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SB110196

Mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2011-08-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 7 Wenn die Vorinstanz die Angeklagte insgesamt - und dem Antrag der Anklage- behörde folgend - mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft hat, ist dies daher auch unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_169/2011 vom 8. Juni 2011, E.1.3) geradezu milde und entgegen der Verteidigung offensichtlichst nicht übersetzt. Da einzig die Angeklagte appelliert, ist eine Erhöhung des Strafmasses schon aus prozessualen Gründen ausgeschlossen (Verbot der reformatio in peius; § 399 StPO/ZH).

E. 8 Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 82 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 12 -

E. 9 Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-) bedingten Strafvollzugs schon aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb sich Ausführungen zur Prognose erübrigen.

E. 10 Die vorinstanzliche Sanktionierung der Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes durch die Angeklagte mit einer Busse von Fr. 500.– sowie einer Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen wurde durch die Verteidigung nicht beanstandet, ist angemessen und daher zu bestätigen (Urk. 39 E. IV.2.2.4 f. und 2.3.5; Urk. 31; Urk. 54; Art. 19a Ziff. 1 aBetmG; Art. 106 StGB). Im Rahmen der Urteilsredaktion nach durchgeführter Berufungsverhandlung und mündlicher Urteilseröffnung wurde festgestellt, dass die Busse von Fr. 500.– sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen zwar beraten wurden, sie aber versehentlich im eröffneten Urteils- dispositiv nicht enthalten sind. Dies ist mittels vorliegender vollständiger Ausferti- gung des Urteils nachzuholen (§ 166 GVG/ZH). Da die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung der begründeten Ausfertigung beginnt, entsteht für die Parteien kein Nachteil. III. Kosten Die Angeklagte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen vollumfäng- lich. Daher sind ihr die Kosten dieses Verfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind aus Billigkeitsgründen und im Lichte der - nicht immer konstanten - bundesgerichtlichen Praxis (BGE 135 I 91 E. 2.4.2.3 = Pra 98 [2009] Nr. 73; Urteil des Bundesgerichtes 6B_587/2008 vom

26. Dezember 2008 E. 3.2) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 13 -

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass der Vorab-Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,
  2. Abteilung, vom 7. September 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Auf die Anklage betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 7. September 2007 bezieht."
  3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abtei- lung, vom 7. September 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Die Angeklagte ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG, − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.-4. […]
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'800.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 1'080.-- Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 8'448.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Angeklagten auferlegt, aber definitiv auf die Gerichtskasse abgeschrieben, soweit diese nicht durch die Ver- wertung gemäss nachfolgendem Beschluss gedeckt sind."
  6. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,
  7. Abteilung, vom 7. September 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Die durch die Kantonspolizei Zürich beschlagnahmte und bei der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl unter der Kautionsnummer … einbezahlte Barschaft von - 14 - Fr. 600.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrens- und Vollzugkosten, vorab zur Deckung der Busse verwendet.
  8. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer … eingelagerte Menge von 16.961 kg Phenacetin wird eingezogen und der Kan- tonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen."
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in voll- ständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Sodann erkennt das Gericht:
  10. Die Angeklagte A._____ wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 82 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 683.45 amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____) Fr. amtliche Verteidigung (RA lic. iur. Y._____)
  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten - 15 - − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl − die Bundesanwaltschaft sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
  14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. J. Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110196-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, lic. iur. S. Volken und die Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die juristische Sekretärin lic. iur. J. Stark Urteil vom 15. August 2011 in Sachen A._____, Angeklagte und Appellantin bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ab 23.05.2011: amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Postfach, 8026 Zürich, Anklägerin und Appellatin betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom

7. September 2010 (DG100297)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 2. Juni 2010 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschlüsse der Vorinstanz vom 17. September 2010 (Urk. 39) Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Anklage betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 7. September 2007 bezieht. Das Gericht erkennt:

1. Die Angeklagte ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG, − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Die Angeklagte wird bestraft mit 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 82 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Die Strafe wird vollzogen.

4. Bezahlt die Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'800.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 1'080.-- Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 8'448.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Angeklagten auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse abgeschrieben, soweit diese nicht durch die Verwertung gemäss nachfolgendem Beschluss gedeckt sind. Sodann beschliesst das Gericht:

1. Die durch die Kantonspolizei Zürich beschlagnahmte und bei der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl unter der Kautionsnummer … einbezahlte Barschaft von Fr. 600.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrens- und Vollzugkosten, vorab zur Deckung der Busse verwendet.

2. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer … eingelagerte Menge von 16.961 kg Phenacetin wird eingezogen und der Kan- tonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. Berufungsanträge

a) Der Verteidigung der Angeklagten (Urk. 54 S. 1):

1. Die vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 7. September 2010 gegen die Appellantin gefällte Freiheitsstrafe von dreieinhalb (3.5) Jahren Freiheits- strafe sei auf zweieinhalb (2.5) Jahre zu reduzieren.

2. Es sei die Hälfte der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu vollziehen und die andere Hälfte sei bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft (schriftlich, Urk. 35): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales

1. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweize- rischen Strafprozessordnung (StPO) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demnach ist vorliegend das alte Zürcher Strafprozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) anwendbar. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Betäubungsmittelgesetz per 1. Juli 2011 revidiert wurde. Gemäss Art. 26 nBetmG i.V.m. Art. 2 StGB ist das neue Gesetz auf vor dessen Inkrafttreten begangene Delikte nur anwendbar, wenn es das mildere ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil sich der fakultative Straf- milderungsgrund nach Art. 19 Abs. 3 lit. a nBetmG nicht milder auswirkt. Deshalb ist vorliegend das alte Gesetz anwendbar.

2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

7. September 2010 wurde die Angeklagte A._____ anklagegemäss der Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bestraft (Urk. 39 S. 13). Gegen diesen Ent- scheid liess die Angeklagte durch ihren - damaligen - amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 8. September 2010 fristgerecht Berufung erheben (§ 414 Abs. 1 StPO/ZH; Urk. 25). Die Beanstandungen der Verteidigung gingen mit Ein- gabe vom 30. November 2010 ebenfalls innert gesetzlicher Frist ein (§ 414 Abs. 4 StPO/ZH; Urk. 31). Die Anklagebehörde beantragt im Berufungsverfahren die Be- stätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 35). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (§ 420 Abs. 1 StPO/ZH; Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2011 wurde der bisherige amtliche Verteidiger entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als neuer amtlicher Verteidiger der Angeklagten im Berufungsverfahren bestellt (Urk. 49, vgl. Urk. 43-48). Die Verteidigung hat die Berufung ausdrücklich auf die Höhe

- 5 - sowie den Vollzug der auszufällenden Sanktion beschränkt (Urk. 31 S. 4; § 414 Abs. 3 StPO/ZH).

3. Demnach sind im Berufungsverfahren folgende Punkte nicht angefochten:

- der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid (Vorab-Beschlussdispositiv- Ziff. 1)

- der vorinstanzliche Schuldspruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 1)

- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Urteilsdispositiv-Ziff. 5 und 6)

- die vorinstanzliche Einziehung und Verwertung der beschlagnahmten Bar- schaft bzw. Vernichtung des Phenacetins (Beschlussdispositiv-Ziff. 1 und 2). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (§ 413 StPO/ZH; Urteil des Bundesgerichtes 6B_321/2009 vom 14. August 2009, E. 1.2). II. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat die Angeklagte für ihre Mitwirkung an der - versuchten - Ein- fuhr von rund 2,5 Kilogramm reinem Kokain aus C._____ in die Schweiz sowie den Kauf und Verkauf von rund 800 Gramm Kokaingemisch in zahlreichen Ein- zelportionen mit gassenüblicher Qualität zwischen 2007 und Februar 2010 mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 39 S. 5-11).

2. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheides hat die Vorinstanz vorab den anwendbaren Strafrahmen korrekt umrissen und die theoretischen Grund- sätze der richterlichen Strafzumessung angeführt, was seitens der Angeklagten nicht beanstandet wird und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwie- sen werden kann (Urk. 39 S. 5 f. und S. 9; Urk. 31; Urk. 54; § 161 GVG/ZH).

3. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere betreffend die - ver- suchte - Einfuhr (Anklageziffer I.1) hat die Vorinstanz erwogen, die Angeklagte habe den Kontakt zwischen dem Transporteur D._____ und dem Auftraggeber

- 6 - E._____ hergestellt und für den Drogentransport von D._____ über ein Reisebüro einen Flug gebucht. Das einzuführende Kokain hätte die Angeklagte in ihrer Wohnung lagern und an E._____ weitergeben sowie D._____ dessen Lohn aus- zahlen sollen. Für diese Dienste hätte sie einen Lohn von Fr. 1'000.– erhalten sol- len. Die Angeklagte habe insgesamt eher eine Vermittlerrolle eingenommen und erscheine nicht als die hauptsächliche bzw. ursächlich initiierende Drahtzieherin des Drogentransports. Sie habe jedoch ihre Dienste mit "Flexibilität" eingesetzt. Die "Vermittlertätigkeit" der Angeklagten sei mit Blick auf ihre rege Händlertätigkeit ge- mäss Anklageziffer I.3 zu beurteilen. In diesem Lichte erscheine ihr Handeln letzt- lich eben nicht lediglich von minderer krimineller Energie getragen und somit habe auch eine Privilegierung ihres Tatbeitrags im Rahmen dieses Drogentransports gegenüber anderen Drogenhändleraktivitäten zu entfallen. Es könne ihr aber zu- gutegehalten werden, dass es sich nur um einen einzelnen Transport gehandelt habe und die Angeklagte mit Fr. 1'000.– lediglich moderat entschädigt worden wäre (Urk. 39 E. IV.2.2.2). Hinsichtlich den Kaufs- und Verkaufshandlungen gemäss Anklageziffer I.2 und I.3 sei die Angeklagte auf einer unteren und ansatzweise jedoch auch auf einer mitt- leren Hierarchiestufe anzusiedeln, wofür die Gesamtmenge an gehandeltem Kokain und die Regelmässigkeit der Verkäufe über mehrere Jahre sprechen würden. Das Ausmass ihrer kriminellen Energie sei eher gross und zeige sich darin, dass sie während gut dreier Jahre (2007-2009) immer wieder kleinere Mengen zu 15 bis 20 Gramm Kokain gekauft und in einer Gesamtmenge von 800 bis 1000 Gramm (entsprechend ca. mindestens 260 Gramm reinem Kokain) an D._____ sowie andere Konsumenten z.B. in Diskotheken in der Stadt G._____ weiterverkauft habe, wenn auch in kleinen Portionen und zu einem kleinen Gewinn (Urk. 39 E. IV.2.2.3). Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, die Angeklagte habe zwar selber regelmässig (ein- bis zweimal monatlich) Kokain konsumiert, eine Abhängigkeit bestreite sie jedoch und sei nicht erkennbar; die Angeklagte sei nicht durch eine eigene Sucht in die Kriminalität getrieben worden. Vielmehr

- 7 - hätten finanzielle Motive im Vordergrund gestanden. Die behauptete Hilfestellung für ihren Bekannten D._____ verfange nicht; sie habe D._____ durch ihr Handeln offensichtlich in noch ernstere Schwierigkeiten gebracht (Urk. 39 E. IV.2.2.4). Das Verschulden der Angeklagten im Zusammenhang mit der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG wiege insgesamt erheblich (Urk. 39 E. IV.2.2.5). Als hypothetische Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tatkomponente hat die Vorinstanz 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe als angemessen erachtet (Urk. 39 E. IV.2.3.5).

4. Die Verteidigung beanstandet die vorinstanzliche Beurteilung der objektiven Tatschwere dahingehend, entgegen der Vorinstanz habe die Angeklagte nicht für D._____ den Flug in die C._____ gebucht; dieser sei zwecks Heirat dorthin ge- reist, bevor ein Drogentransport in die Schweiz geplant gewesen sei (Urk. 31 S. 2; Urk. 54 S. 1 f.). Der Einwand ist zwar zutreffend, aber unerheblich: Gemäss eige- ner Zugabe organisierte die Angeklagte zwar nicht den Flug des Kuriers D._____ von der Schweiz in die C._____, sie veranlasste jedoch telefonisch das Reisebü- ro, D._____ hinsichtlich der Buchung jener Reise aus C._____ nach F._____ zu kontaktieren, für welche der Drogentransport geplant war und auch stattfand (Urk. 4/7 S. 4; Prot. II S. 11). Die Angeklagte hat demnach in der Tat den inkrimi- nierten Flug des Kuriers in die Wege geleitet und damit mitorganisiert. Weiter ar- gumentiert die Verteidigung, es sei einzig "konsequent" und erstaune nicht, dass die Angeklagte die eingeführten Drogen in ihrer Wohnung habe lagern und an den weiteren Beteiligten E._____ weitergeben wollen (Urk. 31 S. 2 f.; Urk. 54 S. 2 f.). Dies entlastet die Angeklagte in keiner Weise. Die eingestandene Entgegennah- me, Lagerung und Weitergabe der Drogen sowie die Entlöhnung des Kuriers sind alles separate, eigenständige Tathandlungen, die den erheblichen Umfang des Tatbeitrags der Angeklagten an der fraglichen Drogeneinfuhr belegen. Die Fest- stellung der Vorinstanz, die Angeklagte habe durch ihren Tatbeitrag eine nicht ge- ringe kriminelle Energie gezeigt und sie sei nicht mit einem blossen Kurier gleich- zusetzen, ist demnach korrekt. Mit der Beanstandung der Verteidigung ist aber zwischen der eingeklagten Beteiligung am Drogentransport von E._____ und

- 8 - D._____ und der eigenen Händlertätigkeit der Angeklagten kein Zusammenhang zu machen (Urk. 31 S. 3; Urk. 54 S. 3). Bei der Beurteilung der Hierarchiestufe ist zwischen den eingeklagten Tatkomplexen zu unterscheiden: Beim Drogentrans- port war die Angeklagte mit der Vorinstanz einerseits vermittelnd sowie organisa- torisch tätig. Somit war sie - unabhängig vom Drogenhandel - betreffend die Ein- fuhr nicht nur auf unterster Stufe tätig. Entgegen der Verteidigung kann jedoch be- treffend den eigenen Drogenkauf und -verkauf der Angeklagten nicht entlastend von einer "unteren Hierarchiestufe" bzw. gar "der untersten Hierarchiestufe" gesprochen werden (Urk. 31 S. 3; Urk. 54 S. 4). Vielmehr hat die Angeklagte in Eigenregie je- weils 15 bis 20 Gramm Kokain von E._____ gekauft, diese portioniert und an D._____ und andere Abnehmer weiterverkauft. Sie war somit als selbständige Verkäuferin verantwortlich für die Planung, Besorgung und Portionierung des von ihr (weiter-) verkauften Kokains. Die Angeklagte handelte hierbei als Alleintäterin. Wohl handelte es sich jeweils um Kleinstmengen; der lange Tatzeitraum von über 2 ½ Jahren und die Vielzahl von Einzelverkaufshandlungen belegen jedoch wie- derum eine beträchtliche kriminelle Energie. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Beurteilung der subjektiven Tatschwere brachte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vor, die Nähe zum Drogenkonsum und damit auch der Kleinsthandel sei auch durch ihre Tätigkeit im Sexgewerbe bedingt gewesen. Die Angeklagte habe - um den Stress auszuhalten

- selber zu Kokain gegriffen und begonnen, selber die Droge zu erwerben. Die Handelstätigkeit sei also zumindest teilweise auch zur Befriedigung und/oder Finanzierung der eigenen Sucht erfolgt. Die Vorinstanz habe ferner die unüblich tiefe Gewinnspanne, sowohl betreffend die - versuchte - Einfuhr, als auch den Handel, nicht oder ungenügend berücksichtigt. Es sei ein Unterschied, ob jemand aus rein finanziellen Motiven mit grossem Gewinn handle, oder ob damit kaum der Eigenkonsum gedeckt werde. (Urk. 54 S. 4 f.). Mit der Vorinstanz, auf deren zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 39 E. IV.2.2.4; § 161 GVG/ZH) ist das Motiv der Angeklagten klar im finanziellen Bereich anzusiedeln (vgl. Urk. 4/7 S. 5). Daran ändert auch der verhältnismässig geringe Gewinn nichts. Sie handelte - entgegen ihrer Aussage in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9) - nicht aus einem Suchtzustand heraus, gab sie doch in der Unter-

- 9 - suchung an, sie habe nur gelegentlich Kokain konsumiert. Eine Abhängigkeit be- stritt sie ausdrücklich (Urk. 4/7 S. 7). Trotz schwieriger (finanziellen) Verhältnisse kann auch nicht von einer eigentlichen Notlage gesprochen werden, welche die Angeklagte entlasten würde. Namentlich ist zu unterstreichen, dass die Angeklag- te im Tatzeitraum in ihrer Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt war. Wenn die Vorinstanz das Verschulden der Angeklagten betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das BetmG als erheblich taxiert hat, ist dies zutreffend (Urk. 39 S. 8 E. IV.2.2.5). Für die Beteiligung an der Einfuhr von 2 ½ Kilogramm reinem Kokain ist nach der Beurteilung der Tatkomponente eine Strafe von mindestens 30 Monaten Frei- heitsstrafe fällig. Diese ist zwecks Abgeltung des Betäubungsmittelhandels angemessen zu erhöhen. Alleine dafür wäre ebenfalls eine Freiheitsstrafe von rund 30 Monaten zu bemessen. Auch in - deutlicher - Berücksichtigung des Asperationsprinzips resultiert somit bis hierher eine hypothetische Einsatzstrafe in einer Höhe, die klar über der angefochtenen Strafe der Vorinstanz liegt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6; 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 3.3.4, und 6B_2/2011 vom 29. April 2011, E. 4.2.3). Auch die Verteidigung kommt für den Handel mit 260 Gramm reinem Kokain auf eine Strafe von 2 ½ Jahren, da sich die strafmindernden und - erhöhenden Gründe ungefähr neutralisierten (Urk. 54 S. 5). Bei der Bemessung der Strafe liess sie jedoch ausser Acht, dass die Angeklagte auch wegen der Einfuhr von 2 ½ Kilogramm reinem Kokain zu bestrafen ist, weshalb eine deutlich höhere Strafe resultiert.

5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten angeführt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 39 E.IV.2.3.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde zur Aktualisierung ange- führt, die Angeklagte befinde sich seit 4 Monaten in Untersuchungshaft wegen eines Telefongesprächs zwischen zwei weiteren Personen. Sie wisse zwar nicht genau, was ihr vorgeworfen werde, aber sie sei zu Unrecht in Haft (Prot. II S. 7 f.).

- 10 - Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung betreffend die vorinstanzliche Beurteilung der Täterkomponente geltend, die schwierigen persönlichen Verhältnisse der Angeklagten, die sehr jung in die Schweiz ge- kommen sei und dabei - zum Profit von Hintermännern - habe im Sexgewerbe tätig sein müssen, seien zu wenig berücksichtigt worden (Urk. 54 S. 4). Wenn die Vorinstanz der Angeklagten ihre Lebensumstände "mit Rücksicht auf ihre Beziehung zum Drogenmilieu und ihre Karriere im Rotlichtmilieu mit den damit einhergehenden Schwierigkeiten" als leicht strafmindernd angerechnet hat, ist dies sehr wohlwollend und eigentlich unbegründet. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist die Ange- klagte nicht auf. Die Vorinstanz hat das Geständnis der Angeklagten korrekt ledig- lich in reduziertem Umfang strafmindernd berücksichtigt, da dieses nicht spontan, sondern erst nach einigen Monaten Untersuchungsdauer und bei Vorliegen weite- rer belastender Beweismittel nachgeschoben wurde. Entgegen der Verteidigung erfolgte es auch nicht umfassend (Urk. 54 S. 4). So relativierte die Angeklagte auch anlässlich der Berufungsverhandlung ihre Taten und versuchte, ihren Tat- beitrag in den Hintergrund zu rücken (Prot. II S. 7, S. 11). Weiter war bei ihr weder echte Einsicht noch Reue erkennbar. Dass sie sich Gedanken gemacht hat und ihr Leben fern von der Betäubungsmittelszene neu organisieren wird - wie von der Verteidigung angeführt - zeigte sich ebenfalls nicht in ihren Aussagen (Prot. II S. 12). Zu Recht hat schliesslich die Vorinstanz die diversen einschlägigen Vor- strafen der Angeklagten stark straferhöhend berücksichtigt. Ganz offensichtlich blieb die Angeklagte davon komplett unbeeindruckt; nur kurz nach ihrer letzten Verurteilung begann sie mit dem heute inkriminierten, mehrjährigen Drogen- handel; sodann zeigt sich bei der Angeklagten eine Tendenz zu schwereren Delikten, war sie doch im Herbst 2009 dann auch ohne Weiteres bereit, nebst ihrer Tätigkeit als Kleinhändlerin bei einem Drogenimport im Mehrkilobereich organisatorisch mitzuwirken. Die Beurteilung der Täterkomponente führt trotz des Geständnisses der Angeklagten namentlich aufgrund ihrer zahlreichen einschlä- gigen Vorstrafen zu einer merklichen Erhöhung der nach der Beurteilung der Tat- komponente bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe. Wenn die Vorinstanz erwogen hat, straferhöhende und -reduzierende Momente gemäss Beurteilung

- 11 - der Täterkomponente würden sich ausgleichen, ist dies sehr - wohl eher: allzu - wohlwollend (Urk. 39 S. 11). Insgesamt erweist sich heute eine Sanktion angemessen, die merklich über dem angefochtenen Strafmass und dem Antrag der Anklagebehörde liegt.

6. Zu keinem anderen Resultat führt eine Vergleichsrechnung nach dem schema- tisierten Berechnungsmodell von Fingerhuth/Tschurr (Kommentar Betäubungs- mittelgesetz, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 386 N. 30-32): Die Angeklagte war an der - versuchten aber letztlich gescheiterten - Einfuhr, Lagerung und Weitergabe von rund 2,5 Kilogramm reinem Kokain beteiligt; dies ergibt eine Einsatzstrafe von mindestens 5 Jahren Freiheitsstrafe. Das nachgeschobene Geständnis wirkt sich im Umfang von - lediglich - rund 20% senkend, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen dafür um mindestens 40% erhöhend aus (Urk. 4/7; Urk. 40). Einen Abzug als blosse Kurierin kann die Angeklagte aufgrund ihrer Tatbeitrags im organisatorischen Bereich nicht reklamieren. Hinzu kommt der Handel mit rund 260 Gramm reinem Kokain. Allein dafür wäre - wiederum nach dem zitierten Berechnungsmodell - eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe fällig, wobei die zahlreichen einzelnen Verkaufshand- lungen über mehr als 2 ½ Jahre sowie die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten ganz massiv erschwerend wirken.

7. Wenn die Vorinstanz die Angeklagte insgesamt - und dem Antrag der Anklage- behörde folgend - mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft hat, ist dies daher auch unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_169/2011 vom 8. Juni 2011, E.1.3) geradezu milde und entgegen der Verteidigung offensichtlichst nicht übersetzt. Da einzig die Angeklagte appelliert, ist eine Erhöhung des Strafmasses schon aus prozessualen Gründen ausgeschlossen (Verbot der reformatio in peius; § 399 StPO/ZH).

8. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 82 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 12 -

9. Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-) bedingten Strafvollzugs schon aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb sich Ausführungen zur Prognose erübrigen.

10. Die vorinstanzliche Sanktionierung der Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes durch die Angeklagte mit einer Busse von Fr. 500.– sowie einer Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen wurde durch die Verteidigung nicht beanstandet, ist angemessen und daher zu bestätigen (Urk. 39 E. IV.2.2.4 f. und 2.3.5; Urk. 31; Urk. 54; Art. 19a Ziff. 1 aBetmG; Art. 106 StGB). Im Rahmen der Urteilsredaktion nach durchgeführter Berufungsverhandlung und mündlicher Urteilseröffnung wurde festgestellt, dass die Busse von Fr. 500.– sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen zwar beraten wurden, sie aber versehentlich im eröffneten Urteils- dispositiv nicht enthalten sind. Dies ist mittels vorliegender vollständiger Ausferti- gung des Urteils nachzuholen (§ 166 GVG/ZH). Da die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung der begründeten Ausfertigung beginnt, entsteht für die Parteien kein Nachteil. III. Kosten Die Angeklagte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen vollumfäng- lich. Daher sind ihr die Kosten dieses Verfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind aus Billigkeitsgründen und im Lichte der - nicht immer konstanten - bundesgerichtlichen Praxis (BGE 135 I 91 E. 2.4.2.3 = Pra 98 [2009] Nr. 73; Urteil des Bundesgerichtes 6B_587/2008 vom

26. Dezember 2008 E. 3.2) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 13 - Demnach beschliesst das Gericht:

1. Es wird festgestellt, dass der Vorab-Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,

1. Abteilung, vom 7. September 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Auf die Anklage betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 7. September 2007 bezieht."

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abtei- lung, vom 7. September 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Die Angeklagte ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG, − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.-4. […]

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'800.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 1'080.-- Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 8'448.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Angeklagten auferlegt, aber definitiv auf die Gerichtskasse abgeschrieben, soweit diese nicht durch die Ver- wertung gemäss nachfolgendem Beschluss gedeckt sind."

3. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,

1. Abteilung, vom 7. September 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Die durch die Kantonspolizei Zürich beschlagnahmte und bei der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl unter der Kautionsnummer … einbezahlte Barschaft von

- 14 - Fr. 600.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrens- und Vollzugkosten, vorab zur Deckung der Busse verwendet.

2. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer … eingelagerte Menge von 16.961 kg Phenacetin wird eingezogen und der Kan- tonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen."

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in voll- ständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Sodann erkennt das Gericht:

1. Die Angeklagte A._____ wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 82 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 683.45 amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____) Fr. amtliche Verteidigung (RA lic. iur. Y._____)

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten

- 15 - − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl − die Bundesanwaltschaft sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. J. Stark