opencaselaw.ch

RV260001

Vollstreckung (Kostenfolge)

Zürich OG · 2026-02-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 April 2015 E. 4.5.1).

3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller hätten das Vollstreckungsgesuch mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 zurückgezogen. Dieser Rückzug habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Urk. 35 S. 2). Werde ein Verfahren infolge Ge- genstandslosigkeit abgeschrieben, könnten die Prozesskosten im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO nach Ermessen verteilt werden. Dabei sei namentlich massgeblich, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben habe, was der mut- massliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens eingetreten seien. Somit sei im Wesent- lichen ausschlaggebend, ob die Gesuchsgegnerin ihrer Verpflichtung aus dem Ur- teil vom 20. Oktober 2022 nachgekommen sei, andernfalls sie Anlass zum vorlie- genden Verfahren gegeben habe und mutmasslich unterlegen wäre. Mit Dispositiv-

- 4 - ziffer 1 des Urteils vom 20. Oktober 2022 sei die Gesuchsgegnerin verpflichtet wor- den, den sich auf ihrem Grundstück befindenden Walnussbaum jährlich bis zum

31. August bis zur Grundstücksgrenze der Parteien zurückzuschneiden. Gemäss Ausführungen der Gesuchsteller sei die Gesuchsgegnerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und die Äste hätten per 11. September 2025 über einen Me- ter über die Grundstücksgrenze hinausgeragt. Als Nachweis hätten die Gesuch- steller Bilder eingereicht, auf welchen mutmasslich erkennbar sei, dass die Äste des Walnussbaumes in ihr Grundstück hineingeragt hätten, sowie Bilder, auf denen herabgefallene Blätter und Schalen ersichtlich seien. Die Gesuchsgegnerin habe als Nachweis, dass sie ihrer Verpflichtung nachgekommen sei, Rechnungen einge- reicht, gemäss welchen im März 2024 und März 2025 nicht weiter bestimmte Bäume und Sträucher geschnitten worden seien. Allerdings habe sie in ihrer Ein- gabe vom 20. November 2025 eingeräumt, dass im März 2023, März 2024 und im März 2025 keine Äste über die Grundstücksgrenze hinausgeragt hätten, weshalb der Baum nicht zurückgeschnitten worden sei. Der Gärtner habe geplant, ihn im November 2025 zurückzuschneiden. Dies decke sich mit den Ausführungen der Gesuchsteller, dass die Äste des Walnussbaumes gemäss Auskunft der Garten- firma seit dem Jahr 2022 nicht mehr zurückgeschnitten worden seien. Zusammen- gefasst ergebe sich, dass die Gesuchsgegnerin spätestens im Jahr 2025 ihrer Pflicht, die Äste des Walnussbaumes bis zum 31. August zurückzuschneiden, mut- masslich nicht nachgekommen sei, wodurch sie Anlass zum vorliegenden Vollstre- ckungsverfahren gegeben habe und voraussichtlich unterlegen wäre. Zudem habe sie durch das Fällen des Walnussbaumes am 14. Oktober 2025 – mithin nach Ein- leitung des Vollstreckungsverfahrens – dessen Gegenstandslosigkeit verursacht, weshalb die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig werde (Urk. 35 S. 3 f.).

4. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, sie habe keinen Anlass zum Verfahren gegeben. Ihr Gärtner sei immer jährlich im März / April vorbeigekommen. Entspre- chend sei der Walnussbaum im März / April 2023-2024-2025 bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zurückgeschnitten gewesen. Von Mai bis Oktober / November schneide ein Fachmann keine Fruchtbäume, die Blätter und Früchte trügen. Der erstmögliche Termin sei Oktober / November 2025 gewesen, welchen der Gärtner auch eingeplant habe. Sie habe nicht gewusst, dass sie durch das Fällen des Wal-

- 5 - nussbaumes am 14. Oktober 2025 kostenpflichtig werde. Sie sei aber bereit, einen minimalen Teil der Entscheidgebühr im Umfang von 10% auf sich zu nehmen (Urk. 34).

5. Die Gesuchsgegnerin wurde im Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. Ok- tober 2022 verpflichtet, den Walnussbaum jährlich bis zum 31. August des jeweili- gen Jahres bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Gesuchstellern zu- rückzuschneiden (Urk. 2A S. 25 Dispositivziffer 1). Ihre Ausführungen, ein Fach- mann schneide Fruchtbäume nie zwischen Mai und Oktober / November und der Gärtner habe den erstmöglichen Termin im Oktober/November 2025 bereits einge- plant gehabt, zielen damit an der Sache vorbei. Der Walnussbaum hätte bis zum

31. August 2025 zurückgeschnitten werden müssen, was – wie die Gesuchsgeg- nerin eingesteht – nicht geschehen, sondern erst für Oktober / November 2025 ge- plant war. Die Prognose der Vorinstanz, dass die Gesuchsteller hinsichtlich des Vollstreckungsbegehrens wohl obsiegt hätten, wenn der Baum nicht gefällt worden wäre, ist daher nicht zu beanstanden, und dadurch war es gerechtfertigt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Drittel der Gesuchsgegnerin aufzuerle- gen. Auf ihre Argumentation betreffend Unwissen über die Kostentragung bei Fäl- lung des Baums muss demzufolge nicht näher eingegangen werden. Eine Reduk- tion des Anteils der Gesuchsgegnerin an den Gerichtskosten auf 10% ist damit nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.

6. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 2, § 4, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 so- wie 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zu- zusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens und den Gesuchstel- lern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 6 -
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Kopien von Urk. 34-37/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV260001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. iur. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 2. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Vollstreckung (Kostenfolge) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 5. Januar 2026 (EZ250004-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Vollstreckungsgesuch vom 16. September 2025 forderten die Gesuchstel- ler und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 20. Oktober 2022, womit die damaligen Beklagten ver- pflichtet wurden, die Äste des auf ihrem Grundstück befindlichen Walnussbaumes bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einmal jährlich bis zum 31. August des jeweiligen Jahres auf eigene Kosten zurückzuschneiden (Urk. 2A). Nachdem die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) den besag- ten Baum, dessen Rückschnitt Gegenstand des Verfahrens war, am 14. Oktober 2025 gefällt hatte (Urk. 12), schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rück- zug erledigt ab und auferlegte die Entscheidgebühr zu einem Drittel den Gesuch- stellern und zu zwei Dritteln der Gesuchsgegnerin (Urk. 32 S. 5 = Urk. 35 S. 5). 1.2 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Januar 2026 rechtzeitig (Urk. 33 sowie Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemäs- sen Antrag, die ihr auferlegten Gerichtskosten seien von zwei Dritteln auf 10% zu reduzieren (Urk. 34). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-33). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet er- weist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwer- deführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie

- 3 - im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt wer- den. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Diese for- mellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015 E. 4.5.1).

3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller hätten das Vollstreckungsgesuch mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 zurückgezogen. Dieser Rückzug habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Urk. 35 S. 2). Werde ein Verfahren infolge Ge- genstandslosigkeit abgeschrieben, könnten die Prozesskosten im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO nach Ermessen verteilt werden. Dabei sei namentlich massgeblich, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben habe, was der mut- massliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens eingetreten seien. Somit sei im Wesent- lichen ausschlaggebend, ob die Gesuchsgegnerin ihrer Verpflichtung aus dem Ur- teil vom 20. Oktober 2022 nachgekommen sei, andernfalls sie Anlass zum vorlie- genden Verfahren gegeben habe und mutmasslich unterlegen wäre. Mit Dispositiv-

- 4 - ziffer 1 des Urteils vom 20. Oktober 2022 sei die Gesuchsgegnerin verpflichtet wor- den, den sich auf ihrem Grundstück befindenden Walnussbaum jährlich bis zum

31. August bis zur Grundstücksgrenze der Parteien zurückzuschneiden. Gemäss Ausführungen der Gesuchsteller sei die Gesuchsgegnerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und die Äste hätten per 11. September 2025 über einen Me- ter über die Grundstücksgrenze hinausgeragt. Als Nachweis hätten die Gesuch- steller Bilder eingereicht, auf welchen mutmasslich erkennbar sei, dass die Äste des Walnussbaumes in ihr Grundstück hineingeragt hätten, sowie Bilder, auf denen herabgefallene Blätter und Schalen ersichtlich seien. Die Gesuchsgegnerin habe als Nachweis, dass sie ihrer Verpflichtung nachgekommen sei, Rechnungen einge- reicht, gemäss welchen im März 2024 und März 2025 nicht weiter bestimmte Bäume und Sträucher geschnitten worden seien. Allerdings habe sie in ihrer Ein- gabe vom 20. November 2025 eingeräumt, dass im März 2023, März 2024 und im März 2025 keine Äste über die Grundstücksgrenze hinausgeragt hätten, weshalb der Baum nicht zurückgeschnitten worden sei. Der Gärtner habe geplant, ihn im November 2025 zurückzuschneiden. Dies decke sich mit den Ausführungen der Gesuchsteller, dass die Äste des Walnussbaumes gemäss Auskunft der Garten- firma seit dem Jahr 2022 nicht mehr zurückgeschnitten worden seien. Zusammen- gefasst ergebe sich, dass die Gesuchsgegnerin spätestens im Jahr 2025 ihrer Pflicht, die Äste des Walnussbaumes bis zum 31. August zurückzuschneiden, mut- masslich nicht nachgekommen sei, wodurch sie Anlass zum vorliegenden Vollstre- ckungsverfahren gegeben habe und voraussichtlich unterlegen wäre. Zudem habe sie durch das Fällen des Walnussbaumes am 14. Oktober 2025 – mithin nach Ein- leitung des Vollstreckungsverfahrens – dessen Gegenstandslosigkeit verursacht, weshalb die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig werde (Urk. 35 S. 3 f.).

4. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, sie habe keinen Anlass zum Verfahren gegeben. Ihr Gärtner sei immer jährlich im März / April vorbeigekommen. Entspre- chend sei der Walnussbaum im März / April 2023-2024-2025 bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zurückgeschnitten gewesen. Von Mai bis Oktober / November schneide ein Fachmann keine Fruchtbäume, die Blätter und Früchte trügen. Der erstmögliche Termin sei Oktober / November 2025 gewesen, welchen der Gärtner auch eingeplant habe. Sie habe nicht gewusst, dass sie durch das Fällen des Wal-

- 5 - nussbaumes am 14. Oktober 2025 kostenpflichtig werde. Sie sei aber bereit, einen minimalen Teil der Entscheidgebühr im Umfang von 10% auf sich zu nehmen (Urk. 34).

5. Die Gesuchsgegnerin wurde im Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. Ok- tober 2022 verpflichtet, den Walnussbaum jährlich bis zum 31. August des jeweili- gen Jahres bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Gesuchstellern zu- rückzuschneiden (Urk. 2A S. 25 Dispositivziffer 1). Ihre Ausführungen, ein Fach- mann schneide Fruchtbäume nie zwischen Mai und Oktober / November und der Gärtner habe den erstmöglichen Termin im Oktober/November 2025 bereits einge- plant gehabt, zielen damit an der Sache vorbei. Der Walnussbaum hätte bis zum

31. August 2025 zurückgeschnitten werden müssen, was – wie die Gesuchsgeg- nerin eingesteht – nicht geschehen, sondern erst für Oktober / November 2025 ge- plant war. Die Prognose der Vorinstanz, dass die Gesuchsteller hinsichtlich des Vollstreckungsbegehrens wohl obsiegt hätten, wenn der Baum nicht gefällt worden wäre, ist daher nicht zu beanstanden, und dadurch war es gerechtfertigt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Drittel der Gesuchsgegnerin aufzuerle- gen. Auf ihre Argumentation betreffend Unwissen über die Kostentragung bei Fäl- lung des Baums muss demzufolge nicht näher eingegangen werden. Eine Reduk- tion des Anteils der Gesuchsgegnerin an den Gerichtskosten auf 10% ist damit nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.

6. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 2, § 4, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 so- wie 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zu- zusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens und den Gesuchstel- lern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 6 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Kopien von Urk. 34-37/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: st