Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der Angeklagte A._____ ist schuldig − des betrügerischen Konkurses sowie des mehrfachen Pfändungsbetru- ges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB; − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB; − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG.
E. 2 Der Angeklagte wird bestraft mit 17 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe, wovon 29 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 5. Mai 2008 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ausgefällten Strafe.
E. 3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
E. 4 Der Geschädigte B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren, soweit es sich auf Anwaltskosten bezieht, auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen. Im Übrigen wird auf das Schadenersatzbegehren nicht eingetreten.
- 3 -
E. 5 Die Schadenersatzbegehren folgender Geschädigter werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen: − C._____ AG (ND 7) − D._____ (ND 11) − E._____ (ND 13) − F._____ AG (ND 19) − G._____ (ND 24) − H._____ (ND 32)
E. 5.1 Zur konkreten Strafzumessung hat die Vorinstanz erwogen, der betrügerische Konkurs und die diversen Pfändungsbetrüge würden den Kern der zu beurteilen- den strafbaren Handlungen bilden. Das vom Angeklagten bewirkte Ausmass des deliktischen Erfolges sei beträchtlich und das deliktische Verhalten habe sich über einen sehr langen Zeitraum, vom 31. August 2001 bis zum 30. September 2005, erstreckt. Die an den Tag gelegte kriminelle Energie des Angeklagten wiege angesichts der massgeblichen Summen, der Zeitdauer und der grossen Anzahl Geschädigter beträchtlich. Die objektive Tatschwere wiege eher schwer, was eine Einsatzstrafe von ca. 16 Monaten angemessen erscheinen lasse. Bei der subjek- tiven Tatschwere sei als Folge des übermässigen Alkoholkonsums des Angeklag- ten von einer - im Deliktszeitraum dauernden - leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Der Angeklagte habe sodann mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven gehandelt; seine finanziellen Interessen seien ihm vor gegangen. Die subjektive Komponente führe - aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit - zu einer Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe, die alsdann bei 12 Monaten anzusetzen sei. Auch beim Betrug zum Nachteil der Geschädigten Q._____ Versicherungen habe der Angeklagte ein beträchtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt; als Motiv sei wiederum einzig sein finanzielles Wohlergehen ersichtlich. Die Urkundenfälschung sei planmässig und zielgerichtet gewesen. Die mehrfachen Verfügungen über mit Beschlag belegte Vermögenswerte hätten sich über einen sehr langen Zeitraum hingezogen und sich auf eine hohe Summe bezogen und auch eine grosse Anzahl Geschädigter zur Folge gehabt. Wiederum hätten beim Angeklagten sein finanzielles Wohler- gehen und die damit verbundenen Annehmlichkeiten im Vordergrund gestanden. Dass seine Gläubiger dabei auf der Strecke geblieben seien, habe ihn nicht gekümmert. Die Widerhandlungen gegen das AVIG hätten nahe am tatbestands- mässigen Vorgehen des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB gelegen, wobei die an den Tag gelegte kriminelle Energie des Angeklagten hoch gewesen sei. Das Motiv sei wiederum rein finanziell und egoistisch gewesen. Diese weiteren Delikte seien alles andere als Bagatellen, weshalb unter Berücksichtigung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprinzips und der leicht verminderten Schuld-
- 25 - fähigkeit, die bei sämtlichen Delikte gegeben sei, eine hypothetische Einsatzstrafe von ca. 24 Monaten angemessen erscheine (Urk. 61 S. 11-16). Die Erwägungen der Vorinstanz zur Tatkomponente sind grundsätzlich zutreffend und werden seitens der Verteidigung (mit Ausnahme des Masses der anzuneh- menden Verminderung der Schuldfähigkeit) in keiner Weise substantiiert bean- standet (Urk. 52). Entgegen der Vorinstanz, die das objektive Verschulden betref- fend den betrügerischen Konkurs und die Pfändungsbetrüge als "eher schwer" bewertete (Urk. 61 S. 12), ist das Verschulden insgesamt in Anbetracht des weiten Strafrahmens "nur" als erheblich zu qualifizieren. Dennoch nicht zu beanstanden ist jedoch die von der Vorinstanz für alle Delikte festgelegte hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 24 Monaten.
E. 5.2 Bei der Täterkomponente hat die Vorinstanz das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse des Angeklagten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 61 S. 16; § 161 GVG/ZH). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde zur Aktualisierung vorgebracht, dass er bei einer Partnerfirma seiner früheren Arbeit- geberin, der U._____, arbeitet und netto Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– verdient. Er hat keine Schulden mehr. Zu seinen beiden Töchtern hat er ein gutes Verhältnis und er ist seit März 2012 wieder verheiratet (Prot. II S. 6-8; Urk. 123). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt beim Angeklagten nicht vor. Mit der Vor- instanz hat er als nicht vorbestraft zu gelten. Deutlich strafmindernd hat die Vor- instanz dem Angeklagten das vollumfängliche Geständnis angerechnet, strafer- höhend hingegen die erneute Delinquenz nach erfolgter Inhaftierung und während laufender Strafuntersuchung. Dieser Umstand lasse den Angeklagten bedenklich uneinsichtig erscheinen. Da zwischen der letzten delegierten polizeilichen Einver- nahme vom 21. November 2006 (mit Frau Z2._____ folgte am 5. Dezember 2006 noch eine Einvernahme) und der nächsten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Januar 2009 (Schlusseinvernahme) ca. zwei Jahre verstrichen, ohne dass nennenswerte Untersuchungshandlungen durchgeführt worden wären, hat die Vorinstanz dem Angeklagten diese Verzögerung als Verletzung des Beschleunigungsgebotes merklich strafmindernd angerechnet (Urk. 61 S. 17-18).
- 26 -
6. Insgesamt hat die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als ange- messen erachtet und den Angeklagten in Berücksichtigung des Asperations- prinzips (Art. 49 Abs. 2 StGB) mit einer Zusatzstrafe von 17 Monaten und
E. 6 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 2'900.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 12'925.65 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 7 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung werden dem Angeklagten auferlegt.
E. 8 Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
b) Der Vertretung der Staatsanwaltschaft: (Urk. 57, Urk. 121; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Das Gericht erwägt: I. Prozessuales
1. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demnach ist vorliegend das alte Zürcher Strafprozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) anwendbar.
2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
E. 13 Bei der Darstellung der Verteidigung, der Angeklagte sei im Deliktszeitraum von 2001 bis 2005 komplett schuldunfähig gewesen, handelt es sich mithin offen- sichtlich um ein hilfloses Konstrukt und eine krasse Übertreibung. Die diesbezüg- lich beantragten Beweisergänzungen können unterbleiben.
E. 14 Es besteht kein Anlass, von einer mehr als nur leicht verminderten Schuld- fähigkeit - wie es die Vorinstanz tat (Urk. 61 S. 13-14) -, geschweige denn von
- 21 - einer Schuldunfähigkeit auszugehen. Demzufolge ist der angefochtene Schuld- punkt gemäss vorinstanzlichen Urteil ohne Weiteres zu bestätigen. III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 15 Tagen als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe von 75 Tagesssätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Mai 2008 bestraft (Urk. 61 S. 31). Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist keine Zusatzstrafe auszusprechen, sondern vielmehr eine eigenständige Strafe zu bilden, wenn wie vorliegend frühere Strafe und aktuell auszufällende Strafe nicht gleichartig sind (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Zum anwendbaren Recht kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung das neue Recht angewandt (Urk. 61 S. 7-8; § 161 GVG/ZH). Die Widerhandlungen des Angeklagten gegen das AVIG waren gemäss dessen zum Urteilszeitpunkt gelten- den Fassung alternativ oder kumulativ (zu einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten) mit Busse sanktioniert (Art. 105 Abs. 5 aAVIG). Die Vorinstanz hat auf die - zusätzliche - Ausfällung einer Busse verzichtet (Urk. 61 S. 19). Per 1. April 2011 trat eine neue Fassung des AVIG in Kraft, gemäss welcher Widerhandlun- gen wie die vorliegend eingeklagten Taten mit "Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen" bestraft werden; die Sanktionsform der Busse ist nicht mehr vorgesehen (Art. 105 Abs. 5 AVIG). Das neue Recht erweist sich hinsichtlich der Strafandrohung vorliegend somit nicht als lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB); einer diesbezüglichen, zusätzlichen Bestrafung des Angeklagten nach altem Recht mit einer Busse steht das Verbot der reformatio in peius entgegen (§ 399 StPO/ZH). Der anwendbare Strafrahmen bemisst sich - in Korrektur der Vorinstanz - in Berücksichtigung der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, da die Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung fest-
- 22 - zusetzen ist. Dieser kann zwar nach oben bzw. nach unten erweitert werden, jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.8), was hier nicht zutrifft. Die Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der teilweisen mehrfachen Tatbegehung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sowie der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB sind somit innerhalb des Strafrahmens straferhöhend bzw. straf- mindernd zu berücksichtigen. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 9-11; § 161 GVG/ZH).
2. Die Verteidigung beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung einzig dahingehend substantiiert, es sei dem Angeklagten zu Unrecht lediglich eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zugestanden worden, obwohl bei ihm im massgeblichen Deliktszeitraum die Wahrnehmungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen sei. Damit behauptet der Verteidiger sinngemäss eine starke Verminde- rung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB. Zur Begründung macht die Verteidigung dasselbe geltend, was bereits hinsichtlich einer kompletten Schuldunfähigkeit dargestellt wurde (Urk. 52; Urk. 124 S. 12), weshalb auf die vorstehenden Ausführungen in Ziff. II.3 und II.4 verwiesen werden kann. Zudem wird geltend gemacht, der Zeitablauf seit der letzten Tat und auch der Anklage sei strafmindernd zu berücksichtigen. Die vorinstanzlich ausge- sprochene Strafe werde der spezial- und generalpräventiven Wirkung nicht gerecht. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte alle Schulden aus dem Konkursverfahren vollumfänglich bezahlt habe. Die umfassende Wiedergutmachung müsse stark strafmindernd berücksichtigt werden (Urk. 124 S. 13-14).
3. Zur bundesgerichtlichen Praxis hinsichtlich einer alkoholbedingten Einschrän- kung der Schuldfähigkeit ist grundsätzlich auf die vorstehende Erwägung Ziff. II.7 zu verweisen. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 ‰ und 3 ‰ besteht im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Zurechnungs- respektive Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch
- 23 - Gegenindizien umgestossen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6S.17/2002 vom
7. Mai 2002 E.1c/aa).
4. Wenn die Vorinstanz dem Angeklagten wie vorstehend unter Erwägung II.6. dargestellt konstant für den gesamten Deliktszeitraum eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zugestanden hat (Urk. 61 S. 12-14), ist dies betreffend das Mass der Verminderung angemessen und betreffend die Dauer der angenommenen Reduktion sogar tendenziell wohlwollend. Der Angeklagte kann nicht im Ernst glauben machen, dass er über mehrere Jahre hinweg einen konstanten Alkohol- pegel von über 2 ‰ Blutalkoholkonzentration aufgewiesen habe. Dies erscheint vorab generell unglaubhaft; sodann bestehen nicht nur keine Indizien für eine im geltend gemachten Sinne rechtserhebliche Dauerberauschung, es gibt im Gegen- teil gewichtige Indizien gegen eine massive Reduktion der Schuldfähigkeit des Angeklagten: So vermochte dieser seinen privaten wie beruflichen Alltag zu meistern. Er ging, nachdem er die Kinder in die Schule gebracht hatte, täglich ins Büro, führte bis zu 5 Mitarbeiter und unternahm Geschäftsreisen ins Ausland. Seine Aussage, er sei dort in keiner Weise produktiv gewesen, die Geschäfte seien von allein gelaufen, ist nicht glaubhaft. Zudem hat der Angeklagte in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 28. Januar 2009 auf entsprechen- den Vorhalt ausdrücklich ausgesagt, dass er - bezogen auf die Jahre 2003 und 2004 - trotz starker Schmerzen unter Zuhilfenahme von Schmerzmitteln arbeits- fähig gewesen sei (Urk. BO4 98 S. 21). Insgesamt erweist sich die heute ver- tretene massive Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als nachge- schobenes und unglaubhaftes Konstrukt (vgl. zum ganzen die Erwägungen Ziff. II.10). Betreffend die weiter geltend gemachten Gründe für eine verminderte Schuldfähigkeit (psychische, familiäre und finanzielle Probleme) kann ebenfalls auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (Ziff. II.11 f.). Mit der Vorinstanz ist verschuldensmindernd - teilweise sicher zugunsten des Angeklagten - von einer dauernden leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Die beantrag- ten Beweisergänzungen erweisen sich auch hier als nicht erfolgversprechend und demzufolge unnötig.
- 24 -
E. 15 Tagen Freiheitsstrafe zur Vorstrafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 5. Mai 2008 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich belegt. Auf das - zusätzliche - Ausfällen einer Busse im Sinne von Art. 105 Abs. 5 aAVIG wurde aufgrund der finanziellen Situation des Angeklagten verzichtet (Urk. 61 S. 18-19). Die vom Angeklagten erstandene Untersuchungshaft von 29 Tagen (Urk. BO4 94.2 und BO4 94.8) wurde auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB).
7. Auch diese Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung wurden seitens der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 52), sind - mit der nachstehend zu korrigierenden Ausnahmen - korrekt, im Resultat angemessen und ohne Weiteres zu übernehmen. Für die Dauer des Berufungsverfahrens kann der Angeklagte selbstredend keine
- weitere - Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend machen, da dieses in seinem Namen trölerisch um nahezu zwei Jahre in die Länge gezogen wurde. Wie eingangs erwogen ist heute infolge zwischenzeitlicher Änderung der bundes- gerichtlichen Praxis keine Zusatzstrafe zur Vorstrafe, sondern vielmehr eine eigenständige Strafe auszufällen. Eine Asperation zugunsten des Angeklagten erfolgt demnach nicht; infolge des prozessualen Verbots der reformatio in peius ist jedoch das vorinstanzliche Strafmass der Zusatzstrafe für die heute auszu- fällende eigenständige Sanktion zu übernehmen (zum Verschlechterungsverbot vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.2 f.). Gemäss Art. 48 lit. d StGB muss die Strafe gemildert werden, wenn der Täter auf- richtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Diesbezüglich genügt nicht jede Schadensdeckung. Verlangt wird vielmehr eine besondere Anstrengung, die der Täter freiwillig, nicht nur unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens, erbringt. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_94/2012 vom
- 27 -
E. 19 April 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Angeklagte hat seit dem vorinstanz- lichen Urteil seine Schulden regelmässig abbezahlt und alle Gläubiger vollum- fänglich befriedigt und es bestehen auch keine offenen Verlustscheine mehr (Prot. II S. 7 und S. 17-18; Urk. 123). Vor Vorinstanz wie auch von Oberrichter lic. iur. P. Marti in dessen Schreiben (Urk. 66) war dies nicht zu berücksichtigen, da er in diesem Zeitpunkt zwar bereits seine Schulden in Raten abbezahlte, aber noch erhebliche offene Schulden hatte (Prot. I S. 6-7). Mit der Verteidigung ist nun jedoch zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er inzwischen den von ihm verursachten Schaden vollumfänglich ersetzt hat. Entgegen der Verteidi- gung ist dies jedoch nicht stark strafmindernd zu berücksichtigen, da der Angeklagte die Schulden mithilfe insbesondere seiner beiden Töchter, die ihm Fr. 100'000.– bis Fr. 150'000.– vorschossen, und nicht (hauptsächlich) aufgrund persönlicher Einschränkungen zurückbezahlen konnte (Prot. II S. 17-18). Nichts- destoweniger ist ihm dies leicht strafmindernd anzurechnen.
8. Insgesamt erscheint aufgrund der konkreten Umstände eine Strafe von 14 Monaten angemessen. Einer Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 29 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
9. Die Vorinstanz hat dem Angeklagten den bedingten Strafvollzug gewährt. Daran ist aus prozessualen Gründen nichts zu ändern (§ 399 StPO/ZH). Da der Angeklagte einerseits nach erstandener Untersuchungshaft im Jahr 2004 einen Teil der heute zu beurteilenden Delikte begangen und andererseits während laufender Strafuntersuchung im Jahr 2007 wiederum delinquiert hat (Urk. 122), bestehen mit der Vorinstanz Bedenken hinsichtlich seines künftigen Wohlverhaltens, weshalb keine minimale Probezeit anzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Von einem Wohlverhalten seit Oktober 2005 - wie es die Verteidigung gel- tend macht (Urk. 124 S. 14) - kann zwar keine Rede sein. Dennoch ist zu berück- sichtigen, dass der Angeklagte sich seit dem vorinstanzlichen Urteil, d.h. seit rund zweieinhalb Jahren wohlverhalten hat, so dass die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit zu reduzieren ist und auf 3 Jahre zu bemessen ist.
- 28 - IV. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Urteils- dispositiv-Ziff. 7; § 188 Abs. 1 StPO/ZH) wie auch die Verpflichtung des Angeklag- ten zur Leistung einer Prozessentschädigung an den Geschädigten B._____ (Urteilsdispositiv-Ziff. 8; § 188 Abs. 1 StPO/ZH).
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Angeklagte mit seinen Anträgen in einem deutlich grösseren Masse als er obsiegt, insbesondere unterliegt er mit dem Hauptantrag betreffend Schuldunfähigkeit. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahren, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO/ZH).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass der Vorabbeschluss zum Urteil des Bezirks- gerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 13. Januar 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Auf die Anklage betreffend mehrfache Verfügung über mit Beschlag belegte Vermö- genswerte wird nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vom
- April 2002 bis 31. August 2002 bezieht."
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 13. Januar 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1.-3. […]
- Der Geschädigte B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren, soweit es sich auf Anwaltskosten bezieht, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Im Übrigen wird auf das Schadenersatzbegehren nicht eingetreten. - 29 -
- Die Schadenersatzbegehren folgender Geschädigter werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen: − C._____ AG (ND 7) − D._____ (ND 11) − E._____ (ND 13) − F._____ AG (ND 19) − G._____ (ND 24) − H._____ (ND 32)
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 2'900.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 12'925.65 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-8. […]"
- Es wird festgestellt, dass Beschluss zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
- Abteilung, vom 13. Januar 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Von der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 DNA-Gesetz wird abge- sehen.
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. November 2005 beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 5'000.–, Barkautions- nummer …, wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- Dezember 2005 beschlagnahmten und unter Sachkautionsnummer … gelagerten Gegenstände werden durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet und ein allfälliger Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen: − 1 Pistole „Paraordonanz“ Nr. … − 1 Pistole „CZ75“ Nr. … − 1 Revolver „Korth“ Nr. … - 30 - − 1 Pistole „ Springfield“ Mod. 1911 Nr. … − 1 Pistole „Wildey“ Nr. … − 1 Revolver „Euro Arms“ Vorderlader Nr. … − 1 Revolver „Levchaux“ antik − 1 Revolver „Smith & Wesson“ Mod. 29 Nr. … − 1 Pistole „Mauser“ Mod. C66 Nr. … − 1 Revolver „Röhm“ Mod. 17 Nr. … − 1 Revolver „Smith & Wesson“ Nr. … − 1 Revolver „North America Arms“ … − 1 Revolver „North America Arms“ … − 1 Pistole „Beretta“ Mod. 21 A … − 1 Pistole „Browning“ Nr. … − 1 Pistole „Manurihin“ PPK Nr. … − 1 Pistole „Glock“ Mod. 17 Nr. … − 1 Pistole „Lorcin“ Mod. L22 … − 1 Revolver „Smith & Wesson“ Mod. 38 Nr. … − 1 Revolver „Smith & Wesson“ MAG … − 1 Armbanduhr Marke „Breitling“ Nr. … − 1 Armbanduhr Marke „Rolex“ − 1 Armbanduhr Marke „Schlegel & Plana Swiss“
- Die mit Verfügung der (vormaligen) Bezirksanwaltschaft Zürich vom 12. August 2004 beschlagnahmte und unter Sachkautionsnummer … gelagerte Armbanduhr der Mar- ke „IWC“ wird durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet und ein allfälliger Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen
- Resultiert bei der Deckung der Verfahrenskosten durch die unter Dispoziffer 2.-4. aufgeführten Vermögensposten ein Überschuss, so wird dieser durch die Gerichts- kasse an das Konkursamt I._____, …, auf deren Konto, IBAN CH…, bei der J.___, … [Adresse], weitergeleitet.
- Die mit Verfügung des Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. Januar 2006 angeordnete Sperre der im Depot-Nr. … bei der K._____ AG gehaltenen 12'000 Aktien L._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben, die Aktien sofort beschlagnahmt und an das Konkursamt I._____, …, zuhanden der Kon- kursmasse weitergeleitet. - 31 - Die K._____ AG wird angewiesen, die sich bei ihr, Depot-Nr. …, lautend auf M._____, befindenden 12'000 Aktien L._____, nach Eintritt der Rechtskraft an das Konkursamt I._____, …, zuhanden der Konkursmasse, betr. A._____, zu überwei- sen."
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Sodann erkennt das Gericht:
- Der Angeklagte A._____ ist schuldig − des betrügerischen Konkurses sowie des mehrfachen Pfändungs- betruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB; − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB; − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG.
- Der Angeklagte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 29 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. - 32 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'679.05 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Angeklagten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Geschädigtenvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Y._____im Doppel für sich und den Geschädigten B._____ (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur zugestellt, wenn sie dies innert 10 Tagen verlangen [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes].) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen) − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, … [Adresse] − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des - 33 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Dr. F. Bollinger lic. iur. J. Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB100306-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, lic. iur. S. Volken und die Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die juristische Sekretärin lic. iur. J. Stark Urteil vom 20. August 2012 in Sachen A._____, Angeklagter und Appellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. P. Pellegrini, Anklägerin und Appellatin und Geschädigte gemäss Geschädigtenverzeichnis betreffend betrügerischer Konkurs und mehrfacher Pfändungsbetrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 13. Januar 2010 (DG090342)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. Januar 2009 (Urk. BO4 101) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschlüsse der Vorinstanz vom 13. Januar 2010 (Urk. 61) Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Anklage betreffend mehrfache Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte wird nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vom 1. April 2002 bis 31. August 2002 bezieht. Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − des betrügerischen Konkurses sowie des mehrfachen Pfändungsbetru- ges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB; − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB; − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG.
2. Der Angeklagte wird bestraft mit 17 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe, wovon 29 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 5. Mai 2008 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ausgefällten Strafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Der Geschädigte B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren, soweit es sich auf Anwaltskosten bezieht, auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen. Im Übrigen wird auf das Schadenersatzbegehren nicht eingetreten.
- 3 -
5. Die Schadenersatzbegehren folgender Geschädigter werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen: − C._____ AG (ND 7) − D._____ (ND 11) − E._____ (ND 13) − F._____ AG (ND 19) − G._____ (ND 24) − H._____ (ND 32)
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 2'900.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 12'925.65 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung werden dem Angeklagten auferlegt.
8. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu bezahlen. Sodann beschliesst das Gericht:
1. Von der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 DNA-Gesetz wird abgesehen.
2. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
7. November 2005 beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 5'000.–, Barkautionsnummer …, wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
8. Dezember 2005 beschlagnahmten und unter Sachkautionsnummer … gelagerten Gegenstände werden durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich
- 4 - verwertet und ein allfälliger Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herange- zogen: − 1 Pistole „Paraordonanz“ Nr. … − 1 Pistole „CZ75“ Nr. … − 1 Revolver „Korth“ Nr. … − 1 Pistole „ Springfield“ Mod. 1911 Nr. … − 1 Pistole „Wildey“ Nr. … − 1 Revolver „Euro Arms“ Vorderlader Nr. … − 1 Revolver „Levchaux“ antik − 1 Revolver „Smith & Wesson“ Mod. 29 Nr. … − 1 Pistole „Mauser“ Mod. C66 Nr. … − 1 Revolver „Röhm“ Mod. 17 Nr. … − 1 Revolver „Smith & Wesson“ Nr. … − 1 Revolver „North America Arms“ … − 1 Revolver „North America Arms“ … − 1 Pistole „Beretta“ Mod. 21 A … − 1 Pistole „Browning“ Nr. … − 1 Pistole „Manurihin“ PPK Nr. … − 1 Pistole „Glock“ Mod. 17 Nr. … − 1 Pistole „Lorcin“ Mod. L22 … − 1 Revolver „Smith & Wesson“ Mod. 38 Nr. … − 1 Revolver „Smith & Wesson“ MAG … − 1 Armbanduhr Marke „Breitling“ Nr. … − 1 Armbanduhr Marke „Rolex“ − 1 Armbanduhr Marke „Schlegel & Plana Swiss“
4. Die mit Verfügung der (vormaligen) Bezirksanwaltschaft Zürich vom 12. August 2004 beschlagnahmte und unter Sachkautionsnummer … gelagerte Armbanduhr der Marke „IWC“ wird durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet und ein allfälliger Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herange- zogen
5. Resultiert bei der Deckung der Verfahrenskosten durch die unter Dispoziffer 2.-
4. aufgeführten Vermögensposten ein Überschuss, so wird dieser durch die Gerichtskasse an das Konkursamt I._____, …, auf deren Konto, IBAN CH…, bei der J._____ weitergeleitet.
- 5 -
6. Die mit Verfügung des Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
25. Januar 2006 angeordnete Sperre der im Depot-Nr. … bei der K._____ AG gehaltenen 12'000 Aktien L._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgeho- ben, die Aktien sofort beschlagnahmt und an das Konkursamt I._____, …, zu- handen der Konkursmasse weitergeleitet. Die K._____ AG wird angewiesen, die sich bei ihr, Depot-Nr. …lautend auf M._____, befindenden 12'000 Aktien L._____, nach Eintritt der Rechtskraft an das Konkursamt I._____, …, zuhan- den der Konkursmasse, betr. A._____, zu überweisen. Berufungsanträge
a) Der Verteidigung des Angeklagten: (Urk. 124 S. 2 f.)
1. Es seien die Zeugen Z1._____, Z2._____ und Z3._____, wie in der Beweiseingabe vom 14. Juni 2010 genannt, anzuhören und zu den persönli- chen Umständen des Appellanten in den Jahren 2001 bis 2005 zu befragen.
2. Es sei die detaillierte Krankengeschichte von Herrn Dr. med FMH N._____, wie genannt, beizuziehen.
3. Es sei die detaillierte Krankengeschichte des Stadtspitals O._____, wie genannt, beizuziehen.
4. Es sei von der Pfandleihkasse P._____, … [Adresse], ein amtlicher Bericht darüber einzuholen, welche Vermögensgegenstände vom Appellanten in der Periode von 2001 bis 2005 verpfändet wurden.
5. Es sei nach Abnahme dieser Beweise ein gerichtspsychiatrisches Gut- achten, welches die Schuldunfähigkeit, respektive den Einschränkungsgrad der Verminderung des Appellanten abklärt, in Auftrag zu geben. Eventualiter
6. Es sei in Abweichung von Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Januar 2010 (Prozessnummer DG090342) der Appellant mit einer
- 6 - angemessenen bedingten Geldstrafe, respektive einer Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten zu bestrafen, wovon 21 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, dies alles als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom
5. Mai 2008 der Staatsanwaltschaft III. des Kantons Zürich ausgefällten Strafe.
7. Es sei in Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils die Probezeit auf zwei Jahre festzulegen.
8. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
b) Der Vertretung der Staatsanwaltschaft: (Urk. 57, Urk. 121; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Das Gericht erwägt: I. Prozessuales
1. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demnach ist vorliegend das alte Zürcher Strafprozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) anwendbar.
2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
13. Januar 2010 wurde der Angeklagte A._____ diverser Delikte schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 15 Tagen als Zusatzstrafe zu einer früheren Strafe bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug
- 7 - gewährt wurde (Urk. 61 S. 31). Gegen diesen Entscheid liess der Angeklagte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 13. Januar 2010 fristgerecht Berufung erheben (§ 414 Abs. 1 StPO/ZH; Urk. 46). Die Beanstandungen der Verteidigung gingen mit Eingabe vom 17. Februar 2010 ebenfalls innert gesetzli- cher Frist ein (§ 414 Abs. 4 StPO/ZH; Urk. 52). Die Anklagebehörde beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 57; Urk. 102). Der amtliche Verteidiger stellte im Berufungsverfahren mit Eingabe vom 14. Juni 2010 diverse Beweisergänzungsanträge (§ 420 Abs. 1 StPO/ZH; Urk. 65), auf die nachstehend einzugehen ist. Ein durch den - zusätzlich mandatierten - erbetenen Verteidiger des Angeklagten mit Schreiben vom 26. August 2010 gestelltes Ausstandsbegehren gegen sämtliche Richter der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich wurde mit Beschluss des Gesamtobergerichtes vom 3. November 2010 abge- wiesen (Urk. 80), die gegen diesen Entscheid erhobene bundesrechtliche Beschwerde des Angeklagten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Mai 2011 ab (Urk. 92). Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 stellte der erbetene Rechtsvertreter des Angeklagten in Aussicht, der Angeklagte werde die konkret mit dem Fall betrauten Oberrichter - wiederum - wegen Befangenheit ablehnen (Urk. 93), was auch der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 8. September 2011 bestätigte (Urk. 98). Mit Eingabe vom 30. September 2011 stellte der erbetene Verteidiger des Angeklagten ein Ablehnungsbegehren gegen die - auch heute (abgesehen von der juristischen Sekretärin) - amtende Gerichtsbesetzung (Urk. 107), das mit Beschluss der zuständigen II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 2012 abgewiesen wurde (Urk. 116). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Angeklagten wies das Bundesgericht mit Urteil vom
11. Mai 2012 ab (Urk. 118). Der Angeklagte hat die Berufung zwar nicht formell beschränkt (Urk. 52 S. 3; § 414 Abs. 3 StPO/ZH), den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Nichteintreten auf einen Teil der Anklage, den vorinstanzlichen Verzicht auf die Erstellung eines DNA-Profils und die vorinstanzliche Regelung hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, die allseits antragsgemäss erfolgte, jedoch
- 8 - auch nicht beanstandet. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat der amtliche Verteidiger bestätigt, dass diese Punkte nicht angefochten wurden (Prot. II S. 5).
3. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten
- das vorinstanzliche Nichteintreten auf einen Teil der Tatvorwürfe (Vorab- beschlussdispositiv-Ziff. 1)
- der vorinstanzliche Verweis respektive das Nichteintreten auf die seitens der Geschädigten gestellten Zivilansprüche (Urteilsdispositiv-Ziff. 4 und 5)
- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 6)
- sämtliche im Beschluss zum vorinstanzlichen Urteil getroffenen Regelungen (Beschlussdispositiv-Ziff. 1-6) Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (§ 413 StPO/ZH; Urteil des Bundesgerichtes 6B_321/2009 vom 14. August 2009 E. 1.2).
4. Der amtliche Verteidiger des Angeklagten stellt - zumindest sinngemäss - den Antrag auf Sistierung des Verfahrens, bis in einem weiteren Untersuchungs- verfahren Anklage erhoben werde (Urk. 52 S. 7 f.). Der Angeklagte hat keinen prozessualen Anspruch, dass sämtliche Delikte, die er mutmasslich begangen hat, zusammen beurteilt werden. Sinnvoll erscheint dies sodann insbesondere schon daher nicht, da im vorliegenden Verfahren bereits ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Trifft die seitens der Verteidigung geschilderte Situation zu, ist vielmehr gegebenenfalls in einem weiteren Verfahren eine Zusatzstrafe auszu- sprechen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das vorliegende Verfahren ist beförderlich zu behandeln. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug ist zwar ein anderes Straf- verfahren hängig, bis heute aber noch kein (rechtskräftiges) Urteil ergangen (Urk. 122). Daher ist heute im Fall einer Verurteilung - unabhängig von der Sanktionsart - auch keine Zusatzstrafe auszusprechen.
- 9 -
5. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der amtliche Verteidiger geltend, dass die Delikte nach Art. 169 StGB und Art. 105 Abs. 1 AVIG zum Teil verjährt seien, da es sich nicht um ein Dauerdelikt handle (Urk. 124 S. 12). Soweit bereits die Vorinstanz infolge des Eintritts der Verjährung auf Teile der Anklage nicht eingetreten ist, erübrigen sich weitere Ausführungen, da dies nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Betreffend Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) und der Widerhandlungen gegen das AVIG gilt hinsichtlich der Verjährung Folgendes: Die heute noch zu beurteilenden Taten beging der Angeklagte ab Februar 2003 (Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, betreffend die früheren Taten ist bereits die Vorinstanz auf die Anklage nicht eingetreten) bzw. ab Oktober 2004 (Widerhand- lungen gegen das AVIG), entsprechend ist das neue Verjährungsrecht anwend- bar. Gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB (bzw. Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB) tritt die Verjährung für beide Straftatbestände nach sieben Jahren ein. Am 13. Januar 2010 (Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) war diese Frist noch nicht abge- laufen. Infolge der vorinstanzlichen Verurteilung kann seither keine Verjährung mehr eintreten (Art. 97 Abs. 3 StGB bzw. Art. 70 Abs. 3 aStGB). Die heute zu beurteilenden Taten (Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Widerhandlung gegen das AVIG) sind somit nicht verjährt. II. Schuldpunkt
1. Dem Angeklagten wird zusammengefasst vorgeworfen, in den Jahren 2001 bis 2005 in gegen ihn pendenten Betreibungs- respektive Konkursverfahren gegen- über den zuständigen Betreibungs- und Konkursbehörden Vermögenswerte ver- schiedenster Art verheimlicht und solche zulasten seiner Gläubiger für eigene Zwecke verbraucht zu haben. Ferner habe er ungerechtfertigt Leistungen der Arbeitslosenversicherung erwirkt. Sodann habe er von der Q._____ Versicherung durch Vorspiegelung einer Erwerbsunfähigkeit Versicherungsleistungen ertrogen. Schliesslich habe er durch die Manipulation eines Betreibungsregisterauszugs ei- ne Urkundenfälschung begangen (Urk. BO4 101).
- 10 -
2. Der Angeklagte ist auch heute wie bereits zum Schluss des Untersuchungsver- fahrens und anlässlich der Hauptverhandlung geständig (Urk. 61 S. 5 f.; Prot. I S. 11-12; Prot. II S. 18). Die Vorinstanz hat den Angeklagten anklagegemäss schuldig gesprochen (Urk. 61 S. 7), was der amtliche Verteidiger des Angeklagten betreffend die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts nicht beanstandet. Es wird vielmehr wörtlich geltend gemacht, der Angeklagte habe tatbestandsmässig gehandelt; es werde kein Freispruch bean- tragt (Urk. 52 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der amtliche Vertei- diger zwar ausgeführt, bestritten werde die Erfüllung des subjektiven Tatbestan- des (Urk. 124 S. 6 ff.). Die diesbezügliche Begründung bezieht sich jedoch auf die Frage der Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit. Dies gilt ins- besondere für die Frage, ob bzw. inwiefern der Angeklagte fähig war, Einsicht in seine Handlungen zu nehmen (vgl. dazu Art. 19 StGB).
3. Der amtliche Verteidiger argumentiert einzig - aber immerhin -, der Angeklagte habe die ihm zur Last gelegten und auch eingestandenen Taten im Zustand einer stark verminderten, wenn nicht gar komplett nicht vorhandenen Schuldfähigkeit begangen. Zur Begründung wird angeführt, der Angeklagte habe im mass- geblichen Deliktszeitraum persönliche Probleme aufgewiesen, nämlich: Grosser finanzieller Druck, übermässiges Trinken, familiäre Probleme, Auflösung der Familie, depressive Phase mit suizidalem Charakter sowie starke medikamentöse Behandlung. Ein Beizug seiner damaligen Arztakten sowie die Befragung des persönlichen Umfeldes des Angeklagten würden belegen, dass der Angeklagte sich im Deliktszeitraum in einer derartigen Ausnahmesituation befunden habe, dass seine Wahrnehmungsfähigkeit stark eingeschränkt, wenn nicht ausge- schaltet gewesen sei. Wenn die Vorinstanz - lediglich - von einer leichten Ver- minderung der Schuldfähigkeit ausgegangen sei, sei dies willkürlich (Urk. 52; Urk. 124). Entsprechendes wurde in derselben Weise bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, worauf die Verteidigung auch verweist (Urk. 52 S. 3; Urk. 42 S. 6 ff.).
4. Im Berufungsverfahren stellte der amtliche Verteidiger des Angeklagten sodann mit Eingabe vom 14. Juni 2010 diverse Beweisanträge (Urk. 65); so sei über den
- 11 - Angeklagten betreffend den massgeblichen Zeitraum ein psychiatrisches Gutach- ten einzuholen; der Beizug eines amtlichen Berichts der Pfandleihkasse P._____ über vom Angeklagten verpfändete Gegenstände könne belegen, dass der Ange- klagte sich in grossen finanziellen Schwierigkeiten befunden habe; sein ehemali- ger Geschäftspartner, seine ehemalige Ehefrau und seine ehemalige Sekretärin könnten seine Abstürze, seine psychischen Ausnahmezustände und seine familiären Probleme bezeugen; Letztere könnten auch den beizuziehenden Scheidungsakten entnommen werden; seine schwere Depression mit suizidalem Charakter könnten die genannten Personen bezeugen und diese würden sich "zumindest ansatzweise" aus den beizuziehenden Akten der den Angeklagten damals behandelnden Ärzte ergeben. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der amtliche Verteidiger diese Beweisanträge (Urk. 124).
5. Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 hat die Anklagebehörde die Abweisung der Beweisanträge der amtlichen Verteidigung beantragt, zusammengefasst mit der Begründung, es gäbe keine Anzeichen für eine mehr als leichte Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten; eine solche habe die Vorinstanz bereits korrekt berücksichtigt; soweit finanzielle Schwierigkeiten des Angeklagten belegt werden sollten, würden diese nicht etwa eine Verminderung seiner Schuldfähigkeit indizieren, sondern vielmehr ein Motiv für seine Straftaten; bei den inkriminierten Taten des Angeklagten habe es sich schliesslich nicht um das Verhalten eines typischen Alkoholkranken gehandelt (Urk. 69).
6. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ausge- führt, der Angeklagte habe an der Hauptverhandlung ausgesagt, ein Alkohol- problem gehabt zu haben, das er erst durch die einschneidende Untersuchungs- haft in den Griff bekommen habe. Der Alkoholkonsum sei ununterbrochen gewesen. Seine Umwelt habe er auch nicht mehr genau wahrgenommen. Nichts habe ihn mehr interessiert und die Folgen seines Verhaltens habe er nicht mehr realisiert. Seinen damaligen Tagesablauf habe er zusammengefasst wie folgt geschildert: Kinder zur Schule bringen, anschliessend ins Büro gehen, sobald die einschlägigen Lokale öffnen, dorthin gehen, mit dem Trinken beginnen, das Mit- tagessen habe sich dann teilweise erübrigt, allenfalls am Nachmittag nochmals
- 12 - zurück ins Büro, wo jedoch auch ein voller Kühlschrank vorhanden gewesen sei, am Abend nach Hause gehen und, nachdem die Kinder ins Bett gegangen seien, weiter trinken (Urk. 61 S. 12 f.). Aufgrund der Vorbringen der Verteidigung, den Ausführungen des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung sowie seiner bereits während der Untersuchung betreffend seine schwierige persönliche Situation, seinen erhöhten Alkoholkon- sum und die Trennung von der Ehefrau gemachten Aussagen (Urk. BO3 4.8 S. 8; Urk. BO4 98 S. 23) und auch aufgrund der Schlussbemerkung im polizeilichen Ermittlungsbericht vom 12. April 2004 (Urk. BO1 S. 16), sei - so die Vorinstanz weiter - erstellt, dass der Angeklagte zur Tatzeit an einem Alkoholproblem gelitten habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dieses Alkoholproblem mit der Unter- suchungshaft nicht vollständig gelöst gewesen sei. So habe sich das Alkohol- problem auch mit dem Unfall vom 6. Dezember 2007 gezeigt, wo der Angeklagte einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2.34 ‰ aufgewiesen habe. Es sei daher von einer Alkoholproblematik über die ganze Deliktszeit auszugehen. Von der Erstellung eines gerichtsmedizinischen / gerichtspsychiatrischen Gutachtens sei abzusehen, da dessen Aussagekraft ohnehin beschränkt wäre. Die zu beurteilen- den Delikte würden vier und mehr Jahre zurück liegen und ein Gutachter müsste zur Erstellung des Gutachtens primär auf Aussagen des Angeklagten abstellen. Eine ausführliche Befragung des Angeklagten betreffend seinen Alkoholkonsum habe jedoch bereits durch das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung statt- gefunden, was seine damalige Situation veranschaulicht habe. Die dem Ange- klagten vorgeworfenen Tathandlungen würden sodann das Vorliegen einer gewissen "Raffinesse" voraussetzen, so der Betrug zum Nachteil der Q._____ Versicherungen, wobei der Angeklagte diverse Ärzte getäuscht habe, oder die Urkundenfälschung, womit sich der Angeklagte die Chance zum Abschluss eines Mietvertrages erhöht habe, aber auch das jahrelange Verschweigen von Vermö- genswerten im Betreibungsverfahren bzw. Konkursverfahren. Dies stehe einer vollständigen Schuldunfähigkeit oder einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entgegen. Es sei vielmehr insgesamt und konstant für den gesamten Deliktszeitraum von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 61 S. 12-14).
- 13 -
7. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Nach der Rechtsprechung fallen bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ eine Verminderung der Schuldfähigkeit und bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 ‰ Schuldunfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeu- tung zu. Sie ist eine grobe Orientierungshilfe. Im medizinischen Schrifttum wird hervorgehoben, dass es keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentrati- on und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt. Gewöh- nung, Persönlichkeit und Tatsituation sind stets in die Beurteilung einzubeziehen. Im Sinne einer groben Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträch- tigung der Schuldfähigkeit vorliegt, während bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit gegeben ist. Konkrete Feststellungen über die Alkoholisierung oder Nüchternheit haben prinzipiell Vorrang gegenüber Blut- alkoholwerten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit kann aus psychiatrischer Sicht erst ausge- gangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Realitätsbezugs fest- stellen lassen. Dies ist der Fall bei Störungen der Orientierung mit Situations- und Personenverkennung sowie bei Zuständen, die von Halluzinationen oder Wahn- vorstellungen determiniert sind, wie beispielsweise Fehlen der Ansprechbarkeit oder fehlende Reagibilität auf Aussenreize (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteile des Bundesgerichtes 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa und 6B_725/2009 vom
26. November 2009 E. 2.2, je mit Hinweisen).
8. Der Angeklagte selber hat vor Vorinstanz ausgesagt, er habe ein Alkohol- problem gehabt in jener Zeit, in der die heute aktuellen Taten erfolgt seien. Die
- 14 - Zeit damals sei für ihn heute wie eine Wolke. Er habe am Morgen die Kinder in die Schule gebracht; dann sei es los gegangen. Als die Kinder am Abend zurück- gekommen seien, sei er wieder einigermassen beieinander gewesen, sodass die Kinder nichts gemerkt hätten. Nachdem die Kinder ins Bett gegangen seien, sei es wieder los gegangen. Nach der Untersuchungshaft im April 2004 habe er überhaupt nichts mehr getrunken. Im Büro habe er gar nicht viel machen müssen, das Geschäft sei auch ohne ihn gelaufen. Nachdem er die Kinder in die Schule gebracht habe und anschliessend ins Büro gegangen sei, habe er ab 11.00 Uhr zu trinken begonnen. Manchmal sei er am Nachmittag auch noch ins Büro zurückgegangen, aber dort habe es auch einen gefüllten Kühlschrank gehabt. Infolge Rückenschmerzen habe er Medikamente nehmen müssen, was seinen Zustand der Dämmerung verstärkt habe (Prot. I S. 13-16). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er angegeben, er habe sich in einem absoluten Ausnahmezustand befunden. Er habe ausnahmslos jeden Tag unter Alkoholeinfluss gestanden. Wie viel er getrunken habe, könne er nicht sagen, es sei "literweise" gewesen. Ab 10.00 oder 11.00 Uhr habe er ununterbrochen getrunken, vor allem Wein. Ob er in der Zeit von 2001 bis April 2004 Störungen der Orientierung mit Situations- und Personenverkennungen und Halluzinationen oder Wahnvorstellungen gehabt habe, könne er nicht sagen. Die Firmen, bei denen er Geschäftsführer gewesen sei bzw. für die er als Berater tätig gewesen sei, seien alleine gelaufen. Er hat bestätigt, dass diese Zeit für ihn wie eine Wolke gewesen sei. Er habe am Morgen die Kinder zur Schule gebracht und dann zu trinken begonnen. Am Abend seien die Kinder wieder zurückgekommen und er sei wieder einigermassen beieinander gewesen. Nachdem die Kinder zu Bett gegangen seien, sei das Ganze wieder weiter gegangen. Er könne zwar die Schuld nicht nur auf den Alkoholmissbrauch schieben, aber er sei dadurch massiv beeinflusst worden (Prot. II S. 8-12). Darüber hinaus hat er in der Berufungsverhandlung geltend gemacht, in der fraglichen Zeit habe sich sein privater Lebensinhalt aufgelöst, seine Frau habe ihn verlassen. Dazu seien massive wirtschaftliche Probleme gekommen. Er habe jeweils über Wochen seinen Briefkasten nicht geleert. Zum täglichen Alkohol-
- 15 - konsum habe er wegen seines Rückens starke Medikamente nehmen müssen. Ihm sei alles egal gewesen, er sei suizidgefährdet gewesen (Prot. II S. 8-9).
9. Besteht ernsthafter Anlass, im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB an der Schuld- fähigkeit des Täters zu zweifeln, ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht eine sachverständige Begutachtung an (Art. 20 StGB). Es scheint grund- sätzlich nicht ausgeschlossen, dass mittels einer retrospektiven Beurteilung durch eine Fachperson Erkenntnisse über die physische oder psychische Befindlichkeit eines Angeschuldigten in der Vergangenheit gewonnen werden können. Eine ent- sprechende Begutachtung erscheint insbesondere dann angezeigt, wenn auch objektive Indizien dazu Anlass geben. Ein Gutachten ist nicht nur anzuordnen, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel haben sollte. Die Not- wendigkeit eines Gutachtens ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübli- ches Verhalten. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_186/2011 vom 10. Juni 2011 E. 2.4 und 6B_1003/2009 vom 16. März 2010 E. 1.3; BGE 133 IV 145 E. 3.3, je mit Hinweisen). Vorliegend sind aber nicht nur keine objektiven Anzeichen vorhanden, die einen Ausschluss der Schuldfähigkeit des Angeklagten im massgeblichen Tatzeitraum indizieren würden, die tatsächlich vorhandenen objektiven Indizien widerlegen im Gegenteil Solches eindeutig und unzweifelhaft. 10.1. Der eingeklagte Tatzeitraum erstreckt sich über die sehr lange Dauer der Jahre 2001 bis 2005 mit einer Vielzahl von einzelnen Tathandlungen. Dass er über die gesamte Zeit eine Blutalkoholkonzentration von über 3 ‰ aufgewiesen habe, macht der Angeklagte selbstredend nicht geltend. Konkret schildert er
- 16 - jedoch auch keine Alkoholabstürze, die zu Störungen der Orientierung mit Situa- tions- und Personenverkennung oder zu von Halluzinationen oder Wahnvor- stellungen determinierten Zuständen mit Fehlen der Ansprechbarkeit oder fehlen- der Reagibilität auf Aussenreize im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Praxis geführt hätten (vgl. dazu auch Prot. II S. 10). 10.2. Vorliegend wird jedoch das Bild eines Mannes gezeichnet, der eigentlich den ganzen Tag lang kaum etwas anderes machte als zu trinken und ständig ver- sucht habe, etwa 2 ‰ Alkoholgehalt im Blut zu haben. Nebst der Betreuung der Kinder sei er einfach ins Büro gegangen, wo er weitergetrunken habe; sonst habe er dort nichts gemacht. Mit anderen Worten soll der Angeklagte während Jahren in einer Art "Dämmerzustand" gewesen sein, in dem er seine finanzielle Situation nicht oder kaum mehr wahrgenommen habe resp. nichts dagegen habe unter- nehmen können. So habe er sogar wochenlang den Briefkasten nicht geleert und Rechnungen nicht bezahlt. Als Folge sei ihm sogar zweimal der Strom abgestellt worden (Prot. I S. 13-16; Prot. II S. 8-10; Urk. 42 S. 8-10). Diese Behauptung wird durch die Aktenlage und insbesondere auch die Aus- sagen des Angeklagten selbst in der Untersuchung jedoch keineswegs gestützt. Bereits in seiner ersten Einvernahme vom 1. April 2004, mithin vor seiner Ver- haftung und dem geltend gemachten Alkoholentzug, gab der Angeklagte freimütig und vor allem detailliert Auskunft über die verschiedenen Firmen, seinen Lohn bei der R._____ AG, seine früheren Anstellungen bzw. Tätigkeiten und auch die ver- schiedenen Bankkonti (Urk. BO1 22 S. 7 f. und S. 12). Er machte keineswegs den Eindruck eines verwirrten Alkoholikers, der über seine beruflichen Angelegen- heiten keine Auskunft mehr geben konnte. Explizit verneinte er auch die Frage nach gesundheitlichen Problemen, ausser seines Bluthochdrucks (Urk. BO1 22 S. 15; Urk. BO1 24 S. 1 und S. 6 f.). Auch in späteren Einvernahmen konnte er immer wieder durchaus nachvoll- ziehbare Erklärungen zu seinen finanziellen Transaktionen liefern. So gab er auch zu, Einnahmen verheimlicht zu haben, damit diese nicht gepfändet würden (Urk. BO3 4.1 S. 17), er hatte diese also nicht einfach "nicht mehr im Griff" resp. "verschlampt", sondern wusste genau, was er tat (und weshalb). Er schilderte
- 17 - weiter, wie er im Zeitraum 2003-2004 diverse Barbezüge tätigte, um seinerseits damit Provisionen und andere Zahlungen zu begleichen (Urk. BO3 4.3 S. 5), wie er Aktiengeschäfte im Namen der R._____ AG abwickelte (a.a.O. S. 9) oder wie er in der fraglichen Zeit sogar mehrfach nach S._____ flog, um dort Provisionen auszuzahlen (Urk. BO3 4.8 S. 5). Symptomatisch für die finanzielle Situation des Angeklagten scheint seine wörtliche Aussage (a.a.O. S. 3: "Im Moment wo ich zahlen musste [gemeint die Provisionen von Juli 2003 bis Dezember 2003], hatte ich den Ueberblick schon noch. Heute [2006] kann ich das aber nicht mehr nach- vollziehen."). Dies ergibt keineswegs das Bild eines schweren Alkoholikers, der jahrelang nur passiv in seinem Büro sitzt und nichts dazu beiträgt, dass Einkünfte eingehen. Daran ändern die Aussagen des Angeklagten nichts, die Firmen seien von alleine gelaufen, es sei nicht wichtig gewesen, ob es ihn gegeben habe. Im- merhin gab er auch an, er sei wiederholt nach T._____ oder S._____ geflogen (Prot. II S. 10-11). Dass er sich passiv verhalten habe, ist lebensfremd und wenig glaubhaft. Dazu kommt, dass der Angeklagte zu Beginn der Untersuchung sein Alkohol- problem nicht oder allenfalls am Rande erwähnte. Wie bereits ausgeführt gab er zunächst an, er sei gesund, es gehe ihm gut, er habe keine Probleme, einer Einvernahme zu folgen (Urk. BO1 22 S. 15; Urk. BO1 24 S. 1 und S. 6-7). Er gab lediglich an, nach bzw. aufgrund der Trennung von seiner Frau sei sein Leben "recht strub" bzw. ihm alles egal gewesen (Urk. BO1 24 S. 4-5). Er lebe seit der Trennung wie in 'Trance' und habe sich auch nicht mehr um finanzielle Angele- genheiten gekümmert. Den Sinn des Lebens habe er eine Zeitlang verloren gehabt, es sei ihm alles egal gewesen (Urk. BO1 25 S. 1-2). Als Grund für seine Delikte bzw. das Nichtnachkommen seiner Verpflichtungen gegenüber dem Betreibungsamt gab er an, er habe die finanziellen Mittel dafür nicht gehabt (Urk. BO1 22 S. 3; Urk. BO1 23 S. 2; Urk. BO1 24 S. 3). Erst im Laufe der Unter- suchung führte er dann - zunächst eher beiläufig - aus, während seines Aufent- haltes im Bezirksgefängnis sei er richtiggehend erwacht. Es sei seit langem die erste Phase ohne Alkohol und demzufolge mit einem klaren Kopf (Urk. BO1 25 S. 3). Er habe sein Leben nicht mehr unter Kontrolle gehabt und unter einem schweren Alkoholproblem gelitten (Urk. BO3 4.1 S. 14). Er sei in dieser Zeit stark
- 18 - alkoholabhängig gewesen und habe viel Geld gebraucht. Es sei eigentlich schlimmer gewesen, als er es schildern könne (Urk. BO3 4.8 S. 8). Weshalb er die später geltend gemachten massiven Alkoholprobleme nicht früher erwähnte, konnte er nicht erklären (Prot. II S. 14). In der Schlusseinvernahme war von Alkoholproblemen wiederum nicht mehr die Rede. Er gab an, in den Jahren 2004/2005 habe er sich in einer sehr schwierigen persönlichen Situation befun- den. Er habe zwar subjektiv erhebliche Schmerzen gehabt, sei aber objektiv dennoch unter Mithilfe starker Medikamente arbeitsfähig gewesen (Urk. BO4 98 S. 21-23). Auch vor Vorinstanz bestätigte er auf entsprechende Frage zwar, er habe in der fraglichen Zeit ein Alkoholproblem gehabt, ohne dazu nähere Aus- führungen zu machen (Prot. I S. 8). Erst auf erneutes Befragen, nachdem der Verteidiger in seinem Plädoyer geltend gemacht hatte, der Angeklagte habe ein massives Alkoholproblem gehabt, schilderte der Angeklagte Details. So führte er aus, er habe ununterbrochen Alkohol konsumiert, die genaue Menge könne er nicht sagen. Erst auf konkrete Nachfrage des Verteidigers gab er an, er habe mehrere Flaschen Wein getrunken (Prot. I S. 13-16). Die Schilderungen des Angeklagten betreffend seinen Alkoholkonsum sind somit äusserst widersprüchlich. Er erwähnte den Alkoholkonsum zunächst eher bei- läufig und brachte das Problem nie von sich aus detailliert zur Sprache, sondern nur auf konkrete Nachfrage. Der schliesslich geltend gemachte massive Alkohol- konsum erscheint nachgeschoben und ist insgesamt nicht glaubhaft. Auf seine späteren diesbezüglichen Angaben kann somit nicht abgestellt werden. Vielmehr ist der Angeklagte darauf zu behaften, dass er - wie er selber sagte - sehr wohl wusste, was er tat (er habe seine Einnahmen verheimlicht, damit diese nicht gepfändet würden, Urk. BO3 4.1 S. 17). 10.3. Als Indiz dafür, dass der Angeklagte auch im Jahr 2007 massiv einge- schränkt gewesen sei, wird durch die Verteidigung angeführt, er habe in dieser Zeit einen FiaZ-Fall gehabt. Bezeichnenderweise wurde dem Angeklagten in diesem Verfahren scheinbar kein Ausschluss der Schuldfähigkeit zugestanden, wurde er doch verurteilt. Der Angeklagte selbst bezeichnete die massgebliche Trunkenfahrt als Ausrutscher nach jahrelanger Abstinenz (Prot. I S. 8). Der vom
- 19 - amtlichen Verteidiger in den Beanstandungen (Urk. 52 S. 5) beantragte Beizug der Strafakten aus dem Jahr 2008 ist obsolet. Diese Akten waren bereits von der Vorinstanz beigezogen worden (Urk. 26A). Im Übrigen sind diese Akten nicht geeignet, sachdienliche Auskunft über die Befindlichkeit des Angeklagten in den Jahren 2001 bis 2005 zu geben. Wenn geltend gemacht wird, der Angeklagte sei
- entgegen seiner eigenen Darstellung - auch heute noch schwer alkoholabhängig (Urk. 52 S. 7), sagt dies ebenfalls nichts über seine Befindlichkeit zwischen 2001 und 2005 aus. 10.4. Der Angeklagte schildert sein Alkoholkonsumverhalten - zumindest dasjeni- ge nach der Verbüssung der Untersuchungshaft - sodann diametral anders als sein amtlicher Verteidiger: Seinen Angaben zufolge hat er seit der Unter- suchungshaft im April 2004 kein Alkoholproblem mehr. Er sei danach "relativ klar im Kopf" gewesen. Nachher habe er überhaupt nichts mehr getrunken. Beim FiaZ-Vorfall im Dezember 2007 habe es sich - wie bereits erwogen - um einen Ausrutscher gehandelt. Heute trinke er lediglich noch in Gesellschaft und zum Essen, ansonsten überhaupt nicht mehr (Prot. I S. 8 und S. 13-16; Prot. II S. 7-8). Dass Angeklagter und amtlicher Verteidiger das Trinkverhalten des Angeklagten immerhin der letzten sieben Jahre dermassen unterschiedlich schildern, ist befremdlich und kann nicht - wie vom Angeklagten (Prot. II S. 8) - mit einer Meinungsverschiedenheit erklärt werden. 10.5. Der Angeklagte schilderte seine im April 2004 erstandene Untersuchungs- haft als Zäsur, zumindest was seinen Alkoholkonsum betrifft. Auffälligerweise unterscheidet sich sein inkriminiertes Verhalten, wie es ihm für die Zeit vor der Untersuchungshaft vorgeworfen wird, jedoch in keiner Weise von demjenigen nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft (vgl. die einzelnen Anklage- punkte, Urk. B04 101). Wenn der Angeklagte in der Zeit seines gesteigerten Alkoholkonsums in gleicher Weise delinquierte wie in der späteren Zeit seiner Abstinenz, schliesst dies aus, dass der Alkoholkonsum betreffend seine Delinquenz - und somit auch betreffend seine Schuldfähigkeit - von besonderer Bedeutung war.
- 20 -
11. Wie erwähnt haben sowohl der Angeklagte als auch die Verteidigung geltend gemacht, der Angeklagte sei im fraglichen Deliktszeitraum überfordert gewesen, habe eheliche Probleme sowie grosse finanzielle Schwierigkeiten gehabt, sei in schwerer medikamentöser Behandlung gewesen und das Leben sei ihm entglitten gewesen (Prot. II S. 8-10; Urk. 52 S. 7 f.; Urk. 124 S. 7 ff.). All diese Umstände sind nicht derart abnorm, dass sie Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten aufkommen lassen müssten. Sie entsprechen vielmehr den Lebensumständen zahlreicher Täter, die Vermögensdelikte begehen, und zeigen - wie auch die Staatsanwaltschaft festhielt - gerade das Mo- tiv für die Delinquenz des Angeklagten auf. Die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit erfordert indes wie oben ausgeführt eine Geistesverfassung, die in hohem Masse vom Durchschnitt nicht bloss der "normalen Menschen", sondern auch der Verbrechensgenossen abweicht. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Zusammenspiels mit dem Faktor der Alkoholabhängigkeit.
12. Inwiefern eine allfällige psychische Erkrankung - nebst bzw. in Kombination mit einer Alkoholabhängigkeit - zu solchen eigentlichen Aussetzern geführt haben soll, wird ebenfalls nicht substantiiert geschildert. Der amtliche Verteidiger macht einzig pauschal geltend, der Angeklagte habe eine depressiv Phase mit suizida- lem Charakter gehabt. Dass sich diese über den gesamten Deliktszeitraum und in konstant hoher Ausprägung erstreckt habe, wird ebenso wenig behauptet wie dargetan wird, inwieweit eine solche die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geradezu ausgeschaltet haben soll.
13. Bei der Darstellung der Verteidigung, der Angeklagte sei im Deliktszeitraum von 2001 bis 2005 komplett schuldunfähig gewesen, handelt es sich mithin offen- sichtlich um ein hilfloses Konstrukt und eine krasse Übertreibung. Die diesbezüg- lich beantragten Beweisergänzungen können unterbleiben.
14. Es besteht kein Anlass, von einer mehr als nur leicht verminderten Schuld- fähigkeit - wie es die Vorinstanz tat (Urk. 61 S. 13-14) -, geschweige denn von
- 21 - einer Schuldunfähigkeit auszugehen. Demzufolge ist der angefochtene Schuld- punkt gemäss vorinstanzlichen Urteil ohne Weiteres zu bestätigen. III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 15 Tagen als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe von 75 Tagesssätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Mai 2008 bestraft (Urk. 61 S. 31). Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist keine Zusatzstrafe auszusprechen, sondern vielmehr eine eigenständige Strafe zu bilden, wenn wie vorliegend frühere Strafe und aktuell auszufällende Strafe nicht gleichartig sind (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Zum anwendbaren Recht kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung das neue Recht angewandt (Urk. 61 S. 7-8; § 161 GVG/ZH). Die Widerhandlungen des Angeklagten gegen das AVIG waren gemäss dessen zum Urteilszeitpunkt gelten- den Fassung alternativ oder kumulativ (zu einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten) mit Busse sanktioniert (Art. 105 Abs. 5 aAVIG). Die Vorinstanz hat auf die - zusätzliche - Ausfällung einer Busse verzichtet (Urk. 61 S. 19). Per 1. April 2011 trat eine neue Fassung des AVIG in Kraft, gemäss welcher Widerhandlun- gen wie die vorliegend eingeklagten Taten mit "Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen" bestraft werden; die Sanktionsform der Busse ist nicht mehr vorgesehen (Art. 105 Abs. 5 AVIG). Das neue Recht erweist sich hinsichtlich der Strafandrohung vorliegend somit nicht als lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB); einer diesbezüglichen, zusätzlichen Bestrafung des Angeklagten nach altem Recht mit einer Busse steht das Verbot der reformatio in peius entgegen (§ 399 StPO/ZH). Der anwendbare Strafrahmen bemisst sich - in Korrektur der Vorinstanz - in Berücksichtigung der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, da die Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung fest-
- 22 - zusetzen ist. Dieser kann zwar nach oben bzw. nach unten erweitert werden, jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.8), was hier nicht zutrifft. Die Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der teilweisen mehrfachen Tatbegehung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sowie der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB sind somit innerhalb des Strafrahmens straferhöhend bzw. straf- mindernd zu berücksichtigen. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 9-11; § 161 GVG/ZH).
2. Die Verteidigung beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung einzig dahingehend substantiiert, es sei dem Angeklagten zu Unrecht lediglich eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zugestanden worden, obwohl bei ihm im massgeblichen Deliktszeitraum die Wahrnehmungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen sei. Damit behauptet der Verteidiger sinngemäss eine starke Verminde- rung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB. Zur Begründung macht die Verteidigung dasselbe geltend, was bereits hinsichtlich einer kompletten Schuldunfähigkeit dargestellt wurde (Urk. 52; Urk. 124 S. 12), weshalb auf die vorstehenden Ausführungen in Ziff. II.3 und II.4 verwiesen werden kann. Zudem wird geltend gemacht, der Zeitablauf seit der letzten Tat und auch der Anklage sei strafmindernd zu berücksichtigen. Die vorinstanzlich ausge- sprochene Strafe werde der spezial- und generalpräventiven Wirkung nicht gerecht. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte alle Schulden aus dem Konkursverfahren vollumfänglich bezahlt habe. Die umfassende Wiedergutmachung müsse stark strafmindernd berücksichtigt werden (Urk. 124 S. 13-14).
3. Zur bundesgerichtlichen Praxis hinsichtlich einer alkoholbedingten Einschrän- kung der Schuldfähigkeit ist grundsätzlich auf die vorstehende Erwägung Ziff. II.7 zu verweisen. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 ‰ und 3 ‰ besteht im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Zurechnungs- respektive Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch
- 23 - Gegenindizien umgestossen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6S.17/2002 vom
7. Mai 2002 E.1c/aa).
4. Wenn die Vorinstanz dem Angeklagten wie vorstehend unter Erwägung II.6. dargestellt konstant für den gesamten Deliktszeitraum eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zugestanden hat (Urk. 61 S. 12-14), ist dies betreffend das Mass der Verminderung angemessen und betreffend die Dauer der angenommenen Reduktion sogar tendenziell wohlwollend. Der Angeklagte kann nicht im Ernst glauben machen, dass er über mehrere Jahre hinweg einen konstanten Alkohol- pegel von über 2 ‰ Blutalkoholkonzentration aufgewiesen habe. Dies erscheint vorab generell unglaubhaft; sodann bestehen nicht nur keine Indizien für eine im geltend gemachten Sinne rechtserhebliche Dauerberauschung, es gibt im Gegen- teil gewichtige Indizien gegen eine massive Reduktion der Schuldfähigkeit des Angeklagten: So vermochte dieser seinen privaten wie beruflichen Alltag zu meistern. Er ging, nachdem er die Kinder in die Schule gebracht hatte, täglich ins Büro, führte bis zu 5 Mitarbeiter und unternahm Geschäftsreisen ins Ausland. Seine Aussage, er sei dort in keiner Weise produktiv gewesen, die Geschäfte seien von allein gelaufen, ist nicht glaubhaft. Zudem hat der Angeklagte in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 28. Januar 2009 auf entsprechen- den Vorhalt ausdrücklich ausgesagt, dass er - bezogen auf die Jahre 2003 und 2004 - trotz starker Schmerzen unter Zuhilfenahme von Schmerzmitteln arbeits- fähig gewesen sei (Urk. BO4 98 S. 21). Insgesamt erweist sich die heute ver- tretene massive Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als nachge- schobenes und unglaubhaftes Konstrukt (vgl. zum ganzen die Erwägungen Ziff. II.10). Betreffend die weiter geltend gemachten Gründe für eine verminderte Schuldfähigkeit (psychische, familiäre und finanzielle Probleme) kann ebenfalls auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (Ziff. II.11 f.). Mit der Vorinstanz ist verschuldensmindernd - teilweise sicher zugunsten des Angeklagten - von einer dauernden leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Die beantrag- ten Beweisergänzungen erweisen sich auch hier als nicht erfolgversprechend und demzufolge unnötig.
- 24 - 5.1. Zur konkreten Strafzumessung hat die Vorinstanz erwogen, der betrügerische Konkurs und die diversen Pfändungsbetrüge würden den Kern der zu beurteilen- den strafbaren Handlungen bilden. Das vom Angeklagten bewirkte Ausmass des deliktischen Erfolges sei beträchtlich und das deliktische Verhalten habe sich über einen sehr langen Zeitraum, vom 31. August 2001 bis zum 30. September 2005, erstreckt. Die an den Tag gelegte kriminelle Energie des Angeklagten wiege angesichts der massgeblichen Summen, der Zeitdauer und der grossen Anzahl Geschädigter beträchtlich. Die objektive Tatschwere wiege eher schwer, was eine Einsatzstrafe von ca. 16 Monaten angemessen erscheinen lasse. Bei der subjek- tiven Tatschwere sei als Folge des übermässigen Alkoholkonsums des Angeklag- ten von einer - im Deliktszeitraum dauernden - leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Der Angeklagte habe sodann mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven gehandelt; seine finanziellen Interessen seien ihm vor gegangen. Die subjektive Komponente führe - aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit - zu einer Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe, die alsdann bei 12 Monaten anzusetzen sei. Auch beim Betrug zum Nachteil der Geschädigten Q._____ Versicherungen habe der Angeklagte ein beträchtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt; als Motiv sei wiederum einzig sein finanzielles Wohlergehen ersichtlich. Die Urkundenfälschung sei planmässig und zielgerichtet gewesen. Die mehrfachen Verfügungen über mit Beschlag belegte Vermögenswerte hätten sich über einen sehr langen Zeitraum hingezogen und sich auf eine hohe Summe bezogen und auch eine grosse Anzahl Geschädigter zur Folge gehabt. Wiederum hätten beim Angeklagten sein finanzielles Wohler- gehen und die damit verbundenen Annehmlichkeiten im Vordergrund gestanden. Dass seine Gläubiger dabei auf der Strecke geblieben seien, habe ihn nicht gekümmert. Die Widerhandlungen gegen das AVIG hätten nahe am tatbestands- mässigen Vorgehen des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB gelegen, wobei die an den Tag gelegte kriminelle Energie des Angeklagten hoch gewesen sei. Das Motiv sei wiederum rein finanziell und egoistisch gewesen. Diese weiteren Delikte seien alles andere als Bagatellen, weshalb unter Berücksichtigung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprinzips und der leicht verminderten Schuld-
- 25 - fähigkeit, die bei sämtlichen Delikte gegeben sei, eine hypothetische Einsatzstrafe von ca. 24 Monaten angemessen erscheine (Urk. 61 S. 11-16). Die Erwägungen der Vorinstanz zur Tatkomponente sind grundsätzlich zutreffend und werden seitens der Verteidigung (mit Ausnahme des Masses der anzuneh- menden Verminderung der Schuldfähigkeit) in keiner Weise substantiiert bean- standet (Urk. 52). Entgegen der Vorinstanz, die das objektive Verschulden betref- fend den betrügerischen Konkurs und die Pfändungsbetrüge als "eher schwer" bewertete (Urk. 61 S. 12), ist das Verschulden insgesamt in Anbetracht des weiten Strafrahmens "nur" als erheblich zu qualifizieren. Dennoch nicht zu beanstanden ist jedoch die von der Vorinstanz für alle Delikte festgelegte hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 24 Monaten. 5.2. Bei der Täterkomponente hat die Vorinstanz das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse des Angeklagten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 61 S. 16; § 161 GVG/ZH). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde zur Aktualisierung vorgebracht, dass er bei einer Partnerfirma seiner früheren Arbeit- geberin, der U._____, arbeitet und netto Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– verdient. Er hat keine Schulden mehr. Zu seinen beiden Töchtern hat er ein gutes Verhältnis und er ist seit März 2012 wieder verheiratet (Prot. II S. 6-8; Urk. 123). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt beim Angeklagten nicht vor. Mit der Vor- instanz hat er als nicht vorbestraft zu gelten. Deutlich strafmindernd hat die Vor- instanz dem Angeklagten das vollumfängliche Geständnis angerechnet, strafer- höhend hingegen die erneute Delinquenz nach erfolgter Inhaftierung und während laufender Strafuntersuchung. Dieser Umstand lasse den Angeklagten bedenklich uneinsichtig erscheinen. Da zwischen der letzten delegierten polizeilichen Einver- nahme vom 21. November 2006 (mit Frau Z2._____ folgte am 5. Dezember 2006 noch eine Einvernahme) und der nächsten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Januar 2009 (Schlusseinvernahme) ca. zwei Jahre verstrichen, ohne dass nennenswerte Untersuchungshandlungen durchgeführt worden wären, hat die Vorinstanz dem Angeklagten diese Verzögerung als Verletzung des Beschleunigungsgebotes merklich strafmindernd angerechnet (Urk. 61 S. 17-18).
- 26 -
6. Insgesamt hat die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als ange- messen erachtet und den Angeklagten in Berücksichtigung des Asperations- prinzips (Art. 49 Abs. 2 StGB) mit einer Zusatzstrafe von 17 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe zur Vorstrafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 5. Mai 2008 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich belegt. Auf das - zusätzliche - Ausfällen einer Busse im Sinne von Art. 105 Abs. 5 aAVIG wurde aufgrund der finanziellen Situation des Angeklagten verzichtet (Urk. 61 S. 18-19). Die vom Angeklagten erstandene Untersuchungshaft von 29 Tagen (Urk. BO4 94.2 und BO4 94.8) wurde auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB).
7. Auch diese Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung wurden seitens der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 52), sind - mit der nachstehend zu korrigierenden Ausnahmen - korrekt, im Resultat angemessen und ohne Weiteres zu übernehmen. Für die Dauer des Berufungsverfahrens kann der Angeklagte selbstredend keine
- weitere - Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend machen, da dieses in seinem Namen trölerisch um nahezu zwei Jahre in die Länge gezogen wurde. Wie eingangs erwogen ist heute infolge zwischenzeitlicher Änderung der bundes- gerichtlichen Praxis keine Zusatzstrafe zur Vorstrafe, sondern vielmehr eine eigenständige Strafe auszufällen. Eine Asperation zugunsten des Angeklagten erfolgt demnach nicht; infolge des prozessualen Verbots der reformatio in peius ist jedoch das vorinstanzliche Strafmass der Zusatzstrafe für die heute auszu- fällende eigenständige Sanktion zu übernehmen (zum Verschlechterungsverbot vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.2 f.). Gemäss Art. 48 lit. d StGB muss die Strafe gemildert werden, wenn der Täter auf- richtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Diesbezüglich genügt nicht jede Schadensdeckung. Verlangt wird vielmehr eine besondere Anstrengung, die der Täter freiwillig, nicht nur unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens, erbringt. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_94/2012 vom
- 27 -
19. April 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Angeklagte hat seit dem vorinstanz- lichen Urteil seine Schulden regelmässig abbezahlt und alle Gläubiger vollum- fänglich befriedigt und es bestehen auch keine offenen Verlustscheine mehr (Prot. II S. 7 und S. 17-18; Urk. 123). Vor Vorinstanz wie auch von Oberrichter lic. iur. P. Marti in dessen Schreiben (Urk. 66) war dies nicht zu berücksichtigen, da er in diesem Zeitpunkt zwar bereits seine Schulden in Raten abbezahlte, aber noch erhebliche offene Schulden hatte (Prot. I S. 6-7). Mit der Verteidigung ist nun jedoch zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er inzwischen den von ihm verursachten Schaden vollumfänglich ersetzt hat. Entgegen der Verteidi- gung ist dies jedoch nicht stark strafmindernd zu berücksichtigen, da der Angeklagte die Schulden mithilfe insbesondere seiner beiden Töchter, die ihm Fr. 100'000.– bis Fr. 150'000.– vorschossen, und nicht (hauptsächlich) aufgrund persönlicher Einschränkungen zurückbezahlen konnte (Prot. II S. 17-18). Nichts- destoweniger ist ihm dies leicht strafmindernd anzurechnen.
8. Insgesamt erscheint aufgrund der konkreten Umstände eine Strafe von 14 Monaten angemessen. Einer Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 29 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
9. Die Vorinstanz hat dem Angeklagten den bedingten Strafvollzug gewährt. Daran ist aus prozessualen Gründen nichts zu ändern (§ 399 StPO/ZH). Da der Angeklagte einerseits nach erstandener Untersuchungshaft im Jahr 2004 einen Teil der heute zu beurteilenden Delikte begangen und andererseits während laufender Strafuntersuchung im Jahr 2007 wiederum delinquiert hat (Urk. 122), bestehen mit der Vorinstanz Bedenken hinsichtlich seines künftigen Wohlverhaltens, weshalb keine minimale Probezeit anzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Von einem Wohlverhalten seit Oktober 2005 - wie es die Verteidigung gel- tend macht (Urk. 124 S. 14) - kann zwar keine Rede sein. Dennoch ist zu berück- sichtigen, dass der Angeklagte sich seit dem vorinstanzlichen Urteil, d.h. seit rund zweieinhalb Jahren wohlverhalten hat, so dass die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit zu reduzieren ist und auf 3 Jahre zu bemessen ist.
- 28 - IV. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Urteils- dispositiv-Ziff. 7; § 188 Abs. 1 StPO/ZH) wie auch die Verpflichtung des Angeklag- ten zur Leistung einer Prozessentschädigung an den Geschädigten B._____ (Urteilsdispositiv-Ziff. 8; § 188 Abs. 1 StPO/ZH).
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Angeklagte mit seinen Anträgen in einem deutlich grösseren Masse als er obsiegt, insbesondere unterliegt er mit dem Hauptantrag betreffend Schuldunfähigkeit. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahren, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO/ZH). Demnach beschliesst das Gericht:
1. Es wird festgestellt, dass der Vorabbeschluss zum Urteil des Bezirks- gerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 13. Januar 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Auf die Anklage betreffend mehrfache Verfügung über mit Beschlag belegte Vermö- genswerte wird nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vom
1. April 2002 bis 31. August 2002 bezieht."
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 13. Januar 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1.-3. […]
4. Der Geschädigte B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren, soweit es sich auf Anwaltskosten bezieht, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Im Übrigen wird auf das Schadenersatzbegehren nicht eingetreten.
- 29 -
5. Die Schadenersatzbegehren folgender Geschädigter werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen: − C._____ AG (ND 7) − D._____ (ND 11) − E._____ (ND 13) − F._____ AG (ND 19) − G._____ (ND 24) − H._____ (ND 32)
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 2'900.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 12'925.65 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-8. […]"
3. Es wird festgestellt, dass Beschluss zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
9. Abteilung, vom 13. Januar 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Von der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 DNA-Gesetz wird abge- sehen.
2. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. November 2005 beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 5'000.–, Barkautions- nummer …, wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
8. Dezember 2005 beschlagnahmten und unter Sachkautionsnummer … gelagerten Gegenstände werden durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet und ein allfälliger Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen: − 1 Pistole „Paraordonanz“ Nr. … − 1 Pistole „CZ75“ Nr. … − 1 Revolver „Korth“ Nr. …
- 30 - − 1 Pistole „ Springfield“ Mod. 1911 Nr. … − 1 Pistole „Wildey“ Nr. … − 1 Revolver „Euro Arms“ Vorderlader Nr. … − 1 Revolver „Levchaux“ antik − 1 Revolver „Smith & Wesson“ Mod. 29 Nr. … − 1 Pistole „Mauser“ Mod. C66 Nr. … − 1 Revolver „Röhm“ Mod. 17 Nr. … − 1 Revolver „Smith & Wesson“ Nr. … − 1 Revolver „North America Arms“ … − 1 Revolver „North America Arms“ … − 1 Pistole „Beretta“ Mod. 21 A … − 1 Pistole „Browning“ Nr. … − 1 Pistole „Manurihin“ PPK Nr. … − 1 Pistole „Glock“ Mod. 17 Nr. … − 1 Pistole „Lorcin“ Mod. L22 … − 1 Revolver „Smith & Wesson“ Mod. 38 Nr. … − 1 Revolver „Smith & Wesson“ MAG … − 1 Armbanduhr Marke „Breitling“ Nr. … − 1 Armbanduhr Marke „Rolex“ − 1 Armbanduhr Marke „Schlegel & Plana Swiss“
4. Die mit Verfügung der (vormaligen) Bezirksanwaltschaft Zürich vom 12. August 2004 beschlagnahmte und unter Sachkautionsnummer … gelagerte Armbanduhr der Mar- ke „IWC“ wird durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet und ein allfälliger Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen
5. Resultiert bei der Deckung der Verfahrenskosten durch die unter Dispoziffer 2.-4. aufgeführten Vermögensposten ein Überschuss, so wird dieser durch die Gerichts- kasse an das Konkursamt I._____, …, auf deren Konto, IBAN CH…, bei der J.___, … [Adresse], weitergeleitet.
6. Die mit Verfügung des Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. Januar 2006 angeordnete Sperre der im Depot-Nr. … bei der K._____ AG gehaltenen 12'000 Aktien L._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben, die Aktien sofort beschlagnahmt und an das Konkursamt I._____, …, zuhanden der Kon- kursmasse weitergeleitet.
- 31 - Die K._____ AG wird angewiesen, die sich bei ihr, Depot-Nr. …, lautend auf M._____, befindenden 12'000 Aktien L._____, nach Eintritt der Rechtskraft an das Konkursamt I._____, …, zuhanden der Konkursmasse, betr. A._____, zu überwei- sen."
4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Sodann erkennt das Gericht:
1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − des betrügerischen Konkurses sowie des mehrfachen Pfändungs- betruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB; − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB; − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG.
2. Der Angeklagte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 29 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
- 32 -
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'679.05 amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Angeklagten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Geschädigtenvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Y._____im Doppel für sich und den Geschädigten B._____ (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur zugestellt, wenn sie dies innert 10 Tagen verlangen [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes].) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen) − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, … [Adresse] − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
- 33 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Dr. F. Bollinger lic. iur. J. Stark