opencaselaw.ch

RV220004

Vollstreckung

Zürich OG · 2022-05-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

E. 3 Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

E. 4 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von Fr. 900.– zu bezahlen.

E. 5 [Mitteilungssatz]

E. 5.1 Für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der in der Sache unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 5.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller man- gels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3). Es wird beschlossen:

E. 6 [Rechtsmittel: Beschwerde; Frist: 10 Tage]" 1.4 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingaben vom 9. respektive

E. 10 April 2022 (Poststempel: 10. April 2022) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 26 und 27) "Berufung" mit dem Antrag, sämtliche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Entscheids seien aufzuheben (Urk. 29A S. 2 Antrag 1), sowie mit fünf anderen, teilweise nur schwer verständlichen Anträgen (Urk. 29A S. 2 f. Anträ- ge 2-6) (Urk. 29A und 29B). Die Eingaben der Gesuchsgegnerin sind im Sinne der korrekten vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (vgl. Urk. 30 S. 7 f. Dispositiv- Ziffer 6) als Beschwerde entgegenzunehmen (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). 1.5 Die Eingaben der Gesuchsgegnerin enthalten entgegen den Vorgaben von Art. 130 Abs. 1 ZPO keine Unterschrift (vgl. Urk. 29A S. 7 und 29B S. 2). Aufgrund des Verfahrensausgangs und weil keine Zweifel bestehen, dass sie von der Ge- suchsgegnerin persönlich verfasst wurden, wird jedoch aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung zur Verbesserung nach Art. 132 Abs. 1 ZPO ab- gesehen. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich un-

- 4 - zulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerde- antwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Gesuchsgegnerin gegen das zu vollstreckende Eheschutzurteil vom 19. Januar 2022 Berufung erhoben ha- be, ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2022 jedoch abgewiesen worden sei. Entsprechend sei Dispositiv-Ziffer 7 des vorgenannten Urteils nach Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO vollstreckbar. Es lägen keine formellen Vollstreckungshinder- nisse vor. Das Urteil enthalte einen vollstreckbaren Inhalt, da die darin aufgeführte Verpflichtung der Gesuchsgegnerin abschliessend und klar formuliert sei, so dass kein inhaltlicher Interpretationsspielraum bestehe (Urk. 30 S. 4). Mit Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung habe sich der materielle Haupteinwand der Gesuchsgegnerin erledigt. Deren übrige Ausführungen würden keine Noven betreffen, die der Vollstreckung entgegenständen. Vielmehr sei die von der Gesuchsgegnerin im Vollstreckungsverfahren geschilderte persönliche Si- tuation der Parteien dem Eheschutzgericht bereits bekannt gewesen und bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden. Das Urteil dürfe im Vollstreckungsverfah- ren nicht überprüft werden, weshalb die entsprechenden Ausführungen der Ge- suchsgegnerin unbeachtlich seien (Urk. 30 S. 5). Die vom Gesuchsteller beantragte Ausweisung der Gesuchsgegnerin aus der ehelichen Liegenschaft, nötigenfalls un- ter Beizug der Polizei, erscheine als am ehesten geeignet, Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils vom 19. Januar 2022 zu vollstrecken. So könne sichergestellt werden, dass die Gesuchsgegnerin die eheliche Liegenschaft verlasse und die Schlüssel aus- händige. Die Anordnung der Ausweisung sei verhältnismässig (Urk. 30 S. 6).

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten

- 5 - Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

4. Diesen formellen Anforderungen genügen die Eingaben der Gesuchsgegnerin nicht. Anstatt sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen, macht sie – soweit verständlich – Ausführungen zum persönlichen Konflikt mit dem Ge- suchsteller sowie zur Obhuts- und Betreuungsregelung betreffend die gemeinsa- men Kinder (Urk. 29A S. 3 ff.). Dabei scheint die Gesuchsgegnerin das vorliegende Vollstreckungsverfahren mit dem bereits bei der hiesigen Kammer anhängigen Be- rufungsverfahren betreffend Eheschutz (Geschäfts-Nr. LE200008 O) zu vermen- gen. So stellt sie neben dem Antrag auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern des vor- liegend angefochtenen Vollstreckungsentscheids auch Anträge im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren (bspw. zur Betreuungsregelung; vgl. Urk. 29A S. 2f. Anträge 2-6) und geht in ihrem Nachtrag vom 10. April 2022 teilweise direkt auf die Erwägungen des Eheschutzentscheids der Vorinstanz vom 19. Januar 2022 ein (Urk. 29B). Ihre Ausführungen stellen, wie die Vorinstanz bereits korrekt ausführte (vgl. Urk. 30 S. 5), jedoch allesamt keine materiellen Einwendung im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO dar und stehen der Vollstreckung nicht entgegen. Wenn die Gesuchsgegnerin geltend machen möchte, dass der zu vollstreckende Ehe- schutzentscheid vom 19. Januar 2022 abgeändert werden müsse, dann ist sie da- mit auf das von ihr bereits anhängig gemachte Berufungsverfahren zu verweisen; im Vollstreckungsverfahren kann nicht darüber entschieden werden (BGE 111 II 313 E. 4). Daneben wären neue Tatsachenbehauptungen aufgrund des im Be- schwerdeverfahren geltenden Novenverbots ohnehin nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Da die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Beschwerdever- fahren betreffend Vollstreckung ihrer Begründungsobliegenheit nicht nachkommt (vgl. oben Ziff. 3), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 6 -

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 29A-B und 31/1-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV220004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 5. Mai 2022 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____, gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 4. April 2022 (EZ220001-E)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien sind miteinander verheiratet und haben zwei gemeinsame Kin- der: C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2016. Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Hinwil (Vorinstanz) vom 19. Januar 2022 (Geschäfts-Nr. EE210038-E) wurde dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) und den gemeinsamen Kindern die eheliche Liegenschaft an der E._____-strasse …, F._____, inkl. Hausrat, für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Gesuchsgegnerin) wurde verpflichtet, die eheliche Liegenschaft bis spätestens am 28. Februar 2022 zu verlassen und – unter Androhung von Bestra- fung mit Busse bis Fr. 10'000.– wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall – dem Gesuchsteller sämtliche Schlüssel der ehelichen Liegenschaft bis spätestens am 28. Februar 2022 auszu- händigen (Urk. 3/1 S. 13 Dispositiv-Ziffer 7). Gegen diesen Eheschutzentscheid er- hob die Gesuchsgegnerin Berufung bei der hiesigen Kammer (Geschäfts- Nr.: LE220008-O). Ihr im Berufungsverfahren gestelltes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 31. März 2022 abgewiesen (Urk. 22). 1.2 Mit Eingabe vom 3. März 2022 stellte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz das nachfolgende Vollstreckungsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei das Stadtammannamt der Stadt Wetzikon anzuweisen, die mit Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 19. Januar 2022 angeordnete Ausweisung der Gesuchsgegnerin aus der Liegen- schaft an der E._____-strasse …, F._____, und die Übergabe sämtlicher zugehöriger Schlüssel an den Gesuchsteller zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegne- rin." 1.3 Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Entscheid entnom- men werden (Urk. 25 S. 2 f. = Urk. 30 S. 2 f.). Mit Urteil vom 4. April 2022 fällte die Vorinstanz den folgenden Entscheid (Urk. 30 S. 7 f.):

- 3 - "1. Das Stadtammannamt der Stadt Wetzikon wird angewiesen, die mit Dis- positiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Januar 2022 angeordnete Ausweisung der Gesuchsgegnerin aus der Liegenschaft an der E._____-strasse …, F._____, und die Übergange sämtlicher zugehö- riger Schlüssel an den Gesuchsteller auf erstes Verlangen des Gesuch- stellers zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Partei.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von Fr. 900.– zu bezahlen.

5. [Mitteilungssatz]

6. [Rechtsmittel: Beschwerde; Frist: 10 Tage]" 1.4 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingaben vom 9. respektive

10. April 2022 (Poststempel: 10. April 2022) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 26 und 27) "Berufung" mit dem Antrag, sämtliche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Entscheids seien aufzuheben (Urk. 29A S. 2 Antrag 1), sowie mit fünf anderen, teilweise nur schwer verständlichen Anträgen (Urk. 29A S. 2 f. Anträ- ge 2-6) (Urk. 29A und 29B). Die Eingaben der Gesuchsgegnerin sind im Sinne der korrekten vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (vgl. Urk. 30 S. 7 f. Dispositiv- Ziffer 6) als Beschwerde entgegenzunehmen (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). 1.5 Die Eingaben der Gesuchsgegnerin enthalten entgegen den Vorgaben von Art. 130 Abs. 1 ZPO keine Unterschrift (vgl. Urk. 29A S. 7 und 29B S. 2). Aufgrund des Verfahrensausgangs und weil keine Zweifel bestehen, dass sie von der Ge- suchsgegnerin persönlich verfasst wurden, wird jedoch aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung zur Verbesserung nach Art. 132 Abs. 1 ZPO ab- gesehen. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich un-

- 4 - zulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerde- antwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Gesuchsgegnerin gegen das zu vollstreckende Eheschutzurteil vom 19. Januar 2022 Berufung erhoben ha- be, ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2022 jedoch abgewiesen worden sei. Entsprechend sei Dispositiv-Ziffer 7 des vorgenannten Urteils nach Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO vollstreckbar. Es lägen keine formellen Vollstreckungshinder- nisse vor. Das Urteil enthalte einen vollstreckbaren Inhalt, da die darin aufgeführte Verpflichtung der Gesuchsgegnerin abschliessend und klar formuliert sei, so dass kein inhaltlicher Interpretationsspielraum bestehe (Urk. 30 S. 4). Mit Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung habe sich der materielle Haupteinwand der Gesuchsgegnerin erledigt. Deren übrige Ausführungen würden keine Noven betreffen, die der Vollstreckung entgegenständen. Vielmehr sei die von der Gesuchsgegnerin im Vollstreckungsverfahren geschilderte persönliche Si- tuation der Parteien dem Eheschutzgericht bereits bekannt gewesen und bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden. Das Urteil dürfe im Vollstreckungsverfah- ren nicht überprüft werden, weshalb die entsprechenden Ausführungen der Ge- suchsgegnerin unbeachtlich seien (Urk. 30 S. 5). Die vom Gesuchsteller beantragte Ausweisung der Gesuchsgegnerin aus der ehelichen Liegenschaft, nötigenfalls un- ter Beizug der Polizei, erscheine als am ehesten geeignet, Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils vom 19. Januar 2022 zu vollstrecken. So könne sichergestellt werden, dass die Gesuchsgegnerin die eheliche Liegenschaft verlasse und die Schlüssel aus- händige. Die Anordnung der Ausweisung sei verhältnismässig (Urk. 30 S. 6).

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten

- 5 - Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

4. Diesen formellen Anforderungen genügen die Eingaben der Gesuchsgegnerin nicht. Anstatt sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen, macht sie – soweit verständlich – Ausführungen zum persönlichen Konflikt mit dem Ge- suchsteller sowie zur Obhuts- und Betreuungsregelung betreffend die gemeinsa- men Kinder (Urk. 29A S. 3 ff.). Dabei scheint die Gesuchsgegnerin das vorliegende Vollstreckungsverfahren mit dem bereits bei der hiesigen Kammer anhängigen Be- rufungsverfahren betreffend Eheschutz (Geschäfts-Nr. LE200008 O) zu vermen- gen. So stellt sie neben dem Antrag auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern des vor- liegend angefochtenen Vollstreckungsentscheids auch Anträge im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren (bspw. zur Betreuungsregelung; vgl. Urk. 29A S. 2f. Anträge 2-6) und geht in ihrem Nachtrag vom 10. April 2022 teilweise direkt auf die Erwägungen des Eheschutzentscheids der Vorinstanz vom 19. Januar 2022 ein (Urk. 29B). Ihre Ausführungen stellen, wie die Vorinstanz bereits korrekt ausführte (vgl. Urk. 30 S. 5), jedoch allesamt keine materiellen Einwendung im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO dar und stehen der Vollstreckung nicht entgegen. Wenn die Gesuchsgegnerin geltend machen möchte, dass der zu vollstreckende Ehe- schutzentscheid vom 19. Januar 2022 abgeändert werden müsse, dann ist sie da- mit auf das von ihr bereits anhängig gemachte Berufungsverfahren zu verweisen; im Vollstreckungsverfahren kann nicht darüber entschieden werden (BGE 111 II 313 E. 4). Daneben wären neue Tatsachenbehauptungen aufgrund des im Be- schwerdeverfahren geltenden Novenverbots ohnehin nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Da die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Beschwerdever- fahren betreffend Vollstreckung ihrer Begründungsobliegenheit nicht nachkommt (vgl. oben Ziff. 3), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 6 - 5.1 Für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der in der Sache unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller man- gels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 29A-B und 31/1-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: lm