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RV220011

Anerkennung (Zustellungsdomizil / Kostenvorschuss)

Zürich OG · 2022-08-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep-

- 3 - tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.1 Die Gesuchsteller stellen weder einen entsprechenden Beschwerdeantrag noch äussern sie sich in der Beschwerdeschrift zur vorinstanzlichen Dispositiv- Ziffer 2 betreffend Auferlegung eines Kostenvorschusses (vgl. Urk. 1). Diesbezüg- lich ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 3.2 In Bezug auf die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1 betreffend Bezeichnung eines Zustellungsdomizils stellen die Gesuchsteller zwar einen Beschwerdean- trag, doch fehlt es in der Beschwerdeschrift an einer rechtsgenügenden Rüge. So wird einzig geltend gemacht, dass in anderen Verfahren beim Zivilgericht Basel die Anerkennung ohne die Bezeichnung eines Zustellungsdomizil erfolgt sei (Urk. 1 S. 2). Damit setzen sich die Gesuchsteller weder mit dem vorinstanzlichen Entscheid noch mit Art. 140 ZPO auseinander. Dessen Voraussetzung ist denn auch zweifellos gegeben, haben doch weder die Gesuchsteller noch deren Rechtsvertreterin (Wohn-)Sitz in der Schweiz. 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsteller als un- begründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ist auf eine Kostenauferlegung zu verzichten. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller und Rechtsanwältin X._____ persönlich, je auf dem Rechtshilfeweg, sowie an die Vorinstanz gegen Emp- fangsschein. - 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV220011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Urteil vom 31. August 2022 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin X._____, betreffend Anerkennung (Zustellungsdomizil / Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 28. Juni 2022 (EZ220018-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 stellte Rechtsanwältin X._____, C._____- strasse 1, D._____, Deutschland, namens der Gesuchsteller und Beschwerdefüh- rer (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) ein Gesuch um Vollstreckbarerklärung der Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach, Betreuungsge- richt, Deutschland, vom 19. Januar 2022 (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 forderte die Vorinstanz die Gesuchsteller auf, innert Frist schriftlich einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen (Dispositiv-Ziffer 1) sowie einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten (Dispositiv-Ziffer 2; Urk. 4/4 = Urk. 2). 1.2 Gegen vorgenannte Verfügung erhob Rechtsanwältin X._____ namens der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Juli 2022 (Datum Poststempel: 11. Juli 2022) innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 4/8) Beschwerde mit dem nachfol- genden Antrag (Urk. 1 S. 1 f.): " über die Vollstreckbarkeit der deutschen Betreuerausweise, Amtsge- richt Lörrach, Betreuungsgericht, Bahnhofstr. 4, D-79539 Lörrach, AZ XVII 18247 und XVII 18273 -- Nachweise der Einrichtung einer Betreuung gemäss § 1896 ff BGB - ohne Nennung eines Zustellungsempfängers (Art. 140 ZPO) zu ent- scheiden und den Entscheid über den Rechtshilfeweg zuzustellen." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-8).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep-

- 3 - tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.1 Die Gesuchsteller stellen weder einen entsprechenden Beschwerdeantrag noch äussern sie sich in der Beschwerdeschrift zur vorinstanzlichen Dispositiv- Ziffer 2 betreffend Auferlegung eines Kostenvorschusses (vgl. Urk. 1). Diesbezüg- lich ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 3.2 In Bezug auf die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1 betreffend Bezeichnung eines Zustellungsdomizils stellen die Gesuchsteller zwar einen Beschwerdean- trag, doch fehlt es in der Beschwerdeschrift an einer rechtsgenügenden Rüge. So wird einzig geltend gemacht, dass in anderen Verfahren beim Zivilgericht Basel die Anerkennung ohne die Bezeichnung eines Zustellungsdomizil erfolgt sei (Urk. 1 S. 2). Damit setzen sich die Gesuchsteller weder mit dem vorinstanzlichen Entscheid noch mit Art. 140 ZPO auseinander. Dessen Voraussetzung ist denn auch zweifellos gegeben, haben doch weder die Gesuchsteller noch deren Rechtsvertreterin (Wohn-)Sitz in der Schweiz. 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsteller als un- begründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ist auf eine Kostenauferlegung zu verzichten. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller und Rechtsanwältin X._____ persönlich, je auf dem Rechtshilfeweg, sowie an die Vorinstanz gegen Emp- fangsschein.

- 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: st