Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 (Datum Poststempel) stellte die Gesuchstellerin das genannte Rechtsbegehren (act. 1). Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 setzte das Gericht der Gesuchstellerin Frist an, um einen zulässigen Vertreter zu be- zeichnen und ihr Gesuch zu verbessern (act. 4). Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 kam die Gesuchstellerin dieser Aufforderung nach (act. 7). Mit Verfügung vom
23. August 2019 setzte das Gericht der Gesuchstellerin abermals Frist zur Ver- besserung an (act. 14), woraufhin sich diese mit Eingabe vom 26. September 2019 erneut vernehmen liess (act. 18).
E. 2 Anwendbares Recht und Zuständigkeit Zwischen der Schweiz und dem Königreich Thailand besteht kein einschlägiger Staatsvertrag, weshalb sich die Anerkennung der genannten ausländischen Ur- kunde nach den Regeln des IPRG richtet (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Der Sache nach handelt es sich beim vorliegenden Verfahren um eines der frei- willigen Gerichtsbarkeit. Gemäss Art. 31 IPRG sind somit für die Anerkennung die Art. 25 - 29 IPRG sinngemäss anwendbar. Die Gesuchstellerin verlangt die Anerkennung des Beschlusses des königlichen Zivilgerichts Thonburi vom 6. November 2018, um als Willensvollstreckerin des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes, B._____, Zugang zu dessen Bank- konto bei der UBS AG mit Sitz in Zürich zu erhalten (vgl. act. 1 S. 3). Die auslän- dische Urkunde soll somit im Kanton Zürich geltend gemacht werden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist folglich gemäss Art. 29 Abs. 1 IPRG und Art. 248 und 339 ZPO gegeben. Nach der Natur des Geschäfts fehlt eine Gegenpartei; deshalb ist auf einseitiges Vorbringen zu entscheiden.
- 3 -
E. 3 Anerkennungsvoraussetzungen Nach Art. 25 lit. a - c IPRG wird eine ausländische Entscheidung anerkannt, wenn die Zuständigkeit der ausländischen Behörde gemäss Art. 26 IPRG und die End- gültigkeit des ausländischen Entscheides gegeben sind und wenn keine Anerken- nungsverweigerungsgründe gemäss Art. 27 IPRG vorliegen. Die erste Voraussetzung ist erfüllt, wenn das IPRG eine indirekte internationale Zuständigkeit vorsieht (Art. 26 IPRG). Ausländische Entscheidungen, Massnah- men und Urkunden, die den Nachlass betreffen, werden gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a IPRG in der Schweiz unter anderem anerkannt, wenn sie im Staat des letz- ten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, ge- troffen bzw. ausgestellt worden sind oder in einem dieser Staaten anerkannt wer- den. Der Erblasser wohnte zuletzt in Bangkok, Thailand (act. 19/4 S. 2). Beim vorlie- genden Entscheid handelt es sich zweifellos um eine Urkunde, die den Nachlass betrifft. Diese wurde vom Zivilgericht Thonburi, Thailand, ausgestellt und stammt somit aus dem letzten Wohnsitzstaat des Erblassers. Ein ordentliches Rechtsmit- tel ist keines mehr gegeben (act. 10/1) und Anerkennungsverweigerungsgründe gemäss Art. 27 IPRG sind keine ersichtlich. Schliesslich liegt der thailändische Entscheid als vollständige und genügend beglaubigte Ausfertigung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG im Recht (act. 10/2 und act. 18). Folglich ist das Gesuch der Gesuchstellerin gutzuheissen.
E. 4 Kostenfolgen und Rechtsmittel Die Kosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Gegen diesen Entscheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. a ZPO).
- 4 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschluss des Zivilgerichts Thonburi, Thailand, vom 6. November 2018 (Schwarze Prozess-Nr. Phor1863/2561, Rote Prozess-Nr. Phor2212/2561) wird in der Schweiz anerkannt.
- Die Entscheidgebühr von Fr. 800.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin als Gerichtsurkunde.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwer- deschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beila- gen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei ein- zureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz Geschäfts-Nr. EZ190026-L / U Ersatzrichterin lic. iur. S. Fürst Gerichtsschreiberin MLaw L. Baumann Urteil vom 30. Oktober 2019 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____ betreffend Anerkennung einer ausländischen Urkunde Rechtsbegehren (act. 1 S. 1):
1. Es sei die Einsetzung von Frau A._____ als Willensvollstreckerin des Nachlasses des verstorbenen B._____ durch den Thonburi Civil Court zu anerkennen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuch- stellerin.
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 (Datum Poststempel) stellte die Gesuchstellerin das genannte Rechtsbegehren (act. 1). Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 setzte das Gericht der Gesuchstellerin Frist an, um einen zulässigen Vertreter zu be- zeichnen und ihr Gesuch zu verbessern (act. 4). Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 kam die Gesuchstellerin dieser Aufforderung nach (act. 7). Mit Verfügung vom
23. August 2019 setzte das Gericht der Gesuchstellerin abermals Frist zur Ver- besserung an (act. 14), woraufhin sich diese mit Eingabe vom 26. September 2019 erneut vernehmen liess (act. 18).
2. Anwendbares Recht und Zuständigkeit Zwischen der Schweiz und dem Königreich Thailand besteht kein einschlägiger Staatsvertrag, weshalb sich die Anerkennung der genannten ausländischen Ur- kunde nach den Regeln des IPRG richtet (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Der Sache nach handelt es sich beim vorliegenden Verfahren um eines der frei- willigen Gerichtsbarkeit. Gemäss Art. 31 IPRG sind somit für die Anerkennung die Art. 25 - 29 IPRG sinngemäss anwendbar. Die Gesuchstellerin verlangt die Anerkennung des Beschlusses des königlichen Zivilgerichts Thonburi vom 6. November 2018, um als Willensvollstreckerin des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes, B._____, Zugang zu dessen Bank- konto bei der UBS AG mit Sitz in Zürich zu erhalten (vgl. act. 1 S. 3). Die auslän- dische Urkunde soll somit im Kanton Zürich geltend gemacht werden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist folglich gemäss Art. 29 Abs. 1 IPRG und Art. 248 und 339 ZPO gegeben. Nach der Natur des Geschäfts fehlt eine Gegenpartei; deshalb ist auf einseitiges Vorbringen zu entscheiden.
- 3 -
3. Anerkennungsvoraussetzungen Nach Art. 25 lit. a - c IPRG wird eine ausländische Entscheidung anerkannt, wenn die Zuständigkeit der ausländischen Behörde gemäss Art. 26 IPRG und die End- gültigkeit des ausländischen Entscheides gegeben sind und wenn keine Anerken- nungsverweigerungsgründe gemäss Art. 27 IPRG vorliegen. Die erste Voraussetzung ist erfüllt, wenn das IPRG eine indirekte internationale Zuständigkeit vorsieht (Art. 26 IPRG). Ausländische Entscheidungen, Massnah- men und Urkunden, die den Nachlass betreffen, werden gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a IPRG in der Schweiz unter anderem anerkannt, wenn sie im Staat des letz- ten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, ge- troffen bzw. ausgestellt worden sind oder in einem dieser Staaten anerkannt wer- den. Der Erblasser wohnte zuletzt in Bangkok, Thailand (act. 19/4 S. 2). Beim vorlie- genden Entscheid handelt es sich zweifellos um eine Urkunde, die den Nachlass betrifft. Diese wurde vom Zivilgericht Thonburi, Thailand, ausgestellt und stammt somit aus dem letzten Wohnsitzstaat des Erblassers. Ein ordentliches Rechtsmit- tel ist keines mehr gegeben (act. 10/1) und Anerkennungsverweigerungsgründe gemäss Art. 27 IPRG sind keine ersichtlich. Schliesslich liegt der thailändische Entscheid als vollständige und genügend beglaubigte Ausfertigung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG im Recht (act. 10/2 und act. 18). Folglich ist das Gesuch der Gesuchstellerin gutzuheissen.
4. Kostenfolgen und Rechtsmittel Die Kosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Gegen diesen Entscheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. a ZPO).
- 4 - Es wird erkannt:
1. Der Beschluss des Zivilgerichts Thonburi, Thailand, vom 6. November 2018 (Schwarze Prozess-Nr. Phor1863/2561, Rote Prozess-Nr. Phor2212/2561) wird in der Schweiz anerkannt.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin als Gerichtsurkunde.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwer- deschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beila- gen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei ein- zureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsschreiberin: