Erwägungen (1 Absätze)
E. 24 Oktober 2024, vor (act. 8). 1.2. Gegen die Verfügung des Friedensrichteramts Männedorf vom 24. Septem- ber 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 (Post- stempel gleichentags) fristgerecht (vgl. act. 10; act. 12) Beschwerde bei der hiesi- gen Kammer. Er verlangte, der Streitgegenstand sei als gegenstandslos zurück- zuweisen, und äusserte sich zum Schlichtungsgesuch (act. 17). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 13). Da sich die Be- schwerde sogleich als unzulässig erweist (vgl. E. 2.), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Auf das von einer Partei ergriffene Rechtsmittel kann nur dann eingetreten werden, wenn die Partei durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (BLI-
- 3 - CKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Vor Art. 308 – 334 N 95). Das Er- fordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung des angefochtenen Entscheids besitzt (REETZ in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Vor Art. 308 – 318 N 30 m.V.a. BGE 120 II 5 E. 2.a). Mit der Verfügung vom 24. September 2024 setzte die Friedens- richterin der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 18). Damit wurde keine Anordnung getroffen, welche sich an den Beschwer- deführer richtet. Es ist daher weder ersichtlich, noch hat der Beschwerdeführer dargelegt, inwiefern er ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verfü- gung haben könnte. Er setzt sich vielmehr mit dem Vorbringen der Beschwerde- gegnerin, der Garten werde nicht korrekt unterhalten, auseinander. Über die Be- gründetheit dieser Vorbringen wurde aber mit der Verfügung vom 24. September 2024 nicht entschieden. Dazu kann sich der Beschwerdeführer vor Vorinstanz an- lässlich der auf den 24. Oktober 2024 angesetzten Schlichtungsverhandlung äus- sern. Auf die Beschwerde ist daher mangels Beschwer nicht einzutreten. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt und der Beschwerdegegne- rin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.
- 4 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 17, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und mit einer Kopie von act. 17 an das Friedensrich- teramt Männedorf, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 14. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen STWEG B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ betreffend Nachbarrecht / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedenrichteramtes Männedorf vom
24. September 2024 (GV.2024.00015)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 17. September 2024 ging beim Friedensrichteramt Männedorf das von der Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ge- stellte Schlichtungsgesuch betreffend Nachbarrecht gegenüber dem Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein (act. 1). In einer dar- auf folgenden Eingabe ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch insofern, als dass der Streitwert sich auf Fr. 50'000.– belaufe (act. 5 f). Mit Verfügung vom
24. September 2024 setzte das Friedensrichteramt der Beschwerdegegnerin eine Frist von 10 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 525.– zu leisten. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Nichtleistung innert einer Nachfrist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziff. 1). Beim Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichts könne ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden, was die kla- gende Partei dem Friedenrichteramt innert der zehntägigen Frist nachzuweisen habe, andernfalls auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde (Dispositiv- Ziff. 2). Als Rechtsmittel gegen diese Verfügung wurde die Beschwerde angege- ben (Dispositiv-Ziff. 4, act. 7 = act. 15, Aktenexemplar). Gleichentags lud die Frie- densrichterin die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung, angesetzt auf den
24. Oktober 2024, vor (act. 8). 1.2. Gegen die Verfügung des Friedensrichteramts Männedorf vom 24. Septem- ber 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 (Post- stempel gleichentags) fristgerecht (vgl. act. 10; act. 12) Beschwerde bei der hiesi- gen Kammer. Er verlangte, der Streitgegenstand sei als gegenstandslos zurück- zuweisen, und äusserte sich zum Schlichtungsgesuch (act. 17). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 13). Da sich die Be- schwerde sogleich als unzulässig erweist (vgl. E. 2.), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Auf das von einer Partei ergriffene Rechtsmittel kann nur dann eingetreten werden, wenn die Partei durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (BLI-
- 3 - CKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Vor Art. 308 – 334 N 95). Das Er- fordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung des angefochtenen Entscheids besitzt (REETZ in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Vor Art. 308 – 318 N 30 m.V.a. BGE 120 II 5 E. 2.a). Mit der Verfügung vom 24. September 2024 setzte die Friedens- richterin der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 18). Damit wurde keine Anordnung getroffen, welche sich an den Beschwer- deführer richtet. Es ist daher weder ersichtlich, noch hat der Beschwerdeführer dargelegt, inwiefern er ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verfü- gung haben könnte. Er setzt sich vielmehr mit dem Vorbringen der Beschwerde- gegnerin, der Garten werde nicht korrekt unterhalten, auseinander. Über die Be- gründetheit dieser Vorbringen wurde aber mit der Verfügung vom 24. September 2024 nicht entschieden. Dazu kann sich der Beschwerdeführer vor Vorinstanz an- lässlich der auf den 24. Oktober 2024 angesetzten Schlichtungsverhandlung äus- sern. Auf die Beschwerde ist daher mangels Beschwer nicht einzutreten. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt und der Beschwerdegegne- rin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.
- 4 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 17, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und mit einer Kopie von act. 17 an das Friedensrich- teramt Männedorf, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: