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RU250031

Forderung (Kostenvorschuss)

Zürich OG · 2025-04-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 19. März 2025 reichte die Klägerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Beschwerdeführerin) beim Friedensrichteramt 3 und 9 der Stadt Zürich (fortan Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderung gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) ein (act. 7/1). Darin beantragte sie, die Beschwerdegegnerin sei zur Leistung von Fr. 29'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 31. August 2012 zu verpflichten (act. 7/1 S. 1). Diesbezüglich setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

25. März 2025 eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 600.– an (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/3).

E. 2 Mit Eingabe vom 4. April 2025 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwer- deführerin an das hiesige Gericht (act. 2). Aufgrund des Inhalts dieser Eingabe und der beigelegten Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2025 wurde dieselbe von der Kammer als Beschwerde im Sinne von Art. 103 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO entgegengenommen.

E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5- 7/5). Eine Beschwerdeantwort ist von vornherein nicht einzuholen, da die Be- schwerdegegnerin vom Gegenstand des Verfahrens – der Vorschusspflicht der Beschwerdeführerin – nicht betroffen ist. Die Beschwerdeschrift (act. 2) ist der Be- schwerdegegnerin mit dem vorliegenden Urteil lediglich noch zur Kenntnisnahme zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

E. 4 Bei der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2025 han- delt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO, mit welcher von der Beschwerdeführerin die Leistung eines Kostenvorschusses verlangt wurde (act. 6). Die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses ist gestützt auf die explizite Anordnung in Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsan- wendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechts- mittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzurei-

- 3 - chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 321 N 4). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet bzw. inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet (vgl. BSK ZPO-SPÜHLER, a.a.O., Art. 321 N 7; BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Kommt die Be- schwerde führende Partei diesen Anforderungen nicht nach, kann auf das Rechts- mittel nicht eingetreten werden (BGer 5A_60/2024 vom 26. August 2024, E. 3.1; OGer ZH PS240150 vom 23. August 2024 E. 2; OGer ZH PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1; PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; ZR 110/2011 Nr. 80). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, wes- halb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013 E. II./2.1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 ZPO).

E. 5 Die vorliegende Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz einge- reicht (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 7/5). Zwar stellt die Beschwerdeführerin

– welche ausgehend von den Akten über juristische Kenntnisse zu verfügen scheint und demnach streng genommen nicht mit einer Laiin gleichzusetzen ist – keinen ausdrücklichen Antrag an die hiesige Kammer. So handelt es sich bei ihrer Eingabe lediglich um den handschriftlich datiert und unterzeichneten Ausdruck von zwei an die Vorinstanz gerichteten E-Mails betreffend die Verfügung vom 25. März 2025 respektive betreffend Beanstandungen hinsichtlich der daraus nicht bzw. falsch hervorgehenden Rechtsnatur der eingeklagten Forderung. Der Ein- gabe der Beschwerdeführerin lässt sich jedoch zweifelsfrei entnehmen, dass sie damit sinngemäss beantragt, es sei ihr aufgrund des arbeitsrechtlichen Charak- ters ihrer Forderung für das Schlichtungsverfahren kein Kostenvorschuss aufzuer- legen (vgl. act. 2).

- 4 -

E. 6 Den arbeitsrechtlichen Charakter ihrer Klage begründet die Beschwerdefüh- rerin in ihrer Eingabe mit der behaupteten Stellvertretungsfunktion der Beschwer- degegnerin. So soll Letztere als Gehilfin bzw. Stellvertreterin ihrer damaligen Ar- beitgeberin, der C._____ Rechtsschutz AG, gehandelt haben (act. 2; act. 7/1 S. 1). 7.1 Gestützt auf Art. 98 Abs. 2 lit. b ZPO kann das Friedensrichteramt als Schlichtungsbehörde von der klagenden Partei die Leistung eines Kostenvor- schusses bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Verfahrenskosten verlan- gen. Die Gebühren für das Schlichtungsverfahren richten sich nach der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (Art. 95 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 GOG i.V.m. § 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert der Klage bildet auch im Schlichtungsverfahren eine wesentliche Grundlage zur Festsetzung der (mutmasslichen) Kosten (§ 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG). Wird die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme ver- langt, so entspricht der Streitwert diesem Betrag. 7.2 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– werden sowohl im Schlichtungs- wie auch im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen (vgl. Art. 113 lit. d ZPO und Art. 114 lit. c ZPO). Eine arbeitsrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn der eingeklagte Anspruch auf ei- nem Arbeitsvertrag oder einem faktischen Arbeitsverhältnis beruht. Massgebend ist allein der Klagegrund. So hat sich der behauptete Lebenssachverhalt bzw. die eingeklagte Forderung auf ein Arbeitsverhältnis zu beziehen bzw. der eingeklagte Anspruch hat arbeitsrechtlicher Natur zu sein. Hierfür genügt nicht jeder irgendwie geartete Zusammenhang der Forderung zu einem Arbeitsverhältnis (BGer 4A_580/2013 vom 26. Juni 2014, E. 4.3; BGer 4A_475/2008 vom 8. Januar 2009, E. 1.2; SK ZPO-BLOCH, 4. Aufl. 2025, Art. 34 N 9 und N 13; BSK ZPO-KAISER JOB, a.a.O., Art. 34 N 4 f. und N 7; KUKO ZPO-HAAS/STRUB, 3. Aufl. 2021, Art. 34 N 4). 8.1 Den Akten zufolge hatte die Beschwerdeführerin im Oktober 2010 sowie im März 2011 je einen Arbeitsvertrag mit der Personalverleiherin D._____ AG über befristete Einsätze bei der C._____ Rechtsschutz AG abgeschlossen (act. 7/2). Dem Schlichtungsgesuch der Beschwerdeführerin kann entnommen werden,

- 5 - dass sie die damals in der Advokatur E._____ als Rechtsanwältin tätige Be- schwerdegegnerin zwecks Rechtsberatung bzw. Eintreibung eines geänderten Ar- beitszeugnisses bezüglich der obgenannten Arbeitseinsätze bei der C._____ Rechtsschutz AG aufgesucht hatte. So habe zwischen den Parteien diesbezüglich im Sommer 2012 eine Mandatsbesprechung über 35 Minuten stattgefunden, im Rahmen von welcher die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin falsch beraten worden sei. Letztere habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie ohne ein Arbeitszeugnis eine neue Stelle suchen müsse, woraus dieser ein Scha- den im Umfang von Fr. 29'000.– entstanden sei, für welchen die Beschwerdegeg- nerin zu haften habe. Ferner rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Bun- desgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA). So habe seitens der Beschwerdegegnerin eine von dieser nicht offengelegte Interes- senskollision vorgelegen. Diese habe wohl befürchten müssen, dass sie von der fraglichen Rechtsschutzversicherung keine Mandate mehr zugeteilt erhalten würde. Darüber hinaus habe sich die Beschwerdegegnerin während besagter Mandatsbesprechung mit der C._____ Rechtsschutz AG telefonisch in Verbin- dung gesetzt und damit das Berufsgeheimnis verletzt (act. 7/1 S. 2 und S. 5 ff.; act. 7/2). 8.2 Zwischen den Parteien besteht oder bestand somit soweit ersichtlich weder ein Arbeitsvertrag noch ein Arbeitsverhältnis, sondern ein Mandatsverhältnis. In- wiefern die Beschwerdegegnerin als Gehilfin bzw. Stellvertreterin der C._____ Rechtsschutz AG gehandelt haben soll, wird von der Beschwerdeführerin sodann nicht näher bzw. schlüssig begründet. Darüber hinaus verfolgt die Beschwerde- führerin mit ihrer die Auftragsausführung bzw. das Verhalten einer von ihr konsul- tierten Rechtsanwältin betreffenden Klage augenscheinlich keine Ansprüche ar- beitsrechtlicher Natur bzw. keine sich auf ein Arbeitsverhältnis beziehenden An- sprüche. Dass es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handeln soll, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen somit nicht darzutun und solches ist aus den vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich. Die von der Vorinstanz ge- stützt auf Art. 98 Abs. 1 lit. b ZPO verfügte Auferlegung eines Kostenvorschusses zulasten der Beschwerdeführerin ist folglich nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Weil hinsichtlich der Höhe des Kostenvorschusses

- 6 - keine konkreten Beanstandungen vorgebracht wurden, erübrigen sich Weiterun- gen dazu.

E. 9 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 420.– festzusetzen und ausgangsge- mäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Schlichtungsverfahren keine zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH RU190038 vom 6. August 2019 E. 5 und OGer ZH RU170032 vom 21. Juni 2017 E. 4). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 420.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt 3 und 9 der Stadt Zürich, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler Urteil vom 30. April 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich vom 25. März 2025 (GV2025.00110)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 19. März 2025 reichte die Klägerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Beschwerdeführerin) beim Friedensrichteramt 3 und 9 der Stadt Zürich (fortan Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderung gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) ein (act. 7/1). Darin beantragte sie, die Beschwerdegegnerin sei zur Leistung von Fr. 29'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 31. August 2012 zu verpflichten (act. 7/1 S. 1). Diesbezüglich setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

25. März 2025 eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 600.– an (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/3).

2. Mit Eingabe vom 4. April 2025 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwer- deführerin an das hiesige Gericht (act. 2). Aufgrund des Inhalts dieser Eingabe und der beigelegten Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2025 wurde dieselbe von der Kammer als Beschwerde im Sinne von Art. 103 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO entgegengenommen.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5- 7/5). Eine Beschwerdeantwort ist von vornherein nicht einzuholen, da die Be- schwerdegegnerin vom Gegenstand des Verfahrens – der Vorschusspflicht der Beschwerdeführerin – nicht betroffen ist. Die Beschwerdeschrift (act. 2) ist der Be- schwerdegegnerin mit dem vorliegenden Urteil lediglich noch zur Kenntnisnahme zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

4. Bei der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2025 han- delt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO, mit welcher von der Beschwerdeführerin die Leistung eines Kostenvorschusses verlangt wurde (act. 6). Die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses ist gestützt auf die explizite Anordnung in Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsan- wendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechts- mittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzurei-

- 3 - chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 321 N 4). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet bzw. inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet (vgl. BSK ZPO-SPÜHLER, a.a.O., Art. 321 N 7; BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Kommt die Be- schwerde führende Partei diesen Anforderungen nicht nach, kann auf das Rechts- mittel nicht eingetreten werden (BGer 5A_60/2024 vom 26. August 2024, E. 3.1; OGer ZH PS240150 vom 23. August 2024 E. 2; OGer ZH PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1; PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; ZR 110/2011 Nr. 80). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, wes- halb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013 E. II./2.1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 ZPO).

5. Die vorliegende Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz einge- reicht (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 7/5). Zwar stellt die Beschwerdeführerin

– welche ausgehend von den Akten über juristische Kenntnisse zu verfügen scheint und demnach streng genommen nicht mit einer Laiin gleichzusetzen ist – keinen ausdrücklichen Antrag an die hiesige Kammer. So handelt es sich bei ihrer Eingabe lediglich um den handschriftlich datiert und unterzeichneten Ausdruck von zwei an die Vorinstanz gerichteten E-Mails betreffend die Verfügung vom 25. März 2025 respektive betreffend Beanstandungen hinsichtlich der daraus nicht bzw. falsch hervorgehenden Rechtsnatur der eingeklagten Forderung. Der Ein- gabe der Beschwerdeführerin lässt sich jedoch zweifelsfrei entnehmen, dass sie damit sinngemäss beantragt, es sei ihr aufgrund des arbeitsrechtlichen Charak- ters ihrer Forderung für das Schlichtungsverfahren kein Kostenvorschuss aufzuer- legen (vgl. act. 2).

- 4 -

6. Den arbeitsrechtlichen Charakter ihrer Klage begründet die Beschwerdefüh- rerin in ihrer Eingabe mit der behaupteten Stellvertretungsfunktion der Beschwer- degegnerin. So soll Letztere als Gehilfin bzw. Stellvertreterin ihrer damaligen Ar- beitgeberin, der C._____ Rechtsschutz AG, gehandelt haben (act. 2; act. 7/1 S. 1). 7.1 Gestützt auf Art. 98 Abs. 2 lit. b ZPO kann das Friedensrichteramt als Schlichtungsbehörde von der klagenden Partei die Leistung eines Kostenvor- schusses bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Verfahrenskosten verlan- gen. Die Gebühren für das Schlichtungsverfahren richten sich nach der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (Art. 95 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 GOG i.V.m. § 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert der Klage bildet auch im Schlichtungsverfahren eine wesentliche Grundlage zur Festsetzung der (mutmasslichen) Kosten (§ 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG). Wird die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme ver- langt, so entspricht der Streitwert diesem Betrag. 7.2 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– werden sowohl im Schlichtungs- wie auch im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen (vgl. Art. 113 lit. d ZPO und Art. 114 lit. c ZPO). Eine arbeitsrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn der eingeklagte Anspruch auf ei- nem Arbeitsvertrag oder einem faktischen Arbeitsverhältnis beruht. Massgebend ist allein der Klagegrund. So hat sich der behauptete Lebenssachverhalt bzw. die eingeklagte Forderung auf ein Arbeitsverhältnis zu beziehen bzw. der eingeklagte Anspruch hat arbeitsrechtlicher Natur zu sein. Hierfür genügt nicht jeder irgendwie geartete Zusammenhang der Forderung zu einem Arbeitsverhältnis (BGer 4A_580/2013 vom 26. Juni 2014, E. 4.3; BGer 4A_475/2008 vom 8. Januar 2009, E. 1.2; SK ZPO-BLOCH, 4. Aufl. 2025, Art. 34 N 9 und N 13; BSK ZPO-KAISER JOB, a.a.O., Art. 34 N 4 f. und N 7; KUKO ZPO-HAAS/STRUB, 3. Aufl. 2021, Art. 34 N 4). 8.1 Den Akten zufolge hatte die Beschwerdeführerin im Oktober 2010 sowie im März 2011 je einen Arbeitsvertrag mit der Personalverleiherin D._____ AG über befristete Einsätze bei der C._____ Rechtsschutz AG abgeschlossen (act. 7/2). Dem Schlichtungsgesuch der Beschwerdeführerin kann entnommen werden,

- 5 - dass sie die damals in der Advokatur E._____ als Rechtsanwältin tätige Be- schwerdegegnerin zwecks Rechtsberatung bzw. Eintreibung eines geänderten Ar- beitszeugnisses bezüglich der obgenannten Arbeitseinsätze bei der C._____ Rechtsschutz AG aufgesucht hatte. So habe zwischen den Parteien diesbezüglich im Sommer 2012 eine Mandatsbesprechung über 35 Minuten stattgefunden, im Rahmen von welcher die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin falsch beraten worden sei. Letztere habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie ohne ein Arbeitszeugnis eine neue Stelle suchen müsse, woraus dieser ein Scha- den im Umfang von Fr. 29'000.– entstanden sei, für welchen die Beschwerdegeg- nerin zu haften habe. Ferner rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Bun- desgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA). So habe seitens der Beschwerdegegnerin eine von dieser nicht offengelegte Interes- senskollision vorgelegen. Diese habe wohl befürchten müssen, dass sie von der fraglichen Rechtsschutzversicherung keine Mandate mehr zugeteilt erhalten würde. Darüber hinaus habe sich die Beschwerdegegnerin während besagter Mandatsbesprechung mit der C._____ Rechtsschutz AG telefonisch in Verbin- dung gesetzt und damit das Berufsgeheimnis verletzt (act. 7/1 S. 2 und S. 5 ff.; act. 7/2). 8.2 Zwischen den Parteien besteht oder bestand somit soweit ersichtlich weder ein Arbeitsvertrag noch ein Arbeitsverhältnis, sondern ein Mandatsverhältnis. In- wiefern die Beschwerdegegnerin als Gehilfin bzw. Stellvertreterin der C._____ Rechtsschutz AG gehandelt haben soll, wird von der Beschwerdeführerin sodann nicht näher bzw. schlüssig begründet. Darüber hinaus verfolgt die Beschwerde- führerin mit ihrer die Auftragsausführung bzw. das Verhalten einer von ihr konsul- tierten Rechtsanwältin betreffenden Klage augenscheinlich keine Ansprüche ar- beitsrechtlicher Natur bzw. keine sich auf ein Arbeitsverhältnis beziehenden An- sprüche. Dass es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handeln soll, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen somit nicht darzutun und solches ist aus den vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich. Die von der Vorinstanz ge- stützt auf Art. 98 Abs. 1 lit. b ZPO verfügte Auferlegung eines Kostenvorschusses zulasten der Beschwerdeführerin ist folglich nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Weil hinsichtlich der Höhe des Kostenvorschusses

- 6 - keine konkreten Beanstandungen vorgebracht wurden, erübrigen sich Weiterun- gen dazu.

9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 420.– festzusetzen und ausgangsge- mäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Schlichtungsverfahren keine zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH RU190038 vom 6. August 2019 E. 5 und OGer ZH RU170032 vom 21. Juni 2017 E. 4). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 420.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt 3 und 9 der Stadt Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i. V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: