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RZ150006

Unterhalt (Kostenvorschuss)

Zürich OG · 2015-11-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Am 12. Oktober 2015 ging beim Bezirksgericht Winterthur (Vor- instanz) eine Klage des Klägers auf Bezahlung von ausserordentlichen Kosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB und auf Bezahlung von Mündigenunterhalt im Sin- ne von Art. 277 Abs. 2 ZGB ein (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (Vi-Urk. 5 = Urk. 2) setzte die Vorinstanz dem Kläger u.a. eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 5'700.-- an (Dispositiv-Ziffer 1).

b) Hiergegen hat der Kläger am 2. November 2015 fristgerecht (Vi-Urk. 6) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom 19. Oktober 2015 (Leistung Kostenvorschuss durch den Kläger von Fr. 5'700) aufzuheben.

E. 2 a) Der Kläger hat seine Eingabe an das Obergericht als "Beschwer- de" bezeichnet, weshalb ein Beschwerdeverfahren anzulegen war. Inhaltlich han- delt es sich dabei jedoch einzig um ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (es wurden denn auch keine Beanstandungen gegen die Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung erhoben). Ein solches Gesuch ist jedoch nicht beim Ober- gericht, sondern bei der Vorinstanz einzureichen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

b) Der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass sein beim Obergericht einge- reichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht an die Vorinstanz weiterge- leitet wird. Es muss es selber bei der Vorinstanz einreichen.

- 3 -

c) Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren nicht vom Kollegialgericht, sondern vom Einzelgericht im ordentlichen Verfahren zu führen ist (Entscheid der Kammer vom 7. Juli 2015, LZ150002, S. 7 Erw. 3.1, mit Hinweisen). BGE 139 III 368, auf den sich die Vorinstanz für ihre Zuständig- keit beruft, äussert sich nur zur Verfahrensart (bei gegebenem Streitwert ordentli- ches Verfahren), jedoch nicht zur sachlichen Zuständigkeit der kantonalen Gerich- te (Einzel- oder Kollegialgericht).

E. 4 a) Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhe- bung von Kosten zu verzichten.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4 und 5/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 52'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ150006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 15. November 2015 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Unterhalt (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom

19. Oktober 2015 (CG150025-K)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Am 12. Oktober 2015 ging beim Bezirksgericht Winterthur (Vor- instanz) eine Klage des Klägers auf Bezahlung von ausserordentlichen Kosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB und auf Bezahlung von Mündigenunterhalt im Sin- ne von Art. 277 Abs. 2 ZGB ein (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (Vi-Urk. 5 = Urk. 2) setzte die Vorinstanz dem Kläger u.a. eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 5'700.-- an (Dispositiv-Ziffer 1).

b) Hiergegen hat der Kläger am 2. November 2015 fristgerecht (Vi-Urk. 6) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom 19. Oktober 2015 (Leistung Kostenvorschuss durch den Kläger von Fr. 5'700) aufzuheben.

2. Es sei eine unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Kos- ten, Vorschüssen und Sicherheitsleistungen) zu gewähren. → vgl. beiliegende Urkunden (insbesondere act. 6.11, Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege beim Obergericht des Kantons Zürich vom

2. November 2015)"

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Der Kläger hat seine Eingabe an das Obergericht als "Beschwer- de" bezeichnet, weshalb ein Beschwerdeverfahren anzulegen war. Inhaltlich han- delt es sich dabei jedoch einzig um ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (es wurden denn auch keine Beanstandungen gegen die Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung erhoben). Ein solches Gesuch ist jedoch nicht beim Ober- gericht, sondern bei der Vorinstanz einzureichen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

b) Der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass sein beim Obergericht einge- reichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht an die Vorinstanz weiterge- leitet wird. Es muss es selber bei der Vorinstanz einreichen.

- 3 -

c) Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren nicht vom Kollegialgericht, sondern vom Einzelgericht im ordentlichen Verfahren zu führen ist (Entscheid der Kammer vom 7. Juli 2015, LZ150002, S. 7 Erw. 3.1, mit Hinweisen). BGE 139 III 368, auf den sich die Vorinstanz für ihre Zuständig- keit beruft, äussert sich nur zur Verfahrensart (bei gegebenem Streitwert ordentli- ches Verfahren), jedoch nicht zur sachlichen Zuständigkeit der kantonalen Gerich- te (Einzel- oder Kollegialgericht).

4. a) Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhe- bung von Kosten zu verzichten.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4 und 5/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 52'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js