in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbares Benehmen verursacht: Lediglich das Provozieren zu einem verbalen Streit und das Einlassen auf diesen Streit sind in der Regel keine Handlungen, die als adäquate Ursache für das Einleiten einer Strafuntersuchung gelten können. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1.2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Angeklagte mit seinen Anträgen weitestgehend, weshalb die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 3.2. Prozessentschädigung 3.2.1. Ausgangsgemäss sind dem Angeklagten auch die notwendigen Kosten seiner erbetenen Verteidigung als Schadenersatz zu bezahlen. Dabei sind jedoch nur die Kosten zu ersetzen, die mit dem vorliegenden Strafverfahren in direktem Zusammenhang stehen. In ihrer Aufstellung macht die Verteidigung auch Umtriebe im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen die Geschädigten geltend (vgl. Urk. 34 unter dem 02.11.10). Diese Kosten müssten allenfalls in einem Strafverfahren gegen die Geschädigten geltend gemacht werden. Im vor- liegenden Verfahren gegen den Angeklagten stellt diese Position aber keinen Schaden dar, der zu ersetzen wäre. Die Rechnung der Verteidigung ist deshalb um 5 Stunden und die entsprechenden Barauslagen zu kürzen (CHF 1'500.-- und CHF 44.-- zuzüglich 7,6% MwSt). Dem Angeklagten ist mithin für das erstinstanz- liche Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 4'998.05 (inkl. 7.6% MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 14 - 3.2.2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ seine Honorarnote ein und führte einen Zeitaufwand von 23 Stunden und 10 Minuten (1390 Minuten) sowie Barauslagen an (Urk. 57). Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 320.– macht die Verteidigung für das Berufungsverfahren somit ein Honorar von Fr. 8'195.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. 3.2.2.1. Gemäss § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom
8. September 2010, welche ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, gilt die bisherige Anwaltsgebührenverordnung, sofern auf ein Verfahren weiterhin die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts Anwendung finden. Folglich findet im vorliegenden Verfahren die Verordnung des Obergerichts über die Anwalts- gebühren (nachfolgend 'aAnwGebV') vom 21. Juni 2006 Anwendung. 3.2.2.2. Die Anwaltsgebührenverordnung ist so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung - zumindest weitestgehend - gedeckt sind. Für die Festsetzung der Entschädigung kann bei einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsge- bührenverordnung angeführten Ansätzen ausgegangen werden, wobei gestützt auf eine objektiv geltungszeitliche Auslegung zu berücksichtigen ist, dass diese tendenziell eher tief sind. In Verfahren, welche nicht zu den einfachen Standard- fällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorarabrechnung auszugehen. Diese ist danach auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Ergibt diese Überprüfung, dass die Aufwendungen für die Verteidigung im Lichte des Grundsatzes der Verhält- nismässigkeit und des Gebots der Schadenminderung nicht unangemessen sind, ist der in Rechnung gestellte Betrag zuzusprechen (ZR 105 Nr. 1; ZR 102 Nr. 49). Deutlich weniger als die ausgewiesenen Verteidigungskosten zu entschädigen, ist nur unter diesen Voraussetzungen zulässig, und auch dies nur dann, wenn die Aufwendungen des Verteidigers zur Bedeutung, zum Umfang und zu den Schwie- rigkeiten des Falls nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Steht dem Richter zur Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Entschädigung eine detaillierte Aufstellung über den tatsächlichen Aufwand der Verteidigung zur Verfügung, so kann diese als Grundlage der Ermessens-
- 15 - ausübung herangezogen werden (Beschlüsse der III. Strafkammer vom
4. Mai 2000, Proz.Nr. UK990155 und vom 28. Juni 2002, Proz.Nr. UK010149; vgl. auch ZR 101 Nr. 19; ZR 105 Nr. 1 Erw. 5a). 3.2.2.3. Vorerst stellt sich die Frage, ob es sich vorliegend um einen "einfachen Standardfall" im obigen Sinne handelt. Massgebend ist nicht der von der Verteidi- gung betriebene Aufwand, sondern die Schwierigkeiten des Falls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der dem Angeklagten drohende Eingriff sowie dessen persönliche Situation. Vorliegend ist ein einfaches Tätlichkeitsdelikt zu beurteilen, weshalb von einem Bagatellfall auszugehen ist. Der Angeklagte ist geständig, es mussten weder Aussagen analysiert noch weitere Beweise ausgewertet werden. Im Berufungs- verfahren ist einzig - und auch dies nur noch teilweise - die rechtliche Würdigung des bereits erstellten und anerkannten Sachverhaltes strittig, nämlich ob der Angeklagte die Tätlichkeit in entschuldbarer Notwehr ausführte oder eben nicht. Für die Festsetzung der Entschädigung kann somit in Nachachtung der Recht- sprechung von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen ausgegangen werden. Es erscheint vorliegend in Anwendung von § 12 Abs. 1 aAnwGebV i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. a aAnwGebV angemessen, die Grundgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Von dieser Gebühr abge- deckt sind die Instruktionen für die Berufungsverhandlung, die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (Plädoyer), die Berufungsverhandlung selbst sowie die Nachbearbeitung. Zuschläge für die gestellten Beweisanträge im Sinne von § 12 Abs. 4 aAnwGebV i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b aAnwGebV können vorliegend nicht als angemessen erachtet werden. Was ein Richter im Rahmen einer Verhandlung als vorläufige Einschätzung wiedergibt, ist selbstverständlich nicht dazu geeignet, dass Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen - in casu diejenigen der rechtfertigenden Notwehr - zu beweisen. Ebenso wenig taugen die Aussagen eines Zeugen, welcher das eigentliche Tatgeschehen - die Griffe an die Genitalien des
- 16 - Angeklagten und der darauffolgende Schlag - nicht beobachtet hat, dazu. Bei den Beweiseingaben handelt es sich folglich um unnötige Aufwendungen, welche nicht zu entschädigen sind. Die Barauslagen in Höhe von Fr. 175.60 sind ausgewiesen und daher zuzu- sprechen (Urk. 57). Für das Berufungsverfahren ist dem Angeklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'349.65 (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 3.3. Genugtuung Der Angeklagte verlangt für die zu unrecht erlittene Untersuchungshaft von 17 Tagen eine Genugtuung von CHF 3'400.-- (Urk. 33 S. 24 Ziffer 5.). 3.3.1. Gemäss § 191 StPO/ZH in Verbindung mit § 43 Abs. 3 StPO/ZH hat ein Angeklagter, der durch das Verfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt wurde und dem keine Kosten auferlegt werden, Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung. Die Formulierung "in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt" ist vage, zielt jedoch in jedem Fall auf schwere Eingriffe in das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit ab. Teil davon ist insbesondere das Recht auf Bewegungsfreiheit, welches durch eine Inhaftierung eines Angeklagten unmittel- bar und schwer betroffen wird, aber auch die Privat- und Geheimsphäre, welche durch eine Hausdurchsuchung tangiert wird. Erweisen sich daher durch die Untersuchungsbehörden angeordnete Zwangsmassnahmen wie Haft nachträglich als ungerechtfertigt, weil der Angeklagte nicht verurteilt wird, liegt grundsätzlich ein schwerer Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen vor (Rehberg/Hohl, die Revision des Zürcher Strafprozessrechtes von 1991, Zürich 1992, S. 23). Bei unschuldig erlittener Haft muss eine Verletzung der persönlichen Verhältnisse durch den Angeklagten weder dargetan noch begründet werden, da eine solche ohne weiteres eine Verletzung darstellt (Donatsch/Schmid, Kommen- tar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 18 zu § 43 StPO/ZH).
- 17 - 3.3.2. Eine Inhaftierung stellt, wie erwähnt, regelmässig eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse dar, auch wenn diese - wie vorliegend - nicht unge- setzlich, sondern rechtmässig, das heisst gestützt auf einen dringenden Tatver- dacht und rechtmässige Haftgründe angeordnet worden war, sich aber nach- träglich herausstellt, dass sich der Tatverdacht nicht mit Beweisen erhärten lässt und der Angeklagte freizusprechen ist und sich die Haft folglich nachträglich als ungerechtfertigt erweist (Donatsch, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Zürich, N 50 zu Vorbem. §§ 49 ff. StPO/ZH; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 18 zu § 43 StPO/ZH). 3.3.3. Bei der Bemessung der Genugtuung sind weder Mindest- noch Höchstan- sätze zu beachten; grundsätzlich sind die auszurichtenden Summen weder gegen oben noch gegen unten beschränkt und dem Richter kommt bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung ein weites Ermessen zu, da die erlittene seelische Unbill naturgemäss nicht rechnerisch genau ermittelt, sondern nur abgeschätzt werden kann (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, § 109 N 8a; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 20 zu § 43 StPO/ZH). Dabei kommt es vor allem auf die Art und Schwere der Ver- letzung sowie die Dauer und Intensität der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen an. Bei der Genugtuung für erlittene Haft sind die besonderen Umstände, wie namentlich die Beeinträchtigung der physischen und psychischen Gesundheit (RStrS 2010 Nr. 760) sowie des guten Rufes, zu berücksichtigen (BGE 112 II 131; BGE 112 Ib 458). Massgebend sind überdies eine allenfalls erhebliche Beeinträchtigung des Ansehen, die Schwere der erhobenen Vorwürfe, die Publizität des Verfahrens und die Umstände der Verhaftung. Aus der Praxis des Bundesgerichtes lässt sich der Grundsatz ableiten, dass dem- jenigen, der zu Unrecht einer schweren Straftat verdächtigt und deshalb unge- rechtfertigt inhaftiert worden ist, ein gewisser Mindestbetrag als Genugtuung zustehen muss, sofern eine Gesetzesgrundlage für eine entsprechende Ent- schädigung für rechtmässige aber unverschuldete Haft besteht. Dieser Mindest- betrag ist nach Massgabe der Dauer der vollzogenen Haft zu erhöhen. Da die Tatsache der schweren strafrechtlichen Verdächtigung einen Hauptbestandteil
- 18 - des erlittenen "tort moral" ausmacht, wäre jedoch eine lineare Erhöhung des erwähnten Grundbetrages nicht gerechtfertigt. Im Sinne dieser Praxis ist für die Tatsache der Inhaftierung wegen Verdachts einer schweren Straftat ein gewisser minimaler Grundbetrag von jedenfalls einigen tausend Franken zuzusprechen, der aufgrund der erlittenen Haft und der damit zusätzlich verbundenen immateriel- len Beeinträchtigungen heraufzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3.). Es ist daher auch nicht zwingend mit festen Tagessätzen zu operieren. So geht auch das Bundesgericht bei der Bemessung einer Genugtuung lediglich bei einer Haftdauer von einigen Tagen von einem konstanten Tagessatz aus. Bei länger dauerndem Freiheitsentzug werden aufgrund der degressiven Wirkung der Haft verhältnismässig geringere Summen zugesprochen, u.a. weil (insbesondere für bisher unbescholtene Inhaftierte) die Verhaftung an sich und die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fallen, was von der zunehmenden Haftdauer unberührt bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 4C.145/1994 vom 12. Februar 2002, E. 5b; BGE 113 Ib 155, E. 3b). Das bedeutet nun aber auch nicht, dass bei längerer Haftdauer jedenfalls von einem festen Tagesansatz auszugehen und dieser im Verlaufe der Inhaftierung laufend an die im jeweiligen Zeitpunkt erlittene Unbill anzupassen wäre oder eine derartig detaillierte und genaue Anpassung und Bemessung nach menschlichem Ermessen überhaupt vorgenommen werden könnte. Wesentlich sind vielmehr die Umstände der Inhaftierung, etwa deren Dauer und Intensität, die Behandlung des Falles in einer grösseren Öffentlichkeit, allenfalls unter Publikation des Namens oder eines Fotos, die mögliche Rufschädigung o- der andere schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politi- schen Ansehen (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., § 43 StPO/ZH N 18 ff.; vgl. auch Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1224). 3.3.4. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Das schliesst allerdings nicht aus, dass sich das Gericht an Präjudizien orientiert, die nach Art und Schwere der beurteilten Ver-
- 19 - letzungen zum Vergleich geeignet sind. Aufgrund der Art und der Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtu- ung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfal- les, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen, zu würdigen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_574/2010 vom
31. Januar 2011 E. 2.3.). In Anwendung dieser Grundsätze wurden bei der Bemessung der Genugtuung für ungerechtfertigt erlittene Haft in den letzten Jahren Ansätze von Fr. 70.-- bis Fr. 830.-- pro Tag in Anschlag gebracht, wobei bei längeren Haftzeiten eher tiefere und bei kurzen Inhaftierungen im Sinne von Pauschalen eher höhere An- sätze angewendet wurden (Rehberg/Hohl, a.a.O., S. 24, BGE 112 Ib 458, 113 Ia 177, 113 Ib 156 und 113 IV 97). In Bezug auf längere Haftperioden wurden von der Praxis in den letzten zwei Jahrzehnten Genugtuungssummen bis rund Fr. 20'000.– zugesprochen, in einzelnen Fällen auch höhere Summen. Im Ver- gleich dazu überstiegen die zugesprochenen Genugtuungen bei kürzerer Haft selten den Betrag von Fr. 10'000.–, nur in Einzelfällen gingen sie deutlich darüber hinaus (Urteil des Bundesgerichtes 1P.57/2004 vom 2. Juni 2004, E. 3 mit Hinweisen und Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich, Sitzung vom 13. August 2008, 1200. Staatshaftung - Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren - Ziffer 3.). Dabei ist wie erwähnt eine gewisse degressive Wirkung länger andauernder Haft zu berücksichtigen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichtes vom 19. Juni 2009 in RStrS 2009 Nr. 635), sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_574/2010 vom
31. Januar 2011 E. 2.3. am Ende; samt Hinweisen).
- 20 - 3.3.5. Bei der Bemessung der Genugtuung sind verschiedene von Lehre und Rechtsprechung in Betracht gezogene Faktoren zu berücksichtigen. Nebst der Dauer der Inhaftierung sind - wie erwähnt - die Umstände der Verhaftung massgebend, beispielsweise, wenn eine solche unter spektakulären oder ent- würdigenden Umständen am Arbeitsort geschieht. Zu beachten sind im Weiteren die Schwere der vorgeworfenen Delikte, die Auswirkungen der Haft auf die persönliche Situation des Betroffenen oder auch seiner Familie, die psychischen oder physischen Einwirkungen des Haftvollzugs, das Vorliegen einer Haftempfind- lichkeit, der dem Ruf des Betroffenen am Wohn- und Arbeitsort zugefügte Schaden bzw. die negative Publizität und vieles mehr (Kasuistik zur Genugtuung: vgl. DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur zürcherischen Strafprozessordnung, Vorbem. §§ 49 ff. N 54, BGE 112 Ib 458 ff.; Ruth Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, Anhang: Kasuistik zur Genugtuung, S. 193 ff.). 3.3.6. Der Leumund des Angeklagten war bis zum fraglichen Vorfall soweit akten- kundig ungetrübt (Urk. 22/1-5). Der Angeklagte befand sich während 17 Tagen ungerechtfertigt in Untersuchungshaft. Besondere Umstände, die eine Erhöhung oder Reduzierung der Genugtuung zu begründen vermöchten liegen nicht vor. Die Verhaftung des Angeklagten zog beispielsweise kein Medieninteresse auf sich und der Angeklagte hatte auch in beruflicher Hinsicht keine Nachteile (vgl. Prot. I S. 4). Schliesslich werden auch keine psychischen Spätfolgen geltend gemacht. 3.3.7. Zum Ausgleich der vom Angeklagten erlittenen immateriellen Unbill erweist sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und im Vergleich mit anderen Fällen eine Genugtuung von CHF 3'400.-- als angemessen. Diese ist ihm aus der Staatskasse zu entrichten. Ferner ist die Genugtuung ab dem 10. Oktober 2010 - praxisgemäss dem mittleren Verfall - zu 5% zu verzinsen.
- 21 - Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
30. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Der Einzelrichter erkennt:
1. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. (...)
3. (…)
4. Die Zivilansprüche der Geschädigten werden auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
6. (…)
7. (…)
8. (Mitteilung) 9.-10. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in voll- ständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von 126 Abs. 1 StGB.
2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 22 -
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
4. Dem Angeklagten wird für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanz- liche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'998.05 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Dem Angeklagten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 2'349.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Dem Angeklagten werden Fr. 3'400.–, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2010, als Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Geschädigten C._____, …, … Z._____ sowie B._____, …, … Z._____ (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur zugestellt, wenn sie dies innert 10 Tagen verlangen [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes].) in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Geschädigten (Urk. 59) C._____ und B._____, …, … Z._____
- 23 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit sep. Schreiben (§ 34 POG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 47 − die Staatsanwaltschaft See / Oberland zur sistierten Strafuntersuchung … (Sistierung vom 17. Dezember 2010 gegen die Angeschuldigten C._____ und B._____)
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Semadeni
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