Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Fälle von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind jederzeit mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Gegen- stand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet da- bei ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrecht- mässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äus- sert (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016, Art. 319 N 17). 3.1. Das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung bzw. der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gehört zur Garantie eines gerechten
- 3 - Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV. Der Anspruch auf Beurteilung innert ange- messener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer, wobei in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sich die Verfahrensdauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Kriterien bilden die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, die Komplexi- tät des Falles, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und die Behandlung des Falles durch die Behörden. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbeson- dere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausglei- chende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (vgl. statt vie- ler: BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1.2. m.w.H.). 3.2. Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2024 ein Ver- schiebungsgesuch bei der Vorinstanz ein (act. 10/86). Wegen Untätigkeit der Schlichtungsbehörde erhob die Beschwerdeführerin bereits am 8. Januar 2025 eine Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Kammer. Auch wenn der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO für das Schlich- tungsverfahren nicht gilt, ist nicht zu beanstanden, wenn während der Festtage keine Vorladungen versandt wurden. Ausserdem beantragte die Beschwerdefüh- rerin eine Verschiebung der Schlichtungsverhandlung erst auf den 5. März 2025. Eine zeitliche Dringlichkeit ist damit nicht ersichtlich. Von einem Untätigbleiben der Vorinstanz während einer längeren Periode kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Ebenfalls fehlt es gänzlich an Hinweisen, dass die Vor- instanz auf das Ausstellen einer Verschiebungsanzeige hätte verzichten oder den ehemaligen Verwalter nicht aus dem Rubrum hätte entfernen wollen. Im Gegen- teil: Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 7. Ja- nuar 2025 mit, dass sich die Gegenseite neu durch Rechtsanwalt X._____ vertre- ten lasse, weshalb die Verschiebungsanzeige nach Eingang der Vollmacht zuge- stellt werde (act. 10/88). Die Verschiebungsanzeige datiert vom 16. Januar 2025 (act. 10/91). Ob sie der Beschwerdeführerin bereits zugestellt wurde, ist nicht be- kannt. Dies kann aber offen gelassen werden, da wie gezeigt, keine Rechtsver- weigerung vorliegt. Der ehemalige Verwalter wurde ebenfalls bereits aus dem Ru- brum der Vorinstanz entfernt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
- 4 -
E. 4 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung aller mass- geblicher Kriterien auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen (vgl. statt vieler: OGer ZH RU210024 vom 6. April 2021 E. 5.). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage von Kopien von act. 13 u. 14, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 u. 11, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
- Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 30. Januar 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. …, … Zürich Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____ betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung im Verfahren GV.2024.00002 des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 machte die Klägerin und Beschwerde- führerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Vorinstanz ein gegen die Be-
- 2 - klagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gerichtetes Schlichtungsgesuch anhängig. Darin verlangte sie die Feststellung, dass die aus- serordentliche Stockwerkeigentümerversammlung vom 31. Oktober 2023 nicht statutengemäss einberufen worden und damit nichtig sei und sämtliche dort ge- fassten Beschlüsse nichtig und aufzuheben seien (act. 10/1). Die Vorinstanz legte das Geschäft unter der Nummer GV.2024.00002 an. Die Schlichtungsverhand- lung wurde mehrfach verschoben und zuletzt auf den 11. Dezember 2024 ange- setzt (act. 10/81). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 (Datum Poststempel) er- suchte die Beschwerdeführerin (erneut) um Ladungsabnahme und Verschiebung der Schlichtungsverhandlung auf den 5. März 2025 (act. 10/86). 1.2. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 (Datum Poststempel) gelangte die Be- schwerdeführerin an die Kammer und erhob eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Sie beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Verschiebungsgesuch zu reagieren und die Stockwerkeigentümergemein- schaft (ohne den Verwalter D._____) sei vorzuladen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1–91). Das Verfahren ist spruchreif. 1.3. In einer weiteren Eingabe vom 23. Januar 2025 (Datum Poststempel; act. 11) beantragte die Beschwerdeführerin erneut, das Friedensrichteramt Kreis 7 sei anzuweisen, die Stockwerkeigentümergemeinschaft, bestehend aus E._____, F._____, D._____, G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ vorzuladen.
2. Fälle von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind jederzeit mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Gegen- stand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet da- bei ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrecht- mässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äus- sert (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016, Art. 319 N 17). 3.1. Das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung bzw. der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gehört zur Garantie eines gerechten
- 3 - Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV. Der Anspruch auf Beurteilung innert ange- messener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer, wobei in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sich die Verfahrensdauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Kriterien bilden die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, die Komplexi- tät des Falles, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und die Behandlung des Falles durch die Behörden. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbeson- dere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausglei- chende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (vgl. statt vie- ler: BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1.2. m.w.H.). 3.2. Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2024 ein Ver- schiebungsgesuch bei der Vorinstanz ein (act. 10/86). Wegen Untätigkeit der Schlichtungsbehörde erhob die Beschwerdeführerin bereits am 8. Januar 2025 eine Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Kammer. Auch wenn der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO für das Schlich- tungsverfahren nicht gilt, ist nicht zu beanstanden, wenn während der Festtage keine Vorladungen versandt wurden. Ausserdem beantragte die Beschwerdefüh- rerin eine Verschiebung der Schlichtungsverhandlung erst auf den 5. März 2025. Eine zeitliche Dringlichkeit ist damit nicht ersichtlich. Von einem Untätigbleiben der Vorinstanz während einer längeren Periode kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Ebenfalls fehlt es gänzlich an Hinweisen, dass die Vor- instanz auf das Ausstellen einer Verschiebungsanzeige hätte verzichten oder den ehemaligen Verwalter nicht aus dem Rubrum hätte entfernen wollen. Im Gegen- teil: Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 7. Ja- nuar 2025 mit, dass sich die Gegenseite neu durch Rechtsanwalt X._____ vertre- ten lasse, weshalb die Verschiebungsanzeige nach Eingang der Vollmacht zuge- stellt werde (act. 10/88). Die Verschiebungsanzeige datiert vom 16. Januar 2025 (act. 10/91). Ob sie der Beschwerdeführerin bereits zugestellt wurde, ist nicht be- kannt. Dies kann aber offen gelassen werden, da wie gezeigt, keine Rechtsver- weigerung vorliegt. Der ehemalige Verwalter wurde ebenfalls bereits aus dem Ru- brum der Vorinstanz entfernt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
- 4 -
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung aller mass- geblicher Kriterien auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen (vgl. statt vieler: OGer ZH RU210024 vom 6. April 2021 E. 5.). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage von Kopien von act. 13 u. 14, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 u. 11, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
31. Januar 2025