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RV250020

Vollstreckung

Zürich OG · 2026-02-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf

E. 1.1 Die Parteien heirateten am tt. Februar 2008. Aus ihrer Beziehung ging der am tt.mm.2012 geborene gemeinsame Sohn C._____ hervor (Urk. 3/5). Die- ser wurde vom Gesuchsgegner (Beschwerdegegner) am 22. August 2015 ohne Einwilligung der Gesuchstellerin (Beschwerdeführerin) nach Jordanien verbracht, wo er (abgesehen von einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Saudi-Arabien) seither mit seinem Vater und dessen neuer Ehefrau lebt (Urk. 1 Rz 12 und Rz 14; Urk. 3/1 S. 3 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung – Einzelgericht, vom 30. September 2022 wurde die Ehe der Parteien geschieden (Urk. 3/3). Da- bei wurde der Sohn unter der bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 9. Septem- ber 2015 zunächst superprovisorisch (Urk. 3/11 S. 16 Disp.-Ziff. 1) und alsdann mit (bestätigendem) Eheschutzurteil vom 17. Dezember 2015 (Urk. 3/12 S. 3 Disp.-Ziff. 2) der Gesuchstellerin zugeteilten alleinigen elterlichen Sorge belassen, der Gesuchstellerin (auch) die Obhut für den Sohn zugeteilt und dem Gesuchs- gegner weiterhin (vgl. bereits Urk. 3/12 S. 3 Disp.-Ziff. 3) kein persönlicher Ver- kehr mit dem Sohn zugestanden (Urk. 3/3 S. 28 Disp.-Ziff. 2–4). Am 1. Juli 2025 wurde der Gesuchsgegner am Flughafen D._____ [Stadt in Deutschland] festge- nommen, weil wegen der Entführung seines Sohnes international nach ihm ge- fahndet worden war. Seit dem 4. Juli 2025 befindet er sich im Kanton Zürich in Haft (Urk. 1 Rz 29 und Urk. 23; Urk. 3/1 S. 3).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 ersuchte die Gesuchstellerin das Be- zirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz), um Vollstreckung der Dis- positiv-Ziffern 2, 3 und – unter Mitberücksichtigung der Gesuchsbegründung (vgl. BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.8 m.w.Hinw.) – auch Dispositiv-Ziffer

E. 1.3 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. Oktober 2025, gleichentags zur Post gegeben, Beschwerde mit folgen- den Anträgen (Urk. 12 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2025 sei vollumfäng- lich aufzuheben.

2. Es seien die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich vom 30. September 2022 durch Anordnung einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB zu vollstrecken. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Be- schwerdegegners." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–11) und dem Ge- suchsgegner wurde vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (Urk. 17). Am 12. November 2025 konstituierte sich Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners (Urk. 18–20). Mit Verfügung vom 18. No- vember 2025 wurde der Gesuchstellerin für die Gerichtskosten des Beschwerde- verfahrens ein Vorschuss von Fr. 800.– auferlegt (Urk. 21), welcher am 25. No- vember 2025 einging (Urk. 22). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht.

2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid, gegen den die Be- rufung nicht zulässig ist (Art. 309 lit. a ZPO). Er unterliegt deshalb der Beschwer- de (Art. 319 lit. a ZPO). Diese wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 sowie Art. 143 Abs. 1 ZPO; Urk. 6a) und ent- hält zulässige Rechtsmittelanträge. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde in- nert Frist geleistet (Urk. 21–22) und die vor Vorinstanz unterlegene Gesuchstel- lerin ist ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu hinten, E. 2.3) ist auf die Beschwerde somit einzutreten. Wie im Folgenden zu zeigen ist, erweist sich diese aber als offensichtlich unbegründet (vgl. hinten, E. 3.5–3.6.3). Es er- übrigt sich deshalb, dem Gesuchsgegner Gelegenheit zu deren Beantwortung zu

- 4 - geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Ebenso ist von der Einholung einer vorinstanzli- chen Stellungnahme abzusehen (vgl. Art. 324 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO) und ist ungeachtet von Art. 327 Abs. 5 ZPO mit Begründung zu eröffnen (vgl. ZK ZPO II-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 327 N 21a; Rufibach, Dispositiveröffnung von kantonalen Rechtsmitte- lentscheiden, ZZZ 2023, S. 230 ff., insbes. S. 232 f.). 2.2. Die Gesuchstellerin verlangt mit ihrem (reformatorischen) Hauptantrag, ihrem Vollstreckungsbegehren im Sinne eines neuen Sachentscheids stattzuge- ben (Urk. 12 S. 2 Antrag 2 und Rz 53). Diesem Rechtsmittelbegehren kann von vornherein nicht entsprochen werden, nachdem dem Gesuchsgegner noch gar nicht Gelegenheit geboten wurde, sich zum Vollstreckungsgesuch zu äussern (vgl. Urk. 13 S. 2 E. 1; Art. 253 und Art. 341 Abs. 2 ZPO), und eine entsprechende Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wegen des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) ausser Betracht fällt. Mangels Spruchreife müsste eine Gut- heissung der Beschwerde deshalb (im Sinne des Eventualantrags [Urk. 12 S. 2 Antrag 2 Abs. 2]) zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). 2.3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. Sep- tember 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2 [je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]; ZK ZPO II-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Dabei sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. zu den Ausnahmen neben

- 5 - Art. 326 Abs. 2 ZPO BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Das gilt auch in Verfah- ren, die – wie das vorliegende Vollstreckungsverfahren (vgl. BGer 5A_167/2017 vom 11. September 2017 E. 7.1) – der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) unterstehen (ZR 123/2024 Nr. 12). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgese- hen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO) aber auch im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetrage- nen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 57 N 22; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 57 N 6; BK ZPO I-Domenig/Hurni, Art. 57 N 21 [je m.w.Hinw.]; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). 2.4. Vor diesem prozessualen Hintergrund sind insbesondere die neuen, erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Behauptungen und Beweisofferten zur beruflichen Tätigkeit der neuen Ehefrau und des Onkels des Gesuchsgegners (Urk. 12 Rz 24 und Rz 26 f.) von vornherein unbeachtlich.

3. Materielle Beurteilung 3.1. Gegenstand des vorliegenden Vollstreckungsbegehrens bilden die Dis- positiv-Ziffern 2–4 des Scheidungsurteils vom 30. September 2022. Sie lauten wie folgt (Urk. 3/3 S. 28):

- 6 - "2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, wird unter der alleinigen elterli- chen Sorge der Klägerin [= Gesuchstellerin] belassen.

3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, wird der Klägerin zugeteilt.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Sie ist, dem allgemeinen Grundsatz folgend, der mit ihren Rechtsmittelanträgen unterlie- genden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 145 III 153 E. 3.2.2 S. 156 [betr. Berufung]) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für eine abweichende Kostenvertei- lung nach Art. 107 Abs. 1 (insbes. lit. c oder f) ZPO sind keine Gründe ersichtlich oder dargetan, zumal den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens im

- 17 - Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein grösseres Gewicht zukommt als noch im erstinstanzlichen Verfahren (DIKE-Komm ZPO-Grütter, Art. 107 N 5; vgl. auch ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 12).

E. 4.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem im Beschwerdeverfahren obsiegenden Gesuchsgegner sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und die Gesuchstellerin hat als unterliegende Parteien ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 4.3 Die Regelung der Nebenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern nur als Folge des beschwerdeweise beantragten Prozessausgangs mitangefochten (vgl. Urk. 12 Rz 54). Sie ist, nachdem die Beschwerde nicht durchdringt, im Beschwer- deverfahren nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. 2.3). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 12, Urk. 15, Urk. 16/1, Urk. 16/3–4, Urk. 16/6–7 sowie einer Kopie von Urk. 23) und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 18 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV250020-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 5. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Oktober 2025 (EZ250048-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Die Parteien heirateten am tt. Februar 2008. Aus ihrer Beziehung ging der am tt.mm.2012 geborene gemeinsame Sohn C._____ hervor (Urk. 3/5). Die- ser wurde vom Gesuchsgegner (Beschwerdegegner) am 22. August 2015 ohne Einwilligung der Gesuchstellerin (Beschwerdeführerin) nach Jordanien verbracht, wo er (abgesehen von einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Saudi-Arabien) seither mit seinem Vater und dessen neuer Ehefrau lebt (Urk. 1 Rz 12 und Rz 14; Urk. 3/1 S. 3 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung – Einzelgericht, vom 30. September 2022 wurde die Ehe der Parteien geschieden (Urk. 3/3). Da- bei wurde der Sohn unter der bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 9. Septem- ber 2015 zunächst superprovisorisch (Urk. 3/11 S. 16 Disp.-Ziff. 1) und alsdann mit (bestätigendem) Eheschutzurteil vom 17. Dezember 2015 (Urk. 3/12 S. 3 Disp.-Ziff. 2) der Gesuchstellerin zugeteilten alleinigen elterlichen Sorge belassen, der Gesuchstellerin (auch) die Obhut für den Sohn zugeteilt und dem Gesuchs- gegner weiterhin (vgl. bereits Urk. 3/12 S. 3 Disp.-Ziff. 3) kein persönlicher Ver- kehr mit dem Sohn zugestanden (Urk. 3/3 S. 28 Disp.-Ziff. 2–4). Am 1. Juli 2025 wurde der Gesuchsgegner am Flughafen D._____ [Stadt in Deutschland] festge- nommen, weil wegen der Entführung seines Sohnes international nach ihm ge- fahndet worden war. Seit dem 4. Juli 2025 befindet er sich im Kanton Zürich in Haft (Urk. 1 Rz 29 und Urk. 23; Urk. 3/1 S. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 ersuchte die Gesuchstellerin das Be- zirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz), um Vollstreckung der Dis- positiv-Ziffern 2, 3 und – unter Mitberücksichtigung der Gesuchsbegründung (vgl. BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.8 m.w.Hinw.) – auch Dispositiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils (Urk. 1 S. 2 und Rz 35 = Urk. 16/1 S. 2 und Rz 35). Mit Urteil vom 15. Oktober 2025 wies die Vorinstanz das Vollstreckungsgesuch ohne Weiterungen unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin ab; deren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung wies sie ebenfalls ab (Urk. 4 = Urk. 13).

- 3 - 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. Oktober 2025, gleichentags zur Post gegeben, Beschwerde mit folgen- den Anträgen (Urk. 12 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2025 sei vollumfäng- lich aufzuheben.

2. Es seien die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich vom 30. September 2022 durch Anordnung einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB zu vollstrecken. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Be- schwerdegegners." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–11) und dem Ge- suchsgegner wurde vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (Urk. 17). Am 12. November 2025 konstituierte sich Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners (Urk. 18–20). Mit Verfügung vom 18. No- vember 2025 wurde der Gesuchstellerin für die Gerichtskosten des Beschwerde- verfahrens ein Vorschuss von Fr. 800.– auferlegt (Urk. 21), welcher am 25. No- vember 2025 einging (Urk. 22). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht.

2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid, gegen den die Be- rufung nicht zulässig ist (Art. 309 lit. a ZPO). Er unterliegt deshalb der Beschwer- de (Art. 319 lit. a ZPO). Diese wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 sowie Art. 143 Abs. 1 ZPO; Urk. 6a) und ent- hält zulässige Rechtsmittelanträge. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde in- nert Frist geleistet (Urk. 21–22) und die vor Vorinstanz unterlegene Gesuchstel- lerin ist ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu hinten, E. 2.3) ist auf die Beschwerde somit einzutreten. Wie im Folgenden zu zeigen ist, erweist sich diese aber als offensichtlich unbegründet (vgl. hinten, E. 3.5–3.6.3). Es er- übrigt sich deshalb, dem Gesuchsgegner Gelegenheit zu deren Beantwortung zu

- 4 - geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Ebenso ist von der Einholung einer vorinstanzli- chen Stellungnahme abzusehen (vgl. Art. 324 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO) und ist ungeachtet von Art. 327 Abs. 5 ZPO mit Begründung zu eröffnen (vgl. ZK ZPO II-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 327 N 21a; Rufibach, Dispositiveröffnung von kantonalen Rechtsmitte- lentscheiden, ZZZ 2023, S. 230 ff., insbes. S. 232 f.). 2.2. Die Gesuchstellerin verlangt mit ihrem (reformatorischen) Hauptantrag, ihrem Vollstreckungsbegehren im Sinne eines neuen Sachentscheids stattzuge- ben (Urk. 12 S. 2 Antrag 2 und Rz 53). Diesem Rechtsmittelbegehren kann von vornherein nicht entsprochen werden, nachdem dem Gesuchsgegner noch gar nicht Gelegenheit geboten wurde, sich zum Vollstreckungsgesuch zu äussern (vgl. Urk. 13 S. 2 E. 1; Art. 253 und Art. 341 Abs. 2 ZPO), und eine entsprechende Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wegen des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) ausser Betracht fällt. Mangels Spruchreife müsste eine Gut- heissung der Beschwerde deshalb (im Sinne des Eventualantrags [Urk. 12 S. 2 Antrag 2 Abs. 2]) zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). 2.3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. Sep- tember 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2 [je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]; ZK ZPO II-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Dabei sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. zu den Ausnahmen neben

- 5 - Art. 326 Abs. 2 ZPO BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Das gilt auch in Verfah- ren, die – wie das vorliegende Vollstreckungsverfahren (vgl. BGer 5A_167/2017 vom 11. September 2017 E. 7.1) – der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) unterstehen (ZR 123/2024 Nr. 12). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgese- hen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO) aber auch im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetrage- nen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 57 N 22; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 57 N 6; BK ZPO I-Domenig/Hurni, Art. 57 N 21 [je m.w.Hinw.]; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). 2.4. Vor diesem prozessualen Hintergrund sind insbesondere die neuen, erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Behauptungen und Beweisofferten zur beruflichen Tätigkeit der neuen Ehefrau und des Onkels des Gesuchsgegners (Urk. 12 Rz 24 und Rz 26 f.) von vornherein unbeachtlich.

3. Materielle Beurteilung 3.1. Gegenstand des vorliegenden Vollstreckungsbegehrens bilden die Dis- positiv-Ziffern 2–4 des Scheidungsurteils vom 30. September 2022. Sie lauten wie folgt (Urk. 3/3 S. 28):

- 6 - "2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, wird unter der alleinigen elterli- chen Sorge der Klägerin [= Gesuchstellerin] belassen.

3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, wird der Klägerin zugeteilt.

4. Dem Beklagten [= Gesuchsgegner] wird einstweilen kein persönlicher Ver- kehr zum Sohn zugestanden." 3.2. Die Vorinstanz erwog, nachdem sie zunächst die Voraussetzungen der Vollstreckung dargelegt hatte, dass das Scheidungsurteil in formeller Hinsicht voll- streckbar sei (Urk. 13 S. 3 f. E. 3.2–3.4). Inhaltlich handle es sich in Bezug auf dessen Dispositiv-Ziffer 2 jedoch nicht um einen hinreichend umschriebenen Leis- tungsentscheid, welcher der Vollstreckung zugänglich sei. Demgegenüber seien die Obhutszuteilung und der persönliche Verkehr (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) in materieller Hinsicht vollstreckbar. Das zugesprochene Obhutsrecht berechtige die Gesuchstellerin, den Sohn bei sich zu haben, insbesondere seinen Aufenthaltsort zu bestimmen. Dispositiv-Ziffer 4 verpflichte den Gesuchsgegner, den persönli- chen Verkehr mit dem Sohn zu unterlassen. Bei der jetzigen Situation stünde wohl eine Verpflichtung des Gesuchsgegners, die Rückführung des Sohnes zu gewährleisten, im Vordergrund (Urk. 13 S. 4 f. E. 3.5). Bei Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens – so die Vorinstanz weiter

– wäre unter dem Aspekt des Kindeswohls sicherlich abzuklären, ob die Vollstre- ckung angepasst werden müsste. Eine gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO angezeigte, allenfalls auch im Kontext einer Begutachtung vorzunehmende persönliche Anhö- rung wäre aufgrund des Aufenthalts in Jordanien entsprechend erschwert. Die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens und die zu prüfenden Themen könn- ten jedoch offengelassen werden, weil derzeit kein geeignetes Vollstreckungsmit- tel denkbar sei (Urk. 13 S. 3.5.1). So sei nach heutiger Auffassung jedenfalls bei urteilsfähigen Kindern auf eine direkte Realvollstreckung grundsätzlich zu verzich- ten, wobei die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung praxisgemäss ungefähr ab dem zwölften Altersjahr angenommen werde. Zudem halte auch die Gesuchstel- lerin fest, dass die direkte Vollstreckung aufgrund des Wohnsitzes und Aufent- halts in Jordanien faktisch unmöglich sei. Weiter habe das Vollstreckungsgericht gestützt auf Art. 343 Abs. 1 ZPO zwar die Möglichkeit, im Sinne indirekter Zwangsmassnahmen eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB auszusprechen

- 7 - oder eine Ordnungsbusse anzuordnen. Indessen könne kein indirekter Zwang ausgeübt werden, wenn es dem Gesuchsgegner gar nicht möglich sei, die im zu vollstreckenden Urteil festgesetzte Pflicht zu erfüllen. Da der Gesuchsgegner der- zeit inhaftiert und nicht in der Lage sei, in Jordanien die Rückführung zu organi- sieren, könne er dazu nicht unter Strafandrohung verpflichtet werden. Schliesslich könnte das Vollstreckungsgericht die Gesuchstellerin im Sinne einer Ersatzvor- nahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO ermächtigen, selbst die geschuldete Leistung vorzunehmen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Eine solche Er- satzvornahme scheitere jedoch ebenfalls am ausländischen Aufenthaltsort des Sohnes. Eine Rückführung könne nicht ohne Einbezug des ausländischen Staa- tes organisiert werden. Damit sei auch keine vertretbare Leistung denkbar, die durch die Gesuchstellerin oder einen Dritten erfüllt werden könnte. Mangels eines geeigneten Vollstreckungsmittels müsse dem zu vollstreckenden Entscheid be- züglich der Dispositiv-Ziffern 2–4 die Vollstreckung versagt werden (Urk. 13 S. 6 E. 4.2). 3.3. Die Gesuchstellerin wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine unrichtige Rechtsanwendung vor (Urk. 12 Rz 7 und Rz 12). Ihrer Ansicht nach kann (und muss) sehr wohl indirekter Zwang gegen den Gesuchsgegner angeordnet werden (Urk. 12 Rz 11). Konkret wendet die Gesuchstellerin im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb der Gesuchsgegner zufolge seiner Inhaftierung nicht in der Lage sein sollte, die Rückführung seines Sohnes zu veranlassen oder entsprechende Schritte zu delegieren (Urk. 12 Rz 16 [und Rz 28]). Alsdann legt sie im Einzelnen dar, dass und auf welche Weise dies entgegen der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz durchaus möglich sei (Urk. 12 Rz 17 ff.). Des Weiteren beziehe sich Art. 341 Abs. 1 ZPO, wonach das Vollstreckungsgericht die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen prüfe, lediglich auf formelle Aspekte des zu vollstreckenden Entscheids. Materielle Einwendun- gen und Einreden gegen die Vollstreckbarkeit müsse hingegen der Gesuchsgeg- ner vorbringen. Indem die Vorinstanz die Frage, ob die Gegenstand des Vollstre- ckungsverfahrens bildende Verpflichtung infolge Unmöglichkeit untergegangen

- 8 - sei, ohne entsprechende Einwendung des Gesuchsgegners von Amtes wegen geprüft habe, habe sie ihre Prüfungskompetenz überschritten und Art. 341 Abs. 1 und 3 ZPO verletzt (Urk. 12 Rz 30 ff.). Schliesslich erblickt die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Schluss, es sei kein geeignetes Vollstreckungsmittel denkbar, eine Verletzung von Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO, wobei sie in der Beschwerde näher begründet, inwiefern die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ein geeignetes und mögliches Mittel zur Vollstre- ckung der Dispositiv-Ziffern 2–4 des Scheidungsurteils sei (Urk. 12 Rz 34 ff.). 3.4. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da der vorinstanzliche Entscheid aus den nachstehend (E. 3.5–3.6) dargelegten Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die geltend gemachten Mängel hätten sich, selbst wenn sie vorliegen sollten, folglich nicht auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt. Unter diesen Umständen liefe eine Beurteilung der erhobenen Rügen auf die blosse Überprüfung der Entscheidgründe hinaus, wofür mangels materieller Be- schwer der Gesuchstellerin kein rechtlich geschütztes Interesse besteht (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Vor Art. 308–334 N 95; BSK ZPO-Spühler, Vor Art. 308–334 N 12). 3.5. Einer Vollstreckung gemäss Art. 335 ff. ZPO zugänglich und als Voll- streckungstitel tauglich sind nur Leistungsentscheide, die nicht auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten (vgl. Art. 335 Abs. 2 ZPO und Art. 38 Abs. 1 SchKG); Feststellungs- und Gestaltungsentscheide bedürfen keiner Vollstreckung bzw. sind nicht vollstreckungsfähig (BSK ZPO-Droese, Art. 335 N 12 ff. und BSK ZPO-Zinsli, Art. 343 N 3; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 335 N 2; DIKE- Komm ZPO-Rohner, Art. 335 N 3; ZK ZPO II-Staehelin, Art. 335 N 5 und N 8; BK ZPO III-Josi/Kellerhals, Art. 335 N 2 und Art. 336 N 4). Leistungsentscheide sind Entscheide, mit denen die unterlegene Partei zu einem Tun, Dulden oder Un- terlassen verpflichtet wird. Das zur Realerfüllung gebotene Tun kann namentlich in der Vornahme von Handlungen, insbesondere in der Herausgabe von Kindern (in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten), der Abgabe von Willenserklärungen oder der Vornahme anderer Handlungen bestehen. Die Verurteilung zu einer Un- terlassung äussert sich in einem Verbot und kann allenfalls mit einem Tun verbun-

- 9 - den sein. Diejenige zu einem Dulden verpflichtet den Urteilsschuldner im Sinne eines präventiven Verbots, von Massnahmen gegen einen bestimmten Zustand oder ein bestimmtes Verhalten abzusehen (BSK ZPO-Droese, Art. 335 N 16 f.). Gemeinsam ist all diesen (positiven oder negativen) Leistungsanordnungen, dass sie im Dispositiv des Entscheids enthalten sein müssen, um vollstreckbar zu sein (BSK ZPO-Droese, Art. 335 N 20 m.w.Hinw.). Zudem hat die Anordnung die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht auch für je- den Dritten und damit auch für das Vollstreckungsgericht so klar und eindeutig zu bestimmen, dass letzteres keine eigene Auslegungs- oder Erkenntnistätigkeit ent- falten muss (vgl. statt vieler BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.2; BGer 5A_281/2023 vom 2. Mai 2024 E. 4; BGer 5A_906/2023 vom 15. Mai 2024 E. 3.1 [je m.w.Hinw.]; s. ferner auch OGer ZH RV160010 vom 24. November 2016 E. III.3.3), insbesondere kein materielles Recht anwenden oder unbestimmte Rechtsbegriffe auslegen muss (OFK ZPO-Egli, Art. 336 N 10; Huber, Die Vollstre- ckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, 2016, Rz 62; BK ZPO III- Josi/Kellerhals, Art. 336 N 1b; BGE 143 III 420 E. 2.2 S. 423). Das Vollstre- ckungsgericht darf den Entscheid weder konkretisieren noch präzisieren. Hierfür ist ausschliesslich das Sachgericht – auf dem (vorliegend kaum in Betracht fallen- den) Weg der Erläuterung oder Berichtigung nach Art. 334 Abs. 1 ZPO oder nöti- genfalls (und in casu naheliegender) einer neuen Klage – zuständig. Dabei steht der Grundsatz der Rechtskraft einer neuen Klage nicht entgegen, da eine nicht vollstreckbare Entscheidung keine Rechtskraft entfaltet (BK ZPO III-Josi/Keller- hals, Art. 336 N 1c; BSK ZPO-Droese, Art. 336 N 17 f.; BGer 4A_640/2016 vom

25. September 2017 E. 2.2). 3.6. Im vorliegenden Fall verlangte die Gesuchstellerin die Vollstreckung der gerichtlichen Anordnungen betreffend elterliche Sorge, Obhut und Besuchs- recht (Urk. 1 S. 2 und Rz 35). Daran hält sie in der Beschwerde fest (Urk. 12 S. 2). 3.6.1. Soweit sich die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid richtet, das Vollstreckungsbegehren (auch) mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 des Scheidungsurteils (betreffend elterliche Sorge) abzuweisen (vgl. Urk. 12 S. 2

- 10 - Anträge 1 und 2), kann darauf nicht eingetreten werden. Denn die Gesuchstellerin unterlässt es, sich auch nur ansatzweise mit der von der Vorinstanz hierfür gegebenen (und im Übrigen auch zutreffenden) Begründung auseinanderzusetzen, wonach es sich bezüglich dieser Ziffer inhaltlich nicht um einen der Vollstreckung zugänglichen, hinreichend umschriebenen Leistungsentscheid handle (so Urk. 13 S. 4 E. 3.5); dazu verliert sie in der Beschwerde kein Wort. Insoweit fehlt es an einer rechtsgenügenden Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Hinsichtlich der elterliche Sorge bleibt es damit beim (das Vollstreckungsgesuch abweisenden) vorinstanzlichen Urteil. 3.6.2. Zwar wurde die Obhut vor dem Scheidungsurteil noch nie gerichtlich zugeteilt und geht es damit gewissermassen um eine erstmalige autoritative Obhutsregelung. Angesichts des mehrjährigen Aufenthalts des Sohnes beim Gesuchsgegner handelt es sich rein faktisch betrachtet jedoch um eine Obhutsumteilung (vgl. BGer 5A_582/2021 vom 29. Juli 2021 E. 4). 3.6.2.1. Ein Entscheid, der – wie der hier im Streit liegende – gestützt auf Art. 133 ZGB die Zu- oder Umteilung der Obhut anordnet, stellt nach überwiegender Ansicht in der Literatur ein Gestaltungsurteil dar (ZK ZPO I-Bopp, Art. 87 N 8; BSK ZPO-Weber, Art. 87 N 10; BK ZPO I-Markus, Art. 87 N 16; Grolimund/Ammann, in Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 14 N 17; Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, Rz 1037). Darauf deutet auch die (nicht restlos klare) bundesgerichtliche Rechtsprechung hin (vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3 ["auch mit Bezug auf rechtsgestaltende Punkte wie die Obhutsregelung"]; ebenso AR GVP 32/2020 Nr. 3791, E. 5.b; im Ergebnis auch OGer ZH LP100009 vom

17. Juli 2012 E. II.F). Ergeht der (zu- oder umteilende) Obhutsentscheid im Rahmen von Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmen – was in casu nicht zutrifft –, hat er (in Abweichung von Art. 315 Abs. 3 ZPO) allerdings nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3; vgl. auch BGE 138 III 565 E. 4.3.1 ff. S. 566 f.; BGer 5A_350/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1.1 ff.; BGer 5A_594/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2; BGer

- 11 - 5A_639/2023 vom 5. September 2023 E. 2; BGer 5A_964/2023 vom 18. März 2024 E. 3; BGer 5A_271/2024 vom 23. Mai 2024 E. 3 u.a.m.). Als Gestaltungsurteil ist Dispositiv-Ziffer 3 des Scheidungsurteils aber keiner Vollstreckung zugänglich. Mangels einer vollstreckungsfähigen Anordnung ist das Vollstreckungsbegehren in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3 des Scheidungsurteils folglich abzuweisen. 3.6.2.2. Selbst wenn die Obhutszuteilung nicht als Gestaltungsurteil zu qualifizieren und einer Vollstreckung damit grundsätzlich zugänglich sein sollte (so BK ZPO III-Josi/ Kellerhals, Art. 343 N 100), wäre der Gesuchstellerin damit nicht geholfen, enthält Dispositiv-Ziffer 3 des Scheidungsurteils doch keinen hinreichend klar bestimmten Leistungsinhalt. So verstand man unter dem Begriff "Obhut" bis zur Revision des Kindesrechts vom 21. Juni 2013 einerseits die rechtliche Obhut als das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (vgl. BGE 128 III 9 E. 4.a S. 9 f.; BGE 136 III 353 E. 3.2 S. 356). Andererseits wurde darunter die sog. faktische Obhut im Sinne des tatsächlichen Zusammenlebens mit dem Kind in einer häuslichen Gemeinschaft verstanden. Seit dem 1. Juli 2014 ist das Recht, den Aufenthaltsort zu bestimmen, entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin (Urk. 1 Rz 35) und der Vorinstanz (Urk. 13 S. 5 E. 3.5) nicht mehr Teilgehalt der Obhut, sondern untrennbar mit der elterlichen Sorge verbunden (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Der Begriff der Obhut hat damit einen inhaltlichen Wandel erfahren und beschränkt sich auf die faktische Obhut ("garde de fait"), d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dessen Pflege und laufender Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1 S. 614; BGE 142 III 617 E. 3.2.2 S. 619 f.; BGE 147 III 121 E. 3.2.2 S. 123 f.; BGer 5A_218/2023 vom 19. April 2023 E. 4; vgl. auch FamKomm Scheidung-Büchler/Clausen, Art. 133 N 5 m.w.Hinw.). Obwohl die Begrifflichkeiten insoweit klar erscheinen, bleiben die Inhalte und die konkreten Auswirkungen der Obhutszuteilung unklar. Unklar bleibt insbesondere auch, welche rechtliche Bedeutung dem Konzept der Obhut überhaupt noch zukommt, nachdem das Aufenthaltsbestimmungsrecht Teil der elterlichen Sorge und das Alltagsentscheidungsrecht Teil der Betreuung (Art. 301

- 12 - Abs. 1bis ZGB) ist (Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019, S. 751 [und S. 754 f.]; vgl. auch Geiser, Alternierende Obhut – wie weiter?, ZKE 2024, S. 146 [wonach die begrifflich unklar gewordene Obhut "zwischen der elterlichen Sorge und den Betreuungsanteilen zu einer leeren Hülle" geworden sei und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur noch besage, in wessen Haushalt das Kind lebe] und S. 149 [wonach der Begriff der Obhut mehrdeutig sei und nur sehr beschränkte praktische Bedeutung habe]; ders., Rechtsprechungspanorama Eherecht, AJP 2019, S. 111 ["Was … noch unter 'Obhut' zu verstehen ist und namentlich welche Rechtswirkungen einer Obhutszuteilung zukommen sollen, führt das Bundesgericht nicht aus. Dem Begriff kann wohl nur noch die rechtlich nicht fassbare und wohl auch wenig sinnvolle Bedeutung zukommen, dass damit eine Gewichtung der Beziehungen der Eltern zum Kind zum Ausdruck gebracht und eine Primärbeziehung zu einem Elternteil festgelegt werden soll."]; FamKomm Scheidung-Büchler/Clausen, Art. 133 N 7 [wonach der Begriff der Obhut einen "unklaren Bedeutungsgehalt" habe und dieselbe im neuen Recht lediglich noch einen faktischen Zustand beschreibe]; Gloor, Der Begriff der Obhut, FamPra.ch 2015, S. 331 ff., insbes. S. 352; BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2). Angesichts der Unklarheit, die bezüglich des konkreten Inhalts der Obhut herrscht, liegt es auf der Hand, dass eine Anordnung, mit der lediglich pauschal die Obhut zugeteilt wurde, keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Der Begriff der Obhut allein bestimmt insbesondere nicht genügend klar und eindeutig, ob überhaupt, und wenn ja, welche konkreten Leistungspflichten (Tun, Dulden, Unterlassen) des nicht obhutsberechtigten Elternteils die (alleinige) Zuteilung der Obhut an den anderen begründet. Insbesondere kann daraus nicht ohne Weiteres ("völlig klar und eindeutig" bzw. "unmissverständlich") eine vollstreckbare Pflicht desselben zur Übergabe oder (Mitwirkung an der) Rückführung eines Kindes in den tatsächlichen "Herrschaftsbereich" des obhutsberechtigten Elternteils abgeleitet werden, wie die Gesuchstellerin geltend macht (Urk. 1 Rz 35) und auch die Vor- instanz anzunehmen scheint (Urk. 13 S. 5 E. 3.5).

- 13 - Eine solche Verpflichtung würde vielmehr eine konkrete Anordnung oder ein zusätzliches Sachurteil voraussetzen, das die Leistungspflicht inhaltlich hinreichend konkret bestimmt, wie beispielsweise einen ausdrücklichen Rückfüh- rungs- oder Übergabebefehl im Scheidungsurteil (vgl. z.B. BGer 5A_582/2021 vom 27. Juli 2021 [Sachverhalt]) oder einen – vorliegend allerdings ausser Betracht fallenden – Rückführungsentscheid gemäss dem Haager Übereinkom- men über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ, SR 0.211.230.02). Dies umso mehr, als die Obhutszuteilung in casu nicht vor, sondern erst rund sieben Jahre nach der widerrechtlichen Verbringung des Sohnes nach Jordanien erfolgte und das Scheidungsgericht demnach vom Umstand Kenntnis hatte, dass er sich schon lange nicht mehr bei der Gesuchstellerin, sondern beim Gesuchsgegner aufhielt (vgl. insbes. Urk. 3/3 S. 9 E. II.B.1.4). Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt, eine derartige Verpflichtung durch Auslegung, Konkretisierung oder gar Ergänzung des pauschal formulierten (Obhuts-)Zuteilungsentscheids in denselben "hineinzuinterpretieren". Dispositiv- Ziffer 3 des Scheidungsurteils enthält – auch unter Mitberücksichtigung der diesbezüglichen Erwägungen (vgl. dazu BGE 143 III 420 E. 2.2 S. 423; BGE 143 III 564 E. 4.3.2 S. 569 f. [betr. definitive Rechtsöffnung]; BGer 5A_906/2023 vom

15. Mai 2024 E. 3.1 m.w.Hinw.; BK ZPO III-Josi/Kellerhals, Art. 336 N 1b; BSK ZPO-Zinsli, Art. 343 N 3a; Urk. 3/3 S. 10 E. II.B.1.4 a.E.) – somit keinen der Vollstreckung zugänglichen Leistungsinhalt resp. -befehl. In Bezug auf die Vollstreckung der Obhutszuteilung müsste das Begehren auch aus diesem Grund abgewiesen werden. 3.6.3. Im Unterschied zur Obhut ist die Regelung des persönlichen Verkehrs einer Vollstreckung nach Art. 335 ff. ZPO grundsätzlich zugänglich (BGer 5A_167/2017 vom 17. September 2017 E. 6.1). 3.6.3.1. Ein Recht auf persönlichen Verkehr, insbesondere ein Besuchs- recht, steht indessen nur dem nicht obhutsberechtigten Elternteil zu (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_218/2023 vom 19. April 2023 E. 4). Entsprechend dient dessen Vollstreckung – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 13 S. 6 E. 4.2)

– dazu, diesem die Wahrnehmung des ihm gerichtlich zugesprochenen Besuchs-

- 14 - rechts zu ermöglichen, wenn der andere (obhutsberechtigte) Elternteil sich der Ausübung desselben widersetzt. Demgegenüber steht einem obhutsberechtigten Elternteil unter dem Titel des persönlichen Verkehrs (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) kein ihm gerichtlich eingeräumtes vollstreckbares Recht zu; bei ihm ist das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind vielmehr Teilgehalt der Obhut (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Das gilt selbst dann, wenn dem nicht obhutsberechtigten El- ternteil im Scheidungsurteil ein Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind aus- drücklich verwehrt wurde, wie dies beim Gesuchsgegner zutrifft. Mit diesem Ent- scheid auferlegte das Scheidungsgericht dem Gesuchsgegner kein Kontaktverbot im Sinne einer durchsetzbaren Unterlassungspflicht (insofern unzutreffend Urk. 1 Rz 35), sondern verweigerte ihm lediglich das Recht auf persönlichen Verkehr. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 13 S. 5 E. 3.5) begründet Dis- positiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils somit auch keine gerichtliche Verpflichtung des Gesuchsgegners, den persönlichen Verkehr mit seinem Sohn zu unterlassen und deshalb (im Sinne einer Pflicht zu einem Tun) dessen Rückführung an die Gesuchstellerin zu gewährleisten resp. zu organisieren, auf deren zwangsweise Durchsetzung die Gesuchstellerin Anspruch hätte. Voraussetzung einer derarti- gen vollstreckbaren Pflicht wäre – wie im Kontext des Obhutsentscheids – wie- derum eine (zusätzliche) ausdrückliche, hinreichend bestimmte und klare Anord- nung im Dispositiv des Scheidungsurteils. Eine solche fehlt jedoch und ergibt sich auch unter Mitberücksichtigung der Erwägungen (Urk. 3/3 S. 10 f. E. II.B.2) nicht aus dem Urteil. Das scheint die Gesuchstellerin zu verkennen, wenn und soweit sie ihr Begehren unter Hinweis auf (formelle) Rückführungsentscheide im Sinne des HEntfÜ (vgl. BGer 5P.477/2000 vom 16. Oktober 2001 und BGer 5P.160/2001 vom 13. September 2001) und eine Formulierung im vorinstanzli- chen Urteil auf das Argument stützt, Gegenstand des vorliegenden Vollstre- ckungsverfahrens sei die Rückführung des Sohnes (Urk. 12 Rz 40 ff. und Rz 52). Verfahrensgegenstand bilden die (pauschale) Obhutszuteilung und die Verweige- rung des Besuchsrechts. Auch Dispositiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils statuiert somit keine hinrei- chend und klar umschriebene Leistungspflicht des Gesuchsgegners, welche der Vollstreckung zugänglich wäre. Ebenso wenig liegt entgegen den vorinstanzlichen

- 15 - Erwägungen (Urk. 13 S. 6 E. 4.2) ein Fall vor, in dem sich ein Elternteil der Aus- übung des Besuchsrechts widersetzt, besteht in casu doch gerade kein Besuchs- recht, welches der berechtigte Elternteil nach der Rechtsprechung vollstrecken lassen könnte (vgl. BGer 5A_167/2017 vom 11. September 2017, insbes. E. 6.1). Schliesslich ist das Vollstreckungsgericht auch nicht befugt, eine vollstreckbare Leistungspflicht des Gesuchsgegners durch Auslegung, Konkretisierung oder Er- gänzung des Scheidungsurteils anzunehmen. Dies würde (als materielle Erkennt- nistätigkeit) die engen Grenzen der ihm gestatteten Auslegung des Vollstre- ckungstitels sprengen (dazu vorne, E. 3.5). An der grundsätzlichen Unzulässigkeit eigener Erkenntnistätigkeit des Voll- streckungsgerichts ändert auch die von der Vorinstanz erwähnte Praxis nichts, wonach demselben im Streit um die Vollstreckung des persönlichen Verkehrs zwi- schen Eltern und Kindern mit Rücksicht auf das Kindeswohl erlaubt wird, ein frü- her durch das Gericht festgesetztes Besuchsrecht an die besonderen Umstände der Situation im Zeitpunkt der Vollstreckung anzupassen und so von der Sache her materiell in die Rechtslage einzugreifen oder die Vollstreckung des Ent- scheids vorübergehend (ganz oder teilweise) zu verweigern, weil eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist (BGer 5A_167/2017 vom 11. Sep- tember 2017 E. 6.2 m.w.Hinw.; BGer 5A_909/2022 vom 1. März 2023 E. 6.1.1). Mangels Festsetzung eines Besuchsrechts im Scheidungsurteil lässt sich aus die- ser Praxis von vornherein nichts zu Gunsten der Gesuchstellerin ableiten. 3.6.3.2. Selbst wenn entgegen diesen Ausführungen davon ausgegangen würde, Dispositiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils habe einen zwangsweise durch- setzbaren Inhalt, könnte dem Begehren um deren Vollstreckung nicht entspro- chen werden. Der Gesuchsgegner befindet sich seit Mitte des letzten Jahres in Zürich in Untersuchungshaft. Damit ist es ihm aktuell und wohl bis auf Weiteres nicht möglich, einen persönlichen physischen oder anderweitigen Kontakt (z.B. via Telefon, Brief, E-Mail usw.; vgl. BSK ZPO-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 2) mit seinem Sohn zu pflegen. Insofern ist die Anordnung betreffend persönlicher Ver- kehr zurzeit bereits verwirklicht. Zwar hätte der Gesuchsgegner gemäss § 135 Abs. 1 und 3 der Justizvollzugsverordnung (JVV; LS 331.1) in der Untersuchungs-

- 16 - haft grundsätzlich das Recht, mindestens einmal pro Woche Besuch, insbeson- dere von seiner (neuen) Ehegattin und seinem Sohn, zu empfangen. (Im Strafvoll- zug wären ihm zudem auch andersartige Kontakte zur Aussenwelt erlaubt; vgl. §§ 115 ff. JVV.) Abgesehen davon, dass solche Besuche wenig wahrscheinlich erscheinen, hat es die Gesuchstellerin selbst in der Hand, einen Besuch des Soh- nes beim Gesuchsgegner zu verhindern und damit die gerichtliche Anordnung zu verwirklichen, indem sie der zuständigen Gefängnisverwaltung davon Kenntnis gibt, dass dem Gesuchsgegner kein persönlicher Verkehr mit dem Sohn zuge- standen wurde (widersprüchlich zum Vollstreckungsbegehren demgegenüber Urk. 12 Rz 48). Unter den vorliegenden Umständen würde es somit auch an einem rechtlich geschützten Interesse an der Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils fehlen (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Dispositiv-Ziffern 2–4 des Scheidungsurteils keine vollstreckbaren Leistungspflichten des Gesuchsgegners enthalten, was als Vollstreckbarkeitsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 341 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO II-Staehelin, Art. 341 N 6). Damit geht der Vorwurf fehl, der Gesuchsgegner habe (auch) diesbezüglich die "Verpflichtungen gemäss dem Urteil des Bezirksgericht[s] Zürich vom 30. September 2022" missachtet (Urk. 1 Rz 27; s.a. Urk. 12 Rz 35). Entsprechend ist die vorinstanzliche Abweisung des Vollstreckungsbegehrens ohne vorgängige Anhörung des Ge- suchsgegners im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Sie ist, dem allgemeinen Grundsatz folgend, der mit ihren Rechtsmittelanträgen unterlie- genden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 145 III 153 E. 3.2.2 S. 156 [betr. Berufung]) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für eine abweichende Kostenvertei- lung nach Art. 107 Abs. 1 (insbes. lit. c oder f) ZPO sind keine Gründe ersichtlich oder dargetan, zumal den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens im

- 17 - Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein grösseres Gewicht zukommt als noch im erstinstanzlichen Verfahren (DIKE-Komm ZPO-Grütter, Art. 107 N 5; vgl. auch ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 12). 4.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem im Beschwerdeverfahren obsiegenden Gesuchsgegner sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und die Gesuchstellerin hat als unterliegende Parteien ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Die Regelung der Nebenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern nur als Folge des beschwerdeweise beantragten Prozessausgangs mitangefochten (vgl. Urk. 12 Rz 54). Sie ist, nachdem die Beschwerde nicht durchdringt, im Beschwer- deverfahren nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. 2.3). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 12, Urk. 15, Urk. 16/1, Urk. 16/3–4, Urk. 16/6–7 sowie einer Kopie von Urk. 23) und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: st