Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 (Datum Poststempel) wandte sich der Re- visionskläger an das Friedensrichteramt B._____ (fortan: Friedensrichteramt) und erklärte, "Einrede" bzw. "Einsprache" gegen das Testament seiner Mutter, C._____, erheben zu wollen. Das Testament und der Grabstein seien für ungültig zu erklären, da es sich um Fälschungen handle. Seiner Eingabe legte er verschie- dene Unterlagen zu seiner Mutter und seiner Abstammung, aber kein Testament bei (act. 4/6/1).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 setzte das Friedensrichteramt dem Re- visionskläger Frist zur Mitteilung an, wer die beklagte Partei sei, wo die Verstor- bene wohnhaft gewesen sei, wann die Verstorbene gestorben sei, wie das Testa- ment laute und was daran zu ändern sei (act. 4/6/3).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 führte der Revisionskläger aus, beklagte Partei sei das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Af- foltern am Albis, welches am 29. Oktober 2009 den Erbschein ausgestellt habe. Darin stehe geschrieben, seine Mutter mit letztem Wohnsitz in D._____ sei am tt.mm.2009 in Zürich gestorben. Seine Mutter sei aber nicht am tt.mm.2009 ge- storben; der Erbschein und das Testament müssten entsprechend angepasst und für ungültig erklärt werden (act. 4/6/4).
E. 1.4 Nachdem das Friedensrichteramt erneut Frist angesetzt hatte, um das Rechtsbegehren zu präzisieren, erklärte der Revisionskläger telefonisch, seine Mutter lebe noch und wohne im Altersheim, weshalb der Erbschein falsch sei. In der Folge kontaktierte das Friedensrichteramt das Altersheim, welches mitteilte, keine Person mit dem Namen C._____ zu kennen (act. 4/6/6).
E. 1.5 Daraufhin teilte das Friedensrichteramt dem Revisionskläger telefonisch mit, für einen falschen Erbschein nicht zuständig zu sein (act. 4/6/6), und trat mit Ver- fügung vom 6. März 2025 auf das Schlichtungsgesuch nicht ein (act. 4/3 = act. 4/5 = act. 4/6/7).
- 3 -
E. 2.1 Dagegen erhob der Revisionskläger mit Eingaben vom 28. März und 3. April 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 4/2 und 4/9). Er beantragte sinngemäss, das Bezirksgericht Affoltern am Al- bis sei anzuweisen, den gefälschten Erbschein, das gefälschte Testament und den gefälschten Grabstein von C._____ für ungültig zu erklären und zu entfernen (act. 2 S. 1). Zur Begründung führte er aus, Erbschein, Testament und Grabstein seien Fälschungen. Seine Eltern (E._____ und C._____) seien seine genetischen Erzeuger und lebten in F._____. Er sei weder adoptiert noch stamme er von frem- den Personen ab. Er verzichte definitiv auf das Studium der Rechtswissenschaf- ten in G._____ und im Rest der Schweiz (act. 4/2 S. 1 f.; act. 4/9 S. 2).
E. 2.2 Mit Urteil vom 27. August 2025 wies die Kammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 [Aktenexemplar] = act. 4/13). Die Kammer erwog, aus dem Gesamtkontext ergebe sich, dass der Revisionskläger der festen Überzeu- gung sei, dass seine Mutter noch lebe; alle Urkunden und Symbole, welche den Tod seiner Mutter bestätigten, stellten für ihn "Fälschungen" dar. Der Revisions- kläger wünsche in erster Linie die gerichtliche Feststellung, dass seine Mutter am tt.mm.2009 nicht gestorben sei und noch lebe. Beim Rechtsbegehren des Revisi- onsklägers handle es sich deshalb richtig besehen um eine Klage über den Per- sonenstand. Klagen über den Personenstand seien vom Schlichtungsobligatorium ausgenommen, da deren einvernehmliche Regelung ausgeschlossen sei. Die sachliche Zuständigkeit des Friedensrichteramtes sei daher offensichtlich nicht gegeben und der angefochtene Entscheid im Ergebnis richtig (act. 3 E. 4.5).
E. 2.3 Auf die vom Revisionskläger dagegen erhobene Beschwerde trat das Bun- desgericht mit Urteil vom 26. September 2025 nicht ein (act. 4/16).
E. 2.4 Bereits zuvor, d.h. mit Eingabe vom 1. September 2025 (Datum Poststem- pel), hatte der Revisionskläger das Obergericht des Kantons Zürich um Revision des Urteils vom 27. August 2025 ersucht (act. 2).
- 4 -
E. 2.5 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens (act. 4/6/1-7) und des Beschwer- deverfahrens (act. 4/1-16) wurden von Amtes wegen beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 3.1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache ent- schieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, u.a. wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibrin- gen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Weitere Revisionsgründe sind die Einwirkung eines Verbrechens oder Vergehens auf den Entscheid, die zi- vilrechtliche Unwirksamkeit einer verfahrensbeendigenden Prozesshandlung, die nachträgliche Entdeckung eines Ausstandsgrundes oder die Verletzung der Euro- päischen Menschenrechtskonvention (Art. 328 Abs. 1 lit. b-d und Abs. 2). Das Re- visionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).
E. 3.2 Der Revisionskläger macht geltend, er klage nicht gegen Unbekannt, son- dern gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes vom 6. März 2025. Das Frie- densrichteramt sei im Rubrum als beklagte Partei aufzunehmen. Das Altersheim habe seine Mutter nicht offiziell angeschrieben; sie lebe "versteckt" in einem Zim- mer (bei fremden Leuten). Er dulde kein Nichteintreten und keine Abweisung der Beschwerde mehr (act. 2).
E. 3.3 Auch die Kammer ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass sich der Revisionskläger gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes vom
E. 6 März 2025 wehrt. Die Kammer betrachtete das Friedensrichteramt deshalb als Vorinstanz. Vorinstanzen werden praxisgemäss im Rubrum nicht als Gegenpartei aufgeführt, sondern im Betreff erwähnt. Auf den Ausgang des Verfahrens hatte diese Differenzierung jedoch keinen Einfluss. Das Gleiche gilt auch für die Frage, ob die Mutter des Revisionsklägers im Altersheim lebt oder nicht. Darüber hat die Kammer im angefochtenen Entscheid nicht entschieden (vgl. act. 3 E. 4.5.). Der Revisionskläger bringt somit keine erheblichen, neuen Tatsachen oder Beweismit-
- 5 - tel vor. Auch das Vorliegen eines anderen Revisionsgrundes weist er nicht nach. Demzufolge ist das Revisionsgesuch abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Revisions- kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 100.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GebV OG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Revisionskläger auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an den Revisionskläger sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt B._____, je gegen Emp- fangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY250010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder so- wie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 25. November 2025 in Sachen A._____, Kläger, Beschwerdeführer und Revisionskläger gegen Unbekannt, Beklagte, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagter betreffend Personenstand Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes B._____ vom
6. März 2025 Revision des Urteils der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. August 2025 (RU250030)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 (Datum Poststempel) wandte sich der Re- visionskläger an das Friedensrichteramt B._____ (fortan: Friedensrichteramt) und erklärte, "Einrede" bzw. "Einsprache" gegen das Testament seiner Mutter, C._____, erheben zu wollen. Das Testament und der Grabstein seien für ungültig zu erklären, da es sich um Fälschungen handle. Seiner Eingabe legte er verschie- dene Unterlagen zu seiner Mutter und seiner Abstammung, aber kein Testament bei (act. 4/6/1). 1.2. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 setzte das Friedensrichteramt dem Re- visionskläger Frist zur Mitteilung an, wer die beklagte Partei sei, wo die Verstor- bene wohnhaft gewesen sei, wann die Verstorbene gestorben sei, wie das Testa- ment laute und was daran zu ändern sei (act. 4/6/3). 1.3. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 führte der Revisionskläger aus, beklagte Partei sei das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Af- foltern am Albis, welches am 29. Oktober 2009 den Erbschein ausgestellt habe. Darin stehe geschrieben, seine Mutter mit letztem Wohnsitz in D._____ sei am tt.mm.2009 in Zürich gestorben. Seine Mutter sei aber nicht am tt.mm.2009 ge- storben; der Erbschein und das Testament müssten entsprechend angepasst und für ungültig erklärt werden (act. 4/6/4). 1.4. Nachdem das Friedensrichteramt erneut Frist angesetzt hatte, um das Rechtsbegehren zu präzisieren, erklärte der Revisionskläger telefonisch, seine Mutter lebe noch und wohne im Altersheim, weshalb der Erbschein falsch sei. In der Folge kontaktierte das Friedensrichteramt das Altersheim, welches mitteilte, keine Person mit dem Namen C._____ zu kennen (act. 4/6/6). 1.5. Daraufhin teilte das Friedensrichteramt dem Revisionskläger telefonisch mit, für einen falschen Erbschein nicht zuständig zu sein (act. 4/6/6), und trat mit Ver- fügung vom 6. März 2025 auf das Schlichtungsgesuch nicht ein (act. 4/3 = act. 4/5 = act. 4/6/7).
- 3 - 2. 2.1. Dagegen erhob der Revisionskläger mit Eingaben vom 28. März und 3. April 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 4/2 und 4/9). Er beantragte sinngemäss, das Bezirksgericht Affoltern am Al- bis sei anzuweisen, den gefälschten Erbschein, das gefälschte Testament und den gefälschten Grabstein von C._____ für ungültig zu erklären und zu entfernen (act. 2 S. 1). Zur Begründung führte er aus, Erbschein, Testament und Grabstein seien Fälschungen. Seine Eltern (E._____ und C._____) seien seine genetischen Erzeuger und lebten in F._____. Er sei weder adoptiert noch stamme er von frem- den Personen ab. Er verzichte definitiv auf das Studium der Rechtswissenschaf- ten in G._____ und im Rest der Schweiz (act. 4/2 S. 1 f.; act. 4/9 S. 2). 2.2. Mit Urteil vom 27. August 2025 wies die Kammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 [Aktenexemplar] = act. 4/13). Die Kammer erwog, aus dem Gesamtkontext ergebe sich, dass der Revisionskläger der festen Überzeu- gung sei, dass seine Mutter noch lebe; alle Urkunden und Symbole, welche den Tod seiner Mutter bestätigten, stellten für ihn "Fälschungen" dar. Der Revisions- kläger wünsche in erster Linie die gerichtliche Feststellung, dass seine Mutter am tt.mm.2009 nicht gestorben sei und noch lebe. Beim Rechtsbegehren des Revisi- onsklägers handle es sich deshalb richtig besehen um eine Klage über den Per- sonenstand. Klagen über den Personenstand seien vom Schlichtungsobligatorium ausgenommen, da deren einvernehmliche Regelung ausgeschlossen sei. Die sachliche Zuständigkeit des Friedensrichteramtes sei daher offensichtlich nicht gegeben und der angefochtene Entscheid im Ergebnis richtig (act. 3 E. 4.5). 2.3. Auf die vom Revisionskläger dagegen erhobene Beschwerde trat das Bun- desgericht mit Urteil vom 26. September 2025 nicht ein (act. 4/16). 2.4. Bereits zuvor, d.h. mit Eingabe vom 1. September 2025 (Datum Poststem- pel), hatte der Revisionskläger das Obergericht des Kantons Zürich um Revision des Urteils vom 27. August 2025 ersucht (act. 2).
- 4 - 2.5. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens (act. 4/6/1-7) und des Beschwer- deverfahrens (act. 4/1-16) wurden von Amtes wegen beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 3. 3.1. Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache ent- schieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, u.a. wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibrin- gen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Weitere Revisionsgründe sind die Einwirkung eines Verbrechens oder Vergehens auf den Entscheid, die zi- vilrechtliche Unwirksamkeit einer verfahrensbeendigenden Prozesshandlung, die nachträgliche Entdeckung eines Ausstandsgrundes oder die Verletzung der Euro- päischen Menschenrechtskonvention (Art. 328 Abs. 1 lit. b-d und Abs. 2). Das Re- visionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). 3.2. Der Revisionskläger macht geltend, er klage nicht gegen Unbekannt, son- dern gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes vom 6. März 2025. Das Frie- densrichteramt sei im Rubrum als beklagte Partei aufzunehmen. Das Altersheim habe seine Mutter nicht offiziell angeschrieben; sie lebe "versteckt" in einem Zim- mer (bei fremden Leuten). Er dulde kein Nichteintreten und keine Abweisung der Beschwerde mehr (act. 2). 3.3. Auch die Kammer ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass sich der Revisionskläger gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes vom
6. März 2025 wehrt. Die Kammer betrachtete das Friedensrichteramt deshalb als Vorinstanz. Vorinstanzen werden praxisgemäss im Rubrum nicht als Gegenpartei aufgeführt, sondern im Betreff erwähnt. Auf den Ausgang des Verfahrens hatte diese Differenzierung jedoch keinen Einfluss. Das Gleiche gilt auch für die Frage, ob die Mutter des Revisionsklägers im Altersheim lebt oder nicht. Darüber hat die Kammer im angefochtenen Entscheid nicht entschieden (vgl. act. 3 E. 4.5.). Der Revisionskläger bringt somit keine erheblichen, neuen Tatsachen oder Beweismit-
- 5 - tel vor. Auch das Vorliegen eines anderen Revisionsgrundes weist er nicht nach. Demzufolge ist das Revisionsgesuch abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Revisions- kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 100.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GebV OG). Es wird erkannt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Revisionskläger auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an den Revisionskläger sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt B._____, je gegen Emp- fangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: