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RV180006

Vollstreckung (Entschädigungsfolgen)

Zürich OG · 2018-05-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Parteien schlossen vor dem Friedensrichteramt C._____ anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 16. November 2017 einen Vergleich betreffend Aus- und Zustellung eines Arbeitszeugnisses ab, weshalb der Friedensrichter das Schlichtungsverfahren gleichentags als durch Vergleich erledigt abschrieb (Urk. 2/1). Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 (recte: 2018; Poststempel: 12. Januar

2018) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstelle- rin) vor Vorinstanz ein Vollstreckungsgesuch, mit welchem sie die umgehende Verpflichtung der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchs- gegnerin) zur Aus- und Zustellung des Arbeitszeugnisses gemäss der Vereinba- rung unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verlangte (Urk. 1). Mit Urteil vom 19. Februar 2018 entschied die Vorinstanz wie folgt über das Vollstre- ckungsbegehren (Urk. 17 S. 5f.): "1. Die Gesuchsgegnerin wird in Vollstreckung der Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Friedensrichtersamtes C._____ vom 16. November 2017 in Verbindung mit Ziffer 1 der gleichentags an der Schlichtungsverhandlung geschlossenen Vereinbarung an- gewiesen, der Gesuchstellerin das Arbeitszeugnis gemäss dem in Beilage zur Vereinbarung formulierten Zeugnistext umgehend aus- und zuzustellen, unter der Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Ver- fügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) im Wider- handlungsfall.

E. 2 Die Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.

E. 3 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 337.– zu bezahlen.

E. 4 …(Mitteilungssatz)

E. 5 … (Rechtsmittelbelehrung Beschwerde)"

2. a) Mit Schreiben vom 7. März 2018, zur Post gegeben am 9. März 2018, wandte sich die Gesuchsgegnerin innert der Beschwerdefrist an die Kam- mer und teilte mit, die Parteientschädigung von Fr. 337.– sei am 7. März 2018 be- zahlt worden (Urk. 16).

- 3 -

b) Da für die Kammer unklar war, ob die Gesuchsgegnerin mit ihrer Eingabe vom 7. März 2018 Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 19. Februar 2018 erheben oder lediglich darüber informieren wollte, dass sie ihrer Verpflich- tung zur Leistung einer Parteientschädigung nachgekommen sei, wurde der Ge- suchsgegnerin mit Schreiben vom 12. März 2018 mitgeteilt, dass einstweilen noch kein formelles Beschwerdeverfahren eröffnet worden sei. Gleichzeitig wurde die Gesuchsgegnerin ersucht, mit dem beigelegten Antwortblatt bis spätestens

22. März 2018 (Datum Poststempel) mitzuteilen, ob sie eine Beschwerde erheben wolle oder nicht, unter der Androhung, dass bei Säumnis kein formelles Be- schwerdeverfahren angelegt, sondern ihr Schreiben ohne Weiterungen abgelegt werde (Urk. 19).

c) Innert Frist teilte die Gesuchsgegnerin mit dem beigelegten Antwortblatt mit, dass sie Beschwerde erheben wolle (Urk. 20), weshalb das vorliegende Be- schwerdeverfahren eröffnet wurde.

3. a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und be- gründet zu erheben (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 13ff. mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Auf die Be- schwerde ist in diesem Fall infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweis).

b) Die Gesuchsgegnerin stellt in ihrer Beschwerdeschrift weder einen konkreten Antrag noch begründet sie, weshalb das vorinstanzliche Urteil nicht korrekt sein soll. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass der Gesuchstellerin von der Vorinstanz zu Unrecht eine Parteientschädigung zugesprochen worden oder Letztere zu hoch sei. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist daher nicht einzutreten.

4. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin erweist sich als offensichtlich unzulässig. Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 4 - 5.a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchs- gegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Auf- grund des Streitwerts von Fr. 337.– ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstelle- rin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 337.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Mai 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV180006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 15. Mai 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Vollstreckung (Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. Februar 2018 (EZ180003-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Parteien schlossen vor dem Friedensrichteramt C._____ anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 16. November 2017 einen Vergleich betreffend Aus- und Zustellung eines Arbeitszeugnisses ab, weshalb der Friedensrichter das Schlichtungsverfahren gleichentags als durch Vergleich erledigt abschrieb (Urk. 2/1). Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 (recte: 2018; Poststempel: 12. Januar

2018) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstelle- rin) vor Vorinstanz ein Vollstreckungsgesuch, mit welchem sie die umgehende Verpflichtung der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchs- gegnerin) zur Aus- und Zustellung des Arbeitszeugnisses gemäss der Vereinba- rung unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verlangte (Urk. 1). Mit Urteil vom 19. Februar 2018 entschied die Vorinstanz wie folgt über das Vollstre- ckungsbegehren (Urk. 17 S. 5f.): "1. Die Gesuchsgegnerin wird in Vollstreckung der Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Friedensrichtersamtes C._____ vom 16. November 2017 in Verbindung mit Ziffer 1 der gleichentags an der Schlichtungsverhandlung geschlossenen Vereinbarung an- gewiesen, der Gesuchstellerin das Arbeitszeugnis gemäss dem in Beilage zur Vereinbarung formulierten Zeugnistext umgehend aus- und zuzustellen, unter der Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Ver- fügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) im Wider- handlungsfall.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.

3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 337.– zu bezahlen.

4. …(Mitteilungssatz)

5. … (Rechtsmittelbelehrung Beschwerde)"

2. a) Mit Schreiben vom 7. März 2018, zur Post gegeben am 9. März 2018, wandte sich die Gesuchsgegnerin innert der Beschwerdefrist an die Kam- mer und teilte mit, die Parteientschädigung von Fr. 337.– sei am 7. März 2018 be- zahlt worden (Urk. 16).

- 3 -

b) Da für die Kammer unklar war, ob die Gesuchsgegnerin mit ihrer Eingabe vom 7. März 2018 Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 19. Februar 2018 erheben oder lediglich darüber informieren wollte, dass sie ihrer Verpflich- tung zur Leistung einer Parteientschädigung nachgekommen sei, wurde der Ge- suchsgegnerin mit Schreiben vom 12. März 2018 mitgeteilt, dass einstweilen noch kein formelles Beschwerdeverfahren eröffnet worden sei. Gleichzeitig wurde die Gesuchsgegnerin ersucht, mit dem beigelegten Antwortblatt bis spätestens

22. März 2018 (Datum Poststempel) mitzuteilen, ob sie eine Beschwerde erheben wolle oder nicht, unter der Androhung, dass bei Säumnis kein formelles Be- schwerdeverfahren angelegt, sondern ihr Schreiben ohne Weiterungen abgelegt werde (Urk. 19).

c) Innert Frist teilte die Gesuchsgegnerin mit dem beigelegten Antwortblatt mit, dass sie Beschwerde erheben wolle (Urk. 20), weshalb das vorliegende Be- schwerdeverfahren eröffnet wurde.

3. a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und be- gründet zu erheben (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 13ff. mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Auf die Be- schwerde ist in diesem Fall infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweis).

b) Die Gesuchsgegnerin stellt in ihrer Beschwerdeschrift weder einen konkreten Antrag noch begründet sie, weshalb das vorinstanzliche Urteil nicht korrekt sein soll. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass der Gesuchstellerin von der Vorinstanz zu Unrecht eine Parteientschädigung zugesprochen worden oder Letztere zu hoch sei. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist daher nicht einzutreten.

4. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin erweist sich als offensichtlich unzulässig. Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 4 - 5.a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchs- gegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Auf- grund des Streitwerts von Fr. 337.– ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstelle- rin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 337.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Mai 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: am