Sachverhalt
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1 wird vom Beschuldigten aner- kannt, wobei er jedoch geltend macht, er habe zwar viermal die Lichthupe betä- tigt, dies aber innerhalb einer Sekunde, weshalb es als einmaliges Betätigen an- zusehen sei (Urk. 37 S. 3). Auf dem Video ist aber klar erkennbar, dass die Licht- hupe viermal, mit einer kurzen Pause zwischen dem zweiten und dritten Mal, be-
- 6 - tätigt wurde (Urk. 4/1 Position 06:55:08). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist demnach auch mit Bezug auf das mehrfache Betätigen der Lichthupe erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Verteidigung macht längere Ausführungen über die Frage, ob das Betäti- gen der Lichthupe während einer Sekunde die Intensität für eine nötigende Hand- lung nach Art. 181 StGB aufweise (Urk. 37 S. 3 ff.; Urk. 50 S. 3 ff.)). Sie übersieht dabei, dass das Verhalten, das dem Beschuldigten vorgeworfen wird, sich nicht nur auf das Betätigen der Lichthupe beschränkt, sondern auch und vor allem das sehr nahe Auffahren zum vorderen Fahrzeug mitumfasst (Urk. 10). Auch die Vo- rinstanz ging hievon aus (Urk. 35 S. 8 ff.). Gemäss erstelltem Sachverhalt schloss der Beschuldigte auf der Überholspur im B._____-Tunnel bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h bis auf 2 Meter zum vor ihm fahrenden Lieferwagen auf, ehe er die Lichthupe betätigte. Durch den äus- serst geringen Abstand bei dieser Geschwindigkeit wurde das Risiko einer Auf- fahrkollision schon bei geringfügigem Abbremsen des vorderen Fahrzeugs massiv erhöht - insbesondere in den beengten Verhältnissen eines Tunnels ohne Pan- nenstreifen. Unter diesen Umständen verstärkte das Betätigen der Lichthupe den durch den viel zu geringen Abstand auf den Fahrer des Lieferwagens ausgeübten Druck noch zusätzlich und es kann nicht mehr als einfaches Signal angesehen werden. Der Fahrer des Lieferwagens hatte in dieser Situation keine andere Wahl, als sofort zu reagieren, um sich der vom Beschuldigten geschaffenen Ge- fahr zu entziehen. Damit lag eine Zwangssituation vor, die das üblicherweise ge- duldete Mass an Beeinflussung eindeutig überschritt und somit den Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt. Die Verteidigung macht ferner geltend, es sei mangels entsprechender Einver- nahmen nicht erwiesen, dass der Fahrer des Lieferwagens sich durch den Be- schuldigten in einen Zwangszustand versetzt gefühlt habe und er nicht zufällig ohnehin einen Spurwechsel hätte vornehmen wollen. Indem die Vorinstanz trotz
- 7 - unvollständigem Beweisverfahren eine Zwangssituation angenommen habe, habe sie den Grundsatz in dubio pro reo verletzt (Urk. 37 S. 6). Das Vorbringen der Verteidigung, Umzugslieferwagen seien normalerweise ge- füllt, was die Sicht nach hinten und damit auf die Lichthupe des Beschuldigten verhindere (Prot. II S. 8), überzeugt nicht. Angesichts der Uhrzeit des Vorfalles ist nicht anzunehmen, dass ein allfälliger Zügelwagen bereits gefüllt war, sondern dass er erst auf dem Weg zu einem Einsatz war. Dass der Fahrer des Lieferwagens durch das Verhalten des Beschuldigten zum Wechsel der Fahrspur veranlasst wurde, zeigt jedoch bereits dessen hektische Reaktion. Der Lieferwagen wich nach der Lichthupe des Beschuldigten fluchtartig und unter sofortiger Betätigung des Blinkers auf die rechte Fahrbahn aus. Ange- sichts der Gefahr, die der Beschuldigte geschaffen hatte, war keine andere Reak- tion möglich und der Situation angemessen. Auch die Verteidigung geht zumin- dest in ihren Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Nötigung davon aus, dass der Fahrer des Lieferwagens als Reaktion auf das Lichthupen des Beschuldigten die Überholspur freigab (Urk. 37 S. 4). Die Wahrscheinlichkeit, dass der Spur- wechsel nur rein zufällig vorgenommen worden sein könnte, ist situationsbedingt so gering, dass erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der Ursächlichkeit des Handelns des Beschuldigten für den Spurwechsel des vorausfahrenden Lenkers ausgeschlossen werden können. Für eine von der Verteidigung aufgeworfene Beweisergänzung (Urk. 37 S. 5 f.) besteht demnach keine Veranlassung. Der objektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist folglich er- füllt.
2. Der Beschuldigte handelte eingestandenermassen (Urk. 3 S. 3 und Urk. 37 S. 4; Prot. I S. 11 S. 15) in der Absicht, den Lenker des vor ihm fahrenden Liefer- wagen dazu zu zwingen, die Überholspur freizugeben, und damit vorsätzlich. Auch der subjektive Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist somit er- füllt.
- 8 -
3. Das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe den Fahrer des Liefer- wagens berechtigterweise mit der Lichthupe aufgefordert, die Überholspur freizu- geben, da dieser das Rechtsfahrgebot missacht habe, verfängt nicht. Wie bereits festgehalten betätigte der Beschuldigte nicht nur die Lichthupe, sondern schloss vor allem in grober Verletzung der Verkehrsregeln äusserst nahe auf das voraus- fahrende Fahrzeug auf. Bereits dies war rechtswidrig, zumal im Z._____-Tunnel eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt und der Beschuldigte bereits mit 110 km/h unterwegs war. Selbst wenn das geplante Überholen grundsätzlich rechtmässig gewesen wäre, wäre es schliesslich vollkommen unverhältnismässig gewesen, hierfür eine Gefahr für Leib und Leben hervorzurufen. Der Beschuldigte ist demnach der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Grobe Verkehrsregelverletzung und Nötigung als schwerste Delikte werden mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Der Beschul- digte ist demnach mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe, allenfalls verbunden mit ei- ner Busse, zu belegen, die gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB wegen Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen ist. Für die Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes ist daneben in jedem Fall eine Busse auszufällen.
2. Die Staatsanwaltschaft macht zur Begründung ihres eingangs erwähnten An- trags geltend, die Vorinstanz habe das schwere Verschulden, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu wenig berücksichtigt und eine zu milde Strafe ausgesprochen (Urk. 36 S. 1). Die Verteidigung bringt zur Straf- zumessung im Wesentlichen vor, die finanziellen Verhältnisse seien bei der Be- messung der Höhe der Tagessätze nicht oder nur unzureichend berücksichtigt worden. Die Einschätzung des Einkommens sei zu optimistisch in Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Firma des Beschuldigten. Es müsse davon
- 9 - ausgegangen werden, dass er knapp in der Lage sei, das monatliche Existenzmi- nimum für seine Familie zu erwirtschaften (Urk. 37 S. 6 f.).
3. Die Vorinstanz hat das objektive und subjektive Tatverschulden betreffend der Verkehrsregelverletzungen korrekt und detailliert dargelegt. Im Einklang mit ihren entsprechenden Erwägungen, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 15 f. und 18; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist das diesbezügliche Tatverschul- den in objektiver und subjektiver Hinsicht als schwer zu beurteilen. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere und unter Einbezug der mehrfachen Tatbegehung wäre für die insgesamt neun groben Verkehrsregelverletzungen ei- ne Strafe von 9 Monaten angemessen. Für die einfache Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung ist eine Busse auszufällen.
4. Zur Nötigung ist auszuführen, dass der Beschuldigte eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben verschiedener Personen schuf, um seinen Fahrstil durchzuset- zen. Er handelte aus nichtigen und egoistischen Motiven; ein nachvollziehbarer Grund für das Überholmanöver ist nicht ersichtlich. Angesichts des regen Ver- kehrs und der engen Verhältnisse im Tunnel nahm er in Kauf, nicht nur sich selbst und den Lenker des vorausfahrenden Lieferwagens, sondern auch weitere Ver- kehrsteilnehmer hinter und neben ihm zu gefährden. Er handelte damit äusserst rücksichtslos. Diesbezüglich ist das objektive und subjektives Tatverschulden als schwer einzustufen. Für die Nötigung ist die Einsatzstrafe dementsprechend zu erhöhen, wobei zu be- achten ist, dass die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer bereits im Rah- men der groben Verkehrsregelverletzung sanktioniert wird.
5. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten zutreffend wiedergegeben. Auf die entsprechenden Erwägungen ist vorab zu verweisen (Urk. 35 S. 13). Zu ergänzen bleibt, dass der Beschuldigte seinen eigenen Angaben zufolge ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'600.-- erzielt (Urk. 43/1). Seine Ehefrau hat ein Zusatzeinkommen von netto Fr. 700.– monatlich. Die Wohnungsmiete beträgt Fr. 1'565.– pro Monat (Urk. 42). Der Beschuldigte weist gemäss Betreibungsregisterauszug Schulden in der Höhe
- 10 - von ca. Fr. 50'000.– auf (Urk. 43/1) und verfügt über kein Vermögen. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten.
6. Am 21. Januar 2002 wurde der Beschuldigte vom Bezirksstatthalteramt Arles- heim wegen Entwendung zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis zu fünf Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 500.– unter Widerruf einer mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 1999 ausgesprochenen Vorstra- fe bestraft (Beizugsakten Strafgericht Basel-Landschaft, Nr. 32004 S. 1149). Mit Strafbefehl vom 5. September 2007 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu ei- ner Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wobei 30 Tage als bedingt voll- ziehbar ausgesprochen wurden (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland, 2007/3170, Urk. 6). Am 23. Februar 2009 bestrafte ihn das Be- zirksamt Zofingen wegen einfacher sowie mehrfacher grober Verletzung der Ver- kehrsregeln mit einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie zu einer Busse von Fr. 100.– (Beizugsakten Bezirksamt Zofingen, ST.2008.3579). Diese drei einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 47) und der durch zwei Verwarnungen aus den Jahren 2003 und 2006 wegen übersetzter Ge- schwindigkeit zusätzlich getrübte automobilistische Leumund (Urk. 24 S. 2) sind straferhöhend im Ausmass von mehreren Monaten zu berücksichtigen. Insbeson- dere die beiden noch nicht lange zurückliegenden mehrfachen groben Verletzun- gen der Verkehrsregeln fallen hier stark ins Gewicht. Nur leicht strafmindernd ist das Teilgeständnis des Beschuldigten zu werten, da das ihm vorgeworfene Ver- halten bereits durch die Videoaufnahmen nachgewiesen war. Strafmindernd wirkt sich schliesslich die gezeigte Einsicht und Reue und das freiwillige Absolvieren des Lernprogramm für risikobereite Verkehrsteilnehmer START 75 aus (Urk. 25). Diese Strafminderungen vermögen die Straferhöhung wegen der Vorstrafen je- doch nur teilweise aufzuwiegen.
7. Zusammengefasst erweist sich für die zu beurteilenden Delikte eine Strafe von 12 Monaten angemessen. Angesichts der Vorstrafen des Beschuldigten ist aller-
- 11 - dings davon auszugehen, dass er sich durch eine weitere Geldstrafe nicht genü- gend beeindrucken liesse, um sich künftig wohl zu verhalten. Es ist demnach eine Freiheitsstrafe auszufällen. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug ist die auszufäl- lende Freiheitsstrafe aus spezialpräventiver Sicht mit einer unbedingten Geldstra- fe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verbinden. Eine solche Verbindungsgeldstrafe ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss akzessorisch, weshalb sie nicht über einen Denkzettel hinausgehen darf und mit der unbedingten Strafe kombiniert eine schuldangemessene Sanktion ergeben muss (BGE 134 IV 60 E. 7.3.2). Dies wurde vom Bundesgericht dahingehend präzisiert, dass die Verbin- dungsgeldstrafe 20% der gesamten Strafe nicht überschreiten darf (BGE 6B_912/2008 E. 3.4.2 und 3.4.3). Vorliegend ist daher eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten verbunden mit einer zu vollziehenden Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszufällen. Die von der Vorinstanz festgelegte Busse in Höhe von Fr. 1'500.– ist dem Ver- schulden und den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die von der Vo- rinstanz bei einer Bussenhöhe von Fr. 1'500.– für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen entspricht der Gerichtspraxis und ist daher zu bestätigen.
8. Zur Höhe des Tagessatzes ist auszuführen, dass der Beschuldigte gemäss ei- genen aktuellen Angaben (Urk. 42 und 43/2 und 43/5) über ein jährliches Netto- Einkommen von rund Fr. 67'000.– verfügt. Nach Abzug der Steuern, der Unter- haltskosten für seine vier Kinder und für die Ehefrau – die über ein eigenes Ein- kommen von über Fr. 8'000.– pro Jahr verfügt – sowie der Kosten für die Kran- kenkasse erweist sich der von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz von Fr. 70.– als angemessen im Sinne der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 134 IV 60) und ist zu bestätigen. Verlustscheine und laufende Betreibungen ändern daran nichts.
- 12 - V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges gegeben, da der Beklagte heute nicht zu einer Strafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wird und auch in den letzten fünf Jahren nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von min- destens 180 Tagessätzen verurteilt wurde.
3. In subjektiver Hinsicht ergeben sich grosse Bedenken. Der Beschuldigte ist einschlägig und mehrfach vorbestraft. Die heute zu beurteilenden Delikte beging er nicht einmal einen Monat, nachdem er am 23. Februar 2009 vom Bezirksamt Zofingen wegen mehrfacher grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.– be- straft worden war. Gleichzeitig war eine teilbedingte Geldstrafe vom 5. September 2007, wiederum wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, wider- rufen worden. Der Beschuldigte hatte demnach bereits einmal eine Probezeit nicht bestanden. Trotz der ausgefällten unbedingten Geldstrafe liess er sich aber nicht von weiterer einschlägiger Delinquenz abhalten. Für ihn spricht, dass er seither das Lernprogramm START 75 für risikobereite Verkehrsteilnehmer absolviert hat (Urk. 25). Auch kam eine verkehrspsychologi- sche Eignungsuntersuchung vom 25. November 2010 zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit für weitere Verkehrsauffälligkeiten reduziert worden sei (Urk. 24 S. 7). Eine positive Entwicklung des Beschuldigten ist somit erkennbar. Der Beschuldigte zeigte Einsicht, Reue und Lernbereitschaft. Zudem droht ihm im Falle erneuter Delinquenz sowohl der Vollzug der heute auszusprechenden Frei- heitsstrafe als auch eine zusätzliche und wegen seiner Vorstrafen wohl längere Freiheitsstrafe. Schliesslich würde im Falle erneuter einschlägiger Straftaten wie- der ein Entzug des Führerausweises mit einschneidenden Folgen für seine beruf-
- 13 - liche Tätigkeit verfügt werden. Eine gute Prognose kann dem Beschuldigten aber angesichts der erwähnten Vorstrafen trotzdem nur noch gestellt werden, wenn ihm zusätzlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe noch eine zu vollziehende Geld- strafe auferlegt wird. Die für die Übertretung auszufällende Busse reicht als Denk- zettel nicht aus. Unter Einbezug dieser Verbindungsgeldstrafe kann noch angenommen werden, der Beschuldigte werde sich künftig wohl verhalten. Der Vollzug der Freiheitsstra- fe von 10 Monaten ist demnach aufzuschieben während die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu vollziehen ist. Aufgrund der verbleibenden Bedenken ist die Pro- bezeit auf 4 Jahre anzusetzen. VI. Kosten Die Berufung des Beschuldigten bleibt erfolglos, während die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutgeheissen wird. Ausgangsgemäss sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung zu 3/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Restbetrag auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bezüglich der Kosten der amtli- chen Verteidigung bleibt gegenüber dem Beschuldigten die Rückforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Am 15. April 2010 klagte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis den Beschul- digten an wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, mehrfacher grober Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d, teilweise in Verbindung mit Abs. 5 VRV, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 7 Abs. 1 VRV Art. 78 SSV sowie Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 5 VRV (Urk. 10). Mit Urteil vom 17. März 2011 sprach das Bezirksgericht Dietikon den Beschuldig- ten dieser Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Mona- ten sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.– und einer Busse von Fr. 1‘500.–. Dabei wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben (Urk. 35).
- 5 -
E. 2 Gegen das Urteil vom 17. März 2011, das ihr am 24. März 2011 schriftlich er- öffnet wurde (Urk. 29/1), liess die Staatsanwaltschaft am 25. März 2011 rechtzei- tig Berufung anmelden (Urk. 30). Am 4. Mai 2011 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung nach (Urk. 36). Dem Beschuldigten wurde das Urteil am
23. März 2011 schriftlich eröffnet (Urk. 29/2). Am 4. April 2011 meldete er eben- falls die Berufung an (Urk. 31). Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 folgte seine Beru- fungserklärung mit den oben erwähnten Anträgen (Urk. 37). Auf Anschlussberu- fung wurde beiderseits verzichtet (Urk. 41 und 44).
E. 3 Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist auf das Strafmass, die Strafart sowie den teilbedingten Vollzug beschränkt (Urk. 36). Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der Nötigung, den bedingten Vollzug der ausgesproche- nen Geldstrafe und einen tieferen Tagessatz (Urk. 37).
E. 4 Der Beschuldigte stellte ferner den Antrag, es sei die Videosequenz im Rah- men der Berufungsverhandlung zu visionieren und es sei der Lenker des damals vorausfahrenden Lieferwagens zu eruieren und einzuvernehmen (Urk. 37 S. 5 f.; Prot. II S. 5 ff.). Von einer Visionierung war abzusehen, da die betreffende Se- quenz dem Gericht bestens bekannt ist. Auf den weiteren Antrag, den Fahrer des erwähnten Lieferwagens zu eruieren und einzuvernehmen, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein.
E. 5 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten zutreffend wiedergegeben. Auf die entsprechenden Erwägungen ist vorab zu verweisen (Urk. 35 S. 13). Zu ergänzen bleibt, dass der Beschuldigte seinen eigenen Angaben zufolge ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'600.-- erzielt (Urk. 43/1). Seine Ehefrau hat ein Zusatzeinkommen von netto Fr. 700.– monatlich. Die Wohnungsmiete beträgt Fr. 1'565.– pro Monat (Urk. 42). Der Beschuldigte weist gemäss Betreibungsregisterauszug Schulden in der Höhe
- 10 - von ca. Fr. 50'000.– auf (Urk. 43/1) und verfügt über kein Vermögen. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten.
E. 6 Am 21. Januar 2002 wurde der Beschuldigte vom Bezirksstatthalteramt Arles- heim wegen Entwendung zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis zu fünf Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 500.– unter Widerruf einer mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 1999 ausgesprochenen Vorstra- fe bestraft (Beizugsakten Strafgericht Basel-Landschaft, Nr. 32004 S. 1149). Mit Strafbefehl vom 5. September 2007 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu ei- ner Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wobei 30 Tage als bedingt voll- ziehbar ausgesprochen wurden (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland, 2007/3170, Urk. 6). Am 23. Februar 2009 bestrafte ihn das Be- zirksamt Zofingen wegen einfacher sowie mehrfacher grober Verletzung der Ver- kehrsregeln mit einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie zu einer Busse von Fr. 100.– (Beizugsakten Bezirksamt Zofingen, ST.2008.3579). Diese drei einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 47) und der durch zwei Verwarnungen aus den Jahren 2003 und 2006 wegen übersetzter Ge- schwindigkeit zusätzlich getrübte automobilistische Leumund (Urk. 24 S. 2) sind straferhöhend im Ausmass von mehreren Monaten zu berücksichtigen. Insbeson- dere die beiden noch nicht lange zurückliegenden mehrfachen groben Verletzun- gen der Verkehrsregeln fallen hier stark ins Gewicht. Nur leicht strafmindernd ist das Teilgeständnis des Beschuldigten zu werten, da das ihm vorgeworfene Ver- halten bereits durch die Videoaufnahmen nachgewiesen war. Strafmindernd wirkt sich schliesslich die gezeigte Einsicht und Reue und das freiwillige Absolvieren des Lernprogramm für risikobereite Verkehrsteilnehmer START 75 aus (Urk. 25). Diese Strafminderungen vermögen die Straferhöhung wegen der Vorstrafen je- doch nur teilweise aufzuwiegen.
E. 7 Zusammengefasst erweist sich für die zu beurteilenden Delikte eine Strafe von
E. 12 Monaten angemessen. Angesichts der Vorstrafen des Beschuldigten ist aller-
- 11 - dings davon auszugehen, dass er sich durch eine weitere Geldstrafe nicht genü- gend beeindrucken liesse, um sich künftig wohl zu verhalten. Es ist demnach eine Freiheitsstrafe auszufällen. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug ist die auszufäl- lende Freiheitsstrafe aus spezialpräventiver Sicht mit einer unbedingten Geldstra- fe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verbinden. Eine solche Verbindungsgeldstrafe ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss akzessorisch, weshalb sie nicht über einen Denkzettel hinausgehen darf und mit der unbedingten Strafe kombiniert eine schuldangemessene Sanktion ergeben muss (BGE 134 IV 60 E. 7.3.2). Dies wurde vom Bundesgericht dahingehend präzisiert, dass die Verbin- dungsgeldstrafe 20% der gesamten Strafe nicht überschreiten darf (BGE 6B_912/2008 E. 3.4.2 und 3.4.3). Vorliegend ist daher eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten verbunden mit einer zu vollziehenden Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszufällen. Die von der Vorinstanz festgelegte Busse in Höhe von Fr. 1'500.– ist dem Ver- schulden und den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die von der Vo- rinstanz bei einer Bussenhöhe von Fr. 1'500.– für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen entspricht der Gerichtspraxis und ist daher zu bestätigen.
8. Zur Höhe des Tagessatzes ist auszuführen, dass der Beschuldigte gemäss ei- genen aktuellen Angaben (Urk. 42 und 43/2 und 43/5) über ein jährliches Netto- Einkommen von rund Fr. 67'000.– verfügt. Nach Abzug der Steuern, der Unter- haltskosten für seine vier Kinder und für die Ehefrau – die über ein eigenes Ein- kommen von über Fr. 8'000.– pro Jahr verfügt – sowie der Kosten für die Kran- kenkasse erweist sich der von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz von Fr. 70.– als angemessen im Sinne der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 134 IV 60) und ist zu bestätigen. Verlustscheine und laufende Betreibungen ändern daran nichts.
- 12 - V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges gegeben, da der Beklagte heute nicht zu einer Strafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wird und auch in den letzten fünf Jahren nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von min- destens 180 Tagessätzen verurteilt wurde.
3. In subjektiver Hinsicht ergeben sich grosse Bedenken. Der Beschuldigte ist einschlägig und mehrfach vorbestraft. Die heute zu beurteilenden Delikte beging er nicht einmal einen Monat, nachdem er am 23. Februar 2009 vom Bezirksamt Zofingen wegen mehrfacher grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.– be- straft worden war. Gleichzeitig war eine teilbedingte Geldstrafe vom 5. September 2007, wiederum wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, wider- rufen worden. Der Beschuldigte hatte demnach bereits einmal eine Probezeit nicht bestanden. Trotz der ausgefällten unbedingten Geldstrafe liess er sich aber nicht von weiterer einschlägiger Delinquenz abhalten. Für ihn spricht, dass er seither das Lernprogramm START 75 für risikobereite Verkehrsteilnehmer absolviert hat (Urk. 25). Auch kam eine verkehrspsychologi- sche Eignungsuntersuchung vom 25. November 2010 zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit für weitere Verkehrsauffälligkeiten reduziert worden sei (Urk. 24 S. 7). Eine positive Entwicklung des Beschuldigten ist somit erkennbar. Der Beschuldigte zeigte Einsicht, Reue und Lernbereitschaft. Zudem droht ihm im Falle erneuter Delinquenz sowohl der Vollzug der heute auszusprechenden Frei- heitsstrafe als auch eine zusätzliche und wegen seiner Vorstrafen wohl längere Freiheitsstrafe. Schliesslich würde im Falle erneuter einschlägiger Straftaten wie- der ein Entzug des Führerausweises mit einschneidenden Folgen für seine beruf-
- 13 - liche Tätigkeit verfügt werden. Eine gute Prognose kann dem Beschuldigten aber angesichts der erwähnten Vorstrafen trotzdem nur noch gestellt werden, wenn ihm zusätzlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe noch eine zu vollziehende Geld- strafe auferlegt wird. Die für die Übertretung auszufällende Busse reicht als Denk- zettel nicht aus. Unter Einbezug dieser Verbindungsgeldstrafe kann noch angenommen werden, der Beschuldigte werde sich künftig wohl verhalten. Der Vollzug der Freiheitsstra- fe von 10 Monaten ist demnach aufzuschieben während die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu vollziehen ist. Aufgrund der verbleibenden Bedenken ist die Pro- bezeit auf 4 Jahre anzusetzen. VI. Kosten Die Berufung des Beschuldigten bleibt erfolglos, während die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutgeheissen wird. Ausgangsgemäss sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung zu 3/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Restbetrag auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bezüglich der Kosten der amtli- chen Verteidigung bleibt gegenüber dem Beschuldigten die Rückforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
- März 2011 (DG100027) bezüglich Dispositivziffern 1 al. 2 und 3 (Schuld- spruch wegen mehrfacher grober und wegen einfacher Verkehrsregelverlet- zung), sowie 6 und 7 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 14 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist ferner schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– .
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (noch ausstehend)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 3/5 auferlegt und im Restbetrag auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 15 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. September 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110323-O/U/rc Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Präsident, lic.iur. Ruggli und lic.iur. et phil. Glur sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner Urteil vom 30. September 2011 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A.______, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 17. März 2011 (DG100027)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. April 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 10). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Angeklagte ist schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit:
- Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d, teilweise in Verbindung mit Abs. 5 VRV (mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitung)
- Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV (mehrfach zu geringer Abstand) sowie
- Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 7 Abs. 1 VRV Art. 78 SSV (Sicherheitsli- nie und Sperrfläche) − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d in Verbin- dung mit Abs. 5 VRV (Geschwindigkeitsüberschreitung).
2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.– und einer Busse von Fr. 1‘500.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
- 3 -
5. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 2'095.50 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Ange- klagten auferlegt. Berufungsanträge:
a) der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 49 S. 1)
1. In Abänderung von Ziff. 2 des Urteilsdispositives des Bezirksgerichtes Dietikon vom 17. März 2011 sei der Beschuldigte zu einer Freiheits- strafe von 15 Monaten sowie einer Busse von Fr. 2'000.-- zu verurtei- len.
2. In Abänderung von Ziff. 3 des Urteilsdispositives sei die Freiheitsstrafe vollumfänglich zu vollziehen.
- 4 -
b) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 2)
1. Es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. März 2011 der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Es sei die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 70.– bedingt auszu- sprechen und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messen auf Tagessätze von CHF 10.– bis höchstens CHF 25.– zu reduzie- ren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MWST zulas- ten des Staates. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Am 15. April 2010 klagte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis den Beschul- digten an wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, mehrfacher grober Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d, teilweise in Verbindung mit Abs. 5 VRV, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 7 Abs. 1 VRV Art. 78 SSV sowie Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 5 VRV (Urk. 10). Mit Urteil vom 17. März 2011 sprach das Bezirksgericht Dietikon den Beschuldig- ten dieser Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Mona- ten sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.– und einer Busse von Fr. 1‘500.–. Dabei wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben (Urk. 35).
- 5 -
2. Gegen das Urteil vom 17. März 2011, das ihr am 24. März 2011 schriftlich er- öffnet wurde (Urk. 29/1), liess die Staatsanwaltschaft am 25. März 2011 rechtzei- tig Berufung anmelden (Urk. 30). Am 4. Mai 2011 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung nach (Urk. 36). Dem Beschuldigten wurde das Urteil am
23. März 2011 schriftlich eröffnet (Urk. 29/2). Am 4. April 2011 meldete er eben- falls die Berufung an (Urk. 31). Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 folgte seine Beru- fungserklärung mit den oben erwähnten Anträgen (Urk. 37). Auf Anschlussberu- fung wurde beiderseits verzichtet (Urk. 41 und 44).
3. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist auf das Strafmass, die Strafart sowie den teilbedingten Vollzug beschränkt (Urk. 36). Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der Nötigung, den bedingten Vollzug der ausgesproche- nen Geldstrafe und einen tieferen Tagessatz (Urk. 37).
4. Der Beschuldigte stellte ferner den Antrag, es sei die Videosequenz im Rah- men der Berufungsverhandlung zu visionieren und es sei der Lenker des damals vorausfahrenden Lieferwagens zu eruieren und einzuvernehmen (Urk. 37 S. 5 f.; Prot. II S. 5 ff.). Von einer Visionierung war abzusehen, da die betreffende Se- quenz dem Gericht bestens bekannt ist. Auf den weiteren Antrag, den Fahrer des erwähnten Lieferwagens zu eruieren und einzuvernehmen, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein.
5. Der Schuldspruch der Vorinstanz betreffend SVG-Vergehen und -Übertretung (Dispositivziffer 1, al. 2 und 3) und das vorinstanzliche Kostendispositiv (Disposi- tivziffern 6 und 7) wurden nicht angefochten und sind demnach rechtskräftig ge- worden. Dies ist vorab festzustellen. II. Sachverhalt: Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1 wird vom Beschuldigten aner- kannt, wobei er jedoch geltend macht, er habe zwar viermal die Lichthupe betä- tigt, dies aber innerhalb einer Sekunde, weshalb es als einmaliges Betätigen an- zusehen sei (Urk. 37 S. 3). Auf dem Video ist aber klar erkennbar, dass die Licht- hupe viermal, mit einer kurzen Pause zwischen dem zweiten und dritten Mal, be-
- 6 - tätigt wurde (Urk. 4/1 Position 06:55:08). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist demnach auch mit Bezug auf das mehrfache Betätigen der Lichthupe erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Verteidigung macht längere Ausführungen über die Frage, ob das Betäti- gen der Lichthupe während einer Sekunde die Intensität für eine nötigende Hand- lung nach Art. 181 StGB aufweise (Urk. 37 S. 3 ff.; Urk. 50 S. 3 ff.)). Sie übersieht dabei, dass das Verhalten, das dem Beschuldigten vorgeworfen wird, sich nicht nur auf das Betätigen der Lichthupe beschränkt, sondern auch und vor allem das sehr nahe Auffahren zum vorderen Fahrzeug mitumfasst (Urk. 10). Auch die Vo- rinstanz ging hievon aus (Urk. 35 S. 8 ff.). Gemäss erstelltem Sachverhalt schloss der Beschuldigte auf der Überholspur im B._____-Tunnel bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h bis auf 2 Meter zum vor ihm fahrenden Lieferwagen auf, ehe er die Lichthupe betätigte. Durch den äus- serst geringen Abstand bei dieser Geschwindigkeit wurde das Risiko einer Auf- fahrkollision schon bei geringfügigem Abbremsen des vorderen Fahrzeugs massiv erhöht - insbesondere in den beengten Verhältnissen eines Tunnels ohne Pan- nenstreifen. Unter diesen Umständen verstärkte das Betätigen der Lichthupe den durch den viel zu geringen Abstand auf den Fahrer des Lieferwagens ausgeübten Druck noch zusätzlich und es kann nicht mehr als einfaches Signal angesehen werden. Der Fahrer des Lieferwagens hatte in dieser Situation keine andere Wahl, als sofort zu reagieren, um sich der vom Beschuldigten geschaffenen Ge- fahr zu entziehen. Damit lag eine Zwangssituation vor, die das üblicherweise ge- duldete Mass an Beeinflussung eindeutig überschritt und somit den Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt. Die Verteidigung macht ferner geltend, es sei mangels entsprechender Einver- nahmen nicht erwiesen, dass der Fahrer des Lieferwagens sich durch den Be- schuldigten in einen Zwangszustand versetzt gefühlt habe und er nicht zufällig ohnehin einen Spurwechsel hätte vornehmen wollen. Indem die Vorinstanz trotz
- 7 - unvollständigem Beweisverfahren eine Zwangssituation angenommen habe, habe sie den Grundsatz in dubio pro reo verletzt (Urk. 37 S. 6). Das Vorbringen der Verteidigung, Umzugslieferwagen seien normalerweise ge- füllt, was die Sicht nach hinten und damit auf die Lichthupe des Beschuldigten verhindere (Prot. II S. 8), überzeugt nicht. Angesichts der Uhrzeit des Vorfalles ist nicht anzunehmen, dass ein allfälliger Zügelwagen bereits gefüllt war, sondern dass er erst auf dem Weg zu einem Einsatz war. Dass der Fahrer des Lieferwagens durch das Verhalten des Beschuldigten zum Wechsel der Fahrspur veranlasst wurde, zeigt jedoch bereits dessen hektische Reaktion. Der Lieferwagen wich nach der Lichthupe des Beschuldigten fluchtartig und unter sofortiger Betätigung des Blinkers auf die rechte Fahrbahn aus. Ange- sichts der Gefahr, die der Beschuldigte geschaffen hatte, war keine andere Reak- tion möglich und der Situation angemessen. Auch die Verteidigung geht zumin- dest in ihren Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Nötigung davon aus, dass der Fahrer des Lieferwagens als Reaktion auf das Lichthupen des Beschuldigten die Überholspur freigab (Urk. 37 S. 4). Die Wahrscheinlichkeit, dass der Spur- wechsel nur rein zufällig vorgenommen worden sein könnte, ist situationsbedingt so gering, dass erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der Ursächlichkeit des Handelns des Beschuldigten für den Spurwechsel des vorausfahrenden Lenkers ausgeschlossen werden können. Für eine von der Verteidigung aufgeworfene Beweisergänzung (Urk. 37 S. 5 f.) besteht demnach keine Veranlassung. Der objektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist folglich er- füllt.
2. Der Beschuldigte handelte eingestandenermassen (Urk. 3 S. 3 und Urk. 37 S. 4; Prot. I S. 11 S. 15) in der Absicht, den Lenker des vor ihm fahrenden Liefer- wagen dazu zu zwingen, die Überholspur freizugeben, und damit vorsätzlich. Auch der subjektive Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist somit er- füllt.
- 8 -
3. Das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe den Fahrer des Liefer- wagens berechtigterweise mit der Lichthupe aufgefordert, die Überholspur freizu- geben, da dieser das Rechtsfahrgebot missacht habe, verfängt nicht. Wie bereits festgehalten betätigte der Beschuldigte nicht nur die Lichthupe, sondern schloss vor allem in grober Verletzung der Verkehrsregeln äusserst nahe auf das voraus- fahrende Fahrzeug auf. Bereits dies war rechtswidrig, zumal im Z._____-Tunnel eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt und der Beschuldigte bereits mit 110 km/h unterwegs war. Selbst wenn das geplante Überholen grundsätzlich rechtmässig gewesen wäre, wäre es schliesslich vollkommen unverhältnismässig gewesen, hierfür eine Gefahr für Leib und Leben hervorzurufen. Der Beschuldigte ist demnach der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Grobe Verkehrsregelverletzung und Nötigung als schwerste Delikte werden mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Der Beschul- digte ist demnach mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe, allenfalls verbunden mit ei- ner Busse, zu belegen, die gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB wegen Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen ist. Für die Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes ist daneben in jedem Fall eine Busse auszufällen.
2. Die Staatsanwaltschaft macht zur Begründung ihres eingangs erwähnten An- trags geltend, die Vorinstanz habe das schwere Verschulden, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu wenig berücksichtigt und eine zu milde Strafe ausgesprochen (Urk. 36 S. 1). Die Verteidigung bringt zur Straf- zumessung im Wesentlichen vor, die finanziellen Verhältnisse seien bei der Be- messung der Höhe der Tagessätze nicht oder nur unzureichend berücksichtigt worden. Die Einschätzung des Einkommens sei zu optimistisch in Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Firma des Beschuldigten. Es müsse davon
- 9 - ausgegangen werden, dass er knapp in der Lage sei, das monatliche Existenzmi- nimum für seine Familie zu erwirtschaften (Urk. 37 S. 6 f.).
3. Die Vorinstanz hat das objektive und subjektive Tatverschulden betreffend der Verkehrsregelverletzungen korrekt und detailliert dargelegt. Im Einklang mit ihren entsprechenden Erwägungen, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 15 f. und 18; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist das diesbezügliche Tatverschul- den in objektiver und subjektiver Hinsicht als schwer zu beurteilen. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere und unter Einbezug der mehrfachen Tatbegehung wäre für die insgesamt neun groben Verkehrsregelverletzungen ei- ne Strafe von 9 Monaten angemessen. Für die einfache Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung ist eine Busse auszufällen.
4. Zur Nötigung ist auszuführen, dass der Beschuldigte eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben verschiedener Personen schuf, um seinen Fahrstil durchzuset- zen. Er handelte aus nichtigen und egoistischen Motiven; ein nachvollziehbarer Grund für das Überholmanöver ist nicht ersichtlich. Angesichts des regen Ver- kehrs und der engen Verhältnisse im Tunnel nahm er in Kauf, nicht nur sich selbst und den Lenker des vorausfahrenden Lieferwagens, sondern auch weitere Ver- kehrsteilnehmer hinter und neben ihm zu gefährden. Er handelte damit äusserst rücksichtslos. Diesbezüglich ist das objektive und subjektives Tatverschulden als schwer einzustufen. Für die Nötigung ist die Einsatzstrafe dementsprechend zu erhöhen, wobei zu be- achten ist, dass die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer bereits im Rah- men der groben Verkehrsregelverletzung sanktioniert wird.
5. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten zutreffend wiedergegeben. Auf die entsprechenden Erwägungen ist vorab zu verweisen (Urk. 35 S. 13). Zu ergänzen bleibt, dass der Beschuldigte seinen eigenen Angaben zufolge ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'600.-- erzielt (Urk. 43/1). Seine Ehefrau hat ein Zusatzeinkommen von netto Fr. 700.– monatlich. Die Wohnungsmiete beträgt Fr. 1'565.– pro Monat (Urk. 42). Der Beschuldigte weist gemäss Betreibungsregisterauszug Schulden in der Höhe
- 10 - von ca. Fr. 50'000.– auf (Urk. 43/1) und verfügt über kein Vermögen. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten.
6. Am 21. Januar 2002 wurde der Beschuldigte vom Bezirksstatthalteramt Arles- heim wegen Entwendung zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis zu fünf Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 500.– unter Widerruf einer mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 1999 ausgesprochenen Vorstra- fe bestraft (Beizugsakten Strafgericht Basel-Landschaft, Nr. 32004 S. 1149). Mit Strafbefehl vom 5. September 2007 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu ei- ner Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wobei 30 Tage als bedingt voll- ziehbar ausgesprochen wurden (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland, 2007/3170, Urk. 6). Am 23. Februar 2009 bestrafte ihn das Be- zirksamt Zofingen wegen einfacher sowie mehrfacher grober Verletzung der Ver- kehrsregeln mit einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie zu einer Busse von Fr. 100.– (Beizugsakten Bezirksamt Zofingen, ST.2008.3579). Diese drei einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 47) und der durch zwei Verwarnungen aus den Jahren 2003 und 2006 wegen übersetzter Ge- schwindigkeit zusätzlich getrübte automobilistische Leumund (Urk. 24 S. 2) sind straferhöhend im Ausmass von mehreren Monaten zu berücksichtigen. Insbeson- dere die beiden noch nicht lange zurückliegenden mehrfachen groben Verletzun- gen der Verkehrsregeln fallen hier stark ins Gewicht. Nur leicht strafmindernd ist das Teilgeständnis des Beschuldigten zu werten, da das ihm vorgeworfene Ver- halten bereits durch die Videoaufnahmen nachgewiesen war. Strafmindernd wirkt sich schliesslich die gezeigte Einsicht und Reue und das freiwillige Absolvieren des Lernprogramm für risikobereite Verkehrsteilnehmer START 75 aus (Urk. 25). Diese Strafminderungen vermögen die Straferhöhung wegen der Vorstrafen je- doch nur teilweise aufzuwiegen.
7. Zusammengefasst erweist sich für die zu beurteilenden Delikte eine Strafe von 12 Monaten angemessen. Angesichts der Vorstrafen des Beschuldigten ist aller-
- 11 - dings davon auszugehen, dass er sich durch eine weitere Geldstrafe nicht genü- gend beeindrucken liesse, um sich künftig wohl zu verhalten. Es ist demnach eine Freiheitsstrafe auszufällen. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug ist die auszufäl- lende Freiheitsstrafe aus spezialpräventiver Sicht mit einer unbedingten Geldstra- fe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verbinden. Eine solche Verbindungsgeldstrafe ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss akzessorisch, weshalb sie nicht über einen Denkzettel hinausgehen darf und mit der unbedingten Strafe kombiniert eine schuldangemessene Sanktion ergeben muss (BGE 134 IV 60 E. 7.3.2). Dies wurde vom Bundesgericht dahingehend präzisiert, dass die Verbin- dungsgeldstrafe 20% der gesamten Strafe nicht überschreiten darf (BGE 6B_912/2008 E. 3.4.2 und 3.4.3). Vorliegend ist daher eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten verbunden mit einer zu vollziehenden Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszufällen. Die von der Vorinstanz festgelegte Busse in Höhe von Fr. 1'500.– ist dem Ver- schulden und den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die von der Vo- rinstanz bei einer Bussenhöhe von Fr. 1'500.– für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen entspricht der Gerichtspraxis und ist daher zu bestätigen.
8. Zur Höhe des Tagessatzes ist auszuführen, dass der Beschuldigte gemäss ei- genen aktuellen Angaben (Urk. 42 und 43/2 und 43/5) über ein jährliches Netto- Einkommen von rund Fr. 67'000.– verfügt. Nach Abzug der Steuern, der Unter- haltskosten für seine vier Kinder und für die Ehefrau – die über ein eigenes Ein- kommen von über Fr. 8'000.– pro Jahr verfügt – sowie der Kosten für die Kran- kenkasse erweist sich der von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz von Fr. 70.– als angemessen im Sinne der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 134 IV 60) und ist zu bestätigen. Verlustscheine und laufende Betreibungen ändern daran nichts.
- 12 - V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges gegeben, da der Beklagte heute nicht zu einer Strafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wird und auch in den letzten fünf Jahren nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von min- destens 180 Tagessätzen verurteilt wurde.
3. In subjektiver Hinsicht ergeben sich grosse Bedenken. Der Beschuldigte ist einschlägig und mehrfach vorbestraft. Die heute zu beurteilenden Delikte beging er nicht einmal einen Monat, nachdem er am 23. Februar 2009 vom Bezirksamt Zofingen wegen mehrfacher grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.– be- straft worden war. Gleichzeitig war eine teilbedingte Geldstrafe vom 5. September 2007, wiederum wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, wider- rufen worden. Der Beschuldigte hatte demnach bereits einmal eine Probezeit nicht bestanden. Trotz der ausgefällten unbedingten Geldstrafe liess er sich aber nicht von weiterer einschlägiger Delinquenz abhalten. Für ihn spricht, dass er seither das Lernprogramm START 75 für risikobereite Verkehrsteilnehmer absolviert hat (Urk. 25). Auch kam eine verkehrspsychologi- sche Eignungsuntersuchung vom 25. November 2010 zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit für weitere Verkehrsauffälligkeiten reduziert worden sei (Urk. 24 S. 7). Eine positive Entwicklung des Beschuldigten ist somit erkennbar. Der Beschuldigte zeigte Einsicht, Reue und Lernbereitschaft. Zudem droht ihm im Falle erneuter Delinquenz sowohl der Vollzug der heute auszusprechenden Frei- heitsstrafe als auch eine zusätzliche und wegen seiner Vorstrafen wohl längere Freiheitsstrafe. Schliesslich würde im Falle erneuter einschlägiger Straftaten wie- der ein Entzug des Führerausweises mit einschneidenden Folgen für seine beruf-
- 13 - liche Tätigkeit verfügt werden. Eine gute Prognose kann dem Beschuldigten aber angesichts der erwähnten Vorstrafen trotzdem nur noch gestellt werden, wenn ihm zusätzlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe noch eine zu vollziehende Geld- strafe auferlegt wird. Die für die Übertretung auszufällende Busse reicht als Denk- zettel nicht aus. Unter Einbezug dieser Verbindungsgeldstrafe kann noch angenommen werden, der Beschuldigte werde sich künftig wohl verhalten. Der Vollzug der Freiheitsstra- fe von 10 Monaten ist demnach aufzuschieben während die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu vollziehen ist. Aufgrund der verbleibenden Bedenken ist die Pro- bezeit auf 4 Jahre anzusetzen. VI. Kosten Die Berufung des Beschuldigten bleibt erfolglos, während die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutgeheissen wird. Ausgangsgemäss sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung zu 3/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Restbetrag auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bezüglich der Kosten der amtli- chen Verteidigung bleibt gegenüber dem Beschuldigten die Rückforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
17. März 2011 (DG100027) bezüglich Dispositivziffern 1 al. 2 und 3 (Schuld- spruch wegen mehrfacher grober und wegen einfacher Verkehrsregelverlet- zung), sowie 6 und 7 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 14 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– .
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (noch ausstehend)
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 3/5 auferlegt und im Restbetrag auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 15 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. September 2011 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic.iur. Spiess lic.iur. Hafner
- 16 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.