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RV230005

Vollstreckbarerklärung

Zürich OG · 2024-04-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Am 19. September 2022 fällte das Bezirksgericht Nikosia im Prozess Nr. 2651/2021 einen Massnahmeentscheid zur Sicherung der dort in der Hauptsa- che eingeklagten Schadenersatzforderung über USD 79'400'000.–. Mit diesem Entscheid wurde dem in Österreich wohnhaften Gesuchsgegner 1 (Beschwerde- führer; im Folgenden Gesuchsgegner) sowie der G._____ (Gesuchsgegnerin 2) mit Sitz in H._____ (Zypern) im Sinne eines ad personam (und nicht in rem) ange- ordneten weltweiten Verfügungsverbots (World Wide Freezing Order; im Folgen- den "WFO") untersagt, bis zu einem Betrag von USD 79'400'000.– über ihnen weltweit zuzurechnende Vermögenswerte zu verfügen (Urk. 4/15; s.a. Urk. 4/16– 17 [deutsche und englische Übersetzung]).

E. 1.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vorweg fest, dass die mit einer Gültigkeitsdauer bis 7. Mai 2023 entgegengenommene Schutzschrift des Ge- suchsgegners und der G._____ aufgrund der strikten Einseitigkeit des erstin- stanzlichen Exequaturverfahrens (Art. 41 LugÜ) weder in Bezug auf die Voll- streckbarerklärung noch hinsichtlich der beantragten Schutzmassnahmen berück- sichtigt werden könne (Urk. 8 S. 6 f. E. 1.2).

- 7 - Die von Amtes wegen zu prüfende örtliche Zuständigkeit, so die Vorinstanz weiter, bestimme sich gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Wo die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden könne, richte sich nach nationalem Recht. Da vorliegend keiner der beiden Gesuchsgegner über einen Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz verfüge, sei einzig die zweite alternative Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ zu prüfen. Diesbezüglich lasse der Ge- setzeswortlaut die Absicht des Titelgläubigers, an einem bestimmten Ort vollstre- cken lassen zu wollen, genügen. Daraus werde in der Lehre gefolgert, dass der Gläubiger weder substantiiert behaupten noch beweisen müsse, dass sich im Sprengel des angerufenen Gerichts der Zwangsvollstreckung unterliegende Ver- mögenswerte (des Schuldners) befänden. Insofern bleibe für die Zuständigkeits- frage unerheblich, dass weder im Gesuch noch im Anhang 1 des vollstreckbar zu erklärenden Entscheids irgendwelche der G._____ zurechenbare Vermögens- werte in der Schweiz bezeichnet würden. Erforderlich sei gemäss überwiegender Lehrmeinung aber immerhin eine substantiierte Behauptung des Gläubigers, am betreffenden Ort vollstrecken zu wollen. Eine derartige Behauptung lasse sich dem Gesuch in casu nicht entnehmen. Im Zusammenhang mit den beantragten Sicherungsmassnahmen werde durchwegs auf den Gesuchsgegner und die die- sem zurechenbaren Vermögenswerte bei der I._____ und der J._____ Bezug ge- nommen. Die G._____ werde dabei lediglich beiläufig erwähnt, indem unterstellt werde, die vermutete Bankbeziehung des Gesuchsgegners zur I._____ AG könnte auch/oder die G._____ betreffen. Woraus sich dieser Schluss ziehen lasse, werde im Gesuch jedoch nicht erläutert. Eine substantiierte Behauptung der Gesuchstellerinnen, eine Vollstreckung gegen die Vermögenswerte der G._____ (und nicht nur gegen diejenigen des Gesuchsgegners) in der Schweiz ins Auge zu fassen, liege somit nicht vor. Auf das Gesuch um Vollstreckbarerklä- rung (sowie auch um Anordnung sichernder Massnahmen) sei somit bezüglich der G._____ nicht einzutreten (Urk. 8 S. 7 f. E. 3). Mit Bezug auf die Vollstreckbarerklärung gegenüber dem Gesuchsgegner, auf welche die Bestimmungen des LugÜ anzuwenden seien, erwog die Vorin- stanz, dass es sich beim Entscheid des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. Septem-

- 8 - ber 2022 inhaltlich um eine nach Anhörung der Gesuchsgegner angeordnete vor- sorgliche Sicherungsmassnahme analog einer sog. "World Wide Freezing Order" des englischen Rechts handle. Derartige Entscheide seien praxisgemäss einer Vollstreckbarerklärung zugänglich. Der zu vollstreckende Entscheid betreffe offen- bar eine Zivilsache, womit er sachlich in den Anwendungsbereich des LugÜ falle (Art. 1 Abs. 1 und 2 LugÜ). Die Gesuchstellerinnen hätten in Nachachtung von Art. 53 Abs. 1 LugÜ eine Ausfertigung des vollstreckbar zu erklärenden Ent- scheids samt einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt, welche die für die Be- weiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Ferner hätten sie gemäss Art. 53 Abs. 2 und Art. 54 LugÜ sowie Anhang V zum LugÜ eine am 12. Oktober 2022 ausgestellte Vollstreckbarkeitsbescheinigung eingereicht. Damit seien die in Art. 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten für die Vollstreckbarerklärung des Ent- scheides vom 19. September 2022 erfüllt. Da die Gesuchsgegner vor Erstinstanz nicht anzuhören seien (Art. 41 LugÜ), sei dem Antrag der Gesuchstellerinnen auf Vollstreckbarerklärung gestützt auf die eingereichten Dokumente gegenüber dem Gesuchsgegner ohne dessen Stellungnahme stattzugeben (Urk. 8 S. 9 E. 4 m.Hinw. auf Urk. 4/15 und Urk. 4/16).

E. 1.2 Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwen- dung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO vor. Deren Urteil verletze Recht, weil sie einerseits die örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung und anderer- seits ein schutzwürdiges Interesse der Gesuchstellerinnen an der Vollstreckbarer- klärung zu Unrecht bejaht habe. Überdies sei die Schutzschrift zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Seiner Ansicht nach hätte die Vorinstanz wegen fehlender Prozessvoraussetzungen auf das Gesuch gar nicht eintreten dürfen (Urk. 7 Rz 41 ff. [und Rz 40]).

E. 1.3 Die Gesuchstellerinnen halten die Beschwerde für unbegründet. Insbe- sondere lägen die angesprochenen Prozessvoraussetzungen (örtliche Zuständig- keit und schutzwürdiges Interesse) vor (Urk. 15 Rz 8 ff.).

- 9 -

2. Schutzschrift

E. 2 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 ersuchten die Gesuchstellerinnen (Beschwerdegegnerinnen) das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vor- instanz), um Vollstreckbarerklärung des Massnahmeentscheids im Sinne von Art. 38 Abs. 1 LugÜ sowie um Anordnung von Sicherungsmassnahmen nach Art. 47 Abs. 2 LugÜ (Urk. 1). Bereits zuvor, am 7. November 2022, hatten der Ge- suchsgegner und die G._____ bei der Vorinstanz eine (zweite) Schutzschrift ein- reichen lassen, welche unter der Geschäfts-Nummer EW220049-L entgegenge- nommen wurde (vgl. Urk. 11/5–7). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 trat die Vorinstanz mit Bezug auf die G._____ auf das Gesuch nicht ein (Urk. 5 S. 15 = Urk. 8 S. 15). Gegenüber dem Gesuchsgegner erklärte sie den zypriotischen Ent- scheid mit zugleich ergangenem Urteil für in der Schweiz vollstreckbar. Im Übri- gen, d.h. bezüglich der beantragten Sicherungsmassnahmen, wies sie das gegen ihn gerichtete Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 8 S. 15 f.).

E. 2.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, eine Schutzschrift sei auch im Exe- quaturverfahren zulässig und beachtlich, wenn darin spezifisch und mit guten Gründen das Fehlen einer der (wenigen) Voraussetzungen der Vollstreckbarerklä- rung geltend gemacht werde. Genau dies hätten er und die G._____ getan, indem sie bereits in der Schutzschrift auf die örtliche Unzuständigkeit und das fehlende Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerinnen an einem Exequaturverfahren hin- gewiesen hätten (Urk. 7 Rz 43).

E. 2.2 Zur Begründung beschränkt sich der Gesuchsgegner im Wesentlichen darauf, der vorinstanzlichen Ansicht, wonach eine Schutzschrift im erstinstanzli- chen Exequaturverfahren nicht zulässig sei, seine eigene abweichende Ansicht entgegenzustellen, ohne sich inhaltlich näher mit den Erwägungen auseinander- zusetzen, mit denen die Vorinstanz ihren Standpunkt begründete. Da die Rüge aus den nachstehend erörterten Gründen ohnehin nicht durchdringt, kann offen- bleiben, ob die von der Rechtsprechung konkretisierten gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen an eine Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]; BGE 147 III 176 E. 4.2.1. S. 179) in gleicher Weise auch für die LugÜ-Beschwerde gelten (vgl. dazu Art. 43 Abs. 3 LugÜ; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 53 [und N 3]; ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann- Nowotny, Art. 327a N 5; Steiner, a.a.O., Rz 787; Arnold, a.a.O., Rz 407 und Rz 450 f.; OGer ZH RV230007 vom 29.08.2023, E. II.1.3 [verneinend]) und ob die hinsichtlich der Schutzschrift weitgehend appellatorische Kritik des Gesuchsgeg- ners den Begründungsanforderungen genügt.

E. 2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, geht ein namhafter Teil der Lehre davon aus, eine Schutzschrift sei im Rahmen des erstinstanzlichen Exequaturver- fahrens nach revidiertem Lugano-Übereinkommen im Grundsatz unzulässig (KUKO ZPO-Kofmehl Ehrenzeller, Art. 270 N 1; ZK ZPO-Huber, Art. 270 N 10; CR CL-Bucher, Art. 41 N 4; PC CPC-Bovey/Favrod-Coune, Art. 270 N 3; CR CPC-Bohnet, Art. 270 N 6; BK ZPO II-Güngerich, Art. 270 N 6; vgl. auch BSK

- 10 - LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 41 N 49 ff., insbes. N 54; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 270 N 2 m.w.Hinw.; Übersicht über den Meinungsstand bei Arnold, a.a.O., Rz 233 Anm. 665). Ungeachtet der in der Doktrin mitunter genannten Ausnahmen hält die Botschaft zum revidierten Lugano-Übereinkommen vom 18. Februar 2009 fest, dass in dessen Rahmen kein Anwendungsbereich mehr für eine Schutz- schrift im Sinne von Art. 270 ZPO bestehe und eine solche deshalb nicht zu be- rücksichtigen sei (BBl 2009, S. 1824 f. [und S. 1812]). Entsprechend wurde im Zuge der Umsetzung des revidierten LugÜ Art. 270 Abs. 1 ZPO geändert und der Passus, wonach eine Schutzschrift auch gegen eine befürchtete Vollstreckbarer- klärung nach den Art. 31–45 aLugÜ (ehemals SR 0.275.11) möglich sei, noch vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung gestrichen. Dass das erstinstanzliche Exequaturverfahren gemäss LugÜ in der aktuellen Fassung von Art. 270 Abs. 1 ZPO nicht (mehr) erwähnt ist, muss mithin als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers im Sinne der Unzulässigkeit einer Schutzschrift ausgelegt werden. Zur Begründung für diesen Ausschluss wird auf Art. 41 (rev)LugÜ verwiesen, wonach – anders als noch im aLugÜ – Einwendungen ge- gen die Vollstreckbarerklärung erst im Rechtsbehelfsverfahren zu hören sind, das erstinstanzliche Exequaturverfahren nach dem revidierten LugÜ somit strikt ein- seitig durchgeführt wird.

E. 2.4 Selbst wenn man mit einem Teil der Lehre die Schutzschrift insoweit zulassen wollte, als sie sich (präventiv) zu Fragen äussert, die das Vollstre- ckungsgericht von Amtes wegen zu prüfen hat (so etwa Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 41 LugÜ N 12 m.w.Hinw. in Anm. 26, Art. 39 N 17 [betr. örtliche Zuständig- keit]), wie das namentlich für die Prozessvoraussetzungen zutrifft (Schnyder/So- go-Sogo, Art. 41 LugÜ N 8; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 41 N 4), wäre dem Gesuchsgegner damit nicht weitergeholfen. So legt er in der Beschwerde nicht dar, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Er zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern er durch die Nichtberücksichtigung der Schutzschrift beschwert sein bzw. sich die Nichtberücksichtigung zu seinem Nachteil ausgewirkt haben könnte, zumal der vorinstanzliche Schluss, den zypriotischen Massnahmeentscheid für vollstreckbar zu erklären, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. hinten, E. III.3–5). Solches ist auch nicht ersichtlich, nachdem die in der Schutzschrift vor-

- 11 - getragenen Argumente gegen die Vollstreckbarerklärung (und die beantragten Schutzmassnahmen) – örtliche Unzuständigkeit und fehlendes Rechtsschutzinter- esse – im vorliegenden (und im parallelen) Rechtsbehelfsverfahren mit unbe- schränktem Novenrecht vorgetragen werden können und auch vorgetragen wer- den (Urk. 7 Rz 44 ff. und Rz 90 ff.) und die Beschwerdeinstanz sie (wie eine Ers- tinstanz) mit freier Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht prüfen kann (vgl. vorne, E. II.2). Mit Bezug auf die in der Schutzschrift erhobenen (prozessua- len) Einwände gegen die Vollstreckbarerklärung kann sich der Gesuchsgegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens somit in umfassender Weise Gehör ver- schaffen. Dass er dort weitere (und welche) Argumente vorgebracht habe, deren erstinstanzliche Nichtberücksichtigung sich zu seinem Nachteil ausgewirkt habe, macht er in der Beschwerde nicht geltend.

E. 2.5 Die Rüge, die Schutzschrift vom 7. November 2022 sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dringt somit nicht durch.

3. Rechtsschutzinteresse

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerinnen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–6). Mit Verfügung vom 14. März 2023 wurde dem Gesuchsgegner für die zweitinstanzlichen Ge- richtskosten ein Vorschuss von Fr. 8'000.– auferlegt (Urk. 12), welcher am

24. März 2023 einging (Urk. 13). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners datiert vom 13. Juni 2023 (Urk. 15; vgl. auch Urk. 14). Sie wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 23. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16). Dieser reichte dazu unter dem

E. 3.1 Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, auf Seiten der Gesuchstellerin- nen bestehe kein genügendes Rechtsschutzinteresse an der Vollstreckbarerklä- rung. Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO sei ein solches jedoch für sämtliche Zivil- prozesse und mithin selbst für eine sog. "nackte" Vollstreckbarerklärung erforder- lich. Auch das Bundesgericht gehe (in BGer 4A_366/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.2) nicht davon aus, dass hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung die Prozess- voraussetzung eines Rechtsschutzinteresses gänzlich entfalle. An einem solchen fehle es jedoch, wenn Sicherungs- und Vollstreckungsmassnahmen generell aus- geschlossen schienen bzw. seien und kein legitimes Interesse an einer Vollstreck- barerklärung erkennbar sei. Im vorliegenden Fall bestehe angesichts des fehlen- den schweizerischen Wohnsitzes des Gesuchsgegners sowie des Umstands, dass die WFO ihm gegenüber bereits wirksam sowie unter Androhung drastischer Konsequenzen im Widerhandlungsfall angeordnet worden sei, schlechterdings kein erkennbares Interesse der Gesuchstellerinnen, den Massnahmeentscheid in der Schweiz für vollstreckbar erklären zu lassen. Das Gesuch ziele im Ergebnis ausschliesslich darauf ab, ein Verfügungsverbot gegenüber Banken zu erwirken,

- 12 - welches im zypriotischen Massnahmeentscheid jedoch keinerlei Stütze finde. Es müsse daher als missbräuchlich bezeichnet werden, weil die Gesuchstellerinnen damit unter dem Titel angeblicher Sicherungsmassnahmen (im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ) wissentlich komplett andere und in der Sache viel weiter reichende Anordnungen zu erwirken versuchten, als im Massnahmeentscheid angeordnet worden seien (Urk. 7 Rz 90 ff.).

E. 3.2 Die Gesuchstellerinnen sind der Ansicht, "auf jeden Fall ein schützens- wertes Interesse an der Vollstreckbarerklärung" zu haben (Urk. 15 Rz 10). Dabei bezieht sich ihre Begründung (in Übereinstimmung mit und in weitreichender Übernahme der Begründung ihrer eigenen Beschwerde; vgl. Urk. 15 Rz 6 und Rz 13 sowie Geschäfts-Nr. RV230001-O Urk. 7 Rz 13 ff.) allerdings weitestge- hend auf das Rechtsschutzinteresse an den beantragten Sicherungsmassnah- men, nicht an der vorliegend zur Debatte stehenden Vollstreckbarerklärung an sich (vgl. Urk. 15 Rz 14 ff., aber immerhin auch Rz 24, Rz 50 und Rz 104 f.). Ers- tere setzen jedoch eine Vollstreckbarerklärung voraus (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 47 N 105; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 47 LugÜ N 17; Milani, a.a.O., S. 34, S. 35 und S. 37 mit Anm. 62) und hängen deshalb davon ab, ob die (auch prozes- sualen bzw. Eintretens-)Voraussetzungen für die Erteilung des Exequaturs gege- ben sind (und nicht umgekehrt). Insofern geht die Darlegung eines Rechtsschut- zinteresses an den beantragten Sicherungsmassnahmen am Kern der hier zu be- urteilenden Sache vorbei.

E. 3.3 Durch die Anerkennung eines ausländischen Urteils wird grundsätzlich dessen Gleichstellung mit einem inländischen Urteil bewirkt; mit der Vollstreckbar- erklärung kommt dem ausländischen Urteil zusätzlich die Qualität eines Vollstre- ckungstitels im Inland zu. Die Vollstreckbarkeit eines Urteils im Urteilsstaat wird demnach nicht automatisch auf die Schweiz erstreckt, sondern durch die Voll- streckbarerklärung begründet (BGer 4A_366/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.2 m.Hinw. auf BGE 135 III 670 E. 1.3.1 S. 673). Sie bedeutet, dass das fremde Ur- teil zur inländischen Zwangsvollstreckung zugelassen, vollstreckbar wird. Dabei handelt es sich um die Phase der Zulassung zur Zwangsvollstreckung, im Gegen- satz zur (späteren) Durchführung derselben (Staehelin/Bopp, Stämpflis Handkom-

- 13 - mentar, LugÜ 38 N 4). Der Vollstreckbarerklärung zugänglich sind insbesondere auch ausländische Entscheide betreffend vorsorgliche Sicherungsmassnahmen wie die "Freezing Injunction" des englischen Rechts, welche ein persönliches Ver- fügungsverbot (Massnahme ad personam) über Vermögenswerte in einem be- stimmten Umfang begründet (BGE 129 III 626 E. 1 S. 628 und E. 5 S. 630 m.w.Hinw.).

E. 3.4 Gemäss Art. 38 Abs. 1 LugÜ erfolgt die Vollstreckbarerklärung auf An- trag eines Berechtigten. Als solcher gilt, wer die im vorgelegten Entscheid beur- teilten Ansprüche im Erlassstaat für sich fordern kann (Phurtag, Vorsorgliche Massnahmen im internationalen Zivilprozessrecht unter besonderer Berücksichti- gung des schweizerischen und des englischen Rechts, 2019, Rz 669), d.h. der Ti- telgläubiger, welcher sich aus dem Rubrum des zu vollstreckenden Entscheids er- gibt. Begehrt dieser ein Exequatur, benötigt er dafür kein besonderes Rechts- schutzinteresse; ein sog. "enforcement shopping" ist weder unzulässig noch ver- pönt (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 95 f.; Haubensak, Umsetzung der Voll- streckung und Sicherung nach dem Lugano-Übereinkommen in das Schweizer Recht, 2017, S. 31; Arnold, a.a.O., Rz 114; Phurtag, a.a.O., Rz 672 m.w.Hinw.; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 38 LugÜ N 81; a.M. Staehelin/Bopp, Stämpflis Hand- kommentar, LugÜ 38 N 42). Abgesehen von seltenen Spezialfällen, in denen ge- radezu auf der Hand liegt, dass eine Vollstreckbarerklärung keinen Sinn macht, bedarf der Urteilsgläubiger mithin keiner besonderen Rechtfertigung dafür, dass er eine Entscheidung in einem ans LugÜ gebundenen Staat vollstreckbar erklärt haben will (OGer ZH RV110006 vom 07.11.2012, E. IV.4.3 mit Beispielen). Vor- ausgesetzt ist lediglich eine Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung im ange- rufenen Vertragsstaat (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 96; dazu hinten, E. III.4). Insbesondere ist das Begehren unabhängig von einer darauf folgenden Vollstreckung zulässig (Markus, Internationales Zivilprozessrecht, 2. A. 2020, Rz 1762 [und Rz 1658 f.]). Der Antragsteller braucht somit nicht darzutun, dass er tatsächlich eine Vollstreckung anstrebt oder welchen konkreten Nutzen er sich aus seinem Antrag verspricht (vgl. BGer 4A_366/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.2 [zum aLugÜ]). Ein Rechtsschutzinteresse an der Vollstreckbarerklärung darf mithin nicht allein mangels Ersichtlichkeit eines konkreten Nutzens verneint

- 14 - werden, zumal die Erteilung des Exequaturs allein kaum negative Konsequenzen zeitigt, wenn von ihr (noch) keine Vermögenswerte betroffen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reicht bereits die beschrie- bene Rechtswirkung der beantragten Vollstreckbarerklärung (Gleichstellung des vorgelegten, im Ursprungsstaat vollstreckbaren Urteils mit einem inländischen Ur- teil) grundsätzlich aus, um ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Gesuchs zu begründen (BGer 4A_366/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.2). Inso- fern lässt das Bundesgericht die Prozessvoraussetzung des (allgemeinen) Rechtsschutzinteresses durchaus nicht "gänzlich entfallen" (vgl. Urk. 7 Rz 91), stellt jedoch nur niedrige Anforderungen an deren Vorliegen. Deshalb kann – gleichsam "auf Vorrat" – auch eine sog. "nackte" Vollstreckbarerklärung verlangt werden (Phurtag, a.a.O., Rz 672; vgl. auch BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 39 N 45; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 38 LugÜ N 81) und ist folglich auch belanglos, dass die Gesuchstellerinnen selbst ausführten, die Durchführung der Zwangsvoll- streckung auf dem Gebiet der Schweiz erschöpfe sich einstweilen in den im Rechtsbegehren 3 beantragten Sicherungsmassnahmen gegenüber verschiede- nen in Zürich domizilierten Banken (Urk. 1 Rz 12). Vor diesem Hintergrund er- scheint das Gesuch denn auch nicht missbräuchlich (vgl. Urk. 7 Rz 94).

E. 3.5 Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses (als allgemein notwendige Prozessvoraussetzung für jedes zivilprozessuale Verfahren; vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO) steht bzw. stand einem Eintreten auf das Ge- such um Vollstreckbarerklärung (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren 1) somit nichts ent- gegen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Daran ändert auch der vom Gesuchsgegner (in Urk. 7 Rz 92) angeführte Entscheid OGer ZH RV120014-O vom 01.03.2013, E. II.2, nichts. Anders als der vorliegende Entscheid befasste sich dieser nicht mit der Erforderlichkeit eines Rechtsschutzinteresses an der Vollstreckbarerklärung, sondern am Anspruch be- treffenden Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ. Dieser Anspruch ist zwar von der Erteilung des Exequaturs abhängig und entsteht eo ipso mit derselben; das nationale Recht darf keine zusätzlichen materiellen Voraussetzungen vorschreiben (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 47 N 117 ff.

- 15 - m.w.Hinw.). Ungeachtet dessen stellt er einen vom (Haupt-)Anspruch auf Voll- streckbarerklärung zu unterscheidenden, mit einem separaten Begehren geltend zu machenden Anspruch dar (vgl. BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 47 N 113 ff.; Milani, a.a.O., S. 36). Objekt der Prüfung, ob ein ausreichendes Rechtsschutz- interesse gegeben ist, ist aber das jeweils zur Diskussion stehende (konkrete) Rechtsbegehren (Stacher, Das Rechtsschutzinteresse im internationalen Verhält- nis, AJP 2007, S. 1130 [Ziff. 28]). Der angeführte Entscheid zum Rechtsschutzin- teresse an den dort beantragten Sicherungsmassnahmen ist deshalb nicht ein- schlägig. Im Übrigen erscheint angesichts der übereinkommensautonomen Natur des Anspruchs auf Erlass von Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ sowie des Umstands, dass die Vollstreckbarerklärung zwar erforder- liche, aber auch hinreichende Voraussetzung für solche Massnahmen darstellt (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 47 N 105; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 47 LugÜ N 17), ohnehin fraglich, ob an diesem Entscheid festzuhalten wäre. Die Frage, ob für die auch im vorliegenden Exequaturverfahren zusätzlich beantragten Siche- rungsmassnahmen ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse erforderlich ist und besteht und ob dieselben zulässig sind, ist indessen nicht im Rahmen des hier zu beurteilenden Antrags auf Vollstreckbarerklärung, sondern im Parallelverfahren Geschäfts-Nr. RV230001-O zu prüfen.

4. Örtliche Zuständigkeit 4.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre örtliche Zuständigkeit bejaht und dadurch das Recht unrichtig angewandt (Art. 320 lit. a ZPO). Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, mangels eines schweizerischen Wohnsitzes komme gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ eine örtli- che Zuständigkeit der Vorinstanz nur aufgrund des Orts der Zwangsvollstreckung in Frage. Eine Zwangsvollstreckung der Anordnungen gemäss der WFO in Zürich sei indessen weder glaubhaft gemacht noch denkbar. Sei eine solche am Ort des angerufenen Gerichts aber ausgeschlossen, bestehe für das Exequaturverfahren gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ auch kein Gerichtsstand. Richtigerweise hätte die örtliche Zuständigkeit für das Exequaturverfahren folglich verneint werden müs- sen (Urk. 7 Rz 44–47).

- 16 - Für die Beantwortung der Frage, wo eine Zwangsvollstreckung stattfinden könne, sei der Belegenheitsort von Vermögenswerten irrelevant. Lediglich der "Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll", begründe eine gerichtliche Zuständigkeit. Das habe die Vorinstanz verkannt, indem sie (in Urk. 8 S. 8 E. 3.2) das Bestehen einer Bankbeziehung zur Begründung eines Gerichts- stands fälschlicherweise als ausreichend erachtet habe. Nach dem für die Bestim- mung des Vollstreckungsorts massgeblichen schweizerischen Recht bestimme sich derselbe bei Forderungen, die – wie die vorliegende Unterlassungspflicht – nicht auf eine Geld- oder Sicherheitsleistung gerichtet seien, nach Art. 339 Abs. 1 ZPO, wobei sich ein solcher im vorliegenden Fall höchstens aus dem "Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind" (lit. b), hätte ergeben können. Aufgrund der Eigen- heiten des dem Gesuchsgegner auferlegten vorsorglichen Verfügungsverbots ad personam könne die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung in Zürich jedoch generell ausgeschlossen werden, womit keine Zuständigkeit für das angestrengte Exequaturverfahren bestehe. Denn als Massnahmeort im Sinne von Art. 339 Abs.1 lit. b ZPO sei jener Ort anzusehen, wo gegebenenfalls den Vollzugsmass- nahmen durch physischen Zwang Nachachtung verschafft werden könne. Aus- schlaggebend sei, wo die Vollstreckung ohne Inanspruchnahme des Rechtshilfe- wegs durchgesetzt werden könne. Vorliegend sei es schlichtweg undenkbar, dass eine Vollzugsmassnahme in der Schweiz oder in Zürich durch physischen Zwang und ohne Inanspruchnahme des Rechtshilfewegs durchgesetzt werden könne (Urk. 7 Rz 48–54). Sodann sei, so der Gesuchsgegner weiter, zur Begründung einer örtlichen Zuständigkeit aufgrund eines möglichen Vollstreckungsorts zumindest eine sub- stantiierte Behauptung der gesuchstellenden Partei notwendig, am betreffenden Ort vollstrecken zu wollen. Richtigerweise genüge dies aber nicht bzw. nicht in je- dem Fall. In der Lehre werde zu Recht gefordert, dass der Titelgläubiger die (zu- mindest künftige) Möglichkeit einer Vollstreckung am Ort des angerufenen Ge- richts auch glaubhaft machen müsse. Die blosse Behauptung einer Vollstre- ckungsabsicht genüge daher insbesondere dann nicht, wenn die (künftige) Mög- lichkeit der Ergreifung von Vollstreckungshandlungen zweifelhaft scheine. Mangle es wie vorliegend offenkundig an einem Ort, an dem die Zwangsvollstreckung

- 17 - durchgeführt werden könne, könne die Absicht, am betreffenden Ort vollstrecken zu wollen, zudem keinesfalls als glaubhaft angesehen werden. Die Gesuchsteller- innen hätten einerseits eine Absicht einer späteren Vollstreckung nicht substanti- iert behauptet. Andererseits wären Vollstreckungsmassnahmen in der Schweiz aufgrund der im ausländischen Massnahmeentscheid getroffenen Anordnungen offensichtlich unzulässig. Erstens hätten die Gesuchstellerinnen selbst in ihrem Gesuch (Urk. 1 Rz 12) ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einem an den Ge- suchsgegner gerichteten Verfügungsverbot (sei es als Sicherungs- oder Vollstre- ckungsmassnahme) in Abrede gestellt. Gestützt auf das Begehren um Erlass eines persönlichen Verfügungsverbots (Rechtsbegehren 2.1 des Gesuchs; Urk. 1 S. 2 f.) könne bereits aus diesem Grund keine Zuständigkeit für das Exequatur- verfahren abgeleitet werden. Zweitens bestehe für ein persönliches Verfügungs- verbot in der Schweiz ohnehin kein Vollstreckungsort im Sinne von Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO und damit auch kein Gerichtsstand aufgrund des Vollstreckungs- orts gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ, weil sich ein solches in der Schweiz durch phy- sischen Zwang bzw. ohne Inanspruchnahme des Rechtshilfewegs nicht durchset- zen liesse. Insbesondere falle auch eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, welche Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO als Mittel zur Durchsetzung eines Verfügungs- verbots vorsehe, ausser Betracht, weil der Gesuchsgegner in der Schweiz keinen Wohnsitz habe, eine solche Strafandrohung (oder die Verhängung einer Ord- nungsbusse) nicht mit dem Verbot der doppelten Strafbarkeit zu vereinbaren wäre und gegen den Art. 292 StGB zugrunde liegenden Subsidiaritätsgrundsatz ver- stossen würde (Urk. 7 Rz 55–70). Schliesslich begründet der Gesuchsgegner, weshalb seiner Ansicht nach auch das als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ bean- tragte Verfügungsverbot gegenüber Banken unzulässig wäre. Gemäss dem aus- ländischen Massnahmeentscheid richte sich das Verbot ausschliesslich gegen den Gesuchsgegner und die G._____. Dritte, insbesondere Banken, seien dem- gegenüber in keiner Weise betroffen und müssten dessen Einhaltung nicht sicher- stellen. Ein Verfügungsverbot gegenüber Banken verbiete sich bereits deshalb, weil ein solches über die im Massnahmeentscheid getroffenen Anordnungen hin- ausginge, was das LugÜ bzw. der Grundsatz der kontrollierten Wirkungsüber-

- 18 - nahme nicht zulasse. Somit könnten (auch) die von den Gesuchstellerinnen bean- tragten Verfügungsverbote gegenüber Banken keine Zuständigkeit für das Exe- quaturverfahren begründen, weil durch diese Anträge kein Ort glaubhaft gemacht worden sei, an dem die Zwangsvollstreckung im Sinne von Art. 39 Abs. 2 LugÜ durchgeführt werden solle bzw. könne. Ein solches Gesuch um Sicherungsmass- nahmen, das offensichtlich nicht der Sicherstellung des ausländischen Massnah- meentscheids diene, sondern etwas viel Weitergehendes und komplett Anderes verlange als die im Massnahmeentscheid getroffenen Anordnungen, nämlich eine offensichtlich unzulässige Sicherungs- bzw. Vollstreckungsmassnahme in Form einer Anordnung gegenüber Dritten, sei missbräuchlich und vermöge keine örtli- che Zuständigkeit für das Exequaturverfahren zu begründen. Für die Glaubhaft- machung eines Vollstreckungsorts reiche entgegen der vorinstanzlichen Auffas- sung auch die blosse Existenz einer mutmasslichen Bankbeziehung des Ge- suchsgegners zur I._____ AG nicht aus. Denn das Bestehen eines mutmassli- chen Bankkontos bedeute mitnichten, dass dasselbe zwingend Gegenstand einer Vollstreckungshandlung bilden könne. Letzteres könnte sich vielmehr nur aus dem für vollstreckbar zu erklärenden bzw. zu vollstreckenden Entscheid ergeben und sei vorliegend aufgrund der Eigenheiten der im zypriotischen Massnahmeent- scheid getroffenen Anordnungen (Verfügungsverbot ad personam ohne Geltung gegenüber Dritten, fehlende Umsetzbarbeit mangels genügender Bestimmtheit) kategorisch auszuschliessen (Urk. 7 Rz 71–84). Aus all diesen Gründen habe die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit für das Exequaturverfahren zu Unrecht be- jaht (Urk. 7 Rz 85-89). 4.2. Die Gesuchstellerinnen sind demgegenüber der Ansicht, eine Vollstre- ckung des zypriotischen Massnahmeentscheids in der Schweiz sei auch gegen- über dem im Ausland wohnhaften Gesuchsgegner keineswegs gänzlich oder zu- mindest in absehbarer Zukunft ausgeschlossen, sondern durchaus möglich (Urk. 15 Rz 10 und Rz 17). Soweit sich ihre Ausführungen überhaupt auf die örtli- che Zuständigkeit (und nicht nur auf das Rechtsschutzinteresse; vgl. dazu bereits vorne, E. III.3.2) beziehen, tragen sie zur Begründung im Wesentlichen vor, dass der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz in Österreich habe. Bereits aufgrund dieser geografischen Nähe zur Schweiz erscheine es ohne Weiteres möglich, dass er

- 19 - sich (zumindest vorübergehend, etwa um Bankgeschäfte persönlich vor Ort zu besorgen) in die Schweiz begebe, was Möglichkeiten für Vollstreckungsmassnah- men auf dem Gebiet der Schweiz eröffnen würde; dies namentlich, falls er wäh- rend seines hiesigen Aufenthalts gegen die ihm gegenüber verhängten Siche- rungsmassnahmen verstossen würde, was eine Bestrafung nach Art. 292 StGB zur Folge hätte. Dass der Gesuchsgegner einen allfälligen Verstoss gegen diese Massnahmen (auch) auf dem Gebiet der Schweiz begehen könnte, erscheine umso wahrscheinlicher, wenn man bedenke, dass er offensichtlich Beziehungen sowohl zur I._____ als auch zur J._____ habe sowie über Konten bei diesen in Zürich domizilierten Banken verfüge. Zudem manifestiere der Umstand, dass er in Zürich eine Schutzschrift deponiert habe, seine offensichtliche Befürchtung, es könnten in der Schweiz Vollstreckungsmassnahmen gegen ihn erlassen werden. Diese voraussichtlich bestehende Möglichkeit der Vollstreckung genüge für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ (Urk. 15 Rz 15 ff.). 4.3. Gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ wird die örtliche (internationale und inner- staatliche) Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung durch den Wohnsitz des Schuldners oder – alternativ – durch "den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll", bestimmt. Da der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz in Österreich hat, kommt vorliegend nur die zweite Anküpfungsvariante in Betracht. 4.3.1. Das Übereinkommen legt nicht fest, wie dieser Ort zu bestimmen ist. Er bestimmt sich deshalb nach dem Recht des jeweiligen Vollstreckungsstaats. Kann an einem bestimmten Ort nach nationalem Recht die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden, so besteht dort eine Zuständigkeit für die Durchführung des Exequaturverfahrens. Mit anderen Worten: Wo dereinst vollstreckt werden kann, kann auch vollstreckbar erklärt werden. Insofern wird die Zuständigkeit für das Exequaturverfahren "vom Schwanz her aufgezäumt" (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 39 N 35 ff.). Dabei geht es um die Möglichkeit der Vollstreckung des ausländi- schen Entscheids selbst, nicht um diejenige einer zu deren Sicherstellung allen- falls anzuordnenden Massnahme nach Art. 47 Abs. 2 LugÜ. Denn die Anordnung einer solchen Massnahme setzt die Vollstreckbarerklärung des ausländischen

- 20 - Entscheids voraus (vgl. Art. 47 Abs. 2 LugÜ und vorne, E. III.3.2), welche ihrer- seits die örtliche Zuständigkeit der hierfür angerufenen Behörde voraussetzt. Der Gerichtsstand für das Exequatur lässt sich daher nicht über die Möglichkeit der Vollstreckung einer allfälligen Sicherungsmassnahme begründen, wie dies von den Parteien (kontrovers) diskutiert wird (vgl. Urk. 7 Rz 55 ff. und Urk. 15 Rz 14 ff.). Vielmehr ist das angerufene Exequaturgericht zur Anordnung einer Si- cherungsmassnahme nur dann (aber dann ohne Weiteres) zuständig, wenn es für die Vollstreckbarerklärung zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit für die Anord- nung von Sicherungsmassnahmen folgt somit derjenigen für die Erteilung des Exequaturs und nicht umgekehrt. 4.3.2. Nach dem deutschen Wortlaut von Art. 39 LugÜ reicht die Absicht des Titelgläubigers, an einem bestimmten Ort vollstrecken lassen zu wollen, zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit aus. Daraus folgert ein Teil der Lehre, dass der Gläubiger nur (aber doch) substantiiert behaupten müsse, am betreffen- den Ort vollstrecken zu wollen. Diese Ansicht vermag nicht zu überzeugen: Einer- seits lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb der Titelgläubiger im Falle der (freien) Wahl des Vollstreckungsorts, welche ihm das revidierte LugÜ (im Unter- schied zu Art. 32 Abs. 2 aLugÜ) gewährt (vgl. BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 39 N 25 m.w.Hinw.), eine Vollstreckungsabsicht sollte darlegen müssen, bei der Wahl des – gleichwertigen – Gerichtsstands des schuldnerischen Domizils jedoch nicht. Ausserdem spricht die englische, französische und italienische Fassung von Art. 39 Abs. 2 LugÜ nur vom Vollstreckungsort, welcher (als solcher) die Zu- ständigkeit begründe ("the place of enforcement", "le lieu de l'éxecution", "luogo dell'esecuzione"). Es ist deshalb keine Absicht erforderlich, im Sprengel der be- treffenden Exequaturbehörde zu vollstrecken (Arnold, a.a.O., Rz 140). Zu Recht verlangt ein anderer Teil der Lehre demgegenüber, dass der Gläubiger die zumin- dest künftige Möglichkeit einer Vollstreckung am Ort des beantragten Exequaturs glaubhaft macht (vgl. zum Ganzen BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 39 N 42 ff. m.w.Hinw.). Das Bundesgericht liess die Frage zunächst explizit offen (BGer 5A_364/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 4.2.1 [zu Art. 32 Abs. 2 aLugÜ], scheint sich in neueren Entscheiden jedoch für die zweitgenannte Auffassung auszuspre- chen (vgl. BGE 149 III 34 E. 3.3.2 S. 37, wonach es "[u]nter dem Blickwinkel von

- 21 - Art. 39 Abs. 2 LugÜ genügt, dass am entsprechenden Ort eine Vollstreckung möglich sein könnte, um auf den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eintreten zu können"; BGE 149 III 224 E. 5.2.1.3 S. 232; ebenso Milani, a.a.O., S. 34 f.). Nicht massgebend für die Zuständigkeit am Vollstreckungsort ist, ob die Vollstreckung Aussicht auf Erfolg hat (Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 39 LugÜ N 9). Nachdem es in casu nicht um die Vollstreckung von Geld- oder Sicherheits- leistungen, sondern einer Unterlassungspflicht geht, greift nach nationalem Recht die Vorschrift von Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO. Massgebend ist somit der "Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind"; gemeint sind die Vollstreckungsmassnahmen nach Art. 343 ZPO (KUKO ZPO-Kofmehl Ehrenzeller, Art. 339 N 2). Das ist der "Ort, wo die Vollstreckungsmassnahme ihre Wirkung entfalten soll" bzw. der "Amtsbezirk der dort für die angeordnete Massnahme zuständigen Exekutivbe- hörde" (BSK ZPO-Droese, Art. 339 N 4; s.a. CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 339 N 1). Der Gerichtsstand von Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO knüpft an den Ort an, wo die Handlungen vorzunehmen sind, deren es bedarf, um die angeordneten Mass- nahmen durchzusetzen (BK ZPO II-Kellerhals, Art. 339 N 14), bzw. an dem sich die Leistung des Schuldners erzwingen lässt (Arnold, a.a.O., Rz 139). Ausschlag- gebend ist, wo die Vollstreckung ohne Inanspruchnahme des Rechtshilfewegs durchgesetzt werden kann (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 39 N 50). 4.3.3. Als sichernde Massnahme in Form einer vorläufigen Unterlassungs- pflicht kann der zypriotische Entscheid nicht eigentlich "zwangsvollstreckt" wer- den. Eine indirekte Vollstreckung (durch Mittel indirekten Zwangs, wie sie bei- spielsweise Art. 343 ZPO vorsieht) setzt voraus, dass der Schuldner der Jurisdik- tionsgewalt des Vollstreckungsstaats unterworfen ist. Bei Massnahmen ad perso- nam dürfte dies vor allem für den Wohnsitzstaat des Schuldners zutreffen. Bei der Auslegung von Art. 39 Abs. 2 LugÜ ist indessen auch die Intention des Überein- kommens mitzuberücksichtigen, die Anerkennung und Vollstreckung von in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheiden in den anderen Vertragsstaaten möglichst zu erleichtern und sicherzustellen (vgl. die Präambel des LugÜ sowie Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111]; ferner auch BSK LugÜ-Oetiker/Weibel/Fountoulakis, Einl. N 60; BSK

- 22 - LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 1; Arnold, a.a.O., Rz 29 f.). Das muss, nachdem das LugÜ nicht nach dem Leistungsgegenstand der zu vollstreckenden Entschei- dung differenziert (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 49), auch für Entscheide gelten, die eine WFO zum Inhalt haben (vgl. BGE 129 III 626 E. 5 S. 630; Schny- der/Sogo-Sogo, Art. 38 N 35). Diese Zwecksetzung verlangt, keine allzu hohen Anforderungen an den Ge- richtsstand der Zwangsvollstreckung zu stellen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 39 N 45). Andernfalls bliebe das freie Wahlrecht, welches Art. 39 Abs. 2 LugÜ dem Gläubiger einräumt, weitgehend toter Buchstabe, was dem angestrebten "effet utile" der Bestimmungen des Übereinkommens widerspräche (vgl. Domej, Stämpflis Handkommentar, LugÜ Präambel Protokoll 2 N 40; BSK LugÜ- Oetiker/Weibel/Fountoulakis, Einl. N 62). Deshalb überzeugt die Ansicht, wonach es in Fällen, in denen der WFO-Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, für die Bestimmung des Orts, "an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt wer- den soll" (Art. 39 Abs. 2 LugÜ) bzw. "wo die Massnahmen zu treffen sind" (Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO), auf die Belegenheit von Vermögenswerten ankommt, in die das im Hauptprozess anbegehrte Urteil dereinst vollstreckt werden könnte, und es zur Begründung des Gerichtsstands folglich genügt, dass sich der zu vollstre- ckende Massnahmeentscheid, d.h. die WFO, (auch) auf Vermögenswerte bezieht, die im Bezirk Zürich belegen sind (so Bernet, Englische Freezing [Mareva] Orders

– Praktische Fragen der Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz, in: Spühler [Hrsg.], Internationales Zivilprozess- und Verfahrensrecht, 2001, S. 83; Arnold, a.a.O., Rz 139). Nur wenn der WFO-Schuldner weder Wohnsitz noch Ver- mögen in der Schweiz bzw. im Bezirk Zürich hat, fehlt es an einer hiesigen Zu- ständigkeit für die Vollstreckbarerklärung. Es genügt zur Begründung des Ge- richtsstands für die Vollstreckbarerklärung des Massnahmeentscheids somit, wenn glaubhaft gemacht oder zumindest plausibel behauptet wird, dass im Bezirk Zürich Vermögenswerte des Gesuchsgegners vorhanden sind oder in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorhanden sein werden (Bernet, a.a.O., S. 83 m.w.Hinw.), welche eine künftige Zwangsvollstreckung des durch den Massnah- meentscheid zu sichernden Hauptanspruchs (ohne Inanspruchnahme des Rechtshilfewegs) möglich erscheinen lassen. Mit dieser Anforderung lässt sich

- 23 - auch verhindern, dass der Gläubiger auf Vorrat und unter Kostenfolge zu Lasten des Schuldners im gesamten räumlichen Geltungsbereich des LugÜ unzählige Begehren auf Vollstreckbarerklärung stellen und so die Vorschrift betreffend örtli- che Zuständigkeit (Art. 39 Abs. 2 LugÜ) faktisch aushebeln resp. ihres Sinns ent- lehren kann (vgl. Donzallaz, La Convention de Lugano, 1997, Rz 3617 f.; Arnold, a.a.O., Rz 141; Staehelin/Bopp, Stämpflis Handkommentar, LugÜ 39 N 8). 4.3.4. Aufgrund der Ausführungen im Gesuch vom 15. Dezember 2022 (Urk. 1 Rz 9 ff.) und der übrigen Aktenlage erscheint glaubhaft bzw. zumindest plausibel, dass der Gesuchsgegner über ein Bankkonto bei der I._____ verfügt. Das ergibt sich schon daraus, dass im Anhang 1 des zypriotischen Massnahme- entscheids unter den von der WFO erfassten Vermögenswerten des Gesuchs- gegners ein I._____-Konto ausdrücklich genannt wird (Urk. 4/15 bzw. Urk. 4/16 Position 69). Auf welchem Weg dasselbe in die Aufstellung der betroffenen Ver- mögenswerte gelangte und ob es tatsächlich dem Vermögen des Gesuchsgeg- ners zuzurechnen ist, spielt für die (blosse) Plausibilität im Zusammenhang mit der Bestimmung des Gerichtsstands keine entscheidende Rolle. Die Prüfung die- ser Frage liefe im Ergebnis vielmehr auf eine unzulässige Nachprüfung des aus- ländischen (Massnahme-)Entscheids in der Sache selbst hinaus (vgl. Art. 45 Abs. 2 LugÜ). Im Übrigen stellt der Gesuchsgegner gar nicht in Abrede, am fraglichen I._____-Konto berechtigt zu sein (vgl. Urk. 7 Rz 34 f. [und Urk. 17 Rz 22], wo er nur seine Berechtigung an einem Grossteil der im Anhang 1 aufgeführten Gesell- schaften bestreitet). Schliesslich wäre es ihm ein Leichtes gewesen, seine Be- rechtigung mit einer negativen Bestätigung der Bank zu widerlegen, während es für die "plausibilitätsbelasteten" Gesuchstellerinnen kaum möglich sein dürfte, eine positive Bestätigung erhältlich zu machen. Fehlt ein schweizerischer Wohnsitz des Inhabers, gelten Bankguthaben grundsätzlich als am Sitz der Bank belegen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 39 N 56 lit. f). Da sowohl die I._____ AG als auch die I._____ Switzerland AG ihren Sitz in Zürich haben (Urk. 4/11–12), ist folglich davon auszugehen, dass der in Österreich wohnhafte Gesuchsgegner über Vermögenswerte im Bezirk Zürich verfügt, die eine künftige Zwangsvollstreckung in Zürich möglich erscheinen las-

- 24 - sen. Nach den vorstehenden Ausführungen kann der Bezirk Zürich somit als Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, im Sinne von Art. 39 Abs. 2 LugÜ betrachtet werden. Ob und inwieweit eine Zwangsvollstreckung der- einst Aussichten auf Erfolg hat, ist mit Blick auf die Gerichtsstandsfrage belanglos (vgl. vorne, E. III.4.3.2). Die Vorinstanz hat somit (auch) ihre örtliche Zuständigkeit zur Vollstreckbarerklärung des zypriotischen Massnahmeentscheids vom 19. Sep- tember 2022 zu Recht bejaht. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde unbegrün- det.

E. 5 Übrige Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung Das Vorliegen der weiteren Prozessvoraussetzungen sowie der für die Voll- streckbarerklärung erforderlichen, von der Vorinstanz zu Recht bejahten Förmlich- keiten gemäss Art. 53 LugÜ (vgl. Urk. 8 S. 9 E. 4) werden in der Beschwerde- schrift nicht in Frage gestellt (vgl. auch Urk. 17 Rz 12 f., wonach Gegenstand der vorliegenden Beschwerde einzig das Fehlen von zwei Prozessvoraussetzungen bilde). Dass und inwiefern es an einem dieser von Amtes wegen zu prüfenden Er- fordernisse fehlen würde (vgl. Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 43 LugÜ N 8; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 51), ist nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner macht auch keine Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 34 und Art. 35 LugÜ geltend, und solche sind auch nicht ohne Weiteres erkennbar. Damit bleibt es mit Bezug auf den Gesuchsgegner bei der Vollstreckbarerklärung des Entscheids des Bezirksgerichts Nikosia im Prozess Nr. 2651/2021 vom 19. September 2022 (Urk. 8 S. 15 Disp.-Ziff. 1).

E. 6 Sicherungsmassnahmen Mit der Fällung des vorliegenden (Exequatur-)Entscheids ist das separat ge- führte Beschwerdeverfahren betreffend die beantragten Sicherungsmassnahmen wieder aufzunehmen und (im Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Ent- scheids) über die entsprechenden Anträge (Urk. 1 S. 2 ff. Rechtsbegehren 2.1– 3.2) zu befinden (vgl. Urk. 15 S. 23 und Urk. 20 S. 10; Art. 47 Abs. 2 LugÜ und Geschäfts-Nr. RV230001 Urk. 19).

- 25 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem mit seinen Beschwer- deanträgen unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unabhängig vom Streitwert (vgl. Art. 52 LugÜ) auf Fr. 8'000.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Der Gesuchsgegner ist überdies antragsgemäss (Urk. 15 S. 3 Rechts- begehren 2) zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Gesuchstellerinnen für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Deren Höhe bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; vgl. BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 9; Schnyder/Sogo- Sogo, Art. 52 LugÜ N 3 [je m.w.Hinw.]) und ist – ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 73.6 Mio. (USD 79.4 Mio. zum Kurs bei Einleitung des erstinstanzli- chen Verfahrens; vgl. Art. 91 ZPO und BGE 140 III 65 E. 3.2.1–3 S. 67 ff.) – auf insgesamt Fr. 25'000.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 8, § 9, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ein Mehrwertsteuerzuschlag fällt mangels eines entsprechenden Antrags sowie wegen des ausländischen Sitzes der Ge- suchstellerinnen ausser Betracht (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1; BGer 4A_623/2015 vom 3. März 2016).

3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird von den Parteien weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt (vgl. Urk. 7 S. 2; Urk. 15 S. 3). Sie entspricht mit Bezug auf die vorliegend beurteilte Vollstreckbarerklärung (Rechtsbegehren 1 der Gesuchstellerinnen) dem Verfah- rensausgang (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ist im Beschwerdeverfahren insoweit zu bestätigen. Entsprechend sind die betragsmässig nicht beanstandeten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 8'000.– zu 1/5, d.h. im Umfang von Fr. 1'600.–, dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Nicht zu bestätigen ist hingegen die Anordnung, diesen Anteil von den Gesuchstellerinnen zu beziehen und ihnen ein Rückgriffsrecht auf den Gesuchsgegner einzuräumen. Für eine solche, von

- 26 - der früheren zürcherischen Zivilprozessordnung noch ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit (vgl. § 67 Abs. 4 aZPO/ZH) bietet die Schweizerische Zivilprozessord- nung bei fehlender Einforderung eines Kostenvorschusses keine gesetzliche Grundlage mehr (vgl. Art. 111 ZPO und ZR 121/2022 Nr. 52, E. 2.4). Diesbezüg- lich ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu ändern. Über die Verteilung der restlichen 4/5 der erstinstanzlichen Kosten (Fr. 6'400.–) und die Zusprechung einer Parteientschädigung wird im Rahmen des Parallelverfahrens Geschäfts-Nr. RV230001-O zu entscheiden sein. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils (Abweisung des Gesuchs um Anordnung von Sicherungsmassnahmen gegenüber dem Ge- suchsgegner) richtet.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde des Gesuchsgegners abgewiesen und Dis- positiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 20. Dezember 2022 bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellerinnen für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 25'000.– zu bezahlen. - 27 -
  7. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 8'000.– wird zu 1/5 (Fr. 1'600.–) dem Gesuchsgegner auferlegt. Im Übrigen wird die Regelung der erstinstanzlichen Nebenfolgen dem Ent- scheid im Verfahren Geschäfts-Nr. RV230001-O vorbehalten.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz gegen Empfangs- schein sowie ins Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RV230001-O. Die erstinstanzlichen Akten gehen ins Beschwerdeverfahren Geschäfts- Nr. RV230001-O.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 73'600'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV230005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss und Urteil vom 24. April 2024 in Sachen

1. A._____,

2. ... Gesuchsgegner und Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen

1. B'._____ L.P.,

2. B''._____ L.P.,

3. B'''._____ L.P.,

4. C._____,

5. D._____ (vormals E._____),

6. F._____ LLC, Gesuchstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen 1, 2, 3, 4, 5, 6 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend Vollstreckbarerklärung

- 2 - Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Dezember 2022 (EZ220052-L)

- 3 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf

1. Am 19. September 2022 fällte das Bezirksgericht Nikosia im Prozess Nr. 2651/2021 einen Massnahmeentscheid zur Sicherung der dort in der Hauptsa- che eingeklagten Schadenersatzforderung über USD 79'400'000.–. Mit diesem Entscheid wurde dem in Österreich wohnhaften Gesuchsgegner 1 (Beschwerde- führer; im Folgenden Gesuchsgegner) sowie der G._____ (Gesuchsgegnerin 2) mit Sitz in H._____ (Zypern) im Sinne eines ad personam (und nicht in rem) ange- ordneten weltweiten Verfügungsverbots (World Wide Freezing Order; im Folgen- den "WFO") untersagt, bis zu einem Betrag von USD 79'400'000.– über ihnen weltweit zuzurechnende Vermögenswerte zu verfügen (Urk. 4/15; s.a. Urk. 4/16– 17 [deutsche und englische Übersetzung]).

2. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 ersuchten die Gesuchstellerinnen (Beschwerdegegnerinnen) das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vor- instanz), um Vollstreckbarerklärung des Massnahmeentscheids im Sinne von Art. 38 Abs. 1 LugÜ sowie um Anordnung von Sicherungsmassnahmen nach Art. 47 Abs. 2 LugÜ (Urk. 1). Bereits zuvor, am 7. November 2022, hatten der Ge- suchsgegner und die G._____ bei der Vorinstanz eine (zweite) Schutzschrift ein- reichen lassen, welche unter der Geschäfts-Nummer EW220049-L entgegenge- nommen wurde (vgl. Urk. 11/5–7). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 trat die Vorinstanz mit Bezug auf die G._____ auf das Gesuch nicht ein (Urk. 5 S. 15 = Urk. 8 S. 15). Gegenüber dem Gesuchsgegner erklärte sie den zypriotischen Ent- scheid mit zugleich ergangenem Urteil für in der Schweiz vollstreckbar. Im Übri- gen, d.h. bezüglich der beantragten Sicherungsmassnahmen, wies sie das gegen ihn gerichtete Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 8 S. 15 f.).

3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner unter dem

21. Februar 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Dezember 2022 mit der Geschäfts- Nr. EZ220052-L / U sei aufzuheben.

2. Auf das Gesuch um Vollstreckbarerklärung und Sicherungsmassnahme nach Art. 47 Abs. 2 LugÜ vom 15. Dezember 2022 sei nicht einzutreten.

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3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerinnen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–6). Mit Verfügung vom 14. März 2023 wurde dem Gesuchsgegner für die zweitinstanzlichen Ge- richtskosten ein Vorschuss von Fr. 8'000.– auferlegt (Urk. 12), welcher am

24. März 2023 einging (Urk. 13). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners datiert vom 13. Juni 2023 (Urk. 15; vgl. auch Urk. 14). Sie wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 23. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16). Dieser reichte dazu unter dem

5. Juli 2023 eine spontane Replik ein (Urk. 17), welche den Gesuchstellerinnen am 18. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Deren in der Folge ein- gegangene Replikeingabe vom 28. Juli 2023 (Urk. 20) nahm der Gesuchsgegner am 10. August 2023 (ohne weitere Stellungnahme) zur Kenntnis (Urk. 21). Wei- tere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht. Das Beschwerde- verfahren ist spruchreif.

4. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 hatten auch die Gesuchstellerinnen Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben. Diese richtet sich gegen die Verweigerung von Sicherungsmassnahmen (Urk. 8 S. 15 Disp.-Ziff. 2). Jenes Verfahren wird hierorts unter der Geschäfts-Nr. RV230001-O geführt und wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2023 bis zum Entscheid über die vorliegende Be- schwerde betreffend Vollstreckbarerklärung sistiert (Geschäfts-Nr. RV230001-O Urk. 19). Die vorinstanzliche (Nichteintretens-)Verfügung blieb unangefochten (vgl. Urk. 7 Rz 3 und Geschäfts-Nr. RV230001-O Urk. 7 Rz 4). II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Beim vorliegenden Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein Rechtsbehelfsverfahren im Sinne von Art. 43 ff. des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12). Die für die sog. "LugÜ-Beschwerde" statuierten Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig

- 5 - ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO und Anhang II LugÜ; ZPO-Rechtsmittel- Hoffmann-Nowotny, Art. 327a N 4 m.w.Hinw.). Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Rechtsmittelinstanz (Anhang III LugÜ und § 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO und Art. 43 Abs. 5 LugÜ i.V.m. Art. 327a Abs. 3 ZPO; Urk. 6b), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleis- tet (Urk. 12 und Urk. 13) und als durch die vorinstanzliche Vollstreckbarerklärung beschwerte Partei ist der Gesuchsgegner ohne Weiteres zur Beschwerdeerhe- bung legitimiert (vgl. Art. 43 Abs. 1 LugÜ; Arnold, Das Exequaturverfahren im An- wendungsbereich des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 aus schweizerischer Sicht, 2020, Rz 405 f.; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 33 ff.). Der Beschwerdeentscheid kann nach Anhörung beider Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 LugÜ; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 104 f.; Schnyder/Sogo- Sogo, Art. 43 LugÜ N 4) aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2. Im Unterschied zur "gewöhnlichen" ZPO-Beschwerde (vgl. Art. 320 ZPO) prüft die Rechtsmittelinstanz bei der LugÜ-Beschwerde die im Lugano- Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition (Art. 327a Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt angesichts des zwingend einseitig verlau- fenden erstinstanzlichen Exequaturverfahrens (vgl. Art. 41 LugÜ) auch für andere Fragen, welche die Erstinstanz zu beurteilen hatte und zu denen sich der Schuld- ner überhaupt erst(mals) im Rechtsbehelfsverfahren äussern kann. Der Ent- scheid, mit dem ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines "Lugano"-Urteils gut- geheissen wurde, ist deshalb auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen mit voller Kognition in Rechts- und Tatfragen zu überprüfen (vgl. BSK LugÜ-Hofmann/ Kunz, Art. 43 N 50; Milani, "Lugano"-Urteile über vorsorgliche Massnahmen und ihre Umsetzung mittels Sicherungsmassnahmen, ZZZ 61/2023, S. 40; Arnold, a.a.O., Rz 464; BGer 4A_547/2022 vom 16. Januar 2024, E. 4.2 m.w.Hinw.; OGer ZH RV230007 vom 29.08.2023, E. II.1.3). Zudem steht dem Schuldner ein umfas- sendes Novenrecht zu (BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 m.w.Hinw.; vgl. zum Gan- zen Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 43 LugÜ N 7 f. und N 11; BSK LugÜ-Hofmann/ Kunz, Art. 43 N 48 ff. und N 56; Arnold, a.a.O., Rz 460 f. und Rz 453 ff.; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, Rz 794; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 327a N 4 ff. m.w.Hinw.).

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3. Ungeachtet dessen setzt auch das Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 LugÜ eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus (Arnold, a.a.O., Rz 406; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 35 und N 38; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 43 LugÜ N 21). Soweit dieser durch den erstinstanzlichen Entscheid nicht be- schwert ist, hat er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung seines Rechtsbehelfs. Der Gesuchsgegner verlangt mit seinen Beschwerdeanträgen nicht nur die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (durch welche er ohne Zweifel beschwert ist), sondern auch der vorinstanzlichen Abweisung des Antrags auf Sicherungs- massnahmen, auf den ebenfalls nicht einzutreten sei (Urk. 7 S. 2 Rechtsbegehren 1 und 2). Inwiefern er durch den vorinstanzlichen Entscheid, diesen Antrag abzu- weisen statt durch Nichteintreten zu erledigen, einen Nachteil erleiden bzw. be- schwert sein sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Gegenteils dürfte ein ab- weisender Entscheid angesichts der ihm zukommenden materiellen Rechtskraft den Gesuchsgegner sogar eher begünstigen gegenüber einem Nichteintreten- sentscheid, der keine Rechtskraftwirkung entfaltet. Soweit der Beschwerdeantrag auf Aufhebung und Nichteintreten das Begehren um Sicherungsmassnahmen mit- einschliesst, ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten. Die behaupteten Mängel können vom Gesuchsgegner nicht im Rahmen seiner eigenen Beschwer- de, sondern nur (aber doch) zur Verteidigung gegen die Beschwerde der Gesuch- stellerinnen im Parallelverfahren RV230001-O geltend gemacht werden. III. Materielle Beurteilung

1. Vorinstanzliche Erwägungen und Parteistandpunkte 1.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vorweg fest, dass die mit einer Gültigkeitsdauer bis 7. Mai 2023 entgegengenommene Schutzschrift des Ge- suchsgegners und der G._____ aufgrund der strikten Einseitigkeit des erstin- stanzlichen Exequaturverfahrens (Art. 41 LugÜ) weder in Bezug auf die Voll- streckbarerklärung noch hinsichtlich der beantragten Schutzmassnahmen berück- sichtigt werden könne (Urk. 8 S. 6 f. E. 1.2).

- 7 - Die von Amtes wegen zu prüfende örtliche Zuständigkeit, so die Vorinstanz weiter, bestimme sich gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Wo die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden könne, richte sich nach nationalem Recht. Da vorliegend keiner der beiden Gesuchsgegner über einen Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz verfüge, sei einzig die zweite alternative Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ zu prüfen. Diesbezüglich lasse der Ge- setzeswortlaut die Absicht des Titelgläubigers, an einem bestimmten Ort vollstre- cken lassen zu wollen, genügen. Daraus werde in der Lehre gefolgert, dass der Gläubiger weder substantiiert behaupten noch beweisen müsse, dass sich im Sprengel des angerufenen Gerichts der Zwangsvollstreckung unterliegende Ver- mögenswerte (des Schuldners) befänden. Insofern bleibe für die Zuständigkeits- frage unerheblich, dass weder im Gesuch noch im Anhang 1 des vollstreckbar zu erklärenden Entscheids irgendwelche der G._____ zurechenbare Vermögens- werte in der Schweiz bezeichnet würden. Erforderlich sei gemäss überwiegender Lehrmeinung aber immerhin eine substantiierte Behauptung des Gläubigers, am betreffenden Ort vollstrecken zu wollen. Eine derartige Behauptung lasse sich dem Gesuch in casu nicht entnehmen. Im Zusammenhang mit den beantragten Sicherungsmassnahmen werde durchwegs auf den Gesuchsgegner und die die- sem zurechenbaren Vermögenswerte bei der I._____ und der J._____ Bezug ge- nommen. Die G._____ werde dabei lediglich beiläufig erwähnt, indem unterstellt werde, die vermutete Bankbeziehung des Gesuchsgegners zur I._____ AG könnte auch/oder die G._____ betreffen. Woraus sich dieser Schluss ziehen lasse, werde im Gesuch jedoch nicht erläutert. Eine substantiierte Behauptung der Gesuchstellerinnen, eine Vollstreckung gegen die Vermögenswerte der G._____ (und nicht nur gegen diejenigen des Gesuchsgegners) in der Schweiz ins Auge zu fassen, liege somit nicht vor. Auf das Gesuch um Vollstreckbarerklä- rung (sowie auch um Anordnung sichernder Massnahmen) sei somit bezüglich der G._____ nicht einzutreten (Urk. 8 S. 7 f. E. 3). Mit Bezug auf die Vollstreckbarerklärung gegenüber dem Gesuchsgegner, auf welche die Bestimmungen des LugÜ anzuwenden seien, erwog die Vorin- stanz, dass es sich beim Entscheid des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. Septem-

- 8 - ber 2022 inhaltlich um eine nach Anhörung der Gesuchsgegner angeordnete vor- sorgliche Sicherungsmassnahme analog einer sog. "World Wide Freezing Order" des englischen Rechts handle. Derartige Entscheide seien praxisgemäss einer Vollstreckbarerklärung zugänglich. Der zu vollstreckende Entscheid betreffe offen- bar eine Zivilsache, womit er sachlich in den Anwendungsbereich des LugÜ falle (Art. 1 Abs. 1 und 2 LugÜ). Die Gesuchstellerinnen hätten in Nachachtung von Art. 53 Abs. 1 LugÜ eine Ausfertigung des vollstreckbar zu erklärenden Ent- scheids samt einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt, welche die für die Be- weiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Ferner hätten sie gemäss Art. 53 Abs. 2 und Art. 54 LugÜ sowie Anhang V zum LugÜ eine am 12. Oktober 2022 ausgestellte Vollstreckbarkeitsbescheinigung eingereicht. Damit seien die in Art. 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten für die Vollstreckbarerklärung des Ent- scheides vom 19. September 2022 erfüllt. Da die Gesuchsgegner vor Erstinstanz nicht anzuhören seien (Art. 41 LugÜ), sei dem Antrag der Gesuchstellerinnen auf Vollstreckbarerklärung gestützt auf die eingereichten Dokumente gegenüber dem Gesuchsgegner ohne dessen Stellungnahme stattzugeben (Urk. 8 S. 9 E. 4 m.Hinw. auf Urk. 4/15 und Urk. 4/16). 1.2. Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwen- dung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO vor. Deren Urteil verletze Recht, weil sie einerseits die örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung und anderer- seits ein schutzwürdiges Interesse der Gesuchstellerinnen an der Vollstreckbarer- klärung zu Unrecht bejaht habe. Überdies sei die Schutzschrift zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Seiner Ansicht nach hätte die Vorinstanz wegen fehlender Prozessvoraussetzungen auf das Gesuch gar nicht eintreten dürfen (Urk. 7 Rz 41 ff. [und Rz 40]). 1.3. Die Gesuchstellerinnen halten die Beschwerde für unbegründet. Insbe- sondere lägen die angesprochenen Prozessvoraussetzungen (örtliche Zuständig- keit und schutzwürdiges Interesse) vor (Urk. 15 Rz 8 ff.).

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2. Schutzschrift 2.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, eine Schutzschrift sei auch im Exe- quaturverfahren zulässig und beachtlich, wenn darin spezifisch und mit guten Gründen das Fehlen einer der (wenigen) Voraussetzungen der Vollstreckbarerklä- rung geltend gemacht werde. Genau dies hätten er und die G._____ getan, indem sie bereits in der Schutzschrift auf die örtliche Unzuständigkeit und das fehlende Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerinnen an einem Exequaturverfahren hin- gewiesen hätten (Urk. 7 Rz 43). 2.2. Zur Begründung beschränkt sich der Gesuchsgegner im Wesentlichen darauf, der vorinstanzlichen Ansicht, wonach eine Schutzschrift im erstinstanzli- chen Exequaturverfahren nicht zulässig sei, seine eigene abweichende Ansicht entgegenzustellen, ohne sich inhaltlich näher mit den Erwägungen auseinander- zusetzen, mit denen die Vorinstanz ihren Standpunkt begründete. Da die Rüge aus den nachstehend erörterten Gründen ohnehin nicht durchdringt, kann offen- bleiben, ob die von der Rechtsprechung konkretisierten gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen an eine Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]; BGE 147 III 176 E. 4.2.1. S. 179) in gleicher Weise auch für die LugÜ-Beschwerde gelten (vgl. dazu Art. 43 Abs. 3 LugÜ; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 53 [und N 3]; ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann- Nowotny, Art. 327a N 5; Steiner, a.a.O., Rz 787; Arnold, a.a.O., Rz 407 und Rz 450 f.; OGer ZH RV230007 vom 29.08.2023, E. II.1.3 [verneinend]) und ob die hinsichtlich der Schutzschrift weitgehend appellatorische Kritik des Gesuchsgeg- ners den Begründungsanforderungen genügt. 2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, geht ein namhafter Teil der Lehre davon aus, eine Schutzschrift sei im Rahmen des erstinstanzlichen Exequaturver- fahrens nach revidiertem Lugano-Übereinkommen im Grundsatz unzulässig (KUKO ZPO-Kofmehl Ehrenzeller, Art. 270 N 1; ZK ZPO-Huber, Art. 270 N 10; CR CL-Bucher, Art. 41 N 4; PC CPC-Bovey/Favrod-Coune, Art. 270 N 3; CR CPC-Bohnet, Art. 270 N 6; BK ZPO II-Güngerich, Art. 270 N 6; vgl. auch BSK

- 10 - LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 41 N 49 ff., insbes. N 54; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 270 N 2 m.w.Hinw.; Übersicht über den Meinungsstand bei Arnold, a.a.O., Rz 233 Anm. 665). Ungeachtet der in der Doktrin mitunter genannten Ausnahmen hält die Botschaft zum revidierten Lugano-Übereinkommen vom 18. Februar 2009 fest, dass in dessen Rahmen kein Anwendungsbereich mehr für eine Schutz- schrift im Sinne von Art. 270 ZPO bestehe und eine solche deshalb nicht zu be- rücksichtigen sei (BBl 2009, S. 1824 f. [und S. 1812]). Entsprechend wurde im Zuge der Umsetzung des revidierten LugÜ Art. 270 Abs. 1 ZPO geändert und der Passus, wonach eine Schutzschrift auch gegen eine befürchtete Vollstreckbarer- klärung nach den Art. 31–45 aLugÜ (ehemals SR 0.275.11) möglich sei, noch vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung gestrichen. Dass das erstinstanzliche Exequaturverfahren gemäss LugÜ in der aktuellen Fassung von Art. 270 Abs. 1 ZPO nicht (mehr) erwähnt ist, muss mithin als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers im Sinne der Unzulässigkeit einer Schutzschrift ausgelegt werden. Zur Begründung für diesen Ausschluss wird auf Art. 41 (rev)LugÜ verwiesen, wonach – anders als noch im aLugÜ – Einwendungen ge- gen die Vollstreckbarerklärung erst im Rechtsbehelfsverfahren zu hören sind, das erstinstanzliche Exequaturverfahren nach dem revidierten LugÜ somit strikt ein- seitig durchgeführt wird. 2.4. Selbst wenn man mit einem Teil der Lehre die Schutzschrift insoweit zulassen wollte, als sie sich (präventiv) zu Fragen äussert, die das Vollstre- ckungsgericht von Amtes wegen zu prüfen hat (so etwa Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 41 LugÜ N 12 m.w.Hinw. in Anm. 26, Art. 39 N 17 [betr. örtliche Zuständig- keit]), wie das namentlich für die Prozessvoraussetzungen zutrifft (Schnyder/So- go-Sogo, Art. 41 LugÜ N 8; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 41 N 4), wäre dem Gesuchsgegner damit nicht weitergeholfen. So legt er in der Beschwerde nicht dar, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Er zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern er durch die Nichtberücksichtigung der Schutzschrift beschwert sein bzw. sich die Nichtberücksichtigung zu seinem Nachteil ausgewirkt haben könnte, zumal der vorinstanzliche Schluss, den zypriotischen Massnahmeentscheid für vollstreckbar zu erklären, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. hinten, E. III.3–5). Solches ist auch nicht ersichtlich, nachdem die in der Schutzschrift vor-

- 11 - getragenen Argumente gegen die Vollstreckbarerklärung (und die beantragten Schutzmassnahmen) – örtliche Unzuständigkeit und fehlendes Rechtsschutzinter- esse – im vorliegenden (und im parallelen) Rechtsbehelfsverfahren mit unbe- schränktem Novenrecht vorgetragen werden können und auch vorgetragen wer- den (Urk. 7 Rz 44 ff. und Rz 90 ff.) und die Beschwerdeinstanz sie (wie eine Ers- tinstanz) mit freier Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht prüfen kann (vgl. vorne, E. II.2). Mit Bezug auf die in der Schutzschrift erhobenen (prozessua- len) Einwände gegen die Vollstreckbarerklärung kann sich der Gesuchsgegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens somit in umfassender Weise Gehör ver- schaffen. Dass er dort weitere (und welche) Argumente vorgebracht habe, deren erstinstanzliche Nichtberücksichtigung sich zu seinem Nachteil ausgewirkt habe, macht er in der Beschwerde nicht geltend. 2.5. Die Rüge, die Schutzschrift vom 7. November 2022 sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dringt somit nicht durch.

3. Rechtsschutzinteresse 3.1. Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, auf Seiten der Gesuchstellerin- nen bestehe kein genügendes Rechtsschutzinteresse an der Vollstreckbarerklä- rung. Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO sei ein solches jedoch für sämtliche Zivil- prozesse und mithin selbst für eine sog. "nackte" Vollstreckbarerklärung erforder- lich. Auch das Bundesgericht gehe (in BGer 4A_366/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.2) nicht davon aus, dass hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung die Prozess- voraussetzung eines Rechtsschutzinteresses gänzlich entfalle. An einem solchen fehle es jedoch, wenn Sicherungs- und Vollstreckungsmassnahmen generell aus- geschlossen schienen bzw. seien und kein legitimes Interesse an einer Vollstreck- barerklärung erkennbar sei. Im vorliegenden Fall bestehe angesichts des fehlen- den schweizerischen Wohnsitzes des Gesuchsgegners sowie des Umstands, dass die WFO ihm gegenüber bereits wirksam sowie unter Androhung drastischer Konsequenzen im Widerhandlungsfall angeordnet worden sei, schlechterdings kein erkennbares Interesse der Gesuchstellerinnen, den Massnahmeentscheid in der Schweiz für vollstreckbar erklären zu lassen. Das Gesuch ziele im Ergebnis ausschliesslich darauf ab, ein Verfügungsverbot gegenüber Banken zu erwirken,

- 12 - welches im zypriotischen Massnahmeentscheid jedoch keinerlei Stütze finde. Es müsse daher als missbräuchlich bezeichnet werden, weil die Gesuchstellerinnen damit unter dem Titel angeblicher Sicherungsmassnahmen (im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ) wissentlich komplett andere und in der Sache viel weiter reichende Anordnungen zu erwirken versuchten, als im Massnahmeentscheid angeordnet worden seien (Urk. 7 Rz 90 ff.). 3.2. Die Gesuchstellerinnen sind der Ansicht, "auf jeden Fall ein schützens- wertes Interesse an der Vollstreckbarerklärung" zu haben (Urk. 15 Rz 10). Dabei bezieht sich ihre Begründung (in Übereinstimmung mit und in weitreichender Übernahme der Begründung ihrer eigenen Beschwerde; vgl. Urk. 15 Rz 6 und Rz 13 sowie Geschäfts-Nr. RV230001-O Urk. 7 Rz 13 ff.) allerdings weitestge- hend auf das Rechtsschutzinteresse an den beantragten Sicherungsmassnah- men, nicht an der vorliegend zur Debatte stehenden Vollstreckbarerklärung an sich (vgl. Urk. 15 Rz 14 ff., aber immerhin auch Rz 24, Rz 50 und Rz 104 f.). Ers- tere setzen jedoch eine Vollstreckbarerklärung voraus (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 47 N 105; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 47 LugÜ N 17; Milani, a.a.O., S. 34, S. 35 und S. 37 mit Anm. 62) und hängen deshalb davon ab, ob die (auch prozes- sualen bzw. Eintretens-)Voraussetzungen für die Erteilung des Exequaturs gege- ben sind (und nicht umgekehrt). Insofern geht die Darlegung eines Rechtsschut- zinteresses an den beantragten Sicherungsmassnahmen am Kern der hier zu be- urteilenden Sache vorbei. 3.3. Durch die Anerkennung eines ausländischen Urteils wird grundsätzlich dessen Gleichstellung mit einem inländischen Urteil bewirkt; mit der Vollstreckbar- erklärung kommt dem ausländischen Urteil zusätzlich die Qualität eines Vollstre- ckungstitels im Inland zu. Die Vollstreckbarkeit eines Urteils im Urteilsstaat wird demnach nicht automatisch auf die Schweiz erstreckt, sondern durch die Voll- streckbarerklärung begründet (BGer 4A_366/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.2 m.Hinw. auf BGE 135 III 670 E. 1.3.1 S. 673). Sie bedeutet, dass das fremde Ur- teil zur inländischen Zwangsvollstreckung zugelassen, vollstreckbar wird. Dabei handelt es sich um die Phase der Zulassung zur Zwangsvollstreckung, im Gegen- satz zur (späteren) Durchführung derselben (Staehelin/Bopp, Stämpflis Handkom-

- 13 - mentar, LugÜ 38 N 4). Der Vollstreckbarerklärung zugänglich sind insbesondere auch ausländische Entscheide betreffend vorsorgliche Sicherungsmassnahmen wie die "Freezing Injunction" des englischen Rechts, welche ein persönliches Ver- fügungsverbot (Massnahme ad personam) über Vermögenswerte in einem be- stimmten Umfang begründet (BGE 129 III 626 E. 1 S. 628 und E. 5 S. 630 m.w.Hinw.). 3.4. Gemäss Art. 38 Abs. 1 LugÜ erfolgt die Vollstreckbarerklärung auf An- trag eines Berechtigten. Als solcher gilt, wer die im vorgelegten Entscheid beur- teilten Ansprüche im Erlassstaat für sich fordern kann (Phurtag, Vorsorgliche Massnahmen im internationalen Zivilprozessrecht unter besonderer Berücksichti- gung des schweizerischen und des englischen Rechts, 2019, Rz 669), d.h. der Ti- telgläubiger, welcher sich aus dem Rubrum des zu vollstreckenden Entscheids er- gibt. Begehrt dieser ein Exequatur, benötigt er dafür kein besonderes Rechts- schutzinteresse; ein sog. "enforcement shopping" ist weder unzulässig noch ver- pönt (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 95 f.; Haubensak, Umsetzung der Voll- streckung und Sicherung nach dem Lugano-Übereinkommen in das Schweizer Recht, 2017, S. 31; Arnold, a.a.O., Rz 114; Phurtag, a.a.O., Rz 672 m.w.Hinw.; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 38 LugÜ N 81; a.M. Staehelin/Bopp, Stämpflis Hand- kommentar, LugÜ 38 N 42). Abgesehen von seltenen Spezialfällen, in denen ge- radezu auf der Hand liegt, dass eine Vollstreckbarerklärung keinen Sinn macht, bedarf der Urteilsgläubiger mithin keiner besonderen Rechtfertigung dafür, dass er eine Entscheidung in einem ans LugÜ gebundenen Staat vollstreckbar erklärt haben will (OGer ZH RV110006 vom 07.11.2012, E. IV.4.3 mit Beispielen). Vor- ausgesetzt ist lediglich eine Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung im ange- rufenen Vertragsstaat (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 96; dazu hinten, E. III.4). Insbesondere ist das Begehren unabhängig von einer darauf folgenden Vollstreckung zulässig (Markus, Internationales Zivilprozessrecht, 2. A. 2020, Rz 1762 [und Rz 1658 f.]). Der Antragsteller braucht somit nicht darzutun, dass er tatsächlich eine Vollstreckung anstrebt oder welchen konkreten Nutzen er sich aus seinem Antrag verspricht (vgl. BGer 4A_366/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.2 [zum aLugÜ]). Ein Rechtsschutzinteresse an der Vollstreckbarerklärung darf mithin nicht allein mangels Ersichtlichkeit eines konkreten Nutzens verneint

- 14 - werden, zumal die Erteilung des Exequaturs allein kaum negative Konsequenzen zeitigt, wenn von ihr (noch) keine Vermögenswerte betroffen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reicht bereits die beschrie- bene Rechtswirkung der beantragten Vollstreckbarerklärung (Gleichstellung des vorgelegten, im Ursprungsstaat vollstreckbaren Urteils mit einem inländischen Ur- teil) grundsätzlich aus, um ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Gesuchs zu begründen (BGer 4A_366/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.2). Inso- fern lässt das Bundesgericht die Prozessvoraussetzung des (allgemeinen) Rechtsschutzinteresses durchaus nicht "gänzlich entfallen" (vgl. Urk. 7 Rz 91), stellt jedoch nur niedrige Anforderungen an deren Vorliegen. Deshalb kann – gleichsam "auf Vorrat" – auch eine sog. "nackte" Vollstreckbarerklärung verlangt werden (Phurtag, a.a.O., Rz 672; vgl. auch BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 39 N 45; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 38 LugÜ N 81) und ist folglich auch belanglos, dass die Gesuchstellerinnen selbst ausführten, die Durchführung der Zwangsvoll- streckung auf dem Gebiet der Schweiz erschöpfe sich einstweilen in den im Rechtsbegehren 3 beantragten Sicherungsmassnahmen gegenüber verschiede- nen in Zürich domizilierten Banken (Urk. 1 Rz 12). Vor diesem Hintergrund er- scheint das Gesuch denn auch nicht missbräuchlich (vgl. Urk. 7 Rz 94). 3.5. Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses (als allgemein notwendige Prozessvoraussetzung für jedes zivilprozessuale Verfahren; vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO) steht bzw. stand einem Eintreten auf das Ge- such um Vollstreckbarerklärung (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren 1) somit nichts ent- gegen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Daran ändert auch der vom Gesuchsgegner (in Urk. 7 Rz 92) angeführte Entscheid OGer ZH RV120014-O vom 01.03.2013, E. II.2, nichts. Anders als der vorliegende Entscheid befasste sich dieser nicht mit der Erforderlichkeit eines Rechtsschutzinteresses an der Vollstreckbarerklärung, sondern am Anspruch be- treffenden Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ. Dieser Anspruch ist zwar von der Erteilung des Exequaturs abhängig und entsteht eo ipso mit derselben; das nationale Recht darf keine zusätzlichen materiellen Voraussetzungen vorschreiben (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 47 N 117 ff.

- 15 - m.w.Hinw.). Ungeachtet dessen stellt er einen vom (Haupt-)Anspruch auf Voll- streckbarerklärung zu unterscheidenden, mit einem separaten Begehren geltend zu machenden Anspruch dar (vgl. BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 47 N 113 ff.; Milani, a.a.O., S. 36). Objekt der Prüfung, ob ein ausreichendes Rechtsschutz- interesse gegeben ist, ist aber das jeweils zur Diskussion stehende (konkrete) Rechtsbegehren (Stacher, Das Rechtsschutzinteresse im internationalen Verhält- nis, AJP 2007, S. 1130 [Ziff. 28]). Der angeführte Entscheid zum Rechtsschutzin- teresse an den dort beantragten Sicherungsmassnahmen ist deshalb nicht ein- schlägig. Im Übrigen erscheint angesichts der übereinkommensautonomen Natur des Anspruchs auf Erlass von Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ sowie des Umstands, dass die Vollstreckbarerklärung zwar erforder- liche, aber auch hinreichende Voraussetzung für solche Massnahmen darstellt (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 47 N 105; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 47 LugÜ N 17), ohnehin fraglich, ob an diesem Entscheid festzuhalten wäre. Die Frage, ob für die auch im vorliegenden Exequaturverfahren zusätzlich beantragten Siche- rungsmassnahmen ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse erforderlich ist und besteht und ob dieselben zulässig sind, ist indessen nicht im Rahmen des hier zu beurteilenden Antrags auf Vollstreckbarerklärung, sondern im Parallelverfahren Geschäfts-Nr. RV230001-O zu prüfen.

4. Örtliche Zuständigkeit 4.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre örtliche Zuständigkeit bejaht und dadurch das Recht unrichtig angewandt (Art. 320 lit. a ZPO). Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, mangels eines schweizerischen Wohnsitzes komme gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ eine örtli- che Zuständigkeit der Vorinstanz nur aufgrund des Orts der Zwangsvollstreckung in Frage. Eine Zwangsvollstreckung der Anordnungen gemäss der WFO in Zürich sei indessen weder glaubhaft gemacht noch denkbar. Sei eine solche am Ort des angerufenen Gerichts aber ausgeschlossen, bestehe für das Exequaturverfahren gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ auch kein Gerichtsstand. Richtigerweise hätte die örtliche Zuständigkeit für das Exequaturverfahren folglich verneint werden müs- sen (Urk. 7 Rz 44–47).

- 16 - Für die Beantwortung der Frage, wo eine Zwangsvollstreckung stattfinden könne, sei der Belegenheitsort von Vermögenswerten irrelevant. Lediglich der "Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll", begründe eine gerichtliche Zuständigkeit. Das habe die Vorinstanz verkannt, indem sie (in Urk. 8 S. 8 E. 3.2) das Bestehen einer Bankbeziehung zur Begründung eines Gerichts- stands fälschlicherweise als ausreichend erachtet habe. Nach dem für die Bestim- mung des Vollstreckungsorts massgeblichen schweizerischen Recht bestimme sich derselbe bei Forderungen, die – wie die vorliegende Unterlassungspflicht – nicht auf eine Geld- oder Sicherheitsleistung gerichtet seien, nach Art. 339 Abs. 1 ZPO, wobei sich ein solcher im vorliegenden Fall höchstens aus dem "Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind" (lit. b), hätte ergeben können. Aufgrund der Eigen- heiten des dem Gesuchsgegner auferlegten vorsorglichen Verfügungsverbots ad personam könne die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung in Zürich jedoch generell ausgeschlossen werden, womit keine Zuständigkeit für das angestrengte Exequaturverfahren bestehe. Denn als Massnahmeort im Sinne von Art. 339 Abs.1 lit. b ZPO sei jener Ort anzusehen, wo gegebenenfalls den Vollzugsmass- nahmen durch physischen Zwang Nachachtung verschafft werden könne. Aus- schlaggebend sei, wo die Vollstreckung ohne Inanspruchnahme des Rechtshilfe- wegs durchgesetzt werden könne. Vorliegend sei es schlichtweg undenkbar, dass eine Vollzugsmassnahme in der Schweiz oder in Zürich durch physischen Zwang und ohne Inanspruchnahme des Rechtshilfewegs durchgesetzt werden könne (Urk. 7 Rz 48–54). Sodann sei, so der Gesuchsgegner weiter, zur Begründung einer örtlichen Zuständigkeit aufgrund eines möglichen Vollstreckungsorts zumindest eine sub- stantiierte Behauptung der gesuchstellenden Partei notwendig, am betreffenden Ort vollstrecken zu wollen. Richtigerweise genüge dies aber nicht bzw. nicht in je- dem Fall. In der Lehre werde zu Recht gefordert, dass der Titelgläubiger die (zu- mindest künftige) Möglichkeit einer Vollstreckung am Ort des angerufenen Ge- richts auch glaubhaft machen müsse. Die blosse Behauptung einer Vollstre- ckungsabsicht genüge daher insbesondere dann nicht, wenn die (künftige) Mög- lichkeit der Ergreifung von Vollstreckungshandlungen zweifelhaft scheine. Mangle es wie vorliegend offenkundig an einem Ort, an dem die Zwangsvollstreckung

- 17 - durchgeführt werden könne, könne die Absicht, am betreffenden Ort vollstrecken zu wollen, zudem keinesfalls als glaubhaft angesehen werden. Die Gesuchsteller- innen hätten einerseits eine Absicht einer späteren Vollstreckung nicht substanti- iert behauptet. Andererseits wären Vollstreckungsmassnahmen in der Schweiz aufgrund der im ausländischen Massnahmeentscheid getroffenen Anordnungen offensichtlich unzulässig. Erstens hätten die Gesuchstellerinnen selbst in ihrem Gesuch (Urk. 1 Rz 12) ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einem an den Ge- suchsgegner gerichteten Verfügungsverbot (sei es als Sicherungs- oder Vollstre- ckungsmassnahme) in Abrede gestellt. Gestützt auf das Begehren um Erlass eines persönlichen Verfügungsverbots (Rechtsbegehren 2.1 des Gesuchs; Urk. 1 S. 2 f.) könne bereits aus diesem Grund keine Zuständigkeit für das Exequatur- verfahren abgeleitet werden. Zweitens bestehe für ein persönliches Verfügungs- verbot in der Schweiz ohnehin kein Vollstreckungsort im Sinne von Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO und damit auch kein Gerichtsstand aufgrund des Vollstreckungs- orts gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ, weil sich ein solches in der Schweiz durch phy- sischen Zwang bzw. ohne Inanspruchnahme des Rechtshilfewegs nicht durchset- zen liesse. Insbesondere falle auch eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, welche Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO als Mittel zur Durchsetzung eines Verfügungs- verbots vorsehe, ausser Betracht, weil der Gesuchsgegner in der Schweiz keinen Wohnsitz habe, eine solche Strafandrohung (oder die Verhängung einer Ord- nungsbusse) nicht mit dem Verbot der doppelten Strafbarkeit zu vereinbaren wäre und gegen den Art. 292 StGB zugrunde liegenden Subsidiaritätsgrundsatz ver- stossen würde (Urk. 7 Rz 55–70). Schliesslich begründet der Gesuchsgegner, weshalb seiner Ansicht nach auch das als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ bean- tragte Verfügungsverbot gegenüber Banken unzulässig wäre. Gemäss dem aus- ländischen Massnahmeentscheid richte sich das Verbot ausschliesslich gegen den Gesuchsgegner und die G._____. Dritte, insbesondere Banken, seien dem- gegenüber in keiner Weise betroffen und müssten dessen Einhaltung nicht sicher- stellen. Ein Verfügungsverbot gegenüber Banken verbiete sich bereits deshalb, weil ein solches über die im Massnahmeentscheid getroffenen Anordnungen hin- ausginge, was das LugÜ bzw. der Grundsatz der kontrollierten Wirkungsüber-

- 18 - nahme nicht zulasse. Somit könnten (auch) die von den Gesuchstellerinnen bean- tragten Verfügungsverbote gegenüber Banken keine Zuständigkeit für das Exe- quaturverfahren begründen, weil durch diese Anträge kein Ort glaubhaft gemacht worden sei, an dem die Zwangsvollstreckung im Sinne von Art. 39 Abs. 2 LugÜ durchgeführt werden solle bzw. könne. Ein solches Gesuch um Sicherungsmass- nahmen, das offensichtlich nicht der Sicherstellung des ausländischen Massnah- meentscheids diene, sondern etwas viel Weitergehendes und komplett Anderes verlange als die im Massnahmeentscheid getroffenen Anordnungen, nämlich eine offensichtlich unzulässige Sicherungs- bzw. Vollstreckungsmassnahme in Form einer Anordnung gegenüber Dritten, sei missbräuchlich und vermöge keine örtli- che Zuständigkeit für das Exequaturverfahren zu begründen. Für die Glaubhaft- machung eines Vollstreckungsorts reiche entgegen der vorinstanzlichen Auffas- sung auch die blosse Existenz einer mutmasslichen Bankbeziehung des Ge- suchsgegners zur I._____ AG nicht aus. Denn das Bestehen eines mutmassli- chen Bankkontos bedeute mitnichten, dass dasselbe zwingend Gegenstand einer Vollstreckungshandlung bilden könne. Letzteres könnte sich vielmehr nur aus dem für vollstreckbar zu erklärenden bzw. zu vollstreckenden Entscheid ergeben und sei vorliegend aufgrund der Eigenheiten der im zypriotischen Massnahmeent- scheid getroffenen Anordnungen (Verfügungsverbot ad personam ohne Geltung gegenüber Dritten, fehlende Umsetzbarbeit mangels genügender Bestimmtheit) kategorisch auszuschliessen (Urk. 7 Rz 71–84). Aus all diesen Gründen habe die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit für das Exequaturverfahren zu Unrecht be- jaht (Urk. 7 Rz 85-89). 4.2. Die Gesuchstellerinnen sind demgegenüber der Ansicht, eine Vollstre- ckung des zypriotischen Massnahmeentscheids in der Schweiz sei auch gegen- über dem im Ausland wohnhaften Gesuchsgegner keineswegs gänzlich oder zu- mindest in absehbarer Zukunft ausgeschlossen, sondern durchaus möglich (Urk. 15 Rz 10 und Rz 17). Soweit sich ihre Ausführungen überhaupt auf die örtli- che Zuständigkeit (und nicht nur auf das Rechtsschutzinteresse; vgl. dazu bereits vorne, E. III.3.2) beziehen, tragen sie zur Begründung im Wesentlichen vor, dass der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz in Österreich habe. Bereits aufgrund dieser geografischen Nähe zur Schweiz erscheine es ohne Weiteres möglich, dass er

- 19 - sich (zumindest vorübergehend, etwa um Bankgeschäfte persönlich vor Ort zu besorgen) in die Schweiz begebe, was Möglichkeiten für Vollstreckungsmassnah- men auf dem Gebiet der Schweiz eröffnen würde; dies namentlich, falls er wäh- rend seines hiesigen Aufenthalts gegen die ihm gegenüber verhängten Siche- rungsmassnahmen verstossen würde, was eine Bestrafung nach Art. 292 StGB zur Folge hätte. Dass der Gesuchsgegner einen allfälligen Verstoss gegen diese Massnahmen (auch) auf dem Gebiet der Schweiz begehen könnte, erscheine umso wahrscheinlicher, wenn man bedenke, dass er offensichtlich Beziehungen sowohl zur I._____ als auch zur J._____ habe sowie über Konten bei diesen in Zürich domizilierten Banken verfüge. Zudem manifestiere der Umstand, dass er in Zürich eine Schutzschrift deponiert habe, seine offensichtliche Befürchtung, es könnten in der Schweiz Vollstreckungsmassnahmen gegen ihn erlassen werden. Diese voraussichtlich bestehende Möglichkeit der Vollstreckung genüge für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ (Urk. 15 Rz 15 ff.). 4.3. Gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ wird die örtliche (internationale und inner- staatliche) Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung durch den Wohnsitz des Schuldners oder – alternativ – durch "den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll", bestimmt. Da der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz in Österreich hat, kommt vorliegend nur die zweite Anküpfungsvariante in Betracht. 4.3.1. Das Übereinkommen legt nicht fest, wie dieser Ort zu bestimmen ist. Er bestimmt sich deshalb nach dem Recht des jeweiligen Vollstreckungsstaats. Kann an einem bestimmten Ort nach nationalem Recht die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden, so besteht dort eine Zuständigkeit für die Durchführung des Exequaturverfahrens. Mit anderen Worten: Wo dereinst vollstreckt werden kann, kann auch vollstreckbar erklärt werden. Insofern wird die Zuständigkeit für das Exequaturverfahren "vom Schwanz her aufgezäumt" (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 39 N 35 ff.). Dabei geht es um die Möglichkeit der Vollstreckung des ausländi- schen Entscheids selbst, nicht um diejenige einer zu deren Sicherstellung allen- falls anzuordnenden Massnahme nach Art. 47 Abs. 2 LugÜ. Denn die Anordnung einer solchen Massnahme setzt die Vollstreckbarerklärung des ausländischen

- 20 - Entscheids voraus (vgl. Art. 47 Abs. 2 LugÜ und vorne, E. III.3.2), welche ihrer- seits die örtliche Zuständigkeit der hierfür angerufenen Behörde voraussetzt. Der Gerichtsstand für das Exequatur lässt sich daher nicht über die Möglichkeit der Vollstreckung einer allfälligen Sicherungsmassnahme begründen, wie dies von den Parteien (kontrovers) diskutiert wird (vgl. Urk. 7 Rz 55 ff. und Urk. 15 Rz 14 ff.). Vielmehr ist das angerufene Exequaturgericht zur Anordnung einer Si- cherungsmassnahme nur dann (aber dann ohne Weiteres) zuständig, wenn es für die Vollstreckbarerklärung zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit für die Anord- nung von Sicherungsmassnahmen folgt somit derjenigen für die Erteilung des Exequaturs und nicht umgekehrt. 4.3.2. Nach dem deutschen Wortlaut von Art. 39 LugÜ reicht die Absicht des Titelgläubigers, an einem bestimmten Ort vollstrecken lassen zu wollen, zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit aus. Daraus folgert ein Teil der Lehre, dass der Gläubiger nur (aber doch) substantiiert behaupten müsse, am betreffen- den Ort vollstrecken zu wollen. Diese Ansicht vermag nicht zu überzeugen: Einer- seits lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb der Titelgläubiger im Falle der (freien) Wahl des Vollstreckungsorts, welche ihm das revidierte LugÜ (im Unter- schied zu Art. 32 Abs. 2 aLugÜ) gewährt (vgl. BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 39 N 25 m.w.Hinw.), eine Vollstreckungsabsicht sollte darlegen müssen, bei der Wahl des – gleichwertigen – Gerichtsstands des schuldnerischen Domizils jedoch nicht. Ausserdem spricht die englische, französische und italienische Fassung von Art. 39 Abs. 2 LugÜ nur vom Vollstreckungsort, welcher (als solcher) die Zu- ständigkeit begründe ("the place of enforcement", "le lieu de l'éxecution", "luogo dell'esecuzione"). Es ist deshalb keine Absicht erforderlich, im Sprengel der be- treffenden Exequaturbehörde zu vollstrecken (Arnold, a.a.O., Rz 140). Zu Recht verlangt ein anderer Teil der Lehre demgegenüber, dass der Gläubiger die zumin- dest künftige Möglichkeit einer Vollstreckung am Ort des beantragten Exequaturs glaubhaft macht (vgl. zum Ganzen BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 39 N 42 ff. m.w.Hinw.). Das Bundesgericht liess die Frage zunächst explizit offen (BGer 5A_364/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 4.2.1 [zu Art. 32 Abs. 2 aLugÜ], scheint sich in neueren Entscheiden jedoch für die zweitgenannte Auffassung auszuspre- chen (vgl. BGE 149 III 34 E. 3.3.2 S. 37, wonach es "[u]nter dem Blickwinkel von

- 21 - Art. 39 Abs. 2 LugÜ genügt, dass am entsprechenden Ort eine Vollstreckung möglich sein könnte, um auf den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eintreten zu können"; BGE 149 III 224 E. 5.2.1.3 S. 232; ebenso Milani, a.a.O., S. 34 f.). Nicht massgebend für die Zuständigkeit am Vollstreckungsort ist, ob die Vollstreckung Aussicht auf Erfolg hat (Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 39 LugÜ N 9). Nachdem es in casu nicht um die Vollstreckung von Geld- oder Sicherheits- leistungen, sondern einer Unterlassungspflicht geht, greift nach nationalem Recht die Vorschrift von Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO. Massgebend ist somit der "Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind"; gemeint sind die Vollstreckungsmassnahmen nach Art. 343 ZPO (KUKO ZPO-Kofmehl Ehrenzeller, Art. 339 N 2). Das ist der "Ort, wo die Vollstreckungsmassnahme ihre Wirkung entfalten soll" bzw. der "Amtsbezirk der dort für die angeordnete Massnahme zuständigen Exekutivbe- hörde" (BSK ZPO-Droese, Art. 339 N 4; s.a. CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 339 N 1). Der Gerichtsstand von Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO knüpft an den Ort an, wo die Handlungen vorzunehmen sind, deren es bedarf, um die angeordneten Mass- nahmen durchzusetzen (BK ZPO II-Kellerhals, Art. 339 N 14), bzw. an dem sich die Leistung des Schuldners erzwingen lässt (Arnold, a.a.O., Rz 139). Ausschlag- gebend ist, wo die Vollstreckung ohne Inanspruchnahme des Rechtshilfewegs durchgesetzt werden kann (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 39 N 50). 4.3.3. Als sichernde Massnahme in Form einer vorläufigen Unterlassungs- pflicht kann der zypriotische Entscheid nicht eigentlich "zwangsvollstreckt" wer- den. Eine indirekte Vollstreckung (durch Mittel indirekten Zwangs, wie sie bei- spielsweise Art. 343 ZPO vorsieht) setzt voraus, dass der Schuldner der Jurisdik- tionsgewalt des Vollstreckungsstaats unterworfen ist. Bei Massnahmen ad perso- nam dürfte dies vor allem für den Wohnsitzstaat des Schuldners zutreffen. Bei der Auslegung von Art. 39 Abs. 2 LugÜ ist indessen auch die Intention des Überein- kommens mitzuberücksichtigen, die Anerkennung und Vollstreckung von in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheiden in den anderen Vertragsstaaten möglichst zu erleichtern und sicherzustellen (vgl. die Präambel des LugÜ sowie Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111]; ferner auch BSK LugÜ-Oetiker/Weibel/Fountoulakis, Einl. N 60; BSK

- 22 - LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 1; Arnold, a.a.O., Rz 29 f.). Das muss, nachdem das LugÜ nicht nach dem Leistungsgegenstand der zu vollstreckenden Entschei- dung differenziert (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 49), auch für Entscheide gelten, die eine WFO zum Inhalt haben (vgl. BGE 129 III 626 E. 5 S. 630; Schny- der/Sogo-Sogo, Art. 38 N 35). Diese Zwecksetzung verlangt, keine allzu hohen Anforderungen an den Ge- richtsstand der Zwangsvollstreckung zu stellen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 39 N 45). Andernfalls bliebe das freie Wahlrecht, welches Art. 39 Abs. 2 LugÜ dem Gläubiger einräumt, weitgehend toter Buchstabe, was dem angestrebten "effet utile" der Bestimmungen des Übereinkommens widerspräche (vgl. Domej, Stämpflis Handkommentar, LugÜ Präambel Protokoll 2 N 40; BSK LugÜ- Oetiker/Weibel/Fountoulakis, Einl. N 62). Deshalb überzeugt die Ansicht, wonach es in Fällen, in denen der WFO-Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, für die Bestimmung des Orts, "an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt wer- den soll" (Art. 39 Abs. 2 LugÜ) bzw. "wo die Massnahmen zu treffen sind" (Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO), auf die Belegenheit von Vermögenswerten ankommt, in die das im Hauptprozess anbegehrte Urteil dereinst vollstreckt werden könnte, und es zur Begründung des Gerichtsstands folglich genügt, dass sich der zu vollstre- ckende Massnahmeentscheid, d.h. die WFO, (auch) auf Vermögenswerte bezieht, die im Bezirk Zürich belegen sind (so Bernet, Englische Freezing [Mareva] Orders

– Praktische Fragen der Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz, in: Spühler [Hrsg.], Internationales Zivilprozess- und Verfahrensrecht, 2001, S. 83; Arnold, a.a.O., Rz 139). Nur wenn der WFO-Schuldner weder Wohnsitz noch Ver- mögen in der Schweiz bzw. im Bezirk Zürich hat, fehlt es an einer hiesigen Zu- ständigkeit für die Vollstreckbarerklärung. Es genügt zur Begründung des Ge- richtsstands für die Vollstreckbarerklärung des Massnahmeentscheids somit, wenn glaubhaft gemacht oder zumindest plausibel behauptet wird, dass im Bezirk Zürich Vermögenswerte des Gesuchsgegners vorhanden sind oder in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorhanden sein werden (Bernet, a.a.O., S. 83 m.w.Hinw.), welche eine künftige Zwangsvollstreckung des durch den Massnah- meentscheid zu sichernden Hauptanspruchs (ohne Inanspruchnahme des Rechtshilfewegs) möglich erscheinen lassen. Mit dieser Anforderung lässt sich

- 23 - auch verhindern, dass der Gläubiger auf Vorrat und unter Kostenfolge zu Lasten des Schuldners im gesamten räumlichen Geltungsbereich des LugÜ unzählige Begehren auf Vollstreckbarerklärung stellen und so die Vorschrift betreffend örtli- che Zuständigkeit (Art. 39 Abs. 2 LugÜ) faktisch aushebeln resp. ihres Sinns ent- lehren kann (vgl. Donzallaz, La Convention de Lugano, 1997, Rz 3617 f.; Arnold, a.a.O., Rz 141; Staehelin/Bopp, Stämpflis Handkommentar, LugÜ 39 N 8). 4.3.4. Aufgrund der Ausführungen im Gesuch vom 15. Dezember 2022 (Urk. 1 Rz 9 ff.) und der übrigen Aktenlage erscheint glaubhaft bzw. zumindest plausibel, dass der Gesuchsgegner über ein Bankkonto bei der I._____ verfügt. Das ergibt sich schon daraus, dass im Anhang 1 des zypriotischen Massnahme- entscheids unter den von der WFO erfassten Vermögenswerten des Gesuchs- gegners ein I._____-Konto ausdrücklich genannt wird (Urk. 4/15 bzw. Urk. 4/16 Position 69). Auf welchem Weg dasselbe in die Aufstellung der betroffenen Ver- mögenswerte gelangte und ob es tatsächlich dem Vermögen des Gesuchsgeg- ners zuzurechnen ist, spielt für die (blosse) Plausibilität im Zusammenhang mit der Bestimmung des Gerichtsstands keine entscheidende Rolle. Die Prüfung die- ser Frage liefe im Ergebnis vielmehr auf eine unzulässige Nachprüfung des aus- ländischen (Massnahme-)Entscheids in der Sache selbst hinaus (vgl. Art. 45 Abs. 2 LugÜ). Im Übrigen stellt der Gesuchsgegner gar nicht in Abrede, am fraglichen I._____-Konto berechtigt zu sein (vgl. Urk. 7 Rz 34 f. [und Urk. 17 Rz 22], wo er nur seine Berechtigung an einem Grossteil der im Anhang 1 aufgeführten Gesell- schaften bestreitet). Schliesslich wäre es ihm ein Leichtes gewesen, seine Be- rechtigung mit einer negativen Bestätigung der Bank zu widerlegen, während es für die "plausibilitätsbelasteten" Gesuchstellerinnen kaum möglich sein dürfte, eine positive Bestätigung erhältlich zu machen. Fehlt ein schweizerischer Wohnsitz des Inhabers, gelten Bankguthaben grundsätzlich als am Sitz der Bank belegen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 39 N 56 lit. f). Da sowohl die I._____ AG als auch die I._____ Switzerland AG ihren Sitz in Zürich haben (Urk. 4/11–12), ist folglich davon auszugehen, dass der in Österreich wohnhafte Gesuchsgegner über Vermögenswerte im Bezirk Zürich verfügt, die eine künftige Zwangsvollstreckung in Zürich möglich erscheinen las-

- 24 - sen. Nach den vorstehenden Ausführungen kann der Bezirk Zürich somit als Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, im Sinne von Art. 39 Abs. 2 LugÜ betrachtet werden. Ob und inwieweit eine Zwangsvollstreckung der- einst Aussichten auf Erfolg hat, ist mit Blick auf die Gerichtsstandsfrage belanglos (vgl. vorne, E. III.4.3.2). Die Vorinstanz hat somit (auch) ihre örtliche Zuständigkeit zur Vollstreckbarerklärung des zypriotischen Massnahmeentscheids vom 19. Sep- tember 2022 zu Recht bejaht. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde unbegrün- det.

5. Übrige Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung Das Vorliegen der weiteren Prozessvoraussetzungen sowie der für die Voll- streckbarerklärung erforderlichen, von der Vorinstanz zu Recht bejahten Förmlich- keiten gemäss Art. 53 LugÜ (vgl. Urk. 8 S. 9 E. 4) werden in der Beschwerde- schrift nicht in Frage gestellt (vgl. auch Urk. 17 Rz 12 f., wonach Gegenstand der vorliegenden Beschwerde einzig das Fehlen von zwei Prozessvoraussetzungen bilde). Dass und inwiefern es an einem dieser von Amtes wegen zu prüfenden Er- fordernisse fehlen würde (vgl. Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 43 LugÜ N 8; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 51), ist nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner macht auch keine Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 34 und Art. 35 LugÜ geltend, und solche sind auch nicht ohne Weiteres erkennbar. Damit bleibt es mit Bezug auf den Gesuchsgegner bei der Vollstreckbarerklärung des Entscheids des Bezirksgerichts Nikosia im Prozess Nr. 2651/2021 vom 19. September 2022 (Urk. 8 S. 15 Disp.-Ziff. 1).

6. Sicherungsmassnahmen Mit der Fällung des vorliegenden (Exequatur-)Entscheids ist das separat ge- führte Beschwerdeverfahren betreffend die beantragten Sicherungsmassnahmen wieder aufzunehmen und (im Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Ent- scheids) über die entsprechenden Anträge (Urk. 1 S. 2 ff. Rechtsbegehren 2.1– 3.2) zu befinden (vgl. Urk. 15 S. 23 und Urk. 20 S. 10; Art. 47 Abs. 2 LugÜ und Geschäfts-Nr. RV230001 Urk. 19).

- 25 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem mit seinen Beschwer- deanträgen unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unabhängig vom Streitwert (vgl. Art. 52 LugÜ) auf Fr. 8'000.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Der Gesuchsgegner ist überdies antragsgemäss (Urk. 15 S. 3 Rechts- begehren 2) zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Gesuchstellerinnen für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Deren Höhe bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; vgl. BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 9; Schnyder/Sogo- Sogo, Art. 52 LugÜ N 3 [je m.w.Hinw.]) und ist – ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 73.6 Mio. (USD 79.4 Mio. zum Kurs bei Einleitung des erstinstanzli- chen Verfahrens; vgl. Art. 91 ZPO und BGE 140 III 65 E. 3.2.1–3 S. 67 ff.) – auf insgesamt Fr. 25'000.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 8, § 9, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ein Mehrwertsteuerzuschlag fällt mangels eines entsprechenden Antrags sowie wegen des ausländischen Sitzes der Ge- suchstellerinnen ausser Betracht (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1; BGer 4A_623/2015 vom 3. März 2016).

3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird von den Parteien weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt (vgl. Urk. 7 S. 2; Urk. 15 S. 3). Sie entspricht mit Bezug auf die vorliegend beurteilte Vollstreckbarerklärung (Rechtsbegehren 1 der Gesuchstellerinnen) dem Verfah- rensausgang (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ist im Beschwerdeverfahren insoweit zu bestätigen. Entsprechend sind die betragsmässig nicht beanstandeten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 8'000.– zu 1/5, d.h. im Umfang von Fr. 1'600.–, dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Nicht zu bestätigen ist hingegen die Anordnung, diesen Anteil von den Gesuchstellerinnen zu beziehen und ihnen ein Rückgriffsrecht auf den Gesuchsgegner einzuräumen. Für eine solche, von

- 26 - der früheren zürcherischen Zivilprozessordnung noch ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit (vgl. § 67 Abs. 4 aZPO/ZH) bietet die Schweizerische Zivilprozessord- nung bei fehlender Einforderung eines Kostenvorschusses keine gesetzliche Grundlage mehr (vgl. Art. 111 ZPO und ZR 121/2022 Nr. 52, E. 2.4). Diesbezüg- lich ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu ändern. Über die Verteilung der restlichen 4/5 der erstinstanzlichen Kosten (Fr. 6'400.–) und die Zusprechung einer Parteientschädigung wird im Rahmen des Parallelverfahrens Geschäfts-Nr. RV230001-O zu entscheiden sein. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils (Abweisung des Gesuchs um Anordnung von Sicherungsmassnahmen gegenüber dem Ge- suchsgegner) richtet.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Im Übrigen wird die Beschwerde des Gesuchsgegners abgewiesen und Dis- positiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 20. Dezember 2022 bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellerinnen für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 25'000.– zu bezahlen.

- 27 -

5. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 8'000.– wird zu 1/5 (Fr. 1'600.–) dem Gesuchsgegner auferlegt. Im Übrigen wird die Regelung der erstinstanzlichen Nebenfolgen dem Ent- scheid im Verfahren Geschäfts-Nr. RV230001-O vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz gegen Empfangs- schein sowie ins Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RV230001-O. Die erstinstanzlichen Akten gehen ins Beschwerdeverfahren Geschäfts- Nr. RV230001-O.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 73'600'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: lm