Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Die Parteien stehen vor Vorinstanz seit dem 26. September 2018 in ei- nem Verfahren betreffend Kinderunterhaltsbeiträge, Obhut und Betreuungsrege- lung. Mit Eingabe vom 26. November 2021 stellte die Kindesvertreterin des Klä- gers 1 folgende superprovisorischen Anträge (Urk. 4/405): " 1. Es sei der Kontakt zwischen B._____ und dem Kindsvater neu zu regeln.
E. 2 Mit der Zustellung der Verfügung vom 17. Januar 2023 an die Parteien ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beklagten gegenstandslos geworden. Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
E. 3 Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Ge- setz nichts anderes vor, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen ab- weichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beklagten klarerweise gutzuheissen gewesen wäre, da die Vorinstanz – wie in vorstehender Erwägung 1. a) aufgezeigt – in einem strittigen Familienrechtsver- fahren, in welchem in den Jahren 2021 und 2022 hauptsächlich der persönliche Kontakt zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten im Zentrum stand, über ein Jahr – abgesehen von einer Zustellung von Urkunden zur Kenntnisnahme Ende April 2022 – vollständig untätig geblieben ist. Dies ohne ersichtlichen Grund. Be- treffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens gilt demnach der Beschwerdegegner bzw. der Kanton Zürich als unterliegende Partei (vgl. BGE 139 III 471 E. 3.3; BGE 140 III 501 E. 4.1.1).
- 5 - Dem Kanton Zürich werden in Zivilverfahren keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG). Entsprechend sind keine Kosten zu erheben. Hingegen ist der Beklagte für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV mit Fr. 902.30 zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BGE 142 III 110 E. 3.2). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Der Beklagte wird mit Fr. 971.80 aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an den Beklagten, den Beschwerdegegner sowie die Kläger, an den Beschwerdegegner unter Beilage je eines Doppels der Urk. 1 und 2/1 sowie einer Kopie der Urk. 5, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 6 - Zürich, 1. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ230003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 1. März 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, Beschwerdegegner betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (Prozess-Nr. FK180015-H)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Die Parteien stehen vor Vorinstanz seit dem 26. September 2018 in ei- nem Verfahren betreffend Kinderunterhaltsbeiträge, Obhut und Betreuungsrege- lung. Mit Eingabe vom 26. November 2021 stellte die Kindesvertreterin des Klä- gers 1 folgende superprovisorischen Anträge (Urk. 4/405): " 1. Es sei der Kontakt zwischen B._____ und dem Kindsvater neu zu regeln.
2. Für die Regelung des Kontakts zwischen B._____ und dem Kinds- vater sei ein begleitetes Besuchsrecht im Rahmen eines "Begleite- ten Besuchstreffs" anzuordnen." Die Kindesvertreterin beantragte zudem (erneut), dass für die Kindseltern und den Kläger 1 eine KET-Beratung beim C._____ Institut für das Kind angeord- net werde (Urk. 4/405 S. 2). Die Kindesvertreterin führte dazu unter anderem aus, dem Gericht sei spätestens seit der Eingabe der kjz-Beiständin im Januar 2021 bekannt, dass die Übergaben des Klägers 1 am Donnerstagabend nicht funktio- nierten. Dies sei an der vsM-Verhandlung vom 25. März 2021 von beiden Eltern- teilen bestätigt und durch ihre zahlreichen Eingaben immer wieder ans Gericht getragen worden. Dennoch habe sich bis anhin nichts verändert. Die unverändert belastende und seit Monaten anhaltende Situation sei vor dem Hintergrund des Kindswohls nicht länger akzeptabel und erfordere eine umgehende Neuregelung der Betreuung zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter; Urk. 4/405 S. 1). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 wies die Vorinstanz das Begehren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab. Die Vorinstanz setzte sodann der Klägerin 2 und dem Beklagten je eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen an, um schriftlich zum Begehren der Kindesvertreterin vom 26. November 2021 sowie zur Frage einer Fremdplatzierung des Klägers 1 Stellung zu nehmen. Dem Kläger 1 wurde eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen angesetzt, um schrift- lich zur Frage seiner Fremdplatzierung Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde
- 3 - die Beiständin des Klägers 1 ersucht, dem Gericht innert 20 Tagen eine schriftli- che Stellungnahme zum Begehren der Kindesvertreterin und zur Frage einer Fremdplatzierung des Klägers 1 einzureichen (Urk. 4/407). Die Vorinstanz stellte die einzelnen daraufhin erfolgten Stellungnahmen vom 16., 17. und 21. Dezember 2021 (Urk. 4/412; Urk. 4/414; Urk. 4/416; Urk. 4/419) am 25. April 2022 den Parteien zur Kenntnisnahme zu (Urk. 4/424/1-3). Am 22. Februar 2022 teilte die Rechtsvertreterin des Beklagten der Vorin- stanz telefonisch mit, dass das Besuchsrecht weiterhin überhaupt nicht funktionie- re und der Kläger 1 weiterhin nicht beim Beklagten bleibe. Sie erwarte, dass zügig ein Entscheid in der Sache ergehe (Urk. 4/421). Am 15. September 2022 teilte die Kindesvertreterin der Vorinstanz telefo- nisch mit, dass die Übergaben des Klägers 1 gemäss Auskunft des kjz seit über einem Jahr nicht funktionierten. Der Kläger 1 wolle nicht zum Beklagten. Er steige jeweils nach fünf bis zehn Minuten wieder ins Auto und wolle gehen. Er habe kaum bzw. nur wenige Minuten mit dem Beklagten Kontakt (Urk. 4/431). Mit Eingabe vom 17. November 2022 stellte die Beiständin des Klägers 1 den Antrag auf Anpassung der bisherigen Kindesschutzmassnahme. Die Beistän- din erachtete das Einrichten von begleiteten Kontakten zwischen dem Beklagten und dem Kläger 1 im Rahmen des Begleiteten Besuchstreffs (BBT) als angezeigt (Urk. 4/432). Es sei ihr deshalb der Auftrag zu erteilen, für die Vater-Kind Kontak- te einen begleiteten Besuchstreff zu installieren. Sie solle in eigenem Ermessen die Modalitäten festlegen können (Urk. 4/432 S. 5). Die Beiständin führte dazu un- ter anderem aus, sie habe bei der Vorinstanz Anträge gestellt, um den Kontakt zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten wieder aufzubauen und zu stabilisie- ren. Bis heute seien ihre Anträge unbeantwortet geblieben (Urk. 4/432 S. 3). Ihres Erachtens sei das Kindswohl des Klägers 1 gefährdet (Urk. 4/432 S. 4). Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 (gleichentags beraten; Prot. Vi S. 221) passte die Vorinstanz die Betreuungsregelung gemäss der vorinstanzlichen Ver- fügung vom 6. Mai 2019 an (Urk. 4/434 S. 28 f. Dispositivziffern 1 ff.). Sodann
- 4 - verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, der Klägerin 2 an den Unterhalt des Klägers 1 ab November 2018 für die weitere Dauer des Verfahrens Unterhaltsbei- träge zu bezahlen (Urk. 4/434 S. 29 Dispositivziffer 4). Sämtliche übrigen Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen wies die Vorinstanz ab (Urk. 4/434 S. 30 Dispositivziffer 5). Die Verfügung vom 17. Januar 2023 wurde von der Vorinstanz am 25. Januar 2023 verschickt (Urk. 441/1-5). Die Rechtsvertreterin des Beklag- ten nahm die Verfügung am 1. Februar 2023 in Empfang (vgl. Urk. 441/5).
b) Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 (gleichentags der Post übergeben, am
25. Januar 2023 hierorts eingetroffen) erhob der Beklagte in Bezug auf das vorin- stanzliche Verfahren Rechtsverzögerungsbeschwerde, verbunden mit dem An- trag, ihm sei der im Zusammenhang mit der Beschwerde entstandene Aufwand aus der Staatskasse zu entschädigen (Urk. 1, siehe auch Urk. 5).
2. Mit der Zustellung der Verfügung vom 17. Januar 2023 an die Parteien ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beklagten gegenstandslos geworden. Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
3. Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Ge- setz nichts anderes vor, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen ab- weichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beklagten klarerweise gutzuheissen gewesen wäre, da die Vorinstanz – wie in vorstehender Erwägung 1. a) aufgezeigt – in einem strittigen Familienrechtsver- fahren, in welchem in den Jahren 2021 und 2022 hauptsächlich der persönliche Kontakt zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten im Zentrum stand, über ein Jahr – abgesehen von einer Zustellung von Urkunden zur Kenntnisnahme Ende April 2022 – vollständig untätig geblieben ist. Dies ohne ersichtlichen Grund. Be- treffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens gilt demnach der Beschwerdegegner bzw. der Kanton Zürich als unterliegende Partei (vgl. BGE 139 III 471 E. 3.3; BGE 140 III 501 E. 4.1.1).
- 5 - Dem Kanton Zürich werden in Zivilverfahren keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG). Entsprechend sind keine Kosten zu erheben. Hingegen ist der Beklagte für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV mit Fr. 902.30 zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BGE 142 III 110 E. 3.2). Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Der Beklagte wird mit Fr. 971.80 aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beklagten, den Beschwerdegegner sowie die Kläger, an den Beschwerdegegner unter Beilage je eines Doppels der Urk. 1 und 2/1 sowie einer Kopie der Urk. 5, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 1. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip