opencaselaw.ch

RV150005

Vollstreckung / Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-09-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Hintergrund des vorliegenden Prozesses bildet das Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2013 in Sachen Erbtei- lung des am tt.mm.2003 verstorbenen C._____. Die Kammer erkannte in Disposi- tiv-Ziffer 1 des Urteils u.a., dass der Willensvollstrecker (B._____ = Gesuchsgeg- ner) angewiesen werde, der Beklagten (= Gesuchstellerin) eine Zahlung von Fr. 806'734.47 auszurichten (Urk. 3/3).

E. 2 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Verzugszins von 5% auf Fr. 850'067.80 seit dem 2. Februar 2014 zu bezahlen.

E. 3 Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2013 (Geschäfts-Nr. LB120105-U.doc) zu vollstrecken, und es sei der Gesuchsgegner unter der Strafdro- hung von Art. 292 StGB und Anordnung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung zu verpflichten, der Gesuchstellerin aus dem Nachlass von C._____ den Betrag von Fr. 850'067.80 zu bezahlen.

E. 4 Der Gesuchsgegner sei persönlich zu verpflichten, der Gesuch- stellerin einen Verzugszins von 5% auf Fr. 850'067.80 seit dem

2. Februar 2014 zu bezahlen.

E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchs- gegners."

3. Der Gesuchsgegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 3. März 2015, es sei mangels örtlicher und sachlicher Zuständigkeit, eventualiter mangels Vor- aussetzungen für die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen, auf das Gesuch nicht einzutreten, subeventualiter seien die Anträge und Eventualanträge abzuweisen (Urk. 14 S. 2).

4. Am 23. Juni 2015 fällte die Vorinstanz den folgenden Entscheid (Urk. 22 S. 13 f.): Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Rechtsbegehren 1, 3 und 4 der Gesuchstellerin wird nicht ein- getreten.
  2. [Schriftliche Mitteilung].
  3. [Berufung]. Sodann wird erkannt:
  4. Das Rechtsöffnungsgesuch (Rechtsbegehren 2) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Bonstetten ZH über Fr. 850'067.80 zzgl. 5% Zins seit 2. Februar 2014 wird abgewiesen.
  5. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
  6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Partei- entschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 2'600.– zu bezahlen.
  7. [Schriftliche Mitteilung].
  8. [Beschwerde]. - 4 -
  9. Am 10. Juli 2015 reichte die Gesuchstellerin eine Beschwerde ein und stellte die folgenden Anträge (Urk. 21 S. 2): "1. Der angefochtene Entscheid sei vollständig aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurück zu weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Eventualiter:
  10. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführe- rin den Betrag von Fr. 850'067.80 zu bezahlen.
  11. In der gegen den Beschwerdegegner gerichteten Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Bonstetten über Fr. 850'067.80 zuzüglich 5 % Zins seit 2. Februar 2014 sei der Rechtsvorschlag zu beseiti- gen und der Beschwerdeführerin sei die definitive Rechtsöffnung zu gewähren.
  12. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2013 (Geschäfts-Nr. LB120105-U.doc) zu vollstrecken, und es sei der Beschwerdegegner unter der Straf- drohung von Art. 292 StGB und Anordnung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung zu verpflichten, der Beschwerdeführerin aus dem Nachlass von C._____ den Be- trag von Fr. 850'067.80 zu bezahlen.
  13. Der Beschwerdegegner sei persönlich zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin einen Verzugszins von 5% auf Fr. 850'067.80 seit dem 2. Februar 2014 zu bezahlen.
  14. Der Beschwerdegegner sei zur Zahlung der erstinstanzlichen Ge- richtskosten sowie einer angemessenen Entschädigung an die Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren zu ver- pflichten, letzteres zuzüglich Mehrwertsteuer.
  15. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Be- schwerdegegners, letzteres zuzüglich Mehrwertsteuer."
  16. Die Gesuchstellerin leistete den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.– fristgerecht (Urk. 23, 24).
  17. Da sich die "Beschwerde" - wie zu zeigen sein wird - als unbegründet er- weist, kann auf die Einholung einer Antwort verzichtet werden. - 5 - II.
  18. Rechtsmittelbelehrung / Rechtsmittelschrift 1.1 Die Vorinstanz belehrte für den Nichteintretensentscheid das Rechtsmittel der Berufung. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind mit Berufung anfechtbar erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide unter Vorbehalt des Streitwertmi- nimums in Art. 308 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 4 beschlagen ei- ne Leistungsklage, deren Streitwert weit über Fr. 10'000.– liegt, weshalb die Beru- fung das zulässige Rechtsmittel ist. Dagegen wird mit Rechtsbegehren Ziffer 3 die Vollstreckung des Urteils der Kammer vom 13. Dezember 2013 angestrebt. Ent- scheide des Vollstreckungsgerichts sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). Gleich wie gegen die Abweisung des Rechtsöff- nungsbegehrens ist dagegen die Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO zulässig. Ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung erhob die Gesuchstellerin "Beschwerde". Da die Anfechtung des Nichteintretensentscheids innerhalb der Berufungsfrist er- folgte, ist das vorliegende Verfahren in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 4 als Berufung weiterzuführen und als solche zu behandeln. 1.2 In der Berufungsschrift sind konkrete und klare Berufungsanträge zu stellen. Es ist mit ihnen bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des ange- fochtenen Urteils verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (Hungerbühler, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 311 ZPO N 14; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 34). Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge sodann zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 mit Hinweisen). Auf eine Berufung mit einem formal mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmswei- se einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). - 6 - Die Gesuchstellerin stellt einen blossen Aufhebungsantrag verbunden mit einem Rückweisungsantrag. Allerdings ergibt sich aus der Begründung, dass sie mit ih- rer "Beschwerde" anstrebt, dass auf die Rechtsbegehren 1, 3 und 4 eingetreten bzw. das Rechtsöffnungsbegehren gutgeheissen wird. In Nachachtung des Ver- bots des überspitzten Formalismus ist unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) auf das Rechtsmittel einzutreten. 1.3 Die Berufungsinstanz hat eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Sie ist nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Sie kann Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6).
  19. Mangelhafte Eingabe im Sinne von Art. 132 ZPO 2.1 Die Vorinstanz setzte mit Verfügung vom 9. Januar 2015 Frist an, um in An- wendung von Art. 132 ZPO das Gesuch zu korrigieren resp. präzisieren. Art. 132 ZPO regelt die formellen Mängel einer Eingabe. Damit soll verhindert werden, dass Rechtsuchenden, denen Fehler unterlaufen, der Rechtsweg aus formalisti- schen Gründen abgeschnitten wird, hingegen auch, dass sich die Gerichte wie auch Gegenparteien mit Eingaben befassen müssen, denen jegliche Ernsthaf- tigkeit abzusprechen ist. Die Mängel können einerseits in formale Mängel (z.B. Einreichen per Telefax oder gewöhnliche Fotokopie, fehlende Unterschrift, feh- lende Vollmacht usw.) sowie andererseits in Mängel qualitativer Art (z.B. Weit- schweifigkeit, Ungebührlichkeit oder Unverständlichkeit) eingeteilt werden (BK ZPO I-Frey, Art. 132 N 1 ff.). 2.2 Die Vorinstanz wertete die Rechtsschrift wohl als "unverständlich". Gemäss Telefonnotiz vom 12. Januar 2015 wurde der Rechtsvertreter vor Erlass der Ver- fügung darauf hingewiesen, dass das Gesuch als Vollstreckungsgesuch entge- gengenommen würde (Urk. 4). Mit "unverständlich" versteht das Bundesgericht "unklar" resp. "mehrdeutig". Eine Verbesserung ist z.B. bei widersprüchlichen Rechtsbegehren denkbar: Unver- ständlichkeit liegt in diesem Sinne vor, wenn zwar ausdrücklich ein Rechtsbegeh- - 7 - ren formuliert wurde, aber unklar ist, was damit gewollt ist. Dabei sind die Pro- zesshandlungen der Parteien in erster Linie sinngemäss auszulegen, wobei nicht nur der Wortlaut, sondern alle Umstände zu berücksichtigen sind. Lässt sich auch durch Auslegung, d.h. insbesondere unter Rückgriff auf die Begründung der Rechtsschrift, nicht ermitteln, was die Partei meinte, bedarf es einer Nachfristan- setzung zur Klarstellung der Rechtsbegehren (vgl. u.a. BGE 131 II 449 E. 1.3; BGE 123 II 359 E. 6b/bb sowie BK ZPO I-Frey, Art. 132 N 14). 2.3 Die Gesuchstellerin bezeichnete ihre Eingabe vom 17. Dezember 2014 als "Gesuch" betreffend "Rechtsschutz in klaren Fällen" (Urk. 1). In der Begründung erwähnt sie explizit Art. 257 ZPO, und sie wiederholt, dass sie sich auf den Rechtsschutz in klaren Fällen beziehe (Urk. 1 S. 2). Die Gesuchstellerin strengte also gegenüber dem Gesuchsgegner ein Summarverfahren an, um einen rechts- kräftigen Entscheid über eine Zivilstreitigkeit zu erlangen. Ebenso klar ergibt sich, dass die Gesuchstellerin den ihr zugesprochenen Erbanteil gemäss Urteil der Kammer vom 13. Dezember 2013 betreffend Erbteilung, erhöht um Fr. 43'333.33, vom Gesuchsgegner als Willensvollstrecker einklagte. Sodann hat die Gesuch- stellerin das Gesuch um klaren Rechtsschutz mit dem Antrag auf Vollstreckungs- massnahmen gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO verbunden. Weder das Rechtsbegeh- ren noch die Begründung waren somit "mehrdeutig" im Sinne der Rechtspre- chung. 2.4 Eine Nachfristansetzung darf nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen. Die Gesuchstellerin hat auf Aufforderung der Vor- instanz hin ihr ursprüngliches Gesuch um die Anträge gemäss Erw. Ziff. I.2. und deren Begründung ergänzt, indem sie neu ein Begehren um Rechtsöffnung und eventualiter um Vollstreckung des Urteils der Kammer vom 13. Dezember 2013 beantragte. Ein solches Vorgehen ist nicht zulässig, weshalb unter diesem Aspekt von vornherein auf die Eingabe vom 30. Januar 2015 nicht einzutreten gewesen wäre, soweit mit Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 mehr oder anderes gefordert wird als gemäss Eingabe vom 17. Dezember 2014 (Urk. 1). - 8 -
  20. Rechtsschutz in klaren Fällen (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 4) 3.1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind. Diese sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1, Art. 60 ZPO). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz in der Verfügung vom 4. Februar 2015 liegt in Bezug auf das Verhältnis Gesuchstellerin ↔ Gesuchsgegner kein rechtskräftiges Urteil vor. Der Gesuchsgegner als Willensvollstrecker war nicht Partei im erbrechtlichen Prozess und ist daher von der Rechtskraft des be- treffenden Urteils nicht erfasst. Es liegt keine Identität der Parteien vor. Die Pro- zessvoraussetzung von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO ist deshalb erfüllt. Die Frage der Passivlegitimation ist eine Frage des materiellen Rechts und kann bei der Prüfung der Zuständigkeitsfrage offengelassen werden. Allerdings ist der Willensvollstre- cker passivlegitimiert in den Fällen, wo unverteiltes Erbschaftsvermögen vorhan- den ist (Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl., Zürich 2012, Rz 255 zur Vermächtnisklage), oder wenn der Willensvollstrecker den Vollzug der Teilung verzögert (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 518 N 67). 3.2 Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO muss das Gericht örtlich und sachlich zu- ständig sein. Der Streitgegenstand wird durch die Klagebegehren und die zu ihrer Begründung vorgebrachten Tatsachen bestimmt (BGer 5A_881/2012 vom 26. September 2013, E. 4.1). Die Vorinstanz verneinte ihre örtliche Zuständigkeit für die Leistungsklage. Sie hielt dafür, dass das vorliegende Gesuch um Rechts- schutz in klaren Fällen und ebenso das Begehren um Ausrichtung eines Verzugs- zinses, welches ganz offensichtlich im Zusammenhang mit Ziffer 1 des Rechtsbe- gehrens stehe, eine erbrechtliche Streitigkeit betreffen würden. Die örtliche Zu- ständigkeit richte sich nach Art. 28 Abs.1 ZPO, dem letzten Wohnsitz des Erblas- sers, und das angerufene Bezirksgericht sei örtlich nicht zuständig (Urk. 23 S. 6 ff.). Nach langer, auf die Zuständigkeitsregelungen des ZGB zurückgehender Recht- sprechung des Bundesgerichts ist der Begriff der erbrechtlichen Klage weit zu verstehen. Sie erfasst jede Klage, welche ihre Rechtsgrundlage allein im Erbrecht hat bzw. welche von mindestens einer Partei in deren Eigenschaft als Erbe ge- - 9 - führt wird (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art 28 N 8). Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 23 S. 6 ff.). Die Gesuchstellerin setzt sich mit die- sen eingehenden Erwägungen nicht auseinander. Sie hält vielmehr daran fest, dass der bei Klagenhäufung gemäss Art. 15 Abs. 2 ZPO geforderte enge sachli- che Zusammenhang aller Rechtsbegehren zu bejahen sei. Die Vorinstanz habe sich für das Rechtsöffnungsbegehren als zuständig erklärt. Da sämtliche Begeh- ren gegen den Gesuchsgegner als Willensvollstrecker gerichtet seien, müsse die Vorinstanz für alle Begehren zuständig sein. Wie unter Ziff. 2.4 ausgeführt, ist auf die ergänzende Eingabe und somit auch auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht einzutreten, weshalb sich gestützt auf Letzteres keine Zuständigkeit herleiten lässt.
  21. Fazit Nach dem Gesagten ist auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 4 nicht einzutreten, auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 4 mangels örtlicher Zuständigkeit, auf die Rechts- begehren Ziff. 2 und 3 zufolge unzulässiger Klageerweiterung. Demzufolge ist Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 23. Juni 2015 aufzuheben und es ist auf das Rechtsöffnungsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) nicht einzutreten.
  22. Eventualbegründung 5.1 Selbst wenn die Ergänzung der Begehren gemäss Eingabe vom 31. Januar 2015 anhand zu nehmen wäre, ist das Folgende zu beachten: 5.2 Die Vorinstanz prüfte die Frage der Klagenhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO und bejahte deren Zulässigkeit. Sie erwog, sowohl für Rechtsschutz in kla- ren Fällen (Art 248 lit. b ZPO) als auch für die Rechtsöffnung (Art. 251 lit. a ZPO) und die Vollstreckung (Art. 339 Abs. 2 ZPO) sei das summarische Verfahren nach Art. 248 ff. ZPO vorgesehen. Und sowohl für die summarischen Verfahren als auch für die Vollstreckung sei sachlich das Einzelgericht zuständig (§ 24 lit. c und e GOG). Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit verwies die Vorinstanz auf Art. 15 Abs. 2 ZPO, und verneinte den für die Klagenhäufung geforderten sachlichen - 10 - Zusammenhang (Urk. 23 S. 5). Die Vorinstanz führte aus, dass die Leistungskla- ge gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 (und damit zusammenhängend die Zinsforde- rung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4) als erbrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren seien und somit am letzten Wohnsitz des Erblassers einzuklagen wären. Auch für das Vollstreckungsbegehren lasse sich in Anwendung von Art. 339 Abs. 1 ZPO keine Zuständigkeit am angerufenen Gericht begründen. In Bezug auf das Rechtsöffnungsbegehren bejahte die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit, da sich das Rechtsöffnungsbegehren gegen den Gesuchsgegner persönlich richte, verneinte indessen den Sachzusammenhang. Das Rechtsöffnungsbegehren ste- he in keinem solchen Zusammenhang mit der Leistungsklage und/oder Vollstre- ckungsklage. Die Gesuchstellerin begründe ihren Anspruch für die Leistungsklage auf Ausrichtung der Erbschaft. Der Anspruch richte sich gegen den Gesuchsgeg- ner in seiner Funktion als Willensvollstrecker. Selbiges treffe auf das Begehren um Vollstreckung des obergerichtlichen Urteils um Anordnung vollstreckungs- rechtlicher Massnahmen zu. Dagegen richte sich die Rechtsöffnung an den Ge- suchsgegner persönlich und nicht an die Erbschaft, vertreten durch den Ge- suchsgegner (Urk. 23 S. 10 ff.). 5.3 Die Gesuchstellerin moniert, der sachliche Zusammenhang, die Konnexität, zwischen den einzelnen Ansprüchen sei gegeben, gehe es doch bei allen Rechtsbegehren um das Identische, nämlich die Vollstreckung des rechtskräftigen Entscheids im Erbteilungsprozess. Alle Begehren würden sich gegen den Ge- suchsgegner als Willensvollstrecker richten. Weshalb die Vorinstanz eine Unter- scheidung mache zwischen dem Rechtsöffnungsbegehren, welches "persönlich" gegen den Willensvollstrecker gerichtet sein solle, und den anderen Begehren, welche gegen ihn "in seiner Funktion als Willensvollstrecker" gerichtet seien, sei nicht nachvollziehbar. Aus dem Rechtsbegehren sei im Übrigen klar zu erkennen, dass sämtliche Ansprüche (auch die Betreibung) aus demselben Lebenssachver- halt abgeleitet würden, es gehe um den Vollzug des rechtskräftigen Urteils im Erbteilungsprozess. Somit sei der sachliche Zusammenhang zu bejahen. Wenn die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit für das Rechtsöffnungsbegehren bejahe, müsse dies auch für die anderen Ansprüche gelten (Urk. 22 S. 4 ff.). - 11 - 5.4 Gemäss Art. 90 ZPO kann die klagende Partei mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern: a) das gleiche Gericht dafür sach- lich zuständig ist; und b) die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. 5.5 Der Rechtsschutz in klaren Fällen stellt ein Summarverfahren dar, das da- rauf abzielt, einen rechtskräftigen Entscheid über eine Zivilstreitigkeit zu erlangen. Der Entscheid nach Art. 257 ZPO ergeht in einem zivilprozessualen Erkenntnis- verfahren, das Verfahren ist materiell-rechtlicher Natur. Es steht die Frage der materiellen Begründetheit der Forderung in Frage. Die Zuständigkeit richtet sich nach der ZPO. Dagegen ist das Rechtsöffnungsverfahren eine rein betreibungs- rechtliche Streitigkeit (BGE 133 III 645 E. 5.3). Der Rechtsöffnungsentscheid ist ein Vollstreckungsentscheid. Bei betreibungsrechtlichen bzw. vollstreckungsrecht- lichen Streitigkeiten ist zu beachten, dass es nur Wirkungen hat innerhalb dieser Betreibung. Die Tragweite eines solchen Urteils beschränkt sich dementspre- chend auf das betroffene Vollstreckungsverfahren; das Urteil schafft keine dar- über hinausgehende Rechtskraft (BGE 130 III 672 E. 3) Die Anknüpfung für den Gerichtsstand erfolgt denn wie die Vorinstanz festgehalten hat, nach den Bestim- mungen des SchKG. Der Gerichtsstand des Betreibungsortes ist zwingend (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 19). Die Gesuchstellerin strebte einerseits zivilrechtliche und andrerseits vollstre- ckungsrechtliche Verfahren an. In der Literatur wird die Frage, ob der Rechts- schutz in klaren Fällen und die Rechtsöffnung als Klagenhäufung verlangt werden kann, eher verneint. Güngerich weist auf die verschiedenen Rechtsnaturen hin, das Verfahren um Rechtsschutz, das materiell-rechtlicher Natur ist, und die be- treibungsrechtliche Streitigkeit. Die gemeinsame Beurteilung würde damit auf praktische Schwierigkeiten stossen, etwa weil im betreibungsrechtlichen Verfah- ren Betreibungsferien zu berücksichtigen wären, nicht jedoch bei materiell- rechtlichen Streitigkeiten im Summarium (BK ZPO II-Güngerich, Art. 257 N 25). Ähnlich sieht es der Zürcher Kommentar, der ebenso auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen hinweist. Die Autoren betonen sodann, dass der Rechtsschutz in klaren Fällen mit einem grösseren zeitlichen und auch finanziellen Risiko verbun- den sei, da dieser der Gebührenhoheit der Kantone unterliege (Art. 96 ZPO) und - 12 - der Gläubiger einen Prozesskostenvorschuss zu leisten habe, während beim Rechtsöffnungsverfahren nur ein tiefer Vorschuss für die Spruchgebühr nach Art. 49 GebV SchKG fällig werde (Sutter-Somm/Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 257 N 47 ff.). 5.6 Objektive Klagenhäufung liegt vor, wenn der Kläger im gleichen Prozess mehrere Klagen gegen den Beklagten erhebt. Klagenhäufung kann erstens kumu- lativ erfolgen, indem mehrere Klagen erhoben werden und Gutheissung aller Kla- gen beantragt wird, und zweitens eventuell, indem neben einer Hauptklage eine Eventualklage erhoben und ihre Gutheissung nur für den Fall beantragt wird, dass die Hauptklage nicht geschützt werden kann. Dagegen gibt es keine alternative Klagenhäufung. Da der Kläger ein bestimmtes Rechtsbegehren zu stellen hat, kann er nicht mehrere Klagen erheben in der Meinung, dass es dem Gericht über- lassen werde, nach seinem Gutdünken die eine oder andere Klage zu schützen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 214; Vogel, Grund- riss des Zivilprozessrechts, Bern 2006, 7 N 44). Genau besehen handelt es sich bei der Leistungsklage und dem Rechtsöffnungs- begehren um eine unzulässige alternative Klagenhäufung. Die Gesuchstellerin stellt nämlich dem Gericht sinngemäss zur Wahl, alternativ, d.h. nach seinem Be- lieben, den Gesuchsgegner entweder zur Geldleistung zu verpflichten (zwecks Er- langung eines definitiven Rechtsöffungstitels) oder Rechtsöffnung für das bereits in Rechtskraft erwachsene Urteil des Obergerichts vom 13. Dezember 2013 zu er- teilen oder gar letzteres zu vollstrecken;"… geht es doch bei allen Rechtsbegeh- ren um das Identische, nämlich die Vollstreckung des rechtskräftigen Entscheids im Erbteilungsprozess." (Urk. 21 S. 4). Dies ist nicht zulässig. Die Gesuchstellerin kann es nicht dem Gericht anheimstellen, nach seinem Gutdünken die eine oder andere Klage zu schützen. 5.7 Nach dem Gesagten ist bereits die Zulässigkeit der Klagenhäufung zu ver- neinen. Somit wäre auch bei Anhandnahme der Eingabe vom 31. Januar 2015 auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 nicht einzutreten. - 13 -
  23. Kosten- und Entschädigungsfolgen Erste Instanz Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Urteils der Vorinstanz (Dispo-Ziff. 2-3), welche im Übrigen nicht substanziiert angefochten sind, zu bestätigen. III.
  24. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
  25. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt, weshalb dem Gesuchsgeg- ner kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Es wird erkannt:
  26. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom 23. Juni 2015 wird aufge- hoben und auf das Rechtsöffnungsbegehren wird nicht eingetreten. Im Übrigen werden die Berufung und Beschwerde abgewiesen und die Ver- fügung und das Urteil vom 23. Juni 2015 werden bestätigt.
  27. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt.
  28. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  29. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  30. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 14 -
  31. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 850'067.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. September 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV150005-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Notz Urteil vom 22. September 2015 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Vollstreckung / Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 23. Juni 2015 (EZ140006-A)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Hintergrund des vorliegenden Prozesses bildet das Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2013 in Sachen Erbtei- lung des am tt.mm.2003 verstorbenen C._____. Die Kammer erkannte in Disposi- tiv-Ziffer 1 des Urteils u.a., dass der Willensvollstrecker (B._____ = Gesuchsgeg- ner) angewiesen werde, der Beklagten (= Gesuchstellerin) eine Zahlung von Fr. 806'734.47 auszurichten (Urk. 3/3).

2. Am 17. Dezember 2014 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Begehren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen mit folgendem Wortlaut (Urk. 1): "1. Der Gesuchsgegner sei unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, der Gesuchstellerin aus dem Nachlass von C._____ den Betrag von Fr. 850'067.80 zu bezahlen.

2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Verzugszins von 5% auf Fr. 850'067.80 seit dem 2. Februar 2014 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchs- gegners." Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 wies die Vorinstanz darauf hin, dass bereits ein materielles Urteil vorliege, in welchem der Gesuchsgegner angewiesen werde, der Gesuchstellerin Fr. 806'734.47 auszurichten, und setzte Frist an, um in An- wendung von Art. 132 ZPO das Gesuch zu korrigieren resp. präzisieren (Urk. 5). Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 präzisierte und ergänzte die Gesuchstellerin das Rechtsbegehren wie folgt (Urk. 7): "1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 850'067.80 zu bezahlen.

2. In der gegen den Gesuchsgegner gerichteten Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Bonstetten über Fr. 850'067.80 zuzüglich 5% Zins seit 2. Februar 2014 sei der Rechtsvorschlag zu beseiti- gen und der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung zu ge- währen.

- 3 -

3. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2013 (Geschäfts-Nr. LB120105-U.doc) zu vollstrecken, und es sei der Gesuchsgegner unter der Strafdro- hung von Art. 292 StGB und Anordnung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung zu verpflichten, der Gesuchstellerin aus dem Nachlass von C._____ den Betrag von Fr. 850'067.80 zu bezahlen.

4. Der Gesuchsgegner sei persönlich zu verpflichten, der Gesuch- stellerin einen Verzugszins von 5% auf Fr. 850'067.80 seit dem

2. Februar 2014 zu bezahlen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchs- gegners."

3. Der Gesuchsgegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 3. März 2015, es sei mangels örtlicher und sachlicher Zuständigkeit, eventualiter mangels Vor- aussetzungen für die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen, auf das Gesuch nicht einzutreten, subeventualiter seien die Anträge und Eventualanträge abzuweisen (Urk. 14 S. 2).

4. Am 23. Juni 2015 fällte die Vorinstanz den folgenden Entscheid (Urk. 22 S. 13 f.): Es wird verfügt:

1. Auf die Rechtsbegehren 1, 3 und 4 der Gesuchstellerin wird nicht ein- getreten.

2. [Schriftliche Mitteilung].

3. [Berufung]. Sodann wird erkannt:

1. Das Rechtsöffnungsgesuch (Rechtsbegehren 2) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Bonstetten ZH über Fr. 850'067.80 zzgl. 5% Zins seit 2. Februar 2014 wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Partei- entschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 2'600.– zu bezahlen.

4. [Schriftliche Mitteilung].

5. [Beschwerde].

- 4 -

5. Am 10. Juli 2015 reichte die Gesuchstellerin eine Beschwerde ein und stellte die folgenden Anträge (Urk. 21 S. 2): "1. Der angefochtene Entscheid sei vollständig aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurück zu weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Eventualiter:

2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführe- rin den Betrag von Fr. 850'067.80 zu bezahlen.

3. In der gegen den Beschwerdegegner gerichteten Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Bonstetten über Fr. 850'067.80 zuzüglich 5 % Zins seit 2. Februar 2014 sei der Rechtsvorschlag zu beseiti- gen und der Beschwerdeführerin sei die definitive Rechtsöffnung zu gewähren.

4. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2013 (Geschäfts-Nr. LB120105-U.doc) zu vollstrecken, und es sei der Beschwerdegegner unter der Straf- drohung von Art. 292 StGB und Anordnung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung zu verpflichten, der Beschwerdeführerin aus dem Nachlass von C._____ den Be- trag von Fr. 850'067.80 zu bezahlen.

5. Der Beschwerdegegner sei persönlich zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin einen Verzugszins von 5% auf Fr. 850'067.80 seit dem 2. Februar 2014 zu bezahlen.

6. Der Beschwerdegegner sei zur Zahlung der erstinstanzlichen Ge- richtskosten sowie einer angemessenen Entschädigung an die Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren zu ver- pflichten, letzteres zuzüglich Mehrwertsteuer.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Be- schwerdegegners, letzteres zuzüglich Mehrwertsteuer."

6. Die Gesuchstellerin leistete den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.– fristgerecht (Urk. 23, 24).

7. Da sich die "Beschwerde" - wie zu zeigen sein wird - als unbegründet er- weist, kann auf die Einholung einer Antwort verzichtet werden.

- 5 - II.

1. Rechtsmittelbelehrung / Rechtsmittelschrift 1.1 Die Vorinstanz belehrte für den Nichteintretensentscheid das Rechtsmittel der Berufung. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind mit Berufung anfechtbar erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide unter Vorbehalt des Streitwertmi- nimums in Art. 308 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 4 beschlagen ei- ne Leistungsklage, deren Streitwert weit über Fr. 10'000.– liegt, weshalb die Beru- fung das zulässige Rechtsmittel ist. Dagegen wird mit Rechtsbegehren Ziffer 3 die Vollstreckung des Urteils der Kammer vom 13. Dezember 2013 angestrebt. Ent- scheide des Vollstreckungsgerichts sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). Gleich wie gegen die Abweisung des Rechtsöff- nungsbegehrens ist dagegen die Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO zulässig. Ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung erhob die Gesuchstellerin "Beschwerde". Da die Anfechtung des Nichteintretensentscheids innerhalb der Berufungsfrist er- folgte, ist das vorliegende Verfahren in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 4 als Berufung weiterzuführen und als solche zu behandeln. 1.2 In der Berufungsschrift sind konkrete und klare Berufungsanträge zu stellen. Es ist mit ihnen bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des ange- fochtenen Urteils verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (Hungerbühler, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 311 ZPO N 14; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 34). Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge sodann zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 mit Hinweisen). Auf eine Berufung mit einem formal mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmswei- se einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2).

- 6 - Die Gesuchstellerin stellt einen blossen Aufhebungsantrag verbunden mit einem Rückweisungsantrag. Allerdings ergibt sich aus der Begründung, dass sie mit ih- rer "Beschwerde" anstrebt, dass auf die Rechtsbegehren 1, 3 und 4 eingetreten bzw. das Rechtsöffnungsbegehren gutgeheissen wird. In Nachachtung des Ver- bots des überspitzten Formalismus ist unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) auf das Rechtsmittel einzutreten. 1.3 Die Berufungsinstanz hat eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Sie ist nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Sie kann Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6).

2. Mangelhafte Eingabe im Sinne von Art. 132 ZPO 2.1 Die Vorinstanz setzte mit Verfügung vom 9. Januar 2015 Frist an, um in An- wendung von Art. 132 ZPO das Gesuch zu korrigieren resp. präzisieren. Art. 132 ZPO regelt die formellen Mängel einer Eingabe. Damit soll verhindert werden, dass Rechtsuchenden, denen Fehler unterlaufen, der Rechtsweg aus formalisti- schen Gründen abgeschnitten wird, hingegen auch, dass sich die Gerichte wie auch Gegenparteien mit Eingaben befassen müssen, denen jegliche Ernsthaf- tigkeit abzusprechen ist. Die Mängel können einerseits in formale Mängel (z.B. Einreichen per Telefax oder gewöhnliche Fotokopie, fehlende Unterschrift, feh- lende Vollmacht usw.) sowie andererseits in Mängel qualitativer Art (z.B. Weit- schweifigkeit, Ungebührlichkeit oder Unverständlichkeit) eingeteilt werden (BK ZPO I-Frey, Art. 132 N 1 ff.). 2.2 Die Vorinstanz wertete die Rechtsschrift wohl als "unverständlich". Gemäss Telefonnotiz vom 12. Januar 2015 wurde der Rechtsvertreter vor Erlass der Ver- fügung darauf hingewiesen, dass das Gesuch als Vollstreckungsgesuch entge- gengenommen würde (Urk. 4). Mit "unverständlich" versteht das Bundesgericht "unklar" resp. "mehrdeutig". Eine Verbesserung ist z.B. bei widersprüchlichen Rechtsbegehren denkbar: Unver- ständlichkeit liegt in diesem Sinne vor, wenn zwar ausdrücklich ein Rechtsbegeh-

- 7 - ren formuliert wurde, aber unklar ist, was damit gewollt ist. Dabei sind die Pro- zesshandlungen der Parteien in erster Linie sinngemäss auszulegen, wobei nicht nur der Wortlaut, sondern alle Umstände zu berücksichtigen sind. Lässt sich auch durch Auslegung, d.h. insbesondere unter Rückgriff auf die Begründung der Rechtsschrift, nicht ermitteln, was die Partei meinte, bedarf es einer Nachfristan- setzung zur Klarstellung der Rechtsbegehren (vgl. u.a. BGE 131 II 449 E. 1.3; BGE 123 II 359 E. 6b/bb sowie BK ZPO I-Frey, Art. 132 N 14). 2.3 Die Gesuchstellerin bezeichnete ihre Eingabe vom 17. Dezember 2014 als "Gesuch" betreffend "Rechtsschutz in klaren Fällen" (Urk. 1). In der Begründung erwähnt sie explizit Art. 257 ZPO, und sie wiederholt, dass sie sich auf den Rechtsschutz in klaren Fällen beziehe (Urk. 1 S. 2). Die Gesuchstellerin strengte also gegenüber dem Gesuchsgegner ein Summarverfahren an, um einen rechts- kräftigen Entscheid über eine Zivilstreitigkeit zu erlangen. Ebenso klar ergibt sich, dass die Gesuchstellerin den ihr zugesprochenen Erbanteil gemäss Urteil der Kammer vom 13. Dezember 2013 betreffend Erbteilung, erhöht um Fr. 43'333.33, vom Gesuchsgegner als Willensvollstrecker einklagte. Sodann hat die Gesuch- stellerin das Gesuch um klaren Rechtsschutz mit dem Antrag auf Vollstreckungs- massnahmen gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO verbunden. Weder das Rechtsbegeh- ren noch die Begründung waren somit "mehrdeutig" im Sinne der Rechtspre- chung. 2.4 Eine Nachfristansetzung darf nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen. Die Gesuchstellerin hat auf Aufforderung der Vor- instanz hin ihr ursprüngliches Gesuch um die Anträge gemäss Erw. Ziff. I.2. und deren Begründung ergänzt, indem sie neu ein Begehren um Rechtsöffnung und eventualiter um Vollstreckung des Urteils der Kammer vom 13. Dezember 2013 beantragte. Ein solches Vorgehen ist nicht zulässig, weshalb unter diesem Aspekt von vornherein auf die Eingabe vom 30. Januar 2015 nicht einzutreten gewesen wäre, soweit mit Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 mehr oder anderes gefordert wird als gemäss Eingabe vom 17. Dezember 2014 (Urk. 1).

- 8 -

3. Rechtsschutz in klaren Fällen (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 4) 3.1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind. Diese sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1, Art. 60 ZPO). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz in der Verfügung vom 4. Februar 2015 liegt in Bezug auf das Verhältnis Gesuchstellerin ↔ Gesuchsgegner kein rechtskräftiges Urteil vor. Der Gesuchsgegner als Willensvollstrecker war nicht Partei im erbrechtlichen Prozess und ist daher von der Rechtskraft des be- treffenden Urteils nicht erfasst. Es liegt keine Identität der Parteien vor. Die Pro- zessvoraussetzung von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO ist deshalb erfüllt. Die Frage der Passivlegitimation ist eine Frage des materiellen Rechts und kann bei der Prüfung der Zuständigkeitsfrage offengelassen werden. Allerdings ist der Willensvollstre- cker passivlegitimiert in den Fällen, wo unverteiltes Erbschaftsvermögen vorhan- den ist (Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl., Zürich 2012, Rz 255 zur Vermächtnisklage), oder wenn der Willensvollstrecker den Vollzug der Teilung verzögert (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 518 N 67). 3.2 Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO muss das Gericht örtlich und sachlich zu- ständig sein. Der Streitgegenstand wird durch die Klagebegehren und die zu ihrer Begründung vorgebrachten Tatsachen bestimmt (BGer 5A_881/2012 vom 26. September 2013, E. 4.1). Die Vorinstanz verneinte ihre örtliche Zuständigkeit für die Leistungsklage. Sie hielt dafür, dass das vorliegende Gesuch um Rechts- schutz in klaren Fällen und ebenso das Begehren um Ausrichtung eines Verzugs- zinses, welches ganz offensichtlich im Zusammenhang mit Ziffer 1 des Rechtsbe- gehrens stehe, eine erbrechtliche Streitigkeit betreffen würden. Die örtliche Zu- ständigkeit richte sich nach Art. 28 Abs.1 ZPO, dem letzten Wohnsitz des Erblas- sers, und das angerufene Bezirksgericht sei örtlich nicht zuständig (Urk. 23 S. 6 ff.). Nach langer, auf die Zuständigkeitsregelungen des ZGB zurückgehender Recht- sprechung des Bundesgerichts ist der Begriff der erbrechtlichen Klage weit zu verstehen. Sie erfasst jede Klage, welche ihre Rechtsgrundlage allein im Erbrecht hat bzw. welche von mindestens einer Partei in deren Eigenschaft als Erbe ge-

- 9 - führt wird (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art 28 N 8). Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 23 S. 6 ff.). Die Gesuchstellerin setzt sich mit die- sen eingehenden Erwägungen nicht auseinander. Sie hält vielmehr daran fest, dass der bei Klagenhäufung gemäss Art. 15 Abs. 2 ZPO geforderte enge sachli- che Zusammenhang aller Rechtsbegehren zu bejahen sei. Die Vorinstanz habe sich für das Rechtsöffnungsbegehren als zuständig erklärt. Da sämtliche Begeh- ren gegen den Gesuchsgegner als Willensvollstrecker gerichtet seien, müsse die Vorinstanz für alle Begehren zuständig sein. Wie unter Ziff. 2.4 ausgeführt, ist auf die ergänzende Eingabe und somit auch auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht einzutreten, weshalb sich gestützt auf Letzteres keine Zuständigkeit herleiten lässt.

4. Fazit Nach dem Gesagten ist auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 4 nicht einzutreten, auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 4 mangels örtlicher Zuständigkeit, auf die Rechts- begehren Ziff. 2 und 3 zufolge unzulässiger Klageerweiterung. Demzufolge ist Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 23. Juni 2015 aufzuheben und es ist auf das Rechtsöffnungsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) nicht einzutreten.

5. Eventualbegründung 5.1 Selbst wenn die Ergänzung der Begehren gemäss Eingabe vom 31. Januar 2015 anhand zu nehmen wäre, ist das Folgende zu beachten: 5.2 Die Vorinstanz prüfte die Frage der Klagenhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO und bejahte deren Zulässigkeit. Sie erwog, sowohl für Rechtsschutz in kla- ren Fällen (Art 248 lit. b ZPO) als auch für die Rechtsöffnung (Art. 251 lit. a ZPO) und die Vollstreckung (Art. 339 Abs. 2 ZPO) sei das summarische Verfahren nach Art. 248 ff. ZPO vorgesehen. Und sowohl für die summarischen Verfahren als auch für die Vollstreckung sei sachlich das Einzelgericht zuständig (§ 24 lit. c und e GOG). Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit verwies die Vorinstanz auf Art. 15 Abs. 2 ZPO, und verneinte den für die Klagenhäufung geforderten sachlichen

- 10 - Zusammenhang (Urk. 23 S. 5). Die Vorinstanz führte aus, dass die Leistungskla- ge gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 (und damit zusammenhängend die Zinsforde- rung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4) als erbrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren seien und somit am letzten Wohnsitz des Erblassers einzuklagen wären. Auch für das Vollstreckungsbegehren lasse sich in Anwendung von Art. 339 Abs. 1 ZPO keine Zuständigkeit am angerufenen Gericht begründen. In Bezug auf das Rechtsöffnungsbegehren bejahte die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit, da sich das Rechtsöffnungsbegehren gegen den Gesuchsgegner persönlich richte, verneinte indessen den Sachzusammenhang. Das Rechtsöffnungsbegehren ste- he in keinem solchen Zusammenhang mit der Leistungsklage und/oder Vollstre- ckungsklage. Die Gesuchstellerin begründe ihren Anspruch für die Leistungsklage auf Ausrichtung der Erbschaft. Der Anspruch richte sich gegen den Gesuchsgeg- ner in seiner Funktion als Willensvollstrecker. Selbiges treffe auf das Begehren um Vollstreckung des obergerichtlichen Urteils um Anordnung vollstreckungs- rechtlicher Massnahmen zu. Dagegen richte sich die Rechtsöffnung an den Ge- suchsgegner persönlich und nicht an die Erbschaft, vertreten durch den Ge- suchsgegner (Urk. 23 S. 10 ff.). 5.3 Die Gesuchstellerin moniert, der sachliche Zusammenhang, die Konnexität, zwischen den einzelnen Ansprüchen sei gegeben, gehe es doch bei allen Rechtsbegehren um das Identische, nämlich die Vollstreckung des rechtskräftigen Entscheids im Erbteilungsprozess. Alle Begehren würden sich gegen den Ge- suchsgegner als Willensvollstrecker richten. Weshalb die Vorinstanz eine Unter- scheidung mache zwischen dem Rechtsöffnungsbegehren, welches "persönlich" gegen den Willensvollstrecker gerichtet sein solle, und den anderen Begehren, welche gegen ihn "in seiner Funktion als Willensvollstrecker" gerichtet seien, sei nicht nachvollziehbar. Aus dem Rechtsbegehren sei im Übrigen klar zu erkennen, dass sämtliche Ansprüche (auch die Betreibung) aus demselben Lebenssachver- halt abgeleitet würden, es gehe um den Vollzug des rechtskräftigen Urteils im Erbteilungsprozess. Somit sei der sachliche Zusammenhang zu bejahen. Wenn die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit für das Rechtsöffnungsbegehren bejahe, müsse dies auch für die anderen Ansprüche gelten (Urk. 22 S. 4 ff.).

- 11 - 5.4 Gemäss Art. 90 ZPO kann die klagende Partei mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern: a) das gleiche Gericht dafür sach- lich zuständig ist; und b) die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. 5.5 Der Rechtsschutz in klaren Fällen stellt ein Summarverfahren dar, das da- rauf abzielt, einen rechtskräftigen Entscheid über eine Zivilstreitigkeit zu erlangen. Der Entscheid nach Art. 257 ZPO ergeht in einem zivilprozessualen Erkenntnis- verfahren, das Verfahren ist materiell-rechtlicher Natur. Es steht die Frage der materiellen Begründetheit der Forderung in Frage. Die Zuständigkeit richtet sich nach der ZPO. Dagegen ist das Rechtsöffnungsverfahren eine rein betreibungs- rechtliche Streitigkeit (BGE 133 III 645 E. 5.3). Der Rechtsöffnungsentscheid ist ein Vollstreckungsentscheid. Bei betreibungsrechtlichen bzw. vollstreckungsrecht- lichen Streitigkeiten ist zu beachten, dass es nur Wirkungen hat innerhalb dieser Betreibung. Die Tragweite eines solchen Urteils beschränkt sich dementspre- chend auf das betroffene Vollstreckungsverfahren; das Urteil schafft keine dar- über hinausgehende Rechtskraft (BGE 130 III 672 E. 3) Die Anknüpfung für den Gerichtsstand erfolgt denn wie die Vorinstanz festgehalten hat, nach den Bestim- mungen des SchKG. Der Gerichtsstand des Betreibungsortes ist zwingend (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 19). Die Gesuchstellerin strebte einerseits zivilrechtliche und andrerseits vollstre- ckungsrechtliche Verfahren an. In der Literatur wird die Frage, ob der Rechts- schutz in klaren Fällen und die Rechtsöffnung als Klagenhäufung verlangt werden kann, eher verneint. Güngerich weist auf die verschiedenen Rechtsnaturen hin, das Verfahren um Rechtsschutz, das materiell-rechtlicher Natur ist, und die be- treibungsrechtliche Streitigkeit. Die gemeinsame Beurteilung würde damit auf praktische Schwierigkeiten stossen, etwa weil im betreibungsrechtlichen Verfah- ren Betreibungsferien zu berücksichtigen wären, nicht jedoch bei materiell- rechtlichen Streitigkeiten im Summarium (BK ZPO II-Güngerich, Art. 257 N 25). Ähnlich sieht es der Zürcher Kommentar, der ebenso auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen hinweist. Die Autoren betonen sodann, dass der Rechtsschutz in klaren Fällen mit einem grösseren zeitlichen und auch finanziellen Risiko verbun- den sei, da dieser der Gebührenhoheit der Kantone unterliege (Art. 96 ZPO) und

- 12 - der Gläubiger einen Prozesskostenvorschuss zu leisten habe, während beim Rechtsöffnungsverfahren nur ein tiefer Vorschuss für die Spruchgebühr nach Art. 49 GebV SchKG fällig werde (Sutter-Somm/Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 257 N 47 ff.). 5.6 Objektive Klagenhäufung liegt vor, wenn der Kläger im gleichen Prozess mehrere Klagen gegen den Beklagten erhebt. Klagenhäufung kann erstens kumu- lativ erfolgen, indem mehrere Klagen erhoben werden und Gutheissung aller Kla- gen beantragt wird, und zweitens eventuell, indem neben einer Hauptklage eine Eventualklage erhoben und ihre Gutheissung nur für den Fall beantragt wird, dass die Hauptklage nicht geschützt werden kann. Dagegen gibt es keine alternative Klagenhäufung. Da der Kläger ein bestimmtes Rechtsbegehren zu stellen hat, kann er nicht mehrere Klagen erheben in der Meinung, dass es dem Gericht über- lassen werde, nach seinem Gutdünken die eine oder andere Klage zu schützen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 214; Vogel, Grund- riss des Zivilprozessrechts, Bern 2006, 7 N 44). Genau besehen handelt es sich bei der Leistungsklage und dem Rechtsöffnungs- begehren um eine unzulässige alternative Klagenhäufung. Die Gesuchstellerin stellt nämlich dem Gericht sinngemäss zur Wahl, alternativ, d.h. nach seinem Be- lieben, den Gesuchsgegner entweder zur Geldleistung zu verpflichten (zwecks Er- langung eines definitiven Rechtsöffungstitels) oder Rechtsöffnung für das bereits in Rechtskraft erwachsene Urteil des Obergerichts vom 13. Dezember 2013 zu er- teilen oder gar letzteres zu vollstrecken;"… geht es doch bei allen Rechtsbegeh- ren um das Identische, nämlich die Vollstreckung des rechtskräftigen Entscheids im Erbteilungsprozess." (Urk. 21 S. 4). Dies ist nicht zulässig. Die Gesuchstellerin kann es nicht dem Gericht anheimstellen, nach seinem Gutdünken die eine oder andere Klage zu schützen. 5.7 Nach dem Gesagten ist bereits die Zulässigkeit der Klagenhäufung zu ver- neinen. Somit wäre auch bei Anhandnahme der Eingabe vom 31. Januar 2015 auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 nicht einzutreten.

- 13 -

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Erste Instanz Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Urteils der Vorinstanz (Dispo-Ziff. 2-3), welche im Übrigen nicht substanziiert angefochten sind, zu bestätigen. III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

2. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt, weshalb dem Gesuchsgeg- ner kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Es wird erkannt:

1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom 23. Juni 2015 wird aufge- hoben und auf das Rechtsöffnungsbegehren wird nicht eingetreten. Im Übrigen werden die Berufung und Beschwerde abgewiesen und die Ver- fügung und das Urteil vom 23. Juni 2015 werden bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 14 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 850'067.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. September 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: js