Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Bei der Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Klägerin) handelt es sich um eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Moskau. Sie ist eine vollkonsolidierte Tochtergesellschaft des deutschen B._____ … Konzerns. Früher firmierte sie unter dem Namen … C._____. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beklagte) ist eine Versicherung und Rückversicherung mit Sitz in Zürich, welche sich auf die Deckung von Risiken im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb von internationalen Infrastrukturanlagen spezialisiert hat. Im vorliegenden Verfahren ersucht die Klägerin um Anerkennung und Vollstreckbar- erklärung eines in Russland ergangenen Entscheids, mit dem die Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin rund 800 Mio. Russische Rubel zu bezahlen. Die Beklagte wendet ein, die Richter in Russland seien bestochen worden.
E. 2 Am 25. Dezember 2008 schloss die Klägerin mit der staatlichen russischen Energiegesellschaft D._____ einen Versicherungsvertrag betreffend die Versicherung diverser Wasserkraftwerke und anderer Gebäude der D._____ ab. Zwei Tage zuvor schlossen die E._____ mit einem Anteil von 67.5 %, die Beklagte mit einem Anteil von 17.2 %, die F._____ mit einem Anteil von 10 % und die G._____ mit einem Anteil von 4.5 % mit der Klägerin separate Rückversicherungsverträge über eine Summe von insgesamt 200 Mio. US-Dollar ab. Am tt.mm.2009 kam es im versicherten Wasserkraftwerk H._____ zu einem folgenschweren Unfall, bei dem 75 Menschen ums Leben kamen und massiver Sachschaden entstand. Trotz des Widerstands der Rückversicherer zahlte die Klägerin der D._____ bis Ende Juli 2010 die volle Versicherungssumme von 200 Mio. US-Dollar gemäss dem Erstversicherungsvertrag aus. Die Rückversicherer stellten sich zunächst auf den Standpunkt, dass infolge grober Pflichtverletzungen seitens der Versicherungsnehmerin, der D._____, im Erstversicherungsverhältnis und damit auch im Rückversicherungsverhältnis kein Versicherungsfall vorliege. Schliesslich lenkten die E._____, die F._____ und die
- 3 - G._____ ein und bezahlten der Klägerin den vollen Anteil ihrer jeweiligen Rückversicherungssumme. Einzig die Beklagte weigerte sich weiterhin, den vollen Betrag zu bezahlen, und überwies der Klägerin am 9. Dezember 2010 bloss rund 11.5 Mio. US-Dollar.
E. 3 Am 30. Dezember 2012 machte die Klägerin beim Arbitragegericht der Stadt Moskau eine Klage über 765'786'695.27 Russische Rubel anhängig. Der Rückversicherungsvertrag enthielt eine Gerichtsstandsklausel zugunsten einer Zuständigkeit der russischen Gerichte. Bei den Arbitragegerichten handelt es sich um staatliche Handelsgerichte. Die Beklagte erhob am 7. April 2011 Widerklage über 11'468'940 US-Dollar. Am 22. Juli 2011 hiess das erstinstanzliche Gericht die Klage gut und wies die Widerklage ab (Urk. 4/4). Die Beklagte focht diesen Entscheid an. Als erste Rechtsmittelinstanz bestätigte am 30. November 2011 das Neunte Arbitrage- und Appellationsgericht den Entscheid (Urk. 4/5). Die Beklagte gelangte darauf an die dritte Instanz, das Föderale Arbitragegericht der Moskauer Region. Mit Verordnung vom 16. Mai 2012 gab dieses der Kassationsbeschwerde nicht statt (Urk. 4/2). Mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 lehnte schliesslich das Oberste Arbitragegericht der Russischen Föderation die Verweisung des Verfahrens an ihren Präsidenten zur aufsichtsrechtlichen Überprüfung ab (Urk. 4/6). Damit war der russische Instanzenzug erschöpft.
E. 4 Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 (Urk. 1) gelangte die Klägerin an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte, den fraglichen Entscheid des Arbitragegerichtes der Stadt Moskau in der Schweiz anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Nach einem doppelten Schriftenwechsel hiess die Vorinstanz mit Urteil vom 14. Oktober 2013 das Begehren um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung gut (Urk. 37 = Urk. 43).
E. 5 a) Im vorliegenden Verfahren führte die Beklagte wie erwähnt aus, sie sei schon nach dem erstinstanzlichen russischen Erkenntnisverfahren überzeugt gewesenen, dass das gegen sie eingeleitete Verfahren nicht in rechtsstaatlichen Bahnen ablaufe (vgl. E. 2a). Im Rahmen der Duplik vor Vorinstanz nahm die Beklagte erneut zur entscheidenden Frage Stellung. Die Gegenseite hatte moniert, dass sie die angebliche Befangenheit der Richter bereits im Hauptverfahren hätte rügen sollen. Die Beklagte führte dazu aus, dass entsprechende Rügen aussichtslos gewesen wären. Zum einen wäre sie im Rechtsmittelverfahren gezwungen gewesen, den Tatbestand der Bestechung des erstinstanzlichen Richters in rechtsgenügender Weise vorzutragen. Die Erhebung des Bestechungsvorwurfes im zweitinstanzlichen Verfahren sei nicht möglich gewesen, da sich zu jener Zeit die entsprechenden Gerüchte und Indizien erst langsam zu verdichten begonnen hätten. Zum anderen wäre die Rüge der Korruption im Rechtsmittelverfahren aber auch dann chancenlos gewesen, wenn die Gesuchsgegnerin hiervon hinreichend Kenntnis gehabt hätte, denn korruptes Verhalten in einer unteren Instanz könne grundsätzlich nicht mit einem Rechtsmittel gerügt werden (Urk. 34 Rz. 213 ff.).
b) Mit der Behauptung, die Erhebung des Bestechungsvorwurfes im zweitinstanzlichen Verfahren sei nicht möglich gewesen, da sich die
- 11 - entsprechenden Gerüchte und Indizien erst langsam zu verdichten begonnen hätten, setzt sich die Beklagte in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen in der ersten Rechtsschrift, wonach sie bereits kurze Zeit nach der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung überzeugt gewesen sei, dass das Verfahren nicht in rechtsstaatlichen Bahnen ablaufe (Urk. 17 Rz. 151). Die Beklagte legte denn auch nicht dar, welche Tatsachen sie angeblich im zweitinstanzlichen Verfahren in Russland noch nicht vorbringen konnte bzw. welche Beweismittel ihr noch nicht zur Verfügung standen. Hinzu kommt, dass die Erhebung des Bestechungsvorwurfs auch vor der Kassationsinstanz noch möglich gewesen wäre (vgl. E. 5c nachstehend). Die behauptungspflichtige Beklagte äusserte sich hierzu überhaupt nicht.
c) Zur Untermauerung ihrer Behauptung, wonach Korruption in Russland grundsätzlich nicht mit einem Rechtsmittel gerügt werden könne, verwies die Beklagte sodann auf ein Privatgutachten von N._____, Professor an der … University, USA, welches sie zusammen mit der Duplik vor Vorinstanz einreichte. Demnach soll Bestechlichkeit untergeordneter Instanzen normalerweise keine ausreichende Begründung für eine Berufungsklage sein. Zulässige Gründe für eine statthafte Berufung würden im Bürgerlichen Gesetzbuch der Russischen Föderation (gemäss englischem Originaltext: "in the Civil Procedure Code of the Russian Federation") abschliessend aufgezählt. Der Tatbestand der Korruption werde dort nicht genannt. Das russische Rechtssystem sei sehr formalistisch. Das Berufungsgericht werde gewöhnlich lediglich solche Berufungsbegründungen in Betracht ziehen, die ausdrücklich im Gesetz genannt seien (Urk. 36/2 S. 19 des englischen Originals und S. 25 der deutschen Übersetzung). Dazu ist Folgendes zu sagen: Zunächst ist vorliegend weder das Bürgerliche Gesetzbuch noch die (ordentliche) Zivilprozessordnung der Russischen Föderation einschlägig. Das Verfahren vor den Arbitragegerichten richtet sich vielmehr nach der Arbitragegerichtsprozessordnung der Russischen Föderation vom 24. Juli 2002 (ArbitrageGO). Eine englische Übersetzung des Gesetzestextes befindet sich als Urk. 4/13 bei den vorinstanzlichen Akten. Die Berufungsgründe sind in Art. 270 ArbitrageGO geregelt. Verletzungen oder
- 12 - unrichtige Anwendungen der Normen des Prozessrechts können nach Art. 270 Abs. 1 Pkt. 4 und Abs. 3 ArbitrageGO mit Berufung geltend gemacht werden, sofern diese zu einem unrichtigen Entscheid führten oder hätten führen können. Daneben kann auch unrichtige Anwendung des materiellen Rechts sowie unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Mit der Berufung können mithin sämtliche Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Es ist nicht anzunehmen, dass die Bestechung eines Richters nach russischem Verständnis keine Prozessrechtsverletzung darstellt – das behaupten selbst die Beklagte und ihr Gutachter nicht. Es ist daher nicht entscheidend, dass die ArbitrageGO Korruption nicht ausdrücklich als Berufungsgrund nennt. Dies wäre auch kaum zu erwarten gewesen. Es ist nichtsdestotrotz davon auszugehen, dass die angebliche Bestechung des erstinstanzlichen Richters im zweitinstanzlichen Verfahren hätte gerügt werden können. Das Privatgutachten überzeugt in dieser Hinsicht nicht. Dasselbe gilt im Übrigen für die dritte Instanz. Auch im Kassationsverfahren können Prozessrechtsverletzungen gerügt werden (Art. 288 Abs. 1 und 3 ArbitrageGO).
d) Prof. N._____ ist sodann der Meinung, dass selbst wenn der Tatbestand der Korruption eine ausreichende Begründung für eine Berufungsklage darstellen würde, es fast sicher sinnlos, ja wahrscheinlich sogar kontraproduktiv wäre, auf dieser Basis die Aufhebung eines Urteils einer untergeordneten Instanz anzustreben. Wenn der Richter der ersten Instanz bestochen worden sei, könnte der Bestechungsgeber auch die Berufungsinstanz bestechen. Darüber hinaus hätten Berufungsrichter weder Zeit noch Neigung, entsprechende Ermittlungen anzustellen. Und sie würden sehr wahrscheinlich die Mitglieder der Richterschaft schützen (Urk. 36/2 S. 25 f. der deutschen Übersetzung). Auch diese Darstellung überzeugt nicht. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Partei nach Bestechung des erstinstanzlichen Richters auch versuchen würde, die Richter der Rechtsmittelinstanzen zu bestechen. Die Bereitschaft zur Annahme von Schmiergeldern dürfte aber mit dem Aufstieg im Instanzenzug abnehmen. Hinzu kommt, dass Korruption auch in Russland strafbar ist (vgl. Art. 290 und 291 des russischen Strafgesetzbuchs). All dies spricht nicht dafür,
- 13 - dass es sinnlos oder gar kontraproduktiv wäre, die Aufhebung eines Urteils mit der Begründung anzustreben, die untergeordnete Instanz sei bestochen worden. Es erhellt auch nicht, weshalb die Beklagte über vier Instanzen hinweg prozessierte und die Aufhebung ihrer Zahlungsverpflichtung gestützt auf materielle Gründe verlangte, wenn sie doch nach ihrer Darstellung bereits nach der ersten Gerichtsverhandlung davon ausgehen musste, dass die Gegenseite sämtliche Richter bestechen würde. Die Argumentation der Beklagten erweist sich auch an dieser Stelle als widersprüchlich. Es lässt sich der Eindruck nicht vermeiden, dass die Beklagte ihre Bestechungsvorwürfe gleichsam in "Reserve" halten wollte, um diese bei ungünstigem Prozessverlauf im Anerkennungsverfahren nachschieben zu können. Schliesslich kann nicht entscheidend sein, ob die russischen Berufungsrichter Zeit und Neigung gehabt hätten, entsprechende Ermittlungen anzustellen. Auch im schweizerischen Anerkennungsverfahren ist es Sache der Beklagten, die Verweigerungsgründe nachzuweisen.
E. 6 Offen bleiben kann an dieser Stelle, welches Beweismass Art. 27 Abs. 2 IPRG voraussetzt. Nach dem Gesagten gelang es der Beklagten nicht einmal, glaubhaft zu machen, dass die Rüge der Bestechlichkeit im russischen Rechtsmittelverfahren offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Ihre Argumente sowie die Ausführungen ihres Privatgutachters lassen sich sogleich widerlegen. Sie finden insbesondere keine Stütze in der massgeblichen ArbitrageGO. Die Bestechungsvorwürfe erweisen sich als verspätet, da sie im russischen Erkenntnisverfahren mit einem Rechtsmittel hätten vorgebracht werden können und müssen. Die Beklagte brachte im russischen Verfahren nicht einmal einen Vorbehalt im Hinblick auf das Anerkennungsverfahren an, sondern behielt ihre Vorwürfe für sich, bis der letztinstanzliche Entscheid des Obersten Arbitragegerichts ergangen war. Die Berufung auf Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG ist der Beklagten daher zu verwehren. Der Entscheid des Arbitragegerichtes der Stadt Moskau wurde zu Recht anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
- 14 - III. Im Zusammenhang mit ihrem Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit offerierte die Beklagte, für die Forderung und die vor erster Instanz zugesprochene Parteientschädigung gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO Sicherheit zu leisten (Urk. 42 S. 14 f.). Die Klägerin erklärte sich mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung unter der Voraussetzung einverstanden, dass die Forderung samt Zins sowie die erstinstanzliche Parteientschädigung sichergestellt werde (Urk. 48 S. 2). In der Folge wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 die aufschiebende Wirkung erteilt und die Beklagte verpflichtet, Sicherheit in der Höhe von RUB 802'715'124.77 sowie Fr. 80'000.00 zu leisten (Urk. 57). Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht der Klägerin RUB 802'715'124.77 sowie Fr. 80'000.00 zu überweisen. IV. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 75'000.– festzusetzen. Für die Beantwortung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung ist der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zuzusprechen. Hinzu kommt antragsgemäss ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 400.–. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist bzw. nach einer allfälligen Abweisung der - 15 - Beschwerde durch das Bundesgericht RUB 802'715'124.77 sowie Fr. 80'000.00 zu überweisen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 75'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 42, 44 und 45/2-3 sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt RUB 802'715'124.77. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 16 - Zürich, 26. Februar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. H. Dubach versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV130009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil vom 26. Februar 2014 in Sachen A._____ Ltd., Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ gegen … B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. Oktober 2013 (EZ130004-L)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Bei der Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Klägerin) handelt es sich um eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Moskau. Sie ist eine vollkonsolidierte Tochtergesellschaft des deutschen B._____ … Konzerns. Früher firmierte sie unter dem Namen … C._____. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beklagte) ist eine Versicherung und Rückversicherung mit Sitz in Zürich, welche sich auf die Deckung von Risiken im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb von internationalen Infrastrukturanlagen spezialisiert hat. Im vorliegenden Verfahren ersucht die Klägerin um Anerkennung und Vollstreckbar- erklärung eines in Russland ergangenen Entscheids, mit dem die Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin rund 800 Mio. Russische Rubel zu bezahlen. Die Beklagte wendet ein, die Richter in Russland seien bestochen worden.
2. Am 25. Dezember 2008 schloss die Klägerin mit der staatlichen russischen Energiegesellschaft D._____ einen Versicherungsvertrag betreffend die Versicherung diverser Wasserkraftwerke und anderer Gebäude der D._____ ab. Zwei Tage zuvor schlossen die E._____ mit einem Anteil von 67.5 %, die Beklagte mit einem Anteil von 17.2 %, die F._____ mit einem Anteil von 10 % und die G._____ mit einem Anteil von 4.5 % mit der Klägerin separate Rückversicherungsverträge über eine Summe von insgesamt 200 Mio. US-Dollar ab. Am tt.mm.2009 kam es im versicherten Wasserkraftwerk H._____ zu einem folgenschweren Unfall, bei dem 75 Menschen ums Leben kamen und massiver Sachschaden entstand. Trotz des Widerstands der Rückversicherer zahlte die Klägerin der D._____ bis Ende Juli 2010 die volle Versicherungssumme von 200 Mio. US-Dollar gemäss dem Erstversicherungsvertrag aus. Die Rückversicherer stellten sich zunächst auf den Standpunkt, dass infolge grober Pflichtverletzungen seitens der Versicherungsnehmerin, der D._____, im Erstversicherungsverhältnis und damit auch im Rückversicherungsverhältnis kein Versicherungsfall vorliege. Schliesslich lenkten die E._____, die F._____ und die
- 3 - G._____ ein und bezahlten der Klägerin den vollen Anteil ihrer jeweiligen Rückversicherungssumme. Einzig die Beklagte weigerte sich weiterhin, den vollen Betrag zu bezahlen, und überwies der Klägerin am 9. Dezember 2010 bloss rund 11.5 Mio. US-Dollar.
3. Am 30. Dezember 2012 machte die Klägerin beim Arbitragegericht der Stadt Moskau eine Klage über 765'786'695.27 Russische Rubel anhängig. Der Rückversicherungsvertrag enthielt eine Gerichtsstandsklausel zugunsten einer Zuständigkeit der russischen Gerichte. Bei den Arbitragegerichten handelt es sich um staatliche Handelsgerichte. Die Beklagte erhob am 7. April 2011 Widerklage über 11'468'940 US-Dollar. Am 22. Juli 2011 hiess das erstinstanzliche Gericht die Klage gut und wies die Widerklage ab (Urk. 4/4). Die Beklagte focht diesen Entscheid an. Als erste Rechtsmittelinstanz bestätigte am 30. November 2011 das Neunte Arbitrage- und Appellationsgericht den Entscheid (Urk. 4/5). Die Beklagte gelangte darauf an die dritte Instanz, das Föderale Arbitragegericht der Moskauer Region. Mit Verordnung vom 16. Mai 2012 gab dieses der Kassationsbeschwerde nicht statt (Urk. 4/2). Mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 lehnte schliesslich das Oberste Arbitragegericht der Russischen Föderation die Verweisung des Verfahrens an ihren Präsidenten zur aufsichtsrechtlichen Überprüfung ab (Urk. 4/6). Damit war der russische Instanzenzug erschöpft.
4. Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 (Urk. 1) gelangte die Klägerin an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte, den fraglichen Entscheid des Arbitragegerichtes der Stadt Moskau in der Schweiz anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Nach einem doppelten Schriftenwechsel hiess die Vorinstanz mit Urteil vom 14. Oktober 2013 das Begehren um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung gut (Urk. 37 = Urk. 43).
5. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beklagten vom
11. November 2013 (Urk. 42). Diese beantragt, es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Begehren um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung abzuweisen. Der Eventualantrag lautet auf Rückweisung. Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2013 wurde dem beklagtischen Antrag um aufschiebende
- 4 - Wirkung stattgegeben – mit der Auflage, dass für die Forderung und die erstinstanzliche Parteientschädigung bei der Obergerichtskasse Sicherheit geleistet werde (Urk. 57). Dieser Auflage ist die Beklagte rechtzeitig nachgekommen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II.
1. Unbestritten ist, dass die positiven Anerkennungsvoraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Die Beklagte macht allerdings eine Verletzung des formellen Ordre public geltend, indem sie behauptet, die Klägerin habe die russischen Richter bestochen. Nach Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist. Ein solcher zentraler Grundsatz ist der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Voreingenommenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichtes zu erwecken (BGer 4A_137/2007 vom 20. Juli 2007 E. 6.1). Ist in einem ausländischen Verfahren nachweislich bestochen worden, so wäre einer in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung in der Schweiz die Anerkennung zu versagen.
2. a) Zu den angeblichen Vorgängen im russischen Verfahren äusserte sich die Beklagte vor Vorinstanz unter anderem wie folgt: Am 15. Juli 2011 sei die mündliche Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Arbitragegericht der Stadt Moskau mit dem vorsitzenden Richter I._____ erfolgt. Trotz der äusserst komplexen Materie sowie dem umfangreichen Material habe die für zwei Stunden angesetzte Verhandlung, die um 14.10 Uhr begonnen habe, lediglich bis 15.05 Uhr gedauert. Der für sie teilnehmende J._____ (der damalige Chief Risk Officer
- 5 - der Beklagten) sei schockiert gewesen, als er gesehen habe, welch freundschaftlichen Umgang der Richter I._____ mit den Anwälten sowie der General Counsel der Klägerin, K._____, während der Verhandlung gepflegt habe und wie kurz und unsubstantiiert diese abgelaufen sei. Kurz nach dieser ersten Erfahrung mit russischen Gerichten sei ihr seitens der Schadensregulierer L._____ zugetragen worden, sie hätten gerüchteweise gehört, dass der Richter durch die Klägerin bestochen worden sei. Ebenfalls kurze Zeit nach der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung sei sie – die Beklagte – auf einen Artikel im Onlinemagazin "…" aufmerksam geworden, welcher vom 9. Juni 2011 datiert habe. In diesem Onlineartikel seien M._____, Leiterin des Corporate Accounting der Klägerin sowie K._____ zu Wort gekommen, welche zitiert worden seien, dass die Klägerin für den Gerichtsfall gegen "A._____" in Sachen D._____- Vertrag eine Rückstellung für Prozesskosten ("Legal service fees") von 169 Mio. Russische Rubel oder umgerechnet 5.5 Mio. US-Dollar verbucht habe. Die Höhe dieser Summe sei für das Verfahren äusserst ungewöhnlich gewesen, was auch schon offensichtlich werde, wenn man sie in Bezug zum Streitwert von 25 Mio. US-Dollar setze. Dieser Betrag sei offensichtlich für mehr als nur für die gesetzlich geschuldeten Gerichts- und Anwaltskosten vorgesehen gewesen. Kurzum, sie sei nach diesen Hinweisen überzeugt gewesen, dass das seitens der Klägerin gegen sie eingeleitete Verfahren nicht in rechtsstaatlichen Bahnen ablaufe. Sie habe daher erwogen, im zweitinstanzlichen Verfahren entsprechende Einwände zur Bestechung des erstinstanzlichen Richters zu erheben. Sie habe aber auf Empfehlung ihres Anwalts schnell einsehen müssen, dass dies in einem korrupten Justizsystem kaum Aussicht auf Erfolg zeitigen würde, da in Bestechungsfällen aus naheliegenden Gründen die Richter aller Instanzen bestochen würden bzw. bestochen werden müssten und es daher für einen westeuropäischen Beklagten keine andere Wahl gebe, als im russischen Justizsystem das Endurteil abzuwarten, um dann im Anerkennungsverfahren im westlichen Ausland die dort gewährleisteten verfassungsmässigen Rechte auf einen unparteiischen Richter anzurufen (Urk. 17 Rz. 146 ff.).
b) Die Klägerin bestritt vor Vorinstanz die Ausführungen der Beklagten und gab eine eigene Darstellung der Ereignisse ab. Sie wies zudem darauf hin, dass
- 6 - die Beklagte während des ganzen russischen Zivilverfahrens, in dem über vier Instanzen hinweg prozessiert worden sei, zu keiner Zeit Zweifel an der Rechtmässigkeit des Verfahrens geäussert habe. Weder gegenüber ihr noch gegenüber den jeweils höheren Instanzen habe sie die Unparteilichkeit der urteilenden Richter in Frage gestellt. Nun behaupte die Beklagte, angeblich bereits nach dem erstinstanzlichen Urteil Verdacht geschöpft zu haben. Wenn dem tatsächlich so wäre, so hätte die Beklagte ja bereits in diesem Zeitpunkt die entsprechenden Massnahmen ergreifen können. Nichts hätte dagegen gesprochen, ihre angeblichen Verdächtigungen bereits in diesem Zeitpunkt kundzutun. Mehr noch: Eine "nach guten Treuen" prozessierende Partei hätte die angebliche Befangenheit der Richter bereits im Hauptverfahren rügen sollen, sofern sie denn entsprechende Anhaltpunkte gehabt habe. Vorliegend habe sich die Beklagte aber diese Befangenheitsrüge für das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren "aufheben" wollen. Sie habe also, wenn man ihrer Darstellung folge, am Zivilverfahren in Russland mit der Mentalreservation mitgemacht, dass sie einer Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz dereinst entgehen könne, mit dem Einwand, der verfahrensrechtliche Ordre public sei verletzt worden. Ein solches Verhalten verdiene per se keinen Rechtsschutz. Wer ernsthaft der Meinung sei, als Partei einem nicht rechtmässigen Zivilverfahren ausgesetzt zu sein, dem sei es auch zuzumuten, die entsprechende Rüge mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln vorzubringen (Urk. 25 Rz. 52 ff.).
c) Die Vorinstanz befasste sich nur am Rande mit der von der Klägerin angesprochenen Problematik des unlauteren Prozessverhaltens. Sie hielt fest, dass die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, die behauptete Parteilichkeit des erstinstanzlichen Richters vor den Rechtsmittelinstanzen zu rügen. Da sie in Russland ohnehin den ganzen Instanzenzug durchlaufen habe, wäre es für sie zumutbar gewesen, jeweils auch die fehlende Unabhängigkeit der Vorinstanz(en) zu rügen. Wenn die Rüge der fehlenden Unabhängigkeit mangels hinreichender "Gerüchte und Indizien" im zweitinstanzlichen Verfahren noch nicht möglich gewesen sein sollte, hätte die Beklagte dies – so die Vorinstanz – spätestens bei den nachfolgenden Rechtsmittelinstanzen nachholen können und müssen
- 7 - (Urk. 43 E. 6.3.3d). Aus dieser Erkenntnis zog die Vorinstanz dann allerdings keine entscheidenden Schlüsse. Sie prüfte in der Folge vielmehr die einzelnen Vorbringen der Beklagten sowie die dazu offerierten Beweismittel und resümierte schliesslich, dass es der Beklagten nicht gelungen sei, zu beweisen, dass die russischen Gerichte bestochen worden seien. Es verbleibe wenig von der umfangreichen Indizien- bzw. Beweiskette der Beklagten. Einen direkten Beweis für die Bestechung habe die Beklagte nicht offeriert (Urk. 43 E. 6.3.7).
3. a) Ein Verstoss gegen den formellen Ordre public hat seine Wurzel meist nicht in einer ausländischen Rechtsregel, sondern darin, dass das Gericht im Ursprungsstaat sein eigenes Verfahrensrecht krass missachtet hat. Es stellt sich daher die Frage, ob die betroffene Partei gegen den Verfahrensmangel im ausländischen Verfahren Rechtsmittel ergreifen muss, damit sie sich auf Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG berufen kann.
b) In einem Urteil aus dem Jahre 1959 entschied das Bundesgericht, dass die Verweigerung der Vollstreckung eines ausländischen Urteils wegen Verstosses gegen den schweizerischen Ordre public nicht voraussetze, dass der Verurteilte im Ausland die gegen das Urteil zur Verfügung stehenden ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmittel ergriffen habe (BGE 85 I 50 f. E. 4c). Der Entscheid betraf die Vollstreckung zweier Kostenentscheide des Landgerichts Hamburg und erging gestützt auf das schweizerisch-deutsche Vollstreckungsabkommen vom 2. November 1929. Ähnlich entschied das Bundesgericht bereits 1949 in Anwendung des Staatsvertrags zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869 über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen (BGE 75 I 154 E. 5). Demgegenüber hielt das Bundesgericht in einem neueren, nicht amtlich publizierten Entscheid fest, eine Partei handle treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, wenn sie Ablehnungsgründe im ausländischen Erkenntnisverfahren nicht geltend mache, sondern gleichsam in "Reserve" behalte, um diese bei ungünstigem Prozessverlauf und voraussehbarem Prozessverlust im schweizerischen Vollstreckungsverfahren nachzuschieben; wer einen Ablehnungsgrund nicht
- 8 - unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend mache, verwirke seine spätere Anrufung (BGer 4A_305/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 4.2).
c) Im Bereich des LugÜ hat sich die Auffassung Krophollers durchgesetzt, wonach selbst ein krasser Verfahrensverstoss im Erkenntnisverfahren die Anerkennung im Allgemeinen nicht hindern kann, wenn im Erstverfahren Rechtsmittel hätten ausgeschöpft werden können, um den Mangel zu beseitigen. Denn auch inländische Entscheidungen würden trotz Verfahrensmängeln rechtskräftig und bindend, wenn der Beklagte kein Rechtsmittel einlege (Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 34 EuGVO/LugÜ N 14, ähnlich bereits die 1. Aufl. von 1983, Art. 27 EuGVÜ N 10; vgl. auch Domej/Oberhammer, DIKE-Komm., Art. 34 LugÜ N 17; BSK-Schuler, Art. 34 LugÜ N 20; Dasser/Oberhammer-Walther, Art. 34 LugÜ N 36). Dieser Meinung schloss sich in einem Entscheid vom 9. Juni 2008 das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an (BE-2007-964 E. 4.4.2).
d) In Bezug auf das IPRG äusserte sich auch das Zürcher Obergericht bereits zur vorliegenden Problematik und hielt unter Hinweis auf Kropholler fest, dass eine etwaige Gehörsverletzung im Erkenntnisverfahren in den USA die Anerkennung nicht hindere, da Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hätten, womit sich ein allfälliger Verfahrensmangel zweifelsohne hätte beseitigen lassen (OGer ZH NL970038 vom 25. Juni 1997 E. III/5b). In einem weiteren Fall sollte ein syrischer Entscheid von den zürcherischen Gerichten für vollstreckbar erklärt werden. Dabei hob das Kassationsgericht einen Entscheid des Obergerichts auf, weil aus diesem nicht hervorgehe, ob in den syrischen Berufungsverfahren Ablehnungsbegehren gestellt worden seien. Soweit dies nicht der Fall sei, dürfe die Vollstreckbarerklärung nicht unter Berufung auf die fehlende Unabhängigkeit der Richter wegen "kreuzweiser Vorbefassung" verweigert werden (KassGer ZH AA040103 vom 30. Mai 2005). Das Obergericht wies das Begehren um Vollstreckbarerklärung in der Folge erneut ab. Zwar sei gegen die Berufungsrichter kein Ablehnungsbegehren gestellt worden; ein solches wäre aber von vornherein aussichtslos gewesen, wie sich aus den beiden
- 9 - eingereichten Gutachten ergebe. Den Entscheidungen müsse deshalb wegen Befangenheit der Berufungsrichter die Anerkennung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG versagt werden (OGer ZH NL050059 vom 8. März 2006). Das Bundesgericht hatte sich schliesslich nur noch mit der Auslegung der Gutachten zu befassen. Es hielt die obergerichtliche Beweiswürdigung nicht für willkürlich und äusserte sich daher auch nicht zur hier interessierenden Frage, ob die sich auf die fehlende Unabhängigkeit der Richter berufende Partei diesen Verfahrensmangel bereits im syrischen Rechtsmittelverfahren hätten rügen müssen, wenn dies denn möglich gewesen wäre (BGer 4A_137/2007 vom 20. Juli 2007 E. 7).
e) In der Literatur zum IPRG scheint hingegen nach wie vor die Auffassung vorzuherrschen, dass die Berufung auf Art. 27 Abs. 1 lit. b IPRG nicht erfordere, dass im Ausland ein Rechtsmittel aufgrund der Verletzung des Verfahrensgrundsatzes ergriffen wurde. Die IPRG-Kommentatoren setzen sich allerdings weder mit Literatur zum LugÜ noch mit den genannten Entscheiden auseinander bzw. verweisen einzig auf die (wohl überholte) bundesgerichtliche Praxis vor Inkrafttreten des IPRG (vgl. BSK-Däppen/Mabillard, Art. 27 IPRG N 17b; CR-Brunner, Art. 27 LDIP N 48; ohne klare Stellungnahme: CHK- Schramm, Art. 27 IPRG N 37). Eine differenziertere Ansicht vertreten Bernet/Voser. Demnach ginge es zu weit, von der beklagten Partei zu verlangen, die im Erststaat zur Verfügung stehenden Rechtsmittel in jedem Fall auszuschöpfen, also auch dann, wenn diese im konkreten Fall aussichtslos sein sollten; sei letzteres der Fall, müsse es immer genügen, wenn die beklagte Partei den Mangel im ausländischen Verfahren aktenkundig gerügt habe (Bernet/Voser, Praktische Fragen im Zusammenhang mit Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile nach IPRG, in: SZIER 2000, S. 437 ff., S. 453).
4. Im Interesse eines einheitlichen internationalen Vollstreckungsrechts sind bei der Auslegung des IPRG auch Praxis und Lehre zum LugÜ zu berücksichtigen (vgl. dazu auch ZR 97 Nr. 6 E. III/4b), zumal Art. 27 IPRG und Art. 34 LugÜ in Bezug auf die anerkennungsrechtlichen Verweigerungsgründe weitgehend übereinstimmen. Die auf Kropholler zurückgehende, herrschende
- 10 - Literaturauffassung zum LugÜ überzeugt nach wie vor. Es widerspricht nämlich insbesondere auch Treu und Glauben, ein fehlerhaftes Urteil im Ursprungsstaat nicht gehörig anzufechten und entsprechende Mängel erst im Anerkennungsverfahren vorzubringen. In diesem Sinne ist die vorgenannte, im Bereich des IPRG ergangene Rechtsprechung der Zürcher Gerichte fortzuführen. Vom Anerkennungsbeklagten, der sich auf den Verweigerungsgrund des formellen Ordre public im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG berufen will, ist zu verlangen, dass er gegen den Verfahrensmangel im ausländischen Verfahren die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergriffen hat, soweit diese nicht von vornherein als offensichtlich aussichtslos erschienen. Diese Voraussetzung ist vom Anerkennungsbeklagten vorzubringen und nachzuweisen (vgl. BGE 116 II 630 E. 4b).
5. a) Im vorliegenden Verfahren führte die Beklagte wie erwähnt aus, sie sei schon nach dem erstinstanzlichen russischen Erkenntnisverfahren überzeugt gewesenen, dass das gegen sie eingeleitete Verfahren nicht in rechtsstaatlichen Bahnen ablaufe (vgl. E. 2a). Im Rahmen der Duplik vor Vorinstanz nahm die Beklagte erneut zur entscheidenden Frage Stellung. Die Gegenseite hatte moniert, dass sie die angebliche Befangenheit der Richter bereits im Hauptverfahren hätte rügen sollen. Die Beklagte führte dazu aus, dass entsprechende Rügen aussichtslos gewesen wären. Zum einen wäre sie im Rechtsmittelverfahren gezwungen gewesen, den Tatbestand der Bestechung des erstinstanzlichen Richters in rechtsgenügender Weise vorzutragen. Die Erhebung des Bestechungsvorwurfes im zweitinstanzlichen Verfahren sei nicht möglich gewesen, da sich zu jener Zeit die entsprechenden Gerüchte und Indizien erst langsam zu verdichten begonnen hätten. Zum anderen wäre die Rüge der Korruption im Rechtsmittelverfahren aber auch dann chancenlos gewesen, wenn die Gesuchsgegnerin hiervon hinreichend Kenntnis gehabt hätte, denn korruptes Verhalten in einer unteren Instanz könne grundsätzlich nicht mit einem Rechtsmittel gerügt werden (Urk. 34 Rz. 213 ff.).
b) Mit der Behauptung, die Erhebung des Bestechungsvorwurfes im zweitinstanzlichen Verfahren sei nicht möglich gewesen, da sich die
- 11 - entsprechenden Gerüchte und Indizien erst langsam zu verdichten begonnen hätten, setzt sich die Beklagte in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen in der ersten Rechtsschrift, wonach sie bereits kurze Zeit nach der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung überzeugt gewesen sei, dass das Verfahren nicht in rechtsstaatlichen Bahnen ablaufe (Urk. 17 Rz. 151). Die Beklagte legte denn auch nicht dar, welche Tatsachen sie angeblich im zweitinstanzlichen Verfahren in Russland noch nicht vorbringen konnte bzw. welche Beweismittel ihr noch nicht zur Verfügung standen. Hinzu kommt, dass die Erhebung des Bestechungsvorwurfs auch vor der Kassationsinstanz noch möglich gewesen wäre (vgl. E. 5c nachstehend). Die behauptungspflichtige Beklagte äusserte sich hierzu überhaupt nicht.
c) Zur Untermauerung ihrer Behauptung, wonach Korruption in Russland grundsätzlich nicht mit einem Rechtsmittel gerügt werden könne, verwies die Beklagte sodann auf ein Privatgutachten von N._____, Professor an der … University, USA, welches sie zusammen mit der Duplik vor Vorinstanz einreichte. Demnach soll Bestechlichkeit untergeordneter Instanzen normalerweise keine ausreichende Begründung für eine Berufungsklage sein. Zulässige Gründe für eine statthafte Berufung würden im Bürgerlichen Gesetzbuch der Russischen Föderation (gemäss englischem Originaltext: "in the Civil Procedure Code of the Russian Federation") abschliessend aufgezählt. Der Tatbestand der Korruption werde dort nicht genannt. Das russische Rechtssystem sei sehr formalistisch. Das Berufungsgericht werde gewöhnlich lediglich solche Berufungsbegründungen in Betracht ziehen, die ausdrücklich im Gesetz genannt seien (Urk. 36/2 S. 19 des englischen Originals und S. 25 der deutschen Übersetzung). Dazu ist Folgendes zu sagen: Zunächst ist vorliegend weder das Bürgerliche Gesetzbuch noch die (ordentliche) Zivilprozessordnung der Russischen Föderation einschlägig. Das Verfahren vor den Arbitragegerichten richtet sich vielmehr nach der Arbitragegerichtsprozessordnung der Russischen Föderation vom 24. Juli 2002 (ArbitrageGO). Eine englische Übersetzung des Gesetzestextes befindet sich als Urk. 4/13 bei den vorinstanzlichen Akten. Die Berufungsgründe sind in Art. 270 ArbitrageGO geregelt. Verletzungen oder
- 12 - unrichtige Anwendungen der Normen des Prozessrechts können nach Art. 270 Abs. 1 Pkt. 4 und Abs. 3 ArbitrageGO mit Berufung geltend gemacht werden, sofern diese zu einem unrichtigen Entscheid führten oder hätten führen können. Daneben kann auch unrichtige Anwendung des materiellen Rechts sowie unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Mit der Berufung können mithin sämtliche Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Es ist nicht anzunehmen, dass die Bestechung eines Richters nach russischem Verständnis keine Prozessrechtsverletzung darstellt – das behaupten selbst die Beklagte und ihr Gutachter nicht. Es ist daher nicht entscheidend, dass die ArbitrageGO Korruption nicht ausdrücklich als Berufungsgrund nennt. Dies wäre auch kaum zu erwarten gewesen. Es ist nichtsdestotrotz davon auszugehen, dass die angebliche Bestechung des erstinstanzlichen Richters im zweitinstanzlichen Verfahren hätte gerügt werden können. Das Privatgutachten überzeugt in dieser Hinsicht nicht. Dasselbe gilt im Übrigen für die dritte Instanz. Auch im Kassationsverfahren können Prozessrechtsverletzungen gerügt werden (Art. 288 Abs. 1 und 3 ArbitrageGO).
d) Prof. N._____ ist sodann der Meinung, dass selbst wenn der Tatbestand der Korruption eine ausreichende Begründung für eine Berufungsklage darstellen würde, es fast sicher sinnlos, ja wahrscheinlich sogar kontraproduktiv wäre, auf dieser Basis die Aufhebung eines Urteils einer untergeordneten Instanz anzustreben. Wenn der Richter der ersten Instanz bestochen worden sei, könnte der Bestechungsgeber auch die Berufungsinstanz bestechen. Darüber hinaus hätten Berufungsrichter weder Zeit noch Neigung, entsprechende Ermittlungen anzustellen. Und sie würden sehr wahrscheinlich die Mitglieder der Richterschaft schützen (Urk. 36/2 S. 25 f. der deutschen Übersetzung). Auch diese Darstellung überzeugt nicht. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Partei nach Bestechung des erstinstanzlichen Richters auch versuchen würde, die Richter der Rechtsmittelinstanzen zu bestechen. Die Bereitschaft zur Annahme von Schmiergeldern dürfte aber mit dem Aufstieg im Instanzenzug abnehmen. Hinzu kommt, dass Korruption auch in Russland strafbar ist (vgl. Art. 290 und 291 des russischen Strafgesetzbuchs). All dies spricht nicht dafür,
- 13 - dass es sinnlos oder gar kontraproduktiv wäre, die Aufhebung eines Urteils mit der Begründung anzustreben, die untergeordnete Instanz sei bestochen worden. Es erhellt auch nicht, weshalb die Beklagte über vier Instanzen hinweg prozessierte und die Aufhebung ihrer Zahlungsverpflichtung gestützt auf materielle Gründe verlangte, wenn sie doch nach ihrer Darstellung bereits nach der ersten Gerichtsverhandlung davon ausgehen musste, dass die Gegenseite sämtliche Richter bestechen würde. Die Argumentation der Beklagten erweist sich auch an dieser Stelle als widersprüchlich. Es lässt sich der Eindruck nicht vermeiden, dass die Beklagte ihre Bestechungsvorwürfe gleichsam in "Reserve" halten wollte, um diese bei ungünstigem Prozessverlauf im Anerkennungsverfahren nachschieben zu können. Schliesslich kann nicht entscheidend sein, ob die russischen Berufungsrichter Zeit und Neigung gehabt hätten, entsprechende Ermittlungen anzustellen. Auch im schweizerischen Anerkennungsverfahren ist es Sache der Beklagten, die Verweigerungsgründe nachzuweisen.
6. Offen bleiben kann an dieser Stelle, welches Beweismass Art. 27 Abs. 2 IPRG voraussetzt. Nach dem Gesagten gelang es der Beklagten nicht einmal, glaubhaft zu machen, dass die Rüge der Bestechlichkeit im russischen Rechtsmittelverfahren offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Ihre Argumente sowie die Ausführungen ihres Privatgutachters lassen sich sogleich widerlegen. Sie finden insbesondere keine Stütze in der massgeblichen ArbitrageGO. Die Bestechungsvorwürfe erweisen sich als verspätet, da sie im russischen Erkenntnisverfahren mit einem Rechtsmittel hätten vorgebracht werden können und müssen. Die Beklagte brachte im russischen Verfahren nicht einmal einen Vorbehalt im Hinblick auf das Anerkennungsverfahren an, sondern behielt ihre Vorwürfe für sich, bis der letztinstanzliche Entscheid des Obersten Arbitragegerichts ergangen war. Die Berufung auf Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG ist der Beklagten daher zu verwehren. Der Entscheid des Arbitragegerichtes der Stadt Moskau wurde zu Recht anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
- 14 - III. Im Zusammenhang mit ihrem Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit offerierte die Beklagte, für die Forderung und die vor erster Instanz zugesprochene Parteientschädigung gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO Sicherheit zu leisten (Urk. 42 S. 14 f.). Die Klägerin erklärte sich mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung unter der Voraussetzung einverstanden, dass die Forderung samt Zins sowie die erstinstanzliche Parteientschädigung sichergestellt werde (Urk. 48 S. 2). In der Folge wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 die aufschiebende Wirkung erteilt und die Beklagte verpflichtet, Sicherheit in der Höhe von RUB 802'715'124.77 sowie Fr. 80'000.00 zu leisten (Urk. 57). Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht der Klägerin RUB 802'715'124.77 sowie Fr. 80'000.00 zu überweisen. IV. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 75'000.– festzusetzen. Für die Beantwortung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung ist der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zuzusprechen. Hinzu kommt antragsgemäss ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 400.–. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist bzw. nach einer allfälligen Abweisung der
- 15 - Beschwerde durch das Bundesgericht RUB 802'715'124.77 sowie Fr. 80'000.00 zu überweisen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 75'000.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 42, 44 und 45/2-3 sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt RUB 802'715'124.77. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 16 - Zürich, 26. Februar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. H. Dubach versandt am: js