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RZ240008

Unterhalt und weitere Kinderbelange (Prozesskostenvorschuss)

Zürich OG · 2025-01-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 Die Klägerin 1 und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin 1) und der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern des Klä- gers 2 und Verfahrensbeteiligten (fortan Kläger 2), geboren am tt.mm.2019. Seit dem 3. April 2023 stehen sie sich vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange gegenüber (Urk. 10/1). Am 11. Mai 2023 er- suchten die Kläger um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Kläger 2 sowie um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Klägerin 1 (Urk. 10/12 S. 2; s.a. betreffend Erhöhung des Prozesskostenvorschusses Urk. 10/36 S. 2; Urk. 10/67 S. 2). Am 1. Juli 2024 erliess die Vorinstanz folgenden zunächst unbegründet und hernach auf Gesuch der Klägerin 1 hin (Urk. 10/98) begründet ergangenen Ent- scheid (Urk. 2 S. 9 f. = Urk. 10/90 S. 2 f. = Urk. 10/114 S. 6 f.):

Dispositiv
  1. Die Anträge 1 und 2 der Klägerin 1 auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege für den Kläger 2 werden als gegenstandslos abgeschrie- ben.
  2. Der Klägerin 1 wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
  3. Der Klägerin 1 wird Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  4. Die Klägerin 1 wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  5. (Schriftliche Mitteilung.)
  6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage.) Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde dem Kläger 2 Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Prozessbeiständin unter der Voraussetzung bestellt, dass keine Partei hiergegen Einwände erhebt (Urk. 10/94 Disp. Ziff. 1). Mit Verfügung vom 4. Sep- tember 2024 wurde schliesslich – nachdem seitens der Parteien keine Einwände erhoben worden waren – die Aufnahme von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Vertreterin des Klägers 2 im Rubrum angezeigt (Urk. 10/112). - 4 - 1.2. Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2024 erhob die Klägerin 1 mit Eingabe vom
  7. Oktober 2024 rechtzeitig (Urk. 10/115/3; Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 3): "1. Es sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom
  8. Juli 2024 aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner zur Leistung eines Prozesskostenvorschuss von CHF 6'300.00 zu verpflichten.
  9. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
  10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners." Prozessualer Antrag: "1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 10/1-119). Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen der Klägerin 1 ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies zur Entscheidfindung notwendig erscheint.
  11. 2.1. In der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 1 schrieb die Vorinstanz die Anträge 1 und 2 der Klägerin 1 auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozess- kostenvorschusses, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege für den Kläger 2 als gegenstandslos ab (Urk. 2 Disp. Ziff. 1). Dies wirft insofern Fragen auf, als das Ge- such um Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht von der Klägerin 1, son- dern vom Kläger 2 gestellt worden ist (vgl. Urk. 12 S. 2 f.). 2.2. Die Vorinstanz begründete die Abschreibung des Gesuchs im Wesentlichen damit, dass dem Kläger 2 weder Gerichts- noch Anwaltskosten anfielen. In Bezug auf letzteres erwog die Vorinstanz, dass der Kläger 2 – wie an der Verhandlung vom 1. Februar 2024 bestätigt – nicht von Rechtsanwältin MLaw X._____ vertreten werde. Abgesehen davon sei auf der Vollmacht für Rechtsanwältin MLaw X._____ einzig die Klägerin 1 aufgeführt. Zwischen dem Kläger 2 und der genannten Rechtsanwältin bestehe indes kein Mandatsverhältnis. Dies habe bereits bei Ein- - 5 - leitung des Verfahrens gegolten und sich entsprechend im Rubrum niedergeschla- gen, zumal das Verfahren von Anfang an bezüglich sämtlicher zu regelnder Punkte (mithin auch Obhut und Betreuung) strittig gewesen sei und Rechtsanwältin MLaw X._____ nicht die Interessen beider Kläger hätte vertreten dürfen (Urk. 2 E. 2.2. S. 4 f.). Damit ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass Rechtsanwältin MLaw X._____ den Kläger 2 von Beginn an nicht rechtsgültig vertreten konnte. Statt die- ses (vermeintliche) Problem zu beurteilen, deutete sie das ausdrücklich im Namen des Klägers 2 gestellte Begehren (Urk. 12 S. 2; Urk. 1 Rz 12) gemäss dem Wortlaut des Dispositivs in ein solches der Klägerin 1 um. Als Folge davon entschied sie in Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung im Ergebnis über nicht gestellte An- träge und schrieb das (aufgrund ihrer Deutung) von der Klägerin 1 für den Kläger 2 gestellte Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses als gegenstands- los ab.
  12. 3.1. Zur Erhebung der Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO ist legitimiert, wer sich als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt hat. Darüber hinaus können auch am Verfahren nicht beteiligte Dritte ein Interesse an der Ergreifung eines Rechtsmittels haben. Deren Beschwerdelegitimation ergibt sich regelmässig aus dem Gesetz. Der formell nicht beschwerte Dritte muss indes durch den ange- fochtenen Entscheid in jedem Fall unmittelbar betroffen (materiell beschwert) sein, wenn er Beschwerde erheben will. Fehlt die Beschwerdelegitimation oder das Rechtsschutzinteresse, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 7 ff.). Ähnliches gilt für die Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO, welche Dritte erheben können, wenn ein erstinstanzlicher Ent- scheid ihre Rechte verletzt; eine materielle Beschwer allein genügt nur ausnahms- weise. Materiell beschwert ist, wessen Rechtsstellung durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308 bis 318 N 35, N 30 und N 32). 3.2. Nach dem zuvor Ausgeführten war die Klägerin 1 wohl Adressatin des vor- instanzlichen Entscheides, der Entscheid weicht jedoch weder von ihren eigenen - 6 - Rechtsbegehren ab, noch tangiert er ihre Rechtsstellung, zumal sie selbst vor- bringt, dass ein Anspruch des Klägers 2 zu beurteilen sei, der auch in dessen Na- men geltend gemacht worden sei (Urk. 1 Rz 12 ff.); dass sie als Prozessstand- schafterin einen Anspruch des Klägers 2 in eigenem Namen geltend macht, trägt sie (auch) im Rechtsmittelverfahren nicht vor. Es musste der anwaltlich vertretenen Klägerin 1 damit klar gewesen sein, dass sie selbst durch die Abschreibung des Gesuchs um Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses gar nicht betroffen sein konnte, womit sie auch zur Erhe- bung eines Rechtsmittels nicht legitimiert sein kann. 3.3. Demzufolge ist mangels Beschwer auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Vorbringen der Klägerin 1, weshalb das Gesuch des Klägers 2 um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gutzuheissen ist (Urk. 1 Rz. 11 ff.), ist entspre- chend nicht einzugehen. Der Klarheit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Vor- instanz über das von Rechtsanwältin MLaw X._____ ausdrücklich im Namen des Klägers 2 gestellte Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bislang nicht entschieden hat. Der entsprechende Entscheid hat noch zu ergehen und könnte in der Folge vom Kläger 2 oder dem Beklagten (je nach Ausgang) ange- fochten werden. Da die Vorinstanz es erst nach der Durchführung der "Fortsetzung Hauptverhandlung" als notwendig ansah, dem Kläger 2 eine Prozessbeiständin zu bestellen ist im Übrigen davon auszugehen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt ent- gegen dem von ihr im angefochtenen Entscheid vertretenen Standpunkt auch nicht von einem Interessenkonflikt zwischen den beiden Klägern ausging. Rechtsanwäl- tin MLaw X._____ führte zudem entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen auch nicht aus, dass sie nur die Interessen der Klägerin 1 vertrete, sondern vielmehr, dass sie für das weitere Verfahren nur noch die Interessen der Klägerin 1 vertrete (vgl. Prot. I S. 53). Dass eine Vertretung des Klägers 2 deshalb ausgeschlossen ist, da auf der Vollmacht einzig die Klägerin 1 aufgeführt ist, erscheint sodann in dieser Konstellation (auch im Licht von Art. 56 und Art. 132 Abs. 1 ZPO) als über- spitzt formalistisch. Somit ist es entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus möglich, dass für die Einleitung der Klage auch Anwaltskosten auf Seiten des Klä- - 7 - gers 2 aufgelaufen sind, womit grundsätzlich Raum für die Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses besteht.
  13. 4.1. Die Klägerin 1 unterliegt vollumfänglich. Entsprechend wären die Kosten des vorliegenden Verfahrens ausgangsgemäss ihr aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz durch ihr Vorgehen eine un- klare prozessuale Situation geschaffen hat. Umständehalber ist daher auf die Er- hebung von Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu verzichten. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen. Dem Beklagten sind keine relevanten Umtriebe entstanden. Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Klägerin 1 zulasten des Kantons gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO fällt sodann ausser Betracht, da diese Bestimmung in aller Regel keine Grundlage für die Zusprechung einer Par- teientschädigung zulasten des Kantons bietet und auch kein Tatbestand ersichtlich ist, der eine Ausnahme rechtfertigen würde (OFK ZPO-Jent-Sørensen, Art. 107 N 8; BGE 140 III 385 E. 4.1 m.w.H.). 4.2. Da der Klägerin 1 keine Gerichtskosten auferlegt werden, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit es sich auf die Befreiung von Gerichtskosten bezieht, als gegenstandslos abzuschreiben. Zu prüfen ist indes ihr Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 3 und Rz. 22 ff.). Mit Blick auf ihre Ausführungen (siehe Urk. 1 Rz. 22 ff.) sowie die hierzu eingereichten Unterlagen (Urk. 5/6-16) erscheint es glaubhaft, dass die Klägerin 1 weder über einen monatlichen Überschuss noch über genügend Vermögen verfügt, um selbst für ihre Anwaltskosten aufzukommen. Angesichts der durch das Vorge- hen der Vorinstanz entstandenen unklaren prozessualen Verhältnisse können die Rechtsbegehren der Klägerin überdies nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO bezeichnet werden und die rechtsunkundige Kläge- rin 1 war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte vor der Rechtsmittelinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Demgemäss ist ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. - 8 - Es wird beschlossen:
  14. Der Klägerin 1 wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Im Übrigen wird das Ge- such der Klägerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abge- schrieben.
  15. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  16. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  17. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  18. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und den Kläger 2 je unter Beilage der Kopien der Urk. 1, 4, 5/2-16, 7 und 8, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  19. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG und ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 9 - Zürich, 9. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ240008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss vom 9. Januar 2025 in Sachen A._____, Klägerin 1 und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie C._____, Kläger 2 und Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Prozesskostenvorschuss)

- 2 - Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 1. Juli 2024 (FK230008-F)

- 3 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Klägerin 1 und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin 1) und der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern des Klä- gers 2 und Verfahrensbeteiligten (fortan Kläger 2), geboren am tt.mm.2019. Seit dem 3. April 2023 stehen sie sich vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange gegenüber (Urk. 10/1). Am 11. Mai 2023 er- suchten die Kläger um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Kläger 2 sowie um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Klägerin 1 (Urk. 10/12 S. 2; s.a. betreffend Erhöhung des Prozesskostenvorschusses Urk. 10/36 S. 2; Urk. 10/67 S. 2). Am 1. Juli 2024 erliess die Vorinstanz folgenden zunächst unbegründet und hernach auf Gesuch der Klägerin 1 hin (Urk. 10/98) begründet ergangenen Ent- scheid (Urk. 2 S. 9 f. = Urk. 10/90 S. 2 f. = Urk. 10/114 S. 6 f.):

1. Die Anträge 1 und 2 der Klägerin 1 auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege für den Kläger 2 werden als gegenstandslos abgeschrie- ben.

2. Der Klägerin 1 wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3. Der Klägerin 1 wird Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4. Die Klägerin 1 wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

5. (Schriftliche Mitteilung.)

6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage.) Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde dem Kläger 2 Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Prozessbeiständin unter der Voraussetzung bestellt, dass keine Partei hiergegen Einwände erhebt (Urk. 10/94 Disp. Ziff. 1). Mit Verfügung vom 4. Sep- tember 2024 wurde schliesslich – nachdem seitens der Parteien keine Einwände erhoben worden waren – die Aufnahme von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Vertreterin des Klägers 2 im Rubrum angezeigt (Urk. 10/112).

- 4 - 1.2. Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2024 erhob die Klägerin 1 mit Eingabe vom

10. Oktober 2024 rechtzeitig (Urk. 10/115/3; Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 3): "1. Es sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom

1. Juli 2024 aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner zur Leistung eines Prozesskostenvorschuss von CHF 6'300.00 zu verpflichten.

2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners." Prozessualer Antrag: "1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 10/1-119). Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen der Klägerin 1 ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies zur Entscheidfindung notwendig erscheint. 2. 2.1. In der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 1 schrieb die Vorinstanz die Anträge 1 und 2 der Klägerin 1 auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozess- kostenvorschusses, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege für den Kläger 2 als gegenstandslos ab (Urk. 2 Disp. Ziff. 1). Dies wirft insofern Fragen auf, als das Ge- such um Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht von der Klägerin 1, son- dern vom Kläger 2 gestellt worden ist (vgl. Urk. 12 S. 2 f.). 2.2. Die Vorinstanz begründete die Abschreibung des Gesuchs im Wesentlichen damit, dass dem Kläger 2 weder Gerichts- noch Anwaltskosten anfielen. In Bezug auf letzteres erwog die Vorinstanz, dass der Kläger 2 – wie an der Verhandlung vom 1. Februar 2024 bestätigt – nicht von Rechtsanwältin MLaw X._____ vertreten werde. Abgesehen davon sei auf der Vollmacht für Rechtsanwältin MLaw X._____ einzig die Klägerin 1 aufgeführt. Zwischen dem Kläger 2 und der genannten Rechtsanwältin bestehe indes kein Mandatsverhältnis. Dies habe bereits bei Ein-

- 5 - leitung des Verfahrens gegolten und sich entsprechend im Rubrum niedergeschla- gen, zumal das Verfahren von Anfang an bezüglich sämtlicher zu regelnder Punkte (mithin auch Obhut und Betreuung) strittig gewesen sei und Rechtsanwältin MLaw X._____ nicht die Interessen beider Kläger hätte vertreten dürfen (Urk. 2 E. 2.2. S. 4 f.). Damit ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass Rechtsanwältin MLaw X._____ den Kläger 2 von Beginn an nicht rechtsgültig vertreten konnte. Statt die- ses (vermeintliche) Problem zu beurteilen, deutete sie das ausdrücklich im Namen des Klägers 2 gestellte Begehren (Urk. 12 S. 2; Urk. 1 Rz 12) gemäss dem Wortlaut des Dispositivs in ein solches der Klägerin 1 um. Als Folge davon entschied sie in Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung im Ergebnis über nicht gestellte An- träge und schrieb das (aufgrund ihrer Deutung) von der Klägerin 1 für den Kläger 2 gestellte Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses als gegenstands- los ab. 3. 3.1. Zur Erhebung der Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO ist legitimiert, wer sich als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt hat. Darüber hinaus können auch am Verfahren nicht beteiligte Dritte ein Interesse an der Ergreifung eines Rechtsmittels haben. Deren Beschwerdelegitimation ergibt sich regelmässig aus dem Gesetz. Der formell nicht beschwerte Dritte muss indes durch den ange- fochtenen Entscheid in jedem Fall unmittelbar betroffen (materiell beschwert) sein, wenn er Beschwerde erheben will. Fehlt die Beschwerdelegitimation oder das Rechtsschutzinteresse, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 7 ff.). Ähnliches gilt für die Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO, welche Dritte erheben können, wenn ein erstinstanzlicher Ent- scheid ihre Rechte verletzt; eine materielle Beschwer allein genügt nur ausnahms- weise. Materiell beschwert ist, wessen Rechtsstellung durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308 bis 318 N 35, N 30 und N 32). 3.2. Nach dem zuvor Ausgeführten war die Klägerin 1 wohl Adressatin des vor- instanzlichen Entscheides, der Entscheid weicht jedoch weder von ihren eigenen

- 6 - Rechtsbegehren ab, noch tangiert er ihre Rechtsstellung, zumal sie selbst vor- bringt, dass ein Anspruch des Klägers 2 zu beurteilen sei, der auch in dessen Na- men geltend gemacht worden sei (Urk. 1 Rz 12 ff.); dass sie als Prozessstand- schafterin einen Anspruch des Klägers 2 in eigenem Namen geltend macht, trägt sie (auch) im Rechtsmittelverfahren nicht vor. Es musste der anwaltlich vertretenen Klägerin 1 damit klar gewesen sein, dass sie selbst durch die Abschreibung des Gesuchs um Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses gar nicht betroffen sein konnte, womit sie auch zur Erhe- bung eines Rechtsmittels nicht legitimiert sein kann. 3.3. Demzufolge ist mangels Beschwer auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Vorbringen der Klägerin 1, weshalb das Gesuch des Klägers 2 um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gutzuheissen ist (Urk. 1 Rz. 11 ff.), ist entspre- chend nicht einzugehen. Der Klarheit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Vor- instanz über das von Rechtsanwältin MLaw X._____ ausdrücklich im Namen des Klägers 2 gestellte Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bislang nicht entschieden hat. Der entsprechende Entscheid hat noch zu ergehen und könnte in der Folge vom Kläger 2 oder dem Beklagten (je nach Ausgang) ange- fochten werden. Da die Vorinstanz es erst nach der Durchführung der "Fortsetzung Hauptverhandlung" als notwendig ansah, dem Kläger 2 eine Prozessbeiständin zu bestellen ist im Übrigen davon auszugehen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt ent- gegen dem von ihr im angefochtenen Entscheid vertretenen Standpunkt auch nicht von einem Interessenkonflikt zwischen den beiden Klägern ausging. Rechtsanwäl- tin MLaw X._____ führte zudem entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen auch nicht aus, dass sie nur die Interessen der Klägerin 1 vertrete, sondern vielmehr, dass sie für das weitere Verfahren nur noch die Interessen der Klägerin 1 vertrete (vgl. Prot. I S. 53). Dass eine Vertretung des Klägers 2 deshalb ausgeschlossen ist, da auf der Vollmacht einzig die Klägerin 1 aufgeführt ist, erscheint sodann in dieser Konstellation (auch im Licht von Art. 56 und Art. 132 Abs. 1 ZPO) als über- spitzt formalistisch. Somit ist es entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus möglich, dass für die Einleitung der Klage auch Anwaltskosten auf Seiten des Klä-

- 7 - gers 2 aufgelaufen sind, womit grundsätzlich Raum für die Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses besteht. 4. 4.1. Die Klägerin 1 unterliegt vollumfänglich. Entsprechend wären die Kosten des vorliegenden Verfahrens ausgangsgemäss ihr aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz durch ihr Vorgehen eine un- klare prozessuale Situation geschaffen hat. Umständehalber ist daher auf die Er- hebung von Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu verzichten. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen. Dem Beklagten sind keine relevanten Umtriebe entstanden. Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Klägerin 1 zulasten des Kantons gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO fällt sodann ausser Betracht, da diese Bestimmung in aller Regel keine Grundlage für die Zusprechung einer Par- teientschädigung zulasten des Kantons bietet und auch kein Tatbestand ersichtlich ist, der eine Ausnahme rechtfertigen würde (OFK ZPO-Jent-Sørensen, Art. 107 N 8; BGE 140 III 385 E. 4.1 m.w.H.). 4.2. Da der Klägerin 1 keine Gerichtskosten auferlegt werden, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit es sich auf die Befreiung von Gerichtskosten bezieht, als gegenstandslos abzuschreiben. Zu prüfen ist indes ihr Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 3 und Rz. 22 ff.). Mit Blick auf ihre Ausführungen (siehe Urk. 1 Rz. 22 ff.) sowie die hierzu eingereichten Unterlagen (Urk. 5/6-16) erscheint es glaubhaft, dass die Klägerin 1 weder über einen monatlichen Überschuss noch über genügend Vermögen verfügt, um selbst für ihre Anwaltskosten aufzukommen. Angesichts der durch das Vorge- hen der Vorinstanz entstandenen unklaren prozessualen Verhältnisse können die Rechtsbegehren der Klägerin überdies nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO bezeichnet werden und die rechtsunkundige Kläge- rin 1 war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte vor der Rechtsmittelinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Demgemäss ist ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

- 8 - Es wird beschlossen:

1. Der Klägerin 1 wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Im Übrigen wird das Ge- such der Klägerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abge- schrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und den Kläger 2 je unter Beilage der Kopien der Urk. 1, 4, 5/2-16, 7 und 8, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG und ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 9 - Zürich, 9. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: jo