Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Der Beschluss des Zivilgerichts Thonburi, Thailand, vom 6. November 2018 (Schwarze Prozess-Nr. Phor1863/2561, Rote Prozess-Nr. Phor2212/2561) wird in der Schweiz anerkannt.
E. 1.1 Nachdem die Vorinstanz dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2020 (Urk. 23) mit Schreiben vom 19. Februar 2020 (Urk. 24) entsprochen hatte, erhielt die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Urteil des Ein- zelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Oktober 2019, dessen Dis- positiv wie folgt lautet (vgl. Urk. 20 = Urk. 27):
E. 1.2 Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
28. Februar 2020 Beschwerde mit nachfolgendem Rechtsbegehren (Urk. 26 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2019 (Ge- schäfts-Nr. EZ190026-L/U) betreffend Anerkennung des Beschlusses des Zivilgerichts Thonburi, Thailand, vom 6. November 2018 (Schwarze Prozess-Nr. Phor1863/2561, Rote Prozess-Nr. Phor2212/2561) sei vollumfänglich aufzuheben;
2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2019 betreffend Anerkennung des Beschlusses des Zivilgerichts Thonburi, Thailand, vom 6. November 2018 (Schwarze Prozess-Nr. Phor1863/2561, Rote Prozess-Nr. Phor2212/2561) sei vollumfänglich ab- zuweisen bzw. der Beschluss des Zivilgerichts Thonburi, Thailand, vom 6. November 2018 (Schwarze Prozess-Nr. Phor1863/2561, Rote Prozess-Nr. Phor2212/2561) sei in der Schweiz nicht anzuerkennen;
3. Eventualiter: Es sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen;
- 3 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Beschwerde- gegnerin." In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Weiter beantragte sie, es sei die Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) anzuwei- sen, die vorinstanzlichen Einlegerakten der Beschwerdeinstanz einzureichen, und es sei der Beschwerdeführerin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs Frist anzusetzen, um ihre Beschwerde zu ergänzen (Urk. 26 S. 2).
E. 1.3 Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten (inklusive Einlegerakten; Urk. 1-25) wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 25. März 2020 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt, die Beschwerdefrist in Bezug auf die von der Be- schwerdegegnerin noch nicht eingesehenen vorinstanzlichen Einlegerakten (Urk. 3/2-6, Urk. 10/1-2, Urk. 13 sowie Urk. 19/1-6) wiederhergestellt und zugleich eine Frist von zehn Tagen angesetzt, der Beschwerdeführerin zur Einreichung ei- ner ergänzenden Beschwerdeeingabe sowie zur Leistung eines Kostenvorschus- ses, der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 32).
E. 1.4 Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 36), nachdem sowohl die Stellungnahme der Beschwerde- gegnerin vom 31. März 2020 (Urk. 34) als auch die ergänzende Beschwerdeein- gabe der Beschwerdeführerin vom 3. April 2020 (Urk. 35) fristgerecht erstattet und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden war (Urk. 33). Auch die Be- schwerdeantwort vom 29. Juni 2020 (Urk. 38) ging innert der mit Verfügung vom
16. Juni 2020 (Urk. 37) angesetzten Frist ein und wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 42). Die Be- schwerdegegnerin liess sich zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
17. Juli 2020 (Urk. 43) nicht mehr vernehmen, weshalb sich das Verfahren nun- mehr als spruchreif erweist.
- 4 -
2. Prozessuales
E. 2 Die Entscheidgebühr von Fr. 800.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
E. 2.1 Sofern ein Entscheid einen Eingriff in die Rechtsposition eines Dritten be- wirkt, ist dieser Dritte zur Beschwerde legitimiert (Steiner, in: SSZR, Die Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, S. 151 f. und S. 157 mit weiteren Hinweisen). Für Vollstreckungsentscheide ist diese auf allge- mein gültigen Grundsätzen basierende Beschwerdelegitimation in Art. 346 ZPO explizit vorgesehene. Die Anerkennung des Beschlusses des Zivilgerichts Thon- buri, Thailand, vom 6. November 2018 (nachfolgend: thailändischer Entscheid), mit welchem die Beschwerdegegnerin als "administrator" des Nachlasses von C._____ (nachfolgend: Erblasser) eingesetzt wurde (Urk. 10/2), berührt die Rech- te und Pflichten der Beschwerdeführerin unmittelbar, zumal sie von der Heimat- behörde des Erblassers als Willensvollstreckerin anerkannt wurde (Urk. 30/4) und die entsprechende Mandatsführung durch die Einsetzung eines "administrators" offenkundig zumindest erschwert wird. Die erforderliche materielle Beschwer liegt folglich vor und auch die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Na- mentlich wurde die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO), welche mit der erstmaligen Kenntnisnahme vom angefochtenen Entscheid anlässlich der mit Schreiben der Vorinstanz vom 19. Februar 2020 gewährten Akteneinsicht (Urk. 24 und 30/3) zu laufen begann (Rohner/Lerch, DIKE-Komm-ZPO, Art. 346 N 8 mit weiteren Hinweisen), durch die Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2020 (Urk. 26) gewahrt. Unter dem Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (dazu nachstehende Erwägung) ist demzufolge auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat (im Sinne einer Eintretensvo- raussetzung) im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet, und dessen Fehlerhaftigkeit konkret aufzuzei- gen. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden und hat entsprechend Bestand (zum Ganzen: BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).
E. 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 5 - Eine Ausnahme von diesem strickten Novenverbot ist allerdings dann vorzuse- hen, wenn sich eine Partei vor erster Instanz unverschuldet nicht zum Streitge- genstand äussern konnte. Entgegen dem Wortlaut von Art. 326 Abs. 1 ZPO und in kongruenter Auslegung von Art. 326 Abs. 1 ZPO und Art. 99 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGE 136 II 359 E. 1.3) sind unter diesen Umständen neue Tatsachen und Beweismittel im kantonalen Beschwerdeverfahren zuzulas- sen (OGer ZH RE160011 vom 10. November 2016, E. I. 6.2.2; Steiner, a.a.O., S. 283, je mit weiteren Hinweisen).
3. Standpunkt der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr am tt. mm. 2017 verstorbener Bruder, C._____, habe seinen Nachlass mit Testament vom 23. Juli 2004 dem schweize- rischen Heimatrecht unterstellt und sie als Willensvollstreckerin eingesetzt. Ent- sprechend sei ihr am 20. August 2018 von der für die Testamentseröffnung zu- ständigen Heimatbehörde, der Einwohnerdirektion D._____, ein Willensvollstre- ckerzeugnis ausgestellt worden (Urk. 26 S. 3 und S. 5). Die testamentarisch ver- fügte Heimatzuständigkeit gemäss Art. 87 Abs. 2 IPRG stehe der Anerkennung des thailändischen Entscheids entgegen. Für eine konkurrierende Tätigkeit einer ausländischen Nachlassverwalterin bestehe nebst der eingesetzten Willensvoll- streckerin kein Raum. Die Nichtberücksichtigung dieses Umstands stelle eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts dar (Urk. 26 S. 3 und S. 5 ff.). Die Vo- rinstanz habe zudem das Recht unrichtig angewandt, indem sie die indirekte Zu- ständigkeit der thailändischen Behörde fälschlicherweise bejaht habe (Urk. 26 S. 7 f.). Der thailändische Entscheid sei folglich im angefochtenen Urteil zu Un- recht anerkannt worden, was sie gestützt auf ihr Akteneinsichtsgesuch vom
14. Februar 2020 erfahren habe (Urk. 26 S. 3).
E. 3 (Mitteilung).
E. 4 Materielle Beurteilung
E. 4.1 Gemäss Art. 25 lit. a IPRG in Verbindung mit Art. 26 lit. a IPRG bedingt die Anerkennung eines ausländischen Entscheids in der Schweiz primär eine gesetz- lich vorgesehene indirekte Zuständigkeit. In vorliegendem Kontext gilt es zu be- rücksichtigen, dass die in Art. 96 Abs. 1 lit. a IPRG vorgesehene ausländische
- 6 - Wohnsitzzuständigkeit entfällt, soweit ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland entsprechend Art. 87 Abs. 2 IPRG seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung dem schweizerischen Recht unterstellt hat (ZK-Künzle, Art. 87 IPRG N 28 und Art. 96 IPRG N 20; BSK IPRG-Schnyder/Liatowitsch, Art. 96 N 8; CHK-Göksu, IPRG 87 N 11 und IPRG 96 N 8).
E. 4.2 Eine professio iuris, wie sie der Erblasser in seinem Testament vom 23. Juli 2004 (Urk. 30/5) getroffen hat, hat nach dem Gesagten – unter Vorbehalt von Art. 86 Abs. 2 IPRG (ausländische Situszuständigkeit) – Ausschliesslichkeitscha- rakter und steht folglich der Anerkennung einer konkurrierenden Zuständigkeit am letzten ausländischen Wohnsitz entgegen. Dies scheint auch die Beschwerde- gegnerin anzuerkennen, zumal sich ihrer Ansicht nach sowohl das thailändische als auch vorliegendes Verfahren als obsolet erwiesen hätten, wäre sie früher über das Testament informiert worden (Urk. 38 S. 4, S. 6 und S. 11).
E. 4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin lässt die der Beschwerde- führerin angelastete Kommunikationsverweigerung deren Berufung auf die vom Erblasser letztwillig verfügte Zuständigkeitsordnung nicht als treuwidrig erschei- nen (Urk. 38 S. 3 f. und S. 7). Allfällige von der Beschwerdeführerin in ihrer Funk- tion als Willensvollstreckerin begangene Verfehlungen (vgl. Urk. 38 S. 4) können vorliegend genauso wenig Verfahrensgegenstand sein wie die Gültigkeit des Tes- taments (Urk. 38 S. 5). Weiter vermag ein allfälliges Fehlverhalten der Beschwer- deführerin auch keine Auswirkungen auf die Anerkennungsvoraussetzungen der Art. 25 ff. IPRG zu zeitigen (vgl. Urk. 38 S. 7 f.) und auch die Gründe für die Er- nennung der Beschwerdegegnerin als Nachlassverwalterin (vgl. Urk. 38 S. 6) sind vorliegend in Zusammenhang mit der internationalen Zuständigkeit letztlich be- langlos. Schliesslich sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, welche auf die Kompetenzen eines Willensvollstreckers und allfällige Parallelzuständigkeiten abzielen (Urk. 38 S. 9 f.), bereits deshalb nicht weiterführend, da der thailändische Entscheid mangels indirekter Zuständigkeit als nicht anerkennungsfähig zu quali- fizieren ist (Anderslautendes ist auch der zitierten Literatur nicht zu entnehmen: Künzle, Internationale Nachlässe: Tätigkeit ausländischer Vollstrecker in der Schweiz, S. 302 f. [abrufbar unter:
- 7 - https://www.kendris.com/sites/default/files/taetigkeit_auslaendischer_vollstrecker_ in_der_schweiz_de.pdf]; Berther, Die internationale Erbschaftsverwaltung bei schweizerisch-deutschen, -österreichischen und -englischen Erbfällen, 2001, S. 256 ff.). Ebenso muss nach dem Gesagten auf die Vereinbarkeit des thailändi- schen Entscheids mit dem schweizerischen Ordre public nicht weiter eingegan- gen werden (vgl. Urk. 38 S. 8 f.).
E. 4.4 Im Lichte der gemachten Erwägungen erscheint die Beschwerde als be- gründet und ist folglich gutzuheissen. Dementsprechend ist das angefochtene Ur- teil aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Anerkennung des thailändischen Entscheids abzuweisen.
E. 5 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'385.– zu bezah- len.
E. 5.1 Die Parteien beantragen jeweils eine Kostenliquidation zulasten der Gegen- seite (Urk. 26 S. 2, Urk. 38 S. 2 und S. 11 sowie Urk. 43 S. 6). Nach dem vorste- hend Erörterten unterliegt die Beschwerdegegnerin in vorliegendem Verfahren vollumfänglich, weshalb sie gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Tragung der Pro- zesskosten zu verpflichten ist. Eine abweichende Kostenliquidation erscheint auch im Lichte von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO nicht angezeigt, namentlich da die Beschwerdegegnerin nicht substantiiert bestreitet, von der Beschwerdeführerin bereits am 11. September 2019 über das Testament und ihr Willensvollstrecker- mandat informiert worden zu sein (vgl. Urk. 26 S. 6) und sie belegtermassen spä- testens mit Email vom 17. September 2019 hiervon Kenntnis erhielt (Urk. 30/9). Die Beschwerdegegnerin ist mithin bereits aus diesem Grund zumindest überwie- gend als Verursacherin der Prozesskosten zu identifizieren. An der erstinstanzli- chen Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdegegnerin ist folglich festzuhalten und ihr sind auch die zweitinstanzlichen Kosten aufzuerlegen.
E. 5.2 Angesichts der Höhe des Nachlasses (vgl. Urk. 41/3) und der hinter dem Prozess stehenden finanziellen Interessen der Parteien (vgl. BGE 135 III 578 E. 6.5; BGer 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010, E. 1.2.3) ist von einem Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert auszugehen. Die der Beschwerdegegnerin aufzuerlegende Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung
- 8 - von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Be- rücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf Fr. 4'000.– festzusetzen.
E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin ist zufolge ihres Unterliegens zudem zu verpflich- ten, der Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2, § 9, § 12 Abs. 3 sowie § 13 Abs. 1 AnwGebV festzu- legende Parteientschädigung von Fr. 5'000.–, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, mithin Fr. 5'385.– zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Ein- zelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Oktober 2019 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Gesuch um Anerkennung des Beschlusses des Zivilgerichts Thonburi, Thailand, vom 6. November 2018 (Schwarze Prozess- Nr. Phor1863/2561, Rote Prozess-Nr. Phor2212/2561) wird abgewie- sen."
2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 2) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdegeg- nerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den ge- leisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'500.– zu ersetzen.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 9 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Schinz versandt am: mc
Dispositiv
- Prozessgeschichte 1.1 Nachdem die Vorinstanz dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2020 (Urk. 23) mit Schreiben vom 19. Februar 2020 (Urk. 24) entsprochen hatte, erhielt die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Urteil des Ein- zelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Oktober 2019, dessen Dis- positiv wie folgt lautet (vgl. Urk. 20 = Urk. 27):
- Der Beschluss des Zivilgerichts Thonburi, Thailand, vom 6. November 2018 (Schwarze Prozess-Nr. Phor1863/2561, Rote Prozess-Nr. Phor2212/2561) wird in der Schweiz anerkannt.
- Die Entscheidgebühr von Fr. 800.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
- (Mitteilung).
- (Rechtsmittel). 1.2 Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
- Februar 2020 Beschwerde mit nachfolgendem Rechtsbegehren (Urk. 26 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2019 (Ge- schäfts-Nr. EZ190026-L/U) betreffend Anerkennung des Beschlusses des Zivilgerichts Thonburi, Thailand, vom 6. November 2018 (Schwarze Prozess-Nr. Phor1863/2561, Rote Prozess-Nr. Phor2212/2561) sei vollumfänglich aufzuheben;
- Das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2019 betreffend Anerkennung des Beschlusses des Zivilgerichts Thonburi, Thailand, vom 6. November 2018 (Schwarze Prozess-Nr. Phor1863/2561, Rote Prozess-Nr. Phor2212/2561) sei vollumfänglich ab- zuweisen bzw. der Beschluss des Zivilgerichts Thonburi, Thailand, vom 6. November 2018 (Schwarze Prozess-Nr. Phor1863/2561, Rote Prozess-Nr. Phor2212/2561) sei in der Schweiz nicht anzuerkennen;
- Eventualiter: Es sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen; - 3 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Beschwerde- gegnerin." In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Weiter beantragte sie, es sei die Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) anzuwei- sen, die vorinstanzlichen Einlegerakten der Beschwerdeinstanz einzureichen, und es sei der Beschwerdeführerin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs Frist anzusetzen, um ihre Beschwerde zu ergänzen (Urk. 26 S. 2). 1.3 Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten (inklusive Einlegerakten; Urk. 1-25) wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 25. März 2020 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt, die Beschwerdefrist in Bezug auf die von der Be- schwerdegegnerin noch nicht eingesehenen vorinstanzlichen Einlegerakten (Urk. 3/2-6, Urk. 10/1-2, Urk. 13 sowie Urk. 19/1-6) wiederhergestellt und zugleich eine Frist von zehn Tagen angesetzt, der Beschwerdeführerin zur Einreichung ei- ner ergänzenden Beschwerdeeingabe sowie zur Leistung eines Kostenvorschus- ses, der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 32). 1.4 Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 36), nachdem sowohl die Stellungnahme der Beschwerde- gegnerin vom 31. März 2020 (Urk. 34) als auch die ergänzende Beschwerdeein- gabe der Beschwerdeführerin vom 3. April 2020 (Urk. 35) fristgerecht erstattet und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden war (Urk. 33). Auch die Be- schwerdeantwort vom 29. Juni 2020 (Urk. 38) ging innert der mit Verfügung vom
- Juni 2020 (Urk. 37) angesetzten Frist ein und wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 42). Die Be- schwerdegegnerin liess sich zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
- Juli 2020 (Urk. 43) nicht mehr vernehmen, weshalb sich das Verfahren nun- mehr als spruchreif erweist. - 4 -
- Prozessuales 2.1 Sofern ein Entscheid einen Eingriff in die Rechtsposition eines Dritten be- wirkt, ist dieser Dritte zur Beschwerde legitimiert (Steiner, in: SSZR, Die Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, S. 151 f. und S. 157 mit weiteren Hinweisen). Für Vollstreckungsentscheide ist diese auf allge- mein gültigen Grundsätzen basierende Beschwerdelegitimation in Art. 346 ZPO explizit vorgesehene. Die Anerkennung des Beschlusses des Zivilgerichts Thon- buri, Thailand, vom 6. November 2018 (nachfolgend: thailändischer Entscheid), mit welchem die Beschwerdegegnerin als "administrator" des Nachlasses von C._____ (nachfolgend: Erblasser) eingesetzt wurde (Urk. 10/2), berührt die Rech- te und Pflichten der Beschwerdeführerin unmittelbar, zumal sie von der Heimat- behörde des Erblassers als Willensvollstreckerin anerkannt wurde (Urk. 30/4) und die entsprechende Mandatsführung durch die Einsetzung eines "administrators" offenkundig zumindest erschwert wird. Die erforderliche materielle Beschwer liegt folglich vor und auch die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Na- mentlich wurde die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO), welche mit der erstmaligen Kenntnisnahme vom angefochtenen Entscheid anlässlich der mit Schreiben der Vorinstanz vom 19. Februar 2020 gewährten Akteneinsicht (Urk. 24 und 30/3) zu laufen begann (Rohner/Lerch, DIKE-Komm-ZPO, Art. 346 N 8 mit weiteren Hinweisen), durch die Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2020 (Urk. 26) gewahrt. Unter dem Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (dazu nachstehende Erwägung) ist demzufolge auf die Beschwerde einzutreten. 2.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat (im Sinne einer Eintretensvo- raussetzung) im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet, und dessen Fehlerhaftigkeit konkret aufzuzei- gen. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden und hat entsprechend Bestand (zum Ganzen: BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). - 5 - Eine Ausnahme von diesem strickten Novenverbot ist allerdings dann vorzuse- hen, wenn sich eine Partei vor erster Instanz unverschuldet nicht zum Streitge- genstand äussern konnte. Entgegen dem Wortlaut von Art. 326 Abs. 1 ZPO und in kongruenter Auslegung von Art. 326 Abs. 1 ZPO und Art. 99 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGE 136 II 359 E. 1.3) sind unter diesen Umständen neue Tatsachen und Beweismittel im kantonalen Beschwerdeverfahren zuzulas- sen (OGer ZH RE160011 vom 10. November 2016, E. I. 6.2.2; Steiner, a.a.O., S. 283, je mit weiteren Hinweisen).
- Standpunkt der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr am tt. mm. 2017 verstorbener Bruder, C._____, habe seinen Nachlass mit Testament vom 23. Juli 2004 dem schweize- rischen Heimatrecht unterstellt und sie als Willensvollstreckerin eingesetzt. Ent- sprechend sei ihr am 20. August 2018 von der für die Testamentseröffnung zu- ständigen Heimatbehörde, der Einwohnerdirektion D._____, ein Willensvollstre- ckerzeugnis ausgestellt worden (Urk. 26 S. 3 und S. 5). Die testamentarisch ver- fügte Heimatzuständigkeit gemäss Art. 87 Abs. 2 IPRG stehe der Anerkennung des thailändischen Entscheids entgegen. Für eine konkurrierende Tätigkeit einer ausländischen Nachlassverwalterin bestehe nebst der eingesetzten Willensvoll- streckerin kein Raum. Die Nichtberücksichtigung dieses Umstands stelle eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts dar (Urk. 26 S. 3 und S. 5 ff.). Die Vo- rinstanz habe zudem das Recht unrichtig angewandt, indem sie die indirekte Zu- ständigkeit der thailändischen Behörde fälschlicherweise bejaht habe (Urk. 26 S. 7 f.). Der thailändische Entscheid sei folglich im angefochtenen Urteil zu Un- recht anerkannt worden, was sie gestützt auf ihr Akteneinsichtsgesuch vom
- Februar 2020 erfahren habe (Urk. 26 S. 3).
- Materielle Beurteilung 4.1 Gemäss Art. 25 lit. a IPRG in Verbindung mit Art. 26 lit. a IPRG bedingt die Anerkennung eines ausländischen Entscheids in der Schweiz primär eine gesetz- lich vorgesehene indirekte Zuständigkeit. In vorliegendem Kontext gilt es zu be- rücksichtigen, dass die in Art. 96 Abs. 1 lit. a IPRG vorgesehene ausländische - 6 - Wohnsitzzuständigkeit entfällt, soweit ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland entsprechend Art. 87 Abs. 2 IPRG seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung dem schweizerischen Recht unterstellt hat (ZK-Künzle, Art. 87 IPRG N 28 und Art. 96 IPRG N 20; BSK IPRG-Schnyder/Liatowitsch, Art. 96 N 8; CHK-Göksu, IPRG 87 N 11 und IPRG 96 N 8). 4.2 Eine professio iuris, wie sie der Erblasser in seinem Testament vom 23. Juli 2004 (Urk. 30/5) getroffen hat, hat nach dem Gesagten – unter Vorbehalt von Art. 86 Abs. 2 IPRG (ausländische Situszuständigkeit) – Ausschliesslichkeitscha- rakter und steht folglich der Anerkennung einer konkurrierenden Zuständigkeit am letzten ausländischen Wohnsitz entgegen. Dies scheint auch die Beschwerde- gegnerin anzuerkennen, zumal sich ihrer Ansicht nach sowohl das thailändische als auch vorliegendes Verfahren als obsolet erwiesen hätten, wäre sie früher über das Testament informiert worden (Urk. 38 S. 4, S. 6 und S. 11). 4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin lässt die der Beschwerde- führerin angelastete Kommunikationsverweigerung deren Berufung auf die vom Erblasser letztwillig verfügte Zuständigkeitsordnung nicht als treuwidrig erschei- nen (Urk. 38 S. 3 f. und S. 7). Allfällige von der Beschwerdeführerin in ihrer Funk- tion als Willensvollstreckerin begangene Verfehlungen (vgl. Urk. 38 S. 4) können vorliegend genauso wenig Verfahrensgegenstand sein wie die Gültigkeit des Tes- taments (Urk. 38 S. 5). Weiter vermag ein allfälliges Fehlverhalten der Beschwer- deführerin auch keine Auswirkungen auf die Anerkennungsvoraussetzungen der Art. 25 ff. IPRG zu zeitigen (vgl. Urk. 38 S. 7 f.) und auch die Gründe für die Er- nennung der Beschwerdegegnerin als Nachlassverwalterin (vgl. Urk. 38 S. 6) sind vorliegend in Zusammenhang mit der internationalen Zuständigkeit letztlich be- langlos. Schliesslich sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, welche auf die Kompetenzen eines Willensvollstreckers und allfällige Parallelzuständigkeiten abzielen (Urk. 38 S. 9 f.), bereits deshalb nicht weiterführend, da der thailändische Entscheid mangels indirekter Zuständigkeit als nicht anerkennungsfähig zu quali- fizieren ist (Anderslautendes ist auch der zitierten Literatur nicht zu entnehmen: Künzle, Internationale Nachlässe: Tätigkeit ausländischer Vollstrecker in der Schweiz, S. 302 f. [abrufbar unter: - 7 - https://www.kendris.com/sites/default/files/taetigkeit_auslaendischer_vollstrecker_ in_der_schweiz_de.pdf]; Berther, Die internationale Erbschaftsverwaltung bei schweizerisch-deutschen, -österreichischen und -englischen Erbfällen, 2001, S. 256 ff.). Ebenso muss nach dem Gesagten auf die Vereinbarkeit des thailändi- schen Entscheids mit dem schweizerischen Ordre public nicht weiter eingegan- gen werden (vgl. Urk. 38 S. 8 f.). 4.4 Im Lichte der gemachten Erwägungen erscheint die Beschwerde als be- gründet und ist folglich gutzuheissen. Dementsprechend ist das angefochtene Ur- teil aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Anerkennung des thailändischen Entscheids abzuweisen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Die Parteien beantragen jeweils eine Kostenliquidation zulasten der Gegen- seite (Urk. 26 S. 2, Urk. 38 S. 2 und S. 11 sowie Urk. 43 S. 6). Nach dem vorste- hend Erörterten unterliegt die Beschwerdegegnerin in vorliegendem Verfahren vollumfänglich, weshalb sie gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Tragung der Pro- zesskosten zu verpflichten ist. Eine abweichende Kostenliquidation erscheint auch im Lichte von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO nicht angezeigt, namentlich da die Beschwerdegegnerin nicht substantiiert bestreitet, von der Beschwerdeführerin bereits am 11. September 2019 über das Testament und ihr Willensvollstrecker- mandat informiert worden zu sein (vgl. Urk. 26 S. 6) und sie belegtermassen spä- testens mit Email vom 17. September 2019 hiervon Kenntnis erhielt (Urk. 30/9). Die Beschwerdegegnerin ist mithin bereits aus diesem Grund zumindest überwie- gend als Verursacherin der Prozesskosten zu identifizieren. An der erstinstanzli- chen Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdegegnerin ist folglich festzuhalten und ihr sind auch die zweitinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. 5.2 Angesichts der Höhe des Nachlasses (vgl. Urk. 41/3) und der hinter dem Prozess stehenden finanziellen Interessen der Parteien (vgl. BGE 135 III 578 E. 6.5; BGer 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010, E. 1.2.3) ist von einem Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert auszugehen. Die der Beschwerdegegnerin aufzuerlegende Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung - 8 - von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Be- rücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 5.3 Die Beschwerdegegnerin ist zufolge ihres Unterliegens zudem zu verpflich- ten, der Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2, § 9, § 12 Abs. 3 sowie § 13 Abs. 1 AnwGebV festzu- legende Parteientschädigung von Fr. 5'000.–, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, mithin Fr. 5'385.– zu bezahlen. Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Ein- zelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Oktober 2019 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Gesuch um Anerkennung des Beschlusses des Zivilgerichts Thonburi, Thailand, vom 6. November 2018 (Schwarze Prozess- Nr. Phor1863/2561, Rote Prozess-Nr. Phor2212/2561) wird abgewie- sen."
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 2) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdegeg- nerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den ge- leisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'500.– zu ersetzen.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'385.– zu bezah- len.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 9 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Schinz versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV200005-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Schinz Urteil vom 19. August 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Anerkennung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Oktober 2019 (EZ190026-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1 Nachdem die Vorinstanz dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2020 (Urk. 23) mit Schreiben vom 19. Februar 2020 (Urk. 24) entsprochen hatte, erhielt die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Urteil des Ein- zelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Oktober 2019, dessen Dis- positiv wie folgt lautet (vgl. Urk. 20 = Urk. 27):
1. Der Beschluss des Zivilgerichts Thonburi, Thailand, vom 6. November 2018 (Schwarze Prozess-Nr. Phor1863/2561, Rote Prozess-Nr. Phor2212/2561) wird in der Schweiz anerkannt.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3. (Mitteilung).
4. (Rechtsmittel). 1.2 Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
28. Februar 2020 Beschwerde mit nachfolgendem Rechtsbegehren (Urk. 26 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2019 (Ge- schäfts-Nr. EZ190026-L/U) betreffend Anerkennung des Beschlusses des Zivilgerichts Thonburi, Thailand, vom 6. November 2018 (Schwarze Prozess-Nr. Phor1863/2561, Rote Prozess-Nr. Phor2212/2561) sei vollumfänglich aufzuheben;
2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2019 betreffend Anerkennung des Beschlusses des Zivilgerichts Thonburi, Thailand, vom 6. November 2018 (Schwarze Prozess-Nr. Phor1863/2561, Rote Prozess-Nr. Phor2212/2561) sei vollumfänglich ab- zuweisen bzw. der Beschluss des Zivilgerichts Thonburi, Thailand, vom 6. November 2018 (Schwarze Prozess-Nr. Phor1863/2561, Rote Prozess-Nr. Phor2212/2561) sei in der Schweiz nicht anzuerkennen;
3. Eventualiter: Es sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen;
- 3 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Beschwerde- gegnerin." In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Weiter beantragte sie, es sei die Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) anzuwei- sen, die vorinstanzlichen Einlegerakten der Beschwerdeinstanz einzureichen, und es sei der Beschwerdeführerin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs Frist anzusetzen, um ihre Beschwerde zu ergänzen (Urk. 26 S. 2). 1.3 Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten (inklusive Einlegerakten; Urk. 1-25) wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 25. März 2020 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt, die Beschwerdefrist in Bezug auf die von der Be- schwerdegegnerin noch nicht eingesehenen vorinstanzlichen Einlegerakten (Urk. 3/2-6, Urk. 10/1-2, Urk. 13 sowie Urk. 19/1-6) wiederhergestellt und zugleich eine Frist von zehn Tagen angesetzt, der Beschwerdeführerin zur Einreichung ei- ner ergänzenden Beschwerdeeingabe sowie zur Leistung eines Kostenvorschus- ses, der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 32). 1.4 Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 36), nachdem sowohl die Stellungnahme der Beschwerde- gegnerin vom 31. März 2020 (Urk. 34) als auch die ergänzende Beschwerdeein- gabe der Beschwerdeführerin vom 3. April 2020 (Urk. 35) fristgerecht erstattet und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden war (Urk. 33). Auch die Be- schwerdeantwort vom 29. Juni 2020 (Urk. 38) ging innert der mit Verfügung vom
16. Juni 2020 (Urk. 37) angesetzten Frist ein und wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 42). Die Be- schwerdegegnerin liess sich zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
17. Juli 2020 (Urk. 43) nicht mehr vernehmen, weshalb sich das Verfahren nun- mehr als spruchreif erweist.
- 4 -
2. Prozessuales 2.1 Sofern ein Entscheid einen Eingriff in die Rechtsposition eines Dritten be- wirkt, ist dieser Dritte zur Beschwerde legitimiert (Steiner, in: SSZR, Die Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, S. 151 f. und S. 157 mit weiteren Hinweisen). Für Vollstreckungsentscheide ist diese auf allge- mein gültigen Grundsätzen basierende Beschwerdelegitimation in Art. 346 ZPO explizit vorgesehene. Die Anerkennung des Beschlusses des Zivilgerichts Thon- buri, Thailand, vom 6. November 2018 (nachfolgend: thailändischer Entscheid), mit welchem die Beschwerdegegnerin als "administrator" des Nachlasses von C._____ (nachfolgend: Erblasser) eingesetzt wurde (Urk. 10/2), berührt die Rech- te und Pflichten der Beschwerdeführerin unmittelbar, zumal sie von der Heimat- behörde des Erblassers als Willensvollstreckerin anerkannt wurde (Urk. 30/4) und die entsprechende Mandatsführung durch die Einsetzung eines "administrators" offenkundig zumindest erschwert wird. Die erforderliche materielle Beschwer liegt folglich vor und auch die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Na- mentlich wurde die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO), welche mit der erstmaligen Kenntnisnahme vom angefochtenen Entscheid anlässlich der mit Schreiben der Vorinstanz vom 19. Februar 2020 gewährten Akteneinsicht (Urk. 24 und 30/3) zu laufen begann (Rohner/Lerch, DIKE-Komm-ZPO, Art. 346 N 8 mit weiteren Hinweisen), durch die Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2020 (Urk. 26) gewahrt. Unter dem Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (dazu nachstehende Erwägung) ist demzufolge auf die Beschwerde einzutreten. 2.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat (im Sinne einer Eintretensvo- raussetzung) im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet, und dessen Fehlerhaftigkeit konkret aufzuzei- gen. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden und hat entsprechend Bestand (zum Ganzen: BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 5 - Eine Ausnahme von diesem strickten Novenverbot ist allerdings dann vorzuse- hen, wenn sich eine Partei vor erster Instanz unverschuldet nicht zum Streitge- genstand äussern konnte. Entgegen dem Wortlaut von Art. 326 Abs. 1 ZPO und in kongruenter Auslegung von Art. 326 Abs. 1 ZPO und Art. 99 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGE 136 II 359 E. 1.3) sind unter diesen Umständen neue Tatsachen und Beweismittel im kantonalen Beschwerdeverfahren zuzulas- sen (OGer ZH RE160011 vom 10. November 2016, E. I. 6.2.2; Steiner, a.a.O., S. 283, je mit weiteren Hinweisen).
3. Standpunkt der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr am tt. mm. 2017 verstorbener Bruder, C._____, habe seinen Nachlass mit Testament vom 23. Juli 2004 dem schweize- rischen Heimatrecht unterstellt und sie als Willensvollstreckerin eingesetzt. Ent- sprechend sei ihr am 20. August 2018 von der für die Testamentseröffnung zu- ständigen Heimatbehörde, der Einwohnerdirektion D._____, ein Willensvollstre- ckerzeugnis ausgestellt worden (Urk. 26 S. 3 und S. 5). Die testamentarisch ver- fügte Heimatzuständigkeit gemäss Art. 87 Abs. 2 IPRG stehe der Anerkennung des thailändischen Entscheids entgegen. Für eine konkurrierende Tätigkeit einer ausländischen Nachlassverwalterin bestehe nebst der eingesetzten Willensvoll- streckerin kein Raum. Die Nichtberücksichtigung dieses Umstands stelle eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts dar (Urk. 26 S. 3 und S. 5 ff.). Die Vo- rinstanz habe zudem das Recht unrichtig angewandt, indem sie die indirekte Zu- ständigkeit der thailändischen Behörde fälschlicherweise bejaht habe (Urk. 26 S. 7 f.). Der thailändische Entscheid sei folglich im angefochtenen Urteil zu Un- recht anerkannt worden, was sie gestützt auf ihr Akteneinsichtsgesuch vom
14. Februar 2020 erfahren habe (Urk. 26 S. 3).
4. Materielle Beurteilung 4.1 Gemäss Art. 25 lit. a IPRG in Verbindung mit Art. 26 lit. a IPRG bedingt die Anerkennung eines ausländischen Entscheids in der Schweiz primär eine gesetz- lich vorgesehene indirekte Zuständigkeit. In vorliegendem Kontext gilt es zu be- rücksichtigen, dass die in Art. 96 Abs. 1 lit. a IPRG vorgesehene ausländische
- 6 - Wohnsitzzuständigkeit entfällt, soweit ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland entsprechend Art. 87 Abs. 2 IPRG seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung dem schweizerischen Recht unterstellt hat (ZK-Künzle, Art. 87 IPRG N 28 und Art. 96 IPRG N 20; BSK IPRG-Schnyder/Liatowitsch, Art. 96 N 8; CHK-Göksu, IPRG 87 N 11 und IPRG 96 N 8). 4.2 Eine professio iuris, wie sie der Erblasser in seinem Testament vom 23. Juli 2004 (Urk. 30/5) getroffen hat, hat nach dem Gesagten – unter Vorbehalt von Art. 86 Abs. 2 IPRG (ausländische Situszuständigkeit) – Ausschliesslichkeitscha- rakter und steht folglich der Anerkennung einer konkurrierenden Zuständigkeit am letzten ausländischen Wohnsitz entgegen. Dies scheint auch die Beschwerde- gegnerin anzuerkennen, zumal sich ihrer Ansicht nach sowohl das thailändische als auch vorliegendes Verfahren als obsolet erwiesen hätten, wäre sie früher über das Testament informiert worden (Urk. 38 S. 4, S. 6 und S. 11). 4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin lässt die der Beschwerde- führerin angelastete Kommunikationsverweigerung deren Berufung auf die vom Erblasser letztwillig verfügte Zuständigkeitsordnung nicht als treuwidrig erschei- nen (Urk. 38 S. 3 f. und S. 7). Allfällige von der Beschwerdeführerin in ihrer Funk- tion als Willensvollstreckerin begangene Verfehlungen (vgl. Urk. 38 S. 4) können vorliegend genauso wenig Verfahrensgegenstand sein wie die Gültigkeit des Tes- taments (Urk. 38 S. 5). Weiter vermag ein allfälliges Fehlverhalten der Beschwer- deführerin auch keine Auswirkungen auf die Anerkennungsvoraussetzungen der Art. 25 ff. IPRG zu zeitigen (vgl. Urk. 38 S. 7 f.) und auch die Gründe für die Er- nennung der Beschwerdegegnerin als Nachlassverwalterin (vgl. Urk. 38 S. 6) sind vorliegend in Zusammenhang mit der internationalen Zuständigkeit letztlich be- langlos. Schliesslich sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, welche auf die Kompetenzen eines Willensvollstreckers und allfällige Parallelzuständigkeiten abzielen (Urk. 38 S. 9 f.), bereits deshalb nicht weiterführend, da der thailändische Entscheid mangels indirekter Zuständigkeit als nicht anerkennungsfähig zu quali- fizieren ist (Anderslautendes ist auch der zitierten Literatur nicht zu entnehmen: Künzle, Internationale Nachlässe: Tätigkeit ausländischer Vollstrecker in der Schweiz, S. 302 f. [abrufbar unter:
- 7 - https://www.kendris.com/sites/default/files/taetigkeit_auslaendischer_vollstrecker_ in_der_schweiz_de.pdf]; Berther, Die internationale Erbschaftsverwaltung bei schweizerisch-deutschen, -österreichischen und -englischen Erbfällen, 2001, S. 256 ff.). Ebenso muss nach dem Gesagten auf die Vereinbarkeit des thailändi- schen Entscheids mit dem schweizerischen Ordre public nicht weiter eingegan- gen werden (vgl. Urk. 38 S. 8 f.). 4.4 Im Lichte der gemachten Erwägungen erscheint die Beschwerde als be- gründet und ist folglich gutzuheissen. Dementsprechend ist das angefochtene Ur- teil aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Anerkennung des thailändischen Entscheids abzuweisen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Die Parteien beantragen jeweils eine Kostenliquidation zulasten der Gegen- seite (Urk. 26 S. 2, Urk. 38 S. 2 und S. 11 sowie Urk. 43 S. 6). Nach dem vorste- hend Erörterten unterliegt die Beschwerdegegnerin in vorliegendem Verfahren vollumfänglich, weshalb sie gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Tragung der Pro- zesskosten zu verpflichten ist. Eine abweichende Kostenliquidation erscheint auch im Lichte von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO nicht angezeigt, namentlich da die Beschwerdegegnerin nicht substantiiert bestreitet, von der Beschwerdeführerin bereits am 11. September 2019 über das Testament und ihr Willensvollstrecker- mandat informiert worden zu sein (vgl. Urk. 26 S. 6) und sie belegtermassen spä- testens mit Email vom 17. September 2019 hiervon Kenntnis erhielt (Urk. 30/9). Die Beschwerdegegnerin ist mithin bereits aus diesem Grund zumindest überwie- gend als Verursacherin der Prozesskosten zu identifizieren. An der erstinstanzli- chen Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdegegnerin ist folglich festzuhalten und ihr sind auch die zweitinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. 5.2 Angesichts der Höhe des Nachlasses (vgl. Urk. 41/3) und der hinter dem Prozess stehenden finanziellen Interessen der Parteien (vgl. BGE 135 III 578 E. 6.5; BGer 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010, E. 1.2.3) ist von einem Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert auszugehen. Die der Beschwerdegegnerin aufzuerlegende Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung
- 8 - von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Be- rücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 5.3 Die Beschwerdegegnerin ist zufolge ihres Unterliegens zudem zu verpflich- ten, der Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2, § 9, § 12 Abs. 3 sowie § 13 Abs. 1 AnwGebV festzu- legende Parteientschädigung von Fr. 5'000.–, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, mithin Fr. 5'385.– zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Ein- zelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Oktober 2019 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Gesuch um Anerkennung des Beschlusses des Zivilgerichts Thonburi, Thailand, vom 6. November 2018 (Schwarze Prozess- Nr. Phor1863/2561, Rote Prozess-Nr. Phor2212/2561) wird abgewie- sen."
2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 2) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdegeg- nerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den ge- leisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'500.– zu ersetzen.
5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'385.– zu bezah- len.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 9 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Schinz versandt am: mc