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RV160010

Vollstreckung

Zürich OG · 2016-11-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 Der Kläger erklärt sich bereit, dass die Thujahecke auf eine Höhe von 2,4 Meter heruntergeschnitten wird und dauernd unter der Schere gehalten wird. Der Rückschnitt erfolgt in der Vegetations- pause vom 01.11.2015 bis Ende Februar 2016.

E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung der § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzu- setzen. Ausgangsgemäss sind diese Kosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

E. 2.2 Die Beklagte verlangt im Beschwerdeverfahren, sie sei mit insgesamt Fr. 550.– zu entschädigen, nämlich Fr. 350.– für die Aufwendung der Treuhände- rin, für das Aktenstudium und die Vorbereitung der Beschwerdeantwort, Fr. 50.– für ihre Auslagen und Fr. 150.– für ihren eigenen Aufwand (Urk. 16 S. 6). Prozessiert eine Partei, wie vorliegend die Beklagte, ohne berufsmässige Vertre- tung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebs- entschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3). Grundsätzlich kann für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit keine Entschädigung beansprucht werden. Die Botschaft ZPO sieht den begrün- deten Fall für eine Umtriebsentschädigung in erster Linie im Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person (Botschaft ZPO, S. 7293; ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 41). Die Beklagte begründet nicht, dass ihr ein solcher entstan- den sei. Sodann wurden weder die geltend gemachten Aufwendungen für die Treuhänderin noch die Auslagen belegt. Der Beklagten ist somit - insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen hat, dass diese Positionen zu belegen sind (vgl. Urk. 11 E. 7.2.2.) - einzig für ihre mit der Beantwortung der Beschwerde verbundenen notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO (namentlich Versandspesen, Druck- und Kopierkosten) eine pauschale Entschädigung von Fr. 50.– zuzusprechen.

- 11 - Es wird erkannt:

E. 2.4 Meter (vgl. Urk. 10 S. 4). Fehlt es demnach an einer Verpflichtung der Beklag- ten zum Rückschnitt der streitgegenständlichen Thuja-Hecke, kann die Vereinba- rung der Parteien vom 30. April 2015 nicht im Rahmen des vorliegenden Vollstre- ckungsverfahrens um eine solche neue Verpflichtung der Beklagten zu einem Tun ergänzt werden. Dafür ist - nach dem vorstehend Ausgeführten (E. III.3.3) - aus- schliesslich das Erkenntnis- und nicht das Vollstreckungsverfahren vorgesehen. Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten zum Rückschnitt der streitge- genständlichen Thuja-Hecke müsste somit zunächst in einem neuen Erkenntnis- verfahren festgestellt werden, damit eine Vollstreckung möglich wäre. Zudem lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut von § 169 Abs. 2 EG ZGB - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht unmittelbar eine Leistungspflicht der Beklagten als Eigentümerin ableiten. Auch die Konkretisierung, d.h. die Anwendung der abstrak- ten Sätze des objektiven Rechts auf den konkreten Fall (ZR 90 Nr. 15 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen), gehört nämlich ins Erkenntnis- und nicht ins Vollstreckungs- verfahren. Eine gesetzliche Leistungspflicht stellt keinen Vollstreckungstitel dar. Die Beschwerde des Klägers ist somit abzuweisen.

- 10 - IV.

1. Gegen die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr und der Partei- entschädigung wurde nichts Konkretes vorgebracht. Die Beschwerde ist daher auch in dieser Hinsicht ohne Weiteres abzuweisen.

E. 3 D._____ nimmt mit der Beklagten Kontakt auf zwecks Übernahme der Hälfte der Anwaltskosten des Klägers im Höchstbetrag von Fr. 1'500.–.

E. 3.1 Vorab ist zu bemerken, dass der Kläger am eigenständigen Antrag auf Voll- streckbarerklärung der vor dem Friedensrichteramt C._____ geschlossenen Ver- einbarung der Parteien vom 30. April 2016 [rechte: 2015] (Antrag 1 gemäss Ein- gabe vom 28. Juni 2016 [Urk. 1]) im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (vgl. Urk. 10 S. 2 f.), weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen.

E. 3.2 Nach Art. 336 Abs. 1 ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechts- kräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (lit. a) oder noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist (lit. b). Unter den Begriff des Entscheids im Sinne dieser Norm fallen auch Ent- scheidsurrogate wie etwa der gerichtliche Vergleich (BSK ZPO-Droese, Art. 335 N 19; KUKO ZPO-Kofmel Ehrenzeller, Art. 335 N 2). Der von den Parteien anläss- lich der Schlichtungsverhandlung vom 30. April 2015 vor dem Friedensrichteramt

- 8 - C._____ geschlossene - und gemäss Urteil der II. Zivilkammer des hiesigen Ge- richts vom 16. September 2015 gültig zustande gekommene und vorliegend massgebliche - Vergleich (Urk. 2/2) ist, wie bereits von der Vorinstanz festgehal- ten (vgl. Urk. 11 E. 5.1), formell rechtskräftig und damit im Sinne von Art. 336 Abs. 1 ZPO vollstreckbar. Dies wird im Beschwerdeverfahren denn auch von keiner Seite bestritten.

E. 3.3 Zur formellen Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 336 ZPO tritt als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Ent- scheid oder Entscheidsurrogat festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar be- stimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnis- tätigkeit entfalten muss (BSK ZPO-Droese, Art. 336 N 16; BGer 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012, E. 3.2 f.). Der Gegenstand der Zwangsvollstreckung muss sich deshalb klar, eindeutig, auch für jeden Dritten eindeutig, einwandfrei, unbedingt zuverlässig und unmissverständlich aus dem Vollstreckungstitel erge- ben, so dass über den Inhalt und die Tragweite der Verpflichtung keine Zweifel bestehen (ZR 90 Nr. 15 E. 3.2.1). Der Auslegung des Vollstreckungstitels sind damit enge Grenzen gesetzt (BK ZPO-Kellerhals, Art. 341 N 37 mit Hinweisen). Sie ist insbesondere abzugrenzen von der Konkretisierung und der Präzisierung. Sowohl die Konkretisierung als auch die Präzisierung sind nicht vom Vollstre- ckungsrichter vorzunehmen, sondern vom Sachrichter. Ist eine Frage überhaupt nicht bedacht worden, kann beim Sachrichter eine Ergänzung oder Abänderung des Vollstreckungstitels verlangt werden. Dem Adressaten eines Vollstreckungs- titels dürfen die ihm im Erkenntnisverfahren in einem viel weiteren Umfang zu- stehenden Parteirechte nicht durch "Auslegung" eines unvollständigen oder un- klaren Vollstreckungstitels im Vollstreckungsverfahren verkürzt werden (ZR 90 Nr. 15 E. 3.2.1; BGer 5A_479/2008 und 5A_297/2009 vom 11. August 2009, E. 5.3; OGer ZH RV160005 vom 10.8.2016, E. 4).

E. 3.4 Die Vorinstanz hielt (vgl. Urk. 11 E. 6.2 f.), wie auch die obergerichtliche II. Zivilkammer in ihrem Urteil vom 16. September 2015 (Urk. 2/3 E. 4b), zutreffend

- 9 - fest, dass aus dem Wortlaut der relevanten Ziffern 1 und 2 der Vereinbarung der Parteien vom 30. April 2015 (Urk. 2/2) einzig die konkrete Pflicht D._____s her- vorgeht, die gewünschte Heckenhöhe mit einem Profil zu markieren. Eine klare Abmachung bzw. Verpflichtung, wer die Hecke auf die markierte Höhe zurück- schneiden muss, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Davon, dass die Vereinba- rung der Parteien vom 30. April 2015 keine eindeutig bestimmte Leistungsver- pflichtung der Beklagten zum Inhalt hat, geht im Übrigen auch der Kläger aus. So rügt er im Rahmen der Beschwerde, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, erst der Vergleich verpflichte die Beklagte zum Rückschnitt. Die Rück- schnittsverpflichtung der Beklagten ergebe sich aber aus dem Gesetz (§ 169 Abs. 2 EG ZGB) und sei im Vergleich als Verpflichtung der Beklagten gar nicht mehr statuiert worden. Der Vergleich halte lediglich als Erleichterung und Entgegen- kommen gegenüber der Beklagten fest, dass nicht die von ihm verlangte Rück- schnittsverpflichtung auf 1.6 Meter unter den Parteien gelten solle, sondern auf

E. 4 Die Verfahrenskosten werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen.

E. 5 (Mitteilung)

E. 6 (Beschwerde)"

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 50.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 12 - Zürich, 24. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am:jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV160010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. N.A. Gerber Urteil vom 24. November 2016 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. August 2016 (EZ160003-C)

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarten Liegenschaften. Zwi- schen ihnen kam es zum Streit über die Höhe bzw. den Rückschnitt einer Thuja- Hecke auf dem Grundstück der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan: Be- klagte). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 30. April 2015 beim Frie- densrichteramt C._____ unterzeichneten beide Parteien eine Vereinbarung mit folgendem Wortlaut (Urk. 2/2): "1. Die Höhe der Thujahecke wird durch Herr D._____ mit einem Profil markiert auf ein Niveau von 2,4 Meter.

2. Der Kläger erklärt sich bereit, dass die Thujahecke auf eine Höhe von 2,4 Meter heruntergeschnitten wird und dauernd unter der Schere gehalten wird. Der Rückschnitt erfolgt in der Vegetations- pause vom 01.11.2015 bis Ende Februar 2016.

3. D._____ nimmt mit der Beklagten Kontakt auf zwecks Übernahme der Hälfte der Anwaltskosten des Klägers im Höchstbetrag von Fr. 1'500.–.

4. Die Verfahrenskosten werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen.

5. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt." 1.2. Der zuständige Friedensrichter schrieb in der Folge das Verfahren gestützt auf einen auf den 3. Juli 2015 datierten und mit den Unterschriften des Klägers und Beschwerdeführers (fortan: Kläger) sowie des Friedensrichters versehenen Vereinbarungstextes mit Verfügung vom 8. Juli 2015 ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte Berufung bei der II. Zivilkammer des hiesigen Gerichts. Diese hiess die Berufung mit Urteil vom 16. September 2015 (Urk. 2/3) gut, hob die Ver- fügung des Friedensrichteramtes E._____ vom 8. Juli 2015 auf und schrieb das Verfahren, unter Vormerknahme des Vergleichs der Parteien vom 30. April 2015, als erledigt ab. Sie erwog insbesondere, entgegen der Formvorschrift von Art. 208 Abs. 1 ZPO fehle die Unterschrift der Beklagten bzw. ihres Vertreters Herrn D._____ auf dem Vereinbarungstext vom 3. Juli 2015. Schon aus diesem Grund

- 3 - sei die angefochtene Abschreibungsverfügung, welche diesen Text als Grundlage der Abschreibungsverfügung angebe, ohne weiteres aufzuheben. Entgegen der Ansicht des Friedensrichters treffe es sodann nicht zu, dass er mit dem Verein- barungstext vom 3. Juli 2015 lediglich "einen präzisierten Vergleich" aufgesetzt habe. Die beiden Vereinbarungstexte seien inhaltlich verschieden, insbesondere hinsichtlich der im Namen der Beklagten abgegebenen Willenserklärungen bzw. vom Vertreter der Beklagten zugesicherten Verpflichtungen. Während der Verein- barungstext vom 30. April 2015 lediglich eine Verpflichtung des Vertreters der Be- klagten zur Markierung der Hecke auf einer Höhe von 2.4 Meter vorsehe, halte der Vereinbarungstext vom 3. Juli 2015 dagegen fest, die Beklagte verpflichte sich, die Thuja-Hecke auf eine Höhe von 2.4 Metern ab gewachsenem Terrain herunterzuschneiden und dauerhaft unter der Schere zu halten. Inhaltlich gehe demnach die Verpflichtung bzw. Willenserklärung der Beklagten gemäss dem zweiten Vereinbarungstext vom 3. Juli 2015 viel weiter (Urk. 2/3 E. 4). 2.1. Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 machte der Kläger vor Vorinstanz folgendes Vollstreckungsbegehren anhängig (Urk. 1 S. 2): "1. Der Vergleich des Friedensrichteramtes C._____ vom

30. April 2016 [recte: 30. April 2015] sei für vollstreckbar zu erklären.

2. Demzufolge sei der Beklagten

- unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB sowie

- einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.00 im Weigerungsfalle zu befehlen, die Thuja-Hecke an der gemeinsamen Grenze zum Kläger auf eine Höhe von 2.4 m in einer vom Gericht zu be- stimmenden, angemessenen Frist auf eigene Kosten zurück- zuschneiden.

3. Nach unbenütztem Ablauf der Vollstreckungsfrist sei der Kläger zur Ersatzvornahme für berechtigt zu erklären, indem er nach ei- gener Wahl die vollstreckungsbetroffene Thuja-Hecke entweder selber auf 2.4 m zurückschneiden, eventuell auf Kosten der Be- klagten einen Gärtner mit dem Rückschnitt beauftragen darf. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beklagten."

- 4 - 2.2. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel, wies die Vorinstanz mit Urteil vom

18. August 2016 die klägerischen Begehren, soweit sie darauf eintrat, ab (Urk. 8 = Urk. 11): "1. Die klägerischen Begehren werden, soweit auf sie eingetreten werden kann, abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt.

4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zu bezahlen.

5. (Mitteilung)

6. (Beschwerde)" 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 30. August 2016 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 2 f.): "1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben.

2. In Gutheissung des klägerischen Vollstreckungsgesuches vom

28. Juni 2016 sei

a) der Beklagten

- unter der Strafandrohung nach Art. 292 StGB sowie

- einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.– im Weigerungsfalle zu befehlen, die Thuja-Hecke an der gemeinsamen Grenze zum Kläger auf eine Höhe von 2,4 Meter in einer vom Ge- richt zu bestimmenden, angemessenen Frist, auf eigene Kosten zurück zu schneiden;

b) nach unbenütztem Ablauf der Vollstreckungsfrist sei der Kläger zur Ersatzvornahme für berechtigt zu erklären, die vollstreckungsbetroffene Thuja-Hecke auf 2.4 Meter auf Kos- ten des Beklagten durch einen Gärtner zurück schneiden zu lassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Beklagten." 3.2. Der mit Verfügung vom 6. September 2016 (Urk. 13) einverlangte Kosten- vorschuss von Fr. 1'500.– wurde vom Kläger innert Frist geleistet (Urk. 14). Die Beschwerdeantwort der Beklagten datiert vom 5. Oktober 2016 (Urk. 16). Die Be- klagte schliesst darin auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschä-

- 5 - digungsfolgen zulasten des Klägers. Die Beschwerdeantwort wurde dem Kläger mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 (Urk. 20) zur Kenntnisnahme zugestellt. II. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in der Beschwerde ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). III.

1. Die Vorinstanz erwog, der von den Parteien am 30. April 2015 geschlossene Vergleich habe gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Dass dessen Vollstreckbarkeit aufgeschoben worden sei, sei nicht ersicht- lich. Formelle Gründe, die einer Vollstreckung entgegenstünden, würden weder von den Parteien geltend gemacht noch seien solche ersichtlich. Der Vergleich erweise sich damit in formeller Hinsicht als vollstreckbar. Entscheidend für die Beurteilung des Begehrens des Klägers sei der materielle Inhalt des Vergleiches vom 30. April 2015. Konkret sei zu prüfen, ob dieser die Beklagte verpflichte, die Hecke zu schneiden. Aus dem Wortlaut alleine gehe einzig die konkrete Pflicht von D._____ hervor, die gewünschte Heckenhöhe mit einem Profil zu markieren. Eine klare Abmachung bzw. Verpflichtung, wer die Hecke auf die markierte Höhe zurückschneiden müsse, ergebe sich aus dem Wortlaut nicht. Die Regelung, dass D._____ als Vertreter der Beklagten die gewünschte Höhe mit einem Profil mar- kiere und nachher er oder die Beklagte selber die Hecke schneide, ergebe keinen Sinn. Sodann sei nicht ersichtlich, wieso sich die Beklagte verpflichten sollte, ihre eigene Hecke zum für deren Gedeihen günstigsten Zeitpunkt, der Vegetations-

- 6 - pause, zu schneiden. Die betreffende Regelung erscheine nur dann sinnvoll, wenn D._____ (allenfalls namens der Beklagten) die gewünschte Höhe der Hecke markiere und danach jemand anders verpflichtet sei, den Rückschnitt während der Vegetationspause vorzunehmen. Damit decke sich auch die Auslegung des Obergerichts, dass gemäss dem Vergleichstext die Beklagte nur verpflichtet sei, die Hecke auf einer Höhe von 2.4 Metern zu markieren, jedoch zu nichts weite- rem; das Obergericht habe in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgehalten, dass eine Verpflichtung, die Hecke auch tatsächlich zu schneiden und unter der Schere zu halten, viel weiter gehen würde als der Wortlaut des Vergleichstextes. Da sich aus dem streitgegenständlichen Vergleich keine Verpflichtung der Beklag- ten ergebe, die Thuja-Hecke zurückzuschneiden, sei das Vollstreckungsbegehren abzuweisen (Urk. 11 E. 4 ff.). 2.1. Der Kläger rügt, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, (erst) der Vergleich verpflichte die Beklagte zum Rückschnitt. Die Rückschnittsverpflichtung ergebe sich jedoch aus dem Gesetz (§ 169 Abs. 2 EG ZGB) und sei im Vergleich als Verpflichtung der Beklagten gar nicht mehr statuiert worden. Der Vergleich halte lediglich als Erleichterung und Entgegenkommen gegenüber der Beklagten fest, nicht die von ihm verlangte Rückschnittsverpflichtung auf 1.6 Meter solle gel- ten, sondern auf 2.4 Meter. Unzutreffend sei die Auffassung der Vorinstanz, die Regelung, dass D._____ als Vertreter der Beklagten die gewünschte Höhe mit ei- nem Profil markiere und nachher er oder die Beklagte selber die Hecke schneide, mache keinen Sinn. D._____ als Mieter vor Ort habe bessere Möglichkeiten, die vereinbarten Höhen zu markieren, als die im Kanton Schwyz wohnhafte Beklagte. D._____ als Mieter treffe allerdings keine Rückschnittsverpflichtung, sondern die Beklagte, die dann einen Dritten, einen Gärtner oder wen auch immer, mit dem Rückschnitt auf die festgestellte Höhe beauftragen könnte, soweit sie nicht selber den Rückschnitt vornehmen wolle. Selbstverständlich sei aber nicht er auf einem fremdem Grundstück rückschnittsverpflichtet. Die Identität der rückschnittsver- pflichteten Partei ergebe sich im Übrigen nicht aus dem obergerichtlichen Ent- scheid vom 16. September 2015. Das Obergericht habe lediglich entschieden, dass der Vergleich und die Verfügung des Friedensrichters nicht den gleichen Wortlaut und die gleiche Tragweite hätten. Aus der Verfügung des Friedensrich-

- 7 - ters lasse sich allerdings als Sinn durch Auslegung eindeutig herauslesen, dass nicht er, sondern die Beklagte als Eigentümerin rückschnittsverpflichtet sei. Er habe ein Rechtsschutzinteresse, dass im Vollstreckungsverfahren festgestellt werde, dass die Beklagte die Hecke zurückzuschneiden habe. Ansonsten wäre er auf eine Feststellungsklage im Sinne von Art. 88 ZPO verwiesen, des Inhalts, dass auch in C._____ und unter den Parteien die gesetzlichen Rückschnittsbe- stimmungen des EG ZGB gelten, unter Berücksichtigung der Rückschnittshöhen, wie sie im Vergleich vereinbart worden seien (Urk. 10 S. 4 ff.). 2.2. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Beschwerde und macht sinnge- mäss geltend, der Rückschnitt der Hecke sei in der Vereinbarung der Parteien vom 30. April 2015 nicht als Pflicht geregelt, sondern es sei einzig die Bereitschaft für den Rückschnitt als Erklärung abgegeben worden. Mit der Vereinbarung habe sie dem Kläger das Durchsetzungsrecht eingeräumt. Da die Parteien anstelle der Vorschrift im EG ZGB den rechtsverbindlichen Vergleich vom 30. April 2015 ge- schlossen hätten, könne sich der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht auf das EG ZGB berufen. Mit Bezug auf eine allfällige Feststellungsklage, dass auch in C._____ die gesetzlichen Bestimmungen des EG ZGB gelten würden, könne sie mangels Parteistellung in solch einem Verfahren keine Stellung nehmen (Urk. 16 S. 2 ff.). 3.1. Vorab ist zu bemerken, dass der Kläger am eigenständigen Antrag auf Voll- streckbarerklärung der vor dem Friedensrichteramt C._____ geschlossenen Ver- einbarung der Parteien vom 30. April 2016 [rechte: 2015] (Antrag 1 gemäss Ein- gabe vom 28. Juni 2016 [Urk. 1]) im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (vgl. Urk. 10 S. 2 f.), weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen. 3.2. Nach Art. 336 Abs. 1 ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechts- kräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (lit. a) oder noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist (lit. b). Unter den Begriff des Entscheids im Sinne dieser Norm fallen auch Ent- scheidsurrogate wie etwa der gerichtliche Vergleich (BSK ZPO-Droese, Art. 335 N 19; KUKO ZPO-Kofmel Ehrenzeller, Art. 335 N 2). Der von den Parteien anläss- lich der Schlichtungsverhandlung vom 30. April 2015 vor dem Friedensrichteramt

- 8 - C._____ geschlossene - und gemäss Urteil der II. Zivilkammer des hiesigen Ge- richts vom 16. September 2015 gültig zustande gekommene und vorliegend massgebliche - Vergleich (Urk. 2/2) ist, wie bereits von der Vorinstanz festgehal- ten (vgl. Urk. 11 E. 5.1), formell rechtskräftig und damit im Sinne von Art. 336 Abs. 1 ZPO vollstreckbar. Dies wird im Beschwerdeverfahren denn auch von keiner Seite bestritten. 3.3. Zur formellen Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 336 ZPO tritt als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Ent- scheid oder Entscheidsurrogat festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar be- stimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnis- tätigkeit entfalten muss (BSK ZPO-Droese, Art. 336 N 16; BGer 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012, E. 3.2 f.). Der Gegenstand der Zwangsvollstreckung muss sich deshalb klar, eindeutig, auch für jeden Dritten eindeutig, einwandfrei, unbedingt zuverlässig und unmissverständlich aus dem Vollstreckungstitel erge- ben, so dass über den Inhalt und die Tragweite der Verpflichtung keine Zweifel bestehen (ZR 90 Nr. 15 E. 3.2.1). Der Auslegung des Vollstreckungstitels sind damit enge Grenzen gesetzt (BK ZPO-Kellerhals, Art. 341 N 37 mit Hinweisen). Sie ist insbesondere abzugrenzen von der Konkretisierung und der Präzisierung. Sowohl die Konkretisierung als auch die Präzisierung sind nicht vom Vollstre- ckungsrichter vorzunehmen, sondern vom Sachrichter. Ist eine Frage überhaupt nicht bedacht worden, kann beim Sachrichter eine Ergänzung oder Abänderung des Vollstreckungstitels verlangt werden. Dem Adressaten eines Vollstreckungs- titels dürfen die ihm im Erkenntnisverfahren in einem viel weiteren Umfang zu- stehenden Parteirechte nicht durch "Auslegung" eines unvollständigen oder un- klaren Vollstreckungstitels im Vollstreckungsverfahren verkürzt werden (ZR 90 Nr. 15 E. 3.2.1; BGer 5A_479/2008 und 5A_297/2009 vom 11. August 2009, E. 5.3; OGer ZH RV160005 vom 10.8.2016, E. 4). 3.4. Die Vorinstanz hielt (vgl. Urk. 11 E. 6.2 f.), wie auch die obergerichtliche II. Zivilkammer in ihrem Urteil vom 16. September 2015 (Urk. 2/3 E. 4b), zutreffend

- 9 - fest, dass aus dem Wortlaut der relevanten Ziffern 1 und 2 der Vereinbarung der Parteien vom 30. April 2015 (Urk. 2/2) einzig die konkrete Pflicht D._____s her- vorgeht, die gewünschte Heckenhöhe mit einem Profil zu markieren. Eine klare Abmachung bzw. Verpflichtung, wer die Hecke auf die markierte Höhe zurück- schneiden muss, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Davon, dass die Vereinba- rung der Parteien vom 30. April 2015 keine eindeutig bestimmte Leistungsver- pflichtung der Beklagten zum Inhalt hat, geht im Übrigen auch der Kläger aus. So rügt er im Rahmen der Beschwerde, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, erst der Vergleich verpflichte die Beklagte zum Rückschnitt. Die Rück- schnittsverpflichtung der Beklagten ergebe sich aber aus dem Gesetz (§ 169 Abs. 2 EG ZGB) und sei im Vergleich als Verpflichtung der Beklagten gar nicht mehr statuiert worden. Der Vergleich halte lediglich als Erleichterung und Entgegen- kommen gegenüber der Beklagten fest, dass nicht die von ihm verlangte Rück- schnittsverpflichtung auf 1.6 Meter unter den Parteien gelten solle, sondern auf 2.4 Meter (vgl. Urk. 10 S. 4). Fehlt es demnach an einer Verpflichtung der Beklag- ten zum Rückschnitt der streitgegenständlichen Thuja-Hecke, kann die Vereinba- rung der Parteien vom 30. April 2015 nicht im Rahmen des vorliegenden Vollstre- ckungsverfahrens um eine solche neue Verpflichtung der Beklagten zu einem Tun ergänzt werden. Dafür ist - nach dem vorstehend Ausgeführten (E. III.3.3) - aus- schliesslich das Erkenntnis- und nicht das Vollstreckungsverfahren vorgesehen. Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten zum Rückschnitt der streitge- genständlichen Thuja-Hecke müsste somit zunächst in einem neuen Erkenntnis- verfahren festgestellt werden, damit eine Vollstreckung möglich wäre. Zudem lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut von § 169 Abs. 2 EG ZGB - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht unmittelbar eine Leistungspflicht der Beklagten als Eigentümerin ableiten. Auch die Konkretisierung, d.h. die Anwendung der abstrak- ten Sätze des objektiven Rechts auf den konkreten Fall (ZR 90 Nr. 15 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen), gehört nämlich ins Erkenntnis- und nicht ins Vollstreckungs- verfahren. Eine gesetzliche Leistungspflicht stellt keinen Vollstreckungstitel dar. Die Beschwerde des Klägers ist somit abzuweisen.

- 10 - IV.

1. Gegen die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr und der Partei- entschädigung wurde nichts Konkretes vorgebracht. Die Beschwerde ist daher auch in dieser Hinsicht ohne Weiteres abzuweisen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung der § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzu- setzen. Ausgangsgemäss sind diese Kosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. 2.2. Die Beklagte verlangt im Beschwerdeverfahren, sie sei mit insgesamt Fr. 550.– zu entschädigen, nämlich Fr. 350.– für die Aufwendung der Treuhände- rin, für das Aktenstudium und die Vorbereitung der Beschwerdeantwort, Fr. 50.– für ihre Auslagen und Fr. 150.– für ihren eigenen Aufwand (Urk. 16 S. 6). Prozessiert eine Partei, wie vorliegend die Beklagte, ohne berufsmässige Vertre- tung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebs- entschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3). Grundsätzlich kann für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit keine Entschädigung beansprucht werden. Die Botschaft ZPO sieht den begrün- deten Fall für eine Umtriebsentschädigung in erster Linie im Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person (Botschaft ZPO, S. 7293; ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 41). Die Beklagte begründet nicht, dass ihr ein solcher entstan- den sei. Sodann wurden weder die geltend gemachten Aufwendungen für die Treuhänderin noch die Auslagen belegt. Der Beklagten ist somit - insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen hat, dass diese Positionen zu belegen sind (vgl. Urk. 11 E. 7.2.2.) - einzig für ihre mit der Beantwortung der Beschwerde verbundenen notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO (namentlich Versandspesen, Druck- und Kopierkosten) eine pauschale Entschädigung von Fr. 50.– zuzusprechen.

- 11 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 50.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 12 - Zürich, 24. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am:jo