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4A 297/2025

Bundesgericht · 2025-08-07 · Deutsch CH
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Arbeitsvertrag, | Vertragsrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin gelangte am 10. Juni 2025 mit einer Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich, in der sie geltend machte, dass das Urteil desselben Gerichts vom 30. April 2025 nichtig sei. Das Obergericht leitete die Eingabe mit Schreiben vom 11. Juni 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Die Eingabe wurde von diesem als Beschwerde entgegengenommen. Mit Eingangsanzeige vom 17. Juni 2025 wurde u.a. der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde beim Bundesgericht mitgeteilt.

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, spätestens am 3. Juli 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen. In der Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug des Rechtsmittels gelte und ein solcher schriftlich erklärt werden müsse. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 drückte die Beschwerdeführerin ihre Verwunderung darüber aus, dass das Obergericht die "Beschwerde vom 10. Juni 2025" direkt an das Bundesgericht weitergeleitet hatte, und äusserte sich in nur schwer verständlichen Ausführungen zur Beschwerdesache. Da der Kostenvorschuss innerhalb der mit Verfügung vom 18. Juni 2025 angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 23. Juli 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). In dieser Verfügung wurde wiederum darauf hingewiesen, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug des Rechtsmittels gelte und ein solcher schriftlich erklärt werden müsse. Die Beschwerdeführerin leistete den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit der Verfügung vom 8. Juli 2025 angesetzten Nachfrist nicht. Auf die Beschwerde ist somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

E. 3 Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 07.08.2025 4A 297/2025 (4A_297/2025) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 07.08.2025 4A 297/2025 (4A_297/2025) Tribunale federale I Corte di diritto civile 07.08.2025 4A 297/2025 (4A_297/2025)

Arbeitsvertrag, | Vertragsrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_297/2025 Urteil vom 7. August 2025 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitsvertrag, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. April 2025 (RU250031). Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin gelangte am 10. Juni 2025 mit einer Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich, in der sie geltend machte, dass das Urteil desselben Gerichts vom 30. April 2025 nichtig sei. Das Obergericht leitete die Eingabe mit Schreiben vom 11. Juni 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Die Eingabe wurde von diesem als Beschwerde entgegengenommen. Mit Eingangsanzeige vom 17. Juni 2025 wurde u.a. der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde beim Bundesgericht mitgeteilt. 2. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, spätestens am 3. Juli 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen. In der Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug des Rechtsmittels gelte und ein solcher schriftlich erklärt werden müsse. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 drückte die Beschwerdeführerin ihre Verwunderung darüber aus, dass das Obergericht die "Beschwerde vom 10. Juni 2025" direkt an das Bundesgericht weitergeleitet hatte, und äusserte sich in nur schwer verständlichen Ausführungen zur Beschwerdesache. Da der Kostenvorschuss innerhalb der mit Verfügung vom 18. Juni 2025 angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 23. Juli 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). In dieser Verfügung wurde wiederum darauf hingewiesen, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug des Rechtsmittels gelte und ein solcher schriftlich erklärt werden müsse. Die Beschwerdeführerin leistete den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit der Verfügung vom 8. Juli 2025 angesetzten Nachfrist nicht. Auf die Beschwerde ist somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). 3. Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. August 2025 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Hurni Der Gerichtsschreiber: Widmer