Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 verlangte der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) die Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 2 des Eheschutzurteils vom 3. Oktober 2016, wonach sich die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) verpflichtet hatte, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. März 2017 zu verlassen (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 4/23).
E. 2 Das Gemeindeammannamt …-D._____ wird angewiesen, ab dem 31. Juli 2018 auf erstes Verlangen des Gesuchstellers die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin gemäss Ziffer 1 dieses Urteils zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Die Kos- ten für die Vollstreckung sind von dem Gesuchsteller vorzuschiessen, sie sind ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
E. 3 Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
E. 4 Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt, jedoch mit dem vom Ge- suchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird ver- pflichtet, dem Gesuchsteller diesen Betrag (Fr. 350.–) zu ersetzen.
E. 5 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 6 … (Schriftliche Mitteilung)
E. 7 … (Beschwerde)
E. 8 Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 9 Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wurde von der Vor- instanz auf Fr. 3'900.– festgelegt (Urk. 13 S. 7), was in der Beschwerde unange- fochten blieb. Für das Beschwerdeverfahren ist demzufolge ebenfalls von diesem Streitwert auszugehen. Die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren ist daher in
- 6 - Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen. Für das Beschwer- deverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Ge- suchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 7 - Zürich, 12. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV180008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 12. Juni 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. April 2018 (EZ180001-D)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 verlangte der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) die Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 2 des Eheschutzurteils vom 3. Oktober 2016, wonach sich die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) verpflichtet hatte, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. März 2017 zu verlassen (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 4/23).
2. Mit Urteil vom 6. April 2018 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 13 S. 8f.): "1. Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Diels- dorf vom 3. Oktober 2016 (Geschäftsnummer EE160056-D) wird vollstreckt und die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, die eheliche Wohnung an der C._____ … in D._____ bis spätestens am 31. Juli 2018 zu räumen, ordnungsgemäss gereinigt zu verlassen und dem Gesuchsteller zu übergeben.
2. Das Gemeindeammannamt …-D._____ wird angewiesen, ab dem 31. Juli 2018 auf erstes Verlangen des Gesuchstellers die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin gemäss Ziffer 1 dieses Urteils zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Die Kos- ten für die Vollstreckung sind von dem Gesuchsteller vorzuschiessen, sie sind ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt, jedoch mit dem vom Ge- suchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird ver- pflichtet, dem Gesuchsteller diesen Betrag (Fr. 350.–) zu ersetzen.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. … (Schriftliche Mitteilung)
7. … (Beschwerde)
8. … (Fristenstillstand)"
3. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom
19. April 2018 innert Frist (vgl. Urk. 10/2) Beschwerde, mit welcher sie die Aufhe- bung der Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 und sinngemäss die Abweisung des Voll- streckungsbegehrens des Gesuchstellers verlangt (Urk. 12).
- 3 -
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
5. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in der Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
6. a) Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, es sei ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich, bis Ende Juli 2018 eine angemessene Wohnung zu finden. Sie brauche sicher mehr Zeit. Hinzu komme, dass ihr Sohn aus der gewohnten Umgebung herausgerissen werde, wenn sie wegziehen müs- se. Dies sei für ihn unerträglich. Sie beantrage daher eine Auszugsfrist mindes- tens bis Mitte Juli 2019 und bis sie eine neue Arbeit gefunden habe. Überdies wolle sie – die Gesuchsgegnerin – noch für den Gesuchsteller sorgen. Letzterer habe im Februar 2017 einen Hirnschlag erlitten und habe gesundheitliche Prob- leme, so dass sich die Situation ganz anders entwickelt habe (Urk. 12).
b) Die Vorinstanz hat der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 6. Februar 2018 eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Vollstreckungsgesuch des Gesuchstellers angesetzt (Urk. 6 S. 3, Dispositiv-Ziffer 3). Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin durch den Gemeindeammann zugestellt (vgl. Urk. 6 S. 2 und S. 4, Dispositiv-Ziffer 4), wobei die Gesuchsgegnerin bei der Zustellung die
- 4 - Unterschrift verweigerte (Urk. 8). Innert Frist reichte die Gesuchsgegnerin keine Stellungnahme ein, weshalb die Vorinstanz das oben wiedergegebene Urteil ge- stützt auf die Vorbringen des Gesuchstellers fällte (Urk. 13 S. 3 und S. 5). Vor dem Hintergrund, dass sich die Gesuchsgegnerin am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat, ist sie gestützt auf das im Beschwerdeverfahren geltende No- venverbot mit neuen tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen: Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Die neuen Bestreitungen der Gesuchsgegnerin sind somit unzulässig und damit unbeachtlich. Auf die Be- schwerde der Gesuchsgegnerin ist daher bereits aus diesem Grund nicht einzu- treten.
c) Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgeg- nerin mit ihren Vorbringen Einwendungen erhebt, welche im Vollstreckungsver- fahren selbst bei rechtzeitiger Erhebung nicht zulässig sind: Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 13 S. 5, E. 2.1.), kann die unterlegene Partei gegen die Vollstreckung nur einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, insbesondere die Til- gung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin bringt nichts dergleichen vor. Soweit sie gel- tend macht, der Auszug würde den Sohn schwer treffen und sie sei finanziell nicht in der Lage, eine eigene Wohnung zu finden, handelt es sich zudem um Einwän- de, welche bereits im Eheschutzverfahren Thema waren (Urk. 4/19 S. 4 und S. 5). Dennoch verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin damals im Rahmen der Parteive- reinbarung, dem Gesuchsteller die eheliche Wohnung zu überlassen (Urk. 4/23 S. 3, Dispositiv-Ziffer 3). Was sodann das Argument der Gesuchsgegnerin anbe- langt, sie wolle den Gesuchsteller unterstützen, welcher im Februar 2017 einen Hirnschlag erlitten und seither gesundheitliche Probleme habe, handelt es sich um die Geltendmachung einer veränderten tatsächlichen Situation, welche im Vollstreckungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann. Im Übrigen möchte der Gesuchsteller trotz allfälligen Bedarfs auf Unterstützung den Auszug der Gesuchsgegnerin aus der ehelichen Wohnung, ansonsten er kein Vollstre- ckungsbegehren gestellt hätte.
- 5 -
7. a) Was ferner die Beschwerde der Gesuchsgegnerin gegen die vor- instanzliche Kostenregelung angeht (vgl. Urk. 13 S. 9, Dispositiv-Ziffer 4), bleibt unklar, ob die Gesuchsgegnerin die Kostenregelung selbstständig anfechten will oder nur für den Fall der Gutheissung ihrer Beschwerde eine andere Kostenver- teilung verlangt.
b) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Be- schwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (zu ZPO Frei- burghaus/Afheldt, Art. 32 N 14; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Für diesen Fall, der vorliegend gegeben ist, ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Be- schwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumin- dest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss.
c) Die Gesuchsgegnerin stellt in ihrer Beschwerdeschrift keinen bestimmten Antrag hinsichtlich der Regelung der Kostenfolgen. Ebensowenig lässt sich der Begründung ein entsprechender (sinngemässer) Antrag entnehmen, wie die Kos- tenfolgen nach Ansicht der Gesuchsgegnerin zu regeln wären. Hinsichtlich der Kostenfolgen ist auf ihre Beschwerde daher bereits mangels eines genügenden Antrags nicht einzutreten.
8. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
9. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wurde von der Vor- instanz auf Fr. 3'900.– festgelegt (Urk. 13 S. 7), was in der Beschwerde unange- fochten blieb. Für das Beschwerdeverfahren ist demzufolge ebenfalls von diesem Streitwert auszugehen. Die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren ist daher in
- 6 - Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen. Für das Beschwer- deverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Ge- suchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 7 - Zürich, 12. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: bz