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RU250029

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2025-04-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 12. Januar 2025 stellte die Klägerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9 (= Vorinstanz) das folgende Rechtsbegehren: "Die beklagte Partei sei zu ver- pflichten, der klagenden Partei VBV Ausbildungskosten 3'000.– CHF gemäss Ar- beitsvertrag zurückzuerstatten. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9, Hohlstrasse 550, 80 (Zahlungsbefehl vom 29. Okto- ber 2024) sei aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der beklagten Partei" (Urk. 1 S. 2). Mit Entscheid in unbegründeter Form vom

20. Februar 2025 erkannte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO was folgt (Urk. 16 S. 2): "1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 2'000.00 und CHF 74.00 Betreibungskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 24.10.2024) wird der Rechtsvorschlag im Betrag von CHF 2'000.00 aufgeho- ben.

E. 2 Die Gerichtsgebühren fallen im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ausser An- satz.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 (Schriftliche Mitteilung.)

E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'941.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. E. Ferreño versandt am:

Dispositiv
  1. a) Mit Eingabe vom 12. Januar 2025 stellte die Klägerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9 (= Vorinstanz) das folgende Rechtsbegehren: "Die beklagte Partei sei zu ver- pflichten, der klagenden Partei VBV Ausbildungskosten 3'000.– CHF gemäss Ar- beitsvertrag zurückzuerstatten. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9, Hohlstrasse 550, 80 (Zahlungsbefehl vom 29. Okto- ber 2024) sei aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der beklagten Partei" (Urk. 1 S. 2). Mit Entscheid in unbegründeter Form vom
  2. Februar 2025 erkannte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO was folgt (Urk. 16 S. 2): "1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 2'000.00 und CHF 74.00 Betreibungskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 24.10.2024) wird der Rechtsvorschlag im Betrag von CHF 2'000.00 aufgeho- ben.
  3. Die Gerichtsgebühren fallen im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ausser An- satz.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. (Schriftliche Mitteilung.)
  6. (Rechtsmittelbelehrung.)" Dieser Entscheid konnte dem Beklagten am 21. Februar 2025 zugestellt werden (Urk. 17). In der an die Vorinstanz gesandten Eingabe vom 25. Februar 2025 führte der Beklagte aus, er beantrage eine schriftliche detaillierte Begrün- dung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Entscheids. Er sei zum Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung vom 18. Februar 2025 krankheitsbedingt verhindert gewesen, habe seine Arbeitsunfähigkeit gemeldet und mit einem gülti- gen Arztzeugnis nachgewiesen. Dennoch sei er verpflichtet worden, der Klägerin die geschuldeten Abschlussprovisionen zurückzuerstatten (Urk. 20). Die Vorin- stanz nahm diese Eingabe als Begehren um Begründung des Entscheids vom
  7. Februar 2025 entgegen (vgl. Urk. 21). Am 19. März 2025 nahm der Beklagte den gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO in begründeter Form ergangenen Entscheid vom 20. Februar 2025 (Urk. 22 = Urk. 27) entgegen (Urk. 24). - 3 - b) Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 27. März 2025 (glei- chentags zur Post gegeben; vgl. an Urk. 26 angehefteter Briefumschlag) innert Frist (vgl. Urk. 24 und an Urk. 26 angeheftete Sendungsverfolgung der Post) Be- schwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die die Rückforderung sei auf maximal Fr. 58.35 anzupassen (Urk. 26 S. 2). c) Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Urk. 1-25). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbe- gründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen des Beklagten in der Beschwerdeschrift ist nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig er- weist.
  8. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden. Sodann sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.).
  9. a) Die Vorinstanz erwog in prozessualer Hinsicht, mit E-Mail vom 18. Fe- bruar 2025, 9.30 Uhr, habe der Beklagte ein Verschiebungsgesuch mit einem Ar- beitsunfähigkeitszeugnis eingereicht. Dieses sei nach telemedizinischer Untersu- chung durch Frau Dr. med. C._____ am 18. Februar 2025 ausgestellt worden und attestiere dem Beklagten eine Arbeitsunfähigkeit vom 17. Februar 2025 bis
  10. Februar 2025. Unter "Informationen zum Arbeitsunfähigkeitszeugnis" werde aufgeführt, dass dieses Zeugnis erst nach entsprechender Akzeptanz des Arbeits- gebers als Beweis für die attestierte Arbeitsunfähigkeit gelte. Nachdem die Schlichtungsverhandlung bereits einmal verschoben worden sei und das vorlie- gende Zeugnis keine Verhandlungsunfähigkeit attestiere, könne der Beklagte von der Präsenzpflicht für die Schlichtungsverhandlung vom 18. Februar 2025 nicht - 4 - entschuldigt werden, womit er dieser unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 27 S. 2). b) Der Beklagte macht hierzu im Beschwerdeverfahren keinerlei Ausfüh- rungen. Er bringt zu Recht nicht vor, keine Kenntnis vom Schlichtungsverfahren gehabt zu haben und bestreitet auch den Erhalt der Vorladung und der später er- folgten Verschiebungsanzeige nicht (Urk. 26 S. 1 f.). Solange die Ladung nicht abgenommen wird, hat die Vorladung Gültigkeit. Einen Hinweis für eine tatsäch- lich erfolgte Ladungsabnahme – was der Beklagte auch nicht vorbringt – findet sich in den Akten nicht. Dass die Vorinstanz sein Arztzeugnis zu Unrecht nicht be- rücksichtigt und damit sein Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung am
  11. Februar 2025 als unentschuldigt gewertet habe, moniert der Beklagte im Be- schwerdeverfahren nicht (Urk. 26 S. 1 f.). Eine Verhandlungsunfähigkeit zum Zeit- punkt der Schlichtungsverhandlung behauptet der Beklagte ebenso wenig. Dar- über hinaus macht er auch nicht geltend, die Säumnisfolgen nicht gekannt zu ha- ben, nachdem es sich dabei einerseits um gesetzliche Säumnisfolgen handelt und diese andererseits ausdrücklich in der Vorladung angedroht wurden (Urk. 7 S. 2 und Urk. 11: "Verhinderung wegen Krankheit […] ist der Schlichtungsbehörde so- fort mitzuteilen. Im Krankheitsfall ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzurei- chen, das eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt."). Die Säumnisvorausset- zungen waren damit erfüllt und die Vorinstanz durfte, gestützt auf die Akten und in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO, ein Urteil fällen.
  12. a) In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz, die Klägerin habe an der Schlichtungsverhandlung ihre Forderung auf Fr. 2'000.– reduziert. Nachdem der Schlichtungsversuch infolge Nichterscheinens des Beklagten gescheitert sei, habe die Klägerin den Antrag auf Entscheid gestellt. Diesem sei stattgegeben worden. Die Klägerin habe ausgeführt, dass sie dem Beklagten eine Versiche- rungsvermittlungs- und Beratungsausbildung von Fr. 3'000.– bezahlt habe. Ge- mäss Vereinbarung hätte der Beklagte nach Abschluss der Ausbildung ein weite- res Jahr in Anstellung bleiben müssen, damit diese Kosten von ihr übernommen würden. Nachdem das Arbeitsverhältnis nach weniger als einem Jahr aufgelöst worden sei, könne sie die Ausbildungskosten dem Beklagten in Rechnung stellen. - 5 - Nachdem die Klägerin die Forderung auf Fr. 2'000.– reduziert habe, sei die Klage gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 2'000.– zu bezah- len (Urk. 27 S. 2). b) Der Beklagte rügt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen, die VBV- Prüfung habe Fr. 700.– und nicht Fr. 3'000.– gekostet. Da er elf Monate nach ab- solvierter Prüfung bei der Klägerin angestellt gewesen sei, erkläre er sich bereit, einen anteiligen Betrag von Fr. 58.35 zu übernehmen. Es seien über seinen Login mehr als 350 Versicherungsanträge gestellt worden (Urk. 26 S. 1). Die Klägerin habe dadurch mindestens Fr. 400'000.– an Einnahmen generiert. Es erscheine, angesichts dieses erheblichen wirtschaftlichen Vorteils nicht verhältnismässig, ihn in vollem Umfang für die Ausbildungskosten haftbar zu machen. Laut Arbeitsver- trag sei eine Rückerstattung der Ausbildungskosten nur geschuldet, wenn er selbst kündige. Vorliegend sei ihm jedoch fristlos und ungerechtfertigt gekündigt worden. Die Klägerin schulde ihm mehr als Fr. 10'000.–. Er sei stets engagiert ge- wesen und habe zur positiven Entwicklung des Unternehmens beigetragen. Er empfinde die Forderung als ungerecht (Urk. 26 S. 2). c) Die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen (Urk. 26 S. 1 f.) sowie seine eingereichten Belege (Urk. 28/1 und 28/3) wurden erstmals im Beschwerde- verfahren eingebracht. Zufolge Säumnis vor Vorinstanz und dem im Beschwerde- verfahren geltenden Novenverbot sind diese Tatsachenbehauptungen neu und unzulässig und damit unbeachtlich. Der vom Beklagten im Beschwerdeverfahren eingereichte Arbeitsvertrag vom 6. März 2023 (Urk. 28/2) befindet sich bereits in den Akten (vgl. Urk. 3). Entsprechend bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid. Die Beschwerde ist abzuweisen.
  13. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels we- sentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschä- digung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (siehe Urk. 26 S. 1 f.). - 6 - Es wird erkannt:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  15. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
  16. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  17. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 26 und 28/1-3, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an sie zurück.
  18. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'941.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. E. Ferreño versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250029-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Urteil vom 15. April 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen einen Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise 3 und 9, vom 20. Februar 2025 (GV.2025.00017 / SB.2025.00076)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 12. Januar 2025 stellte die Klägerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9 (= Vorinstanz) das folgende Rechtsbegehren: "Die beklagte Partei sei zu ver- pflichten, der klagenden Partei VBV Ausbildungskosten 3'000.– CHF gemäss Ar- beitsvertrag zurückzuerstatten. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9, Hohlstrasse 550, 80 (Zahlungsbefehl vom 29. Okto- ber 2024) sei aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der beklagten Partei" (Urk. 1 S. 2). Mit Entscheid in unbegründeter Form vom

20. Februar 2025 erkannte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO was folgt (Urk. 16 S. 2): "1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 2'000.00 und CHF 74.00 Betreibungskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 24.10.2024) wird der Rechtsvorschlag im Betrag von CHF 2'000.00 aufgeho- ben.

2. Die Gerichtsgebühren fallen im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ausser An- satz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. (Schriftliche Mitteilung.)

5. (Rechtsmittelbelehrung.)" Dieser Entscheid konnte dem Beklagten am 21. Februar 2025 zugestellt werden (Urk. 17). In der an die Vorinstanz gesandten Eingabe vom 25. Februar 2025 führte der Beklagte aus, er beantrage eine schriftliche detaillierte Begrün- dung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Entscheids. Er sei zum Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung vom 18. Februar 2025 krankheitsbedingt verhindert gewesen, habe seine Arbeitsunfähigkeit gemeldet und mit einem gülti- gen Arztzeugnis nachgewiesen. Dennoch sei er verpflichtet worden, der Klägerin die geschuldeten Abschlussprovisionen zurückzuerstatten (Urk. 20). Die Vorin- stanz nahm diese Eingabe als Begehren um Begründung des Entscheids vom

20. Februar 2025 entgegen (vgl. Urk. 21). Am 19. März 2025 nahm der Beklagte den gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO in begründeter Form ergangenen Entscheid vom 20. Februar 2025 (Urk. 22 = Urk. 27) entgegen (Urk. 24).

- 3 -

b) Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 27. März 2025 (glei- chentags zur Post gegeben; vgl. an Urk. 26 angehefteter Briefumschlag) innert Frist (vgl. Urk. 24 und an Urk. 26 angeheftete Sendungsverfolgung der Post) Be- schwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die die Rückforderung sei auf maximal Fr. 58.35 anzupassen (Urk. 26 S. 2).

c) Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Urk. 1-25). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbe- gründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen des Beklagten in der Beschwerdeschrift ist nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig er- weist.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden. Sodann sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.).

3. a) Die Vorinstanz erwog in prozessualer Hinsicht, mit E-Mail vom 18. Fe- bruar 2025, 9.30 Uhr, habe der Beklagte ein Verschiebungsgesuch mit einem Ar- beitsunfähigkeitszeugnis eingereicht. Dieses sei nach telemedizinischer Untersu- chung durch Frau Dr. med. C._____ am 18. Februar 2025 ausgestellt worden und attestiere dem Beklagten eine Arbeitsunfähigkeit vom 17. Februar 2025 bis

19. Februar 2025. Unter "Informationen zum Arbeitsunfähigkeitszeugnis" werde aufgeführt, dass dieses Zeugnis erst nach entsprechender Akzeptanz des Arbeits- gebers als Beweis für die attestierte Arbeitsunfähigkeit gelte. Nachdem die Schlichtungsverhandlung bereits einmal verschoben worden sei und das vorlie- gende Zeugnis keine Verhandlungsunfähigkeit attestiere, könne der Beklagte von der Präsenzpflicht für die Schlichtungsverhandlung vom 18. Februar 2025 nicht

- 4 - entschuldigt werden, womit er dieser unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 27 S. 2).

b) Der Beklagte macht hierzu im Beschwerdeverfahren keinerlei Ausfüh- rungen. Er bringt zu Recht nicht vor, keine Kenntnis vom Schlichtungsverfahren gehabt zu haben und bestreitet auch den Erhalt der Vorladung und der später er- folgten Verschiebungsanzeige nicht (Urk. 26 S. 1 f.). Solange die Ladung nicht abgenommen wird, hat die Vorladung Gültigkeit. Einen Hinweis für eine tatsäch- lich erfolgte Ladungsabnahme – was der Beklagte auch nicht vorbringt – findet sich in den Akten nicht. Dass die Vorinstanz sein Arztzeugnis zu Unrecht nicht be- rücksichtigt und damit sein Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung am

18. Februar 2025 als unentschuldigt gewertet habe, moniert der Beklagte im Be- schwerdeverfahren nicht (Urk. 26 S. 1 f.). Eine Verhandlungsunfähigkeit zum Zeit- punkt der Schlichtungsverhandlung behauptet der Beklagte ebenso wenig. Dar- über hinaus macht er auch nicht geltend, die Säumnisfolgen nicht gekannt zu ha- ben, nachdem es sich dabei einerseits um gesetzliche Säumnisfolgen handelt und diese andererseits ausdrücklich in der Vorladung angedroht wurden (Urk. 7 S. 2 und Urk. 11: "Verhinderung wegen Krankheit […] ist der Schlichtungsbehörde so- fort mitzuteilen. Im Krankheitsfall ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzurei- chen, das eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt."). Die Säumnisvorausset- zungen waren damit erfüllt und die Vorinstanz durfte, gestützt auf die Akten und in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO, ein Urteil fällen.

4. a) In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz, die Klägerin habe an der Schlichtungsverhandlung ihre Forderung auf Fr. 2'000.– reduziert. Nachdem der Schlichtungsversuch infolge Nichterscheinens des Beklagten gescheitert sei, habe die Klägerin den Antrag auf Entscheid gestellt. Diesem sei stattgegeben worden. Die Klägerin habe ausgeführt, dass sie dem Beklagten eine Versiche- rungsvermittlungs- und Beratungsausbildung von Fr. 3'000.– bezahlt habe. Ge- mäss Vereinbarung hätte der Beklagte nach Abschluss der Ausbildung ein weite- res Jahr in Anstellung bleiben müssen, damit diese Kosten von ihr übernommen würden. Nachdem das Arbeitsverhältnis nach weniger als einem Jahr aufgelöst worden sei, könne sie die Ausbildungskosten dem Beklagten in Rechnung stellen.

- 5 - Nachdem die Klägerin die Forderung auf Fr. 2'000.– reduziert habe, sei die Klage gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 2'000.– zu bezah- len (Urk. 27 S. 2).

b) Der Beklagte rügt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen, die VBV- Prüfung habe Fr. 700.– und nicht Fr. 3'000.– gekostet. Da er elf Monate nach ab- solvierter Prüfung bei der Klägerin angestellt gewesen sei, erkläre er sich bereit, einen anteiligen Betrag von Fr. 58.35 zu übernehmen. Es seien über seinen Login mehr als 350 Versicherungsanträge gestellt worden (Urk. 26 S. 1). Die Klägerin habe dadurch mindestens Fr. 400'000.– an Einnahmen generiert. Es erscheine, angesichts dieses erheblichen wirtschaftlichen Vorteils nicht verhältnismässig, ihn in vollem Umfang für die Ausbildungskosten haftbar zu machen. Laut Arbeitsver- trag sei eine Rückerstattung der Ausbildungskosten nur geschuldet, wenn er selbst kündige. Vorliegend sei ihm jedoch fristlos und ungerechtfertigt gekündigt worden. Die Klägerin schulde ihm mehr als Fr. 10'000.–. Er sei stets engagiert ge- wesen und habe zur positiven Entwicklung des Unternehmens beigetragen. Er empfinde die Forderung als ungerecht (Urk. 26 S. 2).

c) Die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen (Urk. 26 S. 1 f.) sowie seine eingereichten Belege (Urk. 28/1 und 28/3) wurden erstmals im Beschwerde- verfahren eingebracht. Zufolge Säumnis vor Vorinstanz und dem im Beschwerde- verfahren geltenden Novenverbot sind diese Tatsachenbehauptungen neu und unzulässig und damit unbeachtlich. Der vom Beklagten im Beschwerdeverfahren eingereichte Arbeitsvertrag vom 6. März 2023 (Urk. 28/2) befindet sich bereits in den Akten (vgl. Urk. 3). Entsprechend bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels we- sentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschä- digung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (siehe Urk. 26 S. 1 f.).

- 6 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 26 und 28/1-3, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an sie zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'941.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. E. Ferreño versandt am: