Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) ist Miteigentümer der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft A._____- strasse 1 und 1a in … Zürich (Kat.-Nr. 3; fortan A._____-strasse 1), mit Sonder- recht an der Maisonette-Wohnung A1 inklusive des dazugehörigen Aussensitz- platzes und des Balkons im 1. OG. Die Eheleute C._____ und D._____ (fortan Gesuchsgegner) sind Gesamteigentümer des Nachbargrundstücks A._____- strasse 4 in … Zürich (Kat.-Nr. 5; fortan A._____-strasse 4) und wie der Gesuch- steller Miteigentümer der Liegenschaft A._____-strasse 1 mit Sonderrecht an der Tiefgarage und an einem Besucherabstellplatz im Freien. Zwischen dem Gesuch- steller und den Gesuchsgegnern entbrannte ein Streit über eine Hainbuchenhe- cke entlang der Grenze zwischen den beiden Grundstücken. Auf entsprechende Klage des Gesuchstellers hin verpflichtete das Einzelgericht im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, die Gesuchsgegner mit Urteil vom
18. Dezember 2017, die auf ihrem Grundstück A._____-strasse 4 entlang der Grenze zum Grundstück A._____-strasse 1 stehende Hainbuchen-(carpinus betu- lus)hecke zu entfernen (Urk. 3/1 S. 16 Dispositiv-Ziffer 1). Mit rechtskräftigem Ur- teil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchsgegner abgewiesen (Urk. 3/2; Urk. 7).
E. 2 Nachdem die Gesuchsgeger der Verpflichtung auf Entfernung der Hecke nicht nachgekommen waren, machte der Gesuchsteller mit Gesuch vom
9. November 2018 bei der Vorinstanz ein entsprechendes Vollstreckungsverfah- ren anhängig (Urk. 1). Die Gesuchsgegner nahmen mit Eingabe vom
E. 6 Dezember 2018 zum Vollstreckungsbegehren des Gesuchstellers Stellung (Urk. 11). Mit Urteil vom 14. Januar 2019 entschied der Richter im vorinstanzli- chen Verfahren das Folgende (Urk. 14 S. 6 f. = Urk. 18 S. 6 f.):
- 3 -
Dispositiv
- Das Stadtammannamt Zürich 7 wird angewiesen, den Entscheid des Bezirksge- richts Zürich vom 18. Dezember 2017, Proz.-Nr. FV170139-L, Dispositiv-Ziffer 1 auf Vorlage des vorliegenden mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung verse- henen Entscheides auf Verlangen des Gesuchstellers zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind vom Gesuchsteller vorzuschiessen. Sie sind ihm aber von den Gesuchsgegnern zu ersetzen, unter solidarischer Haft- barkeit.
- Die Entscheidgebühr von Fr. 900.– wird den Gesuchsgegnern auferlegt. Sie wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber von den Gesuchsgegnern zu ersetzen, unter solidarischer Haftbarkeit.
- Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschä- digung von Fr. 1'050.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittelbelehrung]
- Gegen dieses Urteil erhoben die Gesuchsgegner mit Eingabe vom
- Januar 2019 Beschwerde; das entsprechende Beschwerdeverfahren wird hierorts unter der Geschäfts-Nr. RV190002-O geführt (vgl. Urk. 17 im Verfahren RV190002-O).
- Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 erhob der Vertreter der Gesuchs- gegner, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, auch im Namen der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft A._____-strasse 1, … Zürich (fortan Beschwerdeführerin), Be- schwerde gegen das vorgenannte Urteil mit folgenden Anträgen (Urk. 17): " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Ein- zelgericht Audienz, vom 14. Januar 2019 aufzuheben und das Vollstreckungs- gesuch des Beschwerdegegners sei abzuweisen, soweit auf das Gesuch über- haupt einzutreten ist;
- Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MWST) zulasten des Beschwerde- gegners." Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ei- ne mit Zirkularbeschluss vom 10./11./13. Februar 2019 erteilte Prozessvollmacht der "Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____-strasse 1, … Zürich" ins Recht (Urk. 22 f.). Da sich diese Vollmacht auf ein beim Bezirksgericht Zürich hängiges Klageverfahren mit der Geschäfts-Nr. FV180086-L bezog (vgl. Urk. 23), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Februar 2019 eine Nachfrist ange- setzt, um eine für das vorliegende Beschwerdeverfahren genügende Originalvoll- macht der Beschwerdeführerin einzureichen (Urk. 25). Nachdem Rechtsanwalt lic. - 4 - iur. X._____ mit Eingabe vom 25. Februar 2019 fristgemäss eine mit Zirkularbe- schluss vom 21./22./24. Februar 2019 erteilte Vollmachtskopie eingereicht hatte (Urk. 26 f.), wurden die Parteien mit Verfügung vom 26. Februar 2019 darüber orientiert, dass diese ins Recht gereichte Vollmachtskopie einstweilen als genü- gend angesehen werde (Urk. 28 S. 2). Entsprechend wurde dem Gesuchsteller mit ebendieser Verfügung Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 28 Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um für die Gerichts- kosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 900.– zu leis- ten (Urk. 28 Dispositiv-Ziffer 3). Der Gesuchsteller nahm mit Eingabe vom 7. März 2019 zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung (Urk. 29). Nachdem der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss innert erstreckter Frist eingegangen war (vgl. Urk. 30 f.), wurde der Beschwerde mit Ver- fügung vom 22. März 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 32 Dispositiv- Ziffer 1). Mit Verfügung vom 29. März 2019 wurde dem Gesuchsteller alsdann Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 33). Die Beschwerde- antwort des Gesuchstellers datiert vom 10. April 2019 und wurde der Beschwer- deführerin mit Verfügung vom 6. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 38 Dispositiv-Ziffer 1). Weitere Eingabe der Parteien folgten nicht.
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16 [im Verfah- ren RV190002-O]). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
- Vorbemerkungen 1.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die Bestimmungen von Art. 59 ff. beziehen sich auch auf die durch die Zivilprozessordnung geregelten Rechtsmittelverfahren (BK ZPO- Zingg, Art. 59 N 24; vgl. auch ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 90, welcher bei Rechts- mitteln von Zulässigkeitsvoraussetzungen spricht). Bei der Prüfung der Prozess- - 5 - voraussetzungen gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine einge- schränkte bzw. "partielle" Untersuchungsmaxime. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich für beide Prozessparteien nicht gleichmässig, sondern asym- metrisch auswirkt, indem für die klagende Partei weiter die gewöhnliche Verhand- lungsmaxime (bzw. das gewöhnliche Verfahrensrecht einschliesslich des darin vorgesehenen Novenrechts) gilt, während der beklagten Partei die Bestreitungs- last abgenommen wird und in Bezug auf klagehindernde Sachumstände auch verspätet bekannt gewordene Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. Der Richter muss lediglich von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen be- stehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen. Nicht verlangt wird dagegen, Tatsachen, die für das Vorhandensein der Prozessvo- raussetzungen sprechen, zu berücksichtigen, wenn solche von der klagenden Partei nicht oder verspätet vorgebracht worden sind (vgl. BGer 4A_229/2017 vom
- Dezember 2017, E. 3.3.2, 3.4 und 3.4.3 m.w.Hinw.). 1.2 Der Gesuchsteller ist der Ansicht, die vorliegende Beschwerde sei aus verschiedenen Gründen nicht rechtmässig eingeleitet worden, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei (Urk. 34 S. 12). Soweit er zur Begründung seiner diesbezüglichen formellen Einwände Noven vorbringt (vgl. Urk. 34 S. 3-12), sind diese aufgrund der Geltung der vorgenannten "partiellen" Untersuchungsma- xime von Amtes wegen zu berücksichtigen.
- Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2.1 Die Stockwerkeigentümergemeinschaft verfügt über eine beschränkte Prozessfähigkeit, welche ihr ermöglicht, in Gerichtsverfahren als Klägerin oder als Beklagte aufzutreten (vgl. Art. 712l Abs. 2 ZGB). Die Führung von Gerichtsverfah- ren gehört inhaltlich zu den ausführenden Verwaltungshandlungen des Verwal- ters, soweit die gemeinschaftliche Verwaltung betroffen ist. Der Verwalter verfügt über eine gesetzliche Vertretungsbefugnis in den summarischen Zivilverfahren. Ausserhalb dieser Verfahren bedarf es nach dem Wortlaut des Gesetzes einer vorgängigen Ermächtigung (Art. 712t Abs. 2 ZGB). Entsprechend muss sich der Verwalter zur Führung der übrigen Verfahren gehörig durch die Stockwerkeigen- tümergemeinschaft bevollmächtigen lassen. Der Verwalter resp. die Stockwerkei- - 6 - gentümergemeinschaft kann jedoch bei Bedarf auch einen Anwalt im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft beiziehen und das Verfahren durch diesen führen lassen (vgl. zum Ganzen ZK-Wermelinger, Art. 712t ZGB N 45 f.). 2.2 Die vorliegende Streitigkeit hat die Vollstreckung eines Gerichtsent- scheides zum Inhalt, für welche das summarische Verfahren Anwendung findet (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO). Mithin wäre der Verwalter der Be- schwerdeführerin im gegebenen Fall dazu befugt, ohne vorgängige Ermächtigung der Beschwerdeführerin das vorliegende Beschwerdeverfahren selber zu führen, oder im Namen der Beschwerdeführerin einen Anwalt zur Führung des Verfah- rens beizuziehen und zu bevollmächtigen. Statt einer vom Verwalter der Be- schwerdeführerin erteilten Prozessvollmacht reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vorliegend allerdings die Kopie einer per Zirkularbeschluss der "Stockwerkeigen- tümergemeinschaft A._____-strasse 1, … Zürich" erteilten "Prozessvollmacht gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB" ins Recht (vgl. Urk. 27/1). Dazu führte er aus, der Gesuchsteller sei aufgrund von Art. 68 ZGB von der Stimmabgabe hinsichtlich dieses Beschlusses ausgeschlossen. Alle anderen Stockwerkeigentümer hätten eigenhändig ihre Zustimmung schriftlich erteilt. Die Einreichung einer Original- vollmacht innert Frist sei ungewiss, da die Stockwerkeigentümerin D._____ zur Zeit in Asien weile und die Stockwerkeigentümerin E._____ sich aktuell in der Kli- nik … F._____ befinde (Urk. 26 S. 2). Der eingereichte Zirkularbeschluss wurde von den Stockwerkeigentümern D._____, E._____, G._____ sowie D._____ und C._____ am 21./22./24. Februar 2019 unterzeichnet. Dabei befinden sich die ein- zelnen Unterschriften jeweils auf einem separaten (aber gleichlautenden) Doku- ment mit folgendem Wortlaut (vgl. Urk. 27/1): "Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ermächtigt RA lic. iur. X._____, … [Adresse], sie im Beschwerdeverfahren betr. Vollstreckung, Geschäfts.-Nr. RV190003-O, Obergericht Zü- rich, zu vertreten. Die Vollmacht schliesst den Abschluss von Vergleichen sowie die Ergrei- fung von Rechtmitteln mit ein." 2.3.1 Der Gesuchsteller macht mit Bezug auf diese Vollmacht zunächst gel- tend, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ verfüge über keine rechtsgenügende Pro- zessvertretungsbefugnis, da er im Zeitpunkt der Beschwerdeeinleitung noch gar - 7 - nicht beauftragt gewesen sei, die Beschwerde einzuleiten und die Gemeinschaft zu vertreten. Insbesondere habe im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens kein Vertragsverhältnis zwischen dem gegnerischen Rechtsvertreter und der Beschwerdeführerin vorgelegen. Nur der Verwalter der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft dürfe in dringenden Fällen ohne vorgängige Einholung einer Ermächtigung einen Prozess einleiten. Der Verwalter sei jedoch – im Gegensatz zum gegnerischen Rechtsvertreter – ein Organ der Stockwerkeigentümergemein- schaft. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein Dritter ohne vorgängige Beschluss- fassung durch die Gemeinschaft (und somit ohne bestehenden Vertrag) rechts- gültig einen Prozess einleiten dürfe, insbesondere wenn es um die Beachtung von rechtsvernichtenden Fristen gehe. Der gegnerische Rechtsvertreter habe mit kei- nem Wort dargelegt, weshalb er anstelle der Verwaltung befugt gewesen sei, ein gerichtliches Verfahren gegen den Gesuchsteller einzuleiten. Er mache weder ei- ne Dringlichkeit geltend, noch nenne er Gründe, auf welcher Basis er zur Einlei- tung einer Beschwerde und zur Rechtsvertretung in diesem Prozess befugt sein solle. Mangels entsprechender Ausführungen sei davon auszugehen, dass er den Prozess aus Eigeninitiative bzw. auf alleinige Veranlassung der Stockwerkeigen- tümer D._____ und C._____ (Gesuchsgegner und Beschwerdeführer im Parallel- verfahren RV190002-O) eingeleitet habe. Es könne nicht angehen, die Legitimati- on zur Führung des Prozesses, "zu welchem man bei Einleitung noch nicht for- mell beauftragt" gewesen sei, nachträglich zu korrigieren. Vielmehr müsse bei ei- ner Stockwerkeigentümergemeinschaft mit mehreren Einzelparteien vorab ein formelles Verfahren eingehalten werden, bevor ein Vertragsverhältnis rechtsgültig zustande kommen könne. Sofern dieses Vertragsverhältnis bis zu einem be- stimmten Zeitpunkt nicht zustande gekommen sei, so genüge auch eine nachträg- lich unterzeichnete Vollmacht nicht. Da der Beschluss zur Einleitung des Ge- richtsverfahrens systematisch und prozessual von einer Prozessvollmacht zu un- terscheiden sei, könne nicht bloss eine Vollmacht im Sinne von Art. 132 ZPO nachgereicht werden. Vielmehr sei diesfalls überhaupt die Mandatierung des gegnerischen Rechtsvertreters als verspätet, d.h. nach Ablauf der Rechtsmittel- frist, zu qualifizieren. Auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten (Urk. 34 S. 3 f. und S. 6 f.). - 8 - 2.3.2 Dem Gesuchsteller ist insofern zuzustimmen, als dass die obgenann- te Prozessvollmacht (Urk. 27/1) erst nach Einreichung der Beschwerde (Urk. 17) erteilt wurde und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Zeitpunkt der Beschwerdeein- leitung somit über keine Vollmacht der Beschwerdeführerin verfügte. Ohne gültige Vollmacht vorgenommene Prozesshandlungen eines Vertre- ters sind jedoch nicht ohne weiteres nichtig; die vollmachtlos vertretene Partei kann sie von sich aus nachträglich genehmigen. Droht der vertretenen Partei ein Rechtsverlust (insbesondere wegen Fristablaufs), ist ihr – im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO – eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Vollmachtslos getätigte und nicht nachträglich genehmigte Prozesshandlungen entfalten keine Wirkung (BK ZPO-Sterchi, Art. 68 N 16; Hrubesch-Millauer, DIKE- Komm-ZPO, Art. 68 N 12; ZK ZPO-Staehelin/Schweizer, Art. 68 N 28; BGE 113 II 113 E. 1; BGer 4A.2/2005 vom 28. November 2005, E. 2.1-2.3). Eine ähnliche Regelung sieht das ZGB mit Art. 712t Abs. 2 für den Verwalter vor, welcher dringende Verfahrensschritte trotz fehlender gesetzlicher Vertre- tungsmacht auch ohne vorgängige Ermächtigung durch die Stockwerkeigentü- merversammlung vornehmen kann. Die Ermächtigung ist auch in diesen Fällen nachzuholen, indem die Stockwerkeigentümergemeinschaft den Verwalter gehö- rig bevollmächtigt und die durch diesen vorgenommenen Verfahrensschritte ge- nehmigt. Dazu setzt die zuständige Instanz dem Verwalter in der Regel eine Frist, innert welcher die entsprechende Vollmacht nachzureichen ist, ansonsten auf die Rechtsbegehren des Verwalters nicht eingetreten wird. Mit Art. 712t Abs. 2 ZGB wird nicht eine zusätzliche verfahrensrechtliche Möglichkeit geschaffen, sondern die aufgrund von Art. 132 Abs. 1 ZPO bestehende Möglichkeit auch dem Verwal- ter zur Verfügung gestellt (ZK-Wermelinger, Art. 712t ZGB N 56 und N 58-60 m.w.Hinw.). Insofern geht der Einwand des Gesuchstellers fehl, wonach nur der Verwalter in dringenden Fällen zur Prozesseinleitung ohne vorgängige Ermächti- gung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft befugt sei. Da die Zivilpro- zessordnung mit Art. 132 Abs. 1 das Recht einräumt, Mängel wie eine fehlende Vollmacht innert angesetzter Nachfrist zu verbessern, besteht auch für einen vollmachtslos handelnden Dritten – wie vorliegend Rechtsanwalt lic. iur. X._____ - 9 - – die Möglichkeit, ohne vorgängige Bevollmächtigung der vertretenen Partei einen Prozess einzuleiten und die ohne Vollmacht vorgenommenen Prozesshandlungen nachträglich durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft genehmigen zu lassen. Dass der vollmachtlos handelnde Vertreter dabei eine besondere Dringlichkeit darzulegen hätte, ist nicht vorgesehen. Mithin ist vorliegend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ vorgenommene Beschwerdeeinreichung mit dem nachge- reichten Zirkularbeschluss vom 21./22./24. Februar 2019 nachträglich genehmigt hat. 2.3.3 Der Gesuchsteller beanstandet insbesondere die Form der Be- schlussfassung und macht die Nichtigkeit des Zirkularbeschlusses vom 21./22./24. Februar 2019 geltend (vgl. Urk. 34 S. 7-12). Die Beschlussfassung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist nicht bloss anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung möglich. Vielmehr stellt auch der Zirkularbeschluss im Sinne von Art. 66 Abs. 2 ZGB eine zulässige Form der Beschlussfassung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft dar, zumal die Bestimmungen über den Verein zwecks Verweisung in Art. 712m Abs. 2 ZGB auch auf die Stockwerkeigentümerversammlung anwendbar sind (Wermelinger, SVIT-Kommentar, Art. 712m ZGB N 120 und N 124). Die Möglichkeit, einen Zirku- larbeschluss zu fassen, besteht von Gesetzes wegen und bedarf keiner regle- mentarischen Verankerung (Wermelinger, SVIT-Kommentar, Art. 712m ZGB N 126). Insofern geht auch der Einwand des Gesuchstellers ins Leere, wonach der Zirkularbeschluss vorliegend im Stockwerkeigentümerreglement nicht veran- kert sei (vgl. Urk. 34 S. 7). Der Zirkularbeschluss setzt eine einstimmige und schriftliche Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer voraus. Ausnahmsweise kann der Zirkularbe- schluss allerdings ohne die Unterschrift eines einzelnen Stockwerkeigentümers zustande kommen, nämlich dann, wenn dieser Stockwerkeigentümer nicht am Beschluss mitwirken darf (Art. 68 ZGB; Wermelinger, SVIT-Kommentar, Art. 712m ZGB N 124). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet aufgrund des - 10 - Verweises in Art. 712m Abs. 2 ZGB auch Art. 68 ZGB auf die Stockwerkeigentü- merversammlung Anwendung (BGE 134 III 481 E. 3.4). Ein Anwendungsfall von Art. 68 ZGB liegt insbesondere dann vor, wenn ein Stockwerkeigentümer ein Ge- richtsverfahren gegen die Gemeinschaft anstrengt und die anderen Stockwerkei- gentümer einen Vertreter der Gemeinschaft für das Gerichtsverfahren bestimmen müssen. Diesfalls muss für den Zirkularbeschluss die Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer ausreichen, zumal der prozessführende Stockwerkeigen- tümer bei der Beschlussfassung über die Prozessführung der Gemeinschaft zu- folge der offensichtlich bestehenden Interessenkollision ausgeschlossen ist (Wermelinger, SVIT-Kommentar, Art. 712m ZGB N 124 f.; PGK 2010 S. 27, E. 3). Gleiches hat für den vorliegenden – umgekehrten – Fall zu gelten, in wel- chem die Stockwerkeigentümergemeinschaft (Beschwerdeführerin) gegen einen einzelnen Stockwerkeigentümer (Gesuchsteller) prozessiert und hierfür einen Rechtsvertreter mandatieren will. Dass beim Gesuchsteller in Bezug auf die Be- schlussfassung betreffend Einleitung eines solchen Prozesses und Bevollmächti- gung eines Rechtsvertreters eine Interessenkollision besteht, ist offensichtlich. Mithin greift der Stimmrechtsausschluss im Sinne von Art. 68 ZGB, weshalb der entsprechende Zirkularbeschluss durch die Zustimmung der übrigen Stockwerk- eigentümer gültig zustande kommen kann. Entsprechend kann dem Gesuchsteller nicht gefolgt werden, soweit er unter Berufung auf das bei Zirkularbeschlüssen geltende Einstimmigkeitsprinzip die Nichtigkeit des Zirkularbeschlusses betreffend Mandatierung des gegnerischen Rechtsvertreters geltend machen will (vgl. Urk. 34 S. 11). Ebenso ins Leere zielen seine Vorbringen, wonach er durch die schriftliche Abstimmung absichtlich umgangen und sein unabdingbares Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung der Gemeinschaft verletzt worden sei, was wie- derum die Nichtigkeit des gefällten Beschlusses zur Folge habe (Urk. 34 S. 11 f.). Unbegründet sind auch die Einwände des Gesuchstellers gegen das Zirku- larverfahren, in welchem die einzelnen Stockwerkeigentümer auf separaten (aber gleichlautenden) Dokumenten unterzeichnen (vgl. dazu Urk. 34 S. 7). Zwar ist der Zirkularbeschluss – wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 34 S. 5) – erst mit dem Anbringen der letzten Unterschrift auf der entsprechenden Urkunde - 11 - gefasst. Allerdings ist nicht erforderlich, dass alle Stockwerkeigentümer dasselbe Dokument unterzeichnen. Vielmehr ist es auch möglich, dass die Stockwerkeigen- tümer je ein separates (aber gleichlautendes) Dokument unterzeichnen (Werme- linger, SVIT-Kommentar, Art. 712m ZGB N 128). Insofern ist nicht zu beanstan- den, dass beim vorliegenden Zirkularbeschluss nicht sämtliche Unterschriften der mitstimmenden Stockwerkeigentümer auf demselben Dokument angebracht wur- den. Da der Gesuchsteller im Übrigen die Echtheit bzw. Eigenhändigkeit der ein- zelnen Unterschriften nicht bestreitet (vgl. Urk. 34 S. 7), ist denn auch nicht von Bedeutung, dass lediglich Kopien der einzelnen Dokumente eingereicht wurden. Die letzte Unterschrift wurde vorliegend am 24. Februar 2019 angebracht (vgl. Urk. 27/1). Nach dem Gesagten gilt der Zirkularbeschluss als an diesem Tag ge- fasst. Insofern bleibt unklar, wie der Gesuchsteller zur Schlussfolgerung gelangt, der Beschluss könne "erst dann rechtsgültig vollzogen werden", wenn sämtliche Dokumente mit Originalunterschrift wieder bei der Verwaltung eingegangen seien (vgl. Urk. 34 S. 7). Schliesslich macht der Gesuchsteller geltend, der Zirkularbeschluss sei nicht rechtsgültig zustande gekommen, zumal nur drei Parteien effektiv an der Be- schlussfassung mitgewirkt hätten und entsprechend nur drei Stimmen abgegeben worden seien. Der gegnerische Rechtsvertreter habe die Eigentumsverhältnisse nicht vollständig dargelegt, sondern mit Urk. 27/2 lediglich einen Beleg betreffend die Zusammensetzung der Eigentümerschaft der Liegenschaft A._____-strasse 1 eingereicht. Auch dieser Beleg gebe die Eigentumsverhältnisse bzw. die einzel- nen Stockwerkeigentumsparteien jedoch nicht vollständig und korrekt wieder. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft verfüge über fünf Stockwerkeinheiten (vier Wohnungen und eine Tiefgarageneinheit) und mithin über fünf verschiedene Stockwerkeigentumsparteien bzw. fünf Stimmen. Dazu gehörten der Gesuchstel- ler, E._____, D._____, G._____ und die Miteigentümergemeinschaft der "Stock- werkeinheit Tiefgarage". Die Gesuchsgegner verfügten für sich alleine nicht über eine eigenständige Stockwerkeigentumseinheit, sondern seien selber wiederum bloss (gemeinsam) eine Partei der Miteigentümer der "Stockwerkeinheit Tiefgara- ge", womit sie auch keine eigene Stimme in der Gemeinschaft hätten. Die "Stockwerkeinheit Tiefgarage" sei unterteilt in zwölf Miteigentumsanteile à je 4/50 - 12 - ("verbunden mit ausschliesslichem Benutzungsrecht an Autoeinstellplatz") und zwei Miteigentumsanteilen à je 1/50 ("verbunden mit ausschliesslichem Benut- zungsrecht an Motorradeinstellplatz"). Der Gesuchsteller sei Miteigentümer der "Stockwerkeinheit Tiefgarage" und verfüge über zwei Miteigentumsanteile à je 4/50, mit welchen das ausschliessliche Benutzungsrecht an zwei Autoeinstellplät- zen verbunden sei. Die 14 Miteigentümer seien eine Untergemeinschaft und mit- hin gemeinsam eine Stockwerkeigentümerpartei der Beschwerdeführerin. Die Un- tergemeinschaft müsse vor der Stimmabgabe in der Stockwerkeigentümerver- sammlung ein internes Beschlussfassungsverfahren durchlaufen, welches von demjenigen der Stockwerkeigentümergemeinschaft klar zu unterscheiden sei. Gemäss Ziff. 9 und 10 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung müsse die Mitei- gentümergemeinschaft eine Versammlung einberufen und anlässlich der Ver- sammlung einen Beschluss fassen sowie einen gemeinsamen Vertreter bestim- men, welcher in der Stockwerkeigentümerversammlung die Stimme der "Partei Tiefgarage" abgebe (mit Verweis auf Urk. 37/3). Ein solches untergemeinschafts- internes Verfahren sei vorliegend nicht erfolgt. Eine andere Form der Beschluss- fassung sei nicht möglich, zumal die Nutzungs- und Verwaltungsordnung explizit die Beschlussfassung anlässlich einer Versammlung verlange. Zu berücksichtigen sei ferner, dass Art. 68 ZGB im Miteigentumsrecht nicht anwendbar sei. Entspre- chend könne der Gesuchsteller – als Miteigentümer der "Stockwerkeinheit Tiefga- rage" – im Rahmen dieser Untergemeinschaft nicht vom Stimmrecht ausge- schlossen werden. Da vorliegend keine Versammlung einberufen und der Ge- suchsteller dazu – trotz seines Rechts auf Mitwirkung bei der Willensbildung der Untergemeinschaft – nicht eingeladen worden sei, seien die "Beschlüsse" nichtig. Es sei somit davon auszugehen, dass die "Partei Tiefgarage" keinen Beschluss gefasst und keinen internen Vertreter zur Stimmabgabe in der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft bestimmt habe. Entsprechend sei im Rahmen des Zirkularbe- schlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft auch eine Stimme zu wenig abgegeben worden, weshalb dieser wiederum nichtig sei. Somit sei bis heute kein Auftragsverhältnis mit dem gegnerischen Rechtsvertreter zustande gekommen (Urk. 34 S. 8-11). - 13 - Die Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers in Bezug auf die Zusam- mensetzung der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____-strasse 1 blieb un- bestritten und deckt sich überdies auch mit der von der Beschwerdeführerin ein- gereichten Aufstellung der "Eigentümer und Personen pro Objekt" (vgl. Urk. 27/2). Mithin ist von diesem Sachverhalt auszugehen, weshalb der Gesuchsteller aus seinem Vorbringen, der gegnerische Rechtsvertreter habe die Eigentumsverhält- nisse unvollständig dargelegt, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Gemäss Art. 712o Abs. 1 ZGB haben mehrere Personen, denen ein Stock- werk gemeinschaftlich zusteht, nur eine Stimme, die sie durch einen Vertreter ab- geben. Diese Bestimmung findet jedoch nur bei Beschlussfassungen innerhalb der Stockwerkeigentümerversammlung Anwendung und hat somit keine Bedeu- tung für die einstimmige schriftliche Beschlussfassung im Rahmen des Zirkular- verfahrens nach Art. 66 Abs. 2 ZGB (Wermelinger, SVIT-Kommentar, Art. 712o ZGB N 2a; ZK-Wermelinger, Art. 712o ZGB N 10). Auch die vom Gesuchsteller erwähnten Ziffern 9 und 10 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung der "Stock- werkeinheit Tiefgarage" beziehen sich lediglich auf die Beschlussfassung anläss- lich der Versammlung und nicht auf den Zirkularbeschluss (vgl. Urk. 37/3 S. 4). Al- lerdings gilt auch beim Zirkularbeschluss die Regel, dass – soweit es sich um Mit- eigentum handelt – die Miteigentümer einen Vorbeschluss zu fassen und einen Vertreter zu bestimmen haben, welcher dann den Zirkularbeschluss unterzeichnet (ZK-Wermelinger, Art. 712o ZGB N 10). Des Weiteren sind grundsätzlich auch im Fall eines gemeinschaftlichen Eigentums am Stockwerkanteil die Ausschluss- gründe für die Ausübung des Stimmrechts (Art. 68 ZGB) anwendbar (Wermelin- ger, SVIT-Kommentar, Art. 712o ZGB N 2a). Da beim Gesuchsteller in Bezug auf die Beschlussfassung betreffend Mandatierung eines Rechtsanwalts zwecks Füh- rung eines gegen ihn gerichteten Prozesses offensichtlich ein Interessenkonflikt besteht, ist er auch im Rahmen der diesbezüglichen Beschlussfassung innerhalb der "Stockwerkeinheit Tiefgarage" von seinem Stimmrecht ausgeschlossen. Der Zirkularbeschluss vom 21./22./24. Februar 2019 wurde damit von sämtlichen stimmberechtigten Miteigentümern der "Stockwerkeinheit Tiefgarage" und ent- sprechend auch von sämtlichen (stimmberechtigten) Stockwerkeigentümereinhei- ten der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____-strasse 1 unterzeichnet. Es - 14 - handelt sich um einen einstimmigen Beschluss. Der blosse Umstand, dass die "Stockwerkeinheit Tiefgarage" vor der Beschlussfassung der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft keinen Vorbeschluss gefällt hat, vermag in der gegebenen Konstellation keine Nichtigkeit des Zirkularbeschlusses zu begründen. Im Gegen- teil, aufgrund der Einstimmigkeit wäre es überspitzt formalistisch zu verlangen, dass die "Stockwerkeinheit Tiefgarage" ihre Stimme zwingend durch einen zuvor per Zirkularbeschluss eingesetzten Vertreter auszuüben hätte. Nach dem Gesagten sind sämtliche Vorbringen des Gesuchstellers in Bezug auf die geltend gemachte Nichtigkeit des Zirkularbeschlusses vom 21./22./24. Februar 2019 unbegründet. Der Zirkularbeschluss vom 21./22./24. Februar 2019 bzw. die Mandatierung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist demnach gültig zustande gekommen. 2.3.4 Gemäss Wortlaut wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit der per Zirkularbeschluss vom 21./22./24. Februar 2019 erteilten Prozessvollmacht dazu ermächtigt, die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vertreten (vgl. Urk. 27/1). Da explizit auf das hierorts anhängig gemachte Be- schwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. RV190003-O Bezug genommen wird, ist die Prozessvollmacht dahingehend auszulegen, dass damit sämtliche vor Be- schlussfassung bzw. Vollmachtserteilung erfolgten Prozesshandlungen und ins- besondere die Beschwerdeeinreichung mit Eingabe vom 28. Januar 2019 durch die Beschwerdeführerin nachträglich genehmigt wurden. Entsprechend betrifft der Zirkularbeschluss inhaltlich sowohl die Einleitung der Beschwerde wie auch die Wahl des Vertreters. Der zu Recht gerügte Mangel der fehlenden Vertretungsbe- fugnis ist damit geheilt.
- Beschwerdelegitimation / schutzwürdiges Interesse Art. 346 ZPO räumt Dritten, die von einem Vollstreckungsentscheid in ihren Rechten betroffen sind, das Recht ein, diesen Entscheid mit Beschwerde anzu- fechten. Die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin ist vorliegend oh- ne Weiteres zu bejahen, zumal die Beschwerdeführerin ein dingliches Recht – Miteigentum – an der gemäss vorinstanzlichem Vollstreckungsentscheid zu ent- - 15 - fernenden Hecke geltend macht (Urk. 17 S. 2 f.; zur Betroffenheit Dritter vgl. Roh- ner/Lerch, DIKE-Komm-ZPO, Art. 346 N 2 f.).
- Beschwerdefrist Die zehntätige Beschwerdefrist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) läuft für Dritte erst ab Kenntnis des Vollstreckungsentscheids (M. Huber, Die Vollstreckung von Ur- teilen nach der Schweizerischen ZPO, Basler Dissertation, in: Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bd. 22, Zürich/St. Gallen 2016, Rz 605). Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen erst am 17. Januar 2019 Kenntnis vom angefochtenen Urteil erlangt (vgl. Urk. 17; Urk. 34 S. 3). Die Beschwerde wurde damit fristgerecht eingereicht (vgl. Urk. 17).
- Fazit Da auch sämtliche übrigen Prozess- bzw. Zulässigkeitsvoraussetzungen er- füllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. III. Materielle Beurteilung 1.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, als dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.). - 16 - 1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren grundsätz- lich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Be- schwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentli- chen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven, und zwar auch dann, wenn die Untersuchungsmaxime gilt (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). 1.3 Da beschwerdelegitimierte Dritte ihre Position unter Umständen erst- mals im Beschwerdeverfahren darlegen können, rechtfertigt sich bei Rechtsmit- teln Dritter in Abweichung von Art. 326 ZPO die Zulassung von Noven (M. Huber, a.a.O., Rz 606).
- Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 2017, mit welchem die Gesuchsgegner zur Entfernung der auf ihrem Grundstück A._____-strasse 4 stehenden Hainbu- chenhecke verpflichtet worden seien, habe gegenüber der Beschwerdeführerin keine Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin habe jedoch am 30. Mai 2017 einer Grenzhecke an oder auf der gemeinsamen Grenze der Grundstücke A._____- strasse 4 und 1 zugestimmt. Solange dieser Beschluss nicht rechtskräftig aufge- hoben worden sei, dürfe weder eine Grenzhecke, welche vollständig auf dem Grundstück A._____-strasse 4 stehe, geschweige denn eine Hecke, welche heute zumindest teilweise auch auf dem Grundstück A._____-strasse 1 stehe, entfernt werden. Der Gesuchsteller habe nur alleine gegen die Gesuchsgegner vorgehen dürfen, solange die Beschwerdeführerin noch nicht über die Grenzhecke ent- schieden hätte. Da an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. Mai 2017 einer Grenzhecke zugestimmt worden sei, sei das Recht des Gesuchstellers "auf alleiniges Vorgehen gegen die Grenzhecke" entfallen. Bereits aus diesem Grund sei die Beschwerde gutzuheissen (Urk. 17 S. 4 f.). Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Bezirksgericht Zürich am
- Dezember 2017 eine Hainbuchenhecke beurteilt habe, die auf dem Grund- stück A._____-strasse 4 stehe und deren Abstand zum Grundstück A._____- - 17 - strasse 1 – gemessen ab dem Zentrum der gemessenen fünf Stämme – 22 bis 36 cm betrage. Den Erwägungen dieses Urteils lasse sich entnehmen, dass von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei, dass die beurteilte Hecke vollum- fänglich auf dem Grundstück A._____-strasse 4 stehe und den vorgeschriebenen Grenzabstand unterschreite. Bei Hecken, welche die gemeinsame Grenze über- stellten, wäre Miteigentum gemäss Art. 670 ZGB vermutet worden. Die Beseiti- gungsklage hätte sich in diesem Fall auch gegen die anderen Miteigentümer des Grundstücks A._____-strasse 1 richten müssen. Die Eigentümer des Grundstücks A._____-strasse 4 – d.h. die Gesuchsgegner – wären nicht alleine, d.h. ohne Ein- bezug der anderen Miteigentümer passivlegitimiert gewesen. So verhalte es sich auch im Vollstreckungsverfahren (Urk. 17 S. 5). Die heutige Grenzhecke der Grundstücke A._____-strasse 1 und A._____- strasse 4 stehe mit ihren sieben von der Stadt Zürich, Geomatik + Vermessung, Amtliche Vermessung, am 2. Juli 2018 gemessenen Stämmen bzw. Stockaus- schlägen "zwischen 8 cm und bis 16 cm" auf dem Grundstück A._____-strasse 1. Da in den früheren Verfahren zu Recht auf die Angaben der Stadt Zürich, Geoma- tik + Vermessung, Amtliche Vermessung, abgestellt worden sei, sei nicht nach- vollziehbar, weshalb der Vollstreckungsrichter die Angaben der Amtlichen Vermessung vom 3. Juli 2018 in Zweifel ziehen wolle bzw. insgesamt als falsch taxiere. Die Angabe der Amtlichen Vermessung seien weder widersprüchlich noch lückenhaft. Auch nenne der Vollstreckungsrichter keine Gründe, weshalb die An- gaben der Amtlichen Vermessung vom 3. Juli 2018 unzutreffend sein sollten. So- weit der Vollstreckungsrichter davon ausgehe, dass die Hecke, deren Beseitigung der Gesuchsteller verlange, nicht auf der gemeinsamen Grenze stehe, sei seine Würdigung aktenwidrig und nicht haltbar, mithin willkürlich. Da die heutige Hecke auf der gemeinsamen Grenze stehe und dem Beschluss der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2017 entspreche, bestehe ein rechtmässiger Zustand; dies jedenfalls solange der Beschluss nicht rechtskräftig aufgehoben sei. Ausserdem liege kein Sachverhalt vor, der durch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
- Dezember 2017 rechtskräftig beurteilt worden wäre (Urk. 17 S. 6 f.). - 18 -
- Im bezirksgerichtlichen Erkenntnisverfahren wurde hinsichtlich des Standorts der streitgegenständlichen Hecke auf den Absteckungsplan vom
- September 2015 und die Erläuterungen des Vermessungsamts der Stadt Zü- rich vom 2. August 2017 abgestellt. Daraus ergab sich, dass die fünf gemessenen Hecken-Stämme auf dem Grundstück A._____-strasse 4 stünden und der Ab- stand zur Grenze – gemessen ab dem Zentrum der Stämme – 22 bis 36 cm be- trage. Aus dem Umstand, dass die Hecke gemäss Absteckungsplan von Nord nach Süd über ihre ganze Länge von 14 Metern vermessen worden sei und sich die gemessenen Stämme in einem Abstand von drei bis vier Metern zueinander und in einem Abstand von 22 bis 36 cm zum Grenzverlauf befänden, schlussfol- gerte das Bezirksgericht Zürich im Urteil vom 18. Dezember 2017 alsdann, dass die Hecke in einer fast geraden Linie parallel zur Grenze verlaufe und mithin nicht nur das Zentrum der Stämme, sondern die ganzen Stämme vollständig auf dem Grundstück A._____-strasse 4 stünden und von der Grenzlinie nicht durchschnit- ten würden. Ausgehend von diesem Sachverhalt wurde Miteigentum der Nach- barn im Sinne von Art. 670 ZGB verneint bzw. festgestellt, dass alleine die Ge- suchsgegner Eigentümer der streitgegenständlichen Hecke seien (Urk. 3/1 E. II/5.2, S. 8). Diese Sachverhaltsfeststellungen wie auch die Würdigung, dass die streitgegenständliche Hecke nicht im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke A._____-strasse 4 und 1, sondern ausschliesslich im Eigentum der Gesuchsgegner stehe, wurden im darauffolgenden Beschwerdeverfahren mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2018 rechtskräftig bestätigt (vgl. Urk. 3/2 E. III/2, S. 6 ff.).
- Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 18 E. 2.5), können der Vollstreckung materielle Einwände, d.h. echte Noven bzw. Tatsachen, die "seit der Eröffnung des Entscheids" eingetreten sind, entgegenstehen (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Das Vorhandensein der entsprechenden Tatsachen ist nicht nur glaubhaft zu machen, sondern zu beweisen (BK ZPO-Kellerhals, Art. 341 N 26). Im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Ge- richt die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen (Art. 55 Abs. 1 - 19 - ZPO). Die Vorbringen müssen zunächst der Behauptungslast genügen. Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsa- chen benennt, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig be- zeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvor- trag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hin- ausgehende Substantiierungslast. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret, umfassend und klar formuliert sein, dass die Gegenpartei dazu mit sub- stantiiertem Bestreiten oder Gegenbeweis Stellung nehmen und das Gericht Be- strittenes rechtlich einordnen und darüber effizient Beweis führen kann (BGE 127 III 368 E. 2b; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 150 N 65 ff.).
- Mit dem im Vollstreckungsverfahren erstmals eingereichten Schreiben der Stadt Zürich, Geomatik + Vermessung, Amtliche Vermessung, vom 3. Juli 2018 (Urk. 13/1 = Urk. 20/2) und dem dazugehörigen Absteckungsplan vom
- Juli 2018 (Urk. 13/2 = Urk. 20/3) verfügt die Beschwerdeführerin über ein Be- weismittel, welches als echtes Novum im Vollstreckungs- bzw. Beschwerdever- fahren zuzulassen ist. Im besagten Schreiben wird festgehalten, dass die Hecke am 2. Juli 2018 an sieben Punkten gemessen worden sei und sämtliche der gemessenen Punkte be- züglich der gemeinsamen Grenzlinie von den Grundstücken A._____-strasse 4 und 1, im rechtwinkligen Abstand dazu, zwischen 8 cm bis 16 cm auf dem Grund- stück A._____-strasse 1 lägen (vgl. Urk. 13/1). Die von den Gesuchsgegnern in Auftrag gegebene Messung, auf welche sich die Beschwerdeführerin vorliegend beruft, führte damit zu einem anderen Ergebnis wie die im Erkenntnisverfahren von demselben Vermessungsamt vorgenommene Messung, gestützt auf welche der Sachverhalt im Erkenntnisverfahren verbindlich und rechtskräftig festgestellt worden war. Zu den Umständen, weshalb die Hecke nunmehr auf der Grenze stehen soll, macht die Beschwerdeführerin allerdings keinerlei Angaben. Vielmehr führt sie diesbezüglich – wie gesehen – lediglich aus, die heutige Hecke stehe auf der gemeinsamen Grenze und entspreche dem Beschluss der Beschwerdeführe- - 20 - rin vom 30. Mai 2017, womit ein rechtmässiger Zustand bestehe. Demgegenüber machte der Gesuchsteller in seinem Vollstreckungsbegehren vom 9. November 2018 geltend, die streitgegenständliche Hecke sei "seit der Urteilsfällung" weder entfernt noch versetzt worden. Sie stehe nach wie vor am exakt gleichen Ort wie während des gerichtlichen Hauptprozesses, und zwar auf dem Grundstück der Gesuchsgegner und nicht auf der Grenze, wie dies bereits anlässlich des Haupt- prozesses geltend gemacht und von den Gerichten rechtskräftig bejaht worden sei. Wenn die Gegenseite veränderte Verhältnisse seit der Urteilsfällung geltend machen wolle, sei dies unzutreffend. Die Verhältnisse vor Ort hätten sich nicht geändert, weshalb die Hecke zu entfernen sei (Urk. 1 Rz 10). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zu Recht festhält (Urk. 18 E. 2.5.2, S. 4), wurden diese Vorbringen des Gesuchstellers im vorinstanzlichen Verfahren bereits durch die Gesuchsgegner nicht substantiiert bestritten. Auch die Beschwerdeführerin unter- lässt es, ihre Gegenbehauptung in Bezug auf den angeblichen Standortwechsel näher zu substantiieren. Angesichts der schlüssigen Vorbringen des Gesuchstel- lers, wonach die Hecke weder versetzt noch ersetzt worden sei und sich die Ver- hältnisse vor Ort seit der Urteilsfällung nicht verändert hätten, hätte die Be- schwerdeführerin jedoch klar und nachvollziehbar darlegen müssen, weshalb die Hecke nunmehr auf der Grenze stehe bzw. durch welche Handlungen der recht- mässige Zustand wiederhergestellt worden sei. Da sie dies unterliess, ist davon ausgehen, dass die Hecke nicht aktiv versetzt wurde und es sich somit nach wie vor um die gleiche Hecke wie im nunmehr zu vollstreckenden Urteil handelt. An- gesichts des unvollständig vorgetragenen Tatsachenfundaments in Bezug auf den angeblichen Standortwechsel der Hecke stehen dem Vollstreckungsentscheid damit keine materiellen Einwände im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO entgegen. Ferner ist auch weder eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung noch eine will- kürliche Würdigung der Vorinstanz ersichtlich. 6.1 In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Recht des Gesuchstellers auf alleiniges Vorgehen gegen die Grenzhecke mit der Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Grenzhecke anlässlich der Stockwerkei- gentümerversammlung vom 30. Mai 2017 entfallen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Praxis des Obergerichts sogar bei Gesamthandverhältnissen an - 21 - Liegenschaften davon auszugehen ist, dass ein einzelner (Gesamt-)Eigentümer alleine legitimiert ist, Abwehrrechte gegen Nachbarn gerichtlich geltend zu ma- chen. Gemäss Art. 648 Abs. 1 ZGB ist jeder Miteigentümer befugt, die Sache in- soweit zu vertreten, als es mit den Rechten der anderen verträglich ist. Damit wird dem Einzelnen ein selbständiges Klagerecht für die Beseitigung von Störungen tatsächlicher Art zugestanden (vgl. ZR 113/2014 Nr. 18 S. 57 ff., insb. E. II/2b). Gestützt auf diese Rechtsprechung wurde denn auch die Aktivlegitimation des Gesuchstellers im Erkenntnisverfahren bejaht (Urk. 3/1 E. III/4, S. 7). Mit dem blossen Hinweis auf den Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom
- Mai 2017 hat die Beschwerdeführerin nicht genügend dargetan, inwiefern ein alleiniges Vorgehen des Gesuchstellers mit den Rechten der anderen Stockwer- keigentümer nicht verträglich sein soll. Insofern ist auch im Vollstreckungsverfah- ren die Aktivlegitimation des Gesuchstellers ohne Weiteres zu bejahen. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Miteigentums- vermutung gemäss Art. 670 ZGB die fehlende Passivlegitimation der Gesuchs- gegner geltend macht, ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Erkenntnisverfahren wurde rechtskräftig entschieden, dass die streitgegenständliche Hecke nicht im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke A._____-strasse 4 und 1, sondern ausschliesslich im Eigentum der Gesuchsgegner steht, weshalb hinsicht- lich der Beseitigungsklage auch lediglich die Gesuchsgegner passivlegitimiert wa- ren (vgl. Urk. 3/2 E. III/2.8). Nachdem im Vollstreckungsverfahren mangels Sub- stantiierung nicht von einem Standortwechsel der Hecke ausgegangen werden kann (vgl. oben E. III/5) und sich die Hecke somit nach wie vor lediglich im Eigen- tum der Gesuchsgegner befindet, sind auch hinsichtlich der Vollstreckung des Beseitigungsurteils ausschliesslich die Gesuchsgegner passivlegitimiert. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Be- schluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. Mai 2018 nichts zu än- dern. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin – wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 34 S. 14) – nicht etwa durch eigene Beschlussfassung bewirken, dass eine auf fremden Grundstück stehende Hecke zu Miteigentum wird. - 22 -
- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Zufolge ihres Unterliegens ist sie der Beschwerdeführerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin zudem zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 9 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 1'000.– festzusetzen (inkl. 7.7 % MwSt.; vgl. Urk. 34 S. 2). Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 23 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV190003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Urteil vom 8. Juli 2019 in Sachen Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____-strasse 1, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. Januar 2019 (EZ180039-L)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt / Prozessverlauf
1. Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) ist Miteigentümer der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft A._____- strasse 1 und 1a in … Zürich (Kat.-Nr. 3; fortan A._____-strasse 1), mit Sonder- recht an der Maisonette-Wohnung A1 inklusive des dazugehörigen Aussensitz- platzes und des Balkons im 1. OG. Die Eheleute C._____ und D._____ (fortan Gesuchsgegner) sind Gesamteigentümer des Nachbargrundstücks A._____- strasse 4 in … Zürich (Kat.-Nr. 5; fortan A._____-strasse 4) und wie der Gesuch- steller Miteigentümer der Liegenschaft A._____-strasse 1 mit Sonderrecht an der Tiefgarage und an einem Besucherabstellplatz im Freien. Zwischen dem Gesuch- steller und den Gesuchsgegnern entbrannte ein Streit über eine Hainbuchenhe- cke entlang der Grenze zwischen den beiden Grundstücken. Auf entsprechende Klage des Gesuchstellers hin verpflichtete das Einzelgericht im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, die Gesuchsgegner mit Urteil vom
18. Dezember 2017, die auf ihrem Grundstück A._____-strasse 4 entlang der Grenze zum Grundstück A._____-strasse 1 stehende Hainbuchen-(carpinus betu- lus)hecke zu entfernen (Urk. 3/1 S. 16 Dispositiv-Ziffer 1). Mit rechtskräftigem Ur- teil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchsgegner abgewiesen (Urk. 3/2; Urk. 7).
2. Nachdem die Gesuchsgeger der Verpflichtung auf Entfernung der Hecke nicht nachgekommen waren, machte der Gesuchsteller mit Gesuch vom
9. November 2018 bei der Vorinstanz ein entsprechendes Vollstreckungsverfah- ren anhängig (Urk. 1). Die Gesuchsgegner nahmen mit Eingabe vom
6. Dezember 2018 zum Vollstreckungsbegehren des Gesuchstellers Stellung (Urk. 11). Mit Urteil vom 14. Januar 2019 entschied der Richter im vorinstanzli- chen Verfahren das Folgende (Urk. 14 S. 6 f. = Urk. 18 S. 6 f.):
- 3 -
1. Das Stadtammannamt Zürich 7 wird angewiesen, den Entscheid des Bezirksge- richts Zürich vom 18. Dezember 2017, Proz.-Nr. FV170139-L, Dispositiv-Ziffer 1 auf Vorlage des vorliegenden mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung verse- henen Entscheides auf Verlangen des Gesuchstellers zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind vom Gesuchsteller vorzuschiessen. Sie sind ihm aber von den Gesuchsgegnern zu ersetzen, unter solidarischer Haft- barkeit.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 900.– wird den Gesuchsgegnern auferlegt. Sie wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber von den Gesuchsgegnern zu ersetzen, unter solidarischer Haftbarkeit.
3. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschä- digung von Fr. 1'050.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit.
4. [Schriftliche Mitteilung]
5. [Rechtsmittelbelehrung]
3. Gegen dieses Urteil erhoben die Gesuchsgegner mit Eingabe vom
23. Januar 2019 Beschwerde; das entsprechende Beschwerdeverfahren wird hierorts unter der Geschäfts-Nr. RV190002-O geführt (vgl. Urk. 17 im Verfahren RV190002-O).
4. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 erhob der Vertreter der Gesuchs- gegner, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, auch im Namen der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft A._____-strasse 1, … Zürich (fortan Beschwerdeführerin), Be- schwerde gegen das vorgenannte Urteil mit folgenden Anträgen (Urk. 17): " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Ein- zelgericht Audienz, vom 14. Januar 2019 aufzuheben und das Vollstreckungs- gesuch des Beschwerdegegners sei abzuweisen, soweit auf das Gesuch über- haupt einzutreten ist;
2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MWST) zulasten des Beschwerde- gegners." Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ei- ne mit Zirkularbeschluss vom 10./11./13. Februar 2019 erteilte Prozessvollmacht der "Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____-strasse 1, … Zürich" ins Recht (Urk. 22 f.). Da sich diese Vollmacht auf ein beim Bezirksgericht Zürich hängiges Klageverfahren mit der Geschäfts-Nr. FV180086-L bezog (vgl. Urk. 23), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Februar 2019 eine Nachfrist ange- setzt, um eine für das vorliegende Beschwerdeverfahren genügende Originalvoll- macht der Beschwerdeführerin einzureichen (Urk. 25). Nachdem Rechtsanwalt lic.
- 4 - iur. X._____ mit Eingabe vom 25. Februar 2019 fristgemäss eine mit Zirkularbe- schluss vom 21./22./24. Februar 2019 erteilte Vollmachtskopie eingereicht hatte (Urk. 26 f.), wurden die Parteien mit Verfügung vom 26. Februar 2019 darüber orientiert, dass diese ins Recht gereichte Vollmachtskopie einstweilen als genü- gend angesehen werde (Urk. 28 S. 2). Entsprechend wurde dem Gesuchsteller mit ebendieser Verfügung Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 28 Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um für die Gerichts- kosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 900.– zu leis- ten (Urk. 28 Dispositiv-Ziffer 3). Der Gesuchsteller nahm mit Eingabe vom 7. März 2019 zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung (Urk. 29). Nachdem der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss innert erstreckter Frist eingegangen war (vgl. Urk. 30 f.), wurde der Beschwerde mit Ver- fügung vom 22. März 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 32 Dispositiv- Ziffer 1). Mit Verfügung vom 29. März 2019 wurde dem Gesuchsteller alsdann Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 33). Die Beschwerde- antwort des Gesuchstellers datiert vom 10. April 2019 und wurde der Beschwer- deführerin mit Verfügung vom 6. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 38 Dispositiv-Ziffer 1). Weitere Eingabe der Parteien folgten nicht.
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16 [im Verfah- ren RV190002-O]). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Vorbemerkungen 1.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die Bestimmungen von Art. 59 ff. beziehen sich auch auf die durch die Zivilprozessordnung geregelten Rechtsmittelverfahren (BK ZPO- Zingg, Art. 59 N 24; vgl. auch ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 90, welcher bei Rechts- mitteln von Zulässigkeitsvoraussetzungen spricht). Bei der Prüfung der Prozess-
- 5 - voraussetzungen gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine einge- schränkte bzw. "partielle" Untersuchungsmaxime. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich für beide Prozessparteien nicht gleichmässig, sondern asym- metrisch auswirkt, indem für die klagende Partei weiter die gewöhnliche Verhand- lungsmaxime (bzw. das gewöhnliche Verfahrensrecht einschliesslich des darin vorgesehenen Novenrechts) gilt, während der beklagten Partei die Bestreitungs- last abgenommen wird und in Bezug auf klagehindernde Sachumstände auch verspätet bekannt gewordene Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. Der Richter muss lediglich von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen be- stehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen. Nicht verlangt wird dagegen, Tatsachen, die für das Vorhandensein der Prozessvo- raussetzungen sprechen, zu berücksichtigen, wenn solche von der klagenden Partei nicht oder verspätet vorgebracht worden sind (vgl. BGer 4A_229/2017 vom
7. Dezember 2017, E. 3.3.2, 3.4 und 3.4.3 m.w.Hinw.). 1.2 Der Gesuchsteller ist der Ansicht, die vorliegende Beschwerde sei aus verschiedenen Gründen nicht rechtmässig eingeleitet worden, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei (Urk. 34 S. 12). Soweit er zur Begründung seiner diesbezüglichen formellen Einwände Noven vorbringt (vgl. Urk. 34 S. 3-12), sind diese aufgrund der Geltung der vorgenannten "partiellen" Untersuchungsma- xime von Amtes wegen zu berücksichtigen.
2. Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2.1 Die Stockwerkeigentümergemeinschaft verfügt über eine beschränkte Prozessfähigkeit, welche ihr ermöglicht, in Gerichtsverfahren als Klägerin oder als Beklagte aufzutreten (vgl. Art. 712l Abs. 2 ZGB). Die Führung von Gerichtsverfah- ren gehört inhaltlich zu den ausführenden Verwaltungshandlungen des Verwal- ters, soweit die gemeinschaftliche Verwaltung betroffen ist. Der Verwalter verfügt über eine gesetzliche Vertretungsbefugnis in den summarischen Zivilverfahren. Ausserhalb dieser Verfahren bedarf es nach dem Wortlaut des Gesetzes einer vorgängigen Ermächtigung (Art. 712t Abs. 2 ZGB). Entsprechend muss sich der Verwalter zur Führung der übrigen Verfahren gehörig durch die Stockwerkeigen- tümergemeinschaft bevollmächtigen lassen. Der Verwalter resp. die Stockwerkei-
- 6 - gentümergemeinschaft kann jedoch bei Bedarf auch einen Anwalt im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft beiziehen und das Verfahren durch diesen führen lassen (vgl. zum Ganzen ZK-Wermelinger, Art. 712t ZGB N 45 f.). 2.2 Die vorliegende Streitigkeit hat die Vollstreckung eines Gerichtsent- scheides zum Inhalt, für welche das summarische Verfahren Anwendung findet (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO). Mithin wäre der Verwalter der Be- schwerdeführerin im gegebenen Fall dazu befugt, ohne vorgängige Ermächtigung der Beschwerdeführerin das vorliegende Beschwerdeverfahren selber zu führen, oder im Namen der Beschwerdeführerin einen Anwalt zur Führung des Verfah- rens beizuziehen und zu bevollmächtigen. Statt einer vom Verwalter der Be- schwerdeführerin erteilten Prozessvollmacht reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vorliegend allerdings die Kopie einer per Zirkularbeschluss der "Stockwerkeigen- tümergemeinschaft A._____-strasse 1, … Zürich" erteilten "Prozessvollmacht gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB" ins Recht (vgl. Urk. 27/1). Dazu führte er aus, der Gesuchsteller sei aufgrund von Art. 68 ZGB von der Stimmabgabe hinsichtlich dieses Beschlusses ausgeschlossen. Alle anderen Stockwerkeigentümer hätten eigenhändig ihre Zustimmung schriftlich erteilt. Die Einreichung einer Original- vollmacht innert Frist sei ungewiss, da die Stockwerkeigentümerin D._____ zur Zeit in Asien weile und die Stockwerkeigentümerin E._____ sich aktuell in der Kli- nik … F._____ befinde (Urk. 26 S. 2). Der eingereichte Zirkularbeschluss wurde von den Stockwerkeigentümern D._____, E._____, G._____ sowie D._____ und C._____ am 21./22./24. Februar 2019 unterzeichnet. Dabei befinden sich die ein- zelnen Unterschriften jeweils auf einem separaten (aber gleichlautenden) Doku- ment mit folgendem Wortlaut (vgl. Urk. 27/1): "Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ermächtigt RA lic. iur. X._____, … [Adresse], sie im Beschwerdeverfahren betr. Vollstreckung, Geschäfts.-Nr. RV190003-O, Obergericht Zü- rich, zu vertreten. Die Vollmacht schliesst den Abschluss von Vergleichen sowie die Ergrei- fung von Rechtmitteln mit ein." 2.3.1 Der Gesuchsteller macht mit Bezug auf diese Vollmacht zunächst gel- tend, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ verfüge über keine rechtsgenügende Pro- zessvertretungsbefugnis, da er im Zeitpunkt der Beschwerdeeinleitung noch gar
- 7 - nicht beauftragt gewesen sei, die Beschwerde einzuleiten und die Gemeinschaft zu vertreten. Insbesondere habe im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens kein Vertragsverhältnis zwischen dem gegnerischen Rechtsvertreter und der Beschwerdeführerin vorgelegen. Nur der Verwalter der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft dürfe in dringenden Fällen ohne vorgängige Einholung einer Ermächtigung einen Prozess einleiten. Der Verwalter sei jedoch – im Gegensatz zum gegnerischen Rechtsvertreter – ein Organ der Stockwerkeigentümergemein- schaft. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein Dritter ohne vorgängige Beschluss- fassung durch die Gemeinschaft (und somit ohne bestehenden Vertrag) rechts- gültig einen Prozess einleiten dürfe, insbesondere wenn es um die Beachtung von rechtsvernichtenden Fristen gehe. Der gegnerische Rechtsvertreter habe mit kei- nem Wort dargelegt, weshalb er anstelle der Verwaltung befugt gewesen sei, ein gerichtliches Verfahren gegen den Gesuchsteller einzuleiten. Er mache weder ei- ne Dringlichkeit geltend, noch nenne er Gründe, auf welcher Basis er zur Einlei- tung einer Beschwerde und zur Rechtsvertretung in diesem Prozess befugt sein solle. Mangels entsprechender Ausführungen sei davon auszugehen, dass er den Prozess aus Eigeninitiative bzw. auf alleinige Veranlassung der Stockwerkeigen- tümer D._____ und C._____ (Gesuchsgegner und Beschwerdeführer im Parallel- verfahren RV190002-O) eingeleitet habe. Es könne nicht angehen, die Legitimati- on zur Führung des Prozesses, "zu welchem man bei Einleitung noch nicht for- mell beauftragt" gewesen sei, nachträglich zu korrigieren. Vielmehr müsse bei ei- ner Stockwerkeigentümergemeinschaft mit mehreren Einzelparteien vorab ein formelles Verfahren eingehalten werden, bevor ein Vertragsverhältnis rechtsgültig zustande kommen könne. Sofern dieses Vertragsverhältnis bis zu einem be- stimmten Zeitpunkt nicht zustande gekommen sei, so genüge auch eine nachträg- lich unterzeichnete Vollmacht nicht. Da der Beschluss zur Einleitung des Ge- richtsverfahrens systematisch und prozessual von einer Prozessvollmacht zu un- terscheiden sei, könne nicht bloss eine Vollmacht im Sinne von Art. 132 ZPO nachgereicht werden. Vielmehr sei diesfalls überhaupt die Mandatierung des gegnerischen Rechtsvertreters als verspätet, d.h. nach Ablauf der Rechtsmittel- frist, zu qualifizieren. Auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten (Urk. 34 S. 3 f. und S. 6 f.).
- 8 - 2.3.2 Dem Gesuchsteller ist insofern zuzustimmen, als dass die obgenann- te Prozessvollmacht (Urk. 27/1) erst nach Einreichung der Beschwerde (Urk. 17) erteilt wurde und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Zeitpunkt der Beschwerdeein- leitung somit über keine Vollmacht der Beschwerdeführerin verfügte. Ohne gültige Vollmacht vorgenommene Prozesshandlungen eines Vertre- ters sind jedoch nicht ohne weiteres nichtig; die vollmachtlos vertretene Partei kann sie von sich aus nachträglich genehmigen. Droht der vertretenen Partei ein Rechtsverlust (insbesondere wegen Fristablaufs), ist ihr – im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO – eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Vollmachtslos getätigte und nicht nachträglich genehmigte Prozesshandlungen entfalten keine Wirkung (BK ZPO-Sterchi, Art. 68 N 16; Hrubesch-Millauer, DIKE- Komm-ZPO, Art. 68 N 12; ZK ZPO-Staehelin/Schweizer, Art. 68 N 28; BGE 113 II 113 E. 1; BGer 4A.2/2005 vom 28. November 2005, E. 2.1-2.3). Eine ähnliche Regelung sieht das ZGB mit Art. 712t Abs. 2 für den Verwalter vor, welcher dringende Verfahrensschritte trotz fehlender gesetzlicher Vertre- tungsmacht auch ohne vorgängige Ermächtigung durch die Stockwerkeigentü- merversammlung vornehmen kann. Die Ermächtigung ist auch in diesen Fällen nachzuholen, indem die Stockwerkeigentümergemeinschaft den Verwalter gehö- rig bevollmächtigt und die durch diesen vorgenommenen Verfahrensschritte ge- nehmigt. Dazu setzt die zuständige Instanz dem Verwalter in der Regel eine Frist, innert welcher die entsprechende Vollmacht nachzureichen ist, ansonsten auf die Rechtsbegehren des Verwalters nicht eingetreten wird. Mit Art. 712t Abs. 2 ZGB wird nicht eine zusätzliche verfahrensrechtliche Möglichkeit geschaffen, sondern die aufgrund von Art. 132 Abs. 1 ZPO bestehende Möglichkeit auch dem Verwal- ter zur Verfügung gestellt (ZK-Wermelinger, Art. 712t ZGB N 56 und N 58-60 m.w.Hinw.). Insofern geht der Einwand des Gesuchstellers fehl, wonach nur der Verwalter in dringenden Fällen zur Prozesseinleitung ohne vorgängige Ermächti- gung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft befugt sei. Da die Zivilpro- zessordnung mit Art. 132 Abs. 1 das Recht einräumt, Mängel wie eine fehlende Vollmacht innert angesetzter Nachfrist zu verbessern, besteht auch für einen vollmachtslos handelnden Dritten – wie vorliegend Rechtsanwalt lic. iur. X._____
- 9 -
– die Möglichkeit, ohne vorgängige Bevollmächtigung der vertretenen Partei einen Prozess einzuleiten und die ohne Vollmacht vorgenommenen Prozesshandlungen nachträglich durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft genehmigen zu lassen. Dass der vollmachtlos handelnde Vertreter dabei eine besondere Dringlichkeit darzulegen hätte, ist nicht vorgesehen. Mithin ist vorliegend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ vorgenommene Beschwerdeeinreichung mit dem nachge- reichten Zirkularbeschluss vom 21./22./24. Februar 2019 nachträglich genehmigt hat. 2.3.3 Der Gesuchsteller beanstandet insbesondere die Form der Be- schlussfassung und macht die Nichtigkeit des Zirkularbeschlusses vom 21./22./24. Februar 2019 geltend (vgl. Urk. 34 S. 7-12). Die Beschlussfassung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist nicht bloss anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung möglich. Vielmehr stellt auch der Zirkularbeschluss im Sinne von Art. 66 Abs. 2 ZGB eine zulässige Form der Beschlussfassung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft dar, zumal die Bestimmungen über den Verein zwecks Verweisung in Art. 712m Abs. 2 ZGB auch auf die Stockwerkeigentümerversammlung anwendbar sind (Wermelinger, SVIT-Kommentar, Art. 712m ZGB N 120 und N 124). Die Möglichkeit, einen Zirku- larbeschluss zu fassen, besteht von Gesetzes wegen und bedarf keiner regle- mentarischen Verankerung (Wermelinger, SVIT-Kommentar, Art. 712m ZGB N 126). Insofern geht auch der Einwand des Gesuchstellers ins Leere, wonach der Zirkularbeschluss vorliegend im Stockwerkeigentümerreglement nicht veran- kert sei (vgl. Urk. 34 S. 7). Der Zirkularbeschluss setzt eine einstimmige und schriftliche Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer voraus. Ausnahmsweise kann der Zirkularbe- schluss allerdings ohne die Unterschrift eines einzelnen Stockwerkeigentümers zustande kommen, nämlich dann, wenn dieser Stockwerkeigentümer nicht am Beschluss mitwirken darf (Art. 68 ZGB; Wermelinger, SVIT-Kommentar, Art. 712m ZGB N 124). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet aufgrund des
- 10 - Verweises in Art. 712m Abs. 2 ZGB auch Art. 68 ZGB auf die Stockwerkeigentü- merversammlung Anwendung (BGE 134 III 481 E. 3.4). Ein Anwendungsfall von Art. 68 ZGB liegt insbesondere dann vor, wenn ein Stockwerkeigentümer ein Ge- richtsverfahren gegen die Gemeinschaft anstrengt und die anderen Stockwerkei- gentümer einen Vertreter der Gemeinschaft für das Gerichtsverfahren bestimmen müssen. Diesfalls muss für den Zirkularbeschluss die Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer ausreichen, zumal der prozessführende Stockwerkeigen- tümer bei der Beschlussfassung über die Prozessführung der Gemeinschaft zu- folge der offensichtlich bestehenden Interessenkollision ausgeschlossen ist (Wermelinger, SVIT-Kommentar, Art. 712m ZGB N 124 f.; PGK 2010 S. 27, E. 3). Gleiches hat für den vorliegenden – umgekehrten – Fall zu gelten, in wel- chem die Stockwerkeigentümergemeinschaft (Beschwerdeführerin) gegen einen einzelnen Stockwerkeigentümer (Gesuchsteller) prozessiert und hierfür einen Rechtsvertreter mandatieren will. Dass beim Gesuchsteller in Bezug auf die Be- schlussfassung betreffend Einleitung eines solchen Prozesses und Bevollmächti- gung eines Rechtsvertreters eine Interessenkollision besteht, ist offensichtlich. Mithin greift der Stimmrechtsausschluss im Sinne von Art. 68 ZGB, weshalb der entsprechende Zirkularbeschluss durch die Zustimmung der übrigen Stockwerk- eigentümer gültig zustande kommen kann. Entsprechend kann dem Gesuchsteller nicht gefolgt werden, soweit er unter Berufung auf das bei Zirkularbeschlüssen geltende Einstimmigkeitsprinzip die Nichtigkeit des Zirkularbeschlusses betreffend Mandatierung des gegnerischen Rechtsvertreters geltend machen will (vgl. Urk. 34 S. 11). Ebenso ins Leere zielen seine Vorbringen, wonach er durch die schriftliche Abstimmung absichtlich umgangen und sein unabdingbares Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung der Gemeinschaft verletzt worden sei, was wie- derum die Nichtigkeit des gefällten Beschlusses zur Folge habe (Urk. 34 S. 11 f.). Unbegründet sind auch die Einwände des Gesuchstellers gegen das Zirku- larverfahren, in welchem die einzelnen Stockwerkeigentümer auf separaten (aber gleichlautenden) Dokumenten unterzeichnen (vgl. dazu Urk. 34 S. 7). Zwar ist der Zirkularbeschluss – wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 34 S. 5) – erst mit dem Anbringen der letzten Unterschrift auf der entsprechenden Urkunde
- 11 - gefasst. Allerdings ist nicht erforderlich, dass alle Stockwerkeigentümer dasselbe Dokument unterzeichnen. Vielmehr ist es auch möglich, dass die Stockwerkeigen- tümer je ein separates (aber gleichlautendes) Dokument unterzeichnen (Werme- linger, SVIT-Kommentar, Art. 712m ZGB N 128). Insofern ist nicht zu beanstan- den, dass beim vorliegenden Zirkularbeschluss nicht sämtliche Unterschriften der mitstimmenden Stockwerkeigentümer auf demselben Dokument angebracht wur- den. Da der Gesuchsteller im Übrigen die Echtheit bzw. Eigenhändigkeit der ein- zelnen Unterschriften nicht bestreitet (vgl. Urk. 34 S. 7), ist denn auch nicht von Bedeutung, dass lediglich Kopien der einzelnen Dokumente eingereicht wurden. Die letzte Unterschrift wurde vorliegend am 24. Februar 2019 angebracht (vgl. Urk. 27/1). Nach dem Gesagten gilt der Zirkularbeschluss als an diesem Tag ge- fasst. Insofern bleibt unklar, wie der Gesuchsteller zur Schlussfolgerung gelangt, der Beschluss könne "erst dann rechtsgültig vollzogen werden", wenn sämtliche Dokumente mit Originalunterschrift wieder bei der Verwaltung eingegangen seien (vgl. Urk. 34 S. 7). Schliesslich macht der Gesuchsteller geltend, der Zirkularbeschluss sei nicht rechtsgültig zustande gekommen, zumal nur drei Parteien effektiv an der Be- schlussfassung mitgewirkt hätten und entsprechend nur drei Stimmen abgegeben worden seien. Der gegnerische Rechtsvertreter habe die Eigentumsverhältnisse nicht vollständig dargelegt, sondern mit Urk. 27/2 lediglich einen Beleg betreffend die Zusammensetzung der Eigentümerschaft der Liegenschaft A._____-strasse 1 eingereicht. Auch dieser Beleg gebe die Eigentumsverhältnisse bzw. die einzel- nen Stockwerkeigentumsparteien jedoch nicht vollständig und korrekt wieder. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft verfüge über fünf Stockwerkeinheiten (vier Wohnungen und eine Tiefgarageneinheit) und mithin über fünf verschiedene Stockwerkeigentumsparteien bzw. fünf Stimmen. Dazu gehörten der Gesuchstel- ler, E._____, D._____, G._____ und die Miteigentümergemeinschaft der "Stock- werkeinheit Tiefgarage". Die Gesuchsgegner verfügten für sich alleine nicht über eine eigenständige Stockwerkeigentumseinheit, sondern seien selber wiederum bloss (gemeinsam) eine Partei der Miteigentümer der "Stockwerkeinheit Tiefgara- ge", womit sie auch keine eigene Stimme in der Gemeinschaft hätten. Die "Stockwerkeinheit Tiefgarage" sei unterteilt in zwölf Miteigentumsanteile à je 4/50
- 12 - ("verbunden mit ausschliesslichem Benutzungsrecht an Autoeinstellplatz") und zwei Miteigentumsanteilen à je 1/50 ("verbunden mit ausschliesslichem Benut- zungsrecht an Motorradeinstellplatz"). Der Gesuchsteller sei Miteigentümer der "Stockwerkeinheit Tiefgarage" und verfüge über zwei Miteigentumsanteile à je 4/50, mit welchen das ausschliessliche Benutzungsrecht an zwei Autoeinstellplät- zen verbunden sei. Die 14 Miteigentümer seien eine Untergemeinschaft und mit- hin gemeinsam eine Stockwerkeigentümerpartei der Beschwerdeführerin. Die Un- tergemeinschaft müsse vor der Stimmabgabe in der Stockwerkeigentümerver- sammlung ein internes Beschlussfassungsverfahren durchlaufen, welches von demjenigen der Stockwerkeigentümergemeinschaft klar zu unterscheiden sei. Gemäss Ziff. 9 und 10 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung müsse die Mitei- gentümergemeinschaft eine Versammlung einberufen und anlässlich der Ver- sammlung einen Beschluss fassen sowie einen gemeinsamen Vertreter bestim- men, welcher in der Stockwerkeigentümerversammlung die Stimme der "Partei Tiefgarage" abgebe (mit Verweis auf Urk. 37/3). Ein solches untergemeinschafts- internes Verfahren sei vorliegend nicht erfolgt. Eine andere Form der Beschluss- fassung sei nicht möglich, zumal die Nutzungs- und Verwaltungsordnung explizit die Beschlussfassung anlässlich einer Versammlung verlange. Zu berücksichtigen sei ferner, dass Art. 68 ZGB im Miteigentumsrecht nicht anwendbar sei. Entspre- chend könne der Gesuchsteller – als Miteigentümer der "Stockwerkeinheit Tiefga- rage" – im Rahmen dieser Untergemeinschaft nicht vom Stimmrecht ausge- schlossen werden. Da vorliegend keine Versammlung einberufen und der Ge- suchsteller dazu – trotz seines Rechts auf Mitwirkung bei der Willensbildung der Untergemeinschaft – nicht eingeladen worden sei, seien die "Beschlüsse" nichtig. Es sei somit davon auszugehen, dass die "Partei Tiefgarage" keinen Beschluss gefasst und keinen internen Vertreter zur Stimmabgabe in der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft bestimmt habe. Entsprechend sei im Rahmen des Zirkularbe- schlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft auch eine Stimme zu wenig abgegeben worden, weshalb dieser wiederum nichtig sei. Somit sei bis heute kein Auftragsverhältnis mit dem gegnerischen Rechtsvertreter zustande gekommen (Urk. 34 S. 8-11).
- 13 - Die Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers in Bezug auf die Zusam- mensetzung der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____-strasse 1 blieb un- bestritten und deckt sich überdies auch mit der von der Beschwerdeführerin ein- gereichten Aufstellung der "Eigentümer und Personen pro Objekt" (vgl. Urk. 27/2). Mithin ist von diesem Sachverhalt auszugehen, weshalb der Gesuchsteller aus seinem Vorbringen, der gegnerische Rechtsvertreter habe die Eigentumsverhält- nisse unvollständig dargelegt, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Gemäss Art. 712o Abs. 1 ZGB haben mehrere Personen, denen ein Stock- werk gemeinschaftlich zusteht, nur eine Stimme, die sie durch einen Vertreter ab- geben. Diese Bestimmung findet jedoch nur bei Beschlussfassungen innerhalb der Stockwerkeigentümerversammlung Anwendung und hat somit keine Bedeu- tung für die einstimmige schriftliche Beschlussfassung im Rahmen des Zirkular- verfahrens nach Art. 66 Abs. 2 ZGB (Wermelinger, SVIT-Kommentar, Art. 712o ZGB N 2a; ZK-Wermelinger, Art. 712o ZGB N 10). Auch die vom Gesuchsteller erwähnten Ziffern 9 und 10 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung der "Stock- werkeinheit Tiefgarage" beziehen sich lediglich auf die Beschlussfassung anläss- lich der Versammlung und nicht auf den Zirkularbeschluss (vgl. Urk. 37/3 S. 4). Al- lerdings gilt auch beim Zirkularbeschluss die Regel, dass – soweit es sich um Mit- eigentum handelt – die Miteigentümer einen Vorbeschluss zu fassen und einen Vertreter zu bestimmen haben, welcher dann den Zirkularbeschluss unterzeichnet (ZK-Wermelinger, Art. 712o ZGB N 10). Des Weiteren sind grundsätzlich auch im Fall eines gemeinschaftlichen Eigentums am Stockwerkanteil die Ausschluss- gründe für die Ausübung des Stimmrechts (Art. 68 ZGB) anwendbar (Wermelin- ger, SVIT-Kommentar, Art. 712o ZGB N 2a). Da beim Gesuchsteller in Bezug auf die Beschlussfassung betreffend Mandatierung eines Rechtsanwalts zwecks Füh- rung eines gegen ihn gerichteten Prozesses offensichtlich ein Interessenkonflikt besteht, ist er auch im Rahmen der diesbezüglichen Beschlussfassung innerhalb der "Stockwerkeinheit Tiefgarage" von seinem Stimmrecht ausgeschlossen. Der Zirkularbeschluss vom 21./22./24. Februar 2019 wurde damit von sämtlichen stimmberechtigten Miteigentümern der "Stockwerkeinheit Tiefgarage" und ent- sprechend auch von sämtlichen (stimmberechtigten) Stockwerkeigentümereinhei- ten der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____-strasse 1 unterzeichnet. Es
- 14 - handelt sich um einen einstimmigen Beschluss. Der blosse Umstand, dass die "Stockwerkeinheit Tiefgarage" vor der Beschlussfassung der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft keinen Vorbeschluss gefällt hat, vermag in der gegebenen Konstellation keine Nichtigkeit des Zirkularbeschlusses zu begründen. Im Gegen- teil, aufgrund der Einstimmigkeit wäre es überspitzt formalistisch zu verlangen, dass die "Stockwerkeinheit Tiefgarage" ihre Stimme zwingend durch einen zuvor per Zirkularbeschluss eingesetzten Vertreter auszuüben hätte. Nach dem Gesagten sind sämtliche Vorbringen des Gesuchstellers in Bezug auf die geltend gemachte Nichtigkeit des Zirkularbeschlusses vom 21./22./24. Februar 2019 unbegründet. Der Zirkularbeschluss vom 21./22./24. Februar 2019 bzw. die Mandatierung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist demnach gültig zustande gekommen. 2.3.4 Gemäss Wortlaut wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit der per Zirkularbeschluss vom 21./22./24. Februar 2019 erteilten Prozessvollmacht dazu ermächtigt, die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vertreten (vgl. Urk. 27/1). Da explizit auf das hierorts anhängig gemachte Be- schwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. RV190003-O Bezug genommen wird, ist die Prozessvollmacht dahingehend auszulegen, dass damit sämtliche vor Be- schlussfassung bzw. Vollmachtserteilung erfolgten Prozesshandlungen und ins- besondere die Beschwerdeeinreichung mit Eingabe vom 28. Januar 2019 durch die Beschwerdeführerin nachträglich genehmigt wurden. Entsprechend betrifft der Zirkularbeschluss inhaltlich sowohl die Einleitung der Beschwerde wie auch die Wahl des Vertreters. Der zu Recht gerügte Mangel der fehlenden Vertretungsbe- fugnis ist damit geheilt.
3. Beschwerdelegitimation / schutzwürdiges Interesse Art. 346 ZPO räumt Dritten, die von einem Vollstreckungsentscheid in ihren Rechten betroffen sind, das Recht ein, diesen Entscheid mit Beschwerde anzu- fechten. Die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin ist vorliegend oh- ne Weiteres zu bejahen, zumal die Beschwerdeführerin ein dingliches Recht – Miteigentum – an der gemäss vorinstanzlichem Vollstreckungsentscheid zu ent-
- 15 - fernenden Hecke geltend macht (Urk. 17 S. 2 f.; zur Betroffenheit Dritter vgl. Roh- ner/Lerch, DIKE-Komm-ZPO, Art. 346 N 2 f.).
4. Beschwerdefrist Die zehntätige Beschwerdefrist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) läuft für Dritte erst ab Kenntnis des Vollstreckungsentscheids (M. Huber, Die Vollstreckung von Ur- teilen nach der Schweizerischen ZPO, Basler Dissertation, in: Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bd. 22, Zürich/St. Gallen 2016, Rz 605). Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen erst am 17. Januar 2019 Kenntnis vom angefochtenen Urteil erlangt (vgl. Urk. 17; Urk. 34 S. 3). Die Beschwerde wurde damit fristgerecht eingereicht (vgl. Urk. 17).
5. Fazit Da auch sämtliche übrigen Prozess- bzw. Zulässigkeitsvoraussetzungen er- füllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. III. Materielle Beurteilung 1.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, als dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.).
- 16 - 1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren grundsätz- lich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Be- schwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentli- chen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven, und zwar auch dann, wenn die Untersuchungsmaxime gilt (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). 1.3 Da beschwerdelegitimierte Dritte ihre Position unter Umständen erst- mals im Beschwerdeverfahren darlegen können, rechtfertigt sich bei Rechtsmit- teln Dritter in Abweichung von Art. 326 ZPO die Zulassung von Noven (M. Huber, a.a.O., Rz 606).
2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 2017, mit welchem die Gesuchsgegner zur Entfernung der auf ihrem Grundstück A._____-strasse 4 stehenden Hainbu- chenhecke verpflichtet worden seien, habe gegenüber der Beschwerdeführerin keine Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin habe jedoch am 30. Mai 2017 einer Grenzhecke an oder auf der gemeinsamen Grenze der Grundstücke A._____- strasse 4 und 1 zugestimmt. Solange dieser Beschluss nicht rechtskräftig aufge- hoben worden sei, dürfe weder eine Grenzhecke, welche vollständig auf dem Grundstück A._____-strasse 4 stehe, geschweige denn eine Hecke, welche heute zumindest teilweise auch auf dem Grundstück A._____-strasse 1 stehe, entfernt werden. Der Gesuchsteller habe nur alleine gegen die Gesuchsgegner vorgehen dürfen, solange die Beschwerdeführerin noch nicht über die Grenzhecke ent- schieden hätte. Da an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. Mai 2017 einer Grenzhecke zugestimmt worden sei, sei das Recht des Gesuchstellers "auf alleiniges Vorgehen gegen die Grenzhecke" entfallen. Bereits aus diesem Grund sei die Beschwerde gutzuheissen (Urk. 17 S. 4 f.). Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Bezirksgericht Zürich am
18. Dezember 2017 eine Hainbuchenhecke beurteilt habe, die auf dem Grund- stück A._____-strasse 4 stehe und deren Abstand zum Grundstück A._____-
- 17 - strasse 1 – gemessen ab dem Zentrum der gemessenen fünf Stämme – 22 bis 36 cm betrage. Den Erwägungen dieses Urteils lasse sich entnehmen, dass von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei, dass die beurteilte Hecke vollum- fänglich auf dem Grundstück A._____-strasse 4 stehe und den vorgeschriebenen Grenzabstand unterschreite. Bei Hecken, welche die gemeinsame Grenze über- stellten, wäre Miteigentum gemäss Art. 670 ZGB vermutet worden. Die Beseiti- gungsklage hätte sich in diesem Fall auch gegen die anderen Miteigentümer des Grundstücks A._____-strasse 1 richten müssen. Die Eigentümer des Grundstücks A._____-strasse 4 – d.h. die Gesuchsgegner – wären nicht alleine, d.h. ohne Ein- bezug der anderen Miteigentümer passivlegitimiert gewesen. So verhalte es sich auch im Vollstreckungsverfahren (Urk. 17 S. 5). Die heutige Grenzhecke der Grundstücke A._____-strasse 1 und A._____- strasse 4 stehe mit ihren sieben von der Stadt Zürich, Geomatik + Vermessung, Amtliche Vermessung, am 2. Juli 2018 gemessenen Stämmen bzw. Stockaus- schlägen "zwischen 8 cm und bis 16 cm" auf dem Grundstück A._____-strasse 1. Da in den früheren Verfahren zu Recht auf die Angaben der Stadt Zürich, Geoma- tik + Vermessung, Amtliche Vermessung, abgestellt worden sei, sei nicht nach- vollziehbar, weshalb der Vollstreckungsrichter die Angaben der Amtlichen Vermessung vom 3. Juli 2018 in Zweifel ziehen wolle bzw. insgesamt als falsch taxiere. Die Angabe der Amtlichen Vermessung seien weder widersprüchlich noch lückenhaft. Auch nenne der Vollstreckungsrichter keine Gründe, weshalb die An- gaben der Amtlichen Vermessung vom 3. Juli 2018 unzutreffend sein sollten. So- weit der Vollstreckungsrichter davon ausgehe, dass die Hecke, deren Beseitigung der Gesuchsteller verlange, nicht auf der gemeinsamen Grenze stehe, sei seine Würdigung aktenwidrig und nicht haltbar, mithin willkürlich. Da die heutige Hecke auf der gemeinsamen Grenze stehe und dem Beschluss der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2017 entspreche, bestehe ein rechtmässiger Zustand; dies jedenfalls solange der Beschluss nicht rechtskräftig aufgehoben sei. Ausserdem liege kein Sachverhalt vor, der durch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
18. Dezember 2017 rechtskräftig beurteilt worden wäre (Urk. 17 S. 6 f.).
- 18 -
3. Im bezirksgerichtlichen Erkenntnisverfahren wurde hinsichtlich des Standorts der streitgegenständlichen Hecke auf den Absteckungsplan vom
11. September 2015 und die Erläuterungen des Vermessungsamts der Stadt Zü- rich vom 2. August 2017 abgestellt. Daraus ergab sich, dass die fünf gemessenen Hecken-Stämme auf dem Grundstück A._____-strasse 4 stünden und der Ab- stand zur Grenze – gemessen ab dem Zentrum der Stämme – 22 bis 36 cm be- trage. Aus dem Umstand, dass die Hecke gemäss Absteckungsplan von Nord nach Süd über ihre ganze Länge von 14 Metern vermessen worden sei und sich die gemessenen Stämme in einem Abstand von drei bis vier Metern zueinander und in einem Abstand von 22 bis 36 cm zum Grenzverlauf befänden, schlussfol- gerte das Bezirksgericht Zürich im Urteil vom 18. Dezember 2017 alsdann, dass die Hecke in einer fast geraden Linie parallel zur Grenze verlaufe und mithin nicht nur das Zentrum der Stämme, sondern die ganzen Stämme vollständig auf dem Grundstück A._____-strasse 4 stünden und von der Grenzlinie nicht durchschnit- ten würden. Ausgehend von diesem Sachverhalt wurde Miteigentum der Nach- barn im Sinne von Art. 670 ZGB verneint bzw. festgestellt, dass alleine die Ge- suchsgegner Eigentümer der streitgegenständlichen Hecke seien (Urk. 3/1 E. II/5.2, S. 8). Diese Sachverhaltsfeststellungen wie auch die Würdigung, dass die streitgegenständliche Hecke nicht im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke A._____-strasse 4 und 1, sondern ausschliesslich im Eigentum der Gesuchsgegner stehe, wurden im darauffolgenden Beschwerdeverfahren mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2018 rechtskräftig bestätigt (vgl. Urk. 3/2 E. III/2, S. 6 ff.).
4. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 18 E. 2.5), können der Vollstreckung materielle Einwände, d.h. echte Noven bzw. Tatsachen, die "seit der Eröffnung des Entscheids" eingetreten sind, entgegenstehen (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Das Vorhandensein der entsprechenden Tatsachen ist nicht nur glaubhaft zu machen, sondern zu beweisen (BK ZPO-Kellerhals, Art. 341 N 26). Im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Ge- richt die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen (Art. 55 Abs. 1
- 19 - ZPO). Die Vorbringen müssen zunächst der Behauptungslast genügen. Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsa- chen benennt, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig be- zeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvor- trag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hin- ausgehende Substantiierungslast. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret, umfassend und klar formuliert sein, dass die Gegenpartei dazu mit sub- stantiiertem Bestreiten oder Gegenbeweis Stellung nehmen und das Gericht Be- strittenes rechtlich einordnen und darüber effizient Beweis führen kann (BGE 127 III 368 E. 2b; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 150 N 65 ff.).
5. Mit dem im Vollstreckungsverfahren erstmals eingereichten Schreiben der Stadt Zürich, Geomatik + Vermessung, Amtliche Vermessung, vom 3. Juli 2018 (Urk. 13/1 = Urk. 20/2) und dem dazugehörigen Absteckungsplan vom
2. Juli 2018 (Urk. 13/2 = Urk. 20/3) verfügt die Beschwerdeführerin über ein Be- weismittel, welches als echtes Novum im Vollstreckungs- bzw. Beschwerdever- fahren zuzulassen ist. Im besagten Schreiben wird festgehalten, dass die Hecke am 2. Juli 2018 an sieben Punkten gemessen worden sei und sämtliche der gemessenen Punkte be- züglich der gemeinsamen Grenzlinie von den Grundstücken A._____-strasse 4 und 1, im rechtwinkligen Abstand dazu, zwischen 8 cm bis 16 cm auf dem Grund- stück A._____-strasse 1 lägen (vgl. Urk. 13/1). Die von den Gesuchsgegnern in Auftrag gegebene Messung, auf welche sich die Beschwerdeführerin vorliegend beruft, führte damit zu einem anderen Ergebnis wie die im Erkenntnisverfahren von demselben Vermessungsamt vorgenommene Messung, gestützt auf welche der Sachverhalt im Erkenntnisverfahren verbindlich und rechtskräftig festgestellt worden war. Zu den Umständen, weshalb die Hecke nunmehr auf der Grenze stehen soll, macht die Beschwerdeführerin allerdings keinerlei Angaben. Vielmehr führt sie diesbezüglich – wie gesehen – lediglich aus, die heutige Hecke stehe auf der gemeinsamen Grenze und entspreche dem Beschluss der Beschwerdeführe-
- 20 - rin vom 30. Mai 2017, womit ein rechtmässiger Zustand bestehe. Demgegenüber machte der Gesuchsteller in seinem Vollstreckungsbegehren vom 9. November 2018 geltend, die streitgegenständliche Hecke sei "seit der Urteilsfällung" weder entfernt noch versetzt worden. Sie stehe nach wie vor am exakt gleichen Ort wie während des gerichtlichen Hauptprozesses, und zwar auf dem Grundstück der Gesuchsgegner und nicht auf der Grenze, wie dies bereits anlässlich des Haupt- prozesses geltend gemacht und von den Gerichten rechtskräftig bejaht worden sei. Wenn die Gegenseite veränderte Verhältnisse seit der Urteilsfällung geltend machen wolle, sei dies unzutreffend. Die Verhältnisse vor Ort hätten sich nicht geändert, weshalb die Hecke zu entfernen sei (Urk. 1 Rz 10). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zu Recht festhält (Urk. 18 E. 2.5.2, S. 4), wurden diese Vorbringen des Gesuchstellers im vorinstanzlichen Verfahren bereits durch die Gesuchsgegner nicht substantiiert bestritten. Auch die Beschwerdeführerin unter- lässt es, ihre Gegenbehauptung in Bezug auf den angeblichen Standortwechsel näher zu substantiieren. Angesichts der schlüssigen Vorbringen des Gesuchstel- lers, wonach die Hecke weder versetzt noch ersetzt worden sei und sich die Ver- hältnisse vor Ort seit der Urteilsfällung nicht verändert hätten, hätte die Be- schwerdeführerin jedoch klar und nachvollziehbar darlegen müssen, weshalb die Hecke nunmehr auf der Grenze stehe bzw. durch welche Handlungen der recht- mässige Zustand wiederhergestellt worden sei. Da sie dies unterliess, ist davon ausgehen, dass die Hecke nicht aktiv versetzt wurde und es sich somit nach wie vor um die gleiche Hecke wie im nunmehr zu vollstreckenden Urteil handelt. An- gesichts des unvollständig vorgetragenen Tatsachenfundaments in Bezug auf den angeblichen Standortwechsel der Hecke stehen dem Vollstreckungsentscheid damit keine materiellen Einwände im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO entgegen. Ferner ist auch weder eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung noch eine will- kürliche Würdigung der Vorinstanz ersichtlich. 6.1 In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Recht des Gesuchstellers auf alleiniges Vorgehen gegen die Grenzhecke mit der Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Grenzhecke anlässlich der Stockwerkei- gentümerversammlung vom 30. Mai 2017 entfallen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Praxis des Obergerichts sogar bei Gesamthandverhältnissen an
- 21 - Liegenschaften davon auszugehen ist, dass ein einzelner (Gesamt-)Eigentümer alleine legitimiert ist, Abwehrrechte gegen Nachbarn gerichtlich geltend zu ma- chen. Gemäss Art. 648 Abs. 1 ZGB ist jeder Miteigentümer befugt, die Sache in- soweit zu vertreten, als es mit den Rechten der anderen verträglich ist. Damit wird dem Einzelnen ein selbständiges Klagerecht für die Beseitigung von Störungen tatsächlicher Art zugestanden (vgl. ZR 113/2014 Nr. 18 S. 57 ff., insb. E. II/2b). Gestützt auf diese Rechtsprechung wurde denn auch die Aktivlegitimation des Gesuchstellers im Erkenntnisverfahren bejaht (Urk. 3/1 E. III/4, S. 7). Mit dem blossen Hinweis auf den Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom
30. Mai 2017 hat die Beschwerdeführerin nicht genügend dargetan, inwiefern ein alleiniges Vorgehen des Gesuchstellers mit den Rechten der anderen Stockwer- keigentümer nicht verträglich sein soll. Insofern ist auch im Vollstreckungsverfah- ren die Aktivlegitimation des Gesuchstellers ohne Weiteres zu bejahen. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Miteigentums- vermutung gemäss Art. 670 ZGB die fehlende Passivlegitimation der Gesuchs- gegner geltend macht, ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Erkenntnisverfahren wurde rechtskräftig entschieden, dass die streitgegenständliche Hecke nicht im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke A._____-strasse 4 und 1, sondern ausschliesslich im Eigentum der Gesuchsgegner steht, weshalb hinsicht- lich der Beseitigungsklage auch lediglich die Gesuchsgegner passivlegitimiert wa- ren (vgl. Urk. 3/2 E. III/2.8). Nachdem im Vollstreckungsverfahren mangels Sub- stantiierung nicht von einem Standortwechsel der Hecke ausgegangen werden kann (vgl. oben E. III/5) und sich die Hecke somit nach wie vor lediglich im Eigen- tum der Gesuchsgegner befindet, sind auch hinsichtlich der Vollstreckung des Beseitigungsurteils ausschliesslich die Gesuchsgegner passivlegitimiert. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Be- schluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. Mai 2018 nichts zu än- dern. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin – wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 34 S. 14) – nicht etwa durch eigene Beschlussfassung bewirken, dass eine auf fremden Grundstück stehende Hecke zu Miteigentum wird.
- 22 -
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Zufolge ihres Unterliegens ist sie der Beschwerdeführerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin zudem zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 9 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 1'000.– festzusetzen (inkl. 7.7 % MwSt.; vgl. Urk. 34 S. 2). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: am