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RZ240006

Unterhalt und weitere Kinderbelange (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)

Zürich OG · 2025-05-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Am 27. Februar 2024 reichten B._____ (Klägerin 1) und C._____ (Klägerin 2) vor Vorinstanz eine Klage betreffend Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht und Kin- derunterhalt) gegen D._____ (Beklagter) ein (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom

14. März 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 24. Mai 2024 vor- geladen. Gleichzeitig wurde der Klägerin 2 sowie dem Beklagten Frist zur Einrei- chung mehrerer näher bestimmter Unterlagen angesetzt (Urk. 8/6 Disp. Ziff. 1 und 2). Dieser Aufforderung kam die Klägerin 2 mit Eingabe vom 23. April 2024 und der Beklagte mit Eingabe vom 25. April 2024 nach, wobei der Beklagte in seiner Ein- gabe zusätzlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (Urk. 8/12 und Urk. 8/15). Die Hauptverhandlung fand am 24. Mai 2024 statt, an- lässlich derer die Parteien eine umfassende Vereinbarung schliessen konnten (Prot. I S. 11 ff. i.V.m. Urk. 8/22). Am 3. Juni 2024 entschied die Vorinstanz betref- fend die Obhut sowie die elterliche Sorge und genehmigte im Übrigen die Verein- barung. Zudem gewährte sie den Klägerinnen 1 und 2 die unentgeltliche Rechts- pflege und bestellte ihnen Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 8/24). Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 ersuchte Rechtsan- wältin MLaw Y._____ um Auszahlung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 16'803.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) und machte Ausführungen zu ihrer Ho- norarnote (Urk. 8/30 und Urk. 8/31). In der Folge setzte die Vorinstanz Rechtsan- wältin MLaw Y._____ Frist an, um entweder zu bestätigen, dass sie in ihrer Eingabe vom 11. Juli 2024 die Erforderlichkeit ihrer geltend gemachten Aufwendungen ab- schliessend begründet habe, oder aber ergänzend darzutun, inwiefern zur gehöri- gen Prozesserledigung der von ihr geltend gemachte Prozessaufwand nötig gewe- sen sei (Urk. 8/32 Disp. Ziff. 1). Am 9. August 2024 reichte die A._____ AG (nach- folgend Beschwerdeführerin) eine von Rechtsanwältin MLaw Y._____ unterzeich- nete "Abtretungserklärung" betreffend sämtliche Rechtsanwältin MLaw Y._____ im Zusammenhang mit dem nämlichen Verfahren zustehende Ansprüche und Ent- schädigungen ein und machte Ausführungen zur Erforderlichkeit der von Rechts- anwältin MLaw Y._____ geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 8/34 und

- 3 - Urk. 8/35). Mit Verfügung vom 28. August 2024 entschädigte die Vorinstanz Rechtsanwältin MLaw Y._____ für ihre Bemühungen und Barauslagen als unent- geltliche Rechtsbeiständin der Klägerinnen 1 und 2 mit insgesamt Fr. 7'457.40 aus der Gerichtskasse (Urk. 2 = Urk. 8/36).

E. 2 Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom

28. August 2024 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FK240012 aufzuhe- ben und die Sache zur neuen Beurteilung und Festsetzung des Honorars für die unentgeltliche Vertretung Klägerinnen im Verfahren betreffend Obhut, Besuchsrecht, Unterhalt vor dem Bezirksgericht Winterthur mit der Geschäfts-Nr. FK240012 an die Vorinstanz zurückzuweisen;

E. 3 Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit der einverlangten [ergänzenden] Begründung der Honorarnote auseinanderge- setzt (siehe auch Urk. 1 Rz. 12). Soweit sie damit eine Verletzung der Begrün- dungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs rügen will, ist sie darauf hinzu- weisen, dass die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen, nicht verlangt, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von de- nen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid, zumal sich diesem klar entnehmen lässt, welchen Aufwand die Vorinstanz aufgrund welcher Überlegungen als geboten erachtet hat. Damit hat die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin – wie auch die Beschwerdeschrift zeigt – eine sachgerechte An- fechtung ermöglicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich zu vernei- nen.

E. 4 Juli 2019, E. 3.3.c.). Nach dem Ausgeführten sowie auch unter Berücksichtigung der sprachlichen Schwierigkeiten der Klägerin 2 und den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten ist insgesamt von einem leicht überdurchschnittlichen Aufwand im Vergleich zu anderen familienrechtlichen Verfahren mit strittigen Kinderbelangen auszugehen. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz zwar von einem unterdurch- schnittlichen Aufwand ausgegangen ist, indes den sprachlichen Schwierigkeiten und dem sich daraus ergebenden höheren Betreuungsbedarf mit einem separaten Zuschlag von insgesamt 20 % auf die Grundgebühr Rechnung trug.

E. 4.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, bei strittigen Kinderbelangen

– wie sie vorliegend bei Einleitung des Verfahrens vorgelegen hätten – sei stets von einer hohen Verantwortung auszugehen. Hinzu komme, dass die vom Beklag-

- 10 - ten zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge im Streit gelegen hätten, wodurch die finanzielle Existenz der Klientschaft bedroht gewesen sei. In Bezug auf die Ausar- beitung der Klage übersehe die Vorinstanz, dass auch weitere Leistungen notwen- dig gewesen seien wie die Erstbesprechung, das weitere Aktenstudium, die Korre- spondenz mit der Klägerin 2 betreffend Rückfragen, die Sichtung und Prüfung von Unterlagen sowie die Aktualisierung der Unterhaltsberechnung. Insofern seien nicht nur Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der dreizehnsei- tigen Klage mit rund 40 Seiten Beilagen entstanden. Des Weiteren hätten entgegen der Vorinstanz die Parteien vor der Hauptverhandlung keine Einigung finden kön- nen und die Rechtsvertreterin habe nicht gewusst, welche Anträge der Beklagte stellen werde. Entsprechend habe ein vollständiges Plädoyer ausgearbeitet werden müssen. Dieses habe 26 Seiten und die Beilagen mehr als 20 Seiten umfasst. Nebst der reinen Verschriftlichung des Plädoyers seien weitere Arbeiten nötig ge- wesen. So habe die Rechtsvertreterin mit der Klägerin 2 zwischenzeitlich eingetre- tene Veränderungen, das Vergleichsangebot der Gegenseite, das Plädoyer und die Hauptverhandlung besprechen sowie die Unterhaltsberechnung anpassen müs- sen. Ausserdem habe die Eingabe der Gegenseite vom 25. April 2024 geprüft und die Unterhaltsberechnung (erneut) aktualisiert werden müssen. Die Grundgebühr müsse daher im oberen Drittel des Tarifrahmens und damit zwischen Fr. 11'000.– und Fr. 16'000.– angesetzt werden, was sich auch anhand des in der Honorarnote ausgewiesenen Zeitaufwands zeige. Die sechseinhalb Stunden dauernde Ver- handlung sowie die umfangreichen vor Gericht eingereichten Unterlagen würden zeigen, dass der Fall aufwendiger als andere Fälle gewesen sei. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Rechtsvertreterin habe die Klägerin 2 zu engmaschig betreut, sei schliesslich unberechtigt. Rechtsanwälte könnten ihren Berufspflichten nur nach- kommen, wenn sie die Mandatsführung sorgfältig und gewissenhaft besorgten, wozu auch das Entgegennehmen von Anrufen sowie das Lesen und Beantworten von E-Mails gehöre. Entsprechend liege es nicht allein in der Hand der Rechtsver- treterin, wieviel Korrespondenz geführt werde. Zu beachten sei in diesem Zusam- menhang überdies, dass die Klägerin 2 der deutschen Sprache nicht genügend mächtig und als rechtliche Laiin auf Unterstützung angewiesen gewesen sei. Zu- dem habe das Verfahren ein minderjähriges Kind betroffen.

- 11 - Der von der Vorinstanz gewährte Zuschlag von Fr. 600.– für die Eingabe vom

23. April 2024 sei ebenfalls zu tief bemessen. Die Unterlagen hätten mehrfach an- gefordert werden müssen, da die Klägerin 2 teilweise nicht verstanden habe, wel- che Unterlagen von ihr verlangt würden. Zudem habe die Vorinstanz die Höhe des Zuschlags nicht begründet und auch nicht ausgeführt, inwiefern das Beschaffen der Unterlagen sowie das Verfassen der Eingabe an das Gericht in weniger als drei anstatt in sechs Stunden hätten erbracht werden können. Eine solche pauschale Beurteilung ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände führe dazu, dass le- diglich ein oder allenfalls zwei E-Mails versendet werden könnten, um an die Un- terlagen der Klienten zu kommen. Danach müsste dem Gericht mitgeteilt werden, dass nichts eingereicht werde. Dies gehe nicht an, zumal diesfalls eine angemes- sene Vertretung nicht möglich sei und das Gericht lediglich basierend auf Annah- men – und nicht auf Fakten – entscheiden müsste. Des Weiteren sei entweder die Klageschrift oder das an der Hauptverhand- lung gehaltene Plädoyer durch die Grundgebühr zu entschädigen und für die jewei- lig andere Rechtsschrift müsse ein Zuschlag zugestanden werden. Ausserdem seien [weitere] Zuschläge für (1) die Sichtung und Prüfung der Eingabe der Gegen- partei vom 25. April 2024 und der damit zusammenhängenden Aktualisierung der Unterhaltsberechnung, (2) die erwähnten Vergleichsgespräche sowie (3) die Ver- tretung mehrerer Klienten zu gewähren. Demnach sei das Honorar auf insgesamt Fr. 16'803.75 festzusetzen, im Min- desten seien die Leistungen zu einem Stundenansatz von Fr. 180.– zu entschädi- gen und das Honorar auf Fr. 13'807.20 zu veranschlagen. Eventualiter sei der Ent- scheid aufzuheben und zur Neubeurteilung sowie Festsetzung des Honorars an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 Rz. 15-29).

E. 4.2 Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Rechtsanwältin sowie der Schwierigkeit des Falles festzusetzen, wobei sie in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– beträgt (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 23 AnwGebV). Gemäss § 11 Abs. 1 Anw- GebV entsteht der Anspruch auf die (Grund-) Gebühr mit der Erarbeitung der Be- gründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt

- 12 - auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für zusätzliche Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 bzw. § 13 [AnwGebV] oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV).

E. 4.3 Bei Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens waren sowohl die Obhut als auch das Besuchsrecht strittig. Der Beschwerdeführerin ist daher zuzustimmen, dass der Rechtsvertreterin eine hohe Verantwortung zugekommen ist. Davon ging indes auch die Vorinstanz aus (vgl. Urk. 2 E. 10 S. 8 f. und E. 11 S. 9, wonach der Rechtsvertreterin keine besonders hohe Verantwortung zugekommen sei und letz- tere – offenbar im Vergleich zu anderen nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten

– durchschnittlich gewesen sei). Der Umstand, dass auch noch Kinderunterhalts- beiträge strittig gewesen sind, erhöhte die der Rechtsvertreterin obliegende Ver- antwortung hingegen nicht, zumal auch offen bleibt, inwiefern deshalb die finanzi- elle Existenz der Klienten geradezu bedroht gewesen sein soll. Ausserdem lagen im vorliegenden Verfahren einzig Kinderbelange im Streit und die Parteien stellten bereits an der Hauptverhandlung gleichlautende Anträge in Bezug auf die Obhut und das Besuchsrecht. Damit ist die Vorinstanz zu Recht nur – aber immerhin – von einer hohen Verantwortung ausgegangen. Dass sich keine komplexen rechtlichen Fragen gestellt haben und auch die tatsächlichen Verhältnisse alles in allem überschaubar gewesen sind, stellt die Be- schwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage. Was schliesslich den notwendigen Zeitaufwand betrifft, so ist zunächst fest- zuhalten, dass das Verfahren nach der insgesamt sechseinhalbstündigen Haupt- verhandlung abgeschlossen werden konnte (Prot. I S. 18 f. i.V.m. Urk. 8/22) und sich der Aktenumfang – angesichts der wenigen und zudem eher kurz gehaltenen Eingaben sowie der übersichtlichen, einzig die finanziellen Verhältnisse betreffen- den (Standard-)Beilagen – als überschaubar erwies. Die Klageschrift umfasste ins- gesamt 13 Seiten, wovon lediglich eineinhalb Seiten im Sinne einer Kurzbegrün- dung prozessuale und materielle Ausführungen zur Sache sowie fünfeinhalb Seiten Ausführungen zum Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) enthielten (siehe

- 13 - Urk. 8/1). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, beim Erstellen der Klage- schrift seien weitere Aufwände entstanden, ist ihr entgegenzuhalten, dass die mit der Erstellung der Rechtsschrift verbundenen Arbeiten (wie insbesondere die In- struktion, das Studium der Akten, das Führen der Korrespondenz, das Erstellen der Unterhaltsberechnung, etc.) grundsätzlich bei der Beurteilung des notwendigen Aufwands für das Erstellen der entsprechenden Rechtsschrift mitberücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern diese (vorbereitenden) Arbeiten vorliegend einen relevanten Mehrauf- wand verursacht haben und dies ist auch nicht ersichtlich. Insgesamt ist der hierfür notwendige Aufwand – inklusive der vorbereitenden Arbeiten wie insbesondere die Erstbesprechung sowie die Erstellung einer ersten Unterhaltsberechnung und unter Berücksichtigung der gemäss Feststellung der Vorinstanz bestehenden sprachli- chen Schwierigkeiten der Klägerin 2 – auf maximal sieben Stunden zu verorten. Die am 25. April 2024 von der Gegenseite ins Recht gelegte neunseitige Eingabe musste von der Rechtsvertreterin ohne Zweifel genauer geprüft werden, zumal sie Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beklagten enthielt. Indes be- schränkte sich der diesbezügliche Aufwand im Wesentlichen darauf, die vom Be- klagten geltend gemachten finanziellen Verhältnisse (Einkommen und Bedarf) an- hand der Beilagen zu prüfen und in die bereits bestehende Unterhaltsberechnung zu übertragen bzw. diese zu aktualisieren. Angesichts dessen, dass die Rechtsver- treterin nach Angaben der Beschwerdeführerin bereits bei der Erarbeitung der Kla- geschrift eine Unterhaltsberechnung erstellt hatte und die im Laufe des Verfahrens veränderten Unterhaltspositionen in aller Regel ohne grösseren Aufwand ange- passt werden können, ist von einem geringfügigen Zusatzaufwand von maximal zwei Stunden auszugehen. Schliesslich musste die Rechtsvertreterin an der rund sechseinhalb Stunden dauernden Hauptverhandlung teilnehmen, an welcher sie die Klage (erstmals) ausführlich begründete. Hierfür erstellte sie ein 19 Seiten (exkl. Rechtsbegehren) umfassendes Plädoyer und legte zudem 11 Beilagen ins Recht (Urk. 8/18-19). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Aufwände hätten sich nicht auf die Erstellung der Rechtsschrift beschränkt (siehe hierzu Urk. 1 Rz. 18), ist auf das zuvor in Bezug auf die Erstellung der Klageschrift Ausgeführte zu ver- weisen. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch in diesem Zusammenhang

- 14 - nicht darzutun, inwiefern die mit der Erstellung des Plädoyers verbundenen Arbei- ten (Korrespondenz, Vorbereitung für Besprechung, Anpassung Unterhaltsberech- nung, Vorbereitung Hauptverhandlung) einen (erheblichen) Zusatzaufwand verur- sacht haben sollen und dies ist auch nicht ersichtlich, zumal sie über den Fall be- reits im Bilde war, mithin die Klagebegründung nicht von Grund auf erstellen musste, sondern auf Vorarbeiten zurückgreifen konnte. Gesamthaft ist daher im Zusammenhang mit der Erstellung des an der Hauptverhandlung zu haltenden Plä- doyers und der Teilnahme an der Hauptverhandlung von einem notwendigen Auf- wand – inklusive vorbereitender Arbeiten wie insbesondere Besprechungen mit der Klägerin 2 und Anpassung der Unterhaltsberechnung sowie unter Berücksichtigung der sprachlichen Schwierigkeiten der Klägerin 2 – von maximal 14 Stunden auszu- gehen. Aussergerichtliche Bemühungen um eine Einigung der Parteien sind grund- sätzlich als aufwanderhöhend zu beurteilen. Diesbezüglich lassen sich dem von der Rechtsvertreterin eingereichten Leistungsverzeichnis Aufwände mit dem Ver- merk "Vergleich" von insgesamt rund viereinhalb Stunden entnehmen, wobei sich die entsprechenden Arbeiten im Wesentlichen auf das Verfassen und Versenden von E-Mails an die Klägerin 2 sowie die Rechtsvertretung der Gegenpartei be- schränkten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die nämlichen Aufwandspositionen nicht nur im Zusammenhang mit dem Vergleichsvorschlag angefallene Aufwände enthalten (siehe Urk. 8/31). Dass ein Vergleichsvorschlag der Gegenseite an einer Sitzung mit der Klägerin 2 besprochen worden ist (Urk. 1 Rz. 20), lässt sich der Honorarnote nicht entnehmen und wurde auch vor Vorinstanz nicht ausdrücklich geltend gemacht (vgl. insbesondere auch Urk. 8/34). Die Rechtsvertreterin führte (vorinstanzlich) einzig aus, der Vergleichsvorschlag habe erklärt werden müssen und es habe eine ausführliche Beratung betreffend Vergleichsmöglichkeit stattge- funden (vgl. Urk. 8/30 S. 2). Welche Vergleichsmöglichkeit genau erklärt worden sei und unter welchen Umständen (Datum, Ort, Dauer und betreffend welchen Ver- gleichsvorschlag) eine Beratung stattgefunden haben soll, liess die Rechtsvertre- terin indes offen. Vor diesem Hintergrund ist lediglich von einem Zusatzaufwand von maximal vier Stunden auszugehen. Und schliesslich ist festzuhalten, dass zum gebotenen Aufwand in erster Linie das Verfassen von Rechtsschriften und nicht eine allgemeine Betreuung des Mandaten gehört (BGer 5D_45/2024 vom 20. Fe-

- 15 - bruar 2025 E. 5). Vorliegend fällt bei der Durchsicht der Honorarnote denn auch auf, dass – wie auch die Vorinstanz zutreffend bemerkte – die Rechtsvertreterin teilweise täglich im Austausch mit der Klägerin 2 stand und ein massgeblicher An- teil des angefallenen Aufwands auf das Führen von Korrespondenz und Telefona- ten mit der Klägerin 2 entfällt. Ein derart intensiver Kontakt erscheint angesichts der fehlenden Komplexität des Falles und der überschaubaren tatsächlichen Verhält- nisse auch unter Berücksichtigung der sprachlichen Schwierigkeiten sowie des da- mit zusammenhängenden leicht erhöhten Betreuungsbedarfs der Klägerin 2 als nicht notwendig. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, obliegt es der un- entgeltlichen Rechtsvertreterin, die Verbeiständete auf die Problematik einer aus- ufernden Korrespondenz aufmerksam zu machen (vgl. OGer ZH RZ190003 vom

E. 4.4 Zusammenfassend ist somit von einer hohen Verantwortung der Rechtsver- treterin und von einem leicht überdurchschnittlichen Aufwand auszugehen. Indes haben sich keine komplexen rechtlichen Fragen gestellt und auch die tatsächlichen Verhältnisse waren alles in allem überschaubar. Insgesamt ist der Fall als einfach bis mittel zu werten. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung, dass der anwendbare Gebührenrahmen auch Aufwendungen für sehr schwierige und aufwändige Prozesse abdeckt, erweist sich die von der Vorinstanz vorgesehene Grundgebühr von Fr. 6'000.– als angemessen. Eine Erhöhung gestützt auf § 8 An- wGebV aufgrund der Vertretung mehrerer Klientinnen rechtfertigt sich nicht. Die Beschwerdeführerin legt weder dar, inwiefern die Vertretung zweier Klägerinnen einen Mehraufwand verursacht haben soll, noch ist dies ersichtlich, handelte es sich bei der Klägerin 1 doch um ein im Zeitpunkt der Entscheidfällung knapp fünf-

- 16 - jähriges Kind, weshalb die Rechtsvertreterin weder separate Instruktionen einholen noch eine zusätzliche Korrespondenz führen musste.

E. 4.5 Wie gesehen, gewährte die Vorinstanz gestützt auf § 11 Abs. 2 AnwGebV ei- nen Zuschlag von Fr. 600.– für die Eingabe vom 23. April 2024 (Urk. 2 E. 11 S. 9 f.). Der diesbezügliche Aufwand der Rechtsvertreterin bestand darin, die Verfügung vom 14. März 2024 zu studieren, die einverlangten Unterlagen bei der Klägerin 2 einzufordern sowie die Eingabe zu verfassen. Die schliesslich eingereichte Rechts- schrift umfasste insgesamt vier Seiten zuzüglich eines dreiseitigen Beweismittel- verzeichnisses, wobei sie inhaltlich einzig ein (geringfügig) modifiziertes Rechtsbe- gehren (siehe Urk. 8/12, Ziff. 2a [Präzisierung des Besuchsrechts], Ziff. 3 [Anpas- sung Unterhaltsbeitrag] und Ziff. 1 der prozessualen Anträge) enthielt. Dieser Ein- gabe wurden insgesamt 18 Beilagen beigelegt (Urk. 8/13). Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verfassen der Eingabe habe sich als aufwendig erwiesen, da die von der Vorinstanz eingeforderten Unterlagen angesichts der sprachlichen Schwierigkeiten mehrfach hätten eingefordert und die Unterhaltsberechnung auf- grund der von der Klägerin 2 schliesslich erhaltenen Unterlagen aktualisiert habe müssen. Welche Veränderungen eingetreten sind und weshalb sich die Aktualisie- rung der Unterhaltsberechnung als aufwendig erwiesen haben soll, legte die Be- schwerdeführerin indes nicht dar. Die Differenz zwischen den mit Klage vom

27. Februar 2024 und den mit Eingabe vom 23. April 2024 verlangten monatlichen Unterhaltsbeiträgen betrug denn auch gerade einmal rund Fr. 11.– pro Monat (siehe Urk. 8/1 S. 4 und Urk. 8/12 S. 2), womit nicht von tiefgreifenden Veränderun- gen in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse auszugehen ist. Eine bereits erstellte Unterhaltsberechnung kann zudem – wie bereits erwähnt – in aller Regel ohne grösseren Aufwand aktualisiert werden. Auch ist weder nachvollziehbar noch wird von der Beschwerdeführerin näher erläutert, inwiefern auch ein mehrmaliges Nach- fassen hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen per E-Mail und Telefon einen relevanten Zusatzaufwand von offenbar mehreren Stunden verursachen soll. Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Vorinstanz gewährte Zuschlag von Fr. 600.– als angemessen. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in die- sem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des An- spruchs auf rechtliches Gehör vorwerfen will (Urk. 1 Rz. 19), geht ihre Rüge eben-

- 17 - falls fehl. Die Vorinstanz hat klar dargelegt, dass es sich um in solchen Verfahren standardmässig erforderliche Unterlagen gehandelt habe, der notwendige Aufwand sich in Grenzen gehalten habe und die Eingabe weder mit einer Schwierigkeit noch mit einer besonderen Verantwortung verbunden gewesen sei (Urk. 2 E. 9 S. 7 und E. 11 S. 9 f.). Zudem war es der Beschwerdeführerin – wie die Beschwerdeschrift zeigt – ohne weiteres möglich, den Entscheid in diesem Punkt sachgerecht anzu- fechten. Damit bleibt es diesbezüglich bei einem (Pauschal-)Zuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV von Fr. 600.–. Soweit die Beschwerdeführerin fordert, es sei ein (weiterer) Zuschlag für die Ausarbeitung der unbegründet eingereichten Klage oder aber für das an der Haupt- verhandlung gehaltene Plädoyer zuzubilligen, übersieht sie, dass gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV der Aufwand für die Ausarbeitung der Klageschrift durch die Grundgebühr abgedeckt wird. Daran ändert nichts, dass die Rechtsvertreterin die Klage zunächst lediglich mit einer Kurzbegründung versehen eingereicht und erst an der Hauptverhandlung (ausführlich) begründet hat. Ebenso wenig ist ein Zu- schlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV für die Sichtung und Prüfung der Ein- gabe der Gegenpartei vom 25. April 2024 sowie der damit zusammenhängenden Aktualisierung der Unterhaltsberechnung zu gewähren, handelt es sich doch dabei um keine notwendige Rechtsschrift der Rechtsvertreterin. Dem Mehraufwand auf- grund der Vertretung mehrerer Klienten ist bei der Bemessung der Grundgebühr (siehe § 8 AnwGebV sowie vorstehende Ziffer) und nicht in Form eines Zuschlages gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV Rechnung zu tragen. Hinsichtlich des geforderten Zuschlags für das Führen von Vergleichsgesprächen ist festzuhalten, dass Auf- wände für aussergerichtliche Vergleichsgesprächen bei der Bemessung der Ent- schädigung zwar – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – in Anschlag zu bringen sind (s.a. BGE 117 Ia 22 E. 4c). Indes wurde dieser Umstand vorliegend bereits beim Kriterium des notwendigen Zeitaufwands berücksichtigt. Entsprechend ist von einem weiteren Zuschlag gestützt auf § 11 Abs. 2 AnwGebV abzusehen.

E. 4.6 Die von der Vorinstanz entschädigten Barauslagen wurden nicht beanstandet. Entsprechend bleibt es dabei. Angemerkt sei dennoch, dass die Rechtsvertreterin offenbar auch Kopien für die eigenen Akten verrechnete (siehe Urk. 8/31 S. 5 f.,

- 18 - Leistungen vom 27.02.2024, 23.04.2024, 24.05.2024, 01.07.2024 "+ 1 Exemplar für Akten"). Im Hinblick auf allfällige zukünftige Verfahren ist die Beschwerdeführe- rin darauf hinzuweisen, dass für die eigenen Akten erstellte Kopien der eigenen Rechtsschriften und Briefe grundsätzlich keine notwendigen Auslagen im Sinne von § 22 Abs. 1 AnwGebV sind.

E. 5 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit ei- nem Streitwert von Fr. 9'346.35 (die Mehrwertsteuern sind analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC200013 vom 09.06.2020, E. 4.2.). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen und aus- gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und zu- handen von Rechtsanwältin MLaw Y._____, die Klägerin 2 sowie die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 19 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'346.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ240006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Urteil vom 12. Mai 2025 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Winterthur, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Entschädigung unentgeltli- che Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 28. August 2024 (FK240012-K)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 27. Februar 2024 reichten B._____ (Klägerin 1) und C._____ (Klägerin 2) vor Vorinstanz eine Klage betreffend Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht und Kin- derunterhalt) gegen D._____ (Beklagter) ein (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom

14. März 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 24. Mai 2024 vor- geladen. Gleichzeitig wurde der Klägerin 2 sowie dem Beklagten Frist zur Einrei- chung mehrerer näher bestimmter Unterlagen angesetzt (Urk. 8/6 Disp. Ziff. 1 und 2). Dieser Aufforderung kam die Klägerin 2 mit Eingabe vom 23. April 2024 und der Beklagte mit Eingabe vom 25. April 2024 nach, wobei der Beklagte in seiner Ein- gabe zusätzlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (Urk. 8/12 und Urk. 8/15). Die Hauptverhandlung fand am 24. Mai 2024 statt, an- lässlich derer die Parteien eine umfassende Vereinbarung schliessen konnten (Prot. I S. 11 ff. i.V.m. Urk. 8/22). Am 3. Juni 2024 entschied die Vorinstanz betref- fend die Obhut sowie die elterliche Sorge und genehmigte im Übrigen die Verein- barung. Zudem gewährte sie den Klägerinnen 1 und 2 die unentgeltliche Rechts- pflege und bestellte ihnen Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 8/24). Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 ersuchte Rechtsan- wältin MLaw Y._____ um Auszahlung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 16'803.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) und machte Ausführungen zu ihrer Ho- norarnote (Urk. 8/30 und Urk. 8/31). In der Folge setzte die Vorinstanz Rechtsan- wältin MLaw Y._____ Frist an, um entweder zu bestätigen, dass sie in ihrer Eingabe vom 11. Juli 2024 die Erforderlichkeit ihrer geltend gemachten Aufwendungen ab- schliessend begründet habe, oder aber ergänzend darzutun, inwiefern zur gehöri- gen Prozesserledigung der von ihr geltend gemachte Prozessaufwand nötig gewe- sen sei (Urk. 8/32 Disp. Ziff. 1). Am 9. August 2024 reichte die A._____ AG (nach- folgend Beschwerdeführerin) eine von Rechtsanwältin MLaw Y._____ unterzeich- nete "Abtretungserklärung" betreffend sämtliche Rechtsanwältin MLaw Y._____ im Zusammenhang mit dem nämlichen Verfahren zustehende Ansprüche und Ent- schädigungen ein und machte Ausführungen zur Erforderlichkeit der von Rechts- anwältin MLaw Y._____ geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 8/34 und

- 3 - Urk. 8/35). Mit Verfügung vom 28. August 2024 entschädigte die Vorinstanz Rechtsanwältin MLaw Y._____ für ihre Bemühungen und Barauslagen als unent- geltliche Rechtsbeiständin der Klägerinnen 1 und 2 mit insgesamt Fr. 7'457.40 aus der Gerichtskasse (Urk. 2 = Urk. 8/36).

2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. September 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 321 aAbs. 2 ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO und Art. 405 ZPO; Urk. 8/37, 1. Blatt) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. August 2024 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FK240012 aufzuheben und das Honorar der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Vertretung der Klägerinnen im Verfahren betreffend Obhut, Besuchsrecht, Unterhalt vor dem Bezirksgericht Winterthur mit der Geschäfts-Nr. FK240012 auf CHF 16'803.75 (bestehend aus einem Honorar von CHF 15'246.– sowie Auslagen von CHF 298.60 und Mehrwertsteuer von CHF 1'259.15) fest- zulegen, mindestens jedoch auf CHF 13'807.20 (bestehend aus einem Honorar von CHF 12'474.– sowie Auslagen von CHF 298.60 und Mehr- wertsteuer von CHF 1'034.60);

2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom

28. August 2024 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FK240012 aufzuhe- ben und die Sache zur neuen Beurteilung und Festsetzung des Honorars für die unentgeltliche Vertretung Klägerinnen im Verfahren betreffend Obhut, Besuchsrecht, Unterhalt vor dem Bezirksgericht Winterthur mit der Geschäfts-Nr. FK240012 an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse."

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 8/1-38). Auf die Einho- lung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO). Praxis- gemäss sind die unentgeltlich Verbeiständeten nicht anzuhören (OGer ZH PC220002 vom 19.04.2022, E. 1.4.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Höhe der Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zugesprochenen Entschädigung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in Ver- bindung mit Art. 110 ZPO). Die als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerinnen bestellte Rechtsvertreterin ist grundsätzlich berechtigt, gegen die gerichtliche Fest-

- 4 - bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (OGer ZH PC220002 vom 19.04.2022, E. 2.1.). Vorliegend erhob indes nicht MLaw Y._____ Beschwerde, sondern die A._____ AG. Hierzu reichte die A._____ AG zwei als "Abtretungserklärung" überschriebene Dokumente ins Recht. Darin er- klärte am 10. Juli 2024 Rechtsanwältin MLaw Y._____ unterschriftlich, sämtliche Ansprüche und Entschädigungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin von B._____ bzw. von C._____ im Zusammenhang mit dem Verfahren FK240012-K vor dem Bezirksgericht Winterthur an die A._____ AG abzutreten, und die A._____ AG ihre Zustimmung hierzu (Urk. 3/1-2). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist eine öffentlich- rechtliche Forderung (BGer 5A_826/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.3. mit Ver- weis auf BGE 141 I 124 E. 3.1). Die rechtsgeschäftliche Übertragbarkeit von For- derungen aus öffentlichem Recht wird grundsätzlich bejaht (siehe BGE 111 Ib 150). Vorliegend ist kein Abtretungshindernis ersichtlich, insbesondere steht auch die Natur des Rechtsverhältnisses einer Abtretung nicht entgegen. Damit ist von der (Beschwerde-)Legitimation der Beschwerdeführerin auszugehen. Nachdem die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) auf die Be- schwerde einzutreten.

2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht be- anstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwer- deverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfas- sendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Nicht un-

- 5 - ter das Novenverbot fallen Vorbringen rechtlicher Art. Diesbezüglich hat die Be- schwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT210171 vom 24.02.2022, E. II.1.2.1.). III.

1. Nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen sowie des Standpunkts der Rechtsvertreterin erwog die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes: Im betreffen- den Verfahren seien in erster Linie Aufwendungen für das Verfassen der Klage- schrift sowie für die Teilnahme an einer längeren Hauptverhandlung angefallen. Hinzugekommen seien notwendige Aufwendungen für das Aktenstudium, die In- struktion durch die Klientschaft, eine Vorbereitung der Verhandlung sowie das Ver- fassen einer einzelnen Eingabe betreffend Einreichung von Unterlagen. In der eingereichten Honorarnote falle auf, dass für die Ausarbeitung der un- begründeten Klage und des Gesuchs um Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise in Sammelpositionen ein Aufwand von insgesamt rund 15 Stunden geltend gemacht werde. Angesichts dessen, dass die Kurzbegründung der Klage und die Begrün- dung des Gesuchs gerade einmal sieben Seiten umfasst habe, wovon mehrere Seiten die Wiedergabe der allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthalten hätten, und zudem lediglich die üblichen Belege beigelegt worden seien, erweise sich der geltend gemachte Aufwand als überhöht. Auch die Argumentation, dass bereits mit Klageeinreichung eine detail- lierte Unterhaltsberechnung für Mutter und Kind habe vorgenommen werden müs- sen, was naturgemäss einiges an Aufwand generiere, vermöchte diesen hohen Zeitaufwand nicht zu rechtfertigen. Angemessen erweise sich hierfür ein Aufwand von ca. fünf Stunden. Übermässig sei bei dieser Ausgangslage auch der geltend gemachte Aufwand von rund sechs Stunden für die Beschaffung weiterer Unterla- gen, selbst wenn es hierbei gewisse Schwierigkeiten mit der Klientschaft gegeben haben sollte, zumal es sich bei den eingereichten Unterlagen um standardmässig erforderliche Unterlagen gehandelt habe. Ein Aufwand von rund 15 Stunden für das Erstellen des Plädoyers scheine für den konkreten Fall ebenfalls übermässig. Zwar könne sich im Einzelnen ein leicht erhöhter Aufwand rechtfertigen, um die Klient-

- 6 - schaft sach- und adressatengerecht zu instruieren, mithin gehöre eine gewisse so- ziale Betreuung zum Mandat. Diese habe sich jedoch insbesondere bei unentgelt- licher Rechtspflege im Rahmen zu halten. Aus der Honorarnote seien in diesem Zusammenhang Aufwendungen für Besprechungen und Korrespondenz mit der Klägerin 2 ersichtlich, die ein ungewöhnlich hohes Mass aufweisen würden. Wie sich auch aus ihren eigenen Ausführungen ergebe, habe die Rechtsvertreterin die Klägerin 2 während des Verfahrens eher im Sinne einer Rechtsberaterin begleitet und sie über beinahe sämtliche Korrespondenz sowie Verfahrensschritte umge- hend in Kenntnis gesetzt. Indes müsse es genügen, die Mandantin über den Ver- fahrensgang in gebündelter Form zu informieren. In Anbetracht des begrenzten Streitgegenstandes und der überschaubaren finanziellen Verhältnisse der Parteien, die keinen grossen Spielraum bei der Unterhaltsfestsetzung bieten würden, seien die zahlreichen Korrespondenzen, Telefonate sowie die teilweise ausufernden Be- sprechungen in dieser Intensität als nicht erforderlich zu erachten. Es obliege der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, die Klientschaft auf die Problematik aus- ufernder Korrespondenz aufmerksam zu machen, um unnötige Kosten zu vermei- den. Solche Aufwände seien daher nicht zu entschädigen, sondern lediglich eine notwendige Instruktion im Hinblick auf die Hauptverhandlung. Vorliegend habe sich der Fall weder als besonders schwierig erwiesen noch habe die Rechtsvertreterin – verglichen mit anderen nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten – eine besonders hohe Verantwortung getroffen. Zwar seien zumin- dest zu Beginn die Obhut und das Besuchsrecht noch strittig gewesen. Allerdings hätten sich die Parteien noch vor der Hauptverhandlung auf eine Lösung einigen können und an der Hauptverhandlung entsprechend übereinstimmende Anträge gestellt. Nach Eingang der (unbegründeten) Klage seien die Parteien zur Haupt- verhandlung vorgeladen worden und der Klägerin 2 sowie dem Beklagten sei Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen angesetzt worden. An der Hauptverhandlung habe das Verfahren mittels einer Vereinbarung abgeschlossen werden können. Der Aktenumfang sei überschaubar gewesen und habe sich "mit den üblichen Unterla- gen in einem solchen Prozess" im absoluten Durchschnitt bewegt. Die tatsächli- chen und rechtlichen Verhältnisse seien im Vergleich zu anderen familienrechtli- chen Verfahren sowie angesichts der überschaubaren finanziellen Verhältnisse der

- 7 - Parteien, welche keinen grossen Spielraum bei der Unterhaltsfestsetzung geboten hätten, und des Umstands, dass sich vorliegend im Vergleich zu anderen familien- rechtlichen Verfahren keine atypischen und/oder komplizierten Fragen ergeben hätten, als eher einfach bzw. unterdurchschnittlich schwierig zu bezeichnen. Zusammenfassend sei die Verantwortung der Rechtsvertreterin als durch- schnittlich, der Aufwand als unterdurchschnittlich und die Schwierigkeit des Falles als einfach zu beurteilen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Gebüh- renrahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– auch Aufwendungen für sehr schwierige und aufwendige Fälle mit sehr grosser Verantwortung abdecke, erweise sich eine Grundgebühr von Fr. 5'000.– als angemessen. Damit gelte die Erarbeitung der Kla- geschrift und des an der Hauptverhandlung vorgetragenen Plädoyers, die Teil- nahme an der Hauptverhandlung, die Instruktion durch die Klientschaft sowie das notwendige Aktenstudium als abgegolten (mit Verweis auf § 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Beschaffung und das Einreichen der Unterlagen sei ein Zuschlag von Fr. 600.– als angemessen zu erachten, da sich der notwendige Aufwand hierfür in Grenzen gehalten habe und die Eingabe weder mit einer Schwierigkeit noch mit einer besonderen Verantwortung verbunden gewesen sei. Dafür, dass die Kläge- rin 2 der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, sei ein Zuschlag von 10 % auf die Grundgebühr zu gewähren. Dem Umstand, dass der Umgang mit der Klägerin 2 offenbar einen erhöhten Betreuungsaufwand notwendig gemacht habe, sei mit einem weiteren Zuschlag von 10 % auf die Grundgebühr Rechnung zu tra- gen. Hinzu kämen die nicht zu beanstandenden notwendigen Barauslagen von ins- gesamt Fr. 298.60 sowie die beantragte Mehrwertsteuer von 8.1 %. Somit sei Rechtsanwältin MLaw Y._____ gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO mit insgesamt Fr. 7'457.40 (Fr. 6'600.– Honorar + Fr. 298.60 Barauslagen + Fr. 558.80 Mehrwert- steuerzuschlag von 8.1 %) zu entschädigen (Urk. 2 S. 2-10).

2. Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerdeschrift zunächst, das von der Vorinstanz festgesetzte Honorar stehe klarerweise ausserhalb jeden vernünfti- gen Verhältnisses zu den von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin erbrachten Be- mühungen, da die Leistungen um mehr als 56.7 % gekürzt worden seien. Es resul- tiere eine Entschädigung von gerade einmal Fr. 95.25 (Fr. 6'600.– / 69.3 h) pro

- 8 - Stunde, womit der Grundsatz der minimalen Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters von Fr. 180.– pro Stunde in krasser Weise verletzt werde. Indem die Vorinstanz der Ansicht sei, dass ein Aufwand von lediglich 30 Stunden (Fr. 6'600.– / Fr. 220.–) für die Vertretung der beiden Klägerinnen ausreichend sei, entziehe sie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin den Handlungsspielraum, wel- cher zur wirksamen Ausübung des Mandats benötigt werde. Die Vorinstanz be- gründe denn auch nur oberflächlich, welche Leistungen nicht bzw. nicht im geltend gemachten Ausmasse notwendig gewesen sein sollen. Zwar führe sie aus, dass zu viele Stunden für die Unterlagenbeschaffung und für das Plädoyer aufgewendet worden seien. Indes lasse sie offen, wie viele Stunden ihrer Ansicht nach notwendig gewesen wären. Welcher Aufwand konkret nicht notwendig und dementsprechend nicht zu entschädigen sei, führe die Vorinstanz ebenfalls nicht aus. Sie begnüge sich vielmehr mit allgemeinen Ausführungen zur Arbeitsweise von unentgeltlichen Rechtsbeiständen. Mit diesem Vorgehen verletze die Vorinstanz allerdings die ihr obliegende Begründungspflicht. Sie hätte kurz aber bestimmt erläutern müssen, welche der in der Honorarnote aufgeführten Aufwandspositionen inwiefern unge- rechtfertigt seien und daher ausser Betracht bleiben müssten (Urk. 1 Rz. 10 f. und Rz. 13 ff.). Die Vorinstanz hat vorliegend eine Pauschalentschädigung festgesetzt. Dies ist – wovon auch die Beschwerdeführerin grundsätzlich ausgeht (Urk. 1 Rz. 10) – zulässig (siehe BGer 5A_938/2023 vom 7. Juni 2024 E. 5.1.2.). Bei Honorarpau- schalen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Gan- zes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansat- zes berücksichtigt. Soweit Pauschalen zur Anwendung gelangen, kann das Gericht von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen und es ist auch keine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stun- denansatz von Fr. 180.– notwendig. Die Pauschalisierung nach einem Rahmentarif erweist sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Ver- hältnisses zu den in gebotener Weise erbrachten Aufwendungen steht (BGer 5D_45/2024 vom 20. Februar 2025 E. 5 mit Verweis auf BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Nach dem Ausgeführten war die Vorinstanz somit nicht gehalten, die Aufwandspo-

- 9 - sitionen im Einzelnen zu prüfen. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend den tatsächlichen Stundenaufwand (vgl. Urk. 1 Rz. 15 ff. und Rz. 23) gehen ins Leere, denn es ist nicht ins Belieben der Rechtsvertretung gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl von Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zu- sammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen will, ist ihr entgegen- zuhalten, dass die Vorinstanz sehr wohl begründet hat, welchen Aufwand sie für die Erarbeitung der Klagebegründung, die Teilnahme an der Hauptverhandlung so- wie für die weitere Eingabe als geboten erachtet hat. Damit geht die Rüge ins Leere.

3. Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit der einverlangten [ergänzenden] Begründung der Honorarnote auseinanderge- setzt (siehe auch Urk. 1 Rz. 12). Soweit sie damit eine Verletzung der Begrün- dungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs rügen will, ist sie darauf hinzu- weisen, dass die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen, nicht verlangt, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von de- nen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid, zumal sich diesem klar entnehmen lässt, welchen Aufwand die Vorinstanz aufgrund welcher Überlegungen als geboten erachtet hat. Damit hat die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin – wie auch die Beschwerdeschrift zeigt – eine sachgerechte An- fechtung ermöglicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich zu vernei- nen. 4. 4.1. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, bei strittigen Kinderbelangen

– wie sie vorliegend bei Einleitung des Verfahrens vorgelegen hätten – sei stets von einer hohen Verantwortung auszugehen. Hinzu komme, dass die vom Beklag-

- 10 - ten zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge im Streit gelegen hätten, wodurch die finanzielle Existenz der Klientschaft bedroht gewesen sei. In Bezug auf die Ausar- beitung der Klage übersehe die Vorinstanz, dass auch weitere Leistungen notwen- dig gewesen seien wie die Erstbesprechung, das weitere Aktenstudium, die Korre- spondenz mit der Klägerin 2 betreffend Rückfragen, die Sichtung und Prüfung von Unterlagen sowie die Aktualisierung der Unterhaltsberechnung. Insofern seien nicht nur Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der dreizehnsei- tigen Klage mit rund 40 Seiten Beilagen entstanden. Des Weiteren hätten entgegen der Vorinstanz die Parteien vor der Hauptverhandlung keine Einigung finden kön- nen und die Rechtsvertreterin habe nicht gewusst, welche Anträge der Beklagte stellen werde. Entsprechend habe ein vollständiges Plädoyer ausgearbeitet werden müssen. Dieses habe 26 Seiten und die Beilagen mehr als 20 Seiten umfasst. Nebst der reinen Verschriftlichung des Plädoyers seien weitere Arbeiten nötig ge- wesen. So habe die Rechtsvertreterin mit der Klägerin 2 zwischenzeitlich eingetre- tene Veränderungen, das Vergleichsangebot der Gegenseite, das Plädoyer und die Hauptverhandlung besprechen sowie die Unterhaltsberechnung anpassen müs- sen. Ausserdem habe die Eingabe der Gegenseite vom 25. April 2024 geprüft und die Unterhaltsberechnung (erneut) aktualisiert werden müssen. Die Grundgebühr müsse daher im oberen Drittel des Tarifrahmens und damit zwischen Fr. 11'000.– und Fr. 16'000.– angesetzt werden, was sich auch anhand des in der Honorarnote ausgewiesenen Zeitaufwands zeige. Die sechseinhalb Stunden dauernde Ver- handlung sowie die umfangreichen vor Gericht eingereichten Unterlagen würden zeigen, dass der Fall aufwendiger als andere Fälle gewesen sei. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Rechtsvertreterin habe die Klägerin 2 zu engmaschig betreut, sei schliesslich unberechtigt. Rechtsanwälte könnten ihren Berufspflichten nur nach- kommen, wenn sie die Mandatsführung sorgfältig und gewissenhaft besorgten, wozu auch das Entgegennehmen von Anrufen sowie das Lesen und Beantworten von E-Mails gehöre. Entsprechend liege es nicht allein in der Hand der Rechtsver- treterin, wieviel Korrespondenz geführt werde. Zu beachten sei in diesem Zusam- menhang überdies, dass die Klägerin 2 der deutschen Sprache nicht genügend mächtig und als rechtliche Laiin auf Unterstützung angewiesen gewesen sei. Zu- dem habe das Verfahren ein minderjähriges Kind betroffen.

- 11 - Der von der Vorinstanz gewährte Zuschlag von Fr. 600.– für die Eingabe vom

23. April 2024 sei ebenfalls zu tief bemessen. Die Unterlagen hätten mehrfach an- gefordert werden müssen, da die Klägerin 2 teilweise nicht verstanden habe, wel- che Unterlagen von ihr verlangt würden. Zudem habe die Vorinstanz die Höhe des Zuschlags nicht begründet und auch nicht ausgeführt, inwiefern das Beschaffen der Unterlagen sowie das Verfassen der Eingabe an das Gericht in weniger als drei anstatt in sechs Stunden hätten erbracht werden können. Eine solche pauschale Beurteilung ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände führe dazu, dass le- diglich ein oder allenfalls zwei E-Mails versendet werden könnten, um an die Un- terlagen der Klienten zu kommen. Danach müsste dem Gericht mitgeteilt werden, dass nichts eingereicht werde. Dies gehe nicht an, zumal diesfalls eine angemes- sene Vertretung nicht möglich sei und das Gericht lediglich basierend auf Annah- men – und nicht auf Fakten – entscheiden müsste. Des Weiteren sei entweder die Klageschrift oder das an der Hauptverhand- lung gehaltene Plädoyer durch die Grundgebühr zu entschädigen und für die jewei- lig andere Rechtsschrift müsse ein Zuschlag zugestanden werden. Ausserdem seien [weitere] Zuschläge für (1) die Sichtung und Prüfung der Eingabe der Gegen- partei vom 25. April 2024 und der damit zusammenhängenden Aktualisierung der Unterhaltsberechnung, (2) die erwähnten Vergleichsgespräche sowie (3) die Ver- tretung mehrerer Klienten zu gewähren. Demnach sei das Honorar auf insgesamt Fr. 16'803.75 festzusetzen, im Min- desten seien die Leistungen zu einem Stundenansatz von Fr. 180.– zu entschädi- gen und das Honorar auf Fr. 13'807.20 zu veranschlagen. Eventualiter sei der Ent- scheid aufzuheben und zur Neubeurteilung sowie Festsetzung des Honorars an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 Rz. 15-29). 4.2. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Rechtsanwältin sowie der Schwierigkeit des Falles festzusetzen, wobei sie in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– beträgt (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 23 AnwGebV). Gemäss § 11 Abs. 1 Anw- GebV entsteht der Anspruch auf die (Grund-) Gebühr mit der Erarbeitung der Be- gründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt

- 12 - auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für zusätzliche Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 bzw. § 13 [AnwGebV] oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). 4.3. Bei Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens waren sowohl die Obhut als auch das Besuchsrecht strittig. Der Beschwerdeführerin ist daher zuzustimmen, dass der Rechtsvertreterin eine hohe Verantwortung zugekommen ist. Davon ging indes auch die Vorinstanz aus (vgl. Urk. 2 E. 10 S. 8 f. und E. 11 S. 9, wonach der Rechtsvertreterin keine besonders hohe Verantwortung zugekommen sei und letz- tere – offenbar im Vergleich zu anderen nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten

– durchschnittlich gewesen sei). Der Umstand, dass auch noch Kinderunterhalts- beiträge strittig gewesen sind, erhöhte die der Rechtsvertreterin obliegende Ver- antwortung hingegen nicht, zumal auch offen bleibt, inwiefern deshalb die finanzi- elle Existenz der Klienten geradezu bedroht gewesen sein soll. Ausserdem lagen im vorliegenden Verfahren einzig Kinderbelange im Streit und die Parteien stellten bereits an der Hauptverhandlung gleichlautende Anträge in Bezug auf die Obhut und das Besuchsrecht. Damit ist die Vorinstanz zu Recht nur – aber immerhin – von einer hohen Verantwortung ausgegangen. Dass sich keine komplexen rechtlichen Fragen gestellt haben und auch die tatsächlichen Verhältnisse alles in allem überschaubar gewesen sind, stellt die Be- schwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage. Was schliesslich den notwendigen Zeitaufwand betrifft, so ist zunächst fest- zuhalten, dass das Verfahren nach der insgesamt sechseinhalbstündigen Haupt- verhandlung abgeschlossen werden konnte (Prot. I S. 18 f. i.V.m. Urk. 8/22) und sich der Aktenumfang – angesichts der wenigen und zudem eher kurz gehaltenen Eingaben sowie der übersichtlichen, einzig die finanziellen Verhältnisse betreffen- den (Standard-)Beilagen – als überschaubar erwies. Die Klageschrift umfasste ins- gesamt 13 Seiten, wovon lediglich eineinhalb Seiten im Sinne einer Kurzbegrün- dung prozessuale und materielle Ausführungen zur Sache sowie fünfeinhalb Seiten Ausführungen zum Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) enthielten (siehe

- 13 - Urk. 8/1). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, beim Erstellen der Klage- schrift seien weitere Aufwände entstanden, ist ihr entgegenzuhalten, dass die mit der Erstellung der Rechtsschrift verbundenen Arbeiten (wie insbesondere die In- struktion, das Studium der Akten, das Führen der Korrespondenz, das Erstellen der Unterhaltsberechnung, etc.) grundsätzlich bei der Beurteilung des notwendigen Aufwands für das Erstellen der entsprechenden Rechtsschrift mitberücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern diese (vorbereitenden) Arbeiten vorliegend einen relevanten Mehrauf- wand verursacht haben und dies ist auch nicht ersichtlich. Insgesamt ist der hierfür notwendige Aufwand – inklusive der vorbereitenden Arbeiten wie insbesondere die Erstbesprechung sowie die Erstellung einer ersten Unterhaltsberechnung und unter Berücksichtigung der gemäss Feststellung der Vorinstanz bestehenden sprachli- chen Schwierigkeiten der Klägerin 2 – auf maximal sieben Stunden zu verorten. Die am 25. April 2024 von der Gegenseite ins Recht gelegte neunseitige Eingabe musste von der Rechtsvertreterin ohne Zweifel genauer geprüft werden, zumal sie Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beklagten enthielt. Indes be- schränkte sich der diesbezügliche Aufwand im Wesentlichen darauf, die vom Be- klagten geltend gemachten finanziellen Verhältnisse (Einkommen und Bedarf) an- hand der Beilagen zu prüfen und in die bereits bestehende Unterhaltsberechnung zu übertragen bzw. diese zu aktualisieren. Angesichts dessen, dass die Rechtsver- treterin nach Angaben der Beschwerdeführerin bereits bei der Erarbeitung der Kla- geschrift eine Unterhaltsberechnung erstellt hatte und die im Laufe des Verfahrens veränderten Unterhaltspositionen in aller Regel ohne grösseren Aufwand ange- passt werden können, ist von einem geringfügigen Zusatzaufwand von maximal zwei Stunden auszugehen. Schliesslich musste die Rechtsvertreterin an der rund sechseinhalb Stunden dauernden Hauptverhandlung teilnehmen, an welcher sie die Klage (erstmals) ausführlich begründete. Hierfür erstellte sie ein 19 Seiten (exkl. Rechtsbegehren) umfassendes Plädoyer und legte zudem 11 Beilagen ins Recht (Urk. 8/18-19). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Aufwände hätten sich nicht auf die Erstellung der Rechtsschrift beschränkt (siehe hierzu Urk. 1 Rz. 18), ist auf das zuvor in Bezug auf die Erstellung der Klageschrift Ausgeführte zu ver- weisen. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch in diesem Zusammenhang

- 14 - nicht darzutun, inwiefern die mit der Erstellung des Plädoyers verbundenen Arbei- ten (Korrespondenz, Vorbereitung für Besprechung, Anpassung Unterhaltsberech- nung, Vorbereitung Hauptverhandlung) einen (erheblichen) Zusatzaufwand verur- sacht haben sollen und dies ist auch nicht ersichtlich, zumal sie über den Fall be- reits im Bilde war, mithin die Klagebegründung nicht von Grund auf erstellen musste, sondern auf Vorarbeiten zurückgreifen konnte. Gesamthaft ist daher im Zusammenhang mit der Erstellung des an der Hauptverhandlung zu haltenden Plä- doyers und der Teilnahme an der Hauptverhandlung von einem notwendigen Auf- wand – inklusive vorbereitender Arbeiten wie insbesondere Besprechungen mit der Klägerin 2 und Anpassung der Unterhaltsberechnung sowie unter Berücksichtigung der sprachlichen Schwierigkeiten der Klägerin 2 – von maximal 14 Stunden auszu- gehen. Aussergerichtliche Bemühungen um eine Einigung der Parteien sind grund- sätzlich als aufwanderhöhend zu beurteilen. Diesbezüglich lassen sich dem von der Rechtsvertreterin eingereichten Leistungsverzeichnis Aufwände mit dem Ver- merk "Vergleich" von insgesamt rund viereinhalb Stunden entnehmen, wobei sich die entsprechenden Arbeiten im Wesentlichen auf das Verfassen und Versenden von E-Mails an die Klägerin 2 sowie die Rechtsvertretung der Gegenpartei be- schränkten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die nämlichen Aufwandspositionen nicht nur im Zusammenhang mit dem Vergleichsvorschlag angefallene Aufwände enthalten (siehe Urk. 8/31). Dass ein Vergleichsvorschlag der Gegenseite an einer Sitzung mit der Klägerin 2 besprochen worden ist (Urk. 1 Rz. 20), lässt sich der Honorarnote nicht entnehmen und wurde auch vor Vorinstanz nicht ausdrücklich geltend gemacht (vgl. insbesondere auch Urk. 8/34). Die Rechtsvertreterin führte (vorinstanzlich) einzig aus, der Vergleichsvorschlag habe erklärt werden müssen und es habe eine ausführliche Beratung betreffend Vergleichsmöglichkeit stattge- funden (vgl. Urk. 8/30 S. 2). Welche Vergleichsmöglichkeit genau erklärt worden sei und unter welchen Umständen (Datum, Ort, Dauer und betreffend welchen Ver- gleichsvorschlag) eine Beratung stattgefunden haben soll, liess die Rechtsvertre- terin indes offen. Vor diesem Hintergrund ist lediglich von einem Zusatzaufwand von maximal vier Stunden auszugehen. Und schliesslich ist festzuhalten, dass zum gebotenen Aufwand in erster Linie das Verfassen von Rechtsschriften und nicht eine allgemeine Betreuung des Mandaten gehört (BGer 5D_45/2024 vom 20. Fe-

- 15 - bruar 2025 E. 5). Vorliegend fällt bei der Durchsicht der Honorarnote denn auch auf, dass – wie auch die Vorinstanz zutreffend bemerkte – die Rechtsvertreterin teilweise täglich im Austausch mit der Klägerin 2 stand und ein massgeblicher An- teil des angefallenen Aufwands auf das Führen von Korrespondenz und Telefona- ten mit der Klägerin 2 entfällt. Ein derart intensiver Kontakt erscheint angesichts der fehlenden Komplexität des Falles und der überschaubaren tatsächlichen Verhält- nisse auch unter Berücksichtigung der sprachlichen Schwierigkeiten sowie des da- mit zusammenhängenden leicht erhöhten Betreuungsbedarfs der Klägerin 2 als nicht notwendig. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, obliegt es der un- entgeltlichen Rechtsvertreterin, die Verbeiständete auf die Problematik einer aus- ufernden Korrespondenz aufmerksam zu machen (vgl. OGer ZH RZ190003 vom

4. Juli 2019, E. 3.3.c.). Nach dem Ausgeführten sowie auch unter Berücksichtigung der sprachlichen Schwierigkeiten der Klägerin 2 und den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten ist insgesamt von einem leicht überdurchschnittlichen Aufwand im Vergleich zu anderen familienrechtlichen Verfahren mit strittigen Kinderbelangen auszugehen. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz zwar von einem unterdurch- schnittlichen Aufwand ausgegangen ist, indes den sprachlichen Schwierigkeiten und dem sich daraus ergebenden höheren Betreuungsbedarf mit einem separaten Zuschlag von insgesamt 20 % auf die Grundgebühr Rechnung trug. 4.4. Zusammenfassend ist somit von einer hohen Verantwortung der Rechtsver- treterin und von einem leicht überdurchschnittlichen Aufwand auszugehen. Indes haben sich keine komplexen rechtlichen Fragen gestellt und auch die tatsächlichen Verhältnisse waren alles in allem überschaubar. Insgesamt ist der Fall als einfach bis mittel zu werten. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung, dass der anwendbare Gebührenrahmen auch Aufwendungen für sehr schwierige und aufwändige Prozesse abdeckt, erweist sich die von der Vorinstanz vorgesehene Grundgebühr von Fr. 6'000.– als angemessen. Eine Erhöhung gestützt auf § 8 An- wGebV aufgrund der Vertretung mehrerer Klientinnen rechtfertigt sich nicht. Die Beschwerdeführerin legt weder dar, inwiefern die Vertretung zweier Klägerinnen einen Mehraufwand verursacht haben soll, noch ist dies ersichtlich, handelte es sich bei der Klägerin 1 doch um ein im Zeitpunkt der Entscheidfällung knapp fünf-

- 16 - jähriges Kind, weshalb die Rechtsvertreterin weder separate Instruktionen einholen noch eine zusätzliche Korrespondenz führen musste. 4.5. Wie gesehen, gewährte die Vorinstanz gestützt auf § 11 Abs. 2 AnwGebV ei- nen Zuschlag von Fr. 600.– für die Eingabe vom 23. April 2024 (Urk. 2 E. 11 S. 9 f.). Der diesbezügliche Aufwand der Rechtsvertreterin bestand darin, die Verfügung vom 14. März 2024 zu studieren, die einverlangten Unterlagen bei der Klägerin 2 einzufordern sowie die Eingabe zu verfassen. Die schliesslich eingereichte Rechts- schrift umfasste insgesamt vier Seiten zuzüglich eines dreiseitigen Beweismittel- verzeichnisses, wobei sie inhaltlich einzig ein (geringfügig) modifiziertes Rechtsbe- gehren (siehe Urk. 8/12, Ziff. 2a [Präzisierung des Besuchsrechts], Ziff. 3 [Anpas- sung Unterhaltsbeitrag] und Ziff. 1 der prozessualen Anträge) enthielt. Dieser Ein- gabe wurden insgesamt 18 Beilagen beigelegt (Urk. 8/13). Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verfassen der Eingabe habe sich als aufwendig erwiesen, da die von der Vorinstanz eingeforderten Unterlagen angesichts der sprachlichen Schwierigkeiten mehrfach hätten eingefordert und die Unterhaltsberechnung auf- grund der von der Klägerin 2 schliesslich erhaltenen Unterlagen aktualisiert habe müssen. Welche Veränderungen eingetreten sind und weshalb sich die Aktualisie- rung der Unterhaltsberechnung als aufwendig erwiesen haben soll, legte die Be- schwerdeführerin indes nicht dar. Die Differenz zwischen den mit Klage vom

27. Februar 2024 und den mit Eingabe vom 23. April 2024 verlangten monatlichen Unterhaltsbeiträgen betrug denn auch gerade einmal rund Fr. 11.– pro Monat (siehe Urk. 8/1 S. 4 und Urk. 8/12 S. 2), womit nicht von tiefgreifenden Veränderun- gen in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse auszugehen ist. Eine bereits erstellte Unterhaltsberechnung kann zudem – wie bereits erwähnt – in aller Regel ohne grösseren Aufwand aktualisiert werden. Auch ist weder nachvollziehbar noch wird von der Beschwerdeführerin näher erläutert, inwiefern auch ein mehrmaliges Nach- fassen hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen per E-Mail und Telefon einen relevanten Zusatzaufwand von offenbar mehreren Stunden verursachen soll. Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Vorinstanz gewährte Zuschlag von Fr. 600.– als angemessen. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in die- sem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des An- spruchs auf rechtliches Gehör vorwerfen will (Urk. 1 Rz. 19), geht ihre Rüge eben-

- 17 - falls fehl. Die Vorinstanz hat klar dargelegt, dass es sich um in solchen Verfahren standardmässig erforderliche Unterlagen gehandelt habe, der notwendige Aufwand sich in Grenzen gehalten habe und die Eingabe weder mit einer Schwierigkeit noch mit einer besonderen Verantwortung verbunden gewesen sei (Urk. 2 E. 9 S. 7 und E. 11 S. 9 f.). Zudem war es der Beschwerdeführerin – wie die Beschwerdeschrift zeigt – ohne weiteres möglich, den Entscheid in diesem Punkt sachgerecht anzu- fechten. Damit bleibt es diesbezüglich bei einem (Pauschal-)Zuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV von Fr. 600.–. Soweit die Beschwerdeführerin fordert, es sei ein (weiterer) Zuschlag für die Ausarbeitung der unbegründet eingereichten Klage oder aber für das an der Haupt- verhandlung gehaltene Plädoyer zuzubilligen, übersieht sie, dass gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV der Aufwand für die Ausarbeitung der Klageschrift durch die Grundgebühr abgedeckt wird. Daran ändert nichts, dass die Rechtsvertreterin die Klage zunächst lediglich mit einer Kurzbegründung versehen eingereicht und erst an der Hauptverhandlung (ausführlich) begründet hat. Ebenso wenig ist ein Zu- schlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV für die Sichtung und Prüfung der Ein- gabe der Gegenpartei vom 25. April 2024 sowie der damit zusammenhängenden Aktualisierung der Unterhaltsberechnung zu gewähren, handelt es sich doch dabei um keine notwendige Rechtsschrift der Rechtsvertreterin. Dem Mehraufwand auf- grund der Vertretung mehrerer Klienten ist bei der Bemessung der Grundgebühr (siehe § 8 AnwGebV sowie vorstehende Ziffer) und nicht in Form eines Zuschlages gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV Rechnung zu tragen. Hinsichtlich des geforderten Zuschlags für das Führen von Vergleichsgesprächen ist festzuhalten, dass Auf- wände für aussergerichtliche Vergleichsgesprächen bei der Bemessung der Ent- schädigung zwar – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – in Anschlag zu bringen sind (s.a. BGE 117 Ia 22 E. 4c). Indes wurde dieser Umstand vorliegend bereits beim Kriterium des notwendigen Zeitaufwands berücksichtigt. Entsprechend ist von einem weiteren Zuschlag gestützt auf § 11 Abs. 2 AnwGebV abzusehen. 4.6. Die von der Vorinstanz entschädigten Barauslagen wurden nicht beanstandet. Entsprechend bleibt es dabei. Angemerkt sei dennoch, dass die Rechtsvertreterin offenbar auch Kopien für die eigenen Akten verrechnete (siehe Urk. 8/31 S. 5 f.,

- 18 - Leistungen vom 27.02.2024, 23.04.2024, 24.05.2024, 01.07.2024 "+ 1 Exemplar für Akten"). Im Hinblick auf allfällige zukünftige Verfahren ist die Beschwerdeführe- rin darauf hinzuweisen, dass für die eigenen Akten erstellte Kopien der eigenen Rechtsschriften und Briefe grundsätzlich keine notwendigen Auslagen im Sinne von § 22 Abs. 1 AnwGebV sind.

5. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit ei- nem Streitwert von Fr. 9'346.35 (die Mehrwertsteuern sind analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC200013 vom 09.06.2020, E. 4.2.). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen und aus- gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und zu- handen von Rechtsanwältin MLaw Y._____, die Klägerin 2 sowie die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 19 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'346.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: ms