Erwägungen (1 Absätze)
E. 17 Oktober 2023 fristgerecht (Urk. 6 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Schlichtungsverfahren sei wieder aufzunehmen (Urk. 9 S. 2). Da C._____ gemäss Handelsregister nicht für die Klägerin zeich- nungsberechtigt ist, wurde diese mit Verfügung vom 9. November 2023 aufgefor- dert, eine Vollmacht zugunsten von C._____ einzureichen. Die Aufforderung erging unter der Androhung, dass die Beschwerde im Säumnisfall als nicht erfolgt gelte (Urk. 14). Die Verfügung wurde von der Klägerin nicht abgeholt. Die Zustel- lung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt aber bei einer einge- schriebenen und nicht abgeholten Postsendung am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sogenannte Zustellfiktion). Dies ist vorliegend der Fall, da die Klägerin Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren hatte, in wel- chem kürzlich die Verfügung vom 13. Oktober 2023 ergangen war, und damit auch weiterhin mit Zustellungen rechnen musste. Die Verfügung vom
9. November 2023 gilt daher am 21. November 2023 als zugestellt. Innert Frist wurde jedoch keine Vollmacht eingereicht. Das Beschwerdeverfahren ist daher androhungsgemäss abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
2. Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren mangels erheblicher Um- triebe keiner der Parteien zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben. - 3 -
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'777.05. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU230044-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 8. Dezember 2023 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Illnau-Effrektikon vom 13. Oktober 2023 (GV.2023.00034 / SB.2023.00040)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 trat die Vorinstanz auf das Schlichtungsgesuch der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein (Urk. 5 S. 1 = Urk. 10 S. 1). 1.2. Dagegen erhob C._____ im Namen der Klägerin mit Eingabe vom
17. Oktober 2023 fristgerecht (Urk. 6 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Schlichtungsverfahren sei wieder aufzunehmen (Urk. 9 S. 2). Da C._____ gemäss Handelsregister nicht für die Klägerin zeich- nungsberechtigt ist, wurde diese mit Verfügung vom 9. November 2023 aufgefor- dert, eine Vollmacht zugunsten von C._____ einzureichen. Die Aufforderung erging unter der Androhung, dass die Beschwerde im Säumnisfall als nicht erfolgt gelte (Urk. 14). Die Verfügung wurde von der Klägerin nicht abgeholt. Die Zustel- lung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt aber bei einer einge- schriebenen und nicht abgeholten Postsendung am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sogenannte Zustellfiktion). Dies ist vorliegend der Fall, da die Klägerin Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren hatte, in wel- chem kürzlich die Verfügung vom 13. Oktober 2023 ergangen war, und damit auch weiterhin mit Zustellungen rechnen musste. Die Verfügung vom
9. November 2023 gilt daher am 21. November 2023 als zugestellt. Innert Frist wurde jedoch keine Vollmacht eingereicht. Das Beschwerdeverfahren ist daher androhungsgemäss abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
2. Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren mangels erheblicher Um- triebe keiner der Parteien zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
- 3 -
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'777.05. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: jo