Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsteller) sowie die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) sind französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich (Urk. 2/1–4). Mit Entscheid vom 14. Juni 2016 schied das Tribunal de Grande Instance de Mul- house die Ehe der Parteien. Das Gericht verpflichtete den Gesuchsteller unter anderem, der Gesuchsgegnerin eine Kapitalabfindung ("prestation compensa- toire") in Form einer monatlichen Leibrente ("rente viagère") von EUR 500.– zu bezahlen (Urk. 2/2 S. 11 f.). Es erwog, dass die Kapitalabfindung im Sinne von Art. 270 des französischen Code civil (nachfolgend: CCfr) dazu bestimmt sei, ehebedingte Folgen auszugleichen ("elle a pour vocation de réparer les conséquences de choix pris en commun par les époux durant leur vie commune"; Urk. 2/2 S. 7 und 9). Der Gesuchsteller habe eine zweite Säule bei einer schwei- zerischen Pensionskasse, welche im Juli 2020 voraussichtlich Fr. 656'000.– auf- weisen werde. Diese stelle Eigengut des Gesuchstellers dar. Sie sei jedoch be- reits bei der Kapitalabfindung und nicht erst im Rahmen der güterrechtlichen Aus- einandersetzung zu berücksichtigen. Deshalb könne die Gesuchsgegnerin nicht mehr die Hälfte bei den schweizerischen Instanzen verlangen (Urk. 2/2 S. 10). Am
29. Mai 2018 bestätigte die Cour d'Appel de Colmar den Entscheid vom 14. Juni 2016 hinsichtlich der Leibrente (Urk. 2/3).
E. 2 Am 30. April 2022 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz einen "Antrag auf Anerkennung einer Scheidungsentscheidung einer französischen Ge- richtsbarkeit nach den Regeln des Lugano-Übereinkommens und Forderung zum Schadenersatz durch Verletzung des Internationalrechts und Diskriminierung der Staatsangehörigkeit" ein und stellte sinngemäss folgende Anträge (Urk. 6 S. 2; siehe Urk. 1 S. 12 f.; Urk. 2/5–9):
Dispositiv
- Es sei das Scheidungsurteil des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 14. Juni 2016 hinsichtlich der Regelung des Vor- sorgeguthabens bei der C._____ Freizügigkeitsstiftung anzuer- kennen und für vollstreckbar zu erklären sowie die C._____ Frei- - 3 - zügigkeitsstiftung anzuweisen, das Guthaben des Kontos Nr. … dem Gesuchsteller auszubezahlen.
- Der Kostenverursacher sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller EUR 57'742.– sowie für jeden weiteren Monat bis zur Auszahlung des Vorsorgeguthabens EUR 1'400.– zu bezahlen.
- Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len.
- Unter Kostenfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.
- Am 10. Mai 2022 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 3 S. 6 = Urk. 6 S. 6): "1. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 des Gesuchstellers wird nicht eingetre- ten.
- Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- Eine Berufung gegen Ziff. 1 dieses Entscheides bzw. eine Beschwer- de gegen Ziff. 2 dieses Entscheides kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegen- partei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."
- Zudem erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 3 S. 6 f. = Urk. 6 S. 6 f.): "1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Anerkennung und Vollstreckbarer- klärung des Scheidungsurteils des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 14. Juni 2016 in der Schweiz wird abgewiesen. - 4 -
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, per Einschreiben mit Rück- schein, und an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 1; sowie an den Kanton Zürich und die C._____ Freizügigkeitsstif- tung zur Kenntnis per Einschreiben gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung dieses Entscheides an im Doppel und unter Beilage die- ses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."
- Gegen die Verfügung und das Urteil vom 10. Mai 2022 erhob der Ge- suchsteller innert Frist (siehe Urk. 4, Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO sowie Art. 142 f. ZPO) Berufung und Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 5 S. 15 f.): [Das Gericht möge] "– Die Berufung- und Beschwerde Einführung gegen Urteil vom 10 Mai 2022 des Bezirksgericht Winterthur für zulässig und be- gründet erklären, und somit, – Festhalten dass Frau B._____ Ihr potestatives Schweizerrecht nach Art. 64 Abs. 1 bis seit mehr als 2 Jahre für ein Schweizer Gerichtsverfahren des in Frankreich wohnhaften französischen Ehepaars nicht geltend gemacht hat. – Anerkennen, dass die Eröffnung von Gerichtsverfahren in der Schweiz unter den vorliegenden Bedingungen Art. 3 des Lugano Übereinkommens (LugÜ) unterliegt. - 5 - – Beachten, dass das Urteil vom 10. Mai 2022 die Anwendung des LugÜ und die damit verbundenen Rechts Ansprüche vollständig ablehnt. – Erkennen, dass Art. 64 Abs. 1 bis ein Verfahren vor den schwei- zerischen Gerichten verlangt, das ausschliesslich nur über die Prüfungspflicht der internationalen Zuständigkeit nach Kapitel 2 bis 7 LugÜ eröffnet werden kann. – Anerkennen des Konventionelles Internationales Recht und Urteil vom 10. Mai 2022 aufheben. – Feststellen, dass in Frankreich ein Verfahren zur Aufteilung der schweizerischen 2. Säule eröffnet wurde, bevor Art. 64 Ab- satz 1bis LDIP in kraft war. – Anerkennen der französischen Rechtsprechung Nr. 08-15832 des Kassationsgerichtshofs vom 3. März 2010 als nationales Recht für französische Staatsangehörige, wodurch ein zweites Verfah- ren in der Schweiz zusätzlich zum französischen Urteil mit den Regeln des LugÜ als ungeeignet erwiesen würde. – Erkennen, dass das Urteil vom 14. Juni 2016 des Tribunal de Grande Instance von Mulhouse gemäß den zum Zeitpunkt seiner Verkündung geltenden Regeln ergangen ist. – Zusprechen, dass es keine schweizerische Ergänzung zum fran- zösischen Scheidungsurteil vom 14 Juni il 2016 braucht und dass das alte Recht anzuwenden ist. – Freigeben der Auszahlung seines schweizerischen Beruflichen Vorsorgekapitals durch C._____ an Herrn A._____. – Anerkennen der Verletzung des Eigentumsrechts von Herrn A._____ durch C._____ seit Juli 2019. – Anerkennen dass Herrn A._____ einen finanziellen und morali- schen Schaden dadurch ergangen ist und ihm das Recht auf Ent- schädigung erlauben. – Erlauben gemäß Art. 50 des LugÜ volle Prozesskostenhilfe an Herrn A._____ mit Unterstützung eines Schweizer Anwalts zur Verteidigung seiner Ansprüche vor Gericht in deutscher Sprache. – Anwenden des Artikels 50 des Lugano-Übereinkommens für alle von Herrn A._____ zu tragenden Kosten und Auslagen (Überset- zungskosten)."
- Eine Berufung ist entgegen der Rechtsmittelbelehrung bezüglich des Schadenersatzbegehrens in der angefochtenen Verfügung (Urk. 6 S. 6) nicht möglich, weil die Vorinstanz als Vollstreckungsgericht entschieden hat (Art. 309 lit. a ZPO und Art. 335 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsmittelschrift des anwaltlich nicht - 6 - vertretenen Gesuchstellers ist deshalb gänzlich als Beschwerde entgegenzuneh- men. Entsprechend wurde nur ein Beschwerdeverfahren angelegt.
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–4). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen des Gesuchstellers ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. II. Prozessuale Vorbemerkungen
- Vorbemerkungen zur Beschwerde 1.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwä- gungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem an- deren als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumenta- tion der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2; OGer ZH RT200124 vom 03.11.2020, E. 2.2). 1.2. Der Gesuchsteller setzt sich in seiner Rechtsmittelschrift über weite Teile nicht mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinander, - 7 - sondern wiederholt bloss, was er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat (Urk. 5 S. 2–5 [Kapitel I–IV] und 8–15 [Kapitel VI–IX]; siehe Urk. 1). Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die entsprechenden Teile der Rechtsmittelschrift nicht einzutreten ist.
- Feststellungsbegehren 2.1. Die Rechtsmittelschrift enthält diverse Feststellungsbegehren (Urk. 5 S. 15 f., 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9., 10. und 12. Lemma). 2.2. Feststellungsbegehren setzen ein entsprechendes Feststellungsinte- resse voraus. Im Sinne einer Eintretensvoraussetzung hat der Rechtsmittelkläger grundsätzlich ein aktuelles und praktisches Interesse an der sofortigen Feststel- lung der gerügten Rechtsverletzung nachzuweisen (BGer 5A_744/2016 vom
- März 2017, E. 4.1). Feststellungsbegehren sind im Übrigen dort (und nur dort) am Platz, wo über die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eine Unge- wissheit besteht, die sich auf andere Weise – mittels einer Leistungs- oder Gestal- tungsklage – nicht aus der Welt schaffen lässt und deren Fortbestand für die kla- gende Partei nicht zumutbar ist (BGer 5A_744/2016 vom 28. März 2017, E. 4.2). 2.3. Der Gesuchsteller äussert sich nicht zu einem allfälligen Feststellungs- interesse. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen richtet sich aus- schliesslich das Feststellungsbegehren im 2. Lemma gegen die Gesuchsgegne- rin. Soweit der Gesuchsteller festgestellt haben will, dass gewisse Rechtsgrund- lagen anwendbar seien (beispielsweise Art. 3 des Übereinkommens über die ge- richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei- dungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 [Lugano- Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12] gemäss dem 3. Lemma), ist darauf hinzu- weisen, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Auf die Feststellungsbegehren ist somit nicht einzutreten.
- Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Januar 2022 3.1. Die Vorinstanz entschied bereits mit Urteil vom 26. Januar 2022 (Ge- schäfts-Nr. EZ220001-K), dass das Gesuch des Gesuchstellers um Anerkennung - 8 - des Scheidungsurteils des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom
- Juni 2016 in der Schweiz abgewiesen werde. Sie erwog, dass der vorgelegte französische Entscheid keine Apostille enthalte. Weiter wies sie den Gesuchstel- ler darauf hin, dass aufgrund der Revision des Art. 64 IPRG ausschliesslich Schweizer Gerichte für die Aufteilung der Vorsorgeguthaben zuständig seien, weshalb das Begehren um Anerkennung des Scheidungsurteils sowieso abzu- weisen sei (Urk. 2/16). Der Gesuchsteller erhob gegen das Urteil Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. RV220002-O), zog diese je- doch mit Schreiben vom 17. Februar 2022 wieder zurück; in der Folge schrieb die Kammer das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 23. Februar 2022 ab (Urk. 2/18). 3.2. Es ist vor diesem Hintergrund fraglich, ob dem neuen Anerkennungs- begehren vom 30. April 2022 (Urk. 1) die materielle Rechtskraft (res iudicata) des Urteils vom 26. Januar 2022 entgegensteht (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die Anerkennung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. III.1.) – ohnehin zu verweigern ist. III. Materielle Beurteilung
- Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des französischen Urteils 1.1. Die Vorinstanz erwog, das Lugano-Übereinkommen sei in sachlicher Hinsicht grundsätzlich auf Zivil- und Handelssachen anwendbar. Vom Anwen- dungsbereich ausgenommen seien indessen namentlich die ehelichen Güterstän- de (Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ). Unter diesen Begriff fielen sämtliche vermögens- rechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergäben. Demnach falle insbesondere die Regelung des Vorsorgeausgleichs nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Konvention. Diese sei folglich für die Anerkennung des Scheidungsurteils vom 14. Juni 2016 in Bezug auf die Re- gelung der Vorsorgegelder nicht anwendbar. Andere einschlägige Staatsverträge seien sodann nicht ersichtlich. Die Anerkennung erfolge damit nach den Regeln des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Urk. 6 S. 3). Die Aner- kennung des französischen Scheidungsurteils setze zunächst voraus, dass die - 9 - Zuständigkeit des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse begründet gewesen sei (Art. 25 lit. a IPRG). Nach dem seit dem 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Art. 64 Abs. 1bis IPRG seien für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegen- über einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge die schweizeri- schen Gerichte ausschliesslich zuständig. Die Zuständigkeit ausländischer Ge- richte werde damit nicht mehr anerkannt. In zeitlicher Hinsicht sei die Regelung von Art. 64 Abs. 1bis IPRG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung anwend- bar auf Urteile, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch nicht rechtskräftig gewesen seien. Sei das anzuerkennende Urteil am 1. Januar 2017 bereits rechtskräftig gewesen, so folge die Anerkennung der früheren Rechtslage (BGE 145 III 109 E. 4 und 5). Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass gegen das Scheidungsurteil vom 14. Juni 2016 bei der Cour d'Appel de Colmar ein Rechtsmittel eingelegt und das Verfahren mit Urteil vom 29. Mai 2018 abgeschlossen worden sei. Hernach sei das Urteil noch an die Cour de Cassation weitergezogen worden, welche mit Urteil vom 14. April 2021 entschieden habe. Das Rechtsmittelverfahren vor der Cour d'Appel de Colmar habe die Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 14. Juni 2016 gehemmt (Art. 561 f. des französischen Code de procédure civile [nachfolgend: CPCfr]). Damit sei das Scheidungsurteil vom 14. Juni 2016 frühestens am 29. Mai 2018 rechtskräftig geworden. Entspre- chend komme für die Anerkennung Art. 64 Abs. 1bis IPRG zur Anwendung und es fehle an der indirekten Zuständigkeit der französischen Gerichte. Das Begehren um Anerkennung des Scheidungsurteils vom 14. Juni 2016 sei folglich abzuwei- sen (Urk. 6 S. 4). Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich dem Dispositiv des Scheidungsurteils vom 14. Juni 2016 keine Anordnung bezüglich des Vorsor- geguthabens bei der C._____ Freizügigkeitsstiftung entnehmen lasse (Urk. 6 S. 5). 1.2. Der Gesuchsteller wendet ein, dass die schweizerische zweite Säule eines französischen Ehepaares gemäss dem Entscheid Nr. 08-15.832 des Kassa- tionshofs vom 3. März 2010 französischem Recht unterliege. Diese Rechtspre- chung regle nicht nur die Zusprechung der zweiten Säule im Scheidungsfall, son- dern auch, "wann die schweizerische 2. Säule in die Ehe-Gemeinschaft eintritt und wann nicht" (Urk. 5 S. 5). Nach der Rechtsprechung des Kassationshofs sei - 10 - die zweite Säule Eigentum des Versicherten und damit nicht vom Güterstand des französischen Paares erfasst. Es gehe daher nicht an, die Anwendung des Luga- no-Übereinkommens mit Hinweis auf den ehelichen Güterstand zu versagen. Im Übrigen seien sowohl die Schweiz als auch Frankreich an das Lugano- Übereinkommen gebunden, weshalb es auch anzuwenden sei (Urk. 5 S. 6). 1.3. Ein ausländischer Entscheid wirkt zunächst einmal in dem Land, in dem er ergeht. Es steht jedem anderen Staat aufgrund seiner Souveränität frei, ihn zu akzeptieren (Christian Arnold, Das Exequaturverfahren im Anwendungsbe- reich des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 aus schweizerischer Sicht, Diss. Universität Lausanne, 2020, Rz. 10). Selbst wenn er anerkannt (und gegebenenfalls für vollstreckbar erklärt) wird, kann er im Zweitstaat nicht mehr Wirkungen entfalten als im Erststaat, das heisst im Staat, dessen Gerichte ihn er- lassen haben (Gerhard Walter/Tanja Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, S. 413 f.). 1.4. Das Tribunal de Grande Instance de Mulhouse hat lediglich in seinen Erwägungen festgehalten, dass es der Gesuchsgegnerin nicht zustehe, bei den schweizerischen Behörden die Hälfte des Guthabens der zweiten Säule des Ge- suchstellers zu verlangen (Urk. 2/2 S. 10). Im Dispositiv findet sich nichts dazu (Urk. 2/2 S. 12 f.). Vielmehr geht aus dem Entscheid hervor, dass die zweite Säu- le vorfrageweise zur Bemessung der Leibrente berücksichtigt wurde (E. I.1.). Festzustellen ist sodann, dass das französische Gericht die C._____ Freizügig- keitsstiftung nicht angewiesen hat, das Vorsorgeguthaben an den Gesuchsteller auszubezahlen. Voraussetzung für ein Exequatur im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens ist, dass der ausländische Entscheid im Herkunftsstaat vollstreckbar ist (Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Geht man demgegenüber von der An- wendbarkeit des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht aus, ist er- forderlich, dass gegen den Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann bzw. dass er endgültig ist (Art. 25 lit. b IPRG); gemeint sind die formelle und materielle Rechtskraft (BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 25 N 47). In Frankreich ergibt sich der Entscheid wie in der Schweiz aus dem Dispo- sitiv (Art. 452 Abs. 2 CPCfr; Art. 455 Abs. 2 CPCfr). Nur dieses erwächst grund- - 11 - sätzlich in Rechtskraft (Art. 480 Abs. 1 CPCfr; Isabelle Veillard, Le domaine de l'autorité de la chose arbitrée, revue critique de droit international privé [RCDIP] 2012/1 N° 1, S. 15 ff., S. 34 [herunterladbar unter https://www.cairn.info/revue-critique-de-droit-international-prive-2012-1-page- 15.htm, besucht am 23. Juni 2022]) und wird vollstreckbar (Art. 501 CPCfr). Da das französische Gericht lediglich in seinen Erwägungen festgehalten hat, dass der Gesuchsgegnerin kein Anspruch auf die Hälfte des Vorsorgeguthabens des Gesuchstellers zusteht (Urk. 2/2 S. 10), erwuchs dieser Teil des Entscheids nicht in Rechtskraft und wurde auch nicht vollstreckbar. Damit ist der Entscheid bezüg- lich der zweiten Säule des Gesuchstellers in Frankreich für spätere Verfahren nicht bindend. Was die Anweisung an die C._____ Freizügigkeitsstiftung angeht, liegt sodann überhaupt kein Urteil vor. Ein Entscheid, der für die Behörden seines Herkunftslandes nicht bindend ist, kann dies erst recht nicht für schweizerische Behörden sein. 1.5. Selbst wenn der Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Mul- house vom 14. Juni 2016 hinsichtlich der zweiten Säule des Gesuchstellers in Frankreich bindend wäre, wäre er diesbezüglich in der Schweiz nicht anzuerken- nen bzw. als vollstreckbar zu erklären: Diesfalls wäre die Regelung nicht mehr als Vor-, sondern als Hauptfrage aufzufassen und zu prüfen, ob das Lugano- Übereinkommen anwendbar ist. Vorauszuschicken ist, dass die Tatsache, dass Frankreich und die Schweiz daran gebunden sind, noch nicht bedeutet, dass es auch in jedem Fall mit Bezügen zu diesen beiden Staaten anzuwenden ist. Die Vertragsparteien des Übereinkommens hielten nämlich fest, dass gewisse Rechtsgebiete von der Konvention ausgeschlossen sein sollen (Art. 1 Abs. 2 LugÜ). Dies betrifft gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ nicht nur Entscheide betref- fend die ehelichen Güterstände, sondern auch solche betreffend den Personen- stand und damit Scheidungsurteile allgemein (mit Ausnahme von Unterhaltsent- scheiden; Arnold, a.a.O., Rz. 39). Die Begriffe der Unterhaltssache und der eheli- chen Güterstände sind vertragsautonom auszulegen. Ein Entscheid weist einen Bezug zu einer Unterhaltssache auf, wenn die Leistung dazu bestimmt ist, den Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern, oder wenn die Bedürfnisse und Ressourcen jedes Ehegatten in Erwägung gezogen werden, um die Leistungshö- - 12 - he zu bestimmen. Wenn die Leistung dagegen nur die Aufteilung der Güter zwi- schen den Ehepartnern zum Gegenstand hat, betrifft die Entscheidung den eheli- chen Güterstand (BGE 142 III 466 E. 4.2.1; BGer 5A_104/2019 vom
- Dezember 2019, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurden der Gesuchsgegnerin weder als Kapital noch als Rente Vorsorgegelder zugesprochen. Vielmehr wurde das Kapital als Kriterium zur Be- messung der "prestation compensatoire" im Sinne von Art. 270 CCfr in Form einer Leibrente herangezogen (E. I.1.). Die "prestation compensatoire" im Sinne der Art. 270 ff. CCfr gilt als Unterhaltssache (EuGH Rs. C-120/79 vom 6. März 1980, Rz. 3–5). Sie hat sowohl entschädigungs- als auch unterhaltsrechtlichen Charak- ter. Demgegenüber lehnt sich das schweizerische System des Vorsorgeaus- gleichs – anders als die französische "prestation compensatoire" – nicht an unter- haltsrechtliche Gesichtspunkte an. Es geht ausschliesslich um die güterstands- und verschuldensunabhängige Teilhabe des einen Ehegatten an der Vorsorge des andern (BGE 131 III 289 E. 2.8). Die französischen Gerichte betrachten das Guthaben bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung im Rahmen des Güter- rechts als Eigengut ("bien propre"; Cour de Cassation n° 08-15.832 vom 3. März 2010 [= Urk. 2/19]). Ob der Vorsorgeausgleich als selbständige Nebenfolge der Scheidung oder dem Güterrecht zugehörend angesehen wird, spielt für die Aner- kennung keine Rolle. Beides ist nämlich vom sachlichen Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens ausgeschlossen. Entscheidend ist, dass die Feststel- lung, wonach der Gesuchsgegnerin kein Anspruch am Vorsorgeguthaben des Gesuchstellers zustehe, keine Unterhaltssache ist. Damit erweisen sich die Ver- weise des Gesuchstellers auf Vorschriften des Lugano-Übereinkommens als un- behelflich. 1.6. Da neben dem Lugano-Übereinkommen kein anderer Staatsvertrag er- sichtlich ist, der die Anerkennung eines französischen Urteils in der Schweiz re- gelt, ist die Frage nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht zu prüfen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Dies gilt wiederum unter der Annahme, der Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 14. Juni 2016 sei hinsichtlich der zweiten Säule des Gesuchstellers entgegen der vorstehenden Erwägung - 13 - (E. III.1.4.) in Frankreich bindend. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass ausländische Entscheide über den Ausgleich schweizerischer Vorsorgean- sprüche, die am 1. Januar 2017 noch nicht rechtskräftig waren, nicht mehr aner- kannt werden. Das ausländische Scheidungsurteil gilt in solchen Fällen bezüglich des Vorsorgeausgleichs immer als lückenhaft, unabhängig davon, ob die schwei- zerischen Vorsorgeguthaben vom Scheidungsgericht berücksichtigt wurden oder nicht (BGE 145 III 109 E. 4.3 f.; BGer 5A_819/2019 vom 13. Oktober 2020, E. 3.3.1; siehe demgegenüber zum alten Recht BGE 134 III 661 E. 3.3). Auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des ausländischen Scheidungsverfahrens kommt es demzufolge nicht an. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Schei- dungsurteil vom 14. Juni 2016 frühestens am 29. Mai 2018 rechtskräftig wurde (Urk. 6 S. 4), blieb unangefochten (siehe Urk. 5 S. 5 ff.). 1.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 14. Juni 2016 hinsichtlich der zweiten Säule des Gesuchstellers zu Recht nicht anerkannt bzw. nicht vollstreckbar erklärt. Dies schliesst nicht aus, dass der französische Entscheid in einem schweizerischen Ergänzungsverfahren berücksichtigt wird (siehe Walter/Domej, a.a.O., S. 410); gebunden sind die schweizerischen Gerichte indessen nicht daran. Anzumerken ist sodann, dass der Gesuchsteller ausschliesslich die Anerkennung und Voll- streckbarerklärung hinsichtlich der zweiten Säule verlangt hat (Urk. 1 S. 12 f.). Entgegen der Dispositiv-Ziffer 1 des vorliegend angefochtenen Urteils der Vorin- stanz (Urk. 6 S. 6) war somit nicht über die Anerkennung und Vollstreckbarerklä- rung des gesamten Scheidungsurteils zu befinden.
- Schadenersatz und Genugtuung 2.1. Die Vorinstanz erwog, soweit der Gesuchsteller Schadenersatz und Genugtuung verlange, gehe aus seinen Ausführungen nicht klar hervor, ob sich die Ansprüche gegen den Kanton Zürich oder die C._____ Freizügigkeitsstiftung richteten. Sofern sich die Klage gegen den Kanton Zürich richten sollte, sei fest- zuhalten, dass nach § 22 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vor Einrei- chung einer Klage beim Gericht ein Vorverfahren durchzuführen sei. Soweit er mit seiner Klage die C._____ Freizügigkeitsstiftung ins Recht fassen wolle, wäre vor- - 14 - gängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen (Art. 197 ZPO). Dass ein solches Verfahren durchgeführt worden sei, werde vom Gesuchsteller weder dargelegt noch sei dies aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich. Entsprechend fehle es an einer gehörigen Gesuchseinleitung. Auf die Haftungsklage sei bereits aus die- sem Grund nicht einzutreten. Im Übrigen sei ohnehin darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine passive einfache Streitgenossenschaft nicht gege- ben seien, zumal das Verfahren betreffend Anerkennung des Scheidungsurteils in den Anwendungsbereich des summarischen Verfahrens falle (Art. 335 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 339 Abs. 2 ZPO; Art. 71 Abs. 2 ZPO; Urk. 6 S. 2 f.). 2.2. Der Gesuchsteller rügt, die Begründung sei nicht stichhaltig. Der ei- gentliche Schuldige sei der Schweizer Gesetzgeber, gegen welchen keine Be- schwerde eingelegt werden könne. Der Bund sei für den erlittenen Schaden ver- antwortlich (Urk. 5 S. 7). 2.3. Der Gesuchsteller richtete sein Gesuch nur gegen die Gesuchsgegne- rin (Urk. 1 S. 1). Er zeigt nicht auf, wo er vor Vorinstanz geltend gemacht hätte, dass er den Bund ins Recht fassen wolle. Damit genügt er den Begründungsan- forderungen nicht (E. II.1.1.). Im Übrigen wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass eine passive einfache Streitgenossenschaft vorliegend wegen verschiedener Verfahrensarten ohnehin nicht zulässig ist.
- Ergebnis Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unentgeltliche Rechtspflege
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da das Lugano-Übereinkommen nicht anwendbar ist (E. III.1.5.), steht Art. 52 LugÜ einer streitwertabhängigen Entscheidgebühr nicht entgegen. Der Streitwert beläuft sich auf rund Fr. 460'950.– (Vorsorgeguthaben; Urk. 2/20) + Fr. 60'400.– (Schadenersatz; Urk. 5 S. 7) = Fr. 521'350.–. Die - 15 - Grundgebühr beträgt Fr. 21'177.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG, § 8 Abs. 1 GebV OG und des Äquivalenzprinzips auf Fr. 1'000.– herabzusetzen. 1.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchsgegnerin mangels re- levanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Der Gesuchsteller ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) gestützt auf Art. 50 Abs. 1 LugÜ (Urk. 5 S. 16). Das Lugano-Übereinkommen ist vorliegend nicht anwendbar (E. III.1.5.). Im Übrigen würde Art. 50 Abs. 1 LugÜ voraussetzen, dass dem Gesuchsteller im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe gewährt worden ist. Dies geht aus dem Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom
- Juni 2016 nicht hervor (Urk. 2/2 S. 12 f.). 2.2. Das Gesuch ist deshalb nach Massgabe von Art. 117 ZPO zu beurtei- len. Demnach hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen (E. III.) war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das Beschwer- deverfahren ist deshalb abzuweisen. Es wird beschlossen:
- Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. - 16 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 5, Urk. 7, Urk. 8/1–23 und Urk. 8/25–27, je per Ein- schreiben mit Rückschein, sowie an die Vorinstanz gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 521'350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 Abs. 1–3 BGG. Diese lauten wie folgt: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte ab- geschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. - 17 - Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. Zürich, 27. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV220009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 27. Juni 2022 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 10. Mai 2022 (EZ220003-K)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsteller) sowie die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) sind französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich (Urk. 2/1–4). Mit Entscheid vom 14. Juni 2016 schied das Tribunal de Grande Instance de Mul- house die Ehe der Parteien. Das Gericht verpflichtete den Gesuchsteller unter anderem, der Gesuchsgegnerin eine Kapitalabfindung ("prestation compensa- toire") in Form einer monatlichen Leibrente ("rente viagère") von EUR 500.– zu bezahlen (Urk. 2/2 S. 11 f.). Es erwog, dass die Kapitalabfindung im Sinne von Art. 270 des französischen Code civil (nachfolgend: CCfr) dazu bestimmt sei, ehebedingte Folgen auszugleichen ("elle a pour vocation de réparer les conséquences de choix pris en commun par les époux durant leur vie commune"; Urk. 2/2 S. 7 und 9). Der Gesuchsteller habe eine zweite Säule bei einer schwei- zerischen Pensionskasse, welche im Juli 2020 voraussichtlich Fr. 656'000.– auf- weisen werde. Diese stelle Eigengut des Gesuchstellers dar. Sie sei jedoch be- reits bei der Kapitalabfindung und nicht erst im Rahmen der güterrechtlichen Aus- einandersetzung zu berücksichtigen. Deshalb könne die Gesuchsgegnerin nicht mehr die Hälfte bei den schweizerischen Instanzen verlangen (Urk. 2/2 S. 10). Am
29. Mai 2018 bestätigte die Cour d'Appel de Colmar den Entscheid vom 14. Juni 2016 hinsichtlich der Leibrente (Urk. 2/3).
2. Am 30. April 2022 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz einen "Antrag auf Anerkennung einer Scheidungsentscheidung einer französischen Ge- richtsbarkeit nach den Regeln des Lugano-Übereinkommens und Forderung zum Schadenersatz durch Verletzung des Internationalrechts und Diskriminierung der Staatsangehörigkeit" ein und stellte sinngemäss folgende Anträge (Urk. 6 S. 2; siehe Urk. 1 S. 12 f.; Urk. 2/5–9):
1. Es sei das Scheidungsurteil des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 14. Juni 2016 hinsichtlich der Regelung des Vor- sorgeguthabens bei der C._____ Freizügigkeitsstiftung anzuer- kennen und für vollstreckbar zu erklären sowie die C._____ Frei-
- 3 - zügigkeitsstiftung anzuweisen, das Guthaben des Kontos Nr. … dem Gesuchsteller auszubezahlen.
2. Der Kostenverursacher sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller EUR 57'742.– sowie für jeden weiteren Monat bis zur Auszahlung des Vorsorgeguthabens EUR 1'400.– zu bezahlen.
3. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len.
4. Unter Kostenfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.
3. Am 10. Mai 2022 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 3 S. 6 = Urk. 6 S. 6): "1. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 des Gesuchstellers wird nicht eingetre- ten.
2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
4. Eine Berufung gegen Ziff. 1 dieses Entscheides bzw. eine Beschwer- de gegen Ziff. 2 dieses Entscheides kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegen- partei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."
4. Zudem erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 3 S. 6 f. = Urk. 6 S. 6 f.): "1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Anerkennung und Vollstreckbarer- klärung des Scheidungsurteils des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 14. Juni 2016 in der Schweiz wird abgewiesen.
- 4 -
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, per Einschreiben mit Rück- schein, und an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 1; sowie an den Kanton Zürich und die C._____ Freizügigkeitsstif- tung zur Kenntnis per Einschreiben gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung dieses Entscheides an im Doppel und unter Beilage die- ses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."
5. Gegen die Verfügung und das Urteil vom 10. Mai 2022 erhob der Ge- suchsteller innert Frist (siehe Urk. 4, Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO sowie Art. 142 f. ZPO) Berufung und Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 5 S. 15 f.): [Das Gericht möge] "– Die Berufung- und Beschwerde Einführung gegen Urteil vom 10 Mai 2022 des Bezirksgericht Winterthur für zulässig und be- gründet erklären, und somit,
– Festhalten dass Frau B._____ Ihr potestatives Schweizerrecht nach Art. 64 Abs. 1 bis seit mehr als 2 Jahre für ein Schweizer Gerichtsverfahren des in Frankreich wohnhaften französischen Ehepaars nicht geltend gemacht hat.
– Anerkennen, dass die Eröffnung von Gerichtsverfahren in der Schweiz unter den vorliegenden Bedingungen Art. 3 des Lugano Übereinkommens (LugÜ) unterliegt.
- 5 -
– Beachten, dass das Urteil vom 10. Mai 2022 die Anwendung des LugÜ und die damit verbundenen Rechts Ansprüche vollständig ablehnt.
– Erkennen, dass Art. 64 Abs. 1 bis ein Verfahren vor den schwei- zerischen Gerichten verlangt, das ausschliesslich nur über die Prüfungspflicht der internationalen Zuständigkeit nach Kapitel 2 bis 7 LugÜ eröffnet werden kann.
– Anerkennen des Konventionelles Internationales Recht und Urteil vom 10. Mai 2022 aufheben.
– Feststellen, dass in Frankreich ein Verfahren zur Aufteilung der schweizerischen 2. Säule eröffnet wurde, bevor Art. 64 Ab- satz 1bis LDIP in kraft war.
– Anerkennen der französischen Rechtsprechung Nr. 08-15832 des Kassationsgerichtshofs vom 3. März 2010 als nationales Recht für französische Staatsangehörige, wodurch ein zweites Verfah- ren in der Schweiz zusätzlich zum französischen Urteil mit den Regeln des LugÜ als ungeeignet erwiesen würde.
– Erkennen, dass das Urteil vom 14. Juni 2016 des Tribunal de Grande Instance von Mulhouse gemäß den zum Zeitpunkt seiner Verkündung geltenden Regeln ergangen ist.
– Zusprechen, dass es keine schweizerische Ergänzung zum fran- zösischen Scheidungsurteil vom 14 Juni il 2016 braucht und dass das alte Recht anzuwenden ist.
– Freigeben der Auszahlung seines schweizerischen Beruflichen Vorsorgekapitals durch C._____ an Herrn A._____.
– Anerkennen der Verletzung des Eigentumsrechts von Herrn A._____ durch C._____ seit Juli 2019.
– Anerkennen dass Herrn A._____ einen finanziellen und morali- schen Schaden dadurch ergangen ist und ihm das Recht auf Ent- schädigung erlauben.
– Erlauben gemäß Art. 50 des LugÜ volle Prozesskostenhilfe an Herrn A._____ mit Unterstützung eines Schweizer Anwalts zur Verteidigung seiner Ansprüche vor Gericht in deutscher Sprache.
– Anwenden des Artikels 50 des Lugano-Übereinkommens für alle von Herrn A._____ zu tragenden Kosten und Auslagen (Überset- zungskosten)."
6. Eine Berufung ist entgegen der Rechtsmittelbelehrung bezüglich des Schadenersatzbegehrens in der angefochtenen Verfügung (Urk. 6 S. 6) nicht möglich, weil die Vorinstanz als Vollstreckungsgericht entschieden hat (Art. 309 lit. a ZPO und Art. 335 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsmittelschrift des anwaltlich nicht
- 6 - vertretenen Gesuchstellers ist deshalb gänzlich als Beschwerde entgegenzuneh- men. Entsprechend wurde nur ein Beschwerdeverfahren angelegt.
7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–4). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen des Gesuchstellers ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Vorbemerkungen zur Beschwerde 1.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwä- gungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem an- deren als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumenta- tion der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2; OGer ZH RT200124 vom 03.11.2020, E. 2.2). 1.2. Der Gesuchsteller setzt sich in seiner Rechtsmittelschrift über weite Teile nicht mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinander,
- 7 - sondern wiederholt bloss, was er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat (Urk. 5 S. 2–5 [Kapitel I–IV] und 8–15 [Kapitel VI–IX]; siehe Urk. 1). Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die entsprechenden Teile der Rechtsmittelschrift nicht einzutreten ist.
2. Feststellungsbegehren 2.1. Die Rechtsmittelschrift enthält diverse Feststellungsbegehren (Urk. 5 S. 15 f., 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9., 10. und 12. Lemma). 2.2. Feststellungsbegehren setzen ein entsprechendes Feststellungsinte- resse voraus. Im Sinne einer Eintretensvoraussetzung hat der Rechtsmittelkläger grundsätzlich ein aktuelles und praktisches Interesse an der sofortigen Feststel- lung der gerügten Rechtsverletzung nachzuweisen (BGer 5A_744/2016 vom
28. März 2017, E. 4.1). Feststellungsbegehren sind im Übrigen dort (und nur dort) am Platz, wo über die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eine Unge- wissheit besteht, die sich auf andere Weise – mittels einer Leistungs- oder Gestal- tungsklage – nicht aus der Welt schaffen lässt und deren Fortbestand für die kla- gende Partei nicht zumutbar ist (BGer 5A_744/2016 vom 28. März 2017, E. 4.2). 2.3. Der Gesuchsteller äussert sich nicht zu einem allfälligen Feststellungs- interesse. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen richtet sich aus- schliesslich das Feststellungsbegehren im 2. Lemma gegen die Gesuchsgegne- rin. Soweit der Gesuchsteller festgestellt haben will, dass gewisse Rechtsgrund- lagen anwendbar seien (beispielsweise Art. 3 des Übereinkommens über die ge- richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei- dungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 [Lugano- Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12] gemäss dem 3. Lemma), ist darauf hinzu- weisen, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Auf die Feststellungsbegehren ist somit nicht einzutreten.
3. Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Januar 2022 3.1. Die Vorinstanz entschied bereits mit Urteil vom 26. Januar 2022 (Ge- schäfts-Nr. EZ220001-K), dass das Gesuch des Gesuchstellers um Anerkennung
- 8 - des Scheidungsurteils des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom
14. Juni 2016 in der Schweiz abgewiesen werde. Sie erwog, dass der vorgelegte französische Entscheid keine Apostille enthalte. Weiter wies sie den Gesuchstel- ler darauf hin, dass aufgrund der Revision des Art. 64 IPRG ausschliesslich Schweizer Gerichte für die Aufteilung der Vorsorgeguthaben zuständig seien, weshalb das Begehren um Anerkennung des Scheidungsurteils sowieso abzu- weisen sei (Urk. 2/16). Der Gesuchsteller erhob gegen das Urteil Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. RV220002-O), zog diese je- doch mit Schreiben vom 17. Februar 2022 wieder zurück; in der Folge schrieb die Kammer das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 23. Februar 2022 ab (Urk. 2/18). 3.2. Es ist vor diesem Hintergrund fraglich, ob dem neuen Anerkennungs- begehren vom 30. April 2022 (Urk. 1) die materielle Rechtskraft (res iudicata) des Urteils vom 26. Januar 2022 entgegensteht (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die Anerkennung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. III.1.) – ohnehin zu verweigern ist. III. Materielle Beurteilung
1. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des französischen Urteils 1.1. Die Vorinstanz erwog, das Lugano-Übereinkommen sei in sachlicher Hinsicht grundsätzlich auf Zivil- und Handelssachen anwendbar. Vom Anwen- dungsbereich ausgenommen seien indessen namentlich die ehelichen Güterstän- de (Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ). Unter diesen Begriff fielen sämtliche vermögens- rechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergäben. Demnach falle insbesondere die Regelung des Vorsorgeausgleichs nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Konvention. Diese sei folglich für die Anerkennung des Scheidungsurteils vom 14. Juni 2016 in Bezug auf die Re- gelung der Vorsorgegelder nicht anwendbar. Andere einschlägige Staatsverträge seien sodann nicht ersichtlich. Die Anerkennung erfolge damit nach den Regeln des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Urk. 6 S. 3). Die Aner- kennung des französischen Scheidungsurteils setze zunächst voraus, dass die
- 9 - Zuständigkeit des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse begründet gewesen sei (Art. 25 lit. a IPRG). Nach dem seit dem 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Art. 64 Abs. 1bis IPRG seien für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegen- über einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge die schweizeri- schen Gerichte ausschliesslich zuständig. Die Zuständigkeit ausländischer Ge- richte werde damit nicht mehr anerkannt. In zeitlicher Hinsicht sei die Regelung von Art. 64 Abs. 1bis IPRG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung anwend- bar auf Urteile, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch nicht rechtskräftig gewesen seien. Sei das anzuerkennende Urteil am 1. Januar 2017 bereits rechtskräftig gewesen, so folge die Anerkennung der früheren Rechtslage (BGE 145 III 109 E. 4 und 5). Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass gegen das Scheidungsurteil vom 14. Juni 2016 bei der Cour d'Appel de Colmar ein Rechtsmittel eingelegt und das Verfahren mit Urteil vom 29. Mai 2018 abgeschlossen worden sei. Hernach sei das Urteil noch an die Cour de Cassation weitergezogen worden, welche mit Urteil vom 14. April 2021 entschieden habe. Das Rechtsmittelverfahren vor der Cour d'Appel de Colmar habe die Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 14. Juni 2016 gehemmt (Art. 561 f. des französischen Code de procédure civile [nachfolgend: CPCfr]). Damit sei das Scheidungsurteil vom 14. Juni 2016 frühestens am 29. Mai 2018 rechtskräftig geworden. Entspre- chend komme für die Anerkennung Art. 64 Abs. 1bis IPRG zur Anwendung und es fehle an der indirekten Zuständigkeit der französischen Gerichte. Das Begehren um Anerkennung des Scheidungsurteils vom 14. Juni 2016 sei folglich abzuwei- sen (Urk. 6 S. 4). Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich dem Dispositiv des Scheidungsurteils vom 14. Juni 2016 keine Anordnung bezüglich des Vorsor- geguthabens bei der C._____ Freizügigkeitsstiftung entnehmen lasse (Urk. 6 S. 5). 1.2. Der Gesuchsteller wendet ein, dass die schweizerische zweite Säule eines französischen Ehepaares gemäss dem Entscheid Nr. 08-15.832 des Kassa- tionshofs vom 3. März 2010 französischem Recht unterliege. Diese Rechtspre- chung regle nicht nur die Zusprechung der zweiten Säule im Scheidungsfall, son- dern auch, "wann die schweizerische 2. Säule in die Ehe-Gemeinschaft eintritt und wann nicht" (Urk. 5 S. 5). Nach der Rechtsprechung des Kassationshofs sei
- 10 - die zweite Säule Eigentum des Versicherten und damit nicht vom Güterstand des französischen Paares erfasst. Es gehe daher nicht an, die Anwendung des Luga- no-Übereinkommens mit Hinweis auf den ehelichen Güterstand zu versagen. Im Übrigen seien sowohl die Schweiz als auch Frankreich an das Lugano- Übereinkommen gebunden, weshalb es auch anzuwenden sei (Urk. 5 S. 6). 1.3. Ein ausländischer Entscheid wirkt zunächst einmal in dem Land, in dem er ergeht. Es steht jedem anderen Staat aufgrund seiner Souveränität frei, ihn zu akzeptieren (Christian Arnold, Das Exequaturverfahren im Anwendungsbe- reich des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 aus schweizerischer Sicht, Diss. Universität Lausanne, 2020, Rz. 10). Selbst wenn er anerkannt (und gegebenenfalls für vollstreckbar erklärt) wird, kann er im Zweitstaat nicht mehr Wirkungen entfalten als im Erststaat, das heisst im Staat, dessen Gerichte ihn er- lassen haben (Gerhard Walter/Tanja Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, S. 413 f.). 1.4. Das Tribunal de Grande Instance de Mulhouse hat lediglich in seinen Erwägungen festgehalten, dass es der Gesuchsgegnerin nicht zustehe, bei den schweizerischen Behörden die Hälfte des Guthabens der zweiten Säule des Ge- suchstellers zu verlangen (Urk. 2/2 S. 10). Im Dispositiv findet sich nichts dazu (Urk. 2/2 S. 12 f.). Vielmehr geht aus dem Entscheid hervor, dass die zweite Säu- le vorfrageweise zur Bemessung der Leibrente berücksichtigt wurde (E. I.1.). Festzustellen ist sodann, dass das französische Gericht die C._____ Freizügig- keitsstiftung nicht angewiesen hat, das Vorsorgeguthaben an den Gesuchsteller auszubezahlen. Voraussetzung für ein Exequatur im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens ist, dass der ausländische Entscheid im Herkunftsstaat vollstreckbar ist (Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Geht man demgegenüber von der An- wendbarkeit des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht aus, ist er- forderlich, dass gegen den Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann bzw. dass er endgültig ist (Art. 25 lit. b IPRG); gemeint sind die formelle und materielle Rechtskraft (BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 25 N 47). In Frankreich ergibt sich der Entscheid wie in der Schweiz aus dem Dispo- sitiv (Art. 452 Abs. 2 CPCfr; Art. 455 Abs. 2 CPCfr). Nur dieses erwächst grund-
- 11 - sätzlich in Rechtskraft (Art. 480 Abs. 1 CPCfr; Isabelle Veillard, Le domaine de l'autorité de la chose arbitrée, revue critique de droit international privé [RCDIP] 2012/1 N° 1, S. 15 ff., S. 34 [herunterladbar unter https://www.cairn.info/revue-critique-de-droit-international-prive-2012-1-page- 15.htm, besucht am 23. Juni 2022]) und wird vollstreckbar (Art. 501 CPCfr). Da das französische Gericht lediglich in seinen Erwägungen festgehalten hat, dass der Gesuchsgegnerin kein Anspruch auf die Hälfte des Vorsorgeguthabens des Gesuchstellers zusteht (Urk. 2/2 S. 10), erwuchs dieser Teil des Entscheids nicht in Rechtskraft und wurde auch nicht vollstreckbar. Damit ist der Entscheid bezüg- lich der zweiten Säule des Gesuchstellers in Frankreich für spätere Verfahren nicht bindend. Was die Anweisung an die C._____ Freizügigkeitsstiftung angeht, liegt sodann überhaupt kein Urteil vor. Ein Entscheid, der für die Behörden seines Herkunftslandes nicht bindend ist, kann dies erst recht nicht für schweizerische Behörden sein. 1.5. Selbst wenn der Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Mul- house vom 14. Juni 2016 hinsichtlich der zweiten Säule des Gesuchstellers in Frankreich bindend wäre, wäre er diesbezüglich in der Schweiz nicht anzuerken- nen bzw. als vollstreckbar zu erklären: Diesfalls wäre die Regelung nicht mehr als Vor-, sondern als Hauptfrage aufzufassen und zu prüfen, ob das Lugano- Übereinkommen anwendbar ist. Vorauszuschicken ist, dass die Tatsache, dass Frankreich und die Schweiz daran gebunden sind, noch nicht bedeutet, dass es auch in jedem Fall mit Bezügen zu diesen beiden Staaten anzuwenden ist. Die Vertragsparteien des Übereinkommens hielten nämlich fest, dass gewisse Rechtsgebiete von der Konvention ausgeschlossen sein sollen (Art. 1 Abs. 2 LugÜ). Dies betrifft gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ nicht nur Entscheide betref- fend die ehelichen Güterstände, sondern auch solche betreffend den Personen- stand und damit Scheidungsurteile allgemein (mit Ausnahme von Unterhaltsent- scheiden; Arnold, a.a.O., Rz. 39). Die Begriffe der Unterhaltssache und der eheli- chen Güterstände sind vertragsautonom auszulegen. Ein Entscheid weist einen Bezug zu einer Unterhaltssache auf, wenn die Leistung dazu bestimmt ist, den Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern, oder wenn die Bedürfnisse und Ressourcen jedes Ehegatten in Erwägung gezogen werden, um die Leistungshö-
- 12 - he zu bestimmen. Wenn die Leistung dagegen nur die Aufteilung der Güter zwi- schen den Ehepartnern zum Gegenstand hat, betrifft die Entscheidung den eheli- chen Güterstand (BGE 142 III 466 E. 4.2.1; BGer 5A_104/2019 vom
13. Dezember 2019, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurden der Gesuchsgegnerin weder als Kapital noch als Rente Vorsorgegelder zugesprochen. Vielmehr wurde das Kapital als Kriterium zur Be- messung der "prestation compensatoire" im Sinne von Art. 270 CCfr in Form einer Leibrente herangezogen (E. I.1.). Die "prestation compensatoire" im Sinne der Art. 270 ff. CCfr gilt als Unterhaltssache (EuGH Rs. C-120/79 vom 6. März 1980, Rz. 3–5). Sie hat sowohl entschädigungs- als auch unterhaltsrechtlichen Charak- ter. Demgegenüber lehnt sich das schweizerische System des Vorsorgeaus- gleichs – anders als die französische "prestation compensatoire" – nicht an unter- haltsrechtliche Gesichtspunkte an. Es geht ausschliesslich um die güterstands- und verschuldensunabhängige Teilhabe des einen Ehegatten an der Vorsorge des andern (BGE 131 III 289 E. 2.8). Die französischen Gerichte betrachten das Guthaben bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung im Rahmen des Güter- rechts als Eigengut ("bien propre"; Cour de Cassation n° 08-15.832 vom 3. März 2010 [= Urk. 2/19]). Ob der Vorsorgeausgleich als selbständige Nebenfolge der Scheidung oder dem Güterrecht zugehörend angesehen wird, spielt für die Aner- kennung keine Rolle. Beides ist nämlich vom sachlichen Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens ausgeschlossen. Entscheidend ist, dass die Feststel- lung, wonach der Gesuchsgegnerin kein Anspruch am Vorsorgeguthaben des Gesuchstellers zustehe, keine Unterhaltssache ist. Damit erweisen sich die Ver- weise des Gesuchstellers auf Vorschriften des Lugano-Übereinkommens als un- behelflich. 1.6. Da neben dem Lugano-Übereinkommen kein anderer Staatsvertrag er- sichtlich ist, der die Anerkennung eines französischen Urteils in der Schweiz re- gelt, ist die Frage nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht zu prüfen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Dies gilt wiederum unter der Annahme, der Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 14. Juni 2016 sei hinsichtlich der zweiten Säule des Gesuchstellers entgegen der vorstehenden Erwägung
- 13 - (E. III.1.4.) in Frankreich bindend. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass ausländische Entscheide über den Ausgleich schweizerischer Vorsorgean- sprüche, die am 1. Januar 2017 noch nicht rechtskräftig waren, nicht mehr aner- kannt werden. Das ausländische Scheidungsurteil gilt in solchen Fällen bezüglich des Vorsorgeausgleichs immer als lückenhaft, unabhängig davon, ob die schwei- zerischen Vorsorgeguthaben vom Scheidungsgericht berücksichtigt wurden oder nicht (BGE 145 III 109 E. 4.3 f.; BGer 5A_819/2019 vom 13. Oktober 2020, E. 3.3.1; siehe demgegenüber zum alten Recht BGE 134 III 661 E. 3.3). Auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des ausländischen Scheidungsverfahrens kommt es demzufolge nicht an. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Schei- dungsurteil vom 14. Juni 2016 frühestens am 29. Mai 2018 rechtskräftig wurde (Urk. 6 S. 4), blieb unangefochten (siehe Urk. 5 S. 5 ff.). 1.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 14. Juni 2016 hinsichtlich der zweiten Säule des Gesuchstellers zu Recht nicht anerkannt bzw. nicht vollstreckbar erklärt. Dies schliesst nicht aus, dass der französische Entscheid in einem schweizerischen Ergänzungsverfahren berücksichtigt wird (siehe Walter/Domej, a.a.O., S. 410); gebunden sind die schweizerischen Gerichte indessen nicht daran. Anzumerken ist sodann, dass der Gesuchsteller ausschliesslich die Anerkennung und Voll- streckbarerklärung hinsichtlich der zweiten Säule verlangt hat (Urk. 1 S. 12 f.). Entgegen der Dispositiv-Ziffer 1 des vorliegend angefochtenen Urteils der Vorin- stanz (Urk. 6 S. 6) war somit nicht über die Anerkennung und Vollstreckbarerklä- rung des gesamten Scheidungsurteils zu befinden.
2. Schadenersatz und Genugtuung 2.1. Die Vorinstanz erwog, soweit der Gesuchsteller Schadenersatz und Genugtuung verlange, gehe aus seinen Ausführungen nicht klar hervor, ob sich die Ansprüche gegen den Kanton Zürich oder die C._____ Freizügigkeitsstiftung richteten. Sofern sich die Klage gegen den Kanton Zürich richten sollte, sei fest- zuhalten, dass nach § 22 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vor Einrei- chung einer Klage beim Gericht ein Vorverfahren durchzuführen sei. Soweit er mit seiner Klage die C._____ Freizügigkeitsstiftung ins Recht fassen wolle, wäre vor-
- 14 - gängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen (Art. 197 ZPO). Dass ein solches Verfahren durchgeführt worden sei, werde vom Gesuchsteller weder dargelegt noch sei dies aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich. Entsprechend fehle es an einer gehörigen Gesuchseinleitung. Auf die Haftungsklage sei bereits aus die- sem Grund nicht einzutreten. Im Übrigen sei ohnehin darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine passive einfache Streitgenossenschaft nicht gege- ben seien, zumal das Verfahren betreffend Anerkennung des Scheidungsurteils in den Anwendungsbereich des summarischen Verfahrens falle (Art. 335 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 339 Abs. 2 ZPO; Art. 71 Abs. 2 ZPO; Urk. 6 S. 2 f.). 2.2. Der Gesuchsteller rügt, die Begründung sei nicht stichhaltig. Der ei- gentliche Schuldige sei der Schweizer Gesetzgeber, gegen welchen keine Be- schwerde eingelegt werden könne. Der Bund sei für den erlittenen Schaden ver- antwortlich (Urk. 5 S. 7). 2.3. Der Gesuchsteller richtete sein Gesuch nur gegen die Gesuchsgegne- rin (Urk. 1 S. 1). Er zeigt nicht auf, wo er vor Vorinstanz geltend gemacht hätte, dass er den Bund ins Recht fassen wolle. Damit genügt er den Begründungsan- forderungen nicht (E. II.1.1.). Im Übrigen wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass eine passive einfache Streitgenossenschaft vorliegend wegen verschiedener Verfahrensarten ohnehin nicht zulässig ist.
3. Ergebnis Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unentgeltliche Rechtspflege
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da das Lugano-Übereinkommen nicht anwendbar ist (E. III.1.5.), steht Art. 52 LugÜ einer streitwertabhängigen Entscheidgebühr nicht entgegen. Der Streitwert beläuft sich auf rund Fr. 460'950.– (Vorsorgeguthaben; Urk. 2/20) + Fr. 60'400.– (Schadenersatz; Urk. 5 S. 7) = Fr. 521'350.–. Die
- 15 - Grundgebühr beträgt Fr. 21'177.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG, § 8 Abs. 1 GebV OG und des Äquivalenzprinzips auf Fr. 1'000.– herabzusetzen. 1.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchsgegnerin mangels re- levanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Der Gesuchsteller ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) gestützt auf Art. 50 Abs. 1 LugÜ (Urk. 5 S. 16). Das Lugano-Übereinkommen ist vorliegend nicht anwendbar (E. III.1.5.). Im Übrigen würde Art. 50 Abs. 1 LugÜ voraussetzen, dass dem Gesuchsteller im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe gewährt worden ist. Dies geht aus dem Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom
14. Juni 2016 nicht hervor (Urk. 2/2 S. 12 f.). 2.2. Das Gesuch ist deshalb nach Massgabe von Art. 117 ZPO zu beurtei- len. Demnach hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen (E. III.) war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das Beschwer- deverfahren ist deshalb abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.
- 16 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 5, Urk. 7, Urk. 8/1–23 und Urk. 8/25–27, je per Ein- schreiben mit Rückschein, sowie an die Vorinstanz gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 521'350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 Abs. 1–3 BGG. Diese lauten wie folgt: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte ab- geschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
- 17 - Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. Zürich, 27. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: st