Erwägungen (2 Absätze)
E. 15 Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
- 3 - 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom
E. 20 April 2015 E. 4.5.1).
3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Urteil, mit dem das Gericht die Teilvereinbarung genehmigt habe, erweise sich in formeller Hinsicht als vollstreck- bar und auch inhaltlich handle es sich um einen hinreichend umschriebenen Leis- tungsentscheid, welcher der Vollstreckung zugänglich sei. Sodann habe die Ge- suchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2025 keine materiellen Ein- wände im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO erhoben, die sich gegen die Vollstreckung richteten. Insbesondere habe sie nicht geltend gemacht, dass sie die Wohnung be- reits verlassen habe und der Anspruch des Gesuchstellers entsprechend dahinge- fallen sei. Damit sei Ziffer 2 der genehmigten Teilvereinbarung vom 25. April 2024 antragsgemäss zu vollstrecken (Urk. 17 S. 3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens seien die Kosten – ausgehend von einem Streitwert von Fr. 7'200.– – der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Urk. 17 S. 3 f.).
4. Die Gesuchsgegnerin moniert, es sei dem Gesuchsteller klar gewesen, dass sie und ihr Sohn täglich nach einer Wohnung suchten, um vor Ende März 2025 aus der Wohnung ausziehen zu können. Zudem habe ihr der Gesuchsteller die Bele- gung der Wohnung bis Mitte Mai 2025 gestattet und dies auch nachgewiesen. Ent- sprechend verlange sie, dass der Gesuchsteller die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 1'000.– zu bezahlen habe. Zudem sei die Adresse auf dem Urteil falsch gewe- sen, weil der Gesuchsteller das Gericht nicht über ihren Umzug informiert habe (Urk. 16).
5. Der Gesuchsgegnerin ist zuzustimmen, dass der Gesuchsteller sein Einver- ständnis erklärte, die Gesuchsgegnerin könne bis zum 15. Mai 2025 in der Woh- nung bleiben, was er auch der Vorinstanz mitgeteilt hatte (Urk. 6). Dies fand keinen Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen, sondern die Vorinstanz wies die Ge-
- 4 - suchsgegnerin mit Urteil vom 25. Juni 2025 unverzüglich aus der Wohnung (Urk. 17 Dispositivziffer 1) aus. Selbst wenn die Vorinstanz jedoch darauf einge- gangen wäre und das Verfahren aufgrund der in der Zwischenzeit eingegangenen Zustimmung des Gesuchstellers zum Verbleib der Gesuchsgegnerin in der Woh- nung bis Mitte Mai 2025 bzw. des bis zum Urteilszeitpunkt bereits erfolgten Auszu- ges der Gesuchsgegnerin als gegenstandslos geworden abgeschrieben hätte, wäre die Gerichtsgebühr der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen gewesen. Bei Gegen- standslosigkeit sind die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren ge- geben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei wel- cher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfah- ren gegenstandslos wurde (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 107 N 8). Auch unter Berücksichtigung dieser Kriterien wäre die Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgeg- nerin ausgefallen. Sie war gemäss Scheidungsurteil vom 14. Juni 2024 verpflichtet, die Familienwohnung an der C._____-strasse 1 in … Zürich bis spätestens 31. März 2025 zu verlassen. Zudem wurde bereits im Scheidungsurteil erkannt, dass dieser Termin nicht erstreckbar sei (Urk. 7/2 S. 2). Da die Gesuchsgegnerin am 31. März 2025 die Wohnung an der C._____-strasse 1 in … Zürich noch nicht verlassen hatte, gab sie mit ihrem Verhalten Anlass zum Verfahren. Weiter liegt der Grund der Gegenstandslosigkeit in ihrem Auszug aus der Wohnung per Mai 2025, an- sonsten sie von der Vorinstanz ebenfalls aus der Wohnung ausgewiesen worden wäre. Im Ergebnis auferlegte die Vorinstanz die Gerichtsgebühr somit korrekter- weise der Gesuchsgegnerin. Die Höhe der Gerichtsgebühr wurde nicht angefoch- ten und diese ist auch nicht zu beanstanden. Die neue Adresse der Gesuchsgegnerin wurde entsprechend ins Rubrum aufge- nommen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abzuweisen. 6.1 Für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 150.– fest- zusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5 - 6.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 16 und Urk. 19/1-17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 6 - Zürich, 24. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV250010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 24. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Vollstreckung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. Juni 2025 (EZ250014-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) leitete mit Eingabe vom 31. März 2025 bei der Vorinstanz ein Vollstreckungsverfahren ein, um die Dispositivziffer 2 des Scheidungsurteils vom 14. Juni 2024 vollstrecken zu lassen. Dementsprechend müsse die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Familienwohnung bis zum 31. März 2025 verlassen. Zudem verlangte er, die Vollstreckung sei superprovisorisch anzuordnen (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen wer- den (Urk. 13 S. 2 = Urk. 17 S. 2). Mit Urteil vom 25. Juni 2025 hiess die Vorinstanz das Vollstreckungsgesuch gut und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– der Gesuchsgegnerin (Urk. 17 S. 4). 1.2 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Entscheidgebühr sei dem Gesuchsteller aufzuerlegen und es sei ihre Adresse im Rubrum zu korrigieren (Urk. 16). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Wie sogleich auf- zuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
- 3 - 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom
20. April 2015 E. 4.5.1).
3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Urteil, mit dem das Gericht die Teilvereinbarung genehmigt habe, erweise sich in formeller Hinsicht als vollstreck- bar und auch inhaltlich handle es sich um einen hinreichend umschriebenen Leis- tungsentscheid, welcher der Vollstreckung zugänglich sei. Sodann habe die Ge- suchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2025 keine materiellen Ein- wände im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO erhoben, die sich gegen die Vollstreckung richteten. Insbesondere habe sie nicht geltend gemacht, dass sie die Wohnung be- reits verlassen habe und der Anspruch des Gesuchstellers entsprechend dahinge- fallen sei. Damit sei Ziffer 2 der genehmigten Teilvereinbarung vom 25. April 2024 antragsgemäss zu vollstrecken (Urk. 17 S. 3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens seien die Kosten – ausgehend von einem Streitwert von Fr. 7'200.– – der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Urk. 17 S. 3 f.).
4. Die Gesuchsgegnerin moniert, es sei dem Gesuchsteller klar gewesen, dass sie und ihr Sohn täglich nach einer Wohnung suchten, um vor Ende März 2025 aus der Wohnung ausziehen zu können. Zudem habe ihr der Gesuchsteller die Bele- gung der Wohnung bis Mitte Mai 2025 gestattet und dies auch nachgewiesen. Ent- sprechend verlange sie, dass der Gesuchsteller die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 1'000.– zu bezahlen habe. Zudem sei die Adresse auf dem Urteil falsch gewe- sen, weil der Gesuchsteller das Gericht nicht über ihren Umzug informiert habe (Urk. 16).
5. Der Gesuchsgegnerin ist zuzustimmen, dass der Gesuchsteller sein Einver- ständnis erklärte, die Gesuchsgegnerin könne bis zum 15. Mai 2025 in der Woh- nung bleiben, was er auch der Vorinstanz mitgeteilt hatte (Urk. 6). Dies fand keinen Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen, sondern die Vorinstanz wies die Ge-
- 4 - suchsgegnerin mit Urteil vom 25. Juni 2025 unverzüglich aus der Wohnung (Urk. 17 Dispositivziffer 1) aus. Selbst wenn die Vorinstanz jedoch darauf einge- gangen wäre und das Verfahren aufgrund der in der Zwischenzeit eingegangenen Zustimmung des Gesuchstellers zum Verbleib der Gesuchsgegnerin in der Woh- nung bis Mitte Mai 2025 bzw. des bis zum Urteilszeitpunkt bereits erfolgten Auszu- ges der Gesuchsgegnerin als gegenstandslos geworden abgeschrieben hätte, wäre die Gerichtsgebühr der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen gewesen. Bei Gegen- standslosigkeit sind die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren ge- geben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei wel- cher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfah- ren gegenstandslos wurde (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 107 N 8). Auch unter Berücksichtigung dieser Kriterien wäre die Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgeg- nerin ausgefallen. Sie war gemäss Scheidungsurteil vom 14. Juni 2024 verpflichtet, die Familienwohnung an der C._____-strasse 1 in … Zürich bis spätestens 31. März 2025 zu verlassen. Zudem wurde bereits im Scheidungsurteil erkannt, dass dieser Termin nicht erstreckbar sei (Urk. 7/2 S. 2). Da die Gesuchsgegnerin am 31. März 2025 die Wohnung an der C._____-strasse 1 in … Zürich noch nicht verlassen hatte, gab sie mit ihrem Verhalten Anlass zum Verfahren. Weiter liegt der Grund der Gegenstandslosigkeit in ihrem Auszug aus der Wohnung per Mai 2025, an- sonsten sie von der Vorinstanz ebenfalls aus der Wohnung ausgewiesen worden wäre. Im Ergebnis auferlegte die Vorinstanz die Gerichtsgebühr somit korrekter- weise der Gesuchsgegnerin. Die Höhe der Gerichtsgebühr wurde nicht angefoch- ten und diese ist auch nicht zu beanstanden. Die neue Adresse der Gesuchsgegnerin wurde entsprechend ins Rubrum aufge- nommen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abzuweisen. 6.1 Für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 150.– fest- zusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5 - 6.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 16 und Urk. 19/1-17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 24. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ms