Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 (Datum Poststempel) wandte sich der Be- schwerdeführer an das Friedensrichteramt Affoltern am Albis (fortan: Vorinstanz) und erklärte, "Einrede" bzw. "Einsprache" gegen das Testament seiner Mutter, B._____, erheben zu wollen. Das Testament und der Grabstein seien für ungültig zu erklären, da es sich um Fälschungen handle. In der Begründung machte er u.a. geltend, er wohne mit seinen Eltern in C._____. Seiner Eingabe legte er ver- schiedene Unterlagen zu seiner Mutter und seiner Abstammung, aber kein Testa- ment bei (act. 6/1).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 setzte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer Frist an, um mitzuteilen, wer die beklagte Partei sei, wo die Verstorbene wohnhaft gewesen sei, wann die Verstorbene gestorben sei, wie das Testament laute und was am Testament zu ändern sei (act. 6/3).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 führte der Beschwerdeführer aus, be- klagte Partei sei das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksge- richts Affoltern am Albis. Dieses habe ihm mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 einen Erbschein ausgestellt. Darin stehe geschrieben, B._____ mit letztem Wohn- sitz in D._____ ZH sei am tt.mm.2009 in Zürich gestorben. Seine Mutter sei am tt.mm.2009 nicht gestorben. Der Erbschein und das Testament müssten entspre- chend angepasst und für ungültig erklärt bzw. ausser Kraft gesetzt werden (act. 6/4).
E. 1.4 Am 3. März 2025 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erneut Frist an, um das Rechtsbegehren zu präzisieren. Gleichzeitig forderte sie ihn zur tele- fonischen Kontaktnahme auf, um die Sachlage zu klären (act. 6/5).
E. 1.5 Am 5. März 2025 fand ein Telefongespräch zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer statt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, seine Mutter lebe noch und wohne im Altersheim E._____ C._____. Der Erbschein sei deshalb falsch. Die Vorinstanz kontaktierte daraufhin das entsprechende Altersheim, wel-
- 3 - ches ihr mitteilte, keine Person mit dem Namen B._____ zu kennen. Am 6. März 2025 rief die Vorinstanz den Beschwerdeführer zurück und teilte ihm mit, sie sei für einen falschen Erbschein nicht zuständig. Er solle sich an das Bezirksgericht wenden (act. 6/6).
E. 1.6 Mit Verfügung vom 6. März 2025 trat die Vorinstanz auf das Schlichtungsge- such nicht ein. Kosten erhob sie keine (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/7).
E. 2.1 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2025 (Datum Poststem- pel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Er beantragt sinn- gemäss, das Bezirksgericht Affoltern am Albis sei anzuweisen, den gefälschten Erbschein, das gefälschte Testament und den gefälschten Grabstein von B._____ für ungültig zu erklären und zu entfernen (act. 2 S. 1). Zur Begründung führte er aus, Erbschein, Testament und Grabstein seien Fälschungen. Seine Eltern (F._____ und B._____) seien seine genetischen Erzeuger. Er sei weder adoptiert noch stamme er von fremden Personen ab. Er verzichte definitiv auf das Studium der Rechtswissenschaften in G._____ und im Rest der Schweiz (act. 2 S. 1 f.).
E. 2.2 Mit Verfügung vom 2. April 2025 informierte die Kammer den Beschwerde- führer über die formellen Anforderungen an eine Beschwerde (Antrags- und Be- gründungserfordernis). Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass er die Be- schwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 7).
E. 2.3 Am 3. April 2025 und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde (act. 9). In seiner Beschwerdeergänzung führte er u.a. aus, seine Eltern und er seien lebend nach C._____ gezogen (act. 9 S. 2).
E. 2.4 Mit Eingaben vom 12. Mai 2025 und vom 31. Juli 2025 erklärte der Be- schwerdeführer, er sei gerne bereit, die für die Umsetzung seiner Beschwerdean- träge anfallenden Kosten selbst zu übernehmen. Er habe dafür bereits einen Be- trag auf seinem Bankkonto reserviert (act. 11 f.).
- 4 -
E. 2.5 Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-7) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 3 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Angefochten ist ein Entscheid, mit welchem die Vorinstanz auf das Schlichtungsbegehren des Be- schwerdeführers nicht eintrat. Der Beschwerdeführer kann daher im Beschwerde- verfahren bloss verlangen, dass auf sein Schlichtungsgesuch einzutreten und zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen sei. Soweit seine Beschwerdeanträge dar- über hinausgehen und auf die Verpflichtung des Bezirksgerichts Affoltern am Al- bis zu einem bestimmten Tun gerichtet sind, ist darauf nicht einzutreten.
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, sie sei für die vorliegende Streitsache sachlich nicht zuständig, da das Bezirksgericht für die Ausstellung des Erbscheines zuständig sei. Auf das Schlichtungsgesuch sei daher nicht einzutreten (act. 5).
E. 4.2 Eine Schlichtungsbehörde darf auf ein Schlichtungsgesuch nur dann man- gels sachlicher Zuständigkeit nicht eintreten, wenn die sachliche Unzuständigkeit offensichtlich ist. Ansonsten gilt der Grundsatz, dass erst das Gericht die Prozess- voraussetzungen prüft und über die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde und das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung entscheidet (Art. 59 f. ZPO; BGE 146 III 47 E. 3 und 4; BGE 146 III 265 E. 4.2; OGer ZH LU130001 vom
30. April 2013 E. 3.2).
E. 4.3 Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob die sachliche Zuständigkeit der Vorin- stanz offensichtlich nicht gegeben war. Dazu ist zunächst auf die Frage einzuge- hen, was der Beschwerdeführer überhaupt beantragt. Die Beantwortung dieser Frage bereitet gewisse Schwierigkeiten, da der Beschwerdeführer in seinen Ein- gaben an die Vorinstanz Begriffe verwendete ("Einsprache", "ungültig", "Fäl- schung", "Testament", "Erbschein" usw.), die zu unterschiedlichen Schlüssen füh- ren. Es kommt hinzu, dass die eingereichten Beilagen kaum etwas zum besseren
- 5 - Verständnis der Ausführungen des Beschwerdeführers beitragen (vgl. act. 6/2). Die erwähnte Problematik schlug sich auch im angefochtenen Entscheid nieder.
E. 4.4 So ging die Vorinstanz in der Entscheidbegründung davon aus, der Be- schwerdeführer wolle sich gegen die Ausstellung des Erbscheins wehren. Im Wi- derspruch dazu führte sie als sinngemässes Rechtsbegehren des Beschwerde- führers auf, es sei festzustellen, dass das Testament vom tt.mm.2009 und der Grabstein von Frau B._____ geboren am tt. November 1930 ungültig sei(en). Für die Ausstellung von Erbscheinen und die Entgegennahme von Einsprachen im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB ist das Einzelgericht am letzten Wohnsitz der ver- storbenen Person zuständig (Art. 54 SchlT ZGB; § 24 lit. c und § 137 lit. d GOG i.V.m. Art. 248 lit. d und e ZPO). Ein Schlichtungsverfahren ist in diesem Zusam- menhang nicht vorgesehen (Art. 198 lit. a ZPO). Die Vorinstanz wäre in der Tat für die Korrektur eines Erbscheins nicht sachlich zuständig. Demgegenüber ist die Klage auf Ungültigerklärung eines Testaments im Sinne von Art. 519 ff. ZGB mit einem Schlichtungsbegehren beim Friedensrichteramt einzuleiten (Art. 28 Abs. 1 ZPO; Art. 197 f. ZPO). Würde man also auf das aufgeführte Rechtsbegehren ab- stellen, wäre die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz gegeben.
E. 4.5 Um das Anliegen des nicht anwaltlich vertretenen und in seinen Eingaben zuweilen desorientiert wirkenden Beschwerdeführers zu verstehen, müssen seine Ausführungen im Gesamtkontext betrachtet werden. Der Beschwerdeführer führte in der Eingabe vom 6. Februar 2025 aus, er wolle den Erbschein und das Testa- ment dahingehend geändert haben, dass stehe, seine Mutter sei am tt.mm.2009 in Zürich nicht gestorben (act. 6/4). Bereits in seiner ersten Eingabe vom 24. Ja- nuar 2025 hatte der Beschwerdeführer erklärt, er wohne mit seinen Eltern in C._____ (act. 6/1). Anlässlich des Telefongesprächs mit der Vorinstanz vom
E. 4.6 Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem unterliegenden Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ist auf Fr. 100.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Bezirksgericht Affol- tern am Albis sowie an das Friedensrichteramt Affoltern am Albis, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
- August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 27. August 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer, gegen Unbekannt, Beklagte und Beschwerdegegner, betreffend Personenstand Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Affoltern am Albis vom 6. März 2025 (GV.2025.00002 / SB.2025.00005)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 (Datum Poststempel) wandte sich der Be- schwerdeführer an das Friedensrichteramt Affoltern am Albis (fortan: Vorinstanz) und erklärte, "Einrede" bzw. "Einsprache" gegen das Testament seiner Mutter, B._____, erheben zu wollen. Das Testament und der Grabstein seien für ungültig zu erklären, da es sich um Fälschungen handle. In der Begründung machte er u.a. geltend, er wohne mit seinen Eltern in C._____. Seiner Eingabe legte er ver- schiedene Unterlagen zu seiner Mutter und seiner Abstammung, aber kein Testa- ment bei (act. 6/1). 1.2. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 setzte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer Frist an, um mitzuteilen, wer die beklagte Partei sei, wo die Verstorbene wohnhaft gewesen sei, wann die Verstorbene gestorben sei, wie das Testament laute und was am Testament zu ändern sei (act. 6/3). 1.3. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 führte der Beschwerdeführer aus, be- klagte Partei sei das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksge- richts Affoltern am Albis. Dieses habe ihm mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 einen Erbschein ausgestellt. Darin stehe geschrieben, B._____ mit letztem Wohn- sitz in D._____ ZH sei am tt.mm.2009 in Zürich gestorben. Seine Mutter sei am tt.mm.2009 nicht gestorben. Der Erbschein und das Testament müssten entspre- chend angepasst und für ungültig erklärt bzw. ausser Kraft gesetzt werden (act. 6/4). 1.4. Am 3. März 2025 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erneut Frist an, um das Rechtsbegehren zu präzisieren. Gleichzeitig forderte sie ihn zur tele- fonischen Kontaktnahme auf, um die Sachlage zu klären (act. 6/5). 1.5. Am 5. März 2025 fand ein Telefongespräch zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer statt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, seine Mutter lebe noch und wohne im Altersheim E._____ C._____. Der Erbschein sei deshalb falsch. Die Vorinstanz kontaktierte daraufhin das entsprechende Altersheim, wel-
- 3 - ches ihr mitteilte, keine Person mit dem Namen B._____ zu kennen. Am 6. März 2025 rief die Vorinstanz den Beschwerdeführer zurück und teilte ihm mit, sie sei für einen falschen Erbschein nicht zuständig. Er solle sich an das Bezirksgericht wenden (act. 6/6). 1.6. Mit Verfügung vom 6. März 2025 trat die Vorinstanz auf das Schlichtungsge- such nicht ein. Kosten erhob sie keine (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/7). 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2025 (Datum Poststem- pel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Er beantragt sinn- gemäss, das Bezirksgericht Affoltern am Albis sei anzuweisen, den gefälschten Erbschein, das gefälschte Testament und den gefälschten Grabstein von B._____ für ungültig zu erklären und zu entfernen (act. 2 S. 1). Zur Begründung führte er aus, Erbschein, Testament und Grabstein seien Fälschungen. Seine Eltern (F._____ und B._____) seien seine genetischen Erzeuger. Er sei weder adoptiert noch stamme er von fremden Personen ab. Er verzichte definitiv auf das Studium der Rechtswissenschaften in G._____ und im Rest der Schweiz (act. 2 S. 1 f.). 2.2. Mit Verfügung vom 2. April 2025 informierte die Kammer den Beschwerde- führer über die formellen Anforderungen an eine Beschwerde (Antrags- und Be- gründungserfordernis). Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass er die Be- schwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 7). 2.3. Am 3. April 2025 und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde (act. 9). In seiner Beschwerdeergänzung führte er u.a. aus, seine Eltern und er seien lebend nach C._____ gezogen (act. 9 S. 2). 2.4. Mit Eingaben vom 12. Mai 2025 und vom 31. Juli 2025 erklärte der Be- schwerdeführer, er sei gerne bereit, die für die Umsetzung seiner Beschwerdean- träge anfallenden Kosten selbst zu übernehmen. Er habe dafür bereits einen Be- trag auf seinem Bankkonto reserviert (act. 11 f.).
- 4 - 2.5. Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-7) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Angefochten ist ein Entscheid, mit welchem die Vorinstanz auf das Schlichtungsbegehren des Be- schwerdeführers nicht eintrat. Der Beschwerdeführer kann daher im Beschwerde- verfahren bloss verlangen, dass auf sein Schlichtungsgesuch einzutreten und zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen sei. Soweit seine Beschwerdeanträge dar- über hinausgehen und auf die Verpflichtung des Bezirksgerichts Affoltern am Al- bis zu einem bestimmten Tun gerichtet sind, ist darauf nicht einzutreten. 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, sie sei für die vorliegende Streitsache sachlich nicht zuständig, da das Bezirksgericht für die Ausstellung des Erbscheines zuständig sei. Auf das Schlichtungsgesuch sei daher nicht einzutreten (act. 5). 4.2. Eine Schlichtungsbehörde darf auf ein Schlichtungsgesuch nur dann man- gels sachlicher Zuständigkeit nicht eintreten, wenn die sachliche Unzuständigkeit offensichtlich ist. Ansonsten gilt der Grundsatz, dass erst das Gericht die Prozess- voraussetzungen prüft und über die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde und das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung entscheidet (Art. 59 f. ZPO; BGE 146 III 47 E. 3 und 4; BGE 146 III 265 E. 4.2; OGer ZH LU130001 vom
30. April 2013 E. 3.2). 4.3. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob die sachliche Zuständigkeit der Vorin- stanz offensichtlich nicht gegeben war. Dazu ist zunächst auf die Frage einzuge- hen, was der Beschwerdeführer überhaupt beantragt. Die Beantwortung dieser Frage bereitet gewisse Schwierigkeiten, da der Beschwerdeführer in seinen Ein- gaben an die Vorinstanz Begriffe verwendete ("Einsprache", "ungültig", "Fäl- schung", "Testament", "Erbschein" usw.), die zu unterschiedlichen Schlüssen füh- ren. Es kommt hinzu, dass die eingereichten Beilagen kaum etwas zum besseren
- 5 - Verständnis der Ausführungen des Beschwerdeführers beitragen (vgl. act. 6/2). Die erwähnte Problematik schlug sich auch im angefochtenen Entscheid nieder. 4.4. So ging die Vorinstanz in der Entscheidbegründung davon aus, der Be- schwerdeführer wolle sich gegen die Ausstellung des Erbscheins wehren. Im Wi- derspruch dazu führte sie als sinngemässes Rechtsbegehren des Beschwerde- führers auf, es sei festzustellen, dass das Testament vom tt.mm.2009 und der Grabstein von Frau B._____ geboren am tt. November 1930 ungültig sei(en). Für die Ausstellung von Erbscheinen und die Entgegennahme von Einsprachen im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB ist das Einzelgericht am letzten Wohnsitz der ver- storbenen Person zuständig (Art. 54 SchlT ZGB; § 24 lit. c und § 137 lit. d GOG i.V.m. Art. 248 lit. d und e ZPO). Ein Schlichtungsverfahren ist in diesem Zusam- menhang nicht vorgesehen (Art. 198 lit. a ZPO). Die Vorinstanz wäre in der Tat für die Korrektur eines Erbscheins nicht sachlich zuständig. Demgegenüber ist die Klage auf Ungültigerklärung eines Testaments im Sinne von Art. 519 ff. ZGB mit einem Schlichtungsbegehren beim Friedensrichteramt einzuleiten (Art. 28 Abs. 1 ZPO; Art. 197 f. ZPO). Würde man also auf das aufgeführte Rechtsbegehren ab- stellen, wäre die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz gegeben. 4.5. Um das Anliegen des nicht anwaltlich vertretenen und in seinen Eingaben zuweilen desorientiert wirkenden Beschwerdeführers zu verstehen, müssen seine Ausführungen im Gesamtkontext betrachtet werden. Der Beschwerdeführer führte in der Eingabe vom 6. Februar 2025 aus, er wolle den Erbschein und das Testa- ment dahingehend geändert haben, dass stehe, seine Mutter sei am tt.mm.2009 in Zürich nicht gestorben (act. 6/4). Bereits in seiner ersten Eingabe vom 24. Ja- nuar 2025 hatte der Beschwerdeführer erklärt, er wohne mit seinen Eltern in C._____ (act. 6/1). Anlässlich des Telefongesprächs mit der Vorinstanz vom
5. März 2025 führte er sodann aus, seine Mutter lebe noch und wohne im Alters- heim E._____ C._____ (act. 6/6). Der Beschwerdeführer ist somit der festen Überzeugung, dass seine Mutter noch lebt. Aufgrund dessen stellen für ihn alle Urkunden und Symbole, welche den Tod seiner Mutter bestätigen, "Fälschungen" dar. Entsprechend will er nicht nur den Erbschein, sondern auch den Grabstein für ungültig erklären lassen (vgl. act. 6/1). Der Beschwerdeführer wünscht somit in
- 6 - erster Linie die gerichtliche Feststellung, dass seine Mutter am tt.mm.2009 nicht gestorben ist und noch lebt. Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein Testament seiner Mutter existiert, bestehen keine. Beim Rechtsbegehren des Beschwerde- führers handelt es sich deshalb richtig besehen um eine Klage über den Perso- nenstand. Klagen über den Personenstand sind vom Schlichtungsobligatorium ausgenommen (Art. 198 lit. b ZPO). Das hat seinen Grund darin, dass ein Schlichtungsverfahren sinnlos wäre, weil Personenstandsklagen grundsätzlich nicht einvernehmlich erledigt werden können (BSK ZPO-INFANGER, 4. Aufl. 2024, Art. 198 N 17). Auch vorliegend ist eine einvernehmliche Erledigung des Anlie- gens des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Dies zeigt sich nur schon darin, dass sich die Klage gegen "Unbekannt" und nicht wie bei zivilrechtlichen Klagen üblich gegen eine konkret bezeichnete, beklagte Partei richtet. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens würde von vornherein keinen Sinn ergeben. Dem- zufolge ist die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz offensichtlich nicht gege- ben. 4.6. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem unterliegenden Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ist auf Fr. 100.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 7 -
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Bezirksgericht Affol- tern am Albis sowie an das Friedensrichteramt Affoltern am Albis, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
28. August 2025