Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Beschwerdegegnerin) und der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan: Beschwerdegegner) stehen sich seit dem 8. April 2009 vor dem Bezirksgericht Dietikon in einem Unterhaltsprozess gegenüber. Die Beschwerdegegnerin hatte auf Feststellung der Vaterschaft des Beschwerdegegners und auf Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen im Betrag von Fr. 1'600.– geklagt (act. 2). Mit Urteil vom 24. Juni 2009 verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdegegner, der Mutter der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Juli 2009 Unterhaltsbeiträge von Fr. 150.– und ab 1. August 2009 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Beschwerdegegnerin Fr. 556.– (je zuzüglich allfälliger Kinderzula- gen) zu bezahlen (act. 15). Gegen das begründete Urteil erhob die Beschwerde- gegnerin am 12. März 2010 Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich (act. 23). Berufungsweise verlangte sie einen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 1'000.– / Monat ab Geburt bis zur Mündigkeit, zahlbar an die gesetzliche Ver- treterin (act. 4/29 S. 2). Die II. Zivilkammer hob das Urteil mit Rückweisungsbe- schluss vom 17. November 2010 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Ver- fahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (act. 38). Begründet wurde der Rückweisungsentscheid damit, die Vorinstanz habe davon abgesehen, sich aufdrängende Fragen wie namentlich die Höhe des Einkommens des Be- schwerdegegners näher abzuklären (act. 38 S. 5 f.).
E. 1.2 In der Folge wurde der Beschwerdegegner mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juli 2011 verpflichtet, "aktuelle und detaillierte Belege zu seinem Einkom- men, Vermögen und Bedarf (…) und sämtliche Bezüge der Jahre 2010 und 2011 in bar oder Naturalleistungen der A._____ AG (fortan: Beschwerdeführerin) einzu- reichen" (act. 40). Der Beschwerdegegner reichte der Vorinstanz Lohnausweise (act. 43/4 und 43/5) sowie Lohnabrechnungen (act. 43/6 bis 43/8) ein und machte geltend, es seien keine weiteren Einkünfte vorhanden (act. 42 S. 2). In der Folge
- 3 - erging am 12. September 2011 folgende Verfügung an die Beschwerdeführerin (act. 45): "3. Die A._____ AG wird unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfalle aufgefordert, detaillierte Belege zu ihren Aufwendungen (inkl. Erfolgsrechnung, sofern vorhanden) der Jahre 2010 und 2011 einzureichen oder sich auf einen Verweige- rungsgrund gemäss §§ 158 – 160 ZPO/ZH zu berufen und diesen zu belegen." Mit Eingabe datiert vom 15. September 2011 berief sich die Beschwerdeführerin auf das Geschäftsgeheimnis sowie auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 158 ZPO/ZH. Zudem sei die Buchhaltung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2010 noch nicht erstellt, ihr sei dazu eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2012 gewährt worden (act. 48).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 setzte sich die Vorinstanz mit diesen Einwänden auseinander und erliess folgende Anordnung (act. 59): "3. Die A._____ AG wird unter Androhung von Busse und Verzeigung wegen Ungehor- sams im Unterlassungsfalle (Art. 292 StGB) aufgefordert, detaillierte Belege zu ihren Aufwendungen (inkl. Erfolgsrechnung) der Jahre 2010 und 2011 einzureichen.
E. 1.4 Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführerin von der Vo- rinstanz schliesslich folgende Pflicht auferlegt (act. 70):
- 4 - "1. Die A._____ AG wird unter Androhung von Busse und Verzeigung wegen Ungehor- sams im Unterlassungsfalle (Art. 292 StGB) aufgefordert, innert einer nicht erstreckba- ren Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung detaillierte Belege zu ihren Aufwendungen (inkl. Erfolgsrechnung) des Jahres 2010 einzureichen.
2. Weigert sich die A._____ AG, eine der Urkunden gemäss Dispositiv-Ziffer 1 einzu- reichen, überweist das Gericht sie dem Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehor- sams (Art. 292 StGB).
3. [Mitteilung]
4. [Rechtsmittel]" [Wortlaut von Art. 292 StGB nach dem Unterschriftenblock]
E. 1.5 Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 16. Juli 2012 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 1 S. 1):
1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nebst den bereits eingereichten Lohnausweisen des Beschwerdegegners keine weiteren Belege (und damit auch keine Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2010) einzureichen hat.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Entschädigung für die Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Juli 2012 verlangte Kos- tenvorschuss (Urk. 5) wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 6).
2. Anwendbares Recht Während sich das Verfahren vor Vorinstanz nach bisherigem Recht (ZPO/ZH und GVG/ZH) beurteilt, gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Ent- scheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 167 Abs. 3 ZPO kann der Dritte den gerichtlichen Entscheid über seine Mitwirkungspflicht mit Beschwerde anfechten. Für die Editionsverfügung vom 3. Juli 2012 und eine allfällige inhaltli- che Überprüfung derselben ist jedoch – mit Ausnahme der Rechtsmittelbelehrung
– das alte, kantonale Zivilprozessrecht massgebend.
3. Editionsverfügung 3.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in … im Kanton Zug (act. 13/7). Da die Kantone auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts bis zum Inkrafttreten der eid- genössischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 souverän waren (Art. 122 Abs. 2 aBV) und der vorliegende Unterhaltsprozess noch unter der Herrschaft der
- 5 - alten Zivilprozessordnung steht, sind die Zürcher Gerichte nicht befugt, gegen- über der im Kanton Zug domizilierten Beschwerdeführerin in Anwendung der zür- cherischen Zivilprozessordnung verbindliche Anordnungen zu treffen. Die kanto- nalrechtlichen Normen über die Editionspflicht haben ihre Grundlage in der öffent- lichrechtlichen Gehorsamspflicht gegenüber dem Staat als dem Träger der Ge- richtsgewalt und vermögen somit nur Personen zu binden, die der Hoheit des be- treffenden Kantons räumlich unterworfen sind (BGE 47 I 94 ff.; ZR 77 [1978] Nr. 84). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Vorinstanz neben der zürcherischen Zivilprozessordnung auch auf Art. 963 aOR und damit auf Bun- desrecht stützt (Urk. 2 S. 2 mit Verweis auf Urk. 3/2 S. 2). Bei Art. 963 OR handelt es sich um einen prozessrechtlichen Anspruch des Gerichts gegenüber einem Bürger auf Vorlegung von Geschäftsbüchern zwecks Erfüllung einer staatlichen Aufgabe (BGE 93 II 60 E. 2). Die Art und Weise der Durchsetzung der in Art. 963 OR statuierten Editionspflicht wird gleichfalls durch das kantonale Zivilprozess- recht geregelt (BGE 71 II 244 E. 4). Auch gehört die Edition von Dritturkunden nicht zu denjenigen Prozesshandlungen, welche von den hiesigen Gerichten ge- mäss Art. 6 bis 9 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen ausserhalb des Kantons Zürich durchgeführt werden können (Hau- ser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, § 113 N 4; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, vor § 133 ff. N 6). Bis zum Inkrafttreten der eidgenössischen Zi- vilprozessordnung beurteilte sich die Editionspflicht auswärtiger Urkundeninhaber
– anders als diejenige von Parteien – hinsichtlich Voraussetzungen und Sanktio- nen somit nach dem Recht ihres Wohnortes. Wirkt der Dritte nicht freiwillig mit, ist dafür der Rechtshilfeweg zu beschreiten (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, § 184 N 8a). Unter alter Zivilprozessordnung kann der nicht im Kanton des Prozessgerichts domizilierte Dritte eine Verfügung des Prozessgerichts, durch den er zur Einreichung einer Urkunde verpflichtet wird, ohne Rechtsnachteil unbeachtet lassen, solange nicht der Richter an seinem Domizil über die Einwendungen gegen die Editionspflicht entschieden hat (ZR 77 [1978] Nr. 84; Maier, Die interkantonale Rechtshilfe im Beweisverfahren des Zivil- prozesses mit Verweisungen auf Gegebenheiten im internationalen Bereich, Diss.
- 6 - Zürich 1971, S. 101 f.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde bis anhin keine Sanktion ergriffen. Der Strafrichter wäre nach dem Gesagten mangels Zuständig- keit der Vorinstanz zu einer Bestrafung gemäss Art. 292 StGB nicht befugt (Do- natsch/ Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, Art. 292 N 4; BGE 122 IV 342 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Daraus, dass die Beschwerdeführerin beim Pro- zessgericht die Editionspflicht bestritten hat, kann im Übrigen nicht gefolgert wer- den, sie habe sich eingelassen, d.h. auf die Anrufung des Gerichts an ihrem Sitz verzichtet (ZR 77 [1978] Nr. 84). 3.2. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da es der Be- schwerdeführerin am dafür erforderlichen Rechschutzinteresse fehlt. Die Vo- rinstanz wird den Rechtshilfeweg zu beschreiten haben, damit die Einwendungen der Beschwerdeführerin nach der Zivilprozessordnung des Kantons Zug überprüft werden können. Bis zum Entscheid darüber, ob die geltend gemachten Verweige- rungsgründe nach Zuger Zivilprozessordnung berechtigt oder unberechtigt sind, ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Entschädigungspflicht besteht in solchen Fällen im Kanton Zürich nicht (Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12). Es wird erkannt:
E. 4 (…)
E. 5 Weigert sich die A._____ AG, eine der Urkunden gemäss Dispositiv-Ziffer 3 einzu- reichen, bestraft sie das Gericht mit einer Busse im Sinne von § 163 Abs. 2 ZPO/ZH und überweist sie – im Wiederholungsfall – dem Strafrichter zur Bestrafung wegen Un- gehorsams (Art. 292 StGB)." Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 24. Februar 2012 "Einspruch" und berief sich unter anderem (erneut) auf ein Zeugnisverweigerungsrecht ge- mäss §§ 158 bis 160 ZPO/ZH. Weiter liege die Buchhaltung 2011 frühestens im Herbst 2012 vor. Die Verfügung sei zudem als rechtsunwirksam zu erklären, da sie keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe (act. 61). Ein vom Beschwerde- gegner mit Eingabe vom 28. Februar 2008 gestelltes Ablehnungsbegehren gegen die Ersatzrichterin der Vorinstanz wegen Befangenheit (act. 63) wurde von der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom
23. Mai 2012 abgewiesen (act. 69).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 bis 3, sowie an das Bezirksgericht Diet- ikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 216'000.– (18 x [12 x Fr. 1'000.–]). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. September 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: ss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ120004-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss vom 20. September 2012 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____, verbeiständet durch X._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
2. C._____, Beklagter und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Dr. iur. X1._____ betreffend Unterhalt (Editionsbegehren) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. Juli 2012 (FP100048)
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Beschwerdegegnerin) und der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan: Beschwerdegegner) stehen sich seit dem 8. April 2009 vor dem Bezirksgericht Dietikon in einem Unterhaltsprozess gegenüber. Die Beschwerdegegnerin hatte auf Feststellung der Vaterschaft des Beschwerdegegners und auf Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen im Betrag von Fr. 1'600.– geklagt (act. 2). Mit Urteil vom 24. Juni 2009 verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdegegner, der Mutter der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Juli 2009 Unterhaltsbeiträge von Fr. 150.– und ab 1. August 2009 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Beschwerdegegnerin Fr. 556.– (je zuzüglich allfälliger Kinderzula- gen) zu bezahlen (act. 15). Gegen das begründete Urteil erhob die Beschwerde- gegnerin am 12. März 2010 Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich (act. 23). Berufungsweise verlangte sie einen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 1'000.– / Monat ab Geburt bis zur Mündigkeit, zahlbar an die gesetzliche Ver- treterin (act. 4/29 S. 2). Die II. Zivilkammer hob das Urteil mit Rückweisungsbe- schluss vom 17. November 2010 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Ver- fahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (act. 38). Begründet wurde der Rückweisungsentscheid damit, die Vorinstanz habe davon abgesehen, sich aufdrängende Fragen wie namentlich die Höhe des Einkommens des Be- schwerdegegners näher abzuklären (act. 38 S. 5 f.). 1.2. In der Folge wurde der Beschwerdegegner mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juli 2011 verpflichtet, "aktuelle und detaillierte Belege zu seinem Einkom- men, Vermögen und Bedarf (…) und sämtliche Bezüge der Jahre 2010 und 2011 in bar oder Naturalleistungen der A._____ AG (fortan: Beschwerdeführerin) einzu- reichen" (act. 40). Der Beschwerdegegner reichte der Vorinstanz Lohnausweise (act. 43/4 und 43/5) sowie Lohnabrechnungen (act. 43/6 bis 43/8) ein und machte geltend, es seien keine weiteren Einkünfte vorhanden (act. 42 S. 2). In der Folge
- 3 - erging am 12. September 2011 folgende Verfügung an die Beschwerdeführerin (act. 45): "3. Die A._____ AG wird unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfalle aufgefordert, detaillierte Belege zu ihren Aufwendungen (inkl. Erfolgsrechnung, sofern vorhanden) der Jahre 2010 und 2011 einzureichen oder sich auf einen Verweige- rungsgrund gemäss §§ 158 – 160 ZPO/ZH zu berufen und diesen zu belegen." Mit Eingabe datiert vom 15. September 2011 berief sich die Beschwerdeführerin auf das Geschäftsgeheimnis sowie auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 158 ZPO/ZH. Zudem sei die Buchhaltung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2010 noch nicht erstellt, ihr sei dazu eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2012 gewährt worden (act. 48). 1.3. Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 setzte sich die Vorinstanz mit diesen Einwänden auseinander und erliess folgende Anordnung (act. 59): "3. Die A._____ AG wird unter Androhung von Busse und Verzeigung wegen Ungehor- sams im Unterlassungsfalle (Art. 292 StGB) aufgefordert, detaillierte Belege zu ihren Aufwendungen (inkl. Erfolgsrechnung) der Jahre 2010 und 2011 einzureichen.
4. (…)
5. Weigert sich die A._____ AG, eine der Urkunden gemäss Dispositiv-Ziffer 3 einzu- reichen, bestraft sie das Gericht mit einer Busse im Sinne von § 163 Abs. 2 ZPO/ZH und überweist sie – im Wiederholungsfall – dem Strafrichter zur Bestrafung wegen Un- gehorsams (Art. 292 StGB)." Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 24. Februar 2012 "Einspruch" und berief sich unter anderem (erneut) auf ein Zeugnisverweigerungsrecht ge- mäss §§ 158 bis 160 ZPO/ZH. Weiter liege die Buchhaltung 2011 frühestens im Herbst 2012 vor. Die Verfügung sei zudem als rechtsunwirksam zu erklären, da sie keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe (act. 61). Ein vom Beschwerde- gegner mit Eingabe vom 28. Februar 2008 gestelltes Ablehnungsbegehren gegen die Ersatzrichterin der Vorinstanz wegen Befangenheit (act. 63) wurde von der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom
23. Mai 2012 abgewiesen (act. 69). 1.4. Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführerin von der Vo- rinstanz schliesslich folgende Pflicht auferlegt (act. 70):
- 4 - "1. Die A._____ AG wird unter Androhung von Busse und Verzeigung wegen Ungehor- sams im Unterlassungsfalle (Art. 292 StGB) aufgefordert, innert einer nicht erstreckba- ren Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung detaillierte Belege zu ihren Aufwendungen (inkl. Erfolgsrechnung) des Jahres 2010 einzureichen.
2. Weigert sich die A._____ AG, eine der Urkunden gemäss Dispositiv-Ziffer 1 einzu- reichen, überweist das Gericht sie dem Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehor- sams (Art. 292 StGB).
3. [Mitteilung]
4. [Rechtsmittel]" [Wortlaut von Art. 292 StGB nach dem Unterschriftenblock] 1.5. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 16. Juli 2012 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 1 S. 1):
1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nebst den bereits eingereichten Lohnausweisen des Beschwerdegegners keine weiteren Belege (und damit auch keine Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2010) einzureichen hat.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Entschädigung für die Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Juli 2012 verlangte Kos- tenvorschuss (Urk. 5) wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 6).
2. Anwendbares Recht Während sich das Verfahren vor Vorinstanz nach bisherigem Recht (ZPO/ZH und GVG/ZH) beurteilt, gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Ent- scheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 167 Abs. 3 ZPO kann der Dritte den gerichtlichen Entscheid über seine Mitwirkungspflicht mit Beschwerde anfechten. Für die Editionsverfügung vom 3. Juli 2012 und eine allfällige inhaltli- che Überprüfung derselben ist jedoch – mit Ausnahme der Rechtsmittelbelehrung
– das alte, kantonale Zivilprozessrecht massgebend.
3. Editionsverfügung 3.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in … im Kanton Zug (act. 13/7). Da die Kantone auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts bis zum Inkrafttreten der eid- genössischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 souverän waren (Art. 122 Abs. 2 aBV) und der vorliegende Unterhaltsprozess noch unter der Herrschaft der
- 5 - alten Zivilprozessordnung steht, sind die Zürcher Gerichte nicht befugt, gegen- über der im Kanton Zug domizilierten Beschwerdeführerin in Anwendung der zür- cherischen Zivilprozessordnung verbindliche Anordnungen zu treffen. Die kanto- nalrechtlichen Normen über die Editionspflicht haben ihre Grundlage in der öffent- lichrechtlichen Gehorsamspflicht gegenüber dem Staat als dem Träger der Ge- richtsgewalt und vermögen somit nur Personen zu binden, die der Hoheit des be- treffenden Kantons räumlich unterworfen sind (BGE 47 I 94 ff.; ZR 77 [1978] Nr. 84). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Vorinstanz neben der zürcherischen Zivilprozessordnung auch auf Art. 963 aOR und damit auf Bun- desrecht stützt (Urk. 2 S. 2 mit Verweis auf Urk. 3/2 S. 2). Bei Art. 963 OR handelt es sich um einen prozessrechtlichen Anspruch des Gerichts gegenüber einem Bürger auf Vorlegung von Geschäftsbüchern zwecks Erfüllung einer staatlichen Aufgabe (BGE 93 II 60 E. 2). Die Art und Weise der Durchsetzung der in Art. 963 OR statuierten Editionspflicht wird gleichfalls durch das kantonale Zivilprozess- recht geregelt (BGE 71 II 244 E. 4). Auch gehört die Edition von Dritturkunden nicht zu denjenigen Prozesshandlungen, welche von den hiesigen Gerichten ge- mäss Art. 6 bis 9 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen ausserhalb des Kantons Zürich durchgeführt werden können (Hau- ser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, § 113 N 4; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, vor § 133 ff. N 6). Bis zum Inkrafttreten der eidgenössischen Zi- vilprozessordnung beurteilte sich die Editionspflicht auswärtiger Urkundeninhaber
– anders als diejenige von Parteien – hinsichtlich Voraussetzungen und Sanktio- nen somit nach dem Recht ihres Wohnortes. Wirkt der Dritte nicht freiwillig mit, ist dafür der Rechtshilfeweg zu beschreiten (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, § 184 N 8a). Unter alter Zivilprozessordnung kann der nicht im Kanton des Prozessgerichts domizilierte Dritte eine Verfügung des Prozessgerichts, durch den er zur Einreichung einer Urkunde verpflichtet wird, ohne Rechtsnachteil unbeachtet lassen, solange nicht der Richter an seinem Domizil über die Einwendungen gegen die Editionspflicht entschieden hat (ZR 77 [1978] Nr. 84; Maier, Die interkantonale Rechtshilfe im Beweisverfahren des Zivil- prozesses mit Verweisungen auf Gegebenheiten im internationalen Bereich, Diss.
- 6 - Zürich 1971, S. 101 f.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde bis anhin keine Sanktion ergriffen. Der Strafrichter wäre nach dem Gesagten mangels Zuständig- keit der Vorinstanz zu einer Bestrafung gemäss Art. 292 StGB nicht befugt (Do- natsch/ Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, Art. 292 N 4; BGE 122 IV 342 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Daraus, dass die Beschwerdeführerin beim Pro- zessgericht die Editionspflicht bestritten hat, kann im Übrigen nicht gefolgert wer- den, sie habe sich eingelassen, d.h. auf die Anrufung des Gerichts an ihrem Sitz verzichtet (ZR 77 [1978] Nr. 84). 3.2. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da es der Be- schwerdeführerin am dafür erforderlichen Rechschutzinteresse fehlt. Die Vo- rinstanz wird den Rechtshilfeweg zu beschreiten haben, damit die Einwendungen der Beschwerdeführerin nach der Zivilprozessordnung des Kantons Zug überprüft werden können. Bis zum Entscheid darüber, ob die geltend gemachten Verweige- rungsgründe nach Zuger Zivilprozessordnung berechtigt oder unberechtigt sind, ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Entschädigungspflicht besteht in solchen Fällen im Kanton Zürich nicht (Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12). Es wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 7 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 bis 3, sowie an das Bezirksgericht Diet- ikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 216'000.– (18 x [12 x Fr. 1'000.–]). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. September 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: ss